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UB130147

Anordnung Sicherheitshaft

Zürich OG · 2013-12-18 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (fortan Staatsanwaltschaft) führt gegen A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen mehrfachen Betrugs, mehrfacher Veruntreuung sowie mehrfacher Urkun- denfälschung. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, seit 2011 als Kundenbe- rater der Bank B._____ ihm anvertraute Kundengelder im Umfang von über CHF

E. 1.7 Mio. ohne Wissen und Einverständnis der Kunden investiert bzw. auf externe Konten transferiert zu haben, insbesondere auf ein Konto seines polnischen Kol- legen C._____. Die entsprechenden Überweisungsaufträge sollen dabei teilweise von seinem Büro bei der Bank B._____ an der …strasse in Zürich, teilweise von Polen aus per Blackberry erfolgt sein. In drei Fällen soll der Beschwerdeführer, um die Überweisungen tätigen zu können, die Unterschriften von Kontoinhabern gefälscht haben. Zum Nachteil der Bank B._____ soll der Beschwerdeführer überdies einem Bankkunden einen Kredit von USD 330'000.-- verschafft haben, dessen Auszahlung er mittels eines von ihm gefälschten Drittpfandvertrages er- wirkte (vgl. Anklageschrift im abgekürzten Verfahren vom 14. November 2013, Urk. 8/1).

E. 2 Nach seiner Verhaftung am 22. August 2012 (Urk. 15/28/2) wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichtes des Bezirkes Zürich vom 25. August 2012 in Untersuchungshaft versetzt (Urk. 15/28/10). Die hiergegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wies das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, mit Beschluss vom 14. September 2012 ab (Urk. 15/28/15). Mit Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirkes Zürich vom 20. November 2012, 19. Februar 2013, 22. Mai 2013 und 21. August 2013 (Urk. 15/28/17, /20, /23, /27) erfolgte – zuletzt bis zum 22. November 2013 – eine jeweilige Verlängerung der Untersuchungshaft. Am 14. November 2013 er- hob die Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht Zürich Anklage im abgekürzten Verfahren und beantragte, der Beschwerdeführer sei in Sicherheitshaft zu verset- zen (Urk. 8/1). Mit Verfügung vom 18. November 2013 bewilligte das Zwangs-

- 3 - massnahmengericht des Bezirkes Zürich (fortan Vorinstanz) die Sicherheitshaft bis zum 18. Mai 2014 (Urk. 8/4). Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. November 2013 innert Frist beim hiesigen Gericht Beschwerde erheben und beantragen, er sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen (Urk. 2; Urk. 3/1-2).

E. 3 Mit Verfügung vom 22. November 2013 wurde die Beschwerdeschrift samt Kopie der Stellungnahme der amtlichen Verteidigung zur Anordnung von Si- cherheitshaft vor erster Instanz vom 18. November 2013, auf die in der Be- schwerdeschrift verwiesen wird, der Vorinstanz, der Staatsanwaltschaft sowie dem Bezirksgericht Zürich übermittelt. Zudem wurde der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme und der Vorinstanz und dem Bezirks- gericht Zürich Frist zur Einsendung der Akten angesetzt (Urk. 5). Während die Vorinstanz am 22. November 2013 auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 7), beantragt die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme gleichen Datums, hier- orts eingegangen am 28. November 2013 (vgl. Urk. 11), die Abweisung der Be- schwerde (Urk. 10). Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wurde mit Verfü- gung vom 28. November 2013 dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers zur freigestellten Replik innert Frist übermittelt (Urk. 12). Die Replik des Verteidi- gers erfolgte fristgerecht mit Eingabe vom 3. Dezember 2013 (Urk. 13) und wurde der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 zur freigestellten Duplik innert Frist zugestellt (Urk. 16). Auf eine solche wurde mit Schreiben vom

12. Dezember 2013 verzichtet (Urk. 17). Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif.

E. 4 Wie im Rahmen der bis anhin ergangenen Haftentscheide bereits thema- tisiert wurde, lässt die Aktenlage darauf schliessen, dass sich der Lebensmittel- punkt des polnischen Beschwerdeführers trotz rund fünfjähriger beruflicher Tätig- keit in der Schweiz nach wie vor in seinem Heimatland befindet, wo seine Ehefrau und seine Tochter leben und ein Grossteil seines Bargeldes angelegt ist. Seine Angabe, dass sich auf seinem Schweizer Bankkonto CHF 2'900.--, auf demjeni- gen in Polen hingegen rund Zloty 150'000.-- befinden, lässt den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer jeweils einen grossen Teil seines monatlichen Salärs von CHF 12'038.-- (exkl. Boni) nach Polen überwiesen hat (Urk. 15/5/1 S. 9 f., Urk. 15/5/2 S. 10 f.; Urk. 15/21/6). Ebenfalls spricht der Beschwerdeführer kein Deutsch und redet bei der Frage nach Freunden in der Schweiz lieber von Be- kannten, mithin er in der Schweiz sozial nicht integriert zu sein scheint (Urk. 15/28/2 S. 1; Urk. 15/5/2 S. 11). Der in Warschau eine Wohnung besitzende Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, in der Schweiz noch über eine Aufenthaltsmöglichkeit zu verfügen, im Gegenteil lassen seine Ausführungen eine Ausreise ins Ausland plausibel erscheinen (Urk. 15/5/1 S. 10; Urk. 15/19/10 An- hang B; Urk. 13 S. 1; vgl. auch Urk. 15/21/2 [Betreibungsunterlagen]). In Anbe- tracht dessen, dass der Beschwerdeführer bei einer Verurteilung hierorts – zu- mindest im lukrativen Finanzsektor – wohl keine beruflichen Chancen mehr haben wird, hält diesen also kaum etwas in der Schweiz. Nicht spurlos wiederum dürfte die bereits erstandene Haft von rund 16 Mo- naten am Beschwerdeführer vorbeigegangen sein, ebenfalls stellt die gegenüber der geschädigten Bank B._____ AG abgegebene Schuldanerkennung hinsichtlich eines Betrages von – mit Zinsen – über CHF 4 Mio. (am Tag der Unterzeichnung der Vereinbarung, 18. Oktober 2013, waren es CHF 4'154'504.32, vgl. Urk. 15/19/10) eine immense, von den deklarierten Vermögenswerten des Beschwer- deführers gemäss Anhang B der Schuldanerkennung wohl bei weitem nicht ge-

- 7 - deckte Belastung dar. Eine Flucht bzw. ein Untertauchen könnte dem Beschwer- deführer Lösung sein, sich diesen Misslichkeiten zu entziehen, immerhin er – trotz Zurückhaltung der Sachgerichte bei der Ablehnung von Urteilsvorschlägen im ab- gekürzten Verfahren – vor einer Zurückweisung der Akten an die Staatsanwalt- schaft zwecks Durchführung eines ordentlichen Verfahrens gemäss Art. 362 Abs. 3 StPO nicht gefeit ist. Ebenfalls scheint er keine Skrupel gehabt zu haben, nach Auffliegen seiner Machenschaften kurzerhand zumindest noch einen mit Kunden- geldern erworbenen Mercedes auf seine Ehefrau zu überschreiben (vgl. Urk. 15/5/43 S. 9 f.). Desgleichen scheint es nur eingeschränkt möglich gewesen zu sein, Vermögenswerte des Beschwerdeführers in Polen zu beschlagnahmen (vgl. Urk. 15/28/26 S. 2). Ein Urteil im abgekürzten Verfahren setzt sodann voraus, dass die beschul- digte Person ihr Geständnis anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt, ein abgekürztes Verfahren in Abwesenheit der beschuldigten Person scheint nicht möglich (vgl. BGE 139 IV 233; BSK StPO-GREINER/JAGGI, Art. 361 N 19; STEFAN CHRISTEN, Anwesenheitsrecht im schweizerischen Strafprozess- recht mit einem Exkurs zur Vorladung, 2010, S. 224 lit. c; a.M. NIKLAUS SCHMID, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 361 N 3). Mit seinem Nicht- erscheinen zur Verhandlung könnte der Beschwerdeführer somit das abgekürzte Verfahren zu Fall bringen und den Abschluss des Strafverfahrens zumindest ver- zögern, wobei er sich bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung auf die Unschulds- vermutung berufen könnte, was ihm beispielsweise im Hinblick auf den Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz vorteilhaft erscheinen könnte. So sind Erklä- rungen, die von den Parteien mit Bezug auf das abgekürzte Verfahren abgegeben worden sind, nach der Ablehnung eines Urteils im abgekürzten Verfahren nach Art. 362 Abs. 4 StPO in einem folgenden ordentlichen Verfahren nicht verwertbar. Dem Beschwerdeführer müsste damit nachgewiesen werden, dass sämtliche sei- ner Transaktionen nur dem eigenen unrechtmässigen Vorteil gedient haben und er nicht im Interesse der Kunden gehandelt hat, wie er es bis zuletzt behauptet hat (vgl. seine staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 10. Juli 2013, Urk. 15/5/43 S. 4 und S. 6 f.). Auch ist zum Beispiel nicht ersichtlich, dass der vom Handeln des Beschwerdeführers betroffene Bankkunde D._____ – welcher

- 8 - aus gesundheitlichen Gründen scheinbar nicht reisefähig und rechtshilfeweise von den polnischen Behörden zu befragen ist (vgl. Urk. 5/28/21) – bereits einver- nommen werden konnte und zu den genauen Kompetenzen des Beschwerdefüh- rers Stellung nahm (s. Urk. 15/7/1-38 [„Einvernahmen Kunden“]). Ein Urteilsvorschlag im abgekürzten Verfahren ist faktisch also nicht unwi- derruflich, und dessen Sanktionsfolge nur ein Kriterium im Rahmen der Beurtei- lung, ob bei einer beschuldigten Person Fluchtgefahr vorliegt. Wie oben ausge- führt (E. II./3. hiervor) und bereits im Beschluss des Obergerichts des Kantons Zü- rich, III. Strafkammer, vom 14. September 2012 dargelegt (Urk. 15/28/15, E. 3.1 und E. 3.6), ist dabei gleichfalls zu berücksichtigen, dass den schweizerischen Behörden im vorliegenden Fall praxisgemäss nicht zugemutet werden dürfte, die Flucht des Beschwerdeführers in Kauf zu nehmen und den langwierigen Weg des Strafübernahmeersuchens beim polnischen Staat zu beschreiten. Solange der Ur- teilsvorschlag durch das Sachgericht nicht zum Urteil erhoben worden ist, geht es um die Sicherung der Anwesenheit des Beschuldigten im Verfahren. Insgesamt ist die Anordnung von Sicherheitshaft wegen Fluchtgefahr nicht zu beanstanden. Ob auch der Haftgrund der Kollusionsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO gegeben ist, kann damit wie vor Vorinstanz offen blei- ben.

E. 5 Wie bereits angetönt, kommt dem Urteilsvorschlag bzw. der darin vorge- sehenen Sanktionsfolge vorliegend nicht die Bedeutung zu, welche eine Ausnah- me vom Grundsatz rechtfertigen würde, wonach bei der Prüfung der Angemes- senheit der Haftdauer die Möglichkeit der Ausfällung einer bedingten Freiheits- strafe oder einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug, da reine Hypothese, keine Rolle spielt (vgl. dazu statt vieler BSK StPO-ALBERTINI/ARMBRUSTER, Art. 212 N 14). Mithin gilt als Massstab bezüglich der Prüfung der Verhältnismäs- sigkeit der Haftdauer, dass diese nicht in grosse zeitliche Nähe der im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung konkret zu erwartenden freiheitsentziehenden Sankti- on rücken darf (Bundesgerichtsurteil 1B_394/2012 vom 20. Juli 2012 E. 5.1; s. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei bereits erstandenen rund 16 Monaten Haft und einer im abgekürzten Verfahren beantragten, sicherlich nicht übermässigen Frei-

- 9 - heitsstrafe von drei Jahren ist dies nicht der Fall. Zu bedenken ist sodann, dass dem Beschwerdeführer keine Sicherheitshaft bis auf Weiteres droht, sondern de- ren Ende absehbar ist, ist doch der Termin für die bezirksgerichtliche Hauptver- handlung auf den 29. Januar 2014 festgesetzt worden (Urk. 2 S. 4; Urk. 10 S. 3; Urk. 17). Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass keine Ersatzmass- nahmen im Sinne von Art. 237 ff. StPO ersichtlich sind, welche geeignet wären, der nach dem Gesagten bestehenden Fluchtgefahr ausreichend zu begegnen. Eine Schriftensperre, wie sie seitens des Beschwerdeführers beantragt wird (Urk. 3/2 S. 3), vermag per se eine Flucht nicht effektiv zu verhindern. Überdies ist beim ausländischen, kaum mehr in der Schweiz ansässigen Beschwerdeführer mangels Weisungsbefugnis der schweizerischen gegenüber den ausländischen Behörde eine Ausweis- und Schriftensperre nicht durchsetzbar und erscheint auch die vorgeschlagene Meldepflicht nicht wirkungsvoll. Die Anordnung von Sicherheitshaft erweist sich zurzeit somit auch als ver- hältnismässig.

E. 6 Zusammengefasst ist die Beschwerde abzuweisen. III.

Dispositiv
  1. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endent- scheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO).
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde in Beachtung der Bemessungskrite- rien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Ge- richts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.-- festzusetzen. - 10 - Es wird beschlossen:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.-- festge- setzt.
  5. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten.
  6. Schriftliche Mitteilung an: − den amtlichen Verteidiger, zweifach, für sich und zuhanden des Be- schwerdeführers (als Gerichtsurkunde); − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (gegen Empfangsbe- stätigung); − das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich, ad GH131851, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 8; gegen Emp- fangsbestätigung); − das Bezirksgericht Zürich, ad DG130374-L, unter Rücksendung der Untersuchungsakten (Urk. 15; gegen Empfangsbestätigung).
  7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 11 - Zürich, 18. Dezember 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UB130147-O/U/KIE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. S. Bucher Beschluss vom 18. Dezember 2013 in Sachen A._____, Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin betreffend Anordnung Sicherheitshaft Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichtes des Bezirkes Zürich vom 18. November 2013, GH131851-L

- 2 - Erwägungen: I.

1. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (fortan Staatsanwaltschaft) führt gegen A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen mehrfachen Betrugs, mehrfacher Veruntreuung sowie mehrfacher Urkun- denfälschung. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, seit 2011 als Kundenbe- rater der Bank B._____ ihm anvertraute Kundengelder im Umfang von über CHF 1.7 Mio. ohne Wissen und Einverständnis der Kunden investiert bzw. auf externe Konten transferiert zu haben, insbesondere auf ein Konto seines polnischen Kol- legen C._____. Die entsprechenden Überweisungsaufträge sollen dabei teilweise von seinem Büro bei der Bank B._____ an der …strasse in Zürich, teilweise von Polen aus per Blackberry erfolgt sein. In drei Fällen soll der Beschwerdeführer, um die Überweisungen tätigen zu können, die Unterschriften von Kontoinhabern gefälscht haben. Zum Nachteil der Bank B._____ soll der Beschwerdeführer überdies einem Bankkunden einen Kredit von USD 330'000.-- verschafft haben, dessen Auszahlung er mittels eines von ihm gefälschten Drittpfandvertrages er- wirkte (vgl. Anklageschrift im abgekürzten Verfahren vom 14. November 2013, Urk. 8/1).

2. Nach seiner Verhaftung am 22. August 2012 (Urk. 15/28/2) wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichtes des Bezirkes Zürich vom 25. August 2012 in Untersuchungshaft versetzt (Urk. 15/28/10). Die hiergegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wies das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, mit Beschluss vom 14. September 2012 ab (Urk. 15/28/15). Mit Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirkes Zürich vom 20. November 2012, 19. Februar 2013, 22. Mai 2013 und 21. August 2013 (Urk. 15/28/17, /20, /23, /27) erfolgte – zuletzt bis zum 22. November 2013 – eine jeweilige Verlängerung der Untersuchungshaft. Am 14. November 2013 er- hob die Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht Zürich Anklage im abgekürzten Verfahren und beantragte, der Beschwerdeführer sei in Sicherheitshaft zu verset- zen (Urk. 8/1). Mit Verfügung vom 18. November 2013 bewilligte das Zwangs-

- 3 - massnahmengericht des Bezirkes Zürich (fortan Vorinstanz) die Sicherheitshaft bis zum 18. Mai 2014 (Urk. 8/4). Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. November 2013 innert Frist beim hiesigen Gericht Beschwerde erheben und beantragen, er sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen (Urk. 2; Urk. 3/1-2).

3. Mit Verfügung vom 22. November 2013 wurde die Beschwerdeschrift samt Kopie der Stellungnahme der amtlichen Verteidigung zur Anordnung von Si- cherheitshaft vor erster Instanz vom 18. November 2013, auf die in der Be- schwerdeschrift verwiesen wird, der Vorinstanz, der Staatsanwaltschaft sowie dem Bezirksgericht Zürich übermittelt. Zudem wurde der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme und der Vorinstanz und dem Bezirks- gericht Zürich Frist zur Einsendung der Akten angesetzt (Urk. 5). Während die Vorinstanz am 22. November 2013 auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 7), beantragt die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme gleichen Datums, hier- orts eingegangen am 28. November 2013 (vgl. Urk. 11), die Abweisung der Be- schwerde (Urk. 10). Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wurde mit Verfü- gung vom 28. November 2013 dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers zur freigestellten Replik innert Frist übermittelt (Urk. 12). Die Replik des Verteidi- gers erfolgte fristgerecht mit Eingabe vom 3. Dezember 2013 (Urk. 13) und wurde der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 zur freigestellten Duplik innert Frist zugestellt (Urk. 16). Auf eine solche wurde mit Schreiben vom

12. Dezember 2013 verzichtet (Urk. 17). Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif.

4. Soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist, wird auf die Ausfüh- rungen der Parteien in den folgenden Erwägungen eingegangen. II.

1. Als Sicherheitshaft gilt die Haft während der Zeit zwischen dem Eingang der Anklageschrift beim erstinstanzlichen Gericht und der Rechtskraft des Urteils, dem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion oder der Entlassung aus der Haft

- 4 - (Art. 220 Abs. 2 StPO). Sie wird bei vorbestehender Untersuchungshaft vom Zwangsmassnahmengericht auf schriftliches Gesuch der Staatsanwaltschaft hin angeordnet (Art. 229 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 221 StPO ist Sicherheitshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr), dass sie Personen beein- flusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchti- gen (Kollusionsgefahr), dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten begangen hat (Wiederholungsgefahr), oder wenn ernsthaft zu befürch- ten ist, eine Person werde ihre Drohung wahrmachen, ein schweres Verbrechen auszuführen (Ausführungsgefahr). Die Sicherheitshaft ist aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, die vom Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist oder Ersatzmassnahmen an ihrer Stelle zum gleichen Ziel führen (vgl. Art. 212 Abs. 2 StPO sowie Art. 237 Abs. 1 StPO).

2. Wie erwähnt wurde vorliegend Anklage im abgekürzten Verfahren erho- ben (vgl. Art. 358 ff. StPO). Der Beschwerdeführer hat im Sinne von Art. 358 Abs. 1 StPO den für die rechtliche Würdigung wesentlichen Sachverhalt einge- standen (Urk. 15/5/44 S. 3). Das Bestehen eines dringenden Tatverdachts ist mit- hin zu bejahen und wird seitens des Beschwerdeführers auch nicht bestritten (vgl. Urk. 2 S. 2; Urk. 13 S. 1). Nach dessen Ansicht fehlt es aber an dem von der Vorinstanz bejahten besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr. Ebenfalls erachtet er die angeordnete Haft als unverhältnismässig. Gemäss Urteilsvorschlag seien – so der Beschwerdeführer in Beschwerdeeingabe und Replik (Urk. 2 S. 2 f.; Urk. 3/2 S. 2; Urk. 13) – von den festgesetzten drei Jahren Freiheitsstrafe zwölf Monate zu vollziehen, welche er angesichts seiner seit dem 22. August 2012 bestehenden Inhaftierung bereits erstanden habe. Grund für eine Flucht bestehe mithin kaum; so sei das Risiko, dass das Bezirksgericht den Urteilsvorschlag als unangemes- sen zurückweise, als sehr gering einzustufen. Demgemäss komme das Andauern

- 5 - der Haft einem faktischen Fall von Überhaft gleich. Sein kooperatives Verhalten im Strafverfahren spreche nicht für eine Fluchtgefahr. Mit der geschädigten Bank

– an welche die geschädigten Bankkunden ihre Forderungen abgetreten hätten bzw. noch abtreten würden – habe er eine vollumfängliche Schuldanerkennung mitsamt Zinsen unterzeichnet, er habe sich der Zwangsvollstreckung in Polen un- terworfen und seine gesamten Vermögenswerte offengelegt. Unter den vorliegen- den Umständen wäre es schlicht unsinnig, wenn er sein bereits mehrfach abge- legtes Geständnisses widerrufen würde.

3. Beim Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO geht es um die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren. Es reicht indessen nicht aus, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise be- steht. Vielmehr braucht es diesbezüglich eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland (Bundesgerichtsurteil 1B_401/2012 vom 20. Juli 2012 E. 4.4). Selbst bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, welches die beschuldigte Person an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen. Das Bundesgericht begründet dies damit, dass dem Staat, welchem die Strafhoheit zusteht, nicht zuzumuten ist, auf die Si- cherung der Person des Angeschuldigten zu verzichten und bei dessen Flucht den langwierigen Weg des Auslieferungsbegehrens oder eines Ersuchens um Übernahme der Strafverfolgung zu beschreiten. Ob in einem bestimmten Fall Fluchtgefahr besteht, ist deshalb grundsätzlich in Bezug auf das in der Schweiz geführte Strafverfahren (und allenfalls Vollzugsverfahren) zu überprüfen (BGE 123 I 31 E. 3d; Bundesgerichtsurteil 1B_56/2012 vom 22. Februar 2012 E. 4.2). Nach der gesetzlichen Umschreibung kann Fluchtgefahr auch gegeben sein, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person werde sich durch Flucht dem Strafverfahren entziehen. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Neben der Schwere der zu erwartenden Frei- heitsstrafe sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die familiären Bin-

- 6 - dungen, die berufliche und finanzielle Situation sowie die Kontakte zum Ausland einzubeziehen (Bundesgerichtsurteile 1B_401/2012 vom 20. Juli 2012 E. 4.4; 1B_56/2012 vom 22. Februar 2012 E. 4.2; zur Kasuistik vgl. auch BSK StPO- FORSTER, Art. 221 N 5).

4. Wie im Rahmen der bis anhin ergangenen Haftentscheide bereits thema- tisiert wurde, lässt die Aktenlage darauf schliessen, dass sich der Lebensmittel- punkt des polnischen Beschwerdeführers trotz rund fünfjähriger beruflicher Tätig- keit in der Schweiz nach wie vor in seinem Heimatland befindet, wo seine Ehefrau und seine Tochter leben und ein Grossteil seines Bargeldes angelegt ist. Seine Angabe, dass sich auf seinem Schweizer Bankkonto CHF 2'900.--, auf demjeni- gen in Polen hingegen rund Zloty 150'000.-- befinden, lässt den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer jeweils einen grossen Teil seines monatlichen Salärs von CHF 12'038.-- (exkl. Boni) nach Polen überwiesen hat (Urk. 15/5/1 S. 9 f., Urk. 15/5/2 S. 10 f.; Urk. 15/21/6). Ebenfalls spricht der Beschwerdeführer kein Deutsch und redet bei der Frage nach Freunden in der Schweiz lieber von Be- kannten, mithin er in der Schweiz sozial nicht integriert zu sein scheint (Urk. 15/28/2 S. 1; Urk. 15/5/2 S. 11). Der in Warschau eine Wohnung besitzende Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, in der Schweiz noch über eine Aufenthaltsmöglichkeit zu verfügen, im Gegenteil lassen seine Ausführungen eine Ausreise ins Ausland plausibel erscheinen (Urk. 15/5/1 S. 10; Urk. 15/19/10 An- hang B; Urk. 13 S. 1; vgl. auch Urk. 15/21/2 [Betreibungsunterlagen]). In Anbe- tracht dessen, dass der Beschwerdeführer bei einer Verurteilung hierorts – zu- mindest im lukrativen Finanzsektor – wohl keine beruflichen Chancen mehr haben wird, hält diesen also kaum etwas in der Schweiz. Nicht spurlos wiederum dürfte die bereits erstandene Haft von rund 16 Mo- naten am Beschwerdeführer vorbeigegangen sein, ebenfalls stellt die gegenüber der geschädigten Bank B._____ AG abgegebene Schuldanerkennung hinsichtlich eines Betrages von – mit Zinsen – über CHF 4 Mio. (am Tag der Unterzeichnung der Vereinbarung, 18. Oktober 2013, waren es CHF 4'154'504.32, vgl. Urk. 15/19/10) eine immense, von den deklarierten Vermögenswerten des Beschwer- deführers gemäss Anhang B der Schuldanerkennung wohl bei weitem nicht ge-

- 7 - deckte Belastung dar. Eine Flucht bzw. ein Untertauchen könnte dem Beschwer- deführer Lösung sein, sich diesen Misslichkeiten zu entziehen, immerhin er – trotz Zurückhaltung der Sachgerichte bei der Ablehnung von Urteilsvorschlägen im ab- gekürzten Verfahren – vor einer Zurückweisung der Akten an die Staatsanwalt- schaft zwecks Durchführung eines ordentlichen Verfahrens gemäss Art. 362 Abs. 3 StPO nicht gefeit ist. Ebenfalls scheint er keine Skrupel gehabt zu haben, nach Auffliegen seiner Machenschaften kurzerhand zumindest noch einen mit Kunden- geldern erworbenen Mercedes auf seine Ehefrau zu überschreiben (vgl. Urk. 15/5/43 S. 9 f.). Desgleichen scheint es nur eingeschränkt möglich gewesen zu sein, Vermögenswerte des Beschwerdeführers in Polen zu beschlagnahmen (vgl. Urk. 15/28/26 S. 2). Ein Urteil im abgekürzten Verfahren setzt sodann voraus, dass die beschul- digte Person ihr Geständnis anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt, ein abgekürztes Verfahren in Abwesenheit der beschuldigten Person scheint nicht möglich (vgl. BGE 139 IV 233; BSK StPO-GREINER/JAGGI, Art. 361 N 19; STEFAN CHRISTEN, Anwesenheitsrecht im schweizerischen Strafprozess- recht mit einem Exkurs zur Vorladung, 2010, S. 224 lit. c; a.M. NIKLAUS SCHMID, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 361 N 3). Mit seinem Nicht- erscheinen zur Verhandlung könnte der Beschwerdeführer somit das abgekürzte Verfahren zu Fall bringen und den Abschluss des Strafverfahrens zumindest ver- zögern, wobei er sich bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung auf die Unschulds- vermutung berufen könnte, was ihm beispielsweise im Hinblick auf den Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz vorteilhaft erscheinen könnte. So sind Erklä- rungen, die von den Parteien mit Bezug auf das abgekürzte Verfahren abgegeben worden sind, nach der Ablehnung eines Urteils im abgekürzten Verfahren nach Art. 362 Abs. 4 StPO in einem folgenden ordentlichen Verfahren nicht verwertbar. Dem Beschwerdeführer müsste damit nachgewiesen werden, dass sämtliche sei- ner Transaktionen nur dem eigenen unrechtmässigen Vorteil gedient haben und er nicht im Interesse der Kunden gehandelt hat, wie er es bis zuletzt behauptet hat (vgl. seine staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 10. Juli 2013, Urk. 15/5/43 S. 4 und S. 6 f.). Auch ist zum Beispiel nicht ersichtlich, dass der vom Handeln des Beschwerdeführers betroffene Bankkunde D._____ – welcher

- 8 - aus gesundheitlichen Gründen scheinbar nicht reisefähig und rechtshilfeweise von den polnischen Behörden zu befragen ist (vgl. Urk. 5/28/21) – bereits einver- nommen werden konnte und zu den genauen Kompetenzen des Beschwerdefüh- rers Stellung nahm (s. Urk. 15/7/1-38 [„Einvernahmen Kunden“]). Ein Urteilsvorschlag im abgekürzten Verfahren ist faktisch also nicht unwi- derruflich, und dessen Sanktionsfolge nur ein Kriterium im Rahmen der Beurtei- lung, ob bei einer beschuldigten Person Fluchtgefahr vorliegt. Wie oben ausge- führt (E. II./3. hiervor) und bereits im Beschluss des Obergerichts des Kantons Zü- rich, III. Strafkammer, vom 14. September 2012 dargelegt (Urk. 15/28/15, E. 3.1 und E. 3.6), ist dabei gleichfalls zu berücksichtigen, dass den schweizerischen Behörden im vorliegenden Fall praxisgemäss nicht zugemutet werden dürfte, die Flucht des Beschwerdeführers in Kauf zu nehmen und den langwierigen Weg des Strafübernahmeersuchens beim polnischen Staat zu beschreiten. Solange der Ur- teilsvorschlag durch das Sachgericht nicht zum Urteil erhoben worden ist, geht es um die Sicherung der Anwesenheit des Beschuldigten im Verfahren. Insgesamt ist die Anordnung von Sicherheitshaft wegen Fluchtgefahr nicht zu beanstanden. Ob auch der Haftgrund der Kollusionsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO gegeben ist, kann damit wie vor Vorinstanz offen blei- ben.

5. Wie bereits angetönt, kommt dem Urteilsvorschlag bzw. der darin vorge- sehenen Sanktionsfolge vorliegend nicht die Bedeutung zu, welche eine Ausnah- me vom Grundsatz rechtfertigen würde, wonach bei der Prüfung der Angemes- senheit der Haftdauer die Möglichkeit der Ausfällung einer bedingten Freiheits- strafe oder einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug, da reine Hypothese, keine Rolle spielt (vgl. dazu statt vieler BSK StPO-ALBERTINI/ARMBRUSTER, Art. 212 N 14). Mithin gilt als Massstab bezüglich der Prüfung der Verhältnismäs- sigkeit der Haftdauer, dass diese nicht in grosse zeitliche Nähe der im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung konkret zu erwartenden freiheitsentziehenden Sankti- on rücken darf (Bundesgerichtsurteil 1B_394/2012 vom 20. Juli 2012 E. 5.1; s. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei bereits erstandenen rund 16 Monaten Haft und einer im abgekürzten Verfahren beantragten, sicherlich nicht übermässigen Frei-

- 9 - heitsstrafe von drei Jahren ist dies nicht der Fall. Zu bedenken ist sodann, dass dem Beschwerdeführer keine Sicherheitshaft bis auf Weiteres droht, sondern de- ren Ende absehbar ist, ist doch der Termin für die bezirksgerichtliche Hauptver- handlung auf den 29. Januar 2014 festgesetzt worden (Urk. 2 S. 4; Urk. 10 S. 3; Urk. 17). Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass keine Ersatzmass- nahmen im Sinne von Art. 237 ff. StPO ersichtlich sind, welche geeignet wären, der nach dem Gesagten bestehenden Fluchtgefahr ausreichend zu begegnen. Eine Schriftensperre, wie sie seitens des Beschwerdeführers beantragt wird (Urk. 3/2 S. 3), vermag per se eine Flucht nicht effektiv zu verhindern. Überdies ist beim ausländischen, kaum mehr in der Schweiz ansässigen Beschwerdeführer mangels Weisungsbefugnis der schweizerischen gegenüber den ausländischen Behörde eine Ausweis- und Schriftensperre nicht durchsetzbar und erscheint auch die vorgeschlagene Meldepflicht nicht wirkungsvoll. Die Anordnung von Sicherheitshaft erweist sich zurzeit somit auch als ver- hältnismässig.

6. Zusammengefasst ist die Beschwerde abzuweisen. III.

1. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endent- scheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO).

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde in Beachtung der Bemessungskrite- rien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Ge- richts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.-- festzusetzen.

- 10 - Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.-- festge- setzt.

3. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten.

4. Schriftliche Mitteilung an: − den amtlichen Verteidiger, zweifach, für sich und zuhanden des Be- schwerdeführers (als Gerichtsurkunde); − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (gegen Empfangsbe- stätigung); − das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich, ad GH131851, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 8; gegen Emp- fangsbestätigung); − das Bezirksgericht Zürich, ad DG130374-L, unter Rücksendung der Untersuchungsakten (Urk. 15; gegen Empfangsbestätigung).

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne

14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 11 - Zürich, 18. Dezember 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. S. Bucher