Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis führt eine Strafuntersuchung gegen A._____ wegen Diebstahls etc. Sie wirft ihm im Wesentlichen vor, vom
26. September 2016 bis zum 25. Januar 2017 in verschiedenen Fitness-Centern Diebstähle begangen zu haben. Am 20. November 2016 nahm die Kantonspolizei Basel-Stadt A._____ fest. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt entliess ihn am 22. November 2016 (Urk. 12/17/1-15). Am 25. Januar 2017 nahm ihn die Kantonspolizei Basel-Stadt erneut fest (Urk. 12/18/1). Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel- Stadt ordnete am 27. Januar 2017 die Untersuchungshaft bis zum 24. März 2017 an (Urk. 12/18/16). Am 22. März 2017 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht Horgen die Un- tersuchungshaft bis zum 22. Juli 2017 (Urk. 9/7 S. 16).
E. 2 A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Er beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 22. März 2017. Er sei umgehend aus der Haft zu entlassen, eventualiter unter Auflagen. Subeventualiter sei die Sache an das Zwangsmassnahmengericht zurückzuweisen. Das Zwangsmassnahmengericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet (Urk. 8). Die Staatsanwaltschaft hat sich vernehmen lassen (Urk. 11). Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde. A._____ hat repliziert (Urk. 15). II.
1. Angefochten ist eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts, mit wel- cher die Untersuchungshaft verlängert wird. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 222 und Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO sowie § 49 GOG). Die Staatsanwaltschaft bewilligte dem Beschwerdeführer am 5. April 2017 den
- 3 - vorzeitigen Strafantritt (Urk. 12/19/16). Da dem Beschwerdeführer damit nach wie vor die Freiheit entzogen ist, ist sein aktuelles Interesse zur Erhebung der Be- schwerde gegeben. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe dem Zwangsmassnahmengericht eine Verlängerung der Haft auf unbestimmte Dauer beantragt. Er habe vor dem Zwangsmassnahmengericht gerügt, dass sich die Staatsanwaltschaft zur Dauer nicht geäussert habe und deshalb nur die gemäss StPO minimale Haftverlängerung auszusprechen sei. Das Zwangsmassnahmen- gericht habe die Haft um drei Monate verlängert. Das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht sei kontradiktorisch. Es habe unparteiisch zu ent- scheiden. Die Staatsanwaltschaft habe die Dauer der Verlängerung zu beantra- gen und zu begründen. Die Beantragung einer bestimmten Dauer entspreche der Praxis. Äussere sich die Staatsanwaltschaft nicht zur Dauer, habe das Zwangs- massnahmengericht eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft einzuholen, zu- mal Art. 227 Abs. 7 StPO keine gesetzliche Dauer der Haftverlängerung vorsehe. Es sei mit einem kontradiktorischen Verfahren und der richterlichen Unabhängig- keit unvereinbar, einen Antrag auf Verlängerung als Antrag auf dreimonatige Ver- längerung auszulegen. Das Zwangsmassnahmengericht könne nicht stellvertre- tend für die Staatsanwaltschaft eine bestimmte Dauer fordern und darüber befin- den. Werde keine bestimmte Dauer beantragt, sei die Haft höchstens um die mi- nimale Dauer zu verlängern (Urk. 2 S. 3 f.).
E. 2.2 Gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO wird die Verlängerung der Untersuchungshaft jeweils für längstens 3 Monate, in Ausnahmefällen für längstens 6 Monate bewil- ligt.
E. 2.3 Ob der Einwand des Beschwerdeführers überhaupt noch zu prüfen ist, ist fraglich. Ihm wurde am 5. April 2017 der vorzeitige Strafantritt bewilligt (Urk. 12/19/16). Die Einwilligung des Beschwerdeführers zum vorzeitigen Strafantritt entbindet die Strafbehörden grundsätzlich davon, das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren zur Anordnung und Prüfung der strafprozessualen Haft (Art. 224 ff.
- 4 - StPO) einzuhalten (vgl. Urteil 6B_73/2017 vom 16. Februar 2017 E. 2.2). Dies kann offen bleiben.
E. 2.4 Bewilligt das Zwangsmassnahmengericht eine Haftverlängerung, hat es die zulässige Haftdauer stets zu befristen (vgl. dazu Marc Forster, in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N. 14 zu Art. 227 StPO). Die Befristung der Haftdauer ist eine Frage der Verhältnismässigkeit, welche das Zwangsmassnah- mengericht von Amtes wegen zu prüfen hat. Seine Funktion liegt in der Kontrolle der Rechtmässigkeit der beantragten Zwangsmassnahmen, insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit (BGE 142 IV 29 E. 3.4). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung kann das Zwangsmassnahmengericht vom Antrag der Staatsanwaltschaft abweichen. Das ist etwa der Fall, wenn es andere Ersatzmassnahmen anordnet, als die Staatsanwaltschaft beantragte (vgl. dazu BGE 142 IV 29 E. 3.3). Das Gesetz sieht nicht vor, dass die Staatsanwaltschaft in ihrem Antrag auf Haft- verlängerung eine Frist der Haftdauer beantragt. Es ist die Aufgabe des Zwangs- massnahmengerichts, die zulässige Haftdauer bei einem Antrag auf Haftverlänge- rung zu befristen. Dies steht einem kontradiktorischen Verfahren nicht entgegen, da der Beschwerdeführer sich zur Verhältnismässigkeit der Haft äussern konnte. Inwiefern die Beantragung einer bestimmten Dauer der Praxis im Kanton Zürich entsprechen soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Es verletzt den Anspruch auf ein unparteiisches Gericht nicht, wenn das Zwangsmassnahmengericht im Rahmen der Verhältnismässigkeit über die Befristung der Haftdauer befindet. Dass dazu ein ausdrücklicher Antrag der Staatsanwaltschaft notwendig sein soll, ist nicht ersichtlich, weil das Zwangsmassnahmengericht ohnehin von Amtes we- gen darüber zu befinden hat. Im Rahmen der Verlängerung der Sicherheitshaft im Urteilszeitpunkt entscheidet etwa das erstinstanzliche Gericht über die Haft, ohne dass ein Antrag der Staatsanwaltschaft vorliegen muss (vgl. dazu Urteil 1B_767/2012 vom 23. Januar 2013 E. 3).
E. 3 Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens drin-
- 5 - gend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: a) sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht; b) Personen be- einflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beein- trächtigen; oder c) durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit ande- rer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
E. 4.1 Das Zwangsmassnahmengericht hat den dringenden Tatverdacht bejaht (Urk. 9/7 S. 13).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend (Urk. 2 S. 4), die Geschädigten hätten wohl den Neuwert der gestohlenen Gegenstände angegeben. Es seien Gegen- stände gestohlen worden, die an Wert verloren hätten. Der tatsächliche Schaden liege unter Fr. 10'000.--. Der Gewinn bei einem Verkauf liege noch tiefer. Bei sechs Tatgeschehen (1 Ladendiebstahl und Diebstahl in 5 Fitnessclubs) sei folg- lich nur ein geringer Erlös erzielt worden, weshalb nicht von Gewerbsmässigkeit auszugehen sei.
E. 4.3 Der Beschwerdeführer bestreitet damit im Beschwerdeverfahren die ihm vorgeworfenen Delikte nicht grundsätzlich, sondern wehrt sich einzig gegen die Qualifikation der Tat als gewerbsmässige Tatbegehung.
E. 4.4 Der Täter handelt berufs- bzw. gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Wesentlich ist, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen nam- haften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aufgrund der Taten ge- schlossen werden, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Handlungen bereit gewesen. Das Bundesgericht beurteilte die Qualifika- tion der Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB als bundesrechts-
- 6 - konform bei einem Täter, der innerhalb von drei Monaten zwei Diebstähle verübte und einen Deliktsbetrag von Fr. 1'300.-- bei einem legalen Einkommen von Fr. 360.-- erzielt hatte (Urteil 6B_550/2016 vom 10. August 2016 E. 2.3 und E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 6B_253/2016 vom 29. März 2017 E. 2.3).
E. 4.5 Zum Ladendiebstahl (Delikt vom 25. Januar 2017 im B._____ [Supermarkt]) ist anzumerken, dass es sich bei der gestohlenen Ware nicht um gebrauchte Ge- genstände gehandelt hat. Weshalb hier die Angabe des Neuwerts nicht massge- bend sein soll, geht aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht hervor und ist auch nicht ersichtlich. Ebenso verhält es sich mit dem Delikt vom 29. Sep- tember 2016, wonach der Beschwerdeführer von am Eingang des C._____ [Fit- nessstudio] an der D.____-Gasse … in E._____ [Ortschaft] befindlichen Kleider- ständern Kleidungsstücke im Gesamtwert von Fr. 274.75 an sich genommen ha- ben soll, die dort zum Verkauf samt Preisschilder ausgestellt waren (vgl. dazu Urk. 9/7 S. 3 f.).
E. 4.6 Beim Diebstahl vom 26. September 2016 im C._____ in E._____ soll der Beschwerdeführer namentlich Bargeld von ca. Fr. 630.-- gestohlen haben. Beim Diebstahl vom 7. Oktober 2016 soll er im F._____ [Fitnessstudio] in G._____ na- mentlich eine Armbanduhr im Wert von Fr. 4'800.-- gestohlen haben. Am 13. Ok- tober 2016 soll er im Fitnesscenter der H._____ AG an der I._____ [Ortsbezei- chung] in G._____ namentlich Fr. 100.-- Bargeld gestohlen haben. Am 25. Okto- ber 2016 soll er im Fitnesscenter J._____ in G._____ namentlich Fr. 80.-- und EUR 20.00 Bargeld sowie eine Armbanduhr im Wert von Fr. 650.-- gestohlen ha- ben. Sodann soll er gleichentags in demselben Fitnesscenter namentlich Fr. 800.-
- Bargeld sowie eine Armbanduhr im Wert von Fr. 400.-- gestohlen haben. Im Fit- nesscenter K._____ in G._____ soll er am 29. Dezember 2016 namentlich Fr. 290.-- und USD 153.00 Bargeld gestohlen haben. Er soll auch gleichentags in demselben Fitnesscenter namentlich Fr. 250.-- Bargeld und eine Armbanduhr im Wert von Fr. 1'100.-- gestohlen haben, und von einem weiteren Geschädigten soll er in demselben Fitnesscenter an demselben Tag Fr. 550.-- Bargeld sowie eine Armbanduhr im Wert von Fr. 500.-- gestohlen haben. Am 25. Januar 2017 soll er
- 7 - im B._____ Waren im Wert von Fr. 581.90 gestohlen haben (vgl. dazu Urk. 9/7 S. 3 ff.). Der Beschwerdeführer soll demnach innerhalb von vier Monaten mehrere Dieb- stähle begangen haben und dabei insgesamt Fr. 2'700.-- Bargeld gestohlen ha- ben. Im gleichen Zeitraum soll er Neuwaren im Wert von insgesamt Fr. 856.65 (= Fr. 274.75 + Fr. 581.90) gestohlen haben. Anlässlich der Befragung vom 23. Februar 2017 sagte er aus, er habe im Jahr 2016 durchschnittlich ca. EUR 1'000.00 pro Monat verdient (Urk. 12/8/10 S. 2). Anlässlich derselben Befragung gab er an, über kein Einkommen zu verfügen. Er habe Schulden von EUR 1'000.00 (vgl. Urk. 12/8/10 S. 29). Am 5. April 2017 sag- te er aus, sein Einkommen betrage EUR 1'200.00 oder EUR 1'300.00, je nach dem. Er arbeite im Ausland (vgl. Urk. 12/8/13 S. 22). Ob der Beschwerdeführer nun durchschnittlich zwischen EUR 1'000.00 und EUR 1'300.00 verdient(e) oder kein Einkommen hatte, ist vorliegend nicht rele- vant. In beiden Fällen erscheint der Ertrag aus den ihm vorgeworfenen Delikten als namhafter Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung. Mit Blick auf die erwähnte Rechtsprechung ist der dringende Verdacht der Gewerbsmässigkeit zu bejahen.
E. 5.1 Das Zwangsmassnahmengericht hat den Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht (vgl. Urk. 9/7 S. 13 f.). Der Beschwerdeführer macht geltend, er werde nicht flie- hen, weil er in Mitteleuropa sein Leben verdiene und dies in seiner Heimat nicht möglich sei. Er müsse nicht automatisch mit einer hohen Strafe rechnen. Einer Flucht könne mit einer Schriftensperre oder Meldepflicht begegnet werden. Im Verlauf der Woche vom 2. April 2017 werde sich ergeben, ob das abgekürzte Ver- fahren durchgeführt werde. Bei einer Anklageerhebung könne eine teilbedingte Strafe beantragt und er könne von der Teilnahme an der Hauptverhandlung dis- pensiert werden. Die Sicherstellung seiner Anwesenheit erscheine nicht in jedem Fall erforderlich. Es lägen keine Gründe vor, die zwingend gegen die Durchfüh- rung eines Abwesenheitsverfahrens sprächen (Urk. 2 S. 4).
- 8 -
E. 5.2 Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte. Im Vordergrund steht dabei eine mögli- che Flucht ins Ausland; denkbar ist jedoch auch das Risiko des Untertauchens im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als objektiv möglich, sondern im konkreten Fall als wahrscheinlich er- scheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für Flucht- gefahr, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Mitein- zubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finan- zielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Konkrete Anhaltspunkte für eine besondere Unberechenbarkeit und Impulsivität des Inhaftierten können ebenfalls auf eine Neigung zu unüberlegten Reaktionen wie Flucht (oder weitere Delin- quenz) hinweisen. Auch bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das den An- geschuldigten grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfol- gen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (Urteile 1B_51/2017 vom 7. März 2017 E. 3.1; 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5.2; 1B_178/2016 vom 7. Juni 2016 E. 3.2; je mit Hinweisen).
E. 5.3 Der Beschwerdeführer ist einschlägig vorbestraft. Am 23. Juni 2011 wurde er im Kanton Genf wegen Diebstahls zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Ta- gessätzen verurteilt (Urk. 12/20/7). Auch in Deutschland ist er wegen Diebstahls vorbestraft, wobei ihn das Amtsgericht Hamburg-Barmbek am 15. Juli 2015 zu 7 Monaten Freiheitsstrafe verurteilte (Urk. 12/20/13). In Frankreich weist er zwei Vorstrafen wegen Betrugs auf. Er wurde am 11. September 2009 und am 16. Ja- nuar 2014 zu zweieinhalb Jahren Gefängnis und zu 4 Jahren Gefängnis verurteilt (vgl. Urk. 12/20/15). Dem Beschwerdeführer wird nunmehr gewerbsmässiger Diebstahl vorgeworfen. Art. 139 Ziff. 2 StGB sieht eine Strafandrohung von Frei- heitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen vor. Der Beschwerdeführer hat mit Blick auf seine Vorstrafen mit einer unbedingten Frei- heitsstrafe zu rechnen, da ihm kaum eine gute Prognose zu stellen ist. Weshalb er lediglich mit einer teilbedingten Strafe zu rechnen haben soll, ist nicht ersicht- lich. Die Höhe der ihm drohenden Strafe ist ein Anreiz zur Flucht.
- 9 - Der Beschwerdeführer stammt aus L._____ [Staat in Osteuropa], wo er auch lebt. Er möchte nach eigenen Angaben zurück in sein Heimatland zu seiner Familie, seiner Frau und seinem Sohn (Urk. 12/8/13 S. 22 f.). Er hat in der Schweiz kein Einkommen und kein Vermögen. In der Schweiz verfügt er offenbar über keine gefestigten sozialen Kontakte, hat keine Arbeit und keine Wohnung. In Bezug auf seine sprachlichen Fähigkeiten war er bisher bei den Einvernahmen auf einen Dolmetscher angewiesen. Diese Umstände begünstigen die Annahme von Fluchtgefahr erheblich. Da dem Beschwerdeführer eine Verurteilung wegen qualifizierten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 StGB) droht, hat er nach Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB mit einer Landes- verweisung zu rechnen (vgl. aber auch Art. 66a Abs. 2 StGB), die nach einer all- fälligen unbedingten Freiheitsstrafe oder Massnahme zu vollziehen ist (vgl. Art. 66c Abs. 2 und Abs. 3 StGB). Es läge daher auf der Hand, den freiheitsentzie- henden Sanktionen auszuweichen, wenn am Ende ohnehin der Landesverweis droht. Auch diese Umstände begünstigen die Annahme von Fluchtgefahr. Unter den gegebenen Umstände ist die Annahme einer ausgeprägten Fluchtge- fahr zu bejahen.
E. 5.4 Soweit der Beschwerdeführer eine Schriftensperre oder Meldepflicht an Stel- le von Haft beantragt, widerspricht er sich selbst. Er sagte in der Untersuchung, dass er in seine Heimat (L._____) zurückkehren wolle. Davon würde ihn eine Meldepflicht oder eine Pass- und Schriftensperre nicht abhalten. Nach der Recht- sprechung des Bundesgerichts sind bei ausgeprägter Fluchtgefahr derartige Mas- snahmen unzureichend. Zwar können mildere Ersatzmassnahmen für Haft wie ei- ne Meldepflicht oder eine Pass- und Schriftensperre geeignet sein, einer gewis- sen (niederschwelligen) Fluchtneigung Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sie sich nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts jedoch in der Regel als nicht ausreichend (Urteil 1B_51/2017 vom 7. März 2017 E. 3.5).
E. 5.5 Die Staatsanwaltschaft hat am 5. April 2017 die Durchführung des abgekürz- ten Verfahrens angeordnet (vgl. Urk. 12/22/1). Auch wenn der Beschwerdeführer
- 10 - vom abgekürzten Verfahren profitiert, ist damit die Fluchtgefahr nicht gebannt. Ein Urteil im abgekürzten Verfahren setzt voraus, dass die beschuldigte Person ihr Geständnis in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt. Das gerichtliche Bestätigungsverfahren ist einer der Schutzmechanismen dieses besonderen Ver- fahrens. Die Möglichkeit, dass die beschuldigte Person ihre Zustimmung zur An- klageschrift widerruft, ist hinzunehmen, wenn sich das Gericht nicht persönlich davon überzeugen kann, dass sie den angeklagten Sachverhalt anerkennt (BGE 142 IV 229 E. 2.1). Weshalb der Beschwerdeführer von der Hauptverhandlung dispensiert werden soll, ist folglich nicht ersichtlich. Ebensowenig ist ersichtlich, weshalb er bei Ablehnung des abgekürzten Verfah- rens von der Hauptverhandlung dispensiert werden soll. Der Beschwerdeführer legt dies jedenfalls nicht dar. Vielmehr hat die beschuldigte Person an der Haupt- verhandlung persönlich teilzunehmen, wenn ein Verbrechen behandelt wird (vgl. Art. 336 Abs. 1 lit. a StPO). Bei gewerbsmässigem Diebstahl handelt es sich ge- mäss Art. 139 Ziff. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB um ein Verbrechen. Solange die Anwesenheit der beschuldigten Person mit rechtlichen Mitteln sichergestellt wer- den kann, ist kein Abwesenheitsverfahren durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat insofern keinen Anspruch auf Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens.
E. 6.1 Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Regelung der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO und Art. 135 Abs. 2 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts wird die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'200.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG).
E. 6.2 Der amtlich verteidigte Beschwerdeführer beantragt für das Beschwerdever- fahren die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeistän- dung (Urk. 2 S. 2). Der Beschwerdeführer stellt zwar diesen Antrag, begründet ihn aber in der Beschwerde mit keinem Wort. Der Antrag ist unsubstantiiert, weshalb darauf nicht einzutreten ist (vgl. Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 StPO). Im Üb- rigen erweist sich die Beschwerde als aussichtslos, weshalb der Antrag abzuwei-
- 11 - sen wäre (Art. 29 Abs. 3 BV). Davon nicht betroffen ist die amtliche Verteidigung, welche für das vorliegende Beschwerdeverfahren gilt. Es wird verfügt:
Dispositiv
- Auf das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird nicht eingetreten.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Beschluss.
- Die Rechtsmittelbelehrung erfolgt im nachfolgenden Beschluss. Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.-- fest- gesetzt.
- Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wir dem Endentscheid vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- führer, per Gerichtsurkunde − das Zwangsmassnahmengericht Horgen, ad GH170020-F, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 9), gegen Empfangsbestätigung − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, ad B-3/207/10003207, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 12), gegen Empfangsbestätigung
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei - 12 - der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UB170044-O/U/HON Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. F. Schorta, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Gerichtsschrei- ber Dr. iur. S. Christen Beschluss vom 18. April 2017 in Sachen A._____, Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Beschwerdegegnerin betreffend Verlängerung Untersuchungshaft Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Horgen vom 22. März 2017, GH170020-F
- 2 - Erwägungen: I.
1. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis führt eine Strafuntersuchung gegen A._____ wegen Diebstahls etc. Sie wirft ihm im Wesentlichen vor, vom
26. September 2016 bis zum 25. Januar 2017 in verschiedenen Fitness-Centern Diebstähle begangen zu haben. Am 20. November 2016 nahm die Kantonspolizei Basel-Stadt A._____ fest. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt entliess ihn am 22. November 2016 (Urk. 12/17/1-15). Am 25. Januar 2017 nahm ihn die Kantonspolizei Basel-Stadt erneut fest (Urk. 12/18/1). Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel- Stadt ordnete am 27. Januar 2017 die Untersuchungshaft bis zum 24. März 2017 an (Urk. 12/18/16). Am 22. März 2017 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht Horgen die Un- tersuchungshaft bis zum 22. Juli 2017 (Urk. 9/7 S. 16).
2. A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Er beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 22. März 2017. Er sei umgehend aus der Haft zu entlassen, eventualiter unter Auflagen. Subeventualiter sei die Sache an das Zwangsmassnahmengericht zurückzuweisen. Das Zwangsmassnahmengericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet (Urk. 8). Die Staatsanwaltschaft hat sich vernehmen lassen (Urk. 11). Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde. A._____ hat repliziert (Urk. 15). II.
1. Angefochten ist eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts, mit wel- cher die Untersuchungshaft verlängert wird. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 222 und Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO sowie § 49 GOG). Die Staatsanwaltschaft bewilligte dem Beschwerdeführer am 5. April 2017 den
- 3 - vorzeitigen Strafantritt (Urk. 12/19/16). Da dem Beschwerdeführer damit nach wie vor die Freiheit entzogen ist, ist sein aktuelles Interesse zur Erhebung der Be- schwerde gegeben. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe dem Zwangsmassnahmengericht eine Verlängerung der Haft auf unbestimmte Dauer beantragt. Er habe vor dem Zwangsmassnahmengericht gerügt, dass sich die Staatsanwaltschaft zur Dauer nicht geäussert habe und deshalb nur die gemäss StPO minimale Haftverlängerung auszusprechen sei. Das Zwangsmassnahmen- gericht habe die Haft um drei Monate verlängert. Das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht sei kontradiktorisch. Es habe unparteiisch zu ent- scheiden. Die Staatsanwaltschaft habe die Dauer der Verlängerung zu beantra- gen und zu begründen. Die Beantragung einer bestimmten Dauer entspreche der Praxis. Äussere sich die Staatsanwaltschaft nicht zur Dauer, habe das Zwangs- massnahmengericht eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft einzuholen, zu- mal Art. 227 Abs. 7 StPO keine gesetzliche Dauer der Haftverlängerung vorsehe. Es sei mit einem kontradiktorischen Verfahren und der richterlichen Unabhängig- keit unvereinbar, einen Antrag auf Verlängerung als Antrag auf dreimonatige Ver- längerung auszulegen. Das Zwangsmassnahmengericht könne nicht stellvertre- tend für die Staatsanwaltschaft eine bestimmte Dauer fordern und darüber befin- den. Werde keine bestimmte Dauer beantragt, sei die Haft höchstens um die mi- nimale Dauer zu verlängern (Urk. 2 S. 3 f.). 2.2 Gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO wird die Verlängerung der Untersuchungshaft jeweils für längstens 3 Monate, in Ausnahmefällen für längstens 6 Monate bewil- ligt. 2.3 Ob der Einwand des Beschwerdeführers überhaupt noch zu prüfen ist, ist fraglich. Ihm wurde am 5. April 2017 der vorzeitige Strafantritt bewilligt (Urk. 12/19/16). Die Einwilligung des Beschwerdeführers zum vorzeitigen Strafantritt entbindet die Strafbehörden grundsätzlich davon, das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren zur Anordnung und Prüfung der strafprozessualen Haft (Art. 224 ff.
- 4 - StPO) einzuhalten (vgl. Urteil 6B_73/2017 vom 16. Februar 2017 E. 2.2). Dies kann offen bleiben. 2.4 Bewilligt das Zwangsmassnahmengericht eine Haftverlängerung, hat es die zulässige Haftdauer stets zu befristen (vgl. dazu Marc Forster, in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N. 14 zu Art. 227 StPO). Die Befristung der Haftdauer ist eine Frage der Verhältnismässigkeit, welche das Zwangsmassnah- mengericht von Amtes wegen zu prüfen hat. Seine Funktion liegt in der Kontrolle der Rechtmässigkeit der beantragten Zwangsmassnahmen, insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit (BGE 142 IV 29 E. 3.4). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung kann das Zwangsmassnahmengericht vom Antrag der Staatsanwaltschaft abweichen. Das ist etwa der Fall, wenn es andere Ersatzmassnahmen anordnet, als die Staatsanwaltschaft beantragte (vgl. dazu BGE 142 IV 29 E. 3.3). Das Gesetz sieht nicht vor, dass die Staatsanwaltschaft in ihrem Antrag auf Haft- verlängerung eine Frist der Haftdauer beantragt. Es ist die Aufgabe des Zwangs- massnahmengerichts, die zulässige Haftdauer bei einem Antrag auf Haftverlänge- rung zu befristen. Dies steht einem kontradiktorischen Verfahren nicht entgegen, da der Beschwerdeführer sich zur Verhältnismässigkeit der Haft äussern konnte. Inwiefern die Beantragung einer bestimmten Dauer der Praxis im Kanton Zürich entsprechen soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Es verletzt den Anspruch auf ein unparteiisches Gericht nicht, wenn das Zwangsmassnahmengericht im Rahmen der Verhältnismässigkeit über die Befristung der Haftdauer befindet. Dass dazu ein ausdrücklicher Antrag der Staatsanwaltschaft notwendig sein soll, ist nicht ersichtlich, weil das Zwangsmassnahmengericht ohnehin von Amtes we- gen darüber zu befinden hat. Im Rahmen der Verlängerung der Sicherheitshaft im Urteilszeitpunkt entscheidet etwa das erstinstanzliche Gericht über die Haft, ohne dass ein Antrag der Staatsanwaltschaft vorliegen muss (vgl. dazu Urteil 1B_767/2012 vom 23. Januar 2013 E. 3).
3. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens drin-
- 5 - gend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: a) sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht; b) Personen be- einflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beein- trächtigen; oder c) durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit ande- rer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. 4. 4.1 Das Zwangsmassnahmengericht hat den dringenden Tatverdacht bejaht (Urk. 9/7 S. 13). 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend (Urk. 2 S. 4), die Geschädigten hätten wohl den Neuwert der gestohlenen Gegenstände angegeben. Es seien Gegen- stände gestohlen worden, die an Wert verloren hätten. Der tatsächliche Schaden liege unter Fr. 10'000.--. Der Gewinn bei einem Verkauf liege noch tiefer. Bei sechs Tatgeschehen (1 Ladendiebstahl und Diebstahl in 5 Fitnessclubs) sei folg- lich nur ein geringer Erlös erzielt worden, weshalb nicht von Gewerbsmässigkeit auszugehen sei. 4.3 Der Beschwerdeführer bestreitet damit im Beschwerdeverfahren die ihm vorgeworfenen Delikte nicht grundsätzlich, sondern wehrt sich einzig gegen die Qualifikation der Tat als gewerbsmässige Tatbegehung. 4.4 Der Täter handelt berufs- bzw. gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Wesentlich ist, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen nam- haften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aufgrund der Taten ge- schlossen werden, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Handlungen bereit gewesen. Das Bundesgericht beurteilte die Qualifika- tion der Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB als bundesrechts-
- 6 - konform bei einem Täter, der innerhalb von drei Monaten zwei Diebstähle verübte und einen Deliktsbetrag von Fr. 1'300.-- bei einem legalen Einkommen von Fr. 360.-- erzielt hatte (Urteil 6B_550/2016 vom 10. August 2016 E. 2.3 und E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 6B_253/2016 vom 29. März 2017 E. 2.3). 4.5 Zum Ladendiebstahl (Delikt vom 25. Januar 2017 im B._____ [Supermarkt]) ist anzumerken, dass es sich bei der gestohlenen Ware nicht um gebrauchte Ge- genstände gehandelt hat. Weshalb hier die Angabe des Neuwerts nicht massge- bend sein soll, geht aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht hervor und ist auch nicht ersichtlich. Ebenso verhält es sich mit dem Delikt vom 29. Sep- tember 2016, wonach der Beschwerdeführer von am Eingang des C._____ [Fit- nessstudio] an der D.____-Gasse … in E._____ [Ortschaft] befindlichen Kleider- ständern Kleidungsstücke im Gesamtwert von Fr. 274.75 an sich genommen ha- ben soll, die dort zum Verkauf samt Preisschilder ausgestellt waren (vgl. dazu Urk. 9/7 S. 3 f.). 4.6 Beim Diebstahl vom 26. September 2016 im C._____ in E._____ soll der Beschwerdeführer namentlich Bargeld von ca. Fr. 630.-- gestohlen haben. Beim Diebstahl vom 7. Oktober 2016 soll er im F._____ [Fitnessstudio] in G._____ na- mentlich eine Armbanduhr im Wert von Fr. 4'800.-- gestohlen haben. Am 13. Ok- tober 2016 soll er im Fitnesscenter der H._____ AG an der I._____ [Ortsbezei- chung] in G._____ namentlich Fr. 100.-- Bargeld gestohlen haben. Am 25. Okto- ber 2016 soll er im Fitnesscenter J._____ in G._____ namentlich Fr. 80.-- und EUR 20.00 Bargeld sowie eine Armbanduhr im Wert von Fr. 650.-- gestohlen ha- ben. Sodann soll er gleichentags in demselben Fitnesscenter namentlich Fr. 800.-
- Bargeld sowie eine Armbanduhr im Wert von Fr. 400.-- gestohlen haben. Im Fit- nesscenter K._____ in G._____ soll er am 29. Dezember 2016 namentlich Fr. 290.-- und USD 153.00 Bargeld gestohlen haben. Er soll auch gleichentags in demselben Fitnesscenter namentlich Fr. 250.-- Bargeld und eine Armbanduhr im Wert von Fr. 1'100.-- gestohlen haben, und von einem weiteren Geschädigten soll er in demselben Fitnesscenter an demselben Tag Fr. 550.-- Bargeld sowie eine Armbanduhr im Wert von Fr. 500.-- gestohlen haben. Am 25. Januar 2017 soll er
- 7 - im B._____ Waren im Wert von Fr. 581.90 gestohlen haben (vgl. dazu Urk. 9/7 S. 3 ff.). Der Beschwerdeführer soll demnach innerhalb von vier Monaten mehrere Dieb- stähle begangen haben und dabei insgesamt Fr. 2'700.-- Bargeld gestohlen ha- ben. Im gleichen Zeitraum soll er Neuwaren im Wert von insgesamt Fr. 856.65 (= Fr. 274.75 + Fr. 581.90) gestohlen haben. Anlässlich der Befragung vom 23. Februar 2017 sagte er aus, er habe im Jahr 2016 durchschnittlich ca. EUR 1'000.00 pro Monat verdient (Urk. 12/8/10 S. 2). Anlässlich derselben Befragung gab er an, über kein Einkommen zu verfügen. Er habe Schulden von EUR 1'000.00 (vgl. Urk. 12/8/10 S. 29). Am 5. April 2017 sag- te er aus, sein Einkommen betrage EUR 1'200.00 oder EUR 1'300.00, je nach dem. Er arbeite im Ausland (vgl. Urk. 12/8/13 S. 22). Ob der Beschwerdeführer nun durchschnittlich zwischen EUR 1'000.00 und EUR 1'300.00 verdient(e) oder kein Einkommen hatte, ist vorliegend nicht rele- vant. In beiden Fällen erscheint der Ertrag aus den ihm vorgeworfenen Delikten als namhafter Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung. Mit Blick auf die erwähnte Rechtsprechung ist der dringende Verdacht der Gewerbsmässigkeit zu bejahen. 5. 5.1 Das Zwangsmassnahmengericht hat den Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht (vgl. Urk. 9/7 S. 13 f.). Der Beschwerdeführer macht geltend, er werde nicht flie- hen, weil er in Mitteleuropa sein Leben verdiene und dies in seiner Heimat nicht möglich sei. Er müsse nicht automatisch mit einer hohen Strafe rechnen. Einer Flucht könne mit einer Schriftensperre oder Meldepflicht begegnet werden. Im Verlauf der Woche vom 2. April 2017 werde sich ergeben, ob das abgekürzte Ver- fahren durchgeführt werde. Bei einer Anklageerhebung könne eine teilbedingte Strafe beantragt und er könne von der Teilnahme an der Hauptverhandlung dis- pensiert werden. Die Sicherstellung seiner Anwesenheit erscheine nicht in jedem Fall erforderlich. Es lägen keine Gründe vor, die zwingend gegen die Durchfüh- rung eines Abwesenheitsverfahrens sprächen (Urk. 2 S. 4).
- 8 - 5.2 Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte. Im Vordergrund steht dabei eine mögli- che Flucht ins Ausland; denkbar ist jedoch auch das Risiko des Untertauchens im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als objektiv möglich, sondern im konkreten Fall als wahrscheinlich er- scheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für Flucht- gefahr, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Mitein- zubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finan- zielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Konkrete Anhaltspunkte für eine besondere Unberechenbarkeit und Impulsivität des Inhaftierten können ebenfalls auf eine Neigung zu unüberlegten Reaktionen wie Flucht (oder weitere Delin- quenz) hinweisen. Auch bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das den An- geschuldigten grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfol- gen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (Urteile 1B_51/2017 vom 7. März 2017 E. 3.1; 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5.2; 1B_178/2016 vom 7. Juni 2016 E. 3.2; je mit Hinweisen). 5.3 Der Beschwerdeführer ist einschlägig vorbestraft. Am 23. Juni 2011 wurde er im Kanton Genf wegen Diebstahls zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Ta- gessätzen verurteilt (Urk. 12/20/7). Auch in Deutschland ist er wegen Diebstahls vorbestraft, wobei ihn das Amtsgericht Hamburg-Barmbek am 15. Juli 2015 zu 7 Monaten Freiheitsstrafe verurteilte (Urk. 12/20/13). In Frankreich weist er zwei Vorstrafen wegen Betrugs auf. Er wurde am 11. September 2009 und am 16. Ja- nuar 2014 zu zweieinhalb Jahren Gefängnis und zu 4 Jahren Gefängnis verurteilt (vgl. Urk. 12/20/15). Dem Beschwerdeführer wird nunmehr gewerbsmässiger Diebstahl vorgeworfen. Art. 139 Ziff. 2 StGB sieht eine Strafandrohung von Frei- heitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen vor. Der Beschwerdeführer hat mit Blick auf seine Vorstrafen mit einer unbedingten Frei- heitsstrafe zu rechnen, da ihm kaum eine gute Prognose zu stellen ist. Weshalb er lediglich mit einer teilbedingten Strafe zu rechnen haben soll, ist nicht ersicht- lich. Die Höhe der ihm drohenden Strafe ist ein Anreiz zur Flucht.
- 9 - Der Beschwerdeführer stammt aus L._____ [Staat in Osteuropa], wo er auch lebt. Er möchte nach eigenen Angaben zurück in sein Heimatland zu seiner Familie, seiner Frau und seinem Sohn (Urk. 12/8/13 S. 22 f.). Er hat in der Schweiz kein Einkommen und kein Vermögen. In der Schweiz verfügt er offenbar über keine gefestigten sozialen Kontakte, hat keine Arbeit und keine Wohnung. In Bezug auf seine sprachlichen Fähigkeiten war er bisher bei den Einvernahmen auf einen Dolmetscher angewiesen. Diese Umstände begünstigen die Annahme von Fluchtgefahr erheblich. Da dem Beschwerdeführer eine Verurteilung wegen qualifizierten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 StGB) droht, hat er nach Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB mit einer Landes- verweisung zu rechnen (vgl. aber auch Art. 66a Abs. 2 StGB), die nach einer all- fälligen unbedingten Freiheitsstrafe oder Massnahme zu vollziehen ist (vgl. Art. 66c Abs. 2 und Abs. 3 StGB). Es läge daher auf der Hand, den freiheitsentzie- henden Sanktionen auszuweichen, wenn am Ende ohnehin der Landesverweis droht. Auch diese Umstände begünstigen die Annahme von Fluchtgefahr. Unter den gegebenen Umstände ist die Annahme einer ausgeprägten Fluchtge- fahr zu bejahen. 5.4 Soweit der Beschwerdeführer eine Schriftensperre oder Meldepflicht an Stel- le von Haft beantragt, widerspricht er sich selbst. Er sagte in der Untersuchung, dass er in seine Heimat (L._____) zurückkehren wolle. Davon würde ihn eine Meldepflicht oder eine Pass- und Schriftensperre nicht abhalten. Nach der Recht- sprechung des Bundesgerichts sind bei ausgeprägter Fluchtgefahr derartige Mas- snahmen unzureichend. Zwar können mildere Ersatzmassnahmen für Haft wie ei- ne Meldepflicht oder eine Pass- und Schriftensperre geeignet sein, einer gewis- sen (niederschwelligen) Fluchtneigung Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sie sich nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts jedoch in der Regel als nicht ausreichend (Urteil 1B_51/2017 vom 7. März 2017 E. 3.5). 5.5 Die Staatsanwaltschaft hat am 5. April 2017 die Durchführung des abgekürz- ten Verfahrens angeordnet (vgl. Urk. 12/22/1). Auch wenn der Beschwerdeführer
- 10 - vom abgekürzten Verfahren profitiert, ist damit die Fluchtgefahr nicht gebannt. Ein Urteil im abgekürzten Verfahren setzt voraus, dass die beschuldigte Person ihr Geständnis in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt. Das gerichtliche Bestätigungsverfahren ist einer der Schutzmechanismen dieses besonderen Ver- fahrens. Die Möglichkeit, dass die beschuldigte Person ihre Zustimmung zur An- klageschrift widerruft, ist hinzunehmen, wenn sich das Gericht nicht persönlich davon überzeugen kann, dass sie den angeklagten Sachverhalt anerkennt (BGE 142 IV 229 E. 2.1). Weshalb der Beschwerdeführer von der Hauptverhandlung dispensiert werden soll, ist folglich nicht ersichtlich. Ebensowenig ist ersichtlich, weshalb er bei Ablehnung des abgekürzten Verfah- rens von der Hauptverhandlung dispensiert werden soll. Der Beschwerdeführer legt dies jedenfalls nicht dar. Vielmehr hat die beschuldigte Person an der Haupt- verhandlung persönlich teilzunehmen, wenn ein Verbrechen behandelt wird (vgl. Art. 336 Abs. 1 lit. a StPO). Bei gewerbsmässigem Diebstahl handelt es sich ge- mäss Art. 139 Ziff. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB um ein Verbrechen. Solange die Anwesenheit der beschuldigten Person mit rechtlichen Mitteln sichergestellt wer- den kann, ist kein Abwesenheitsverfahren durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat insofern keinen Anspruch auf Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens. 6. 6.1 Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Regelung der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO und Art. 135 Abs. 2 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts wird die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'200.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). 6.2 Der amtlich verteidigte Beschwerdeführer beantragt für das Beschwerdever- fahren die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeistän- dung (Urk. 2 S. 2). Der Beschwerdeführer stellt zwar diesen Antrag, begründet ihn aber in der Beschwerde mit keinem Wort. Der Antrag ist unsubstantiiert, weshalb darauf nicht einzutreten ist (vgl. Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 StPO). Im Üb- rigen erweist sich die Beschwerde als aussichtslos, weshalb der Antrag abzuwei-
- 11 - sen wäre (Art. 29 Abs. 3 BV). Davon nicht betroffen ist die amtliche Verteidigung, welche für das vorliegende Beschwerdeverfahren gilt. Es wird verfügt:
1. Auf das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird nicht eingetreten.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Beschluss.
3. Die Rechtsmittelbelehrung erfolgt im nachfolgenden Beschluss. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.-- fest- gesetzt.
3. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wir dem Endentscheid vorbehalten.
4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- führer, per Gerichtsurkunde − das Zwangsmassnahmengericht Horgen, ad GH170020-F, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 9), gegen Empfangsbestätigung − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, ad B-3/207/10003207, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 12), gegen Empfangsbestätigung
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei
- 12 - der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die wei- teren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 18. April 2017 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. S. Christen