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UE110064

Einstellung der Untersuchung

Zürich OG · 2012-01-30 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Am 7. April 2009, zirka um 16.20 Uhr, kam es in C._____ im sogenannten …-Kreisel zu einem Verkehrsunfall, als B._____ (Beschwerdegegner 1) mit sei- nem Lastwagen …, ZH …, im Begriffe war, den Kreisel in die D._____strasse zu verlassen. Der Fahrradfahrer A._____ (Beschwerdeführer), welcher ebenfalls im Kreisel unterwegs war, wurde vom vordersten rechten Rad des Lastwagens über- fahren. Er erlitt eine Tetraparese (gemäss Austrittbericht des Schweizerischen Paraplegiker Zentrums vom 2. September 2009 in Remission). Aufgrund eines als Folge der Reanimation eingetretenen hypoxischen Hirnschadens leidet er über- dies unter leichten neuropsychologischen Defiziten (Urk. 3/4 und Urk. 3/5). Die Staatsanwaltschaft See/Oberland eröffnete von Amtes wegen eine Strafuntersu- chung gegen den Beschwerdegegner 1 wegen fahrlässiger Körperverletzung (Unt.-Akten Urk. 6). Am 29. März 2011 stellte sie die Untersuchung mangels Vor- liegens eines Straftatbestandes gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b und Art. 320 StPO ein (Urk. 8 S. 7).

E. 2 Mit Eingabe vom 8. April 2011 liess der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung erheben und deren Aufhebung be- antragen. Die Sache sei zur Anklageerhebung - eventuell nach ergänztem Sach- verhalt - an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Eventualiter sei die Strafsa- che zwecks Verurteilung des Beschwerdegegners 1 wegen fahrlässiger Körper- verletzung an das zuständige Gericht zu überweisen. Zudem liess der Beschwer- deführer zwei Beweisanträge stellen. Er beantragte die Einvernahme von E._____ und die Vermessung der Aussenspiegel des am Unfall beteiligten Lastwagens, insbesondere des Towispick-Spiegels (Urk. 2 S. 2 und S. 12).

E. 3 Mit Verfügung vom 2. Mai 2011 wurde dem Beschwerdegegner 1 und der Staatsanwaltschaft See/Oberland Frist angesetzt zur freigestellten Stellungnahme (Urk. 10). In der Folge suchte der Beschwerdegegner 1 um Einsicht in die voll- ständigen Akten nach, weshalb ihm diese mit Verfügung vom 12. Mai 2011 zuge-

- 3 - stellt und die Frist zur Stellungnahme entsprechend verlängert wurde (Urk. 14). Der Beschwerdegegner 1 liess sich fristgerecht mit Eingabe vom 16. Mai 2011 vernehmen (Urk. 16). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 12).

E. 4 a) Radfahrern ist es gemäss Art. 42 Abs. 3 VRV erlaubt, rechts neben ei- ner Motorfahrzeugkolonne vorbeizufahren, wenn genügend freier Raum vorhan- den ist. Aus diesem Grund musste der Beschwerdegegner 1 grundsätzlich damit rechnen, auf der rechten Seite von einem Fahrradfahrer überholt zu werden. Dies war für ihn vorhersehbar. Als er sich im Kreisel befand, musste er sogleich das Abbiegemanöver einleiten, wollte er doch den Kreisel bei der ersten Abzweigung verlassen. Dabei musste er sich durch geeignete Vorkehren nach rückwärts ver- gewissern, ob er das Manöver gefahrlos durchführen konnte. Dies galt für ihn als Lastwagenführer besonders, schuf er doch beim Abbiegen nach Links eine Ver- kehrslage, bei welcher er mit der Möglichkeit zu rechnen hatte, dass ein nachfol-

- 9 - gendes Fahrzeug rechts zum Überholen vorstossen würde. Deshalb ist der Füh- rer verpflichtet, alle Vorsicht anzuwenden, um allfälligen Gefahren zu begegnen, die sich aus der von ihm selber geschaffenen Verkehrslage ergeben können. Er wird deshalb erst dann nach rechts abbiegen dürfen, wenn er durch zureichende Vorkehren die Gewissheit hat, dass er dabei nicht mit einem nachfolgenden Fahr- zeug zusammenstossen wird (BGE 97 IV 34). Dies ergibt sich aus dem Vertrau- ensgrundsatz von Art. 26 Abs. 1 SVG. Ob der Fahrzeuglenker seinen Sorgfalts- pflichten im Sinne dieser allgemein formulierten Anforderungen nachgekommen ist, lässt sich aber nicht losgelöst von der konkreten Konstellation beurteilen. Ge- mäss dem Bundesgericht ist es richtig, dass der Massstab für die Sorgfalt, welche Lastwagenlenker aufzubringen haben, angesichts des von ihren Fahrzeugen aus- gehenden Gefährdungspotentials hoch anzusetzen ist. Doch müsse ein vernünfti- ges, das heisst die anderen Verkehrsteilnehmer nicht behinderndes Fahren im Verkehr noch möglich sein. Dabei sei zu beachten, dass nicht verlangt werden könne, dass im Strassenverkehr jedermann zu jeder Zeit ein Höchstmass an Aufmerksamkeit und Umsicht erbringe. Dem Fahrzeuglenker müsse es in der konkreten Situation möglich sein, den ihm auferlegten Pflichten auch tatsächlich nachzukommen. Die Sorgfaltsanforderungen dürften deshalb bei völlig normalen Fahrmanövern nicht derart hochgeschraubt werden, dass sie im Einzelfall nicht mehr erfüllt werden könnten, beziehungsweise, dass die Erfüllung der einen Pflicht notwendig die Verletzung einer gleichzeitig ebenfalls zu beachtenden an- deren Pflicht bedeute (BGE 127 IV 34 E. 3.a.bb).

b) Der Beschwerdegegner 1 musste seine Aufmerksamkeit zuerst nach links auf allfällige vortrittsberechtigte Fahrzeuge im Kreisel richten, denen er Vortritt zu gewähren hatte und die er in ihrer Fahrt nicht behindern durfte. Anschliessend musste er seinen Blick in Richtung Kreiselausfahrt auf allfällige vortrittsberechtigte Fussgänger auf dem Zebrastreifen ausgangs Kreisel richten. Der Beschwerde- gegner 1 hat zu dieser Situation befragt, ausgesagt, nach links auf den sich be- reits im Kreisel befindlichen Verkehr geschaut zu haben. Darauf sei er ganz lang- sam, noch nicht einmal Schritttempo, angefahren. Als er abgebogen sei, habe er in den rechten oberen Seitenspiegel, den Normalspiegel, geschaut und keinen Fahrradlenker erkennen können (Urk. 6/6 S. 1 f.). Der Beschwerdegegner 1 war

- 10 - sich also der Gefahr eines plötzlich auftauchenden Fahrradfahrers bewusst und trug dieser durch einen Kontrollblick in den Seitenspiegel gehörig Rechnung. Gänzlich unbekannt ist mit welcher Geschwindigkeit der Beschwerdeführer un- terwegs war. Es lässt sich daher auch nicht eruieren, wie viel Zeit der Beschwer- degegner 1 gehabt hätte, um den Beschwerdeführer zu erkennen. Gemäss dem Gutachten verstrichen vom Losfahren des Lastwagens bis zum Erstkontakt mit dem Fahrradfahrer zirka sechs Sekunden. In dieser Zeit sei der Blick in einen o- der zwei Spiegel realistisch (Urk. 6/14/15 S. 13 f.). Es war dem Beschwerdegeg- ner 1 folglich aus zeitlichen Gründen gar nicht möglich, alle der ihm zur Verfügung stehenden Spiegel zu konsultieren. Wie viel Zeit ihm überdies konkret zur Verfü- gung stand, um den Fahrradfahrer zu erkennen und zu reagieren, muss offen bleiben, da die Fahrgeschwindigkeit des Beschwerdeführers nicht bekannt ist und folglich auch nicht festgestellt werden konnte, wann dieser ins Blickfeld des Be- schwerdegegners 1 kam. Lässt sich diese Zeit nicht bestimmen und waren in der dem Beschwerdegegner 1 maximal zur Verfügung stehenden Zeit von sechs Se- kunden nur der Blick in einen bis zwei Spiegel realistisch, konnte von ihm nicht verlangt werden, dass er alle Spiegel hätte konsultieren sollen. Der Blick in den Towispick-Spiegel wäre überdies nur hilfreich gewesen, wenn sich der Beschwer- deführer mit seinem Fahrrad aus Sicht des Beschwerdegegners 1 im toten Winkel befunden hätte. Dies liess sich jedoch nicht feststellen. Unbekannt ist auch, ob der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer auf seiner Fahrt zum Kreisel überholte und er daher hätte damit rechnen müssen, dass dieser sich auf der Strasse befindet.

c) Insgesamt betrachtet bleibt der Unfallhergang in entscheidenden Punkten unklar. Diese Lücken lassen sich auch nicht mit den vom Beschwerdeführer bean- tragten Beweismitteln schliessen. Der von ihm als Zeuge angerufene E._____ hat den Unfall nicht beobachtet. Er konnte in der telefonisch durchgeführten polizeili- chen Befragung lediglich sagen, dass er den Beschwerdeführer und den Be- schwerdegegner 1 gleichzeitig habe in den Kreisel einfahren sehen (Urk. 6/1 S. 11). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass seine Zeugeneinvernahme den Unfall aufklärende Erkenntnisse bringen würde. Die beantragte Vermessung der Spiegel mag über die Sichtverhältnisse des Beschwerdegegners 1 etwas aussa-

- 11 - gen. Es sei nochmals erwähnt, dass gemäss Gutachten in den sechs Sekunden zwischen Anfahren des Lastwagenfahrers bei den Haifischzähnen am Kreiselein- gang bis zur ersten Berührung mit dem Fahrradfahrer der Blick in einen bis zwei Spiegel realistisch war. Da es dem Beschwerdegegner 1 mangels Zeit gar nicht möglich war, alle der am Lastwagen rechtsseitig angebrachten Spiegel zu beach- ten, vermag auch eine Vermessung der Spiegel nicht zur Klärung der Unfallum- stände und dessen Vermeidbarkeit beizutragen. Die Beweisanträge sind folglich nicht begründet.

d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der vorliegenden Sachlage nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis eines Gerichts hinsichtlich des gegenüber dem Beschwerdegegner 1 erhobenen Deliktsvorwurfs der fahrläs- sigen Körperverletzung gerechnet werden kann. Auch wenn im Strassenverkehr der besonderen Schutzbedürftigkeit von schwächeren Verkehrsteilnehmern Rechnung zu tragen ist, kann dies nicht dazu führen, dass im Einzelfall auf den Nachweis einer Sorgfaltspflichtverletzung verzichtet werden kann (BGE 127 IV 34 E. 3.c.bb). Aufgrund der Ergebnisse der Strafuntersuchung erscheint eine solche nicht wahrscheinlich. Die Einstellung der Untersuchung erweist sich als gerecht- fertigt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. III.

Dispositiv
  1. Ausgangsgemäss hat der mit seiner Beschwerde unterliegende Be- schwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
  2. Der Beschwerdegegner 1 liess sich im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten. Der Beschwerdeführer ist daher zu verpflichten, dem Beschwerdegeg- ner 1 für die Aufwendungen seines erbetenen Verteidigers im Beschwerdeverfah- ren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.– (zuzüglich 8% MwSt.), mithin Fr. 2'592.–, zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 432 Abs. 1 StPO per analogiam sowie § 19 AnwGebV). - 12 - Es wird beschlossen:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
  5. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 eine Pro- zessentschädigung von Fr. 2'592.– zu bezahlen.
  6. Schriftliche Mitteilung an: − den Vertreter des Beschwerdeführers im Doppel für sich und zu- handen des Beschwerdeführers (gegen Gerichtsurkunde) − den Vertreter des Beschwerdegegners 1 im Doppel für sich und zu- handen des Beschwerdegegners 1 (gegen Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsschein) so- wie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten.
  7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 13 - Zürich, 30. Januar 2012 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE110064-O/U/bee Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. R. Schmid sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Schlegel Beschluss vom 30. Januar 2012 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Fürsprecher X._____ gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Einstellung der Untersuchung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 29. März 2011, A-2/2009/3409

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 7. April 2009, zirka um 16.20 Uhr, kam es in C._____ im sogenannten …-Kreisel zu einem Verkehrsunfall, als B._____ (Beschwerdegegner 1) mit sei- nem Lastwagen …, ZH …, im Begriffe war, den Kreisel in die D._____strasse zu verlassen. Der Fahrradfahrer A._____ (Beschwerdeführer), welcher ebenfalls im Kreisel unterwegs war, wurde vom vordersten rechten Rad des Lastwagens über- fahren. Er erlitt eine Tetraparese (gemäss Austrittbericht des Schweizerischen Paraplegiker Zentrums vom 2. September 2009 in Remission). Aufgrund eines als Folge der Reanimation eingetretenen hypoxischen Hirnschadens leidet er über- dies unter leichten neuropsychologischen Defiziten (Urk. 3/4 und Urk. 3/5). Die Staatsanwaltschaft See/Oberland eröffnete von Amtes wegen eine Strafuntersu- chung gegen den Beschwerdegegner 1 wegen fahrlässiger Körperverletzung (Unt.-Akten Urk. 6). Am 29. März 2011 stellte sie die Untersuchung mangels Vor- liegens eines Straftatbestandes gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b und Art. 320 StPO ein (Urk. 8 S. 7).

2. Mit Eingabe vom 8. April 2011 liess der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung erheben und deren Aufhebung be- antragen. Die Sache sei zur Anklageerhebung - eventuell nach ergänztem Sach- verhalt - an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Eventualiter sei die Strafsa- che zwecks Verurteilung des Beschwerdegegners 1 wegen fahrlässiger Körper- verletzung an das zuständige Gericht zu überweisen. Zudem liess der Beschwer- deführer zwei Beweisanträge stellen. Er beantragte die Einvernahme von E._____ und die Vermessung der Aussenspiegel des am Unfall beteiligten Lastwagens, insbesondere des Towispick-Spiegels (Urk. 2 S. 2 und S. 12).

3. Mit Verfügung vom 2. Mai 2011 wurde dem Beschwerdegegner 1 und der Staatsanwaltschaft See/Oberland Frist angesetzt zur freigestellten Stellungnahme (Urk. 10). In der Folge suchte der Beschwerdegegner 1 um Einsicht in die voll- ständigen Akten nach, weshalb ihm diese mit Verfügung vom 12. Mai 2011 zuge-

- 3 - stellt und die Frist zur Stellungnahme entsprechend verlängert wurde (Urk. 14). Der Beschwerdegegner 1 liess sich fristgerecht mit Eingabe vom 16. Mai 2011 vernehmen (Urk. 16). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 12).

4. Wegen einer Änderung im Beschäftigungsgrad eines Richters ergeht der Entscheid nicht in der ursprünglich angekündigten Besetzung. II.

1. a) Zur Begründung der Einstellung führte die Staatsanwaltschaft im We- sentlichen aus, solange der Lastwagen sich in Bewegung befunden habe, sei es dem Beschwerdeführer nicht erlaubt gewesen, diesen zu überholen. Als er am Kreiseleingang in der Kolonne still gestanden sei, hätten andere Umstände verbo- ten, ihn zu überholen. Der Fahrradfahrer habe nicht abschätzen können, ob er das Überholmanöver beenden könne, bevor sich der Lastwagen wieder in Bewe- gung setzten würde. Zudem habe es sich um eine unübersichtliche Verzweigung gehandelt. Auch deshalb sei ein rechtsseitiges Vorbeifahren nicht erlaubt gewe- sen. Weiter habe der Beschwerdeführer nach Vorbeifahrt an der hinteren rechten Ecke des Lastwagens dessen Richtungsblinker nicht mehr sehen und folglich nicht erkennen können, wie dieser weiterzufahren beabsichtigt habe. Das Verhal- ten des Beschwerdeführers sei folglich mehrfach verkehrsregelwidrig und damit für Verkehrsteilnehmer, die ihn nicht im Gesichtsfeld gehabt hätten, nicht voraus- sehbar gewesen (Urk. 8 S. 5 f.).

b) Der Beschwerdeführer liess zusammengefasst vorbringen, gemäss der polizeilich einvernommenen F._____ habe er mit seinem Fahrrad bereits 50 Meter vor dem Kreisel auf den Lastwagen aufgeschlossen. Der von der Polizei telefo- nisch befragte E._____ habe gesehen, wie er und der Lastwagenfahrer gleichzei- tig in den Kreisel eingefahren seien. Aus diesen Aussagen resultiere, dass er so- wohl genügend Platz als auch Zeit gehabt habe, um rechts am Lastwagen vorbei zu fahren. Zudem hätte der Beschwerdegegner 1 damit rechnen müssen, dass ihm ein Fahrradfahrer in den Raum des toten Winkels fahre, weshalb er den To-

- 4 - wispick-Spiegel, welcher den Raum des toten Winkels zeige, hätte konsultieren müssen. Der Beschwerdegegner 1 habe es sowohl beim Anfahren in den Kreisel als auch beim Abbiegen aus dem Kreisel an der notwendigen Aufmerksamkeit bei der Beobachtung des Raumes der vorderen rechten Fahrzeugecke missen lassen (Urk. 2 S. 4 ff.).

c) Der Beschwerdegegner 1 machte geltend, die Aussagen von F._____ und E._____ seien nicht miteinander vereinbar. Würde auf die Aussagen von F._____ sowie die Tachoscheibenauswertung abgestellt, so hätte es nie zu einem Unfall kommen können. Auch aufgrund der Angaben von E._____ wäre ein Unfall aus- geschlossen gewesen. Zur Fahrweise des Fahrrades lägen keine beweiskräftigen Aussagen vor. Es habe sich lediglich eine gewisse Unfallzone bestimmen lassen. Folglich könne auch nicht festgestellt werden, was der Lastwagenlenker hätte se- hen können oder müssen und wie er sich hätte verhalten müssen, um den Unfall zu verhindern. Wie der Radfahrer in die Unfallzone gelangt sei, lasse sich weder durch die sich widersprechenden Aussagen noch durch das Verkehrsunfallgut- achten beweiskräftig erklären (Urk. 16 S. 3 ff.).

2. a) Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung da- rin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht soweit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Ins- besondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenkli- chen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersu- chungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 317 StPO). Laut Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn das inkriminierte Verhalten, selbst wenn es nachgewiesen wäre, nicht den objektiven oder subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt. Da Untersuchungsbehörden jedoch nicht dazu berufen sind, über Recht und Unrecht zu befinden, dürfen sie nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. Bei Ermessensfragen und

- 5 - vor allem bei nicht durch die Literatur oder Rechtsprechung klar gelösten Streit- fragen ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" Anklage zu erheben. Gleich verhält es sich, wenn Auslegungs- oder Wertungsfragen zu beurteilen sind. Sol- che Fragen sind vom Strafrichter zu entscheiden (BGE 1B_253/2011 vom 13. Juli 2011 E. 2.1 mit Hinweisen; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Pra- xiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 319 N 6; Landshut in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 308 N 1 ff., Art. 319 N 19 f.).

b) Vorliegend wurde eine Untersuchung wegen fahrlässiger Körperverlet- zung eingeleitet. Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn die Tat darauf zurückzuführen ist, dass der Täter die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Pflichtwidrig ist die Un- vorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beobachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Die An- nahme der Fahrlässigkeit setzt die Verletzung einer Sorgfaltspflicht voraus. Sorg- faltswidrig ist eine Handlungsweise dann, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung des Opfers hätte erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss sein Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Zu beur- teilen ist also die Frage, ob der Beschwerdegegner 1 pflichtwidrig unvorsichtig handelte und der Erfolg - die Verletzung des Beschwerdeführers - sich als Aus- wirkung gerade der durch den Sorgfaltsmangel geschaffenen Gefahr darstellte (Jenny in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 12 N 69).

c) Welche Sorgfaltspflichten der Beschwerdegegner 1 einzuhalten hatte, ergibt sich aus den Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts. Zentral ist die Frage, ob er anlässlich seines Abbiegemanövers den auf dem Fahrrad heranna- henden Beschwerdeführer hätte sehen und entsprechend reagieren können. Wer nach rechts abbiegen will, hat sich an den rechten Strassenrand zu halten (Art. 36

- 6 - Abs. 1 SVG). Zudem hat, wer seine Fahrtrichtung ändern will, auf den Gegenver- kehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen (Art. 34 Abs. 3 SVG). Art. 39 Abs. 1 SVG schreibt überdies vor, dass jede Richtungsände- rung mit dem Richtungsanzeiger rechtzeitig bekanntzugeben ist. Als Grundregel ist schliesslich der sich aus Art. 26 SVG ergebende Vertrauensgrundsatz zu be- achten.

3. a) Gemäss eigener Aussage fuhr der Beschwerdegegner 1 im "Stop and Go"-Modus auf den Kreisel zu. Er sei sich nicht sicher, ob er vor dem Kreisel an- gehalten habe oder langsam zugefahren sei. Er habe auf den sich im Kreisel be- findlichen und von links kommenden Verkehr geachtet. Die von ihm beabsichtigte Richtungsänderung habe er mittels Richtungsblinker angezeigt. Darauf sei er ganz langsam, langsamer als Schritttempo, angefahren. Als er abgebogen sei, habe er in den oberen rechten Seitenspiegel - den Normalspiegel - geschaut und keinen Fahrradfahrer erblicken können. Er sei nicht abgelenkt worden (Urk. 6/6 S. 1 ff.).

b) Der Beschwerdeführer vermochte sich nicht an das Unfallgeschehen zu erinnern. Er habe eine Erinnerungslücke, welche sich auf den gesamten Unfalltag erstrecke. Seine Erinnerung habe erst wieder eingesetzt, als er aus dem künstli- chen Koma aufgewacht sei (Urk. 6/1 S. 10).

c) Die von der Polizei als Auskunftsperson einvernommene F._____ erklär- te, sie habe sich zu Fuss zirka 50 Meter vom Kreisel entfernt befunden, als der Lastwagen und im selben Moment der Fahrradfahrer sie gekreuzt hätten. Der Fahrradfahrer habe beabsichtigt, den Lastwagenfahrer zu überholen. Der Fahr- radfahrer habe "am Lastwagen vorbei gedrückt" (Urk. 6/10 S. 1 ff.). Der ebenfalls von der Polizei einvernommene G._____ meinte, er habe den Lastwagen beim Kreisel stehen sehen. Ein Fahrrad sei dann an der wartenden Kolonne entlang Richtung Kreisel gefahren und rechts hinter dem Lastwagen verschwunden. Da- rauf sei der Lastwagen angefahren (Urk. 6/7 S. 1 ff.). Der von der Polizei telefo- nisch befragte E._____ führte aus, im Rückspiegel seines Fahrzeugs gesehen zu haben, wie der Lastwagen und der Fahrradfahrer gleichzeitig in den Kreisel einge- fahren seien (Urk. 6/1 S. 11). Der von der Polizei ebenfalls telefonisch befragte

- 7 - H._____ meinte, ungefähr 100 Meter hinter dem Lastwagen gefahren zu sein, als ihn ein Fahrradfahrer mit normaler Geschwindigkeit überholt habe. Auf dem Ge- päckträger des Fahrrades habe sich eine Umhängetasche befunden, deren Bän- del auf der linken Seite bis zur Pedale hinunter gehangen sei (Urk. 6/1 S. 11 f.).

d) Laut dem Gutachten des Forensischen Instituts Zürich (Urk. 6/14/15) ha- be die Auswertung des digitalen Fahrtenschreibers ergeben, dass sich der Last- wagen bei seinem letzten Halt vor dem Unfall mit der linken Frontecke nach und mit der rechten Frontecke vor den Haifischzähnen befunden habe (S. 16). An- schliessend habe der Lastwagen beschleunigt und im Kreisel eine maximale Ge- schwindigkeit von 15 km/h erreicht. Der Erstkontakt zwischen dem Lastwagenfah- rer und dem Fahrradfahrer habe 6.6 bis 7.7 Meter vor der Endlage des Lastwa- gens stattgefunden, wobei dieser mit einer Geschwindigkeit von zirka 13 km/h un- terwegs gewesen sei. Der räumlich-zeitliche Fahrtverlauf des Fahrrades lasse sich nicht eruieren (S. 11). Was die Wahrnehmungsmöglichkeiten des Lastwagen- fahrers anbelange, so daure jede vollständige Blickkaskade über die vier beifah- rerseitigen Spiegelpositionen (Eckspiegel, Rampenspiegel, Seitenspiegel und Weitwinkelspiegel) mindestens 1.5 bis 2 Sekunden. Vom Losfahren des Lastwa- gens bis zum Erstkontakt seien zirka 6 Sekunden verstrichen. In dieser Zeit sei der Blick in einen oder zwei Spiegel realistisch, wobei sich ein Lastwagenfahrer im Fahrbetrieb primär auf die Rückspiegel und auf den Eck- oder Rampenspiegel konzentriere. Die Aussage des Beschwerdegegners 1, er habe den Fahrradlenker vor der Kollision nicht wahrgenommen, sei nachvollziehbar (S. 13 f.). Grundsätz- lich hätte der Beschwerdegegner 1 die Kollision durch Anhalten vermeiden kön- nen. Allerdings könne nicht gesagt werden, ob er im konkreten Fall die drohende Kollisionsgefahr (rechtzeitig) hätte erkennen können (S. 15).

e) Bezüglich des genauen Unfallhergangs bleiben viele Fragen ungeklärt. Keine der polizeilich befragten Personen hat den Unfallhergang beobachtet. Der Beschwerdegegner 1 hat den Fahrradfahrer nicht gesehen. Der Beschwerdefüh- rer selber vermag sich nicht an das Geschehen zu erinnern. Auch das Gutachten konnte nicht alle offenen Fragen klären. So blieb insbesondere offen, mit welcher Geschwindigkeit der Fahrradfahrer unterwegs war. Auch wo der Beschwerdefüh-

- 8 - rer den Lastwagen zu überholen begann, konnte nicht eindeutig festgestellt wer- den. F._____ meinte, er habe zirka 50 Meter vor dem Kreisel zum Überholen an- gesetzt. Ob er den Lastwagenfahrer tatsächlich überholte, konnte sie jedoch nicht sagen. Die Aussagen von G._____ und E._____ gehen dahin, dass der Be- schwerdeführer den Beschwerdegegner 1 bei der Einfahrt in den Kreisel zu über- holen beabsichtigte. Die Glaubhaftigkeit dieser voneinander abweichenden Aus- sagen ist in gleichem Masse gegeben, hat doch keine dieser Personen ein Inte- resse am Verfahrensausgang. Dies hat zu Folge, dass nicht gesagt werden kann, wann und wo der Beschwerdeführer zum Überholen des Lastwagens ansetzte. Die Frage, ob der Beschwerdegegner 1 hätte in der Lage sein müssen, den Be- schwerdeführer zu sehen, hängt in nicht unwesentlichem Masse davon ab, wie schnell sich dieser dem Lastwagen näherte. Dies ist aber nicht bekannt. Ob der Beschwerdeführer sich mit seinem Fahrrad beim Erstkontakt mit dem Lastwagen beziehungsweise unmittelbar davor aus der Sicht des Beschwerdegegners 1 im toten Winkel befand, ist nicht erstellt. Wie sich aus dem Gutachten ergibt (Urk. 6/14/15 S. 10 und Beilage 9) sind drei Berührungskonfigurationen zum Zeit- punkt des Erstkontaktes denkbar. Bezüglich des Unfallhergangs bekannt ist ein- zig, dass der Beschwerdegegner 1 den Lastwagen bei den Haifischzähnen an der Kreiseleinfahrt anhielt und es anschliessend im Kreisel, 6.6 bis 7.7 Meter vor der Endlage des Lastwagens (zirka sechs Sekunden nach dem Anfahren), zur ersten Berührung mit dem Fahrradfahrer kam. Der Lastwagen fuhr dabei mit einer Ge- schwindigkeit von 13 km/h.

4. a) Radfahrern ist es gemäss Art. 42 Abs. 3 VRV erlaubt, rechts neben ei- ner Motorfahrzeugkolonne vorbeizufahren, wenn genügend freier Raum vorhan- den ist. Aus diesem Grund musste der Beschwerdegegner 1 grundsätzlich damit rechnen, auf der rechten Seite von einem Fahrradfahrer überholt zu werden. Dies war für ihn vorhersehbar. Als er sich im Kreisel befand, musste er sogleich das Abbiegemanöver einleiten, wollte er doch den Kreisel bei der ersten Abzweigung verlassen. Dabei musste er sich durch geeignete Vorkehren nach rückwärts ver- gewissern, ob er das Manöver gefahrlos durchführen konnte. Dies galt für ihn als Lastwagenführer besonders, schuf er doch beim Abbiegen nach Links eine Ver- kehrslage, bei welcher er mit der Möglichkeit zu rechnen hatte, dass ein nachfol-

- 9 - gendes Fahrzeug rechts zum Überholen vorstossen würde. Deshalb ist der Füh- rer verpflichtet, alle Vorsicht anzuwenden, um allfälligen Gefahren zu begegnen, die sich aus der von ihm selber geschaffenen Verkehrslage ergeben können. Er wird deshalb erst dann nach rechts abbiegen dürfen, wenn er durch zureichende Vorkehren die Gewissheit hat, dass er dabei nicht mit einem nachfolgenden Fahr- zeug zusammenstossen wird (BGE 97 IV 34). Dies ergibt sich aus dem Vertrau- ensgrundsatz von Art. 26 Abs. 1 SVG. Ob der Fahrzeuglenker seinen Sorgfalts- pflichten im Sinne dieser allgemein formulierten Anforderungen nachgekommen ist, lässt sich aber nicht losgelöst von der konkreten Konstellation beurteilen. Ge- mäss dem Bundesgericht ist es richtig, dass der Massstab für die Sorgfalt, welche Lastwagenlenker aufzubringen haben, angesichts des von ihren Fahrzeugen aus- gehenden Gefährdungspotentials hoch anzusetzen ist. Doch müsse ein vernünfti- ges, das heisst die anderen Verkehrsteilnehmer nicht behinderndes Fahren im Verkehr noch möglich sein. Dabei sei zu beachten, dass nicht verlangt werden könne, dass im Strassenverkehr jedermann zu jeder Zeit ein Höchstmass an Aufmerksamkeit und Umsicht erbringe. Dem Fahrzeuglenker müsse es in der konkreten Situation möglich sein, den ihm auferlegten Pflichten auch tatsächlich nachzukommen. Die Sorgfaltsanforderungen dürften deshalb bei völlig normalen Fahrmanövern nicht derart hochgeschraubt werden, dass sie im Einzelfall nicht mehr erfüllt werden könnten, beziehungsweise, dass die Erfüllung der einen Pflicht notwendig die Verletzung einer gleichzeitig ebenfalls zu beachtenden an- deren Pflicht bedeute (BGE 127 IV 34 E. 3.a.bb).

b) Der Beschwerdegegner 1 musste seine Aufmerksamkeit zuerst nach links auf allfällige vortrittsberechtigte Fahrzeuge im Kreisel richten, denen er Vortritt zu gewähren hatte und die er in ihrer Fahrt nicht behindern durfte. Anschliessend musste er seinen Blick in Richtung Kreiselausfahrt auf allfällige vortrittsberechtigte Fussgänger auf dem Zebrastreifen ausgangs Kreisel richten. Der Beschwerde- gegner 1 hat zu dieser Situation befragt, ausgesagt, nach links auf den sich be- reits im Kreisel befindlichen Verkehr geschaut zu haben. Darauf sei er ganz lang- sam, noch nicht einmal Schritttempo, angefahren. Als er abgebogen sei, habe er in den rechten oberen Seitenspiegel, den Normalspiegel, geschaut und keinen Fahrradlenker erkennen können (Urk. 6/6 S. 1 f.). Der Beschwerdegegner 1 war

- 10 - sich also der Gefahr eines plötzlich auftauchenden Fahrradfahrers bewusst und trug dieser durch einen Kontrollblick in den Seitenspiegel gehörig Rechnung. Gänzlich unbekannt ist mit welcher Geschwindigkeit der Beschwerdeführer un- terwegs war. Es lässt sich daher auch nicht eruieren, wie viel Zeit der Beschwer- degegner 1 gehabt hätte, um den Beschwerdeführer zu erkennen. Gemäss dem Gutachten verstrichen vom Losfahren des Lastwagens bis zum Erstkontakt mit dem Fahrradfahrer zirka sechs Sekunden. In dieser Zeit sei der Blick in einen o- der zwei Spiegel realistisch (Urk. 6/14/15 S. 13 f.). Es war dem Beschwerdegeg- ner 1 folglich aus zeitlichen Gründen gar nicht möglich, alle der ihm zur Verfügung stehenden Spiegel zu konsultieren. Wie viel Zeit ihm überdies konkret zur Verfü- gung stand, um den Fahrradfahrer zu erkennen und zu reagieren, muss offen bleiben, da die Fahrgeschwindigkeit des Beschwerdeführers nicht bekannt ist und folglich auch nicht festgestellt werden konnte, wann dieser ins Blickfeld des Be- schwerdegegners 1 kam. Lässt sich diese Zeit nicht bestimmen und waren in der dem Beschwerdegegner 1 maximal zur Verfügung stehenden Zeit von sechs Se- kunden nur der Blick in einen bis zwei Spiegel realistisch, konnte von ihm nicht verlangt werden, dass er alle Spiegel hätte konsultieren sollen. Der Blick in den Towispick-Spiegel wäre überdies nur hilfreich gewesen, wenn sich der Beschwer- deführer mit seinem Fahrrad aus Sicht des Beschwerdegegners 1 im toten Winkel befunden hätte. Dies liess sich jedoch nicht feststellen. Unbekannt ist auch, ob der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer auf seiner Fahrt zum Kreisel überholte und er daher hätte damit rechnen müssen, dass dieser sich auf der Strasse befindet.

c) Insgesamt betrachtet bleibt der Unfallhergang in entscheidenden Punkten unklar. Diese Lücken lassen sich auch nicht mit den vom Beschwerdeführer bean- tragten Beweismitteln schliessen. Der von ihm als Zeuge angerufene E._____ hat den Unfall nicht beobachtet. Er konnte in der telefonisch durchgeführten polizeili- chen Befragung lediglich sagen, dass er den Beschwerdeführer und den Be- schwerdegegner 1 gleichzeitig habe in den Kreisel einfahren sehen (Urk. 6/1 S. 11). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass seine Zeugeneinvernahme den Unfall aufklärende Erkenntnisse bringen würde. Die beantragte Vermessung der Spiegel mag über die Sichtverhältnisse des Beschwerdegegners 1 etwas aussa-

- 11 - gen. Es sei nochmals erwähnt, dass gemäss Gutachten in den sechs Sekunden zwischen Anfahren des Lastwagenfahrers bei den Haifischzähnen am Kreiselein- gang bis zur ersten Berührung mit dem Fahrradfahrer der Blick in einen bis zwei Spiegel realistisch war. Da es dem Beschwerdegegner 1 mangels Zeit gar nicht möglich war, alle der am Lastwagen rechtsseitig angebrachten Spiegel zu beach- ten, vermag auch eine Vermessung der Spiegel nicht zur Klärung der Unfallum- stände und dessen Vermeidbarkeit beizutragen. Die Beweisanträge sind folglich nicht begründet.

d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der vorliegenden Sachlage nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis eines Gerichts hinsichtlich des gegenüber dem Beschwerdegegner 1 erhobenen Deliktsvorwurfs der fahrläs- sigen Körperverletzung gerechnet werden kann. Auch wenn im Strassenverkehr der besonderen Schutzbedürftigkeit von schwächeren Verkehrsteilnehmern Rechnung zu tragen ist, kann dies nicht dazu führen, dass im Einzelfall auf den Nachweis einer Sorgfaltspflichtverletzung verzichtet werden kann (BGE 127 IV 34 E. 3.c.bb). Aufgrund der Ergebnisse der Strafuntersuchung erscheint eine solche nicht wahrscheinlich. Die Einstellung der Untersuchung erweist sich als gerecht- fertigt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. III.

1. Ausgangsgemäss hat der mit seiner Beschwerde unterliegende Be- schwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

2. Der Beschwerdegegner 1 liess sich im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten. Der Beschwerdeführer ist daher zu verpflichten, dem Beschwerdegeg- ner 1 für die Aufwendungen seines erbetenen Verteidigers im Beschwerdeverfah- ren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.– (zuzüglich 8% MwSt.), mithin Fr. 2'592.–, zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 432 Abs. 1 StPO per analogiam sowie § 19 AnwGebV).

- 12 - Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.

3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 eine Pro- zessentschädigung von Fr. 2'592.– zu bezahlen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − den Vertreter des Beschwerdeführers im Doppel für sich und zu- handen des Beschwerdeführers (gegen Gerichtsurkunde) − den Vertreter des Beschwerdegegners 1 im Doppel für sich und zu- handen des Beschwerdegegners 1 (gegen Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsschein) so- wie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten.

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne

14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 13 - Zürich, 30. Januar 2012 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Balmer lic. iur. K. Schlegel