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UB130024

Haftentlassung

Zürich OG · 2013-04-08 · Deutsch ZH
Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Strafuntersu- chung wegen des Verdachts der vorsätzlichen Tötung.

E. 1.1 Der zu untersuchende Vorfall ereignete sich am 1. Dezember 2012, ca. 23.45 Uhr, auf der Wiese hinter dem Durchgangszentrum für Asylsuchende am …weg … in B._____ (NUK). Durch die Hintertür gelangt man über eine kleine Treppe auf die Wiese. Hinter der Wiese wird das Areal durch einen Maschen- drahtzaun vom …weg abgetrennt (Urk. 14/1 Rapport vom 4.12.2012 S. 5). Dem Beschwerdeführer wird Folgendes vorgeworfen: Er habe sich zusam- men mit seiner damaligen Freundin, C._____ (…), bei der kleinen Treppe hinter dem NUK aufgehalten. Als sich +D._____ (+…) und E._____ (E._____) vom …weg genähert hätten, sei es zwischen dem Beschwerdeführer und +D._____ zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen, in deren Verlauf der unbewaffne- te +D._____ über den Zaun gestiegen und auf den Beschwerdeführer losgegan- gen sei. In der Folge habe der Beschwerdeführer eine mitgeführte Faustfeuerwaf- fe der Marke Glock 17 mit eingesetztem gefüllten Magazin gezogen, eine Lade- bewegung gemacht und dreimal in Richtung von +D._____ (bzw. dessen Kolle- gen E._____) geschossen. Dabei habe +D._____ – getroffen durch zwei Projekti- le – tödliche Verletzungen erlitten (vgl. Urk. 12/2 S. 2; vgl. Urk. 14/1 Rapport vom 4.12.2012 S. 6).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer schilderte die Ereignisse jenes Abends im Wesentli- chen wie folgt: Er sei mit seiner damaligen Freundin (C._____) vor der Notaus- gangstüre des NUK gestanden, als zwei Männer hinter dem Zaun erschienen sei- en. Der eine, +D._____, habe ihn angestarrt und angeflucht. Warum wisse er nicht. Als er, der Beschwerdeführer, +D._____ gefragt habe, was das Problem sei, habe dieser in die Innentasche der Jacke gegriffen, ihn, den Beschwerdefüh-

- 4 - rer, demonstrativ böse angeschaut und schliesslich seinem Kollegen in die Jacke gegriffen. Er, der Beschwerdeführer, habe aber weder eine Waffe noch sonst et- was Gefährliches erkennen können (Urk. 14/1 Einv. Besch. v. 7.12.2012 2 S. 10). Er, der Beschwerdeführer, habe Angst bekommen und die Hand an den Griff sei- ner Waffe gelegt. +D._____ habe dann seine Jacke ausgezogen und diese dem Kollegen zum Halten gegeben. Dabei habe er begonnen herumzufluchen, eine Geste "Halsabschneiden" gemacht, auf ihn, den Beschwerdeführer, gezeigt und mit den Händen gegen den Zaun geschlagen. Als er, der Beschwerdeführer, mit seiner Freundin habe abhauen wollen, sei +D._____ über den Zaun gesprungen und etwa drei Meter von ihnen entfernt stehen geblieben. In dem Moment habe er, der Beschwerdeführer, die Waffe gezogen und gleichzeitig die Ladebewegung gemacht, um +D._____ einzuschüchtern. Als +D._____ dann weiter auf ihn los- gegangen sei und nach der Waffe gegriffen habe, sei er, der Beschwerdeführer, zurückgewichen und habe im Affekt geschossen. Dabei habe er tief gezielt. Zum (richtig) Zielen habe er keine Zeit gehabt. Danach sei er zur Wohnung eines Kol- legen gerannt, bevor er zum NUK zurückgekehrt sei, um dort auf die Polizei zu warten. Beim NUK hätten sie ihn jedoch mit Gegenständen beworfen, weshalb er erneut zum Kollegen gegangen sei. Dort habe er dann die Polizei gerufen (Urk. 14/1 Einv. Besch. v. 7.12.2012 S. 2-7, v. 7.2.2013 S. 11 f.). Somit ist der Beschwerdeführer im Wesentlichen geständig. Sein Verteidiger macht indes geltend, der Beschwerdeführer habe in rechtfertigender Notwehr gemäss Art. 15 StGB oder zumindest in entschuldbarer Notwehr i.S.v. Art. 16 StGB gehandelt (Urk. 5 S. 3).

2. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die be- schuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich entweder durch Flucht dem Straf- verfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfin- dung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten begangen hat (Wiederholungsgefahr;

- 5 - lit. c). Der in Art. 221 Abs. 2 StPO geregelte selbständige Haftgrund der Ausfüh- rungsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Die Untersuchungshaft darf nicht länger dauern, als die zu erwartende Frei- heitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Sie ist aufzuheben, sobald ihre Voraussetzun- gen nicht mehr erfüllt sind, die vom Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist, oder Ersatzmassnahmen an ihrer Stelle zum glei- chen Ziel führen (vgl. Art. 212 Abs. 2 StPO sowie Art. 237 Abs. 1 StPO).

3. Das Vorliegen des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachts wird seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten (vgl. Urk. 4; vgl. Urk. 5 S. 3). Es kann hierzu auf die zutreffenden Erwägungen des vorinstanzlichen Entschei- des vom 15. März 2013 sowie den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichtes vom 28. Februar 2013 verwiesen werden, zumal sich in der Zwischenzeit an den Umständen, welche zur Bejahung des dringenden Tatverdachts führen, nichts geändert hat.

E. 2 Der Beschwerdeführer war am 2. Dezember 2012 verhaftet und mit Verfü- gung des Zwangsmassnahmengerichtes des Bezirkes Zürich vom 3. Dezember 2012 in Untersuchungshaft versetzt worden. Mit Verfügung des Zwangsmass- nahmengerichtes des Bezirkes Zürich vom 28. Februar 2013 wurde die Untersu- chungshaft bis zum 1. April 2013 verlängert (Urk. 14/11 act. 1, 6, 12).

E. 3 Mit Schreiben vom 6. März 2013 liess der Beschwerdeführer bei der Staats- anwaltschaft ein Haftentlassungsgesuch stellen (Urk. 12/1). Die Staatsanwalt- schaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 11. März 2013 neben der Abwei- sung des Haftentlassungsgesuchs die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate (Urk. 12/2 S. 5). Mit Verfügung vom 15. März 2013 wies das Zwangsmassnahmengericht des Bezirkes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) das Haftentlassungsgesuch ab und verlängerte die Haft bis zum 1. Juli 2013 (Urk. 3 = Urk. 6 = Urk. 12/6). Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

19. März 2013 innert Frist beim hiesigen Gericht Beschwerde erheben und bean- tragen, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und der Beschwerdefüh- rer sei aus der Haft zu entlassen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (Urk. 4; Urk. 2 = Urk. 5).

E. 4 Mit Verfügung vom 20. März 2013 wurde die Beschwerdeschrift der Vo- rinstanz sowie der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme und zur Einsendung der (notwendigen) Akten übermittelt (Urk. 8 = Prot. S. 2). Die Vorinstanz verzichtete am 21. März 2013 auf eine Stellungnahme (Urk. 11). Die Staatsanwaltschaft be- antragt in ihrer Eingabe vom 21. März 2013 die Abweisung der Beschwerde, ver- zichtet im Übrigen aber auf eine Stellungnahme (Urk. 13). Die Eingabe der Staatsanwaltschaft wurde dem amtlichen Verteidiger mit Einschreiben "Zustellung

- 3 - von Rechtsschriften" vom 26. März 2013 zugesandt (Urk. 16 = Prot. S. 3). Die Replik des Beschwerdeführers vom 27. März 2013 (Urk. 18) wurde ihrerseits der Staatsanwaltschaft mit Einschreiben "Zustellung von Rechtsschriften" vom

28. März 2013 übermittelt (Urk. 20 = Prot. S. 4). Mit Telefonat vom 3. April 2013 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme (vgl. Prot. S. 5). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif. II.

E. 4.1 Zum allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts muss kumulativ zumindest einer der besonderen Haftgründe nach Art. 221 Abs. 1 und 2 StPO hinzukommen. Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft gehen vom Vorliegen von Wiederholungsgefahr sowie von Fluchtgefahr aus. Der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen (vgl. dazu BGE 137 IV 84 Erw. 3.2) die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie be- reits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Dieser besondere Haftgrund hat in erster Linie spezialpräventiven Charakter und dient der Verhütung weiterer Delikte. Er dient daneben aber auch dem strafprozessua- len Ziel der Verfahrensbeschleunigung, indem verhindert werden soll, dass der Verfahrensabschluss durch die Begehung neuer Delikte verzögert wird. An den Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist angesichts seiner Natur als – wenn auch nicht reiner – Präventivhaft grundsätzlich ein strenger Massstab zu legen. Dabei muss die Begehung der Verbrechen oder schweren Vergehen ernsthaft zu be- fürchten sein. Vorausgesetzt werden konkrete Anhaltspunkte, wobei die dabei zu

- 6 - stellende Rückfallprognose sehr ungünstig sein muss. Zu berücksichtigen sind die Intensität bzw. Schwere der deliktischen Tätigkeit in der Vergangenheit sowie die persönlichen Gegebenheiten und Anlagen der beschuldigten Person, die eine er- höhte Gefahr weiterer Delinquenz indizieren (BGE 137 IV 84 Erw. 3.2; Urteil 1B_454/2012 vom 24.8.2012 Erw. 2.3; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1025). Im Weiteren muss es sich auch bei den vom Gesetz verlangten Vortaten um Verbrechen oder schwere Ver- gehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben. Doch selbst bei Fehlen von früheren gleichartigen Straftaten ist Untersuchungshaft nicht völlig ausgeschlossen, lag es doch nicht in der Absicht des Gesetzgebers, mögliche Opfer von weiteren Gewaltdelikten erheblichen konkreten Risiken auszusetzen (vgl. BGE 137 IV 13 Erw. 3f.). Damit kommt dem Grad der Gewaltbereitschaft der betroffenen Person massgebliche Bedeutung zu (vgl. Urteil 1B_722/2011 vom 16.1.2012 Erw. 2.4; vgl. Urteil 1B_473/2012 vom 12.9.2012 Erw. 2.1.3).

E. 4.2 Seitens der Verteidigung wird eine Wiederholungsgefahr verneint. So verfü- ge der Beschwerdeführer über einen einwandfreien Leumund und habe keine Vorstrafen, sei zudem psychisch und physisch gesund und werde von sämtlichen Auskunftspersonen und Zeugen als ruhiger, hilfsbereiter und zuverlässiger junger Mann beschrieben, der nie durch unhöfliches oder aggressives Verhalten aufge- fallen sei (Urk. 5 S. 8-10). Auch sei sein Computerspielverhalten nicht auffällig und lasse nicht auf Wiederholungsgefahr schliessen (Urk. 5 S. 10-11). Im Weite- ren habe der Beschwerdeführer an jenem Abend ausschliesslich zum Selbst- schutz eine geladene Schusswaffe mit sich geführt, zumal es im Vorfeld zu min- destens zwei Messerstechereien und diversen Schlägereien in und um die Notun- terkunft B._____ gekommen sei (Urk. 5 S. 11 f.). Dabei seien die Ereignisse nicht voraussehbar gewesen und er habe nur geschossen, weil er von +D._____ und E._____, die er beide zuvor nicht gekannt habe, grundlos beschimpft und nament- lich von +D._____ angegriffen worden sei. Seine körperliche Integrität sowie auch diejenige seiner damaligen Freundin C._____ seien gefährdet gewesen, weshalb er in Panik geschossen habe (Urk. 5 S. 12).

- 7 -

E. 4.3 Der Beschwerdeführer ist zwar im Strafregister nicht verzeichnet (Urk. 14/12 Personalakten act. 1). Bei der Beurteilung der Gewaltbereitschaft des Beschwer- deführers ist jedoch zunächst zu berücksichtigen, dass dieser offenbar eine Vor- liebe für Schusswaffen hat. So verfügt er seit März 2012 über einen Waffener- werbsschein (vgl. Urk. 14/10 1. HD act. 3), ist im Besitz einer Glock 17 (Urk. 14/1 Einv. Besch. v. 7.12.2012 S. 7) und suchte in der Vergangenheit mehrmals einen Schiesskeller auf (Urk. 14/1 Einv. Besch. v. 7.12.2012 S. 7). Dabei gab er nach polizeilichen Berechnungen innerhalb von zwei Jahren rund 3'000 Schuss ab (vgl. Urk. 14/1 Einv. Besch. act. 3 S. 2 f.). Auch fanden sich beim Beschwerdeführer diverse Gegenstände, die einen engen Bezug zu Waffen aufweisen, so nament- lich drei Patronenhülsen, eine Schiessbrille, Waffenputzzeug (vgl. Urk. 14/10 1. HD act. 3), drei (leere) Patronentrommeln (vgl. Urk. 14/10 2. HD act. 3), Gewehr- munition, zwei Faustfeuerwaffen (vgl. Urk. 14/1 Einv. Besch. v. 7.12.2012 S. 8) sowie zwei Schwerter und ein Dolch (vgl. Urk. 14/10 1. HD act. 3). Darüber hinaus gab er an, eine alte Pistole aus dem 1. Weltkrieg von seinem Grossvater zu besit- zen (Urk. 14/1 Einv. Besch. v. 7.12.2012 S. 8). Im Weiteren lassen auch die Aus- sagen von Personen aus seinem Umfeld – F._____, G._____ –, wonach er zwar kein "Waffenfreak" gewesen sei, sich aber für Waffen begeistert habe, auf eine besondere Vorliebe für Waffen schliessen. F._____ gab denn auch an, der Be- schwerdeführer sei sehr stolz gewesen, als er die Glock gekauft habe (vgl. Urk. 14/3 Einv. Dritte – Umfeld act. 1 S. 7, act. 2 S. 6, act. 3 S. 5). Darauf, dass Waffen für den Beschwerdeführer eine wichtige Rolle spielen, deuten auch die auf seinem Computer gespeicherten Fotos hin, auf welchen er mit einer Schusswaffe posiert und sich mit dieser in Szene setzt (vgl. Urk. 15). Dass der Beschwerdefüh- rer gemäss Aussagen von Personen aus seinem Umfeld – F._____, G._____, H._____ (vgl. Urk. 14/3 Einv. Dritte – Umfeld act. 1 S. 5 f., act. 2 S. 8, act. 3 S. 5, act. 7 S. 5) – sowie nach eigenen Angaben (vgl. Urk. 14/1 Einv. Besch. v. 7.2.2013 S. 10 f.) zudem gerne Ego-Shooter-Games spielt, vermag für sich allei- ne zwar noch nichts über sein Gewaltpotential auszusagen, verstärkt jedoch den Eindruck, der Beschwerdeführer habe eine überdurchschnittliche Begeisterung für Waffen, insbesondere Schusswaffen. Dabei hatte der Beschwerdeführer bereits als Kind einen gewissen Bezug zu Waffen. So wurde er mit Erziehungsverfügung

- 8 - vom tt.mm.2003 der Jugendanwaltschaft der Bezirke Winterthur und Andelfingen der Tätlichkeiten fehlbar gesprochen, weil er mit einer Soft-Air-Gun auf ein 12- jähriges Mädchen gezielt und geschossen habe, ohne sich zu vergewissern, ob die Waffe gesichert oder ungesichert sei, wobei das Mädchen mit einem Plas- tikkügelchen mit sechs Millimeter Durchmesser am blossen Rücken getroffen worden sei (vgl. Urk. 14/12 Personalakten act. 13). Der Beschwerdeführer erklärte denn auch, ihn hätten Waffen schon immer interessiert (Urk. 14/1 Einv. Besch. v. 2.12.2012 S. 9). Im Weiteren zeigte der Beschwerdeführer durch sein jüngstes Verhalten die grundsätzliche Bereitschaft, für Dritte eine erhebliche Gefahrensituation herbeizu- führen. So trug der Beschwerdeführer eine geladene und nicht sicherbare (vgl. Urk. 14/1 Einv. Besch. v. 2.12.2012 S. 3) Schusswaffe auf sich, und zwar nicht nur am fraglichen Abend, sondern gemäss seinen eigenen Angaben in der ver- gangenen Zeit auf dem Areal der NUK zwischen 22.00 und 02.00 Uhr fast immer (Urk. 14/1 Einv. Besch. v. 7.12.2012 S. 9, v. 5.2.2013 S. 8). Dabei gab er an, er habe sich und seine Freundin vor Angriffen schützen wollen, da es in den zwei bis drei Wochen vor dem Vorfall in der unmittelbaren Umgebung der Durchgangszen- tren zu zwei Messerstechereien gekommen sei und man seiner Freundin auch mal angedroht habe, sie zu vergewaltigen (Urk. 14/1 Einv. Besch. v. 2.12.2012 S. 3, v.7.12.2012 S. 9, v. 5.2.2013 S. 5 f.). Er sei sich sicher gewesen, dass die Waffe eine abschreckende Wirkung habe, wenn er sie gegen Angreifer ziehe. Er habe sie nur zur Abschreckung mitgenommen. Die Munition habe er mitgeführt, um nötigenfalls einen Warnschuss abzugeben (vgl. Urk. 14/1 Einv. Besch. v. 5.2.2013 S. 9 f.). Gleichzeitig bezeichnet sich der Beschwerdeführer selber als ei- nen mit der Glock 17 ungeübten Schützen (vgl. Urk. 14/1 Einv. Besch. v. 7.2.2013 S. 1 f.). Eine Schiessausbildung habe er keine. Schiessen könne ja jeder (vgl. Urk. 14/1 Einv. Besch. v.2.12.2012 S. 9). Das Tragen einer geladenen und ungesicherten Schusswaffe indes bedeutet bereits per se ein erhebliches Gefahrenpotential; dies umso mehr, wenn dies durch einen unerfahrenen Schützen geschieht. Doch auch ein unerfahrener Schütze musste sich des Risikos, welches das Mitführen einer geladenen und

- 9 - ungesicherten Schusswaffe mit sich bringt, bewusst sein, zumal für eine Schuss- abgabe nur noch ein geringer Aufwand erforderlich ist. Dennoch erachtete es der Beschwerdeführer als gerechtfertigt, dieses Risiko in Kauf zu nehmen. Dies spricht dafür, dass der Beschwerdeführer durchaus bereit ist, in Situationen, in welchen er es als gerechtfertigt erachtet, für Dritte eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben zu schaffen. Im Weiteren bestehen erhebliche Hinweise darauf, er neige in Stresssituati- onen zu impulsiven, unkontrollierten und übertriebenen Reaktionen. So habe +D._____ zwar nach seiner, des Beschwerdeführers, Waffe gegriffen, habe je- doch nichts in den Händen gehabt. Somit stand der vermeintliche Angreifer nach Angaben des Beschwerdeführers mit leeren Händen da. Trotzdem schoss er aus nächster Nähe dreimal auf +D._____. Dabei sagte der Beschwerdeführer aus, er habe nirgendwohin gezielt, nur die Waffe tiefgehalten. Im Weiteren sei er davon ausgegangen, nur einmal geschossen zu haben. Er habe unter Schock gestan- den. Es sei ein Reflex, eine Affekthandlung gewesen. Er könne sich nicht mal er- innern, abgedrückt zu haben (vgl. Urk. 14/1 Einv. Besch. v. 7.12.2012 S. 3, 14, 15 f., v. 7.2.2013 S. 11 f., v. 28.2.2013 S. 9). Offenbar war er in dieser Situation eines

– aus seiner Sicht – mutmasslichen Angriffs nicht mehr in der Lage, kontrolliert zu handeln und die Schüsse zumindest bewusst und gezielt abzugeben. Im Weiteren gab G._____ an, den Beschwerdeführer bei Problemen aufbrausend empfunden zu haben, und schilderte einen Vorfall, bei welchem dieser wegen einer Kleinig- keit aggressiv reagiert habe. Auch habe sich der Beschwerdeführer dahingehend geäussert, wenn jemand seine Freundin anfasse, würde er diesen sofort umbrin- gen (Urk. 14/3 Einv. Dritte – Umfeld act. 3 S. 3 f., 5). Ferner schrieb der Be- schwerdeführer bei früherer Gelegenheit in einem SMS an C._____, wenn er sie mit einem andern Jungen sehe, bringe er den Jungen um. Gleichzeitig bezeichne- te er sich selber als sehr aggressiv (vgl. Urk. 14/1 Einv. Besch. v. 7.2.2013 Natel- Auswertungen SMS Nr. 787 und Nr. 789). Zwar wird der Beschwerdeführer im Übrigen grundsätzlich als ruhiger, hilfsbereiter und zuverlässiger junger Mann be- schrieben, der nie durch unhöfliches oder aggressives Verhalten aufgefallen sei (vgl. z.B. Urk. 14/2 Einv. Dritte – Bewohner act. 3 S. 4; Urk. 14/3 Einv. Dritte Um- feld act. 2 S. 11, act. 7 S. 5, act. 10 S. 3; Urk. 14/4 Einv. Dritte – Mitarbeiter act. 3

- 10 - S. 2). Indessen sind unter den gegebenen Umständen die Anzeichen, der Be- schwerdeführer verhalte sich in besonderen Situationen, namentlich wenn er sich angegriffen fühlt, nicht nur sehr heftig, wenn nicht sogar übertrieben, sondern auch impulsiv und unkontrolliert, nicht von der Hand zu weisen und können nicht ignoriert werden. Gerade der Umstand, dass der Beschwerdeführer zu einem we- sentlichen Teil von seinem Umfeld als ruhig beschrieben wird, lässt sein Verhal- ten vor dem Hintergrund des zu untersuchenden Vorfalls umso unberechenbarer erscheinen, was eine gerichtliche Beurteilung seines Gewaltpotential erheblich erschwert. Zwar erklärte der Beschwerdeführer, er sehe ein, dass es naiv gewe- sen sei, die Waffe mit sich zu führen. Er werde nie mehr eine Waffe in die Hände nehmen (Urk. 14/1 Einv. Besch. v. 28.2.2013 S. 9, v. 11.3.2013 S. 2; Urk. 14/11 act. 18 S. 2). Indessen hat die Vergangenheit gezeigt, dass der Beschwerdeführer Konfliktsituationen nicht scheut, sondern solche durchaus in Kauf nimmt und ent- sprechende Vorkehrungen trifft, auch wenn dies für Dritte ein erhebliches Risiko für Leib und Leben mit sich bringt. Gleichzeitig wird der Beschwerdeführer nicht nur von Personen aus seinem Umfeld als in seinem Auftreten selbstbewusst be- schrieben (vgl. Urk. 14/3 Einv. Dritte – Umfeld act. 6 S. 6, act. 7 S. 6, act. 9 S. 6), sondern er verhielt sich auch so. So ging er trotz fehlender Schiessausbildung und Erfahrung davon aus, er sei auch in einer Stresssituation in der Lage, über- legt zu handeln und kontrolliert mit der Waffe umzugehen. Insbesondere dieses hohe Selbstbewusstsein legt jedoch nahe, der Be- schwerdeführer könnte erneut in solche Konfliktsituationen geraten. Dabei lassen seine Vorliebe zu Waffen, sein selbstverständlicher Umgang mit solchen sowie seine Neigung zu impulsiven und unkontrollierten Reaktionen in Stresssituationen befürchten, es könnte durch das Verhalten des Beschwerdeführers erneut zu ei- ner Gefahrensituation für Dritte kommen. So ist insbesondere auch zu berücksich- tigen, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Tat zwar das Magazin kurz aus der Waffe nahm, dieses jedoch sogleich wieder in die Waffe einsetzte (vgl. Urk. 14/1 Einv. Besch. v. 7.12.2012 S. 4). Er trug die geladene und ungesi- cherte Waffe zumindest für kurze Zeit weiterhin auf sich und erhielt die damit ein- hergehende Gefahr für Dritte aufrecht; dies obwohl ihm kurz zuvor bewusst ge-

- 11 - worden sein musste, dass er in einer Stresssituation nicht in der Lage ist, kontrol- liert mit der Waffe umzugehen.

E. 4.4 Zusammenfassend bestehen nach dem Gesagten beim Beschwerdeführer gewichtige Anzeichen für ein erhebliches Gewaltpotential, wobei es um den Schutz von Leib und Leben, also das höchste Rechtsgut, geht. Unter diesen Um- ständen kann jedoch an die Wiederholungsgefahr kein allzu hoher Massstab an- gelegt werden und es rechtfertigt sich, bis das Gewaltpotential des Beschwerde- führers und damit das Rückfallrisiko fachärztlich abgeklärt ist, den Haftgrund der Wiederholungsgefahr zu bejahen. Die Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 7. Dezember 2012 den Auf- trag zu einer psychiatrischen Begutachtung erteilt, mit welchem u.a. auch die Rückfallgefahr abgeklärt werden soll. Dabei wird die Ausarbeitung eines Gutach- tens bis spätestens Ende Mai 2013 vorgesehen (vgl. Urk. 14/12 Psychiatrisches Gutachten act. 1). 5.1 Fluchtgefahr gemäss dem Wortlaut von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO dieser Bestimmung liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Strafe entzieht. Bei diesem Haftgrund geht es um die Sicherung der beschuldigten Person bzw. deren Anwesenheit im Verfahren (einschliesslich eines eventuell notwendigen Strafantritts). Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland (Urteil 1B_401/2012 vom 20. Juli 2012 Erw. 4.4), denkbar ist jedoch auch ein Untertau- chen im Inland. Die Annahme der Fluchtgefahr muss sich – soll sie ernsthaft zu befürchten sein – auf konkrete Umstände stützen. Eine bloss abstrakte Fluchtge- fahr genügt nicht. Lediglich formale Kriterien, wie etwa der Umstand, dass sich der Tatverdacht auf ein mit längerer Freiheitsstrafe bedrohtes Delikt bezieht oder dass mit einer unbedingten Freiheitsstrafe zu rechnen ist, genügt zumindest für sich alleine nicht. Die Schwere der drohenden Sanktionen darf allenfalls als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, kann aber nie ausschlaggebend sein (BGE 125 I 60 Erw. 3a; Urteil 1B_126/2012 vom 28.3.2012 Erw. 3.3.2). Es müssen vielmehr die konkreten Umstände des Falles, insbesondere die gesamten Lebensumstän- de des Beschuldigten in Betracht gezogen werden. Erst wenn aufgrund der kon-

- 12 - kreten Umstände bei der beschuldigten Person eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für die Annahme spricht, sie werde sich durch Flucht der Verantwortung entzie- hen, d.h. im gegebenen Zeitpunkt nicht den Behörden zur Verfügung stehen, kann dieser besondere Haftgrund bejaht werden. Dabei sind unter anderem die familiären, beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse und Bindungen zur Schweiz bzw. zum Ausland zu prüfen. Auch weitere persönliche Merkmale des Beschuldigten wie etwa Alter oder Gesundheit können berücksichtigt werden (Urteil 1B_401/2012 vom 20.7.2012 Erw. 4.4; Urteil 1B_56/2012 vom 22.2.2012 Erw. 4.2; Hug, a.a.O., Art. 221 N 12 ff.; Forster, a.a.O.,Art. 221 N 5; Schmid, Pra- xiskommentar, Art. 221 N 6) 5.2 Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft begründen das Vorliegen von Fluchtgefahr mit der Schwere der in Aussicht stehenden Freiheitsstrafe, den …-Kenntnissen [Sprache des Staates I._____] des Beschwerdeführers sowie dem Umstand, dass er mit C._____, welche er unmittelbar nach der Tat noch als seine Freundin bezeichnet habe und die mittlerweile nach I._____ ausgereist sei, nach wie vor in Kontakt stehe (Urk. 12/2 S. 2, Urk. 3 S. 6 f.). Seitens der Verteidi- gung wird das Vorliegen von Fluchtgefahr bestritten, da der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz habe (Urk. 5 S. 4-7). 5.3 Der Beschwerdeführer ist Schweizer, wurde in der Schweiz geboren und ist auch hier aufgewachsen (vgl. Urk. 14/12 Personalakten act. 2, act. 8 S. 2). Er hat sich weder längere Zeit im Ausland aufgehalten noch hat er dort Verwandte oder

– mit Ausnahme von C._____ – Bekannte. Seine Eltern, zu welchen er gemäss seinen Angaben ein gutes Verhältnis hat, seine beiden jüngeren Brüder sowie auch seine Freunde leben in der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt über ei- ne abgeschlossene Ausbildung als Detailhandelsfachmann und hat zudem eine Ausbildung als Fitnesstrainer absolviert. Bis zu seiner Verhaftung arbeitete er als Fitnesstrainer in einem Fitnessstudio (vgl. Urk. 14/12 Personalakten act. 2, act. 8) und befindet sich laut Verteidiger nach wie vor in einem ungekündigten Arbeits- verhältnis (vgl. Urk. 5 S. 5). Diese Umstände lassen darauf schliessen, der Le- bensmittelpunkt des Beschwerdeführers befinde sich in der Schweiz und er sei hier sowohl beruflich als auch sozial gut integriert. Es ist zwar zutreffend, dass der

- 13 - Beschwerdeführer mit C._____ eine Liebesbeziehung hatte. Indessen kennen sie sich gemäss übereinstimmenden Aussagen erst seit ca. Juli/August 2012 (vgl. Urk. 14/3 Einv. Besch. v. 7.2.2013 S. 2; Urk. 14/3 Einv. Dritte – Freundin act. 1 S. 2, 12) und der Beschwerdeführer hat gemäss seinen Angaben die Beziehung zu C._____ mittlerweile beendet (vgl. Urk. 14/11 act. 22 Aktennotizen vom 8.3.2013 betreffend Briefe des Beschwerdeführer an C._____; Urk. 14/1 Einv. Besch. v. 7.2.2013 S. 13, v. 11.3.2013 S. 2). Auch wenn sich C._____ beim Be- schwerdeführer während seiner Haft nach dem Zeitpunkt seiner Entlassung er- kundigt hat, da sie ihn sehen, lieben und mit ihm glücklich sein wolle (vgl. Urk. 14/11 act. 22 Aktennotiz vom 8.3.2013 betreffend Brief von C._____ an den Beschwerdeführer), ist unter diesen Umständen nicht von einer gefestigten und auf Dauer ausgerichteten Beziehung auszugehen. Im Weiteren erfolgte zwar der SMS-Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und C._____ auf … [Sprache des Staates I._____]. Jedoch sprach der Beschwerdeführer vor seiner Bekanntschaft mit C._____ gemäss seinen Angaben kein Wort … [Sprache des Staates I._____] (vgl. Urk. 14/1 Einv. Besch. v. 7.2.2013 S. 4 f.), sodass nicht von einem umfang- reichen …-Wortschatz [Sprache des Staates I._____] ausgegangen werden kann. Unter diesen Umständen indes ist zu bezweifeln, der Beschwerdeführer würde sich im Ausland, namentlich in I._____, – ohne enge Bezugsperson und ohne fundierte …-Kenntnisse [Sprache des Staates I._____] – in der Weise zurecht fin- den, als er dort eine Stelle finden und für seinen Unterhalt aufkommen könnte. Da er zudem gemäss seinen Angaben weder in der Schweiz noch im Ausland Ver+mögen hat (vgl. Urk. 14/12 Personalakten act. 8 S. 7), wäre er kaum in der Lage, sich im Ausland selber zu finanzieren. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer nach der Tat der Polizei gestellt hat, was nicht darauf schliessen lässt, er wolle sich der Strafverfolgung entziehen. Somit besteht zwar die abstrakte Möglichkeit, der Beschwerdeführer könnte sich wegen einer empfindlichen Strafe ins Ausland absetzen. Indessen sprechen nach dem Gesagten die konkreten Umstände gegen eine solche Flucht. Dement- sprechend ist der Haftgrund der Fluchtgefahr zu verneinen.

- 14 -

E. 6 Die Staatsanwaltschaft hat in ihrem Antrag auf Abweisung des Haftentlas- sungsgesuchs keine anderen besonderen Haftgründe als diejenigen der Wieder- holungsgefahr und der Fluchtgefahr geltend gemacht, sondern nur noch vorge- bracht, es seien noch verschiedene Einvernahmen durchzuführen und verschie- dene Gutachten abzuwarten (vgl. Urk. 12/2 S. 3). Die Vorinstanz hat das Beste- hen von anderen Haftgründen nicht geprüft. Indessen sind keine anderen Haft- gründe ersichtlich. Im Zusammenhang mit dem Haftgrund der Kollusionsgefahr ist zu berücksichtigen, dass sowohl C._____ als auch der Begleiter von +D._____ – E._____ – sowie die Bewohner und Mitarbeiter der NUK bereits durch die Staats- anwaltschaft zum Tathergang befragt worden sind. Dass noch weitere Personen, welche zum Tathergang Angaben machen könnten, einvernommen werden sol- len, wird von der Staatsanwaltschaft nicht geltend gemacht. Zwar sind die Perso- nen aus dem Umfeld des Beschwerdeführers, welche sich nicht über den Tather- gang, sondern ausschliesslich über dessen Charakter und Persönlichkeit äussern können, zum grössten Teil lediglich polizeilich einvernommen worden. Allerdings müsste der Beschwerdeführer, um diesbezüglich einen falschen Eindruck schaf- fen zu können, eine Vielzahl von Personen zu einheitlichen Aussagen bewegen. Dass ihm dies gelingen könnte, erscheint eher zweifelhaft. Zudem ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise darauf, der Beschwerdeführer habe bereits in der Vergangenheit versucht, auf Auskunftspersonen oder Zeugen Einfluss zu nehmen, um sie zu einem bestimmten Aussageverhalten zu bewegen, oder an- derweitig auf Beweismittel einzuwirken, um so die Wahrheitsfindung und damit letztlich die Untersuchung zu erschweren.

E. 7 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass vorliegend einzig der beson- dere Haftgrund der Wiederholungsgefahr einstweilen, mithin bis zum Vorliegen eines entsprechenden Gutachtens, zu bejahen ist.

E. 8 Soweit die Verteidigung darauf hinweist, dass in den Erwägungen des Entscheides des Zwangsmassnahmengerichtes des Bezirkes Zürich vom

28. Februar 2013 sowohl Fluchtgefahr als auch Wiederholungsgefahr verneint worden seien (vgl. Urk. 5 S. 2), ist zu berücksichtigen, dass die Beschwer- deinstanz über freie und umfassende Kognition verfügt und dementsprechend be-

- 15 - fugt und verpflichtet ist, Tat- und Rechtsfragen frei und umfassend zu überprüfen (vgl. Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gal- len 2009, N 1499 i.V.m. N 1447; vgl. Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen StPO, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 393 N 39). Dementsprechend stehen anderweitige Erwägungen im Entscheid des Massnahmengerichtes des Bezirkes Zürich vom 28. Februar 2013 der einstweili- gen Bejahung von Wiederholungsgefahr im vorliegenden Verfahren nicht entge- gen. 9.1 Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der vorgeworfenen Delikte Rechnung zu tragen. Die Haftdauer darf nicht in grosse zeitliche Nähe der im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung konkret zu erwartenden freiheitsentziehenden Massnahme rücken (BGE 133 I 270 Erw. 3.4.2; Urteil 1B_398/2010 vom 16.12.2010 Erw. 4.1). Im Weiteren ordnet das zuständige Gericht gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. 9.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 2. Dezember 2012 in Haft, insgesamt somit knapp viereinhalb Monate. Der Tatbestand der vorsätzli- chen Tötung ist mit einer Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bedroht (Art. 111 StGB). Da somit eine nicht unerhebliche Freiheitsstrafe in Aussicht steht, kann derzeit nicht gesagt werden, die bis anhin erstandene Haft rücke bereits in grosse zeitliche Nähe der zu erwartenden Strafe. Daher sowie auch angesichts der Schwere der im Falle einer Freilassung zu befürchtenden Straftaten erscheint die Fortsetzung der Untersuchungshaft als verhältnismässig. Geeignete Ersatzmass- nahmen, um der bestehenden Wiederholungsgefahr hinreichend begegnen zu können, sind nicht ersichtlich. Vielmehr ist ein wirksamer Schutz möglicher Opfer vor weiteren Gewaltdelikten des Beschwerdeführers vorderhand nur durch die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft gewährleistet. Wie bereits ausgeführt hat die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 7. Dezember 2012 den Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung erteilt. Darin ist die Ausfertigung eines entspre- chenden Gutachtens bis spätestens Ende Mai 2013 vorgesehen. Spätestens

- 16 - dann werden erste fachliche Erkenntnisse über den Zustand des Beschwerdefüh- rers und die Wiederholungsgefahr zu erwarten sein. Dementsprechend erscheint die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft einstweilen bis zum 1. Juni 2013 ge- rechtfertigt. Kann indes das (vollständige) Gutachten bis Ende Mai 2013 nicht er- stellt werden, drängt es sich angesichts des Beschleunigungsgebots in Haftsa- chen (Art. 5 Abs. 2 StPO, Art. 31 Abs. 4 BV ) auf, beim beauftragten Experten vorab ein Kurzgutachten zur Frage der Rückfall- bzw. Wiederholungsgefahr für schwerwiegende Delikte – oder zumindest einen mündlichen Zwischenbericht – einzuholen (vgl. Urteil 1B_705/2012 vom 10.12.2012 Erw. 2.11; vgl. Urteil 1B_41/2013 vom 27.2.2013 Erw. 4).

E. 10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Untersuchungshaft gegeben sind, einstweilen jedoch le- diglich bis zum 1. Juni 2013. Damit erweist sich die Beschwerde teilweise als be- gründet. Dementsprechend ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde Disposi- tiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung vom 15. März 2013 aufzuheben und da- hingehend neu zu fassen, dass die Haft bis zum 1. Juni 2013 verlängert wird. Im übrigen Umfang hat die angefochtene Verfügung Bestand. III. Da der Beschwerdeführer teilweise obsiegt, sind die Kosten des Beschwer- deverfahrens (eingeschlossen die Kosten der amtlichen Verteidigung für diesen Verfahrensabschnitt) zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 423 Abs. 1 StPO). Im Übrigen hat die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwie- rigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.– festzuset- zen. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine im Beschwerdever-

- 17 - fahren getätigten Aufwendungen wird durch die Staatsanwaltschaft oder das urtei- lende Gericht bei Abschluss des Strafverfahrens festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv Ziffer 2 der Verfü- gung des Zwangsmassnahmengerichtes des Bezirkes Zürich vom 15. März 2013 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "2. Die Haft wird bis zum 1. Juni 2013 verlängert." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festgesetzt.
  3. Die Kosten (eingeschlossen die Kosten der amtlichen Verteidigung für die- sen Verfahrensabschnitt) werden zur Hälfte auf die Gerichtskasse genom- men. Im Übrigen wird die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Ent- schädigungen dem Endentscheid vorbehalten.
  4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers; per Gerichtsurkunde) − die Vorinstanz (unter Rücksendung der beigezogenen Akten GH130404-ML [Urk. 12]; gegen Empfangsbestätigung) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, ad ref B-2/2012/1019 (unter Rücksendung der Untersuchungsakten [Urk. 14 + Urk. 15]; gegen Empfangsbestätigung)
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise - 18 - schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 8. April 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. S. Borer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UB130024-O/U/HEI Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Borer Beschluss vom 8. April 2013 in Sachen A._____, Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin betreffend Haftentlassung Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichtes des Bezirkes Zürich vom 15. März 2013, GH130404

- 2 - Erwägungen: I.

1. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Strafuntersu- chung wegen des Verdachts der vorsätzlichen Tötung.

2. Der Beschwerdeführer war am 2. Dezember 2012 verhaftet und mit Verfü- gung des Zwangsmassnahmengerichtes des Bezirkes Zürich vom 3. Dezember 2012 in Untersuchungshaft versetzt worden. Mit Verfügung des Zwangsmass- nahmengerichtes des Bezirkes Zürich vom 28. Februar 2013 wurde die Untersu- chungshaft bis zum 1. April 2013 verlängert (Urk. 14/11 act. 1, 6, 12).

3. Mit Schreiben vom 6. März 2013 liess der Beschwerdeführer bei der Staats- anwaltschaft ein Haftentlassungsgesuch stellen (Urk. 12/1). Die Staatsanwalt- schaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 11. März 2013 neben der Abwei- sung des Haftentlassungsgesuchs die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate (Urk. 12/2 S. 5). Mit Verfügung vom 15. März 2013 wies das Zwangsmassnahmengericht des Bezirkes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) das Haftentlassungsgesuch ab und verlängerte die Haft bis zum 1. Juli 2013 (Urk. 3 = Urk. 6 = Urk. 12/6). Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

19. März 2013 innert Frist beim hiesigen Gericht Beschwerde erheben und bean- tragen, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und der Beschwerdefüh- rer sei aus der Haft zu entlassen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (Urk. 4; Urk. 2 = Urk. 5).

4. Mit Verfügung vom 20. März 2013 wurde die Beschwerdeschrift der Vo- rinstanz sowie der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme und zur Einsendung der (notwendigen) Akten übermittelt (Urk. 8 = Prot. S. 2). Die Vorinstanz verzichtete am 21. März 2013 auf eine Stellungnahme (Urk. 11). Die Staatsanwaltschaft be- antragt in ihrer Eingabe vom 21. März 2013 die Abweisung der Beschwerde, ver- zichtet im Übrigen aber auf eine Stellungnahme (Urk. 13). Die Eingabe der Staatsanwaltschaft wurde dem amtlichen Verteidiger mit Einschreiben "Zustellung

- 3 - von Rechtsschriften" vom 26. März 2013 zugesandt (Urk. 16 = Prot. S. 3). Die Replik des Beschwerdeführers vom 27. März 2013 (Urk. 18) wurde ihrerseits der Staatsanwaltschaft mit Einschreiben "Zustellung von Rechtsschriften" vom

28. März 2013 übermittelt (Urk. 20 = Prot. S. 4). Mit Telefonat vom 3. April 2013 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme (vgl. Prot. S. 5). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif. II. 1.1 Der zu untersuchende Vorfall ereignete sich am 1. Dezember 2012, ca. 23.45 Uhr, auf der Wiese hinter dem Durchgangszentrum für Asylsuchende am …weg … in B._____ (NUK). Durch die Hintertür gelangt man über eine kleine Treppe auf die Wiese. Hinter der Wiese wird das Areal durch einen Maschen- drahtzaun vom …weg abgetrennt (Urk. 14/1 Rapport vom 4.12.2012 S. 5). Dem Beschwerdeführer wird Folgendes vorgeworfen: Er habe sich zusam- men mit seiner damaligen Freundin, C._____ (…), bei der kleinen Treppe hinter dem NUK aufgehalten. Als sich +D._____ (+…) und E._____ (E._____) vom …weg genähert hätten, sei es zwischen dem Beschwerdeführer und +D._____ zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen, in deren Verlauf der unbewaffne- te +D._____ über den Zaun gestiegen und auf den Beschwerdeführer losgegan- gen sei. In der Folge habe der Beschwerdeführer eine mitgeführte Faustfeuerwaf- fe der Marke Glock 17 mit eingesetztem gefüllten Magazin gezogen, eine Lade- bewegung gemacht und dreimal in Richtung von +D._____ (bzw. dessen Kolle- gen E._____) geschossen. Dabei habe +D._____ – getroffen durch zwei Projekti- le – tödliche Verletzungen erlitten (vgl. Urk. 12/2 S. 2; vgl. Urk. 14/1 Rapport vom 4.12.2012 S. 6). 1.2 Der Beschwerdeführer schilderte die Ereignisse jenes Abends im Wesentli- chen wie folgt: Er sei mit seiner damaligen Freundin (C._____) vor der Notaus- gangstüre des NUK gestanden, als zwei Männer hinter dem Zaun erschienen sei- en. Der eine, +D._____, habe ihn angestarrt und angeflucht. Warum wisse er nicht. Als er, der Beschwerdeführer, +D._____ gefragt habe, was das Problem sei, habe dieser in die Innentasche der Jacke gegriffen, ihn, den Beschwerdefüh-

- 4 - rer, demonstrativ böse angeschaut und schliesslich seinem Kollegen in die Jacke gegriffen. Er, der Beschwerdeführer, habe aber weder eine Waffe noch sonst et- was Gefährliches erkennen können (Urk. 14/1 Einv. Besch. v. 7.12.2012 2 S. 10). Er, der Beschwerdeführer, habe Angst bekommen und die Hand an den Griff sei- ner Waffe gelegt. +D._____ habe dann seine Jacke ausgezogen und diese dem Kollegen zum Halten gegeben. Dabei habe er begonnen herumzufluchen, eine Geste "Halsabschneiden" gemacht, auf ihn, den Beschwerdeführer, gezeigt und mit den Händen gegen den Zaun geschlagen. Als er, der Beschwerdeführer, mit seiner Freundin habe abhauen wollen, sei +D._____ über den Zaun gesprungen und etwa drei Meter von ihnen entfernt stehen geblieben. In dem Moment habe er, der Beschwerdeführer, die Waffe gezogen und gleichzeitig die Ladebewegung gemacht, um +D._____ einzuschüchtern. Als +D._____ dann weiter auf ihn los- gegangen sei und nach der Waffe gegriffen habe, sei er, der Beschwerdeführer, zurückgewichen und habe im Affekt geschossen. Dabei habe er tief gezielt. Zum (richtig) Zielen habe er keine Zeit gehabt. Danach sei er zur Wohnung eines Kol- legen gerannt, bevor er zum NUK zurückgekehrt sei, um dort auf die Polizei zu warten. Beim NUK hätten sie ihn jedoch mit Gegenständen beworfen, weshalb er erneut zum Kollegen gegangen sei. Dort habe er dann die Polizei gerufen (Urk. 14/1 Einv. Besch. v. 7.12.2012 S. 2-7, v. 7.2.2013 S. 11 f.). Somit ist der Beschwerdeführer im Wesentlichen geständig. Sein Verteidiger macht indes geltend, der Beschwerdeführer habe in rechtfertigender Notwehr gemäss Art. 15 StGB oder zumindest in entschuldbarer Notwehr i.S.v. Art. 16 StGB gehandelt (Urk. 5 S. 3).

2. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die be- schuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich entweder durch Flucht dem Straf- verfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfin- dung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten begangen hat (Wiederholungsgefahr;

- 5 - lit. c). Der in Art. 221 Abs. 2 StPO geregelte selbständige Haftgrund der Ausfüh- rungsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Die Untersuchungshaft darf nicht länger dauern, als die zu erwartende Frei- heitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Sie ist aufzuheben, sobald ihre Voraussetzun- gen nicht mehr erfüllt sind, die vom Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist, oder Ersatzmassnahmen an ihrer Stelle zum glei- chen Ziel führen (vgl. Art. 212 Abs. 2 StPO sowie Art. 237 Abs. 1 StPO).

3. Das Vorliegen des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachts wird seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten (vgl. Urk. 4; vgl. Urk. 5 S. 3). Es kann hierzu auf die zutreffenden Erwägungen des vorinstanzlichen Entschei- des vom 15. März 2013 sowie den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichtes vom 28. Februar 2013 verwiesen werden, zumal sich in der Zwischenzeit an den Umständen, welche zur Bejahung des dringenden Tatverdachts führen, nichts geändert hat. 4.1 Zum allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts muss kumulativ zumindest einer der besonderen Haftgründe nach Art. 221 Abs. 1 und 2 StPO hinzukommen. Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft gehen vom Vorliegen von Wiederholungsgefahr sowie von Fluchtgefahr aus. Der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen (vgl. dazu BGE 137 IV 84 Erw. 3.2) die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie be- reits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Dieser besondere Haftgrund hat in erster Linie spezialpräventiven Charakter und dient der Verhütung weiterer Delikte. Er dient daneben aber auch dem strafprozessua- len Ziel der Verfahrensbeschleunigung, indem verhindert werden soll, dass der Verfahrensabschluss durch die Begehung neuer Delikte verzögert wird. An den Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist angesichts seiner Natur als – wenn auch nicht reiner – Präventivhaft grundsätzlich ein strenger Massstab zu legen. Dabei muss die Begehung der Verbrechen oder schweren Vergehen ernsthaft zu be- fürchten sein. Vorausgesetzt werden konkrete Anhaltspunkte, wobei die dabei zu

- 6 - stellende Rückfallprognose sehr ungünstig sein muss. Zu berücksichtigen sind die Intensität bzw. Schwere der deliktischen Tätigkeit in der Vergangenheit sowie die persönlichen Gegebenheiten und Anlagen der beschuldigten Person, die eine er- höhte Gefahr weiterer Delinquenz indizieren (BGE 137 IV 84 Erw. 3.2; Urteil 1B_454/2012 vom 24.8.2012 Erw. 2.3; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1025). Im Weiteren muss es sich auch bei den vom Gesetz verlangten Vortaten um Verbrechen oder schwere Ver- gehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben. Doch selbst bei Fehlen von früheren gleichartigen Straftaten ist Untersuchungshaft nicht völlig ausgeschlossen, lag es doch nicht in der Absicht des Gesetzgebers, mögliche Opfer von weiteren Gewaltdelikten erheblichen konkreten Risiken auszusetzen (vgl. BGE 137 IV 13 Erw. 3f.). Damit kommt dem Grad der Gewaltbereitschaft der betroffenen Person massgebliche Bedeutung zu (vgl. Urteil 1B_722/2011 vom 16.1.2012 Erw. 2.4; vgl. Urteil 1B_473/2012 vom 12.9.2012 Erw. 2.1.3). 4.2. Seitens der Verteidigung wird eine Wiederholungsgefahr verneint. So verfü- ge der Beschwerdeführer über einen einwandfreien Leumund und habe keine Vorstrafen, sei zudem psychisch und physisch gesund und werde von sämtlichen Auskunftspersonen und Zeugen als ruhiger, hilfsbereiter und zuverlässiger junger Mann beschrieben, der nie durch unhöfliches oder aggressives Verhalten aufge- fallen sei (Urk. 5 S. 8-10). Auch sei sein Computerspielverhalten nicht auffällig und lasse nicht auf Wiederholungsgefahr schliessen (Urk. 5 S. 10-11). Im Weite- ren habe der Beschwerdeführer an jenem Abend ausschliesslich zum Selbst- schutz eine geladene Schusswaffe mit sich geführt, zumal es im Vorfeld zu min- destens zwei Messerstechereien und diversen Schlägereien in und um die Notun- terkunft B._____ gekommen sei (Urk. 5 S. 11 f.). Dabei seien die Ereignisse nicht voraussehbar gewesen und er habe nur geschossen, weil er von +D._____ und E._____, die er beide zuvor nicht gekannt habe, grundlos beschimpft und nament- lich von +D._____ angegriffen worden sei. Seine körperliche Integrität sowie auch diejenige seiner damaligen Freundin C._____ seien gefährdet gewesen, weshalb er in Panik geschossen habe (Urk. 5 S. 12).

- 7 - 4.3 Der Beschwerdeführer ist zwar im Strafregister nicht verzeichnet (Urk. 14/12 Personalakten act. 1). Bei der Beurteilung der Gewaltbereitschaft des Beschwer- deführers ist jedoch zunächst zu berücksichtigen, dass dieser offenbar eine Vor- liebe für Schusswaffen hat. So verfügt er seit März 2012 über einen Waffener- werbsschein (vgl. Urk. 14/10 1. HD act. 3), ist im Besitz einer Glock 17 (Urk. 14/1 Einv. Besch. v. 7.12.2012 S. 7) und suchte in der Vergangenheit mehrmals einen Schiesskeller auf (Urk. 14/1 Einv. Besch. v. 7.12.2012 S. 7). Dabei gab er nach polizeilichen Berechnungen innerhalb von zwei Jahren rund 3'000 Schuss ab (vgl. Urk. 14/1 Einv. Besch. act. 3 S. 2 f.). Auch fanden sich beim Beschwerdeführer diverse Gegenstände, die einen engen Bezug zu Waffen aufweisen, so nament- lich drei Patronenhülsen, eine Schiessbrille, Waffenputzzeug (vgl. Urk. 14/10 1. HD act. 3), drei (leere) Patronentrommeln (vgl. Urk. 14/10 2. HD act. 3), Gewehr- munition, zwei Faustfeuerwaffen (vgl. Urk. 14/1 Einv. Besch. v. 7.12.2012 S. 8) sowie zwei Schwerter und ein Dolch (vgl. Urk. 14/10 1. HD act. 3). Darüber hinaus gab er an, eine alte Pistole aus dem 1. Weltkrieg von seinem Grossvater zu besit- zen (Urk. 14/1 Einv. Besch. v. 7.12.2012 S. 8). Im Weiteren lassen auch die Aus- sagen von Personen aus seinem Umfeld – F._____, G._____ –, wonach er zwar kein "Waffenfreak" gewesen sei, sich aber für Waffen begeistert habe, auf eine besondere Vorliebe für Waffen schliessen. F._____ gab denn auch an, der Be- schwerdeführer sei sehr stolz gewesen, als er die Glock gekauft habe (vgl. Urk. 14/3 Einv. Dritte – Umfeld act. 1 S. 7, act. 2 S. 6, act. 3 S. 5). Darauf, dass Waffen für den Beschwerdeführer eine wichtige Rolle spielen, deuten auch die auf seinem Computer gespeicherten Fotos hin, auf welchen er mit einer Schusswaffe posiert und sich mit dieser in Szene setzt (vgl. Urk. 15). Dass der Beschwerdefüh- rer gemäss Aussagen von Personen aus seinem Umfeld – F._____, G._____, H._____ (vgl. Urk. 14/3 Einv. Dritte – Umfeld act. 1 S. 5 f., act. 2 S. 8, act. 3 S. 5, act. 7 S. 5) – sowie nach eigenen Angaben (vgl. Urk. 14/1 Einv. Besch. v. 7.2.2013 S. 10 f.) zudem gerne Ego-Shooter-Games spielt, vermag für sich allei- ne zwar noch nichts über sein Gewaltpotential auszusagen, verstärkt jedoch den Eindruck, der Beschwerdeführer habe eine überdurchschnittliche Begeisterung für Waffen, insbesondere Schusswaffen. Dabei hatte der Beschwerdeführer bereits als Kind einen gewissen Bezug zu Waffen. So wurde er mit Erziehungsverfügung

- 8 - vom tt.mm.2003 der Jugendanwaltschaft der Bezirke Winterthur und Andelfingen der Tätlichkeiten fehlbar gesprochen, weil er mit einer Soft-Air-Gun auf ein 12- jähriges Mädchen gezielt und geschossen habe, ohne sich zu vergewissern, ob die Waffe gesichert oder ungesichert sei, wobei das Mädchen mit einem Plas- tikkügelchen mit sechs Millimeter Durchmesser am blossen Rücken getroffen worden sei (vgl. Urk. 14/12 Personalakten act. 13). Der Beschwerdeführer erklärte denn auch, ihn hätten Waffen schon immer interessiert (Urk. 14/1 Einv. Besch. v. 2.12.2012 S. 9). Im Weiteren zeigte der Beschwerdeführer durch sein jüngstes Verhalten die grundsätzliche Bereitschaft, für Dritte eine erhebliche Gefahrensituation herbeizu- führen. So trug der Beschwerdeführer eine geladene und nicht sicherbare (vgl. Urk. 14/1 Einv. Besch. v. 2.12.2012 S. 3) Schusswaffe auf sich, und zwar nicht nur am fraglichen Abend, sondern gemäss seinen eigenen Angaben in der ver- gangenen Zeit auf dem Areal der NUK zwischen 22.00 und 02.00 Uhr fast immer (Urk. 14/1 Einv. Besch. v. 7.12.2012 S. 9, v. 5.2.2013 S. 8). Dabei gab er an, er habe sich und seine Freundin vor Angriffen schützen wollen, da es in den zwei bis drei Wochen vor dem Vorfall in der unmittelbaren Umgebung der Durchgangszen- tren zu zwei Messerstechereien gekommen sei und man seiner Freundin auch mal angedroht habe, sie zu vergewaltigen (Urk. 14/1 Einv. Besch. v. 2.12.2012 S. 3, v.7.12.2012 S. 9, v. 5.2.2013 S. 5 f.). Er sei sich sicher gewesen, dass die Waffe eine abschreckende Wirkung habe, wenn er sie gegen Angreifer ziehe. Er habe sie nur zur Abschreckung mitgenommen. Die Munition habe er mitgeführt, um nötigenfalls einen Warnschuss abzugeben (vgl. Urk. 14/1 Einv. Besch. v. 5.2.2013 S. 9 f.). Gleichzeitig bezeichnet sich der Beschwerdeführer selber als ei- nen mit der Glock 17 ungeübten Schützen (vgl. Urk. 14/1 Einv. Besch. v. 7.2.2013 S. 1 f.). Eine Schiessausbildung habe er keine. Schiessen könne ja jeder (vgl. Urk. 14/1 Einv. Besch. v.2.12.2012 S. 9). Das Tragen einer geladenen und ungesicherten Schusswaffe indes bedeutet bereits per se ein erhebliches Gefahrenpotential; dies umso mehr, wenn dies durch einen unerfahrenen Schützen geschieht. Doch auch ein unerfahrener Schütze musste sich des Risikos, welches das Mitführen einer geladenen und

- 9 - ungesicherten Schusswaffe mit sich bringt, bewusst sein, zumal für eine Schuss- abgabe nur noch ein geringer Aufwand erforderlich ist. Dennoch erachtete es der Beschwerdeführer als gerechtfertigt, dieses Risiko in Kauf zu nehmen. Dies spricht dafür, dass der Beschwerdeführer durchaus bereit ist, in Situationen, in welchen er es als gerechtfertigt erachtet, für Dritte eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben zu schaffen. Im Weiteren bestehen erhebliche Hinweise darauf, er neige in Stresssituati- onen zu impulsiven, unkontrollierten und übertriebenen Reaktionen. So habe +D._____ zwar nach seiner, des Beschwerdeführers, Waffe gegriffen, habe je- doch nichts in den Händen gehabt. Somit stand der vermeintliche Angreifer nach Angaben des Beschwerdeführers mit leeren Händen da. Trotzdem schoss er aus nächster Nähe dreimal auf +D._____. Dabei sagte der Beschwerdeführer aus, er habe nirgendwohin gezielt, nur die Waffe tiefgehalten. Im Weiteren sei er davon ausgegangen, nur einmal geschossen zu haben. Er habe unter Schock gestan- den. Es sei ein Reflex, eine Affekthandlung gewesen. Er könne sich nicht mal er- innern, abgedrückt zu haben (vgl. Urk. 14/1 Einv. Besch. v. 7.12.2012 S. 3, 14, 15 f., v. 7.2.2013 S. 11 f., v. 28.2.2013 S. 9). Offenbar war er in dieser Situation eines

– aus seiner Sicht – mutmasslichen Angriffs nicht mehr in der Lage, kontrolliert zu handeln und die Schüsse zumindest bewusst und gezielt abzugeben. Im Weiteren gab G._____ an, den Beschwerdeführer bei Problemen aufbrausend empfunden zu haben, und schilderte einen Vorfall, bei welchem dieser wegen einer Kleinig- keit aggressiv reagiert habe. Auch habe sich der Beschwerdeführer dahingehend geäussert, wenn jemand seine Freundin anfasse, würde er diesen sofort umbrin- gen (Urk. 14/3 Einv. Dritte – Umfeld act. 3 S. 3 f., 5). Ferner schrieb der Be- schwerdeführer bei früherer Gelegenheit in einem SMS an C._____, wenn er sie mit einem andern Jungen sehe, bringe er den Jungen um. Gleichzeitig bezeichne- te er sich selber als sehr aggressiv (vgl. Urk. 14/1 Einv. Besch. v. 7.2.2013 Natel- Auswertungen SMS Nr. 787 und Nr. 789). Zwar wird der Beschwerdeführer im Übrigen grundsätzlich als ruhiger, hilfsbereiter und zuverlässiger junger Mann be- schrieben, der nie durch unhöfliches oder aggressives Verhalten aufgefallen sei (vgl. z.B. Urk. 14/2 Einv. Dritte – Bewohner act. 3 S. 4; Urk. 14/3 Einv. Dritte Um- feld act. 2 S. 11, act. 7 S. 5, act. 10 S. 3; Urk. 14/4 Einv. Dritte – Mitarbeiter act. 3

- 10 - S. 2). Indessen sind unter den gegebenen Umständen die Anzeichen, der Be- schwerdeführer verhalte sich in besonderen Situationen, namentlich wenn er sich angegriffen fühlt, nicht nur sehr heftig, wenn nicht sogar übertrieben, sondern auch impulsiv und unkontrolliert, nicht von der Hand zu weisen und können nicht ignoriert werden. Gerade der Umstand, dass der Beschwerdeführer zu einem we- sentlichen Teil von seinem Umfeld als ruhig beschrieben wird, lässt sein Verhal- ten vor dem Hintergrund des zu untersuchenden Vorfalls umso unberechenbarer erscheinen, was eine gerichtliche Beurteilung seines Gewaltpotential erheblich erschwert. Zwar erklärte der Beschwerdeführer, er sehe ein, dass es naiv gewe- sen sei, die Waffe mit sich zu führen. Er werde nie mehr eine Waffe in die Hände nehmen (Urk. 14/1 Einv. Besch. v. 28.2.2013 S. 9, v. 11.3.2013 S. 2; Urk. 14/11 act. 18 S. 2). Indessen hat die Vergangenheit gezeigt, dass der Beschwerdeführer Konfliktsituationen nicht scheut, sondern solche durchaus in Kauf nimmt und ent- sprechende Vorkehrungen trifft, auch wenn dies für Dritte ein erhebliches Risiko für Leib und Leben mit sich bringt. Gleichzeitig wird der Beschwerdeführer nicht nur von Personen aus seinem Umfeld als in seinem Auftreten selbstbewusst be- schrieben (vgl. Urk. 14/3 Einv. Dritte – Umfeld act. 6 S. 6, act. 7 S. 6, act. 9 S. 6), sondern er verhielt sich auch so. So ging er trotz fehlender Schiessausbildung und Erfahrung davon aus, er sei auch in einer Stresssituation in der Lage, über- legt zu handeln und kontrolliert mit der Waffe umzugehen. Insbesondere dieses hohe Selbstbewusstsein legt jedoch nahe, der Be- schwerdeführer könnte erneut in solche Konfliktsituationen geraten. Dabei lassen seine Vorliebe zu Waffen, sein selbstverständlicher Umgang mit solchen sowie seine Neigung zu impulsiven und unkontrollierten Reaktionen in Stresssituationen befürchten, es könnte durch das Verhalten des Beschwerdeführers erneut zu ei- ner Gefahrensituation für Dritte kommen. So ist insbesondere auch zu berücksich- tigen, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Tat zwar das Magazin kurz aus der Waffe nahm, dieses jedoch sogleich wieder in die Waffe einsetzte (vgl. Urk. 14/1 Einv. Besch. v. 7.12.2012 S. 4). Er trug die geladene und ungesi- cherte Waffe zumindest für kurze Zeit weiterhin auf sich und erhielt die damit ein- hergehende Gefahr für Dritte aufrecht; dies obwohl ihm kurz zuvor bewusst ge-

- 11 - worden sein musste, dass er in einer Stresssituation nicht in der Lage ist, kontrol- liert mit der Waffe umzugehen. 4.4 Zusammenfassend bestehen nach dem Gesagten beim Beschwerdeführer gewichtige Anzeichen für ein erhebliches Gewaltpotential, wobei es um den Schutz von Leib und Leben, also das höchste Rechtsgut, geht. Unter diesen Um- ständen kann jedoch an die Wiederholungsgefahr kein allzu hoher Massstab an- gelegt werden und es rechtfertigt sich, bis das Gewaltpotential des Beschwerde- führers und damit das Rückfallrisiko fachärztlich abgeklärt ist, den Haftgrund der Wiederholungsgefahr zu bejahen. Die Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 7. Dezember 2012 den Auf- trag zu einer psychiatrischen Begutachtung erteilt, mit welchem u.a. auch die Rückfallgefahr abgeklärt werden soll. Dabei wird die Ausarbeitung eines Gutach- tens bis spätestens Ende Mai 2013 vorgesehen (vgl. Urk. 14/12 Psychiatrisches Gutachten act. 1). 5.1 Fluchtgefahr gemäss dem Wortlaut von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO dieser Bestimmung liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Strafe entzieht. Bei diesem Haftgrund geht es um die Sicherung der beschuldigten Person bzw. deren Anwesenheit im Verfahren (einschliesslich eines eventuell notwendigen Strafantritts). Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland (Urteil 1B_401/2012 vom 20. Juli 2012 Erw. 4.4), denkbar ist jedoch auch ein Untertau- chen im Inland. Die Annahme der Fluchtgefahr muss sich – soll sie ernsthaft zu befürchten sein – auf konkrete Umstände stützen. Eine bloss abstrakte Fluchtge- fahr genügt nicht. Lediglich formale Kriterien, wie etwa der Umstand, dass sich der Tatverdacht auf ein mit längerer Freiheitsstrafe bedrohtes Delikt bezieht oder dass mit einer unbedingten Freiheitsstrafe zu rechnen ist, genügt zumindest für sich alleine nicht. Die Schwere der drohenden Sanktionen darf allenfalls als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, kann aber nie ausschlaggebend sein (BGE 125 I 60 Erw. 3a; Urteil 1B_126/2012 vom 28.3.2012 Erw. 3.3.2). Es müssen vielmehr die konkreten Umstände des Falles, insbesondere die gesamten Lebensumstän- de des Beschuldigten in Betracht gezogen werden. Erst wenn aufgrund der kon-

- 12 - kreten Umstände bei der beschuldigten Person eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für die Annahme spricht, sie werde sich durch Flucht der Verantwortung entzie- hen, d.h. im gegebenen Zeitpunkt nicht den Behörden zur Verfügung stehen, kann dieser besondere Haftgrund bejaht werden. Dabei sind unter anderem die familiären, beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse und Bindungen zur Schweiz bzw. zum Ausland zu prüfen. Auch weitere persönliche Merkmale des Beschuldigten wie etwa Alter oder Gesundheit können berücksichtigt werden (Urteil 1B_401/2012 vom 20.7.2012 Erw. 4.4; Urteil 1B_56/2012 vom 22.2.2012 Erw. 4.2; Hug, a.a.O., Art. 221 N 12 ff.; Forster, a.a.O.,Art. 221 N 5; Schmid, Pra- xiskommentar, Art. 221 N 6) 5.2 Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft begründen das Vorliegen von Fluchtgefahr mit der Schwere der in Aussicht stehenden Freiheitsstrafe, den …-Kenntnissen [Sprache des Staates I._____] des Beschwerdeführers sowie dem Umstand, dass er mit C._____, welche er unmittelbar nach der Tat noch als seine Freundin bezeichnet habe und die mittlerweile nach I._____ ausgereist sei, nach wie vor in Kontakt stehe (Urk. 12/2 S. 2, Urk. 3 S. 6 f.). Seitens der Verteidi- gung wird das Vorliegen von Fluchtgefahr bestritten, da der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz habe (Urk. 5 S. 4-7). 5.3 Der Beschwerdeführer ist Schweizer, wurde in der Schweiz geboren und ist auch hier aufgewachsen (vgl. Urk. 14/12 Personalakten act. 2, act. 8 S. 2). Er hat sich weder längere Zeit im Ausland aufgehalten noch hat er dort Verwandte oder

– mit Ausnahme von C._____ – Bekannte. Seine Eltern, zu welchen er gemäss seinen Angaben ein gutes Verhältnis hat, seine beiden jüngeren Brüder sowie auch seine Freunde leben in der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt über ei- ne abgeschlossene Ausbildung als Detailhandelsfachmann und hat zudem eine Ausbildung als Fitnesstrainer absolviert. Bis zu seiner Verhaftung arbeitete er als Fitnesstrainer in einem Fitnessstudio (vgl. Urk. 14/12 Personalakten act. 2, act. 8) und befindet sich laut Verteidiger nach wie vor in einem ungekündigten Arbeits- verhältnis (vgl. Urk. 5 S. 5). Diese Umstände lassen darauf schliessen, der Le- bensmittelpunkt des Beschwerdeführers befinde sich in der Schweiz und er sei hier sowohl beruflich als auch sozial gut integriert. Es ist zwar zutreffend, dass der

- 13 - Beschwerdeführer mit C._____ eine Liebesbeziehung hatte. Indessen kennen sie sich gemäss übereinstimmenden Aussagen erst seit ca. Juli/August 2012 (vgl. Urk. 14/3 Einv. Besch. v. 7.2.2013 S. 2; Urk. 14/3 Einv. Dritte – Freundin act. 1 S. 2, 12) und der Beschwerdeführer hat gemäss seinen Angaben die Beziehung zu C._____ mittlerweile beendet (vgl. Urk. 14/11 act. 22 Aktennotizen vom 8.3.2013 betreffend Briefe des Beschwerdeführer an C._____; Urk. 14/1 Einv. Besch. v. 7.2.2013 S. 13, v. 11.3.2013 S. 2). Auch wenn sich C._____ beim Be- schwerdeführer während seiner Haft nach dem Zeitpunkt seiner Entlassung er- kundigt hat, da sie ihn sehen, lieben und mit ihm glücklich sein wolle (vgl. Urk. 14/11 act. 22 Aktennotiz vom 8.3.2013 betreffend Brief von C._____ an den Beschwerdeführer), ist unter diesen Umständen nicht von einer gefestigten und auf Dauer ausgerichteten Beziehung auszugehen. Im Weiteren erfolgte zwar der SMS-Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und C._____ auf … [Sprache des Staates I._____]. Jedoch sprach der Beschwerdeführer vor seiner Bekanntschaft mit C._____ gemäss seinen Angaben kein Wort … [Sprache des Staates I._____] (vgl. Urk. 14/1 Einv. Besch. v. 7.2.2013 S. 4 f.), sodass nicht von einem umfang- reichen …-Wortschatz [Sprache des Staates I._____] ausgegangen werden kann. Unter diesen Umständen indes ist zu bezweifeln, der Beschwerdeführer würde sich im Ausland, namentlich in I._____, – ohne enge Bezugsperson und ohne fundierte …-Kenntnisse [Sprache des Staates I._____] – in der Weise zurecht fin- den, als er dort eine Stelle finden und für seinen Unterhalt aufkommen könnte. Da er zudem gemäss seinen Angaben weder in der Schweiz noch im Ausland Ver+mögen hat (vgl. Urk. 14/12 Personalakten act. 8 S. 7), wäre er kaum in der Lage, sich im Ausland selber zu finanzieren. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer nach der Tat der Polizei gestellt hat, was nicht darauf schliessen lässt, er wolle sich der Strafverfolgung entziehen. Somit besteht zwar die abstrakte Möglichkeit, der Beschwerdeführer könnte sich wegen einer empfindlichen Strafe ins Ausland absetzen. Indessen sprechen nach dem Gesagten die konkreten Umstände gegen eine solche Flucht. Dement- sprechend ist der Haftgrund der Fluchtgefahr zu verneinen.

- 14 -

6. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrem Antrag auf Abweisung des Haftentlas- sungsgesuchs keine anderen besonderen Haftgründe als diejenigen der Wieder- holungsgefahr und der Fluchtgefahr geltend gemacht, sondern nur noch vorge- bracht, es seien noch verschiedene Einvernahmen durchzuführen und verschie- dene Gutachten abzuwarten (vgl. Urk. 12/2 S. 3). Die Vorinstanz hat das Beste- hen von anderen Haftgründen nicht geprüft. Indessen sind keine anderen Haft- gründe ersichtlich. Im Zusammenhang mit dem Haftgrund der Kollusionsgefahr ist zu berücksichtigen, dass sowohl C._____ als auch der Begleiter von +D._____ – E._____ – sowie die Bewohner und Mitarbeiter der NUK bereits durch die Staats- anwaltschaft zum Tathergang befragt worden sind. Dass noch weitere Personen, welche zum Tathergang Angaben machen könnten, einvernommen werden sol- len, wird von der Staatsanwaltschaft nicht geltend gemacht. Zwar sind die Perso- nen aus dem Umfeld des Beschwerdeführers, welche sich nicht über den Tather- gang, sondern ausschliesslich über dessen Charakter und Persönlichkeit äussern können, zum grössten Teil lediglich polizeilich einvernommen worden. Allerdings müsste der Beschwerdeführer, um diesbezüglich einen falschen Eindruck schaf- fen zu können, eine Vielzahl von Personen zu einheitlichen Aussagen bewegen. Dass ihm dies gelingen könnte, erscheint eher zweifelhaft. Zudem ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise darauf, der Beschwerdeführer habe bereits in der Vergangenheit versucht, auf Auskunftspersonen oder Zeugen Einfluss zu nehmen, um sie zu einem bestimmten Aussageverhalten zu bewegen, oder an- derweitig auf Beweismittel einzuwirken, um so die Wahrheitsfindung und damit letztlich die Untersuchung zu erschweren.

7. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass vorliegend einzig der beson- dere Haftgrund der Wiederholungsgefahr einstweilen, mithin bis zum Vorliegen eines entsprechenden Gutachtens, zu bejahen ist.

8. Soweit die Verteidigung darauf hinweist, dass in den Erwägungen des Entscheides des Zwangsmassnahmengerichtes des Bezirkes Zürich vom

28. Februar 2013 sowohl Fluchtgefahr als auch Wiederholungsgefahr verneint worden seien (vgl. Urk. 5 S. 2), ist zu berücksichtigen, dass die Beschwer- deinstanz über freie und umfassende Kognition verfügt und dementsprechend be-

- 15 - fugt und verpflichtet ist, Tat- und Rechtsfragen frei und umfassend zu überprüfen (vgl. Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gal- len 2009, N 1499 i.V.m. N 1447; vgl. Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen StPO, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 393 N 39). Dementsprechend stehen anderweitige Erwägungen im Entscheid des Massnahmengerichtes des Bezirkes Zürich vom 28. Februar 2013 der einstweili- gen Bejahung von Wiederholungsgefahr im vorliegenden Verfahren nicht entge- gen. 9.1 Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der vorgeworfenen Delikte Rechnung zu tragen. Die Haftdauer darf nicht in grosse zeitliche Nähe der im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung konkret zu erwartenden freiheitsentziehenden Massnahme rücken (BGE 133 I 270 Erw. 3.4.2; Urteil 1B_398/2010 vom 16.12.2010 Erw. 4.1). Im Weiteren ordnet das zuständige Gericht gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. 9.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 2. Dezember 2012 in Haft, insgesamt somit knapp viereinhalb Monate. Der Tatbestand der vorsätzli- chen Tötung ist mit einer Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bedroht (Art. 111 StGB). Da somit eine nicht unerhebliche Freiheitsstrafe in Aussicht steht, kann derzeit nicht gesagt werden, die bis anhin erstandene Haft rücke bereits in grosse zeitliche Nähe der zu erwartenden Strafe. Daher sowie auch angesichts der Schwere der im Falle einer Freilassung zu befürchtenden Straftaten erscheint die Fortsetzung der Untersuchungshaft als verhältnismässig. Geeignete Ersatzmass- nahmen, um der bestehenden Wiederholungsgefahr hinreichend begegnen zu können, sind nicht ersichtlich. Vielmehr ist ein wirksamer Schutz möglicher Opfer vor weiteren Gewaltdelikten des Beschwerdeführers vorderhand nur durch die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft gewährleistet. Wie bereits ausgeführt hat die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 7. Dezember 2012 den Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung erteilt. Darin ist die Ausfertigung eines entspre- chenden Gutachtens bis spätestens Ende Mai 2013 vorgesehen. Spätestens

- 16 - dann werden erste fachliche Erkenntnisse über den Zustand des Beschwerdefüh- rers und die Wiederholungsgefahr zu erwarten sein. Dementsprechend erscheint die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft einstweilen bis zum 1. Juni 2013 ge- rechtfertigt. Kann indes das (vollständige) Gutachten bis Ende Mai 2013 nicht er- stellt werden, drängt es sich angesichts des Beschleunigungsgebots in Haftsa- chen (Art. 5 Abs. 2 StPO, Art. 31 Abs. 4 BV ) auf, beim beauftragten Experten vorab ein Kurzgutachten zur Frage der Rückfall- bzw. Wiederholungsgefahr für schwerwiegende Delikte – oder zumindest einen mündlichen Zwischenbericht – einzuholen (vgl. Urteil 1B_705/2012 vom 10.12.2012 Erw. 2.11; vgl. Urteil 1B_41/2013 vom 27.2.2013 Erw. 4).

10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Untersuchungshaft gegeben sind, einstweilen jedoch le- diglich bis zum 1. Juni 2013. Damit erweist sich die Beschwerde teilweise als be- gründet. Dementsprechend ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde Disposi- tiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung vom 15. März 2013 aufzuheben und da- hingehend neu zu fassen, dass die Haft bis zum 1. Juni 2013 verlängert wird. Im übrigen Umfang hat die angefochtene Verfügung Bestand. III. Da der Beschwerdeführer teilweise obsiegt, sind die Kosten des Beschwer- deverfahrens (eingeschlossen die Kosten der amtlichen Verteidigung für diesen Verfahrensabschnitt) zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 423 Abs. 1 StPO). Im Übrigen hat die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwie- rigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.– festzuset- zen. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine im Beschwerdever-

- 17 - fahren getätigten Aufwendungen wird durch die Staatsanwaltschaft oder das urtei- lende Gericht bei Abschluss des Strafverfahrens festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). Es wird beschlossen:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv Ziffer 2 der Verfü- gung des Zwangsmassnahmengerichtes des Bezirkes Zürich vom 15. März 2013 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "2. Die Haft wird bis zum 1. Juni 2013 verlängert." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festgesetzt.

3. Die Kosten (eingeschlossen die Kosten der amtlichen Verteidigung für die- sen Verfahrensabschnitt) werden zur Hälfte auf die Gerichtskasse genom- men. Im Übrigen wird die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Ent- schädigungen dem Endentscheid vorbehalten.

4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers; per Gerichtsurkunde) − die Vorinstanz (unter Rücksendung der beigezogenen Akten GH130404-ML [Urk. 12]; gegen Empfangsbestätigung) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, ad ref B-2/2012/1019 (unter Rücksendung der Untersuchungsakten [Urk. 14 + Urk. 15]; gegen Empfangsbestätigung)

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne

14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise

- 18 - schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 8. April 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. S. Borer