Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere
- 3 - hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentli- ches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Er- mittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfah- rens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Ei- ne Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staats- anwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Des Weiteren hat eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO zu ergehen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe bzw. Schuld- ausschlussgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvo- raussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können bzw. Prozesshindernisse auf- getreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf eine Strafverfolgung o- der Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicher- heit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu beru- fen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, ge- stützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen be- weismässiger oder rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht (vgl. zum Ganzen: Niklaus Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1247 ff.; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gal- len 2009, Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 5; Nathan Landshut, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 308 N 1 f., Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 15).
E. 2 Es stellte sich somit der Beschwerdegegnerin 2 die Frage, ob im Falle ei- ner Anklageerhebung mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen wäre.
- 4 -
E. 3 Die Beschwerdegegnerin 2 bejahte diese Frage zu Recht. Mit zutreffender und ausführlicher Begründung kam sie zum Schluss, dass im Zusammenhang mit der Strafanzeige der Beschwerdegegnerin 1 gegen den Beschwerdeführer wegen Drohung kein Raum für die Geltendmachung einer Verleumdung bestehe. Weiter hielt die Beschwerdegegnerin 2 fest, dass die Beschwerdegegnerin 1 anlässlich der untersuchungsrichterlichen Befragung vom 7. Oktober 2010 keine Tatsache behauptet oder den Beschwerdeführer einer Tatsache verdächtigt habe und ihr auch nicht nachgewiesen werden könne, mit Beleidigungsabsicht gehandelt zu haben (Urk. 3 S. 2).
E. 4 a) Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdebe- gründung vermögen an dieser Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin 2 nichts zu ändern. Mit seinem Hinweis, wonach die Zeugin C._____ die von der Beschwerdegegnerin 1 behauptete Drohung dementiert habe (Urk. 2 S. 3), macht der Beschwerdeführer sinngemäss darauf aufmerksam, dass das Verfahren ge- gen ihn wegen Drohung eingestellt worden ist. Damit legt er aber nicht dar, wes- halb die Beschwerdegegnerin 2 Anklage wegen Ehrverletzung hätte erheben müssen. Denn bei einer Anzeige, die nicht zu einer Verurteilung des Beschuldig- ten führt, besteht nicht zwangsläufig auch ein anklagegenügender Verdacht auf ehrverletzendes Handeln des Anzeigeerstatters. Ein Verhalten, das über das im Zusammenhang mit einer Strafanzeige Notwendige hinausgeht und den Tatbe- stand einer Ehrverletzung erfüllen könnte, wirft der Beschwerdeführer der Be- schwerdegegnerin 1 nicht substantiiert vor (zum Vorwurf des ausserehelichen Verhältnisses vgl. unten unter 4. b) und ein solches Verhalten ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Weitere Ausführungen zu diesem Punkt erübrigen sich so- mit.
b) Auch im zweiten beanzeigten Punkt erweist sich die Beschwerde als un- begründet. Die Beschwerdegegnerin 1 hat ihre Aussage bezüglich des angebli- chen Verhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und der Zeugin C._____ äusserst zurückhaltend formuliert. Insbesondere begann sie mit den Worten "so- viel ich weiss" und erklärte auch, dass die Leute dies "herumerzählt" hätten (Urk. 8/2 S. 3). Wie bereits die Beschwerdegegnerin 2 darlegte, hat sie den Beschwer-
- 5 - deführer somit keiner Tatsache verdächtigt. Ebensowenig kann ihr - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 3) - vorgeworfen werden, sie habe diese Aussage nur gemacht, um den Beschwerdeführer zu verleumden und ihn in ein schlechtes Licht zu rücken. Vielmehr waren diese Äusserungen die Antwort auf die Frage des Staatsanwaltes, ob sie an der Zeugeneinvernahme von C._____ teilnehmen wolle (Urk. 8/2 S. 3). Die Beschwerdegegnerin 1 wollte somit in erster Linie erklären, weshalb sie bei der Einvernahme nicht dabei sein werde.
E. 5 Die Beschwerde ist daher abzuweisen. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mangels wesentli- chen Aufwendungen - die Beschwerdegegnerin 1 liess sich nicht vernehmen - ist der Beschwerdegegnerin 1 für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 StPO in Verbindung mit Art 429 StPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 800.-- und dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: − - Rechtsanwalt Dr. X._____, im Doppel (per Gerichtsurkunde) − - die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) − - die Beschwerdegegnerin 2 (gegen Empfangsschein) − sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - - 6 - − - die Beschwerdegegnerin 2 (gegen Empfangsschein und unter Rück- sendung der beigezogenen Akten). −
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 5. Dezember 2011 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Balmer lic. iur. A. Sterchi
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE110179-O/U/bee Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Sterchi Beschluss vom 5. Dezember 2011 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X._____ gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegnerinnen betreffend Einstellung der Untersuchung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Win- terthur / Unterland vom 26. August 2011, Büro 5/2011/399
- 2 - Erwägungen: I. Am 12. Januar 2011 liess A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) Strafantrag stellen gegen seine Exfrau B._____ (nachfolgend Beschwerdegegne- rin 1 genannt) wegen Verleumdung. Er warf der Beschwerdegegnerin 1 zusam- mengefasst vor, zu Unrecht eine Strafanzeige gegen ihn wegen Drohung erhoben und anlässlich der untersuchungsrichterlichen Befragung vom 7. Oktober 2010 behauptet zu haben, er habe ein aussereheliches Verhältnis mit der Zeugin C._____ gehabt (Urk. 8/1). Nachdem der Beschwerdeführer anlässlich der Ver- gleichsverhandlung vom 28. Juni 2011 an seinem Strafantrag festgehalten hatte, nahm die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Untersuchung anhand (Urk. 8/4/3). Mit Verfügung vom 26. August 2011 stellte sie das Verfahren ein (Urk. 3). Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer am 6. September 2011 fristgerecht Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung ein Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin 1 durchzuführen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (Urk. 2). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2011 wurden die Beschwerdegegnerinnen zur Stellungnahme eingeladen (Urk. 5). Die Beschwerdegegnerin 1 liess die ihr angesetzte Frist (Urk. 6/1) ungenutzt verstreichen. Die Beschwerdegegnerin 2 beantragte am 13. Oktober 2011 unter Verweis auf ihre Einstellungsverfügung und die Untersuchungsakten Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 4. Novem- ber 2011 wurde diese Eingabe der Beschwerdegegnerin 2 dem Beschwerdefüh- rer zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 10). II.
1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere
- 3 - hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentli- ches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Er- mittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfah- rens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Ei- ne Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staats- anwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Des Weiteren hat eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO zu ergehen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe bzw. Schuld- ausschlussgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvo- raussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können bzw. Prozesshindernisse auf- getreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf eine Strafverfolgung o- der Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicher- heit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu beru- fen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, ge- stützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen be- weismässiger oder rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht (vgl. zum Ganzen: Niklaus Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1247 ff.; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gal- len 2009, Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 5; Nathan Landshut, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 308 N 1 f., Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 15).
2. Es stellte sich somit der Beschwerdegegnerin 2 die Frage, ob im Falle ei- ner Anklageerhebung mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen wäre.
- 4 -
3. Die Beschwerdegegnerin 2 bejahte diese Frage zu Recht. Mit zutreffender und ausführlicher Begründung kam sie zum Schluss, dass im Zusammenhang mit der Strafanzeige der Beschwerdegegnerin 1 gegen den Beschwerdeführer wegen Drohung kein Raum für die Geltendmachung einer Verleumdung bestehe. Weiter hielt die Beschwerdegegnerin 2 fest, dass die Beschwerdegegnerin 1 anlässlich der untersuchungsrichterlichen Befragung vom 7. Oktober 2010 keine Tatsache behauptet oder den Beschwerdeführer einer Tatsache verdächtigt habe und ihr auch nicht nachgewiesen werden könne, mit Beleidigungsabsicht gehandelt zu haben (Urk. 3 S. 2).
4. a) Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdebe- gründung vermögen an dieser Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin 2 nichts zu ändern. Mit seinem Hinweis, wonach die Zeugin C._____ die von der Beschwerdegegnerin 1 behauptete Drohung dementiert habe (Urk. 2 S. 3), macht der Beschwerdeführer sinngemäss darauf aufmerksam, dass das Verfahren ge- gen ihn wegen Drohung eingestellt worden ist. Damit legt er aber nicht dar, wes- halb die Beschwerdegegnerin 2 Anklage wegen Ehrverletzung hätte erheben müssen. Denn bei einer Anzeige, die nicht zu einer Verurteilung des Beschuldig- ten führt, besteht nicht zwangsläufig auch ein anklagegenügender Verdacht auf ehrverletzendes Handeln des Anzeigeerstatters. Ein Verhalten, das über das im Zusammenhang mit einer Strafanzeige Notwendige hinausgeht und den Tatbe- stand einer Ehrverletzung erfüllen könnte, wirft der Beschwerdeführer der Be- schwerdegegnerin 1 nicht substantiiert vor (zum Vorwurf des ausserehelichen Verhältnisses vgl. unten unter 4. b) und ein solches Verhalten ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Weitere Ausführungen zu diesem Punkt erübrigen sich so- mit.
b) Auch im zweiten beanzeigten Punkt erweist sich die Beschwerde als un- begründet. Die Beschwerdegegnerin 1 hat ihre Aussage bezüglich des angebli- chen Verhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und der Zeugin C._____ äusserst zurückhaltend formuliert. Insbesondere begann sie mit den Worten "so- viel ich weiss" und erklärte auch, dass die Leute dies "herumerzählt" hätten (Urk. 8/2 S. 3). Wie bereits die Beschwerdegegnerin 2 darlegte, hat sie den Beschwer-
- 5 - deführer somit keiner Tatsache verdächtigt. Ebensowenig kann ihr - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 3) - vorgeworfen werden, sie habe diese Aussage nur gemacht, um den Beschwerdeführer zu verleumden und ihn in ein schlechtes Licht zu rücken. Vielmehr waren diese Äusserungen die Antwort auf die Frage des Staatsanwaltes, ob sie an der Zeugeneinvernahme von C._____ teilnehmen wolle (Urk. 8/2 S. 3). Die Beschwerdegegnerin 1 wollte somit in erster Linie erklären, weshalb sie bei der Einvernahme nicht dabei sein werde.
5. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mangels wesentli- chen Aufwendungen - die Beschwerdegegnerin 1 liess sich nicht vernehmen - ist der Beschwerdegegnerin 1 für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 StPO in Verbindung mit Art 429 StPO). Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 800.-- und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: − - Rechtsanwalt Dr. X._____, im Doppel (per Gerichtsurkunde) − - die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) − - die Beschwerdegegnerin 2 (gegen Empfangsschein) − sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel -
- 6 - − - die Beschwerdegegnerin 2 (gegen Empfangsschein und unter Rück- sendung der beigezogenen Akten). −
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne
14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 5. Dezember 2011 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Balmer lic. iur. A. Sterchi