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UB130120

Anordnung Untersuchungshaft

Zürich OG · 2013-10-23 · Deutsch ZH
Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der versuchten Brandstiftung.

E. 2 Der Beschwerdeführer wurde am 6. Oktober 2013 verhaftet (Urk. 10/11/1) und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichtes des Bezirkes Zürich (nach- folgend: Vorinstanz) vom 8. Oktober 2013 in Untersuchungshaft versetzt (Urk. 3 = Urk. 8/4 = Urk. 10/11/8). Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

11. Oktober 2013 innert Frist beim hiesigen Gericht Beschwerde erheben und be- antragen, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und der Beschwerde- führer sei sofort aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei die Untersuchungshaft auf 30 Tage zu beschränken und die Staatsanwaltschaft aufzufordern, innerhalb dieser Frist ein Gefährlichkeitsgutachten über den Beschwerdeführer erstellen zu lassen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse (Urk. 2).

E. 2.1 Der Beschwerdeführer wird dringend verdächtigt, sich der versuchten Brandstiftung schuldig gemacht zu haben. Ihm wird vorgeworfen, am 6. Oktober 2013 in seiner Wohnung zwei Molotow-Cocktails vorbereitet und sich um ca. 18.40 Uhr zum … am … in … Zürich begeben zu haben, um die Molotow- Cocktails gegen das Gebäude zu werfen. Dazu sei es jedoch nicht gekommen, da die Flamme der Zündschnur schnell wieder ausgegangen sei und er in der Folge inflagranti habe verhaftet werden können (vgl. Urk. 8/1; Urk. 10/1, 2).

E. 2.2 Das Vorliegen des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachts wird seitens der Verteidigung nicht bestritten (Urk. 2 S. 3) und der Beschwerde- führer zeigt sich geständig (Urk. 8/3 S. 1; Urk. 10/3; Urk. 10/11/4 S. 2). Dement- sprechend ist das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts betreffend versuchte Brandstiftung ohne Weiteres zu bejahen.

- 4 -

E. 3 Mit Verfügung vom 14. Oktober 2013 wurde die Beschwerdeschrift der Vor- instanz sowie der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme und zur Einsendung der (notwendigen) Akten übermittelt (Urk. 5 = Prot. S. 2). Während die Vorinstanz am

14. Oktober 2013 auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 7), beantragt die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 15. Oktober 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wurde so- dann mit Verfügung vom 17. Oktober 2013 dem amtlichen Verteidiger zur freige- stellten Replik innert Frist übermittelt (Urk. 12 = Prot. S. 3). In der fristgerecht ein- gereichten Replik vom 21. Oktober 2013 hält der Verteidiger an den bisher ge- stellten Anträgen fest und beantragt subeventualiter, es sei dem Beschwerdefüh- rer die Weisung zu erteilen, die ambulante psychiatrische Behandlung bei Dr. B._____ fortzusetzen, und es sei dem Beschwerdeführer ein Kontaktverbot mit Wachtchef Fw C._____ auszusprechen (Urk. 13, Beilagen: Urk. 14/1-2).

- 3 - II.

1. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die be- schuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich entweder durch Flucht dem Straf- verfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfin- dung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten begangen hat (Wiederholungsgefahr; lit. c). Der in Art. 221 Abs. 2 StPO geregelte selbständige Haftgrund der Ausfüh- rungsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Die Untersuchungshaft darf nicht länger dauern, als die zu erwartende Frei- heitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Sie ist aufzuheben, sobald ihre Voraussetzun- gen nicht mehr erfüllt sind, die vom Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist oder Ersatzmassnahmen an ihrer Stelle zum glei- chen Ziel führen (vgl. Art. 212 Abs. 2 StPO sowie Art. 237 Abs. 1 StPO).

E. 3.1 Zum allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts muss kumulativ zumindest einer der besonderen Haftgründe nach Art. 221 Abs. 1 und 2 StPO hinzukommen. Die Vorinstanz erachtete Wiederholungsgefahr als gegeben, wäh- rend sie den von der Staatsanwaltschaft ebenfalls geltend gemachten Haftgrund der Kollusionsgefahr verneinte (Urk. 3 S. 2-5). Der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen (vgl. dazu BGE 137 IV 84 Erw. 3.2) die Sicherheit anderer er- heblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Dieser besondere Haftgrund hat in erster Linie spezi- alpräventiven Charakter und dient der Verhütung weiterer Delikte. Er dient dane- ben aber auch dem strafprozessualen Ziel der Verfahrensbeschleunigung, indem verhindert werden soll, dass der Verfahrensabschluss durch die Begehung neuer Delikte verzögert wird. An den Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist angesichts seiner Natur als – wenn auch nicht reiner – Präventivhaft grundsätzlich ein stren- ger Massstab zu legen. Zunächst muss die Begehung der Verbrechen oder schweren Vergehen ernsthaft zu befürchten sein. Vorausgesetzt werden konkrete Anhaltspunkte, wobei die dabei zu stellende Rückfallprognose sehr ungünstig sein muss. Zu berücksichtigen sind die Intensität bzw. Schwere der deliktischen Tätigkeit in der Vergangenheit sowie die persönlichen Gegebenheiten und Anla- gen der beschuldigten Person, die eine erhöhte Gefahr weiterer Delinquenz indi- zieren (BGE 137 IV 84 Erw. 3.2; Urteil 1B_454/2012 vom 24.8.2012 Erw. 2.3; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. A., Zürich/St. Gal- len 2013, N 1025). Massgebliche Kriterien sind u.a. die finanzielle Situation, die familiäre Verankerung, die Möglichkeiten einer Berufstätigkeit und nicht zuletzt der physische und psychische Gesundheitszustand (Hug, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 221 N 39). Im Weiteren muss es sich auch bei den vom Gesetz verlangten Vortaten um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechts- güter gehandelt haben. Dabei kommt es auf die Zahl der Straftaten an, nicht der Strafurteile. Demnach können sich die früher begangenen Straftaten aus rechts- kräftigen abgeschlossenen früheren Strafverfahren ergeben oder auch Gegen-

- 5 - stand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in welchem sich die Frage der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft stellt, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, die beschuldigte Person habe die fragliche Straftat begangen. Neben einer rechtskräftigen Verurteilung gilt der Nachweis auch bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 137 IV 84 Erw. 3.2; Urteil 1B_126/2013 vom 18.4.2013 Erw. 3.5.1; Urteil 1B_103/2013 vom 27.3.2013 Erw. 6.3; Urteil 1B_435/2012 vom 8.8.2012 Erw. 3.4; Urteil 1B_397/2011 vom 29.8.2011 Erw. 6.3; Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 221 N 12). Auch wenn der Haftgrund der Wiederholungsgefahr grundsätzlich restriktiv zu handhaben ist, ist schliesslich auch bei Fehlen von früheren gleichartigen Straftaten Untersuchungshaft nicht völlig ausgeschlossen. So dient Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO namentlich dem Schutz der öffentlichen Sicherheit. Es lag nicht in der Absicht des Gesetzgebers, mögli- che Opfer von weiteren Gewaltdelikten erheblichen konkreten Risiken auszuset- zen. Vielmehr soll in besonders schweren Fällen die Sicherheit der anderen ge- schützt werden, indem ernsthaften und konkreten Gefahren vorgebeugt wird (BGE 137 IV 13 Erw. 4.2-4.4; Urteil 1B_250/2013 vom 20.8.2013 Erw. 2.2; Urteil 1B_606/2011 vom 16.11.2011 Erw. 2.3).

E. 3.2 Seitens der Verteidigung wird eine Wiederholungsgefahr verneint. Zum ei- nen würde durch die zukünftig befürchtete Tat, mithin das Werfen eines Molotow- Cocktails an eine Hauswand, kaum eine Gefahr für Leib und Leben Dritter ge- schaffen. Eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit anderer liege damit nicht vor (Urk. 2 S. 3). Zum anderen weise der Beschwerdeführer weder Vorstrafen auf noch ergebe sich die Wiederholungsgefahr aus einem psychiatrischen Gutachten. Ein solches Gutachten sei jedoch bei fehlenden Vorstrafen für die Bejahung von Wiederholungsgefahr zwingend erforderlich. Müsse nach Ansicht des Gerichts vor einer Haftentlassung des Beschwerdeführers ein Gefährlichkeitsgutachten vorlie- gen, sei ein solches unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots inner- halb von 30 Tagen einzuholen (Urk. 2 S. 4 f; Urk. 13 S. 3 f.).

E. 3.3 Der Beschwerdeführer ist zwar im Strafregister nicht verzeichnet (Urk. 10/13/1). Er ist jedoch geständig versucht zu haben, zwei Molotow-Cocktails

- 6 -

– zwei als Brandsatz präparierte Glasflaschen – an die Fassade des … am … in … Zürich zu werfen. In seiner Einvernahme bei der Polizei am 7. Oktober 2013 erklärte er, er habe die Flaschen nur an die Fassade werfen wollen, ohne jeman- den zu gefährden (Urk. 10/3 S. 2). Indes hatte er gemäss Polizeirapport am Abend zuvor anlässlich der mündlichen Befragung durch den diensthabenden Wachtchef, Fw C._____, ausgesagt, er habe die Molotow-Cocktails durch das Fenster, welches zum Wachtchef …-… führe, werfen wollen (Urk. 10/1 S. 3). Doch selbst wenn er die Molotow-Cocktails als Wurfbrandsätze nur an die Fassa- de werfen wollte, schuf er damit eine Gefahr für Leib und Leben von Menschen. Der Brandsatz hätte bei einem Fehlwurf auch unbeabsichtigt ins Gebäudeinnere gelangen können. Je nach Windverhältnissen hätte brennende Flüssigkeit auch Passanten oder das Gebäude betretende bzw. verlassende Personen in Gefahr bringen können. Zudem kann ein einmal entfachtes Feuer schnell ausser Kontrol- le geraten und unkontrolliert um sich greifen. Es lässt sich daher entgegen den Vorbringen des Verteidigers (Urk. 2 S. 3) nicht sagen, das Werfen eines Molotow- Cocktails an eine Hauswand begründe keine Gefahr für Leib und Leben von Men- schen. Bei Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StGB handelt es sich um ein Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB). Insoweit ist der Beschwerdeführer gestän- dig und die objektive Beweislage erscheint im Wesentlichen liquide. Bei Vorliegen eines solch klaren und nachvollziehbaren Geständnisses mit sehr grosser Wahr- scheinlichkeit einer strafrechtlichen Verurteilung darf der Haftrichter nach der dar- gelegten Lehre und bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich von Vor- delinquenz im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ausgehen (Urteil 1B_103/2013 vom 27.3.2013 Erw. 6.3, 6.4). Sodann geht es hier um Brandstiftung. Eine solche fällt an sich unter die Kategorie der Schwerverbrechen, bei welchen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 137 IV 13) ausnahmsweise vom Vor- delinquenzerfordernis gänzlich abgesehen werden darf. Entgegen den Vorbringen des Verteidigers ist dabei das Vorliegen eines Gutachtens, in welchem die Wie- derholungsgefahr aufgrund einer psychiatrischen Störung fachärztlich festgestellt wird, für die Anordnung von Untersuchungshaft nicht zwingend vorausgesetzt. Massgebend ist vorliegend vielmehr, dass bei der derzeitigen Aktenlage ernsthafte Anhaltspunkte für eine instabile psychische Verfassung des Beschwer-

- 7 - deführers bestehen, welche sich in einem unberechenbaren Verhalten und einer Neigung zu Impulsdurchbrüchen äussert und damit eine ernsthafte Bedrohung für die öffentliche Sicherheit darstellt. Zunächst ging der für die Beurteilung der Haft- erstehungsfähigkeit zuständige Arzt von einer Fremdgefährdung aus (Urk. 10/11). Sodann hielt die den Beschwerdeführer betreuende Oberärztin des Psychiatrisch- Psychologischen Dienstes, med. pract. D._____, in einem E-Mail vom 9. Oktober 2013 an die Staatsanwaltschaft fest, dass sich gemäss dem vorbehandelnden Arzt, Dr. B._____, der Beschwerdeführer jahrelang wegen depressiver Verstim- mungen bei einem Psychiater in ambulant-psychiatrischer Behandlung befunden habe, ab Januar 2012 bei Dr. B._____. Während Jahren sei versucht worden, die Depression des Beschwerdeführers mit hohen Dosierungen von Antidepressiva zu behandeln, was jedoch erfolglos geblieben sei. Im Juli 2013 habe der Be- schwerdeführer die Behandlung schliesslich abgebrochen. Eine Fremdgefährlich- keit sei während der gesamten Behandlung bei Dr. B._____ nicht festzustellen gewesen. Auch anlässlich des Erstgesprächs bei ihr, med. pract. D._____, seien keine Hinweise für eine Fremdgefährdung in der aktuellen Situation erkennbar gewesen. Jedoch ergebe sich aus Dr. B._____s Angaben ein "buntes klinisches Bild", welches nicht eindeutig mit einem bestimmten Krankheitsbild zu vereinba- ren sei. Daher stelle sich die Frage, ob aufgrund eines noch zu klärenden Krank- heitsbildes längerfristig Fremdgefährlichkeit vorliege. Aufgrund des psychopatho- logischen Zustandsbildes des Beschwerdeführers, seiner Vorgeschichte und sei- nes Deliktes empfehle sie eine ausführliche psychiatrische Begutachtung und ei- ne Abklärung körperlicher, insbesondere hirnorganischer Störungen (Urk. 10/8/1). Bereits kurz darauf informierte med. pract. D._____ gemäss Aktennotiz vom

14. Oktober 2013 die Staatsanwaltschaft darüber, dass sich der Beschwerdefüh- rer psychisch stark auffällig verhalte und unberechenbar und gefährlich wirke. Es erscheine daher nicht mehr möglich, denselben im Gefängnis E._____ zu belas- sen. Sie erachte eine Hospitalisierung und Unterbringung in der überwachten Ab- teilung für notwendig (Urk. 10/11/9). Mit Verfügung vom 14. Oktober 2013 wurde die Einweisung des Beschwerdeführers ins …spital … vorgemerkt (Urk. 10/11/10).

- 8 - Im Weiteren begründete der Beschwerdeführer seine Tat damit, dass er vor zwei Monaten, nachdem er sich während ca. 15 Minuten nackt im Freien aufge- halten habe, verhaftet und dabei nicht verhältnismässig behandelt worden sei. Zwar sei er in der Folge freigesprochen worden, auf sein bei der Stadt Zürich bzw. beim Staatsanwalt gestelltes Begehren auf Schadenersatz bzw. Genugtuung ha- be er jedoch bis heute keine Antwort erhalten. Daher sei er durchgedreht und ha- be zeigen wollen, dass man sich von der Regierung und den Ämtern nicht alles gefallen lassen müsse. Es habe sich um eine Kurzschlusshandlung gehandelt. Zudem sei er betrunken gewesen. Er habe, als er sich zur Tat entschlossen habe, etwa einen halben Liter Schnaps getrunken (Urk. 10/2 S. 2; Urk. 10/3 S. 2; Urk. 10/11/4 S. 2). Diese Aussagen des Beschwerdeführers sowie auch die Ein- schätzung der den Beschwerdeführer betreuenden Psychiaterin, die ihn aufgrund seines Verhaltens als unberechenbar und gefährlich beschrieb, lassen darauf schliessen, er neige dazu – insbesondere nach dem Konsum von Alkohol –, im- pulsiv und entsprechend unkontrolliert zu handeln und seiner Wut freien Lauf zu lassen. Zwar erklärte er, seine Wut sei mittlerweile abgeklungen (vgl. Urk. 10/11/4 S. 2) und er habe keinen Grund, das …haus erneut anzünden zu wollen. Es seien alle nett (Urk. 10/8/3 S. 2). Allerdings resultierte die ihm vorgeworfene Tat aus ei- ner Unzufriedenheit gegenüber Behörden. Dass der Beschwerdeführer erneut verhaftet und gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet wurde, dürfte diese Unzu- friedenheit noch gesteigert haben. Der Grund für die Kurzschlussreaktion in Form einer versuchten Brandstiftung ist also nach wie vor gegeben. Zudem ist aufgrund der aktuellen Aktenlage beim Beschwerdeführer von einer Alkoholproblematik auszugehen. So äusserte sich der vorbehandelnde Arzt, Dr. B._____, gemäss dem erwähnten E-Mail von med. pract. D._____ dahingehend, dass der Be- schwerdeführer regelmässig grössere Mengen Alkohol konsumiert habe. Nach- dem er mit der Einnahme von Antabus, welche durch das Ambulatorium der …- Klinik kontrolliert worden sei, begonnen habe, sei es ihm rasch besser gegangen (Urk. 10/8/1). Gemäss eigenen Angaben indes nimmt der Beschwerdeführer zur Zeit keine Medikamente mehr ein (vgl. Urk. 10/11/4 S. 3) und hat vor der Tat, als er sich zu dieser entschloss, etwa einen halben Liter Schnaps getrunken. Dies lässt darauf schliessen, es bestehe nach wie vor eine Alkoholproblematik. Dabei

- 9 - führte der Beschwerdeführer selber seine Kurzschlusshandlung neben der Unzu- friedenheit gegenüber Behörden auch auf den vorgängigen Alkoholkonsum zu- rück. Würde er nun in Freiheit entlassen, stünden ihm Alkoholika wieder uneinge- schränkt zur Verfügung, wobei nicht davon auszugehen ist, er wäre zu einem kon- trollierten Umgang mit solchen Getränken in der Lage. Im Weiteren ging es dem Beschwerdeführer bei der versuchten Tat primär darum, eine Botschaft zu über- mitteln, nämlich zu zeigen, dass man sich von den Ämtern und der Regierung nicht alles gefallen lassen müsse. Die Wirkung einer solchen Botschaft ist jedoch umso effektiver, je mehr Aufsehen sie erregt und je mehr Personen sie wahrneh- men, was vor allem an öffentlichen Orten und Plätzen erreicht werden kann. Diese gesamten Umstände, namentlich die von med. pract. D._____ festge- stellte Unberechenbarkeit und Gefährlichkeit des Beschwerdeführers, dessen Neigung zu impulsivem Handeln, dessen unbehandelte Depression sowie dessen Unfähigkeit zu einem kontrollierten Umgang mit Alkohol, lassen auf eine psy- chisch instabile Verfassung des Beschwerdeführers und auf eine von diesem ausgehende ernsthafte Bedrohung für die öffentliche Sicherheit schliessen. So wäre im Falle einer Haftentlassung ernsthaft zu befürchten, er könnte sich erneut zu einer solchen Kurzschlusshandlung hinreissen lassen, bei welcher die Sicher- heit anderer Personen erheblich gefährdet würde. Daran vermag auch der Ein- wand des Verteidigers, es habe nie eine Gefährdung Dritter oder von Sachen be- standen, da der Beschwerdeführer äusserst dilettantisch vorgegangen sei, zumal die Zündschnur von sich aus wieder ausgegangen sei (Urk. 2 S. 3), nichts zu än- dern. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt (Urk. 9), ist davon auszuge- hen, der Beschwerdeführer, von Beruf Chemielaborant (vgl. Urk. 10/13/3), würde aus seinen Fehlern lernen, sodass ein weiterer Versuch mehr Erfolg haben wür- de.

E. 3.4 Zusammenfassend muss daher nach den vorstehenden Ausführungen vor- erst von Wiederholungsgefahr ausgegangen werden. So bestehen ernstzuneh- mende Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführer könnte – auf freien Fuss ge- setzt – erneut gemeingefährliche, mithin die Sicherheit anderer erheblich gefähr- dende Straftaten begehen. Es drängt sich somit auf, den Gesundheitszustand des

- 10 - Beschwerdeführers und insbesondere dessen Gefährlichkeit psychiatrisch abklä- ren zu lassen. Sodann geht es vorliegend um den Schutz von Leib und Leben, al- so das höchste Rechtsgut, weshalb an die Wiederholungsgefahr kein allzu hoher Massstab angelegt werden kann. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, den Haftgrund der Wiederholungsgefahr zumindest solange zu bejahen, bis die Gefährlichkeit und damit die Wiederholungsgefahr des Beschwerdeführers fach- ärztlich abgeklärt ist.

E. 3.5 Soweit der Verteidiger in seiner Replik geltend macht, die erwähnte Akten- notiz vom 14. Oktober 2013 nicht zu kennen (Urk. 13 S. 4), ist anzumerken, dass er jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte, im vorliegenden Verfahren Akteneinsicht zu verlangen (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO).

E. 3.6 Die Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 14. Oktober 2013 Dr. med. F._____ den Auftrag zu einer psychiatrischen Begutachtung erteilt, mit welchem u.a. auch die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers, mithin das von diesem aus- gehende Risiko für die Begehung von Straftaten, abgeklärt werden soll. Dabei wird die Ausarbeitung des Gutachtens bis spätestens 14. Januar 2014 vorgese- hen (vgl. Urk. 10/8/2). Um indes dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO) genügend Nachachtung zu verschaffen, erscheint es angezeigt, die verfahrensleitende Staatsanwaltschaft anzuweisen, beim beauftragten Sachver- ständigen ein bis spätestens 30. November 2013 zu erstattendes Kurzgutachten bzw. allenfalls einen (mündlichen) Zwischenbericht zur Frage der Wiederholungs- gefahr bzw. deren Verneinung anzufordern (vgl. Urteil 1B_705/2012 vom 10.12.2012 Erw. 2.11; vgl. Urteil 1B_41/2013 vom 27.2.2013 Erw. 4). Nach des- sen Vorliegen wird die verfahrensleitende Staatsanwaltschaft unverzüglich neu zu prüfen haben, ob nach wie vor ein besonderer Haftgrund besteht und ob diesem allenfalls durch geeignete Ersatzmassnahmen begegnet werden könnte. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Erstellung eines solchen Berichtes nicht vom Vor- handensein der entsprechenden Ressourcen beim Gutachter abhängig gemacht werden kann. Sollte der mit der Erstellung des forensisch-psychiatrischen Gutach- tens beauftragte Dr. med. F._____ nicht in der Lage sein, bis 30. November 2013 einen Bericht über die Wiederholungsgefahr bzw. deren Verneinung aufgrund ei-

- 11 - ner vorläufigen Einschätzung vorzulegen, kann gemäss den Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft beim Psychiatrisch-Psychologischen Dienst des Amtes für Justizvollzug eine schriftliche Gefährlichkeitsprognose angefordert werden (Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft für das Vorfahren [WOSTA], Ziffer 10.9.5.5.3 [S. 142 f.], Stand: 1. Juni 2013, abrufbar unter http://www.zh.ch/content/dam/justiz_innern/stanw/PDF/Weisungen/WOSTA_1306 01.pdf). 4.1 Im Weiteren geht die Staatsanwaltschaft von Kollusionsgefahr aus. Sie be- gründet diese damit, dass der Wachtchef Fw C._____ als Zeuge zu befragen sei, da der Beschwerdeführer diesem gegenüber hinsichtlich des genauen Ziels (Fas- sade oder Fenster) des …-hauses andere Angaben gemacht habe als später in den Einvernahmen (Urk. 8/1 S. 2; Urk. 9 S. 2). Die Vorinstanz indessen verneinte das Vorliegen von Kollusionsgefahr, da die Abweichung des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers gering sei und eine Beeinflussung des Polizisten Fw C._____ durch jenen unwahrscheinlich erscheine (Urk. 4). 4.2 Mit dem Haftgrund der Kollusions- bzw. Verdunkelungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO soll verhindert werden, dass die Wahrheitsfindung durch Machenschaften der beschuldigten Person beeinflusst wird. Im Vorder- grund steht dabei das Bestreben, Absprachen der beschuldigten Person mit mög- lichen Mitbeschuldigten, Sachverständigen, Auskunftspersonen oder Zeugen so- wie das Beseitigen von Spuren und Beweismitteln zu verhindern. Allerdings ge- nügt die bloss theoretische Möglichkeit, die beschuldigte Person könnte in Freiheit kolludieren, nicht. Vielmehr müssen konkrete Indizien für die Annahme von Ver- dunkelungsgefahr sprechen, wobei das Vorliegen des Haftgrundes nach Massga- be der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen ist (BGE 132 I 21 Erw. 3.2). Konkrete Anhaltspunkte können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkma- len, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben (BGE 137 IV 122 Erw. 4.2).

- 12 - 4.3 Konkrete Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführer könnte in Freiheit ver- suchen zu kolludieren, namentlich durch Beeinflussung des Wachtchefs Fw C._____, werden weder von der Staatsanwaltschaft dargelegt noch ergeben sich solche aus den Akten. Vielmehr liess sich der Beschwerdeführer ohne Weiteres verhaften und (ohne Schliesszeug) in die Wache Sonderkommissariat führen. Dabei zeigte er sich von Anfang an geständig und verhielt sich entsprechend ko- operativ (vgl. Urk. 10/1 S. 3). Namentlich war er sowohl mit der Entnahme einer Blut- und Urinprobe (vgl. Urk. 10/6) als auch mit einer Hausdurchsuchung einver- standen (vgl. Urk. 10/7/2). Unter diesen Umständen indessen ist der Haftgrund der Kollusionsgefahr mangels konkreter Anhaltspunkte zu verneinen.

E. 5 Weitere Haftgründe wie namentlich Fluchtgefahr oder Ausführungsgefahr werden weder von Seiten der Staatsanwaltschaft geltend gemacht noch ergeben sich aus den Akten entsprechende Anhaltspunkte. 6.1 Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der vorgeworfenen Delikte Rechnung zu tragen. Die Haftdauer darf nicht in grosse zeitliche Nähe der im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung konkret zu erwartenden freiheitsentziehenden Massnahme rücken (BGE 133 I 270 Erw. 3.4.2; Urteil 1B_181/2013 vom 4.6.2013 Erw. 4.2). Im Weiteren ordnet das zuständige Gericht gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. 6.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 6. Oktober 2013 in Haft, ins- gesamt somit knapp einen Monat. Der Tatbestand der Brandstiftung ist mit einer Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bedroht (Art. 221 Abs. 2 StGB). Da somit eine nicht unerhebliche Freiheitsstrafe in Aussicht steht, kann derzeit nicht gesagt werden, die bis anhin erstandene Haft rücke bereits in grosse zeitliche Nähe der zu erwartenden Strafe. Daher sowie auch angesichts der Schwere der im Falle einer Freilassung zu befürchtenden Straftaten erscheint die Fortsetzung der Un- tersuchungshaft als verhältnismässig. Geeignete Ersatzmassnahmen, um der be- stehenden Wiederholungsgefahr hinreichend begegnen zu können, sind nicht er- sichtlich. Dies gilt auch für die vom Verteidiger subeventualiter beantragte ambu-

- 13 - lante psychiatrische Behandlung bei Dr. B._____ (vgl. Urk. 13 S. 2, 5). So liegt zur Zeit für den Beschwerdeführer noch kein klares Krankheitsbild vor (vgl. E-Mail von med. pract. D._____ vom 9.10.2013, Urk. 10/8/1), weshalb momentan auch noch unklar ist, wie der Unberechenbarkeit und Impulsivität des Beschwerdeführers wirksam begegnet werden kann und wie eine psychiatrische Behandlung konkret auszusehen hätte. Ein effektiv wirksamer Schutz möglicher Opfer vor weiteren gemeingefährlichen Delikten des Beschwerdeführers ist somit vorderhand nur durch die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft gewährleistet. Wie bereits ausgeführt hat die Staatsanwaltschaft bis Ende November 2013 ein Kurzgutach- ten bzw. einen (mündlichen) Zwischenbericht zur Frage der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers bzw. deren Verneinung anzufordern. Spätestens dann wer- den erste fachliche Erkenntnisse über den Zustand des Beschwerdeführers und dessen Gefährlichkeit zu erwarten sein. Dementsprechend erscheint die Auf- rechterhaltung der Untersuchungshaft einstweilen bis zum 2. Dezember 2013 nö- tig und gerechtfertigt.

E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft gegeben sind, einstweilen jedoch ledig- lich bis zum 2. Dezember 2013. Damit erweist sich die Beschwerde teilweise als begründet. Dementsprechend ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde Dis- positiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom 8. Oktober 2013 aufzuheben und dahingehend neu zu fassen, dass der Beschwerdeführer einstweilen bis längstens 2. Dezember 2013 in Haft versetzt wird. Im übrigen Umfang hat die an- gefochtene Verfügung Bestand. III. Da der Beschwerdeführer teilweise obsiegt, sind die Kosten des Beschwer- deverfahrens (eingeschlossen die Kosten der amtlichen Verteidigung für diesen Verfahrensabschnitt) zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 423 Abs. 1 StPO). Im Übrigen hat die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren

- 14 - abschliessenden Strafbehörde in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwie- rigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.– festzuset- zen. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine im Beschwerdever- fahren getätigten Aufwendungen wird durch die Staatsanwaltschaft oder das urtei- lende Gericht bei Abschluss des Strafverfahrens festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfü- gung des Zwangsmassnahmengerichtes des Bezirkes Zürich vom
  2. Oktober 2013 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Der Beschwerdeführer wird in Untersuchungshaft versetzt, einstweilen bis längstens zum 2. Dezember 2013." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festgesetzt.
  4. Die Kosten (eingeschlossen die Kosten der amtlichen Verteidigung für die- sen Verfahrensabschnitt) werden zur Hälfte auf die Gerichtskasse genom- men. Im Übrigen wird die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Ent- schädigungen dem Endentscheid vorbehalten.
  5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers; per Gerichtsurkunde) − die Vorinstanz (unter Rücksendung der beigezogenen Akten GH131620-L [Urk. 8]; gegen Empfangsbestätigung) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad ref B-3/2013/7035 (unter Beilage eines Doppels von Urk. 13; unter Rücksendung der Unter- suchungsakten [Urk. 10]; gegen Empfangsbestätigung) - 15 -
  6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 23. Oktober 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. S. Borer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UB130120-O/U/KIE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und der Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreibe- rin lic. iur. S. Borer Beschluss vom 23. Oktober 2013 in Sachen A._____, Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerin betreffend Anordnung Untersuchungshaft Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichtes des Bezirkes Zürich vom 8. Oktober 2013, GH131620

- 2 - Erwägungen: I.

1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der versuchten Brandstiftung.

2. Der Beschwerdeführer wurde am 6. Oktober 2013 verhaftet (Urk. 10/11/1) und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichtes des Bezirkes Zürich (nach- folgend: Vorinstanz) vom 8. Oktober 2013 in Untersuchungshaft versetzt (Urk. 3 = Urk. 8/4 = Urk. 10/11/8). Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

11. Oktober 2013 innert Frist beim hiesigen Gericht Beschwerde erheben und be- antragen, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und der Beschwerde- führer sei sofort aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei die Untersuchungshaft auf 30 Tage zu beschränken und die Staatsanwaltschaft aufzufordern, innerhalb dieser Frist ein Gefährlichkeitsgutachten über den Beschwerdeführer erstellen zu lassen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse (Urk. 2).

3. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2013 wurde die Beschwerdeschrift der Vor- instanz sowie der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme und zur Einsendung der (notwendigen) Akten übermittelt (Urk. 5 = Prot. S. 2). Während die Vorinstanz am

14. Oktober 2013 auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 7), beantragt die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 15. Oktober 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wurde so- dann mit Verfügung vom 17. Oktober 2013 dem amtlichen Verteidiger zur freige- stellten Replik innert Frist übermittelt (Urk. 12 = Prot. S. 3). In der fristgerecht ein- gereichten Replik vom 21. Oktober 2013 hält der Verteidiger an den bisher ge- stellten Anträgen fest und beantragt subeventualiter, es sei dem Beschwerdefüh- rer die Weisung zu erteilen, die ambulante psychiatrische Behandlung bei Dr. B._____ fortzusetzen, und es sei dem Beschwerdeführer ein Kontaktverbot mit Wachtchef Fw C._____ auszusprechen (Urk. 13, Beilagen: Urk. 14/1-2).

- 3 - II.

1. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die be- schuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich entweder durch Flucht dem Straf- verfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfin- dung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten begangen hat (Wiederholungsgefahr; lit. c). Der in Art. 221 Abs. 2 StPO geregelte selbständige Haftgrund der Ausfüh- rungsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Die Untersuchungshaft darf nicht länger dauern, als die zu erwartende Frei- heitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Sie ist aufzuheben, sobald ihre Voraussetzun- gen nicht mehr erfüllt sind, die vom Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist oder Ersatzmassnahmen an ihrer Stelle zum glei- chen Ziel führen (vgl. Art. 212 Abs. 2 StPO sowie Art. 237 Abs. 1 StPO). 2.1 Der Beschwerdeführer wird dringend verdächtigt, sich der versuchten Brandstiftung schuldig gemacht zu haben. Ihm wird vorgeworfen, am 6. Oktober 2013 in seiner Wohnung zwei Molotow-Cocktails vorbereitet und sich um ca. 18.40 Uhr zum … am … in … Zürich begeben zu haben, um die Molotow- Cocktails gegen das Gebäude zu werfen. Dazu sei es jedoch nicht gekommen, da die Flamme der Zündschnur schnell wieder ausgegangen sei und er in der Folge inflagranti habe verhaftet werden können (vgl. Urk. 8/1; Urk. 10/1, 2). 2.2 Das Vorliegen des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachts wird seitens der Verteidigung nicht bestritten (Urk. 2 S. 3) und der Beschwerde- führer zeigt sich geständig (Urk. 8/3 S. 1; Urk. 10/3; Urk. 10/11/4 S. 2). Dement- sprechend ist das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts betreffend versuchte Brandstiftung ohne Weiteres zu bejahen.

- 4 - 3.1 Zum allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts muss kumulativ zumindest einer der besonderen Haftgründe nach Art. 221 Abs. 1 und 2 StPO hinzukommen. Die Vorinstanz erachtete Wiederholungsgefahr als gegeben, wäh- rend sie den von der Staatsanwaltschaft ebenfalls geltend gemachten Haftgrund der Kollusionsgefahr verneinte (Urk. 3 S. 2-5). Der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen (vgl. dazu BGE 137 IV 84 Erw. 3.2) die Sicherheit anderer er- heblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Dieser besondere Haftgrund hat in erster Linie spezi- alpräventiven Charakter und dient der Verhütung weiterer Delikte. Er dient dane- ben aber auch dem strafprozessualen Ziel der Verfahrensbeschleunigung, indem verhindert werden soll, dass der Verfahrensabschluss durch die Begehung neuer Delikte verzögert wird. An den Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist angesichts seiner Natur als – wenn auch nicht reiner – Präventivhaft grundsätzlich ein stren- ger Massstab zu legen. Zunächst muss die Begehung der Verbrechen oder schweren Vergehen ernsthaft zu befürchten sein. Vorausgesetzt werden konkrete Anhaltspunkte, wobei die dabei zu stellende Rückfallprognose sehr ungünstig sein muss. Zu berücksichtigen sind die Intensität bzw. Schwere der deliktischen Tätigkeit in der Vergangenheit sowie die persönlichen Gegebenheiten und Anla- gen der beschuldigten Person, die eine erhöhte Gefahr weiterer Delinquenz indi- zieren (BGE 137 IV 84 Erw. 3.2; Urteil 1B_454/2012 vom 24.8.2012 Erw. 2.3; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. A., Zürich/St. Gal- len 2013, N 1025). Massgebliche Kriterien sind u.a. die finanzielle Situation, die familiäre Verankerung, die Möglichkeiten einer Berufstätigkeit und nicht zuletzt der physische und psychische Gesundheitszustand (Hug, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 221 N 39). Im Weiteren muss es sich auch bei den vom Gesetz verlangten Vortaten um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechts- güter gehandelt haben. Dabei kommt es auf die Zahl der Straftaten an, nicht der Strafurteile. Demnach können sich die früher begangenen Straftaten aus rechts- kräftigen abgeschlossenen früheren Strafverfahren ergeben oder auch Gegen-

- 5 - stand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in welchem sich die Frage der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft stellt, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, die beschuldigte Person habe die fragliche Straftat begangen. Neben einer rechtskräftigen Verurteilung gilt der Nachweis auch bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 137 IV 84 Erw. 3.2; Urteil 1B_126/2013 vom 18.4.2013 Erw. 3.5.1; Urteil 1B_103/2013 vom 27.3.2013 Erw. 6.3; Urteil 1B_435/2012 vom 8.8.2012 Erw. 3.4; Urteil 1B_397/2011 vom 29.8.2011 Erw. 6.3; Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 221 N 12). Auch wenn der Haftgrund der Wiederholungsgefahr grundsätzlich restriktiv zu handhaben ist, ist schliesslich auch bei Fehlen von früheren gleichartigen Straftaten Untersuchungshaft nicht völlig ausgeschlossen. So dient Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO namentlich dem Schutz der öffentlichen Sicherheit. Es lag nicht in der Absicht des Gesetzgebers, mögli- che Opfer von weiteren Gewaltdelikten erheblichen konkreten Risiken auszuset- zen. Vielmehr soll in besonders schweren Fällen die Sicherheit der anderen ge- schützt werden, indem ernsthaften und konkreten Gefahren vorgebeugt wird (BGE 137 IV 13 Erw. 4.2-4.4; Urteil 1B_250/2013 vom 20.8.2013 Erw. 2.2; Urteil 1B_606/2011 vom 16.11.2011 Erw. 2.3). 3.2 Seitens der Verteidigung wird eine Wiederholungsgefahr verneint. Zum ei- nen würde durch die zukünftig befürchtete Tat, mithin das Werfen eines Molotow- Cocktails an eine Hauswand, kaum eine Gefahr für Leib und Leben Dritter ge- schaffen. Eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit anderer liege damit nicht vor (Urk. 2 S. 3). Zum anderen weise der Beschwerdeführer weder Vorstrafen auf noch ergebe sich die Wiederholungsgefahr aus einem psychiatrischen Gutachten. Ein solches Gutachten sei jedoch bei fehlenden Vorstrafen für die Bejahung von Wiederholungsgefahr zwingend erforderlich. Müsse nach Ansicht des Gerichts vor einer Haftentlassung des Beschwerdeführers ein Gefährlichkeitsgutachten vorlie- gen, sei ein solches unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots inner- halb von 30 Tagen einzuholen (Urk. 2 S. 4 f; Urk. 13 S. 3 f.). 3.3 Der Beschwerdeführer ist zwar im Strafregister nicht verzeichnet (Urk. 10/13/1). Er ist jedoch geständig versucht zu haben, zwei Molotow-Cocktails

- 6 -

– zwei als Brandsatz präparierte Glasflaschen – an die Fassade des … am … in … Zürich zu werfen. In seiner Einvernahme bei der Polizei am 7. Oktober 2013 erklärte er, er habe die Flaschen nur an die Fassade werfen wollen, ohne jeman- den zu gefährden (Urk. 10/3 S. 2). Indes hatte er gemäss Polizeirapport am Abend zuvor anlässlich der mündlichen Befragung durch den diensthabenden Wachtchef, Fw C._____, ausgesagt, er habe die Molotow-Cocktails durch das Fenster, welches zum Wachtchef …-… führe, werfen wollen (Urk. 10/1 S. 3). Doch selbst wenn er die Molotow-Cocktails als Wurfbrandsätze nur an die Fassa- de werfen wollte, schuf er damit eine Gefahr für Leib und Leben von Menschen. Der Brandsatz hätte bei einem Fehlwurf auch unbeabsichtigt ins Gebäudeinnere gelangen können. Je nach Windverhältnissen hätte brennende Flüssigkeit auch Passanten oder das Gebäude betretende bzw. verlassende Personen in Gefahr bringen können. Zudem kann ein einmal entfachtes Feuer schnell ausser Kontrol- le geraten und unkontrolliert um sich greifen. Es lässt sich daher entgegen den Vorbringen des Verteidigers (Urk. 2 S. 3) nicht sagen, das Werfen eines Molotow- Cocktails an eine Hauswand begründe keine Gefahr für Leib und Leben von Men- schen. Bei Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StGB handelt es sich um ein Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB). Insoweit ist der Beschwerdeführer gestän- dig und die objektive Beweislage erscheint im Wesentlichen liquide. Bei Vorliegen eines solch klaren und nachvollziehbaren Geständnisses mit sehr grosser Wahr- scheinlichkeit einer strafrechtlichen Verurteilung darf der Haftrichter nach der dar- gelegten Lehre und bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich von Vor- delinquenz im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ausgehen (Urteil 1B_103/2013 vom 27.3.2013 Erw. 6.3, 6.4). Sodann geht es hier um Brandstiftung. Eine solche fällt an sich unter die Kategorie der Schwerverbrechen, bei welchen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 137 IV 13) ausnahmsweise vom Vor- delinquenzerfordernis gänzlich abgesehen werden darf. Entgegen den Vorbringen des Verteidigers ist dabei das Vorliegen eines Gutachtens, in welchem die Wie- derholungsgefahr aufgrund einer psychiatrischen Störung fachärztlich festgestellt wird, für die Anordnung von Untersuchungshaft nicht zwingend vorausgesetzt. Massgebend ist vorliegend vielmehr, dass bei der derzeitigen Aktenlage ernsthafte Anhaltspunkte für eine instabile psychische Verfassung des Beschwer-

- 7 - deführers bestehen, welche sich in einem unberechenbaren Verhalten und einer Neigung zu Impulsdurchbrüchen äussert und damit eine ernsthafte Bedrohung für die öffentliche Sicherheit darstellt. Zunächst ging der für die Beurteilung der Haft- erstehungsfähigkeit zuständige Arzt von einer Fremdgefährdung aus (Urk. 10/11). Sodann hielt die den Beschwerdeführer betreuende Oberärztin des Psychiatrisch- Psychologischen Dienstes, med. pract. D._____, in einem E-Mail vom 9. Oktober 2013 an die Staatsanwaltschaft fest, dass sich gemäss dem vorbehandelnden Arzt, Dr. B._____, der Beschwerdeführer jahrelang wegen depressiver Verstim- mungen bei einem Psychiater in ambulant-psychiatrischer Behandlung befunden habe, ab Januar 2012 bei Dr. B._____. Während Jahren sei versucht worden, die Depression des Beschwerdeführers mit hohen Dosierungen von Antidepressiva zu behandeln, was jedoch erfolglos geblieben sei. Im Juli 2013 habe der Be- schwerdeführer die Behandlung schliesslich abgebrochen. Eine Fremdgefährlich- keit sei während der gesamten Behandlung bei Dr. B._____ nicht festzustellen gewesen. Auch anlässlich des Erstgesprächs bei ihr, med. pract. D._____, seien keine Hinweise für eine Fremdgefährdung in der aktuellen Situation erkennbar gewesen. Jedoch ergebe sich aus Dr. B._____s Angaben ein "buntes klinisches Bild", welches nicht eindeutig mit einem bestimmten Krankheitsbild zu vereinba- ren sei. Daher stelle sich die Frage, ob aufgrund eines noch zu klärenden Krank- heitsbildes längerfristig Fremdgefährlichkeit vorliege. Aufgrund des psychopatho- logischen Zustandsbildes des Beschwerdeführers, seiner Vorgeschichte und sei- nes Deliktes empfehle sie eine ausführliche psychiatrische Begutachtung und ei- ne Abklärung körperlicher, insbesondere hirnorganischer Störungen (Urk. 10/8/1). Bereits kurz darauf informierte med. pract. D._____ gemäss Aktennotiz vom

14. Oktober 2013 die Staatsanwaltschaft darüber, dass sich der Beschwerdefüh- rer psychisch stark auffällig verhalte und unberechenbar und gefährlich wirke. Es erscheine daher nicht mehr möglich, denselben im Gefängnis E._____ zu belas- sen. Sie erachte eine Hospitalisierung und Unterbringung in der überwachten Ab- teilung für notwendig (Urk. 10/11/9). Mit Verfügung vom 14. Oktober 2013 wurde die Einweisung des Beschwerdeführers ins …spital … vorgemerkt (Urk. 10/11/10).

- 8 - Im Weiteren begründete der Beschwerdeführer seine Tat damit, dass er vor zwei Monaten, nachdem er sich während ca. 15 Minuten nackt im Freien aufge- halten habe, verhaftet und dabei nicht verhältnismässig behandelt worden sei. Zwar sei er in der Folge freigesprochen worden, auf sein bei der Stadt Zürich bzw. beim Staatsanwalt gestelltes Begehren auf Schadenersatz bzw. Genugtuung ha- be er jedoch bis heute keine Antwort erhalten. Daher sei er durchgedreht und ha- be zeigen wollen, dass man sich von der Regierung und den Ämtern nicht alles gefallen lassen müsse. Es habe sich um eine Kurzschlusshandlung gehandelt. Zudem sei er betrunken gewesen. Er habe, als er sich zur Tat entschlossen habe, etwa einen halben Liter Schnaps getrunken (Urk. 10/2 S. 2; Urk. 10/3 S. 2; Urk. 10/11/4 S. 2). Diese Aussagen des Beschwerdeführers sowie auch die Ein- schätzung der den Beschwerdeführer betreuenden Psychiaterin, die ihn aufgrund seines Verhaltens als unberechenbar und gefährlich beschrieb, lassen darauf schliessen, er neige dazu – insbesondere nach dem Konsum von Alkohol –, im- pulsiv und entsprechend unkontrolliert zu handeln und seiner Wut freien Lauf zu lassen. Zwar erklärte er, seine Wut sei mittlerweile abgeklungen (vgl. Urk. 10/11/4 S. 2) und er habe keinen Grund, das …haus erneut anzünden zu wollen. Es seien alle nett (Urk. 10/8/3 S. 2). Allerdings resultierte die ihm vorgeworfene Tat aus ei- ner Unzufriedenheit gegenüber Behörden. Dass der Beschwerdeführer erneut verhaftet und gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet wurde, dürfte diese Unzu- friedenheit noch gesteigert haben. Der Grund für die Kurzschlussreaktion in Form einer versuchten Brandstiftung ist also nach wie vor gegeben. Zudem ist aufgrund der aktuellen Aktenlage beim Beschwerdeführer von einer Alkoholproblematik auszugehen. So äusserte sich der vorbehandelnde Arzt, Dr. B._____, gemäss dem erwähnten E-Mail von med. pract. D._____ dahingehend, dass der Be- schwerdeführer regelmässig grössere Mengen Alkohol konsumiert habe. Nach- dem er mit der Einnahme von Antabus, welche durch das Ambulatorium der …- Klinik kontrolliert worden sei, begonnen habe, sei es ihm rasch besser gegangen (Urk. 10/8/1). Gemäss eigenen Angaben indes nimmt der Beschwerdeführer zur Zeit keine Medikamente mehr ein (vgl. Urk. 10/11/4 S. 3) und hat vor der Tat, als er sich zu dieser entschloss, etwa einen halben Liter Schnaps getrunken. Dies lässt darauf schliessen, es bestehe nach wie vor eine Alkoholproblematik. Dabei

- 9 - führte der Beschwerdeführer selber seine Kurzschlusshandlung neben der Unzu- friedenheit gegenüber Behörden auch auf den vorgängigen Alkoholkonsum zu- rück. Würde er nun in Freiheit entlassen, stünden ihm Alkoholika wieder uneinge- schränkt zur Verfügung, wobei nicht davon auszugehen ist, er wäre zu einem kon- trollierten Umgang mit solchen Getränken in der Lage. Im Weiteren ging es dem Beschwerdeführer bei der versuchten Tat primär darum, eine Botschaft zu über- mitteln, nämlich zu zeigen, dass man sich von den Ämtern und der Regierung nicht alles gefallen lassen müsse. Die Wirkung einer solchen Botschaft ist jedoch umso effektiver, je mehr Aufsehen sie erregt und je mehr Personen sie wahrneh- men, was vor allem an öffentlichen Orten und Plätzen erreicht werden kann. Diese gesamten Umstände, namentlich die von med. pract. D._____ festge- stellte Unberechenbarkeit und Gefährlichkeit des Beschwerdeführers, dessen Neigung zu impulsivem Handeln, dessen unbehandelte Depression sowie dessen Unfähigkeit zu einem kontrollierten Umgang mit Alkohol, lassen auf eine psy- chisch instabile Verfassung des Beschwerdeführers und auf eine von diesem ausgehende ernsthafte Bedrohung für die öffentliche Sicherheit schliessen. So wäre im Falle einer Haftentlassung ernsthaft zu befürchten, er könnte sich erneut zu einer solchen Kurzschlusshandlung hinreissen lassen, bei welcher die Sicher- heit anderer Personen erheblich gefährdet würde. Daran vermag auch der Ein- wand des Verteidigers, es habe nie eine Gefährdung Dritter oder von Sachen be- standen, da der Beschwerdeführer äusserst dilettantisch vorgegangen sei, zumal die Zündschnur von sich aus wieder ausgegangen sei (Urk. 2 S. 3), nichts zu än- dern. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt (Urk. 9), ist davon auszuge- hen, der Beschwerdeführer, von Beruf Chemielaborant (vgl. Urk. 10/13/3), würde aus seinen Fehlern lernen, sodass ein weiterer Versuch mehr Erfolg haben wür- de. 3.4 Zusammenfassend muss daher nach den vorstehenden Ausführungen vor- erst von Wiederholungsgefahr ausgegangen werden. So bestehen ernstzuneh- mende Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführer könnte – auf freien Fuss ge- setzt – erneut gemeingefährliche, mithin die Sicherheit anderer erheblich gefähr- dende Straftaten begehen. Es drängt sich somit auf, den Gesundheitszustand des

- 10 - Beschwerdeführers und insbesondere dessen Gefährlichkeit psychiatrisch abklä- ren zu lassen. Sodann geht es vorliegend um den Schutz von Leib und Leben, al- so das höchste Rechtsgut, weshalb an die Wiederholungsgefahr kein allzu hoher Massstab angelegt werden kann. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, den Haftgrund der Wiederholungsgefahr zumindest solange zu bejahen, bis die Gefährlichkeit und damit die Wiederholungsgefahr des Beschwerdeführers fach- ärztlich abgeklärt ist. 3.5 Soweit der Verteidiger in seiner Replik geltend macht, die erwähnte Akten- notiz vom 14. Oktober 2013 nicht zu kennen (Urk. 13 S. 4), ist anzumerken, dass er jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte, im vorliegenden Verfahren Akteneinsicht zu verlangen (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). 3.6 Die Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 14. Oktober 2013 Dr. med. F._____ den Auftrag zu einer psychiatrischen Begutachtung erteilt, mit welchem u.a. auch die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers, mithin das von diesem aus- gehende Risiko für die Begehung von Straftaten, abgeklärt werden soll. Dabei wird die Ausarbeitung des Gutachtens bis spätestens 14. Januar 2014 vorgese- hen (vgl. Urk. 10/8/2). Um indes dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO) genügend Nachachtung zu verschaffen, erscheint es angezeigt, die verfahrensleitende Staatsanwaltschaft anzuweisen, beim beauftragten Sachver- ständigen ein bis spätestens 30. November 2013 zu erstattendes Kurzgutachten bzw. allenfalls einen (mündlichen) Zwischenbericht zur Frage der Wiederholungs- gefahr bzw. deren Verneinung anzufordern (vgl. Urteil 1B_705/2012 vom 10.12.2012 Erw. 2.11; vgl. Urteil 1B_41/2013 vom 27.2.2013 Erw. 4). Nach des- sen Vorliegen wird die verfahrensleitende Staatsanwaltschaft unverzüglich neu zu prüfen haben, ob nach wie vor ein besonderer Haftgrund besteht und ob diesem allenfalls durch geeignete Ersatzmassnahmen begegnet werden könnte. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Erstellung eines solchen Berichtes nicht vom Vor- handensein der entsprechenden Ressourcen beim Gutachter abhängig gemacht werden kann. Sollte der mit der Erstellung des forensisch-psychiatrischen Gutach- tens beauftragte Dr. med. F._____ nicht in der Lage sein, bis 30. November 2013 einen Bericht über die Wiederholungsgefahr bzw. deren Verneinung aufgrund ei-

- 11 - ner vorläufigen Einschätzung vorzulegen, kann gemäss den Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft beim Psychiatrisch-Psychologischen Dienst des Amtes für Justizvollzug eine schriftliche Gefährlichkeitsprognose angefordert werden (Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft für das Vorfahren [WOSTA], Ziffer 10.9.5.5.3 [S. 142 f.], Stand: 1. Juni 2013, abrufbar unter http://www.zh.ch/content/dam/justiz_innern/stanw/PDF/Weisungen/WOSTA_1306 01.pdf). 4.1 Im Weiteren geht die Staatsanwaltschaft von Kollusionsgefahr aus. Sie be- gründet diese damit, dass der Wachtchef Fw C._____ als Zeuge zu befragen sei, da der Beschwerdeführer diesem gegenüber hinsichtlich des genauen Ziels (Fas- sade oder Fenster) des …-hauses andere Angaben gemacht habe als später in den Einvernahmen (Urk. 8/1 S. 2; Urk. 9 S. 2). Die Vorinstanz indessen verneinte das Vorliegen von Kollusionsgefahr, da die Abweichung des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers gering sei und eine Beeinflussung des Polizisten Fw C._____ durch jenen unwahrscheinlich erscheine (Urk. 4). 4.2 Mit dem Haftgrund der Kollusions- bzw. Verdunkelungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO soll verhindert werden, dass die Wahrheitsfindung durch Machenschaften der beschuldigten Person beeinflusst wird. Im Vorder- grund steht dabei das Bestreben, Absprachen der beschuldigten Person mit mög- lichen Mitbeschuldigten, Sachverständigen, Auskunftspersonen oder Zeugen so- wie das Beseitigen von Spuren und Beweismitteln zu verhindern. Allerdings ge- nügt die bloss theoretische Möglichkeit, die beschuldigte Person könnte in Freiheit kolludieren, nicht. Vielmehr müssen konkrete Indizien für die Annahme von Ver- dunkelungsgefahr sprechen, wobei das Vorliegen des Haftgrundes nach Massga- be der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen ist (BGE 132 I 21 Erw. 3.2). Konkrete Anhaltspunkte können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkma- len, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben (BGE 137 IV 122 Erw. 4.2).

- 12 - 4.3 Konkrete Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführer könnte in Freiheit ver- suchen zu kolludieren, namentlich durch Beeinflussung des Wachtchefs Fw C._____, werden weder von der Staatsanwaltschaft dargelegt noch ergeben sich solche aus den Akten. Vielmehr liess sich der Beschwerdeführer ohne Weiteres verhaften und (ohne Schliesszeug) in die Wache Sonderkommissariat führen. Dabei zeigte er sich von Anfang an geständig und verhielt sich entsprechend ko- operativ (vgl. Urk. 10/1 S. 3). Namentlich war er sowohl mit der Entnahme einer Blut- und Urinprobe (vgl. Urk. 10/6) als auch mit einer Hausdurchsuchung einver- standen (vgl. Urk. 10/7/2). Unter diesen Umständen indessen ist der Haftgrund der Kollusionsgefahr mangels konkreter Anhaltspunkte zu verneinen.

5. Weitere Haftgründe wie namentlich Fluchtgefahr oder Ausführungsgefahr werden weder von Seiten der Staatsanwaltschaft geltend gemacht noch ergeben sich aus den Akten entsprechende Anhaltspunkte. 6.1 Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der vorgeworfenen Delikte Rechnung zu tragen. Die Haftdauer darf nicht in grosse zeitliche Nähe der im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung konkret zu erwartenden freiheitsentziehenden Massnahme rücken (BGE 133 I 270 Erw. 3.4.2; Urteil 1B_181/2013 vom 4.6.2013 Erw. 4.2). Im Weiteren ordnet das zuständige Gericht gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. 6.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 6. Oktober 2013 in Haft, ins- gesamt somit knapp einen Monat. Der Tatbestand der Brandstiftung ist mit einer Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bedroht (Art. 221 Abs. 2 StGB). Da somit eine nicht unerhebliche Freiheitsstrafe in Aussicht steht, kann derzeit nicht gesagt werden, die bis anhin erstandene Haft rücke bereits in grosse zeitliche Nähe der zu erwartenden Strafe. Daher sowie auch angesichts der Schwere der im Falle einer Freilassung zu befürchtenden Straftaten erscheint die Fortsetzung der Un- tersuchungshaft als verhältnismässig. Geeignete Ersatzmassnahmen, um der be- stehenden Wiederholungsgefahr hinreichend begegnen zu können, sind nicht er- sichtlich. Dies gilt auch für die vom Verteidiger subeventualiter beantragte ambu-

- 13 - lante psychiatrische Behandlung bei Dr. B._____ (vgl. Urk. 13 S. 2, 5). So liegt zur Zeit für den Beschwerdeführer noch kein klares Krankheitsbild vor (vgl. E-Mail von med. pract. D._____ vom 9.10.2013, Urk. 10/8/1), weshalb momentan auch noch unklar ist, wie der Unberechenbarkeit und Impulsivität des Beschwerdeführers wirksam begegnet werden kann und wie eine psychiatrische Behandlung konkret auszusehen hätte. Ein effektiv wirksamer Schutz möglicher Opfer vor weiteren gemeingefährlichen Delikten des Beschwerdeführers ist somit vorderhand nur durch die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft gewährleistet. Wie bereits ausgeführt hat die Staatsanwaltschaft bis Ende November 2013 ein Kurzgutach- ten bzw. einen (mündlichen) Zwischenbericht zur Frage der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers bzw. deren Verneinung anzufordern. Spätestens dann wer- den erste fachliche Erkenntnisse über den Zustand des Beschwerdeführers und dessen Gefährlichkeit zu erwarten sein. Dementsprechend erscheint die Auf- rechterhaltung der Untersuchungshaft einstweilen bis zum 2. Dezember 2013 nö- tig und gerechtfertigt.

7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft gegeben sind, einstweilen jedoch ledig- lich bis zum 2. Dezember 2013. Damit erweist sich die Beschwerde teilweise als begründet. Dementsprechend ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde Dis- positiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom 8. Oktober 2013 aufzuheben und dahingehend neu zu fassen, dass der Beschwerdeführer einstweilen bis längstens 2. Dezember 2013 in Haft versetzt wird. Im übrigen Umfang hat die an- gefochtene Verfügung Bestand. III. Da der Beschwerdeführer teilweise obsiegt, sind die Kosten des Beschwer- deverfahrens (eingeschlossen die Kosten der amtlichen Verteidigung für diesen Verfahrensabschnitt) zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 423 Abs. 1 StPO). Im Übrigen hat die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren

- 14 - abschliessenden Strafbehörde in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwie- rigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.– festzuset- zen. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine im Beschwerdever- fahren getätigten Aufwendungen wird durch die Staatsanwaltschaft oder das urtei- lende Gericht bei Abschluss des Strafverfahrens festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). Es wird beschlossen:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfü- gung des Zwangsmassnahmengerichtes des Bezirkes Zürich vom

8. Oktober 2013 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Der Beschwerdeführer wird in Untersuchungshaft versetzt, einstweilen bis längstens zum 2. Dezember 2013." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festgesetzt.

3. Die Kosten (eingeschlossen die Kosten der amtlichen Verteidigung für die- sen Verfahrensabschnitt) werden zur Hälfte auf die Gerichtskasse genom- men. Im Übrigen wird die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Ent- schädigungen dem Endentscheid vorbehalten.

4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers; per Gerichtsurkunde) − die Vorinstanz (unter Rücksendung der beigezogenen Akten GH131620-L [Urk. 8]; gegen Empfangsbestätigung) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad ref B-3/2013/7035 (unter Beilage eines Doppels von Urk. 13; unter Rücksendung der Unter- suchungsakten [Urk. 10]; gegen Empfangsbestätigung)

- 15 -

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne

14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 23. Oktober 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. S. Borer