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UB130076

Verlängerung Untersuchungshaft

Zürich OG · 2013-07-23 · Deutsch ZH
Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) wurde am 22. März 2013 verhaftet und in der Folge mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich vom 23. März 2013 in Untersuchungshaft versetzt (Urk. 11/HD/10/1, Urk. 11/HD/10/3). Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (nachfolgend Staatsanwaltschaft) beantragte dem Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend Vorinstanz) am 14. Juni 2013 die Verlängerung der Untersuchungshaft (Urk. 9/1). Mit Eingabe vom 19. Juni 2013 nahm der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt X._____, dazu Stellung (Urk. 9/3/1). Mit Verfügung vom 21. Juni 2013 verlängerte die Vorinstanz die Untersuchungshaft bis am 23. Dezember 2013 (Urk. 5). Gegen diesen Entscheid erhob der Verteidiger am 5. Juli 2013 bei der hiesigen Kammer des Obergerichts Beschwerde und beantragt, der Beschwerdeführer sei sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen (Urk. 2). Die Staatsanwaltschaft reichte innert angesetzter Frist ihre Stellungnahme ein (Urk. 6, Urk. 10), die Vorinstanz verzichtete darauf (Urk. 8). Innert eingeräumter Frist wurde seitens des Beschwerdeführers die Replik erstattet (Urk. 12, 13). Wegen Abwesenheit eines Richters ergeht der Entscheid nicht in der den Parteien ursprünglich angekündigten Besetzung (Urk. 6).

E. 2 Die Staatsanwaltschaft führt gegen den am tt.mm.1969 geborenen Beschwerdeführer (Urk. 11/HD/1 S. 1) eine Strafuntersuchung. Sie wirft ihm gemäss ihrem Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft vom 14. Juni 2013 sexuelle Handlungen mit Kindern vor. So soll er seine Tochter B._____ (geb. tt.mm. 1992) ab deren 9. bis zum 16. Lebensjahr an seinem Wohnort C._____ im Rahmen von Kindsbesuchsrechtsausübungen regelmässig sexuell missbraucht haben. Gemäss Aussagen von B._____ fand einer dieser Übergriffe in Anwesenheit ihrer Halbcousine D._____ (geb. tt.mm.1989) statt, als sie (B._____) ca. 11 Jahre alt war. Ferner wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, seine

- 3 - zweite Tochter E._____ (geb. tt.mm.2004) seit einiger Zeit in genau gleicher Art manuell bei sich zuhause sexuell missbraucht zu haben. Überdies wird ihm zur Last gelegt, er habe bereits in den Jahren 1981 bis 1985 seine Schwester F._____ (geb. tt.mm.1973; Urk. 11/ND 2) und in den Jahren 1986 bis 1989 seine Schwester G._____ (geb. tt.mm.1981; Urk. 11/ND 1) in gleicher Weise am damaligen gemeinsamen Wohnort in H._____ sexuell missbraucht (Urk. 9/1). In ihrer Stellungnahme zur Beschwerde führte die Staatsanwaltschaft zudem aus, D._____ habe nunmehr polizeilich kontaktiert werden können und belaste den Beschwerdeführer deutlich. So werfe sie ihm vor, er habe sie ca. anfangs 2000 - als D._____ rund 10 Jahre alt gewesen sei - bei sich zuhause mehrfach sexuell angegangen, indem sie seinen Penis habe frottieren und ihn auch habe oral befriedigen müssen (Urk. 10 S. 1 f.).

E. 2.1 Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr ist nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO anzunehmen, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person gefährde durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Dabei kommt es auf die Zahl der Straftaten an, nicht der Strafurteile. Dieser besondere Haftgrund hat in erster Linie spezialpräventiven Charakter und dient der Verhütung weiterer Delikte. Er dient daneben aber auch dem strafprozessualen Ziel der Verfahrensbeschleunigung, indem verhindert werden soll, dass der Verfahrensabschluss durch die Begehung neuer Delikte verzögert wird. An den Haftgrund der Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr ist angesichts seiner Natur als – wenn auch nicht reiner – Präventivhaft ein strenger Massstab zu legen. Die Aufrechterhaltung von strafprozessualer Haft wegen Fortsetzungsgefahr ist nach der bundesgerichtlichen Praxis zulässig, wenn einerseits die Rückfallprognose sehr ungünstig ist und andererseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um Präventivhaft zu begründen, vielmehr müssen die zu befürchtenden Delikte – unabhängig ihrer Einstufung als Straftat – schwerer Natur sein (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2011 vom 2. August 2011 E. 2.5; 1B.384/2011 vom 8. August 2011 E. 2.1, 1B_397/2011 vom 29. August 2011 E. 4 sowie 1B_71/2013 vom 13. März 2013; je mit weiteren Hinweisen). Wie das Bundesgericht in BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f. entschieden hat, entsprechen der deutsche und der italienische Wortlaut von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ("schwere Verbrechen oder Vergehen"/"gravi crimini o delitti") weder der bisherigen Rechtsprechung noch dem Sinn und Zweck der Bestimmung. Entsprechend dem französischen Wortlaut ("des crimes ou des délits graves") ist die Bestimmung dahingehend auszulegen, dass "Verbrechen oder schwere Vergehen" drohen müssen (bestätigt in den Urteilen 1B_379/2011 vom 2. August 2011 E. 2.7-2.9; 1B_384/2011 vom 8. August 2011 E. 2.3-2.4 sowie 1B_397/2011 vom 29. August 2011 E.6.1-6.4). Die

- 5 - früher begangenen Straftaten können sich dabei aus rechtskräftigen abgeschlossenen früheren Strafverfahren ergeben oder auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in welchem sich die Frage der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft stellt, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, die beschuldigte Person habe die fragliche Straftat begangen (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 221 N 12). Bei akut drohenden Schwerverbrechen könnte nach der Praxis des Bundesgerichtes sogar ausnahmsweise auf das Vortatenerfordernis ganz verzichtet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_397/2011 vom 29. August 2011 E. 6.3 mit Verweis auf BGE 137 IV 13 E. 3-4 S. 18 ff.; bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 1B_103/2013 vom 27. März 2013 E. 6.4). Erforderlich ist sodann, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person weitere schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Delikte begehen werde. Die dabei zu stellende Rückfallprognose muss für die Annahme des Haftgrundes sehr ungünstig sein und wird anhand der Intensität bzw. Schwere der deliktischen Tätigkeit in der Vergangenheit sowie der persönlichen Gegebenheiten und Anlagen der beschuldigten Person, die eine erhöhte Gefahr weiterer Delinquenz indizieren, gestellt (Markus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 221 N 29 ff.; Marc Forster, in: BSK StPO, Basel 2011, Art. 221 N 10 und N 14; Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 221 N 10 ff.; ders., Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1024 f.; BGE 135 I 71 E. 2., BGE 133 I 270 E. 2.2; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 S. 1085 ff., S. 1229). 2.2.1. Der Beschwerdeführer wurde bislang nicht wegen einschlägiger Sexualdelikte verurteilt. Die ihm vorgeworfenen Delikte sind erst Gegenstand der hängigen Strafuntersuchungen. Indes legte der Beschwerdeführer nachvollziehbare Teilgeständnisse ab. Er anerkannte, einmal vor seiner Tochter B._____ onaniert zu haben und verschiedentlich seine Tochter E._____ veranlasst zu haben, manuell seinen Penis zu stimulieren, wobei er nach eigener Aussage nicht zum Samenerguss gekommen sei (Urk. 11/HD/5/STAEV v. 10. Juni 2013, S. 3 ff.; Urk.

- 6 - 11/HD/5/STAEV v. 9. Juli 2013 S. 2). Bei diesen Delikten handelt es sich um Verbrechen (Art. 187 Ziff. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB), welchen angesichts des grossen Altersunterschieds zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Opfern eine nicht unerhebliche Schwere zuzuerkennen ist. Bezüglich dieser Sachverhalte ist von einer sehr grossen Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsmässigkeit und Verurteilung auszugehen. Bereits damit kann gemäss zitierter Rechtsprechung und Lehre das Erfordernis der vom Gesetz in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten als erfüllt betrachtet werden. Ein weiteres Geständnis liegt bezüglich seiner jüngeren Schwester G._____ vor, welche er in ihrer Kindheit angehalten habe, ihn manuell zu befriedigen (Urk.

E. 2.4 Im Lichte der vorstehenden Erwägungen besteht auf Grund des derzeitigen Untersuchungsergebnisses die erhebliche Gefahr, der Beschwerdeführer könnte - in Freiheit entlassen - in ähnlicher Weise, wie ihm in mehreren Fällen vorgehalten, weitere Kinder für seine sexuelle Befriedigung missbrauchen. Den bekannten Opfern gemein ist denn das kindliche Alter zum Zeitpunkt der mutmasslichen Taten. Mehrere Aussagen zeugen davon, dass er es auch ohne Gewaltanwendung versteht, Personen seinem Willen entsprechend zu beeinflussen. Da der Zugang zu den Kindern der Familie nunmehr beschränkt ist, ist zu befürchten, dass er seine sexuelle Befriedigung ausserhalb seines familiären Umfeldes einfordern wird und dabei Kinder für sich zu gewinnen vermag, welche er missbrauchen könnte. Die dem Beschwerdeführer zu stellende Rückfallprognose fällt angesichts der Erwägungen zusammenfassend sehr ungünstig aus. Von einer Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist damit auszugehen.

E. 3 Durch die Staatsanwaltschaft wurde am 14. Juni 2013 eine umfassende psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers in Auftrag gegeben. Es soll dabei insbesondere geklärt werden, ob der Beschwerdeführer an einer psychischen Störung leide und vor allem auch, ob bei ihm die Gefahr bestehe, sich erneut strafbar zu machen und welche Straftaten mit welcher Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien (Urk. 11/HD/9). II.

1. Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn der Beschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist und zusätzlich einer der in Art. 221 StPO genannten Haftgründe vorliegt. Die Staatsanwaltschaft geht in ihrem Antrag auf Verlängerung der seit 22. März 2013 dauernden Haft von einer bestehenden Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sowie Kollusionsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO aus (Urk. 9/1). Diese Ansicht vertritt auch die Vorinstanz in ihrem angefochtenen Entscheid (Urk. 5). Seitens des Beschwerdeführers werden die geltend gemachten Haftgründe bestritten (Urk. 2). Das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts wird hingegen anerkannt. Von einem solchen ist denn auch unter

- 4 - Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auszugehen (Urk. 5 S. 2 f., Urk. 2 S. 3 Ziff. 4).

E. 3.1 Nebst der Wiederholungsgefahr nimmt die Vorinstanz zusammen mit der Staatsanwaltschaft eine Kollusionsgefahr an (Urk. 5 S. 3 ff., Urk. 9/1, Urk. 10 S. 1 f.). Seitens des Beschwerdeführers wird eine solche bestritten (Urk. 2 S. 4 ff. Ziff. 4.1. ff.).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer wurde in der Untersuchung mit seinen Töchtern B._____ und (unter Kinderschutzbestimmungen) E._____ konfrontiert. Ferner wurde er auch mit seinen beiden Schwestern und seiner Ex-Frau L._____ sowie seiner derzeit von ihm durch Eheschutzverfahren getrennt lebenden Ehefrau I._____ konfrontiert (Urk. 9/1 S. 3 Ziff. II). D._____ konnte polizeilich befragt werden (Urk. 10).

E. 3.3 Mit dem Haftgrund der Kollusions- bzw. Verdunkelungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO soll verhindert werden, dass die Wahrheitsfindung durch Machenschaften der beschuldigten Person beeinflusst wird. Im Vordergrund steht dabei das Bestreben, Absprachen der beschuldigten Person

- 13 - mit möglichen Mitbeschuldigten, Sachverständigen, Auskunftspersonen oder Zeugen zu verhindern. Zudem soll vermieden werden, dass die beschuldigte Person auf Beweismittel einwirkt, z.B. Sachbeweise beseitigt oder Spuren verwischt. Es müssen konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen, wobei das Vorliegen des Haftgrundes nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen ist. Konkrete Anhaltspunkte können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Angeschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Je näher die Strafuntersuchung ihrem Abschluss ist, umso eher bedarf der Haftgrund der Kollusionsgefahr einer sorgfältigen Prüfung. Zwar dient der Haftgrund in erster Linie der Sicherung einer ungestörten Strafuntersuchung. Im Hinblick auf die unter der neuen eidgenössischen Strafprozessordnung verstärkt geltende und künftig wohl auch vermehrt beanspruchte (beschränkte) Unmittelbarkeit bei der Beweiserhebung anlässlich der Hauptverhandlung, wird jedoch selbst nach Abschluss der Untersuchung und erfolgter Anklage auch die richterliche Sachaufklärung vor unzulässigen Einflussnahmen zu bewahren sein (Markus Hug, a.a.O., Art. 221 N 19 ff. und N 26 m.w.H.; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, a.a.O., Art. 221 N 7 ff.; ders., Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, a.a.O., N 1023).

E. 3.4 Es ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, wonach nicht davon auszugehen ist, er könnte - auf freien Fuss gesetzt - versucht sein, seine Töchter, seine Schwestern und seine beiden (Ex-)Frauen unter Druck zu setzen oder sie zu falschen Aussagen zu verleiten beziehungsweise sich mit ihnen abzusprechen und so zu seinen Gunsten Einfluss auf die Untersuchung zu nehmen. Hingegen besteht die Gefahr, der Beschwerdeführer könnte mit D._____, welche erst polizeilich befragt werden konnte, kolludieren.

E. 3.4.1 Bezüglich der Tochter E._____ ist der Verteidigung zu folgen, welche zutreffend festhält, dass die Minderjährige mittels Videoübertragung durch Spezialisten der Polizei aufwändig befragt wurde (Urk. 2 S. 4 Ziff. 4.1.1.). Er

- 14 - anerkannte teilweise die dabei gegen ihn erhobenen Vorhalte (Urk. 11/HD/5/EV v.

E. 3.4.2 Im Gegensatz zu den übrigen Zeugen- und Auskunftspersonen wurde D._____ erst polizeilich einvernommenen. Dabei belastete sie den Beschwerdeführer schwer. Sie sprach von mehreren sexuellen Übergriffen, als sie etwa zehn, elf oder zwölf Jahre alt gewesen sei. Sie sei von ihm mehrfach veranlasst worden, seinen Penis zu frottieren, habe ihn auch oral befriedigen müssen. Sie gab an, dafür Geld erhalten zu haben und angewiesen worden zu sein, niemandem etwas davon zu erzählen (Urk. 11/ND 3/PEV S. 3 ff.). Der Beschwerdeführer gestand demgegenüber lediglich ein, einmal vor ihr und

- 15 - B._____ onaniert zu haben (Urk. 11/HD/5/EV v. 9. Juli 2013, S. 2 f.). D._____ konnte sich in ihrer Einvernahme nicht mehr an alles erinnern. Sie gab an, dass sie diese Zeit ziemlich verdrängt habe (Urk. 11/ND 3/PEV Antw. 18, 22). Es ist möglich, dass sie sich in einer späteren Einvernahme an mehr Einzelheiten wird erinnern können, was zwischen dem Beschwerdeführer und ihr vorgefallen sei. D._____ wurde von der Polizei im Rahmen der Ermittlungen in die Untersuchung einbezogen. Es war nicht sie, welche aktiv Anzeige gegen den Beschwerdeführer erhob. Von einer gefestigten Haltung gegenüber der gegen den Beschwerdeführer geführten Strafuntersuchung kann bei ihr noch nicht ausgegangen werden. Die entsprechenden Sachverhalte sind noch nicht umfassend geklärt, weder eine staatsanwaltschaftliche Einvernahme mit D._____ noch eine Konfrontationseinvernahme mit dem Beschwerdeführer hat bislang stattgefunden. Die Annahme ist sehr naheliegend, der Beschwerdeführer könnte aus der Untersuchungshaft entlassen versucht sein, Einfluss auf die Aussagen von D._____ zu nehmen. Dass der Beschwerdeführer als manipulativ bezeichnet wurde, um seine Ziele zu erreichen, wurde bereits ausgeführt. Es ist deshalb möglich, dass er in dieser Weise auch auf D._____ und ihre Aussagen Einfluss nehmen könnte (Urk. 11/ND 3/PEV Antw. 23).

E. 3.5 Zusammenfassend ist zumindest betreffend D._____ bis zu ihrer Konfrontationseinvernahme mit dem Beschwerdeführer von einer Kollusionsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO auszugehen. 4.1. Die Untersuchungshaft darf nicht länger dauern, als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Sie ist aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, die vom Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist, oder Ersatzmassnahmen an ihrer Stelle zum gleichen Ziel führen (vgl. Art. 212 Abs. 2 StPO sowie Art. 237 Abs. 1 StPO). Bei der Anordnung bzw. Verlängerung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr gilt wie bei den übrigen Haftarten, dass sie nur als ultima ratio angeordnet oder aufrecht erhalten werden darf. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von der Anordnung oder Fortdauer der Haft abgesehen und an ihrer Stelle eine dieser Ersatzmassnahmen

- 16 - angeordnet werden (Hug, a.a.O., Art. 221 N. 38; BGE 133 I 270 E.2.2; BGE 123 I 268 E. 2c; je mit Hinweisen). 4.2. Die Vorinstanz wie auch die Staatsanwaltschaft erachten die Verlängerung der Untersuchungshaft um sechs Monate als verhältnismässig. Die Vor-instanz führt im Zusammenhang mit der Wiederholungsgefahr aus, die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft rechtfertige sich jedenfalls so lange, als das Rückfallrisiko nicht gutachterlich näher abgeklärt worden sei und gestützt darauf geeignete Massnahmen ergriffen worden seien, um diesem Risiko im erforderlichen Umfang erfolgreich zu begegnen (Urk. 5 S. 7 f., Urk. 9/1 S. 4, Urk. 5 S. 7). Gemäss Gutachtensauftrag wurde die Erstattung des Gutachtens bis spätestens Mitte Dezember 2013 vereinbart (Urk. 11/HD/9 S. 4). 4.3. Die Verteidigung hält eine weitergehende Untersuchungshaft als nicht gerechtfertigt. Eine weiterdauernde Untersuchungshaft würde Einschränkungen und katastrophale Folgen für die Existenz des Beschwerdeführers haben (Urk. 2 S. 9 Ziff. 4.3.). 4.4. Die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe sind zahlreich und wiegen schwer, weshalb er im Falle einer Verurteilung mit einer längeren Freiheitsstrafe zu rechnen hat. Angesichts bestehender Wiederholungsgefahr bezüglich schwerwiegender Delikte und der Kollusionsgefahr - von welchen derzeit ausgegangen werden muss - sowie der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Freiheitsstrafe ist die Fortsetzung der Untersuchungshaft auch bis am 23. Dezember 2013 grundsätzlich verhältnismässig. Es wird in diesem Zusammenhang jedoch auf nachfolgende Erwägung II.4.6. hingewiesen. Die Gefahr der Überhaft besteht nicht. Beim Vorliegen von Wiederholungsgefahr der hier zur Diskussion stehenden Verbrechensart fallen mildere Massnahmen als die Haft gegenwärtig nicht in Betracht. Seitens des Beschwerdeführers wurden solche denn auch nicht beantragt. Aus vorgenannten Gründen ist trotz der von der Verteidigung geltend gemachten Einschränkungen und katastrophalen Folgen (Urk. 2 S. 9 Ziff. 4.3. mit Verweis auf die Stellungnahme vom 19. Juni 2013 [Urk. 9/3/1 S. 9 f. Ziff. 7 ff.]) die Fortsetzung der Untersuchungshaft auch in diesem Sinne verhältnismässig.

- 17 - 4.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde im Sinne der Erwägungen abzuweisen ist. 4.6. Allerdings ist Folgendes festzuhalten: Im Gutachtensauftrag vom 14. Juni 2013 hält die Staatsanwaltschaft fest, dass gemäss der aktuellen Vereinbarung (zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Gutachter) der Gutachter Dr. K._____ das Gutachten bis spätestens Mitte Dezember 2013 ausarbeiten werde. Im Gutachtensauftrag ist lediglich vermerkt, dass es sich um einen Haftfall handle, weshalb eine Erstreckung dieser Frist nur aus besonderen Gründen möglich sei (Urk. 11/HD/9 S. 4). Die Verteidigung bemängelt in ihrer Replik, die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen, beim Gutachter darauf hinzuwirken, innert Wochen wenigstens zur Frage der Rückfallgefahr mittels eines Kurzgutachtens oder eines Zwischenberichts eine Stellungnahme zu erhalten (Urk. 13 S. 3). In der Tat ist im Lichte der entsprechenden bundesgerichtlichen Praxis vorab beim beauftragten Experten ein Kurzgutachten oder ein mündlicher Zwischenbericht zur Frage, ob bezüglich des Beschwerdeführers von einer Rückfalls- bzw. Wiederholungsgefahr für schwer wiegende Delikte auszugehen ist, einzuholen (vgl. BGE vom 10. Dezember 2012 Erw. 2.11 m.H., 1B_705/2012, und vom 27. Februar 2013 Erw. 4, 1B_41/2013). Die Staatsanwaltschaft hat den beauftragten Gutachter somit darüber zu orientieren, dass er möglichst rasch ein Kurzgutachten oder einen mündlichen Zwischenbericht im genannten Sinne zu erstatten hat (vgl. BGE vom 16. November 2011 Erw. 2.6 a.E., 1B_606/2011). III.

E. 5 S. 7, Urk. 11/HD/STAEV v. 10. Juni 2013 S. 2 f.). Diese Missbräuche liegen Jahre zurück, weshalb infolge Verjährung diesbezüglich voraussichtlich eine Verfahrenseinstellung erfolgen wird (Urk. 9/1 S. 2 unten). Auch ohne Einbezug dieses Vorhalts hat das Vortatenerfordernis - wie ausgeführt - als erfüllt zu gelten. Die Verteidigung macht geltend, es sei nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer langdauernd und systematisch sexuellen Missbrauch von Mädchen betrieben habe (Urk. 2 S. 8). Dies mag zutreffend sein, doch ist auf Grund der dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Annahme von Vortaten im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO eine derartige Häufung von Einzeltaten gar nicht notwendig. 2.2.2. Durch die Geständnisse und angesichts der Geschädigtenaussagen seiner beiden Geschwister F._____ und G._____, seiner beiden Töchter B._____ und E._____ sowie D._____ wird der Beschwerdeführer erheblich belastet, in zahlreichen Fällen sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 StGB vorgenommen zu haben. Bei den Sachverhalten, bei welchen Geständnisse des Beschwerdeführers fehlen, kann nicht eine in gleicher Weise drückende Beweislage wie bei den unter Erw. II.2.2.1. genannten Sachverhalten angenommen werden. Da aber - wie nachfolgende Erwägungen zeigen werden - auf Grund des derzeitigen Untersuchungsergebnisses eine hohe Wahrscheinlichkeit neuerlicher Tatbegehung angenommen werden muss und des

- 7 - Umstandes, dass sexuelle Handlungen mit Kindern schwere Verbrechen mit entsprechend ernsthaften Folgen für die Betroffenen darstellen können, würde im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gar ein Verzicht auf das Vortatenerfordernis im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO gerechtfertigt erscheinen. 2.3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen einer sehr ungünstigen Rückfallprognose bzw. einer ausreichend hohen Rückfallsgefahr. Es bestünden hierzu keine hinreichenden Anhaltspunkte (Urk. 2 S. 8). Im Folgenden wird zu prüfen sein, ob beim gegenwärtigen Verfahrensstand von einer sehr ungünstigen Rückfallprognose zu Lasten des Beschwerdeführers ausgegangen werden muss. 2.3.2. Mehrere Geschädigtenaussagen belasten den Beschwerdeführer in erheblichem Masse. Es wird zu den dem Beschwerdeführer zu Lasten gelegten Sachverhalten auf die entsprechenden zusammenfassenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft zum dringenden Tatvorwurf in ihrem Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft sowie die in ihrer Stellungnahme vom 9. Juli 2013 vorgebrachten Erkenntnisse im Zusammenhang mit der polizeilichen Befragung von D._____ verwiesen (Urk. 9/1, Urk. 10 S. 1 f., siehe auch entsprechend Erw. I.2.). Die erhobenen Vorwürfe werden vom Beschwerdeführer nur teilweise anerkannt (Erw. II.2.2.1.). Die Aussagen seiner beiden Töchter, insbesondere von B._____, welche detailliert und lebensnah aussagte, erscheinen indes glaubhaft. Die Vorwürfe der jüngeren Tochter E._____ wurden von ihm teilweise anerkannt. Die von ihnen beschriebenen Vorgehensweisen des Beschwerdeführers ähneln sich, ebenso die beschriebenen sexuellen Handlungen. Auch D._____ berichtete von ähnlichen Übergriffen. Es ist sodann nicht ersichtlich, weshalb die beiden Schwestern des Beschwerdeführers ihn mit Vorhalten, welche Jahre zurückliegen sollen, wahrheitswidrig belasten sollten. Bezüglich seiner jüngeren Schwester G._____ zeigte er sich denn auch - wie bereits erwähnt - geständig, sie dazu angehalten zu haben, ihn manuell zu befriedigen. 2.3.3. Gemäss Untersuchung sind derzeit fünf Opfer bekannt, welche vom Beschwerdeführer in ihrer Kindheit missbraucht worden sein sollen. Die

- 8 - Staatsanwaltschaft zeigt eindrücklich auf - wobei vom Beschwerdeführer grösstenteils bestritten (Urk. 9/3/1 S. 7 Ziff. 6) -, wie bei einer chronologischen Betrachtung des vorgeworfenen Deliktsverhaltens der Beschwerdeführer seit 1981 bis zu seiner Verhaftung im März 2013 (mit einer längeren Pause in den 90er Jahren) praktisch ununterbrochen sexuelle Handlungen an Kindern verübt habe (Urk. 9/1 S. 3 Ziff. III.). Diese Darstellung erscheint angesichts der belastenden Aussagen der Betroffenen zum gegenwärtigen Stand der Untersuchung nicht unwahrscheinlich. Obwohl sich die Aussagen der beiden Schwestern des Beschwerdeführers auf viele Jahre zurückliegende Ereignisse beziehen, können sie und die geschilderten Vorfälle für eine Gesamtbeurteilung miteinbezogen werden. 2.3.4. Übereinstimmend mit den beiden Geschwistern des Beschwerdeführers sowie D._____ erwähnen die beiden Töchter des Beschwerdeführers B._____ und E._____, der Beschwerdeführer habe bei den inkriminierten Handlungen keine Gewalt angewandt (u.a. Urk. 11/HD/6/Videobefragung E._____ vom 5. Juni 2013, S. 6, 59:40; Urk. 11/HD/7/PE S. 10, Antw. 51 f.; Urk. 11/ND 1 S. 5; Urk. 11/ND 2 S. 5; Urk. 11/ND 3 S. 3, Antw. 23). Darauf beruft sich auch der Beschwerdeführer, indem er ausführen lässt, nie habe er auch nur ansatzweise Drohungen, psychischen oder physischen Zwang angewandt. Der Verteidiger führt sodann zur Begründung, es bestünde keine Gefahr, der Beschwerdeführer werde auf freien Fuss gesetzt versuchen können, sexuelle Handlungen an fremden Kindern zu begehen, aus, er stehe entgegen der Darstellung der Vorinstanz sehr isoliert vom Rest seiner Familie (mit Ausnahme der eigenen Mutter und des Stiefvaters) da. Insbesondere künftige Kontakte mit seiner minderjährigen Tochter würden nur in Begleitung eines Beistandes oder der Kindsmutter erfolgen können. Für seine Taten habe er stets das besondere familiäre Vertrauensverhältnis ausgenützt. Nie habe er hingegen das Vertrauen von ihm fremden Personen zu erhaschen versucht (Urk. 2 S. 4 Ziff. 4.1.1., Urk. 2 S. 7 Ziff. 4.1.4, Urk. 2 S. 8 Ziff. 4.2.). 2.3.5. In diversen Aussagen wird dem Beschwerdeführer ein manipulatives Verhalten zugeschrieben, welches nicht nur darin bestand, dass er

- 9 - die Loyalität und Zuneigung seiner beiden Töchter ausnutzte (siehe dazu Aussagen von B._____: Urk. 11/HD/7/PEV Antw. 19, 24, 25, 65). I._____, die derzeitige Ehefrau des Beschwerdeführers, äusserte sich über ihn sinnbildlich, er könne einem Eskimo einen Kühlschrank verkaufen. Er könne sehr, sehr gut reden. Sie äusserte sich dazu, wie er sie oft mit "Erpressungsversuchen" zum Sex mit ihr gebracht habe; sie sei damals für ihn furchtbar einfach zu manipulieren gewesen (Urk. 11/HD/8/PEV Antw. 21, 37). Die beiden Schwestern des Beschwerdeführers F._____ und G._____ beschrieben in ihren Einvernahmen sein damaliges Vorgehen derart, dass er ihnen eine Belohnung versprochen habe, beispielsweise ein Heft, etwas von der Bäckerei oder Süssigkeiten. Das Versprochene habe er ihnen dann auch gegeben (Urk. 11/ND 1/STAEV S. 4; Urk. 11/ND 1/PEV Antw. 34 ff.; Urk. 11/ND 2/PEV Antw. 29, 52, 65). F._____ führte aus, er könne gut lügen und manipulieren, dies schon seit klein auf. Mit manipulieren meine sie, was er ihnen angetan habe und wie es ihm gelungen sei, sie einzuschüchtern (Urk. 11/ND 2/PEV Antw. 11, 13). Auch seine Schwester G._____ bezeichnete ihn als jemanden, der gut manipulieren könne (Urk. 11/ND 1/PEV Antw. 17). Beispielhaft für das manipulative Verhalten des Beschwerdeführers kann die belastende Aussage von D._____ im Zusammenhang mit ihrem sexuellen Missbrauch herangezogen werden. Sie sagte aus, der Beschwerdeführer habe ihr Geld gegeben. Er habe ihr erzählt, es handle sich um ein Projekt. Jemand hätte ihm gesagt, dass er wissen wolle, wie es mit Kindern sei. Wenn er diesem Mann die Erfahrung erzählen würde, würde er von diesem Geld erhalten. Das Geld würde er ihr dann weitergeben (Urk. 11/ND 3/PEV Antw. 19, 27). D._____ äusserte sich zudem dahingehend, der Beschwerdeführer habe es immer so angestellt, dass man irgendwie nichts dabei empfunden habe. Er habe einem das Gefühl gegeben, als ob man es sozusagen freiwillig machte. Er habe nie Gewalt angewandt und sie auch nie zu etwas gedrängt. Sie habe deshalb auch Schuldgefühle, sie fühle sich wie selber Schuld (Urk. 11/ND 3/PEV Antw. 23). 2.3.6. Auch wenn der Beschwerdeführer - wie seitens der Verteidigung ausgeführt wird - keine Drohungen, psychischen oder physischen Zwang angewendet haben soll (Urk. 2 S. 8; Erw. II.2.3.4.), legte er in den ihm

- 10 - vorgehaltenen Übergriffen nach derzeitigem Ermittlungsstand ein Vorgehen und ein Verhalten an den Tag, welche es als sehr wahrscheinlich erscheinen lassen, dass es auch künftig - bei Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft - zu sexuellen Übergriffen auf Kinder kommen könnte. Eine Gewaltanwendung ist dazu nicht nötig. Dafür, dass der Beschwerdeführer offenbar über die Fähigkeit verfügt, ohne Gewaltanwendung, jedoch durch sein manipulatives Verhalten Personen und insbesondere Kinder in seinem Sinne zu beeinflussen, zeugen die obigen Aussagen. 2.3.7. Es mag zutreffend sein, dass der Beschwerdeführer bislang für seine Taten das besondere familiäre Vertrauensverhältnis ausnützte bzw. es ihm von Nutzen war. Hingegen ist festzustellen, dass sich der Kreis der mutmasslichen Opfer nicht auf den engsten Familienkreis beschränkte, sondern nebst seinen beiden Schwestern und seinen eigenen Töchtern auch D._____ betroffen ist. Der Beschwerdeführer ist der Ehemann der Tante (I._____) von D._____ (Urk. 11/ND 3 Antw. 8). D._____ und die Schwestern des Beschwerdeführers konnte er gemäss ihren Aussagen unter anderem mit Versprechungen locken, belohnte sie mitunter mit Geld oder Esswaren. Eine Vorgehensweise, welche auch ausserhalb der Familie zielführend sein kann. 2.3.8.1. Die Vorinstanz weist in ihren Erwägungen zu Recht auf die gemäss Aussagen seiner (Ex-)Frauen hohe sexuelle Aktivität des Beschwerdeführers zur Begründung der Wiederholungsgefahr hin (Urk. 5 S. 7). Die Ehefrau des Beschwerdeführers, I._____, wurde in ihrer staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme nach allfälligen sexuellen Problemen während ihrer Beziehung mit dem Beschwerdeführer gefragt. Sie bejahte dies. Er sei sexuell sehr aktiv, sie nicht. Das sei ein grosses Problem gewesen (Urk. 11/HD/8/STAEV S. 4 f.). In ihrer polizeilichen Befragung hatte sie auf Befragen ausgesagt, dass er keine speziellen sexuelle Fantasien habe. Er sei nur sexuell extrem überaktiv (Urk. 11/HD/8/PEV Antw. 24). Danach gefragt, ob sie vom Beschwerdeführer schon einmal sexuell genötigt oder darum gebeten worden sei, etwas zu tun, mit dem sie nicht einverstanden gewesen sei,

- 11 - antwortete sie mit einem "Jein". Er sei enorm gut im Überreden und im "Erpressen". Sie erwähnt in diesem Zusammenhang zwei Beispiele, welche sie als die beiden schlimmsten empfunden habe. So berichtet sie von der Geburt von J._____, welche 48 Stunden vom Platzen der Fruchtblase bis zur Entbindung gedauert habe. Sie habe den Beschwerdeführer zwischen ihren Wehen, als sie im Spital in ein anderes Zimmer gebracht worden seien, befriedigen müssen. Bei der Kaiserschnittgeburt von E._____ habe er so lange auf sie eingeredet, bis sie ihn nach dem Kaiserschnitt wieder befriedigt habe. Er habe gedroht, dass er ansonsten nach Hause gehen und sie alleine im Spital zurücklassen würde (Urk. 11/HD/8/PEV Antw. 36). Der Beschwerdeführer bestritt diese Ereignisse nicht. Er erklärte zusammengefasst, dass er Schmerzen gehabt und ihr gesagt habe, wenn es sie nicht störe, er nach Hause gehen würde, dann aber wieder zurückkommen würde. Sie habe es dann aber von sich aus "gemacht" (Urk. 11/HD/5/PEV v. 22. März 2013 Antw. 46). Die Exfrau des Beschwerdeführers, L._____, sagte in ihrer Zeugeneinvernahme bei der Staatsanwaltschaft zum Sexualleben während der Ehe mit dem Beschwerdeführer aus: "Wie soll ich das jetzt sagen? Er war einfach immer bereit. Und mit immer meine ich immer. Wenn ich mal nicht mochte, dann hat er solange genervt, bis ich dann doch etwas machte" (Urk. 11/HD/8/STAEV S. 2, 4). 2.3.8.2. Angesichts der Schilderungen der (Ex-)Ehefrauen des Beschwerdeführers und der in Untersuchung stehenden sexuellen Übergriffe auf Kinder ist von einer hohen sexuellen Aktivität des Beschwerdeführers auszugehen, wie sie auch die Vorinstanz annahm. Dass - wie die Vorinstanz erwähnt - der Beschwerdeführer gemäss Aussagen seiner beiden (Ex-)Frauen auch jähzornig und gewalttätig gewesen sein soll (Urk. 11/HD/8/STAEV I._____ v.

14. Juni 2013, S. 3; Urk. 11/HD/8/STAEV L._____ v. 14. Juni 2013, S. 3 ; Urk. 5 S. 7), erscheint vorliegend für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr nicht relevant. Im Zusammenhang mit den gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfen wird denn auch nicht auf eine Gewaltanwendung hingewiesen. Die Kritik der Verteidigung, die Staatsanwaltschaft versuche zur Untermauerung ihres Haftantrages das Bild eines aufbrausenden, jähzornigen und (potentiell)

- 12 - gewalttätigen Sexualtäters zu zeichnen (Urk. 2 S. 8, Urk. 13 S. 3), zielt damit ins Leere.

E. 9 Juli 2013 S. 2; Urk. 2 S. 4 Ziff. 4.1.1.). Es ist nicht davon auszugehen, dass vor dem Strafgericht eine erneute Befragung seiner erst neunjährigen Tochter (Urk. 11/HD/Bericht zur Videobefragung S. 1) erfolgen wird. Selbst wenn man es wie die Staatsanwaltschaft als wahrscheinlich erachten würde, dass B._____ nochmals vor Gericht auszusagen hätte (Urk. 9/1 S. 3 Ziff. II.), ist trotz der von der Vorinstanz geltend gemachten engen Täter-Opfer- Beziehung und ihrer Aussagen, sie habe den Beschwerdeführer trotz allem gern, er sei ihr Vater und er brauche Hilfe, bis zur Anzeige habe sie ihn regelmässig besucht (Urk. 5 S. 5), nicht davon auszugehen, dass sie einer Beeinflussung durch den Beschwerdeführer zugänglich wäre. Die mittlerweile Einundzwanzigjährige wurde bereits eingehend befragt. Wie die Verteidigung zutreffend festhält, ist es unwahrscheinlich, dass sie engeren Kontakt mit dem Beschwerdeführer gegen ihren Willen zulassen und ihre Aussagen unter Druck von aussen abschwächen oder verändern würde (Urk. 2 S. 5 Ziff. 4.1.3.). So gab sie denn an, sie beanzeige den Beschwerdeführer, da sie ihre Halbschwester (E._____) und schliesslich ihre eigenen Kinder schützen möchte (Urk. 11/HD/7/PEV Antw. 17). Dass gemäss der Vorinstanz der Beschwerdeführer gegenüber weiteren Personen, insbesondere seinen beiden Schwestern und seinen (Ex-)Frauen kolludieren könnte (Urk. 5 S. 4), ist nicht anzunehmen. Es ist der Verteidigung zu folgen, wonach auf Grund ihrer Aussagen davon auszugehen ist, dass sie keinen Kontakt zum Beschwerdeführer zulassen und sich auch nicht in ihren Aussagen von ihm beeinflussen lassen würden (Urk. 2 S. 4 Ziff. 4.1.2.).

Dispositiv
  1. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO).
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen. - 18 -
  3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine im Beschwerdeverfahren getätigten Aufwendungen wird durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht am Ende des Strafverfahrens festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). Es wird beschlossen:
  4. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  5. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festgesetzt.
  6. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten.
  7. Schriftliche Mitteilung an: − den amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers; per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 und unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 11) ad Proz.-Nr. A-5/2013/216; gegen Empfangsbestätigung − die Vorinstanz unter Rücksendung der beigezogenen Akten GH130982-L (Urk. 9); gegen Empfangsbestätigung
  8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. - 19 - Zürich, 23. Juli 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer lic.iur. Ch. Zuppinger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UB130076-O/U/KIE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und der Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Zuppinger Beschluss vom 23. Juli 2013 in Sachen A._____, Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin betreffend Verlängerung Untersuchungshaft Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich vom 21. Juni 2013, GH130982

- 2 - Erwägungen: I.

1. A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) wurde am 22. März 2013 verhaftet und in der Folge mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich vom 23. März 2013 in Untersuchungshaft versetzt (Urk. 11/HD/10/1, Urk. 11/HD/10/3). Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (nachfolgend Staatsanwaltschaft) beantragte dem Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend Vorinstanz) am 14. Juni 2013 die Verlängerung der Untersuchungshaft (Urk. 9/1). Mit Eingabe vom 19. Juni 2013 nahm der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt X._____, dazu Stellung (Urk. 9/3/1). Mit Verfügung vom 21. Juni 2013 verlängerte die Vorinstanz die Untersuchungshaft bis am 23. Dezember 2013 (Urk. 5). Gegen diesen Entscheid erhob der Verteidiger am 5. Juli 2013 bei der hiesigen Kammer des Obergerichts Beschwerde und beantragt, der Beschwerdeführer sei sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen (Urk. 2). Die Staatsanwaltschaft reichte innert angesetzter Frist ihre Stellungnahme ein (Urk. 6, Urk. 10), die Vorinstanz verzichtete darauf (Urk. 8). Innert eingeräumter Frist wurde seitens des Beschwerdeführers die Replik erstattet (Urk. 12, 13). Wegen Abwesenheit eines Richters ergeht der Entscheid nicht in der den Parteien ursprünglich angekündigten Besetzung (Urk. 6).

2. Die Staatsanwaltschaft führt gegen den am tt.mm.1969 geborenen Beschwerdeführer (Urk. 11/HD/1 S. 1) eine Strafuntersuchung. Sie wirft ihm gemäss ihrem Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft vom 14. Juni 2013 sexuelle Handlungen mit Kindern vor. So soll er seine Tochter B._____ (geb. tt.mm. 1992) ab deren 9. bis zum 16. Lebensjahr an seinem Wohnort C._____ im Rahmen von Kindsbesuchsrechtsausübungen regelmässig sexuell missbraucht haben. Gemäss Aussagen von B._____ fand einer dieser Übergriffe in Anwesenheit ihrer Halbcousine D._____ (geb. tt.mm.1989) statt, als sie (B._____) ca. 11 Jahre alt war. Ferner wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, seine

- 3 - zweite Tochter E._____ (geb. tt.mm.2004) seit einiger Zeit in genau gleicher Art manuell bei sich zuhause sexuell missbraucht zu haben. Überdies wird ihm zur Last gelegt, er habe bereits in den Jahren 1981 bis 1985 seine Schwester F._____ (geb. tt.mm.1973; Urk. 11/ND 2) und in den Jahren 1986 bis 1989 seine Schwester G._____ (geb. tt.mm.1981; Urk. 11/ND 1) in gleicher Weise am damaligen gemeinsamen Wohnort in H._____ sexuell missbraucht (Urk. 9/1). In ihrer Stellungnahme zur Beschwerde führte die Staatsanwaltschaft zudem aus, D._____ habe nunmehr polizeilich kontaktiert werden können und belaste den Beschwerdeführer deutlich. So werfe sie ihm vor, er habe sie ca. anfangs 2000 - als D._____ rund 10 Jahre alt gewesen sei - bei sich zuhause mehrfach sexuell angegangen, indem sie seinen Penis habe frottieren und ihn auch habe oral befriedigen müssen (Urk. 10 S. 1 f.).

3. Durch die Staatsanwaltschaft wurde am 14. Juni 2013 eine umfassende psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers in Auftrag gegeben. Es soll dabei insbesondere geklärt werden, ob der Beschwerdeführer an einer psychischen Störung leide und vor allem auch, ob bei ihm die Gefahr bestehe, sich erneut strafbar zu machen und welche Straftaten mit welcher Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien (Urk. 11/HD/9). II.

1. Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn der Beschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist und zusätzlich einer der in Art. 221 StPO genannten Haftgründe vorliegt. Die Staatsanwaltschaft geht in ihrem Antrag auf Verlängerung der seit 22. März 2013 dauernden Haft von einer bestehenden Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sowie Kollusionsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO aus (Urk. 9/1). Diese Ansicht vertritt auch die Vorinstanz in ihrem angefochtenen Entscheid (Urk. 5). Seitens des Beschwerdeführers werden die geltend gemachten Haftgründe bestritten (Urk. 2). Das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts wird hingegen anerkannt. Von einem solchen ist denn auch unter

- 4 - Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auszugehen (Urk. 5 S. 2 f., Urk. 2 S. 3 Ziff. 4). 2.1. Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr ist nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO anzunehmen, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person gefährde durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Dabei kommt es auf die Zahl der Straftaten an, nicht der Strafurteile. Dieser besondere Haftgrund hat in erster Linie spezialpräventiven Charakter und dient der Verhütung weiterer Delikte. Er dient daneben aber auch dem strafprozessualen Ziel der Verfahrensbeschleunigung, indem verhindert werden soll, dass der Verfahrensabschluss durch die Begehung neuer Delikte verzögert wird. An den Haftgrund der Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr ist angesichts seiner Natur als – wenn auch nicht reiner – Präventivhaft ein strenger Massstab zu legen. Die Aufrechterhaltung von strafprozessualer Haft wegen Fortsetzungsgefahr ist nach der bundesgerichtlichen Praxis zulässig, wenn einerseits die Rückfallprognose sehr ungünstig ist und andererseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um Präventivhaft zu begründen, vielmehr müssen die zu befürchtenden Delikte – unabhängig ihrer Einstufung als Straftat – schwerer Natur sein (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2011 vom 2. August 2011 E. 2.5; 1B.384/2011 vom 8. August 2011 E. 2.1, 1B_397/2011 vom 29. August 2011 E. 4 sowie 1B_71/2013 vom 13. März 2013; je mit weiteren Hinweisen). Wie das Bundesgericht in BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f. entschieden hat, entsprechen der deutsche und der italienische Wortlaut von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ("schwere Verbrechen oder Vergehen"/"gravi crimini o delitti") weder der bisherigen Rechtsprechung noch dem Sinn und Zweck der Bestimmung. Entsprechend dem französischen Wortlaut ("des crimes ou des délits graves") ist die Bestimmung dahingehend auszulegen, dass "Verbrechen oder schwere Vergehen" drohen müssen (bestätigt in den Urteilen 1B_379/2011 vom 2. August 2011 E. 2.7-2.9; 1B_384/2011 vom 8. August 2011 E. 2.3-2.4 sowie 1B_397/2011 vom 29. August 2011 E.6.1-6.4). Die

- 5 - früher begangenen Straftaten können sich dabei aus rechtskräftigen abgeschlossenen früheren Strafverfahren ergeben oder auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in welchem sich die Frage der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft stellt, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, die beschuldigte Person habe die fragliche Straftat begangen (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 221 N 12). Bei akut drohenden Schwerverbrechen könnte nach der Praxis des Bundesgerichtes sogar ausnahmsweise auf das Vortatenerfordernis ganz verzichtet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_397/2011 vom 29. August 2011 E. 6.3 mit Verweis auf BGE 137 IV 13 E. 3-4 S. 18 ff.; bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 1B_103/2013 vom 27. März 2013 E. 6.4). Erforderlich ist sodann, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person weitere schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Delikte begehen werde. Die dabei zu stellende Rückfallprognose muss für die Annahme des Haftgrundes sehr ungünstig sein und wird anhand der Intensität bzw. Schwere der deliktischen Tätigkeit in der Vergangenheit sowie der persönlichen Gegebenheiten und Anlagen der beschuldigten Person, die eine erhöhte Gefahr weiterer Delinquenz indizieren, gestellt (Markus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 221 N 29 ff.; Marc Forster, in: BSK StPO, Basel 2011, Art. 221 N 10 und N 14; Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 221 N 10 ff.; ders., Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1024 f.; BGE 135 I 71 E. 2., BGE 133 I 270 E. 2.2; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 S. 1085 ff., S. 1229). 2.2.1. Der Beschwerdeführer wurde bislang nicht wegen einschlägiger Sexualdelikte verurteilt. Die ihm vorgeworfenen Delikte sind erst Gegenstand der hängigen Strafuntersuchungen. Indes legte der Beschwerdeführer nachvollziehbare Teilgeständnisse ab. Er anerkannte, einmal vor seiner Tochter B._____ onaniert zu haben und verschiedentlich seine Tochter E._____ veranlasst zu haben, manuell seinen Penis zu stimulieren, wobei er nach eigener Aussage nicht zum Samenerguss gekommen sei (Urk. 11/HD/5/STAEV v. 10. Juni 2013, S. 3 ff.; Urk.

- 6 - 11/HD/5/STAEV v. 9. Juli 2013 S. 2). Bei diesen Delikten handelt es sich um Verbrechen (Art. 187 Ziff. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB), welchen angesichts des grossen Altersunterschieds zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Opfern eine nicht unerhebliche Schwere zuzuerkennen ist. Bezüglich dieser Sachverhalte ist von einer sehr grossen Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsmässigkeit und Verurteilung auszugehen. Bereits damit kann gemäss zitierter Rechtsprechung und Lehre das Erfordernis der vom Gesetz in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten als erfüllt betrachtet werden. Ein weiteres Geständnis liegt bezüglich seiner jüngeren Schwester G._____ vor, welche er in ihrer Kindheit angehalten habe, ihn manuell zu befriedigen (Urk. 5 S. 7, Urk. 11/HD/STAEV v. 10. Juni 2013 S. 2 f.). Diese Missbräuche liegen Jahre zurück, weshalb infolge Verjährung diesbezüglich voraussichtlich eine Verfahrenseinstellung erfolgen wird (Urk. 9/1 S. 2 unten). Auch ohne Einbezug dieses Vorhalts hat das Vortatenerfordernis - wie ausgeführt - als erfüllt zu gelten. Die Verteidigung macht geltend, es sei nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer langdauernd und systematisch sexuellen Missbrauch von Mädchen betrieben habe (Urk. 2 S. 8). Dies mag zutreffend sein, doch ist auf Grund der dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Annahme von Vortaten im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO eine derartige Häufung von Einzeltaten gar nicht notwendig. 2.2.2. Durch die Geständnisse und angesichts der Geschädigtenaussagen seiner beiden Geschwister F._____ und G._____, seiner beiden Töchter B._____ und E._____ sowie D._____ wird der Beschwerdeführer erheblich belastet, in zahlreichen Fällen sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 StGB vorgenommen zu haben. Bei den Sachverhalten, bei welchen Geständnisse des Beschwerdeführers fehlen, kann nicht eine in gleicher Weise drückende Beweislage wie bei den unter Erw. II.2.2.1. genannten Sachverhalten angenommen werden. Da aber - wie nachfolgende Erwägungen zeigen werden - auf Grund des derzeitigen Untersuchungsergebnisses eine hohe Wahrscheinlichkeit neuerlicher Tatbegehung angenommen werden muss und des

- 7 - Umstandes, dass sexuelle Handlungen mit Kindern schwere Verbrechen mit entsprechend ernsthaften Folgen für die Betroffenen darstellen können, würde im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gar ein Verzicht auf das Vortatenerfordernis im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO gerechtfertigt erscheinen. 2.3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen einer sehr ungünstigen Rückfallprognose bzw. einer ausreichend hohen Rückfallsgefahr. Es bestünden hierzu keine hinreichenden Anhaltspunkte (Urk. 2 S. 8). Im Folgenden wird zu prüfen sein, ob beim gegenwärtigen Verfahrensstand von einer sehr ungünstigen Rückfallprognose zu Lasten des Beschwerdeführers ausgegangen werden muss. 2.3.2. Mehrere Geschädigtenaussagen belasten den Beschwerdeführer in erheblichem Masse. Es wird zu den dem Beschwerdeführer zu Lasten gelegten Sachverhalten auf die entsprechenden zusammenfassenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft zum dringenden Tatvorwurf in ihrem Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft sowie die in ihrer Stellungnahme vom 9. Juli 2013 vorgebrachten Erkenntnisse im Zusammenhang mit der polizeilichen Befragung von D._____ verwiesen (Urk. 9/1, Urk. 10 S. 1 f., siehe auch entsprechend Erw. I.2.). Die erhobenen Vorwürfe werden vom Beschwerdeführer nur teilweise anerkannt (Erw. II.2.2.1.). Die Aussagen seiner beiden Töchter, insbesondere von B._____, welche detailliert und lebensnah aussagte, erscheinen indes glaubhaft. Die Vorwürfe der jüngeren Tochter E._____ wurden von ihm teilweise anerkannt. Die von ihnen beschriebenen Vorgehensweisen des Beschwerdeführers ähneln sich, ebenso die beschriebenen sexuellen Handlungen. Auch D._____ berichtete von ähnlichen Übergriffen. Es ist sodann nicht ersichtlich, weshalb die beiden Schwestern des Beschwerdeführers ihn mit Vorhalten, welche Jahre zurückliegen sollen, wahrheitswidrig belasten sollten. Bezüglich seiner jüngeren Schwester G._____ zeigte er sich denn auch - wie bereits erwähnt - geständig, sie dazu angehalten zu haben, ihn manuell zu befriedigen. 2.3.3. Gemäss Untersuchung sind derzeit fünf Opfer bekannt, welche vom Beschwerdeführer in ihrer Kindheit missbraucht worden sein sollen. Die

- 8 - Staatsanwaltschaft zeigt eindrücklich auf - wobei vom Beschwerdeführer grösstenteils bestritten (Urk. 9/3/1 S. 7 Ziff. 6) -, wie bei einer chronologischen Betrachtung des vorgeworfenen Deliktsverhaltens der Beschwerdeführer seit 1981 bis zu seiner Verhaftung im März 2013 (mit einer längeren Pause in den 90er Jahren) praktisch ununterbrochen sexuelle Handlungen an Kindern verübt habe (Urk. 9/1 S. 3 Ziff. III.). Diese Darstellung erscheint angesichts der belastenden Aussagen der Betroffenen zum gegenwärtigen Stand der Untersuchung nicht unwahrscheinlich. Obwohl sich die Aussagen der beiden Schwestern des Beschwerdeführers auf viele Jahre zurückliegende Ereignisse beziehen, können sie und die geschilderten Vorfälle für eine Gesamtbeurteilung miteinbezogen werden. 2.3.4. Übereinstimmend mit den beiden Geschwistern des Beschwerdeführers sowie D._____ erwähnen die beiden Töchter des Beschwerdeführers B._____ und E._____, der Beschwerdeführer habe bei den inkriminierten Handlungen keine Gewalt angewandt (u.a. Urk. 11/HD/6/Videobefragung E._____ vom 5. Juni 2013, S. 6, 59:40; Urk. 11/HD/7/PE S. 10, Antw. 51 f.; Urk. 11/ND 1 S. 5; Urk. 11/ND 2 S. 5; Urk. 11/ND 3 S. 3, Antw. 23). Darauf beruft sich auch der Beschwerdeführer, indem er ausführen lässt, nie habe er auch nur ansatzweise Drohungen, psychischen oder physischen Zwang angewandt. Der Verteidiger führt sodann zur Begründung, es bestünde keine Gefahr, der Beschwerdeführer werde auf freien Fuss gesetzt versuchen können, sexuelle Handlungen an fremden Kindern zu begehen, aus, er stehe entgegen der Darstellung der Vorinstanz sehr isoliert vom Rest seiner Familie (mit Ausnahme der eigenen Mutter und des Stiefvaters) da. Insbesondere künftige Kontakte mit seiner minderjährigen Tochter würden nur in Begleitung eines Beistandes oder der Kindsmutter erfolgen können. Für seine Taten habe er stets das besondere familiäre Vertrauensverhältnis ausgenützt. Nie habe er hingegen das Vertrauen von ihm fremden Personen zu erhaschen versucht (Urk. 2 S. 4 Ziff. 4.1.1., Urk. 2 S. 7 Ziff. 4.1.4, Urk. 2 S. 8 Ziff. 4.2.). 2.3.5. In diversen Aussagen wird dem Beschwerdeführer ein manipulatives Verhalten zugeschrieben, welches nicht nur darin bestand, dass er

- 9 - die Loyalität und Zuneigung seiner beiden Töchter ausnutzte (siehe dazu Aussagen von B._____: Urk. 11/HD/7/PEV Antw. 19, 24, 25, 65). I._____, die derzeitige Ehefrau des Beschwerdeführers, äusserte sich über ihn sinnbildlich, er könne einem Eskimo einen Kühlschrank verkaufen. Er könne sehr, sehr gut reden. Sie äusserte sich dazu, wie er sie oft mit "Erpressungsversuchen" zum Sex mit ihr gebracht habe; sie sei damals für ihn furchtbar einfach zu manipulieren gewesen (Urk. 11/HD/8/PEV Antw. 21, 37). Die beiden Schwestern des Beschwerdeführers F._____ und G._____ beschrieben in ihren Einvernahmen sein damaliges Vorgehen derart, dass er ihnen eine Belohnung versprochen habe, beispielsweise ein Heft, etwas von der Bäckerei oder Süssigkeiten. Das Versprochene habe er ihnen dann auch gegeben (Urk. 11/ND 1/STAEV S. 4; Urk. 11/ND 1/PEV Antw. 34 ff.; Urk. 11/ND 2/PEV Antw. 29, 52, 65). F._____ führte aus, er könne gut lügen und manipulieren, dies schon seit klein auf. Mit manipulieren meine sie, was er ihnen angetan habe und wie es ihm gelungen sei, sie einzuschüchtern (Urk. 11/ND 2/PEV Antw. 11, 13). Auch seine Schwester G._____ bezeichnete ihn als jemanden, der gut manipulieren könne (Urk. 11/ND 1/PEV Antw. 17). Beispielhaft für das manipulative Verhalten des Beschwerdeführers kann die belastende Aussage von D._____ im Zusammenhang mit ihrem sexuellen Missbrauch herangezogen werden. Sie sagte aus, der Beschwerdeführer habe ihr Geld gegeben. Er habe ihr erzählt, es handle sich um ein Projekt. Jemand hätte ihm gesagt, dass er wissen wolle, wie es mit Kindern sei. Wenn er diesem Mann die Erfahrung erzählen würde, würde er von diesem Geld erhalten. Das Geld würde er ihr dann weitergeben (Urk. 11/ND 3/PEV Antw. 19, 27). D._____ äusserte sich zudem dahingehend, der Beschwerdeführer habe es immer so angestellt, dass man irgendwie nichts dabei empfunden habe. Er habe einem das Gefühl gegeben, als ob man es sozusagen freiwillig machte. Er habe nie Gewalt angewandt und sie auch nie zu etwas gedrängt. Sie habe deshalb auch Schuldgefühle, sie fühle sich wie selber Schuld (Urk. 11/ND 3/PEV Antw. 23). 2.3.6. Auch wenn der Beschwerdeführer - wie seitens der Verteidigung ausgeführt wird - keine Drohungen, psychischen oder physischen Zwang angewendet haben soll (Urk. 2 S. 8; Erw. II.2.3.4.), legte er in den ihm

- 10 - vorgehaltenen Übergriffen nach derzeitigem Ermittlungsstand ein Vorgehen und ein Verhalten an den Tag, welche es als sehr wahrscheinlich erscheinen lassen, dass es auch künftig - bei Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft - zu sexuellen Übergriffen auf Kinder kommen könnte. Eine Gewaltanwendung ist dazu nicht nötig. Dafür, dass der Beschwerdeführer offenbar über die Fähigkeit verfügt, ohne Gewaltanwendung, jedoch durch sein manipulatives Verhalten Personen und insbesondere Kinder in seinem Sinne zu beeinflussen, zeugen die obigen Aussagen. 2.3.7. Es mag zutreffend sein, dass der Beschwerdeführer bislang für seine Taten das besondere familiäre Vertrauensverhältnis ausnützte bzw. es ihm von Nutzen war. Hingegen ist festzustellen, dass sich der Kreis der mutmasslichen Opfer nicht auf den engsten Familienkreis beschränkte, sondern nebst seinen beiden Schwestern und seinen eigenen Töchtern auch D._____ betroffen ist. Der Beschwerdeführer ist der Ehemann der Tante (I._____) von D._____ (Urk. 11/ND 3 Antw. 8). D._____ und die Schwestern des Beschwerdeführers konnte er gemäss ihren Aussagen unter anderem mit Versprechungen locken, belohnte sie mitunter mit Geld oder Esswaren. Eine Vorgehensweise, welche auch ausserhalb der Familie zielführend sein kann. 2.3.8.1. Die Vorinstanz weist in ihren Erwägungen zu Recht auf die gemäss Aussagen seiner (Ex-)Frauen hohe sexuelle Aktivität des Beschwerdeführers zur Begründung der Wiederholungsgefahr hin (Urk. 5 S. 7). Die Ehefrau des Beschwerdeführers, I._____, wurde in ihrer staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme nach allfälligen sexuellen Problemen während ihrer Beziehung mit dem Beschwerdeführer gefragt. Sie bejahte dies. Er sei sexuell sehr aktiv, sie nicht. Das sei ein grosses Problem gewesen (Urk. 11/HD/8/STAEV S. 4 f.). In ihrer polizeilichen Befragung hatte sie auf Befragen ausgesagt, dass er keine speziellen sexuelle Fantasien habe. Er sei nur sexuell extrem überaktiv (Urk. 11/HD/8/PEV Antw. 24). Danach gefragt, ob sie vom Beschwerdeführer schon einmal sexuell genötigt oder darum gebeten worden sei, etwas zu tun, mit dem sie nicht einverstanden gewesen sei,

- 11 - antwortete sie mit einem "Jein". Er sei enorm gut im Überreden und im "Erpressen". Sie erwähnt in diesem Zusammenhang zwei Beispiele, welche sie als die beiden schlimmsten empfunden habe. So berichtet sie von der Geburt von J._____, welche 48 Stunden vom Platzen der Fruchtblase bis zur Entbindung gedauert habe. Sie habe den Beschwerdeführer zwischen ihren Wehen, als sie im Spital in ein anderes Zimmer gebracht worden seien, befriedigen müssen. Bei der Kaiserschnittgeburt von E._____ habe er so lange auf sie eingeredet, bis sie ihn nach dem Kaiserschnitt wieder befriedigt habe. Er habe gedroht, dass er ansonsten nach Hause gehen und sie alleine im Spital zurücklassen würde (Urk. 11/HD/8/PEV Antw. 36). Der Beschwerdeführer bestritt diese Ereignisse nicht. Er erklärte zusammengefasst, dass er Schmerzen gehabt und ihr gesagt habe, wenn es sie nicht störe, er nach Hause gehen würde, dann aber wieder zurückkommen würde. Sie habe es dann aber von sich aus "gemacht" (Urk. 11/HD/5/PEV v. 22. März 2013 Antw. 46). Die Exfrau des Beschwerdeführers, L._____, sagte in ihrer Zeugeneinvernahme bei der Staatsanwaltschaft zum Sexualleben während der Ehe mit dem Beschwerdeführer aus: "Wie soll ich das jetzt sagen? Er war einfach immer bereit. Und mit immer meine ich immer. Wenn ich mal nicht mochte, dann hat er solange genervt, bis ich dann doch etwas machte" (Urk. 11/HD/8/STAEV S. 2, 4). 2.3.8.2. Angesichts der Schilderungen der (Ex-)Ehefrauen des Beschwerdeführers und der in Untersuchung stehenden sexuellen Übergriffe auf Kinder ist von einer hohen sexuellen Aktivität des Beschwerdeführers auszugehen, wie sie auch die Vorinstanz annahm. Dass - wie die Vorinstanz erwähnt - der Beschwerdeführer gemäss Aussagen seiner beiden (Ex-)Frauen auch jähzornig und gewalttätig gewesen sein soll (Urk. 11/HD/8/STAEV I._____ v.

14. Juni 2013, S. 3; Urk. 11/HD/8/STAEV L._____ v. 14. Juni 2013, S. 3 ; Urk. 5 S. 7), erscheint vorliegend für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr nicht relevant. Im Zusammenhang mit den gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfen wird denn auch nicht auf eine Gewaltanwendung hingewiesen. Die Kritik der Verteidigung, die Staatsanwaltschaft versuche zur Untermauerung ihres Haftantrages das Bild eines aufbrausenden, jähzornigen und (potentiell)

- 12 - gewalttätigen Sexualtäters zu zeichnen (Urk. 2 S. 8, Urk. 13 S. 3), zielt damit ins Leere. 2.4. Im Lichte der vorstehenden Erwägungen besteht auf Grund des derzeitigen Untersuchungsergebnisses die erhebliche Gefahr, der Beschwerdeführer könnte - in Freiheit entlassen - in ähnlicher Weise, wie ihm in mehreren Fällen vorgehalten, weitere Kinder für seine sexuelle Befriedigung missbrauchen. Den bekannten Opfern gemein ist denn das kindliche Alter zum Zeitpunkt der mutmasslichen Taten. Mehrere Aussagen zeugen davon, dass er es auch ohne Gewaltanwendung versteht, Personen seinem Willen entsprechend zu beeinflussen. Da der Zugang zu den Kindern der Familie nunmehr beschränkt ist, ist zu befürchten, dass er seine sexuelle Befriedigung ausserhalb seines familiären Umfeldes einfordern wird und dabei Kinder für sich zu gewinnen vermag, welche er missbrauchen könnte. Die dem Beschwerdeführer zu stellende Rückfallprognose fällt angesichts der Erwägungen zusammenfassend sehr ungünstig aus. Von einer Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist damit auszugehen. 3.1. Nebst der Wiederholungsgefahr nimmt die Vorinstanz zusammen mit der Staatsanwaltschaft eine Kollusionsgefahr an (Urk. 5 S. 3 ff., Urk. 9/1, Urk. 10 S. 1 f.). Seitens des Beschwerdeführers wird eine solche bestritten (Urk. 2 S. 4 ff. Ziff. 4.1. ff.). 3.2. Der Beschwerdeführer wurde in der Untersuchung mit seinen Töchtern B._____ und (unter Kinderschutzbestimmungen) E._____ konfrontiert. Ferner wurde er auch mit seinen beiden Schwestern und seiner Ex-Frau L._____ sowie seiner derzeit von ihm durch Eheschutzverfahren getrennt lebenden Ehefrau I._____ konfrontiert (Urk. 9/1 S. 3 Ziff. II). D._____ konnte polizeilich befragt werden (Urk. 10). 3.3. Mit dem Haftgrund der Kollusions- bzw. Verdunkelungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO soll verhindert werden, dass die Wahrheitsfindung durch Machenschaften der beschuldigten Person beeinflusst wird. Im Vordergrund steht dabei das Bestreben, Absprachen der beschuldigten Person

- 13 - mit möglichen Mitbeschuldigten, Sachverständigen, Auskunftspersonen oder Zeugen zu verhindern. Zudem soll vermieden werden, dass die beschuldigte Person auf Beweismittel einwirkt, z.B. Sachbeweise beseitigt oder Spuren verwischt. Es müssen konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen, wobei das Vorliegen des Haftgrundes nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen ist. Konkrete Anhaltspunkte können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Angeschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Je näher die Strafuntersuchung ihrem Abschluss ist, umso eher bedarf der Haftgrund der Kollusionsgefahr einer sorgfältigen Prüfung. Zwar dient der Haftgrund in erster Linie der Sicherung einer ungestörten Strafuntersuchung. Im Hinblick auf die unter der neuen eidgenössischen Strafprozessordnung verstärkt geltende und künftig wohl auch vermehrt beanspruchte (beschränkte) Unmittelbarkeit bei der Beweiserhebung anlässlich der Hauptverhandlung, wird jedoch selbst nach Abschluss der Untersuchung und erfolgter Anklage auch die richterliche Sachaufklärung vor unzulässigen Einflussnahmen zu bewahren sein (Markus Hug, a.a.O., Art. 221 N 19 ff. und N 26 m.w.H.; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, a.a.O., Art. 221 N 7 ff.; ders., Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, a.a.O., N 1023). 3.4. Es ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, wonach nicht davon auszugehen ist, er könnte - auf freien Fuss gesetzt - versucht sein, seine Töchter, seine Schwestern und seine beiden (Ex-)Frauen unter Druck zu setzen oder sie zu falschen Aussagen zu verleiten beziehungsweise sich mit ihnen abzusprechen und so zu seinen Gunsten Einfluss auf die Untersuchung zu nehmen. Hingegen besteht die Gefahr, der Beschwerdeführer könnte mit D._____, welche erst polizeilich befragt werden konnte, kolludieren. 3.4.1. Bezüglich der Tochter E._____ ist der Verteidigung zu folgen, welche zutreffend festhält, dass die Minderjährige mittels Videoübertragung durch Spezialisten der Polizei aufwändig befragt wurde (Urk. 2 S. 4 Ziff. 4.1.1.). Er

- 14 - anerkannte teilweise die dabei gegen ihn erhobenen Vorhalte (Urk. 11/HD/5/EV v.

9. Juli 2013 S. 2; Urk. 2 S. 4 Ziff. 4.1.1.). Es ist nicht davon auszugehen, dass vor dem Strafgericht eine erneute Befragung seiner erst neunjährigen Tochter (Urk. 11/HD/Bericht zur Videobefragung S. 1) erfolgen wird. Selbst wenn man es wie die Staatsanwaltschaft als wahrscheinlich erachten würde, dass B._____ nochmals vor Gericht auszusagen hätte (Urk. 9/1 S. 3 Ziff. II.), ist trotz der von der Vorinstanz geltend gemachten engen Täter-Opfer- Beziehung und ihrer Aussagen, sie habe den Beschwerdeführer trotz allem gern, er sei ihr Vater und er brauche Hilfe, bis zur Anzeige habe sie ihn regelmässig besucht (Urk. 5 S. 5), nicht davon auszugehen, dass sie einer Beeinflussung durch den Beschwerdeführer zugänglich wäre. Die mittlerweile Einundzwanzigjährige wurde bereits eingehend befragt. Wie die Verteidigung zutreffend festhält, ist es unwahrscheinlich, dass sie engeren Kontakt mit dem Beschwerdeführer gegen ihren Willen zulassen und ihre Aussagen unter Druck von aussen abschwächen oder verändern würde (Urk. 2 S. 5 Ziff. 4.1.3.). So gab sie denn an, sie beanzeige den Beschwerdeführer, da sie ihre Halbschwester (E._____) und schliesslich ihre eigenen Kinder schützen möchte (Urk. 11/HD/7/PEV Antw. 17). Dass gemäss der Vorinstanz der Beschwerdeführer gegenüber weiteren Personen, insbesondere seinen beiden Schwestern und seinen (Ex-)Frauen kolludieren könnte (Urk. 5 S. 4), ist nicht anzunehmen. Es ist der Verteidigung zu folgen, wonach auf Grund ihrer Aussagen davon auszugehen ist, dass sie keinen Kontakt zum Beschwerdeführer zulassen und sich auch nicht in ihren Aussagen von ihm beeinflussen lassen würden (Urk. 2 S. 4 Ziff. 4.1.2.). 3.4.2. Im Gegensatz zu den übrigen Zeugen- und Auskunftspersonen wurde D._____ erst polizeilich einvernommenen. Dabei belastete sie den Beschwerdeführer schwer. Sie sprach von mehreren sexuellen Übergriffen, als sie etwa zehn, elf oder zwölf Jahre alt gewesen sei. Sie sei von ihm mehrfach veranlasst worden, seinen Penis zu frottieren, habe ihn auch oral befriedigen müssen. Sie gab an, dafür Geld erhalten zu haben und angewiesen worden zu sein, niemandem etwas davon zu erzählen (Urk. 11/ND 3/PEV S. 3 ff.). Der Beschwerdeführer gestand demgegenüber lediglich ein, einmal vor ihr und

- 15 - B._____ onaniert zu haben (Urk. 11/HD/5/EV v. 9. Juli 2013, S. 2 f.). D._____ konnte sich in ihrer Einvernahme nicht mehr an alles erinnern. Sie gab an, dass sie diese Zeit ziemlich verdrängt habe (Urk. 11/ND 3/PEV Antw. 18, 22). Es ist möglich, dass sie sich in einer späteren Einvernahme an mehr Einzelheiten wird erinnern können, was zwischen dem Beschwerdeführer und ihr vorgefallen sei. D._____ wurde von der Polizei im Rahmen der Ermittlungen in die Untersuchung einbezogen. Es war nicht sie, welche aktiv Anzeige gegen den Beschwerdeführer erhob. Von einer gefestigten Haltung gegenüber der gegen den Beschwerdeführer geführten Strafuntersuchung kann bei ihr noch nicht ausgegangen werden. Die entsprechenden Sachverhalte sind noch nicht umfassend geklärt, weder eine staatsanwaltschaftliche Einvernahme mit D._____ noch eine Konfrontationseinvernahme mit dem Beschwerdeführer hat bislang stattgefunden. Die Annahme ist sehr naheliegend, der Beschwerdeführer könnte aus der Untersuchungshaft entlassen versucht sein, Einfluss auf die Aussagen von D._____ zu nehmen. Dass der Beschwerdeführer als manipulativ bezeichnet wurde, um seine Ziele zu erreichen, wurde bereits ausgeführt. Es ist deshalb möglich, dass er in dieser Weise auch auf D._____ und ihre Aussagen Einfluss nehmen könnte (Urk. 11/ND 3/PEV Antw. 23). 3.5. Zusammenfassend ist zumindest betreffend D._____ bis zu ihrer Konfrontationseinvernahme mit dem Beschwerdeführer von einer Kollusionsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO auszugehen. 4.1. Die Untersuchungshaft darf nicht länger dauern, als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Sie ist aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, die vom Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist, oder Ersatzmassnahmen an ihrer Stelle zum gleichen Ziel führen (vgl. Art. 212 Abs. 2 StPO sowie Art. 237 Abs. 1 StPO). Bei der Anordnung bzw. Verlängerung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr gilt wie bei den übrigen Haftarten, dass sie nur als ultima ratio angeordnet oder aufrecht erhalten werden darf. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von der Anordnung oder Fortdauer der Haft abgesehen und an ihrer Stelle eine dieser Ersatzmassnahmen

- 16 - angeordnet werden (Hug, a.a.O., Art. 221 N. 38; BGE 133 I 270 E.2.2; BGE 123 I 268 E. 2c; je mit Hinweisen). 4.2. Die Vorinstanz wie auch die Staatsanwaltschaft erachten die Verlängerung der Untersuchungshaft um sechs Monate als verhältnismässig. Die Vor-instanz führt im Zusammenhang mit der Wiederholungsgefahr aus, die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft rechtfertige sich jedenfalls so lange, als das Rückfallrisiko nicht gutachterlich näher abgeklärt worden sei und gestützt darauf geeignete Massnahmen ergriffen worden seien, um diesem Risiko im erforderlichen Umfang erfolgreich zu begegnen (Urk. 5 S. 7 f., Urk. 9/1 S. 4, Urk. 5 S. 7). Gemäss Gutachtensauftrag wurde die Erstattung des Gutachtens bis spätestens Mitte Dezember 2013 vereinbart (Urk. 11/HD/9 S. 4). 4.3. Die Verteidigung hält eine weitergehende Untersuchungshaft als nicht gerechtfertigt. Eine weiterdauernde Untersuchungshaft würde Einschränkungen und katastrophale Folgen für die Existenz des Beschwerdeführers haben (Urk. 2 S. 9 Ziff. 4.3.). 4.4. Die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe sind zahlreich und wiegen schwer, weshalb er im Falle einer Verurteilung mit einer längeren Freiheitsstrafe zu rechnen hat. Angesichts bestehender Wiederholungsgefahr bezüglich schwerwiegender Delikte und der Kollusionsgefahr - von welchen derzeit ausgegangen werden muss - sowie der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Freiheitsstrafe ist die Fortsetzung der Untersuchungshaft auch bis am 23. Dezember 2013 grundsätzlich verhältnismässig. Es wird in diesem Zusammenhang jedoch auf nachfolgende Erwägung II.4.6. hingewiesen. Die Gefahr der Überhaft besteht nicht. Beim Vorliegen von Wiederholungsgefahr der hier zur Diskussion stehenden Verbrechensart fallen mildere Massnahmen als die Haft gegenwärtig nicht in Betracht. Seitens des Beschwerdeführers wurden solche denn auch nicht beantragt. Aus vorgenannten Gründen ist trotz der von der Verteidigung geltend gemachten Einschränkungen und katastrophalen Folgen (Urk. 2 S. 9 Ziff. 4.3. mit Verweis auf die Stellungnahme vom 19. Juni 2013 [Urk. 9/3/1 S. 9 f. Ziff. 7 ff.]) die Fortsetzung der Untersuchungshaft auch in diesem Sinne verhältnismässig.

- 17 - 4.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde im Sinne der Erwägungen abzuweisen ist. 4.6. Allerdings ist Folgendes festzuhalten: Im Gutachtensauftrag vom 14. Juni 2013 hält die Staatsanwaltschaft fest, dass gemäss der aktuellen Vereinbarung (zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Gutachter) der Gutachter Dr. K._____ das Gutachten bis spätestens Mitte Dezember 2013 ausarbeiten werde. Im Gutachtensauftrag ist lediglich vermerkt, dass es sich um einen Haftfall handle, weshalb eine Erstreckung dieser Frist nur aus besonderen Gründen möglich sei (Urk. 11/HD/9 S. 4). Die Verteidigung bemängelt in ihrer Replik, die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen, beim Gutachter darauf hinzuwirken, innert Wochen wenigstens zur Frage der Rückfallgefahr mittels eines Kurzgutachtens oder eines Zwischenberichts eine Stellungnahme zu erhalten (Urk. 13 S. 3). In der Tat ist im Lichte der entsprechenden bundesgerichtlichen Praxis vorab beim beauftragten Experten ein Kurzgutachten oder ein mündlicher Zwischenbericht zur Frage, ob bezüglich des Beschwerdeführers von einer Rückfalls- bzw. Wiederholungsgefahr für schwer wiegende Delikte auszugehen ist, einzuholen (vgl. BGE vom 10. Dezember 2012 Erw. 2.11 m.H., 1B_705/2012, und vom 27. Februar 2013 Erw. 4, 1B_41/2013). Die Staatsanwaltschaft hat den beauftragten Gutachter somit darüber zu orientieren, dass er möglichst rasch ein Kurzgutachten oder einen mündlichen Zwischenbericht im genannten Sinne zu erstatten hat (vgl. BGE vom 16. November 2011 Erw. 2.6 a.E., 1B_606/2011). III.

1. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO).

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen.

- 18 -

3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine im Beschwerdeverfahren getätigten Aufwendungen wird durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht am Ende des Strafverfahrens festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festgesetzt.

3. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten.

4. Schriftliche Mitteilung an: − den amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers; per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 und unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 11) ad Proz.-Nr. A-5/2013/216; gegen Empfangsbestätigung − die Vorinstanz unter Rücksendung der beigezogenen Akten GH130982-L (Urk. 9); gegen Empfangsbestätigung

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne

14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 19 - Zürich, 23. Juli 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer lic.iur. Ch. Zuppinger