Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Gegen A._____ läuft zur Zeit eine Strafuntersuchung wegen qualifizierter grober Verkehrsregelverletzung etc. Er wird beschuldigt, am Sonntag, den
E. 4 Dezember 2016, habe der Beschwerdeführer nicht mit direktem Vorsatz, aus Bösartigkeit oder Lust am Rasen begangen, sondern seien von Panik, Angst und Unsicherheit geprägt gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich vor den drohenden Konsequenzen gefürchtet, weil er ohne Führerausweis ein Motorfahrzeug gelenkt und einige Stunden vorher Cannabis geraucht habe. Vor diesem Hintergrund erscheine die Legalprognose zwar nicht rosig, aber auch nicht sehr ungünstig, wie es in der Rechtsprechung des Bundes- gerichts verlangt werde. Nach Ansicht des Beschwerdeführers könnte die Wiederholungsgefahr, so- fern diese von der hiesigen Kammer bejaht werden sollte, mit der Anord- nung eines strikten Fahrverbots, verbunden mit der Strafandrohung nach Art. 292 StGB sowie der Androhung der unverzüglichen und bedingungslo- sen Rückversetzung in die Haft bei geringstem Rechtsverstoss, ausreichend gebannt werden. Der Beschwerdeführer habe in der letzten Zeit viel durch- machen müssen (Trennung von seiner Lebenspartnerin und seiner vierjähri- gen Tochter, Zeuge des tragischen Unfalltodes eines Arbeitskollegen). Zu- dem sollte der Beschwerdeführer aufgrund seiner Herzprobleme Stresssi-
- 5 - tuationen, wie sie mit Untersuchungshaft zwangsläufig verbunden seien, tunlichst vermeiden. Ausserdem könne der Beschwerdeführer in ein paar Wochen mit der Ausbildung als Vorarbeiter beginnen und eine neue Woh- nung beziehen. Vor dem Hintergrund der erwähnten einschneidenden und bedrückenden Erlebnisse einerseits und den hoffnungsvollen Umständen andererseits sei die Anordnung von Untersuchungshaft unverhältnismässig. Auch aus diesem Grund werde um Anordnung einer milderen Massnahme ersucht.
E. 4.1 Nach langjähriger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Aufrechterhal- tung von strafprozessualer Haft wegen Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delik- te sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen. Schliesslich gilt auch bei der Präventivhaft - wie bei den übrigen Haftarten - dass sie nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrecht erhalten werden darf. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von der Anordnung oder Fortdauer der Haft abgesehen und an ihrer Stelle eine dieser Ersatz- massnahmen verfügt werden (vgl. zum Ganzen BGE 137 IV 84 E. 3.2; 135 I 71 E. 2.2 f.; 133 I 270 E. 2.1 f.).
E. 4.2 In Auslegung und Anwendung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO hat das Bun- desgericht weiter erwogen, dass der besondere Haftgrund der Wiederho- lungsgefahr gegeben ist, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschul- digte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen (vgl. dazu BGE 137 IV 84 E. 3.2) die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB); Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind (Art. 10 Abs. 3 StGB). Bei den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben, wie
- 6 - sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind. Die früher be- gangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Straf- verfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängi- gen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Der Nachweis, dass die beschuldigte Person eine Straftat verübt hat, gilt bei ei- nem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als er- bracht (BGE 137 IV 84 E. 3.2). Erweisen sich die Risiken als untragbar hoch, kann vom Vortatenerfordernis sogar ganz abgesehen werden. Auf- grund einer systematisch-teleologischen Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist das Bundesgericht zum Schluss gelangt, es habe nicht in der Ab- sicht des Gesetzgebers gelegen, mögliche Opfer von schweren Gewaltdelik- ten einem derart hohen Rückfallrisiko auszusetzen (BGE 137 IV 13 E. 3 f.).
E. 4.3 In einem neuen, zur Publikation bestimmen Urteil 1B_373/2016 vom 23. No- vember 2016 hat das Bundesgericht unter Berücksichtigung seiner bisheri- gen Rechtsprechung Kriterien zur Unterscheidung zwischen schweren Ver- gehen im Sinn von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO, bei deren Vorliegen die An- ordnung von Untersuchungshaft zulässig ist, und minder schweren Verge- hen aufgestellt. Ausgangspunkt bildet die abstrakte Strafdrohung gemäss Gesetz. Voraussetzung für die Einstufung einer Straftat als schweres Ver- gehen ist, dass eine Freiheitsstrafe (bis zu drei Jahren) droht. Vergehens- Tatbestände, bei welchen keine Freiheitsstrafe, sondern nur eine Geldstrafe angedroht ist, gelten als minder schwere Vergehen und fallen für die Anord- nung von Präventivhaft von vorneherein ausser Betracht (BGer, Urteil 1B_373/2016, a.a.O., E. 2.6). Bei der Beurteilung der Tatschwere sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kon- text einzubeziehen. Je höherwertig ein geschütztes Rechtsgut ist, desto eher werden Eingriffe in dieses als schwer zu qualifizieren sein (BGer, Urteil 1B_373/2016, a.a.O., E. 2.6, mit Verweis auf MARKUS HUG/ALEXANDRA
- 7 - SCHEIDEGGER, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 221 N. 32). Dem Kontext, insbesondere der kon- kret vom Beschuldigten ausgehenden Gefährlichkeit bzw. dem bei ihm vor- handenen Gewaltpotenzial, das aus den Umständen der Tatbegehung her- vorgehen kann, ist ebenfalls angemessen Rechnung zu tragen, was sich je nachdem entweder zu Lasten oder zu Gunsten des Beschuldigten auswir- ken kann. Diese Gefährlichkeit lässt sich aufgrund der früheren Straftaten, aber auch anhand der ihm neu vorgeworfenen Handlungen beurteilen, so- fern mit genügender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass er sie begangen hat (BGer, Urteile 1B_373/2016, a.a.O., E. 2.6; 1B_512/2012 vom 2.10.12 E. 4.3).
E. 4.4 Als weitere Voraussetzung zur Anordnung von Präventivhaft müssen die drohenden Delikte die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Sicherheit bedeutet die Abwesenheit von Gefahr oder Beeinträchtigung. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwe- re Vergehen kann sich zwar grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art bezie- hen. Im Vordergrund stehen aber Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität (BGer, Urteil 1B_373/2016, a.a.O., E. 2.7). Zulässig ist die Anord- nung von Präventivhaft indes auch bei Delikten gegen die Freiheit sowie bei schweren Verstössen gegen Nebenstrafgesetze (BGer, Urteil 1B_373/2016, a.a.O., E. 2.7). So können Drohungen nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung die Anordnung von Präventivhaft begründen, da sie die Sicher- heitslage einer Person erheblich beeinträchtigen können (BGer, Urteile 1B_373/2016, a.a.O., E. 2.7; 1B_238/2012 vom 16.5.12 E. 2.4.2). Gleiches gilt für schwere Strassenverkehrsdelikte. So hat das Bundesgericht drohen- de Trunkenheitsfahrten, bei welchen gravierende Unfallfolgen zu befürchten sind, als "erheblich sicherheitsgefährdend" im Sinne des Gesetzes qualifi- ziert (BGer, Urteile 1B_442/2015 vom 21.1.16 E. 3.4.2; 1B_191/2015 vom 18.6.15 E. 2.3; 1B_435/2012 vom 8.8.12 E. 3.9).
E. 4.5 Nach dem Gesetz muss schliesslich "ernsthaft zu befürchten" sein, dass die beschuldigte Person bei einer Freilassung erneut schwere Vergehen oder
- 8 - Verbrechen begehen würde. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen. Nach der bisherigen Rechtsprechung ist regelmässig eine sehr ungünstige Rückfallprognose er- forderlich gewesen (vgl. BGE 137 IV 84 E. 3.2; 135 I 71 E. 2.3; 133 I 270 E. 2.2). Allerdings hat das Bundesgericht das Erfordernis der sehr ungünsti- gen Rückfallprognose in mehreren unpublizierten Urteilen in Bezug auf schwere Gewalt- und Sexualdelikte relativiert und festgehalten, aus Gründen des Opferschutzes dürften keine allzu hohen Anforderungen an die Rück- fallwahrscheinlichkeit gestellt werden. Andernfalls setzte das Gericht mögli- che Opfer einer nicht verantwortbaren Gefahr aus (vgl. etwa Urteile 1B_270/2016 vom 4.8.16 E. 3.4; 1B_50/2013 vom 25.2.13 E. 4.3). Im Urteil 1B_373/2016 (a.a.O.) hat das Bundesgericht nunmehr entschie- den, dass vom zwingenden Erfordernis der sehr ungünstigen Rückfallprog- nose zur Bejahung von Wiederholungsgefahr Abstand zu nehmen ist. In der Regel gilt, je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefähr- dung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrele- vanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. In solchen Konstellatio- nen eine sehr ungünstige Rückfallprognose zu verlangen, setzte potentielle Opfer einer nicht verantwortbaren Gefahr aus (Urteil 1B_373/2016, a.a.O., E. 2.9). Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose. Diese Änderung steht mit dem Wortlaut von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO, wonach ein Rückfall "ernsthaft zu befürchten" sein muss, in Einklang (Urteil 1B_373/2016, a.a.O., E. 2.10). Zugleich ist aber daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederho- lungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Hieraus folgt, dass eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsge- fahr unabdingbar ist (Urteil 1B_373/2016, a.a.O., E. 2.9).
E. 4.6 Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallgefahr sind nach der Rechtsprechung insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten
- 9 - Delikte sowie die einschlägigem Vorstrafen (BGE 137 IV 84 E. 3.2). Bei die- ser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation resp. Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen (BGer, Urteile 1B_373/2016, a.a.O., E. 2.8; 1B_512/2012 vom 2.10.12 E. 4.5). Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Ver- hältnisse der beschuldigten Person, d.h. insbesondere ihre psychische Ver- fassung, ihre familiäre Verankerung, die Möglichkeiten einer Berufstätigkeit und ihre finanzielle Situation (BGer, Urteil 1B_373/2016, a.a.O., E. 2.8, mit Verweis auf HUG/SCHEIDEGGER, a.a.O., Art. 221 N. 39).
E. 5.1 Im vorliegenden Fall wird dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 4. Dezember 2016 neben der Hinderung einer Amtshand- lung (Art. 286 StGB) qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. b und lit. c SVG), Fahren in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG), Fahren ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG), versuchte Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrun- fähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG), grobe Verkehrsregelverletzungen (Art. 90 Abs. 2 SVG), unberechtigtes Verwenden eines anvertrauten Motorfahrzeu- ges (Art. 94 Abs. 3 SVG), einfache Verkehrsregelverletzungen (Art. 90 Abs. 1 SVG), pflichtwidriges Verhalten bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG) sowie eine Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a BetmG) zur Last gelegt (vgl. Urk. 10/1). Dem Beschwerdeführer wird konkret vorgeworfen, sich auf halsbrecherische Art und Weise der polizeilichen Verkehrskontrolle zu entziehen versucht zu haben und dabei innerorts mit rund 120 km/h und ausserorts mit rund 150 km/h gefahren zu sein. Zudem habe er trotz Gegen- verkehr waghalsige Überholmanöver ausgeführt (Urk. 10/11/13 = Urk. 8/1). Eine qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung wird mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren bestraft (Art. 90 Abs. 3 SVG). Bei der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung - besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten (vgl. Art. 90 Abs. 4 SVG) und waghalsiges Überholen - handelt es sich vom abstrakten
- 10 - Strafrahmen her betrachtet um ein Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB) im Sinn von Art. 221 Abs. 1 und Abs. 1 lit. c StPO (vgl. E. II/4.3 hiervor). Die von den Strafnormen des SVG geschützten Rechtsgüter betreffen in erster Linie das Leben und die körperliche Unversehrtheit der Verkehrsteil- nehmer, mithin ein hochwertiges Rechtsgut. Die vom Beschwerdeführer beim Vorfall am 4. Dezember 2016 ausgegangene Gefährlichkeit ist als hoch einzustufen. Er riskierte einen Verkehrsunfall mit Schwerstverletzten oder Todesfolgen, indem er die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten massiv überschritt, waghalsige Überholmanöver auf der Autobahn durchführte und unter Einfluss von Cannabis, mithin unter Beeinträchtigung seiner Fahrfä- higkeit, einen Personenwagen lenkte. Auch unter Berücksichtigung des ge- schützten Rechtsguts und der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers ist der (eingestandene) Vorfall vom 4. Dezember 2016 als schwer im Sinn von Art. 221 Abs. 1 und Abs. 1 lit. c StPO einzustufen. Der Strafregisterauszug betreffend den Beschwerdeführer (Urk. 10/12/1) weist 11 Vorstrafen für insgesamt 47 Delikte aus. Darunter befinden sich zahlreiche, meistens diverse Male begangene SVG-Delikte: Entwenden ei- nes Fahrzeugs zum Gebrauch, Fahren ohne Führerausweis, Fahren in fahr- unfähigem Zustand, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit, widerrechtliche Aneignung von Kontrollschildern und/oder Fahrradkennzeichen, missbräuchliche Verwendung von Ausweisen und/oder Kontrollschildern, Fahren ohne Haftpflichtversicherung, Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern, Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, einfache Verlet- zung der Verkehrsregeln, grobe Verkehrsregelverletzung. Die Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung, begangen am
19. Dezember 2009, erfolgte am 9. Februar 2011. Bei diesem Vorfall handel- te es sich ebenfalls um eine Fluchtfahrt, um sich einer polizeilichen Kontrolle zu entziehen (vgl. Urk. 10/12/2). Schliesslich wird dem Beschwerdeführer eine weitere grobe Verkehrsregelverletzung, begangen am 8. September 2016 als Lenker eines Motorrades, vorgeworfen. Der Beschwerdeführer ist,
- 11 - wie erwähnt, auch betreffend diesen Vorfall geständig. Das für die Anord- nung von Präventivhaft verlangte Erfordernis von Vortaten gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter, die als Verbrechen oder schwere Vergehen im Sinn von Art. 221 Abs. 1 und Abs. 1 lit. c StPO einzustufen sind, ist somit gegeben.
E. 5.2 Schwere Strassenverkehrsdelikte, insbesondere solche, die unter Einfluss von Alkohol oder Drogen begangen werden, und bei welchen gravierende Unfallfolgen zu befürchten sind, gefährden die Sicherheit anderer schwer (vgl. E. II/4.4 hiervor). Die weitere Voraussetzung zur Anordnung von Prä- ventivhaft, eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer, ist ebenfalls erfüllt.
E. 5.3 Schliesslich fällt die Rückfallprognose im vorliegenden Fall sehr ungünstig aus, wobei nach der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine bloss ungünstige Prognose für die Anordnung von Präventivhaft bereits ausrei- chen würde (vgl. E. II/4.6 hiervor). Wie gesagt ist der Beschwerdeführer elf- mal wegen insgesamt 47 Delikten vorbestraft. Derzeit ist eine weitere Straf- untersuchung wegen qualifizierter grober Verkehrsregelverletzung, Nötigung und falscher Anschuldigung hängig (vgl. Urk. 10/12/1). Bereits dieser Um- stand zeigt deutlich, dass der Beschwerdeführer Mühe hat, sich an die gel- tenden Gesetze zu halten. Vielmehr scheint er sich um die Sicherheit von Leib und Leben anderer Menschen zu foutieren. Der Beschwerdeführer liess sich auch durch den Vollzug zweier ausgefällter Freiheitsstrafen (vgl. Be- zirksgericht Bülach, Urteil vom 9.2.11, und Kreisgericht Werdenberg- Sarganserland, Urteil vom 3.12.13) nicht von weiteren, einschlägigen Straf- taten abschrecken. Die beiden hier zur Diskussion stehenden Fälle vom
E. 5.4 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, eine mildere Massnahme sei jeden- falls ausreichend, um der Wiederholungsgefahr, wenn eine solche denn be- jaht werden sollte, entgegenzutreten. Er schlägt die Anordnung eines strik- ten Fahrverbots, verbunden mit der Strafandrohung von Art. 292 StGB sowie der Androhung der unverzüglichen Rückversetzung in die Haft, als mildere Massnahme vor. Aus den Untersuchungsakten ergibt sich indessen, dass das Strassenver- kehrsamt Zürich mit Verfügung vom 26. Februar 2010 (Urk. 10/12/2) dem Beschwerdeführer die Erteilung eines Lernfahr-/Führerausweises mangels charakterlicher Eignung und Einsicht verweigerte. Diese Massnahme hielt den Beschwerdeführer nicht davon ab, wiederholt ein Motorfahrzeug zu len-
- 13 - ken. Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Massnahme ist deshalb of- fensichtlich nicht geeignet, der Wiederholungsgefahr wirksam zu begegnen. Im Übrigen ist auch keine andere geeignete Massnahme anstelle von Unter- suchungshaft erkennbar.
E. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen zur Anord- nung von Untersuchungshaft - Vortatenerfordernis und Tatschwere, erhebli- che Gefährdung der Sicherheit anderer, ernsthafte Befürchtung der Tatwie- derholung - gegeben sind. Eine mildere Massnahme anstelle von Untersu- chungshaft kommt nicht in Frage. Die angefochtene Haftverfügung erweist sich als bundesrechtskonform.
6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und demnach abzu- weisen. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im End- entscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1, Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Gerichts- gebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf CHF 1'000.-- festzusetzen. Es wird beschlossen:
E. 8 September 2016 und vom 4. Dezember 2016 fallen in die vom Kreisge- richt Werdenberg-Sarganserland angesetzte Probezeit. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer in zeitlich nicht weit auseinander liegenden Abständen - am 8. September 2016 und am 4. De- zember 2016 - auf dieselbe Art und Weise straffällig wurde.
- 12 - Seine persönlichen Verhältnisse, die der Beschwerdeführer als positiv dar- zustellen versucht (angeblich hoffnungsvolle Zukunftsaussichten), vermögen die Rückfallprognose keinesfalls zu verbessern. So ist vorab festzustellen, dass sich die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers offenbar vor drei Mo- naten von ihm trennte und der Beschwerdeführer seither seine Tochter nicht mehr sehen darf. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei seiner nun von ihm getrennt lebenden Familie Halt finden wird. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass selbst der Um- stand, Vater einer kleinen Tochter geworden zu sein, den Beschwerdeführer bis anhin nicht zu einer Besserung seines Verhaltens bewegen und zur Ver- nunft bringen konnte. Dass der Beschwerdeführer in der letzten Zeit viel durchmachen musste (Trennung von seiner Lebenspartnerin und seiner Tochter, Zeuge des Unfalltodes eines Kollegen), aber angeblich bald eine neue Wohnung in Aussicht hat und eine Ausbildung als Vorarbeiter antreten kann, ändert in Anbetracht der zahlreichen, teilweise einschlägigen Vorstra- fen, seiner zweimaligen Delinquenz im Abstand von nur drei Monaten und seiner Unverbesserlichkeit trotz vollzogenen Freiheitsstrafen an der sehr ungünstigen Rückfallprognose nichts. Die ernsthafte Befürchtung der Tat- wiederholung als Voraussetzung zur Anordnung von Untersuchungshaft ist gleichfalls erfüllt.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1'000.-- festgesetzt.
- Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung an: − den amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde); - 14 - − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad E-6/2016/10040018, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 10) (gegen Empfangsbe- stätigung); − an das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich, ad GH161725, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 8) (gegen Emp- fangsbestätigung).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UB160164-O/U/HEI Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. C. Schoder Beschluss vom 20. Dezember 2016 in Sachen A._____, Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegnerin betreffend Anordnung Untersuchungshaft Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich vom 7. Dezember 2016, GH161725-L
- 2 - Erwägungen: I.
1. Gegen A._____ läuft zur Zeit eine Strafuntersuchung wegen qualifizierter grober Verkehrsregelverletzung etc. Er wird beschuldigt, am Sonntag, den
4. Dezember 2016, um 23.10 Uhr, auf der Autobahn A1 vor der Ausfahrt Wallisellen als Lenker eines Personenwagens der Marke Opel ..., Kontroll- schild ZH ..., auf halsbrecherische Art die Flucht ergriffen zu haben, als die Polizei ihn einer Kontrolle unterziehen wollte. Er soll innerorts mit rund 120 km/h und ausserorts mit rund 150 km/h gefahren sein. Zudem soll er bei Gegenverkehr waghalsige Überholmanöver ausgeführt haben. Der Beschul- digte ist grundsätzlich geständig (vgl. Urk. 8/1). Des Weiteren wird A._____ vorgeworfen, am Donnerstag, 8. September 2016, um 00.58 Uhr, als Lenker eines Motorrades bei der Polizeikontrolle in Glattbrugg die Flucht ergriffen zu haben und halsbrecherisch gefahren zu sein. In der Haftanhörung gestand der Beschuldigte auch diesen Vorfall (vgl. Urk. 8/2 S. 2). A._____ wurde am 4. Dezember 2016, 23.20 Uhr, verhaftet und mit Verfü- gung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich vom 7. Dezem- ber 2016 (Urk. 4) wegen Wiederholungsgefahr in Untersuchungshaft ver- setzt.
2. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2016 erhob A._____ bei der III. Strafkammer des Obergerichts Zürich Beschwerde mit dem Antrag, die Haftverfügung sei aufzuheben und er sei aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter sei die mildere Massnahme eines strikten Fahrverbots, verbunden mit der Strafandrohung von Art. 292 StGB sowie der Androhung der unverzüglichen Rückversetzung in die Haft, anzuordnen.
3. Das Zwangsmassnahmengericht und die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, welche die Strafuntersuchung von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat
- 3 - übernahm, verzichteten am 12. Dezember 2016 resp. am 13. Dezember 2016 auf Stellungnahme zur Beschwerde (Urk. 7 und Urk. 9).
4. Infolge Ferienabwesenheit einer Richterin ergeht dieser Beschluss in einer anderen Besetzung als angekündigt. II.
1. Die Voraussetzungen des Sachentscheids sind erfüllt und geben zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und einer oder mehrere besondere Haftgründe, d.h. Flucht-, Kollusions-, Wiederho- lungs- oder Ausführungsgefahr, ernsthaft befürchtet werden müssen (Art. 221 Abs. 1 lit. a-c und Abs. 2 StPO). 2.2 Der Beschwerdeführer ist geständig und bestreitet den dringenden Tatver- dacht im Sinn von Art. 221 Abs. 1 StPO nicht. Er macht jedoch geltend, es liege keine Wiederholungsgefahr vor, da keine sehr ungünstige Rückfall- prognose bestehe. 3. 3.1 Das Zwangsmassnahmengericht bejahte das Bestehen von Wiederholungs- gefahr, weil der Beschwerdeführer elf Vorstrafen erwirkt habe, wobei deren zehn mindestens teilweise SVG-Delikte beträfen. Der Beschwerdeführer ha- be sich bereits zum dritten Mal in gleicher Weise strafbar gemacht, d.h. er habe sich bereits dreimal durch eine halsbrecherische Fahrt einer Polizei- kontrolle zu entziehen versucht. Der erste Vorfall datiere vom 19. Dezember
2009. Dafür sei der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Bülach mit 24 Monaten Freiheitsstrafe bestraft worden. Die beiden derzeit zu beurteilenden Vorfälle hätten innerhalb von nur drei Monaten stattgefunden. Aufgrund der
- 4 - Intensität der nunmehr zur Beurteilung anstehenden Delikte und des Um- standes, dass sich der Beschwerdeführer weder durch Strafen noch durch die Verweigerung des Führerausweises von gleichgelagerten Delikten habe abhalten lassen, falle die Rückfallprognose negativ aus und sei die Wieder- holungsgefahr demnach zu bejahen. Ein striktes Fahrverbot als mildere Massnahme anstelle von Untersuchungshaft sei nicht geeignet, der drohen- den Wiederholungsgefahr zu begegnen. 3.2 Der Beschwerdeführer lässt im Wesentlichen vorbringen, es drohe ihm eine lange Freiheitsstrafe, da er sich während laufender Probezeit einschlägig strafbar gemacht habe und mit dem Widerruf der mit Urteil des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland vom 3. Dezember 2013 bedingt ausgefällten Freiheitsstrafe von 24 Monaten rechnen müsse. Dies allein sei Abschre- ckung genug, dass er keine weiteren Delikte, insbesondere keine SVG- Delikte mehr begehe. Die beiden Raserfahrten, insbesondere diejenige vom
4. Dezember 2016, habe der Beschwerdeführer nicht mit direktem Vorsatz, aus Bösartigkeit oder Lust am Rasen begangen, sondern seien von Panik, Angst und Unsicherheit geprägt gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich vor den drohenden Konsequenzen gefürchtet, weil er ohne Führerausweis ein Motorfahrzeug gelenkt und einige Stunden vorher Cannabis geraucht habe. Vor diesem Hintergrund erscheine die Legalprognose zwar nicht rosig, aber auch nicht sehr ungünstig, wie es in der Rechtsprechung des Bundes- gerichts verlangt werde. Nach Ansicht des Beschwerdeführers könnte die Wiederholungsgefahr, so- fern diese von der hiesigen Kammer bejaht werden sollte, mit der Anord- nung eines strikten Fahrverbots, verbunden mit der Strafandrohung nach Art. 292 StGB sowie der Androhung der unverzüglichen und bedingungslo- sen Rückversetzung in die Haft bei geringstem Rechtsverstoss, ausreichend gebannt werden. Der Beschwerdeführer habe in der letzten Zeit viel durch- machen müssen (Trennung von seiner Lebenspartnerin und seiner vierjähri- gen Tochter, Zeuge des tragischen Unfalltodes eines Arbeitskollegen). Zu- dem sollte der Beschwerdeführer aufgrund seiner Herzprobleme Stresssi-
- 5 - tuationen, wie sie mit Untersuchungshaft zwangsläufig verbunden seien, tunlichst vermeiden. Ausserdem könne der Beschwerdeführer in ein paar Wochen mit der Ausbildung als Vorarbeiter beginnen und eine neue Woh- nung beziehen. Vor dem Hintergrund der erwähnten einschneidenden und bedrückenden Erlebnisse einerseits und den hoffnungsvollen Umständen andererseits sei die Anordnung von Untersuchungshaft unverhältnismässig. Auch aus diesem Grund werde um Anordnung einer milderen Massnahme ersucht. 4. 4.1 Nach langjähriger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Aufrechterhal- tung von strafprozessualer Haft wegen Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delik- te sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen. Schliesslich gilt auch bei der Präventivhaft - wie bei den übrigen Haftarten - dass sie nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrecht erhalten werden darf. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von der Anordnung oder Fortdauer der Haft abgesehen und an ihrer Stelle eine dieser Ersatz- massnahmen verfügt werden (vgl. zum Ganzen BGE 137 IV 84 E. 3.2; 135 I 71 E. 2.2 f.; 133 I 270 E. 2.1 f.). 4.2 In Auslegung und Anwendung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO hat das Bun- desgericht weiter erwogen, dass der besondere Haftgrund der Wiederho- lungsgefahr gegeben ist, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschul- digte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen (vgl. dazu BGE 137 IV 84 E. 3.2) die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB); Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind (Art. 10 Abs. 3 StGB). Bei den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben, wie
- 6 - sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind. Die früher be- gangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Straf- verfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängi- gen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Der Nachweis, dass die beschuldigte Person eine Straftat verübt hat, gilt bei ei- nem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als er- bracht (BGE 137 IV 84 E. 3.2). Erweisen sich die Risiken als untragbar hoch, kann vom Vortatenerfordernis sogar ganz abgesehen werden. Auf- grund einer systematisch-teleologischen Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist das Bundesgericht zum Schluss gelangt, es habe nicht in der Ab- sicht des Gesetzgebers gelegen, mögliche Opfer von schweren Gewaltdelik- ten einem derart hohen Rückfallrisiko auszusetzen (BGE 137 IV 13 E. 3 f.). 4.3 In einem neuen, zur Publikation bestimmen Urteil 1B_373/2016 vom 23. No- vember 2016 hat das Bundesgericht unter Berücksichtigung seiner bisheri- gen Rechtsprechung Kriterien zur Unterscheidung zwischen schweren Ver- gehen im Sinn von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO, bei deren Vorliegen die An- ordnung von Untersuchungshaft zulässig ist, und minder schweren Verge- hen aufgestellt. Ausgangspunkt bildet die abstrakte Strafdrohung gemäss Gesetz. Voraussetzung für die Einstufung einer Straftat als schweres Ver- gehen ist, dass eine Freiheitsstrafe (bis zu drei Jahren) droht. Vergehens- Tatbestände, bei welchen keine Freiheitsstrafe, sondern nur eine Geldstrafe angedroht ist, gelten als minder schwere Vergehen und fallen für die Anord- nung von Präventivhaft von vorneherein ausser Betracht (BGer, Urteil 1B_373/2016, a.a.O., E. 2.6). Bei der Beurteilung der Tatschwere sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kon- text einzubeziehen. Je höherwertig ein geschütztes Rechtsgut ist, desto eher werden Eingriffe in dieses als schwer zu qualifizieren sein (BGer, Urteil 1B_373/2016, a.a.O., E. 2.6, mit Verweis auf MARKUS HUG/ALEXANDRA
- 7 - SCHEIDEGGER, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 221 N. 32). Dem Kontext, insbesondere der kon- kret vom Beschuldigten ausgehenden Gefährlichkeit bzw. dem bei ihm vor- handenen Gewaltpotenzial, das aus den Umständen der Tatbegehung her- vorgehen kann, ist ebenfalls angemessen Rechnung zu tragen, was sich je nachdem entweder zu Lasten oder zu Gunsten des Beschuldigten auswir- ken kann. Diese Gefährlichkeit lässt sich aufgrund der früheren Straftaten, aber auch anhand der ihm neu vorgeworfenen Handlungen beurteilen, so- fern mit genügender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass er sie begangen hat (BGer, Urteile 1B_373/2016, a.a.O., E. 2.6; 1B_512/2012 vom 2.10.12 E. 4.3). 4.4 Als weitere Voraussetzung zur Anordnung von Präventivhaft müssen die drohenden Delikte die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Sicherheit bedeutet die Abwesenheit von Gefahr oder Beeinträchtigung. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwe- re Vergehen kann sich zwar grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art bezie- hen. Im Vordergrund stehen aber Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität (BGer, Urteil 1B_373/2016, a.a.O., E. 2.7). Zulässig ist die Anord- nung von Präventivhaft indes auch bei Delikten gegen die Freiheit sowie bei schweren Verstössen gegen Nebenstrafgesetze (BGer, Urteil 1B_373/2016, a.a.O., E. 2.7). So können Drohungen nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung die Anordnung von Präventivhaft begründen, da sie die Sicher- heitslage einer Person erheblich beeinträchtigen können (BGer, Urteile 1B_373/2016, a.a.O., E. 2.7; 1B_238/2012 vom 16.5.12 E. 2.4.2). Gleiches gilt für schwere Strassenverkehrsdelikte. So hat das Bundesgericht drohen- de Trunkenheitsfahrten, bei welchen gravierende Unfallfolgen zu befürchten sind, als "erheblich sicherheitsgefährdend" im Sinne des Gesetzes qualifi- ziert (BGer, Urteile 1B_442/2015 vom 21.1.16 E. 3.4.2; 1B_191/2015 vom 18.6.15 E. 2.3; 1B_435/2012 vom 8.8.12 E. 3.9). 4.5 Nach dem Gesetz muss schliesslich "ernsthaft zu befürchten" sein, dass die beschuldigte Person bei einer Freilassung erneut schwere Vergehen oder
- 8 - Verbrechen begehen würde. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen. Nach der bisherigen Rechtsprechung ist regelmässig eine sehr ungünstige Rückfallprognose er- forderlich gewesen (vgl. BGE 137 IV 84 E. 3.2; 135 I 71 E. 2.3; 133 I 270 E. 2.2). Allerdings hat das Bundesgericht das Erfordernis der sehr ungünsti- gen Rückfallprognose in mehreren unpublizierten Urteilen in Bezug auf schwere Gewalt- und Sexualdelikte relativiert und festgehalten, aus Gründen des Opferschutzes dürften keine allzu hohen Anforderungen an die Rück- fallwahrscheinlichkeit gestellt werden. Andernfalls setzte das Gericht mögli- che Opfer einer nicht verantwortbaren Gefahr aus (vgl. etwa Urteile 1B_270/2016 vom 4.8.16 E. 3.4; 1B_50/2013 vom 25.2.13 E. 4.3). Im Urteil 1B_373/2016 (a.a.O.) hat das Bundesgericht nunmehr entschie- den, dass vom zwingenden Erfordernis der sehr ungünstigen Rückfallprog- nose zur Bejahung von Wiederholungsgefahr Abstand zu nehmen ist. In der Regel gilt, je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefähr- dung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrele- vanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. In solchen Konstellatio- nen eine sehr ungünstige Rückfallprognose zu verlangen, setzte potentielle Opfer einer nicht verantwortbaren Gefahr aus (Urteil 1B_373/2016, a.a.O., E. 2.9). Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose. Diese Änderung steht mit dem Wortlaut von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO, wonach ein Rückfall "ernsthaft zu befürchten" sein muss, in Einklang (Urteil 1B_373/2016, a.a.O., E. 2.10). Zugleich ist aber daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederho- lungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Hieraus folgt, dass eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsge- fahr unabdingbar ist (Urteil 1B_373/2016, a.a.O., E. 2.9). 4.6 Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallgefahr sind nach der Rechtsprechung insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten
- 9 - Delikte sowie die einschlägigem Vorstrafen (BGE 137 IV 84 E. 3.2). Bei die- ser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation resp. Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen (BGer, Urteile 1B_373/2016, a.a.O., E. 2.8; 1B_512/2012 vom 2.10.12 E. 4.5). Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Ver- hältnisse der beschuldigten Person, d.h. insbesondere ihre psychische Ver- fassung, ihre familiäre Verankerung, die Möglichkeiten einer Berufstätigkeit und ihre finanzielle Situation (BGer, Urteil 1B_373/2016, a.a.O., E. 2.8, mit Verweis auf HUG/SCHEIDEGGER, a.a.O., Art. 221 N. 39). 5. 5.1 Im vorliegenden Fall wird dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 4. Dezember 2016 neben der Hinderung einer Amtshand- lung (Art. 286 StGB) qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. b und lit. c SVG), Fahren in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG), Fahren ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG), versuchte Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrun- fähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG), grobe Verkehrsregelverletzungen (Art. 90 Abs. 2 SVG), unberechtigtes Verwenden eines anvertrauten Motorfahrzeu- ges (Art. 94 Abs. 3 SVG), einfache Verkehrsregelverletzungen (Art. 90 Abs. 1 SVG), pflichtwidriges Verhalten bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG) sowie eine Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a BetmG) zur Last gelegt (vgl. Urk. 10/1). Dem Beschwerdeführer wird konkret vorgeworfen, sich auf halsbrecherische Art und Weise der polizeilichen Verkehrskontrolle zu entziehen versucht zu haben und dabei innerorts mit rund 120 km/h und ausserorts mit rund 150 km/h gefahren zu sein. Zudem habe er trotz Gegen- verkehr waghalsige Überholmanöver ausgeführt (Urk. 10/11/13 = Urk. 8/1). Eine qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung wird mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren bestraft (Art. 90 Abs. 3 SVG). Bei der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung - besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten (vgl. Art. 90 Abs. 4 SVG) und waghalsiges Überholen - handelt es sich vom abstrakten
- 10 - Strafrahmen her betrachtet um ein Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB) im Sinn von Art. 221 Abs. 1 und Abs. 1 lit. c StPO (vgl. E. II/4.3 hiervor). Die von den Strafnormen des SVG geschützten Rechtsgüter betreffen in erster Linie das Leben und die körperliche Unversehrtheit der Verkehrsteil- nehmer, mithin ein hochwertiges Rechtsgut. Die vom Beschwerdeführer beim Vorfall am 4. Dezember 2016 ausgegangene Gefährlichkeit ist als hoch einzustufen. Er riskierte einen Verkehrsunfall mit Schwerstverletzten oder Todesfolgen, indem er die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten massiv überschritt, waghalsige Überholmanöver auf der Autobahn durchführte und unter Einfluss von Cannabis, mithin unter Beeinträchtigung seiner Fahrfä- higkeit, einen Personenwagen lenkte. Auch unter Berücksichtigung des ge- schützten Rechtsguts und der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers ist der (eingestandene) Vorfall vom 4. Dezember 2016 als schwer im Sinn von Art. 221 Abs. 1 und Abs. 1 lit. c StPO einzustufen. Der Strafregisterauszug betreffend den Beschwerdeführer (Urk. 10/12/1) weist 11 Vorstrafen für insgesamt 47 Delikte aus. Darunter befinden sich zahlreiche, meistens diverse Male begangene SVG-Delikte: Entwenden ei- nes Fahrzeugs zum Gebrauch, Fahren ohne Führerausweis, Fahren in fahr- unfähigem Zustand, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit, widerrechtliche Aneignung von Kontrollschildern und/oder Fahrradkennzeichen, missbräuchliche Verwendung von Ausweisen und/oder Kontrollschildern, Fahren ohne Haftpflichtversicherung, Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern, Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, einfache Verlet- zung der Verkehrsregeln, grobe Verkehrsregelverletzung. Die Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung, begangen am
19. Dezember 2009, erfolgte am 9. Februar 2011. Bei diesem Vorfall handel- te es sich ebenfalls um eine Fluchtfahrt, um sich einer polizeilichen Kontrolle zu entziehen (vgl. Urk. 10/12/2). Schliesslich wird dem Beschwerdeführer eine weitere grobe Verkehrsregelverletzung, begangen am 8. September 2016 als Lenker eines Motorrades, vorgeworfen. Der Beschwerdeführer ist,
- 11 - wie erwähnt, auch betreffend diesen Vorfall geständig. Das für die Anord- nung von Präventivhaft verlangte Erfordernis von Vortaten gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter, die als Verbrechen oder schwere Vergehen im Sinn von Art. 221 Abs. 1 und Abs. 1 lit. c StPO einzustufen sind, ist somit gegeben. 5.2 Schwere Strassenverkehrsdelikte, insbesondere solche, die unter Einfluss von Alkohol oder Drogen begangen werden, und bei welchen gravierende Unfallfolgen zu befürchten sind, gefährden die Sicherheit anderer schwer (vgl. E. II/4.4 hiervor). Die weitere Voraussetzung zur Anordnung von Prä- ventivhaft, eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer, ist ebenfalls erfüllt. 5.3 Schliesslich fällt die Rückfallprognose im vorliegenden Fall sehr ungünstig aus, wobei nach der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine bloss ungünstige Prognose für die Anordnung von Präventivhaft bereits ausrei- chen würde (vgl. E. II/4.6 hiervor). Wie gesagt ist der Beschwerdeführer elf- mal wegen insgesamt 47 Delikten vorbestraft. Derzeit ist eine weitere Straf- untersuchung wegen qualifizierter grober Verkehrsregelverletzung, Nötigung und falscher Anschuldigung hängig (vgl. Urk. 10/12/1). Bereits dieser Um- stand zeigt deutlich, dass der Beschwerdeführer Mühe hat, sich an die gel- tenden Gesetze zu halten. Vielmehr scheint er sich um die Sicherheit von Leib und Leben anderer Menschen zu foutieren. Der Beschwerdeführer liess sich auch durch den Vollzug zweier ausgefällter Freiheitsstrafen (vgl. Be- zirksgericht Bülach, Urteil vom 9.2.11, und Kreisgericht Werdenberg- Sarganserland, Urteil vom 3.12.13) nicht von weiteren, einschlägigen Straf- taten abschrecken. Die beiden hier zur Diskussion stehenden Fälle vom
8. September 2016 und vom 4. Dezember 2016 fallen in die vom Kreisge- richt Werdenberg-Sarganserland angesetzte Probezeit. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer in zeitlich nicht weit auseinander liegenden Abständen - am 8. September 2016 und am 4. De- zember 2016 - auf dieselbe Art und Weise straffällig wurde.
- 12 - Seine persönlichen Verhältnisse, die der Beschwerdeführer als positiv dar- zustellen versucht (angeblich hoffnungsvolle Zukunftsaussichten), vermögen die Rückfallprognose keinesfalls zu verbessern. So ist vorab festzustellen, dass sich die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers offenbar vor drei Mo- naten von ihm trennte und der Beschwerdeführer seither seine Tochter nicht mehr sehen darf. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei seiner nun von ihm getrennt lebenden Familie Halt finden wird. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass selbst der Um- stand, Vater einer kleinen Tochter geworden zu sein, den Beschwerdeführer bis anhin nicht zu einer Besserung seines Verhaltens bewegen und zur Ver- nunft bringen konnte. Dass der Beschwerdeführer in der letzten Zeit viel durchmachen musste (Trennung von seiner Lebenspartnerin und seiner Tochter, Zeuge des Unfalltodes eines Kollegen), aber angeblich bald eine neue Wohnung in Aussicht hat und eine Ausbildung als Vorarbeiter antreten kann, ändert in Anbetracht der zahlreichen, teilweise einschlägigen Vorstra- fen, seiner zweimaligen Delinquenz im Abstand von nur drei Monaten und seiner Unverbesserlichkeit trotz vollzogenen Freiheitsstrafen an der sehr ungünstigen Rückfallprognose nichts. Die ernsthafte Befürchtung der Tat- wiederholung als Voraussetzung zur Anordnung von Untersuchungshaft ist gleichfalls erfüllt. 5.4 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, eine mildere Massnahme sei jeden- falls ausreichend, um der Wiederholungsgefahr, wenn eine solche denn be- jaht werden sollte, entgegenzutreten. Er schlägt die Anordnung eines strik- ten Fahrverbots, verbunden mit der Strafandrohung von Art. 292 StGB sowie der Androhung der unverzüglichen Rückversetzung in die Haft, als mildere Massnahme vor. Aus den Untersuchungsakten ergibt sich indessen, dass das Strassenver- kehrsamt Zürich mit Verfügung vom 26. Februar 2010 (Urk. 10/12/2) dem Beschwerdeführer die Erteilung eines Lernfahr-/Führerausweises mangels charakterlicher Eignung und Einsicht verweigerte. Diese Massnahme hielt den Beschwerdeführer nicht davon ab, wiederholt ein Motorfahrzeug zu len-
- 13 - ken. Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Massnahme ist deshalb of- fensichtlich nicht geeignet, der Wiederholungsgefahr wirksam zu begegnen. Im Übrigen ist auch keine andere geeignete Massnahme anstelle von Unter- suchungshaft erkennbar. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen zur Anord- nung von Untersuchungshaft - Vortatenerfordernis und Tatschwere, erhebli- che Gefährdung der Sicherheit anderer, ernsthafte Befürchtung der Tatwie- derholung - gegeben sind. Eine mildere Massnahme anstelle von Untersu- chungshaft kommt nicht in Frage. Die angefochtene Haftverfügung erweist sich als bundesrechtskonform.
6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und demnach abzu- weisen. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im End- entscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1, Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Gerichts- gebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf CHF 1'000.-- festzusetzen. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1'000.-- festgesetzt.
3. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten.
4. Schriftliche Mitteilung an: − den amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde);
- 14 - − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad E-6/2016/10040018, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 10) (gegen Empfangsbe- stätigung); − an das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich, ad GH161725, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 8) (gegen Emp- fangsbestätigung).
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die wei- teren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 20. Dezember 2016 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. C. Schoder