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UE110177

Nichtanhandnahme einer Untersuchung

Zürich OG · 2011-10-26 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Am 30. November 2010 meldete A._____ auf dem Posten der Kantonspoli- zei in C._____ den Diebstahl eines '… Feuerzeugs' im Wert von ca. Fr. 400.– aus ihrer Wohnung an der …strasse … in … C._____. Als Täter gab sie einen ihr nicht namentlich bekannten Kollegen ihres Mannes an, der am

13. November 2010 bei ihr vorbeigekommen sei, um – gemäss Polizeirap- port – Kleider ihres (von ihr getrennt lebenden) Ehemannes abzuholen (Urk. 7/1 S. 2/3).

E. 2 Am 2. August 2011 verfügte die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung.

E. 3 Gegen diese Verfügung hat A._____ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) rechtzeitig Beschwerde erhoben mit dem sinngemässen Antrag, es sei eine Untersuchung durchzuführen (Urk. 2).

E. 4 Auf eine Stellungnahme des Beschwerdegegners 1, der weder an der zu- letzt bekannten Wohnadresse noch an seinem zuletzt bekannten Arbeits- platz betroffen werden konnte (Urk. 6/1 und Urk. 7/3), kann verzichtet wer- den, weil sich die angefochtene Verfügung im Ergebnis sogleich als richtig erweist. II.

1. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme der Untersu- chung damit, die Beschwerdeführerin habe weder den Wert noch die Eigen- tumsverhältnisse bezüglich des Deliktsgutes rechtsgenügend darlegen kön- nen. Die Angelegenheit sei deshalb vorab im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung des Ehepaares zu klären, weshalb eine Untersuchung nicht anhand zu nehmen sei (Urk. 3).

- 3 -

2. Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, die Staatsanwaltschaft gehe bei ihrem Entscheid von falschen Fakten aus: Der Mann, der in ihre Wohnung gekommen sei, habe Kleider seines Freundes 'D._____' abgeholt, die versehentlich mit Kleidern ihres Freundes 'E._____' eingepackt worden seien. Sie lebe sodann seit 2005 von ihrem Mann ge- trennt und sie hätten Gütertrennung. Die Quittung über den Kauf des Feuer- zeuges befinde sich bei ihrem 'Ex-Mann', doch heisse dies nicht, dass das Feuerzeug ihm gehöre (Urk. 2). III.

1. Es trifft zu, dass die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung da- von ausgegangen ist, der Besucher in der Wohnung der Beschwerdeführerin sei am 13. November 2011 [recte: 2010] im Auftrag des von der Beschwer- deführerin getrennt lebenden Ehemannes vorbeigekommen und habe des- sen Kleider abgeholt. Die Staatsanwaltschaft stützte sich dabei einerseits auf die Angaben im Polizeirapport (Urk. 7/1), und der Polizeirapport gründet auf den Angaben der Beschwerdeführerin, und andererseits auf eine in einer Aktennotiz festgehaltene telefonische Auskunft der Beschwerdeführerin (Urk. 7/4). Sowohl im Polizeirapport als auch in der Aktennotiz vom 28. Juli 2011 wurde – im Widerspruch zur Sachdarstellung in der Beschwerdeschrift

– festgehalten, dass die beschuldigte Person im Auftrag des Ehemannes der Beschwerdeführerin gehandelt habe. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin bei der Polizei und bei der Staatsanwaltschaft missverständliche Angaben gemacht hat, oder ob der Polizeibeamte und danach auch noch die Staats- anwältin die Angaben der Beschwerdeführerin (möglicherweise wegen sprachlicher Schwierigkeiten) nicht richtig protokolliert haben, kann offen bleiben. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, ist nämlich die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft im Ergebnis nicht zu beanstanden.

2. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 310 StPO die Nichtanhandnah- me, sobald auf Grund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind.

- 4 - Wohl kann im vorliegenden Fall eine strafbare Handlung nicht völlig ausge- schlossen werden, es bestehen aber aufgrund der anlässlich der Strafanzei- ge gemachten Angaben der Beschwerdeführerin gewichtige Bedenken, dass der als Täter bezeichnete Unbekannte das abhanden gekommene Feuer- zeug in unrechtmässiger Aneignungsabsicht an sich genommen hat. Wie im Folgenden zu zeigen ist, besteht insoweit höchstens ein vager Verdacht auf eine Straftat, der die Einleitung eines Vorverfahrens gemäss Art. 300 Abs. 1 StPO nicht rechtfertigt: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin ausgesagt hat, der unbekannte Mann habe (zusammen mit den Kleidern) auch das Feuerzeug eingepackt. Ergänzt hat sie diese Behauptung mit dem Hinweis, dass sie Genaueres dazu nicht sagen könne. Diese Aussagen der Be- schwerdeführerin legen nahe, dass sie die Wegnahme nicht beobachtet hat, es sich dabei vielmehr um eine blosse und allenfalls erst im Nachhinein ent- standene Vermutung handelt. Dies würde jedenfalls erklären, weshalb die Beschwerdeführerin bis zur Anzeige bei der Polizei mehr als zwei Wochen zugewartet hat. Hinzuweisen ist sodann auf die Aussage der Beschwerdeführerin, der unbe- kannte Mann habe einige kleine Arbeiten in ihrer Wohnung ausgeführt, wo- bei aber über eine Bezahlung dieser Arbeitsleistung mit dem Feuerzeug kei- ne Abmachung bestanden habe. Dieser auffällige und bemerkenswerte Hinweis lässt es zumindest als nicht ausgeschlossen erscheinen, dass die Mitnahme des Feuerzeuges zumindest ein Thema zwischen der Beschwer- deführerin und dem unbekannten Mann gewesen ist, und Letzterer das Feu- erzeug gutgläubig in die Tasche gepackt hat. Eigenartig ist schliesslich, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der durch die Staatsanwältin telefonisch eingeholten Auskunft, die Möglichkeit, dass der Unbekannte das Feuerzeug in fremden Auftrag abgeholt und mit- genommen hat, nicht ausschliessen konnte (Urk. 7/4 a. E.).

- 5 - Zusammenfassend ergibt sich, dass die insgesamt diffusen Angaben der Beschwerdeführerin es als fraglich erscheinen lassen, ob der Verlust des Feuerzeuges tatsächlich auf einen vom unbekannten Mann zu verantwor- tenden Diebstahl zurückzuführen ist. Auf derart unsicherer Grundlage lässt sich eine erfolgversprechende Strafuntersuchung jedoch nicht durchführen, weshalb die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft zu bestä- tigen ist.

3. Nach dem Gesagten ist daher die Beschwerde abzuweisen, wobei die Be- schwerdeführerin darauf hinzuweisen ist, dass einer Wiederaufnahme des Verfahrens gemäss Art. 323 StPO nichts im Wege steht, sobald sie – allen- falls nach Rücksprache mit ihrem Freund und/oder mit ihrem Ehemann – neue Tatsachen oder Beweismittel namhaft machen kann. IV. Nachdem zwischen der Beschwerdeführerin und der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft offensichtlich gewisse Missverständnisse entstanden sind, welche Grund zur Beschwerdeerhebung gaben, ist auf das Erheben von Kosten für das Beschwerdeverfahren zu verzichten. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Schriftliche Mitteilung an: - die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) - die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, unter Rücksendung der Akten (gegen Empfangsschein)
  4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. - 6 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 26. Oktober 2011 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Balmer lic. iur. A. Gürber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE110177-O/U/uh Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber Beschluss vom 26. Oktober 2011 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, Pri- me Center 1, 7. Stock, Postfach, 8058 Zürich-Flughafen, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme einer Untersuchung Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Winterthur / Unterland vom 2. August 2011, D-5/2011/4767

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 30. November 2010 meldete A._____ auf dem Posten der Kantonspoli- zei in C._____ den Diebstahl eines '… Feuerzeugs' im Wert von ca. Fr. 400.– aus ihrer Wohnung an der …strasse … in … C._____. Als Täter gab sie einen ihr nicht namentlich bekannten Kollegen ihres Mannes an, der am

13. November 2010 bei ihr vorbeigekommen sei, um – gemäss Polizeirap- port – Kleider ihres (von ihr getrennt lebenden) Ehemannes abzuholen (Urk. 7/1 S. 2/3).

2. Am 2. August 2011 verfügte die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung.

3. Gegen diese Verfügung hat A._____ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) rechtzeitig Beschwerde erhoben mit dem sinngemässen Antrag, es sei eine Untersuchung durchzuführen (Urk. 2).

4. Auf eine Stellungnahme des Beschwerdegegners 1, der weder an der zu- letzt bekannten Wohnadresse noch an seinem zuletzt bekannten Arbeits- platz betroffen werden konnte (Urk. 6/1 und Urk. 7/3), kann verzichtet wer- den, weil sich die angefochtene Verfügung im Ergebnis sogleich als richtig erweist. II.

1. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme der Untersu- chung damit, die Beschwerdeführerin habe weder den Wert noch die Eigen- tumsverhältnisse bezüglich des Deliktsgutes rechtsgenügend darlegen kön- nen. Die Angelegenheit sei deshalb vorab im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung des Ehepaares zu klären, weshalb eine Untersuchung nicht anhand zu nehmen sei (Urk. 3).

- 3 -

2. Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, die Staatsanwaltschaft gehe bei ihrem Entscheid von falschen Fakten aus: Der Mann, der in ihre Wohnung gekommen sei, habe Kleider seines Freundes 'D._____' abgeholt, die versehentlich mit Kleidern ihres Freundes 'E._____' eingepackt worden seien. Sie lebe sodann seit 2005 von ihrem Mann ge- trennt und sie hätten Gütertrennung. Die Quittung über den Kauf des Feuer- zeuges befinde sich bei ihrem 'Ex-Mann', doch heisse dies nicht, dass das Feuerzeug ihm gehöre (Urk. 2). III.

1. Es trifft zu, dass die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung da- von ausgegangen ist, der Besucher in der Wohnung der Beschwerdeführerin sei am 13. November 2011 [recte: 2010] im Auftrag des von der Beschwer- deführerin getrennt lebenden Ehemannes vorbeigekommen und habe des- sen Kleider abgeholt. Die Staatsanwaltschaft stützte sich dabei einerseits auf die Angaben im Polizeirapport (Urk. 7/1), und der Polizeirapport gründet auf den Angaben der Beschwerdeführerin, und andererseits auf eine in einer Aktennotiz festgehaltene telefonische Auskunft der Beschwerdeführerin (Urk. 7/4). Sowohl im Polizeirapport als auch in der Aktennotiz vom 28. Juli 2011 wurde – im Widerspruch zur Sachdarstellung in der Beschwerdeschrift

– festgehalten, dass die beschuldigte Person im Auftrag des Ehemannes der Beschwerdeführerin gehandelt habe. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin bei der Polizei und bei der Staatsanwaltschaft missverständliche Angaben gemacht hat, oder ob der Polizeibeamte und danach auch noch die Staats- anwältin die Angaben der Beschwerdeführerin (möglicherweise wegen sprachlicher Schwierigkeiten) nicht richtig protokolliert haben, kann offen bleiben. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, ist nämlich die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft im Ergebnis nicht zu beanstanden.

2. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 310 StPO die Nichtanhandnah- me, sobald auf Grund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind.

- 4 - Wohl kann im vorliegenden Fall eine strafbare Handlung nicht völlig ausge- schlossen werden, es bestehen aber aufgrund der anlässlich der Strafanzei- ge gemachten Angaben der Beschwerdeführerin gewichtige Bedenken, dass der als Täter bezeichnete Unbekannte das abhanden gekommene Feuer- zeug in unrechtmässiger Aneignungsabsicht an sich genommen hat. Wie im Folgenden zu zeigen ist, besteht insoweit höchstens ein vager Verdacht auf eine Straftat, der die Einleitung eines Vorverfahrens gemäss Art. 300 Abs. 1 StPO nicht rechtfertigt: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin ausgesagt hat, der unbekannte Mann habe (zusammen mit den Kleidern) auch das Feuerzeug eingepackt. Ergänzt hat sie diese Behauptung mit dem Hinweis, dass sie Genaueres dazu nicht sagen könne. Diese Aussagen der Be- schwerdeführerin legen nahe, dass sie die Wegnahme nicht beobachtet hat, es sich dabei vielmehr um eine blosse und allenfalls erst im Nachhinein ent- standene Vermutung handelt. Dies würde jedenfalls erklären, weshalb die Beschwerdeführerin bis zur Anzeige bei der Polizei mehr als zwei Wochen zugewartet hat. Hinzuweisen ist sodann auf die Aussage der Beschwerdeführerin, der unbe- kannte Mann habe einige kleine Arbeiten in ihrer Wohnung ausgeführt, wo- bei aber über eine Bezahlung dieser Arbeitsleistung mit dem Feuerzeug kei- ne Abmachung bestanden habe. Dieser auffällige und bemerkenswerte Hinweis lässt es zumindest als nicht ausgeschlossen erscheinen, dass die Mitnahme des Feuerzeuges zumindest ein Thema zwischen der Beschwer- deführerin und dem unbekannten Mann gewesen ist, und Letzterer das Feu- erzeug gutgläubig in die Tasche gepackt hat. Eigenartig ist schliesslich, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der durch die Staatsanwältin telefonisch eingeholten Auskunft, die Möglichkeit, dass der Unbekannte das Feuerzeug in fremden Auftrag abgeholt und mit- genommen hat, nicht ausschliessen konnte (Urk. 7/4 a. E.).

- 5 - Zusammenfassend ergibt sich, dass die insgesamt diffusen Angaben der Beschwerdeführerin es als fraglich erscheinen lassen, ob der Verlust des Feuerzeuges tatsächlich auf einen vom unbekannten Mann zu verantwor- tenden Diebstahl zurückzuführen ist. Auf derart unsicherer Grundlage lässt sich eine erfolgversprechende Strafuntersuchung jedoch nicht durchführen, weshalb die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft zu bestä- tigen ist.

3. Nach dem Gesagten ist daher die Beschwerde abzuweisen, wobei die Be- schwerdeführerin darauf hinzuweisen ist, dass einer Wiederaufnahme des Verfahrens gemäss Art. 323 StPO nichts im Wege steht, sobald sie – allen- falls nach Rücksprache mit ihrem Freund und/oder mit ihrem Ehemann – neue Tatsachen oder Beweismittel namhaft machen kann. IV. Nachdem zwischen der Beschwerdeführerin und der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft offensichtlich gewisse Missverständnisse entstanden sind, welche Grund zur Beschwerdeerhebung gaben, ist auf das Erheben von Kosten für das Beschwerdeverfahren zu verzichten. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung an:

- die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)

- die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, unter Rücksendung der Akten (gegen Empfangsschein)

4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den.

- 6 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne

14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 26. Oktober 2011 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Balmer lic. iur. A. Gürber