Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führte eine Strafuntersuchung gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Gefährdung des Lebens etc. zum Nachteil seiner Ehefrau B._____ (nach- folgend: Privatklägerin). Mit Anklageschrift vom 23. September 2014 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage beim Bezirksgericht Dietikon (nachfolgend: Sachge- richt) wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbin- dung mit Ziff. 2 Abs. 4 StGB sowie wegen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (Urk. 7/12/1, Urk. 7/21).
E. 2 Der Beschwerdeführer wurde am 8. März 2014 verhaftet und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Dietikon (nachfolgend: Vorinstanz) vom 10. März 2014 in Untersuchungshaft versetzt, aus welcher er am 5. Juni 2014 unter Beantragung von Ersatzmassnahmen entlassen wurde (Urk. 7/11/1, Urk. 7/11/7, Urk. 7/11/21). Mit Verfügung vom 6. Juni 2014 wurden gegen den Beschwerdeführer als Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 Abs. 2 lit. c, lit. f und lit. g StPO ein Kontakt- und Rayonverbot gegenüber der Privatklägerin ange- ordnet sowie ihm die Auflage erteilt, sich einer ambulanten psychiatrischen Be- handlung mit medikamentöser Begleitung sowie Kontrolle der Medikamentenein- nahme zu unterziehen (Urk. 7/11/22 S. 2 f.). In der Folge wurden die Ersatzmassnahmen durch die Vorinstanz mit Verfü- gung vom 9. September 2014 (Urk. 7/11/24), vom 12. Dezember 2014 (Urk. 7/11/25), vom 13. März 2015 (Urk. 7/11/27), vom 19. Juni 2015 (Urk. 7/11/29) sowie vom 18. September 2015 (Urk. 3 = Urk. 6/5 = Urk. 7/11/31) jeweils um drei Monate verlängert.
E. 3 Gegen die letztgenannte Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Einga- be vom 1. Oktober 2015, hierorts eingegangen am 2. Oktober 2015, innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 2 S. 1, Urk. 4, Urk. 6/3):
- 3 - "Es sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Diet- ikon vom 18. September 2015 und mithin die bestehenden Ersatzmassnah- men aufzuheben. Eventuell sei festzustellen, dass das Zwangsmassnahmengericht des Be- zirks Dietikon das prozessuale Beschleunigungsgebot verletzt hat. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse."
E. 3.1 Kollusionsgefahr bedeutet, dass sich die beschuldigte Person mit weiteren Verfahrensbeteiligten abspricht respektive sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Die Haft soll verhin- dern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachver- haltes vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldig- te Person kolludieren könnte, genügt jedoch für sich allein nicht, um die Haft zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme der Kollusi- onsgefahr sprechen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich dabei namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persön- lichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafver- fahrens durch Kollusion droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflus- sung bedrohten Aussagen beziehungsweise Beweismittel, der Schwere der un- tersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt be- reits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nach- weis der Kollusionsgefahr zu stellen; dies gilt insbesondere nach Anklageerhe- bung durch die Staatsanwaltschaft (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteile des Bundes- gerichts 1B_71/2015 vom 25. März 2015 E. 4.1, 1B_188/2012 vom 19. April 2012 E. 3.2 ff. sowie 1B_230/2012 vom 1. Mai 2012 E. 2.3.2).
- 5 -
E. 3.2 Die Vorinstanz verwies zur Begründung der Kollusionsgefahr lediglich auf ih- re bisherigen Verfügungen, insbesondere auf die Verfügung vom 19. Juni 2015 (Urk. 7/11/29), auf die Anklageschrift vom 23. September 2014 (Urk. 7/21) sowie auf den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Ersatzmassnahmen vom 1. September 2014 (Urk. 7/11/23), und erwog, dass sich die Verhältnisse ab- gesehen vom Zeitablauf nicht verändert hätten (Urk. 3 S. 2). Aus den Verweisen der Vorinstanz auf ihre bisherigen Verfügungen und damit auch auf die Begründungen im Antrag der Staatsanwaltschaft vom 5. Juni 2014 auf Anordnung von Ersatzmassnahmen (vgl. Urk. 7/11/22 S. 2 verweisend auf Urk. 7/11/20 S. 2) und die wörtlich gleichlautenden Begründung im Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung vom Ersatzmassnahmen vom 1. September 2014 (vgl. Urk. 3 S. 2 verweisend auf Urk. 7/11/23 S. 2 f.) lässt sich entnehmen, dass die Vorinstanz den Bestand von Kollusionsgefahr wie folgt begründet: Auf- grund der Aussagen der Beteiligten sei nicht auszuschliessen, dass die Privatklä- gerin vom Sachgericht anlässlich der Hauptverhandlung erneut zu befragen sein werde. Es handle sich beim angeklagten Sachverhalt um ein Beziehungsdelikt beziehungsweise um ein "Vier-Augen-Delikt", weshalb den Aussagen der Beteilig- ten eine zentrale Bedeutung zukomme und aufgrund der Opfer-Täter-Beziehung eine erhöhte Gefahr der Beeinflussung der Privatklägerin durch den Beschwerde- führer bestehe. Dem stehe auch die Desinteresseerklärung der Privatklägerin an der Strafverfolgung des Beschwerdeführers nicht entgegen (Urk. 7/11/20 S. 2, Urk. 7/11/23 S. 2 f., Urk. 7/11/25 S. 2 f.).
E. 3.3 Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers machte in der Beschwer- deschrift geltend, die Privatklägerin sei bereits in beweismässig verwertbarer Form einvernommen worden und der Beschwerdeführer habe bereits weitrei- chende Zugaben deponiert. So sei er hinsichtlich des Vorwurfs der einfachen Körperverletzung geständig; betreffend des Vorwurfs der Gefährdung des Lebens mache er zwar eine Erinnerungslücke geltend, räume aber ein, dass der Vorwurf schon zutreffen werde, wenn die Privatklägerin dies so geschildert habe. Daher sei eine erneute Abnahme von Beweismitteln im gerichtlichen Verfahren eher un- wahrscheinlich, womit keine kollusionstauglichen Handlungen mehr denkbar sei-
- 6 - en. Sodann kontaktiere die Privatklägerin den Beschwerdeführer seit seiner Haft- entlassung regelmässig, um die Kindsbesuche zu organisieren und gemeinsame eheliche Angelegenheiten zu regeln, weshalb eine Kollusion bereits in den letzten 16 Monaten erfolgt wäre, hätte der Beschwerdeführer kolludieren wollen (Urk. 2 S. 4).
E. 3.4 Hinsichtlich des Vorwurfs der einfachen Körperverletzung ist der Beschwer- deführer geständig (Urk. 7/4/4 S. 2); diesem Anklagevorwurf entsprechende Ver- letzungen respektive Hämatome wurden sodann vom Forensischen Institut Zürich fotografisch dokumentiert und im Gutachten zur körperlichen Untersuchung vom
3. April 2014 festgehalten (Urk. 7/7/2 insbesondere S. 11 ff., Urk. 7/7/3). Der Be- schwerdeführer bestritt den Anklagevorwurf der Gefährdung des Lebens respekti- ve machte er geltend, sich nicht mehr an den Vorfall zu erinnern, wobei der Sach- verhalt sich so abgespielt haben könnte, wie die Privatklägerin dies geschildert habe (Urk. 7/4/4 S. 3). Im obgenannten Gutachten konnten zwar Hinweise, jedoch keine objektivierbaren Befunde für eine lebensgefährliche zentralnervöse Regula- tionsstörung durch Würgen erhoben werden (Urk. 7/7/3 S. 5). Da anlässlich des angeklagten Sachverhaltes lediglich der Beschwerdeführer sowie die Privatkläge- rin anwesend waren, liegt mit der Vorinstanz ein "Vier-Augen-Delikt" vor, wobei die Aussagen der Privatklägerin vom 7. März 2014 (Urk. 7/5/1) sowie vom 8. Mai 2014 (Urk. 7/5/2) die zentralen belastenden Beweismittel bilden. Die Einvernah- men der Privatklägerin erscheinen zwar recht detailliert und konsistent, jedoch ist mit der Vorinstanz nicht auszuschliessen, dass das Sachgericht die Privatklägerin anlässlich der Hauptverhandlung erneut zu den Anklagevorwürfen einvernehmen wird, um eine unmittelbare Wahrnehmung respektive einen persönlichen Eindruck zu erhalten (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 2.5). Ebenfalls mit der Vorinstanz ist zu bejahen, dass die Privatklägerin als Ehefrau des Beschwerdeführers besonders empfänglich für dessen Beeinflus- sung ist, insbesondere da sie und der Beschwerdeführer Eltern einer gemeinsa- me Tochter im Alter von fünf Jahren sind (vgl. Urk. 7/13/10 im Anhang). Mit Schreiben vom 26. März 2015 wies sodann das Amt für Justizvollzug darauf hin, dass der Beschwerdeführer beabsichtige, seine Zukunft mit seiner Ehefrau ge- meinsam zu verbringen und auf keine andere Zielsetzung hinarbeiten wolle. Auch
- 7 - habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass das Kontaktverbot von keiner der Parteien eingehalten worden sei (Urk. 7/23 S. 1). Ferner ergeben sich aus der Beschwerdeschrift Hinweise für Kontaktaufnahmen ausgehend von der Privatklä- gerin (Urk. 2 S. 4). Damit besteht weiterhin die konkrete Gefahr, der Beschwerde- führer könnte versuchen, die Privatklägerin im Hinblick auf eine Einvernahme an- lässlich der Hauptverhandlung zu beeinflussen; mithin besteht nach wie vor Kollu- sionsgefahr.
E. 4 Fortsetzungs- beziehungsweise Wiederholungsgefahr
E. 4.1 Die Vorinstanz verzichtete bisher auf die Prüfung des besonderen Haftgrun- des der Wiederholungsgefahr, verwies jedoch vollumfänglich auf die genannten Anträge der Staatsanwaltschaft vom 5. Juni 2014 (Urk. 7/11/20) und vom
1. September 2014 (Urk. 7/11/23). Die Staatsanwaltschaft führte in diesen Anträ- gen zur Wiederholungsgefahr aus, dass die Privatklägerin nach ihren Aussagen vom Beschwerdeführer im April 2013 bereits einmal gewürgt worden sei, weshalb die Gefahr bestehe, der Beschwerdeführer könnte die Privatklägerin erneut tätlich angreifen und dabei würgen (Urk. 7/11/20 S. 3, Urk. 7/11/23 S. 3). Die Vorinstanz scheint das Bestehen einer Wiederholungsgefahr – zwar ohne diesbezügliche Erwägungen jedoch zumindest implizit – zu bejahen, da die dem Beschwerdefüh- rer nach Art. 237 Abs. 2 lit. f StPO erteilte Auflage, sich einer ambulanten psychi- atrischen Behandlung mit medikamentöser Begleitung (Antipsychotika) sowie der Kontrolle der Medikamenteneinnahme zu unterziehen, nicht in Zusammenhang mit dem besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr zu bringen ist. Daher ist vor- liegend der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr zu prüfen.
E. 4.2 Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO liegt vor, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Ver- gehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Die Wiederholungsgefahr kann sich aus- nahmsweise auch aus Vortaten ergeben, die der beschuldigten Person im hängi- gen Strafverfahren erst vorgeworfen werden, wenn konkrete und erhebliche und Risiken für die öffentliche Sicherheit vorliegen. Erweisen sich die Risiken als un-
- 8 - tragbar hoch, kann vom Vortatenerfordernis sogar ganz abgesehen werden. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist indessen restriktiv zu handhaben. Seine Anwendung über den gesetzlichen Wortlaut hinaus auf Ersttäter muss – zumin- dest für die Anordnung von Haft – auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben und setzt voraus, dass nicht nur ein hinreichender Tatverdacht besteht, sondern er- drückende Belastungsbeweise gegen die beschuldigte Person vorliegen, die ei- nen Schuldspruch als sehr wahrscheinlich erscheinen lassen. Zudem muss die Rückfallprognose sehr ungünstig ausfallen (Urteil des Bundesgerichts 1B_88/2015 vom 7. April 2015 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 137 IV 84 E. 3.2). Im Zusammenhang mit Ersatzmassnahmen ist jedoch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung an den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr ein we- niger strenger Massstab anzulegen, wobei das Vorliegen einer gewissen Wieder- holungsgefahr ausreicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_88/2015 vom 7. April 2015 E. 2.3; betreffend Fluchtgefahr: Urteil des Bundesgerichts 1B_690/2012 vom
E. 4.3 Die amtliche Verteidigung machte hinsichtlich des besonderen Haftgrundes der Wiederholungsgefahr geltend, dass der Beschwerdeführer nicht einschlägig vorbestraft sei, womit es am Erfordernis einer Vortat fehle. Sodann könne nur bei einem akut drohenden schweren Verbrechen ausnahmsweise auf das Vortatener- fordernis ganz verzichtet werden. Die Rückfallgefahr sei gemäss Gutachten als gering einzustufen, sofern der Beschwerdeführer sich konsequent einer medika- mentöse Behandlung unterziehe, was dieser seit rund 16 Monaten machen würde (Urk. 2 S. 4 f.).
E. 4.4 Der Beschwerdeführer weist keine Vorstrafe wegen Delikten gegen Leib und Leben auf (Urk. 7/17/3). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Beschwerdefüh- rer den vorgeworfenen Sachverhalt hinsichtlich des lebensgefährlichen Würgens zwar bestritt, jedoch geltend machte, sich nicht mehr daran zu erinnern, wobei sich der Sachverhalt sich wie von der Privatklägerin geschildert abgespielt haben könnte (Urk. 7/4/4 S. 3, Urk. 7/9/15 S. 19). Damit distanziert sich der Beschwerde-
- 9 - führer nicht gänzlich vom ihm vorgeworfenen Sachverhalt. In diesem Zusammen- hang ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Ein- vernahme vom 10. März 2014 ausführte, dass er seine Frau von vorne am Hals gepackt und schon etwas zugedrückt habe, wenn er sie auch nicht habe würgen wollen (Urk. 7/4/2 S. 3). Im Gutachten des Forensischen Instituts Zürich zur kör- perlichen Untersuchung vom 3. April 2014 wurde festgehalten, dass bei der Pri- vatklägerin 27 Stunden nach dem fraglichen Vorfall zwar keine objektivierbare Be- funde für eine lebensgefährliche zentralnervöse Regulationsstörung durch Wür- gen hätten erhoben werden können, jedoch deren Ausführungen zu den körperli- chen Reaktionen auf das Würgen auf eine solche hindeuten würden. Sodann sei bei der Privatklägerin am Hals rechts, unmittelbar zur Schulter respektive zum Dekolleté, eine streifenförmige Hauteinblutung festgestellt worden, welche grund- sätzlich durch stumpfe Gewalteinwirkung im Rahmen der Ausführungen der Pri- vatklägerin hätten entstanden sein können (Urk. 7/7/3 S. 5). Der Beschwerdefüh- rer führte überdies gegenüber dem Gutachter C._____ aus, dass er bereits früher wohl einmal seine Frau am Hals gepackt habe (Urk. 7/9/15 S. 20). Hinsichtlich des Vorwurfs der einfachen Körperverletzung ist der Beschwerdeführer sodann geständig und die entsprechende Verletzungen respektive Hämatome wurden vom Forensischen Institut Zürich fotografisch dokumentiert (Urk. 7/4/4 S. 2, Urk. 7/7/2 insbesondere S. 11 ff.). Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von C._____ vom 8. August 2014 (Urk. 7/8/15 nachfolgend: Gutachten) leidet der Be- schwerdeführer an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10, F 20.0; vgl. Urk. 7/9/15 S. 34). Das Gutachten stuft die vom Beschwerdeführer ausge- hende Gefahr für eine erneute Gefährdung des Lebens respektive ein vergleich- bares Delikt zwar als gering – hinsichtlich des strukturellen Rückfallrisikos jedoch moderat (Urk. 7/9/15 S. 39) – ein, wobei diese Gefahreneinschätzung an eine konsequente medikamentöse Behandlung mit Antipsychotika geknüpft sei. Die Rückfallgefahr beschränke sich weitgehend auf die Person der Privatklägerin so- wie anderweitige Drittpersonen, mit denen der Beschwerdeführer auf engem Raum in einem partnerschaftlichen Beziehungskontext zusammenlebe und auf Si- tuationen, in welchen sich in diesem Beziehungskontext nach dem subjektiven Er- leben des Beschwerdeführers allfällige Spannungen ergeben und er keine Mög-
- 10 - lichkeit sehe, solchen Spannungen auszuweichen (Urk. 7/9/15 S. 43 f.). Damit bestehen mit Bezug auf die Wiederholungsgefahr ein dringender Tatverdacht und hinreichende Belastungsbeweise, dass der Beschwerdeführer die Privatklägerin lebensgefährlich gewürgt haben könnte. Des Weiteren wurden vom Beschwerde- führer – zwar weniger schwerwiegende – Gewalteinwirkungen auf die Privatkläge- rin eingestanden, welche jedoch hinsichtlich der Rückfallprognose ebenfalls zu berücksichtigen sind; die beim Beschwerdeführer bestehende paranoide Schizo- phrenie stellt sodann eine schwere psychische Gesundheitsbeeinträchtigung dar, wobei nach den gutachterlichen Feststellungen lediglich im Falle einer konse- quenten medikamentösen Behandlung von einer geringen Gefahr auszugehen ist. Schliesslich muss damit gerechnet werden, dass das Kontaktverbot vom Be- schwerdeführer und der Privatklägerin nicht konsequent eingehalten wird. Würde auf eine kontrollierte Medikation verzichtet, bestünde jedenfalls eine gewisse Wiederholungsgefahr, dass der Beschwerdeführer die Privatklägerin erneut in le- bensgefährlicher Weise würgen oder auf diese in ähnlicher Weise Gewalt ausü- ben könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_88/2015 vom 7. April 2015 E. 2.2); damit ist der besondere Haftgrund der für die Anordnung von Ersatzmassnahmen erforderlichen Wiederholungsgefahr weiterhin zu bejahen.
5. Vorliegend bestehen weiterhin Kollusions- und Wiederholungsgefahr; damit kann offen gelassen werden, ob weitere besondere Haftgründe vorliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_178/2014 vom 4. Juni 2014 E. 2.1).
6. Verhältnismässigkeit 6.1. Ersatzmassnahmen haben verhältnismässig zu sein. Das verfügte Kontakt- und Rayonverbot sowie die Auflage der kontrollierten Medikation erscheinen so- wohl als geeignet als auch erforderlich, um der bestehenden Kollusionsgefahr und der Wiederholungsgefahr zu begegnen. Was die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn anbelangt, so müssen der Zweck der Massnahmen und deren Auswirkung in einem vernünftigen Verhältnis stehen. Zweck der vorliegenden Massnahmen ist die Vermeidung von Kollusionshandlungen respektive der Schutz der Wahrheits- findung in einem Strafverfahren betreffend schwerwiegende Vorwürfe sowie die Verhinderung der Wiederholung eines schwerwiegenden Delikts gegen Leib und
- 11 - Leben. Die Auswirkungen der Ersatzmassnahmen bestehen darin, dass der Be- schwerdeführer die Privatklägerin nicht kontaktieren und die eheliche Wohnung sowie deren Umgebung nicht betreten kann sowie sich regelmässig einer medizi- nischen Behandlung unterziehen muss. Die angeordneten Ersatzmassnahmen erscheinen daher verhältnismässig, schränken diese einerseits bei den geschil- derten Umständen die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers nicht über- mässig ein und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Tagesablauf des Be- schwerdeführers empfindlich gestört sein soll (vgl. Urk. 2 S. 5 ff.), zumal dieser keiner Erwerbstätigkeit nachgeht (vgl. Urk. 7/10/2, Urk. 7/17/1, Urk. 7/4/4 S. 7 f.) oder sonstige Verpflichtungen geltend macht. Die Organisation der Besuchs- rechtsausübung hinsichtlich der gemeinsamen Tochter musste wegen des Kon- taktverbots bisher und muss weiterhin über Drittpersonen erfolgen (Urk. 2 S. 7). Soweit ersichtlich, ergaben sich dabei keine Probleme und der Beschwerdeführer konnte sein Besuchsrecht ausüben. Der organisatorische Mehraufwand ist hinzu- nehmen. 6.2. Die Ersatzmassnahmen müssen auch in zeitlicher Hinsicht verhältnismässig sein. Gemäss Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern, als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Verbot der Überhaft). Rückt die Dauer der Haft in grosse zeitliche Nähe der im Falle einer rechtkräftigen Verurteilung zu erwartenden Freiheitsstrafe, ist die beschuldigte Person zu ent- lassen; dabei sind auch Ersatzmassnahmen zu berücksichtigen, andernfalls wür- den die Belastungen, denen die beschuldigte Person durch die Zwangsmass- nahmen ausgesetzt wäre, in ihrer Summe das zumutbare Mass übersteigen. Bei der Bestimmung, ob Ersatzmassnahmen als zeitlich verhältnismässig erscheinen, hat das Gericht in analoger Anwendung zu den obigen Ausführungen zur Über- haft den Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum Frei- heitsentzug bei Untersuchungshaft zu berücksichtigen. Dabei kommt dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 140 IV 74 E. 2.2 ff.). Vorliegend befand der Beschwerdeführer sich während drei Monaten in Untersuchungshaft und die Ersatzmassnahmen dauerten bis heute rund 16 Monate. Die Ersatzmass- nahmen beschränken die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers im Ver- gleich zu Sicherheitshaft wesentlich geringer und sind damit auch nur einge-
- 12 - schränkt zu berücksichtigen. Die Ersatzmassnahmen erscheinen deshalb auch in zeitlicher Sicht aufgrund der im Falle einer Verurteilung drohenden Freiheitsstrafe
– konkret werden 17 Monate Freiheitsstrafe sowie eine ambulante Massnahme beantragt (Urk. 7/21 S. 4); der abstrakte Strafrahmen von Art. 129 StGB beträgt bis fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe – als verhältnismässig. Andere taug- liche Ersatzmassnahmen zur Beseitigung der Kollusions- und Wiederholungsge- fahr sind nicht ersichtlich.
7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl ein dringender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer als auch Kollusions- und Wiederholungsgefahr be- stehen und die angeordneten Ersatzmassnahmen verhältnismässig sind.
E. 8 Beschleunigungsgebot
E. 8.1 Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss (allgemeines Beschleunigungsgebot). Bei bestehender Haft ist das Verfahren vordringlich durchzuführen, da diese Eingriffe in die persönliche Frei- heit der beschuldigten Person darstellen (Art. 5 Abs. 2 StPO, Art. 31 Abs. 3 BV, Art. 5 Ziff. 3 EMRK; Beschleunigungsgebot im Haftverfahren). Die Rüge der Ver- letzung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen ist im Haftprüfungsverfahren und von den zuständigen Haftprüfungsinstanzen zu beurteilen und – soweit not- wendig – zu sanktionieren (Urteile des Bundesgerichts 1B_330/2015 vom
15. Oktober 2015 E. 4.2 und 4.4.3, 1B_299/2015 vom 28. September 2015 E. 3.2, 1B_203/2015 vom 1. Juli 2015 E. 5.1 ff.). Dies hat sodann auch mit Bezug auf Ersatzmassnahmen zu gelten (BGE 140 IV 74 E. 3.2).
E. 8.2 Die Vorinstanz entschied mit Verfügung vom 18. September 2015 innert sechs Tagen nach Aktenübermittlung durch den Gerichtspräsidenten und innert einem Tag ab Eingang der Stellungnahme des Beschwerdeführers über die Ver- längerung der Ersatzmassnahmen (Urk. 6/1, Urk. 6/5). Damit ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt haben könnte.
- 13 -
E. 8.3 Der Beschwerdeführer rügt in Absatz 2 seines Rechtsbegehrens die Verlet- zung des Beschleunigungsgebots durch die Vorinstanz. Da sich seine Begrün- dung jedoch auch auf die Verfahrensdauer des Strafverfahrens vor dem Sachge- richt bezieht (Urk. 2 S. 6 f.), ist Folgendes anzumerken: Die Anklageschrift an das Sachgericht datiert vom 23. September 2014, womit bis heute 13 Monate verstri- chen sind, ohne dass vom Sachgericht ein Termin für eine Hauptverhandlung an- gesetzt wurde oder andere erkennbare Verfahrenshandlungen erfolgten. Dies stellt eine erhebliche Verfahrensverzögerung dar. Es sind auch – abgesehen von der mutmasslichen Geschäftslast – keine Gründe ersichtlich, die eine solche Ver- zögerung als nachvollziehbar erscheinen lassen. Verzögerungen werden durch allfällige Arbeitsüberlastung oder sonstige Probleme betreffend Gerichts- oder Verfahrensorganisation im Übrigen nicht gerechtfertigt. Die staatlichen Behörden sind verpflichtet, sich und die Prozessabläufe so zu organisieren, dass die Verfah- ren in angemessener Frist durchgeführt werden können (Summers, in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 5 N 14). Die vorliegende Verzögerung ist soweit ersichtlich nicht durch Verfahrensschritte respektive Aufwände zu rechtfer- tigen, auf welche das Sachgericht keinen Einfluss nehmen konnte. Das ebenfalls am 23. September 2014 in Anwendung von Art. 55a Abs. 1 StGB provisorisch sis- tierte Verfahren gegen den Beschwerdeführer betreffend Drohung wurde zudem bereits mit Entscheid vom 9. April 2015 definitiv eingestellt (rechtskräftig am
4. Mai 2015; Urk. 7/23 und Urk. 7/27). Sodann erscheint das vorliegende Strafver- fahren weder komplex noch besonders aufwändig, womit das Sachgericht die Hauptverhandlung längst hätte ansetzen respektive durchführen müssen; das Sachgericht hat damit das Beschleunigungsgebot verletzt, indem es innert rund
E. 13 Monaten nach Anklageerhebung bei diversen bestehenden Ersatzmassnah- men nicht einmal einen Termin für die Hauptverhandlung angesetzt hat. Das Sachgericht hat indes am 12. September 2015 in Aussicht gestellt, die Terminab- sprache für die Hauptverhandlung erfolge demnächst (Urk. 6/1). In Würdigung all dieser Umstände wiegt die Verletzung des Beschleunigungsgebots noch nicht derart schwer oder ist derart krass, dass sie die Aufhebung der Ersatzmassnah- men rechtfertigen könnte, handelt es sich bei den vorliegenden Ersatzmassnah-
- 14 - men im Verhältnis zur Haft um erheblich weniger schwerwiegende Zwangsmass- nahmen und scheint das Sachgericht in der Lage und gewillt, das Verfahren nun- mehr mit der gebotenen Beschleunigung voranzutreiben (vgl. BGE 140 IV 74 E. 3.2). Es ist nun gehalten, die Vorladung zur Hauptverhandlung unverzüglich an die Hand zu nehmen und die Verhandlung innert Monatsfrist durchzuführen.
9. Die Voraussetzungen für den Weiterbestand der Ersatzmassnahmen sind zum jetzigen Zeitpunkt gerade noch knapp erfüllt. Das Beschleunigungsgebot wurde jedoch verletzt. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die Verlet- zung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv festzuhalten; im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. III.
Dispositiv
- Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdever- fahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beach- tung der Bemessungskriterien von § 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 700.– festzusetzen. Aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots, ist die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren vorab zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre im Beschwerdever- fahren getätigten Aufwendungen wird durch die das Strafverfahren abschliessen- de Behörde festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). Es wird beschlossen:
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass die Verfah- rensleitung des Bezirksgerichts Dietikon, Kollegialgericht, das Beschleuni- gungsgebot verletzt hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. - 15 -
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 700.– festge- setzt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.
- Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung an: − den amtlichen Verteidiger, zweifach für sich und zuhanden des Be- schwerdeführers (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich Limmattal / Albis ad A-2/2014/1088 (gegen Empfangsbestätigung) − das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Dietikon ad GH150077-M unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 6; ge- gen Empfangsbestätigung) − das Bezirksgericht Dietikon, Kollegialgericht, ad DG140036-M unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 7, gegen Empfangsbestätigung). − Verwaltungskommission des Obergerichts
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UB150135-O/U/BEE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Oberrichterin lic. iur. A. Meier sowie Gerichtsschreiber lic. iur. E. Nolfi Beschluss vom 22. Oktober 2015 in Sachen A._____, Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Beschwerdegegnerin betreffend Verlängerung Ersatzmassnahmen Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichtes des Bezirks Dietikon vom 18. September 2015, GH150077-M
- 2 - Erwägungen: I.
1. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führte eine Strafuntersuchung gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Gefährdung des Lebens etc. zum Nachteil seiner Ehefrau B._____ (nach- folgend: Privatklägerin). Mit Anklageschrift vom 23. September 2014 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage beim Bezirksgericht Dietikon (nachfolgend: Sachge- richt) wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbin- dung mit Ziff. 2 Abs. 4 StGB sowie wegen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (Urk. 7/12/1, Urk. 7/21).
2. Der Beschwerdeführer wurde am 8. März 2014 verhaftet und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Dietikon (nachfolgend: Vorinstanz) vom 10. März 2014 in Untersuchungshaft versetzt, aus welcher er am 5. Juni 2014 unter Beantragung von Ersatzmassnahmen entlassen wurde (Urk. 7/11/1, Urk. 7/11/7, Urk. 7/11/21). Mit Verfügung vom 6. Juni 2014 wurden gegen den Beschwerdeführer als Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 Abs. 2 lit. c, lit. f und lit. g StPO ein Kontakt- und Rayonverbot gegenüber der Privatklägerin ange- ordnet sowie ihm die Auflage erteilt, sich einer ambulanten psychiatrischen Be- handlung mit medikamentöser Begleitung sowie Kontrolle der Medikamentenein- nahme zu unterziehen (Urk. 7/11/22 S. 2 f.). In der Folge wurden die Ersatzmassnahmen durch die Vorinstanz mit Verfü- gung vom 9. September 2014 (Urk. 7/11/24), vom 12. Dezember 2014 (Urk. 7/11/25), vom 13. März 2015 (Urk. 7/11/27), vom 19. Juni 2015 (Urk. 7/11/29) sowie vom 18. September 2015 (Urk. 3 = Urk. 6/5 = Urk. 7/11/31) jeweils um drei Monate verlängert.
3. Gegen die letztgenannte Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Einga- be vom 1. Oktober 2015, hierorts eingegangen am 2. Oktober 2015, innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 2 S. 1, Urk. 4, Urk. 6/3):
- 3 - "Es sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Diet- ikon vom 18. September 2015 und mithin die bestehenden Ersatzmassnah- men aufzuheben. Eventuell sei festzustellen, dass das Zwangsmassnahmengericht des Be- zirks Dietikon das prozessuale Beschleunigungsgebot verletzt hat. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse."
4. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2015 wurde die Beschwerdeschrift der Staatsanwaltschaft sowie der Vorinstanz zur Stellungnahme und Einsendung der Akten sowie dem Bezirksgericht Dietikon zur Einsendung der Akten innert zehn Tagen übermittelt (Urk. 5). Je mit Eingaben vom 5. Oktober 2015, hierorts eingegangen am 7. und 8. Oktober 2015, verzichteten sowohl die Staatsanwalts- anwaltschaft als auch die Vorinstanz auf eine Stellungnahme (Urk. 8, Urk. 10). Die notwendigen Akten wurden von der Vorinstanz sowie vom Bezirksgericht Dietikon eingereicht (Urk. 6-7). II.
1. Sind die Voraussetzungen der Anordnung von Untersuchungs- oder Sicher- heitshaft erfüllt, kann der Zweck der Haft aber mit einer oder mehreren milderen Massnahmen erreicht werden, so ordnet das zuständige Gericht Ersatzmassnahmen an (Art. 237 Abs. 1 StPO). Ersatzmassnahmen dürfen nur angeordnet werden, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und mit Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr ernsthaft zu rech- nen ist (Art. 221 StPO). Wie die Haft müssen auch deren Ersatzmassnahmen verhältnismässig sein. Sie müssen aufgehoben werden, sobald ihre Vorausset- zungen nicht mehr erfüllt sind (Art. 212 in Verbindung mit Art. 237 Abs. 4 StPO).
2. Dringender Tatverdacht Ist gegen eine beschuldigte Person Anklage erhoben worden, so kann das Zwangsmassnahmengericht in der Regel davon ausgehen, dass der dringende
- 4 - Tatverdacht gegeben ist, wenn die beschuldigte Person im Haftprüfungs- oder Beschwerdeverfahren nicht darzutun vermag, dass die Annahme eines dringen- den Tatverdachts unhaltbar ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_332/2014 vom
16. Oktober 2014 E. 10.2). Da der dringende Tatverdacht vom Beschwerdeführer nicht bestritten respektive in seiner Beschwerdeschrift überdies bejaht wurde (Urk. 2 S. 3, Urk. 7/11/32 S. 1 ff.), ist ohne Weiteres von einem dringenden Tat- verdacht auszugehen.
3. Kollusionsgefahr 3.1. Kollusionsgefahr bedeutet, dass sich die beschuldigte Person mit weiteren Verfahrensbeteiligten abspricht respektive sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Die Haft soll verhin- dern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachver- haltes vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldig- te Person kolludieren könnte, genügt jedoch für sich allein nicht, um die Haft zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme der Kollusi- onsgefahr sprechen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich dabei namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persön- lichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafver- fahrens durch Kollusion droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflus- sung bedrohten Aussagen beziehungsweise Beweismittel, der Schwere der un- tersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt be- reits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nach- weis der Kollusionsgefahr zu stellen; dies gilt insbesondere nach Anklageerhe- bung durch die Staatsanwaltschaft (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteile des Bundes- gerichts 1B_71/2015 vom 25. März 2015 E. 4.1, 1B_188/2012 vom 19. April 2012 E. 3.2 ff. sowie 1B_230/2012 vom 1. Mai 2012 E. 2.3.2).
- 5 - 3.2. Die Vorinstanz verwies zur Begründung der Kollusionsgefahr lediglich auf ih- re bisherigen Verfügungen, insbesondere auf die Verfügung vom 19. Juni 2015 (Urk. 7/11/29), auf die Anklageschrift vom 23. September 2014 (Urk. 7/21) sowie auf den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Ersatzmassnahmen vom 1. September 2014 (Urk. 7/11/23), und erwog, dass sich die Verhältnisse ab- gesehen vom Zeitablauf nicht verändert hätten (Urk. 3 S. 2). Aus den Verweisen der Vorinstanz auf ihre bisherigen Verfügungen und damit auch auf die Begründungen im Antrag der Staatsanwaltschaft vom 5. Juni 2014 auf Anordnung von Ersatzmassnahmen (vgl. Urk. 7/11/22 S. 2 verweisend auf Urk. 7/11/20 S. 2) und die wörtlich gleichlautenden Begründung im Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung vom Ersatzmassnahmen vom 1. September 2014 (vgl. Urk. 3 S. 2 verweisend auf Urk. 7/11/23 S. 2 f.) lässt sich entnehmen, dass die Vorinstanz den Bestand von Kollusionsgefahr wie folgt begründet: Auf- grund der Aussagen der Beteiligten sei nicht auszuschliessen, dass die Privatklä- gerin vom Sachgericht anlässlich der Hauptverhandlung erneut zu befragen sein werde. Es handle sich beim angeklagten Sachverhalt um ein Beziehungsdelikt beziehungsweise um ein "Vier-Augen-Delikt", weshalb den Aussagen der Beteilig- ten eine zentrale Bedeutung zukomme und aufgrund der Opfer-Täter-Beziehung eine erhöhte Gefahr der Beeinflussung der Privatklägerin durch den Beschwerde- führer bestehe. Dem stehe auch die Desinteresseerklärung der Privatklägerin an der Strafverfolgung des Beschwerdeführers nicht entgegen (Urk. 7/11/20 S. 2, Urk. 7/11/23 S. 2 f., Urk. 7/11/25 S. 2 f.). 3.3. Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers machte in der Beschwer- deschrift geltend, die Privatklägerin sei bereits in beweismässig verwertbarer Form einvernommen worden und der Beschwerdeführer habe bereits weitrei- chende Zugaben deponiert. So sei er hinsichtlich des Vorwurfs der einfachen Körperverletzung geständig; betreffend des Vorwurfs der Gefährdung des Lebens mache er zwar eine Erinnerungslücke geltend, räume aber ein, dass der Vorwurf schon zutreffen werde, wenn die Privatklägerin dies so geschildert habe. Daher sei eine erneute Abnahme von Beweismitteln im gerichtlichen Verfahren eher un- wahrscheinlich, womit keine kollusionstauglichen Handlungen mehr denkbar sei-
- 6 - en. Sodann kontaktiere die Privatklägerin den Beschwerdeführer seit seiner Haft- entlassung regelmässig, um die Kindsbesuche zu organisieren und gemeinsame eheliche Angelegenheiten zu regeln, weshalb eine Kollusion bereits in den letzten 16 Monaten erfolgt wäre, hätte der Beschwerdeführer kolludieren wollen (Urk. 2 S. 4). 3.4. Hinsichtlich des Vorwurfs der einfachen Körperverletzung ist der Beschwer- deführer geständig (Urk. 7/4/4 S. 2); diesem Anklagevorwurf entsprechende Ver- letzungen respektive Hämatome wurden sodann vom Forensischen Institut Zürich fotografisch dokumentiert und im Gutachten zur körperlichen Untersuchung vom
3. April 2014 festgehalten (Urk. 7/7/2 insbesondere S. 11 ff., Urk. 7/7/3). Der Be- schwerdeführer bestritt den Anklagevorwurf der Gefährdung des Lebens respekti- ve machte er geltend, sich nicht mehr an den Vorfall zu erinnern, wobei der Sach- verhalt sich so abgespielt haben könnte, wie die Privatklägerin dies geschildert habe (Urk. 7/4/4 S. 3). Im obgenannten Gutachten konnten zwar Hinweise, jedoch keine objektivierbaren Befunde für eine lebensgefährliche zentralnervöse Regula- tionsstörung durch Würgen erhoben werden (Urk. 7/7/3 S. 5). Da anlässlich des angeklagten Sachverhaltes lediglich der Beschwerdeführer sowie die Privatkläge- rin anwesend waren, liegt mit der Vorinstanz ein "Vier-Augen-Delikt" vor, wobei die Aussagen der Privatklägerin vom 7. März 2014 (Urk. 7/5/1) sowie vom 8. Mai 2014 (Urk. 7/5/2) die zentralen belastenden Beweismittel bilden. Die Einvernah- men der Privatklägerin erscheinen zwar recht detailliert und konsistent, jedoch ist mit der Vorinstanz nicht auszuschliessen, dass das Sachgericht die Privatklägerin anlässlich der Hauptverhandlung erneut zu den Anklagevorwürfen einvernehmen wird, um eine unmittelbare Wahrnehmung respektive einen persönlichen Eindruck zu erhalten (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 2.5). Ebenfalls mit der Vorinstanz ist zu bejahen, dass die Privatklägerin als Ehefrau des Beschwerdeführers besonders empfänglich für dessen Beeinflus- sung ist, insbesondere da sie und der Beschwerdeführer Eltern einer gemeinsa- me Tochter im Alter von fünf Jahren sind (vgl. Urk. 7/13/10 im Anhang). Mit Schreiben vom 26. März 2015 wies sodann das Amt für Justizvollzug darauf hin, dass der Beschwerdeführer beabsichtige, seine Zukunft mit seiner Ehefrau ge- meinsam zu verbringen und auf keine andere Zielsetzung hinarbeiten wolle. Auch
- 7 - habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass das Kontaktverbot von keiner der Parteien eingehalten worden sei (Urk. 7/23 S. 1). Ferner ergeben sich aus der Beschwerdeschrift Hinweise für Kontaktaufnahmen ausgehend von der Privatklä- gerin (Urk. 2 S. 4). Damit besteht weiterhin die konkrete Gefahr, der Beschwerde- führer könnte versuchen, die Privatklägerin im Hinblick auf eine Einvernahme an- lässlich der Hauptverhandlung zu beeinflussen; mithin besteht nach wie vor Kollu- sionsgefahr.
4. Fortsetzungs- beziehungsweise Wiederholungsgefahr 4.1. Die Vorinstanz verzichtete bisher auf die Prüfung des besonderen Haftgrun- des der Wiederholungsgefahr, verwies jedoch vollumfänglich auf die genannten Anträge der Staatsanwaltschaft vom 5. Juni 2014 (Urk. 7/11/20) und vom
1. September 2014 (Urk. 7/11/23). Die Staatsanwaltschaft führte in diesen Anträ- gen zur Wiederholungsgefahr aus, dass die Privatklägerin nach ihren Aussagen vom Beschwerdeführer im April 2013 bereits einmal gewürgt worden sei, weshalb die Gefahr bestehe, der Beschwerdeführer könnte die Privatklägerin erneut tätlich angreifen und dabei würgen (Urk. 7/11/20 S. 3, Urk. 7/11/23 S. 3). Die Vorinstanz scheint das Bestehen einer Wiederholungsgefahr – zwar ohne diesbezügliche Erwägungen jedoch zumindest implizit – zu bejahen, da die dem Beschwerdefüh- rer nach Art. 237 Abs. 2 lit. f StPO erteilte Auflage, sich einer ambulanten psychi- atrischen Behandlung mit medikamentöser Begleitung (Antipsychotika) sowie der Kontrolle der Medikamenteneinnahme zu unterziehen, nicht in Zusammenhang mit dem besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr zu bringen ist. Daher ist vor- liegend der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr zu prüfen. 4.2. Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO liegt vor, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Ver- gehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Die Wiederholungsgefahr kann sich aus- nahmsweise auch aus Vortaten ergeben, die der beschuldigten Person im hängi- gen Strafverfahren erst vorgeworfen werden, wenn konkrete und erhebliche und Risiken für die öffentliche Sicherheit vorliegen. Erweisen sich die Risiken als un-
- 8 - tragbar hoch, kann vom Vortatenerfordernis sogar ganz abgesehen werden. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist indessen restriktiv zu handhaben. Seine Anwendung über den gesetzlichen Wortlaut hinaus auf Ersttäter muss – zumin- dest für die Anordnung von Haft – auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben und setzt voraus, dass nicht nur ein hinreichender Tatverdacht besteht, sondern er- drückende Belastungsbeweise gegen die beschuldigte Person vorliegen, die ei- nen Schuldspruch als sehr wahrscheinlich erscheinen lassen. Zudem muss die Rückfallprognose sehr ungünstig ausfallen (Urteil des Bundesgerichts 1B_88/2015 vom 7. April 2015 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 137 IV 84 E. 3.2). Im Zusammenhang mit Ersatzmassnahmen ist jedoch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung an den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr ein we- niger strenger Massstab anzulegen, wobei das Vorliegen einer gewissen Wieder- holungsgefahr ausreicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_88/2015 vom 7. April 2015 E. 2.3; betreffend Fluchtgefahr: Urteil des Bundesgerichts 1B_690/2012 vom
8. Januar 2013 E. 2.1 mit Verweis auf BGE 133 I 27 E. 3.3; Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 237 N 2). 4.3. Die amtliche Verteidigung machte hinsichtlich des besonderen Haftgrundes der Wiederholungsgefahr geltend, dass der Beschwerdeführer nicht einschlägig vorbestraft sei, womit es am Erfordernis einer Vortat fehle. Sodann könne nur bei einem akut drohenden schweren Verbrechen ausnahmsweise auf das Vortatener- fordernis ganz verzichtet werden. Die Rückfallgefahr sei gemäss Gutachten als gering einzustufen, sofern der Beschwerdeführer sich konsequent einer medika- mentöse Behandlung unterziehe, was dieser seit rund 16 Monaten machen würde (Urk. 2 S. 4 f.). 4.4. Der Beschwerdeführer weist keine Vorstrafe wegen Delikten gegen Leib und Leben auf (Urk. 7/17/3). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Beschwerdefüh- rer den vorgeworfenen Sachverhalt hinsichtlich des lebensgefährlichen Würgens zwar bestritt, jedoch geltend machte, sich nicht mehr daran zu erinnern, wobei sich der Sachverhalt sich wie von der Privatklägerin geschildert abgespielt haben könnte (Urk. 7/4/4 S. 3, Urk. 7/9/15 S. 19). Damit distanziert sich der Beschwerde-
- 9 - führer nicht gänzlich vom ihm vorgeworfenen Sachverhalt. In diesem Zusammen- hang ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Ein- vernahme vom 10. März 2014 ausführte, dass er seine Frau von vorne am Hals gepackt und schon etwas zugedrückt habe, wenn er sie auch nicht habe würgen wollen (Urk. 7/4/2 S. 3). Im Gutachten des Forensischen Instituts Zürich zur kör- perlichen Untersuchung vom 3. April 2014 wurde festgehalten, dass bei der Pri- vatklägerin 27 Stunden nach dem fraglichen Vorfall zwar keine objektivierbare Be- funde für eine lebensgefährliche zentralnervöse Regulationsstörung durch Wür- gen hätten erhoben werden können, jedoch deren Ausführungen zu den körperli- chen Reaktionen auf das Würgen auf eine solche hindeuten würden. Sodann sei bei der Privatklägerin am Hals rechts, unmittelbar zur Schulter respektive zum Dekolleté, eine streifenförmige Hauteinblutung festgestellt worden, welche grund- sätzlich durch stumpfe Gewalteinwirkung im Rahmen der Ausführungen der Pri- vatklägerin hätten entstanden sein können (Urk. 7/7/3 S. 5). Der Beschwerdefüh- rer führte überdies gegenüber dem Gutachter C._____ aus, dass er bereits früher wohl einmal seine Frau am Hals gepackt habe (Urk. 7/9/15 S. 20). Hinsichtlich des Vorwurfs der einfachen Körperverletzung ist der Beschwerdeführer sodann geständig und die entsprechende Verletzungen respektive Hämatome wurden vom Forensischen Institut Zürich fotografisch dokumentiert (Urk. 7/4/4 S. 2, Urk. 7/7/2 insbesondere S. 11 ff.). Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von C._____ vom 8. August 2014 (Urk. 7/8/15 nachfolgend: Gutachten) leidet der Be- schwerdeführer an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10, F 20.0; vgl. Urk. 7/9/15 S. 34). Das Gutachten stuft die vom Beschwerdeführer ausge- hende Gefahr für eine erneute Gefährdung des Lebens respektive ein vergleich- bares Delikt zwar als gering – hinsichtlich des strukturellen Rückfallrisikos jedoch moderat (Urk. 7/9/15 S. 39) – ein, wobei diese Gefahreneinschätzung an eine konsequente medikamentöse Behandlung mit Antipsychotika geknüpft sei. Die Rückfallgefahr beschränke sich weitgehend auf die Person der Privatklägerin so- wie anderweitige Drittpersonen, mit denen der Beschwerdeführer auf engem Raum in einem partnerschaftlichen Beziehungskontext zusammenlebe und auf Si- tuationen, in welchen sich in diesem Beziehungskontext nach dem subjektiven Er- leben des Beschwerdeführers allfällige Spannungen ergeben und er keine Mög-
- 10 - lichkeit sehe, solchen Spannungen auszuweichen (Urk. 7/9/15 S. 43 f.). Damit bestehen mit Bezug auf die Wiederholungsgefahr ein dringender Tatverdacht und hinreichende Belastungsbeweise, dass der Beschwerdeführer die Privatklägerin lebensgefährlich gewürgt haben könnte. Des Weiteren wurden vom Beschwerde- führer – zwar weniger schwerwiegende – Gewalteinwirkungen auf die Privatkläge- rin eingestanden, welche jedoch hinsichtlich der Rückfallprognose ebenfalls zu berücksichtigen sind; die beim Beschwerdeführer bestehende paranoide Schizo- phrenie stellt sodann eine schwere psychische Gesundheitsbeeinträchtigung dar, wobei nach den gutachterlichen Feststellungen lediglich im Falle einer konse- quenten medikamentösen Behandlung von einer geringen Gefahr auszugehen ist. Schliesslich muss damit gerechnet werden, dass das Kontaktverbot vom Be- schwerdeführer und der Privatklägerin nicht konsequent eingehalten wird. Würde auf eine kontrollierte Medikation verzichtet, bestünde jedenfalls eine gewisse Wiederholungsgefahr, dass der Beschwerdeführer die Privatklägerin erneut in le- bensgefährlicher Weise würgen oder auf diese in ähnlicher Weise Gewalt ausü- ben könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_88/2015 vom 7. April 2015 E. 2.2); damit ist der besondere Haftgrund der für die Anordnung von Ersatzmassnahmen erforderlichen Wiederholungsgefahr weiterhin zu bejahen.
5. Vorliegend bestehen weiterhin Kollusions- und Wiederholungsgefahr; damit kann offen gelassen werden, ob weitere besondere Haftgründe vorliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_178/2014 vom 4. Juni 2014 E. 2.1).
6. Verhältnismässigkeit 6.1. Ersatzmassnahmen haben verhältnismässig zu sein. Das verfügte Kontakt- und Rayonverbot sowie die Auflage der kontrollierten Medikation erscheinen so- wohl als geeignet als auch erforderlich, um der bestehenden Kollusionsgefahr und der Wiederholungsgefahr zu begegnen. Was die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn anbelangt, so müssen der Zweck der Massnahmen und deren Auswirkung in einem vernünftigen Verhältnis stehen. Zweck der vorliegenden Massnahmen ist die Vermeidung von Kollusionshandlungen respektive der Schutz der Wahrheits- findung in einem Strafverfahren betreffend schwerwiegende Vorwürfe sowie die Verhinderung der Wiederholung eines schwerwiegenden Delikts gegen Leib und
- 11 - Leben. Die Auswirkungen der Ersatzmassnahmen bestehen darin, dass der Be- schwerdeführer die Privatklägerin nicht kontaktieren und die eheliche Wohnung sowie deren Umgebung nicht betreten kann sowie sich regelmässig einer medizi- nischen Behandlung unterziehen muss. Die angeordneten Ersatzmassnahmen erscheinen daher verhältnismässig, schränken diese einerseits bei den geschil- derten Umständen die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers nicht über- mässig ein und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Tagesablauf des Be- schwerdeführers empfindlich gestört sein soll (vgl. Urk. 2 S. 5 ff.), zumal dieser keiner Erwerbstätigkeit nachgeht (vgl. Urk. 7/10/2, Urk. 7/17/1, Urk. 7/4/4 S. 7 f.) oder sonstige Verpflichtungen geltend macht. Die Organisation der Besuchs- rechtsausübung hinsichtlich der gemeinsamen Tochter musste wegen des Kon- taktverbots bisher und muss weiterhin über Drittpersonen erfolgen (Urk. 2 S. 7). Soweit ersichtlich, ergaben sich dabei keine Probleme und der Beschwerdeführer konnte sein Besuchsrecht ausüben. Der organisatorische Mehraufwand ist hinzu- nehmen. 6.2. Die Ersatzmassnahmen müssen auch in zeitlicher Hinsicht verhältnismässig sein. Gemäss Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern, als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Verbot der Überhaft). Rückt die Dauer der Haft in grosse zeitliche Nähe der im Falle einer rechtkräftigen Verurteilung zu erwartenden Freiheitsstrafe, ist die beschuldigte Person zu ent- lassen; dabei sind auch Ersatzmassnahmen zu berücksichtigen, andernfalls wür- den die Belastungen, denen die beschuldigte Person durch die Zwangsmass- nahmen ausgesetzt wäre, in ihrer Summe das zumutbare Mass übersteigen. Bei der Bestimmung, ob Ersatzmassnahmen als zeitlich verhältnismässig erscheinen, hat das Gericht in analoger Anwendung zu den obigen Ausführungen zur Über- haft den Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum Frei- heitsentzug bei Untersuchungshaft zu berücksichtigen. Dabei kommt dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 140 IV 74 E. 2.2 ff.). Vorliegend befand der Beschwerdeführer sich während drei Monaten in Untersuchungshaft und die Ersatzmassnahmen dauerten bis heute rund 16 Monate. Die Ersatzmass- nahmen beschränken die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers im Ver- gleich zu Sicherheitshaft wesentlich geringer und sind damit auch nur einge-
- 12 - schränkt zu berücksichtigen. Die Ersatzmassnahmen erscheinen deshalb auch in zeitlicher Sicht aufgrund der im Falle einer Verurteilung drohenden Freiheitsstrafe
– konkret werden 17 Monate Freiheitsstrafe sowie eine ambulante Massnahme beantragt (Urk. 7/21 S. 4); der abstrakte Strafrahmen von Art. 129 StGB beträgt bis fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe – als verhältnismässig. Andere taug- liche Ersatzmassnahmen zur Beseitigung der Kollusions- und Wiederholungsge- fahr sind nicht ersichtlich.
7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl ein dringender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer als auch Kollusions- und Wiederholungsgefahr be- stehen und die angeordneten Ersatzmassnahmen verhältnismässig sind.
8. Beschleunigungsgebot 8.1. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss (allgemeines Beschleunigungsgebot). Bei bestehender Haft ist das Verfahren vordringlich durchzuführen, da diese Eingriffe in die persönliche Frei- heit der beschuldigten Person darstellen (Art. 5 Abs. 2 StPO, Art. 31 Abs. 3 BV, Art. 5 Ziff. 3 EMRK; Beschleunigungsgebot im Haftverfahren). Die Rüge der Ver- letzung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen ist im Haftprüfungsverfahren und von den zuständigen Haftprüfungsinstanzen zu beurteilen und – soweit not- wendig – zu sanktionieren (Urteile des Bundesgerichts 1B_330/2015 vom
15. Oktober 2015 E. 4.2 und 4.4.3, 1B_299/2015 vom 28. September 2015 E. 3.2, 1B_203/2015 vom 1. Juli 2015 E. 5.1 ff.). Dies hat sodann auch mit Bezug auf Ersatzmassnahmen zu gelten (BGE 140 IV 74 E. 3.2). 8.2. Die Vorinstanz entschied mit Verfügung vom 18. September 2015 innert sechs Tagen nach Aktenübermittlung durch den Gerichtspräsidenten und innert einem Tag ab Eingang der Stellungnahme des Beschwerdeführers über die Ver- längerung der Ersatzmassnahmen (Urk. 6/1, Urk. 6/5). Damit ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt haben könnte.
- 13 - 8.3. Der Beschwerdeführer rügt in Absatz 2 seines Rechtsbegehrens die Verlet- zung des Beschleunigungsgebots durch die Vorinstanz. Da sich seine Begrün- dung jedoch auch auf die Verfahrensdauer des Strafverfahrens vor dem Sachge- richt bezieht (Urk. 2 S. 6 f.), ist Folgendes anzumerken: Die Anklageschrift an das Sachgericht datiert vom 23. September 2014, womit bis heute 13 Monate verstri- chen sind, ohne dass vom Sachgericht ein Termin für eine Hauptverhandlung an- gesetzt wurde oder andere erkennbare Verfahrenshandlungen erfolgten. Dies stellt eine erhebliche Verfahrensverzögerung dar. Es sind auch – abgesehen von der mutmasslichen Geschäftslast – keine Gründe ersichtlich, die eine solche Ver- zögerung als nachvollziehbar erscheinen lassen. Verzögerungen werden durch allfällige Arbeitsüberlastung oder sonstige Probleme betreffend Gerichts- oder Verfahrensorganisation im Übrigen nicht gerechtfertigt. Die staatlichen Behörden sind verpflichtet, sich und die Prozessabläufe so zu organisieren, dass die Verfah- ren in angemessener Frist durchgeführt werden können (Summers, in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 5 N 14). Die vorliegende Verzögerung ist soweit ersichtlich nicht durch Verfahrensschritte respektive Aufwände zu rechtfer- tigen, auf welche das Sachgericht keinen Einfluss nehmen konnte. Das ebenfalls am 23. September 2014 in Anwendung von Art. 55a Abs. 1 StGB provisorisch sis- tierte Verfahren gegen den Beschwerdeführer betreffend Drohung wurde zudem bereits mit Entscheid vom 9. April 2015 definitiv eingestellt (rechtskräftig am
4. Mai 2015; Urk. 7/23 und Urk. 7/27). Sodann erscheint das vorliegende Strafver- fahren weder komplex noch besonders aufwändig, womit das Sachgericht die Hauptverhandlung längst hätte ansetzen respektive durchführen müssen; das Sachgericht hat damit das Beschleunigungsgebot verletzt, indem es innert rund 13 Monaten nach Anklageerhebung bei diversen bestehenden Ersatzmassnah- men nicht einmal einen Termin für die Hauptverhandlung angesetzt hat. Das Sachgericht hat indes am 12. September 2015 in Aussicht gestellt, die Terminab- sprache für die Hauptverhandlung erfolge demnächst (Urk. 6/1). In Würdigung all dieser Umstände wiegt die Verletzung des Beschleunigungsgebots noch nicht derart schwer oder ist derart krass, dass sie die Aufhebung der Ersatzmassnah- men rechtfertigen könnte, handelt es sich bei den vorliegenden Ersatzmassnah-
- 14 - men im Verhältnis zur Haft um erheblich weniger schwerwiegende Zwangsmass- nahmen und scheint das Sachgericht in der Lage und gewillt, das Verfahren nun- mehr mit der gebotenen Beschleunigung voranzutreiben (vgl. BGE 140 IV 74 E. 3.2). Es ist nun gehalten, die Vorladung zur Hauptverhandlung unverzüglich an die Hand zu nehmen und die Verhandlung innert Monatsfrist durchzuführen.
9. Die Voraussetzungen für den Weiterbestand der Ersatzmassnahmen sind zum jetzigen Zeitpunkt gerade noch knapp erfüllt. Das Beschleunigungsgebot wurde jedoch verletzt. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die Verlet- zung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv festzuhalten; im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. III.
1. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdever- fahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beach- tung der Bemessungskriterien von § 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 700.– festzusetzen. Aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots, ist die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren vorab zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen.
2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre im Beschwerdever- fahren getätigten Aufwendungen wird durch die das Strafverfahren abschliessen- de Behörde festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). Es wird beschlossen:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass die Verfah- rensleitung des Bezirksgerichts Dietikon, Kollegialgericht, das Beschleuni- gungsgebot verletzt hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- 15 -
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 700.– festge- setzt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.
3. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten.
4. Schriftliche Mitteilung an: − den amtlichen Verteidiger, zweifach für sich und zuhanden des Be- schwerdeführers (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich Limmattal / Albis ad A-2/2014/1088 (gegen Empfangsbestätigung) − das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Dietikon ad GH150077-M unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 6; ge- gen Empfangsbestätigung) − das Bezirksgericht Dietikon, Kollegialgericht, ad DG140036-M unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 7, gegen Empfangsbestätigung). − Verwaltungskommission des Obergerichts
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die wei- teren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 22. Oktober 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. E. Nolfi