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UE110059

Einstellung der Untersuchung

Zürich OG · 2011-12-23 · Deutsch ZH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass zwischen A._____ (Be- schwerdeführer) einerseits und dem Ehepaar B._____ und C._____ [Ehepaar D._____] andererseits Unstimmigkeiten bestehen wegen einer Garage, welche zur Liegenschaft E._____-Strasse ... in F._____ gehört (vgl. u.a. Urk. 3/1-2). Im Laufe der Streitigkeiten erstatteten sowohl der Beschwerdeführer wie auch C._____ gegen den/die jeweils anderen Strafanzeigen, welche nun Thema des vorliegenden Verfahrens sind (Urk. 3/3; vgl. Urk. 4). Ein Strafverfahren wurde auf- grund einer Strafanzeige von C._____ wegen Sachbeschädigung, Nötigung und Hausfriedensbruch von der Staatsanwaltschaft See/Oberland (Staatsanwalt- schaft) gegen den Beschwerdeführer geführt (Verfahren Nr. C-2/2010/5809). Je- nes Verfahren wurde mit Verfügung vom 7. März 2011 eingestellt und die Akten wurden dem Statthalteramt des Bezirks Meilen zur weiteren Veranlassung über- wiesen (Urk. 4). Das andere Strafverfahren wird aufgrund einer durch den Be- schwerdeführer erhobenen Strafanzeige gegen das Ehepaar D._____ wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs etc. geführt und ist unter der Verfahrensnummer A-3/2011/61 bei der Staatsanwaltschaft derzeit pendent (vgl. Urk. 13).

E. 2 Dem Beschwerdeführer sei sofort die volle ungehinderte und kostenlo- se Akteneinsicht mit Kopierrecht zu gewährleisten.

E. 3 Die hier angefochtene Einstellungs- und Überweisungsverfügung (Art. 319 ff. StPO, Par. 90 GOG) vom 07. März 2011 (C-2/2010/5809)

- 3 - der Staatsanwaltschaft See/Oberland sei vollständig kosten-, ersatz- und genugtuungspflichtig zu Lasten der Staatskasse aufzuheben.

E. 3.1 Aus den Akten des Verfahrens A-3/2011/61 geht hervor, dass die Strafan- zeige des Beschwerdeführers am 31. Dezember 2010 bei der Staatsanwaltschaft

- 8 - I des Kantons Zürich einging (Urk. 13/1). Nach einem Ersuchen um Verfahrens- übernahme der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 4. Januar 2011 er- klärte sich die Staatsanwaltschaft See/Oberland am 6. Januar 2011 bereit, das Verfahren zu übernehmen und überliess es der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, die Abtretungsverfügung den Parteien zuzustellen (unakturiertes Schrei- ben). Am 28. Januar 2011 erging ein Vorermittlungsauftrag an die Polizei; der Kreischef H._____ verfügte am 4. Februar 2011, dass der Auftrag zum Vollzug und Bericht an die Polizeistation F._____ gehe (Urk. 13/2-3). Der Vorermittlungs- auftrag wurde auch dem Beschwerdeführer zugestellt (vgl. Urk. 3/4). Nach ver- schiedenen Ermittlungshandlungen übersandte die Kantonspolizei Zürich die Ak- ten mit Verfügung vom 30. März 2011 an die Staatsanwaltschaft, wo sie am

4. April 2011 eingingen (Urk. 13/4). Mit Schreiben vom 5. Mai 2011 wurde der Be- schwerdeführer aufgefordert, seine Rechte im Strafverfahren geltend zu machen (Urk. 13/10), was er am 9. Mai 2011 tat (Urk. 13/11). Bereits am 4. April 2011 hat- te der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde beim hiesigen Gericht an- hängig gemacht (Urk. 2; Urk. 5).

E. 3.2 Vorliegend kommt als mögliche Rechtsverweigerung lediglich die sogenann- te formelle Rechtsverweigerung in Betracht. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt dann vor, wenn sich ein Justizbeamter – hier ein Staatsanwalt – weigert, eine ihm nach Gesetz obliegende Amtshandlung vorzunehmen (BGE 81 I 118, 85 I 209, 86 I 10, 87 I 9). Eine solche Rechtsverweigerung liegt in der hier zu beurtei- lenden Strafuntersuchung nicht vor. Wie unter obiger Ziffer IV. 3.1 ausgeführt, hat die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung anhand genommen und Untersu- chungshandlungen veranlasst. Eine Rechtsverzögerung liegt in einem ungerechtfertigten Aufschub einer Amts- handlung, beispielsweise wenn ohne stichhaltigen Grund während längerer Zeit keine Prozesshandlung vorgenommen wird (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 13 zu § 108). Auch von einer Rechtsverzögerung kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Die Strafun- tersuchung wurde wie aufgezeigt – bis zur Erhebung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer – beförderlich und ohne massgebliche Unterbrüche geführt.

- 9 -

4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde auch bezüglich einer Rechtsver- weigerung oder eine Rechtsverzögerung abzuweisen. V. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsge- bühr auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Es wird beschlossen:

E. 4 Das Strafverfahren sei, wegen schwerer Verletzung von Art. 303/304 StGB durch die Anzeigeerstatter, sofort durch eine zuständige Staats- anwaltschaft in G._____ wieder aufzunehmen, und die Anzeigeerstat- ter seien in [die] Strafuntersuchung zu ziehen und angemessen zu be- strafen.

E. 5 Dem Beschwerdeführer sei raschmöglichst ungehinderte und kostenlo- se Akteneinsicht in alle Dossier zu gewährleisten, wo er wie und warum von der Zürcher Polizei fichiert wurde.

E. 6 Alles kosten-, ersatz- und genutuungspflichtig zu Lasten der Anzeige- erstatter." Aus der nachfolgenden Begründung in der Beschwerdeschrift geht hervor, dass der Beschwerdeführer sinngemäss im Verfahren, welches die Staatsanwaltschaft aufgrund seiner Strafanzeige gegen das Ehepaar D._____ führt, Rechtsverweige- rung beziehungsweise -verzögerung geltend macht (Verfahren A-3/2011/61; Urk. 2 S. 3-4).

3. Der Staatsanwaltschaft wurde mit Verfügung vom 17. Mai 2011 Frist zur Stellungnahme und zur Einsendung der Untersuchungsakten angesetzt (Urk. 8). Bezüglich der Strafuntersuchung im Verfahren A-3/2011/61 (Strafanzeige des Be- schwerdeführers) ging am 24. Mai 2011 eine Stellungnahme der Staatsanwalt- schaft ein (Urk. 12), bezüglich des Verfahrens C-2/2010/5809 (Strafanzeige C._____ gegen den Beschwerdeführer) verzichtete der zuständige Staatsanwalt auf Stellungnahme (Urk. 14). Die Eingaben der Staatsanwaltschaft wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 15).

4. Wie oben in Ziffer 2 seiner Rechtsbegehren ausgeführt, verlangt der Be- schwerdeführer, ihm sei Akteneinsicht zu gewähren (Urk. 2 S. 2). Der Beschwer- deführer wurde mit Schreiben vom 17. Mai 2011 der hiesigen Kammer auf sein Recht auf Akteneinsicht hingewiesen und es wurden ihm die Formalitäten zur

- 4 - Wahrnehmung dieses Rechtes erklärt (Urk. 9). Folglich ist auf dieses Rechtsbe- gehren nicht weiter einzugehen.

5. Der Beschwerdeführer verlangt in Ziffer 5 seiner Rechtsbegehren sinnge- mäss, dass ihm Einsicht in über ihn bei der Polizei angelegte "Dossiers" gegeben werde (vgl. Urk. 2 S. 2). Thema des vorliegenden Verfahrens sind nur die unter obiger Ziffer I. 1. genannten Strafuntersuchungen. Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen Einsicht in Unterlagen oder Datenbanken der Polizei ver- langt, hat er sich direkt an diese zu wenden. Im vorliegenden Verfahren ist jedoch auf sein entsprechendes Rechtsbegehren mangels Zuständigkeit nicht einzutre- ten. II. Örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft See / Oberland

1. Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerdeschrift zusammengefasst aus, er habe unbestrittenermassen Wohnsitz in G._____ und darauf Anspruch, an seinem Wohnort "mit einer strafrechtlichen Verfolgung ins Recht gefasst zu wer- den". Gleiches besage die Strafprozessordnung (Urk. 2 S. 4).

2. Der für die Strafuntersuchung im Verfahren A-3/2011/61 zuständige Staats- anwalt führte in seiner Stellungnahme dazu aus, die Zuständigkeit der Staatsan- waltschaft See/Oberland sei aufgrund des Tatortes F._____ [in seinem Verfahren] gegeben (Urk. 12 S. 2).

3. Vorliegend wirft der Beschwerdeführer dem Ehepaar D._____ in seiner Strafanzeige vor, sie hätten mehrfach das Schloss der Garage an der E._____- Strasse ... in F._____ unbenutzbar gemacht (Verfahren A-3/2011/61; Urk. 13/1). Im Verfahren C-2/2010/5809 wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe trotz fehlendem Nutzungsrecht die obengenannte Garage weiterhin genutzt und durch Auswechslung des Schlosses der Garage der Privatklägerin C._____ den Zugang zur Garage verwehrt (Urk. 4 S. 1). C._____ erstattete (persönlich) bei der Kantonspolizei in F._____ Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer (vgl. u.a.

- 5 - Urk. 13/7 S. 3). Mit diesen Handlungen sollen die Parteien die ihnen jeweils vor- geworfenen Straftatbestände erfüllt haben.

4. Gemäss Art. 31 Abs. 1 StPO sind für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat die Behörden des Ortes zuständig, an welchem die Tat verübt wurde. Vor- liegend machen, wie oben dargestellt, sowohl der Beschwerdeführer wie auch C._____ geltend, der jeweils andere habe seine Straftat in F._____, welches im Bezirk Meilen liegt, verübt. Der Bezirk Meilen liegt im Amtskreis der Staatsanwalt- schaft See/Oberland (§ 9 lit. d der Verordnung des Regierungsrates über die Or- ganisation der Oberstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaften, LS 213.21). Damit ist die Staatsanwaltschaft für die Strafuntersuchungen örtlich zuständig. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers findet sich in der Strafprozessord- nung kein Anspruch darauf, an seinem Wohnort strafrechtlich verfolgt zu werden.

5. Zusammenfassend ist die Beschwerde damit betreffend der örtlichen Zu- ständigkeit der Staatsanwaltschaft See/Oberland abzuweisen. III. Strafanzeige von C._____ gegen den Beschwerdeführer (Verfahren C- 2/2010/5809)

1. In Ziffer 3 seines Rechtsbegehrens verlangt der Beschwerdeführer die Auf- hebung der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft im obengenannten Ver- fahren. Er begründet dies – soweit verständlich – in seiner Beschwerdeschrift damit, dass er in der Strafuntersuchung keine Akteneinsicht erhalten habe und nicht persönlich einvernommen worden sei. Zudem habe der untersuchende Staatsanwalt die Anzeigeerstatter nicht wegen deren falschen Angaben straf- rechtlich verfolgt (Urk. 2 S. 4-5).

2. Die Staatsanwaltschaft äussert sich in ihren Stellungnahmen nicht zu die- sem Strafverfahren (Urk. 12 und 14).

- 6 -

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
  3. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsschein) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten
  4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 10 - Zürich, 23. Dezember 2011 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE110059-O/U/br Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, Dr. P. Martin und Er- satzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Hürlimann Beschluss vom 23. Dezember 2011 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft See / Oberland, Beschwerdegegnerin betreffend Einstellung der Untersuchung Beschwerde gegen die Einstellungs- und Überweisungsverfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 7. März 2011, C-2/2010/5809 sowie betreffend Verfahren / Rechtsverzögerung Verfahren in der Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft See / Oberland, A-3/2011/61

- 2 - Erwägungen: I.

1. Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass zwischen A._____ (Be- schwerdeführer) einerseits und dem Ehepaar B._____ und C._____ [Ehepaar D._____] andererseits Unstimmigkeiten bestehen wegen einer Garage, welche zur Liegenschaft E._____-Strasse ... in F._____ gehört (vgl. u.a. Urk. 3/1-2). Im Laufe der Streitigkeiten erstatteten sowohl der Beschwerdeführer wie auch C._____ gegen den/die jeweils anderen Strafanzeigen, welche nun Thema des vorliegenden Verfahrens sind (Urk. 3/3; vgl. Urk. 4). Ein Strafverfahren wurde auf- grund einer Strafanzeige von C._____ wegen Sachbeschädigung, Nötigung und Hausfriedensbruch von der Staatsanwaltschaft See/Oberland (Staatsanwalt- schaft) gegen den Beschwerdeführer geführt (Verfahren Nr. C-2/2010/5809). Je- nes Verfahren wurde mit Verfügung vom 7. März 2011 eingestellt und die Akten wurden dem Statthalteramt des Bezirks Meilen zur weiteren Veranlassung über- wiesen (Urk. 4). Das andere Strafverfahren wird aufgrund einer durch den Be- schwerdeführer erhobenen Strafanzeige gegen das Ehepaar D._____ wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs etc. geführt und ist unter der Verfahrensnummer A-3/2011/61 bei der Staatsanwaltschaft derzeit pendent (vgl. Urk. 13).

2. Nach Erlass der Einstellungsverfügung im Verfahren C-2/2010/5809 erhob der Beschwerdeführer innert Frist "Rechtsverweigerungsbeschwerde" mit den fol- genden Anträgen (Urk. 2 S. 1-2): "1. Es sei die Unzuständigkeit der Staatsanwaltschaft See/Oberland in diesem Verfahren festzustellen.

2. Dem Beschwerdeführer sei sofort die volle ungehinderte und kostenlo- se Akteneinsicht mit Kopierrecht zu gewährleisten.

3. Die hier angefochtene Einstellungs- und Überweisungsverfügung (Art. 319 ff. StPO, Par. 90 GOG) vom 07. März 2011 (C-2/2010/5809)

- 3 - der Staatsanwaltschaft See/Oberland sei vollständig kosten-, ersatz- und genugtuungspflichtig zu Lasten der Staatskasse aufzuheben.

4. Das Strafverfahren sei, wegen schwerer Verletzung von Art. 303/304 StGB durch die Anzeigeerstatter, sofort durch eine zuständige Staats- anwaltschaft in G._____ wieder aufzunehmen, und die Anzeigeerstat- ter seien in [die] Strafuntersuchung zu ziehen und angemessen zu be- strafen.

5. Dem Beschwerdeführer sei raschmöglichst ungehinderte und kostenlo- se Akteneinsicht in alle Dossier zu gewährleisten, wo er wie und warum von der Zürcher Polizei fichiert wurde.

6. Alles kosten-, ersatz- und genutuungspflichtig zu Lasten der Anzeige- erstatter." Aus der nachfolgenden Begründung in der Beschwerdeschrift geht hervor, dass der Beschwerdeführer sinngemäss im Verfahren, welches die Staatsanwaltschaft aufgrund seiner Strafanzeige gegen das Ehepaar D._____ führt, Rechtsverweige- rung beziehungsweise -verzögerung geltend macht (Verfahren A-3/2011/61; Urk. 2 S. 3-4).

3. Der Staatsanwaltschaft wurde mit Verfügung vom 17. Mai 2011 Frist zur Stellungnahme und zur Einsendung der Untersuchungsakten angesetzt (Urk. 8). Bezüglich der Strafuntersuchung im Verfahren A-3/2011/61 (Strafanzeige des Be- schwerdeführers) ging am 24. Mai 2011 eine Stellungnahme der Staatsanwalt- schaft ein (Urk. 12), bezüglich des Verfahrens C-2/2010/5809 (Strafanzeige C._____ gegen den Beschwerdeführer) verzichtete der zuständige Staatsanwalt auf Stellungnahme (Urk. 14). Die Eingaben der Staatsanwaltschaft wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 15).

4. Wie oben in Ziffer 2 seiner Rechtsbegehren ausgeführt, verlangt der Be- schwerdeführer, ihm sei Akteneinsicht zu gewähren (Urk. 2 S. 2). Der Beschwer- deführer wurde mit Schreiben vom 17. Mai 2011 der hiesigen Kammer auf sein Recht auf Akteneinsicht hingewiesen und es wurden ihm die Formalitäten zur

- 4 - Wahrnehmung dieses Rechtes erklärt (Urk. 9). Folglich ist auf dieses Rechtsbe- gehren nicht weiter einzugehen.

5. Der Beschwerdeführer verlangt in Ziffer 5 seiner Rechtsbegehren sinnge- mäss, dass ihm Einsicht in über ihn bei der Polizei angelegte "Dossiers" gegeben werde (vgl. Urk. 2 S. 2). Thema des vorliegenden Verfahrens sind nur die unter obiger Ziffer I. 1. genannten Strafuntersuchungen. Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen Einsicht in Unterlagen oder Datenbanken der Polizei ver- langt, hat er sich direkt an diese zu wenden. Im vorliegenden Verfahren ist jedoch auf sein entsprechendes Rechtsbegehren mangels Zuständigkeit nicht einzutre- ten. II. Örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft See / Oberland

1. Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerdeschrift zusammengefasst aus, er habe unbestrittenermassen Wohnsitz in G._____ und darauf Anspruch, an seinem Wohnort "mit einer strafrechtlichen Verfolgung ins Recht gefasst zu wer- den". Gleiches besage die Strafprozessordnung (Urk. 2 S. 4).

2. Der für die Strafuntersuchung im Verfahren A-3/2011/61 zuständige Staats- anwalt führte in seiner Stellungnahme dazu aus, die Zuständigkeit der Staatsan- waltschaft See/Oberland sei aufgrund des Tatortes F._____ [in seinem Verfahren] gegeben (Urk. 12 S. 2).

3. Vorliegend wirft der Beschwerdeführer dem Ehepaar D._____ in seiner Strafanzeige vor, sie hätten mehrfach das Schloss der Garage an der E._____- Strasse ... in F._____ unbenutzbar gemacht (Verfahren A-3/2011/61; Urk. 13/1). Im Verfahren C-2/2010/5809 wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe trotz fehlendem Nutzungsrecht die obengenannte Garage weiterhin genutzt und durch Auswechslung des Schlosses der Garage der Privatklägerin C._____ den Zugang zur Garage verwehrt (Urk. 4 S. 1). C._____ erstattete (persönlich) bei der Kantonspolizei in F._____ Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer (vgl. u.a.

- 5 - Urk. 13/7 S. 3). Mit diesen Handlungen sollen die Parteien die ihnen jeweils vor- geworfenen Straftatbestände erfüllt haben.

4. Gemäss Art. 31 Abs. 1 StPO sind für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat die Behörden des Ortes zuständig, an welchem die Tat verübt wurde. Vor- liegend machen, wie oben dargestellt, sowohl der Beschwerdeführer wie auch C._____ geltend, der jeweils andere habe seine Straftat in F._____, welches im Bezirk Meilen liegt, verübt. Der Bezirk Meilen liegt im Amtskreis der Staatsanwalt- schaft See/Oberland (§ 9 lit. d der Verordnung des Regierungsrates über die Or- ganisation der Oberstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaften, LS 213.21). Damit ist die Staatsanwaltschaft für die Strafuntersuchungen örtlich zuständig. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers findet sich in der Strafprozessord- nung kein Anspruch darauf, an seinem Wohnort strafrechtlich verfolgt zu werden.

5. Zusammenfassend ist die Beschwerde damit betreffend der örtlichen Zu- ständigkeit der Staatsanwaltschaft See/Oberland abzuweisen. III. Strafanzeige von C._____ gegen den Beschwerdeführer (Verfahren C- 2/2010/5809)

1. In Ziffer 3 seines Rechtsbegehrens verlangt der Beschwerdeführer die Auf- hebung der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft im obengenannten Ver- fahren. Er begründet dies – soweit verständlich – in seiner Beschwerdeschrift damit, dass er in der Strafuntersuchung keine Akteneinsicht erhalten habe und nicht persönlich einvernommen worden sei. Zudem habe der untersuchende Staatsanwalt die Anzeigeerstatter nicht wegen deren falschen Angaben straf- rechtlich verfolgt (Urk. 2 S. 4-5).

2. Die Staatsanwaltschaft äussert sich in ihren Stellungnahmen nicht zu die- sem Strafverfahren (Urk. 12 und 14).

- 6 - 3.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Ehepaar D._____ sei we- gen strafbarer Handlungen im Sinne von Art. 303 und 304 StGB strafrechtlich zu verfolgen, ist er darauf aufmerksam zu machen, dass er diesbezüglich bereits mit Eingabe vom 30. Dezember 2010 Anzeige erstattet hat und das betreffende Strafverfahren pendent ist (Verfahren A-3/2011/61). Das Strafverfahren, welches der Beschwerdeführer weiter- respektive durchgeführt haben möchte, läuft folglich noch. Eingestellt wurde lediglich das Verfahren, welches Vorwürfe betraf, die ge- gen ihn erhoben wurden. Insofern erweisen sich die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers als gegenstandslos, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. 3.2 Zu einem Rechtsmittel – wie es die vorliegende Beschwerde ist – ist berech- tigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung ei- nes Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StGB). Entscheidend ist somit, ob die betref- fende Person durch den Entscheid beschwert, also selbst und unmittelbar in sei- nen Interessen (negativ) tangiert ist (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 382 N 1 und 2). Ziel eines Rechtsmittel ist, dass ein Betroffener einen für ihn günstige- ren Entscheid erreichen kann (vgl. Schmid, Handbuch des schweizerischen Straf- prozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1437). Mit der Einstellungsverfügung vom 7. März 2011 stellt die Staatsanwaltschaft die gegen den Beschwerdeführer geführte Strafuntersuchung ein und überweist die Sache zur weiteren Veranlassung an das Statthalteramt des Bezirks Meilen (Urk. 4 S. 3). Aus der Begründung der Einstellungsverfügung geht hervor, dass die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen Hausfriedensbruchs und Nötigung einzustellen ist, sowie dass – wenn überhaupt – lediglich eine ge- ringfügige Sachbeschädigung vorliegt, zu deren Verfolgung das Statthalteramt und nicht die Staatsanwaltschaft zuständig ist (Urk. 4 S. 1-3). Durch die Einstel- lung der Strafuntersuchung C-2/2010/5809 ist der Beschwerdeführer folglich nicht beschwert. Im Gegenteil, kam doch die Staatsanwaltschaft bezüglich der Strafan- zeige von C._____ zum für ihn bestmöglichen Ergebnis. Folglich hat der Be- schwerdeführer kein rechtlich geschütztes Interesse daran, die Einstellungsverfü- gung der Staatsanwaltschaft aufzuheben, weshalb er zur Erhebung der Be-

- 7 - schwerde in diesem Punkt nicht legitimiert ist. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer in dieser Strafuntersuchung nicht einvernommen wurde.

4. Damit ist zusammenfassend die Beschwerde bezüglich der Strafuntersu- chung gegen den Beschwerdeführer abzuweisen, soweit darauf eingetreten wer- den kann. IV. Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen das Ehepaar D._____ (Verfahren A- 3/2011/61)

1. Der Beschwerdeführer stellt zwar diesbezüglich kein explizites Rechtsbe- gehren, doch geht aus dem Titel der Beschwerde ("Rechtsverzögerungsbe- schwerde") und der Begründung sinngemäss hervor, dass er der Staatsanwalt- schaft vorwirft, das aufgrund seiner Strafanzeige angehobene Verfahren A- 3/2011/61 nicht oder nicht beförderlich zu behandeln und das Ehepaar D._____ damit zu begünstigen (vgl. Urk. 2).

2. Der für das Verfahren zuständige Staatsanwalt erklärte hierzu zusammenge- fasst, die Strafanzeige des Beschwerdeführers sei am 5. Januar 2011 bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland eingegangen. Am 28. Januar 2011 habe man der Kantonspolizei einen Vorermittlungsauftrag erteilt, welcher auch dem Be- schwerdeführer in Kopie zugegangen sei. Der Beschwerdeführer sei nicht bereit gewesen, in F._____ Fragen der Kantonspolizei Zürich zu beantworten. Der Er- mittlungsbericht der Kantonspolizei Zürich sei der Staatsanwaltschaft am 4. April 2011 zugegangen. Anschliessend habe die Staatsanwaltschaft Akten beigezogen und am 5. Mai 2011 dem Beschwerdeführer das Formular "Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft" zugestellt, welches am 9. Mai 2011 retourniert worden sei. Es könne damit weder von einer Rechtsverweigerung noch von einer Rechtsverzögerung die Rede sein (Urk. 12). 3.1 Aus den Akten des Verfahrens A-3/2011/61 geht hervor, dass die Strafan- zeige des Beschwerdeführers am 31. Dezember 2010 bei der Staatsanwaltschaft

- 8 - I des Kantons Zürich einging (Urk. 13/1). Nach einem Ersuchen um Verfahrens- übernahme der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 4. Januar 2011 er- klärte sich die Staatsanwaltschaft See/Oberland am 6. Januar 2011 bereit, das Verfahren zu übernehmen und überliess es der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, die Abtretungsverfügung den Parteien zuzustellen (unakturiertes Schrei- ben). Am 28. Januar 2011 erging ein Vorermittlungsauftrag an die Polizei; der Kreischef H._____ verfügte am 4. Februar 2011, dass der Auftrag zum Vollzug und Bericht an die Polizeistation F._____ gehe (Urk. 13/2-3). Der Vorermittlungs- auftrag wurde auch dem Beschwerdeführer zugestellt (vgl. Urk. 3/4). Nach ver- schiedenen Ermittlungshandlungen übersandte die Kantonspolizei Zürich die Ak- ten mit Verfügung vom 30. März 2011 an die Staatsanwaltschaft, wo sie am

4. April 2011 eingingen (Urk. 13/4). Mit Schreiben vom 5. Mai 2011 wurde der Be- schwerdeführer aufgefordert, seine Rechte im Strafverfahren geltend zu machen (Urk. 13/10), was er am 9. Mai 2011 tat (Urk. 13/11). Bereits am 4. April 2011 hat- te der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde beim hiesigen Gericht an- hängig gemacht (Urk. 2; Urk. 5). 3.2 Vorliegend kommt als mögliche Rechtsverweigerung lediglich die sogenann- te formelle Rechtsverweigerung in Betracht. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt dann vor, wenn sich ein Justizbeamter – hier ein Staatsanwalt – weigert, eine ihm nach Gesetz obliegende Amtshandlung vorzunehmen (BGE 81 I 118, 85 I 209, 86 I 10, 87 I 9). Eine solche Rechtsverweigerung liegt in der hier zu beurtei- lenden Strafuntersuchung nicht vor. Wie unter obiger Ziffer IV. 3.1 ausgeführt, hat die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung anhand genommen und Untersu- chungshandlungen veranlasst. Eine Rechtsverzögerung liegt in einem ungerechtfertigten Aufschub einer Amts- handlung, beispielsweise wenn ohne stichhaltigen Grund während längerer Zeit keine Prozesshandlung vorgenommen wird (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 13 zu § 108). Auch von einer Rechtsverzögerung kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Die Strafun- tersuchung wurde wie aufgezeigt – bis zur Erhebung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer – beförderlich und ohne massgebliche Unterbrüche geführt.

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4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde auch bezüglich einer Rechtsver- weigerung oder eine Rechtsverzögerung abzuweisen. V. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsge- bühr auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.

3. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsschein) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten

4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne

14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 10 - Zürich, 23. Dezember 2011 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Balmer lic. iur. R. Hürlimann