Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt eine Strafuntersuchung gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerde- führer) wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Im Rahmen dieser Strafuntersuchung befindet sich der Beschwerdeführer seit dem 14. April 2025 in Haft (Urk. 12/14/3); zuvor sass er in der JVA Bostadel eine Strafe gemäss Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Luzern vom 12. März 2025 ab (Urk. 12/14/3, Urk. 12/16/4). Der Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Luzern ersuchte daher um Rücksetzung in den ordentlichen Strafvollzug zur Verbüssung der mit Urteil vom 12. März 2025 rechtskräftig ausgesprochenen Strafe, sobald die Kollusionsgefahr weggefallen und die Untersuchungshaft aufgehoben worden sei (Urk. 12/14/34; vgl. auch Urk. 12/14/73). Am 7. Oktober 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich (nachfol- gend: Vorinstanz) die Verlängerung der Untersuchungshaft (Urk. 12/14/76), wo- rauf die Vorinstanz am 10. Oktober 2025 die Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 10. Januar 2026 verfügte (Urk. 3/1).
E. 2 Der Beschuldigte A._____ sei unverzüglich aus der Untersu- chungshaft zu entlassen.
E. 3 Die Vorinstanz verzichtete unter Einreichung der Akten auf eine Stellung- nahme (Urk. 7, Urk. 8). Die Staatsanwaltschaft nahm mit Eingabe vom 24. Okto- ber 2025 unter Einreichung eines Auszugs der Untersuchungsakten in elektroni- scher Form (Urk. 9, Urk. 10) Stellung und beantragte die Abweisung der Be- schwerde. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 31. Oktober 2025 (Eingang: 3. November 2025; Urk. 14).
- 3 - II.
1. Die Vorinstanz bejahte einen dringenden Tatverdacht betreffend Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie den Haftgrund der Kollusionsge- fahr. Sie liess offen, ob der Haftgrund der Fluchtgefahr ebenfalls gegeben sei. Die Weiterdauer der Untersuchungshaft erachtete sie zudem als verhältnismässig (Urk. 3/1). Der Beschwerdeführer negiert einzig das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts (Urk. 2); hierauf ist nachfolgend einzugehen.
2. Im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht hat die Beschwerdeinstanz bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweis- ergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhalts- punkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschwerde- führers an der Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines drin- genden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungs- verfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wo- nach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt hier nur wenig Raum für Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat die Beschwerdeinstanz weder ein eigentli- ches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzu- greifen. Auch die Frage, ob allenfalls strafprozessuale Beweisverwertungsverbote vorliegen, ist grundsätzlich vom Strafgericht und nicht vom Haftgericht zu beurtei- len. Im Haftprüfungsverfahren reicht es aus, wenn die Verwertbarkeit von Beweis- mitteln, die den Tatverdacht begründen, nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheint (BGE 143 IV 330 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_409/2017 vom
10. Oktober 2017 E. 3.2 in fine, 1B_218/2018 vom 30. Mai 2018 E. 2, 1B_58/2020 vom 24. Februar 2020 E. 4.2, 1B_94/2022 vom 18. März 2022 E. 4.1, 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 5.2 und 5.4.1 und 7B_474/2023 vom 6. Sep- tember 2023 E. 3.2-3.4).
- 4 -
E. 3.1 Die Vorinstanz verwies zur Begründung des Vorliegens eines dringenden Tatverdachts betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu- nächst auf bislang ergangenen Verfügungen und hielt im Weiteren zusammenge- fasst fest, dass seit der letzten haftrichterlichen Überprüfung u.a. die umfangrei- chen SkyECC-Daten weiter ausgewertet worden seien. Die Verwertbarkeit der vorliegenden, sich auf die SkyECC-Daten stützenden Erkenntnisse liesse sich nicht von vornherein verneinen. Die Erwägungen im vom Beschwerdeführer ange- führten Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. August 2025 seien nicht ohne Weiteres auf die vorliegende Strafuntersuchung übertragbar. Es werde die Aufgabe des Sachgerichts sein, abschliessend über die Verwertbarkeit der SkyECC-Daten sowie der darauf basierenden Erkenntnisse zu befinden. Eine eingehende Prüfung der Verwertbarkeit sämtlicher Beweismittel würde den Rah- men der haftrichterlichen Überprüfung sprengen. Im Übrigen sei die Frage der Verwertbarkeit von SkyECC-Daten bislang höchstrichterlich ungeklärt (Urk. 3/1 S. 2 f.).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, dass sich der drin- gende Tatverdacht einzig auf SkyECC-Datensätze stütze, die als offensichtlich unverwertbar zu qualifizieren seien. Sofern die Staatsanwaltschaft davon aus- gehe, dass er sich in der Zeit in der in Frage stehenden SkyECC-Kommunikation in der Schweiz befunden hätte (was nur am Rande bemerkt bestritten werde), so hätte Frankreich ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz stellen müssen. Doch dies sei weder generell noch im vorliegenden Fall konkret gemacht worden. Damit sei das Territorialitätsprinzip und das Völkerrecht verletzt worden. Der Kern der Unverwertbarkeit liege hier zudem nicht in der allfälligen Verletzung des Territoria- litätsprinzips, sondern beim Fehlen eines konkreten Tatverdachts gegen ihn zum Zeitpunkt der fraglichen SkyECC-Kommunikation. Denn gegen ihn habe zum Zeit- punkt der Anordnung und Durchführung der in Frankreich erfolgten Massnahme der Serverüberwachung kein konkreter Verdacht auf eine Straftat vorgelegen. An- dere Beweismittel als die SkyECC-Daten lägen keine vor. Die Observationsdoku- mentationen, die Einvernahmeprotokolle und sämtliche weiteren sich in den Akten
- 5 - befindlichen Unterlagen seien entweder als Sekundärbeweise ebenfalls unver- wertbar und/oder vermöchten keinen dringenden Tatverdacht zu begründen (Urk. 2).
E. 3.3 Die Staatsanwaltschaft entgegnet im Wesentlichen, dass noch kein höchst- richterlicher Entscheid zur Frage der Verwertbarkeit der SkyECC-Daten vorliege. Der Beschluss der II. Strafkammer vom 15. August 2025 sei noch nicht in Rechts- kraft erwachsen; die Staatsanwaltschaft habe Beschwerde eingereicht. Das Be- zirksgericht Bülach habe in der Zwischenzeit in einem vergleichbaren Fall einen Entscheid gefällt, der von der Auffassung der II. Strafkammer abweiche. Im Wei- teren läge, insofern sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stelle, sich im Zeitpunkt der in Frage stehenden Kommunikation nicht in der Schweiz befunden zu haben, ohnehin keine Verletzung des schweizerischen Territorialitätsprinzips vor. Im Verfahren gegen den Beschwerdeführer seien überdies – im Unterschied zum Beschluss der II. Strafkammer – auch Gruppenchats relevant. Diese hätten (anders als Einzelkommunikation) allein gestützt auf die abgefangenen Daten ent- schlüsselt werden können, da der Private Key des Erstellers der Gruppe hier an alle Teilnehmer weitergeleitet worden sei. Das Argument der Verletzung des Ter- ritorialitätsprinzips greife daher nicht. Des Weiteren habe der französischen Straf- untersuchung ein dringender Tatverdacht sowohl gegen die Betreiber als auch die Nutzer von SkyECC zu Grunde gelegen. Wohl habe gegen den Beschwerdefüh- rer persönlich im Zeitpunkt der Anordnung und Durchführung der Überwachungs- massnahme noch kein (konkreter) individueller Tatverdacht vorgelegen. Aller- dings habe bereits der nicht individualisierte, aber dennoch dringende Tatver- dacht, dass Nutzer der Kryptokommunikationsplattform SkyECC (als noch unbe- kannte Täterschaft, wozu letztlich auch der Beschwerdeführer gezählt habe) diese für Straftaten im Bereich der organisierten Kriminalität verwendet hätten, als Grundlage ausgereicht, um die Kommunikation auszuleiten. Selbst wenn dem nicht so wäre, habe daneben immer noch ein Tatverdacht aufgrund der französi- schen und belgischen Verfahren im Kontext des Betäubungsmittelhandels bzw. der organisierten Kriminalität bestanden, zu deren Aufklärung die Überwachungs- massnahmen gerechtfertigt gewesen seien. Den Beschwerdeführer betreffend, läge daher in jedem Fall ein verwertbarer Zufallsfund vor. Es sei Aufgabe des
- 6 - Sachgerichts, abschliessend über die Verwertbarkeit der Beweismittel zu ent- scheiden (Urk. 9).
E. 3.4 Replicando liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen ergänzend vorbrin- gen, dass er sich weder auf den Standpunkt stelle, sich im Zeitpunkt der fragli- chen Kommunikation in der Schweiz befunden oder aber nicht in der Schweiz be- funden zu haben. Ein Generalverdacht liege nicht vor. Ein nicht konkreter Gene- ralverdacht genüge zudem nicht für eine Zwangsmassnahme. Er sei nicht ver- dächtigt worden, auch nicht im ausländischen Verfahren. Ein Zufallsfund liege nicht vor. Das Vorgehen der Einbringung sämtlicher Daten unter dem Titel "Zu- fallsfund" in entsprechende neue Verfahren wäre unter dem Titel "fishing expedi- tion" klar rechtswidrig (Urk. 14). 4.1. Dem Beschwerdeführer wird zusammengefasst vorgeworfen, im Zeitraum von Januar bis März 2021 an diversen Örtlichkeiten in der Schweiz dem Handel mit Kokain im Umfang von mindestens 90 Kilogramm nachgegangen zu sein. Überdies soll er im gleichen Zeitraum mit mindestens 39 Kilogramm Marihuana gehandelt haben (Urk. 12/14/76 S. 2). 4.2. Die Vorinstanz bejahte das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts im Ein- klang mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft gestützt auf die aktenkundi- gen SkyECC-Daten. Bei der Applikation SkyECC handelte es sich um eine ser- verbasierte Kommunikationsplattform des kanadischen Unternehmens "Sky Glo- bal Holdings Inc.", welche eine verschlüsselte Kommunikation zwischen den Nut- zern ermöglichte. Die hierfür verwendeten Server wurden von der in Frankreich, B._____, domizilierten Firma "C._____" physisch in Frankreich betrieben (Urk. 12/12/1/11/3/6 S. 3, 8 und 10). Am 13. Februar 2019 eröffnete die Staatsan- waltschaft Lille in Frankreich eine Voruntersuchung betreffend Beteiligung an ei- ner kriminellen Vereinigung mit der Absicht der Vorbereitung von Verbrechen oder Vergehen, die mit 10 Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden (Betäubungsmittel- handel), und Erbringen von Verschlüsselungsdienstleistungen zwecks Gewähr- leistung von Geheimhaltungsfunktionen ohne vorschriftsmässige Deklaration (Urk. 12/12/1/11/2/2 S. 3 f.). An den Ermittlungen beteiligten sich im Rahmen ei- ner gemeinsamen Ermittlungsgruppe neben den französischen, belgischen und
- 7 - niederländischen Strafverfolgungsbehörden auch Eurojust und Europol (vgl. Urk. 12/12/1/11/3/6 S. 6, Urk. 12/2/1/1 S. 3). Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Li- lle genehmigte das Tribunal de Grande Instance de Lille am 14. Juni 2019 für die Dauer von einem Monat das Aufzeichnen und die Transkription der elektroni- schen Kommunikation zwischen dem Haupt- und dem Sicherungsserver sowie der ein- und ausgehenden elektronischen Kommunikation des Hauptservers (Urk. 12/12/1/11/2/2). Am 17. Dezember 2020 genehmigte das Tribunal Judiciaire de Paris die Einrichtung der technischen Vorrichtung "Man-in-the-Middle" für vier Monate. Zweck der technischen Vorrichtung war es, die Schlüssel erhältlich zu machen, um die abgefangene Kommunikation zu entschlüsseln (Urk. 12/12/1/11/2/19; vgl. hierzu Urk. 12/12/1/11/3/6 S. 12). Gemäss Kantonspoli- zei Zürich genehmigte Eurojust (Frankreich, Niederlande, Belgien) zu einem spä- teren, derzeit nicht bekannten Zeitpunkt das auf Antrag der Staatsanwaltschaft [II des Kantons Zürich] gestellte internationale Rechtshilfeersuchen, wonach die SkyECC-Daten im Strafverfahren in der Schweiz verwendet werden dürften (Urk. 12/2/1/1 S. 3, Urk. 12/2/4/1 S. 3, Urk. 12/2/5/1 S. 3). 4.3. Der Beschwerdeführer bestreitet die Verwertbarkeit der SkyECC-Daten und stützt seine Argumentation auf einen im August ergangenen Entscheid der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Mit Beschluss SB240422- O vom 15. August 2025 [publiziert auf www.gerichte-zh.ch] entschied die II. Straf- kammer des Obergerichts des Kantons Zürich, dass die im Recht liegenden SkyECC-Daten unverwertbar seien und aus den Akten entfernt würden. Die II. Strafkammer begründete den Entscheid im Wesentlichen damit, dass um die abgefangene SkyECC-Kommunikation lesbar zu machen, damals als einzige technisch bekannte Methode diejenige des Man-in-the-Middle bestanden habe, die so funktioniert habe, dass mittels einer Push-Nachricht auf das SkyECC-Tele- fon eines Nutzers zugegriffen und dieses Telefon dazu gebracht worden sei, den ihm zugewiesenen Schlüssel zu übermitteln. Der Beschuldigte und damit auch sein SkyECC-Handy hätten sich zum Zeitpunkt des Zugriffs auf sein SkyECC- Handy mittels der genannten Methode in der Schweiz befunden. Die in Frankreich installierte Man-in-the-Middle-Technik hinsichtlich des Zugriffs auf das SkyECC- Handy des Beschuldigten habe Wirkung auf dem Gebiet der Schweiz entfaltet.
- 8 - Frankreich habe die zuständigen Schweizer Behörden im Zusammenhang mit der Anwendung der Man-in-the-Middle-Methode jedoch nicht um Rechtshilfe ersucht. Der Zugriff auf das Gerät des Beschuldigten, welcher sich im fraglichen Zeitpunkt in der Schweiz befunden habe, sei daher in unzulässiger Weise erfolgt und stelle eine Verletzung der Souveränität und der territorialen Integrität der Schweiz dar. Unter Verletzung des Territorialitätsprinzips mittels technischer Überwachungsge- räte gewonnene Erkenntnisse seien absolut unverwertbar. Im Übrigen wäre ei- nem Rechtshilfeersuchen französischer Behörden um Überwachung des SkyECC-Handys des Beschuldigten mittels Man-in-the-Middle-Technik seitens der Schweizer Behörden nicht entsprochen worden, da der nach Art. 269 Abs. 1 lit. a StPO für die Anordnung einer Überwachungsmassnahme erforderliche drin- gende Tatverdacht zum Zeitpunkt der Serverüberwachung und dem Abfangen und Aufzeichnen der Kommunikation des Beschuldigten nicht bestanden habe. Es habe weder ein solcher gegenüber dem Beschuldigten noch gegenüber sämtli- chen SkyECC-Nutzern noch gegenüber der Betreiberin der SkyECC-Geräte be- standen. Aus dem gleichen Grund wäre den ausschliesslich mittels der in Frank- reich erfolgten Serverüberwachung erhobenen SkyECC-Daten in einem Schwei- zer Verfahren die Verwertbarkeit versagt worden. 5.1. Die schweizerische Rechtsprechung zur Thematik der Verwertbarkeit der SkyECC-Daten ist uneinheitlich. Es existieren – soweit ersichtlich – erst verein- zelte Sachgerichtsurteile, wobei dem Beschwerdeführer beizupflichten ist (Urk. 14 S. 1), dass derzeit die Details, die den Entscheiden zu Grunde liegen, nicht be- kannt sind. So sprachen sich die Bezirksgerichte Bülach und Dielsdorf für eine Verwertbarkeit der SkyECC-Daten aus (vgl. z.B. Tages-Anzeiger "Whatsapp für Gangster bringt Drogendealer für zehn Jahre ins Gefängnis" vom 14. Oktober 2025 [ https://www.tagesanzeiger.ch/bezirksgericht-buelach-whatsapp-fuer- gangster-bringt-drogendealer-ins-gefaengnis-451582142360]; Urteil des Bezirks- gerichts Dielsdorf DG230011-D vom 19. Januar 2024 [publiziert auf www.ge- richte-zh.ch]). Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt sowie das Be- zirksgericht Dietikon entschieden hingegen im Einklang mit der II. Strafkammer (vgl. "SkyECC-Daten laut Basler Gericht in Drogenprozess nicht verwertbar" vom
1. Oktober 2025 [https://www.swissinfo.ch/ger/skyecc-daten-laut-basler-gericht-in-
- 9 - drogenprozess-nicht-verwertbar/90096817]; Grimm, Unverwertbarkeit von Daten aus SkyECC, in: ius.focus August 2025 Heft 8 Nr. 214). Eine abschliessende höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Fragestellung liegt – wie die Staats- anwaltschaft zutreffend festhielt (Urk. 9 S. 2) – noch nicht vor; insbesondere wurde der vom Beschwerdeführer herangezogene Beschluss der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich an das Bundesgericht weiterzogen und ist dieses Verfahren noch pendent (Urk. 9 S. 2). 5.2. Wie zuvor ausgeführt, wurden die Massnahmen, mit welchen die SkyECC- Daten erhältlich gemacht wurden, in Frankreich richterlich genehmigt. Die Server befanden sich in Frankreich. Offenbar erhielt die Staatsanwaltschaft in der Folge die Daten via genehmigtes internationales Rechtshilfeersuchen. Im jetzigen Zeit- punkt kann – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht offensichtlich von einer Verletzung des Territorialitätsprinzips ausgegangen werden, welche eine absolute Unverwertbarkeit der SkyECC-Daten zur Folge hätte. Zunächst ist gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers noch nicht einmal bekannt, ob er sich im fraglichen Zeitpunkt überhaupt in der Schweiz aufgehalten hat (Urk. 14 S. 2 N 1), bzw. bestritt er dies gar in seiner Beschwerdeschrift (Urk. 2 S. 4 N 8). Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend anmerkte (Urk. 9 S. 2 N 3), entfiele die Problematik einer allfälligen Verletzung des schweizerischen Territorialitätsprin- zips, sollte sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Anwendung der Man-in- the-Middle-Methode nicht in der Schweiz bzw. gar in Frankreich aufgehalten ha- ben. Im Weiteren muss der Eingriff in die ausländische Souveränität gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung zur Begründung einer Verletzung des Territoria- litätsprinzips eine gewisse Tragweite aufweisen (BGE 150 IV 308 E. 2.4.2 [Pra 2024 Nr. 79]). Die Man-in-the-Middle-Methode diente einzig der Entschlüsselung der bereits in Frankreich abgefangenen Kommunikation. Hierzu wurde in B._____ (Frankreich) ein zusätzlicher Server zwischengeschaltet, der sich zwischen die bestehende Verbindung eines SkyECC-Servers mit den Endgeräten legte. Sobald sich ein SkyECC-Telefon auf dem Server einloggte, versandte dieser in B._____ stationierte Server eine Push-Nachricht an das Endgerät, was zur Folge hatte, dass die Entschlüsselungselemente freigegeben wurden (Urk. 12/12/1/11/3/6 S. 12). Es ist nicht offenkundig, dass die Anwendung dieser Man-in-the-Middle-
- 10 - Methode einen derartigen Eingriff in die Souveränität der Schweiz darstellt, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von einer Verletzung des Territoria- litätsprinzips ausgegangen werden müsste, sollte sich der Beschwerdeführer denn zu jenem Zeitpunkt tatsächlich in der Schweiz befunden haben. So wird na- mentlich das Territorialitätsprinzip gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung durch die Überwachung einer ausländischen Nummer in der Schweiz nicht ver- letzt, sofern der Inhaber des zur Diskussion stehenden Anschlusses oder sein Gesprächspartner an ein mobiles Telefonnetz in der Schweiz angeschlossen sind (BGE 150 IV 308 E. 2.6.2 [Pra 2024 Nr. 79]). Auch stellt das Versenden von Nachrichten per Mobiltelefon durch schweizerische verdeckte Ermittler, die sich in der Schweiz befinden, an einen Dritten, der sich a priori im Ausland aufzuhalten scheint, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine amtliche Handlung dar, die verbindliche Wirkungen auf dem Gebiet eines anderen Staates entfalten würde (BGE 150 IV 308 [Pra 2024 Nr. 79]; vgl. zum Ganzen auch Graf, Strafpro- zessuale Verwertbarkeit von im Ausland erlangten Daten, in: AJP 2025 S. 524 ff. sowie derselbe, SkyECC, EncroChat, ANOM und der Rechtsstaat, in: Jusletter vom 3. November 2025 S. 19 ff.). Die II. Strafkammer verwies zur Untermauerung ihrer Rechtsposition im Übrigen auf einen erstinstanzlichen Entscheid aus Deutschland (LG Berlin, Entscheid vom 19. Dezember 2024 [525 KLs 8/22] 279 Js 30/22). Die 25. allgemeine grosse Strafkammer des Landgerichts Berlin I be- fasste sich in ihrem Entscheid jedoch nicht mit SkyECC-Daten, sondern mit En- croChat-Daten, wobei zu deren Erhalt eine Trojanersoftware auf den Server auf- gespielt wurde, welche von dort aus über ein simuliertes Update auf den Encro- Chat-Telefonen installiert wurde, was eine umfassende Datenerhebung ermög- lichte (E. 77 f.). Dieser Eingriff in die Endgeräte ist mit der dargestellten Man-in- the-Middle-Methode prima facie nicht vergleichbar. Zudem existieren Entscheide deutscher Rechtsmittelinstanzen mit gegenteiliger Rechtsauffassung (KG Berlin
2. Strafsenat, Entscheid vom 30. August 2021 [2 Ws 79/21, 2 Ws 93/21 bzw. 161 AR 134/21]; Bundesgerichtshof 1. Strafsenat, Beschluss vom 9. Januar 2025 [1 StR 142/24]). Der Einwand des Beschwerdeführers, das schweizerische Territori-
- 11 - alitätsprinzip sei verletzt worden, verfängt somit im vorliegenden Haftprüfungsver- fahren nicht. Hieraus ergibt sich demgemäss nicht, dass die Verwertbarkeit der SkyECC-Daten von vornherein ausgeschlossen wäre. 5.3. Auch die Argumentation des fehlenden Tatverdachts im Zeitpunkt der An- ordnung und Durchführung der in Frankreich erfolgten Massnahmen greift im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens nicht. Die Staatsanwaltschaft verwies dies- bezüglich zu Recht auf die aktenkundigen Entscheide des Tribunal de Grande In- stance de Lille sowie des Tribunal Judiciaire de Paris (Urk. 9 S. 3 N 6). Das Tribu- nal de Grande Instance de Lille nahm Bezug auf die eingeleitete Voruntersuchung betreffend Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung mit der Absicht der Vorbe- reitung von Verbrechen und Vergehen, die mit zehn Jahren Freiheitsentzug be- straft werden (Betäubungsmittelhandel), sowie Straftaten gegen die Gesetzge- bung über Verschlüsselungsverfahren und führte in seiner Begründung weiter an, dass im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelhandel im Hafen von D._____ (Belgien) Telefone, auf welchen die Applikation SkyECC installiert gewesen sei, beschlagnahmt worden seien. Es sei ermittelt worden, dass die Nutzung der Ap- plikation ausschliesslich dazu gedient habe, kriminelle Aktivitäten zu fördern. Im Weiteren hätten die niederländischen Behörden eine Auflistung von beinahe 9000 Nachrichten von französischen Nutzern geliefert, wobei die Nachrichten in slang- artiger Sprache verfasst gewesen seien und sich hauptsächlich um den Handel von Betäubungsmitteln (Kokain und Cannabis) sowie Abrechnungen unter Dea- lern gedreht hätten. Ausserdem wies das Tribunal de Grande Instance de Lille da- rauf hin, dass sich die Ausgestaltung des Verkaufsprozesses von SkyECC-End- geräten (Termin in einem Hinterzimmer, Übergabe gegen Barzahlung etc.) als verdächtig erwiesen habe (Urk. 12/12/1/11/2/2 S. 15 ff.). Das Tribunal Judiciaire de Paris nahm Bezug auf dasselbe Ermittlungsverfahren und führte aus, dass die von den belgischen und niederländischen Behörden sowie von den französischen Ermittlungsbehörden durchgeführten Untersuchungen gezeigt hätten, dass das System für den Verkauf von Terminals der SkyECC-Verschlüsselungslösung be- sonders undurchsichtig und selektiv sei. Es habe sich herausgestellt, dass die Transaktionen für den Kauf eines Endgeräts zu einem sehr hohen, für einen nor- malen Kunden sogar unerschwinglichen Preis durchgeführt würden (mehrere
- 12 - Tausend Euro für einen begrenzten Zeitraum von einigen Monaten) und der tat- sächliche Verkauf unter geheimen Bedingungen erfolge, die einerseits die Anony- mität des Verkäufers und des Käufers garantierten und andererseits jede Rück- verfolgbarkeit aufgrund der Barzahlung verhinderten. Diese geheimen Erwerbsbe- dingungen bezweckten, die Nutzer vor allen Ermittlungen zu schützen, die von den Justizbehörden gegen sie eingeleitet werden könnten. Es werde auf der Web- seite der kanadischen Gesellschaft Sky Global Inc. ausdrücklich zu Handen der Justizbehörden publiziert, dass sie keine Daten ausser dem Datum der Einrich- tung des Kontos und dem Datum der letzten Nutzung speicherten. Die verwende- ten Verschlüsselungsmittel seien im Weiteren ein typisches Mittel der hochintensi- ven Kriminalität. Alle diese Elemente legten den Verdacht nahe, dass diese Tele- fone für eine Verwendung im Rahmen krimineller Aktivitäten bestimmt gewesen seien, so dass dies zur Annahme führe, dass die Geräte absichtlich für kriminelle Zwecke verkauft würden, weshalb eine kriminelle Vereinigung vorliegen könnte. Die bisherigen Ermittlungen hätten denn ergeben, dass die SkyECC-Telefone von kriminellen Organisationen, insbesondere in den Niederlanden, in Belgien und in Frankreich, verwendet würden bzw. dass die Nutzer der SkyECC-Telefone im in- ternationalen Drogenhandel tätig seien (Urk. 12/12/1/11/2/19). Unstrittig lag ge- mäss den beiden genannten Entscheiden kein individueller konkreter Tatverdacht gegenüber dem Beschwerdeführer vor. Es ist der Staatsanwaltschaft allerdings beizupflichten, dass aufgrund dieser Erwägungen der französischen Gerichte nicht von vornherein auszuschliessen ist, dass das Sachgericht zum Schluss ge- langen könnte, dass zu den jeweiligen Anordnungszeitpunkten ein dringender Tatverdacht gegenüber den Nutzern von SkyECC im Generellen bzw. gegen die Betreiber von SkyECC vorlag und dementsprechend die SkyECC-Daten betref- fend den Beschwerdeführer als (gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtspre- chung nicht durch das Zwangsmassnahmengericht zu genehmigenden; BGE 150 IV 139 E. 5.6 ff.) Zufallsfund zu betrachten und somit verwertbar sind (vgl. zum Ganzen auch: Graf, a.a.O., S. 533 ff. [AJP] sowie S. 15 ff. [Jusletter]). Anzumer- ken bleibt, dass sich die II. Strafkammer zur Begründung des Fehlens eines Tat- verdachts u.a. auf einen Entscheid des Landgerichts Berlin aus dem Jahr 2021 betreffend EncroChat-Daten stützte (LG Berlin, Entscheid vom 1. Juli 2021 [525
- 13 - KLs] 254 Js 592/20 [10/21]), dieser Entscheid jedoch auf Beschwerde der Staats- anwaltschaft Berlin hin vom Kammergericht Berlin aufgehoben wurde und dieses ausdrücklich festhielt, dass schon die Nutzung der mit Verschlüsselungstechnik versehenen, hochpreisigen Endgeräte jedenfalls vor dem Hintergrund der franzö- sischen Ermittlungsergebnisse in den Ausgangsverfahren wegen der Beteiligung am organisierten illegalen Betäubungsmittelhandel einen entsprechenden An- fangsverdacht gegen die Nutzer solcher für eine konventionelle Kommunikation eher ungeeigneter Geräte begründete und die Ausführungen des Landesgerichts nicht überzeugten (KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheid vom 30. August 2021 [2 Ws 79/21, 2 Ws 93/21 bzw. 161 AR 134/21] E. 48 f.; vgl. ebenso betr. SkyECC-Daten Bundesgerichtshof 1. Strafsenat, Beschluss vom 9. Januar 2025 [1 StR 142/24] E. 23). Auch der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Einwand des fehlenden Tatverdachts bezüglich der von den französischen Gerichten angeordneten Mass- nahmen vermag somit keine offensichtliche Unverwertbarkeit der SkyECC-Daten zu begründen.
E. 6 Zusammenfassend verfängt die Argumentation des Beschwerdeführers nicht. Die SkyECC-Daten erweisen sich nicht als offensichtlich unverwertbar bzw. es kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass sie verwertbar sind, was im Übrigen das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Fragestellung, ob beim rechtshilfeweisen Beizug von SkyECC-Daten die Genehmigung eines Zu- fallsfunds beim Zwangsmassnahmengericht zu beantragen ist, bereits am 11. Juli 2024 festhielt (Urteil des Bundesgerichts 7B_76/2024 vom 11. Juli 2024 E. 3.2) und mit Urteil vom 13. Oktober 2025 bezüglich der Beurteilung einer Beschwerde betreffend Verlängerung von Untersuchungshaft wiederholte (Urteil des Bundes- gerichts 7B_910/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 3.3.2 in fine; vgl. ebenso Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BH.2024.1 vom 19. Februar 2024 E. 3.7, des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2024.91 vom 26. April 2024 E. 4.2.2 so- wie des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 92 vom 6. März 2025 E. 3.4). Dass bei Berücksichtigung der SkyECC-Daten ein dringender Tatverdacht vorliegt, wurde seitens des Beschwerdeführers nicht in Abrede gestellt, ebenso wenig – wie bereits ausgeführt – die anderen Haftvoraussetzungen. Folglich erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
- 14 - III. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafver- fahren abschliessenden Strafbehörde in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'600.– festzusetzen. Die Regelung der Kostenauflage hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Dies gilt ebenso für die Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren (Art. 135 Abs. 2 StPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'600.– fest- gesetzt.
- Die Regelung der Kostenauflage und die Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wird dem Endent- scheid vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach für sich sowie den − Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, unter Beilage des Dop- − pels von Urk. 14 (gegen Empfangsbestätigung) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich, unter Beilage ei- − ner Kopie von Urk. 14 sowie unter gleichzeitiger Rücksendung der bei- gezogenen Akten (Urk. 8; gegen Empfangsbestätigung).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des - 15 - Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 6. November 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger lic. iur. D. Tagmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
(S Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer 6-2 Geschäfts-Nr.: UB250161-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig, Oberrichter Dr. iur. P. Klaus sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. D. Tagmann Beschluss vom 6. November 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin betreffend Verlängerung Untersuchungshaft Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich vom 10. Oktober 2025
- 2 - Erwägungen: I.
1. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt eine Strafuntersuchung gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerde- führer) wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Im Rahmen dieser Strafuntersuchung befindet sich der Beschwerdeführer seit dem 14. April 2025 in Haft (Urk. 12/14/3); zuvor sass er in der JVA Bostadel eine Strafe gemäss Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Luzern vom 12. März 2025 ab (Urk. 12/14/3, Urk. 12/16/4). Der Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Luzern ersuchte daher um Rücksetzung in den ordentlichen Strafvollzug zur Verbüssung der mit Urteil vom 12. März 2025 rechtskräftig ausgesprochenen Strafe, sobald die Kollusionsgefahr weggefallen und die Untersuchungshaft aufgehoben worden sei (Urk. 12/14/34; vgl. auch Urk. 12/14/73). Am 7. Oktober 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich (nachfol- gend: Vorinstanz) die Verlängerung der Untersuchungshaft (Urk. 12/14/76), wo- rauf die Vorinstanz am 10. Oktober 2025 die Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 10. Januar 2026 verfügte (Urk. 3/1).
2. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2025 liess der Beschwerdeführer hiergegen fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): "1. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 10. Oktober 2025 sei aufzuheben.
2. Der Beschuldigte A._____ sei unverzüglich aus der Untersu- chungshaft zu entlassen.
3. Alles unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfol- gen."
3. Die Vorinstanz verzichtete unter Einreichung der Akten auf eine Stellung- nahme (Urk. 7, Urk. 8). Die Staatsanwaltschaft nahm mit Eingabe vom 24. Okto- ber 2025 unter Einreichung eines Auszugs der Untersuchungsakten in elektroni- scher Form (Urk. 9, Urk. 10) Stellung und beantragte die Abweisung der Be- schwerde. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 31. Oktober 2025 (Eingang: 3. November 2025; Urk. 14).
- 3 - II.
1. Die Vorinstanz bejahte einen dringenden Tatverdacht betreffend Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie den Haftgrund der Kollusionsge- fahr. Sie liess offen, ob der Haftgrund der Fluchtgefahr ebenfalls gegeben sei. Die Weiterdauer der Untersuchungshaft erachtete sie zudem als verhältnismässig (Urk. 3/1). Der Beschwerdeführer negiert einzig das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts (Urk. 2); hierauf ist nachfolgend einzugehen.
2. Im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht hat die Beschwerdeinstanz bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweis- ergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhalts- punkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschwerde- führers an der Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines drin- genden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungs- verfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wo- nach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt hier nur wenig Raum für Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat die Beschwerdeinstanz weder ein eigentli- ches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzu- greifen. Auch die Frage, ob allenfalls strafprozessuale Beweisverwertungsverbote vorliegen, ist grundsätzlich vom Strafgericht und nicht vom Haftgericht zu beurtei- len. Im Haftprüfungsverfahren reicht es aus, wenn die Verwertbarkeit von Beweis- mitteln, die den Tatverdacht begründen, nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheint (BGE 143 IV 330 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_409/2017 vom
10. Oktober 2017 E. 3.2 in fine, 1B_218/2018 vom 30. Mai 2018 E. 2, 1B_58/2020 vom 24. Februar 2020 E. 4.2, 1B_94/2022 vom 18. März 2022 E. 4.1, 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 5.2 und 5.4.1 und 7B_474/2023 vom 6. Sep- tember 2023 E. 3.2-3.4).
- 4 - 3.1. Die Vorinstanz verwies zur Begründung des Vorliegens eines dringenden Tatverdachts betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu- nächst auf bislang ergangenen Verfügungen und hielt im Weiteren zusammenge- fasst fest, dass seit der letzten haftrichterlichen Überprüfung u.a. die umfangrei- chen SkyECC-Daten weiter ausgewertet worden seien. Die Verwertbarkeit der vorliegenden, sich auf die SkyECC-Daten stützenden Erkenntnisse liesse sich nicht von vornherein verneinen. Die Erwägungen im vom Beschwerdeführer ange- führten Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. August 2025 seien nicht ohne Weiteres auf die vorliegende Strafuntersuchung übertragbar. Es werde die Aufgabe des Sachgerichts sein, abschliessend über die Verwertbarkeit der SkyECC-Daten sowie der darauf basierenden Erkenntnisse zu befinden. Eine eingehende Prüfung der Verwertbarkeit sämtlicher Beweismittel würde den Rah- men der haftrichterlichen Überprüfung sprengen. Im Übrigen sei die Frage der Verwertbarkeit von SkyECC-Daten bislang höchstrichterlich ungeklärt (Urk. 3/1 S. 2 f.). 3.2. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, dass sich der drin- gende Tatverdacht einzig auf SkyECC-Datensätze stütze, die als offensichtlich unverwertbar zu qualifizieren seien. Sofern die Staatsanwaltschaft davon aus- gehe, dass er sich in der Zeit in der in Frage stehenden SkyECC-Kommunikation in der Schweiz befunden hätte (was nur am Rande bemerkt bestritten werde), so hätte Frankreich ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz stellen müssen. Doch dies sei weder generell noch im vorliegenden Fall konkret gemacht worden. Damit sei das Territorialitätsprinzip und das Völkerrecht verletzt worden. Der Kern der Unverwertbarkeit liege hier zudem nicht in der allfälligen Verletzung des Territoria- litätsprinzips, sondern beim Fehlen eines konkreten Tatverdachts gegen ihn zum Zeitpunkt der fraglichen SkyECC-Kommunikation. Denn gegen ihn habe zum Zeit- punkt der Anordnung und Durchführung der in Frankreich erfolgten Massnahme der Serverüberwachung kein konkreter Verdacht auf eine Straftat vorgelegen. An- dere Beweismittel als die SkyECC-Daten lägen keine vor. Die Observationsdoku- mentationen, die Einvernahmeprotokolle und sämtliche weiteren sich in den Akten
- 5 - befindlichen Unterlagen seien entweder als Sekundärbeweise ebenfalls unver- wertbar und/oder vermöchten keinen dringenden Tatverdacht zu begründen (Urk. 2). 3.3. Die Staatsanwaltschaft entgegnet im Wesentlichen, dass noch kein höchst- richterlicher Entscheid zur Frage der Verwertbarkeit der SkyECC-Daten vorliege. Der Beschluss der II. Strafkammer vom 15. August 2025 sei noch nicht in Rechts- kraft erwachsen; die Staatsanwaltschaft habe Beschwerde eingereicht. Das Be- zirksgericht Bülach habe in der Zwischenzeit in einem vergleichbaren Fall einen Entscheid gefällt, der von der Auffassung der II. Strafkammer abweiche. Im Wei- teren läge, insofern sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stelle, sich im Zeitpunkt der in Frage stehenden Kommunikation nicht in der Schweiz befunden zu haben, ohnehin keine Verletzung des schweizerischen Territorialitätsprinzips vor. Im Verfahren gegen den Beschwerdeführer seien überdies – im Unterschied zum Beschluss der II. Strafkammer – auch Gruppenchats relevant. Diese hätten (anders als Einzelkommunikation) allein gestützt auf die abgefangenen Daten ent- schlüsselt werden können, da der Private Key des Erstellers der Gruppe hier an alle Teilnehmer weitergeleitet worden sei. Das Argument der Verletzung des Ter- ritorialitätsprinzips greife daher nicht. Des Weiteren habe der französischen Straf- untersuchung ein dringender Tatverdacht sowohl gegen die Betreiber als auch die Nutzer von SkyECC zu Grunde gelegen. Wohl habe gegen den Beschwerdefüh- rer persönlich im Zeitpunkt der Anordnung und Durchführung der Überwachungs- massnahme noch kein (konkreter) individueller Tatverdacht vorgelegen. Aller- dings habe bereits der nicht individualisierte, aber dennoch dringende Tatver- dacht, dass Nutzer der Kryptokommunikationsplattform SkyECC (als noch unbe- kannte Täterschaft, wozu letztlich auch der Beschwerdeführer gezählt habe) diese für Straftaten im Bereich der organisierten Kriminalität verwendet hätten, als Grundlage ausgereicht, um die Kommunikation auszuleiten. Selbst wenn dem nicht so wäre, habe daneben immer noch ein Tatverdacht aufgrund der französi- schen und belgischen Verfahren im Kontext des Betäubungsmittelhandels bzw. der organisierten Kriminalität bestanden, zu deren Aufklärung die Überwachungs- massnahmen gerechtfertigt gewesen seien. Den Beschwerdeführer betreffend, läge daher in jedem Fall ein verwertbarer Zufallsfund vor. Es sei Aufgabe des
- 6 - Sachgerichts, abschliessend über die Verwertbarkeit der Beweismittel zu ent- scheiden (Urk. 9). 3.4. Replicando liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen ergänzend vorbrin- gen, dass er sich weder auf den Standpunkt stelle, sich im Zeitpunkt der fragli- chen Kommunikation in der Schweiz befunden oder aber nicht in der Schweiz be- funden zu haben. Ein Generalverdacht liege nicht vor. Ein nicht konkreter Gene- ralverdacht genüge zudem nicht für eine Zwangsmassnahme. Er sei nicht ver- dächtigt worden, auch nicht im ausländischen Verfahren. Ein Zufallsfund liege nicht vor. Das Vorgehen der Einbringung sämtlicher Daten unter dem Titel "Zu- fallsfund" in entsprechende neue Verfahren wäre unter dem Titel "fishing expedi- tion" klar rechtswidrig (Urk. 14). 4.1. Dem Beschwerdeführer wird zusammengefasst vorgeworfen, im Zeitraum von Januar bis März 2021 an diversen Örtlichkeiten in der Schweiz dem Handel mit Kokain im Umfang von mindestens 90 Kilogramm nachgegangen zu sein. Überdies soll er im gleichen Zeitraum mit mindestens 39 Kilogramm Marihuana gehandelt haben (Urk. 12/14/76 S. 2). 4.2. Die Vorinstanz bejahte das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts im Ein- klang mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft gestützt auf die aktenkundi- gen SkyECC-Daten. Bei der Applikation SkyECC handelte es sich um eine ser- verbasierte Kommunikationsplattform des kanadischen Unternehmens "Sky Glo- bal Holdings Inc.", welche eine verschlüsselte Kommunikation zwischen den Nut- zern ermöglichte. Die hierfür verwendeten Server wurden von der in Frankreich, B._____, domizilierten Firma "C._____" physisch in Frankreich betrieben (Urk. 12/12/1/11/3/6 S. 3, 8 und 10). Am 13. Februar 2019 eröffnete die Staatsan- waltschaft Lille in Frankreich eine Voruntersuchung betreffend Beteiligung an ei- ner kriminellen Vereinigung mit der Absicht der Vorbereitung von Verbrechen oder Vergehen, die mit 10 Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden (Betäubungsmittel- handel), und Erbringen von Verschlüsselungsdienstleistungen zwecks Gewähr- leistung von Geheimhaltungsfunktionen ohne vorschriftsmässige Deklaration (Urk. 12/12/1/11/2/2 S. 3 f.). An den Ermittlungen beteiligten sich im Rahmen ei- ner gemeinsamen Ermittlungsgruppe neben den französischen, belgischen und
- 7 - niederländischen Strafverfolgungsbehörden auch Eurojust und Europol (vgl. Urk. 12/12/1/11/3/6 S. 6, Urk. 12/2/1/1 S. 3). Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Li- lle genehmigte das Tribunal de Grande Instance de Lille am 14. Juni 2019 für die Dauer von einem Monat das Aufzeichnen und die Transkription der elektroni- schen Kommunikation zwischen dem Haupt- und dem Sicherungsserver sowie der ein- und ausgehenden elektronischen Kommunikation des Hauptservers (Urk. 12/12/1/11/2/2). Am 17. Dezember 2020 genehmigte das Tribunal Judiciaire de Paris die Einrichtung der technischen Vorrichtung "Man-in-the-Middle" für vier Monate. Zweck der technischen Vorrichtung war es, die Schlüssel erhältlich zu machen, um die abgefangene Kommunikation zu entschlüsseln (Urk. 12/12/1/11/2/19; vgl. hierzu Urk. 12/12/1/11/3/6 S. 12). Gemäss Kantonspoli- zei Zürich genehmigte Eurojust (Frankreich, Niederlande, Belgien) zu einem spä- teren, derzeit nicht bekannten Zeitpunkt das auf Antrag der Staatsanwaltschaft [II des Kantons Zürich] gestellte internationale Rechtshilfeersuchen, wonach die SkyECC-Daten im Strafverfahren in der Schweiz verwendet werden dürften (Urk. 12/2/1/1 S. 3, Urk. 12/2/4/1 S. 3, Urk. 12/2/5/1 S. 3). 4.3. Der Beschwerdeführer bestreitet die Verwertbarkeit der SkyECC-Daten und stützt seine Argumentation auf einen im August ergangenen Entscheid der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Mit Beschluss SB240422- O vom 15. August 2025 [publiziert auf www.gerichte-zh.ch] entschied die II. Straf- kammer des Obergerichts des Kantons Zürich, dass die im Recht liegenden SkyECC-Daten unverwertbar seien und aus den Akten entfernt würden. Die II. Strafkammer begründete den Entscheid im Wesentlichen damit, dass um die abgefangene SkyECC-Kommunikation lesbar zu machen, damals als einzige technisch bekannte Methode diejenige des Man-in-the-Middle bestanden habe, die so funktioniert habe, dass mittels einer Push-Nachricht auf das SkyECC-Tele- fon eines Nutzers zugegriffen und dieses Telefon dazu gebracht worden sei, den ihm zugewiesenen Schlüssel zu übermitteln. Der Beschuldigte und damit auch sein SkyECC-Handy hätten sich zum Zeitpunkt des Zugriffs auf sein SkyECC- Handy mittels der genannten Methode in der Schweiz befunden. Die in Frankreich installierte Man-in-the-Middle-Technik hinsichtlich des Zugriffs auf das SkyECC- Handy des Beschuldigten habe Wirkung auf dem Gebiet der Schweiz entfaltet.
- 8 - Frankreich habe die zuständigen Schweizer Behörden im Zusammenhang mit der Anwendung der Man-in-the-Middle-Methode jedoch nicht um Rechtshilfe ersucht. Der Zugriff auf das Gerät des Beschuldigten, welcher sich im fraglichen Zeitpunkt in der Schweiz befunden habe, sei daher in unzulässiger Weise erfolgt und stelle eine Verletzung der Souveränität und der territorialen Integrität der Schweiz dar. Unter Verletzung des Territorialitätsprinzips mittels technischer Überwachungsge- räte gewonnene Erkenntnisse seien absolut unverwertbar. Im Übrigen wäre ei- nem Rechtshilfeersuchen französischer Behörden um Überwachung des SkyECC-Handys des Beschuldigten mittels Man-in-the-Middle-Technik seitens der Schweizer Behörden nicht entsprochen worden, da der nach Art. 269 Abs. 1 lit. a StPO für die Anordnung einer Überwachungsmassnahme erforderliche drin- gende Tatverdacht zum Zeitpunkt der Serverüberwachung und dem Abfangen und Aufzeichnen der Kommunikation des Beschuldigten nicht bestanden habe. Es habe weder ein solcher gegenüber dem Beschuldigten noch gegenüber sämtli- chen SkyECC-Nutzern noch gegenüber der Betreiberin der SkyECC-Geräte be- standen. Aus dem gleichen Grund wäre den ausschliesslich mittels der in Frank- reich erfolgten Serverüberwachung erhobenen SkyECC-Daten in einem Schwei- zer Verfahren die Verwertbarkeit versagt worden. 5.1. Die schweizerische Rechtsprechung zur Thematik der Verwertbarkeit der SkyECC-Daten ist uneinheitlich. Es existieren – soweit ersichtlich – erst verein- zelte Sachgerichtsurteile, wobei dem Beschwerdeführer beizupflichten ist (Urk. 14 S. 1), dass derzeit die Details, die den Entscheiden zu Grunde liegen, nicht be- kannt sind. So sprachen sich die Bezirksgerichte Bülach und Dielsdorf für eine Verwertbarkeit der SkyECC-Daten aus (vgl. z.B. Tages-Anzeiger "Whatsapp für Gangster bringt Drogendealer für zehn Jahre ins Gefängnis" vom 14. Oktober 2025 [ https://www.tagesanzeiger.ch/bezirksgericht-buelach-whatsapp-fuer- gangster-bringt-drogendealer-ins-gefaengnis-451582142360]; Urteil des Bezirks- gerichts Dielsdorf DG230011-D vom 19. Januar 2024 [publiziert auf www.ge- richte-zh.ch]). Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt sowie das Be- zirksgericht Dietikon entschieden hingegen im Einklang mit der II. Strafkammer (vgl. "SkyECC-Daten laut Basler Gericht in Drogenprozess nicht verwertbar" vom
1. Oktober 2025 [https://www.swissinfo.ch/ger/skyecc-daten-laut-basler-gericht-in-
- 9 - drogenprozess-nicht-verwertbar/90096817]; Grimm, Unverwertbarkeit von Daten aus SkyECC, in: ius.focus August 2025 Heft 8 Nr. 214). Eine abschliessende höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Fragestellung liegt – wie die Staats- anwaltschaft zutreffend festhielt (Urk. 9 S. 2) – noch nicht vor; insbesondere wurde der vom Beschwerdeführer herangezogene Beschluss der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich an das Bundesgericht weiterzogen und ist dieses Verfahren noch pendent (Urk. 9 S. 2). 5.2. Wie zuvor ausgeführt, wurden die Massnahmen, mit welchen die SkyECC- Daten erhältlich gemacht wurden, in Frankreich richterlich genehmigt. Die Server befanden sich in Frankreich. Offenbar erhielt die Staatsanwaltschaft in der Folge die Daten via genehmigtes internationales Rechtshilfeersuchen. Im jetzigen Zeit- punkt kann – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht offensichtlich von einer Verletzung des Territorialitätsprinzips ausgegangen werden, welche eine absolute Unverwertbarkeit der SkyECC-Daten zur Folge hätte. Zunächst ist gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers noch nicht einmal bekannt, ob er sich im fraglichen Zeitpunkt überhaupt in der Schweiz aufgehalten hat (Urk. 14 S. 2 N 1), bzw. bestritt er dies gar in seiner Beschwerdeschrift (Urk. 2 S. 4 N 8). Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend anmerkte (Urk. 9 S. 2 N 3), entfiele die Problematik einer allfälligen Verletzung des schweizerischen Territorialitätsprin- zips, sollte sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Anwendung der Man-in- the-Middle-Methode nicht in der Schweiz bzw. gar in Frankreich aufgehalten ha- ben. Im Weiteren muss der Eingriff in die ausländische Souveränität gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung zur Begründung einer Verletzung des Territoria- litätsprinzips eine gewisse Tragweite aufweisen (BGE 150 IV 308 E. 2.4.2 [Pra 2024 Nr. 79]). Die Man-in-the-Middle-Methode diente einzig der Entschlüsselung der bereits in Frankreich abgefangenen Kommunikation. Hierzu wurde in B._____ (Frankreich) ein zusätzlicher Server zwischengeschaltet, der sich zwischen die bestehende Verbindung eines SkyECC-Servers mit den Endgeräten legte. Sobald sich ein SkyECC-Telefon auf dem Server einloggte, versandte dieser in B._____ stationierte Server eine Push-Nachricht an das Endgerät, was zur Folge hatte, dass die Entschlüsselungselemente freigegeben wurden (Urk. 12/12/1/11/3/6 S. 12). Es ist nicht offenkundig, dass die Anwendung dieser Man-in-the-Middle-
- 10 - Methode einen derartigen Eingriff in die Souveränität der Schweiz darstellt, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von einer Verletzung des Territoria- litätsprinzips ausgegangen werden müsste, sollte sich der Beschwerdeführer denn zu jenem Zeitpunkt tatsächlich in der Schweiz befunden haben. So wird na- mentlich das Territorialitätsprinzip gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung durch die Überwachung einer ausländischen Nummer in der Schweiz nicht ver- letzt, sofern der Inhaber des zur Diskussion stehenden Anschlusses oder sein Gesprächspartner an ein mobiles Telefonnetz in der Schweiz angeschlossen sind (BGE 150 IV 308 E. 2.6.2 [Pra 2024 Nr. 79]). Auch stellt das Versenden von Nachrichten per Mobiltelefon durch schweizerische verdeckte Ermittler, die sich in der Schweiz befinden, an einen Dritten, der sich a priori im Ausland aufzuhalten scheint, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine amtliche Handlung dar, die verbindliche Wirkungen auf dem Gebiet eines anderen Staates entfalten würde (BGE 150 IV 308 [Pra 2024 Nr. 79]; vgl. zum Ganzen auch Graf, Strafpro- zessuale Verwertbarkeit von im Ausland erlangten Daten, in: AJP 2025 S. 524 ff. sowie derselbe, SkyECC, EncroChat, ANOM und der Rechtsstaat, in: Jusletter vom 3. November 2025 S. 19 ff.). Die II. Strafkammer verwies zur Untermauerung ihrer Rechtsposition im Übrigen auf einen erstinstanzlichen Entscheid aus Deutschland (LG Berlin, Entscheid vom 19. Dezember 2024 [525 KLs 8/22] 279 Js 30/22). Die 25. allgemeine grosse Strafkammer des Landgerichts Berlin I be- fasste sich in ihrem Entscheid jedoch nicht mit SkyECC-Daten, sondern mit En- croChat-Daten, wobei zu deren Erhalt eine Trojanersoftware auf den Server auf- gespielt wurde, welche von dort aus über ein simuliertes Update auf den Encro- Chat-Telefonen installiert wurde, was eine umfassende Datenerhebung ermög- lichte (E. 77 f.). Dieser Eingriff in die Endgeräte ist mit der dargestellten Man-in- the-Middle-Methode prima facie nicht vergleichbar. Zudem existieren Entscheide deutscher Rechtsmittelinstanzen mit gegenteiliger Rechtsauffassung (KG Berlin
2. Strafsenat, Entscheid vom 30. August 2021 [2 Ws 79/21, 2 Ws 93/21 bzw. 161 AR 134/21]; Bundesgerichtshof 1. Strafsenat, Beschluss vom 9. Januar 2025 [1 StR 142/24]). Der Einwand des Beschwerdeführers, das schweizerische Territori-
- 11 - alitätsprinzip sei verletzt worden, verfängt somit im vorliegenden Haftprüfungsver- fahren nicht. Hieraus ergibt sich demgemäss nicht, dass die Verwertbarkeit der SkyECC-Daten von vornherein ausgeschlossen wäre. 5.3. Auch die Argumentation des fehlenden Tatverdachts im Zeitpunkt der An- ordnung und Durchführung der in Frankreich erfolgten Massnahmen greift im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens nicht. Die Staatsanwaltschaft verwies dies- bezüglich zu Recht auf die aktenkundigen Entscheide des Tribunal de Grande In- stance de Lille sowie des Tribunal Judiciaire de Paris (Urk. 9 S. 3 N 6). Das Tribu- nal de Grande Instance de Lille nahm Bezug auf die eingeleitete Voruntersuchung betreffend Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung mit der Absicht der Vorbe- reitung von Verbrechen und Vergehen, die mit zehn Jahren Freiheitsentzug be- straft werden (Betäubungsmittelhandel), sowie Straftaten gegen die Gesetzge- bung über Verschlüsselungsverfahren und führte in seiner Begründung weiter an, dass im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelhandel im Hafen von D._____ (Belgien) Telefone, auf welchen die Applikation SkyECC installiert gewesen sei, beschlagnahmt worden seien. Es sei ermittelt worden, dass die Nutzung der Ap- plikation ausschliesslich dazu gedient habe, kriminelle Aktivitäten zu fördern. Im Weiteren hätten die niederländischen Behörden eine Auflistung von beinahe 9000 Nachrichten von französischen Nutzern geliefert, wobei die Nachrichten in slang- artiger Sprache verfasst gewesen seien und sich hauptsächlich um den Handel von Betäubungsmitteln (Kokain und Cannabis) sowie Abrechnungen unter Dea- lern gedreht hätten. Ausserdem wies das Tribunal de Grande Instance de Lille da- rauf hin, dass sich die Ausgestaltung des Verkaufsprozesses von SkyECC-End- geräten (Termin in einem Hinterzimmer, Übergabe gegen Barzahlung etc.) als verdächtig erwiesen habe (Urk. 12/12/1/11/2/2 S. 15 ff.). Das Tribunal Judiciaire de Paris nahm Bezug auf dasselbe Ermittlungsverfahren und führte aus, dass die von den belgischen und niederländischen Behörden sowie von den französischen Ermittlungsbehörden durchgeführten Untersuchungen gezeigt hätten, dass das System für den Verkauf von Terminals der SkyECC-Verschlüsselungslösung be- sonders undurchsichtig und selektiv sei. Es habe sich herausgestellt, dass die Transaktionen für den Kauf eines Endgeräts zu einem sehr hohen, für einen nor- malen Kunden sogar unerschwinglichen Preis durchgeführt würden (mehrere
- 12 - Tausend Euro für einen begrenzten Zeitraum von einigen Monaten) und der tat- sächliche Verkauf unter geheimen Bedingungen erfolge, die einerseits die Anony- mität des Verkäufers und des Käufers garantierten und andererseits jede Rück- verfolgbarkeit aufgrund der Barzahlung verhinderten. Diese geheimen Erwerbsbe- dingungen bezweckten, die Nutzer vor allen Ermittlungen zu schützen, die von den Justizbehörden gegen sie eingeleitet werden könnten. Es werde auf der Web- seite der kanadischen Gesellschaft Sky Global Inc. ausdrücklich zu Handen der Justizbehörden publiziert, dass sie keine Daten ausser dem Datum der Einrich- tung des Kontos und dem Datum der letzten Nutzung speicherten. Die verwende- ten Verschlüsselungsmittel seien im Weiteren ein typisches Mittel der hochintensi- ven Kriminalität. Alle diese Elemente legten den Verdacht nahe, dass diese Tele- fone für eine Verwendung im Rahmen krimineller Aktivitäten bestimmt gewesen seien, so dass dies zur Annahme führe, dass die Geräte absichtlich für kriminelle Zwecke verkauft würden, weshalb eine kriminelle Vereinigung vorliegen könnte. Die bisherigen Ermittlungen hätten denn ergeben, dass die SkyECC-Telefone von kriminellen Organisationen, insbesondere in den Niederlanden, in Belgien und in Frankreich, verwendet würden bzw. dass die Nutzer der SkyECC-Telefone im in- ternationalen Drogenhandel tätig seien (Urk. 12/12/1/11/2/19). Unstrittig lag ge- mäss den beiden genannten Entscheiden kein individueller konkreter Tatverdacht gegenüber dem Beschwerdeführer vor. Es ist der Staatsanwaltschaft allerdings beizupflichten, dass aufgrund dieser Erwägungen der französischen Gerichte nicht von vornherein auszuschliessen ist, dass das Sachgericht zum Schluss ge- langen könnte, dass zu den jeweiligen Anordnungszeitpunkten ein dringender Tatverdacht gegenüber den Nutzern von SkyECC im Generellen bzw. gegen die Betreiber von SkyECC vorlag und dementsprechend die SkyECC-Daten betref- fend den Beschwerdeführer als (gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtspre- chung nicht durch das Zwangsmassnahmengericht zu genehmigenden; BGE 150 IV 139 E. 5.6 ff.) Zufallsfund zu betrachten und somit verwertbar sind (vgl. zum Ganzen auch: Graf, a.a.O., S. 533 ff. [AJP] sowie S. 15 ff. [Jusletter]). Anzumer- ken bleibt, dass sich die II. Strafkammer zur Begründung des Fehlens eines Tat- verdachts u.a. auf einen Entscheid des Landgerichts Berlin aus dem Jahr 2021 betreffend EncroChat-Daten stützte (LG Berlin, Entscheid vom 1. Juli 2021 [525
- 13 - KLs] 254 Js 592/20 [10/21]), dieser Entscheid jedoch auf Beschwerde der Staats- anwaltschaft Berlin hin vom Kammergericht Berlin aufgehoben wurde und dieses ausdrücklich festhielt, dass schon die Nutzung der mit Verschlüsselungstechnik versehenen, hochpreisigen Endgeräte jedenfalls vor dem Hintergrund der franzö- sischen Ermittlungsergebnisse in den Ausgangsverfahren wegen der Beteiligung am organisierten illegalen Betäubungsmittelhandel einen entsprechenden An- fangsverdacht gegen die Nutzer solcher für eine konventionelle Kommunikation eher ungeeigneter Geräte begründete und die Ausführungen des Landesgerichts nicht überzeugten (KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheid vom 30. August 2021 [2 Ws 79/21, 2 Ws 93/21 bzw. 161 AR 134/21] E. 48 f.; vgl. ebenso betr. SkyECC-Daten Bundesgerichtshof 1. Strafsenat, Beschluss vom 9. Januar 2025 [1 StR 142/24] E. 23). Auch der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Einwand des fehlenden Tatverdachts bezüglich der von den französischen Gerichten angeordneten Mass- nahmen vermag somit keine offensichtliche Unverwertbarkeit der SkyECC-Daten zu begründen.
6. Zusammenfassend verfängt die Argumentation des Beschwerdeführers nicht. Die SkyECC-Daten erweisen sich nicht als offensichtlich unverwertbar bzw. es kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass sie verwertbar sind, was im Übrigen das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Fragestellung, ob beim rechtshilfeweisen Beizug von SkyECC-Daten die Genehmigung eines Zu- fallsfunds beim Zwangsmassnahmengericht zu beantragen ist, bereits am 11. Juli 2024 festhielt (Urteil des Bundesgerichts 7B_76/2024 vom 11. Juli 2024 E. 3.2) und mit Urteil vom 13. Oktober 2025 bezüglich der Beurteilung einer Beschwerde betreffend Verlängerung von Untersuchungshaft wiederholte (Urteil des Bundes- gerichts 7B_910/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 3.3.2 in fine; vgl. ebenso Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BH.2024.1 vom 19. Februar 2024 E. 3.7, des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2024.91 vom 26. April 2024 E. 4.2.2 so- wie des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 92 vom 6. März 2025 E. 3.4). Dass bei Berücksichtigung der SkyECC-Daten ein dringender Tatverdacht vorliegt, wurde seitens des Beschwerdeführers nicht in Abrede gestellt, ebenso wenig – wie bereits ausgeführt – die anderen Haftvoraussetzungen. Folglich erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
- 14 - III. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafver- fahren abschliessenden Strafbehörde in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'600.– festzusetzen. Die Regelung der Kostenauflage hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Dies gilt ebenso für die Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren (Art. 135 Abs. 2 StPO). Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'600.– fest- gesetzt.
3. Die Regelung der Kostenauflage und die Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wird dem Endent- scheid vorbehalten.
4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach für sich sowie den − Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, unter Beilage des Dop- − pels von Urk. 14 (gegen Empfangsbestätigung) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich, unter Beilage ei- − ner Kopie von Urk. 14 sowie unter gleichzeitiger Rücksendung der bei- gezogenen Akten (Urk. 8; gegen Empfangsbestätigung).
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des
- 15 - Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 6. November 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger lic. iur. D. Tagmann