Erwägungen (36 Absätze)
E. 1 Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland führt eine Strafuntersuchung gegen A._____ wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm vor, mit 99 Fingerlingen im Körper von Brasilien mit dem Flugzeug zum Flughafen Zürich gereist zu sein, um von dort nach Brüssel weiterzufliegen.
E. 2 Die Kantonspolizei Zürich verhaftete A._____ am 29. November 2012 (Urk. 9/17/1). Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Bülach versetzt ihn am 30. November 2012 in Untersuchungshaft (Urk. 9/17/9). Am 16. Januar 2013 bewilligte die Staatsanwaltschaft den vorzeitigen Strafvollzug (Urk. 9/17/10). Am 12. Juli 2013 stellte A._____ ein Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug (Urk. 9/40). Die Staatsanwaltschaft entsprach dem Gesuch nicht und leitete es am 17. Juli 2013 an das Zwangsmassnahmengericht. Dieses wies das Gesuch am 26. Juli 2013 ab (Urk. 3/1).
E. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 228 Abs. 2 StPO (Urk. 2 S. 4 ff.). Er habe das Haftentlassungsgesuch vom 12. Juli 2013 per Fax und Einschreiben versandt. Generell seien Faxzustellungen für Haftentlassungsgesuche ausreichend. Das Zwangsmassnahmengericht gehe davon aus, das Gesuch sei der Staatsanwaltschaft am 15. Juli 2013 zugegangen. Da es jedoch keinen Fristenstillstand gebe und auch am Samstag, 13. Juli 2013, Postzustellungen erfolgten, sei davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft das Gesuch am 13. Juli 2013 erhalten habe. Sollte dies nicht der Fall sein, so habe ihr zumindest an jenem Tag eine Abholungseinladung vorgelegen. Die vom Gesetzgeber in Art. 228 Abs. 2 StPO gesetzte Frist von drei Tagen könne unter Berücksichtigung der siebentägigen Abholfrist auf mehr als zehn Tage ausgedehnt werden, was mit dem Beschleunigungsgebot und der Waffengleichheit nicht vereinbar sei. Dass es sich beim 13. und 14. Juli 2013 um ein Wochenende gehandelt habe, ändere daran nichts. Die Staatsanwaltschaften seien personell ausgestattet, um in Haftfällen der dreitägigen Frist genügen zu können. Die vom Zwangsmassnahmengericht angeführte Praxis, wonach die Zustellung per Post fristauslösend sei, widerspreche dem klaren Wortlaut von Art. 228 Abs. 2 StPO. Die Bestimmung spreche nicht von Zustellung, sondern vom Eingang, womit die blosse Kenntnis der Staatsanwaltschaft gemeint sei.
E. 2.2 Gemäss Art. 228 StPO kann die beschuldigte Person bei der Staatsanwaltschaft jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll ein Gesuch um Haftentlassung stellen; vorbehalten bleibt Absatz 5. Das Gesuch ist kurz zu begründen (Abs. 1). Entspricht die Staatsanwaltschaft dem Gesuch, so entlässt sie die beschuldigte Person unverzüglich aus der Haft. Will sie dem Gesuch nicht entsprechen, so leitet sie es zusammen mit den Akten spätestens 3 Tage nach dessen Eingang mit einer begründeten Stellungnahme an das Zwangsmassnahmengericht weiter (Abs. 2).
E. 2.3 Beim Gesuch um Entlassung aus der Haft bzw. dem vorzeitigem Strafvollzug handelt es sich um eine Eingabe der Partei nach Art. 109 ff. StPO (vgl. Marc Forster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar,
- 4 - Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 1 FN. 6 zu Art. 228 StPO). Wie Art. 110 Abs. 1 StPO sieht auch Art. 228 Abs. 1 StPO vor, dass die Eingabe schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben ist. Schriftlichkeit im Sinne dieser Bestimmungen bedeutet, dass die Eingabe datiert und unterzeichnet sein muss. Blosse Reproduktionen genügen diesen Erfordernissen nicht (vgl. Urteil 1B_160/2013 vom 17. Mai 2013 E. 2.1). Nach ständiger Rechtsprechung genügt bei Eingaben, die der Schriftform bedürfen, die Einreichung per Fax zur Fristwahrung nicht (vgl. Urteil 1B_537/2011 vom 16. November 2011 E. 3 mit Hinweisen). Gleich verhält es sich, wenn die Eingabe eine Frist auslösen soll. Da eine Faxeingabe der Schriftlichkeit nicht genügt, kann sie keine Fristen auslösen, die eine schriftliche Eingabe bedingen. Die Faxeingabe ist, wie das Zwangsmassnahmengericht zutreffend erwägt, lediglich eine (informelle) Vorinformation. Dass Faxeingaben der mündlichen Erklärung zu Protokoll gleichgesetzt werden, ergibt sich weder aus der Praxis des Bundesgerichts noch des Obergerichts des Kantons Zürich. Mit einer Gleichstellung würde das Erfordernis der Schriftlichkeit seines Sinnes entleert. Am Erfordernis der Schriftlichkeit ändert sich nichts, wenn in Art. 228 Abs. 2 Satz 2 StPO von "Eingang" und nicht von "Zustellung" gesprochen wird. Bei der einen Frage geht es um die Formvorschrift, bei der anderen um den Zeitpunkt des Fristenlaufs. Daran vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Beschleunigungsgebot nichts zu ändern. Die in Art. 228 Abs. 2 StPO vorgesehene Frist kann der Beschleunigung des Verfahrens dienen. Davon bleiben die Vorschriften über die Form und Fristauslösung von Eingaben unberührt. Das Beschleunigungsgebot führt nicht dazu, dass Faxeingaben das Erfordernis der Schriftlichkeit erfüllen. Inwiefern die Waffengleichheit verletzt sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Die allgemeinen Regelungen über den Fristlauf und die Zustellung von Entscheiden gelten auch für die beschuldigte Person. Die Staatsanwaltschaft und die beschuldigte Person kämpfen insofern mit gleich langen Spiessen. Es ist daher nicht massgebend, dass die dreitägige Frist nach Art. 228 Abs. 2 StPO theoretisch auf zehn Tage verlängert werden könnte.
- 5 -
E. 2.4 Aus einem Nachweis der Postzustellung ("Track-and-Trace") wäre ersichtlich, ob der Staatsanwaltschaft eine Abholeinladung zugestellt wurde, wie der Beschwerdeführer dies behauptet. Der Beschwerdeführer belegt jedoch nicht, wann seine per Einschreiben versandte Eingabe bei der Staatsanwaltschaft eingegangen sein soll. Sein Gesuch vom 12. Juli 2013 trägt den Eingangsstempel der Staatsanwaltschaft vom 15. Juli 2013 (vgl. Urk. 9/40/1). Es wäre dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, dem Zwangsmassnahmengericht oder dem Obergericht einen Beleg (Zustellnachweis der Post) für den per Einschreiben versandten Brief einzureichen. Er hat dies unterlassen. Es ist mit dem Zwangsmassnahmengericht davon auszugehen, dass das Entlassungsgesuch des Beschwerdeführers der Staatsanwaltschaft am Montag,
15. Juli 2013, zuging. Die Staatsanwaltschaft hat das Gesuch abgelehnt und es am 17. Juli 2013 weitergeleitet. Ein Verstoss gegen Art. 228 Abs. 2 StPO ist nicht gegeben. Die insofern gerügte Verletzung des Beschleunigungsgebots und der Waffengleichheit ist unbegründet.
E. 3 A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Er beantragt seine unverzügliche Haftentlassung. Die Staatsanwaltschaft hat sich vernehmen lassen (Urk. 8). Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Zwangsmassnahmengericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet (Urk. 11). In der Replik hält A._____ an seinem Antrag fest (Urk. 13). II.
1. Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG/ZH).
- 3 - 2.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Er habe dem Zwangsmassnahmengericht dargelegt, dass die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft aus Gründen der Waffengleichheit unbeachtet bleiben müsse. Dieses sei darauf nicht eingegangen.
E. 3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörden die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hören, prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Die Behörde darf sich in ihrem Entscheid auf die wesentlichen Gesichtspunkte und Leitlinien beschränken und braucht sich nicht mit jedem sachverhaltlichen oder rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und
- 6 - auf die sich ihr Entscheid stützt (Urteil 6B_628/2012 vom 18. Juli 2013 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 3.3 Das Zwangsmassnahmengericht hat sich ausführlich zur Frage der Fristwahrung nach Art. 228 Abs. 2 StPO geäussert (vgl. Urk. 3/1 S. 6-8). Wenn es dabei auf das Argument der Waffengleichheit nicht einging, hat es diesem im Rahmen der Entscheidfindung keine Bedeutung beigemessen bzw. dieses als nicht wesentlich erachtet. Wie dargelegt, trifft dies zu. Eine Verletzung der Waffengleichheit ist nicht ersichtlich. Es war dem Beschwerdeführer ohne entsprechende Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts möglich, dessen Entscheid sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor.
E. 4 Der vorzeitige Straf- oder Massnahmeantritt (Art. 236 StPO) stellt seiner Natur nach eine strafprozessuale Zwangsmassnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Strafvollzug dar. Für eine Fortdauer der strafprozessualen Haft in den Modalitäten des vorzeitigen Straf- oder Massnahmenvollzugs müssen weiterhin Haftgründe gegeben sein. In Anwendung von Art. 221 StPO ist vorzeitiger Straf- oder Massnahmenvollzug wie Untersuchungs- und Sicherheitshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ausserdem Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr vorliegt (Abs. 1) oder wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahr machen (Abs. 2). Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Urteil 1B_50/2013 vom 25. Februar 2013 E. 3).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt (Urk. 2 S. 8 f.), das Zwangsmassnahmengericht habe die von ihm geltend gemachte Notwehr bzw. Notstandssituation verneint. Er habe in der Stellungnahme vom 25. Juli 2013 gerügt, dass die Staatsanwaltschaft diese Vorbringen nicht geprüft und nicht dargelegt habe, ob sie in diese Richtung ermittle. Das Zwangsmassnahmengericht weise sein Vorbringen als
- 7 - Schutzbehauptung ab. Es falle generell auf, dass die Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnahmengericht mit Mutmassungen und Annahmen operierten. Dies verletze die Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Ziff. 2 EMRK.
E. 5.2 Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (Urteil 1B_217/2013 vom 16. Juli 2013 E. 5.2 mit Hinweis).
E. 5.3 Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht. Er ist geständig, 99 Fingerlinge mit Betäubungsmitteln in seinem Körper zum Flughafen Kloten gebracht zu haben (Urk. 9/11 S. 5 ff.). Mit seinem Vorbringen legt er nicht dar, inwiefern der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts fehlerhaft im Sinne von Art. 393 Abs. 2 StPO sein soll. Mit der Begründung des Zwangsmassnahmengerichts wird die Unschuldsvermutung nicht verletzt. Der Beschwerdeführer wird damit nicht vorverurteilt. Die Unschuldsvermutung gilt weiterhin. Ob eine Notwehr- oder Notstandssituation vorlag, ist unklar. Das Vorbringen, der Verteidiger sei von Dritten angegangen worden, um Instruktionen entgegen zu nehmen (Urk. 2 S. 8 Rz. 19), lässt nicht ohne Weiteres den Schluss zu, der Beschwerdeführer habe in einer Notwehr- oder Notstandssituation gehandelt. Eine solche Situation lässt sich damit nicht nachvollziehbar begründen. Der Beschwerdeführer erklärte in der Befragung vom 29. November 2012, er habe jemandem Geld geschuldet und sei gezwungen worden, den Drogentransport auszuführen. Mit dem Drogentransport habe die Schuld getilgt werden sollen (Urk. 9/8 S. 3 ff.). Der Beschwerdeführer machte indessen keine Angaben zu den Personen - ausser dem Namen B._____ - (Urk. 9/9 S. 3), denen er offenbar seit November 2011 Geld schulden will (vgl. Urk. 9/8 S. 3). Die derzeitige Aktenlage lässt die Ausführungen des Beschwerdeführers als Schutzbehauptungen erscheinen, zumal er sich auf den Standpunkt stellt, er habe die Fingerlinge in
- 8 - einem Zustand der Schuldunfähigkeit geschluckt. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht das Vorliegen einer Notwehr- oder Notstandssituation verneint.
E. 6.1 Das Zwangsmassnahmengericht bejaht die Fluchtgefahr (Urk. 3/1 S. 9). Es erwog, der Beschwerdeführer habe keinen Bezug zur Schweiz. Bei einer Verurteilung drohe ihm eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren. Selbst wenn er für schuldunfähig befunden werde, drohe ihm eine freiheitsentziehende Massnahme. Die Versuchung sei daher gross, sich der zu erwartenden Sanktion zu entziehen.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer wendet ein (Urk. 2 S. 9 ff.), die Annahme, es drohe ihm eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, beruhe nicht auf Tatsachen. Das Zwangsmassnahmengericht setze sich nicht mit der materiellen Strafbarkeit auseinander. Es habe die Voraussetzungen ungenügend geprüft. Von Fluchtgefahr sei nur auszugehen, wenn die Haft überhaupt zulässig sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall, weshalb das Thema Fluchtgefahr nicht relevant sei. Die Voraussetzungen einer Massnahme habe das Zwangsmassnahmengericht nicht geprüft. Der Beschwerdeführer leide unter bipolaren Störungen. Diese träten rezidivierend auf, was für seine Krankheit typisch sei. Mit Lithium seien die Symptome in den Griff zu bekommen, sodass die Episoden von Depression oder Manie gut beherrschbar seien. Der Beschwerdeführer habe im Gefängnis einen Ausraster gehabt, der darauf zurückzuführen sei, dass er nicht richtig eingestellt gewesen sei bzw. das Lithium nicht eingenommen habe.
E. 6.3 Für die Annahme von Fluchtgefahr genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe für sich allein nicht. Eine solche darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Vielmehr müssen konkrete Gründe dargetan werden, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe kann immer nur neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen herangezogen werden
- 9 - (Urteile 1B_191/2013 vom 12. Juni 2013 E. 3.2; 1B_219/2013 vom 16. Juli 2013 E. 4.1).
E. 6.4 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, keinen Bezug zur Schweiz zu haben (Urk. 2 S. 9). Er ist britischer Staatsangehöriger, aus Brasilien mit Drogen in die Schweiz gereist und wollte nach Brüssel. Er hat in der Schweiz weder kollegiale noch familiäre noch berufliche Beziehungen. Ihm wird vorgeworfen, ca. 992 Gramm Kokaingemisch bzw. 757 Gramm Kokain in die Schweiz eingeführt zu haben. Der Beschwerdeführer ist diesbezüglich geständig (vgl. die Einvernahme vom 30. November 2012 S. 1 ff., Urk. 9/9). Ihm wird eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen (Art. 19 Abs. 2 BetmG). Dabei handelt es sich um ein Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB). Die Mindeststrafe beträgt ein Jahr Freiheitsstrafe. Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz nicht vorbestraft (Urk. 9/18/2). Er ist jedoch in Deutschland mehrfach vorbestraft (vgl. Urk. 9/18/3). So wurde er namentlich verurteilt wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Diebstahl mit Waffen sowie gefährlicher Körperverletzung. Zudem soll der Beschwerdeführer offenbar in Frankreich (Guayana) vorbestraft sein (vgl. dazu die Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft in Urk. 9/39 und Urk. 9/38/1 S. 11). Unter Würdigung dieser Umstände hat der Beschwerdeführer mit einer erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Wenn das Zwangsmassnahmengericht erwägt, der Beschwerdeführer habe mit einer zweijährigen Freiheitsstrafe zu rechnen, ist dies eine zurückhaltende Beurteilung der zu erwartenden Strafe. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei schuldunfähig. Bei Schuldunfähigkeit kann eine Massnahme nach den Art. 59-61, 63, 64, 67 und 67b StGB angeordnet werden (Art. 19 Abs. 3 StGB). Es ist bisher nicht geklärt, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Tat an einer Krankheit litt und falls er an einer solchen litt, ob sich diese auf die Schuldfähigkeit auswirkte. Ob eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen, muss vorliegend nicht abschliessend beantwortet werden.
- 10 - Der Beschwerdeführer macht geltend, seine bipolaren Störungen seien nicht durch eine Massnahme therapierbar. Gleichzeitig macht er geltend, es gebe Medikamente, mit denen die negativen Auswirkungen in den Griff zu kriegen seien (Urk. 2 S. 20). Mit diesen Ausführungen legt der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb allenfalls die Voraussetzungen zur Anordnung einer Massnahme nicht gegeben sein sollen. Nach seinen Ausführungen und des von ihm eingereichten Schreibens von Dr. med. C._____ (Urk. 3/4 S. 2) soll ein Zusammenhang zwischen der (angeblichen) Krankheit und dem Verschlucken einer grossen Anzahl Fingerlingen möglich sein. Damit behauptet der Beschwerdeführer selbst, dass ein Zusammenhang zwischen seiner Krankheit und der Straftat bestehen soll. Ob dies tatsächlich der Fall ist, kann offen bleiben. Liesse sich die Krankheit mit Medikamenten behandeln, wäre mit einer Massnahme (medikamentöse Einstellung unter stetiger Beobachtung) der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen (vgl. Art. 59 Abs. 1 lit. b und Art. 63 Abs. 1 lit. b StGB). Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers soll er seine Medikamente nicht genommen habe, als der Ausraster im Gefängnis geschehen sei. Dies lässt den Schluss zu, dass er nicht in der Lage ist, die Medikamente im Rahmen einer ambulanten Massnahme selbst einzunehmen, sondern entsprechende Betreuung benötigt, die ihm im Rahmen einer freiheitsentziehenden Massnahme zuteil werden könnte. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Voraussetzungen von Art. 56 Abs. 1 StGB seien nicht gegeben, ist seine Beschwerde unbegründet (vgl. Urk. 2 S. 20 f.). Zusammenfassend bestehen nach dem Gesagten erhebliche Anreize zur Flucht. Die Fluchtgefahr ist zu bejahen.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer rügt mehrfach eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Urk. 2 S. 11 ff. und Urk. 13 S. 3 ff.).
E. 7.2 Die Staatsanwaltschaft einigte sich mit dem Beschwerdeführer, ein abgekürztes Verfahren durchzuführen (vgl. Urk. 9/14/8). Am 12. Februar 2013 erhob sie Anklage im abgekürzten Verfahren (Urk. 9/21). In der Folge erhob der Beschwerdeführer Einwendungen bezüglich seiner Schuldfähigkeit (vgl.
- 11 - Urk. 9/33A). Das Bezirksgericht Bülach wies am 8. Mai 2013 die Akten zur Durchführung eines ordentlichen Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück (Urk. 9/38/2). Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe seit dem
E. 7.3 Nach der Rechtsprechung ist die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der gebotenen Beschleunigung geführt, im Haftprüfungsverfahren nur soweit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen. Dies ist nur der Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden, z.B. durch eine schleppende Ansetzung der Termine für die anstehenden Untersuchungshandlungen, erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen (Urteil 1B_217/2013 vom 16. Juli 2013 E. 8.3 mit Hinweisen).
E. 7.4 Die Staatsanwaltschaft hat am 11. Juni 2013 ein Aktenbeizugsgesuch an das Landgericht Hamburg (Deutschland) gerichtet (vgl. Urk. 9/39). Gleichentags stellte die Staatsanwaltschaft ein Rechtshilfeersuchen an die zuständige Stelle in Frankreich. Ein weiteres Rechtshilfeersuchen an Frankreich (Guayana) stellte sie am 1. Juli 2013. Ebenfalls am 1. Juli 2013 gab die Staatsanwaltschaft die Übersetzung des Rechtshilfegesuchs in Auftrag. Wie das Zwangsmassnahmengericht zutreffend erwägt, ist in diesem Vorgehen keine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu erkennen (Urk. 3/1 S. 9 f.). Rechtshilfeverfahren gestalten sich regelmässig zeitaufwändig. Die Staatsanwaltschaft ist innert nützlicher Frist tätig geworden. Wird berücksichtigt, dass die Staatsanwaltschaft die Rechtshilfe- und Aktenbeizugsgesuche sorgfältig
- 12 - vorzubereiten hatte, ist sie innerhalb eines Monats nach Kenntnis der Rückweisung der Anklage tätig geworden. Eine Verletzung von Art. 5 Abs. 2 StPO ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist insofern unbegründet.
E. 8 Mai 2013 gewusst, dass sie mittels Rechtshilfegesuchen Urteile habe beiziehen müssen. Sie habe dies aber erst am 1. Juli 2013 in Angriff genommen. Es seien mehr als anderthalb Monate vergangen. Es liege eine krasse und schwere Verletzung des Beschleunigungsgebots vor (Art. 5 Abs. 2 StPO).
E. 8.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, er habe zu Beginn der Haft geltend gemacht, an bipolaren Störungen zu leiden. Es sei richtig, dass die Verteidigung bis zum Ausraster im Gefängnis weder die Schuldunfähigkeit vorgebracht noch eine psychiatrische Begutachtung beantragt habe. Die Verteidigung habe nach dem Ausraster vergeblich versucht, die Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers klären zu lassen (Urk. 2 S. 11 ff.). Statt zu handeln, hätten die Staatsanwaltschaft und das Bezirksgericht Bülach getrödelt (Urk. 2 S. 17). Der Beschwerdeführer sei aufgrund eines Ausrasters am 5. April 2013 ins Inselspital Bern verbracht worden. Die angefochtene Verfügung datiere vom 26. Juli 2013. Die Staatsanwaltschaft habe somit etwa vier Monate verstreichen lassen, um sich mit dem Vorfall und der Verbringung ins Inselspital auseinanderzusetzen. Aufgrund des Gewaltverhältnisses, dem der Beschwerdeführer als Häftling unterworfen sei, bestehe eine gesteigerte Fürsorgepflicht (ausführlich dazu der Beschwerdeführer in Urk. 13 S. 3 ff.). Die Staatsanwaltschaft habe die medizinische Problematik abzuklären (Art. 75 und Art. 20 StGB). Dass der Beschwerdeführer 13 Tage im Inselspital verbracht habe, dränge den Schluss auf, dass sich die Staatsanwaltschaft um Haftfälle foutiere und ihrer Fürsorgepflicht nicht nachkomme (Urk. 13 S. 7). Die Konsequenz müsse sein, dass nach so langer Dauer des "Schlampens" eine schwere Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliege und der Beschwerdeführer aus der Haft zu entlassen sei. Der Staatsanwaltschaft sei der Abklärungsbedarf deutlich aufgezeigt worden (Urk. 2 S. 19).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer wurde am 30. November 2012 durch das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Bülach Untersuchungshaft versetzt. Am 7. Februar 2013 erklärte er sich mit der Durchführung des abgekürzten Verfahrens einverstanden (Urk. 9/14/8). Wenn der - anwaltlich vertretene - Beschwerdeführer davon ausgeht, dass seine (angeblichen)
- 13 - bipolaren Störungen zu seiner Schuldunfähigkeit führen, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er der Durchführung des abgekürzten Verfahrens und dem damit beantragten Schuldspruch und der Bestrafung (von 28 Monaten Freiheitsstrafe) zustimmte (vgl. Urk. 9/14/6-8). Mit der Erhebung der Anklage (im abgekürzten Verfahren) vom 12. Februar 2013 ging die Verfahrensherrschaft auf das Bezirksgericht über (Art. 328 Abs. 1 StPO analog). Sie verblieb dort bis zur Rückweisung der Anklage am 8. Mai 2013. Wenn der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft vorwirft, sie habe das Verfahren verzögert, weil sie sich mit der Verbringung des Beschwerdeführers ins Inselspital nicht auseinandergesetzt habe, verkennt er, dass die Verfahrensherrschaft im April 2013 beim Bezirksgericht Bülach lag. Dieses hat im April 2013 von dem Ausraster Kenntnis genommen und alsdann Anfangs Mai 2013 das Verfahren an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Eine Verfahrensverzögerung durch das Bezirksgericht ist ebenfalls nicht gegeben. Mit dem Vorbringen, der Beschwerdeführer habe 13 Tage im Spital verbracht, lässt sich eine Verfahrensverzögerung nicht begründen. Die Staatsanwaltschaft hat im Juni 2013 den rechtshilfeweise Beizug der ausländischen Urteile in Angriff genommen. Aus diesen können sich Hinweise darauf ergeben, ob der Beschwerdeführer in der Vergangenheit begutachtet wurde und ob andere Gerichte ihm die Schuldfähigkeit abgesprochen haben. Eine Verfahrensverzögerung durch die Staatsanwaltschaft ist insofern nicht ersichtlich.
E. 8.3 Das Zwangsmassnahmengericht hat im angefochtenen Entscheid die Staatsanwaltschaft angewiesen, den Vorfall, der zur Einlieferung des Beschwerdeführers ins Spital führte, hinsichtlich der Frage abzuklären, ob Zweifel an der Schuldunfähigkeit des Beschwerdeführers bestehen (vgl. Urk. 3/1 Dispo- Ziff. 3). In der Vernehmlassung führt die Staatsanwaltschaft aus, sie habe am
29. Juli 2013 Berichte über den Haft- und Strafvollzugsverlauf bei den involvierten Personen (Gefängnispersonal/Ärzte) angefordert (vgl. Urk. 8 S. 2 und Urk. 9/41). Dass die Staatsanwaltschaft mit einem Gutachtensauftrag zuwartet und sich zunächst weitere Informationen über den Vorfall verschafft, ist nicht zu beanstanden. Ein Gutachten ist nur anzuordnen, wenn ernsthafter Anlass besteht, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln (Art. 20 StGB; vgl. zu den
- 14 - Voraussetzungen auch Urteil 6B_201/2013 vom 20. Juni 2013 E. 1.2.2). Ein derart ernster Anlass bestand bis zum Ausraster des Beschwerdeführers nicht. Ob dieser Anlass zu Zweifeln gibt, ist zuerst abzuklären. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Einholen der Berichte den Schluss zulassen könnte, die Staatsanwaltschaft sei nicht gewillt oder in der Lage, das Verfahren beschleunigt voranzutreiben. Bevor ein allfälliges Gutachten eingeholt werden könnte, müssen die Umstände, die zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inselspital geführt haben, abgeklärt werden. Diese Abklärungen sind nicht einem Gutachter zu überlassen; deren Ergebnis ist ihm vielmehr von der Untersuchungsbehörde zu unterbreiten. Die Staatsanwaltschaft hat dies unmittelbar nach dem Hinweis des Zwangsmassnahmengerichts in Angriff genommen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft verzögere das Verfahren (Urk. 13 S. 10 ff.), weil sie (noch) kein Gutachten einhole, ist insofern unbegründet.
E. 8.4 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Kritik (Urk. 2 S. 23 f. Rz. 22, 23 und Rz. 25 und Urk. 13 S. 6 ff.) an der Verfügung vom 29. Juli 2013 der Staatsanwaltschaft ist im vorliegenden Verfahren nicht zu hören. Die von der Staatsanwaltschaft eingeforderten Berichte sind keine Gutachten. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Abweisung des Entlassungsgesuchs des Beschwerdeführers. Die Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft vom 29. Juli 2013 sind nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Der Beschwerdeführer hätte sich dagegen mit einer separaten Beschwerde wehren können. Eine Verfahrensverzögerung, die zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts führen könnte, ist mit der Kritik an der Verfügung vom 29. Juli 2013 nicht zu begründen.
E. 8.5 Auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers zur Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. Juli 2013 vermögen eine Verfahrensverzögerung nicht zu begründen (vgl. Urk. 2 S. 25 Rz. 26). Die Staatsanwaltschaft hat die Verfügung vom 29. Juli 2013 erlassen, nachdem die angefochtene Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. Juli 2013 erging. Inwiefern die Verfügung vom 29. Juli 2013 die Fehlerhaftigkeit im Sinne von Art. 393 Abs. 2 StPO der angefochtenen Verfügung begründen soll, ist nicht nachvollziehbar. Die
- 15 - Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme ausgeführt, es stehe dem Beschwerdeführer frei, jederzeit Zusatzfragen zu stellen (Urk. 8 S. 2). Indessen sei noch gar nicht bekannt, welche Personen etwas konkretes zum Vorfall sagen könnten. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die Staatsanwaltschaft entlarve sich dadurch selbst, weil sie zuwarte, jemanden zu bestimmen, der die Untersuchung des Beschwerdeführers vornehmen solle (Urk. 13 S. 7 f.), verkennt er, dass es sich bei den Bemühungen der Staatsanwaltschaft nicht um einen Gutachtensauftrag handelt. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang die Verletzung seiner Teilnahmerechte, ohne jedoch aufzuzeigen, welche Personen konkret einzuvernehmen sind. Wenn die Staatsanwaltschaft zuerst eruieren will, welche Personen etwas zum Vorfall im Gefängnis sagen könnten, um diese dann allenfalls einzuvernehmen, ist dies im Hinblick auf die Teilnahmerechte nicht zu beanstanden, zumal dem Beschwerdeführer das Vorgehen der Staatsanwaltschaft kommuniziert wurde.
E. 9.1 Der Beschwerdeführer rügt, das Zwangsmassnahmengericht relativiere die Notwendigkeit, die Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers zu prüfen, da er bereits im Ausland wegen Drogentransporten verurteilt worden sei. Dem Urteil aus Deutschland sei aber nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer damals Fingerlinge geschluckt habe. Das Zwangsmassnahmengericht gehe fälschlicherweise davon aus, dass die Fähigkeit, eine derart grosse Zahl Fingerlinge zu schlucken, nicht zwingend ein Hinweis auf gravierende bipolare Störungen sei. Beim Vorfall im Gefängnis könne es sich gemäss dem Zwangsmassnahmengericht um einen Streit zwischen Insassen gehandelt haben. Das Zwangsmassnahmengericht verkenne, dass Drogen auch ohne Verschlucken transportiert werden könnten. Dies sei in Hamburg der Fall gewesen. Es würden Vermutungen aufgestellt, wie es um die geistige Gesundheit des Beschwerdeführers stehe, ohne auf die Verbringung ins Inselspital einzugehen. Diese aktenwidrigen Behauptungen und Mutmassungen verletzten die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Ziff. 2 EMRK (Urk. 2 S. 17 f.).
- 16 -
E. 9.2 Die Annahmen des Zwangsmassnahmengerichts verletzen die Unschuldsvermutung nicht. Es stützt sich für seine Annahme, dass es sich bei dem "Ausraster" im Gefängnis auch um einen Konflikt zwischen Zellengenossen gehandelt haben könnte, auf die Sachdarstellung des Verteidigers in seinem Schreiben vom 30. April 2013 (vgl. Urk. 3/1 S. 10 und Urk. 9/33A). Dass das Verschlucken einer grossen Anzahl von Fingerlingen auf eine bipolare Störung zurückzuführen sein könnte, ist nicht vollkommen auszuschliessen. Indessen ist damit aber nichts zur Frage der Schuldfähigkeit gewonnen. In der Befragung vom
29. November 2012 wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass die Einnahme von 99 Fingerlingen ein Zeichen dafür sei, dass er dies nicht zum ersten Mal tue. Der Beschwerdeführer antwortete, "wenn Sie Angst haben, sind Sie in der Lage, alles zu tun". Er habe es mit Oel und Wasser getan. Er habe einige Stunden gebraucht. Er sei sich dies nicht gewohnt (Urk. 9/8 S. 8). In der Befragung vom 11. Dezember 2012 wiederholte er, dass er die Einnahme mittels Oel und Wasser vorgenommen und es ca. 5 Stunden gedauert habe (Urk. 9/10 S. 7). Diese Ausführungen lassen nicht den Schluss zu, dass die Einnahme der Fingerlinge auf eine bipolare Störung zurückzuführen ist. Der Beschwerdeführer erweckt mit seinen Aussagen den Eindruck, er habe die Einnahme bewusst durchgeführt, da sie lange gedauert habe, weil er es nicht gewohnt sei. Zudem führte der Beschwerdeführer in den Befragungen aus (Urk. 9/8 S. 3 und Urk. 9/9 S. 3), er sei zum Drogentransport gedrängt worden, weil ihm die Auftraggeber angedroht hätten, ihm oder seiner Familie etwas anzutun. Wenn das Zwangsmassnahmengericht die Einnahme der Fingerlinge nicht auf die (angebliche) bipolare Störung zurückführt, ist dies in Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Der Ausraster des Beschwerdeführers und seine Verbringung ins Inselspital belegen entgegen seiner Auffassung nicht (Urk. 13 S. 10), dass er schuldunfähig ist. Der Vorfall weist allenfalls darauf hin, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer psychischen Erkrankung im Gefängnis einen Ausraster hatte. Über seinen Gesundheitszustand zum Tatzeitpunkt, ist damit nichts gesagt. Ein Verletzung der Unschuldsvermutung liegt nicht vor.
- 17 -
E. 10.1 Der Beschwerdeführer macht geltend (Urk. 2 S. 19 f. und Urk. 13 S. 9 ff.), das Zwangsmassnahmengericht habe das Vorliegen von Überhaft verneint, da eine zu erwartende freiheitsentziehende Massnahme in angemessenem Verhältnis zur Dauer der Untersuchungshaft stehe. Das Zwangsmassnahmengericht nehme fälschlicherweise an, dass bei teilweiser oder vollständiger Schuldunfähigkeit die Voraussetzungen für eine Massnahme nach Art. 56 ff. StGB gegeben seien. Die bipolaren Störungen seien jedoch nicht durch eine Massnahme therapierbar. Die Störungen hätten ihre Ursache in Gründen, die nicht ergründet seien. Medikamentös könne die Störung nicht geheilt werden. Eine Therapie habe nur zur Folge, dass die Episoden (Ausbrüche) gemildert bzw. aufgehoben würden. Die Krankheit sei nicht heilbar, die negativen Auswirkungen aber eingrenzbar. Es sei davon auszugehen, dass der Ausraster mit der Verbringung ins Inselspital mit fehlendem Lithiumkonsum zu erklären sei. Der Beschwerdeführer habe seine Strafe durch die Haft bereits abgesessen. Er sei nicht oder nur wenig schuldfähig. Es sei deshalb eine wesentlich kürzere Haftstrafe zu erwarten, als im abgekürzten Verfahren beantragt worden sei.
E. 10.2 Gemäss Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe. Nach der Rechtsprechung ist die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, aufgrund der konkreten Umstände des einzelnen Falles zu beurteilen (Urteil 1B_196/2013 vom 21. Juni 2013 E. 2.2). Die Haftdauer ist dann übermässig, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (Urteil 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 4.2; vgl. auch Urteile 1B_223/2013 vom 16. Juli 2013 E. 3.2 und 1B_94/2013 vom 27. März 2013 E. 3.5).
- 18 -
E. 10.3 Der Beschwerdeführer wurde am 29. November 2012 verhaftet und am
30. November 2012 in Untersuchungshaft versetzt. Am 16. Januar 2013 bewilligte die Staatsanwaltschaft den vorzeitigen Strafvollzug. Wie dargelegt, hat der Beschwerdeführer mit einer erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen (vgl. dazu auch E. II.6.4). Da er einschlägig vorbestraft ist, muss er mit einer längeren unbedingten Freiheitsstrafe rechnen. Im Rahmen des abgekürzten Verfahrens schlug die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten vor (vgl. Urk. 9/21). Keine Rolle spielt, dass für die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe gegebenenfalls der bedingte oder teilbedingte Vollzug gewährt werden kann (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.4.2). Unter Würdigung dieser Umstände ist die Haft nicht in zeitliche Nähe der in Aussicht stehenden Strafe gerückt. Auch freiheitsentziehende Massnahmen sind bei der Prüfung der Überhaft zu berücksichtigen (vgl. Urteil 1B_585/2012 vom 30. Oktober 2012 E. 2.4). Wie erwähnt, ist nicht erstellt, dass die (angebliche) bipolare Störung des Beschwerdeführers mit der Straftat zusammenhängt. Der Beschwerdeführer leidet nach seinen Angaben seit 10 Jahren an dieser Krankheit. Er wurde aber im Jahr 2000 wegen Betäubungsmittelhandel in Deutschland bestraft (vgl. Urk. 9/38/1 S. 10). Damals soll er nach seinen eigenen Angaben nicht krank gewesen sein. Insofern ist derzeit nicht erwiesen, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit schuldunfähig war. Sollte die ihm vorgeworfene Straftat auf die Störung zurückzuführen sein, kommt eine Massnahme in Betracht. Die Dauer dieser Massnahme ist derzeit schwer abzuschätzen. Treffen die Ausführungen des Beschwerdeführers zu, wonach er seit 10 Jahren an der Krankheit leidet (Urk. 9/38/1 S. 9), wäre mit einer längeren stationären Massnahme zu rechnen (vgl. dazu auch E. II.6.4). Es ist davon auszugehen, dass eine langanhaltende Krankheit nicht innert kurzer Frist derart therapiert werden kann, dass der Beschwerdeführer von weiteren Delikten abgehalten würde. Wie erwähnt, weist der Vorfall des Ausrasters im Gefängnis zudem darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, Medikamente ohne weitere Betreuung einzunehmen, um alsdann einen Ausraster zu verhindern. Es ist deshalb allenfalls mit einer stationären Massnahme zu rechnen.
- 19 - Unter Würdigung der gesamten Umstände ist das Vorliegen von Überhaft zu verneinen.
E. 11 Der Beschwerdeführer beantragt keine Ersatzmassnahmen für den Fall seiner weiteren Inhaftierung (vgl. Urk. 2 und Urk. 13). Mit welchen Mitteln der Beschwerdeführer an einer Flucht gehindert werden könnte, ist nicht ersichtlich. Die Fortführung des vorzeitigen Strafvollzugs erweist sich als verhältnismässig.
E. 12 Was der Beschwerdeführer zum Gang des abgekürzten Verfahrens vor dem Bezirksgericht Bülach vorbringt, geht an der Sache vorbei und ist für das Haftverfahren nicht relevant. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, weshalb seine Ausführungen in der Beschwerde (Urk. 2 S. 21 f. Rz. 20 und Urk. 13 S. 2 f. Rz. 4) zu seiner Entlassung aus der Haft führen sollen. Inwiefern das Zwangsmassnahmengericht gegen die Unschuldsvermutung verstossen haben soll, wie der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, ist nicht nachvollziehbar. Auf die diesbezüglichen Vorbringen ist nicht einzutreten.
E. 13 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer unterliegt. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG, LS ZH 211.11). Die Regelung der Kostenauflage sowie der Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Dies gilt auch für die allfällige Entschädigung des amtlichen Verteidigers (vgl. Art. 135 Abs. 2 und Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt.
- Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungsfolgen wird dem Endentscheid vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung an: - 20 - − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad D-2/2012/8853, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 sowie unter Rücksendung der eingereichten Akten, gegen Empfangsbestätigung − das Bezirksgericht Bülach, ad GH130121-C/U, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 sowie unter Rücksendung der eingereichten Akten, gegen Empfangsbestätigung
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UB130041-O/U/br Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, der Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen Beschluss vom 14. August 2013 in Sachen A._____, Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegnerin betreffend Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichtes des Bezirkes Bülach vom 26. Juli 2013, GH130121
- 2 - Erwägungen: I.
1. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland führt eine Strafuntersuchung gegen A._____ wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm vor, mit 99 Fingerlingen im Körper von Brasilien mit dem Flugzeug zum Flughafen Zürich gereist zu sein, um von dort nach Brüssel weiterzufliegen.
2. Die Kantonspolizei Zürich verhaftete A._____ am 29. November 2012 (Urk. 9/17/1). Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Bülach versetzt ihn am 30. November 2012 in Untersuchungshaft (Urk. 9/17/9). Am 16. Januar 2013 bewilligte die Staatsanwaltschaft den vorzeitigen Strafvollzug (Urk. 9/17/10). Am 12. Juli 2013 stellte A._____ ein Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug (Urk. 9/40). Die Staatsanwaltschaft entsprach dem Gesuch nicht und leitete es am 17. Juli 2013 an das Zwangsmassnahmengericht. Dieses wies das Gesuch am 26. Juli 2013 ab (Urk. 3/1).
3. A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Er beantragt seine unverzügliche Haftentlassung. Die Staatsanwaltschaft hat sich vernehmen lassen (Urk. 8). Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Zwangsmassnahmengericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet (Urk. 11). In der Replik hält A._____ an seinem Antrag fest (Urk. 13). II.
1. Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG/ZH).
- 3 - 2. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 228 Abs. 2 StPO (Urk. 2 S. 4 ff.). Er habe das Haftentlassungsgesuch vom 12. Juli 2013 per Fax und Einschreiben versandt. Generell seien Faxzustellungen für Haftentlassungsgesuche ausreichend. Das Zwangsmassnahmengericht gehe davon aus, das Gesuch sei der Staatsanwaltschaft am 15. Juli 2013 zugegangen. Da es jedoch keinen Fristenstillstand gebe und auch am Samstag, 13. Juli 2013, Postzustellungen erfolgten, sei davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft das Gesuch am 13. Juli 2013 erhalten habe. Sollte dies nicht der Fall sein, so habe ihr zumindest an jenem Tag eine Abholungseinladung vorgelegen. Die vom Gesetzgeber in Art. 228 Abs. 2 StPO gesetzte Frist von drei Tagen könne unter Berücksichtigung der siebentägigen Abholfrist auf mehr als zehn Tage ausgedehnt werden, was mit dem Beschleunigungsgebot und der Waffengleichheit nicht vereinbar sei. Dass es sich beim 13. und 14. Juli 2013 um ein Wochenende gehandelt habe, ändere daran nichts. Die Staatsanwaltschaften seien personell ausgestattet, um in Haftfällen der dreitägigen Frist genügen zu können. Die vom Zwangsmassnahmengericht angeführte Praxis, wonach die Zustellung per Post fristauslösend sei, widerspreche dem klaren Wortlaut von Art. 228 Abs. 2 StPO. Die Bestimmung spreche nicht von Zustellung, sondern vom Eingang, womit die blosse Kenntnis der Staatsanwaltschaft gemeint sei. 2.2 Gemäss Art. 228 StPO kann die beschuldigte Person bei der Staatsanwaltschaft jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll ein Gesuch um Haftentlassung stellen; vorbehalten bleibt Absatz 5. Das Gesuch ist kurz zu begründen (Abs. 1). Entspricht die Staatsanwaltschaft dem Gesuch, so entlässt sie die beschuldigte Person unverzüglich aus der Haft. Will sie dem Gesuch nicht entsprechen, so leitet sie es zusammen mit den Akten spätestens 3 Tage nach dessen Eingang mit einer begründeten Stellungnahme an das Zwangsmassnahmengericht weiter (Abs. 2). 2.3 Beim Gesuch um Entlassung aus der Haft bzw. dem vorzeitigem Strafvollzug handelt es sich um eine Eingabe der Partei nach Art. 109 ff. StPO (vgl. Marc Forster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar,
- 4 - Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 1 FN. 6 zu Art. 228 StPO). Wie Art. 110 Abs. 1 StPO sieht auch Art. 228 Abs. 1 StPO vor, dass die Eingabe schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben ist. Schriftlichkeit im Sinne dieser Bestimmungen bedeutet, dass die Eingabe datiert und unterzeichnet sein muss. Blosse Reproduktionen genügen diesen Erfordernissen nicht (vgl. Urteil 1B_160/2013 vom 17. Mai 2013 E. 2.1). Nach ständiger Rechtsprechung genügt bei Eingaben, die der Schriftform bedürfen, die Einreichung per Fax zur Fristwahrung nicht (vgl. Urteil 1B_537/2011 vom 16. November 2011 E. 3 mit Hinweisen). Gleich verhält es sich, wenn die Eingabe eine Frist auslösen soll. Da eine Faxeingabe der Schriftlichkeit nicht genügt, kann sie keine Fristen auslösen, die eine schriftliche Eingabe bedingen. Die Faxeingabe ist, wie das Zwangsmassnahmengericht zutreffend erwägt, lediglich eine (informelle) Vorinformation. Dass Faxeingaben der mündlichen Erklärung zu Protokoll gleichgesetzt werden, ergibt sich weder aus der Praxis des Bundesgerichts noch des Obergerichts des Kantons Zürich. Mit einer Gleichstellung würde das Erfordernis der Schriftlichkeit seines Sinnes entleert. Am Erfordernis der Schriftlichkeit ändert sich nichts, wenn in Art. 228 Abs. 2 Satz 2 StPO von "Eingang" und nicht von "Zustellung" gesprochen wird. Bei der einen Frage geht es um die Formvorschrift, bei der anderen um den Zeitpunkt des Fristenlaufs. Daran vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Beschleunigungsgebot nichts zu ändern. Die in Art. 228 Abs. 2 StPO vorgesehene Frist kann der Beschleunigung des Verfahrens dienen. Davon bleiben die Vorschriften über die Form und Fristauslösung von Eingaben unberührt. Das Beschleunigungsgebot führt nicht dazu, dass Faxeingaben das Erfordernis der Schriftlichkeit erfüllen. Inwiefern die Waffengleichheit verletzt sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Die allgemeinen Regelungen über den Fristlauf und die Zustellung von Entscheiden gelten auch für die beschuldigte Person. Die Staatsanwaltschaft und die beschuldigte Person kämpfen insofern mit gleich langen Spiessen. Es ist daher nicht massgebend, dass die dreitägige Frist nach Art. 228 Abs. 2 StPO theoretisch auf zehn Tage verlängert werden könnte.
- 5 - 2.4 Aus einem Nachweis der Postzustellung ("Track-and-Trace") wäre ersichtlich, ob der Staatsanwaltschaft eine Abholeinladung zugestellt wurde, wie der Beschwerdeführer dies behauptet. Der Beschwerdeführer belegt jedoch nicht, wann seine per Einschreiben versandte Eingabe bei der Staatsanwaltschaft eingegangen sein soll. Sein Gesuch vom 12. Juli 2013 trägt den Eingangsstempel der Staatsanwaltschaft vom 15. Juli 2013 (vgl. Urk. 9/40/1). Es wäre dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, dem Zwangsmassnahmengericht oder dem Obergericht einen Beleg (Zustellnachweis der Post) für den per Einschreiben versandten Brief einzureichen. Er hat dies unterlassen. Es ist mit dem Zwangsmassnahmengericht davon auszugehen, dass das Entlassungsgesuch des Beschwerdeführers der Staatsanwaltschaft am Montag,
15. Juli 2013, zuging. Die Staatsanwaltschaft hat das Gesuch abgelehnt und es am 17. Juli 2013 weitergeleitet. Ein Verstoss gegen Art. 228 Abs. 2 StPO ist nicht gegeben. Die insofern gerügte Verletzung des Beschleunigungsgebots und der Waffengleichheit ist unbegründet. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Er habe dem Zwangsmassnahmengericht dargelegt, dass die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft aus Gründen der Waffengleichheit unbeachtet bleiben müsse. Dieses sei darauf nicht eingegangen. 3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörden die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hören, prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Die Behörde darf sich in ihrem Entscheid auf die wesentlichen Gesichtspunkte und Leitlinien beschränken und braucht sich nicht mit jedem sachverhaltlichen oder rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und
- 6 - auf die sich ihr Entscheid stützt (Urteil 6B_628/2012 vom 18. Juli 2013 E. 1.2 mit Hinweisen). 3.3 Das Zwangsmassnahmengericht hat sich ausführlich zur Frage der Fristwahrung nach Art. 228 Abs. 2 StPO geäussert (vgl. Urk. 3/1 S. 6-8). Wenn es dabei auf das Argument der Waffengleichheit nicht einging, hat es diesem im Rahmen der Entscheidfindung keine Bedeutung beigemessen bzw. dieses als nicht wesentlich erachtet. Wie dargelegt, trifft dies zu. Eine Verletzung der Waffengleichheit ist nicht ersichtlich. Es war dem Beschwerdeführer ohne entsprechende Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts möglich, dessen Entscheid sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor.
4. Der vorzeitige Straf- oder Massnahmeantritt (Art. 236 StPO) stellt seiner Natur nach eine strafprozessuale Zwangsmassnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Strafvollzug dar. Für eine Fortdauer der strafprozessualen Haft in den Modalitäten des vorzeitigen Straf- oder Massnahmenvollzugs müssen weiterhin Haftgründe gegeben sein. In Anwendung von Art. 221 StPO ist vorzeitiger Straf- oder Massnahmenvollzug wie Untersuchungs- und Sicherheitshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ausserdem Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr vorliegt (Abs. 1) oder wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahr machen (Abs. 2). Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Urteil 1B_50/2013 vom 25. Februar 2013 E. 3). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt (Urk. 2 S. 8 f.), das Zwangsmassnahmengericht habe die von ihm geltend gemachte Notwehr bzw. Notstandssituation verneint. Er habe in der Stellungnahme vom 25. Juli 2013 gerügt, dass die Staatsanwaltschaft diese Vorbringen nicht geprüft und nicht dargelegt habe, ob sie in diese Richtung ermittle. Das Zwangsmassnahmengericht weise sein Vorbringen als
- 7 - Schutzbehauptung ab. Es falle generell auf, dass die Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnahmengericht mit Mutmassungen und Annahmen operierten. Dies verletze die Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Ziff. 2 EMRK. 5.2 Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (Urteil 1B_217/2013 vom 16. Juli 2013 E. 5.2 mit Hinweis). 5.3 Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht. Er ist geständig, 99 Fingerlinge mit Betäubungsmitteln in seinem Körper zum Flughafen Kloten gebracht zu haben (Urk. 9/11 S. 5 ff.). Mit seinem Vorbringen legt er nicht dar, inwiefern der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts fehlerhaft im Sinne von Art. 393 Abs. 2 StPO sein soll. Mit der Begründung des Zwangsmassnahmengerichts wird die Unschuldsvermutung nicht verletzt. Der Beschwerdeführer wird damit nicht vorverurteilt. Die Unschuldsvermutung gilt weiterhin. Ob eine Notwehr- oder Notstandssituation vorlag, ist unklar. Das Vorbringen, der Verteidiger sei von Dritten angegangen worden, um Instruktionen entgegen zu nehmen (Urk. 2 S. 8 Rz. 19), lässt nicht ohne Weiteres den Schluss zu, der Beschwerdeführer habe in einer Notwehr- oder Notstandssituation gehandelt. Eine solche Situation lässt sich damit nicht nachvollziehbar begründen. Der Beschwerdeführer erklärte in der Befragung vom 29. November 2012, er habe jemandem Geld geschuldet und sei gezwungen worden, den Drogentransport auszuführen. Mit dem Drogentransport habe die Schuld getilgt werden sollen (Urk. 9/8 S. 3 ff.). Der Beschwerdeführer machte indessen keine Angaben zu den Personen - ausser dem Namen B._____ - (Urk. 9/9 S. 3), denen er offenbar seit November 2011 Geld schulden will (vgl. Urk. 9/8 S. 3). Die derzeitige Aktenlage lässt die Ausführungen des Beschwerdeführers als Schutzbehauptungen erscheinen, zumal er sich auf den Standpunkt stellt, er habe die Fingerlinge in
- 8 - einem Zustand der Schuldunfähigkeit geschluckt. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht das Vorliegen einer Notwehr- oder Notstandssituation verneint. 6. 6.1 Das Zwangsmassnahmengericht bejaht die Fluchtgefahr (Urk. 3/1 S. 9). Es erwog, der Beschwerdeführer habe keinen Bezug zur Schweiz. Bei einer Verurteilung drohe ihm eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren. Selbst wenn er für schuldunfähig befunden werde, drohe ihm eine freiheitsentziehende Massnahme. Die Versuchung sei daher gross, sich der zu erwartenden Sanktion zu entziehen. 6.2 Der Beschwerdeführer wendet ein (Urk. 2 S. 9 ff.), die Annahme, es drohe ihm eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, beruhe nicht auf Tatsachen. Das Zwangsmassnahmengericht setze sich nicht mit der materiellen Strafbarkeit auseinander. Es habe die Voraussetzungen ungenügend geprüft. Von Fluchtgefahr sei nur auszugehen, wenn die Haft überhaupt zulässig sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall, weshalb das Thema Fluchtgefahr nicht relevant sei. Die Voraussetzungen einer Massnahme habe das Zwangsmassnahmengericht nicht geprüft. Der Beschwerdeführer leide unter bipolaren Störungen. Diese träten rezidivierend auf, was für seine Krankheit typisch sei. Mit Lithium seien die Symptome in den Griff zu bekommen, sodass die Episoden von Depression oder Manie gut beherrschbar seien. Der Beschwerdeführer habe im Gefängnis einen Ausraster gehabt, der darauf zurückzuführen sei, dass er nicht richtig eingestellt gewesen sei bzw. das Lithium nicht eingenommen habe. 6.3 Für die Annahme von Fluchtgefahr genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe für sich allein nicht. Eine solche darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Vielmehr müssen konkrete Gründe dargetan werden, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe kann immer nur neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen herangezogen werden
- 9 - (Urteile 1B_191/2013 vom 12. Juni 2013 E. 3.2; 1B_219/2013 vom 16. Juli 2013 E. 4.1). 6.4 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, keinen Bezug zur Schweiz zu haben (Urk. 2 S. 9). Er ist britischer Staatsangehöriger, aus Brasilien mit Drogen in die Schweiz gereist und wollte nach Brüssel. Er hat in der Schweiz weder kollegiale noch familiäre noch berufliche Beziehungen. Ihm wird vorgeworfen, ca. 992 Gramm Kokaingemisch bzw. 757 Gramm Kokain in die Schweiz eingeführt zu haben. Der Beschwerdeführer ist diesbezüglich geständig (vgl. die Einvernahme vom 30. November 2012 S. 1 ff., Urk. 9/9). Ihm wird eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen (Art. 19 Abs. 2 BetmG). Dabei handelt es sich um ein Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB). Die Mindeststrafe beträgt ein Jahr Freiheitsstrafe. Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz nicht vorbestraft (Urk. 9/18/2). Er ist jedoch in Deutschland mehrfach vorbestraft (vgl. Urk. 9/18/3). So wurde er namentlich verurteilt wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Diebstahl mit Waffen sowie gefährlicher Körperverletzung. Zudem soll der Beschwerdeführer offenbar in Frankreich (Guayana) vorbestraft sein (vgl. dazu die Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft in Urk. 9/39 und Urk. 9/38/1 S. 11). Unter Würdigung dieser Umstände hat der Beschwerdeführer mit einer erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Wenn das Zwangsmassnahmengericht erwägt, der Beschwerdeführer habe mit einer zweijährigen Freiheitsstrafe zu rechnen, ist dies eine zurückhaltende Beurteilung der zu erwartenden Strafe. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei schuldunfähig. Bei Schuldunfähigkeit kann eine Massnahme nach den Art. 59-61, 63, 64, 67 und 67b StGB angeordnet werden (Art. 19 Abs. 3 StGB). Es ist bisher nicht geklärt, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Tat an einer Krankheit litt und falls er an einer solchen litt, ob sich diese auf die Schuldfähigkeit auswirkte. Ob eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen, muss vorliegend nicht abschliessend beantwortet werden.
- 10 - Der Beschwerdeführer macht geltend, seine bipolaren Störungen seien nicht durch eine Massnahme therapierbar. Gleichzeitig macht er geltend, es gebe Medikamente, mit denen die negativen Auswirkungen in den Griff zu kriegen seien (Urk. 2 S. 20). Mit diesen Ausführungen legt der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb allenfalls die Voraussetzungen zur Anordnung einer Massnahme nicht gegeben sein sollen. Nach seinen Ausführungen und des von ihm eingereichten Schreibens von Dr. med. C._____ (Urk. 3/4 S. 2) soll ein Zusammenhang zwischen der (angeblichen) Krankheit und dem Verschlucken einer grossen Anzahl Fingerlingen möglich sein. Damit behauptet der Beschwerdeführer selbst, dass ein Zusammenhang zwischen seiner Krankheit und der Straftat bestehen soll. Ob dies tatsächlich der Fall ist, kann offen bleiben. Liesse sich die Krankheit mit Medikamenten behandeln, wäre mit einer Massnahme (medikamentöse Einstellung unter stetiger Beobachtung) der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen (vgl. Art. 59 Abs. 1 lit. b und Art. 63 Abs. 1 lit. b StGB). Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers soll er seine Medikamente nicht genommen habe, als der Ausraster im Gefängnis geschehen sei. Dies lässt den Schluss zu, dass er nicht in der Lage ist, die Medikamente im Rahmen einer ambulanten Massnahme selbst einzunehmen, sondern entsprechende Betreuung benötigt, die ihm im Rahmen einer freiheitsentziehenden Massnahme zuteil werden könnte. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Voraussetzungen von Art. 56 Abs. 1 StGB seien nicht gegeben, ist seine Beschwerde unbegründet (vgl. Urk. 2 S. 20 f.). Zusammenfassend bestehen nach dem Gesagten erhebliche Anreize zur Flucht. Die Fluchtgefahr ist zu bejahen. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer rügt mehrfach eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Urk. 2 S. 11 ff. und Urk. 13 S. 3 ff.). 7.2 Die Staatsanwaltschaft einigte sich mit dem Beschwerdeführer, ein abgekürztes Verfahren durchzuführen (vgl. Urk. 9/14/8). Am 12. Februar 2013 erhob sie Anklage im abgekürzten Verfahren (Urk. 9/21). In der Folge erhob der Beschwerdeführer Einwendungen bezüglich seiner Schuldfähigkeit (vgl.
- 11 - Urk. 9/33A). Das Bezirksgericht Bülach wies am 8. Mai 2013 die Akten zur Durchführung eines ordentlichen Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück (Urk. 9/38/2). Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe seit dem
8. Mai 2013 gewusst, dass sie mittels Rechtshilfegesuchen Urteile habe beiziehen müssen. Sie habe dies aber erst am 1. Juli 2013 in Angriff genommen. Es seien mehr als anderthalb Monate vergangen. Es liege eine krasse und schwere Verletzung des Beschleunigungsgebots vor (Art. 5 Abs. 2 StPO). 7.3 Nach der Rechtsprechung ist die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der gebotenen Beschleunigung geführt, im Haftprüfungsverfahren nur soweit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen. Dies ist nur der Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden, z.B. durch eine schleppende Ansetzung der Termine für die anstehenden Untersuchungshandlungen, erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen (Urteil 1B_217/2013 vom 16. Juli 2013 E. 8.3 mit Hinweisen). 7.4 Die Staatsanwaltschaft hat am 11. Juni 2013 ein Aktenbeizugsgesuch an das Landgericht Hamburg (Deutschland) gerichtet (vgl. Urk. 9/39). Gleichentags stellte die Staatsanwaltschaft ein Rechtshilfeersuchen an die zuständige Stelle in Frankreich. Ein weiteres Rechtshilfeersuchen an Frankreich (Guayana) stellte sie am 1. Juli 2013. Ebenfalls am 1. Juli 2013 gab die Staatsanwaltschaft die Übersetzung des Rechtshilfegesuchs in Auftrag. Wie das Zwangsmassnahmengericht zutreffend erwägt, ist in diesem Vorgehen keine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu erkennen (Urk. 3/1 S. 9 f.). Rechtshilfeverfahren gestalten sich regelmässig zeitaufwändig. Die Staatsanwaltschaft ist innert nützlicher Frist tätig geworden. Wird berücksichtigt, dass die Staatsanwaltschaft die Rechtshilfe- und Aktenbeizugsgesuche sorgfältig
- 12 - vorzubereiten hatte, ist sie innerhalb eines Monats nach Kenntnis der Rückweisung der Anklage tätig geworden. Eine Verletzung von Art. 5 Abs. 2 StPO ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist insofern unbegründet. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, er habe zu Beginn der Haft geltend gemacht, an bipolaren Störungen zu leiden. Es sei richtig, dass die Verteidigung bis zum Ausraster im Gefängnis weder die Schuldunfähigkeit vorgebracht noch eine psychiatrische Begutachtung beantragt habe. Die Verteidigung habe nach dem Ausraster vergeblich versucht, die Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers klären zu lassen (Urk. 2 S. 11 ff.). Statt zu handeln, hätten die Staatsanwaltschaft und das Bezirksgericht Bülach getrödelt (Urk. 2 S. 17). Der Beschwerdeführer sei aufgrund eines Ausrasters am 5. April 2013 ins Inselspital Bern verbracht worden. Die angefochtene Verfügung datiere vom 26. Juli 2013. Die Staatsanwaltschaft habe somit etwa vier Monate verstreichen lassen, um sich mit dem Vorfall und der Verbringung ins Inselspital auseinanderzusetzen. Aufgrund des Gewaltverhältnisses, dem der Beschwerdeführer als Häftling unterworfen sei, bestehe eine gesteigerte Fürsorgepflicht (ausführlich dazu der Beschwerdeführer in Urk. 13 S. 3 ff.). Die Staatsanwaltschaft habe die medizinische Problematik abzuklären (Art. 75 und Art. 20 StGB). Dass der Beschwerdeführer 13 Tage im Inselspital verbracht habe, dränge den Schluss auf, dass sich die Staatsanwaltschaft um Haftfälle foutiere und ihrer Fürsorgepflicht nicht nachkomme (Urk. 13 S. 7). Die Konsequenz müsse sein, dass nach so langer Dauer des "Schlampens" eine schwere Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliege und der Beschwerdeführer aus der Haft zu entlassen sei. Der Staatsanwaltschaft sei der Abklärungsbedarf deutlich aufgezeigt worden (Urk. 2 S. 19). 8.2 Der Beschwerdeführer wurde am 30. November 2012 durch das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Bülach Untersuchungshaft versetzt. Am 7. Februar 2013 erklärte er sich mit der Durchführung des abgekürzten Verfahrens einverstanden (Urk. 9/14/8). Wenn der - anwaltlich vertretene - Beschwerdeführer davon ausgeht, dass seine (angeblichen)
- 13 - bipolaren Störungen zu seiner Schuldunfähigkeit führen, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er der Durchführung des abgekürzten Verfahrens und dem damit beantragten Schuldspruch und der Bestrafung (von 28 Monaten Freiheitsstrafe) zustimmte (vgl. Urk. 9/14/6-8). Mit der Erhebung der Anklage (im abgekürzten Verfahren) vom 12. Februar 2013 ging die Verfahrensherrschaft auf das Bezirksgericht über (Art. 328 Abs. 1 StPO analog). Sie verblieb dort bis zur Rückweisung der Anklage am 8. Mai 2013. Wenn der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft vorwirft, sie habe das Verfahren verzögert, weil sie sich mit der Verbringung des Beschwerdeführers ins Inselspital nicht auseinandergesetzt habe, verkennt er, dass die Verfahrensherrschaft im April 2013 beim Bezirksgericht Bülach lag. Dieses hat im April 2013 von dem Ausraster Kenntnis genommen und alsdann Anfangs Mai 2013 das Verfahren an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Eine Verfahrensverzögerung durch das Bezirksgericht ist ebenfalls nicht gegeben. Mit dem Vorbringen, der Beschwerdeführer habe 13 Tage im Spital verbracht, lässt sich eine Verfahrensverzögerung nicht begründen. Die Staatsanwaltschaft hat im Juni 2013 den rechtshilfeweise Beizug der ausländischen Urteile in Angriff genommen. Aus diesen können sich Hinweise darauf ergeben, ob der Beschwerdeführer in der Vergangenheit begutachtet wurde und ob andere Gerichte ihm die Schuldfähigkeit abgesprochen haben. Eine Verfahrensverzögerung durch die Staatsanwaltschaft ist insofern nicht ersichtlich. 8.3 Das Zwangsmassnahmengericht hat im angefochtenen Entscheid die Staatsanwaltschaft angewiesen, den Vorfall, der zur Einlieferung des Beschwerdeführers ins Spital führte, hinsichtlich der Frage abzuklären, ob Zweifel an der Schuldunfähigkeit des Beschwerdeführers bestehen (vgl. Urk. 3/1 Dispo- Ziff. 3). In der Vernehmlassung führt die Staatsanwaltschaft aus, sie habe am
29. Juli 2013 Berichte über den Haft- und Strafvollzugsverlauf bei den involvierten Personen (Gefängnispersonal/Ärzte) angefordert (vgl. Urk. 8 S. 2 und Urk. 9/41). Dass die Staatsanwaltschaft mit einem Gutachtensauftrag zuwartet und sich zunächst weitere Informationen über den Vorfall verschafft, ist nicht zu beanstanden. Ein Gutachten ist nur anzuordnen, wenn ernsthafter Anlass besteht, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln (Art. 20 StGB; vgl. zu den
- 14 - Voraussetzungen auch Urteil 6B_201/2013 vom 20. Juni 2013 E. 1.2.2). Ein derart ernster Anlass bestand bis zum Ausraster des Beschwerdeführers nicht. Ob dieser Anlass zu Zweifeln gibt, ist zuerst abzuklären. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Einholen der Berichte den Schluss zulassen könnte, die Staatsanwaltschaft sei nicht gewillt oder in der Lage, das Verfahren beschleunigt voranzutreiben. Bevor ein allfälliges Gutachten eingeholt werden könnte, müssen die Umstände, die zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inselspital geführt haben, abgeklärt werden. Diese Abklärungen sind nicht einem Gutachter zu überlassen; deren Ergebnis ist ihm vielmehr von der Untersuchungsbehörde zu unterbreiten. Die Staatsanwaltschaft hat dies unmittelbar nach dem Hinweis des Zwangsmassnahmengerichts in Angriff genommen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft verzögere das Verfahren (Urk. 13 S. 10 ff.), weil sie (noch) kein Gutachten einhole, ist insofern unbegründet. 8.4 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Kritik (Urk. 2 S. 23 f. Rz. 22, 23 und Rz. 25 und Urk. 13 S. 6 ff.) an der Verfügung vom 29. Juli 2013 der Staatsanwaltschaft ist im vorliegenden Verfahren nicht zu hören. Die von der Staatsanwaltschaft eingeforderten Berichte sind keine Gutachten. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Abweisung des Entlassungsgesuchs des Beschwerdeführers. Die Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft vom 29. Juli 2013 sind nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Der Beschwerdeführer hätte sich dagegen mit einer separaten Beschwerde wehren können. Eine Verfahrensverzögerung, die zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts führen könnte, ist mit der Kritik an der Verfügung vom 29. Juli 2013 nicht zu begründen. 8.5 Auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers zur Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. Juli 2013 vermögen eine Verfahrensverzögerung nicht zu begründen (vgl. Urk. 2 S. 25 Rz. 26). Die Staatsanwaltschaft hat die Verfügung vom 29. Juli 2013 erlassen, nachdem die angefochtene Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. Juli 2013 erging. Inwiefern die Verfügung vom 29. Juli 2013 die Fehlerhaftigkeit im Sinne von Art. 393 Abs. 2 StPO der angefochtenen Verfügung begründen soll, ist nicht nachvollziehbar. Die
- 15 - Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme ausgeführt, es stehe dem Beschwerdeführer frei, jederzeit Zusatzfragen zu stellen (Urk. 8 S. 2). Indessen sei noch gar nicht bekannt, welche Personen etwas konkretes zum Vorfall sagen könnten. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die Staatsanwaltschaft entlarve sich dadurch selbst, weil sie zuwarte, jemanden zu bestimmen, der die Untersuchung des Beschwerdeführers vornehmen solle (Urk. 13 S. 7 f.), verkennt er, dass es sich bei den Bemühungen der Staatsanwaltschaft nicht um einen Gutachtensauftrag handelt. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang die Verletzung seiner Teilnahmerechte, ohne jedoch aufzuzeigen, welche Personen konkret einzuvernehmen sind. Wenn die Staatsanwaltschaft zuerst eruieren will, welche Personen etwas zum Vorfall im Gefängnis sagen könnten, um diese dann allenfalls einzuvernehmen, ist dies im Hinblick auf die Teilnahmerechte nicht zu beanstanden, zumal dem Beschwerdeführer das Vorgehen der Staatsanwaltschaft kommuniziert wurde. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer rügt, das Zwangsmassnahmengericht relativiere die Notwendigkeit, die Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers zu prüfen, da er bereits im Ausland wegen Drogentransporten verurteilt worden sei. Dem Urteil aus Deutschland sei aber nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer damals Fingerlinge geschluckt habe. Das Zwangsmassnahmengericht gehe fälschlicherweise davon aus, dass die Fähigkeit, eine derart grosse Zahl Fingerlinge zu schlucken, nicht zwingend ein Hinweis auf gravierende bipolare Störungen sei. Beim Vorfall im Gefängnis könne es sich gemäss dem Zwangsmassnahmengericht um einen Streit zwischen Insassen gehandelt haben. Das Zwangsmassnahmengericht verkenne, dass Drogen auch ohne Verschlucken transportiert werden könnten. Dies sei in Hamburg der Fall gewesen. Es würden Vermutungen aufgestellt, wie es um die geistige Gesundheit des Beschwerdeführers stehe, ohne auf die Verbringung ins Inselspital einzugehen. Diese aktenwidrigen Behauptungen und Mutmassungen verletzten die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Ziff. 2 EMRK (Urk. 2 S. 17 f.).
- 16 - 9.2 Die Annahmen des Zwangsmassnahmengerichts verletzen die Unschuldsvermutung nicht. Es stützt sich für seine Annahme, dass es sich bei dem "Ausraster" im Gefängnis auch um einen Konflikt zwischen Zellengenossen gehandelt haben könnte, auf die Sachdarstellung des Verteidigers in seinem Schreiben vom 30. April 2013 (vgl. Urk. 3/1 S. 10 und Urk. 9/33A). Dass das Verschlucken einer grossen Anzahl von Fingerlingen auf eine bipolare Störung zurückzuführen sein könnte, ist nicht vollkommen auszuschliessen. Indessen ist damit aber nichts zur Frage der Schuldfähigkeit gewonnen. In der Befragung vom
29. November 2012 wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass die Einnahme von 99 Fingerlingen ein Zeichen dafür sei, dass er dies nicht zum ersten Mal tue. Der Beschwerdeführer antwortete, "wenn Sie Angst haben, sind Sie in der Lage, alles zu tun". Er habe es mit Oel und Wasser getan. Er habe einige Stunden gebraucht. Er sei sich dies nicht gewohnt (Urk. 9/8 S. 8). In der Befragung vom 11. Dezember 2012 wiederholte er, dass er die Einnahme mittels Oel und Wasser vorgenommen und es ca. 5 Stunden gedauert habe (Urk. 9/10 S. 7). Diese Ausführungen lassen nicht den Schluss zu, dass die Einnahme der Fingerlinge auf eine bipolare Störung zurückzuführen ist. Der Beschwerdeführer erweckt mit seinen Aussagen den Eindruck, er habe die Einnahme bewusst durchgeführt, da sie lange gedauert habe, weil er es nicht gewohnt sei. Zudem führte der Beschwerdeführer in den Befragungen aus (Urk. 9/8 S. 3 und Urk. 9/9 S. 3), er sei zum Drogentransport gedrängt worden, weil ihm die Auftraggeber angedroht hätten, ihm oder seiner Familie etwas anzutun. Wenn das Zwangsmassnahmengericht die Einnahme der Fingerlinge nicht auf die (angebliche) bipolare Störung zurückführt, ist dies in Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Der Ausraster des Beschwerdeführers und seine Verbringung ins Inselspital belegen entgegen seiner Auffassung nicht (Urk. 13 S. 10), dass er schuldunfähig ist. Der Vorfall weist allenfalls darauf hin, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer psychischen Erkrankung im Gefängnis einen Ausraster hatte. Über seinen Gesundheitszustand zum Tatzeitpunkt, ist damit nichts gesagt. Ein Verletzung der Unschuldsvermutung liegt nicht vor.
- 17 - 10. 10.1 Der Beschwerdeführer macht geltend (Urk. 2 S. 19 f. und Urk. 13 S. 9 ff.), das Zwangsmassnahmengericht habe das Vorliegen von Überhaft verneint, da eine zu erwartende freiheitsentziehende Massnahme in angemessenem Verhältnis zur Dauer der Untersuchungshaft stehe. Das Zwangsmassnahmengericht nehme fälschlicherweise an, dass bei teilweiser oder vollständiger Schuldunfähigkeit die Voraussetzungen für eine Massnahme nach Art. 56 ff. StGB gegeben seien. Die bipolaren Störungen seien jedoch nicht durch eine Massnahme therapierbar. Die Störungen hätten ihre Ursache in Gründen, die nicht ergründet seien. Medikamentös könne die Störung nicht geheilt werden. Eine Therapie habe nur zur Folge, dass die Episoden (Ausbrüche) gemildert bzw. aufgehoben würden. Die Krankheit sei nicht heilbar, die negativen Auswirkungen aber eingrenzbar. Es sei davon auszugehen, dass der Ausraster mit der Verbringung ins Inselspital mit fehlendem Lithiumkonsum zu erklären sei. Der Beschwerdeführer habe seine Strafe durch die Haft bereits abgesessen. Er sei nicht oder nur wenig schuldfähig. Es sei deshalb eine wesentlich kürzere Haftstrafe zu erwarten, als im abgekürzten Verfahren beantragt worden sei. 10.2 Gemäss Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe. Nach der Rechtsprechung ist die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, aufgrund der konkreten Umstände des einzelnen Falles zu beurteilen (Urteil 1B_196/2013 vom 21. Juni 2013 E. 2.2). Die Haftdauer ist dann übermässig, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (Urteil 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 4.2; vgl. auch Urteile 1B_223/2013 vom 16. Juli 2013 E. 3.2 und 1B_94/2013 vom 27. März 2013 E. 3.5).
- 18 - 10.3 Der Beschwerdeführer wurde am 29. November 2012 verhaftet und am
30. November 2012 in Untersuchungshaft versetzt. Am 16. Januar 2013 bewilligte die Staatsanwaltschaft den vorzeitigen Strafvollzug. Wie dargelegt, hat der Beschwerdeführer mit einer erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen (vgl. dazu auch E. II.6.4). Da er einschlägig vorbestraft ist, muss er mit einer längeren unbedingten Freiheitsstrafe rechnen. Im Rahmen des abgekürzten Verfahrens schlug die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten vor (vgl. Urk. 9/21). Keine Rolle spielt, dass für die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe gegebenenfalls der bedingte oder teilbedingte Vollzug gewährt werden kann (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.4.2). Unter Würdigung dieser Umstände ist die Haft nicht in zeitliche Nähe der in Aussicht stehenden Strafe gerückt. Auch freiheitsentziehende Massnahmen sind bei der Prüfung der Überhaft zu berücksichtigen (vgl. Urteil 1B_585/2012 vom 30. Oktober 2012 E. 2.4). Wie erwähnt, ist nicht erstellt, dass die (angebliche) bipolare Störung des Beschwerdeführers mit der Straftat zusammenhängt. Der Beschwerdeführer leidet nach seinen Angaben seit 10 Jahren an dieser Krankheit. Er wurde aber im Jahr 2000 wegen Betäubungsmittelhandel in Deutschland bestraft (vgl. Urk. 9/38/1 S. 10). Damals soll er nach seinen eigenen Angaben nicht krank gewesen sein. Insofern ist derzeit nicht erwiesen, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit schuldunfähig war. Sollte die ihm vorgeworfene Straftat auf die Störung zurückzuführen sein, kommt eine Massnahme in Betracht. Die Dauer dieser Massnahme ist derzeit schwer abzuschätzen. Treffen die Ausführungen des Beschwerdeführers zu, wonach er seit 10 Jahren an der Krankheit leidet (Urk. 9/38/1 S. 9), wäre mit einer längeren stationären Massnahme zu rechnen (vgl. dazu auch E. II.6.4). Es ist davon auszugehen, dass eine langanhaltende Krankheit nicht innert kurzer Frist derart therapiert werden kann, dass der Beschwerdeführer von weiteren Delikten abgehalten würde. Wie erwähnt, weist der Vorfall des Ausrasters im Gefängnis zudem darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, Medikamente ohne weitere Betreuung einzunehmen, um alsdann einen Ausraster zu verhindern. Es ist deshalb allenfalls mit einer stationären Massnahme zu rechnen.
- 19 - Unter Würdigung der gesamten Umstände ist das Vorliegen von Überhaft zu verneinen.
11. Der Beschwerdeführer beantragt keine Ersatzmassnahmen für den Fall seiner weiteren Inhaftierung (vgl. Urk. 2 und Urk. 13). Mit welchen Mitteln der Beschwerdeführer an einer Flucht gehindert werden könnte, ist nicht ersichtlich. Die Fortführung des vorzeitigen Strafvollzugs erweist sich als verhältnismässig.
12. Was der Beschwerdeführer zum Gang des abgekürzten Verfahrens vor dem Bezirksgericht Bülach vorbringt, geht an der Sache vorbei und ist für das Haftverfahren nicht relevant. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, weshalb seine Ausführungen in der Beschwerde (Urk. 2 S. 21 f. Rz. 20 und Urk. 13 S. 2 f. Rz. 4) zu seiner Entlassung aus der Haft führen sollen. Inwiefern das Zwangsmassnahmengericht gegen die Unschuldsvermutung verstossen haben soll, wie der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, ist nicht nachvollziehbar. Auf die diesbezüglichen Vorbringen ist nicht einzutreten.
13. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer unterliegt. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG, LS ZH 211.11). Die Regelung der Kostenauflage sowie der Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Dies gilt auch für die allfällige Entschädigung des amtlichen Verteidigers (vgl. Art. 135 Abs. 2 und Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt.
3. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungsfolgen wird dem Endentscheid vorbehalten.
4. Schriftliche Mitteilung an:
- 20 - − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad D-2/2012/8853, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 sowie unter Rücksendung der eingereichten Akten, gegen Empfangsbestätigung − das Bezirksgericht Bülach, ad GH130121-C/U, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 sowie unter Rücksendung der eingereichten Akten, gegen Empfangsbestätigung
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 14. August 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. S. Christen