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UB130027

Haftentlassung

Zürich OG · 2013-04-16 · Deutsch ZH
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt eine Untersuchung gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Körperverletzung (vgl. beigezogene Untersuchungsakten Urk. 9).

E. 2 Mit Eingabe vom 6. März 2013 stellte der Beschwerdeführer ein Haftentlas- sungsgesuch (Urk. 11/1). Mit Verfügung vom 15. März 2013 bejahte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirkes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) den Haftgrund der Wiederholungsgefahr und wies das entsprechende Haftentlas- sungsgesuch ab (Urk. 11/5).

E. 3 Gegen diese Verfügung erhob der amtliche Verteidiger des Beschwerdefüh- rers innert Frist Beschwerde und beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung bzw. das Haftentlassungsgesuch vom 6. März 2013 sei gutzuheissen und der Beschwerdeführer sei aus der Untersuchungshaft zu entlassen (Urk. 2).

E. 3.1 Die Vorinstanz bejahte einen dringenden Tatverdacht bezüglich beider dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Vorfälle betreffend schwerer Körperverletzung und ging von Wiederholungsgefahr aus (Urk. 11/5).

E. 3.2 Seitens des Beschwerdeführers wird das Vorliegen eines dringenden Tat- verdachts hinsichtlich beider Vorfälle nicht bestritten. Im Übrigen kann in Bezug auf den dringenden Tatverdacht auf die zutreffenden Erwägungen des vorinstanz- lichen Entscheides vom 15. März 2013 verwiesen werden (Urk. 11/5 S. 2). Der Beschwerdeführer bringt hingegen vor, dass die Voraussetzungen für die An- nahme von Wiederholungsgefahr nicht vorliegen würden (vgl. Urk. 2). Auf die Ausführungen der Verteidigung ist im Folgenden soweit einzugehen, als sie für die Entscheidfindung im vorliegenden Verfahren betreffend Haftentlassung we- sentlich sind.

E. 4 Mit Verfügung vom 25. März 2013 wurde der Vorinstanz und der Staatsan- waltschaft eine Frist von drei Arbeitstagen zur Stellungnahme zur Beschwerde angesetzt (Urk. 5). Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft ging unter Beilage der Untersuchungsakten (Urk. 9) am 27. März 2013 ein (Urk. 8). Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 26. März 2013 auf eine Stellungnahme (Urk. 10) und übermittelte ihre Akten der Kammer (Urk. 11). Hierauf wurde der amtlichen Ver- teidigung mit Verfügung vom 28. März 2013 Frist zur freigestellten Replik ange- setzt. Die entsprechende Eingabe erfolgte am 5. April 2013 (Urk. 13; eingegangen am 8. April 2013).

- 3 - II.

1. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 12. Februar 2012 um ca. 04.00 Uhr an der B._____-Strasse in Zürich, zusammen mit dem Mitbeschuldig- ten C._____ D._____ durch Schläge und Tritte verletzt zu haben, worauf D._____ bewusstlos zu Boden gestürzt sein soll. Dann sollen die Beschuldigten weiterhin auf den nunmehr wehrlos am Boden liegenden D._____ eingeschlagen und ein- getreten haben. Weiter wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, am 30. Sep- tember 2012 um ca. 03.15 Uhr im Parkhaus E._____ in Zürich erneut in eine tätli- che Auseinandersetzung involviert gewesen zu sein, anlässlich welcher er grund- los F._____ niedergeschlagen haben soll, so dass dieser bewusstlos zu Boden gefallen sein soll. Es müsse - in beiden Fällen - bereits heute, obschon das Gut- achten des IRM noch ausstehend sei, von einer vollendeten schweren Körperver- letzung ausgegangen werden (Urk. 11/2).

2. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die be- schuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich entweder durch Flucht dem Straf- verfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfin- dung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten begangen hat (Wiederholungsgefahr; lit. c). Der in Art. 221 Abs. 2 StPO geregelte selbständige Haftgrund der Ausfüh- rungsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Die Untersuchungshaft darf nicht länger dauern, als die zu erwartende Freiheits- strafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Sie ist aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, die vom Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht be- willigte Dauer abgelaufen ist, oder Ersatzmassnahmen an ihrer Stelle zum glei- chen Ziel führen (vgl. Art. 212 Abs. 2 StPO sowie Art. 237 Abs. 1 StPO).

- 4 -

E. 4.1 Zum allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts muss kumulativ zumindest einer der besonderen Haftgründe nach Art. 221 Abs. 1 und 2 StPO hinzukommen. Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft gehen vom Vorliegen von Wiederholungsgefahr sowie von Fluchtgefahr aus. Der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen (vgl. dazu BGE 137 IV 84 Erw. 3.2) die Sicherheit anderer erheblich ge- fährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Dieser besondere Haftgrund hat in erster Linie spezialpräven- tiven Charakter und dient der Verhütung weiterer Delikte. Er dient daneben aber auch dem strafprozessualen Ziel der Verfahrensbeschleunigung, indem verhindert werden soll, dass der Verfahrensabschluss durch die Begehung neuer Delikte verzögert wird. An den Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist angesichts seiner Natur als – wenn auch nicht reiner – Präventivhaft grundsätzlich ein strenger Massstab zu legen. Dabei muss die Begehung der Verbrechen oder schweren Vergehen ernsthaft zu befürchten sein. Vorausgesetzt werden konkrete Anhalts- punkte, wobei die dabei zu stellende Rückfallprognose sehr ungünstig sein muss. Zu berücksichtigen sind die Intensität bzw. Schwere der deliktischen Tätigkeit in

- 5 - der Vergangenheit sowie die persönlichen Gegebenheiten und Anlagen der be- schuldigten Person, die eine erhöhte Gefahr weiterer Delinquenz indizieren (BGE 137 IV 84 Erw. 3.2; Urteil 1B_454/2012 vom 24.8.2012 Erw. 2.3; Schmid, Hand- buch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1025). Im Weiteren muss es sich auch bei den vom Gesetz verlangten Vortaten um Ver- brechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter ge- handelt haben. Doch selbst bei Fehlen von früheren gleichartigen Straftaten ist Untersuchungshaft nicht völlig ausgeschlossen, lag es doch nicht in der Absicht des Gesetzgebers, mögliche Opfer von weiteren Gewaltdelikten erheblichen kon- kreten Risiken auszusetzen (vgl. BGE 137 IV 13 Erw. 3f.). Damit kommt dem Grad der Gewaltbereitschaft der betroffenen Person massgebliche Bedeutung zu (vgl. Urteil 1B_722/2011 vom 16.1.2012 Erw. 2.4; vgl. Urteil 1B_473/2012 vom 12.9.2012 Erw. 2.1.3).

E. 4.2 Die Verteidigung bringt diesbezüglich unter anderem vor, dass ein dringen- der Tatverdacht bezüglich der Vortaten nicht ausreiche. Eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschwerdeführer in Bezug auf den Vorfall vom 12. Februar 2012 der schweren Körperverletzung schuldig gemacht habe, bestehe unstreitig gerade nicht. Demzufolge fehle es an früheren gleicharti- gen Vortaten im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO. Nur bei akut drohenden Schwerverbrechen könne nach der Praxis des Bundesgerichtes unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise auf das Vortatenerfordernis ganz verzichtet werden. Weiter führt die Verteidigung aus, dass die Auffassung der Vorinstanz, wonach das Bundesgericht seine in BGE 137 IV 13 begründete Praxis mit einem Entscheid vom 16. November 2011 weiter verschärft habe, falsch sei. In diesem Entscheid, so die Verteidigung, sei der Beschuldigte von der Jugendanwaltschaft bereits rechtskräftig wegen Raubes mit Körperverletzungsfolge verurteilt worden. Das Erfordernis einer gleichartigen Vortat sei in jenem Fall mithin gegeben (Urk. 2 S. 3 ff.). Vorliegend gebe es keinerlei konkrete Hinweise darauf, dass der Beschwerdefüh- rer wiederum eine schwere Straftat begehen könnte. Einziges Indiz sei die einge- standene Tat vom 30. September 2012. Dieses reiche indes nicht aus, um auf

- 6 - das Vortatenerfordernis verzichten zu können. Es gebe keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Erkrankung leiden könnte und eine mas- sive Rückfallgefahr gegeben wäre. Im Gegenteil: Der Beschwerdeführer weise keinerlei Vorstrafen oder polizeiliche Einträge auf. Er befinde sich zum ersten Mal in seinem Leben in Haft. Die fünfmonatige Haftdauer habe ihn bereits nachhaltig beeindruckt. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer sozial gut integriert sei und über eine sehr gute, feste Arbeitsstelle im Pharma-Bereich verfüge. Diese drohe er allerdings im Falle der Fortdauer der Untersuchungshaft zu verlieren. Sodann habe er die Tat vom 30. September 2012 unter der Wirkung einer sehr starken Alkoholintoxikation begangen. Es dürfe deswegen angenommen werden, dass er nicht schon aufgrund seiner Persönlichkeit eine konkrete Gefahr für die Öffentlichkeit darstelle. Ferner sei der Hinweis der Vorinstanz, dass das Bundes- gericht im Zusammenhang mit der Ausführungsgefahr festgehalten habe, dass bei schweren Gewaltverbrechen dem psychischen Zustand der verdächtigen Per- son bzw. ihrer Unberechenbarkeit und Aggressivität Rechnung zu tragen sei, nicht relevant. Bei der Ausführungsgefahr brauche es - im Unterschied zur Wie- derholungsgefahr - eben gerade keine Vortat. Vielmehr gehe es bei dieser darum, dass der Beschuldigte ein angedrohtes schweres Gewaltverbrechen in die Tat umsetzen könnte. Es liege auf der Hand, dass psychisch auffällige, unberechen- bare und aggressive Personen, die z.B. eine konkrete Todesdrohung ausgespro- chen hätten, vor der Haftentlassung allenfalls mittels psychiatrischer Begutach- tung genauer abgeklärt werden müssten. Mit der angeblichen Wiederholungsge- fahr im vorliegenden Fall habe dies indessen nichts zu tun. So bezwecke die Staatsanwaltschaft mit dem erst ganz am Schluss angeordneten psychiatrischen Gutachten einzig eine Haftverlängerung. Wäre ein psychiatrisches Gutachten tat- sächlich angezeigt, so hätte man dies im Oktober, spätestens im November an- ordnen können, zumal der Beschwerdeführer schon bald seine Tatbeteiligung beim ersten Delikt erklärt habe und die zweite Tat vollumfänglich eingeräumt ha- be. Es bestehe kein nachvollziehbarer Grund, bis in den März abzuwarten und dann ein solches Gutachten in Auftrag zu geben, insbesondere auch weil die Staatsanwaltschaft bereits in ihren ersten Haftanträgen den Haftgrund der Fort- setzungsgefahr aufgeführt habe. Vorliegend werde nun von der Gegenseite ein-

- 7 - fach probiert, den nicht fluchtgefährdeten, über ein Arbeitsstelle verfügenden und nicht vorbestraften Beschwerdeführer trotz Wegfall der Kollusionsgefahr, in Haft zu behalten. Das Gutachten könne zudem ohne weiteres eingeholt werden, wenn sich der Beschwerdeführer auf freiem Fuss befinde. Er werde jeden Termin beim Psychiater wahrnehmen (Urk. 2 S. 5 f.).

E. 4.3 Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist auch eine einfache Körperver- letzung als gleichartige Vortat im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO zu be- zeichnen. Auch wenn zur Zeit strittig ist, wer genau D._____ den finalen Schlag zugefügt hat, so ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einem Schuldspruch zumindest in Bezug auf den Tatbestand der einfachen Körperver- letzung, welcher ein schweres Vergehen darstellt, zu rechnen. Die Beweislage erweist sich diesbezüglich als erdrückend. Der Beschwerdeführer räumt nämlich eine Beteiligung selbst ein, indem er ausführt, dass er nachdem er einen Schlag von D._____ erhalten habe, zurückgeschlagen habe und darauf einfach einen "klatsch" gehört habe; nicht gesehen, sondern gehört. Dann sei D._____ mit dem Rücken auf den Boden gefallen. Auf entsprechende Frage erklärte der Beschwer- deführer schliesslich, er habe D._____ ins Gesicht, auf die Wange geschlagen (Konfrontationseinvernahme vom 18. Dezember 2012 S. 6). Gemäss verschiede- nen Aussagen unbeteiligter Zeugen wurde D._____ vom Beifahrer und auch vom Fahrer des weissen Golfes angegriffen und geschlagen (Einvernahme G._____ vom 16. Februar 2012 S. 3 f.; Einvernahme G._____ vom 19. Dezember 2012 S. 4 und S. 6; Einvernahme H._____ vom 22. Februar 2012; Einvernahme I._____ vom 17. Februar 2012 S. S. 2 f.; Einvernahme J._____ vom 21. Februar 2012 S. 3; Einvernahme J._____ vom 8. Januar 2013 S. 3; Einvernahme K._____ vom 6. März 2012 S. 3). Im Übrigen gab auch der Mitbeschuldigte C._____ an, dass der Beschwerdeführer ebenfalls zugeschlagen habe und D._____ danach zu Boden ging (Einvernahme C._____ vom 22. Oktober 2012 S. 4 sowie Konfrontati- onseinvernahme vom 18. Dezember 2012 S. 3). Somit ist die Voraussetzung der früheren gleichartigen Vortaten gegeben, wobei festzuhalten ist, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter Umständen eine einzige solche Vortat genügt (Urteil 1B_133/2011 vom 12. April 2011 E 4.7; Urteil vom 27. März

- 8 - 1B_103/2013 E. 6.3 mit Hinweis BGE 137 IV 84 E. 3.2). Diese Umstände finden sich in folgenden Begebenheiten: Im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 30. September 2012 sagte die Zeugin L._____ aus, der Täter (in der Folge konnte ermittelt werden, dass es sich um den Beschwerdeführer handelt) habe F._____ mit der Faust ins Gesicht geschlagen, worauf Letzterer - gemäss der Wahrnehmung der Zeugin - sogleich ohnmächtig geworden und zu Boden gegangen sei (Einvernahme L._____ vom 10. Oktober 2012 S. 1 ff.). Diese Aussage wird gestützt vom Zeugen M._____ (Einvernahme M._____ vom 16. Oktober 2012 S. 2; Einvernahme M._____ vom 29. Januar 2013 S. 4). Beachtlich ist hierbei, dass F._____ in keiner Beziehung zum Be- schwerdeführer steht. Die Wahl des Opfers war somit völlig zufällig. Dieses Ver- halten weist einerseits auf eine erhebliche und erschreckende Gewaltbereitschaft hin und andererseits auf eine Unberechenbarkeit. Kommt hinzu, dass der Be- schwerdeführer rund ein halbes Jahr zuvor in eine tätliche Auseinandersetzung verwickelt war, an welcher er sich, wie oben ausgeführt, aktiv beteiligte; und zwar wiederum zum Nachteil eines ihm unbekannten Opfers, welches er scheinbar ebenso zufällig auswählte. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nun wäh- rend eines laufenden Untersuchungsverfahrens betreffend eines Körperverlet- zungsdelikts erneut durch massive Gewalt auffiel, lässt darauf schliessen, dass von ihm ein grosses Gewaltpotenzial ausgeht. Die Unberechenbarkeit im soeben beschriebenen Sinne kommt erschwerend hinzu. Zusammenfassend muss daher aus den genannten Gründen dem Beschwerde- führer vorerst eine schlechte Rückfallprognose gestellt werden. So ist ernsthaft zu befürchten, er könnte – auf freien Fuss gesetzt – erneut gleichartige Delikte verü- ben, mithin schwere Körperverletzungsdelikte. Somit bestehen nach dem Gesagten beim Beschwerdeführer gewichtige Anzei- chen für ein erhebliches Gewaltpotential, wobei es um den Schutz von Leib und Leben, also das höchste Rechtsgut, geht. Unter diesen Umständen kann jedoch an die Wiederholungsgefahr kein allzu hoher Massstab angelegt werden und es rechtfertigt sich - bis das Gewaltpotential des Beschwerdeführers und damit das

- 9 - Rückfallrisiko fachärztlich abgeklärt ist - den Haftgrund der Wiederholungsgefahr zu bejahen. Eine Ersatzmassnahme, namentlich eine, wie von der Verteidigung genannt, ärzt- lich überwachte Alkoholabstinenz, erweist sich vorliegend nicht als ausreichend griffig.

E. 4.4 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft Dr. med. N._____ den Auftrag zu einer psychiatrischen Begutachtung erteilte, mit welchem u.a. auch die Rückfallgefahr abgeklärt werden soll. Die Ausarbeitung des Gutachtens, in Bezug auf die Frage der Rückfallgefahr, ist bis spätestens Ende Mai 2013 vor- gesehen (Urk. 11 S. 5). Das Bundesgericht hielt in einem Entscheid fest, es dränge sich für den Fall, dass das in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten noch nicht habe erstellt wer- den können, angesichts des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen auf, dass die kantonalen Behörden beim beauftragten Experten vorab ein Kurzgutachten zur Frage der Rückfall- bzw. Ausführungsgefahr für schwer wiegende Delikte - oder wenigstens einen mündlichen Zwischenbericht - unverzüglich anforderten (Urteil des Bundesgerichts 1B_705/2012 vom 10. Dezember 2012, E. 2.11). Dieser Ent- scheid betraf einen Fall, bei welchem aufgrund der minder schweren Vortaten des Beschuldigten fraglich war, ob bei ihm in Zukunft mit schweren Vergehen oder Verbrechen zu rechnen sei. Zudem war aufgrund der bereits erstandenen Haft die Verhältnismässigkeit der Fortdauer der Haft kritisch, weshalb insofern eine ganz besondere zeitliche Dringlichkeit gegeben war. In einem anderen Fall, in welchem dem Inhaftierten schwere Delikte vorgeworfen wurden und die Verhältnismässig- keit der Haft ohne Weiteres gegeben war, hatte es das Bundesgericht im Lichte des Beschleunigungsgebotes als ausreichend erachtet, dass die Staatsanwalt- schaft den Gutachter aufgefordert hatte, ihr einen Vorbericht zukommen zu las- sen, falls sich vorzeitig ergeben sollte, dass keine Ausführungsgefahr bestehe (Urteil des Bundesgerichts 1B_143/2007 vom 27. Juli 2007, E. 4). Um dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO) genügend Nachachtung zu verschaffen, hat die Staatsanwaltschaft somit dafür besorgt zu

- 10 - sein, dass spätestens im Zeitpunkt der nächsten Haftverlängerung ein Bericht zur Frage der Rückfallgefahr bzw. deren Verneinung aufgrund einer vorläufigen Ein- schätzung vorliegt. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Erstellung eines sol- chen Berichtes nicht vom Vorhandensein der entsprechenden Ressourcen beim Gutachter abhängig gemacht werden kann. Sollte der mit der Erstellung des fo- rensisch-psychiatrischen Gutachtens beauftragte med. pract. N._____ nicht in der Lage sein, bis zur nächsten Haftverlängerung einen Bericht über die Rückfallge- fahr bzw. deren Verneinung aufgrund einer vorläufigen Einschätzung vorzulegen, kann gemäss den Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft beim Psychiatrisch- Psychologischen Dienst des Amtes für Justizvollzug eine schriftliche Gefährlich- keitsprognose angefordert werden (Ziff. 10.9.5.5.3 [S. 144] der Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft für das Vorfahren [WOSTA], Stand: 1. April 2012; abruf- bar unter http://www.staatsanwaltschaften.zh.ch/content/dam/justiz_innern/stanw/ PDF/Weisungen/WOSTA%2020120331.pdf).

E. 5 Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit gilt zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 24. Oktober 2012 in Haft befindet. Im Falle einer Verurteilung ist aufgrund der Tatsache, dass, wie die Vorinstanz zu- treffend festhält, die Tathandlung vom 30. September 2012 zumindest in der Nä- he einer eventualvorsätzlichen Tötung erscheint, von einer längeren Freiheitsstra- fe auszugehen. Somit kann derzeit nicht gesagt werden, die bis anhin erstandene Haft rücke bereits in grosse zeitliche Nähe der zu erwartenden Strafe. Da zudem wie ausgeführt Ersatzmassnahmen nicht geeignet sind, um der bestehenden Wiederholungsgefahr hinreichend begegnen zu können, erscheint die Fortsetzung der Untersuchungshaft als verhältnismässig.

E. 6 Die Beschwerde ist damit abzuweisen. III. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu er- folgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde in Beachtung

- 11 - der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 600.– festzusetzen. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine im Beschwerdeverfahren getätigten Aufwendungen wird durch das urteilende Gericht am Ende des Straf- verfahrens festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 600.– festge- setzt.
  3. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten.
  4. Schriftliche Mitteilung an: − RA lic. iur. X._____, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerde- führers (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (unter sofortiger Rück- sendung der Untersuchungsakten (Urk. 9), gegen Empfangsbestäti- gung) − das Zwangsmassnahmengericht des Bezirkes Zürich (unter sofortiger Rücksendung von dessen Akten (Urk. 11; GH 130375), gegen Emp- fangsbestätigung)
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzu- - 12 - reichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 16. April 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. A. Hardegger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UB130027-O/U/PFE Mitwirkend: die Oberrichter lic.iur. Th. Meyer, Präsident, lic.iur. W. Meyer und Dr. D. Schwander sowie die Gerichtsschreiberin lic.iur. A. Hardegger Beschluss vom 16. April 2013 in Sachen A._____, Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin betreffend Haftentlassung Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich vom 15. März 2013, GH130375

- 2 - Erwägungen: I.

1. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt eine Untersuchung gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Körperverletzung (vgl. beigezogene Untersuchungsakten Urk. 9).

2. Mit Eingabe vom 6. März 2013 stellte der Beschwerdeführer ein Haftentlas- sungsgesuch (Urk. 11/1). Mit Verfügung vom 15. März 2013 bejahte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirkes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) den Haftgrund der Wiederholungsgefahr und wies das entsprechende Haftentlas- sungsgesuch ab (Urk. 11/5).

3. Gegen diese Verfügung erhob der amtliche Verteidiger des Beschwerdefüh- rers innert Frist Beschwerde und beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung bzw. das Haftentlassungsgesuch vom 6. März 2013 sei gutzuheissen und der Beschwerdeführer sei aus der Untersuchungshaft zu entlassen (Urk. 2).

4. Mit Verfügung vom 25. März 2013 wurde der Vorinstanz und der Staatsan- waltschaft eine Frist von drei Arbeitstagen zur Stellungnahme zur Beschwerde angesetzt (Urk. 5). Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft ging unter Beilage der Untersuchungsakten (Urk. 9) am 27. März 2013 ein (Urk. 8). Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 26. März 2013 auf eine Stellungnahme (Urk. 10) und übermittelte ihre Akten der Kammer (Urk. 11). Hierauf wurde der amtlichen Ver- teidigung mit Verfügung vom 28. März 2013 Frist zur freigestellten Replik ange- setzt. Die entsprechende Eingabe erfolgte am 5. April 2013 (Urk. 13; eingegangen am 8. April 2013).

- 3 - II.

1. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 12. Februar 2012 um ca. 04.00 Uhr an der B._____-Strasse in Zürich, zusammen mit dem Mitbeschuldig- ten C._____ D._____ durch Schläge und Tritte verletzt zu haben, worauf D._____ bewusstlos zu Boden gestürzt sein soll. Dann sollen die Beschuldigten weiterhin auf den nunmehr wehrlos am Boden liegenden D._____ eingeschlagen und ein- getreten haben. Weiter wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, am 30. Sep- tember 2012 um ca. 03.15 Uhr im Parkhaus E._____ in Zürich erneut in eine tätli- che Auseinandersetzung involviert gewesen zu sein, anlässlich welcher er grund- los F._____ niedergeschlagen haben soll, so dass dieser bewusstlos zu Boden gefallen sein soll. Es müsse - in beiden Fällen - bereits heute, obschon das Gut- achten des IRM noch ausstehend sei, von einer vollendeten schweren Körperver- letzung ausgegangen werden (Urk. 11/2).

2. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die be- schuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich entweder durch Flucht dem Straf- verfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfin- dung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten begangen hat (Wiederholungsgefahr; lit. c). Der in Art. 221 Abs. 2 StPO geregelte selbständige Haftgrund der Ausfüh- rungsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Die Untersuchungshaft darf nicht länger dauern, als die zu erwartende Freiheits- strafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Sie ist aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, die vom Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht be- willigte Dauer abgelaufen ist, oder Ersatzmassnahmen an ihrer Stelle zum glei- chen Ziel führen (vgl. Art. 212 Abs. 2 StPO sowie Art. 237 Abs. 1 StPO).

- 4 - 3.1. Die Vorinstanz bejahte einen dringenden Tatverdacht bezüglich beider dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Vorfälle betreffend schwerer Körperverletzung und ging von Wiederholungsgefahr aus (Urk. 11/5). 3.2 Seitens des Beschwerdeführers wird das Vorliegen eines dringenden Tat- verdachts hinsichtlich beider Vorfälle nicht bestritten. Im Übrigen kann in Bezug auf den dringenden Tatverdacht auf die zutreffenden Erwägungen des vorinstanz- lichen Entscheides vom 15. März 2013 verwiesen werden (Urk. 11/5 S. 2). Der Beschwerdeführer bringt hingegen vor, dass die Voraussetzungen für die An- nahme von Wiederholungsgefahr nicht vorliegen würden (vgl. Urk. 2). Auf die Ausführungen der Verteidigung ist im Folgenden soweit einzugehen, als sie für die Entscheidfindung im vorliegenden Verfahren betreffend Haftentlassung we- sentlich sind. 4.1. Zum allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts muss kumulativ zumindest einer der besonderen Haftgründe nach Art. 221 Abs. 1 und 2 StPO hinzukommen. Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft gehen vom Vorliegen von Wiederholungsgefahr sowie von Fluchtgefahr aus. Der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen (vgl. dazu BGE 137 IV 84 Erw. 3.2) die Sicherheit anderer erheblich ge- fährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Dieser besondere Haftgrund hat in erster Linie spezialpräven- tiven Charakter und dient der Verhütung weiterer Delikte. Er dient daneben aber auch dem strafprozessualen Ziel der Verfahrensbeschleunigung, indem verhindert werden soll, dass der Verfahrensabschluss durch die Begehung neuer Delikte verzögert wird. An den Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist angesichts seiner Natur als – wenn auch nicht reiner – Präventivhaft grundsätzlich ein strenger Massstab zu legen. Dabei muss die Begehung der Verbrechen oder schweren Vergehen ernsthaft zu befürchten sein. Vorausgesetzt werden konkrete Anhalts- punkte, wobei die dabei zu stellende Rückfallprognose sehr ungünstig sein muss. Zu berücksichtigen sind die Intensität bzw. Schwere der deliktischen Tätigkeit in

- 5 - der Vergangenheit sowie die persönlichen Gegebenheiten und Anlagen der be- schuldigten Person, die eine erhöhte Gefahr weiterer Delinquenz indizieren (BGE 137 IV 84 Erw. 3.2; Urteil 1B_454/2012 vom 24.8.2012 Erw. 2.3; Schmid, Hand- buch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1025). Im Weiteren muss es sich auch bei den vom Gesetz verlangten Vortaten um Ver- brechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter ge- handelt haben. Doch selbst bei Fehlen von früheren gleichartigen Straftaten ist Untersuchungshaft nicht völlig ausgeschlossen, lag es doch nicht in der Absicht des Gesetzgebers, mögliche Opfer von weiteren Gewaltdelikten erheblichen kon- kreten Risiken auszusetzen (vgl. BGE 137 IV 13 Erw. 3f.). Damit kommt dem Grad der Gewaltbereitschaft der betroffenen Person massgebliche Bedeutung zu (vgl. Urteil 1B_722/2011 vom 16.1.2012 Erw. 2.4; vgl. Urteil 1B_473/2012 vom 12.9.2012 Erw. 2.1.3). 4.2. Die Verteidigung bringt diesbezüglich unter anderem vor, dass ein dringen- der Tatverdacht bezüglich der Vortaten nicht ausreiche. Eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschwerdeführer in Bezug auf den Vorfall vom 12. Februar 2012 der schweren Körperverletzung schuldig gemacht habe, bestehe unstreitig gerade nicht. Demzufolge fehle es an früheren gleicharti- gen Vortaten im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO. Nur bei akut drohenden Schwerverbrechen könne nach der Praxis des Bundesgerichtes unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise auf das Vortatenerfordernis ganz verzichtet werden. Weiter führt die Verteidigung aus, dass die Auffassung der Vorinstanz, wonach das Bundesgericht seine in BGE 137 IV 13 begründete Praxis mit einem Entscheid vom 16. November 2011 weiter verschärft habe, falsch sei. In diesem Entscheid, so die Verteidigung, sei der Beschuldigte von der Jugendanwaltschaft bereits rechtskräftig wegen Raubes mit Körperverletzungsfolge verurteilt worden. Das Erfordernis einer gleichartigen Vortat sei in jenem Fall mithin gegeben (Urk. 2 S. 3 ff.). Vorliegend gebe es keinerlei konkrete Hinweise darauf, dass der Beschwerdefüh- rer wiederum eine schwere Straftat begehen könnte. Einziges Indiz sei die einge- standene Tat vom 30. September 2012. Dieses reiche indes nicht aus, um auf

- 6 - das Vortatenerfordernis verzichten zu können. Es gebe keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Erkrankung leiden könnte und eine mas- sive Rückfallgefahr gegeben wäre. Im Gegenteil: Der Beschwerdeführer weise keinerlei Vorstrafen oder polizeiliche Einträge auf. Er befinde sich zum ersten Mal in seinem Leben in Haft. Die fünfmonatige Haftdauer habe ihn bereits nachhaltig beeindruckt. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer sozial gut integriert sei und über eine sehr gute, feste Arbeitsstelle im Pharma-Bereich verfüge. Diese drohe er allerdings im Falle der Fortdauer der Untersuchungshaft zu verlieren. Sodann habe er die Tat vom 30. September 2012 unter der Wirkung einer sehr starken Alkoholintoxikation begangen. Es dürfe deswegen angenommen werden, dass er nicht schon aufgrund seiner Persönlichkeit eine konkrete Gefahr für die Öffentlichkeit darstelle. Ferner sei der Hinweis der Vorinstanz, dass das Bundes- gericht im Zusammenhang mit der Ausführungsgefahr festgehalten habe, dass bei schweren Gewaltverbrechen dem psychischen Zustand der verdächtigen Per- son bzw. ihrer Unberechenbarkeit und Aggressivität Rechnung zu tragen sei, nicht relevant. Bei der Ausführungsgefahr brauche es - im Unterschied zur Wie- derholungsgefahr - eben gerade keine Vortat. Vielmehr gehe es bei dieser darum, dass der Beschuldigte ein angedrohtes schweres Gewaltverbrechen in die Tat umsetzen könnte. Es liege auf der Hand, dass psychisch auffällige, unberechen- bare und aggressive Personen, die z.B. eine konkrete Todesdrohung ausgespro- chen hätten, vor der Haftentlassung allenfalls mittels psychiatrischer Begutach- tung genauer abgeklärt werden müssten. Mit der angeblichen Wiederholungsge- fahr im vorliegenden Fall habe dies indessen nichts zu tun. So bezwecke die Staatsanwaltschaft mit dem erst ganz am Schluss angeordneten psychiatrischen Gutachten einzig eine Haftverlängerung. Wäre ein psychiatrisches Gutachten tat- sächlich angezeigt, so hätte man dies im Oktober, spätestens im November an- ordnen können, zumal der Beschwerdeführer schon bald seine Tatbeteiligung beim ersten Delikt erklärt habe und die zweite Tat vollumfänglich eingeräumt ha- be. Es bestehe kein nachvollziehbarer Grund, bis in den März abzuwarten und dann ein solches Gutachten in Auftrag zu geben, insbesondere auch weil die Staatsanwaltschaft bereits in ihren ersten Haftanträgen den Haftgrund der Fort- setzungsgefahr aufgeführt habe. Vorliegend werde nun von der Gegenseite ein-

- 7 - fach probiert, den nicht fluchtgefährdeten, über ein Arbeitsstelle verfügenden und nicht vorbestraften Beschwerdeführer trotz Wegfall der Kollusionsgefahr, in Haft zu behalten. Das Gutachten könne zudem ohne weiteres eingeholt werden, wenn sich der Beschwerdeführer auf freiem Fuss befinde. Er werde jeden Termin beim Psychiater wahrnehmen (Urk. 2 S. 5 f.). 4.3 Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist auch eine einfache Körperver- letzung als gleichartige Vortat im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO zu be- zeichnen. Auch wenn zur Zeit strittig ist, wer genau D._____ den finalen Schlag zugefügt hat, so ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einem Schuldspruch zumindest in Bezug auf den Tatbestand der einfachen Körperver- letzung, welcher ein schweres Vergehen darstellt, zu rechnen. Die Beweislage erweist sich diesbezüglich als erdrückend. Der Beschwerdeführer räumt nämlich eine Beteiligung selbst ein, indem er ausführt, dass er nachdem er einen Schlag von D._____ erhalten habe, zurückgeschlagen habe und darauf einfach einen "klatsch" gehört habe; nicht gesehen, sondern gehört. Dann sei D._____ mit dem Rücken auf den Boden gefallen. Auf entsprechende Frage erklärte der Beschwer- deführer schliesslich, er habe D._____ ins Gesicht, auf die Wange geschlagen (Konfrontationseinvernahme vom 18. Dezember 2012 S. 6). Gemäss verschiede- nen Aussagen unbeteiligter Zeugen wurde D._____ vom Beifahrer und auch vom Fahrer des weissen Golfes angegriffen und geschlagen (Einvernahme G._____ vom 16. Februar 2012 S. 3 f.; Einvernahme G._____ vom 19. Dezember 2012 S. 4 und S. 6; Einvernahme H._____ vom 22. Februar 2012; Einvernahme I._____ vom 17. Februar 2012 S. S. 2 f.; Einvernahme J._____ vom 21. Februar 2012 S. 3; Einvernahme J._____ vom 8. Januar 2013 S. 3; Einvernahme K._____ vom 6. März 2012 S. 3). Im Übrigen gab auch der Mitbeschuldigte C._____ an, dass der Beschwerdeführer ebenfalls zugeschlagen habe und D._____ danach zu Boden ging (Einvernahme C._____ vom 22. Oktober 2012 S. 4 sowie Konfrontati- onseinvernahme vom 18. Dezember 2012 S. 3). Somit ist die Voraussetzung der früheren gleichartigen Vortaten gegeben, wobei festzuhalten ist, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter Umständen eine einzige solche Vortat genügt (Urteil 1B_133/2011 vom 12. April 2011 E 4.7; Urteil vom 27. März

- 8 - 1B_103/2013 E. 6.3 mit Hinweis BGE 137 IV 84 E. 3.2). Diese Umstände finden sich in folgenden Begebenheiten: Im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 30. September 2012 sagte die Zeugin L._____ aus, der Täter (in der Folge konnte ermittelt werden, dass es sich um den Beschwerdeführer handelt) habe F._____ mit der Faust ins Gesicht geschlagen, worauf Letzterer - gemäss der Wahrnehmung der Zeugin - sogleich ohnmächtig geworden und zu Boden gegangen sei (Einvernahme L._____ vom 10. Oktober 2012 S. 1 ff.). Diese Aussage wird gestützt vom Zeugen M._____ (Einvernahme M._____ vom 16. Oktober 2012 S. 2; Einvernahme M._____ vom 29. Januar 2013 S. 4). Beachtlich ist hierbei, dass F._____ in keiner Beziehung zum Be- schwerdeführer steht. Die Wahl des Opfers war somit völlig zufällig. Dieses Ver- halten weist einerseits auf eine erhebliche und erschreckende Gewaltbereitschaft hin und andererseits auf eine Unberechenbarkeit. Kommt hinzu, dass der Be- schwerdeführer rund ein halbes Jahr zuvor in eine tätliche Auseinandersetzung verwickelt war, an welcher er sich, wie oben ausgeführt, aktiv beteiligte; und zwar wiederum zum Nachteil eines ihm unbekannten Opfers, welches er scheinbar ebenso zufällig auswählte. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nun wäh- rend eines laufenden Untersuchungsverfahrens betreffend eines Körperverlet- zungsdelikts erneut durch massive Gewalt auffiel, lässt darauf schliessen, dass von ihm ein grosses Gewaltpotenzial ausgeht. Die Unberechenbarkeit im soeben beschriebenen Sinne kommt erschwerend hinzu. Zusammenfassend muss daher aus den genannten Gründen dem Beschwerde- führer vorerst eine schlechte Rückfallprognose gestellt werden. So ist ernsthaft zu befürchten, er könnte – auf freien Fuss gesetzt – erneut gleichartige Delikte verü- ben, mithin schwere Körperverletzungsdelikte. Somit bestehen nach dem Gesagten beim Beschwerdeführer gewichtige Anzei- chen für ein erhebliches Gewaltpotential, wobei es um den Schutz von Leib und Leben, also das höchste Rechtsgut, geht. Unter diesen Umständen kann jedoch an die Wiederholungsgefahr kein allzu hoher Massstab angelegt werden und es rechtfertigt sich - bis das Gewaltpotential des Beschwerdeführers und damit das

- 9 - Rückfallrisiko fachärztlich abgeklärt ist - den Haftgrund der Wiederholungsgefahr zu bejahen. Eine Ersatzmassnahme, namentlich eine, wie von der Verteidigung genannt, ärzt- lich überwachte Alkoholabstinenz, erweist sich vorliegend nicht als ausreichend griffig. 4.4. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft Dr. med. N._____ den Auftrag zu einer psychiatrischen Begutachtung erteilte, mit welchem u.a. auch die Rückfallgefahr abgeklärt werden soll. Die Ausarbeitung des Gutachtens, in Bezug auf die Frage der Rückfallgefahr, ist bis spätestens Ende Mai 2013 vor- gesehen (Urk. 11 S. 5). Das Bundesgericht hielt in einem Entscheid fest, es dränge sich für den Fall, dass das in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten noch nicht habe erstellt wer- den können, angesichts des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen auf, dass die kantonalen Behörden beim beauftragten Experten vorab ein Kurzgutachten zur Frage der Rückfall- bzw. Ausführungsgefahr für schwer wiegende Delikte - oder wenigstens einen mündlichen Zwischenbericht - unverzüglich anforderten (Urteil des Bundesgerichts 1B_705/2012 vom 10. Dezember 2012, E. 2.11). Dieser Ent- scheid betraf einen Fall, bei welchem aufgrund der minder schweren Vortaten des Beschuldigten fraglich war, ob bei ihm in Zukunft mit schweren Vergehen oder Verbrechen zu rechnen sei. Zudem war aufgrund der bereits erstandenen Haft die Verhältnismässigkeit der Fortdauer der Haft kritisch, weshalb insofern eine ganz besondere zeitliche Dringlichkeit gegeben war. In einem anderen Fall, in welchem dem Inhaftierten schwere Delikte vorgeworfen wurden und die Verhältnismässig- keit der Haft ohne Weiteres gegeben war, hatte es das Bundesgericht im Lichte des Beschleunigungsgebotes als ausreichend erachtet, dass die Staatsanwalt- schaft den Gutachter aufgefordert hatte, ihr einen Vorbericht zukommen zu las- sen, falls sich vorzeitig ergeben sollte, dass keine Ausführungsgefahr bestehe (Urteil des Bundesgerichts 1B_143/2007 vom 27. Juli 2007, E. 4). Um dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO) genügend Nachachtung zu verschaffen, hat die Staatsanwaltschaft somit dafür besorgt zu

- 10 - sein, dass spätestens im Zeitpunkt der nächsten Haftverlängerung ein Bericht zur Frage der Rückfallgefahr bzw. deren Verneinung aufgrund einer vorläufigen Ein- schätzung vorliegt. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Erstellung eines sol- chen Berichtes nicht vom Vorhandensein der entsprechenden Ressourcen beim Gutachter abhängig gemacht werden kann. Sollte der mit der Erstellung des fo- rensisch-psychiatrischen Gutachtens beauftragte med. pract. N._____ nicht in der Lage sein, bis zur nächsten Haftverlängerung einen Bericht über die Rückfallge- fahr bzw. deren Verneinung aufgrund einer vorläufigen Einschätzung vorzulegen, kann gemäss den Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft beim Psychiatrisch- Psychologischen Dienst des Amtes für Justizvollzug eine schriftliche Gefährlich- keitsprognose angefordert werden (Ziff. 10.9.5.5.3 [S. 144] der Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft für das Vorfahren [WOSTA], Stand: 1. April 2012; abruf- bar unter http://www.staatsanwaltschaften.zh.ch/content/dam/justiz_innern/stanw/ PDF/Weisungen/WOSTA%2020120331.pdf).

5. Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit gilt zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 24. Oktober 2012 in Haft befindet. Im Falle einer Verurteilung ist aufgrund der Tatsache, dass, wie die Vorinstanz zu- treffend festhält, die Tathandlung vom 30. September 2012 zumindest in der Nä- he einer eventualvorsätzlichen Tötung erscheint, von einer längeren Freiheitsstra- fe auszugehen. Somit kann derzeit nicht gesagt werden, die bis anhin erstandene Haft rücke bereits in grosse zeitliche Nähe der zu erwartenden Strafe. Da zudem wie ausgeführt Ersatzmassnahmen nicht geeignet sind, um der bestehenden Wiederholungsgefahr hinreichend begegnen zu können, erscheint die Fortsetzung der Untersuchungshaft als verhältnismässig.

6. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. III. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu er- folgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde in Beachtung

- 11 - der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 600.– festzusetzen. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine im Beschwerdeverfahren getätigten Aufwendungen wird durch das urteilende Gericht am Ende des Straf- verfahrens festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 600.– festge- setzt.

3. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten.

4. Schriftliche Mitteilung an: − RA lic. iur. X._____, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerde- führers (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (unter sofortiger Rück- sendung der Untersuchungsakten (Urk. 9), gegen Empfangsbestäti- gung) − das Zwangsmassnahmengericht des Bezirkes Zürich (unter sofortiger Rücksendung von dessen Akten (Urk. 11; GH 130375), gegen Emp- fangsbestätigung)

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzu-

- 12 - reichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 16. April 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. A. Hardegger