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UE110151

Einstellung der Untersuchung

Zürich OG · 2011-10-27 · Deutsch ZH
Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Mit Schreiben vom 30. Juli 2010 an die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat er- stattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen die B._____ AG (Beschwerdegegnerin 1; nachfolgend: Beschwerdegegnerin) wegen versuchten Betrugs und gewerbsmässigen Betrugs etc. (Urk. 10/1). Anlass für die Strafanzeige war eine "Busse" der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdefüh- rer im Betrag von Fr. 80.-- aufgrund des Verstosses gegen ein audienzrichterli- ches Verbot (Parkverbot), auf welchem "Bussenzettel" die Beschwerdegegnerin zur Begründung des geltend gemachten Betrages auf eine bundesgerichtliche Rechtsprechung in diesem Bereich hinweist (Urk.10/2/1). Mit Verfügung vom 1. Juli 2011 der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat (Beschwerdegegnerin 2; nach- folgend: Staatsanwaltschaft) stellte diese das Strafverfahren gegen die Be- schwerdegegnerin ein (Urk. 10/3 bzw. 5).

E. 2 Gegen die genannte Einstellungsverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Juli 2011 fristgerecht Beschwerde und stellte die folgenden Anträge (Urk. 2): Es sei das vorliegende Geschäft unter Aufhebung der angefochtenen Ein- stellungsverfügung an die Beschwerdegegnerin 2 (Staatsanwaltschaft) zu- rückzuweisen mit der Weisung, eine Strafuntersuchung gegen die Beschul- digte zu eröffnen und nach Abschluss der Strafuntersuchung Anklage zu er- heben. Eventualiter mit der Weisung, (bloss) eine Strafuntersuchung zu eröffnen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse, eventuell zu Lasten der Beschuldigten.

E. 3 Mit Verfügung der hiesigen Kammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom

27. Juli 2011 wurde die Beschwerdeschrift samt Beilagen der Beschwerdegegne- rin und der Staatsanwaltschaft übermittelt und Frist zur freigestellten Stellung-

- 3 - nahme angesetzt sowie der Staatsanwaltschaft Frist zur Einsendung der Verfah- rensakten angesetzt (Urk. 6). Mit Eingaben vom 3. und 4. August 2011 teilten die Vertreter der Staatsanwaltschaft mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichten (Urk. 8 und 9). Die Beschwerdegegnerin liess sich innert Frist nicht verlauten.

E. 4 Auf die Vorbringen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung notwendig, nachfolgend näher einzugehen.

E. 5 Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentli- ches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Er- mittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfah- rens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Ei- ne Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staats- anwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Des Weiteren hat eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO zu ergehen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe bzw. Schuld- ausschlussgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvo- raussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können bzw. Prozesshindernisse auf- getreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf eine Strafverfolgung o- der Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicher- heit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu beru- fen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, ge- stützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen be-

- 7 - weismässiger oder rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht (vgl. zum Ganzen: Niklaus Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1247 ff.; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gal- len 2009, Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 5; Nathan Landshut, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 308 N 1 f., Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 15).

E. 6 Den beigezogenen Untersuchungsakten ist zu entnehmen, dass die Staatsan- waltschaft keine formelle Eröffnungsverfügung erlassen und keinerlei Untersu- chungshandlungen vorgenommen hat. Die Staatsanwaltschaft erliess direkt - rund ein Jahr nach Eingang der Strafanzeige des Beschwerdeführers - die angefochte- ne Einstellungsverfügung (vgl. Urk. 10/1-3). Das Fehlen einer formellen Eröff- nungsverfügung wird vom Beschwerdeführer unter anderem gerügt. Die Strafanzeige des Beschwerdeführers datiert vom 30. Juli 2010. Im da- maligen Zeitpunkt war noch die zürcherische Strafprozessordnung (StPO/ZH) anwendbar. Gemäss § 22 Abs. 4 StPO/ZH verfügt die Staatsanwaltschaft die Er- öffnung einer Untersuchung, wenn ein hinreichender Anfangsverdacht vorliegt. Gelangt die Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass die Voraussetzungen zur Er- öffnung einer Untersuchung nicht gegeben sind, verfügt sie Nichteintreten (§ 22 Abs. 5 StPO/ZH). Auf eine Eröffnungsverfügung kann dem Sinn der Bestimmung nach verzichtet werden, wenn das Verfahren sofort, zum Beispiel durch Strafbe- fehl, abgeschlossen wird. Die Eröffnungsverfügung hat im Übrigen lediglich dekla- ratorische Bedeutung. Sie soll den Verfahrensbeteiligten gegenüber klarstellen, dass nunmehr eine Untersuchung läuft (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2004, S. 305 N. 785). Auch nach neuem Recht kommt der Eröffnungsverfügung nur deklaratorische Bedeutung zu. Die Verfügung, wel- che nicht zu begründen ist, wird den Parteien nicht als solche mitgeteilt. Diese er- fahren davon durch andere Verfahrenshandlungen wie Vorladungen, Einvernah- men etc. (vgl. Art. 309 StPO; Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, S. 560 N. 1227). Dass die Staatsanwaltschaft keine formelle Eröffnungsverfügung erliess, ist daher soweit nicht zu beanstanden. Ebenso hatte

- 8 - der Beschwerdeführer keinen Anspruch darauf, dass ihm eine solche formell mit- geteilt worden wäre.

E. 7 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe sich des Betrugs, allenfalls des gewerbsmässigen Betrugs schuldig gemacht. Des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder ei- nen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

E. 7.1 Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Begründung auf den Entscheid des Bundesgerichts vom 6. Januar 2004, 6S.77/2003. Darin habe das Bundesgericht eine Umtriebsentschädigung von Fr. 30.-- als angemessen und rechtmässig an- gesehen. Daraus schliesst die Staatsanwaltschaft dann, das Verlangen einer Um- triebsentschädigung für Falschparkieren sei daher keinesweges per se als unge- rechtfertigte Bereicherung zu qualifizieren. Es bestehe ein tatsächlicher Anspruch darauf und sei daher rechtmässig. Der Betrag von Fr. 80.-- sei zwar an der obe- ren Grenze, aber nicht rechtsmissbräuchlich hoch. Der subjektive Tatbestand des Betrugs nach Art. 146 StGB sei daher nicht erfüllt. Die Staatsanwaltschaft stellte die Untersuchung demgemäss mangels Vorliegen eines Straftatbestandes ein (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO).

E. 7.2 In Bezug auf die rechtlichen Ausführungen zum subjektiven Tatbestand des Betrugs kann auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen der Staatsanwalt- schaft in der Einstellungsverfügung vom 1. Juli 2011, Seite 2, Ziffer 4 verwiesen werden. Unbestritten ist, dass es nicht grundsätzlich unrechtmässig ist, von uner- laubt Parkierenden eine Umtriebsentschädigung zu verlangen. Dies hat das Bun- desgericht im zitierten Entscheid vom 6. Januar 2004 festgestellt. Daraus aber ohne Weiteres zu folgern, auch die Beschwerdegegnerin habe im vorliegenden Fall ohne Bereicherungsabsicht gehandelt, ist nicht zulässig. Vielmehr hätten das Motiv und die Absicht der Beschwerdegegnerin geprüft werden müssen und ebenso, ob der Betrag von Fr. 80.-- als übersetzt zu betrachten ist. Denn eine Umtriebsentschädigung ist nicht nur ungerechtfertigt, wenn eine solche nach zivil-

- 9 - oder öffentlichrechtlichen Normen nicht, sondern auch, wenn keine so hohe, wie die geforderte, zusteht. Dazu, von welchen Beweggründen bei der Beschwerde- gegnerin ausgegangen wird, führt die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsver- fügung nichts an und zum Betrag von Fr. 80.-- hält sie pauschal fest, dieser sei zwar an der oberen Grenze, aber noch nicht rechtsmissbräuchlich. Der Begrün- dung der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung sowie den Untersu- chungsakten kann nicht entnommen werden, worauf die Staatsanwaltschaft sich für die Feststellung des fehlenden subjektiven Tatbestands sowie der Angemes- senheit des Betrages von Fr. 80.-- abstellt. Im Übrigen enthält die Einstellungsver- fügung auch keine Ausführungen dazu, ob die Staatsanwaltschaft den Grundtat- bestand des Betruges (Art. 146 Abs. 1 StGB), gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB oder geringfügigen Betrug (Art. 146 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB) prüfte. Einvernahmen wurden keine geführt und den Unter- suchungsakten lässt sich dazu auch nichts entnehmen. In den vom Beschwerde- führer bei der hiesigen Instanz eingereichten Akten ist zu den allfälligen Beweg- gründen der Beschwerdegegnerin einzig ein Zeitungsbericht vorhanden, in wel- chem ein Vertreter der Beschwerdegegnerin zitiert wird, "er müsse wie jedes an- dere Unternehmen Gewinn erwirtschaften" (Urk. 3/6). Dies könnte eine Absicht, sich bereichern zu wollen, vermuten lassen. Weiter wäre jedenfalls auch noch zu prüfen, ob diese rechtmässig oder unrechtmässig ist. Wie die Staatsanwaltschaft in ihren ausführlichen Erwägungen unter Ziffer 5 ausführt, sind dem Geschädigten jene Umtriebe zu erstatten, welche ihm durch das Falschparkieren im jeweiligen Fall tatsächlich entstanden sind. Hingegen besteht kein Anspruch auf Ersatz von allgemeinen Überwachungs- und Sicherungsmassnahmen gegenüber Parksün- dern, da diese nicht dem einzelnen fehlbaren Lenker zugeordnet werden können. Im zitierten Bundesgerichtsentscheid (Urteil vom 6. Januar 2004, 6S.77/2003) hat das Bundesgericht einen Betrag von Fr. 30.-- als Umtriebsentschädigung als nicht übersetzt angesehen. Ob die Beschwerdegegnerin jedoch den von ihr geltend gemachten Betrag von Fr. 80.-- als rechtmässig ansieht, d.h. dass sie davon aus- geht, dass sie auf diesen Betrag Anspruch hat, da ihr dieser Betrag als Umtriebe tatsächlich entstanden ist, lässt sich aufgrund der Untersuchungsakten und der Begründung der Einstellungsverfügung nicht entnehmen. Ebenso wenig ist klar,

- 10 - ob die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, das Bundesgericht sehe einen Be- trag von Fr. 80.-- als rechtmässig an. Ob es sich im zitierten Bundesgerichtsent- scheid um vergleichbare tatsächliche Verhältnisse handelt wie im vorliegenden Fall, ist dem Bundesgerichtsentscheid nicht zu entnehmen. Ohne weitere Sach- abklärungen kann nicht einfach abgleitet werden, auch Fr. 80.--, somit mehr als das Doppelte, seien als Umtriebsentschädigung gerechtfertigt.

E. 7.3 Ziel des Untersuchungsverfahrens ist es wie erwähnt, die Entscheidungs- grundlage dafür zu liefern, ob Anklage erhoben, ein Strafbefehl ergehen oder aber der Fall eingestellt werden soll. Mittels Beweiserhebungen sind die Prozessvo- raussetzungen, die Tatbestandsmässigkeit im objektiven und subjektiven Bereich, allenfalls die Rechtswidrigkeit und die Schuldhaftigkeit zu klären. Weiter sind die Fakten zusammenzutragen, die es im Falle eines Schuldspruchs ermöglichen, bei der Strafzumessung die persönlichen Verhältnisse zu würdigen. Gemäss Art. 6 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab und untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt. Im Untersu- chungsverfahren soll ein möglichst hohes Mass an materieller Wahrheit ermittelt werden. Erforderlich ist, dass der Staatsanwalt von sich aus oder auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten alle jene Beweise sammelt, die dem Sachrichter anschlies- send ermöglichen, über sämtliche Voraussetzungen der Strafbarkeit im weiteren Sinne, insbesondere den objektiven und subjektiven Tatbestand, zu urteilen. Auch der Einstellungsentscheid setzt ein entscheidungsreifes Beweisergebnis voraus. Es dürfen keine konkret zu erhebende Beweismittel mehr erkennbar sein, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen können (Landshut in Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Donatsch/Hansjakob/Lieber, Zü- rich/Basel/Genf 2010, N. 2-10 zu Art. 308). Die Staatsanwaltschaft hat keine Beweise erhoben. Ohne solche kann die Tatbe- standsmässigkeit im objektiven und subjektiven Sinn nicht beurteilt werden. Im vorliegenden, konkreten Fall ist aber die Einstellung der Strafuntersuchung zu Recht erfolgt, jedoch aus anderen Gründen. Der Beschwerdeführer macht gel- tend, er selber sei um einen Betrag im Bereich von Fr. 50.-- bis Fr. 80.-- betrogen

- 11 - worden. Es würde sich daher um ein geringfügiges Vermögensdelikt nach Art. 172ter StGB, somit um eine Übertretung, handeln. Der Beschwerdeführer wurde aber, wie seiner Beschwerdeschrift zu entnehmen ist, nicht getäuscht, wie es für die Tatbestandsmässigkeit eines Betruges gefordert ist. Den seiner Meinung nach gerechtfertigen Betrag von Fr. 20.-- hat er der Beschwerdegegnerin bezahlt. So- mit blieb es bei einem Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB. Bei Übertretun- gen ist der Versuch hingegen nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen strafbar (Art. 105 Abs. 2 StGB). Ein solcher liegt hier jedoch nicht vor. Die Strafuntersu- chung wegen geringfügigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 172ter StGB ist daher einzustellen.

E. 7.4 Der Beschwerdeführer zeigte bei der Staatsanwaltschaft ebenfalls gewerbs- mässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB an. Die Staatsanwaltschaft behandelt in ihrer Einstellungsverfügung vom 1. Juli 2011 jedoch einzig den Vor- fall vom 30. Juli 2010. Bezüglich allfälliger weiterer Vorfälle ist der Beschwerde- führer als Anzeigeerstatter jedoch nicht beschwerdelegitimiert. Dem Anzeigeer- statter, der weder geschädigt noch Privatkläger ist, stehen keine weiteren Verfah- rensrechte zu (Art. 301 Abs. 3 StPO). Zur Erhebung eines Rechtsmittels ist jene Partei legitimiert, welche an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides ein rechtlich geschütztes Interesse hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Dem Beschwerdefüh- rer fehlt es in Bezug auf einen allfälligen gewerbsmässigen Betrug an der not- wendigen Beschwer, da er nicht in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist. In Bezug auf den beanzeigten gewerbsmässigen Betrug ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 7.5 Die Staatsanwaltschaft behandelte in der Einstellungsverfügung wie erwähnt nur den Vorfall vom 30. Juli 2010. Ausführungen zu einem allfälligen gewerbs- mässigen Betrug, welcher allenfalls zur Anzeige gebracht wurde, fehlen gänzlich. Ein solches Delikt wurde auch nicht untersucht. In diesem Zusammenhang ist da- raufhin zu weisen, dass die Staatsanwaltschaft verpflichtet ist, Strafanzeigen, welche ihr zur Kenntnis gebracht werden, zu verfolgen (Art. 7 und Art. 301 StPO).

E. 8 Zusammenfassend ist die Beschwerde daher abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist.

- 12 - III. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, welcher vollumfänglich unterliegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 400.--.
  3. Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Schriftliche Mitteilung an − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat (gegen Empfangsschein und unter Rücksendung der Untersuchungsakten Urk. 10).
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 13 - Zürich, 27. Oktober 2011 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Balmer lic. iur. N. Burri
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE110151-O/U/br Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, Dr. P. Martin und lic. iur. W. Meyer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Burri Beschluss vom 27. Oktober 2011 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen

1. B._____ AG, vertreten durch X._____,

2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerinnen betreffend Einstellung der Untersuchung Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 1. Juli 2011, A-5/2010/4879

- 2 - Erwägungen: I.

1. Mit Schreiben vom 30. Juli 2010 an die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat er- stattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen die B._____ AG (Beschwerdegegnerin 1; nachfolgend: Beschwerdegegnerin) wegen versuchten Betrugs und gewerbsmässigen Betrugs etc. (Urk. 10/1). Anlass für die Strafanzeige war eine "Busse" der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdefüh- rer im Betrag von Fr. 80.-- aufgrund des Verstosses gegen ein audienzrichterli- ches Verbot (Parkverbot), auf welchem "Bussenzettel" die Beschwerdegegnerin zur Begründung des geltend gemachten Betrages auf eine bundesgerichtliche Rechtsprechung in diesem Bereich hinweist (Urk.10/2/1). Mit Verfügung vom 1. Juli 2011 der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat (Beschwerdegegnerin 2; nach- folgend: Staatsanwaltschaft) stellte diese das Strafverfahren gegen die Be- schwerdegegnerin ein (Urk. 10/3 bzw. 5).

2. Gegen die genannte Einstellungsverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Juli 2011 fristgerecht Beschwerde und stellte die folgenden Anträge (Urk. 2): Es sei das vorliegende Geschäft unter Aufhebung der angefochtenen Ein- stellungsverfügung an die Beschwerdegegnerin 2 (Staatsanwaltschaft) zu- rückzuweisen mit der Weisung, eine Strafuntersuchung gegen die Beschul- digte zu eröffnen und nach Abschluss der Strafuntersuchung Anklage zu er- heben. Eventualiter mit der Weisung, (bloss) eine Strafuntersuchung zu eröffnen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse, eventuell zu Lasten der Beschuldigten.

3. Mit Verfügung der hiesigen Kammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom

27. Juli 2011 wurde die Beschwerdeschrift samt Beilagen der Beschwerdegegne- rin und der Staatsanwaltschaft übermittelt und Frist zur freigestellten Stellung-

- 3 - nahme angesetzt sowie der Staatsanwaltschaft Frist zur Einsendung der Verfah- rensakten angesetzt (Urk. 6). Mit Eingaben vom 3. und 4. August 2011 teilten die Vertreter der Staatsanwaltschaft mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichten (Urk. 8 und 9). Die Beschwerdegegnerin liess sich innert Frist nicht verlauten.

4. Das Verfahren erweist sich demgemäss als spruchreif. II.

1. Der Strafanzeige des Beschwerdeführers und dem vorliegenden Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer parkierte am tt.mm.2010 für wenige Minuten vor dem Geschäft C._____ AG auf der Seite des Platzes, da keine Parkfelder frei waren. Als der Beschwerdeführer anschliessend aus dem Geschäftslokal kam, hatte er unter seinem Scheibenwischer eine "Busse" der Be- schwerdegegnerin im Betrag von Fr. 80.--. Auf dem "Bussenzettel" befindet sich der Hinweis "Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung haben Sie für die Um- triebe, Parkgebühr für faktisches Mietverhältnis und die Rechtsverfolgungskosten einzustehen. Wir fordern Sie im Namen der Besitzerschaft der Liegenschaft auf, uns unter diesem Titel Fr. 80.-- (inkl. 7.6% MWSt; Nr. ….), mit unterstehendem Einzahlungsschein zu überweisen (…). Einwendungen zum Tatbestand sind in- nert 10 Tagen ab Ausstellungsdatum schriftlich an die B._____ AG (…) zu rich- ten".

2. Die Staatsanwaltschaft führt in der Einstellungsverfügung vom 1. Juli 2011 zur Begründung im Wesentlichen an, ausserhalb der Parkfelder bestehe bei der in Frage stehenden Örtlichkeit unbestritten ein audienzrichterliches Parkverbot. Ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei es grundsätzlich erlaubt, von uner- laubt Parkierenden eine Umtriebsentschädigung zu verlangen. Es stehe ausser Frage, dass die durch den Falschparkierenden verursachte Besitzesstörung nicht taten- und auch nicht entschädigungslos hingenommen werden müsse. Der Be- sitzer dürfe vielmehr nach Art. 926 ZGB Unbefugte an der Benutzung der Park- plätze seiner Liegenschaft hindern oder sie von dieser vertreiben. Dem Geschä-

- 4 - digten seien dabei nur jene Umtriebe, die ihm durch das Falschparkieren im je- weiligen Fall tatsächlich entstanden seien, zu erstatten. Dazu gehöre der für die Geltendmachung der Zivilansprüche notwendige Personalaufwand und die Ausla- gen für Papier, Porto etc. Hingegen bestehe kein Anspruch auf Ersatz von allge- meinen Überwachungs- und Sicherungsmassnahmen gegenüber Parksündern, da sie nicht dem einzelnen fehlbaren Lenker zugeordnet werden könnten. Das Bundesgericht habe im Entscheid BGE 6S.77/2003 E.4.5 eine Umtriebsentschä- digung von Fr. 30.-- unter Würdigung des Zeitaufwandes und der Auslagen, die dem Besitzer der Liegenschaft zur Wahrnehmung seiner Zivilansprüche gegen- über den Falschparkierern entstanden seien, als nicht übersetzt erachtet und es habe dem Besitzer der Liegenschaft einen Anspruch auf den Geldbetrag zuge- standen, welcher dieser mit dem angebrachten Avis von den Falschparkierern ge- fordert habe. Es könne daher vorliegend festgehalten werden, dass das Verlan- gen einer Umtriebsentschädigung für das Falschparkieren keineswegs per se als ungerechtfertigte Bereicherung qualifiziert werden könne. Der Besitzer der Lie- genschaft befriedige vorliegend einen tatsächlich bestehenden Anspruch und handle somit rechtmässig. Ob er diesen Anspruch selbst geltend mache oder über die offenbar mandatierte Beschuldigte, spiele keine Rolle. Die Höhe der ge- forderten Umtriebsentschädigung im Betrag von Fr. 80.-- scheine zwar eher an der oberen Grenze, könne aber noch nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. Mangels subjektivem Tatbestand erübrige sich eine eingehende Prüfung der objektiven Tatbestandsmerkmale des Betrugs und das Verfahren sei ohne Weiterungen einzustellen.

3. Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentli- chen an, die Beschwerdegegnerin erwecke mit ihrem Hinweis auf dem "Bussen- zettel" auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung den unkorrekten Eindruck, die von ihr verlangten Fr. 80.-- seien rechtmässig, ja sogar vom Bundesgericht "ab- gesegnet", dabei sei gerade das Gegenteil der Fall, zumal das Bundesgericht un- längst (erst im Jahre 2004) in einem vergleichbaren Fall erklärt habe, das Einfor- dern von (nur) Fr. 30.-- erscheine nicht übersetzt. Der Beschwerdeführer verweist dazu auf den bereits von der Staatsanwaltschaft zitierten Entscheid 6S.77/2003. Es erscheine mangels Erhalt einer Eröffnungsverfügung zudem zweifelhaft, ob ei-

- 5 - ne Untersuchung je überhaupt eröffnet worden sei. Die angefochtene Einstel- lungsverfügung enthalte zwar eine Sammlung verschiedener Gerichtsentscheide, mit dem konkreten (und vorwerfbaren) Verhalten der Beschwerdegegnerin setze sie sich jedoch nicht wirklich auseinander und subsumiere das beanzeigte Verhal- ten auch nicht. Es sei nicht erkennbar, wie die Staatsanwaltschaft ohne eine ein- zige Befragung gemacht zu haben, den subjektiven Tatbestand geprüft haben wolle bzw. wie sie über die wahre Absicht und Gesinnung der Beschwerdegegne- rin urteilen wolle. Mindestens eine Befragung hätte hierzu erfolgen müssen. Dass es im Grunde genommen letztlich zu einer Verurteilung kommen müsse, ergebe sich aus zwei Gründen. Nämlich aus dem Missverhältnis der Bussenhöhe von staatlichen Bussen und den von der Beschwerdegegnerin verlangten Beträgen und dem Umstand, dass sich die Beschwerdegegnerin auf die angeblich bundes- gerichtliche Rechtsprechung zu den (angeblichen) Umtrieben, Parkgebühren für faktisches Mietverhältnis, Rechtsverfolgungskosten etc. berufen wolle und "unter diesen Titeln" den wahnwitzigen Betrag von Fr. 80.-- verlange. Ob der geltend gemachte Betrag zu einer unrechtmässigen Bereicherung führe oder nicht, und daher strafbar sei, müsse sich an objektiven Kriterien messen. Die Vermutung der Staatsanwaltschaft, dass die Beschwerdegegnerin keinen Gewinn anstreben wol- le, habe die Beschwerdegegnerin in einem Zeitungsinterview selber widerlegt, in welchem ein Vertreter der Beschwerdegegnerin erklärt habe, dass die Beschwer- degegnerin wie jedes Unternehmen, einen Gewinn erwirtschaften müsse. Es kön- ne weiter schlichtweg nicht sein, dass es Privaten gestattet sein soll, höhere "Bussen" auf eigene Rechnung geltend zu machen, als es der Ordnungsbussen- katalog für staatliche Organe vorsehe. Wenn eine Bereicherung im Rahmen der objektiven Tatbestandselemente eines Vermögensdeliktes, mithin eine finanzielle Besserstellung erfolge, sei die Bereicherung also immer unrechtmässig. Weil die Staatsanwaltschaft die Untersuchung einstelle und dies mit dem angeblich feh- lenden subjektiven Tatbestandselement begründe, jedoch nie eine Befragung durchgeführt habe und somit in keiner Art und Weise Rückschlüsse auf die wahre Gesinnung der Beschwerdegegnerin zulässig seien und die Staatsanwaltschaft einfach die Annahme treffe, die Beschwerdegegnerin würde keine unrechtmässi- ge Bereicherung anstreben, nehme sie eine schon aus formellen Gründen unzu-

- 6 - lässige antizipierte Beweiswürdigung vor, da noch keine einzige Befragung erfolgt sei. Die Beweiswürdigung führe abgesehen davon auch noch zu einem unkorrek- tem Resultat, wenn sie behaupte, es liege kein subjektiver Tatbestand vor.

4. Auf die Vorbringen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung notwendig, nachfolgend näher einzugehen.

5. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentli- ches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Er- mittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfah- rens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Ei- ne Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staats- anwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Des Weiteren hat eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO zu ergehen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe bzw. Schuld- ausschlussgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvo- raussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können bzw. Prozesshindernisse auf- getreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf eine Strafverfolgung o- der Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicher- heit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu beru- fen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, ge- stützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen be-

- 7 - weismässiger oder rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht (vgl. zum Ganzen: Niklaus Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1247 ff.; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gal- len 2009, Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 5; Nathan Landshut, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 308 N 1 f., Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 15).

6. Den beigezogenen Untersuchungsakten ist zu entnehmen, dass die Staatsan- waltschaft keine formelle Eröffnungsverfügung erlassen und keinerlei Untersu- chungshandlungen vorgenommen hat. Die Staatsanwaltschaft erliess direkt - rund ein Jahr nach Eingang der Strafanzeige des Beschwerdeführers - die angefochte- ne Einstellungsverfügung (vgl. Urk. 10/1-3). Das Fehlen einer formellen Eröff- nungsverfügung wird vom Beschwerdeführer unter anderem gerügt. Die Strafanzeige des Beschwerdeführers datiert vom 30. Juli 2010. Im da- maligen Zeitpunkt war noch die zürcherische Strafprozessordnung (StPO/ZH) anwendbar. Gemäss § 22 Abs. 4 StPO/ZH verfügt die Staatsanwaltschaft die Er- öffnung einer Untersuchung, wenn ein hinreichender Anfangsverdacht vorliegt. Gelangt die Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass die Voraussetzungen zur Er- öffnung einer Untersuchung nicht gegeben sind, verfügt sie Nichteintreten (§ 22 Abs. 5 StPO/ZH). Auf eine Eröffnungsverfügung kann dem Sinn der Bestimmung nach verzichtet werden, wenn das Verfahren sofort, zum Beispiel durch Strafbe- fehl, abgeschlossen wird. Die Eröffnungsverfügung hat im Übrigen lediglich dekla- ratorische Bedeutung. Sie soll den Verfahrensbeteiligten gegenüber klarstellen, dass nunmehr eine Untersuchung läuft (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2004, S. 305 N. 785). Auch nach neuem Recht kommt der Eröffnungsverfügung nur deklaratorische Bedeutung zu. Die Verfügung, wel- che nicht zu begründen ist, wird den Parteien nicht als solche mitgeteilt. Diese er- fahren davon durch andere Verfahrenshandlungen wie Vorladungen, Einvernah- men etc. (vgl. Art. 309 StPO; Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, S. 560 N. 1227). Dass die Staatsanwaltschaft keine formelle Eröffnungsverfügung erliess, ist daher soweit nicht zu beanstanden. Ebenso hatte

- 8 - der Beschwerdeführer keinen Anspruch darauf, dass ihm eine solche formell mit- geteilt worden wäre.

7. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe sich des Betrugs, allenfalls des gewerbsmässigen Betrugs schuldig gemacht. Des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder ei- nen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. 7.1. Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Begründung auf den Entscheid des Bundesgerichts vom 6. Januar 2004, 6S.77/2003. Darin habe das Bundesgericht eine Umtriebsentschädigung von Fr. 30.-- als angemessen und rechtmässig an- gesehen. Daraus schliesst die Staatsanwaltschaft dann, das Verlangen einer Um- triebsentschädigung für Falschparkieren sei daher keinesweges per se als unge- rechtfertigte Bereicherung zu qualifizieren. Es bestehe ein tatsächlicher Anspruch darauf und sei daher rechtmässig. Der Betrag von Fr. 80.-- sei zwar an der obe- ren Grenze, aber nicht rechtsmissbräuchlich hoch. Der subjektive Tatbestand des Betrugs nach Art. 146 StGB sei daher nicht erfüllt. Die Staatsanwaltschaft stellte die Untersuchung demgemäss mangels Vorliegen eines Straftatbestandes ein (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO). 7.2. In Bezug auf die rechtlichen Ausführungen zum subjektiven Tatbestand des Betrugs kann auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen der Staatsanwalt- schaft in der Einstellungsverfügung vom 1. Juli 2011, Seite 2, Ziffer 4 verwiesen werden. Unbestritten ist, dass es nicht grundsätzlich unrechtmässig ist, von uner- laubt Parkierenden eine Umtriebsentschädigung zu verlangen. Dies hat das Bun- desgericht im zitierten Entscheid vom 6. Januar 2004 festgestellt. Daraus aber ohne Weiteres zu folgern, auch die Beschwerdegegnerin habe im vorliegenden Fall ohne Bereicherungsabsicht gehandelt, ist nicht zulässig. Vielmehr hätten das Motiv und die Absicht der Beschwerdegegnerin geprüft werden müssen und ebenso, ob der Betrag von Fr. 80.-- als übersetzt zu betrachten ist. Denn eine Umtriebsentschädigung ist nicht nur ungerechtfertigt, wenn eine solche nach zivil-

- 9 - oder öffentlichrechtlichen Normen nicht, sondern auch, wenn keine so hohe, wie die geforderte, zusteht. Dazu, von welchen Beweggründen bei der Beschwerde- gegnerin ausgegangen wird, führt die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsver- fügung nichts an und zum Betrag von Fr. 80.-- hält sie pauschal fest, dieser sei zwar an der oberen Grenze, aber noch nicht rechtsmissbräuchlich. Der Begrün- dung der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung sowie den Untersu- chungsakten kann nicht entnommen werden, worauf die Staatsanwaltschaft sich für die Feststellung des fehlenden subjektiven Tatbestands sowie der Angemes- senheit des Betrages von Fr. 80.-- abstellt. Im Übrigen enthält die Einstellungsver- fügung auch keine Ausführungen dazu, ob die Staatsanwaltschaft den Grundtat- bestand des Betruges (Art. 146 Abs. 1 StGB), gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB oder geringfügigen Betrug (Art. 146 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB) prüfte. Einvernahmen wurden keine geführt und den Unter- suchungsakten lässt sich dazu auch nichts entnehmen. In den vom Beschwerde- führer bei der hiesigen Instanz eingereichten Akten ist zu den allfälligen Beweg- gründen der Beschwerdegegnerin einzig ein Zeitungsbericht vorhanden, in wel- chem ein Vertreter der Beschwerdegegnerin zitiert wird, "er müsse wie jedes an- dere Unternehmen Gewinn erwirtschaften" (Urk. 3/6). Dies könnte eine Absicht, sich bereichern zu wollen, vermuten lassen. Weiter wäre jedenfalls auch noch zu prüfen, ob diese rechtmässig oder unrechtmässig ist. Wie die Staatsanwaltschaft in ihren ausführlichen Erwägungen unter Ziffer 5 ausführt, sind dem Geschädigten jene Umtriebe zu erstatten, welche ihm durch das Falschparkieren im jeweiligen Fall tatsächlich entstanden sind. Hingegen besteht kein Anspruch auf Ersatz von allgemeinen Überwachungs- und Sicherungsmassnahmen gegenüber Parksün- dern, da diese nicht dem einzelnen fehlbaren Lenker zugeordnet werden können. Im zitierten Bundesgerichtsentscheid (Urteil vom 6. Januar 2004, 6S.77/2003) hat das Bundesgericht einen Betrag von Fr. 30.-- als Umtriebsentschädigung als nicht übersetzt angesehen. Ob die Beschwerdegegnerin jedoch den von ihr geltend gemachten Betrag von Fr. 80.-- als rechtmässig ansieht, d.h. dass sie davon aus- geht, dass sie auf diesen Betrag Anspruch hat, da ihr dieser Betrag als Umtriebe tatsächlich entstanden ist, lässt sich aufgrund der Untersuchungsakten und der Begründung der Einstellungsverfügung nicht entnehmen. Ebenso wenig ist klar,

- 10 - ob die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, das Bundesgericht sehe einen Be- trag von Fr. 80.-- als rechtmässig an. Ob es sich im zitierten Bundesgerichtsent- scheid um vergleichbare tatsächliche Verhältnisse handelt wie im vorliegenden Fall, ist dem Bundesgerichtsentscheid nicht zu entnehmen. Ohne weitere Sach- abklärungen kann nicht einfach abgleitet werden, auch Fr. 80.--, somit mehr als das Doppelte, seien als Umtriebsentschädigung gerechtfertigt. 7.3. Ziel des Untersuchungsverfahrens ist es wie erwähnt, die Entscheidungs- grundlage dafür zu liefern, ob Anklage erhoben, ein Strafbefehl ergehen oder aber der Fall eingestellt werden soll. Mittels Beweiserhebungen sind die Prozessvo- raussetzungen, die Tatbestandsmässigkeit im objektiven und subjektiven Bereich, allenfalls die Rechtswidrigkeit und die Schuldhaftigkeit zu klären. Weiter sind die Fakten zusammenzutragen, die es im Falle eines Schuldspruchs ermöglichen, bei der Strafzumessung die persönlichen Verhältnisse zu würdigen. Gemäss Art. 6 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab und untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt. Im Untersu- chungsverfahren soll ein möglichst hohes Mass an materieller Wahrheit ermittelt werden. Erforderlich ist, dass der Staatsanwalt von sich aus oder auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten alle jene Beweise sammelt, die dem Sachrichter anschlies- send ermöglichen, über sämtliche Voraussetzungen der Strafbarkeit im weiteren Sinne, insbesondere den objektiven und subjektiven Tatbestand, zu urteilen. Auch der Einstellungsentscheid setzt ein entscheidungsreifes Beweisergebnis voraus. Es dürfen keine konkret zu erhebende Beweismittel mehr erkennbar sein, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen können (Landshut in Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Donatsch/Hansjakob/Lieber, Zü- rich/Basel/Genf 2010, N. 2-10 zu Art. 308). Die Staatsanwaltschaft hat keine Beweise erhoben. Ohne solche kann die Tatbe- standsmässigkeit im objektiven und subjektiven Sinn nicht beurteilt werden. Im vorliegenden, konkreten Fall ist aber die Einstellung der Strafuntersuchung zu Recht erfolgt, jedoch aus anderen Gründen. Der Beschwerdeführer macht gel- tend, er selber sei um einen Betrag im Bereich von Fr. 50.-- bis Fr. 80.-- betrogen

- 11 - worden. Es würde sich daher um ein geringfügiges Vermögensdelikt nach Art. 172ter StGB, somit um eine Übertretung, handeln. Der Beschwerdeführer wurde aber, wie seiner Beschwerdeschrift zu entnehmen ist, nicht getäuscht, wie es für die Tatbestandsmässigkeit eines Betruges gefordert ist. Den seiner Meinung nach gerechtfertigen Betrag von Fr. 20.-- hat er der Beschwerdegegnerin bezahlt. So- mit blieb es bei einem Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB. Bei Übertretun- gen ist der Versuch hingegen nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen strafbar (Art. 105 Abs. 2 StGB). Ein solcher liegt hier jedoch nicht vor. Die Strafuntersu- chung wegen geringfügigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 172ter StGB ist daher einzustellen. 7.4. Der Beschwerdeführer zeigte bei der Staatsanwaltschaft ebenfalls gewerbs- mässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB an. Die Staatsanwaltschaft behandelt in ihrer Einstellungsverfügung vom 1. Juli 2011 jedoch einzig den Vor- fall vom 30. Juli 2010. Bezüglich allfälliger weiterer Vorfälle ist der Beschwerde- führer als Anzeigeerstatter jedoch nicht beschwerdelegitimiert. Dem Anzeigeer- statter, der weder geschädigt noch Privatkläger ist, stehen keine weiteren Verfah- rensrechte zu (Art. 301 Abs. 3 StPO). Zur Erhebung eines Rechtsmittels ist jene Partei legitimiert, welche an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides ein rechtlich geschütztes Interesse hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Dem Beschwerdefüh- rer fehlt es in Bezug auf einen allfälligen gewerbsmässigen Betrug an der not- wendigen Beschwer, da er nicht in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist. In Bezug auf den beanzeigten gewerbsmässigen Betrug ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. 7.5. Die Staatsanwaltschaft behandelte in der Einstellungsverfügung wie erwähnt nur den Vorfall vom 30. Juli 2010. Ausführungen zu einem allfälligen gewerbs- mässigen Betrug, welcher allenfalls zur Anzeige gebracht wurde, fehlen gänzlich. Ein solches Delikt wurde auch nicht untersucht. In diesem Zusammenhang ist da- raufhin zu weisen, dass die Staatsanwaltschaft verpflichtet ist, Strafanzeigen, welche ihr zur Kenntnis gebracht werden, zu verfolgen (Art. 7 und Art. 301 StPO).

8. Zusammenfassend ist die Beschwerde daher abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist.

- 12 - III. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, welcher vollumfänglich unterliegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 400.--.

3. Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat (gegen Empfangsschein und unter Rücksendung der Untersuchungsakten Urk. 10).

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne

14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 13 - Zürich, 27. Oktober 2011 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Balmer lic. iur. N. Burri