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UE110185

Einstellung der Untersuchung

Zürich OG · 2012-01-26 · Deutsch ZH
Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Am 13. Oktober 2008 erstattete A._____ Strafanzeige gegen seine frühere Ehefrau B._____ wegen Betrugs, Veruntreuung, Falschbeurkundung, Erschlei- chung einer falschen Beurkundung und eventuell weiterer Delikte (Urk. 9/1 S. 2). Am 4. Juli 1998 habe er zusammen mit B._____ in C._____ (D._____ [Land]) ei- ne Liegenschaft erworben. Er habe die Liegenschaft finanziert. Sie sei unter dem Namen von B._____ erworben bzw. im Grundbuch eingetragen worden. Im Okto- ber 2000 hätten sie geheiratet. Am 1. März 2002 habe er mit B._____ einen Pacht-/Baurechtsvertrag für einen Teil der Liegenschaft geschlossen. Danach ha- be er das Recht, den Teil der Liegenschaft zu bewohnen, nutzen und umzubauen. Unter Beibehaltung des Pacht-/Baurechtsvertrags sei die Liegenschaft mit einem in englischer Sprache verfassten Vertrag an E._____ und dessen Ehefrau ver- kauft worden. Ein anderer Teil der Liegenschaft sei an F._____ verpachtet wor- den. Die daraus gewonnenen Pachtzinse hätten A._____ als Einnahmequelle dienen sollen. B._____ habe sich nicht an diese Verträge gehalten. Sie habe mit E._____ und dessen Ehefrau am 22. April 2002 einen zweiten Kaufvertrag ge- schlossen. Darin werde der Pacht-/Baurechtsvertrag verschwiegen. B._____ habe dem Notar bewusst angegeben, nicht verheiratet zu sein, da ansonsten die Zu- stimmung von A._____ zum Verkauf notwendig gewesen sei. Die neuen Eigen- tümer hätten A._____ vom Grundstück gejagt, da sein Pacht-/Baurechtsvertrag als schwächeres Recht untergegangen sei. B._____ habe sich am Verkaufserlös bereichert und A._____ die Einnahme der Pachtzinse verunmöglicht. Am 14. April und am 27. Juli 2009 ergänzte A._____ die Strafanzeige (Urk. 9/7-8). Mit Verfügung vom 29. August 2011 stellte die Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland das Strafverfahren gegen B._____ ein (Urk. 3/1).

- 3 -

E. 2 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständi- ge oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; b) kein Straftatbestand erfüllt ist; c) Rechtferti- gungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen; d) Prozessvorausset- zungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind; e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzich- tet werden kann. Das Vorverfahren hat zum Zweck, den Verdacht auf eine strafbare Handlung ab- zuklären. Ist die Untersuchung vollständig, wird sie durch Erlass eines Strafbe- fehls, Anklageerhebung oder Einstellung abgeschlossen (Art. 299 Abs. 2 StPO). Ist nach durchgeführtem Vorverfahren das Vorliegen eines Straftatbestandes nicht genügend dargetan, so dass eine Verurteilung nicht zu erwarten ist, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Sinn dieser Prüfung ist es, den Beschuldig- ten vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da Untersuchungsbehörden jedoch nicht dazu berufen sind, über Recht und Unrecht zu befinden, dürfen sie nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Beden- ken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen beweismässiger und vor al- lem rechtlicher Art soll Anklage erhoben und es dem Gericht überlassen werden, einen Entscheid zu fällen. Der Grundsatz "in dubio pro reo" gilt hier nicht. Viel- mehr ist nach Massgabe der Maxime "in dubio pro duriore" im Zweifel Anklage zu

- 4 - erheben. Eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft darf nur bei klarer Straflo- sigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt werden (Ur- teil des Bundesgerichts 1B_253/2011 vom 13. Juli 2011 E. 2.1 mit Hinweisen; BGE 137 IV 219 E. 7 ff.; Urteil 1B_338/2011 vom 24. November 2011 E. 4.1).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer wirft B._____ Betrug und Veruntreuung vor. Sie habe die Liegenschaft in D._____ entgegen ihrer Abmachung und ohne Berücksichti- gung seines Pacht-/Baurechtsvertrags verkauft (Urk. 9/1).

E. 3.2 Werden diese beiden Delikte zum Nachteil eines Angehörigen oder Fami- liengenossen begegangen, wird die Tat nur auf Antrag verfolgt (vgl. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 3 und Art. 146 Abs. 3 StGB). Zu den Angehörigen einer Person zählt na- mentlich der Ehegatte (Art. 110 Abs. 1 StGB). Das Antragsrecht erlischt nach Ab- lauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsbe- rechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Das Antragserfordernis beruht auf der engen Beziehung zwischen Täter und Geschädigtem. Massgebend ist, ob die enge Beziehung im Zeitpunkt der Tat vorhanden war (vgl. dazu Ent- scheid des Kantonsgerichts Wallis in: ZWR 1982 S. 112 ff., insb. S. 114; Trech- sel/Vest, in: Trechsel et al. (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskom- mentar, Zürich/St. Gallen 2008, N. 9 zu Art. 110 StGB; Andreas Eckert, in: Nig- gli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 1-110 StGB,

2. Auflage, Basel 2007, N. 7 zu Art. 110 Abs. 2 StGB). Der nachträgliche Wegfall der engen Beziehung ist grundsätzlich nicht beachtlich.

E. 3.3 Der Beschwerdeführer heiratete B._____ im Jahr 2000. Der von ihm ge- schilderte Sachverhalt ereignete sich im Jahr 2002. Spätestens als er das Grund- stück in D._____ im Jahr 2002 verlassen musste, musste ihm bewusst sein, dass sein Pachtvertrag nicht im Grundbuch eingetragen war. Dass die Ehegatten sich im Jahr 2006 scheiden liessen, ist nicht relevant (vgl. Urk. 9/12/19 S. 4). Die Strafanzeige betreffend Betrug und Veruntreuung reichte der Beschwerdeführer am 13. Oktober 2008 ein (Urk. 9/1). Der Strafantrag erfolgt nicht innert der Frist von drei Monaten seit Kenntnis der Täterschaft. Es fehlt an einer Prozessvoraus-

- 5 - setzung zur Durchführung eines Strafverfahrens (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO). Die Beschwerde ist insofern abzuweisen.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer wirft B._____ vor, sie habe sich der Urkundenfäl- schung und Erschleichung einer falschen Beurkundung schuldig gemacht.

E. 4.2 Der Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erheb- liche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Der Erschleichung einer falschen Beurkundung nach Art. 253 StGB macht sich strafbar, wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffent- lichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, nament- lich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt, wer eine so erschlichene Urkunde gebraucht, um einen andern über die darin beurkundete Tatsache zu täuschen. Art. 251 und Art. 253 StGB finden auch auf Urkunden des Auslands Anwendung (Art. 255 StGB). Ob die Schrift ausländischer Herkunft eine Urkunde ist, bestimmt sich nach schweizerischem Recht (Markus Boog, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Art. 111-401 StGB, Basel 2003, N. 1 zu Art. 255 StGB). Die Urkundenfälschung im engeren Sinne erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Die Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer echten, aber un- wahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifi- zierte schriftliche Lüge. Eine solche wird angenommen, wenn der Urkunde eine

- 6 - erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemein gültige objektive Ga- rantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten. Blosse Er- fahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusse- rungen genügen dagegen nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf entsprechende Angaben verlässt (BGE 132 IV 12 E. 8.1 mit Hinweisen). Der Urkundencharakter eines Schriftstücks ist relativ. Es kann mit Bezug auf be- stimmte Aspekte Urkundencharakter haben, hinsichtlich anderer Gesichtspunkte nicht. Nach der Gerichtspraxis kann sich unmittelbar aus dem Gesetz oder aus der Verkehrsübung bzw. dem Sinn oder der Art des Schriftstücks ergeben, ob dieses zum Beweis einer bestimmten Tatsache bestimmt und geeignet ist (BGE 129 IV 130 E. 2.2).

E. 4.3 Auszuschliessen ist der Tatbestand der Urkundenfälschung im engeren Sin- ne. Der im Grundbuch in D._____ eingetragene Kaufvertrag zwischen B._____ und E._____ und dessen Ehefrau stammt von denjenigen, die als Urheber des Vertrags erscheinen. Der vom Beschwerdeführer eingereichte "private purchase and sales contract" vom 7. März 2002 zwischen ihm, B._____ und E._____ und dessen Ehefrau, wurde von B._____ nicht unterzeichnet (vgl. Urk. 3/4). Zu prüfen bleibt, ob eine Falschbeurkundung oder eine Erschleichung einer falschen Beur- kundung vorliegt.

E. 4.4.1 Nicht einzugehen ist auf den Vorwurf des Beschwerdeführers, im Kaufver- trag sei nicht der effektive Kaufpreis vermerkt, da "Schwarz-Zahlungen" vereinbart worden seien. Dieser Umstand wirkt sich nicht zum Nachteil des Beschwerdefüh- rers aus. Er ist insofern nicht zur Beschwerde legitimiert. In der Strafanzeige machte er geltend, dass diesbezüglich eine Strafuntersuchung in D._____ wegen Steuerbetrugs hängig sei (Urk. 9/1 S. 5). Auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten.

- 7 -

E. 4.4.2 Mit der Behauptung des Beschwerdeführers, sie hätten alle Verträge immer bei dem selben Notar abgeschlossen, wobei B._____ aber beim Verkauf des Grundstücks einen ihm unbekannten Notar aufgesucht habe, ist ein unwahrer In- halt einer Urkunde nicht darzutun. Der Beschwerdeführer belegt seine Behaup- tung nicht. Bei welchem Notar in D._____ der Kaufvertrag vom 22. April 2002 ge- schlossen wurde, ist nicht massgebend.

E. 4.4.3 Der Beschwerdeführer hat mit B._____ am 1. März 2002 einen Pacht- /Baurechtsvertrag abgeschlossen (Urk. 9/2/3). Der notarielle Kaufvertrag vom

22. April 2002 zwischen B._____ und E._____ und dessen Ehefrau (Urk. 9/2/7) erwähnt den Pachtvertrag vom 1. März 2002 nicht. Damit hat B._____ aber weder eine Falschbeurkundung noch eine Erschleichung einer falschen Beurkundung begangen. Das Nichterwähnen des Pachtvertrags mag zivilrechtlich relevant sein. Aus strafrechtlicher Sicht wird der Kaufvertrag vom 22. April 2002 damit aber nicht unwahr. Der Urkundencharakter des Kaufvertrags vom 22. April 2002 ist relativ. Er ist nicht geeignet und nicht dazu bestimmt, über obligatorische Verpflichtungen von B._____, der damaligen Grundstückeigentümerin, Auskunft zu geben bzw. das Bestehen des Pachtvertrags zu beweisen.

E. 4.4.4 In der angefochtenen Verfügung erwog die Staatsanwaltschaft (Urk. 3/1), nach dem Verkauf der Liegenschaft habe die ganze Familie ausziehen müssen und bis im Oktober 2003 in verschiedenen Wohnungen und Häusern in D._____ gelebt. Während dieser Zeit sei der Verkaufserlös weitestgehend für den Unter- halt der Familie (Mietzins, Lebensmittel, Aufwendungen für den täglichen Bedarf, etc.) aufgebraucht worden. Zusätzlich habe B._____ aus dem Verkaufserlös Eu- ro 11'396.10 an ein Holzhaus bezahlt, welches der Beschwerdeführer und sie in G._____ [Land] gekauft hätten und in D._____ aufstellen liessen. Zudem habe sie dem Beschwerdeführer am 6., 7. und 8. August 2002 Euro 4'010.--, Euro 4'170.-- und Euro 9'000.-- bezahlt. Diese Zahlungen hätten im Zusammenhang mit der Er- richtung des Holzhauses gestanden und seien für die Kosten der Arbeiter (Löhne, Hotelkosten, Maschinen) bestimmt gewesen. Spätestens Ende September 2003 sei sämtliches Geld aufgebraucht gewesen und B._____ sei am 21. Oktober 2003 mit den Kindern in die Schweiz zurückgekehrt (E. 3c). Sie habe sich durch den

- 8 - Abschluss des Kaufvertrags nicht unrechtmässig bereichert. Sie sei alleinige Ei- gentümerin der Liegenschaft gewesen und habe ein ausschliessliches Nutzungs- recht daran gehabt. Die Pachtverträge seien nie im Grundbuch eingetragen ge- wesen, weshalb sie gegenüber den neuen Eigentümern keine Wirkung gehabt hätten. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über den Grund- stücksverkauf vollständig informiert, damit einverstanden gewesen sei, selbst den Termin beim Notar abgemacht und diesen B._____ mitgeteilt habe (E. 4a+b). Alle Beteiligten hätten gewusst, dass B._____ verheiratet gewesen sei. Die Darstel- lung von B._____, wonach der Notar ihre Personalien aus dem ursprünglichen Kaufvertrag übernommen habe, könne nicht widerlegt werden. Dieser Umstand sei niemandem aufgefallen und es habe auch niemand Anstoss daran genom- men. Sie sei als Eigentümerin aufgetreten und der Beschwerdeführer sei mit dem Verkauf der Liegenschaft einverstanden gewesen. Nachdem der Beschwerdefüh- rer als Vermittler im Immobilienbereich in D._____ tätig gewesen sei, habe ihm klar sein müssen, dass er den Pachtvertrag im Grundbuch hätte eintragen müs- sen. Weshalb er dies nicht getan habe, sei nicht ersichtlich. B._____ könne dies nicht angelastet werden (E. 4c). Der Beschwerdeführer bringt vor, B._____ habe eine "ID" aus ledigen Zeiten be- nutzt, um den … Notar [des Landes D._____] darüber zu täuschen, dass sie ver- heiratet war, da ansonsten für den Verkauf der … Liegenschaft [im Land D._____] seine Zustimmung notwendig gewesen wäre (Urk. 14). Diese Einwendungen überzeugen nicht. Die Staatsanwaltschaft geht von einer fehlenden Bereicherungsabsicht von B._____ aus. Die Vorbringen des Be- schwerdeführers vermögen keine Zweifel an der Darstellung des Sachverhalts in der angefochtenen Verfügung zu wecken. Eine Bereicherungsabsicht von B._____ ist nicht ersichtlich. Wäre der Beschwerdeführer davon ausgegangen, dass B._____ sich habe bereichern wollen, hätte er dies spätestens im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung anlässlich der Scheidung im Jahr 2006 vorgebracht. Im Scheidungsurteil wird aber festgehalten, die Ehegatten seien gü- terrechtlich auseinandergesetzt (vgl. Urk. 9/12/19 S. 4). Dass eine Abmachung zwischen dem Beschwerdeführer und B._____ bestand, wonach der Verkaufser-

- 9 - lös allenfalls an die Unterhaltsbeiträge anzurechnen sei, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer äussert sich in der Beschwerde nicht dazu. Er unterlag vor dem Obergericht des Kantons Solothurn bezüglich der vom Oberamt Region I._____ geltend gemachten Unterhaltszahlungen. Unter diesen Umständen ging die Staatsanwaltschaft zu Recht davon aus, dass sich eine Bereichungsabsicht von B._____ nicht erstellen lässt. Es ist deshalb auch nicht ersichtlich, weshalb sie den … Notar [des Landes D._____] über ihren Zivilstand mit einer "ID aus le- digen Zeiten" getäuscht haben soll. Mit der Staatsanwaltschaft ist davon auszu- gehen, dass der Beschwerdeführer den Termin beim Notar vereinbarte und der Vertrag bereits vorbereitet beim Notar lag, als B._____ diesen unterzeichnete (vgl. dazu auch Urk. 9/14). Auch das vom Beschwerdeführer in der Strafanzeige behauptete Motiv von B._____, wonach es sich beim Verkauf der Liegenschaft um einen "Racheakt" gehandelt haben soll (vgl. Urk. 9/1 S. 6), weil es Ende 2001 zu Differenzen gekommen sei und sie sich hätten trennen wollen, überzeugt nicht. Aus den Untersuchungsakten geht hervor, dass der Beschwerdeführer und B._____ im April 2001 gemeinsam ein Grundstück in der Gemeinde H._____ (Kanton I._____) kaufen wollten. Anfangs 2002 bekräftigte der Beschwerdeführer in einem Schreiben die Absicht, ein Einfamilienhaus in H._____ zu erwerben (vgl. Urk. 9/12/8). Scheiden liessen sie sich erst im Jahr 2006. Unter Würdigung der gesamten Umstände ist die Staatsanwaltschaft zu Recht von der Straflosigkeit von B._____ ausgegangen. Die Einstellung des Verfahrens ist nicht zu beanstanden. Die Tatbestände der Falschbeurkundung und Erschlei- chung einer falschen Beurkundung sind nicht gegeben.

E. 5.1 Am 14. April 2009 ergänzte A._____ die Strafanzeige. Im Jahr 2006 habe er sich von B._____ scheiden lassen. Sie hätten vereinbart, dass sich B._____ den Kaufpreis als kapitalisierten Unterhaltsbeitrag von A._____ anrechnen lasse. B._____ habe den Verkaufserlös von Euro 60'000.-- direkt in die Schweiz transfe- riert. Sie habe sich vom Oberamt Region I._____ Unterhaltsforderungen bzw. Alimente bevorschussen lassen. Ihren angeblichen Anspruch gegen A._____ ha- be sie an das Oberamt abgetreten. In der Folge sei A._____ verpflichtet worden,

- 10 - die faktisch bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge nochmals an das Oberamt zu bezahlen. Obschon er sich dagegen gewehrt habe, sei er vor dem Obergericht des Kantons Solothurn unterlegen. B._____ habe das Oberamt getäuscht und den Verkauf der Liegenschaft geheim gehalten. Dadurch sei A._____ geschädigt worden (Urk. 9/7). Ebensolches brachte der Beschwerdeführer in einer Ergän- zung zur Strafanzeige vom 27. Juli 2009 vor (Urk. 9/8). B._____ habe Alimente beim Jugendsekretariat des Bezirkes J._____ bezogen. Er habe eine Schuldan- erkennung zugunsten der Gemeinde K._____ unterzeichnen sollen.

E. 5.2 Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren auch in Bezug auf diesen Sachverhalt ein. Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerde nicht dazu. Der Beschwerdeführer und B._____ liessen sich im Jahr 2006 scheiden. Es gibt keine Hinweise auf die vom Beschwerdeführer erwähnte Abmachung, wo- nach der Verkaufserlös der Liegenschaft in D._____ als Unterhaltsbeitrag B._____ zukommen sollte. Dass sie das Oberamt und das Jugendsekretariat ge- täuscht haben soll, ist nicht ersichtlich.

E. 6 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles und des Zeitauf- wandes ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'300.-- festzusetzen (§ 17 der Gebühren- verordnung des Obergerichts vom 8. September 2010, GebV OG, LS ZH 211.11). Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429-434 StPO. Der Be- schwerdeführer unterliegt im Beschwerdeverfahren. Als vollständig unterliegende Partei ist er in analoger Anwendung von Art. 432 Abs. 1 StPO zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin für ihre anwaltlichen Umtriebe im Beschwerdeverfahren ei- ne angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen. Die Entschädigung ist ge- mäss § 19 in Verbindung mit § 2 AnwGebV auf Fr. 800.-- (zuzüglich 8 Prozent Mehrwertsteuer) festzusetzen.

- 11 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'300.-- festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
  3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 für das Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 864.-- zu bezah- len.
  4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer, gegen Gerichtsurkunde, − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und die Beschwerde- gegnerin 1, gegen Gerichtsurkunde, − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (gegen Empfangsschein) - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der eingereichten Untersuchungsak- ten.
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 12 - Zürich, 26. Januar 2012 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. K. Balmer Dr. iur. S. Christen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE110185-O/U/br Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen Beschluss vom 26. Januar 2012 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegnerinnen 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Einstellung der Untersuchung Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 29. August 2011, B-4/2008/6924

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 13. Oktober 2008 erstattete A._____ Strafanzeige gegen seine frühere Ehefrau B._____ wegen Betrugs, Veruntreuung, Falschbeurkundung, Erschlei- chung einer falschen Beurkundung und eventuell weiterer Delikte (Urk. 9/1 S. 2). Am 4. Juli 1998 habe er zusammen mit B._____ in C._____ (D._____ [Land]) ei- ne Liegenschaft erworben. Er habe die Liegenschaft finanziert. Sie sei unter dem Namen von B._____ erworben bzw. im Grundbuch eingetragen worden. Im Okto- ber 2000 hätten sie geheiratet. Am 1. März 2002 habe er mit B._____ einen Pacht-/Baurechtsvertrag für einen Teil der Liegenschaft geschlossen. Danach ha- be er das Recht, den Teil der Liegenschaft zu bewohnen, nutzen und umzubauen. Unter Beibehaltung des Pacht-/Baurechtsvertrags sei die Liegenschaft mit einem in englischer Sprache verfassten Vertrag an E._____ und dessen Ehefrau ver- kauft worden. Ein anderer Teil der Liegenschaft sei an F._____ verpachtet wor- den. Die daraus gewonnenen Pachtzinse hätten A._____ als Einnahmequelle dienen sollen. B._____ habe sich nicht an diese Verträge gehalten. Sie habe mit E._____ und dessen Ehefrau am 22. April 2002 einen zweiten Kaufvertrag ge- schlossen. Darin werde der Pacht-/Baurechtsvertrag verschwiegen. B._____ habe dem Notar bewusst angegeben, nicht verheiratet zu sein, da ansonsten die Zu- stimmung von A._____ zum Verkauf notwendig gewesen sei. Die neuen Eigen- tümer hätten A._____ vom Grundstück gejagt, da sein Pacht-/Baurechtsvertrag als schwächeres Recht untergegangen sei. B._____ habe sich am Verkaufserlös bereichert und A._____ die Einnahme der Pachtzinse verunmöglicht. Am 14. April und am 27. Juli 2009 ergänzte A._____ die Strafanzeige (Urk. 9/7-8). Mit Verfügung vom 29. August 2011 stellte die Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland das Strafverfahren gegen B._____ ein (Urk. 3/1).

- 3 -

2. A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Er beantragt die Aufhebung der Einstellungsverfügung. Es sei ein ordentliches Strafverfahren durchzuführen. Die Staatsanwaltschaft und B._____ haben sich vernehmen lassen (Urk. 8 und Urk. 11). Sie beantragen je die Abweisung der Beschwerde. In der Replik hält A._____ unter weiteren Ausführungen an seinen Anträgen fest (Urk. 14). II.

1. Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.

2. Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständi- ge oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; b) kein Straftatbestand erfüllt ist; c) Rechtferti- gungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen; d) Prozessvorausset- zungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind; e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzich- tet werden kann. Das Vorverfahren hat zum Zweck, den Verdacht auf eine strafbare Handlung ab- zuklären. Ist die Untersuchung vollständig, wird sie durch Erlass eines Strafbe- fehls, Anklageerhebung oder Einstellung abgeschlossen (Art. 299 Abs. 2 StPO). Ist nach durchgeführtem Vorverfahren das Vorliegen eines Straftatbestandes nicht genügend dargetan, so dass eine Verurteilung nicht zu erwarten ist, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Sinn dieser Prüfung ist es, den Beschuldig- ten vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da Untersuchungsbehörden jedoch nicht dazu berufen sind, über Recht und Unrecht zu befinden, dürfen sie nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Beden- ken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen beweismässiger und vor al- lem rechtlicher Art soll Anklage erhoben und es dem Gericht überlassen werden, einen Entscheid zu fällen. Der Grundsatz "in dubio pro reo" gilt hier nicht. Viel- mehr ist nach Massgabe der Maxime "in dubio pro duriore" im Zweifel Anklage zu

- 4 - erheben. Eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft darf nur bei klarer Straflo- sigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt werden (Ur- teil des Bundesgerichts 1B_253/2011 vom 13. Juli 2011 E. 2.1 mit Hinweisen; BGE 137 IV 219 E. 7 ff.; Urteil 1B_338/2011 vom 24. November 2011 E. 4.1). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer wirft B._____ Betrug und Veruntreuung vor. Sie habe die Liegenschaft in D._____ entgegen ihrer Abmachung und ohne Berücksichti- gung seines Pacht-/Baurechtsvertrags verkauft (Urk. 9/1). 3.2 Werden diese beiden Delikte zum Nachteil eines Angehörigen oder Fami- liengenossen begegangen, wird die Tat nur auf Antrag verfolgt (vgl. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 3 und Art. 146 Abs. 3 StGB). Zu den Angehörigen einer Person zählt na- mentlich der Ehegatte (Art. 110 Abs. 1 StGB). Das Antragsrecht erlischt nach Ab- lauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsbe- rechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Das Antragserfordernis beruht auf der engen Beziehung zwischen Täter und Geschädigtem. Massgebend ist, ob die enge Beziehung im Zeitpunkt der Tat vorhanden war (vgl. dazu Ent- scheid des Kantonsgerichts Wallis in: ZWR 1982 S. 112 ff., insb. S. 114; Trech- sel/Vest, in: Trechsel et al. (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskom- mentar, Zürich/St. Gallen 2008, N. 9 zu Art. 110 StGB; Andreas Eckert, in: Nig- gli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 1-110 StGB,

2. Auflage, Basel 2007, N. 7 zu Art. 110 Abs. 2 StGB). Der nachträgliche Wegfall der engen Beziehung ist grundsätzlich nicht beachtlich. 3.3 Der Beschwerdeführer heiratete B._____ im Jahr 2000. Der von ihm ge- schilderte Sachverhalt ereignete sich im Jahr 2002. Spätestens als er das Grund- stück in D._____ im Jahr 2002 verlassen musste, musste ihm bewusst sein, dass sein Pachtvertrag nicht im Grundbuch eingetragen war. Dass die Ehegatten sich im Jahr 2006 scheiden liessen, ist nicht relevant (vgl. Urk. 9/12/19 S. 4). Die Strafanzeige betreffend Betrug und Veruntreuung reichte der Beschwerdeführer am 13. Oktober 2008 ein (Urk. 9/1). Der Strafantrag erfolgt nicht innert der Frist von drei Monaten seit Kenntnis der Täterschaft. Es fehlt an einer Prozessvoraus-

- 5 - setzung zur Durchführung eines Strafverfahrens (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO). Die Beschwerde ist insofern abzuweisen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer wirft B._____ vor, sie habe sich der Urkundenfäl- schung und Erschleichung einer falschen Beurkundung schuldig gemacht. 4.2 Der Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erheb- liche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Der Erschleichung einer falschen Beurkundung nach Art. 253 StGB macht sich strafbar, wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffent- lichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, nament- lich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt, wer eine so erschlichene Urkunde gebraucht, um einen andern über die darin beurkundete Tatsache zu täuschen. Art. 251 und Art. 253 StGB finden auch auf Urkunden des Auslands Anwendung (Art. 255 StGB). Ob die Schrift ausländischer Herkunft eine Urkunde ist, bestimmt sich nach schweizerischem Recht (Markus Boog, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Art. 111-401 StGB, Basel 2003, N. 1 zu Art. 255 StGB). Die Urkundenfälschung im engeren Sinne erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Die Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer echten, aber un- wahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifi- zierte schriftliche Lüge. Eine solche wird angenommen, wenn der Urkunde eine

- 6 - erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemein gültige objektive Ga- rantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten. Blosse Er- fahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusse- rungen genügen dagegen nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf entsprechende Angaben verlässt (BGE 132 IV 12 E. 8.1 mit Hinweisen). Der Urkundencharakter eines Schriftstücks ist relativ. Es kann mit Bezug auf be- stimmte Aspekte Urkundencharakter haben, hinsichtlich anderer Gesichtspunkte nicht. Nach der Gerichtspraxis kann sich unmittelbar aus dem Gesetz oder aus der Verkehrsübung bzw. dem Sinn oder der Art des Schriftstücks ergeben, ob dieses zum Beweis einer bestimmten Tatsache bestimmt und geeignet ist (BGE 129 IV 130 E. 2.2). 4.3 Auszuschliessen ist der Tatbestand der Urkundenfälschung im engeren Sin- ne. Der im Grundbuch in D._____ eingetragene Kaufvertrag zwischen B._____ und E._____ und dessen Ehefrau stammt von denjenigen, die als Urheber des Vertrags erscheinen. Der vom Beschwerdeführer eingereichte "private purchase and sales contract" vom 7. März 2002 zwischen ihm, B._____ und E._____ und dessen Ehefrau, wurde von B._____ nicht unterzeichnet (vgl. Urk. 3/4). Zu prüfen bleibt, ob eine Falschbeurkundung oder eine Erschleichung einer falschen Beur- kundung vorliegt. 4.4 4.4.1 Nicht einzugehen ist auf den Vorwurf des Beschwerdeführers, im Kaufver- trag sei nicht der effektive Kaufpreis vermerkt, da "Schwarz-Zahlungen" vereinbart worden seien. Dieser Umstand wirkt sich nicht zum Nachteil des Beschwerdefüh- rers aus. Er ist insofern nicht zur Beschwerde legitimiert. In der Strafanzeige machte er geltend, dass diesbezüglich eine Strafuntersuchung in D._____ wegen Steuerbetrugs hängig sei (Urk. 9/1 S. 5). Auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten.

- 7 - 4.4.2 Mit der Behauptung des Beschwerdeführers, sie hätten alle Verträge immer bei dem selben Notar abgeschlossen, wobei B._____ aber beim Verkauf des Grundstücks einen ihm unbekannten Notar aufgesucht habe, ist ein unwahrer In- halt einer Urkunde nicht darzutun. Der Beschwerdeführer belegt seine Behaup- tung nicht. Bei welchem Notar in D._____ der Kaufvertrag vom 22. April 2002 ge- schlossen wurde, ist nicht massgebend. 4.4.3 Der Beschwerdeführer hat mit B._____ am 1. März 2002 einen Pacht- /Baurechtsvertrag abgeschlossen (Urk. 9/2/3). Der notarielle Kaufvertrag vom

22. April 2002 zwischen B._____ und E._____ und dessen Ehefrau (Urk. 9/2/7) erwähnt den Pachtvertrag vom 1. März 2002 nicht. Damit hat B._____ aber weder eine Falschbeurkundung noch eine Erschleichung einer falschen Beurkundung begangen. Das Nichterwähnen des Pachtvertrags mag zivilrechtlich relevant sein. Aus strafrechtlicher Sicht wird der Kaufvertrag vom 22. April 2002 damit aber nicht unwahr. Der Urkundencharakter des Kaufvertrags vom 22. April 2002 ist relativ. Er ist nicht geeignet und nicht dazu bestimmt, über obligatorische Verpflichtungen von B._____, der damaligen Grundstückeigentümerin, Auskunft zu geben bzw. das Bestehen des Pachtvertrags zu beweisen. 4.4.4 In der angefochtenen Verfügung erwog die Staatsanwaltschaft (Urk. 3/1), nach dem Verkauf der Liegenschaft habe die ganze Familie ausziehen müssen und bis im Oktober 2003 in verschiedenen Wohnungen und Häusern in D._____ gelebt. Während dieser Zeit sei der Verkaufserlös weitestgehend für den Unter- halt der Familie (Mietzins, Lebensmittel, Aufwendungen für den täglichen Bedarf, etc.) aufgebraucht worden. Zusätzlich habe B._____ aus dem Verkaufserlös Eu- ro 11'396.10 an ein Holzhaus bezahlt, welches der Beschwerdeführer und sie in G._____ [Land] gekauft hätten und in D._____ aufstellen liessen. Zudem habe sie dem Beschwerdeführer am 6., 7. und 8. August 2002 Euro 4'010.--, Euro 4'170.-- und Euro 9'000.-- bezahlt. Diese Zahlungen hätten im Zusammenhang mit der Er- richtung des Holzhauses gestanden und seien für die Kosten der Arbeiter (Löhne, Hotelkosten, Maschinen) bestimmt gewesen. Spätestens Ende September 2003 sei sämtliches Geld aufgebraucht gewesen und B._____ sei am 21. Oktober 2003 mit den Kindern in die Schweiz zurückgekehrt (E. 3c). Sie habe sich durch den

- 8 - Abschluss des Kaufvertrags nicht unrechtmässig bereichert. Sie sei alleinige Ei- gentümerin der Liegenschaft gewesen und habe ein ausschliessliches Nutzungs- recht daran gehabt. Die Pachtverträge seien nie im Grundbuch eingetragen ge- wesen, weshalb sie gegenüber den neuen Eigentümern keine Wirkung gehabt hätten. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über den Grund- stücksverkauf vollständig informiert, damit einverstanden gewesen sei, selbst den Termin beim Notar abgemacht und diesen B._____ mitgeteilt habe (E. 4a+b). Alle Beteiligten hätten gewusst, dass B._____ verheiratet gewesen sei. Die Darstel- lung von B._____, wonach der Notar ihre Personalien aus dem ursprünglichen Kaufvertrag übernommen habe, könne nicht widerlegt werden. Dieser Umstand sei niemandem aufgefallen und es habe auch niemand Anstoss daran genom- men. Sie sei als Eigentümerin aufgetreten und der Beschwerdeführer sei mit dem Verkauf der Liegenschaft einverstanden gewesen. Nachdem der Beschwerdefüh- rer als Vermittler im Immobilienbereich in D._____ tätig gewesen sei, habe ihm klar sein müssen, dass er den Pachtvertrag im Grundbuch hätte eintragen müs- sen. Weshalb er dies nicht getan habe, sei nicht ersichtlich. B._____ könne dies nicht angelastet werden (E. 4c). Der Beschwerdeführer bringt vor, B._____ habe eine "ID" aus ledigen Zeiten be- nutzt, um den … Notar [des Landes D._____] darüber zu täuschen, dass sie ver- heiratet war, da ansonsten für den Verkauf der … Liegenschaft [im Land D._____] seine Zustimmung notwendig gewesen wäre (Urk. 14). Diese Einwendungen überzeugen nicht. Die Staatsanwaltschaft geht von einer fehlenden Bereicherungsabsicht von B._____ aus. Die Vorbringen des Be- schwerdeführers vermögen keine Zweifel an der Darstellung des Sachverhalts in der angefochtenen Verfügung zu wecken. Eine Bereicherungsabsicht von B._____ ist nicht ersichtlich. Wäre der Beschwerdeführer davon ausgegangen, dass B._____ sich habe bereichern wollen, hätte er dies spätestens im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung anlässlich der Scheidung im Jahr 2006 vorgebracht. Im Scheidungsurteil wird aber festgehalten, die Ehegatten seien gü- terrechtlich auseinandergesetzt (vgl. Urk. 9/12/19 S. 4). Dass eine Abmachung zwischen dem Beschwerdeführer und B._____ bestand, wonach der Verkaufser-

- 9 - lös allenfalls an die Unterhaltsbeiträge anzurechnen sei, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer äussert sich in der Beschwerde nicht dazu. Er unterlag vor dem Obergericht des Kantons Solothurn bezüglich der vom Oberamt Region I._____ geltend gemachten Unterhaltszahlungen. Unter diesen Umständen ging die Staatsanwaltschaft zu Recht davon aus, dass sich eine Bereichungsabsicht von B._____ nicht erstellen lässt. Es ist deshalb auch nicht ersichtlich, weshalb sie den … Notar [des Landes D._____] über ihren Zivilstand mit einer "ID aus le- digen Zeiten" getäuscht haben soll. Mit der Staatsanwaltschaft ist davon auszu- gehen, dass der Beschwerdeführer den Termin beim Notar vereinbarte und der Vertrag bereits vorbereitet beim Notar lag, als B._____ diesen unterzeichnete (vgl. dazu auch Urk. 9/14). Auch das vom Beschwerdeführer in der Strafanzeige behauptete Motiv von B._____, wonach es sich beim Verkauf der Liegenschaft um einen "Racheakt" gehandelt haben soll (vgl. Urk. 9/1 S. 6), weil es Ende 2001 zu Differenzen gekommen sei und sie sich hätten trennen wollen, überzeugt nicht. Aus den Untersuchungsakten geht hervor, dass der Beschwerdeführer und B._____ im April 2001 gemeinsam ein Grundstück in der Gemeinde H._____ (Kanton I._____) kaufen wollten. Anfangs 2002 bekräftigte der Beschwerdeführer in einem Schreiben die Absicht, ein Einfamilienhaus in H._____ zu erwerben (vgl. Urk. 9/12/8). Scheiden liessen sie sich erst im Jahr 2006. Unter Würdigung der gesamten Umstände ist die Staatsanwaltschaft zu Recht von der Straflosigkeit von B._____ ausgegangen. Die Einstellung des Verfahrens ist nicht zu beanstanden. Die Tatbestände der Falschbeurkundung und Erschlei- chung einer falschen Beurkundung sind nicht gegeben. 5. 5.1 Am 14. April 2009 ergänzte A._____ die Strafanzeige. Im Jahr 2006 habe er sich von B._____ scheiden lassen. Sie hätten vereinbart, dass sich B._____ den Kaufpreis als kapitalisierten Unterhaltsbeitrag von A._____ anrechnen lasse. B._____ habe den Verkaufserlös von Euro 60'000.-- direkt in die Schweiz transfe- riert. Sie habe sich vom Oberamt Region I._____ Unterhaltsforderungen bzw. Alimente bevorschussen lassen. Ihren angeblichen Anspruch gegen A._____ ha- be sie an das Oberamt abgetreten. In der Folge sei A._____ verpflichtet worden,

- 10 - die faktisch bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge nochmals an das Oberamt zu bezahlen. Obschon er sich dagegen gewehrt habe, sei er vor dem Obergericht des Kantons Solothurn unterlegen. B._____ habe das Oberamt getäuscht und den Verkauf der Liegenschaft geheim gehalten. Dadurch sei A._____ geschädigt worden (Urk. 9/7). Ebensolches brachte der Beschwerdeführer in einer Ergän- zung zur Strafanzeige vom 27. Juli 2009 vor (Urk. 9/8). B._____ habe Alimente beim Jugendsekretariat des Bezirkes J._____ bezogen. Er habe eine Schuldan- erkennung zugunsten der Gemeinde K._____ unterzeichnen sollen. 5.2 Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren auch in Bezug auf diesen Sachverhalt ein. Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerde nicht dazu. Der Beschwerdeführer und B._____ liessen sich im Jahr 2006 scheiden. Es gibt keine Hinweise auf die vom Beschwerdeführer erwähnte Abmachung, wo- nach der Verkaufserlös der Liegenschaft in D._____ als Unterhaltsbeitrag B._____ zukommen sollte. Dass sie das Oberamt und das Jugendsekretariat ge- täuscht haben soll, ist nicht ersichtlich.

6. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles und des Zeitauf- wandes ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'300.-- festzusetzen (§ 17 der Gebühren- verordnung des Obergerichts vom 8. September 2010, GebV OG, LS ZH 211.11). Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429-434 StPO. Der Be- schwerdeführer unterliegt im Beschwerdeverfahren. Als vollständig unterliegende Partei ist er in analoger Anwendung von Art. 432 Abs. 1 StPO zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin für ihre anwaltlichen Umtriebe im Beschwerdeverfahren ei- ne angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen. Die Entschädigung ist ge- mäss § 19 in Verbindung mit § 2 AnwGebV auf Fr. 800.-- (zuzüglich 8 Prozent Mehrwertsteuer) festzusetzen.

- 11 - Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'300.-- festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.

3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 für das Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 864.-- zu bezah- len.

4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer, gegen Gerichtsurkunde, − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und die Beschwerde- gegnerin 1, gegen Gerichtsurkunde, − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (gegen Empfangsschein) - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der eingereichten Untersuchungsak- ten.

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne

14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 12 - Zürich, 26. Januar 2012 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. K. Balmer Dr. iur. S. Christen