Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (Beschwerdegegnerin) führt gegen A._____ (Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen Drohung etc. Ihm wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe am 29. Juni 2013 an der …- Strasse … in B._____ (…) gegen C._____ einen Stuhl so erhoben, dass sie be- fürchtet habe, er würde sie damit schlagen. Daraufhin habe er nacheinander D._____ und E._____ mit einem Messer bedroht. Weiter wird ihm vorgeworfen, er habe Anfang Juni 2013 C._____ geschlagen.
E. 2 Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Winterthur (Vorinstanz) ver- setzte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Juli 2013 in Untersuchungs- haft (Geschäfts-Nr. GH130103, Urk. 11/HD 10/6). Am 6. September 2013 wies die Vorinstanz ein Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers ab und verlänger- te gleichzeitig die Untersuchungshaft bis 6. November 2013 (Geschäfts-Nr. GH130138, Urk. 11/HD 10/10).
E. 3 Am 29. Oktober 2013 stellte der Beschwerdeführer (persönlich) ein Haft- entlassungsgesuch. Die Beschwerdegegnerin übermittelte das Gesuch unter Bei- lage ihrer Stellungnahme am 31. Oktober 2013 an die Vorinstanz und beantragte, es sei das Haftentlassungsgesuch abzuweisen und die Untersuchungshaft um drei Monate zu verlängern (Urk. 9/1). Mit Verfügung vom gleichen Tag setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer sowie seinem amtlichen Verteidiger Frist an, um die Replik einzureichen und zur Frage der Durchführung einer Verhandlung (Anhörung des Beschwerdeführers) Stellung zu nehmen (Urk. 9/4). Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers reichte mit Eingabe vom 4. November 2013 eine Replik ein und beantragte die Durchführung einer Verhandlung sowie die so- fortige Haftentlassung des Beschwerdeführers (Urk. 9/6). Nach Durchführung der Verhandlung und Anhörung des Beschwerdeführers wies die Vorinstanz das Haftentlassungsgesuch mit Verfügung vom 8. November 2013 ab und verlängerte die Untersuchungshaft bis 6. Dezember 2013 (Urk. 3 und Urk. 9/9).
- 3 -
E. 4 Gegen den Haftentscheid betreffend Abweisung des Haftentlassungsge- suchs und Verlängerung der Untersuchungshaft vom 8. November 2013 legte der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 12. November 2013 bei der hiesigen Kammer rechtzeitig Beschwerde ein (Urk. 2). Darin bean- tragt er, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Untersuchungshaft ab 6. November 2013 rechtswidrig sei. Entsprechend sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den Beschwerdeführer sofort aus der Haft zu entlassen und auf freien Fuss zu setzen (a.a.O., S. 2). Mit Verfügung vom
13. November 2013 übermittelte der Präsident der hiesigen Kammer der Vo- rinstanz sowie der Beschwerdegegnerin die Beschwerdeschrift zur Stellungnah- me und forderte sie zur Einsendung der eigenen Verfahrensakten auf (Urk. 5). Die Vorinstanz verzichtete am 14. November 2013 auf eine Stellungnahme (Urk. 8). Die vorinstanzlichen Akten gingen hierorts am 18. November 2013 ein (Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin reichte mit Schreiben vom 13. November 2013 (Ein- gang: 18. November 2013) eine Stellungnahme ein und beantragt die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin wurde mit Präsidialverfügung vom 18. November 2013 dem amtlichen Verteidiger zur freigestellten Replik übermittelt (Urk. 13). Dieser replizierte mit Eingabe vom
20. November 2013 unter Aufrechterhaltung seiner bisherigen Vorbringen und An- träge (Urk. 14).
E. 5 Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Soweit für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Vorinstanz und die Vorbringen der Parteien näher einzugehen. 6.1 Der amtliche Verteidiger machte am 8. November 2013 anlässlich der haftrichterlichen Verhandlung neu geltend, der Beschwerdeführer sei sofort aus der Haft zu entlassen, weil "heute" (gemeint am Verhandlungstag) kein gültiger Hafttitel mehr vorliege. Die Haftdauer gemäss der letzten gültigen Verfügung sei am 6. November 2013 definitiv abgelaufen, und die Vorinstanz habe mit Verfü- gung vom 31. Oktober 2013 keine provisorische Fortdauer der Untersuchungshaft gemäss Art. 227 Abs. 4 StPO verfügt (vgl. Urk. 9/10). Im Sinne eine Eventual-
- 4 - standpunktes bestritt er das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts und eines besonderen Haftgrundes (Urk. 9/10 i.V.m. Urk. 9/6). 6.2 Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung vorab, es sei zu- treffend, dass die Haft im Verfahren GH130138 bis 6. November 2013 befristet und im fristansetzenden Entscheid im laufenden Verfahren keine Fortdauer der Untersuchungshaft verfügt worden sei. Es erscheine jedoch als wenig zielführend, wenn der Beschuldigte bei gegebenen Voraussetzungen der Untersuchungshaft während laufendem Überprüfungsverfahren aus der Haft entlassen würde, da die Staatsanwaltschaft in diesem Fall unmittelbar einen neuen Haftbefehl erlassen könnte. In materieller Hinsicht bejahte die Vorinstanz nach wie vor das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts und erachtete den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr weiterhin als gegeben (Urk. 3). 6.3 Der amtliche Verteidiger beschränkt sich in der Beschwerdeschrift auf seinen bereits vor Vorinstanz geltend gemachten Einwand des fehlenden Haftti- tels. Er weist nochmals darauf hin, dass am 8. November 2013 anlässlich der haftrichterlichen Anhörung kein gültiger Hafttitel mehr vorgelegen habe. Die Haft- dauer gemäss der letzten Haftverfügung sei am 6. November 2013 definitiv abge- laufen, und die Vorinstanz habe mit Verfügung vom 31. Oktober 2013 keine provi- sorische Fortdauer der Untersuchungshaft gemäss Art. 227 Abs. 4 StPO ange- ordnet. Ohne diese provisorische Verlängerung sei der Beschwerdeführer sofort aus der Haft zu entlassen. Eine abgelaufene Haftfrist könne nicht nachträglich verlängert werden. Gemäss Art. 212 Abs. 2 lit. b StPO sei eine freiheitsentziehen- de Massnahme aufzuheben, sobald die von einem Gericht bewilligte Dauer abge- laufen sei. Nach FORSTER (BSK StPO, N 2 zu Art. 227 StPO) führe der definitive Ablauf gesetzlicher oder richterlicher Haftristen ohne rechtzeitige Haftverlänge- rung oder neue Haftanordnung zwingend zur Haftentlassung. Auch SCHMID (Pra- xiskommentar StPO, N 9 zu Art. 227 StPO) halte fest, dass ohne einen Entscheid über die provisorische Verlängerung der Untersuchungshaft eine beschuldigte Person aus der Haft zu entlassen sei. Ob die Beschwerdegegnerin einen neuen Haftantrag gestellt hätte oder nicht, sei nicht erstellt. Die Beantwortung dieser Frage liege auch nicht im Zuständigkeitsbereich der Vorinstanz (Urk. 2 S. 2-5).
- 5 - 7.1 Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem einer der in Abs. 1 lit. a - c oder Abs. 2 von Art. 221 StPO genannten besonderen Haftgründe vorliegt. Die Untersuchungshaft darf nicht länger dauern, als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Sie ist aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, die vom Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist, oder Ersatzmassnahmen an ihrer Stelle zum gleichen Ziel führen (vgl. Art. 212 Abs. 2 StPO sowie Art. 237 Abs. 1 StPO). 7.2 a) Die provisorische Haftverlängerung (nach Art. 227 Abs. 4 StPO) durch das Zwangsmassnahmengericht dient der vorläufigen Aufrechterhaltung eines gültigen Hafttitels zwischen dem rechtzeitigen Eingang des Haftverlängerungsge- suches und dem Haftentscheid des Zwangsmassnahmengerichtes in der Sache. Sie hat vor Ablauf der richterlich bewilligten (oder gesetzlichen) Haftdauer zu er- folgen (BGE 1B_277/2012 vom 3. Juli 2013 E. 5.3; FORSTER, BSK StPO, Basel 2011, N 2 und 5 zu Art. 227 StPO; HUG, Kommentar StPO, Zürich 2010, N 9 f. zu Art. 227 StPO; SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 9 zu Art. 227 StPO).
b) Die von der Vorinstanz mit Verfügung vom 6. September 2013 verlänger- te Haftfrist endete am 6. November 2013 (Geschäfts-Nr. GH130138, Urk. 11/HD 10/10). Aktenkundig (und insoweit unbestritten) ist, dass die Vorinstanz im Rah- men der verfahrensleitenden Verfügung vom 31. Oktober 2013 die provisorische Fortdauer der Untersuchungshaft bis zu seinem Entscheid gestützt auf Art. 227 Abs. 4 StPO nicht verfügt hatte (vgl. Urk. 9/4). Die Untersuchungshaft fiel somit in- folge Zeitablaufs nach dem 6. November 2013 dahin, und es trifft zu, dass danach bis zum Erlass der vorinstanzlichen Verfügung vom 8. November 2013 betreffend Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und Verlängerung der Untersuchungs- haft kein formeller Hafttitel bestand. Nach dem Gesagten liegt eine Verletzung von Art. 227 Abs. 4 StPO vor, weil die Vorinstanz die vorläufige Aufrechterhaltung des gültigen Hafttitels bis zu ihrem Haftentscheid in der Sache nicht verfügt hatte. Entgegen der von der Beschwerdegegnerin geäusserten Ansicht (Urk. 10 S. 2/3)
- 6 - ist auch nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz eine vorläufige Aufrechterhaltung des Hafttitels im Rahmen der Vorladung der Parteien vom 5. November 2013 für die Verhandlung vom 8. November 2013 erlassen hätte (Urk. 11/HD10/16 [Konvo- lut]). Wie die amtliche Verteidigung zu Recht vorbringt, hätte eine vorläufige Auf- rechterhaltung der Hafttitels nach Art. 227 Abs. 4 StPO mittels einer Verfügung angeordnet werden müssen (Urk. 14 S. 2). Eine Vorladung für die haftrichterliche Verhandlung stellt keine solche Verfügung dar, und sie vermag eine solche auch nicht sinngemäss oder implizit zu ersetzen. 7.3 Mithin stellt sich die Frage, ob die zwischen dem 6. und 8. November 2013 während ca. einem Tag andauernde (Hafttitel-)Lücke zu einer Haftentlas- sung des Beschwerdeführers hätte führen müssen oder nicht. 7.4 a) Das Bundesgericht hat sich verschiedentlich mit der Frage befasst, welche Folgen mit der Nichtbeachtung des Erfordernisses eines rechtzeitigen richterlichen Entscheides über die Weiterführung des Freiheitsentzugs verbunden sind. Gemäss seiner Rechtsprechung rechtfertigt das Fehlen eines gültigen Haftti- tels während einer gewissen Zeitdauer für sich allein eine Haftentlassung nicht, wenn und solange die materiellen Voraussetzungen eines Freiheitsentzugs erfüllt sind (BGE 1B_6/2012 vom 27. Januar 2012 E. 3.3 m.H. auf BGE 1B_683/2011 vom 5. Januar 2012 E. 2.2.2 m.w.H. [=Pra 2012 Nr. 113]). Dabei kann (u.a.) die Verletzung von Verfahrensvorschriften über die Untersuchungshaft, etwa des Be- schleunigungsgebots oder der Fortführung der Haft unter Missachtung von Art. 227 StPO, nach der Rechtsprechung durch eine entsprechende richterliche Feststellung im Dispositiv, eine teilweise Gutheissung der Beschwerde in diesem Punkt und die Verurteilung des Staates zur Tragung der Gerichtskosten geheilt werden (BGE 1B_258/2013 vom 26. August 2013 E. 2.1 m.H. auf: BGE 139 IV 94 E. 2.4; 137 IV 118 E. 2.2; 136 I 274 E. 2.3; BGE 1B_683/2011, a.a.O., E. 2.2.1 [=Pra 2012 Nr. 113], Geschäft-Nr. UB110130, Beschluss der hiesigen Kammer vom 16. Dezember 2011, E. II/2.2.b). Gestützt auf eine solche Feststellung kann der Betroffene, je nach Schwere der Rechtswidrigkeit, ein in Art. 431 StPO für den Fall einer rechtswidrig angewandten Zwangsmassnahme vorgesehenes Entschä-
- 7 - digungsverfahren einleiten (BGE 1B_683/2011, a.a.O., E. 2.2.1 [=Pra 2012 Nr. 113]).
b) Gemäss FORSTER führt der (definitive) Ablauf gesetzlicher oder richterli- cher Haftfristen ohne rechtzeitige Haftverlängerung oder neue Haftanordnung (mit vorläufiger polizeilicher Festnahme) zwingend zur Haftentlassung (FORSTER, a.a.O., N 2 zu Art. 227 StPO). Aus dem Verweis in Anmerkung 32 von N 5 zu Art. 227 StPO auf die vorerwähnte Kommentarstelle N 2 zu Art. 227 StPO ist zu schliessen, dass FORSTER die Haftentlassung auch zwingend für den Fall als an- gezeigt erachtet, in welchem die provisorische Haftverlängerung vom Zwangs- massnahmengericht nicht innert der Haftfrist verfügt wurde (FORSTER, a.a.O., N 5 bzw. dortige Anmerkung 32 zu Art. 227 StPO). Indessen ist nicht einzusehen, weshalb die vorstehend dargelegte Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht auch für den Fall gelten sollte, in welchem die provisorische Haftverlängerung (nach Art. 227 Abs. 4 StPO) - auch welchen Gründen auch immer - nicht oder nicht rechtzeitig vom Zwangsmassnahmengericht verfügt worden war. Das Bun- desgericht nimmt im zitierten BGE 1B_258/2013 ausdrücklich auch auf Fälle Be- zug, in welchen die Fortführung der Haft unter Missachtung von Art. 227 StPO er- folgte. Auch käme es einem prozessualen Leerlauf gleich, wenn der Beschuldigte bei Nichtanordnung der provisorischen Haftverlängerung trotz bestehender Haft- gründe auf freien Fuss gesetzt werden müsste, da die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten umgehend - womöglich ab Platz bzw. noch innerhalb der Haftan- stalt - wieder polizeilich festnehmen lassen und einen neuen Antrag auf Haftan- ordnung stellen könnte. 7.5 a) Das von der amtlichen Verteidigung gerügte Fehlen eines aktuellen Haftbefehls beschränkte sich wie gezeigt auf einen kürzeren Zeitraum. Falls die materiellen Voraussetzungen der Untersuchungshaft in dieser Zeit erfüllt waren, führt der fehlende Hafttitel im Lichte der dargelegten Rechtsprechung des Bun- desgerichts nicht zur Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungs- haft.
b) Die Vorinstanz hat den dringenden Tatverdacht in der angefochtenen Ver- fügung mit überzeugenden Argumenten bejaht (Urk. 3 S. 3-4). Es rechtfertigt sich
- 8 - daher, auf die vorinstanzlichen Entscheidgründe in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO zu verweisen, zumal der amtliche Verteidiger vorliegend keine konkreten Einwendungen dagegen vorbringt. Das Gleiche gilt für den von der Vorinstanz be- jahten besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr (Urk. 3 S. 4-6). Die dort angestell- ten Überlegungen überzeugen ebenfalls. Mithin rechtfertigt sich auch insoweit ein Verweis auf die vorinstanzlichen Entscheidgründe (Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal der amtliche Verteidiger auch in dieser Hinsicht keine konkreten Einwendungen dagegen vorbringt. Mit der Vorinstanz ist schliesslich weiter festzuhalten, dass sich die bis 6. Dezember 2013 verlängerte Untersuchungshaft in Anbetracht der zu erwartenden Strafe als verhältnismässig erweist und auch keine mildere Mass- nahmen ersichtlich sind, um der Fluchtgefahr wirksam begegnen zu können (Urk. 3 S. 6-7, Art. 82 Abs. 4 StPO). Die materiellen Voraussetzungen der Unter- suchungshaft waren bzw. sind somit nach wie vor erfüllt.
c) Demnach ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde festzustellen, dass die Haft nach dem 6. November 2013 bis zum Haftverlängerungsentscheid vom 8. November 2013 nicht auf einem gültigen Hafttitel beruhte und folglich nicht rechtmässig war. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, womit der Be- schwerdeführer in Untersuchungshaft bleibt.
E. 8 Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Kosten (ein- schliesslich jene der amtlichen Verteidigung) gesamthaft auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. vorstehend E. 7.4/a). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und es wird festgestellt, dass die Haft nach dem 6. November 2013 bis zum Haftverlängerungsentscheid vom 8. November 2013 nicht auf einem gültigen Hafttitel beruhte. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. - 9 -
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschliesslich jene der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Verteidiger des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (gegen Gerichtsurkunde); − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad A-5/2013/4803, unter Beilage einer Kopie von Urk. 14 und Rücksendung der Untersu- chungsakten, Urk. 11 (gegen Empfangsbestätigung) − das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Winterthur, ad GH130194, unter Rücksendung der Akten, Urk. 9 (gegen Empfangsbe- stätigung)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UB130140-O/U/HEI Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Dr. iur. P. Martin und lic. iur. W. Meyer und der Gerichtsschreiber lic. iur. L. Künzli Beschluss vom 22. November 2013 in Sachen A._____, Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Advokat X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Staatsanwältin lic. iur. S. Steinhauser, Beschwerdegegnerin betreffend Haftentlassung/Verlängerung Untersuchungshaft Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Winterthur vom 8. November 2013, GH130194-K
- 2 - Erwägungen:
1. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (Beschwerdegegnerin) führt gegen A._____ (Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen Drohung etc. Ihm wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe am 29. Juni 2013 an der …- Strasse … in B._____ (…) gegen C._____ einen Stuhl so erhoben, dass sie be- fürchtet habe, er würde sie damit schlagen. Daraufhin habe er nacheinander D._____ und E._____ mit einem Messer bedroht. Weiter wird ihm vorgeworfen, er habe Anfang Juni 2013 C._____ geschlagen.
2. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Winterthur (Vorinstanz) ver- setzte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Juli 2013 in Untersuchungs- haft (Geschäfts-Nr. GH130103, Urk. 11/HD 10/6). Am 6. September 2013 wies die Vorinstanz ein Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers ab und verlänger- te gleichzeitig die Untersuchungshaft bis 6. November 2013 (Geschäfts-Nr. GH130138, Urk. 11/HD 10/10).
3. Am 29. Oktober 2013 stellte der Beschwerdeführer (persönlich) ein Haft- entlassungsgesuch. Die Beschwerdegegnerin übermittelte das Gesuch unter Bei- lage ihrer Stellungnahme am 31. Oktober 2013 an die Vorinstanz und beantragte, es sei das Haftentlassungsgesuch abzuweisen und die Untersuchungshaft um drei Monate zu verlängern (Urk. 9/1). Mit Verfügung vom gleichen Tag setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer sowie seinem amtlichen Verteidiger Frist an, um die Replik einzureichen und zur Frage der Durchführung einer Verhandlung (Anhörung des Beschwerdeführers) Stellung zu nehmen (Urk. 9/4). Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers reichte mit Eingabe vom 4. November 2013 eine Replik ein und beantragte die Durchführung einer Verhandlung sowie die so- fortige Haftentlassung des Beschwerdeführers (Urk. 9/6). Nach Durchführung der Verhandlung und Anhörung des Beschwerdeführers wies die Vorinstanz das Haftentlassungsgesuch mit Verfügung vom 8. November 2013 ab und verlängerte die Untersuchungshaft bis 6. Dezember 2013 (Urk. 3 und Urk. 9/9).
- 3 -
4. Gegen den Haftentscheid betreffend Abweisung des Haftentlassungsge- suchs und Verlängerung der Untersuchungshaft vom 8. November 2013 legte der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 12. November 2013 bei der hiesigen Kammer rechtzeitig Beschwerde ein (Urk. 2). Darin bean- tragt er, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Untersuchungshaft ab 6. November 2013 rechtswidrig sei. Entsprechend sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den Beschwerdeführer sofort aus der Haft zu entlassen und auf freien Fuss zu setzen (a.a.O., S. 2). Mit Verfügung vom
13. November 2013 übermittelte der Präsident der hiesigen Kammer der Vo- rinstanz sowie der Beschwerdegegnerin die Beschwerdeschrift zur Stellungnah- me und forderte sie zur Einsendung der eigenen Verfahrensakten auf (Urk. 5). Die Vorinstanz verzichtete am 14. November 2013 auf eine Stellungnahme (Urk. 8). Die vorinstanzlichen Akten gingen hierorts am 18. November 2013 ein (Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin reichte mit Schreiben vom 13. November 2013 (Ein- gang: 18. November 2013) eine Stellungnahme ein und beantragt die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin wurde mit Präsidialverfügung vom 18. November 2013 dem amtlichen Verteidiger zur freigestellten Replik übermittelt (Urk. 13). Dieser replizierte mit Eingabe vom
20. November 2013 unter Aufrechterhaltung seiner bisherigen Vorbringen und An- träge (Urk. 14).
5. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Soweit für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Vorinstanz und die Vorbringen der Parteien näher einzugehen. 6.1 Der amtliche Verteidiger machte am 8. November 2013 anlässlich der haftrichterlichen Verhandlung neu geltend, der Beschwerdeführer sei sofort aus der Haft zu entlassen, weil "heute" (gemeint am Verhandlungstag) kein gültiger Hafttitel mehr vorliege. Die Haftdauer gemäss der letzten gültigen Verfügung sei am 6. November 2013 definitiv abgelaufen, und die Vorinstanz habe mit Verfü- gung vom 31. Oktober 2013 keine provisorische Fortdauer der Untersuchungshaft gemäss Art. 227 Abs. 4 StPO verfügt (vgl. Urk. 9/10). Im Sinne eine Eventual-
- 4 - standpunktes bestritt er das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts und eines besonderen Haftgrundes (Urk. 9/10 i.V.m. Urk. 9/6). 6.2 Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung vorab, es sei zu- treffend, dass die Haft im Verfahren GH130138 bis 6. November 2013 befristet und im fristansetzenden Entscheid im laufenden Verfahren keine Fortdauer der Untersuchungshaft verfügt worden sei. Es erscheine jedoch als wenig zielführend, wenn der Beschuldigte bei gegebenen Voraussetzungen der Untersuchungshaft während laufendem Überprüfungsverfahren aus der Haft entlassen würde, da die Staatsanwaltschaft in diesem Fall unmittelbar einen neuen Haftbefehl erlassen könnte. In materieller Hinsicht bejahte die Vorinstanz nach wie vor das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts und erachtete den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr weiterhin als gegeben (Urk. 3). 6.3 Der amtliche Verteidiger beschränkt sich in der Beschwerdeschrift auf seinen bereits vor Vorinstanz geltend gemachten Einwand des fehlenden Haftti- tels. Er weist nochmals darauf hin, dass am 8. November 2013 anlässlich der haftrichterlichen Anhörung kein gültiger Hafttitel mehr vorgelegen habe. Die Haft- dauer gemäss der letzten Haftverfügung sei am 6. November 2013 definitiv abge- laufen, und die Vorinstanz habe mit Verfügung vom 31. Oktober 2013 keine provi- sorische Fortdauer der Untersuchungshaft gemäss Art. 227 Abs. 4 StPO ange- ordnet. Ohne diese provisorische Verlängerung sei der Beschwerdeführer sofort aus der Haft zu entlassen. Eine abgelaufene Haftfrist könne nicht nachträglich verlängert werden. Gemäss Art. 212 Abs. 2 lit. b StPO sei eine freiheitsentziehen- de Massnahme aufzuheben, sobald die von einem Gericht bewilligte Dauer abge- laufen sei. Nach FORSTER (BSK StPO, N 2 zu Art. 227 StPO) führe der definitive Ablauf gesetzlicher oder richterlicher Haftristen ohne rechtzeitige Haftverlänge- rung oder neue Haftanordnung zwingend zur Haftentlassung. Auch SCHMID (Pra- xiskommentar StPO, N 9 zu Art. 227 StPO) halte fest, dass ohne einen Entscheid über die provisorische Verlängerung der Untersuchungshaft eine beschuldigte Person aus der Haft zu entlassen sei. Ob die Beschwerdegegnerin einen neuen Haftantrag gestellt hätte oder nicht, sei nicht erstellt. Die Beantwortung dieser Frage liege auch nicht im Zuständigkeitsbereich der Vorinstanz (Urk. 2 S. 2-5).
- 5 - 7.1 Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem einer der in Abs. 1 lit. a - c oder Abs. 2 von Art. 221 StPO genannten besonderen Haftgründe vorliegt. Die Untersuchungshaft darf nicht länger dauern, als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Sie ist aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, die vom Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist, oder Ersatzmassnahmen an ihrer Stelle zum gleichen Ziel führen (vgl. Art. 212 Abs. 2 StPO sowie Art. 237 Abs. 1 StPO). 7.2 a) Die provisorische Haftverlängerung (nach Art. 227 Abs. 4 StPO) durch das Zwangsmassnahmengericht dient der vorläufigen Aufrechterhaltung eines gültigen Hafttitels zwischen dem rechtzeitigen Eingang des Haftverlängerungsge- suches und dem Haftentscheid des Zwangsmassnahmengerichtes in der Sache. Sie hat vor Ablauf der richterlich bewilligten (oder gesetzlichen) Haftdauer zu er- folgen (BGE 1B_277/2012 vom 3. Juli 2013 E. 5.3; FORSTER, BSK StPO, Basel 2011, N 2 und 5 zu Art. 227 StPO; HUG, Kommentar StPO, Zürich 2010, N 9 f. zu Art. 227 StPO; SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 9 zu Art. 227 StPO).
b) Die von der Vorinstanz mit Verfügung vom 6. September 2013 verlänger- te Haftfrist endete am 6. November 2013 (Geschäfts-Nr. GH130138, Urk. 11/HD 10/10). Aktenkundig (und insoweit unbestritten) ist, dass die Vorinstanz im Rah- men der verfahrensleitenden Verfügung vom 31. Oktober 2013 die provisorische Fortdauer der Untersuchungshaft bis zu seinem Entscheid gestützt auf Art. 227 Abs. 4 StPO nicht verfügt hatte (vgl. Urk. 9/4). Die Untersuchungshaft fiel somit in- folge Zeitablaufs nach dem 6. November 2013 dahin, und es trifft zu, dass danach bis zum Erlass der vorinstanzlichen Verfügung vom 8. November 2013 betreffend Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und Verlängerung der Untersuchungs- haft kein formeller Hafttitel bestand. Nach dem Gesagten liegt eine Verletzung von Art. 227 Abs. 4 StPO vor, weil die Vorinstanz die vorläufige Aufrechterhaltung des gültigen Hafttitels bis zu ihrem Haftentscheid in der Sache nicht verfügt hatte. Entgegen der von der Beschwerdegegnerin geäusserten Ansicht (Urk. 10 S. 2/3)
- 6 - ist auch nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz eine vorläufige Aufrechterhaltung des Hafttitels im Rahmen der Vorladung der Parteien vom 5. November 2013 für die Verhandlung vom 8. November 2013 erlassen hätte (Urk. 11/HD10/16 [Konvo- lut]). Wie die amtliche Verteidigung zu Recht vorbringt, hätte eine vorläufige Auf- rechterhaltung der Hafttitels nach Art. 227 Abs. 4 StPO mittels einer Verfügung angeordnet werden müssen (Urk. 14 S. 2). Eine Vorladung für die haftrichterliche Verhandlung stellt keine solche Verfügung dar, und sie vermag eine solche auch nicht sinngemäss oder implizit zu ersetzen. 7.3 Mithin stellt sich die Frage, ob die zwischen dem 6. und 8. November 2013 während ca. einem Tag andauernde (Hafttitel-)Lücke zu einer Haftentlas- sung des Beschwerdeführers hätte führen müssen oder nicht. 7.4 a) Das Bundesgericht hat sich verschiedentlich mit der Frage befasst, welche Folgen mit der Nichtbeachtung des Erfordernisses eines rechtzeitigen richterlichen Entscheides über die Weiterführung des Freiheitsentzugs verbunden sind. Gemäss seiner Rechtsprechung rechtfertigt das Fehlen eines gültigen Haftti- tels während einer gewissen Zeitdauer für sich allein eine Haftentlassung nicht, wenn und solange die materiellen Voraussetzungen eines Freiheitsentzugs erfüllt sind (BGE 1B_6/2012 vom 27. Januar 2012 E. 3.3 m.H. auf BGE 1B_683/2011 vom 5. Januar 2012 E. 2.2.2 m.w.H. [=Pra 2012 Nr. 113]). Dabei kann (u.a.) die Verletzung von Verfahrensvorschriften über die Untersuchungshaft, etwa des Be- schleunigungsgebots oder der Fortführung der Haft unter Missachtung von Art. 227 StPO, nach der Rechtsprechung durch eine entsprechende richterliche Feststellung im Dispositiv, eine teilweise Gutheissung der Beschwerde in diesem Punkt und die Verurteilung des Staates zur Tragung der Gerichtskosten geheilt werden (BGE 1B_258/2013 vom 26. August 2013 E. 2.1 m.H. auf: BGE 139 IV 94 E. 2.4; 137 IV 118 E. 2.2; 136 I 274 E. 2.3; BGE 1B_683/2011, a.a.O., E. 2.2.1 [=Pra 2012 Nr. 113], Geschäft-Nr. UB110130, Beschluss der hiesigen Kammer vom 16. Dezember 2011, E. II/2.2.b). Gestützt auf eine solche Feststellung kann der Betroffene, je nach Schwere der Rechtswidrigkeit, ein in Art. 431 StPO für den Fall einer rechtswidrig angewandten Zwangsmassnahme vorgesehenes Entschä-
- 7 - digungsverfahren einleiten (BGE 1B_683/2011, a.a.O., E. 2.2.1 [=Pra 2012 Nr. 113]).
b) Gemäss FORSTER führt der (definitive) Ablauf gesetzlicher oder richterli- cher Haftfristen ohne rechtzeitige Haftverlängerung oder neue Haftanordnung (mit vorläufiger polizeilicher Festnahme) zwingend zur Haftentlassung (FORSTER, a.a.O., N 2 zu Art. 227 StPO). Aus dem Verweis in Anmerkung 32 von N 5 zu Art. 227 StPO auf die vorerwähnte Kommentarstelle N 2 zu Art. 227 StPO ist zu schliessen, dass FORSTER die Haftentlassung auch zwingend für den Fall als an- gezeigt erachtet, in welchem die provisorische Haftverlängerung vom Zwangs- massnahmengericht nicht innert der Haftfrist verfügt wurde (FORSTER, a.a.O., N 5 bzw. dortige Anmerkung 32 zu Art. 227 StPO). Indessen ist nicht einzusehen, weshalb die vorstehend dargelegte Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht auch für den Fall gelten sollte, in welchem die provisorische Haftverlängerung (nach Art. 227 Abs. 4 StPO) - auch welchen Gründen auch immer - nicht oder nicht rechtzeitig vom Zwangsmassnahmengericht verfügt worden war. Das Bun- desgericht nimmt im zitierten BGE 1B_258/2013 ausdrücklich auch auf Fälle Be- zug, in welchen die Fortführung der Haft unter Missachtung von Art. 227 StPO er- folgte. Auch käme es einem prozessualen Leerlauf gleich, wenn der Beschuldigte bei Nichtanordnung der provisorischen Haftverlängerung trotz bestehender Haft- gründe auf freien Fuss gesetzt werden müsste, da die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten umgehend - womöglich ab Platz bzw. noch innerhalb der Haftan- stalt - wieder polizeilich festnehmen lassen und einen neuen Antrag auf Haftan- ordnung stellen könnte. 7.5 a) Das von der amtlichen Verteidigung gerügte Fehlen eines aktuellen Haftbefehls beschränkte sich wie gezeigt auf einen kürzeren Zeitraum. Falls die materiellen Voraussetzungen der Untersuchungshaft in dieser Zeit erfüllt waren, führt der fehlende Hafttitel im Lichte der dargelegten Rechtsprechung des Bun- desgerichts nicht zur Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungs- haft.
b) Die Vorinstanz hat den dringenden Tatverdacht in der angefochtenen Ver- fügung mit überzeugenden Argumenten bejaht (Urk. 3 S. 3-4). Es rechtfertigt sich
- 8 - daher, auf die vorinstanzlichen Entscheidgründe in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO zu verweisen, zumal der amtliche Verteidiger vorliegend keine konkreten Einwendungen dagegen vorbringt. Das Gleiche gilt für den von der Vorinstanz be- jahten besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr (Urk. 3 S. 4-6). Die dort angestell- ten Überlegungen überzeugen ebenfalls. Mithin rechtfertigt sich auch insoweit ein Verweis auf die vorinstanzlichen Entscheidgründe (Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal der amtliche Verteidiger auch in dieser Hinsicht keine konkreten Einwendungen dagegen vorbringt. Mit der Vorinstanz ist schliesslich weiter festzuhalten, dass sich die bis 6. Dezember 2013 verlängerte Untersuchungshaft in Anbetracht der zu erwartenden Strafe als verhältnismässig erweist und auch keine mildere Mass- nahmen ersichtlich sind, um der Fluchtgefahr wirksam begegnen zu können (Urk. 3 S. 6-7, Art. 82 Abs. 4 StPO). Die materiellen Voraussetzungen der Unter- suchungshaft waren bzw. sind somit nach wie vor erfüllt.
c) Demnach ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde festzustellen, dass die Haft nach dem 6. November 2013 bis zum Haftverlängerungsentscheid vom 8. November 2013 nicht auf einem gültigen Hafttitel beruhte und folglich nicht rechtmässig war. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, womit der Be- schwerdeführer in Untersuchungshaft bleibt.
8. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Kosten (ein- schliesslich jene der amtlichen Verteidigung) gesamthaft auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. vorstehend E. 7.4/a). Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und es wird festgestellt, dass die Haft nach dem 6. November 2013 bis zum Haftverlängerungsentscheid vom 8. November 2013 nicht auf einem gültigen Hafttitel beruhte. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- 9 -
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschliesslich jene der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
3. Schriftliche Mitteilung an: − den Verteidiger des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (gegen Gerichtsurkunde); − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad A-5/2013/4803, unter Beilage einer Kopie von Urk. 14 und Rücksendung der Untersu- chungsakten, Urk. 11 (gegen Empfangsbestätigung) − das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Winterthur, ad GH130194, unter Rücksendung der Akten, Urk. 9 (gegen Empfangsbe- stätigung)
4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die wei- teren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 22. November 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. L. Künzli