Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich führte gegen A._____ (nach- folgend: Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen versuchter schwerer Körperverletzung. Der Beschwerdeführer wurde am 19. April 2017 verhaftet (Urk. 13/12/1) und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) vom 21. April 2017 in Untersuchungshaft ver- setzt (Urk. 13/12/6). Am 26. Juni 2017 wies die Vorinstanz ein Haftentlassungs- gesuch des Beschwerdeführers ab (Urk. 13/12/10). Am 10. Juli 2017 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschwerdeführer und beantragte die An- ordnung von Sicherheitshaft (Urk. 13/15). Mit Verfügung der Vorinstanz vom
18. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführer in Sicherheitshaft versetzt (Urk. 3 = Urk. 9/4).
E. 1.1 Gemäss Art. 221 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zuläs- sig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend
- 3 - verdächtig ist und zudem ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Abs. 1 lit. a), dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfin- dung zu beeinträchtigen (Abs. 1 lit. b), dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten begangen hat (Abs. 1 lit. c), oder dass sie ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen wird (Abs. 2).
E. 1.2 Dabei darf die gesamte Haft nicht länger dauern, als die zu erwartende Frei- heitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Sie ist aufzuheben, sobald ihre Voraussetzun- gen nicht mehr erfüllt sind, die vom Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist oder Ersatzmassnahmen an ihrer Stelle zum glei- chen Ziel führen (vgl. Art. 212 Abs. 2 StPO sowie Art. 237 Abs. 1 StPO).
2. Dringender Tatverdacht
E. 2 Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juli 2017 fristge- recht Beschwerde bei der hiesigen Kammer erheben mit dem Antrag auf Haftent- lassung, eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 StPO (Urk. 2).
E. 2.1 Der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts setzt voraus, dass gestützt auf die aktuellen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete und ob- jektivierbare Anhaltspunkte erkennbar sind, die dafür sprechen, dass die beschul- digte Person Täter bzw. Täterin bezüglich der in Frage stehenden Straftat ist. Er- forderlich ist dabei eine erhöhte bzw. erhebliche Wahrscheinlichkeit für das Vor- liegen einer Straftat und für eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat und somit auch für deren Verurteilung. Der Haftrichter kann indessen bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtli- cher Tat- und Rechtsfragen vornehmen. Es genügt – wie erwähnt – das Vorliegen genügend konkreter Anhaltspunkte, gemäss denen das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könn- te. Auch die Verwertbarkeit der Beweismittel und die Auslegung strittiger Rechts- fragen kann nicht erschöpfend geprüft werden (HUG/SCHEIDEGGER, in: DONATSCH/ HANSJAKOB/LIEBER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 221 N 4 ff. sowie Art. 197 N 5 ff.; BSK StPO-FORSTER, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 221 N 3; SCHMID, StPO Praxis- kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 221 N 4; ders., Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1019;
- 4 - BGE 116 Ia 146; Urteil des Bundesgerichts 1B_398/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 3.1). Ist gegen eine in Haft befindliche beschuldigte Person Anklage er- hoben worden, kann nach der Rechtsprechung das Zwangsmassnahmengericht in der Regel den dringenden Tatverdacht bejahen. Eine Ausnahme bestünde dann, wenn die beschuldigte Person im Haftprüfungs- oder im Haftbeschwerde- verfahren darzutun vermöchte, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts unhaltbar ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_332/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 10.2 m. w. H.).
E. 2.2 Der dringende Tatverdacht wurde vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Abrede gestellt. Er kann aufgrund der erfolgten Anklage gegen ihn bejaht werden. Hinweise auf einen Ausnahmefall im Sinne der dargelegten Rechtsprechung las- sen sich den Akten (Urk. 13) nicht entnehmen.
3. Fluchtgefahr
E. 3 Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 8) und die Staatsan- waltschaft schloss in ihrer Vernehmlassung vom 28. Juli 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 9) sowie die Untersu- chungsakten (Urk. 13) wurden beigezogen.
E. 3.1 Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte. Im Vordergrund steht dabei eine mögli- che Flucht ins Ausland; denkbar ist jedoch auch das Risiko des Untertauchens im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als objektiv möglich, sondern im konkreten Fall als wahrscheinlich er- scheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für Flucht- gefahr, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Mitein- zubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finan- zielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Konkrete Anhaltspunkte für eine besondere Unberechenbarkeit und Impulsivität des Inhaftierten können ebenfalls auf eine Neigung zu unüberlegten Reaktionen wie Flucht (oder weitere Delin- quenz) hinweisen. Auch bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das den Be- schuldigten grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (Urteile des Bun- desgerichts 1B_51/2017 vom 7. März 2017 E. 3.1; 1B_387/2016 vom 17. Novem- ber 2016 E. 5.2; 1B_178/2016 vom 7. Juni 2016 E. 3.2; je mit Hinweisen).
- 5 -
E. 3.2 Die Vorinstanz hat den Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht. Der Beschwerde- führer macht unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1P.625/2006 vom
12. Oktober 2006 geltend, die Schwere der drohenden Strafe für sich allein genü- ge nicht, um den Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen. Vielmehr müssten die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Le- bensverhältnisse eines Beschuldigten in Betracht gezogen werden. Zu berück- sichtigen seien beispielsweise die familiären und sozialen Bindungen, die berufli- che Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches. Im ge- nannten Bundesgerichtsentscheid sei Fluchtgefahr verneint worden, obwohl – im Gegensatz zum Beschwerdeführer – dort sogar weder familiäre noch soziale Bin- dungen in der Schweiz vorhanden gewesen seien. Jedoch liege wie im angege- benen Entscheid auch im vorliegenden Fall eine absolute und anhaltende Sozial- hilfeabhängigkeit vor. Die vom Beschwerdeführer in Anspruch zu nehmende So- zialhilfe würde bei einem Untertauchen ausbleiben bzw. sofort eingestellt werden und der Beschwerdeführer würde dadurch seine Lebensgrundlage komplett ver- lieren und wäre schlichtweg nicht im Stand zu überleben. Mit dem Bundesgericht spreche diese Tatsache sowie die weiteren Tatsachen (der Beschwerdeführer sei seit 23 Jahren in der Schweiz, wo auch seine beiden Kinder lebten; er könne über das Sozialamt sofort wieder im Kinderhort als Reinigungskraft arbeiten; er finde schon seit über 10 Jahren in der freien Wirtschaft keine Arbeit mehr) klarerweise gegen die Annahme von Fluchtgefahr, sowohl bezüglich das In- wie auch das Ausland (Urk. 2 S. 3 f.).
E. 3.3 Der Beschwerdeführer ist – wenn auch nicht einschlägig – vorbestraft (vgl. Urk. 13/13/1). Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Anklageschrift eine Be- strafung des Beschwerdeführers mit vier Jahren Freiheitsstrafe sowie einer Lan- desverweisung von fünf Jahren (Urk. 13/15). Die Höhe der ihm drohenden Strafe sowie die beantragte Landesverweisung sind ein Anreiz zur Flucht. Der Beschwerdeführer stammt aus B._____ [Staat in der Karibik] und lebt seit 1994 in der Schweiz. Er war mit einer Schweizerin verheiratet und hat zwei Kinder im Teenageralter, welche in der Schweiz leben und zu welchen er gemäss eige- nen Angaben Kontakt hat. Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Ein-
- 6 - kommen und kein Vermögen; er wird seit zehn Jahren vom Sozialamt unterstützt (Urk. 13/5/5 und Urk. 13/13/1). Da dem Beschwerdeführer eine Verurteilung wegen (versuchter) schwerer Kör- perverletzung (Art. 122 StGB) droht, hat er nach Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB mit ei- ner Landesverweisung zu rechnen (vgl. aber auch Art. 66a Abs. 2 StGB), die nach einer allfälligen unbedingten Freiheitsstrafe oder Massnahme zu vollziehen ist (vgl. Art. 66c Abs. 2 und Abs. 3 StGB). Es läge daher auf der Hand, den frei- heitsentziehenden Sanktionen auszuweichen, wenn am Ende ohnehin der Lan- desverweis droht (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Straf- kammer, UB170044-O vom 18. April 2017 E.II.5.3). Auch diese Umstände be- günstigen die Annahme von Fluchtgefahr. Aus dem Urteil des Bundesgerichts 1P.625/2006 vom 12. Oktober 2006 kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. In diesem Urteil drohte dem Beschuldigten, welcher eine IV-Rente bezog und keinerlei Bezüge zur Schweiz aufwies, neben einer Strafe nicht auch noch eine Landesverweisung, wie sie dem Beschwerdeführer droht und welche, wie vorstehend ausgeführt, ebenfalls die Annahme von Fluchtgefahr begünstigt. Unter den gegebenen Umstände ist die Annahme einer ausgeprägten Fluchtge- fahr zu bejahen.
E. 4 Ersatzmassnahmen
E. 4.1 Mögliche Ersatzmassnahmen bei Fluchtgefahr sind unter anderen eine Ausweis- und Schriftensperre (Art. 237 Abs. 2 lit. b StPO) und die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden (Art. 237 Abs. 2 lit. d StPO). Derartige Ersatzmassnahmen sind allerdings nicht nur weniger einschneidend als Untersu- chungshaft, sondern auch weit weniger wirksam. Sie können zwar unter Umstän- den einer gewissen Fluchtneigung der beschuldigten Person vorbeugen, sind aber bei ausgeprägter Fluchtgefahr unzureichend (Urteil des Bundesgerichts 1B_123/2014 vom 11. April 2014 E. 6 m. w. H.).
- 7 -
E. 4.2 Die amtliche Verteidigung beantragte die Freilassung des Beschwerdefüh- rers allenfalls unter Anordnung von Ersatzmassnahmen, ohne ihren Antrag zu begründen (Urk. 2 S. 2 und S. 4).
E. 4.3 Da vorliegend von einer erheblichen Fluchtgefahr und nicht nur von einer gewissen Fluchtneigung auszugehen ist, erscheinen Ersatzmassnahmen von vornherein als unzureichend. Es ist nicht davon auszugehen, dass solche – ein- zeln oder in Kombination – die erhebliche Fluchtgefahr bannen könnten. Insbe- sondere könnte eine Ausweis- und Schriftensperre sowie eine Meldepflicht den Beschwerdeführer nicht wirksam daran hindern, die Schweiz zu verlassen, zumal seit dem Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen von Schengen grundsätzlich keine Personenkontrollen mehr an der Landesgrenze durchgeführt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_18/2012 vom 27. Januar 2012 E. 3.3.3 m. w. H.). Eine Ausweis- und Schriftensperre gegenüber ausländischen Beschuldigten fällt in der Regel ohnehin ausser Betracht, da ein Verbot gegenüber ausländischen Behörden, dem Beschuldigten Papiere auszustellen, nicht durchgesetzt werden kann (BSK StPO-HÄRRI, a. a. O., Art. 237 N 9). Dem Beschwerdeführer wäre es daher mit wenig Aufwand möglich, Ersatzreisepapiere zu beschaffen, was eine Flucht nur minim zu verzögern vermöchte. Die Meldepflicht vermöchte eine Flucht des Beschwerdeführers ebenso wenig zu verhindern. Eine solche würde dadurch lediglich frühzeitig bemerkt. Aufgrund der weggefallenen systematischen Grenzkontrollen im Schengenraum wäre es dem Beschwerdeführer indessen innert weniger Stunden möglich, sich mit oder auch ohne Ersatzreisepapiere ins Ausland abzusetzen.
E. 5 Verhältnismässigkeit Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 19. April 2017 in Haft (Urk. 13/12/1). Angesichts der ihm vorgeworfenen Handlung sowie der von der Staatsanwalt- schaft beantragten Freiheitsstrafe von vier Jahren und einer Landesverweisung von fünf Jahren (vgl. Urk. 13/15) erweist sich die Anordnung der Sicherheitshaft als verhältnismässig. Da die Hauptverhandlung auf den 27. September 2017 ter-
- 8 - miniert ist (vgl. Urk. 10), ist ausserdem mit einem baldigen Abschluss des Verfah- rens zu rechnen.
E. 6 Schlussfolgerung Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sowohl ein dringender Tatver- dacht gegen den Beschwerdeführer betreffend schwere Körperverletzung als auch Fluchtgefahr vorliegen und die weitere Haft verhältnismässig ist. Ersatzmass- nahmen erscheinen sodann nicht als ausreichend. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. III.
Dispositiv
- Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdever- fahren ist zuhanden des urteilenden Gerichts in Beachtung der Bemessungskrite- rien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Ge- richts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen.
- Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre im Beschwerdever- fahren getätigten Aufwendungen wird durch das urteilende Gericht am Ende des Strafverfahrens festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– fest- gesetzt.
- Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten. - 9 -
- Schriftliche Mitteilung an: − die amtliche Verteidigung, zweifach, für sich und den Beschwerdefüh- rer (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestä- tigung) − das Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, ad DG170193-L, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 13; gegen Empfangsbestätigung) − das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich, ad GH170955-L, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 9; ge- gen Empfangsbestätigung).
- Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 4. August 2017 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Die Präsidentin i. V.: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Schorta lic. iur. S. Betschmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UB170103-O/U/TSA/IMH Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. F. Schorta, Präsidentin i. V., die Ersatzoberrich- ter Dr. iur. T. Graf und lic. iur. A. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. S. Betschmann Beschluss vom 4. August 2017 in Sachen A._____, Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin betreffend Anordnung Sicherheitshaft Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich vom 18. Juli 2017, GH170955-L
- 2 - Erwägungen: I.
1. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich führte gegen A._____ (nach- folgend: Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen versuchter schwerer Körperverletzung. Der Beschwerdeführer wurde am 19. April 2017 verhaftet (Urk. 13/12/1) und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) vom 21. April 2017 in Untersuchungshaft ver- setzt (Urk. 13/12/6). Am 26. Juni 2017 wies die Vorinstanz ein Haftentlassungs- gesuch des Beschwerdeführers ab (Urk. 13/12/10). Am 10. Juli 2017 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschwerdeführer und beantragte die An- ordnung von Sicherheitshaft (Urk. 13/15). Mit Verfügung der Vorinstanz vom
18. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführer in Sicherheitshaft versetzt (Urk. 3 = Urk. 9/4).
2. Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juli 2017 fristge- recht Beschwerde bei der hiesigen Kammer erheben mit dem Antrag auf Haftent- lassung, eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 StPO (Urk. 2).
3. Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 8) und die Staatsan- waltschaft schloss in ihrer Vernehmlassung vom 28. Juli 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 9) sowie die Untersu- chungsakten (Urk. 13) wurden beigezogen.
4. Infolge Ferienabwesenheiten ergeht der vorliegende Entscheid in anderer als den Parteien angekündigten Besetzung. II.
1. Allgemeines 1.1 Gemäss Art. 221 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zuläs- sig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend
- 3 - verdächtig ist und zudem ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Abs. 1 lit. a), dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfin- dung zu beeinträchtigen (Abs. 1 lit. b), dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten begangen hat (Abs. 1 lit. c), oder dass sie ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen wird (Abs. 2). 1.2 Dabei darf die gesamte Haft nicht länger dauern, als die zu erwartende Frei- heitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Sie ist aufzuheben, sobald ihre Voraussetzun- gen nicht mehr erfüllt sind, die vom Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist oder Ersatzmassnahmen an ihrer Stelle zum glei- chen Ziel führen (vgl. Art. 212 Abs. 2 StPO sowie Art. 237 Abs. 1 StPO).
2. Dringender Tatverdacht 2.1 Der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts setzt voraus, dass gestützt auf die aktuellen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete und ob- jektivierbare Anhaltspunkte erkennbar sind, die dafür sprechen, dass die beschul- digte Person Täter bzw. Täterin bezüglich der in Frage stehenden Straftat ist. Er- forderlich ist dabei eine erhöhte bzw. erhebliche Wahrscheinlichkeit für das Vor- liegen einer Straftat und für eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat und somit auch für deren Verurteilung. Der Haftrichter kann indessen bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtli- cher Tat- und Rechtsfragen vornehmen. Es genügt – wie erwähnt – das Vorliegen genügend konkreter Anhaltspunkte, gemäss denen das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könn- te. Auch die Verwertbarkeit der Beweismittel und die Auslegung strittiger Rechts- fragen kann nicht erschöpfend geprüft werden (HUG/SCHEIDEGGER, in: DONATSCH/ HANSJAKOB/LIEBER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 221 N 4 ff. sowie Art. 197 N 5 ff.; BSK StPO-FORSTER, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 221 N 3; SCHMID, StPO Praxis- kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 221 N 4; ders., Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1019;
- 4 - BGE 116 Ia 146; Urteil des Bundesgerichts 1B_398/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 3.1). Ist gegen eine in Haft befindliche beschuldigte Person Anklage er- hoben worden, kann nach der Rechtsprechung das Zwangsmassnahmengericht in der Regel den dringenden Tatverdacht bejahen. Eine Ausnahme bestünde dann, wenn die beschuldigte Person im Haftprüfungs- oder im Haftbeschwerde- verfahren darzutun vermöchte, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts unhaltbar ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_332/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 10.2 m. w. H.). 2.2 Der dringende Tatverdacht wurde vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Abrede gestellt. Er kann aufgrund der erfolgten Anklage gegen ihn bejaht werden. Hinweise auf einen Ausnahmefall im Sinne der dargelegten Rechtsprechung las- sen sich den Akten (Urk. 13) nicht entnehmen.
3. Fluchtgefahr 3.1 Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte. Im Vordergrund steht dabei eine mögli- che Flucht ins Ausland; denkbar ist jedoch auch das Risiko des Untertauchens im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als objektiv möglich, sondern im konkreten Fall als wahrscheinlich er- scheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für Flucht- gefahr, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Mitein- zubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finan- zielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Konkrete Anhaltspunkte für eine besondere Unberechenbarkeit und Impulsivität des Inhaftierten können ebenfalls auf eine Neigung zu unüberlegten Reaktionen wie Flucht (oder weitere Delin- quenz) hinweisen. Auch bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das den Be- schuldigten grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (Urteile des Bun- desgerichts 1B_51/2017 vom 7. März 2017 E. 3.1; 1B_387/2016 vom 17. Novem- ber 2016 E. 5.2; 1B_178/2016 vom 7. Juni 2016 E. 3.2; je mit Hinweisen).
- 5 - 3.2 Die Vorinstanz hat den Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht. Der Beschwerde- führer macht unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1P.625/2006 vom
12. Oktober 2006 geltend, die Schwere der drohenden Strafe für sich allein genü- ge nicht, um den Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen. Vielmehr müssten die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Le- bensverhältnisse eines Beschuldigten in Betracht gezogen werden. Zu berück- sichtigen seien beispielsweise die familiären und sozialen Bindungen, die berufli- che Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches. Im ge- nannten Bundesgerichtsentscheid sei Fluchtgefahr verneint worden, obwohl – im Gegensatz zum Beschwerdeführer – dort sogar weder familiäre noch soziale Bin- dungen in der Schweiz vorhanden gewesen seien. Jedoch liege wie im angege- benen Entscheid auch im vorliegenden Fall eine absolute und anhaltende Sozial- hilfeabhängigkeit vor. Die vom Beschwerdeführer in Anspruch zu nehmende So- zialhilfe würde bei einem Untertauchen ausbleiben bzw. sofort eingestellt werden und der Beschwerdeführer würde dadurch seine Lebensgrundlage komplett ver- lieren und wäre schlichtweg nicht im Stand zu überleben. Mit dem Bundesgericht spreche diese Tatsache sowie die weiteren Tatsachen (der Beschwerdeführer sei seit 23 Jahren in der Schweiz, wo auch seine beiden Kinder lebten; er könne über das Sozialamt sofort wieder im Kinderhort als Reinigungskraft arbeiten; er finde schon seit über 10 Jahren in der freien Wirtschaft keine Arbeit mehr) klarerweise gegen die Annahme von Fluchtgefahr, sowohl bezüglich das In- wie auch das Ausland (Urk. 2 S. 3 f.). 3.3 Der Beschwerdeführer ist – wenn auch nicht einschlägig – vorbestraft (vgl. Urk. 13/13/1). Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Anklageschrift eine Be- strafung des Beschwerdeführers mit vier Jahren Freiheitsstrafe sowie einer Lan- desverweisung von fünf Jahren (Urk. 13/15). Die Höhe der ihm drohenden Strafe sowie die beantragte Landesverweisung sind ein Anreiz zur Flucht. Der Beschwerdeführer stammt aus B._____ [Staat in der Karibik] und lebt seit 1994 in der Schweiz. Er war mit einer Schweizerin verheiratet und hat zwei Kinder im Teenageralter, welche in der Schweiz leben und zu welchen er gemäss eige- nen Angaben Kontakt hat. Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Ein-
- 6 - kommen und kein Vermögen; er wird seit zehn Jahren vom Sozialamt unterstützt (Urk. 13/5/5 und Urk. 13/13/1). Da dem Beschwerdeführer eine Verurteilung wegen (versuchter) schwerer Kör- perverletzung (Art. 122 StGB) droht, hat er nach Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB mit ei- ner Landesverweisung zu rechnen (vgl. aber auch Art. 66a Abs. 2 StGB), die nach einer allfälligen unbedingten Freiheitsstrafe oder Massnahme zu vollziehen ist (vgl. Art. 66c Abs. 2 und Abs. 3 StGB). Es läge daher auf der Hand, den frei- heitsentziehenden Sanktionen auszuweichen, wenn am Ende ohnehin der Lan- desverweis droht (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Straf- kammer, UB170044-O vom 18. April 2017 E.II.5.3). Auch diese Umstände be- günstigen die Annahme von Fluchtgefahr. Aus dem Urteil des Bundesgerichts 1P.625/2006 vom 12. Oktober 2006 kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. In diesem Urteil drohte dem Beschuldigten, welcher eine IV-Rente bezog und keinerlei Bezüge zur Schweiz aufwies, neben einer Strafe nicht auch noch eine Landesverweisung, wie sie dem Beschwerdeführer droht und welche, wie vorstehend ausgeführt, ebenfalls die Annahme von Fluchtgefahr begünstigt. Unter den gegebenen Umstände ist die Annahme einer ausgeprägten Fluchtge- fahr zu bejahen.
4. Ersatzmassnahmen 4.1 Mögliche Ersatzmassnahmen bei Fluchtgefahr sind unter anderen eine Ausweis- und Schriftensperre (Art. 237 Abs. 2 lit. b StPO) und die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden (Art. 237 Abs. 2 lit. d StPO). Derartige Ersatzmassnahmen sind allerdings nicht nur weniger einschneidend als Untersu- chungshaft, sondern auch weit weniger wirksam. Sie können zwar unter Umstän- den einer gewissen Fluchtneigung der beschuldigten Person vorbeugen, sind aber bei ausgeprägter Fluchtgefahr unzureichend (Urteil des Bundesgerichts 1B_123/2014 vom 11. April 2014 E. 6 m. w. H.).
- 7 - 4.2 Die amtliche Verteidigung beantragte die Freilassung des Beschwerdefüh- rers allenfalls unter Anordnung von Ersatzmassnahmen, ohne ihren Antrag zu begründen (Urk. 2 S. 2 und S. 4). 4.3 Da vorliegend von einer erheblichen Fluchtgefahr und nicht nur von einer gewissen Fluchtneigung auszugehen ist, erscheinen Ersatzmassnahmen von vornherein als unzureichend. Es ist nicht davon auszugehen, dass solche – ein- zeln oder in Kombination – die erhebliche Fluchtgefahr bannen könnten. Insbe- sondere könnte eine Ausweis- und Schriftensperre sowie eine Meldepflicht den Beschwerdeführer nicht wirksam daran hindern, die Schweiz zu verlassen, zumal seit dem Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen von Schengen grundsätzlich keine Personenkontrollen mehr an der Landesgrenze durchgeführt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_18/2012 vom 27. Januar 2012 E. 3.3.3 m. w. H.). Eine Ausweis- und Schriftensperre gegenüber ausländischen Beschuldigten fällt in der Regel ohnehin ausser Betracht, da ein Verbot gegenüber ausländischen Behörden, dem Beschuldigten Papiere auszustellen, nicht durchgesetzt werden kann (BSK StPO-HÄRRI, a. a. O., Art. 237 N 9). Dem Beschwerdeführer wäre es daher mit wenig Aufwand möglich, Ersatzreisepapiere zu beschaffen, was eine Flucht nur minim zu verzögern vermöchte. Die Meldepflicht vermöchte eine Flucht des Beschwerdeführers ebenso wenig zu verhindern. Eine solche würde dadurch lediglich frühzeitig bemerkt. Aufgrund der weggefallenen systematischen Grenzkontrollen im Schengenraum wäre es dem Beschwerdeführer indessen innert weniger Stunden möglich, sich mit oder auch ohne Ersatzreisepapiere ins Ausland abzusetzen.
5. Verhältnismässigkeit Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 19. April 2017 in Haft (Urk. 13/12/1). Angesichts der ihm vorgeworfenen Handlung sowie der von der Staatsanwalt- schaft beantragten Freiheitsstrafe von vier Jahren und einer Landesverweisung von fünf Jahren (vgl. Urk. 13/15) erweist sich die Anordnung der Sicherheitshaft als verhältnismässig. Da die Hauptverhandlung auf den 27. September 2017 ter-
- 8 - miniert ist (vgl. Urk. 10), ist ausserdem mit einem baldigen Abschluss des Verfah- rens zu rechnen.
6. Schlussfolgerung Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sowohl ein dringender Tatver- dacht gegen den Beschwerdeführer betreffend schwere Körperverletzung als auch Fluchtgefahr vorliegen und die weitere Haft verhältnismässig ist. Ersatzmass- nahmen erscheinen sodann nicht als ausreichend. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. III.
1. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdever- fahren ist zuhanden des urteilenden Gerichts in Beachtung der Bemessungskrite- rien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Ge- richts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen.
2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre im Beschwerdever- fahren getätigten Aufwendungen wird durch das urteilende Gericht am Ende des Strafverfahrens festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– fest- gesetzt.
3. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten.
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4. Schriftliche Mitteilung an: − die amtliche Verteidigung, zweifach, für sich und den Beschwerdefüh- rer (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestä- tigung) − das Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, ad DG170193-L, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 13; gegen Empfangsbestätigung) − das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich, ad GH170955-L, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 9; ge- gen Empfangsbestätigung).
5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne
14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 4. August 2017 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Die Präsidentin i. V.: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Schorta lic. iur. S. Betschmann