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UB130080

Anordnung Sicherheitshaft

Zürich OG · 2013-07-31 · Deutsch ZH
Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland (Staatsanwaltschaft) führte gegen A._____ (Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen Widerhand- lungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Urk. 11). Am 3. Juli 2013 erhob die Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Winterthur Anklage und beantragte unter anderem, es sei Sicherheitshaft anzuordnen (Urk. 10/1). Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengericht des Bezirkes Win- terthur (Zwangsmassnahmengericht) vom 9. Juli 2013 wurde der Beschwerdefüh- rer in Sicherheitshaft versetzt (Urk. 3/1 = 10/6 = 13).

E. 1.1 Als Sicherheitshaft gilt die Haft während der Zeit zwischen dem Eingang der Anklageschrift beim erstinstanzlichen Gericht und der Rechtskraft des Urteils, dem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion oder der Entlassung (Art. 220 Abs. 2 StPO). Sie wird bei vorbestehender Untersuchungshaft vom Zwangsmass- nahmengericht auf schriftliches Gesuch der Staatsanwaltschaft angeordnet (Art. 229 Abs. 1 StPO).

E. 1.2 Gemäss Art. 221 StPO ist Sicherheitshaft unter anderem dann zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend ver- dächtig ist und zudem ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr).

E. 1.3 Die Sicherheitshaft darf nicht länger dauern, als die zu erwartende Freiheits- strafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Sie ist aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, die vom Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht be- willigte Dauer abgelaufen ist oder Ersatzmassnahmen an ihrer Stelle zum glei- chen Ziel führen (vgl. Art. 212 Abs. 2 StPO sowie Art. 237 Abs. 1 StPO).

2. Es ist unbestritten, dass beim Beschwerdeführer ein dringender Tatverdacht besteht (vgl. Urk. 2 S. 3; Urk. 10/1). Ebenso stellt der Beschwerdeführer das Be- stehen von Fluchtgefahr nicht in Frage (vgl. Urk. 2). Damit ist nachfolgend ledig- lich zu prüfen, ob die Anordnung von Sicherheitshaft beim Beschwerdeführer ver- hältnismässig ist, was er bestreitet (Urk. 2 S. 4-5).

3. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere des vorgeworfenen Delikts Rechnung zu tragen. Die Haftdauer darf nicht in grosse zeitliche Nähe der im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung konkret zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion rücken (Urteil 1B_394/2012 des Bundesgerichts vom 20. Juli 2012, E. 5.1.). Die Möglichkeit der Ausfällung einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe, die gemäss Art. 42 und 43 StGB von einer günstigen Prognose (bzw. vom Fehlen einer ungünstigen Prognose) abhän- gig wäre, ist als Hypothese grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (Urteil

- 4 - 1B_401/2012 des Bundesgerichts vom 20 Juli 2012, E. 5.2 mit Hinweisen auf Sonderfälle; BSK StPO-Albertini/Armbruster, Art. 212 N 13 f.). Nach der Recht- sprechung ist bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer der Möglichkeit einer be- dingten Entlassung aus dem Strafvollzug (Art. 86 Abs. 1 StGB) nur in Ausnahme- fällen Rechnung zu tragen, wenn bereits vor dem Strafvollzug absehbar ist, dass eine bedingte Entlassung mit grosser Wahrscheinlichkeit erfolgen dürfte (Urteil 1B_234/2008 des Bundesgerichts vom 8. September 2008, E. 3).

E. 2 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."

E. 3 Mit Verfügung vom 16. Juli 2013 wurde die Beschwerdeschrift dem Zwangsmassnahmengericht und der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme innert drei Arbeitstagen übermittelt (Urk. 5). Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete gleichentags ausdrücklich auf Vernehmlassung (Urk. 9). Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom 18. Juli 2013 vernehmen und beantragte die Abwei- sung der Beschwerde (Urk. 14). Dem amtlichen Verteidiger wurde die Eingabe der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 23. Juli 2013 zur freigestellten Replik innert drei Arbeitstagen übermittelt (Urk. 16). Dieser verzichtete auf Stellungnah- me (Prot. S. 5).

E. 4 Die Vorinstanz hielt betreffend die Verhältnismässigkeit der Anordnung von Sicherheitshaft beim Beschwerdeführer zusammengefasst fest, alleine die in Aus- sicht stehende Strafdauer und -höhe sei dafür massgebend. Nachdem der Be- schwerdeführer seit drei Monaten in Haft sei, rücke die Haftdauer selbst bei einer Verlängerung um sechs Monate noch nicht in allzu grosse Nähe der zu erwarten- den Freiheitsstrafe. Ein Gesuch um Dispensation vom persönlichen Erscheinen zur Hauptverhandlung sei bislang weder eingegangen noch sei ein solches bewil- ligt worden, weshalb das Vorbringen, dem Beschwerdeführer könne das persönli- che Erscheinen zur Hauptverhandlung erlassen werden, nicht verfange. Seien die rechtlichen Voraussetzungen der Anordnung von Sicherheitshaft gegeben, so sei diese anzuordnen. Insofern würden die Ausführungen des Beschwerdeführers, eine Haftentlassung sei auch aus Gründen der Verfahrensökonomie und der Kos- tenminimierung gerechtfertigt, ausserdem wolle der Beschwerdeführer in seinem Heimatland sein Studium fortsetzen, an der Sache vorbeizielen (Urk. 13 S. 2-3).

E. 5 Der Beschwerdeführer führte dazu in der Beschwerdeschrift zusammenge- fasst aus, bei ihm seien in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht die Voraus- setzungen für eine bedingte Freiheitsstrafe klarerweise gegeben. Die Delikts- schwere wie auch die Strafzumessungsgründe (Geständnis, Reumütigkeit, Ko- operation während des Strafverfahrens) liessen in Übereinstimmung mit der kon- stanten Gerichtspraxis zu derartigen BetmG-Delikten die Ausfällung einer beding- ten Strafe erwarten. Es gebe keine Hinweise darauf, dass eine weit gewichtigere Strafe oder gar eine unbedingte Strafe ausgefällt werden könnte. Gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung könne vom Grundsatz der Nichtberücksichti- gung der möglichen Ausfällung einer bedingten Entlassung dann abgewichen

- 5 - werden, wenn vor dem Strafvollzug absehbar sei, dass eine bedingte Entlassung mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgen dürfte. Diese Wahrscheinlichkeit sei beim Beschwerdeführer tatsächlich gegeben. Er befinde sich nun seit drei Monaten in Haft und es sei absehbar, dass die Hauptverhandlung erst in "geraumer Zeit" stattfinden werde. Bei der Abweisung des "Haftentlassungsgesuches" würde er weitere Monate in Haft verbleiben. Selbst wenn die bereits erstandene Haft von ihrer absoluten Dauer her noch nicht als unverhältnismässig erscheine und die Möglichkeit des bedingten Strafvollzugs in der Regel bei der Prüfung der Verhält- nismässigkeit nicht zu berücksichtigen sei, so könne die Tatsache nicht ausge- blendet werden, dass im Falle einer Fortsetzung der Sicherheitshaft diese im An- betracht des zu erwartenden Strafmasses faktisch einer unbedingten Freiheits- strafe gleichkomme. Dies sei unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit kaum zu rechtfertigen. Zudem ziele die Ausfällung einer bedingten Freiheitsstrafe vornehmlich auf Prävention. Würde die Sicherheitshaft vorliegend bis zur Haupt- verhandlung fortgesetzt, würde dies dem eigentlichen Zweck des bedingten Straf- vollzugs zuwiderlaufen. Weitere Gründe, welche einen Verbleib in der Haft recht- fertigen würden, seien nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer habe am 15. Juli 2013 ein Gesuch um Dispensation vom persönlichen Erscheinen an der Haupt- verhandlung gestellt. Eine frühzeitige Haftentlassung "favorisiere" auch die "Kos- tenfolge" des Strafverfahrens. Es sei nicht einsehbar, wie dieses Argument an der Sache vorbeizielen solle. Verfahrensökonomische Überlegungen dürften nach Ansicht des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers sehr wohl bei der Be- urteilung der vorliegenden Beschwerde berücksichtigt werden, solange dies ver- fahrensrechtlich standhalte (Urk. 2 S. 4-5).

E. 6 Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Stellungnahme zusammengefasst aus, im vorliegenden Fall seien die Voraussetzungen für die Anordnung der Sicher- heitshaft gegeben, anerkenne doch der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Taten und bestehe Fluchtgefahr aufgrund seiner Darstellung, er gedenke, die Schweiz zu verlassen. Es könne davon ausgegangen werden, dass anlässlich der Hauptverhandlung ausser der Befragung des Beschwerdeführers sowie den Par- teivorträgen keine Beweisabnahmen erfolgen würden. Allerdings handle es sich beim zu beurteilenden Fall nicht um einen Bagatellfall, weshalb es sich nicht ohne

- 6 - Weiteres rechtfertige, auf eine Dispensation des Beschwerdeführers von der Hauptverhandlung im erstinstanzlichen Verfahren zu verzichten. Im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit der Anordnung der Sicherheitshaft vermöge das Argu- ment, dass die Sicherheitshaft bis zur Hauptverhandlung einer unbedingten Frei- heitsstrafe gleichkomme, nicht zu überzeugen. Die Hauptverhandlung sei auf den

15. August 2013 angesetzt, bis dahin werde sich der Beschwerdeführer knapp vier Monate in Haft befunden haben. Angesichts der beantragten und zu erwar- tenden Freiheitsstrafe erscheine ein Verbleiben in Sicherheitshaft in keiner Weise unverhältnismässig (Urk. 14). 7.1 Vorab ist festzuhalten, dass es in der Kompetenz der Verfahrensleitung – und nicht etwa der Beschwerdeinstanz – liegt, den Beschwerdeführer vom per- sönlichen Erscheinen zur Hauptverhandlung zu dispensieren (Art. 336 Abs. 3 StPO). Soweit aus den Akten ersichtlich, wurde das vom Beschwerdeführer zwi- schenzeitlich offenbar bei der Verfahrensleitung gestellte Gesuch um Dispensati- on noch nicht behandelt respektive wurde ihm das persönliche Erscheinen zur Hauptverhandlung nicht erlassen. Hauptverhandlungen sind grundsätzlich öffent- lich, in Anwesenheit des Beschuldigten durchzuführen. Eine Dispensation ist nur in Ausnahmefällen zu gewähren und ein solcher ist hier nicht zu erkennen. 7.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 18. April 2013 in Haft (Urk. 11/11/1 S. 1), mithin seit mittlerweile bald 3 1/2 Monaten. Die Staatsanwalt- schaft beantragte in der Anklageschrift eine Bestrafung des Beschwerdeführers mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, welche bedingt zu vollziehen sei (Urk. 10/1). Damit rückt die Haft nicht in grosse Nähe der zu erwartenden Frei- heitsstrafe, selbst unter Berücksichtigung der Anordnung der Sicherheitshaft für sechs Monate. Zudem wurde offenbar zwischenzeitlich auf den 15. August 2013 zur Hauptverhandlung vorgeladen (vgl. Urk. 14 S. 2). Wie bereits festgehalten, ist bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit die Mög- lichkeit der Ausfällung einer bedingten Freiheitsstrafe grundsätzlich nicht zu be- rücksichtigen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist sie jedoch dann zu berücksichtigen, wenn nach längerer Haft konkrete Anhaltspunkte vorliegen, wonach eine bedingte Freiheitsstrafe oder eine bedingte Entlassung in hohem

- 7 - Mass wahrscheinlich sind. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich ein Be- schuldigter in Sicherheitshaft befindet und in einem bereits ergangenen erstin- stanzlichen Urteil eine Strafe festgesetzt wird, welche aufgrund des Grundsatzes reformatio in peius im Rechtsmittelverfahren nicht mehr abgeändert werden kann (BSK StPO-Albertini/Armbruster, Art. 212 N 14, mit weiteren Hinweisen). Beim Beschwerdeführer sind diese Voraussetzungen jedoch nicht gegeben. Ein erstin- stanzliches Urteil steht noch aus und er befindet sich nunmehr seit erst 3 1/2 Mo- naten in Haft. Wenn der Beschwerdeführer mit Verweis auf einen bundesgerichtli- chen Entscheid (Urteil 1B_20/2012 des Bundesgerichts vom 1. Februar 2012) gel- tend macht, die Anordnung von Sicherheitshaft käme faktisch einer unbedingten Freiheitsstrafe gleich, ist darauf hinzuweisen, dass die im genannten Entscheid Beschuldigte von der ersten Instanz zu einer bedingten Strafe verurteilt worden war und sie im Falle eines Verbleibs in Sicherheitshaft bis zur zweitinstanzlichen Verhandlung nahezu 2/3 der erstinstanzlich ausgefällten Strafe erstanden hätte. Der Beschwerdeführer kann daher aus dem genannten Entscheid nichts für sich ableiten. Wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind, ist Sicherheitshaft an- zuordnen. Dabei sieht das Gesetz nicht vor, bei der Prüfung der Verhältnismäs- sigkeit auch ökonomische Überlegungen einfliessen zu lassen. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass (vorliegend) der Zweck der Sicherheitshaft darin be- steht, das Erscheinen des Beschwerdeführers zur Hauptverhandlung sicherzu- stellen. Ob und wie sich der durch Haft vor Erlass eines Urteils verbüsste Teil der Strafe mit dem Präventionsgedanken, welcher einer allfällig auszufällenden be- dingten Strafe zu Grunde liegt, verträgt, ist in diesem Zusammenhang irrelevant. Die Anordnung von Sicherheitshaft erweist sich unter diesen Umständen als ver- hältnismässig. Sollte dem Beschwerdeführer das persönliche Erscheinen zur Hauptverhandlung erlassen werden, wäre die Situation neu zu beurteilen.

E. 8 Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen.

- 8 - III.

Dispositiv
  1. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO).
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde in Beachtung der Bemessungskrite- rien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Ge- richts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen. Es wird beschlossen:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festge- setzt.
  5. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten.
  6. Schriftliche Mitteilung an: − den amtlichen Verteidiger, zweifach, für sich und zuhanden des Be- schwerdeführers, als Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland gegen Empfangsbe- stätigung − das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Winterthur, ad GH130109, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 10), gegen Empfangsbestätigung − Bezirksgericht Winterthur, ad DG130046-K, unter Rücksendung der Untersuchungsakten (Urk. 11), gegen Empfangsbestätigung
  7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. - 9 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 31. Juli 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UB130080-O/U/bee Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Dr. P. Martin und lic.iur. W. Meyer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Hürlimann Beschluss vom 31. Juli 2013 in Sachen A._____, Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegnerin betreffend Anordnung Sicherheitshaft Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Winterthur vom 9. Juli 2013, GH130109

- 2 - Erwägungen: I.

1. Die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland (Staatsanwaltschaft) führte gegen A._____ (Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen Widerhand- lungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Urk. 11). Am 3. Juli 2013 erhob die Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Winterthur Anklage und beantragte unter anderem, es sei Sicherheitshaft anzuordnen (Urk. 10/1). Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengericht des Bezirkes Win- terthur (Zwangsmassnahmengericht) vom 9. Juli 2013 wurde der Beschwerdefüh- rer in Sicherheitshaft versetzt (Urk. 3/1 = 10/6 = 13).

2. Hiergegen liess der Beschwerdeführer innert Frist am 15. Juli 2013 Be- schwerde erheben und Folgendes beantragen (Urk. 2 S. 2): "1. Der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und der [Beschwer- deführer] sei im Falle der Dispensation des persönlichen Erschei- nens von der Hauptverhandlung aus der Haft zu entlassen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."

3. Mit Verfügung vom 16. Juli 2013 wurde die Beschwerdeschrift dem Zwangsmassnahmengericht und der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme innert drei Arbeitstagen übermittelt (Urk. 5). Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete gleichentags ausdrücklich auf Vernehmlassung (Urk. 9). Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom 18. Juli 2013 vernehmen und beantragte die Abwei- sung der Beschwerde (Urk. 14). Dem amtlichen Verteidiger wurde die Eingabe der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 23. Juli 2013 zur freigestellten Replik innert drei Arbeitstagen übermittelt (Urk. 16). Dieser verzichtete auf Stellungnah- me (Prot. S. 5).

4. Aufgrund einer Abwesenheit erfolgt der Entscheid nicht in der angekündig- ten Besetzung.

- 3 - II. 1.1 Als Sicherheitshaft gilt die Haft während der Zeit zwischen dem Eingang der Anklageschrift beim erstinstanzlichen Gericht und der Rechtskraft des Urteils, dem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion oder der Entlassung (Art. 220 Abs. 2 StPO). Sie wird bei vorbestehender Untersuchungshaft vom Zwangsmass- nahmengericht auf schriftliches Gesuch der Staatsanwaltschaft angeordnet (Art. 229 Abs. 1 StPO). 1.2 Gemäss Art. 221 StPO ist Sicherheitshaft unter anderem dann zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend ver- dächtig ist und zudem ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr). 1.3 Die Sicherheitshaft darf nicht länger dauern, als die zu erwartende Freiheits- strafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Sie ist aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, die vom Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht be- willigte Dauer abgelaufen ist oder Ersatzmassnahmen an ihrer Stelle zum glei- chen Ziel führen (vgl. Art. 212 Abs. 2 StPO sowie Art. 237 Abs. 1 StPO).

2. Es ist unbestritten, dass beim Beschwerdeführer ein dringender Tatverdacht besteht (vgl. Urk. 2 S. 3; Urk. 10/1). Ebenso stellt der Beschwerdeführer das Be- stehen von Fluchtgefahr nicht in Frage (vgl. Urk. 2). Damit ist nachfolgend ledig- lich zu prüfen, ob die Anordnung von Sicherheitshaft beim Beschwerdeführer ver- hältnismässig ist, was er bestreitet (Urk. 2 S. 4-5).

3. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere des vorgeworfenen Delikts Rechnung zu tragen. Die Haftdauer darf nicht in grosse zeitliche Nähe der im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung konkret zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion rücken (Urteil 1B_394/2012 des Bundesgerichts vom 20. Juli 2012, E. 5.1.). Die Möglichkeit der Ausfällung einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe, die gemäss Art. 42 und 43 StGB von einer günstigen Prognose (bzw. vom Fehlen einer ungünstigen Prognose) abhän- gig wäre, ist als Hypothese grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (Urteil

- 4 - 1B_401/2012 des Bundesgerichts vom 20 Juli 2012, E. 5.2 mit Hinweisen auf Sonderfälle; BSK StPO-Albertini/Armbruster, Art. 212 N 13 f.). Nach der Recht- sprechung ist bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer der Möglichkeit einer be- dingten Entlassung aus dem Strafvollzug (Art. 86 Abs. 1 StGB) nur in Ausnahme- fällen Rechnung zu tragen, wenn bereits vor dem Strafvollzug absehbar ist, dass eine bedingte Entlassung mit grosser Wahrscheinlichkeit erfolgen dürfte (Urteil 1B_234/2008 des Bundesgerichts vom 8. September 2008, E. 3).

4. Die Vorinstanz hielt betreffend die Verhältnismässigkeit der Anordnung von Sicherheitshaft beim Beschwerdeführer zusammengefasst fest, alleine die in Aus- sicht stehende Strafdauer und -höhe sei dafür massgebend. Nachdem der Be- schwerdeführer seit drei Monaten in Haft sei, rücke die Haftdauer selbst bei einer Verlängerung um sechs Monate noch nicht in allzu grosse Nähe der zu erwarten- den Freiheitsstrafe. Ein Gesuch um Dispensation vom persönlichen Erscheinen zur Hauptverhandlung sei bislang weder eingegangen noch sei ein solches bewil- ligt worden, weshalb das Vorbringen, dem Beschwerdeführer könne das persönli- che Erscheinen zur Hauptverhandlung erlassen werden, nicht verfange. Seien die rechtlichen Voraussetzungen der Anordnung von Sicherheitshaft gegeben, so sei diese anzuordnen. Insofern würden die Ausführungen des Beschwerdeführers, eine Haftentlassung sei auch aus Gründen der Verfahrensökonomie und der Kos- tenminimierung gerechtfertigt, ausserdem wolle der Beschwerdeführer in seinem Heimatland sein Studium fortsetzen, an der Sache vorbeizielen (Urk. 13 S. 2-3).

5. Der Beschwerdeführer führte dazu in der Beschwerdeschrift zusammenge- fasst aus, bei ihm seien in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht die Voraus- setzungen für eine bedingte Freiheitsstrafe klarerweise gegeben. Die Delikts- schwere wie auch die Strafzumessungsgründe (Geständnis, Reumütigkeit, Ko- operation während des Strafverfahrens) liessen in Übereinstimmung mit der kon- stanten Gerichtspraxis zu derartigen BetmG-Delikten die Ausfällung einer beding- ten Strafe erwarten. Es gebe keine Hinweise darauf, dass eine weit gewichtigere Strafe oder gar eine unbedingte Strafe ausgefällt werden könnte. Gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung könne vom Grundsatz der Nichtberücksichti- gung der möglichen Ausfällung einer bedingten Entlassung dann abgewichen

- 5 - werden, wenn vor dem Strafvollzug absehbar sei, dass eine bedingte Entlassung mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgen dürfte. Diese Wahrscheinlichkeit sei beim Beschwerdeführer tatsächlich gegeben. Er befinde sich nun seit drei Monaten in Haft und es sei absehbar, dass die Hauptverhandlung erst in "geraumer Zeit" stattfinden werde. Bei der Abweisung des "Haftentlassungsgesuches" würde er weitere Monate in Haft verbleiben. Selbst wenn die bereits erstandene Haft von ihrer absoluten Dauer her noch nicht als unverhältnismässig erscheine und die Möglichkeit des bedingten Strafvollzugs in der Regel bei der Prüfung der Verhält- nismässigkeit nicht zu berücksichtigen sei, so könne die Tatsache nicht ausge- blendet werden, dass im Falle einer Fortsetzung der Sicherheitshaft diese im An- betracht des zu erwartenden Strafmasses faktisch einer unbedingten Freiheits- strafe gleichkomme. Dies sei unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit kaum zu rechtfertigen. Zudem ziele die Ausfällung einer bedingten Freiheitsstrafe vornehmlich auf Prävention. Würde die Sicherheitshaft vorliegend bis zur Haupt- verhandlung fortgesetzt, würde dies dem eigentlichen Zweck des bedingten Straf- vollzugs zuwiderlaufen. Weitere Gründe, welche einen Verbleib in der Haft recht- fertigen würden, seien nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer habe am 15. Juli 2013 ein Gesuch um Dispensation vom persönlichen Erscheinen an der Haupt- verhandlung gestellt. Eine frühzeitige Haftentlassung "favorisiere" auch die "Kos- tenfolge" des Strafverfahrens. Es sei nicht einsehbar, wie dieses Argument an der Sache vorbeizielen solle. Verfahrensökonomische Überlegungen dürften nach Ansicht des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers sehr wohl bei der Be- urteilung der vorliegenden Beschwerde berücksichtigt werden, solange dies ver- fahrensrechtlich standhalte (Urk. 2 S. 4-5).

6. Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Stellungnahme zusammengefasst aus, im vorliegenden Fall seien die Voraussetzungen für die Anordnung der Sicher- heitshaft gegeben, anerkenne doch der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Taten und bestehe Fluchtgefahr aufgrund seiner Darstellung, er gedenke, die Schweiz zu verlassen. Es könne davon ausgegangen werden, dass anlässlich der Hauptverhandlung ausser der Befragung des Beschwerdeführers sowie den Par- teivorträgen keine Beweisabnahmen erfolgen würden. Allerdings handle es sich beim zu beurteilenden Fall nicht um einen Bagatellfall, weshalb es sich nicht ohne

- 6 - Weiteres rechtfertige, auf eine Dispensation des Beschwerdeführers von der Hauptverhandlung im erstinstanzlichen Verfahren zu verzichten. Im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit der Anordnung der Sicherheitshaft vermöge das Argu- ment, dass die Sicherheitshaft bis zur Hauptverhandlung einer unbedingten Frei- heitsstrafe gleichkomme, nicht zu überzeugen. Die Hauptverhandlung sei auf den

15. August 2013 angesetzt, bis dahin werde sich der Beschwerdeführer knapp vier Monate in Haft befunden haben. Angesichts der beantragten und zu erwar- tenden Freiheitsstrafe erscheine ein Verbleiben in Sicherheitshaft in keiner Weise unverhältnismässig (Urk. 14). 7.1 Vorab ist festzuhalten, dass es in der Kompetenz der Verfahrensleitung – und nicht etwa der Beschwerdeinstanz – liegt, den Beschwerdeführer vom per- sönlichen Erscheinen zur Hauptverhandlung zu dispensieren (Art. 336 Abs. 3 StPO). Soweit aus den Akten ersichtlich, wurde das vom Beschwerdeführer zwi- schenzeitlich offenbar bei der Verfahrensleitung gestellte Gesuch um Dispensati- on noch nicht behandelt respektive wurde ihm das persönliche Erscheinen zur Hauptverhandlung nicht erlassen. Hauptverhandlungen sind grundsätzlich öffent- lich, in Anwesenheit des Beschuldigten durchzuführen. Eine Dispensation ist nur in Ausnahmefällen zu gewähren und ein solcher ist hier nicht zu erkennen. 7.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 18. April 2013 in Haft (Urk. 11/11/1 S. 1), mithin seit mittlerweile bald 3 1/2 Monaten. Die Staatsanwalt- schaft beantragte in der Anklageschrift eine Bestrafung des Beschwerdeführers mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, welche bedingt zu vollziehen sei (Urk. 10/1). Damit rückt die Haft nicht in grosse Nähe der zu erwartenden Frei- heitsstrafe, selbst unter Berücksichtigung der Anordnung der Sicherheitshaft für sechs Monate. Zudem wurde offenbar zwischenzeitlich auf den 15. August 2013 zur Hauptverhandlung vorgeladen (vgl. Urk. 14 S. 2). Wie bereits festgehalten, ist bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit die Mög- lichkeit der Ausfällung einer bedingten Freiheitsstrafe grundsätzlich nicht zu be- rücksichtigen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist sie jedoch dann zu berücksichtigen, wenn nach längerer Haft konkrete Anhaltspunkte vorliegen, wonach eine bedingte Freiheitsstrafe oder eine bedingte Entlassung in hohem

- 7 - Mass wahrscheinlich sind. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich ein Be- schuldigter in Sicherheitshaft befindet und in einem bereits ergangenen erstin- stanzlichen Urteil eine Strafe festgesetzt wird, welche aufgrund des Grundsatzes reformatio in peius im Rechtsmittelverfahren nicht mehr abgeändert werden kann (BSK StPO-Albertini/Armbruster, Art. 212 N 14, mit weiteren Hinweisen). Beim Beschwerdeführer sind diese Voraussetzungen jedoch nicht gegeben. Ein erstin- stanzliches Urteil steht noch aus und er befindet sich nunmehr seit erst 3 1/2 Mo- naten in Haft. Wenn der Beschwerdeführer mit Verweis auf einen bundesgerichtli- chen Entscheid (Urteil 1B_20/2012 des Bundesgerichts vom 1. Februar 2012) gel- tend macht, die Anordnung von Sicherheitshaft käme faktisch einer unbedingten Freiheitsstrafe gleich, ist darauf hinzuweisen, dass die im genannten Entscheid Beschuldigte von der ersten Instanz zu einer bedingten Strafe verurteilt worden war und sie im Falle eines Verbleibs in Sicherheitshaft bis zur zweitinstanzlichen Verhandlung nahezu 2/3 der erstinstanzlich ausgefällten Strafe erstanden hätte. Der Beschwerdeführer kann daher aus dem genannten Entscheid nichts für sich ableiten. Wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind, ist Sicherheitshaft an- zuordnen. Dabei sieht das Gesetz nicht vor, bei der Prüfung der Verhältnismäs- sigkeit auch ökonomische Überlegungen einfliessen zu lassen. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass (vorliegend) der Zweck der Sicherheitshaft darin be- steht, das Erscheinen des Beschwerdeführers zur Hauptverhandlung sicherzu- stellen. Ob und wie sich der durch Haft vor Erlass eines Urteils verbüsste Teil der Strafe mit dem Präventionsgedanken, welcher einer allfällig auszufällenden be- dingten Strafe zu Grunde liegt, verträgt, ist in diesem Zusammenhang irrelevant. Die Anordnung von Sicherheitshaft erweist sich unter diesen Umständen als ver- hältnismässig. Sollte dem Beschwerdeführer das persönliche Erscheinen zur Hauptverhandlung erlassen werden, wäre die Situation neu zu beurteilen.

8. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen.

- 8 - III.

1. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO).

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde in Beachtung der Bemessungskrite- rien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Ge- richts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festge- setzt.

3. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten.

4. Schriftliche Mitteilung an: − den amtlichen Verteidiger, zweifach, für sich und zuhanden des Be- schwerdeführers, als Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland gegen Empfangsbe- stätigung − das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Winterthur, ad GH130109, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 10), gegen Empfangsbestätigung − Bezirksgericht Winterthur, ad DG130046-K, unter Rücksendung der Untersuchungsakten (Urk. 11), gegen Empfangsbestätigung

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den.

- 9 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne

14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 31. Juli 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. R. Hürlimann