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UB200112

Anordnung Untersuchungshaft

Zürich OG · 2020-07-13 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Vorwurf Dem Beschwerdeführer wird, wie bereits erwähnt, (schwere) Körperverlet- zung zum Nachteil seiner bislang durch ihn und die Mitbeschuldigte betreuten neugeborenen Zwillingstöchter, B._____ und C._____, vorgeworfen (etwa Urk. 8/- 1).

E. 2 Parteistandpunkte

a) Die Vorinstanz bejahte das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts auf Kindsmisshandlung mit Verletzungsfolgen (insbesondere ein Schütteltrauma). Der dringende Tatverdacht stütze sich B._____ betreffend auf die in der Strafanzeige des Kinderspitals festgehaltenen ärztlichen Feststellungen. C._____ sei mit der Verdachtsdiagnose Epilepsie ins Kinderspital eingeliefert worden, wo sie wegen nicht beherrschbarer Krampfanfälle auf die Intensivstation habe verlegt werden müssen. Auch C._____ sei mittels bildgebender Verfahren untersucht worden, an- lässlich welcher Untersuchung ältere Rippenfrakturen erkannt worden seien. Die bei den Zwillingen festgestellten Verletzungen seien schwerer Art. Der Beschwer- deführer habe vor der bei B._____ durchgeführten Computertomographie einen "kleinen Unfall" erwähnt, wonach diese zwei Wochen zuvor aus einer Höhe von ca. 30 cm aus dem Babytuch ins Bett gefallen sei. Der Beschwerdeführer und die Mitbeschuldigte seien als Hauptbetreuungspersonen der gemeinsamen Zwillings- töchter B._____ und C._____ anzusehen und führten mit diesen zusammen einen gemeinsamen Haushalt. Zurzeit sei nicht ersichtlich, wer von ausserhalb des Haushalts die Verletzungen zugefügt haben könnte (Urk. 3 S. 2 ff.).

b) Der Beschwerdeführer liess in der Beschwerdeschrift festhalten, dass auf eine Stellungnahme zum Tatverdacht – ohne diesen anzuerkennen – verzichtet werde (Urk. 2 S. 3).

- 5 -

c) Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Vernehmlassung aus, dass aufgrund der ausgewiesenen Verletzungsbilder bei den beiden Neugeborenen der dringen- de Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer (und die Mitbeschuldigte) bestehe, welcher Tatverdacht denn auch in der Beschwerdeschrift nicht bestritten werde (Urk. 9 S. 1 f.).

E. 3 Rechtliches Der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts setzt voraus, dass gestützt auf die aktuellen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete und ob- jektivierbare Anhaltspunkte erkennbar sind, die dafür sprechen, dass die beschul- digte Person Täter bezüglich der in Frage stehenden Straftat ist. Nach bundesge- richtlicher Rechtsprechung ist bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise und Rechtsfragen vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person da- ran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkrimi- nierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestands- merkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen; zur Frage des dringenden Tatver- dachts hat das Zwangsmassnahmengericht weder ein eigentliches Beweisverfah- ren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_180/2014 vom 10. Juni 2014 E. 3.3; 1B_409/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 3.2; 1B_334/2014 vom 24. Oktober 2014 E. 5.2; 1B_694/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 3.4; 1B_179/2012 vom 13. April 2012 E. 2.4; HUG/SCHEIDEGGER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 7 zu Art. 197 StPO und N 6 zu Art. 221 StPO; FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 3 zu Art. 221 StPO). Zu Beginn der Strafunter- suchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht noch geringer als in einem späteren Verfahrensstadium, in welchem ein immer strengerer Mass-

- 6 - stab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen ist. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 137 IV 122 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_383/2013 vom 18. November 2013 E. 4; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N 4 zu Art. 221 StPO).

E. 4 Würdigung

a) Der Beschwerdeführer machte bislang vollumfänglich von seinem Aussage- verweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 10/3/1-2 und Urk. 8/2 = Urk. 10/5/8), ebenso die Mitbeschuldigte (Urk. 10/3/3-4). Drittpersonen wurden bislang offenbar nicht einvernommen bzw. sind die Protokolle zu den mutmasslichen Einvernahmen der als polizeiliche Auskunftspersonen befragten Mutter der Mitbeschuldigten und Frau D._____ noch nicht aktenkundig, ja noch nicht einmal der Staatsanwalt- schaft bekannt. Deshalb kann in Bezug auf die Frage des dringenden Tatver- dachts (noch) nicht auf Aussagen abgestellt werden.

b) Dokumentiert sind allerdings diverse Verletzungsbilder. Um Wiederholungen zu vermeiden, sei diesbezüglich vorab auf die Strafanzeige des Kinderspitals (Urk. 10/2/1), den Haftantrag der Staatsanwaltschaft (Urk. 8/1) und die angefoch- tene Verfügung (Urk. 3) verwiesen. C._____ betreffend scheint bislang lediglich der Untersuchungsbericht des Kinderspitals vom 23. Juni 2020 vorzuliegen. Bei ihr wurden ältere Rippenfrakturen VI bis VIII dorsal rechts nahe des kostoverteb- ralen Übergangs festgestellt (Urk. 10/2/2). In Bezug auf B._____ liegt zwischen- zeitlich das vorläufige Gutachten des IRMZ vom 3. Juli 2020 zur körperlichen Un- tersuchung vor (Urk. 13). Darin sind die ärztlichen Feststellungen zusammenge- fasst: unter anderem eine Unterblutung der harten Hirnhaut (Subduralhämatom) über dem rechten Stirn-, Schläfen- und Scheitelhirnlappen, Zeichen eines Blutver- lusts, Krampfanfälle, flammenförmige Blutungen in der Papille sowie multiple rundliche, diffuse Netzhauteinblutungen im rechten Auge und ältere Frakturen der rechten 6. und 7. Rippe am Übergang der Wirbelsäule. Die Gutachter beschrie- ben das aus rechtsmedizinischer Sicht typische Bild eines Schütteltraumas und schlussfolgerten, dass der Ausschluss von möglichen organischen Blutungsursa- chen bei B._____, wie beispielsweise Blutgerinnungsstörungen oder angeborene

- 7 - Stoffwechselerkrankungen, für einen nicht-akzidentellen (das heisst nicht unfall- bedingten, sondern auf körperliche Kindsmisshandlung durch fremde Hand zu- rückzuführenden) Entstehungsmechanismus spreche (Urk. 13).

c) Der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer als Kindsvater und im gemeinsamen Haushalt mit den damals knapp … … alten Zwillingstöchter Le- benden hat sich damit insofern weiter erhärtet, als der angeblich von ihm im Kin- derspital geschilderte "kleine Unfall" bzw. Sturz B._____s auf das Bett aus ca. 30 cm Höhe als Ursache, zumal akzidentell, für die festgestellten Verletzungen wohl ausgeschlossen werden kann und das vom Kinderspital bereits vermutete Schüt- teltrauma bei B._____ gutachterlich wenigstens vorläufig bestätigt wurde.

d) Eine eingehendere Auseinandersetzung mit dem allgemeinen Haftgrund braucht an dieser Stelle nicht zu erfolgen, zumal der Beschwerdeführer bereits in der Beschwerdeschrift auf eine Stellungnahme dazu hat verzichten lassen. C. Kollusionsgefahr

1. Parteistandpunkte

a) Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung, es drängten sich of- fenkundig weitere Ermittlungen und Untersuchungshandlungen auf, insbesondere Befragungen des Umfelds des Beschwerdeführers und der Mitbeschuldigten (Familienangehörige, Freunde, Nachbarn). Je nach dem hätten sodann parteiöf- fentliche Einvernahmen zu erfolgen. Aufgrund des frühen Untersuchungsstadiums könne von der Staatsanwaltschaft noch nicht verlangt werden, dass sie die zu be- fragenden Personen bereits jetzt namentlich zu benennen vermöge. So könnten sich etwa auch aus den Mobiltelefonauswertungen weitere Hinweise auf zu Be- fragende ergeben. Weiter entspreche es allgemeiner Lebenserfahrung, dass auch ein Paar mit neugeborenen Kindern Kontakte zu anderen Personen unterhalte, welchen allfällige Sachverhalte nicht verborgen geblieben sein könnten, womit es nicht bloss um die Befragung von Leumundszeugen gehe. Es sei damit ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer – auf freien Fuss gesetzt – versucht sein könnte, seine Partnerin (die Mitbeschuldigte) oder Drittpersonen in ihren

- 8 - Aussagen zu beeinflussen oder sie zu falschen Aussagen zu verleiten bzw. sich mit diesen Personen abzusprechen oder anderweitig auf Beweismittel einzuwir- ken. Aufgrund ihrer engen persönlichen Beziehung erscheine zudem die Beein- flussungsgefahr betreffend die Mitbeschuldigte besonders hoch. Beide hätten ihre Aussage in Bezug auf das ihnen vorgeworfene Tatverhalten bisher verweigert (Urk. 3 S. 4 f.).

b) Diesen Erwägungen der Vorinstanz liess der Beschwerdeführer in der Be- schwerdeschrift entgegnen, es werde nicht bestritten, dass zwischen ihm und der Mitbeschuldigten eine gewisse Kollusionsgefahr bestehe. Indes könne diese (in- nert zwei Wochen) mittels Konfrontation beseitigt werden. Bestritten werde jedoch die konkrete Kollusionsgefahr bezüglich allfälligen Drittpersonen, welche weder die Vorinstanz noch die Staatsanwaltschaft namentlich oder zumindest in be- stimmbarer Art und Weise zu nennen vermöge. Es gehe nicht an, in abstrakter Art und Weise zu behaupten, dass irgendwelche Umfeldabklärungen getätigt werden müssten, um Kollusionsgefahr zu begründen. Für solche Drittpersonen gebe es keinerlei Hinweise, stamme die Strafanzeige doch nicht von einer in den Sach- verhalt involvierten Drittperson, sondern vom Kinderspital. Dabei dürfe angenom- men werden, dass die Staatsanwaltschaft kaum von Kollusionsgefahr bezüglich den Mitarbeitern des Kinderspitals ausgehe. Umfeldabklärungen, welche einen substantiellen Beitrag zur Ermittlung des Kerngeschehens leisten könnten, seien nicht denkbar und deren Tätigung blosse Spekulation (Urk. 2 S. 3 f.).

c) Die Staatsanwaltschaft liess sich dahingehend vernehmen, dass der Tatver- dacht im Untersuchungsverfahren näher aufzuarbeiten sei. Es seien diverse Um- felderhebungen im sozialen Kontaktbereich des Beschwerdeführers und der Mit- beschuldigten durchzuführen, um Umgang und Verhalten der Eltern mit ihren Neugeborenen aufzuzeigen. Auch seien die Telefone des Beschwerdeführers und der Mitbeschuldigten auszuwerten. Dies alles werde zu diversen (Konfrontations-) Einvernahmen führen, bis zu welchen deutliche Kollusionsgefahr bestehe. Das gelte umso mehr, als auch die mutmasslichen Tatbeiträge des Beschwerdefüh- rers und der Mitbeschuldigten zu eruieren seien. Konkret stünden die Befragun- gen der jeweiligen Eltern des Beschwerdeführers und der Mitbeschuldigten sowie

- 9 - der Kollegen, insbesondere D._____, und Nachbarn an. Auch seien die beiden zwischenzeitlich polizeilich eruierten Hebammen, E._____ und F._____, parteiöf- fentlich zu befragen (Urk. 9 S. 2).

d) Replicando liess der Beschwerdeführer abermals ausführen, dass blosse Umfeldabklärungen nicht genügen würden, um Kollusionsgefahr zu begründen. Es sei nicht klar, was die Staatsanwaltschaft anhand der Befragungen der Eltern und Kollegen überhaupt abklären wolle. In Bezug auf die beiden Hebammen sei- en von Seiten der Staatsanwaltschaft keine Angaben dazu erfolgt, weshalb Per- sonen, welche gerade keine besondere persönliche Nähe zu ihm und der Mitbe- schuldigten hätten, kollusionsgeneigt sein sollten. Im Übrigen sei nur schwer vor- stellbar, dass Hebammen, welche sich von Berufs wegen für Neugeborene ein- setzten, dergestalt beeinflusst werden könnten, dass die Ermittlungen gefährdet wären. Sodann seien Zwangsmassnahmen ganz grundsätzlich nicht dazu da, um abzuklären, ob er und die Mitbeschuldigte gute Eltern seien. Vor allem sei der all- gemeine Umgang der Kindseltern (von ihm und der Mitbeschuldigten) schlichtweg ungeeignet, seine allfällige Täterschaft und/oder jene der Mitbeschuldigten zu klä- ren. Es müsse entsprechend Klarheit geschaffen werden, gegenüber wem kon- krete Kollusionsgefahr bestehe und wann diese als ausgeräumt zu betrachten sei. Sollten bereits polizeiliche Einvernahmen stattgefunden haben, so wäre die Wahrscheinlichkeit der Kollusion nochmals geringer und allfällige Kollusionsver- suche würden sofort festgestellt. Nicht zulässig sei des Weiteren der implizite Hinweis der Staatsanwaltschaft, dass noch die Mobiltelefone ausgewertet werden müssten, bevor er und die Mitbeschuldigte konfrontiert werden könnten (Urk. 18).

2. Rechtliches Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO liegt Kollusionsgefahr vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweis- mittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. Hervorzuheben ist, dass die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte kolludieren könnte, nicht genügt, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen konkrete In- dizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Sodann sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr grundsätzlich umso höhere Anforderungen

- 10 - zu stellen, je weiter das Verfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sach- verhalt bereits abgeklärt werden konnte (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). Der blosse Umstand, dass noch Beweiserhebungen, insbesondere Zeugenbefragungen, ausstehen, reicht für die Annahme von Kollu- sionsgefahr nicht (Urteil des Bundesgerichts 1B_149/2015 vom 13. Mai 2015 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Strafverfolgungsbehörde bzw. der Haftrichter muss vielmehr darlegen, weshalb konkret zu befürchten sei, dass die beschuldigte Per- son etwa auf die zu befragenden Personen Einfluss nehmen würde, um sie zu ei- ner für sie günstigen Aussage zu bewegen (a. a. O. E. 2.4).

3. Würdigung

a) Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass in der angefochtenen Verfü- gung noch keine konkreten oder wenigstens bestimmbaren Personen genannt sind, welche kollusionsgefährdet seien. Dies wurde von der Staatsanwaltschaft zwischenzeitlich aber nachgeholt. Mit den Eltern des Beschwerdeführers und der Mitbeschuldigten, der gemeinsamen Kollegin D._____, den Nachbarn und zwei eruierten Hebammen sind nunmehr spezifische noch einzuvernehmende und ge- gebenenfalls mit dem Beschwerdeführer (und der Mitbeschuldigten) zu konfrontie- rende Personen genannt. Deren Aussagen dürfte zwecks Abklärung einer mögli- chen Täterschaft des Beschwerdeführers und/oder der Mitbeschuldigten bzw. de- ren jeweiliger Tatbeiträge insofern umso grösseres Gewicht im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Beweisführung zukommen, als dass der Beschwerdefüh- rer und die Mitbeschuldigte bislang von ihren Aussageverweigerungsrechten Ge- brauch machten. Diese fehlende Kooperationswilligkeit vermag zwar Kollusions- gefahr nicht zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_270/2018 vom 27. Juni 2018 E. 5.4 mit Hinweisen), führt aber dennoch zur eben getätigten Höher- gewichtung der Aussagen Dritter.

b) Soweit der Beschwerdeführer über seine amtliche Verteidigung sinngemäss vorbringen liess, die Staatsanwaltschaft missbrauche die Untersuchungshaft zur Tätigung von Umfeldabklärungen, scheint – gerade aufgrund des Verweises in der Beschwerde auf das Buch, welches der amtliche Verteidiger mitverfasst hat (GFELLER/BIGLER/BONIN, Untersuchungshaft, Ein Leitfaden für die Praxis, Zü-

- 11 - rich/Basel/Genf 2017) – eine ungenaue Verwendung dieses Begriffs im Raum zu stehen; die Staatsanwaltschaft sprach denn auch von Umfelderhebungen und nicht von Umfeldabklärungen. Umfeldabklärungen, so nicht nur gemäss der in der Beschwerdeschrift zitierten Rz 66 im vorgenannten Leitfaden, sind Abklärungen, die nicht auf die Beurteilung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat, sondern von mutmasslichen Delikten aus seinem Umfeld abzielen (GFELLER/BIGLER/BONIN, Apokryphe Haftgründe und ihre Problematik, ContraLegem, 2018/1, S. 35). Vor- liegend geht es offensichtlich nicht hauptsächlich darum, Abklärungen zu einem vermeintlich delinquenten Umfeld des Beschwerdeführers (und der Mitbeschuldig- ten) vorzunehmen. Vielmehr soll, wie die Vorinstanz treffend festhielt, eruiert wer- den, ob im Umfeld des Beschwerdeführers und der Mitbeschuldigten Personen zum vorliegend interessierenden Sachverhalt Aussagen machen können. Es ist der Vorinstanz weiter dahingehend beizupflichten, dass es durchaus der allge- meinen Lebenserfahrung entspricht, dass – gerade junge und "frischgebackene"

– Eltern sich Personen in ihrem Umfeld anvertrauen, um Rat zu suchen, Schwie- rigkeiten und gegebenenfalls auch Entgleisungen zu schildern etc. Im vorliegen- den Fall sind solche Umfelderhebungen umso mehr angezeigt, als es – trotz der bloss knapp … … zwischen der Geburt der Zwillinge und der Einweisung bzw. Aufnahme der beiden im Kinderspital – angesichts der bei C._____ festgestellten älteren Verletzungen Hinweise auf frühere Gewaltanwendung gibt. Es ist somit anzunehmen, dass es bereits vor dem bei B._____ diagnostizierten Schütteltrau- ma zu erheblichen physischen Einwirkungen auf die Kinder (wenigstens C._____) gekommen ist und entsprechend nicht von einem einmaligen Vorfall ausgegangen werden kann. Umso bedeutender sind damit die Aussagen allfällig Involvierter, seien es Nachbarn, die konkrete Vorfälle mitbekommen haben, Freunde oder Be- kannte, die Grosseltern von B._____ und C._____ oder andere Personen, die in der – sehr kurzen – Zeitspanne zwischen Geburt und Spitaleinweisung mit der Betreuung der Neugeborenen befasst waren oder die Eltern dabei beobachten konnten.

c) Die Vorinstanz erkannte entsprechend zutreffend, dass allfällige Aussagen von Personen, die mögliche Vorfälle mitbekommen oder mitgeteilt erhalten haben könnten, von grossem Interesse sind. Daran ändert nichts, dass der Beschwerde-

- 12 - führer die Angst hegt, die Untersuchungshaft diene der Abklärung der Frage, ob er und die Mitbeschuldigte gute Eltern seien, verkennt er doch, dass es vorliegend um ein mögliches massives Fehlverhalten von Seiten der Eltern (also von ihm und/oder der Mitbeschuldigten) geht. Dass ein solches nebst strafrechtlichen auch kindesschutzrechtliche und generell sehr weitreichende Folgen hätte, liegt auf der Hand. Dass bereits das Vorliegen eines derartigen Tatverdachts allenfalls gewis- se Konsequenzen haben kann, ist dabei hinzunehmen.

d) Es ist damit mit der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz von erheblicher bzw. deutlicher Kollusionsgefahr auszugehen, namentlich zu den von der Staats- anwaltschaft genannten Personen im persönlichen Umfeld des Beschwerdefüh- rers und der Mitbeschuldigten. Diese würde zur Zeit auch dann zu bejahen sein, wenn die offenbar zwischenzeitlich einvernommene Mutter der Mitbeschuldigten und Frau D._____ überhaupt keine belastenden Aussagen gemacht haben soll- ten, stehen aus dem engeren Umfeld doch nach wie vor insbesondere die Befra- gungen der Nachbarn und der übrigen Elternteile des Beschwerdeführers und der Mitbeschuldigten noch aus.

e) Hingegen ist der Argumentation des Beschwerdeführers bzw. seiner amtli- chen Verteidigung folgend eine konkrete Kollusionsgefahr in Bezug auf die poli- zeilich eruierten zwei Hebammen derzeit nicht auszumachen; und zwar unabhän- gig davon, ob sie bereits polizeilich einvernommen wurden.

f) Abschliessend sei zur Kollusionsgefahr erwähnt, dass eine Konfrontations- einvernahme mit dem Beschwerdeführer und der Mitbeschuldigten, wie sie der Beschwerdeführer erwähnt und zeitnah wünscht, angesichts der bisherigen Aus- sageverweigerungen der beiden aktuell wohl wenig Sinn macht und entsprechend die Terminierung einer solchen auf der Prioritätenliste der Staatsanwaltschaft nicht zuoberst stehen dürfte. Dass zwischen den Kindseltern grundsätzlich Kollu- sionsgefahr besteht, liess der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift gleich selber festhalten (Urk. 2 S. 3).

- 13 - D. Verhältnismässigkeit

1. Parteistandpunkte

a) Die Vorinstanz erwog, Untersuchungshaft erweise sich in diesem frühen Stadium der Untersuchung und in Anbetracht der im Fall der Verurteilung zu er- wartenden Strafe als verhältnismässig, zumal allfällige Ersatzmassnahmen nicht geeignet erschienen, der bestehenden Kollusionsgefahr wirksam zu begegnen. Eine Beschränkung der Untersuchungshaft (damals bis zum 10. Juli 2020) sei nicht angezeigt, weil dem Gang der Untersuchung nicht vorgegriffen werden kön- ne und die Haft bei Wegfall der Haftgründe ohnehin von Amtes wegen beendet werden müsse (Urk. 3 S. 5).

b) In der Beschwerdeschrift liess der Beschwerdeführer vorbringen, es sei nicht ganz klar, was die Vorinstanz damit meine. Der Gang der Untersuchung habe nichts mit der Frage einer allfälligen Befristung zu tun. Eine solche sei vorliegend deshalb angezeigt, weil es mit Ausnahme zur Mitbeschuldigten keine kollusions- gefährdeten Personen gebe (Urk. 2 S. 4).

c) In ihrer Stellungnahme gab die Staatsanwaltschaft zum Ausdruck, dass die Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer schwer wiegen würden. Die Aufrechter- haltung der Untersuchungshaft erweise sich ohne Weiteres als verhältnismässig. Mildere, taugliche Ersatzmassnahmen fehlten (Urk. 9 S. 3).

d) In der Replik liess der Beschwerdeführer vorbringen, dass in Bezug auf das soziale Umfeld sowie auf die Hebammen einer allfälligen Kollusionsgefahr mit Kontaktverboten begegnet werden könnte. Seit der Haftanhörung habe die Staatsanwaltschaft keinerlei Anstalten getroffen, um die von ihr gewünschten par- teiöffentlichen Befragungen zu terminieren, was die Annahme bestärke, dass die Untersuchungshaft möglichst lange aufrechterhalten bleiben solle, um den Ge- ständnisdruck zu erhöhen (Urk. 18 S. 2).

- 14 -

2. Rechtliches Die Untersuchungshaft muss verhältnismässig sein. Sie darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe. Sie ist aufzuheben, sobald ihre Vor- aussetzungen nicht mehr erfüllt sind, die vom Gesetz vorgesehene oder von ei- nem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist, oder Ersatzmassnahmen an ihrer Stelle zum gleichen Ziel führen (vgl. Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und d, Art. 212 Abs. 2 lit. c sowie Abs. 3 und Art. 237 StPO).

3. Würdigung

a) Gegen den Beschwerdeführer besteht der dringende Tatverdacht einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB. Der ordentliche Straf- rahmen für diese Delikt beträgt Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Angesichts der angedrohten Mindeststrafe von sechs Monaten und der konkret im Raume stehenden Verletzungen droht dem Beschwerdeführer im Ver- urteilungsfall eine deutlich längere als die bisherige Untersuchungshaft dauernde Strafe. Die seit 23. Juni 2020 andauernde Untersuchungshaft erweist sich somit grundsätzlich als ohne Weiteres verhältnismässig.

b) Der erheblichen Kollusionsgefahr kann vorliegend nicht mit Ersatzmass- nahmen begegnet werden. Kontaktverbote zu den noch zu befragenden Perso- nen in seinem engeren Umfeld – darunter auch die Mitbeschuldigte – erscheinen in Anbetracht der zur Kollusionsgefahr angestellten Überlegungen von vornherein untauglich, zumal zu befürchten wäre, dass sich der Beschwerdeführer nicht an entsprechende Auflagen halten würde.

c) Auch erscheint eine Befristung der Untersuchungshaft angesichts der noch anstehenden Untersuchungshandlungen nicht als opportun. Es sind diverse (Kon- frontations-) Einvernahmen ausstehend. Entgegen der beschwerdeführerischen Argumentation und wie bereits erwähnt ist zum jetzigen Zeitpunkt eben gerade nicht nur von Kollusionsgefahr im Verhältnis zur Mitbeschuldigten auszugehen, welche mit einer zeitnahen Konfrontationseinvernahme ausgeräumt werden könn- te.

- 15 -

d) Die Strafuntersuchung erscheint beförderlich geführt, welcher Eindruck auf- grund der telefonischen Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft nochmals bestä- tigt wurde. Hinweise auf unnötige Verzögerungen bzw. gar Verfahrensverschlep- pung liegen nicht vor. Wegen des Vorabgutachtens des IRMZ vom 3. Juli 2020, aufgrund welches sich der Verdacht des Schütteltraumas bestätigt hat, erscheint es nachvollziehbar, dass bis dato, abgesehen offenbar von Befragungen der Mut- ter der Mitbeschuldigten und Frau D._____ noch keine (weiteren) Einvernahmen stattgefunden haben. Mit Blick auf das gegenwärtige Untersuchungsergebnis ist aber davon auszugehen, dass – gerade aufgrund des verhältnismässig kurzen re- levanten möglichen Tatzeitraums (Geburt der Zwillingstöchter bis zur Spitaleinlie- ferung bzw. -aufnahme) – die aktuell erhebliche Kollusionsgefahr zeitnah ausge- räumt werden kann. Selbstredend vorbehalten sind zwischenzeitlich erhobene anderweitige Ermittlungsergebnisse, etwa die Ergebnisse der Mobiltelefonauswer- tungen.

e) Abschliessend sei darauf hingewiesen, dass die Staatsanwaltschaft selbst- verständlich weiterhin gehalten ist – dies hat bereits die Vorinstanz erwogen –, dem besonderem Beschleunigungsgebot in Haftsachen entsprechend die anste- henden Untersuchungshandlungen raschmöglichst vorzunehmen und den Be- schwerdeführer bei allfälligem Wegfall der Haftvoraussetzungen aus der Untersu- chungshaft zu entlassen. E. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl ein dringender Tatverdacht besteht als auch eine erhebliche Kollusionsgefahr gegeben ist und die Aufrecht- erhaltung der Untersuchungshaft verhältnismässig erscheint. Eine Befristung der Haft ist nicht angezeigt. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen. III. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde in Beachtung der Bemessungskrite- rien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Ge-

- 16 - richts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Die Regelung der Kostenauflage und der Entschädi- gungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Dies gilt ebenso für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 2 StPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– fest- gesetzt.
  3. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen für das Be- schwerdeverfahren wird dem Endentscheid vorbehalten.
  4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- führer, unter Beilage einer Kopie von Urk. 20 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, ad A-5/2020/10020225, unter Beilage eines Doppels von Urk. 18 und einer Kopie von Urk. 20 sowie unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 10; gegen Empfangsbestätigung) − das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich, ad GH200957-L, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 8; ge- gen Empfangsbestätigung)
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 17 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 13. Juli 2020 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury MLaw N. Baudacci
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UB200112-O/U/BEE Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. A. Meier und lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiber MLaw N. Baudacci Beschluss vom 13. Juli 2020 in Sachen A._____, Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin betreffend Anordnung Untersuchungshaft Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich vom 25. Juni 2020, GH200957-L

- 2 - Erwägungen: I.

a) Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen (schwerer) Körperverlet- zung zum Nachteil seiner im Säuglingsalter befindlichen Zwillingstöchter B._____ und C._____, geboren (......) 2020 (Urk. 10). Ebenfalls beschuldigt ist die Freun- din/Verlobte des Beschwerdeführers bzw. Kindsmutter (nachfolgend: Mitbeschul- digte).

b) Nachdem B._____ am 21. Juni 2020 wegen eines epileptischen Anfalls ins …-Kinderspital … (nachfolgend: Kinderspital) eingeliefert und untersucht worden war (Computertomographie des Schädels, Röntgen des ganzen Skeletts, Augen- untersuchung), wurde auch C._____ im Kinderspital aufgenommen. Dieses er- stattete am 23. Juni 2020 bei der Kantonspolizei Zürich Strafanzeige gegen Un- bekannt wegen Verdachts auf schwere Körperverletzung bzw. Kindsmisshand- lung durch ein Schütteltrauma zum Nachteil von B._____, mit dem Hinweis, dass auch bei C._____ entsprechende Untersuchungen geplant und Ergebnisse aus- stehend seien (Urk. 10/2/1). Noch am gleichen Tag wurde der Beschwerdeführer verhaftet (Urk. 10/5/1), ebenfalls die Mitbeschuldigte (Urk. 10/1 S. 2). Der Be- schwerdeführer wurde auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 24. Juni 2020 (Urk. 8/1 = Urk. 10/5/6) mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Be- zirks Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) vom 25. Juni 2020 in Untersuchungshaft versetzt (Urk. 3 = Urk. 8/4 = Urk. 10/5/11).

c) Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Juni 2020 fristge- recht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und er umgehend auf freien Fuss zu setzten; eventualiter sei die Haft auf zwei Wochen zu befristen und die Staatsanwaltschaft darauf hinzuweisen, dass sie jederzeit ein Haftverlängerungsgesuch stellen könne (Urk. 2).

d) Die Beschwerdeschrift wurde der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft mit Präsidialverfügung vom 30. Juni 2020 zur Stellungnahme übermittelt (Urk. 5 und

- 3 - Urk. 6). Die Vorinstanz verzichtete gleichentags auf Vernehmlassung (Urk. 7). Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft datiert vom 2. Juli 2020. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde und die Aufrechterhaltung der Haft (Urk. 9; hierorts am 6. Juli 2020 eingegangen). Mit Präsidialverfügung vom 6. Juli 2020 wurde die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer zur freigestellten Replik übermittelt (Urk. 11). Mit Eingabe vom 6. Juli 2020, welche in Kopie auch an den amtlichen Verteidiger ging (Urk. 12), übermittelte die Staatsanwaltschaft das vorläufige Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin Zürich (nachfolgend: IRMZ) vom 3. Juli 2020 zur körperlichen Untersuchung von B._____ (Urk. 13). Der Beschwerdeführer liess am 7. Juli 2020 replizieren und zusätzlich den Beizug allfälliger Protokolle zu zwischenzeitlich stattgefundenen polizeilichen Einvernah- men sowie die Anordnung von Kontaktverboten zu noch zu befragenden Drittper- sonen beantragen (Urk. 18). Eine telefonische Anfrage am 8. Juli 2020 beim fall- führenden Staatsanwalt ergab, dass der zuständige polizeiliche Sachbearbeiter zwischenzeitlich offenbar die Mutter der Mitbeschuldigten und Frau D._____ (mutmasslich eine Kollegin der Kindseltern; vgl. Urk. 9 S. 2) als polizeiliche Aus- kunftspersonen einvernommen habe, die entsprechenden Einvernahmeprotokolle der Staatsanwaltschaft allerdings noch nicht zugestellt worden seien (Urk. 20). In- sofern und da, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, die Be- schwerde abzuweisen ist, kann darauf verzichtet werden, der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Duplik zu geben. Sowohl die Akten der Vorinstanz (Urk. 8) als auch die Untersuchungsakten (Urk. 10) wurden beigezogen. Das Verfahren er- weist sich als spruchreif. II. A. Allgemeines Gemäss Art. 221 StPO ist Untersuchungshaft unter anderem dann zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend ver- dächtig ist und zudem ernsthaft zu befürchten ist, dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen

- 4 - (Kollusionsgefahr). Darüber hinaus hat die Untersuchungshaft verhältnismässig zu sein (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 StPO). B. Dringender Tatverdacht

1. Vorwurf Dem Beschwerdeführer wird, wie bereits erwähnt, (schwere) Körperverlet- zung zum Nachteil seiner bislang durch ihn und die Mitbeschuldigte betreuten neugeborenen Zwillingstöchter, B._____ und C._____, vorgeworfen (etwa Urk. 8/- 1).

2. Parteistandpunkte

a) Die Vorinstanz bejahte das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts auf Kindsmisshandlung mit Verletzungsfolgen (insbesondere ein Schütteltrauma). Der dringende Tatverdacht stütze sich B._____ betreffend auf die in der Strafanzeige des Kinderspitals festgehaltenen ärztlichen Feststellungen. C._____ sei mit der Verdachtsdiagnose Epilepsie ins Kinderspital eingeliefert worden, wo sie wegen nicht beherrschbarer Krampfanfälle auf die Intensivstation habe verlegt werden müssen. Auch C._____ sei mittels bildgebender Verfahren untersucht worden, an- lässlich welcher Untersuchung ältere Rippenfrakturen erkannt worden seien. Die bei den Zwillingen festgestellten Verletzungen seien schwerer Art. Der Beschwer- deführer habe vor der bei B._____ durchgeführten Computertomographie einen "kleinen Unfall" erwähnt, wonach diese zwei Wochen zuvor aus einer Höhe von ca. 30 cm aus dem Babytuch ins Bett gefallen sei. Der Beschwerdeführer und die Mitbeschuldigte seien als Hauptbetreuungspersonen der gemeinsamen Zwillings- töchter B._____ und C._____ anzusehen und führten mit diesen zusammen einen gemeinsamen Haushalt. Zurzeit sei nicht ersichtlich, wer von ausserhalb des Haushalts die Verletzungen zugefügt haben könnte (Urk. 3 S. 2 ff.).

b) Der Beschwerdeführer liess in der Beschwerdeschrift festhalten, dass auf eine Stellungnahme zum Tatverdacht – ohne diesen anzuerkennen – verzichtet werde (Urk. 2 S. 3).

- 5 -

c) Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Vernehmlassung aus, dass aufgrund der ausgewiesenen Verletzungsbilder bei den beiden Neugeborenen der dringen- de Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer (und die Mitbeschuldigte) bestehe, welcher Tatverdacht denn auch in der Beschwerdeschrift nicht bestritten werde (Urk. 9 S. 1 f.).

3. Rechtliches Der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts setzt voraus, dass gestützt auf die aktuellen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete und ob- jektivierbare Anhaltspunkte erkennbar sind, die dafür sprechen, dass die beschul- digte Person Täter bezüglich der in Frage stehenden Straftat ist. Nach bundesge- richtlicher Rechtsprechung ist bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise und Rechtsfragen vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person da- ran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkrimi- nierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestands- merkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen; zur Frage des dringenden Tatver- dachts hat das Zwangsmassnahmengericht weder ein eigentliches Beweisverfah- ren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_180/2014 vom 10. Juni 2014 E. 3.3; 1B_409/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 3.2; 1B_334/2014 vom 24. Oktober 2014 E. 5.2; 1B_694/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 3.4; 1B_179/2012 vom 13. April 2012 E. 2.4; HUG/SCHEIDEGGER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 7 zu Art. 197 StPO und N 6 zu Art. 221 StPO; FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 3 zu Art. 221 StPO). Zu Beginn der Strafunter- suchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht noch geringer als in einem späteren Verfahrensstadium, in welchem ein immer strengerer Mass-

- 6 - stab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen ist. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 137 IV 122 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_383/2013 vom 18. November 2013 E. 4; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N 4 zu Art. 221 StPO).

4. Würdigung

a) Der Beschwerdeführer machte bislang vollumfänglich von seinem Aussage- verweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 10/3/1-2 und Urk. 8/2 = Urk. 10/5/8), ebenso die Mitbeschuldigte (Urk. 10/3/3-4). Drittpersonen wurden bislang offenbar nicht einvernommen bzw. sind die Protokolle zu den mutmasslichen Einvernahmen der als polizeiliche Auskunftspersonen befragten Mutter der Mitbeschuldigten und Frau D._____ noch nicht aktenkundig, ja noch nicht einmal der Staatsanwalt- schaft bekannt. Deshalb kann in Bezug auf die Frage des dringenden Tatver- dachts (noch) nicht auf Aussagen abgestellt werden.

b) Dokumentiert sind allerdings diverse Verletzungsbilder. Um Wiederholungen zu vermeiden, sei diesbezüglich vorab auf die Strafanzeige des Kinderspitals (Urk. 10/2/1), den Haftantrag der Staatsanwaltschaft (Urk. 8/1) und die angefoch- tene Verfügung (Urk. 3) verwiesen. C._____ betreffend scheint bislang lediglich der Untersuchungsbericht des Kinderspitals vom 23. Juni 2020 vorzuliegen. Bei ihr wurden ältere Rippenfrakturen VI bis VIII dorsal rechts nahe des kostoverteb- ralen Übergangs festgestellt (Urk. 10/2/2). In Bezug auf B._____ liegt zwischen- zeitlich das vorläufige Gutachten des IRMZ vom 3. Juli 2020 zur körperlichen Un- tersuchung vor (Urk. 13). Darin sind die ärztlichen Feststellungen zusammenge- fasst: unter anderem eine Unterblutung der harten Hirnhaut (Subduralhämatom) über dem rechten Stirn-, Schläfen- und Scheitelhirnlappen, Zeichen eines Blutver- lusts, Krampfanfälle, flammenförmige Blutungen in der Papille sowie multiple rundliche, diffuse Netzhauteinblutungen im rechten Auge und ältere Frakturen der rechten 6. und 7. Rippe am Übergang der Wirbelsäule. Die Gutachter beschrie- ben das aus rechtsmedizinischer Sicht typische Bild eines Schütteltraumas und schlussfolgerten, dass der Ausschluss von möglichen organischen Blutungsursa- chen bei B._____, wie beispielsweise Blutgerinnungsstörungen oder angeborene

- 7 - Stoffwechselerkrankungen, für einen nicht-akzidentellen (das heisst nicht unfall- bedingten, sondern auf körperliche Kindsmisshandlung durch fremde Hand zu- rückzuführenden) Entstehungsmechanismus spreche (Urk. 13).

c) Der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer als Kindsvater und im gemeinsamen Haushalt mit den damals knapp … … alten Zwillingstöchter Le- benden hat sich damit insofern weiter erhärtet, als der angeblich von ihm im Kin- derspital geschilderte "kleine Unfall" bzw. Sturz B._____s auf das Bett aus ca. 30 cm Höhe als Ursache, zumal akzidentell, für die festgestellten Verletzungen wohl ausgeschlossen werden kann und das vom Kinderspital bereits vermutete Schüt- teltrauma bei B._____ gutachterlich wenigstens vorläufig bestätigt wurde.

d) Eine eingehendere Auseinandersetzung mit dem allgemeinen Haftgrund braucht an dieser Stelle nicht zu erfolgen, zumal der Beschwerdeführer bereits in der Beschwerdeschrift auf eine Stellungnahme dazu hat verzichten lassen. C. Kollusionsgefahr

1. Parteistandpunkte

a) Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung, es drängten sich of- fenkundig weitere Ermittlungen und Untersuchungshandlungen auf, insbesondere Befragungen des Umfelds des Beschwerdeführers und der Mitbeschuldigten (Familienangehörige, Freunde, Nachbarn). Je nach dem hätten sodann parteiöf- fentliche Einvernahmen zu erfolgen. Aufgrund des frühen Untersuchungsstadiums könne von der Staatsanwaltschaft noch nicht verlangt werden, dass sie die zu be- fragenden Personen bereits jetzt namentlich zu benennen vermöge. So könnten sich etwa auch aus den Mobiltelefonauswertungen weitere Hinweise auf zu Be- fragende ergeben. Weiter entspreche es allgemeiner Lebenserfahrung, dass auch ein Paar mit neugeborenen Kindern Kontakte zu anderen Personen unterhalte, welchen allfällige Sachverhalte nicht verborgen geblieben sein könnten, womit es nicht bloss um die Befragung von Leumundszeugen gehe. Es sei damit ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer – auf freien Fuss gesetzt – versucht sein könnte, seine Partnerin (die Mitbeschuldigte) oder Drittpersonen in ihren

- 8 - Aussagen zu beeinflussen oder sie zu falschen Aussagen zu verleiten bzw. sich mit diesen Personen abzusprechen oder anderweitig auf Beweismittel einzuwir- ken. Aufgrund ihrer engen persönlichen Beziehung erscheine zudem die Beein- flussungsgefahr betreffend die Mitbeschuldigte besonders hoch. Beide hätten ihre Aussage in Bezug auf das ihnen vorgeworfene Tatverhalten bisher verweigert (Urk. 3 S. 4 f.).

b) Diesen Erwägungen der Vorinstanz liess der Beschwerdeführer in der Be- schwerdeschrift entgegnen, es werde nicht bestritten, dass zwischen ihm und der Mitbeschuldigten eine gewisse Kollusionsgefahr bestehe. Indes könne diese (in- nert zwei Wochen) mittels Konfrontation beseitigt werden. Bestritten werde jedoch die konkrete Kollusionsgefahr bezüglich allfälligen Drittpersonen, welche weder die Vorinstanz noch die Staatsanwaltschaft namentlich oder zumindest in be- stimmbarer Art und Weise zu nennen vermöge. Es gehe nicht an, in abstrakter Art und Weise zu behaupten, dass irgendwelche Umfeldabklärungen getätigt werden müssten, um Kollusionsgefahr zu begründen. Für solche Drittpersonen gebe es keinerlei Hinweise, stamme die Strafanzeige doch nicht von einer in den Sach- verhalt involvierten Drittperson, sondern vom Kinderspital. Dabei dürfe angenom- men werden, dass die Staatsanwaltschaft kaum von Kollusionsgefahr bezüglich den Mitarbeitern des Kinderspitals ausgehe. Umfeldabklärungen, welche einen substantiellen Beitrag zur Ermittlung des Kerngeschehens leisten könnten, seien nicht denkbar und deren Tätigung blosse Spekulation (Urk. 2 S. 3 f.).

c) Die Staatsanwaltschaft liess sich dahingehend vernehmen, dass der Tatver- dacht im Untersuchungsverfahren näher aufzuarbeiten sei. Es seien diverse Um- felderhebungen im sozialen Kontaktbereich des Beschwerdeführers und der Mit- beschuldigten durchzuführen, um Umgang und Verhalten der Eltern mit ihren Neugeborenen aufzuzeigen. Auch seien die Telefone des Beschwerdeführers und der Mitbeschuldigten auszuwerten. Dies alles werde zu diversen (Konfrontations-) Einvernahmen führen, bis zu welchen deutliche Kollusionsgefahr bestehe. Das gelte umso mehr, als auch die mutmasslichen Tatbeiträge des Beschwerdefüh- rers und der Mitbeschuldigten zu eruieren seien. Konkret stünden die Befragun- gen der jeweiligen Eltern des Beschwerdeführers und der Mitbeschuldigten sowie

- 9 - der Kollegen, insbesondere D._____, und Nachbarn an. Auch seien die beiden zwischenzeitlich polizeilich eruierten Hebammen, E._____ und F._____, parteiöf- fentlich zu befragen (Urk. 9 S. 2).

d) Replicando liess der Beschwerdeführer abermals ausführen, dass blosse Umfeldabklärungen nicht genügen würden, um Kollusionsgefahr zu begründen. Es sei nicht klar, was die Staatsanwaltschaft anhand der Befragungen der Eltern und Kollegen überhaupt abklären wolle. In Bezug auf die beiden Hebammen sei- en von Seiten der Staatsanwaltschaft keine Angaben dazu erfolgt, weshalb Per- sonen, welche gerade keine besondere persönliche Nähe zu ihm und der Mitbe- schuldigten hätten, kollusionsgeneigt sein sollten. Im Übrigen sei nur schwer vor- stellbar, dass Hebammen, welche sich von Berufs wegen für Neugeborene ein- setzten, dergestalt beeinflusst werden könnten, dass die Ermittlungen gefährdet wären. Sodann seien Zwangsmassnahmen ganz grundsätzlich nicht dazu da, um abzuklären, ob er und die Mitbeschuldigte gute Eltern seien. Vor allem sei der all- gemeine Umgang der Kindseltern (von ihm und der Mitbeschuldigten) schlichtweg ungeeignet, seine allfällige Täterschaft und/oder jene der Mitbeschuldigten zu klä- ren. Es müsse entsprechend Klarheit geschaffen werden, gegenüber wem kon- krete Kollusionsgefahr bestehe und wann diese als ausgeräumt zu betrachten sei. Sollten bereits polizeiliche Einvernahmen stattgefunden haben, so wäre die Wahrscheinlichkeit der Kollusion nochmals geringer und allfällige Kollusionsver- suche würden sofort festgestellt. Nicht zulässig sei des Weiteren der implizite Hinweis der Staatsanwaltschaft, dass noch die Mobiltelefone ausgewertet werden müssten, bevor er und die Mitbeschuldigte konfrontiert werden könnten (Urk. 18).

2. Rechtliches Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO liegt Kollusionsgefahr vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweis- mittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. Hervorzuheben ist, dass die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte kolludieren könnte, nicht genügt, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen konkrete In- dizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Sodann sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr grundsätzlich umso höhere Anforderungen

- 10 - zu stellen, je weiter das Verfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sach- verhalt bereits abgeklärt werden konnte (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). Der blosse Umstand, dass noch Beweiserhebungen, insbesondere Zeugenbefragungen, ausstehen, reicht für die Annahme von Kollu- sionsgefahr nicht (Urteil des Bundesgerichts 1B_149/2015 vom 13. Mai 2015 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Strafverfolgungsbehörde bzw. der Haftrichter muss vielmehr darlegen, weshalb konkret zu befürchten sei, dass die beschuldigte Per- son etwa auf die zu befragenden Personen Einfluss nehmen würde, um sie zu ei- ner für sie günstigen Aussage zu bewegen (a. a. O. E. 2.4).

3. Würdigung

a) Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass in der angefochtenen Verfü- gung noch keine konkreten oder wenigstens bestimmbaren Personen genannt sind, welche kollusionsgefährdet seien. Dies wurde von der Staatsanwaltschaft zwischenzeitlich aber nachgeholt. Mit den Eltern des Beschwerdeführers und der Mitbeschuldigten, der gemeinsamen Kollegin D._____, den Nachbarn und zwei eruierten Hebammen sind nunmehr spezifische noch einzuvernehmende und ge- gebenenfalls mit dem Beschwerdeführer (und der Mitbeschuldigten) zu konfrontie- rende Personen genannt. Deren Aussagen dürfte zwecks Abklärung einer mögli- chen Täterschaft des Beschwerdeführers und/oder der Mitbeschuldigten bzw. de- ren jeweiliger Tatbeiträge insofern umso grösseres Gewicht im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Beweisführung zukommen, als dass der Beschwerdefüh- rer und die Mitbeschuldigte bislang von ihren Aussageverweigerungsrechten Ge- brauch machten. Diese fehlende Kooperationswilligkeit vermag zwar Kollusions- gefahr nicht zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_270/2018 vom 27. Juni 2018 E. 5.4 mit Hinweisen), führt aber dennoch zur eben getätigten Höher- gewichtung der Aussagen Dritter.

b) Soweit der Beschwerdeführer über seine amtliche Verteidigung sinngemäss vorbringen liess, die Staatsanwaltschaft missbrauche die Untersuchungshaft zur Tätigung von Umfeldabklärungen, scheint – gerade aufgrund des Verweises in der Beschwerde auf das Buch, welches der amtliche Verteidiger mitverfasst hat (GFELLER/BIGLER/BONIN, Untersuchungshaft, Ein Leitfaden für die Praxis, Zü-

- 11 - rich/Basel/Genf 2017) – eine ungenaue Verwendung dieses Begriffs im Raum zu stehen; die Staatsanwaltschaft sprach denn auch von Umfelderhebungen und nicht von Umfeldabklärungen. Umfeldabklärungen, so nicht nur gemäss der in der Beschwerdeschrift zitierten Rz 66 im vorgenannten Leitfaden, sind Abklärungen, die nicht auf die Beurteilung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat, sondern von mutmasslichen Delikten aus seinem Umfeld abzielen (GFELLER/BIGLER/BONIN, Apokryphe Haftgründe und ihre Problematik, ContraLegem, 2018/1, S. 35). Vor- liegend geht es offensichtlich nicht hauptsächlich darum, Abklärungen zu einem vermeintlich delinquenten Umfeld des Beschwerdeführers (und der Mitbeschuldig- ten) vorzunehmen. Vielmehr soll, wie die Vorinstanz treffend festhielt, eruiert wer- den, ob im Umfeld des Beschwerdeführers und der Mitbeschuldigten Personen zum vorliegend interessierenden Sachverhalt Aussagen machen können. Es ist der Vorinstanz weiter dahingehend beizupflichten, dass es durchaus der allge- meinen Lebenserfahrung entspricht, dass – gerade junge und "frischgebackene"

– Eltern sich Personen in ihrem Umfeld anvertrauen, um Rat zu suchen, Schwie- rigkeiten und gegebenenfalls auch Entgleisungen zu schildern etc. Im vorliegen- den Fall sind solche Umfelderhebungen umso mehr angezeigt, als es – trotz der bloss knapp … … zwischen der Geburt der Zwillinge und der Einweisung bzw. Aufnahme der beiden im Kinderspital – angesichts der bei C._____ festgestellten älteren Verletzungen Hinweise auf frühere Gewaltanwendung gibt. Es ist somit anzunehmen, dass es bereits vor dem bei B._____ diagnostizierten Schütteltrau- ma zu erheblichen physischen Einwirkungen auf die Kinder (wenigstens C._____) gekommen ist und entsprechend nicht von einem einmaligen Vorfall ausgegangen werden kann. Umso bedeutender sind damit die Aussagen allfällig Involvierter, seien es Nachbarn, die konkrete Vorfälle mitbekommen haben, Freunde oder Be- kannte, die Grosseltern von B._____ und C._____ oder andere Personen, die in der – sehr kurzen – Zeitspanne zwischen Geburt und Spitaleinweisung mit der Betreuung der Neugeborenen befasst waren oder die Eltern dabei beobachten konnten.

c) Die Vorinstanz erkannte entsprechend zutreffend, dass allfällige Aussagen von Personen, die mögliche Vorfälle mitbekommen oder mitgeteilt erhalten haben könnten, von grossem Interesse sind. Daran ändert nichts, dass der Beschwerde-

- 12 - führer die Angst hegt, die Untersuchungshaft diene der Abklärung der Frage, ob er und die Mitbeschuldigte gute Eltern seien, verkennt er doch, dass es vorliegend um ein mögliches massives Fehlverhalten von Seiten der Eltern (also von ihm und/oder der Mitbeschuldigten) geht. Dass ein solches nebst strafrechtlichen auch kindesschutzrechtliche und generell sehr weitreichende Folgen hätte, liegt auf der Hand. Dass bereits das Vorliegen eines derartigen Tatverdachts allenfalls gewis- se Konsequenzen haben kann, ist dabei hinzunehmen.

d) Es ist damit mit der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz von erheblicher bzw. deutlicher Kollusionsgefahr auszugehen, namentlich zu den von der Staats- anwaltschaft genannten Personen im persönlichen Umfeld des Beschwerdefüh- rers und der Mitbeschuldigten. Diese würde zur Zeit auch dann zu bejahen sein, wenn die offenbar zwischenzeitlich einvernommene Mutter der Mitbeschuldigten und Frau D._____ überhaupt keine belastenden Aussagen gemacht haben soll- ten, stehen aus dem engeren Umfeld doch nach wie vor insbesondere die Befra- gungen der Nachbarn und der übrigen Elternteile des Beschwerdeführers und der Mitbeschuldigten noch aus.

e) Hingegen ist der Argumentation des Beschwerdeführers bzw. seiner amtli- chen Verteidigung folgend eine konkrete Kollusionsgefahr in Bezug auf die poli- zeilich eruierten zwei Hebammen derzeit nicht auszumachen; und zwar unabhän- gig davon, ob sie bereits polizeilich einvernommen wurden.

f) Abschliessend sei zur Kollusionsgefahr erwähnt, dass eine Konfrontations- einvernahme mit dem Beschwerdeführer und der Mitbeschuldigten, wie sie der Beschwerdeführer erwähnt und zeitnah wünscht, angesichts der bisherigen Aus- sageverweigerungen der beiden aktuell wohl wenig Sinn macht und entsprechend die Terminierung einer solchen auf der Prioritätenliste der Staatsanwaltschaft nicht zuoberst stehen dürfte. Dass zwischen den Kindseltern grundsätzlich Kollu- sionsgefahr besteht, liess der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift gleich selber festhalten (Urk. 2 S. 3).

- 13 - D. Verhältnismässigkeit

1. Parteistandpunkte

a) Die Vorinstanz erwog, Untersuchungshaft erweise sich in diesem frühen Stadium der Untersuchung und in Anbetracht der im Fall der Verurteilung zu er- wartenden Strafe als verhältnismässig, zumal allfällige Ersatzmassnahmen nicht geeignet erschienen, der bestehenden Kollusionsgefahr wirksam zu begegnen. Eine Beschränkung der Untersuchungshaft (damals bis zum 10. Juli 2020) sei nicht angezeigt, weil dem Gang der Untersuchung nicht vorgegriffen werden kön- ne und die Haft bei Wegfall der Haftgründe ohnehin von Amtes wegen beendet werden müsse (Urk. 3 S. 5).

b) In der Beschwerdeschrift liess der Beschwerdeführer vorbringen, es sei nicht ganz klar, was die Vorinstanz damit meine. Der Gang der Untersuchung habe nichts mit der Frage einer allfälligen Befristung zu tun. Eine solche sei vorliegend deshalb angezeigt, weil es mit Ausnahme zur Mitbeschuldigten keine kollusions- gefährdeten Personen gebe (Urk. 2 S. 4).

c) In ihrer Stellungnahme gab die Staatsanwaltschaft zum Ausdruck, dass die Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer schwer wiegen würden. Die Aufrechter- haltung der Untersuchungshaft erweise sich ohne Weiteres als verhältnismässig. Mildere, taugliche Ersatzmassnahmen fehlten (Urk. 9 S. 3).

d) In der Replik liess der Beschwerdeführer vorbringen, dass in Bezug auf das soziale Umfeld sowie auf die Hebammen einer allfälligen Kollusionsgefahr mit Kontaktverboten begegnet werden könnte. Seit der Haftanhörung habe die Staatsanwaltschaft keinerlei Anstalten getroffen, um die von ihr gewünschten par- teiöffentlichen Befragungen zu terminieren, was die Annahme bestärke, dass die Untersuchungshaft möglichst lange aufrechterhalten bleiben solle, um den Ge- ständnisdruck zu erhöhen (Urk. 18 S. 2).

- 14 -

2. Rechtliches Die Untersuchungshaft muss verhältnismässig sein. Sie darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe. Sie ist aufzuheben, sobald ihre Vor- aussetzungen nicht mehr erfüllt sind, die vom Gesetz vorgesehene oder von ei- nem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist, oder Ersatzmassnahmen an ihrer Stelle zum gleichen Ziel führen (vgl. Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und d, Art. 212 Abs. 2 lit. c sowie Abs. 3 und Art. 237 StPO).

3. Würdigung

a) Gegen den Beschwerdeführer besteht der dringende Tatverdacht einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB. Der ordentliche Straf- rahmen für diese Delikt beträgt Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Angesichts der angedrohten Mindeststrafe von sechs Monaten und der konkret im Raume stehenden Verletzungen droht dem Beschwerdeführer im Ver- urteilungsfall eine deutlich längere als die bisherige Untersuchungshaft dauernde Strafe. Die seit 23. Juni 2020 andauernde Untersuchungshaft erweist sich somit grundsätzlich als ohne Weiteres verhältnismässig.

b) Der erheblichen Kollusionsgefahr kann vorliegend nicht mit Ersatzmass- nahmen begegnet werden. Kontaktverbote zu den noch zu befragenden Perso- nen in seinem engeren Umfeld – darunter auch die Mitbeschuldigte – erscheinen in Anbetracht der zur Kollusionsgefahr angestellten Überlegungen von vornherein untauglich, zumal zu befürchten wäre, dass sich der Beschwerdeführer nicht an entsprechende Auflagen halten würde.

c) Auch erscheint eine Befristung der Untersuchungshaft angesichts der noch anstehenden Untersuchungshandlungen nicht als opportun. Es sind diverse (Kon- frontations-) Einvernahmen ausstehend. Entgegen der beschwerdeführerischen Argumentation und wie bereits erwähnt ist zum jetzigen Zeitpunkt eben gerade nicht nur von Kollusionsgefahr im Verhältnis zur Mitbeschuldigten auszugehen, welche mit einer zeitnahen Konfrontationseinvernahme ausgeräumt werden könn- te.

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d) Die Strafuntersuchung erscheint beförderlich geführt, welcher Eindruck auf- grund der telefonischen Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft nochmals bestä- tigt wurde. Hinweise auf unnötige Verzögerungen bzw. gar Verfahrensverschlep- pung liegen nicht vor. Wegen des Vorabgutachtens des IRMZ vom 3. Juli 2020, aufgrund welches sich der Verdacht des Schütteltraumas bestätigt hat, erscheint es nachvollziehbar, dass bis dato, abgesehen offenbar von Befragungen der Mut- ter der Mitbeschuldigten und Frau D._____ noch keine (weiteren) Einvernahmen stattgefunden haben. Mit Blick auf das gegenwärtige Untersuchungsergebnis ist aber davon auszugehen, dass – gerade aufgrund des verhältnismässig kurzen re- levanten möglichen Tatzeitraums (Geburt der Zwillingstöchter bis zur Spitaleinlie- ferung bzw. -aufnahme) – die aktuell erhebliche Kollusionsgefahr zeitnah ausge- räumt werden kann. Selbstredend vorbehalten sind zwischenzeitlich erhobene anderweitige Ermittlungsergebnisse, etwa die Ergebnisse der Mobiltelefonauswer- tungen.

e) Abschliessend sei darauf hingewiesen, dass die Staatsanwaltschaft selbst- verständlich weiterhin gehalten ist – dies hat bereits die Vorinstanz erwogen –, dem besonderem Beschleunigungsgebot in Haftsachen entsprechend die anste- henden Untersuchungshandlungen raschmöglichst vorzunehmen und den Be- schwerdeführer bei allfälligem Wegfall der Haftvoraussetzungen aus der Untersu- chungshaft zu entlassen. E. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl ein dringender Tatverdacht besteht als auch eine erhebliche Kollusionsgefahr gegeben ist und die Aufrecht- erhaltung der Untersuchungshaft verhältnismässig erscheint. Eine Befristung der Haft ist nicht angezeigt. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen. III. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde in Beachtung der Bemessungskrite- rien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Ge-

- 16 - richts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Die Regelung der Kostenauflage und der Entschädi- gungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Dies gilt ebenso für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 2 StPO). Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– fest- gesetzt.

3. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen für das Be- schwerdeverfahren wird dem Endentscheid vorbehalten.

4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- führer, unter Beilage einer Kopie von Urk. 20 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, ad A-5/2020/10020225, unter Beilage eines Doppels von Urk. 18 und einer Kopie von Urk. 20 sowie unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 10; gegen Empfangsbestätigung) − das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich, ad GH200957-L, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 8; ge- gen Empfangsbestätigung)

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne

14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 17 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 13. Juli 2020 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury MLaw N. Baudacci