Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Gegen den Beschwerdegegner A._____ läuft derzeit eine Strafuntersu- chung wegen Raubes etc. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Win- terthur ordnete mit Verfügung vom 24. Oktober 2018 Untersuchungshaft an (Urk. 5/20/11). Mit Verfügung vom 17. Dezember 2018 wies das Zwangsmass- nahmengericht des Bezirks Zürich daraufhin ein Haftentlassungsgesuch des Be- schwerdegegners vom 7. Dezember 2018 ab, wobei es die Untersuchungshaft bis zum 15. Januar 2019 befristete (Urk. 3). Dagegen reichte die Staatsanwalt- schaft IV des Kantons Zürich (Beschwerdeführerin; nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) am 20. Dezember 2018 Beschwerde ein mit dem Antrag, die Befristung der Haft bis zum 15. Januar 2019 sei aufzuheben (Urk. 2).
E. 2 Die Staatsanwaltschaft beurteilt die angeordnete Haftdauer folglich als zu kurz. In einem solchen Fall hat sie die Möglichkeit, beim Zwangsmassnahmenge- richt nach Art. 227 StPO ein Haftverlängerungsgesuch zu stellen. Solange das Zwangsmassnahmengericht die Haftverlängerung nicht abgelehnt hat, erleidet die Staatsanwaltschaft keinen endgültigen Rechtsnachteil, jedenfalls wenn sie noch vor Ablauf der angeordneten Untersuchungshaft einen Antrag auf Haftverlänge- rung beim Zwangsmassnahmengericht stellen kann. Dies steht hier ausser Frage. Ebenso erwächst die vorinstanzliche Begründung für die verkürzt angeordnete Untersuchungshaft nicht in materielle Rechtskraft. Die Staatsanwaltschaft und auf Antrag derselben das Zwangsmassnahmengericht müssen vielmehr die mögli- chen Haftgründe vor dem Ablauf der angeordneten Haftdauer aufgrund der dann- zumaligen Situation ohne Bindung an den früheren Entscheid neu prüfen, wobei auch neue Aspekte ins Gewicht fallen können bzw. einbezogen werden müssen. Vorliegend ist beispielsweise noch unklar, ob die Gemeinde Seuzach die Kosten für den beabsichtigten privaten Schulbesuch des Beschwerdegegners übernimmt (vgl. Urk. 13/1). Gründe, weshalb die Staatsanwaltschaft bereits zum jetzigen Zeitpunkt einen endgültigen Rechtsnachteil erleiden soll, sind demnach nicht er- sichtlich und werden von der Staatsanwaltschaft auch nicht weiter geltend ge- macht.
- 3 -
E. 3 Insgesamt fehlt es der Staatsanwaltschaft somit mangels endgültigem Rechtsnachteil an einem aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresse. Wie in Rechtsprechung und Lehre festgehalten, ist die Staatsanwaltschaft demgemäss nicht legitimiert, die ihrer Ansicht nach zu kurze Anordnung der Haft anzufechten (Urteil des Bundesgerichts 1B_210/2013 vom 14. Juni 2013; HUG/SCHEIDEGGER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO], 2. Aufl. 2014, Art. 222 N 9d; Beschluss der hiesigen Kam- mer UB180071 vom 15. Juni 2018 E. II.4). Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
E. 4 Dieser Entscheid gründet auf der Beurteilung einer reinen Rechtsfrage nach der Parömie "iura novit curia". Ebenfalls zwingt das Beschleunigungsgebot angesichts der Inhaftierung des Beschwerdegegners auf eine beförderliche Be- handlung. Auf eine Fristansetzung betreffend Vernehmlassung zur Beschwerde- antwort (inkl. Beilagen) des Beschwerdegegners vom 28. Dezember 2018 (Urk. 11-13) ist daher zu verzichten, zumal sich diese nicht zur hier in Frage ste- henden Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft äussert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_714/2018 vom 14. August 2018 E. 5). Zufolge Abwesenheit einer Richterin ergeht dieser Entscheid ferner nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung.
E. 5 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens (einge- schlossen die Kosten der amtlichen Verteidigung für diesen Verfahrensabschnitt) auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 423 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre im Beschwerdever- fahren getätigten Aufwendungen wird durch die das Verfahren abschliessende Behörde festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. - 4 -
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (eingeschlossen die Kosten der amt- lichen Verteidigung für diesen Verfahrensabschnitt) werden auf die Ge- richtskasse genommen.
- Schriftliche Mitteilung an: − den amtlichen Verteidiger des Beschwergegners, im Doppel, für sich und zuhanden des Beschwerdegegners (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, unter Rücksendung der Untersuchungsakten [Urk. 5] sowie eines Doppels der Beschwerdeant- wort inkl. Beilagen [Urk. 11-13] zur Kenntnisnahme (gegen Empfangs- bestätigung) − das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich, ad Proz. Nr. GH181711-L, unter Rücksendung der eingereichten Akten [Urk. 10] (gegen Empfangsbestätigung)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 5 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 31. Dezember 2018 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UB180182-O/U/HON Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf sowie Gerichtsschreiber lic. iur. S. Bucher Beschluss vom 31. Dezember 2018 in Sachen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Beschwerdeführerin gegen A._____, Beschwerdegegner amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____ betreffend Haftentlassung Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich vom 17. Dezember 2018, GH181711-L
- 2 - Erwägungen:
1. Gegen den Beschwerdegegner A._____ läuft derzeit eine Strafuntersu- chung wegen Raubes etc. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Win- terthur ordnete mit Verfügung vom 24. Oktober 2018 Untersuchungshaft an (Urk. 5/20/11). Mit Verfügung vom 17. Dezember 2018 wies das Zwangsmass- nahmengericht des Bezirks Zürich daraufhin ein Haftentlassungsgesuch des Be- schwerdegegners vom 7. Dezember 2018 ab, wobei es die Untersuchungshaft bis zum 15. Januar 2019 befristete (Urk. 3). Dagegen reichte die Staatsanwalt- schaft IV des Kantons Zürich (Beschwerdeführerin; nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) am 20. Dezember 2018 Beschwerde ein mit dem Antrag, die Befristung der Haft bis zum 15. Januar 2019 sei aufzuheben (Urk. 2).
2. Die Staatsanwaltschaft beurteilt die angeordnete Haftdauer folglich als zu kurz. In einem solchen Fall hat sie die Möglichkeit, beim Zwangsmassnahmenge- richt nach Art. 227 StPO ein Haftverlängerungsgesuch zu stellen. Solange das Zwangsmassnahmengericht die Haftverlängerung nicht abgelehnt hat, erleidet die Staatsanwaltschaft keinen endgültigen Rechtsnachteil, jedenfalls wenn sie noch vor Ablauf der angeordneten Untersuchungshaft einen Antrag auf Haftverlänge- rung beim Zwangsmassnahmengericht stellen kann. Dies steht hier ausser Frage. Ebenso erwächst die vorinstanzliche Begründung für die verkürzt angeordnete Untersuchungshaft nicht in materielle Rechtskraft. Die Staatsanwaltschaft und auf Antrag derselben das Zwangsmassnahmengericht müssen vielmehr die mögli- chen Haftgründe vor dem Ablauf der angeordneten Haftdauer aufgrund der dann- zumaligen Situation ohne Bindung an den früheren Entscheid neu prüfen, wobei auch neue Aspekte ins Gewicht fallen können bzw. einbezogen werden müssen. Vorliegend ist beispielsweise noch unklar, ob die Gemeinde Seuzach die Kosten für den beabsichtigten privaten Schulbesuch des Beschwerdegegners übernimmt (vgl. Urk. 13/1). Gründe, weshalb die Staatsanwaltschaft bereits zum jetzigen Zeitpunkt einen endgültigen Rechtsnachteil erleiden soll, sind demnach nicht er- sichtlich und werden von der Staatsanwaltschaft auch nicht weiter geltend ge- macht.
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3. Insgesamt fehlt es der Staatsanwaltschaft somit mangels endgültigem Rechtsnachteil an einem aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresse. Wie in Rechtsprechung und Lehre festgehalten, ist die Staatsanwaltschaft demgemäss nicht legitimiert, die ihrer Ansicht nach zu kurze Anordnung der Haft anzufechten (Urteil des Bundesgerichts 1B_210/2013 vom 14. Juni 2013; HUG/SCHEIDEGGER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO], 2. Aufl. 2014, Art. 222 N 9d; Beschluss der hiesigen Kam- mer UB180071 vom 15. Juni 2018 E. II.4). Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
4. Dieser Entscheid gründet auf der Beurteilung einer reinen Rechtsfrage nach der Parömie "iura novit curia". Ebenfalls zwingt das Beschleunigungsgebot angesichts der Inhaftierung des Beschwerdegegners auf eine beförderliche Be- handlung. Auf eine Fristansetzung betreffend Vernehmlassung zur Beschwerde- antwort (inkl. Beilagen) des Beschwerdegegners vom 28. Dezember 2018 (Urk. 11-13) ist daher zu verzichten, zumal sich diese nicht zur hier in Frage ste- henden Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft äussert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_714/2018 vom 14. August 2018 E. 5). Zufolge Abwesenheit einer Richterin ergeht dieser Entscheid ferner nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung.
5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens (einge- schlossen die Kosten der amtlichen Verteidigung für diesen Verfahrensabschnitt) auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 423 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre im Beschwerdever- fahren getätigten Aufwendungen wird durch die das Verfahren abschliessende Behörde festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- 4 -
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (eingeschlossen die Kosten der amt- lichen Verteidigung für diesen Verfahrensabschnitt) werden auf die Ge- richtskasse genommen.
3. Schriftliche Mitteilung an: − den amtlichen Verteidiger des Beschwergegners, im Doppel, für sich und zuhanden des Beschwerdegegners (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, unter Rücksendung der Untersuchungsakten [Urk. 5] sowie eines Doppels der Beschwerdeant- wort inkl. Beilagen [Urk. 11-13] zur Kenntnisnahme (gegen Empfangs- bestätigung) − das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich, ad Proz. Nr. GH181711-L, unter Rücksendung der eingereichten Akten [Urk. 10] (gegen Empfangsbestätigung)
4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne
14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 5 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 31. Dezember 2018 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury lic. iur. S. Bucher