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UB140145

Verlängerung Untersuchungshaft

Zürich OG · 2014-12-01 · Deutsch ZH
Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Die Jugendanwaltschaft See/Oberland führt eine Strafuntersuchung gegen A._____ wegen bandenmässigen Raubs etc. Sie wirft ihm vor, seit September 2014 an mehreren Orten zusammen mit D._____ und E._____ Raubtaten teilwei- se unter Verwendung von Waffen, Sachbeschädigungen und weitere Delikte ver- übt zu haben (vgl. Urk. 9/1).

E. 1.1 Angefochten ist eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts, mit wel- cher die Untersuchungshaft verlängert wurde. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 27 Abs. 5 JStPO i.V.m. Art. 222 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO sowie § 49 GOG/ZH).

E. 1.2 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Person ein Rechtsmittel ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Ent- scheids hat. Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person grundsätzlich zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 27 Abs. 5 JStPO i.V.m. Art. 222 StPO und Art. 382 Abs. 1 StPO). Das Interesse zur Erhebung der Beschwerde muss aktuell sein (Ur- teil 1B_72/2014 vom 15. April 2014 E. 2.1).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Verfügung der Jugend- anwaltschaft vom 13. November 2014 (Urk. 2 S. 2). Mit dieser Verfügung wurde die Untersuchungshaft verlängert. Nachdem der Beschwerdeführer am 21. No- vember 2014 aus der Untersuchungshaft entlassen wurde, ist der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich dahingefallen, da die Verfügung vom

21. November 2014 jene vom 13. November 2014 ersetzt. Die Beschwer- deinstanz kann die Verfügung vom 13. November 2014 nicht mehr aufheben oder abändern. Das Beschwerdeverfahren ist insofern gegenstandslos geworden.

E. 1.4 Der Beschwerdeführer beantragt, er sei unverzüglich auf freien Fuss zu set- zen. Der aktuelle Freiheitsentzug stützt sich auf die Verfügung der Jugendanwalt- schaft vom 21. November 2014. Um den Beschwerdeführer auf freien Fuss set- zen zu können, müsste das Obergericht die Verfügung vom 21. November 2014 abändern oder aufheben können. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdever-

- 4 - fahrens ist die Verfügung vom 13. November 2014 des Zwangsmassnahmenge- richts. Die neue Verfügung vom 21. November 2014 ist nicht Gegenstand des vor- liegenden Beschwerdeverfahrens. Sie enthält denn auch eine andere Begründung als die Verfügung vom 13. November 2014 (vgl. Urk. 3 und Urk. 14/2). Zu dieser Begründung konnte sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht äus- sern, was zur Folge hätte, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers als un- substantiiert abzuweisen wäre. Es steht ihm frei, sich gegen die Verfügung vom

21. November 2014 mit einem Rechtsmittel zur Wehr zu setzen. Auf die Be- schwerde ist daher insofern nicht einzutreten.

E. 1.5.1 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass die Haft im Ge- fängnis Zürich unrechtmässig gewesen sei (Urk. 2 S. 2). Grundsätzlich kann diese Rüge auch am Ende des Verfahrens im Zusammenhang mit allfälligen Entschädi- gung- und/oder Genugtuungsansprüchen erhoben werden (vgl. etwa Art. 431 StPO). Insofern verfügt der Beschwerdeführer derzeit über kein aktuelles Rechts- schutzinteresse.

E. 1.5.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine derartige Rüge zu behandeln, wenn eine Verletzung von Bestimmungen der EMRK gerügt wird. Da- bei muss die Rüge "défendable" (sinngemäss: vertretbar) erscheinen. Dem Be- schwerdeführer muss durch die entsprechende Feststellung und eine für ihn vor- teilhafte Kostenregelung sogleich die verlangte Wiedergutmachung verschafft werden können (Urteil 1B_42/2014 vom 14. Februar 2014 E. 1.2).

E. 1.5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend (Urk. 2), er sei als einziger Jugendli- cher in der Haftanstalt für Erwachsene gewesen. Eine Trennung von den Erwach- senen habe zur Folge gehabt, dass er in Einzelhaft gewesen sei. Die Betreuung sei nicht gewährleistet gewesen. Die Haft sei im Lichte der EMRK widerrechtlich gewesen.

E. 1.5.4 Gemäss Art. 5 Ziff. 1 lit. d EMRK hat jede Person das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die ge- setzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: rechtmässiger Freiheitsentzug

- 5 - bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde. Art. 5 Ziff. 1 lit. d EMRK umfasst auch die gegenüber Jugendlichen angeordnete Untersuchungshaft und schliesst die Anordnung einer solchen nicht aus (vgl. BGE 121 I 208 E. 4c). Indessen räumt Art. 5 Ziff. 1 lit. d EMRK dem inhaftierten Ju- gendlichen keinen Anspruch ein, dass der Vollzug der Untersuchungshaft ge- trennt von erwachsenen Inhaftierten durchgeführt wird und eine jugendrelevante Betreuung stattfindet (vgl. Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Men- schenrechtskonvention, 2. Auflage, Zürich 1999, S. 214; Jochen Abr. Frowein/Wolfgang Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 3. Auflage, Kehl am Rhein 2009, S. 104 f.; Jositsch/Riesen- Kupper/Brunner/Murer Mikolásek, Schweizerische Jugendstrafprozessordnung, Kommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N. 1 ff. zu Art. 28 JStPO; Christoph Hug/Patrizia Schläfli, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N. 4 zu Art. 28 JStPO; Angelika Murer Mikolásek, Analyse der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 280 FN. 1569). Diese Erfordernisse ergäben sich insbesondere aus Art. 28 Abs. 1 JStPO sowie Art. 37 lit. c des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (SR 0.107). Damit liegt keine Rüge einer Verletzung der EMRK vor. Auf die Be- schwerde ist insofern nicht einzutreten.

E. 1.6 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Urk. 2 S. 4). Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen ergibt sich namentlich aus Art. 5 Ziff. 3 EMRK (vgl. etwa Urteil 1B_291/2014 vom 8. September 2014 E. 3.2) und ist auch zu behandeln, wenn die beschuldigte Person bereits aus der Haft entlassen wurde (vgl. BGE 136 I 274 E. 1.3). Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt einzutreten. 2.

E. 2 Die Kantonspolizei Zürich verhaftete A._____ am 2. November 2014 (Urk. 11/2/2). Die Jugendanwaltschaft ordnete am 4. November 2014 Untersu- chungshaft an (Urk. 11/2/9). Am 11. November 2014 beantragte sie die Verlänge- rung der Untersuchungshaft beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Uster (Urk. 9/1). Dieses verlängerte die Untersuchungshaft am 13. November 2014 bis zum 28. November 2014 (Urk. 3). Ebenfalls am 13. November 2014 ordnete die Jugendanwaltschaft die Versetzung von A._____ vom Bezirksgefängnis Zürich in die Jugendabteilung des Gefängnis- ses Limmattal an (Urk. 11/2/13).

E. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Im Haftantrag werde ausgeführt, einer der Beschuldigten könne erst nach dem 21. November 2014 befragt werden, weil dessen gewählter Verteidiger vorher unab-

- 6 - kömmlich sei. Es handle sich um Fälle notwendiger Verteidigung. Die Jugendli- chen seien in Untersuchungshaft. Auf die Abkömmlichkeit des Verteidigers könne keine Rücksicht genommen werden. Es hätte entweder ein amtlicher Verteidiger des Pikettdienstes aufgeboten oder aber der Beschwerdeführer hätte entlassen werden müssen, da er nichts für die Verzögerung könne.

E. 2.2 Gemäss Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK hat jede Person das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: rechtmässige Festnahme oder recht- mässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Bege- hung einer solchen zu hindern. Gemäss Art. 5 Ziff. 3 EMRK muss jede Person, die nach Absatz [bzw. Ziff.] 1 Buchstabe c von Festnahme oder Freiheitsentzug betroffen ist, unverzüglich ei- nem Richter oder einer anderen gesetzlich zur Wahrnehmung richterlicher Aufga- ben ermächtigten Person vorgeführt werden; sie hat Anspruch auf ein Urteil in- nerhalb angemessener Frist oder auf Entlassung während des Verfahrens. Die Entlassung kann von der Leistung einer Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht abhängig gemacht werden. Gemäss Art. 5 Ziff. 4 EMRK hat jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet und ihre Entlas- sung anordnet, wenn der Freiheitsentzug nicht rechtmässig ist.

E. 2.3 Mit den Vorbringen des Beschwerdeführers ist eine Verletzung der erwähn- ten Bestimmungen der EMRK nicht dargetan. So macht der Beschwerdeführer nicht geltend, er sei nicht innert angemessener Frist einem Richter zugeführt oder es sei nicht innert angemessener Frist über die Rechtmässigkeit des Freiheitsent- zugs entscheiden worden. Es mag zutreffen, dass sich das Verfahren aufgrund des vom Beschwerdeführer dargestellten Sachverhalts verzögerte. Indessen er-

- 7 - scheint dadurch das Verfahren insgesamt noch nicht als von unverhältnismässig langer Dauer. Die Kantonspolizei Zürich verhaftete den Beschwerdeführer am 2. November 2014 wegen des Verdachts schwerwiegenden Straftaten. Das Verfah- ren hat bis zum heutigen Zeitpunkt ca. einen Monat gedauert. Darin ist kein Verstoss gegen die EMRK zu erkennen. Die Beschwerde ist insofern abzuweisen.

E. 3 Mit Eingabe vom 17. November 2014 erhebt A._____ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Er beantragt die Aufhebung der Verfü- gung des Zwangsmassnahmengerichts vom 13. November 2014. Er sei unver- züglich auf freien Fuss zu entlassen. Es sei festzustellen, dass die Haft im Ge- fängnis Zürich unrechtmässig gewesen sei. Das Zwangsmassnahmengericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet (Urk. 8). Die Jugendanwaltschaft hat sich vernehmen lassen (Urk. 10). Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde. Am 21. November 2014 entliess die Jugendanwalt- schaft A._____ aus der Untersuchungshaft, ordnete vorsorglich eine Unterbrin- gung in einer geschlossenen Einrichtung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 JStG an und wies ihn zur Sicherung der vorsorglichen Massnahme in die Jugend- abteilung des Gefängnisses Limmattal ein. Zudem ordnete sie eine stationäre Be-

- 3 - obachtung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 JStG an (Urk. 13 sowie Urk. 14/2). In der Replik hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 14). II. 1.

E. 3.1 Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, das vorliegende Beschwerde- verfahren sei zu sistieren, da er voraussichtlich gegen die Verfügung der Jugend- anwaltschaft vom 21. November 2014 Beschwerde erheben wolle. Nach einer all- fälligen Beschwerdeerhebung seien die Verfahren zu vereinigen (Urk. 14 S. 3).

E. 3.2 Beschwerdeverfahren sind zu vereinigen, wenn sie in einem engen sachli- chen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie sich gegen denselben Ent- scheid richten und wenn sie die gleichen Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. dazu auch Urteil 6B_390/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 1). Das ist vorliegend nicht der Fall. Eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. November 2014 unterscheidet sich bereits hinsichtlich des Anfechtungs- objekts. Zwar könnten ähnliche Rechtsfragen aufgeworfen werden. Die Frage all- fälliger Verletzungen der EMRK liesse sich jedoch nicht für beide Verfügungen nach gleichen Massstäben beantworten. Ist eine Verfahrensvereinigung nicht an- gezeigt, ist der Sistierungsantrag abzuweisen.

E. 4 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten und soweit sie nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsge- bühr auf Fr. 600.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GeV OG). Die Rege- lung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Ebenso hat die Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Endentscheid zu erfolgen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Es wird beschlossen:

- 8 -

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten und soweit sie nicht als gegenstandslos abgeschrieben wird.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 600.-- festge- setzt.
  3. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungsfolgen wird dem Endentscheid vorbehalten.
  4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- führer, per Gerichtsurkunde − die Jugendanwaltschaft See/Oberland, ad 2014/1024/go, unter Beilage einer Kopie von Urk. 14 sowie unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 11), gegen Empfangsbestätigung − das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Uster, ad GH140095-I, unter Beilage einer Kopie von Urk. 14 sowie unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 9), gegen Empfangsbestätigung
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UB140145-O/U/BEE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen Beschluss vom 1. Dezember 2014 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Inhaber der elterlichen Sorge B._____ vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge C._____ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Jugendanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegnerin betreffend Verlängerung Untersuchungshaft Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Uster vom 13. November 2014, GH140095-I

- 2 - Erwägungen: I.

1. Die Jugendanwaltschaft See/Oberland führt eine Strafuntersuchung gegen A._____ wegen bandenmässigen Raubs etc. Sie wirft ihm vor, seit September 2014 an mehreren Orten zusammen mit D._____ und E._____ Raubtaten teilwei- se unter Verwendung von Waffen, Sachbeschädigungen und weitere Delikte ver- übt zu haben (vgl. Urk. 9/1).

2. Die Kantonspolizei Zürich verhaftete A._____ am 2. November 2014 (Urk. 11/2/2). Die Jugendanwaltschaft ordnete am 4. November 2014 Untersu- chungshaft an (Urk. 11/2/9). Am 11. November 2014 beantragte sie die Verlänge- rung der Untersuchungshaft beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Uster (Urk. 9/1). Dieses verlängerte die Untersuchungshaft am 13. November 2014 bis zum 28. November 2014 (Urk. 3). Ebenfalls am 13. November 2014 ordnete die Jugendanwaltschaft die Versetzung von A._____ vom Bezirksgefängnis Zürich in die Jugendabteilung des Gefängnis- ses Limmattal an (Urk. 11/2/13).

3. Mit Eingabe vom 17. November 2014 erhebt A._____ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Er beantragt die Aufhebung der Verfü- gung des Zwangsmassnahmengerichts vom 13. November 2014. Er sei unver- züglich auf freien Fuss zu entlassen. Es sei festzustellen, dass die Haft im Ge- fängnis Zürich unrechtmässig gewesen sei. Das Zwangsmassnahmengericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet (Urk. 8). Die Jugendanwaltschaft hat sich vernehmen lassen (Urk. 10). Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde. Am 21. November 2014 entliess die Jugendanwalt- schaft A._____ aus der Untersuchungshaft, ordnete vorsorglich eine Unterbrin- gung in einer geschlossenen Einrichtung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 JStG an und wies ihn zur Sicherung der vorsorglichen Massnahme in die Jugend- abteilung des Gefängnisses Limmattal ein. Zudem ordnete sie eine stationäre Be-

- 3 - obachtung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 JStG an (Urk. 13 sowie Urk. 14/2). In der Replik hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 14). II. 1. 1.1 Angefochten ist eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts, mit wel- cher die Untersuchungshaft verlängert wurde. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 27 Abs. 5 JStPO i.V.m. Art. 222 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO sowie § 49 GOG/ZH). 1.2 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Person ein Rechtsmittel ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Ent- scheids hat. Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person grundsätzlich zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 27 Abs. 5 JStPO i.V.m. Art. 222 StPO und Art. 382 Abs. 1 StPO). Das Interesse zur Erhebung der Beschwerde muss aktuell sein (Ur- teil 1B_72/2014 vom 15. April 2014 E. 2.1). 1.3 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Verfügung der Jugend- anwaltschaft vom 13. November 2014 (Urk. 2 S. 2). Mit dieser Verfügung wurde die Untersuchungshaft verlängert. Nachdem der Beschwerdeführer am 21. No- vember 2014 aus der Untersuchungshaft entlassen wurde, ist der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich dahingefallen, da die Verfügung vom

21. November 2014 jene vom 13. November 2014 ersetzt. Die Beschwer- deinstanz kann die Verfügung vom 13. November 2014 nicht mehr aufheben oder abändern. Das Beschwerdeverfahren ist insofern gegenstandslos geworden. 1.4 Der Beschwerdeführer beantragt, er sei unverzüglich auf freien Fuss zu set- zen. Der aktuelle Freiheitsentzug stützt sich auf die Verfügung der Jugendanwalt- schaft vom 21. November 2014. Um den Beschwerdeführer auf freien Fuss set- zen zu können, müsste das Obergericht die Verfügung vom 21. November 2014 abändern oder aufheben können. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdever-

- 4 - fahrens ist die Verfügung vom 13. November 2014 des Zwangsmassnahmenge- richts. Die neue Verfügung vom 21. November 2014 ist nicht Gegenstand des vor- liegenden Beschwerdeverfahrens. Sie enthält denn auch eine andere Begründung als die Verfügung vom 13. November 2014 (vgl. Urk. 3 und Urk. 14/2). Zu dieser Begründung konnte sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht äus- sern, was zur Folge hätte, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers als un- substantiiert abzuweisen wäre. Es steht ihm frei, sich gegen die Verfügung vom

21. November 2014 mit einem Rechtsmittel zur Wehr zu setzen. Auf die Be- schwerde ist daher insofern nicht einzutreten. 1.5 1.5.1 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass die Haft im Ge- fängnis Zürich unrechtmässig gewesen sei (Urk. 2 S. 2). Grundsätzlich kann diese Rüge auch am Ende des Verfahrens im Zusammenhang mit allfälligen Entschädi- gung- und/oder Genugtuungsansprüchen erhoben werden (vgl. etwa Art. 431 StPO). Insofern verfügt der Beschwerdeführer derzeit über kein aktuelles Rechts- schutzinteresse. 1.5.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine derartige Rüge zu behandeln, wenn eine Verletzung von Bestimmungen der EMRK gerügt wird. Da- bei muss die Rüge "défendable" (sinngemäss: vertretbar) erscheinen. Dem Be- schwerdeführer muss durch die entsprechende Feststellung und eine für ihn vor- teilhafte Kostenregelung sogleich die verlangte Wiedergutmachung verschafft werden können (Urteil 1B_42/2014 vom 14. Februar 2014 E. 1.2). 1.5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend (Urk. 2), er sei als einziger Jugendli- cher in der Haftanstalt für Erwachsene gewesen. Eine Trennung von den Erwach- senen habe zur Folge gehabt, dass er in Einzelhaft gewesen sei. Die Betreuung sei nicht gewährleistet gewesen. Die Haft sei im Lichte der EMRK widerrechtlich gewesen. 1.5.4 Gemäss Art. 5 Ziff. 1 lit. d EMRK hat jede Person das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die ge- setzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: rechtmässiger Freiheitsentzug

- 5 - bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde. Art. 5 Ziff. 1 lit. d EMRK umfasst auch die gegenüber Jugendlichen angeordnete Untersuchungshaft und schliesst die Anordnung einer solchen nicht aus (vgl. BGE 121 I 208 E. 4c). Indessen räumt Art. 5 Ziff. 1 lit. d EMRK dem inhaftierten Ju- gendlichen keinen Anspruch ein, dass der Vollzug der Untersuchungshaft ge- trennt von erwachsenen Inhaftierten durchgeführt wird und eine jugendrelevante Betreuung stattfindet (vgl. Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Men- schenrechtskonvention, 2. Auflage, Zürich 1999, S. 214; Jochen Abr. Frowein/Wolfgang Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 3. Auflage, Kehl am Rhein 2009, S. 104 f.; Jositsch/Riesen- Kupper/Brunner/Murer Mikolásek, Schweizerische Jugendstrafprozessordnung, Kommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N. 1 ff. zu Art. 28 JStPO; Christoph Hug/Patrizia Schläfli, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N. 4 zu Art. 28 JStPO; Angelika Murer Mikolásek, Analyse der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 280 FN. 1569). Diese Erfordernisse ergäben sich insbesondere aus Art. 28 Abs. 1 JStPO sowie Art. 37 lit. c des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (SR 0.107). Damit liegt keine Rüge einer Verletzung der EMRK vor. Auf die Be- schwerde ist insofern nicht einzutreten. 1.6 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Urk. 2 S. 4). Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen ergibt sich namentlich aus Art. 5 Ziff. 3 EMRK (vgl. etwa Urteil 1B_291/2014 vom 8. September 2014 E. 3.2) und ist auch zu behandeln, wenn die beschuldigte Person bereits aus der Haft entlassen wurde (vgl. BGE 136 I 274 E. 1.3). Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt einzutreten. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Im Haftantrag werde ausgeführt, einer der Beschuldigten könne erst nach dem 21. November 2014 befragt werden, weil dessen gewählter Verteidiger vorher unab-

- 6 - kömmlich sei. Es handle sich um Fälle notwendiger Verteidigung. Die Jugendli- chen seien in Untersuchungshaft. Auf die Abkömmlichkeit des Verteidigers könne keine Rücksicht genommen werden. Es hätte entweder ein amtlicher Verteidiger des Pikettdienstes aufgeboten oder aber der Beschwerdeführer hätte entlassen werden müssen, da er nichts für die Verzögerung könne. 2.2 Gemäss Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK hat jede Person das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: rechtmässige Festnahme oder recht- mässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Bege- hung einer solchen zu hindern. Gemäss Art. 5 Ziff. 3 EMRK muss jede Person, die nach Absatz [bzw. Ziff.] 1 Buchstabe c von Festnahme oder Freiheitsentzug betroffen ist, unverzüglich ei- nem Richter oder einer anderen gesetzlich zur Wahrnehmung richterlicher Aufga- ben ermächtigten Person vorgeführt werden; sie hat Anspruch auf ein Urteil in- nerhalb angemessener Frist oder auf Entlassung während des Verfahrens. Die Entlassung kann von der Leistung einer Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht abhängig gemacht werden. Gemäss Art. 5 Ziff. 4 EMRK hat jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet und ihre Entlas- sung anordnet, wenn der Freiheitsentzug nicht rechtmässig ist. 2.3 Mit den Vorbringen des Beschwerdeführers ist eine Verletzung der erwähn- ten Bestimmungen der EMRK nicht dargetan. So macht der Beschwerdeführer nicht geltend, er sei nicht innert angemessener Frist einem Richter zugeführt oder es sei nicht innert angemessener Frist über die Rechtmässigkeit des Freiheitsent- zugs entscheiden worden. Es mag zutreffen, dass sich das Verfahren aufgrund des vom Beschwerdeführer dargestellten Sachverhalts verzögerte. Indessen er-

- 7 - scheint dadurch das Verfahren insgesamt noch nicht als von unverhältnismässig langer Dauer. Die Kantonspolizei Zürich verhaftete den Beschwerdeführer am 2. November 2014 wegen des Verdachts schwerwiegenden Straftaten. Das Verfah- ren hat bis zum heutigen Zeitpunkt ca. einen Monat gedauert. Darin ist kein Verstoss gegen die EMRK zu erkennen. Die Beschwerde ist insofern abzuweisen. 3. 3.1 Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, das vorliegende Beschwerde- verfahren sei zu sistieren, da er voraussichtlich gegen die Verfügung der Jugend- anwaltschaft vom 21. November 2014 Beschwerde erheben wolle. Nach einer all- fälligen Beschwerdeerhebung seien die Verfahren zu vereinigen (Urk. 14 S. 3). 3.2 Beschwerdeverfahren sind zu vereinigen, wenn sie in einem engen sachli- chen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie sich gegen denselben Ent- scheid richten und wenn sie die gleichen Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. dazu auch Urteil 6B_390/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 1). Das ist vorliegend nicht der Fall. Eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. November 2014 unterscheidet sich bereits hinsichtlich des Anfechtungs- objekts. Zwar könnten ähnliche Rechtsfragen aufgeworfen werden. Die Frage all- fälliger Verletzungen der EMRK liesse sich jedoch nicht für beide Verfügungen nach gleichen Massstäben beantworten. Ist eine Verfahrensvereinigung nicht an- gezeigt, ist der Sistierungsantrag abzuweisen.

4. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten und soweit sie nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsge- bühr auf Fr. 600.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GeV OG). Die Rege- lung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Ebenso hat die Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Endentscheid zu erfolgen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Es wird beschlossen:

- 8 -

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten und soweit sie nicht als gegenstandslos abgeschrieben wird.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 600.-- festge- setzt.

3. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungsfolgen wird dem Endentscheid vorbehalten.

4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- führer, per Gerichtsurkunde − die Jugendanwaltschaft See/Oberland, ad 2014/1024/go, unter Beilage einer Kopie von Urk. 14 sowie unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 11), gegen Empfangsbestätigung − das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Uster, ad GH140095-I, unter Beilage einer Kopie von Urk. 14 sowie unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 9), gegen Empfangsbestätigung

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die wei- teren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 1. Dezember 2014 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. S. Christen