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UE110184

Nichtanhandnahme einer Untersuchung / Überweisung

Zürich OG · 2012-04-03 · Deutsch ZH
Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Am 1. Oktober 2010 erstattete A._____ Strafanzeige gegen B._____ wegen falscher Anschuldigung. Sie habe am 4. Dezember 2009 zu Unrecht eine Strafan- zeige gegen ihn wegen sexuellen Handlungen mit Kindern (dem gemeinsamen Sohn) eingereicht. Mit Verfügung vom 25. Januar 2011 nahm die Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat das Verfahren wegen falscher Anschuldigung nicht anhand (Urk. 12/4).

E. 1.1 Ob die Beschwerde innert Frist erhoben wurde, kann vorliegend nicht über- prüft werden. In den dem Obergericht zur Verfügung stehenden Akten der Staats- anwaltschaft fehlen Zustellungsnachweise (vgl. Art. 85 Abs. 2 StPO). Zugunsten des Beschwerdeführers ist von der Einhaltung der Beschwerdefrist auszugehen.

E. 1.2 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmit- tel ergreifen.

E. 1.2.1 Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer legitimiert ist, die Nichtanhandnah- meverfügung betreffend den Vorwurf des falschen Zeugnisses anzufechten. Der Tatbestand von Art. 307 StGB schützt die wahrheitsgemässe Tatsachenfeststel- lung in gerichtlichen Verfahren und damit die Rechtspflege in ihrer Funktionsfä- higkeit. Es geht darum sicherzustellen, dass der Richter bei der Beweisaufnahme nicht durch falsche Aussagen in die Irre geführt und die Wahrheitsfindung im Pro- zess dadurch gefährdet wird (BGE 133 IV 324 E. 3.2). Auch wenn Art. 307 StGB in erster Linie ein allgemeines Interesse schützt, werden Privatpersonen nur als Geschädigte betrachtet, wenn ihre privaten Interessen tatsächlich durch die fragli- che Handlung derart betroffen wurden, dass ihr Schaden als eine direkte Folge

- 4 - der beanzeigten Handlung erscheint (vgl. BGE 123 IV 184 E. 1c = Pra 87 (1998) Nr. 11; Urteil 1B_201/2011 vom 9. Juni 2011 E. 2.1; BGE 129 IV 95 E. 3.1).

E. 1.2.2 Der Beschwerdeführer ist Partei im Strafverfahren, wenn er durch die an- gebliche Straftat (falsches Zeugnis) geschädigt ist. Gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO gilt die Person als geschädigte Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Um sich als Privatkläger und damit als Partei im Strafverfahren zu konstituieren, muss die geschädigte Person ausdrücklich erklä- ren, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO und Art. 104 Abs. 1 StPO).

E. 1.2.3 Durch die angeblich falsche Aussage der Beschwerdegegnerin 1 wurde der Beschwerdeführer höchstens mittelbar geschädigt. Im Zeitpunkt der Zeugenaus- sage der Beschwerdegegnerin 1 (20. Januar 2010) war die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer bereits eröffnet. Dieses Strafverfahren hat die Staatsanwaltschaft am 19. März 2010 eingestellt. Der Beschwerdeführer behaup- tet nicht, durch die angeblich falschen Aussagen einen (unmittelbaren) Schaden erlitten zu haben. Dies ist auch nicht ersichtlich. Die Staatsanwaltschaft hat ihm in der Einstellungsverfügung vom 19. März 2010 eine Genugtuung von Fr. 100.-- sowie eine Entschädigung für die Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 2'236.65 zu- gesprochen (Urk. 12/3 S. 4). Die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zü- rich ging im Urteil vom 7. Oktober 2011 betreffend den Eheschutz zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin 1 nicht von einem sexuellen Missbrauch des gemeinsamen Sohnes aus (Urk. 18). Die Aussagen der Be- schwerdegegnerin 1 haben keinen (ersichtlichen) adäquat kausalen und direkten Schaden beim Beschwerdeführer verursacht. Der Beschwerdeführer behauptet dies nicht und legt dies auch nicht dar. Er ist in Bezug auf den Vorwurf des fal- schen Zeugnisses nicht Privatkläger. Mangels Legitimation des Beschwerdeführers ist auf die Beschwerde nicht einzu- treten, soweit sie sich gegen die Nichtanhandnahmeverfügung betreffend den Vorwurf des falschen Zeugnisses richtet.

- 5 -

E. 1.3 Die Eintretensvoraussetzungen in Bezug auf die Nichtanhandnahmeverfü- gung vom 12. August 2011 betreffend den Vorwurf der falschen Anschuldigung geben grundsätzlich zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist un- ter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen näher einzugehen. 2.

E. 2 Am 17. Juni 2011 erstattete A._____ erneut Strafanzeige gegen B._____ wegen falscher Anschuldigung und falschem Zeugnis (Urk. 12/1). B._____ habe gegen ihn eine Strafanzeige wegen sexuellen Handlungen mit ihrem gemeinsa- men Sohn eingereicht. Das Bundesgericht habe ihn freigesprochen. Den von ihm eingereichten Unterlagen sei zu entnehmen, dass B._____ vor und während der Gerichtsverhandlung Informationen gehabt habe, welche sie im Strafverfahren widersprüchlich bzw. falsch angegeben habe. Dies betreffe hauptsächlich den Gesundheitszustand des Sohnes, für welchen sie ihn (A._____) verantwortlich gemacht habe. Mit Verfügung vom 12. August 2011 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eine Untersuchung nicht anhand (Urk. 7).

E. 2.1 Der Beschwerdeführer hatte am 1. Oktober 2010 eine Strafanzeige gegen die Beschwerdegegnerin 1 wegen falscher Anschuldigung (Art. 303 StGB) einge- reicht. Die Staatsanwaltschaft nahm die Untersuchung mit Verfügung vom

25. Januar 2011 nicht anhand. Sie erwog (Urk. 12/4 S. 2), aus den Akten ergebe sich, dass die Beschwerdegegnerin 1 gegenüber den Strafverfolgungsbehörden angab, sie hege den Verdacht, dass der Beschwerdeführer dem gemeinsamen Sohn weh getan habe, sodass dieser Schmerzen im Genitalbereich gehabt habe. Diesen Verdacht stütze sie auf das veränderte Verhalten sowie auf eine Entzün- dung am Glied des Sohnes. Dieser habe ihr gesagt, dass "Papa" ihm weh getan habe. Sie habe angegeben, selbst nie einen sexuellen Übergriff des Beschwerde- führers beobachtet zu haben. Die Beschwerdegegnerin 1 habe gegenüber den Strafverfolgungsbehörden ihre Beobachtungen und Vermutungen geäussert, oh- ne den Beschwerdeführer konkret eines sexuellen Übergriffs zu bezichtigen. Dies müsse einer Mutter möglich sein, ohne strafrechtliche Konsequenzen zu fürchten. Es bestünden keine konkreten Hinweise dafür, dass die Anzeige der Beschwer- degegnerin 1 wider besseres Wissen erfolgt sei. Die Verfügung vom 25. Januar 2011 erwuchs gemäss der Eingabe der Be- schwerdegegnerin 1 vom 21. Oktober 2011 in Rechtskraft (Urk. 15 S. 3 oben). Dem widerspricht der Beschwerdeführer nicht.

E. 2.2 Das Verfahren betreffend Nichtanhandnahme richtet sich nach den Bestim- mungen über die Verfahrenseinstellung (Art. 310 Abs. 2 StPO). Bei Nichtanhand- nahme ist eine Wiederaufnahme nach Art. 323 StPO möglich. Die Voraussetzun- gen sind die gleichen wie bei Art. 323 StPO, wobei tendenziell die Anforderungen weniger hoch als bei einer Einstellung sind (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N. 8 zu Art. 310 StPO; Nathan Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur

- 6 - Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N. 10 ff. zu Art. 310 StPO). Gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Wiederaufnah- me eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die: a) für eine strafrecht- liche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen; und b) sich nicht aus den früheren Akten ergeben. Selbst wenn keine allzu hohen Anforderungen für eine Wiederaufnahme gelten sollten, müssen die neuen Hinweise auf eine strafrechtliche Verantwortlichkeit je- doch von gewisser konkreter Wesentlichkeit sein, damit neue Untersuchungs- handlungen gerechtfertigt erscheinen (Urteil 1B_662/2011 vom 26. Januar 2012 E. 3.1).

E. 2.3 Die Strafanzeige vom 17. Juni 2011 stützt sich auf denselben strafrechtli- chen Vorwurf und denselben Lebenssachverhalt wie die Strafanzeige vom

1. Oktober 2010. Die Staatsanwaltschaft hat die Voraussetzungen der Wiederauf- nahme nicht geprüft. Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerde nicht dazu. Die Beschwerdegegnerin 1 verweist in ihrer Stellungnahme auf Art. 323 StPO (Urk. 15 S. 3). Der Beschwerdeführer hat in der Eingabe vom

21. Dezember 2011 dazu keine Stellung genommen (Urk. 26).

E. 2.4 In der Beilage zur Strafanzeige vom 17. Juni 2011 verweist der Beschwerde- führer auf die Einvernahme der Beschwerdegegnerin 1 bei der Staatsanwaltschaft vom 20. Januar 2010 und die Eingabe der Rechtsanwältin der Beschwerdegegne- rin 1 an das Obergericht des Kantons Zürich vom 18. Mai 2010. Der Beschwerde- führer hat die entsprechenden Zitate mit seinen Kommentaren versehen (Urk. 12/2/1). Er hat seiner Strafanzeige die Einvernahme vom 20. Januar 2010 in Kopie beigelegt, ebenso die Eingabe vom 18. Mai 2010 (Urk. 12/2/2 und Urk. 12/2/10). Weiter hat er der Anzeige eine Eingabe der Rechtsanwältin der Be- schwerdegegnerin 1 an das Bezirksgericht Zürich im Rahmen eines Eheschutz- verfahrens beigelegt (Urk. 12/2/3). In der Beilage liegt auch ein Schreiben von Dr. med. C._____ vom 30. November 2009, welches an die Rechtsanwältin der

- 7 - Beschwerdegegnerin 1 adressiert ist (Urk. 12/2/4). Der Strafanzeige liegen weite- re Dokumente bei (Urk. 12/2/5-9). Der Beschwerdeführer hat weder in seiner Strafanzeige vom 17. Juni 2011 noch im Beschwerdeverfahren aufgezeigt, inwiefern er seine erneute Strafanzeige we- gen falscher Anschuldigung auf neue Beweismittel oder neue Tatsachen stützt, welche der Staatsanwaltschaft nicht schon bekannt waren. Die Beilagen in seiner Strafanzeige vom 17. Juni 2011 datieren vor der ersten Nichtanhandnahmeverfü- gung vom 25. Januar 2011. Der Beschwerdeführer behauptet nicht und legt auch nicht dar, dass die Staatsanwaltschaft durch die erneute Nichtanhandnahmever- fügung vom 12. August 2011 Art. 323 StPO verletzt haben soll. Dass der Staats- anwaltschaft die vom Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige vom 17. Juni 2011 beigelegten Dokumente und die damit vorgebrachten Tatsachen im Zeitpunkt der ersten Nichtanhandnahmeverfügung (25. Januar 2011) nicht bekannt waren, be- hauptet er nicht und legt dies auch nicht dar. Auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten.

E. 2.5 Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, ist nicht ersichtlich, wie die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde geschilderten Umstände eine Stra- funtersuchung gegen ihn herbeigeführt haben sollen. Nicht tatbestandsmässig im Sinne von Art. 303 StGB handelt, wer die Bezichtigung bei der Behörde wider besseres Wissen vorbringt, wenn eine Strafuntersuchung gegen die entsprechen- de Person wegen der fraglichen Handlung aber bereits hängig ist (Delnon/Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht II, Art. 111-392 StGB, 2. Auflage, Basel 2007, N. 29 zu Art. 303 StGB; BGE 111 IV 159 E. 2a; Ur- teil 6S.162/2000 vom 20. Dezember 2000 E. 4a). Den Äusserungen der Beschwerdegegnerin 1 anlässlich ihrer Zeugeneinvernah- me vom 20. Januar 2010 lässt sich nicht entnehmen, dass sie wider besseres Wissen gehandelt haben soll. Zu jenem Zeitpunkt war die Strafuntersuchung ge- gen den Beschwerdeführer bereits hängig. Wie der Beschwerdeführer selbst gel- tend macht, soll die Beschwerdegegnerin 1 die Aussagen mit den Fotos nur ge- macht haben, um den Verdacht zu erhärten (Urk. 26 S. 3). Nicht aber um ihn (erstmals) zu begründen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt (Urk. 2 S. 4), die

- 8 - Staatsanwaltschaft lasse ausser Acht, dass arglistige Veranstaltungen ebenfalls den Tatbestand der falschen Anschuldigung erfüllen können, übersieht er, dass auch diese Tatbestandsvariante in subjektiver Hinsicht ein Handeln wider besse- res Wissen voraussetzt (vgl. Delnon/Rüdy, a.a.O., N. 25 zu Art. 303 StGB). Auch aus den weiteren Dokumenten in der Beilage zur Strafanzeige ergeben sich keine Hinweise auf eine strafbare Handlung im Sinne von Art. 303 StGB. Schliesslich ist auch dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Oktober 2011 (I. Zivilkammer) kein Hinweis auf eine strafbare Handlung im Sinne von Art. 303 StGB zu entnehmen (Urk. 18). In Erwägung 4.4 führt die erkennende Kammer aus, die Beschwerdegegnerin 1 beschreibe lediglich in ihren Augen auffällige Be- gebenheiten. Darin ist kein Handeln wider besseres Wissen zu erblicken, wenn im Urteil letztlich der Schluss gezogen wird, es bestünden keine Hinweise auf einen sexuellen Missbrauch des gemeinsamen Sohnes. Ein Handeln wider besseres Wissen setzt die positive Kenntnis der Unwahrheit der vorgebrachten Bezichti- gung voraus (Delnon/Rüdy, a.a.O., N. 26 zu Art. 303 StGB). Die Beschwerdegeg- nerin 1 hat gegenüber den Strafverfolgungsbehörden lediglich ihre Beobachtun- gen wiedergegeben. So hat sie in der Zeugeneinvernahme vom 20. Januar 2010 auf die Frage der Staatsanwältin, wie der konkrete Vorwurf laute, geantwortet, sie könne der Staatsanwältin nur sagen, was sie gesehen habe. Auf die Frage, was ihre Mutmassung sei, antwortete sie, dass dies doch nicht in ihrem Ermessen lie- ge (Urk. 12/2/2 S. 8). Wenn die Beschwerdegegnerin 1 den (unausgesprochenen) Verdacht des sexuellen Missbrauchs hegte, liegt es nahe, dass sie alle Indizien, die auf ein solches Delikt schliessen liessen, als Bestätigung ihres Verdachts ver- stand (vgl. dazu Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht,

E. 3 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles und des Zeitaufwandes ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (§ 17 der Ge- bührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010, GebV OG, LS ZH 211.11).

E. 4.1 Mit Eingabe vom 21. Dezember 2011 beantragt der Beschwerdeführer, ihm seien die Prozesskosten zu erlassen und es sei ihm ein unentgeltlicher Rechts- beistand zu bestellen (Urk. 26 S. 5).

E. 4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefah- ren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Mas- sgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genü- gende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1).

- 11 -

E. 4.3.1 Auf die Beschwerde betreffend den Vorwurf des falschen Zeugnisses ist mangels Legitimation des Beschwerdeführers nicht einzutreten. Die Beschwerde war von vornherein nicht geeignet, die angefochtene Verfügung diesbezüglich in Frage zu stellen. Die Beschwerde erweist sich insofern als aussichtslos.

E. 4.3.2 Die Beschwerde betreffend den Vorwurf der falschen Anschuldigung ist ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer hatte bereits frü- her vergeblich Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung erstattet. Eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügte, hätte sich bei vernünftiger Über- legung nicht zu einer Beschwerde entschlossen. Der Beschwerdeführer hat sich zudem mit der Frage der Wiederaufnahme der nicht anhand genommenen Unter- suchung (Art. 323 StPO) nicht auseinandergesetzt. Die Beschwerde war insofern von vornherein aussichtslos.

E. 4.3.3 Infolge Aussichtslosigkeit ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unent- geltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung abzuweisen. Aufgrund der fi- nanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- herabzusetzen (Art. 425 StPO).

E. 4.4 Infolge Unterliegens wird der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwer- degegnerin 1 entschädigungspflichtig für deren Umtriebe im Beschwerdeverfah- ren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 1 StPO analog). Die Beschwerdegegne- rin 1 hat sich durch eine Anwältin vertreten lassen. Sie hat mit Eingaben vom

21. Oktober 2011 und 30. Januar 2012 Stellung zu den Vorwürfen genommen (Urk. 15 und Urk. 30). Die Entschädigung ist gemäss § 19 in Verbindung mit § 2 AnwGebV (LS ZH 215.3) auf Fr. 2'000.-- (zuzüglich 8 Prozent Mehrwertsteuer) festzusetzen. Es wird verfügt:

Dispositiv
  1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. - 12 -
  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Beschluss.
  3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird beschlossen:
  4. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  5. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
  6. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 für das Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'160.-- zu bezah- len.
  7. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwältin lic. iur. X._____, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers, gegen Gerichtsurkunde − Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdegegnerin 1, gegen Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad B-3/2011/4053, gegen Emp- fangsschein - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der Untersuchungsakten (Urk. 12) - 13 -
  8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 3. April 2012 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. K. Balmer Dr. iur. S. Christen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE110184-O/U/br Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen Beschluss vom 3. April 2012 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerinnen 1 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Nichtanhandnahme einer Untersuchung / Überweisung Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 12. August 2011, B-3/2011/4053

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 1. Oktober 2010 erstattete A._____ Strafanzeige gegen B._____ wegen falscher Anschuldigung. Sie habe am 4. Dezember 2009 zu Unrecht eine Strafan- zeige gegen ihn wegen sexuellen Handlungen mit Kindern (dem gemeinsamen Sohn) eingereicht. Mit Verfügung vom 25. Januar 2011 nahm die Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat das Verfahren wegen falscher Anschuldigung nicht anhand (Urk. 12/4).

2. Am 17. Juni 2011 erstattete A._____ erneut Strafanzeige gegen B._____ wegen falscher Anschuldigung und falschem Zeugnis (Urk. 12/1). B._____ habe gegen ihn eine Strafanzeige wegen sexuellen Handlungen mit ihrem gemeinsa- men Sohn eingereicht. Das Bundesgericht habe ihn freigesprochen. Den von ihm eingereichten Unterlagen sei zu entnehmen, dass B._____ vor und während der Gerichtsverhandlung Informationen gehabt habe, welche sie im Strafverfahren widersprüchlich bzw. falsch angegeben habe. Dies betreffe hauptsächlich den Gesundheitszustand des Sohnes, für welchen sie ihn (A._____) verantwortlich gemacht habe. Mit Verfügung vom 12. August 2011 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eine Untersuchung nicht anhand (Urk. 7).

3. A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Er beantragt die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. August 2011. Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Vernehmlassung verzichtet (Urk. 11). B._____ liess sich vernehmen (Urk. 15). Sie beantragt, die Beschwerde sei ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Am 1. November 2011 reichte A._____ ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend das Eheschutzverfahren zwischen A._____ und B._____ ein (Urk. 17-18). Mit Eingabe vom 21. Dezember 2011 hält A._____ an seinen Anträ-

- 3 - gen fest. Er ersucht zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung (Urk. 26). Zu diesen Eingaben hat die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme verzichtet (Urk. 31). Mit Eingabe vom 30. Januar 2012 liess sich B._____ erneut verneh- men. Sie beantragte erneut die Abweisung der Beschwerde (Urk. 33). Diese Ein- gabe wurde A._____ zur Kenntnis zugestellt (Urk. 35). Mit Eingabe vom

21. Februar 2012 reicht er eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 36). Mit Eingabe vom 1. März 2012 liess sich B._____ dazu vernehmen (Urk. 38). Ihre Stellung- nahme erhielt die Vertreterin von A._____ zur Kenntnis (Urk. 39). II. 1. 1.1 Ob die Beschwerde innert Frist erhoben wurde, kann vorliegend nicht über- prüft werden. In den dem Obergericht zur Verfügung stehenden Akten der Staats- anwaltschaft fehlen Zustellungsnachweise (vgl. Art. 85 Abs. 2 StPO). Zugunsten des Beschwerdeführers ist von der Einhaltung der Beschwerdefrist auszugehen. 1.2 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmit- tel ergreifen. 1.2.1 Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer legitimiert ist, die Nichtanhandnah- meverfügung betreffend den Vorwurf des falschen Zeugnisses anzufechten. Der Tatbestand von Art. 307 StGB schützt die wahrheitsgemässe Tatsachenfeststel- lung in gerichtlichen Verfahren und damit die Rechtspflege in ihrer Funktionsfä- higkeit. Es geht darum sicherzustellen, dass der Richter bei der Beweisaufnahme nicht durch falsche Aussagen in die Irre geführt und die Wahrheitsfindung im Pro- zess dadurch gefährdet wird (BGE 133 IV 324 E. 3.2). Auch wenn Art. 307 StGB in erster Linie ein allgemeines Interesse schützt, werden Privatpersonen nur als Geschädigte betrachtet, wenn ihre privaten Interessen tatsächlich durch die fragli- che Handlung derart betroffen wurden, dass ihr Schaden als eine direkte Folge

- 4 - der beanzeigten Handlung erscheint (vgl. BGE 123 IV 184 E. 1c = Pra 87 (1998) Nr. 11; Urteil 1B_201/2011 vom 9. Juni 2011 E. 2.1; BGE 129 IV 95 E. 3.1). 1.2.2 Der Beschwerdeführer ist Partei im Strafverfahren, wenn er durch die an- gebliche Straftat (falsches Zeugnis) geschädigt ist. Gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO gilt die Person als geschädigte Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Um sich als Privatkläger und damit als Partei im Strafverfahren zu konstituieren, muss die geschädigte Person ausdrücklich erklä- ren, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO und Art. 104 Abs. 1 StPO). 1.2.3 Durch die angeblich falsche Aussage der Beschwerdegegnerin 1 wurde der Beschwerdeführer höchstens mittelbar geschädigt. Im Zeitpunkt der Zeugenaus- sage der Beschwerdegegnerin 1 (20. Januar 2010) war die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer bereits eröffnet. Dieses Strafverfahren hat die Staatsanwaltschaft am 19. März 2010 eingestellt. Der Beschwerdeführer behaup- tet nicht, durch die angeblich falschen Aussagen einen (unmittelbaren) Schaden erlitten zu haben. Dies ist auch nicht ersichtlich. Die Staatsanwaltschaft hat ihm in der Einstellungsverfügung vom 19. März 2010 eine Genugtuung von Fr. 100.-- sowie eine Entschädigung für die Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 2'236.65 zu- gesprochen (Urk. 12/3 S. 4). Die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zü- rich ging im Urteil vom 7. Oktober 2011 betreffend den Eheschutz zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin 1 nicht von einem sexuellen Missbrauch des gemeinsamen Sohnes aus (Urk. 18). Die Aussagen der Be- schwerdegegnerin 1 haben keinen (ersichtlichen) adäquat kausalen und direkten Schaden beim Beschwerdeführer verursacht. Der Beschwerdeführer behauptet dies nicht und legt dies auch nicht dar. Er ist in Bezug auf den Vorwurf des fal- schen Zeugnisses nicht Privatkläger. Mangels Legitimation des Beschwerdeführers ist auf die Beschwerde nicht einzu- treten, soweit sie sich gegen die Nichtanhandnahmeverfügung betreffend den Vorwurf des falschen Zeugnisses richtet.

- 5 - 1.3 Die Eintretensvoraussetzungen in Bezug auf die Nichtanhandnahmeverfü- gung vom 12. August 2011 betreffend den Vorwurf der falschen Anschuldigung geben grundsätzlich zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist un- ter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen näher einzugehen. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer hatte am 1. Oktober 2010 eine Strafanzeige gegen die Beschwerdegegnerin 1 wegen falscher Anschuldigung (Art. 303 StGB) einge- reicht. Die Staatsanwaltschaft nahm die Untersuchung mit Verfügung vom

25. Januar 2011 nicht anhand. Sie erwog (Urk. 12/4 S. 2), aus den Akten ergebe sich, dass die Beschwerdegegnerin 1 gegenüber den Strafverfolgungsbehörden angab, sie hege den Verdacht, dass der Beschwerdeführer dem gemeinsamen Sohn weh getan habe, sodass dieser Schmerzen im Genitalbereich gehabt habe. Diesen Verdacht stütze sie auf das veränderte Verhalten sowie auf eine Entzün- dung am Glied des Sohnes. Dieser habe ihr gesagt, dass "Papa" ihm weh getan habe. Sie habe angegeben, selbst nie einen sexuellen Übergriff des Beschwerde- führers beobachtet zu haben. Die Beschwerdegegnerin 1 habe gegenüber den Strafverfolgungsbehörden ihre Beobachtungen und Vermutungen geäussert, oh- ne den Beschwerdeführer konkret eines sexuellen Übergriffs zu bezichtigen. Dies müsse einer Mutter möglich sein, ohne strafrechtliche Konsequenzen zu fürchten. Es bestünden keine konkreten Hinweise dafür, dass die Anzeige der Beschwer- degegnerin 1 wider besseres Wissen erfolgt sei. Die Verfügung vom 25. Januar 2011 erwuchs gemäss der Eingabe der Be- schwerdegegnerin 1 vom 21. Oktober 2011 in Rechtskraft (Urk. 15 S. 3 oben). Dem widerspricht der Beschwerdeführer nicht. 2.2 Das Verfahren betreffend Nichtanhandnahme richtet sich nach den Bestim- mungen über die Verfahrenseinstellung (Art. 310 Abs. 2 StPO). Bei Nichtanhand- nahme ist eine Wiederaufnahme nach Art. 323 StPO möglich. Die Voraussetzun- gen sind die gleichen wie bei Art. 323 StPO, wobei tendenziell die Anforderungen weniger hoch als bei einer Einstellung sind (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N. 8 zu Art. 310 StPO; Nathan Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur

- 6 - Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N. 10 ff. zu Art. 310 StPO). Gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Wiederaufnah- me eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die: a) für eine strafrecht- liche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen; und b) sich nicht aus den früheren Akten ergeben. Selbst wenn keine allzu hohen Anforderungen für eine Wiederaufnahme gelten sollten, müssen die neuen Hinweise auf eine strafrechtliche Verantwortlichkeit je- doch von gewisser konkreter Wesentlichkeit sein, damit neue Untersuchungs- handlungen gerechtfertigt erscheinen (Urteil 1B_662/2011 vom 26. Januar 2012 E. 3.1). 2.3 Die Strafanzeige vom 17. Juni 2011 stützt sich auf denselben strafrechtli- chen Vorwurf und denselben Lebenssachverhalt wie die Strafanzeige vom

1. Oktober 2010. Die Staatsanwaltschaft hat die Voraussetzungen der Wiederauf- nahme nicht geprüft. Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerde nicht dazu. Die Beschwerdegegnerin 1 verweist in ihrer Stellungnahme auf Art. 323 StPO (Urk. 15 S. 3). Der Beschwerdeführer hat in der Eingabe vom

21. Dezember 2011 dazu keine Stellung genommen (Urk. 26). 2.4 In der Beilage zur Strafanzeige vom 17. Juni 2011 verweist der Beschwerde- führer auf die Einvernahme der Beschwerdegegnerin 1 bei der Staatsanwaltschaft vom 20. Januar 2010 und die Eingabe der Rechtsanwältin der Beschwerdegegne- rin 1 an das Obergericht des Kantons Zürich vom 18. Mai 2010. Der Beschwerde- führer hat die entsprechenden Zitate mit seinen Kommentaren versehen (Urk. 12/2/1). Er hat seiner Strafanzeige die Einvernahme vom 20. Januar 2010 in Kopie beigelegt, ebenso die Eingabe vom 18. Mai 2010 (Urk. 12/2/2 und Urk. 12/2/10). Weiter hat er der Anzeige eine Eingabe der Rechtsanwältin der Be- schwerdegegnerin 1 an das Bezirksgericht Zürich im Rahmen eines Eheschutz- verfahrens beigelegt (Urk. 12/2/3). In der Beilage liegt auch ein Schreiben von Dr. med. C._____ vom 30. November 2009, welches an die Rechtsanwältin der

- 7 - Beschwerdegegnerin 1 adressiert ist (Urk. 12/2/4). Der Strafanzeige liegen weite- re Dokumente bei (Urk. 12/2/5-9). Der Beschwerdeführer hat weder in seiner Strafanzeige vom 17. Juni 2011 noch im Beschwerdeverfahren aufgezeigt, inwiefern er seine erneute Strafanzeige we- gen falscher Anschuldigung auf neue Beweismittel oder neue Tatsachen stützt, welche der Staatsanwaltschaft nicht schon bekannt waren. Die Beilagen in seiner Strafanzeige vom 17. Juni 2011 datieren vor der ersten Nichtanhandnahmeverfü- gung vom 25. Januar 2011. Der Beschwerdeführer behauptet nicht und legt auch nicht dar, dass die Staatsanwaltschaft durch die erneute Nichtanhandnahmever- fügung vom 12. August 2011 Art. 323 StPO verletzt haben soll. Dass der Staats- anwaltschaft die vom Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige vom 17. Juni 2011 beigelegten Dokumente und die damit vorgebrachten Tatsachen im Zeitpunkt der ersten Nichtanhandnahmeverfügung (25. Januar 2011) nicht bekannt waren, be- hauptet er nicht und legt dies auch nicht dar. Auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten. 2.5 Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, ist nicht ersichtlich, wie die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde geschilderten Umstände eine Stra- funtersuchung gegen ihn herbeigeführt haben sollen. Nicht tatbestandsmässig im Sinne von Art. 303 StGB handelt, wer die Bezichtigung bei der Behörde wider besseres Wissen vorbringt, wenn eine Strafuntersuchung gegen die entsprechen- de Person wegen der fraglichen Handlung aber bereits hängig ist (Delnon/Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht II, Art. 111-392 StGB, 2. Auflage, Basel 2007, N. 29 zu Art. 303 StGB; BGE 111 IV 159 E. 2a; Ur- teil 6S.162/2000 vom 20. Dezember 2000 E. 4a). Den Äusserungen der Beschwerdegegnerin 1 anlässlich ihrer Zeugeneinvernah- me vom 20. Januar 2010 lässt sich nicht entnehmen, dass sie wider besseres Wissen gehandelt haben soll. Zu jenem Zeitpunkt war die Strafuntersuchung ge- gen den Beschwerdeführer bereits hängig. Wie der Beschwerdeführer selbst gel- tend macht, soll die Beschwerdegegnerin 1 die Aussagen mit den Fotos nur ge- macht haben, um den Verdacht zu erhärten (Urk. 26 S. 3). Nicht aber um ihn (erstmals) zu begründen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt (Urk. 2 S. 4), die

- 8 - Staatsanwaltschaft lasse ausser Acht, dass arglistige Veranstaltungen ebenfalls den Tatbestand der falschen Anschuldigung erfüllen können, übersieht er, dass auch diese Tatbestandsvariante in subjektiver Hinsicht ein Handeln wider besse- res Wissen voraussetzt (vgl. Delnon/Rüdy, a.a.O., N. 25 zu Art. 303 StGB). Auch aus den weiteren Dokumenten in der Beilage zur Strafanzeige ergeben sich keine Hinweise auf eine strafbare Handlung im Sinne von Art. 303 StGB. Schliesslich ist auch dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Oktober 2011 (I. Zivilkammer) kein Hinweis auf eine strafbare Handlung im Sinne von Art. 303 StGB zu entnehmen (Urk. 18). In Erwägung 4.4 führt die erkennende Kammer aus, die Beschwerdegegnerin 1 beschreibe lediglich in ihren Augen auffällige Be- gebenheiten. Darin ist kein Handeln wider besseres Wissen zu erblicken, wenn im Urteil letztlich der Schluss gezogen wird, es bestünden keine Hinweise auf einen sexuellen Missbrauch des gemeinsamen Sohnes. Ein Handeln wider besseres Wissen setzt die positive Kenntnis der Unwahrheit der vorgebrachten Bezichti- gung voraus (Delnon/Rüdy, a.a.O., N. 26 zu Art. 303 StGB). Die Beschwerdegeg- nerin 1 hat gegenüber den Strafverfolgungsbehörden lediglich ihre Beobachtun- gen wiedergegeben. So hat sie in der Zeugeneinvernahme vom 20. Januar 2010 auf die Frage der Staatsanwältin, wie der konkrete Vorwurf laute, geantwortet, sie könne der Staatsanwältin nur sagen, was sie gesehen habe. Auf die Frage, was ihre Mutmassung sei, antwortete sie, dass dies doch nicht in ihrem Ermessen lie- ge (Urk. 12/2/2 S. 8). Wenn die Beschwerdegegnerin 1 den (unausgesprochenen) Verdacht des sexuellen Missbrauchs hegte, liegt es nahe, dass sie alle Indizien, die auf ein solches Delikt schliessen liessen, als Bestätigung ihres Verdachts ver- stand (vgl. dazu Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht,

3. Auflage, München 2007, N. 66 f.). Ein Handeln wider besseres Wissen liegt deshalb aber nicht vor. Die Beschwerdegegnerin 1 fand es befremdend und un- verständlich, dass der Beschwerdeführer Fotos machte, auf denen der Sohn nackt war. Darin ist keine falsche Anschuldigung zu erblicken. Ob der Beschwer- deführer viele oder nur wenige Fotos machte, ist für den Vorwurf der falschen An- schuldigung nicht relevant. Die Staatsanwaltschaft konnte daher in der Sache entscheiden, ohne die Fotos beizuziehen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) liegt nicht vor. Selbst wenn die verschiede-

- 9 - nen Ärztinnen noch vor der Anzeigeerstattung durch die Beschwerdegegnerin 1 (am 4. Dezember 2009) keinen Hinweis auf einen sexuellen Missbrauch festge- stellt haben sollen, ist die Strafanzeige durch die Beschwerdegegnerin 1 nicht wi- der besseres Wissen erfolgt. Ob eine strafbare Tat vorliegt, entscheiden die Strafbehörden. Werden Ärzte als Gutachter beigezogen, ist das Gericht bei der Würdigung des Gutachtens frei. Das Gericht darf aber in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom eingeholten Gutachten abrücken und muss Abweichungen begründen (vgl. dazu BGE 136 II 539 E. 3.2 und BGE 133 II 384 E. 4.2.3 je mit Hinweisen; Urteile 6B_758/2010 vom 4. April 2011 E. 2.2; 6B_87/2011 vom

20. Oktober 2011 E. 2.2.2). Demgegenüber darf ein Laie im Rahmen der Erstat- tung einer Anzeige von ärztlichen Berichten abweichen, solange er nicht wider besseres Wissen handelt. Die Beschwerdegegnerin 1 stützte ihren Verdacht nicht nur auf die Entzündung des Gliedes ihres Sohnes, sondern auch auf sein Verhal- ten, seine Aussagen und die vom Beschwerdeführer gemachten Fotos. Als Laie hatte sie genügend Anhaltspunkte, um von der Einschätzung der Ärztinnen, wo- nach es sich um eine Entzündung am Glied handelte, die öfters bei Knaben in diesem Alter vorkommt, abzuweichen. Daran ändert auch nichts, dass es sich bei der Beschwerdegegnerin 1 um eine diplomierte Krankenschwester handeln soll (Urk. 36 S. 2). Zumal sie in der Zeugeneinvernahme vom 20. Januar 2010 den von ihr gehegten Verdacht zurückhaltend formulierte. Wie der Beschwerdeführer selbst geltend macht (Urk. 26 S. 4), stützte eine Ärztin (Dr. C._____) den Ver- dachtsvorwurf der Beschwerdegegnerin 1. Zudem stellt der Beschwerdeführer die Authentizität der Briefe von Dr. D._____ in Frage, da sie kurz hintereinander zwei unterschiedliche Berichte geschrieben habe, wobei der anfänglich von der Be- schwerdegegnerin 1 verwendete Brief vom 30. November 2009 einen den Be- schwerdeführer entlastenden Nebensatz nicht enthalten habe (Urk. 26 S. 3 f.). Unter diesen Umständen ist der Beschwerdegegnerin 1 nicht vorzuwerfen, sie habe wider besseres Wissen gehandelt. Inwiefern sie die Ärztinnen manipuliert oder instrumentalisiert haben soll, ist nicht ersichtlich. Dass sich die Beschwerde- gegnerin 1 in der Eingabe vom 30. Januar 2012 (Urk. 33 S. 6) auch auf angebli- che Angaben von Dr. E._____ beruft und der Beschwerdeführer diesen Hinweis für unzutreffend hält (Urk. 36 S. 2), ist nicht relevant. Wie erwähnt, kann der Be-

- 10 - schwerdegegnerin 1 auch unter Berücksichtigung dieser Umstände kein Handeln wider besseres Wissen vorgeworfen werden. Die Beschwerde erweist sich auch in materieller Hinsicht als unbegründet.

3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles und des Zeitaufwandes ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (§ 17 der Ge- bührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010, GebV OG, LS ZH 211.11). 4. 4.1 Mit Eingabe vom 21. Dezember 2011 beantragt der Beschwerdeführer, ihm seien die Prozesskosten zu erlassen und es sei ihm ein unentgeltlicher Rechts- beistand zu bestellen (Urk. 26 S. 5). 4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefah- ren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Mas- sgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genü- gende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1).

- 11 - 4.3 4.3.1 Auf die Beschwerde betreffend den Vorwurf des falschen Zeugnisses ist mangels Legitimation des Beschwerdeführers nicht einzutreten. Die Beschwerde war von vornherein nicht geeignet, die angefochtene Verfügung diesbezüglich in Frage zu stellen. Die Beschwerde erweist sich insofern als aussichtslos. 4.3.2 Die Beschwerde betreffend den Vorwurf der falschen Anschuldigung ist ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer hatte bereits frü- her vergeblich Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung erstattet. Eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügte, hätte sich bei vernünftiger Über- legung nicht zu einer Beschwerde entschlossen. Der Beschwerdeführer hat sich zudem mit der Frage der Wiederaufnahme der nicht anhand genommenen Unter- suchung (Art. 323 StPO) nicht auseinandergesetzt. Die Beschwerde war insofern von vornherein aussichtslos. 4.3.3 Infolge Aussichtslosigkeit ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unent- geltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung abzuweisen. Aufgrund der fi- nanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- herabzusetzen (Art. 425 StPO). 4.4 Infolge Unterliegens wird der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwer- degegnerin 1 entschädigungspflichtig für deren Umtriebe im Beschwerdeverfah- ren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 1 StPO analog). Die Beschwerdegegne- rin 1 hat sich durch eine Anwältin vertreten lassen. Sie hat mit Eingaben vom

21. Oktober 2011 und 30. Januar 2012 Stellung zu den Vorwürfen genommen (Urk. 15 und Urk. 30). Die Entschädigung ist gemäss § 19 in Verbindung mit § 2 AnwGebV (LS ZH 215.3) auf Fr. 2'000.-- (zuzüglich 8 Prozent Mehrwertsteuer) festzusetzen. Es wird verfügt:

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

- 12 -

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Beschluss.

3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne

14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.

3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 für das Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'160.-- zu bezah- len.

4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwältin lic. iur. X._____, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers, gegen Gerichtsurkunde − Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdegegnerin 1, gegen Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad B-3/2011/4053, gegen Emp- fangsschein - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der Untersuchungsakten (Urk. 12)

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5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne

14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 3. April 2012 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. K. Balmer Dr. iur. S. Christen