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UE110167

Einstellung

Zürich OG · 2012-02-22 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 19. April 2011 erstattete A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Strafanzeige gegen C._____ (Mitarbeiter der Sozialhilfebehörde B._____) wegen "Amtsmiss- brauch, Verstoss gegen den Datenschutz und Amtsgeheimnisverletzung" (vgl. Urk. 9/3/1). Am 15. Juni 2011 verfügte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich die Nichtanhandnahme der Untersuchung unter Kostenübernahme auf die Staatskasse (Urk. 9/2; vgl. dazu das Beschwerdeverfahren Geschäfts-Nr. UE110168). Gleichentags eröffnete sie unter Hinweis auf die Erwägungen in der erwähnten Nichtanhandnahmeverfügung eine Untersuchung gegen unbekannte Mitarbeiter der Sozialbehörde B._____ wegen Verletzung des Schriftgeheimnis- ses im Sinne von Art. 179 StGB und überwies den Fall zuständigkeitshalber dem Statthalteramt des Bezirkes Uster (nachfolgend: Statthalteramt) zur weiteren Be- arbeitung (Urk. 9/1). Mit Verfügung vom 23. August 2011 stellte dieses die Unter- suchung unter Kostenübernahme auf die Staatkasse ein (Urk. 4 = Urk. 9/5). Ge- gen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. August 2011 fristgerecht (vgl. den unakturierten Zustellungsnachweis in Urk. 9) Be- schwerde und beantragte sinngemäss deren Aufhebung und die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die Sozialbehörde B._____ (nachfolgend: Beschwerde- gegnerin 1; Urk. 2).

E. 2 Das Statthalteramt führt in der angefochtenen Einstellungsverfügung vom

23. August 2011 im Wesentlichen Folgendes aus (Urk. 4): Sei bereits fraglich, ob vorliegend der objektive Tatbestand der Verletzung des Schriftgeheimnisses durch das Öffnen der Briefe erfüllt sei, so hätte der unbekannte Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin 1, welcher die betreffenden Briefe geöffnet habe, jedenfalls in subjektiver Hinsicht nicht tatbestandsmässig gehandelt. Für Klienten der Sozi- alhilfebehörde B._____ bestimmte Briefe, welche an die Amtsadresse gesandt würden und nicht mit dem Vermerk "Persönlich" versehen seien, würden im Rah- men der persönlichen Hilfe (§ 7 SHG und § 10 SHV) geöffnet und zur weiteren Veranlassung an den zuständigen Sozialarbeiter weitergeleitet. Der unbekannte Mitarbeiter hätte die Briefe demnach nicht in der Absicht geöffnet, von deren In- halt Kenntnis zu nehmen, sondern um die Schreiben gemäss internem Postablauf dem zuständigen Sozialarbeiter weiterzuleiten. Dasselbe gelte für allfällige Vorge- setzte, welche dieses organisatorische Vorgehen festgelegt hätten.

E. 3 Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerdeschrift vom 24. August 2011 (Urk. 2) im Wesentlichen aus, es möge zutreffen, dass der Absender den Zusteller festhalte. Dies berechtige indessen die Beschwerdegegnerin 1 nicht, die an ihn adressierte Post zu öffnen, zumal er diese nie dazu ermächtigt habe. Es handle sich lediglich um eine Ausrede, wonach der Absender damit habe rechnen müssen, dass die Post zwecks korrekter Zuordnung allenfalls geöffnet werde. Den Namen des Beschwerdeführers gebe es gesamtschweizerisch nur einmal

- 4 - und die Beschwerdegegnerin 1 habe auch ohne das Öffnen der Briefe gewusst, wer deren Adressat sei und wo dieser sich aufhalte. Eine allfällige Schuldensanie- rung, welche vorliegend nicht stattfinde, rechtfertige das Öffnen der Briefpost ebenfalls nicht. Er habe auch keine persönliche Hilfe verlangt, sondern lediglich finanzielle.

E. 4 In Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO kann vorliegend zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffende Begründung des Statthalteramtes verwiesen werden, mit welcher dieses ein Handeln des unbe- kannten Mitarbeiters der Beschwerdegegnerin 1 bzw. deren vorgesetzter Person in der Absicht, vom Inhalt der Schreiben Kenntnis zu nehmen, verneint. Die Vor- bringen des Beschwerdeführers vermögen daran nichts zu ändern, zumal er sich nicht gegen den tatsächlichen Einstellungsgrund wendet, sondern ausschliesslich gegen zusätzliche Erwägungen des Statthalteramts, mit welchen dieses letztlich offen gelassen hat, ob vorliegend nicht bereits der objektive Tatbestand als nicht erfüllt erachtet werden könnte. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. III. Ausgangsgemäss hat der mit seiner Beschwerde unterliegende Beschwer- deführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mangels gesetzlicher Grundlage (vgl. Art. 433 f. StPO) ist der Beschwerdegegne- rin 1 keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. K. Balmer)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
  3. Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Der Beschwerdegegnerin 1 wird keine Entschädigung zugesprochen. - 5 -
  5. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (gegen Empfangsschein) − die Sozialbehörde B._____ (gegen Empfangsschein) − das Statthalteramt des Bezirkes Uster unter Rücksendung der ein- gereichten Akten, Urk. 9 (gegen Empfangsschein)
  6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 22. Februar 2012 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE110167-O/U/bee Verfügung vom 22. Februar 2012 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen

1. Sozialbehörde B._____,

2. Statthalteramt des Bezirkes Uster, Beschwerdegegnerinnen betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung des Statthalteramtes Uster vom 23. August 2011, ST.2011.3279

- 2 - Erwägungen: I.

1. Mit Eingabe vom 19. April 2011 erstattete A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Strafanzeige gegen C._____ (Mitarbeiter der Sozialhilfebehörde B._____) wegen "Amtsmiss- brauch, Verstoss gegen den Datenschutz und Amtsgeheimnisverletzung" (vgl. Urk. 9/3/1). Am 15. Juni 2011 verfügte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich die Nichtanhandnahme der Untersuchung unter Kostenübernahme auf die Staatskasse (Urk. 9/2; vgl. dazu das Beschwerdeverfahren Geschäfts-Nr. UE110168). Gleichentags eröffnete sie unter Hinweis auf die Erwägungen in der erwähnten Nichtanhandnahmeverfügung eine Untersuchung gegen unbekannte Mitarbeiter der Sozialbehörde B._____ wegen Verletzung des Schriftgeheimnis- ses im Sinne von Art. 179 StGB und überwies den Fall zuständigkeitshalber dem Statthalteramt des Bezirkes Uster (nachfolgend: Statthalteramt) zur weiteren Be- arbeitung (Urk. 9/1). Mit Verfügung vom 23. August 2011 stellte dieses die Unter- suchung unter Kostenübernahme auf die Staatkasse ein (Urk. 4 = Urk. 9/5). Ge- gen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. August 2011 fristgerecht (vgl. den unakturierten Zustellungsnachweis in Urk. 9) Be- schwerde und beantragte sinngemäss deren Aufhebung und die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die Sozialbehörde B._____ (nachfolgend: Beschwerde- gegnerin 1; Urk. 2).

2. Mit Verfügung vom 13. September 2011 wurden der Beschwerdegegne- rin 1 und dem Statthalteramt Frist zur freigestellten Stellungnahme angesetzt (Urk. 5). Mit Eingabe vom 4. Oktober 2011 hat die Beschwerdegegnerin 1 Stel- lung genommen und sinngemäss die Abweisung der Beschwerde beantragt (Urk. 7). Das Statthalteramt hat mit Eingabe vom 3. Oktober 2011 seine Akten einge- reicht und auf Stellungnahme verzichtet (Urk. 8 und 9). Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif.

- 3 - II.

1. Gegenstand der Strafanzeige bildet im Wesentlichen folgender, in vorlie- gendem Verfahren relevanter Sachverhalt (Urk. 9/3/1): Am 19. April 2011 habe der Beschwerdeführer über den internen Sozialdienst der Justizvollzugsanstalt D._____ diverse an ihn, "c/o Sozialbehörde, … [Adresse], B._____", adressierte Briefe erhalten, welche vorgängig geöffnet und mit dem Stempel "Posteingang am

13. April 2011" versehen worden seien. Bei den geöffneten und weitergeleiteten Schreiben handelt es sich offenbar um Forderungen der E._____ AG gegen den Beschwerdeführer (vgl. Urk. 9/3/2/1-2).

2. Das Statthalteramt führt in der angefochtenen Einstellungsverfügung vom

23. August 2011 im Wesentlichen Folgendes aus (Urk. 4): Sei bereits fraglich, ob vorliegend der objektive Tatbestand der Verletzung des Schriftgeheimnisses durch das Öffnen der Briefe erfüllt sei, so hätte der unbekannte Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin 1, welcher die betreffenden Briefe geöffnet habe, jedenfalls in subjektiver Hinsicht nicht tatbestandsmässig gehandelt. Für Klienten der Sozi- alhilfebehörde B._____ bestimmte Briefe, welche an die Amtsadresse gesandt würden und nicht mit dem Vermerk "Persönlich" versehen seien, würden im Rah- men der persönlichen Hilfe (§ 7 SHG und § 10 SHV) geöffnet und zur weiteren Veranlassung an den zuständigen Sozialarbeiter weitergeleitet. Der unbekannte Mitarbeiter hätte die Briefe demnach nicht in der Absicht geöffnet, von deren In- halt Kenntnis zu nehmen, sondern um die Schreiben gemäss internem Postablauf dem zuständigen Sozialarbeiter weiterzuleiten. Dasselbe gelte für allfällige Vorge- setzte, welche dieses organisatorische Vorgehen festgelegt hätten.

3. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerdeschrift vom 24. August 2011 (Urk. 2) im Wesentlichen aus, es möge zutreffen, dass der Absender den Zusteller festhalte. Dies berechtige indessen die Beschwerdegegnerin 1 nicht, die an ihn adressierte Post zu öffnen, zumal er diese nie dazu ermächtigt habe. Es handle sich lediglich um eine Ausrede, wonach der Absender damit habe rechnen müssen, dass die Post zwecks korrekter Zuordnung allenfalls geöffnet werde. Den Namen des Beschwerdeführers gebe es gesamtschweizerisch nur einmal

- 4 - und die Beschwerdegegnerin 1 habe auch ohne das Öffnen der Briefe gewusst, wer deren Adressat sei und wo dieser sich aufhalte. Eine allfällige Schuldensanie- rung, welche vorliegend nicht stattfinde, rechtfertige das Öffnen der Briefpost ebenfalls nicht. Er habe auch keine persönliche Hilfe verlangt, sondern lediglich finanzielle.

4. In Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO kann vorliegend zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffende Begründung des Statthalteramtes verwiesen werden, mit welcher dieses ein Handeln des unbe- kannten Mitarbeiters der Beschwerdegegnerin 1 bzw. deren vorgesetzter Person in der Absicht, vom Inhalt der Schreiben Kenntnis zu nehmen, verneint. Die Vor- bringen des Beschwerdeführers vermögen daran nichts zu ändern, zumal er sich nicht gegen den tatsächlichen Einstellungsgrund wendet, sondern ausschliesslich gegen zusätzliche Erwägungen des Statthalteramts, mit welchen dieses letztlich offen gelassen hat, ob vorliegend nicht bereits der objektive Tatbestand als nicht erfüllt erachtet werden könnte. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. III. Ausgangsgemäss hat der mit seiner Beschwerde unterliegende Beschwer- deführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mangels gesetzlicher Grundlage (vgl. Art. 433 f. StPO) ist der Beschwerdegegne- rin 1 keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. K. Balmer)

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Der Beschwerdegegnerin 1 wird keine Entschädigung zugesprochen.

- 5 -

5. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (gegen Empfangsschein) − die Sozialbehörde B._____ (gegen Empfangsschein) − das Statthalteramt des Bezirkes Uster unter Rücksendung der ein- gereichten Akten, Urk. 9 (gegen Empfangsschein)

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne

14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 22. Februar 2012 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Balmer Dr. A. Scheidegger