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UD120002

Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung / Ordnungsbusse

Zürich OG · 2013-03-01 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl führte eine Strafuntersuchung gegen B._____ wegen Nötigung etc. Er soll in den Räumlichkeiten der …organisation … gesagt haben, er werde das Haus anzünden in dem er wohne, wenn die …organisation ihm und seinem Bruder keine andere Wohnung zuteile. Dabei soll A._____ als Dolmetscherin anwesend gewesen sein. Am 1. November 2012 wollte die Staatsanwaltschaft A._____ als Zeugin einver- nehmen. Anlässlich der Einvernahme verweigerte A._____ die Aussage. Sie un- terstehe als Dolmetscherin der Schweigepflicht (Unt.-Akten Urk. 8/6 S. 1). Gleichentags bestrafte die Staatsanwaltschaft A._____ mit einer Ordnungsbusse von Fr. 200.-- und auferlegte ihr Kosten von Fr. 100.-- (Urk. 3). A._____ habe ihre Aussage verweigert, obschon kein Grund dazu vorgelegen habe.

E. 2 Am 2. November 2012 bestrafte die Staatsanwaltschaft B._____ mit einem Strafbefehl (Unt.-Akten Urk. 15).

E. 2.1 Zeugin oder Zeuge ist eine an der Begehung einer Straftat nicht beteiligte Person, die der Aufklärung dienende Aussagen machen kann und nicht Aus- kunftsperson ist (Art. 162 StPO). Jede zeugnisfähige Person ist zum wahrheits- gemässen Zeugnis verpflichtet; vorbehalten bleiben die Zeugnisverweigerungs- rechte (Art. 163 Abs. 2 StPO). Die …organisation … ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt der Stadt Zürich (vgl. Art. 118 der Gemeindeordnung der Stadt Zürich). Die Beschwerdefüh- rerin hatte ihre Wahrnehmungen im Rahmen ihrer Tätigkeit bei der …organisation … gemacht. Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 170 StPO zur Zeugnisverweigerung berechtigt ist. Zwar hat sich die Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich auf diese Bestimmung berufen. Von ihr als juristischem Laien kann aber nicht verlangt werden, dass sie der Staatsanwaltschaft die konkrete Geset- zesbestimmung angibt.

E. 2.2 Die Zeugin oder der Zeuge kann sich jederzeit auf sein Zeugnisverweige- rungsrecht berufen oder den Verzicht darauf widerrufen (Art. 175 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 174 StPO entscheidet über die Zulässigkeit der Zeugnisverweige- rung im Vorfahren die einvernehmende Behörde (Abs. 1 lit. a). Die Zeugin oder der Zeuge kann sofort nach der Eröffnung des Entscheides die Beurteilung durch die Beschwerdeinstanz verlangen (Abs. 2). Bis zum Entscheid der Beschwer- deinstanz hat die Zeugin oder der Zeuge ein Zeugnisverweigerungsrecht (Abs. 3). Wer das Zeugnis verweigert, ohne dazu berechtigt zu sein, kann mit Ordnungs- busse bestraft und zur Tragung der Kosten und Entschädigungen verpflichtet werden, die durch die Verweigerung verursacht worden sind (Art. 176 Abs. 1 StPO).

E. 2.3 Zu Beginn der Einvernahme ist die einzuvernehmende Person in einer ihr verständlichen Sprache umfassend über ihre Rechte und Pflichten zu belehren (vgl. Art. 143 Abs. 1 lit. c StPO).

- 4 - Die Staatsanwaltschaft belehrte die Beschwerdeführerin nicht darüber, dass sie gegen den Entscheid über ihre Zeugnispflicht nach Art. 174 Abs. 2 StPO eine Weiterzugsmöglichkeit an die Beschwerdeinstanz hat (vgl. zu dieser Pflicht Gold- schmid/Maurer/Sollberger, Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007, S. 166; Franz Riklin, Schweizerische Strafprozessordnung, Kommentar, Zürich 2010, N. 3 zu Art. 174 StPO). Der Wei- terzug muss grundsätzlich unmittelbar an die Eröffnung des Entscheids erfolgen, ansonsten die aufschiebende Wirkung im Sinne von Art. 174 Abs. 3 StPO keine Wirkung hat (so Goldschmid/Maurer/Sollberger, a.a.O., S. 166). Die aufschieben- de Wirkung schützt den Zeugen oder die Zeugin bis zum Entscheid der Be- schwerdeinstanz vor den Folgen der unberechtigten Zeugnisverweigerung (vgl. Ruckstuhl/Dittmann/Arnold, Strafprozessrecht, Zürich/Basel/Genf 2011, N. 477). Erst wenn die Beschwerde abgewiesen wurde, können dem Zeugen oder der Zeugin die gesetzlich vorgesehenen Massnahmen zur Durchsetzung der Zeugen- pflicht im Sinne von Art. 176 StPO angedroht werden (vgl. Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Auflage, Bern 2012, N. 786; wohl ebenso Vest/Horber, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, N. 1 zu Art. 176 StPO; Niklaus Schmid, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1 zu Art. 176 StPO). Der Beschwerdeführerin darf aufgrund der Versäumnis der Staatsanwaltschaft kein Nachteil entstehen. Sie ist vor den Folgen der unberechtigten Zeugnisver- weigerung zu schützen. Daran ändert nichts, dass sich die Beschwerdeführerin von der vorgesetzten Behörde nicht zur Aussage ermächtigen liess (vgl. Art. 170 Abs. 2 StPO), wie die Staatsanwaltschaft geltend macht (vgl. Urk. 7 S. 2). Solan- ge die Entbindung nicht vorliegt, kann sich die Beschwerdeführerin grundsätzlich auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Sie hat insofern das Einholen der Ermächtigung verweigert. Dafür kann sie nach dem Wortlaut von Art. 176 StPO nicht bestraft werden. Es ist nicht gewiss, ob die vorgesetzte Behörde die Er- mächtigung erteilt hätte.

- 5 -

E. 3 Die Staatsanwaltschaft hat den Beschuldigten am 2. November 2012 mit ei- nem Strafbefehl bestraft. Dass die Zeugin noch auszusagen hat, macht die Staatsanwaltschaft nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Unter diesen Um- ständen kann offen bleiben, ob sich die Beschwerdeführerin berechtigterweise auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen konnte.

E. 4 Die Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuhe- ben. Die Beschwerdeführerin obsiegt. Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren macht die Be- schwerdeführerin nicht geltend. Mangels erheblicher Aufwendungen ist ihr keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 StPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. November 2012 (Verfahrens-Nr. G-6/2012/6677) aufge- hoben.
  2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
  3. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschä- digung zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad G-6/2012/6677, unter Rücksen- dung der eingereichten Akten (Urk. 8), gegen Empfangsbestätigung
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- - 6 - devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 1. März 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. S. Christen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UD120002-O/U/KIE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Dr. iur. P. Martin und lic. iur. W. Meyer sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen Beschluss vom 1. März 2013 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegnerin betreffend Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung / Ordnungsbusse Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom

1. November 2012, G-6/2012/6677

- 2 - Erwägungen: I.

1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl führte eine Strafuntersuchung gegen B._____ wegen Nötigung etc. Er soll in den Räumlichkeiten der …organisation … gesagt haben, er werde das Haus anzünden in dem er wohne, wenn die …organisation ihm und seinem Bruder keine andere Wohnung zuteile. Dabei soll A._____ als Dolmetscherin anwesend gewesen sein. Am 1. November 2012 wollte die Staatsanwaltschaft A._____ als Zeugin einver- nehmen. Anlässlich der Einvernahme verweigerte A._____ die Aussage. Sie un- terstehe als Dolmetscherin der Schweigepflicht (Unt.-Akten Urk. 8/6 S. 1). Gleichentags bestrafte die Staatsanwaltschaft A._____ mit einer Ordnungsbusse von Fr. 200.-- und auferlegte ihr Kosten von Fr. 100.-- (Urk. 3). A._____ habe ihre Aussage verweigert, obschon kein Grund dazu vorgelegen habe.

2. Am 2. November 2012 bestrafte die Staatsanwaltschaft B._____ mit einem Strafbefehl (Unt.-Akten Urk. 15).

3. A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 1. November 2012. Die Staatsanwaltschaft hat sich vernehmen lassen (Urk. 7). Sie beantragt die Ab- weisung der Beschwerde. II.

1. Angefochten ist eine Verfügung, mit welcher die Beschwerdeführerin mit ei- ner Ordnungsbusse wegen Zeugnisverweigerung bestraft wird (Urk. 3). Dagegen ist die Beschwerde zulässig (vgl. Art. 176 und Art. 64 Abs. 2 StPO). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

- 3 - 2. 2.1 Zeugin oder Zeuge ist eine an der Begehung einer Straftat nicht beteiligte Person, die der Aufklärung dienende Aussagen machen kann und nicht Aus- kunftsperson ist (Art. 162 StPO). Jede zeugnisfähige Person ist zum wahrheits- gemässen Zeugnis verpflichtet; vorbehalten bleiben die Zeugnisverweigerungs- rechte (Art. 163 Abs. 2 StPO). Die …organisation … ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt der Stadt Zürich (vgl. Art. 118 der Gemeindeordnung der Stadt Zürich). Die Beschwerdefüh- rerin hatte ihre Wahrnehmungen im Rahmen ihrer Tätigkeit bei der …organisation … gemacht. Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 170 StPO zur Zeugnisverweigerung berechtigt ist. Zwar hat sich die Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich auf diese Bestimmung berufen. Von ihr als juristischem Laien kann aber nicht verlangt werden, dass sie der Staatsanwaltschaft die konkrete Geset- zesbestimmung angibt. 2.2 Die Zeugin oder der Zeuge kann sich jederzeit auf sein Zeugnisverweige- rungsrecht berufen oder den Verzicht darauf widerrufen (Art. 175 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 174 StPO entscheidet über die Zulässigkeit der Zeugnisverweige- rung im Vorfahren die einvernehmende Behörde (Abs. 1 lit. a). Die Zeugin oder der Zeuge kann sofort nach der Eröffnung des Entscheides die Beurteilung durch die Beschwerdeinstanz verlangen (Abs. 2). Bis zum Entscheid der Beschwer- deinstanz hat die Zeugin oder der Zeuge ein Zeugnisverweigerungsrecht (Abs. 3). Wer das Zeugnis verweigert, ohne dazu berechtigt zu sein, kann mit Ordnungs- busse bestraft und zur Tragung der Kosten und Entschädigungen verpflichtet werden, die durch die Verweigerung verursacht worden sind (Art. 176 Abs. 1 StPO). 2.3 Zu Beginn der Einvernahme ist die einzuvernehmende Person in einer ihr verständlichen Sprache umfassend über ihre Rechte und Pflichten zu belehren (vgl. Art. 143 Abs. 1 lit. c StPO).

- 4 - Die Staatsanwaltschaft belehrte die Beschwerdeführerin nicht darüber, dass sie gegen den Entscheid über ihre Zeugnispflicht nach Art. 174 Abs. 2 StPO eine Weiterzugsmöglichkeit an die Beschwerdeinstanz hat (vgl. zu dieser Pflicht Gold- schmid/Maurer/Sollberger, Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007, S. 166; Franz Riklin, Schweizerische Strafprozessordnung, Kommentar, Zürich 2010, N. 3 zu Art. 174 StPO). Der Wei- terzug muss grundsätzlich unmittelbar an die Eröffnung des Entscheids erfolgen, ansonsten die aufschiebende Wirkung im Sinne von Art. 174 Abs. 3 StPO keine Wirkung hat (so Goldschmid/Maurer/Sollberger, a.a.O., S. 166). Die aufschieben- de Wirkung schützt den Zeugen oder die Zeugin bis zum Entscheid der Be- schwerdeinstanz vor den Folgen der unberechtigten Zeugnisverweigerung (vgl. Ruckstuhl/Dittmann/Arnold, Strafprozessrecht, Zürich/Basel/Genf 2011, N. 477). Erst wenn die Beschwerde abgewiesen wurde, können dem Zeugen oder der Zeugin die gesetzlich vorgesehenen Massnahmen zur Durchsetzung der Zeugen- pflicht im Sinne von Art. 176 StPO angedroht werden (vgl. Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Auflage, Bern 2012, N. 786; wohl ebenso Vest/Horber, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, N. 1 zu Art. 176 StPO; Niklaus Schmid, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1 zu Art. 176 StPO). Der Beschwerdeführerin darf aufgrund der Versäumnis der Staatsanwaltschaft kein Nachteil entstehen. Sie ist vor den Folgen der unberechtigten Zeugnisver- weigerung zu schützen. Daran ändert nichts, dass sich die Beschwerdeführerin von der vorgesetzten Behörde nicht zur Aussage ermächtigen liess (vgl. Art. 170 Abs. 2 StPO), wie die Staatsanwaltschaft geltend macht (vgl. Urk. 7 S. 2). Solan- ge die Entbindung nicht vorliegt, kann sich die Beschwerdeführerin grundsätzlich auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Sie hat insofern das Einholen der Ermächtigung verweigert. Dafür kann sie nach dem Wortlaut von Art. 176 StPO nicht bestraft werden. Es ist nicht gewiss, ob die vorgesetzte Behörde die Er- mächtigung erteilt hätte.

- 5 -

3. Die Staatsanwaltschaft hat den Beschuldigten am 2. November 2012 mit ei- nem Strafbefehl bestraft. Dass die Zeugin noch auszusagen hat, macht die Staatsanwaltschaft nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Unter diesen Um- ständen kann offen bleiben, ob sich die Beschwerdeführerin berechtigterweise auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen konnte.

4. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuhe- ben. Die Beschwerdeführerin obsiegt. Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren macht die Be- schwerdeführerin nicht geltend. Mangels erheblicher Aufwendungen ist ihr keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 StPO). Es wird beschlossen:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. November 2012 (Verfahrens-Nr. G-6/2012/6677) aufge- hoben.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschä- digung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad G-6/2012/6677, unter Rücksen- dung der eingereichten Akten (Urk. 8), gegen Empfangsbestätigung

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer-

- 6 - devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 1. März 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. S. Christen