Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Mit Schreiben vom 2. November 2011 erhob A._____ bei der III. Strafkammer des Obergerichts Einsprache gegen eine "Verfügung vom
29. Oktober 2012", in welcher er mit einem Rayonverbot bis 12. November 2012 belegt worden sei (Urk. 2). Eine identische Einsprache hatte A._____ dem Bezirksgericht Zürich zugesandt, welches die Eingabe als "irrtümlich an uns gesandt" über das Zwangsmassnahmengericht am 5. November 2012 an das Obergericht weitergeleitet hat (Urk. 6).
E. 2 Mit seiner Einsprache wendet sich A._____ offensichtlich gegen ein von der Polizei gestützt auf § 3 des Gewaltschutzgesetzes (GSG) erlassenes Ra- yonverbot. Es handelt sich mithin um ein Gesuch um gerichtliche Beurtei- lung gemäss § 5 GSG, das vom Zwangsmassnahmengericht zu beurteilen wäre (§ 33 Abs. 1 GOG). Demgegenüber handelt es sich bei der "Einspra- che" nicht um eine Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmass- nahmengerichts vom 30. Oktober 2012, welche kein Rayonverbot, sondern lediglich ein Kontaktverbot enthält (Urk. 5). Nachdem Abklärungen ergeben haben, dass die 'Gefährdete Person' inzwi- schen ein Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen gestellt und das Zwangsmassnahmengericht zur Anhörung der Beteiligten auf den
12. November 2012 vorgeladen hat, ist die Einsprache vom 2. November 2012 zur geeigneten Veranlassung an das Zwangsmassnahmengericht zu- rückzuschicken (Art. 39 Abs. 1 StPO).
- 3 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Eingabe von A._____ vom 2. November 2012 (Urk. 6) wird im Sinne der Erwägungen dem Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich zu- rückgeschickt.
- Das vorliegende Verfahren wird als dadurch erledigt am Register abge- schrieben.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Schriftliche Mitteilung an: - A._____ (per Gerichtsurkunde) - das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich zweifach, zu Geschäfts-Nr. GH121961 sowie zu Geschäfts-Nr. GS120171 unter Beilage von Urk. 6 (gegen Empfangsbestätigung) - die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl zur Kenntnisnahme im Geschäft 2012/3678 (gegen Empfangsbestätigung)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Vo- raussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerde- legitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 8. November 2012 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Balmer lic. iur. A. Gürber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UB120137-O/U/but Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Bertschi und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber Beschluss vom 8. November 2012 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegnerin betreffend Anordnung Ersatzmassnahmen Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichtes des Bezirks Zürich vom 30. Oktober 2012, GH121961
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Schreiben vom 2. November 2011 erhob A._____ bei der III. Strafkammer des Obergerichts Einsprache gegen eine "Verfügung vom
29. Oktober 2012", in welcher er mit einem Rayonverbot bis 12. November 2012 belegt worden sei (Urk. 2). Eine identische Einsprache hatte A._____ dem Bezirksgericht Zürich zugesandt, welches die Eingabe als "irrtümlich an uns gesandt" über das Zwangsmassnahmengericht am 5. November 2012 an das Obergericht weitergeleitet hat (Urk. 6).
2. Mit seiner Einsprache wendet sich A._____ offensichtlich gegen ein von der Polizei gestützt auf § 3 des Gewaltschutzgesetzes (GSG) erlassenes Ra- yonverbot. Es handelt sich mithin um ein Gesuch um gerichtliche Beurtei- lung gemäss § 5 GSG, das vom Zwangsmassnahmengericht zu beurteilen wäre (§ 33 Abs. 1 GOG). Demgegenüber handelt es sich bei der "Einspra- che" nicht um eine Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmass- nahmengerichts vom 30. Oktober 2012, welche kein Rayonverbot, sondern lediglich ein Kontaktverbot enthält (Urk. 5). Nachdem Abklärungen ergeben haben, dass die 'Gefährdete Person' inzwi- schen ein Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen gestellt und das Zwangsmassnahmengericht zur Anhörung der Beteiligten auf den
12. November 2012 vorgeladen hat, ist die Einsprache vom 2. November 2012 zur geeigneten Veranlassung an das Zwangsmassnahmengericht zu- rückzuschicken (Art. 39 Abs. 1 StPO).
- 3 - Es wird beschlossen:
1. Die Eingabe von A._____ vom 2. November 2012 (Urk. 6) wird im Sinne der Erwägungen dem Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich zu- rückgeschickt.
2. Das vorliegende Verfahren wird als dadurch erledigt am Register abge- schrieben.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Schriftliche Mitteilung an:
- A._____ (per Gerichtsurkunde)
- das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich zweifach, zu Geschäfts-Nr. GH121961 sowie zu Geschäfts-Nr. GS120171 unter Beilage von Urk. 6 (gegen Empfangsbestätigung)
- die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl zur Kenntnisnahme im Geschäft 2012/3678 (gegen Empfangsbestätigung)
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Vo- raussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerde- legitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 8. November 2012 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Balmer lic. iur. A. Gürber