Erwägungen (4 Absätze)
E. 3 Am 29. Juli 2016 informierte der Verfahrensbeteiligte in Nachachtung von Art. 318 Abs. 1 StPO die Parteien im zuerst eingeleiteten Strafuntersuchungsver- fahren über den bevorstehenden Verfahrensabschluss. Dabei erklärte der Verfah- rensbeteiligte, aufgrund "der Tatsache", dass die Gesuchstellerin die Vorwürfe "frei erfunden" habe und den beschuldigten Armeeangehörigen strafrechtlich nichts mehr vorgeworfen werde, ergehe eine Einstellungsverfügung (Urk. 3/12/23/1-6).
E. 4 Die Gesuchstellerin liess ihr Geständnis am 8. September 2016 durch ihren in der gegen sie geführten Strafuntersuchung (am 29. August 2016 [Urk. 3/9/13]) bestellten amtlichen Verteidiger wiederrufen (Urk. 3/10/1 S. 2). Letzterer führte zur Begründung an, dass die Gesuchstellerin anlässlich der polizeilichen Befragung vom 28. Juli 2016 von der befragenden Sachbearbeiterin der Kantonspolizei Zürich ausserprotokollarisch und ohne Beisein eines Verteidigers massiv unter Druck gesetzt worden sei (a.a.O., S. 2).
E. 5 Im Rahmen des vorgenannten Schreibens vom 8. September 2016 liess die Gesuchstellerin überdies den Antrag stellen, der Verfahrensbeteiligte habe in den Ausstand zu treten (Urk. 3/10/1=Urk. 2A).
E. 6 Am 12. September 2016 stellte der Verfahrensbeteiligte wie angekündigt das Strafverfahren gegen die drei beschuldigten Armeeangehörigen wegen Angriffs etc. mit separaten Verfügungen ein (Urk. 3/12/25-27).
- 5 - 7.1 Am 13. September 2016 nahm der Verfahrensbeteiligte zum vorerwähnten Ausstandsgesuch in Nachachtung von Art. 58 Abs. 2 StPO Stellung. Die entspre- chende Stellungnahme (Urk. 2) übermittelte er zusammen mit dem Ausstandsbe- gehren (Urk. 2A) und den Untersuchungsakten (Urk. 3) der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zur weiteren Behandlung. Der Verfahrensbetei- ligte erklärte sich darin vorab (im Sinne einer gewissenhaften Erklärung) als nicht befangen und beantragt die Abweisung des Ausstandsgesuchs (Urk. 2 S. 1). Der Gesuchstellerin wurde hierauf mit Verfügung vom 23. September 2016 Gelegen- heit gegeben, sich zur Stellungnahme des Verfahrensbeteiligten zu äussern (Urk. 6). Mit Eingabe vom 24. Oktober 2016 liess die Gesuchstellerin (innert er- streckter Frist) eine Stellungnahme unter Aufrechterhaltung des Ausstandsge- suchs einreichen (Urk. 9). Am 23. November 2016 wurde dem Verfahrensbeteilig- ten Gelegenheit gegeben, sich zur Eingabe der Gesuchstellerin vom 24. Oktober 2016 zu äussern (Urk. 11). Der Verfahrensbeteiligte reichte mit Eingabe vom
2. Dezember 2016 eine ergänzende Stellungnahme ein, unter Aufrechterhaltung seines bisherigen Standpunktes (Urk. 13). 7.2 Der Fall erweist sich als spruchreif. 7.3 Anzumerken ist, dass die Gesuchstellerin gegen die drei Einstellungsver- fügungen mit Eingabe vom 26. September 2016 Beschwerde bei der hiesigen Kammer einlegen liess und deren Aufhebung sowie die Fortführung der Straf- untersuchung gegen die drei Armeeangehörigen verlangte. Das entsprechend eingeleitete Beschwerdeverfahren ist unter der Geschäftsnummer UE160252 an- hängig. Über die Beschwerde in jenem Verfahren wird gleichzeitig und in gleicher Besetzung wie im vorliegenden Ausstandsverfahren entschieden. 8.1 a) Die Gesuchstellerin leitet die Befangenheit des Verfahrensbeteiligten hauptsächlich aus der Tatsache ab, dass Letzterer in der vorausgegangenen Strafuntersuchung gegen die drei Armeeangehörigen als fallführender Staats- anwalt tätig gewesen sei und er sich dahingehend festgelegt habe, dass die Ge- suchstellerin nicht die Wahrheit gesagt habe bzw. die Angaben der Beschuldigten zutreffen würden. Das Strafverfahren gegen die Gesuchstellerin wegen falscher Anschuldigung etc. erscheine daher nicht mehr offen (Urk. 2A S. 1, Urk. 9 S. 1-2).
- 6 -
b) Der Verfahrensbeteiligte wendet dagegen zusammengefasst das Folgende ein: Der Umstand, dass er aufgrund der in der zuerst geführten Strafuntersuchung gewonnenen Erkenntnisse ein Strafverfahren gegen die Gesuchstellerin wegen falscher Anschuldigung etc. eingeleitet habe, könne nicht zu einer Befangenheit führen. Sein Verhalten sei völlig gesetzeskonform und gehöre zu seinen gesetzli- chen Aufgaben und zu einer konsequenten Strafverfolgung (Urk. 2 S. 1-2, Urk. 13 S. 1). Im Kanton Zürich sei es geradezu üblich, dass der für die erste Anzeige zu- ständige Staatsanwalt auch für die Gegenanzeige fallführend bzw. zuständig blei- be. Soweit ersichtlich sei diese im Kanton Zürich gängige und bekannte Praxis bislang vom Obergericht des Kantons Zürich noch nie beanstandet worden, ge- schweige denn, dass hieraus je eine Befangenheit hergeleitet worden sei (Urk. 13 S. 1). 8.2 a) Wird wie vorliegend ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO geltend gemacht, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Be- schwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO). Das Obergericht bzw. die hiesige Kammer ist Beschwerdeinstanz (§ 49 GOG/ZH).
b) Der amtlicher Verteidiger der Gesuchstellerin hat nach seiner am 29. August 2016 erfolgten Ernennung/Bestellung mit Eingabe vom 8. September 2016, also nach rund 10 Tagen, den Ausstand des Verfahrensbeteiligten verlangt (vorste- hend E. 4. f.). Mithin kann gerade noch von einem "ohne Verzug" im Sinne von Art. 58 Abs. 1 StPO und infolgedessen rechtzeitig gestellten Gesuch ausgegan- gen werden (etwa: BOOG, BSK StPO, 2. Auflage, Basel u.a. 2014, N 5 zu Art. 58 StPO m.H.), zumal es zu berücksichtigen gilt, dass er sich nach Annahme des amtlichen Mandats anhand der Akten zunächst einen Überblick über das Verfah- ren verschaffen musste und mit der Gesuchstellerin das weitere Vorgehen zu be- sprechen hatte (vgl. Urk. 2A S. 1). 9.1 Beim Verfahrensbeteiligten handelt es sich um einen Vertreter der Staatsan- waltschaft. Die Ansprüche an die Unparteilichkeit sind daher grundsätzlich nicht dieselben wie diejenigen, die für die richterlichen Behörden im eigentlichen Sinne gelten. Denn weder Art. 29 und 30 BV noch Art. 6 Abs. 1 EMRK gewähren dem
- 7 - Angeklagten einen besonderen Schutz dem Staatsanwalt gegenüber, dessen we- sentliche Rolle es ist, in der Eigenschaft als Partei des Verfahrens im Verlauf der Untersuchung und vor den Strafgerichten die Anklage zu vertreten. Anders verhält es sich indessen, wenn der Staatsanwalt aus seiner Rolle des öffentlichen Anklä- gers hinaustritt, um rechtsprechende (richterliche) Funktionen zu übernehmen. Dies gilt namentlich dort, wo er das Strafverfahren zum Abschluss bringt, sei es mittels Erlass eines Strafbefehls, sei es dadurch, dass er eine Einstellungsverfü- gung erlässt (BuGer 1B_282/2008, Urteil vom 16. Januar 2009, E. 2.3 = Pra 98 [2009] Nr. 94; BuGer 1B_417/2014, Urteil vom 20. Mai 2015, E. 2.2). 9.2 a) Der Verfahrensbeteiligte war im vorausgegangenen, mittlerweile eingestell- ten Strafverfahren wie auch im laufenden Strafverfahren gegen die Gesuchstelle- rin betreffend falsche Anschuldigung als fallführender Staatsanwalt tätig. Die bei- den gegenteiligen Strafverfahren knüpfen unbestreitbar an den identischen Le- benssachverhalt an, wobei die nämlichen Parteien in umgekehrter Funktion betei- ligt waren bzw. noch sind. Eine solche Konstellation kann im Rahmen des Ausstandesgrundes nach Art. 56 lit. f StPO ("aus anderen Gründen…") relevant werden (vgl. BOOG, BSK StPO,
2. Auflage, Basel 2014, N 28 zu Art. 56 StPO m.H. in Fn 100; vgl. auch BuGer 1B_417/2014, a.a.O., E. 3). Dies gilt namentlich dann, wenn zu erwarten ist, dass der Ausgang des Verfahrens (aufgrund der vorangegangenen Tätigkeit des Abge- lehnten) bei objektiver Betrachtungsweise sowohl in Bezug auf die Feststellung des Sachverhaltes als auch die Lösung der Rechtsfragen nicht mehr als offen er- scheint (BOOG, BSK StPO, a.a.O., N 28 und 61 zu Art. 56 StPO, insb. Fn 100 zu N 28 m.H. auf BuGer 1B_282/2008, Urteil vom 16. Januar 2009, E. 2.4 bzw. Pra 98 [2009] Nr. 94 E. 2.4).
b) Im eben genannten Entscheid bejahte das Bundesgericht in Bezug auf einen Staatsanwalt den Anschein einer Befangenheit. Dabei ging es um einen Staats- anwalt, der zunächst vor Gericht eine Anklage wegen Vergewaltigung vertrat. Das Strafverfahren endete mit einem Freispruch. Der freigesprochene Angeklagte strengte hierauf ein Verfahren wegen falscher Anschuldigung gegen das (ehema- lige) Opfer an. Der gleiche Staatsanwalt behandelte auch die Gegenanzeige, wo-
- 8 - bei er in der Folge darauf mangels strafrechtlich relevanter Anhaltspunkte und aus Gründen der Opportunität nicht eingetreten war. Das Bundesgericht erwog, dass die in den zwei Verfahren zur Anzeige gebrachten Sachverhalte in einem engen Zusammenhang stünden. So zeige sich, dass im Prozess wegen Vergewaltigung der Staatsanwalt in seiner Eigenschaft als Verfahrenspartei klar und ständig die Meinung verteidigt habe, die Anschuldigungen des (ehemaligen) Opfers seien glaubhaft. Dies impliziere bei ihm (dem Staatsanwalt) namentlich die Überzeu- gung, dass es (das Opfer) nicht im Wissen gehandelt habe, der Freigesprochene sei unschuldig gewesen. Der Freigesprochene habe daher zu Recht die Un- parteilichkeit des Staatsanwaltes beim Entscheid über die in seiner Strafanzeige aufgeworfenen Tat- und Rechtsfragen in Zweifel ziehen können. Dieser Anschein der Befangenheit genüge zur Begründung des Ablehnungsgesuches, ohne dass es erforderlich sei, im Entscheid nach Indizien für eine tatsächliche Befangenheit zu suchen (a.a.O., E. 2.5; vgl. auch BuGer 1B_417/2014, a.a.O., E. 3). 10.1 a) Im vorliegenden Fall liegt eine vergleichbare Konstellation vor: Zwischen den jeweiligen Sachverhalten besteht ein enger, wechselseitiger Zu- sammenhang. Der Verfahrensbeteiligte hatte im Verfahren gegen die Armeean- gehörigen mit Blick auf den Abschluss des Verfahrens eine Prüfung der behaup- teten Tatbegehung vorgenommen. Dabei hat er in den jeweiligen Einstellungsver- fügungen klar die Auffassung vertreten, dass die Aussagen der Beschuldigten glaubhaft seien (Urk. 3/12/25-27 je S. 4), mithin hat er sich zur Frage der Aussa- genqualität der Beschuldigten zumindest vorläufig eine feste Meinung gebildet. Auch gelangte er nach durchgeführter Untersuchung zum Ergebnis, dass ausser den belastenden Aussagen der Gesuchstellerin bislang nichts auf eine Täter- schaft der Beschuldigten hingewiesen habe (a.a.O.). Bereits in den Informations- schreiben vom 29. Juli 2016 erklärte der Verfahrensbeteiligte, die Gesuchstellerin habe die Vorwürfe "frei erfunden" (vorstehend E. 3), und in den jeweiligen Einstel- lungsverfügungen führte er an, dass die gewonnenen Erkenntnisse ihn dazu be- wogen hätten (d.h. von Amtes wegen und nicht auf Strafanzeige der Gegenseite hin), am 21. Juli 2016 (recte: 22. Juli 2016 [Urk. 3/3]) ein Strafverfahren gegen die Gesuchstellerin wegen falscher Anschuldigung etc. zu eröffnen (a.a.O., je S. 5).
- 9 - Die wechselseitige Abhängigkeit der Aussagenqualität und damit einhergehend der Schuldfrage in den beiden Verfahren ist offenkundig. Diese Überlegungen erwecken bei objektiver Betrachtungsweise klar den An- schein, der Verfahrensbeteiligte habe am 22. Juli 2016 bei der Eröffnung des Strafverfahrens gegen die Gesuchstellerin wegen falscher Anschuldigung etc. im Umkehrschluss bereits eine gewisse Überzeugung gewonnen gehabt, dass sie ih- re Aussagen im Wissen um die Unschuld der Beschuldigten gemacht und auch eine dahingehende Schädigungsabsicht gehabt haben könnte. Die Befürchtung der Gesuchstellerin, er werde das Untersuchungsverfahren gegen sie wegen fal- scher Anschuldigung etc. nicht mit der nötigen Offenheit führen, erscheint bereits vor diesem Hintergrund als begründet.
b) Folglich erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren Vorbringen der Gesuch- stellerin im Zusammenhang mit der Frage der Rechtmässigkeit der Einstellungs- verfügungen und der Kritik an der Verfahrensführung des Verfahrensbeteiligten (vgl. Urk. 2A S. 1-3 und Urk. 9 S. 1-6). Erwähnt sei lediglich, dass materielle oder prozessuale Rechtsfehler für die Ausstandsfrage nur wesentlich sind, wenn sie besonders krass sind und wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amts- pflichtverletzung gleichkommen, sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken sowie eine auf fehlender Distanz und Neutralität beruhende Haltung offenbaren; andernfalls begründen sie keinen hinreichenden Anschein der Be- fangenheit und sind im jeweiligen Strafverfahren bzw. Rechtsmittelverfahren sel- ber geltend zu machen (etwa: BOOG, BSK StPO, a.a.O., N 59 zu Art. 56 StPO m.w.H.). Letzteres hat die Gesuchstellerin denn auch getan, indem sie wie vorer- wähnt gegen die drei Einstellungsverfügungen Beschwerde bei der hiesigen Kammer eingelegt hat (E. 7.3).
c) Ferner vermag die in der Stellungnahme zum Ausstandsbegehren abgegebene gewissenhafte Erklärung des Verfahrensbeteiligten, nicht befangen zu sein (Urk. 2 S. 1), am Ausgang des vorliegenden Ausstandsverfahrens nichts zu än- dern (vgl. BuGer 1B_417/2014, a.a.O., E. 3). Für die Ablehnung wird nicht ver- langt, dass der Abgelehnte tatsächlich voreingenommen ist; wie gezeigt genügt es, wenn die Gegebenheiten den Anschein zu begründen vermögen, der Verfah-
- 10 - rensbeteiligte sei für eine Strafuntersuchung gegen die Gesuchstellerin wegen falscher Anschuldigung nicht mehr frei, sondern habe sich diesbezüglich bereits eine abschliessende Meinung gebildet.
d) Was die vom Verfahrensbeteiligten angeführte (angebliche) Praxis im Kanton Zürich anbetrifft, wonach es geradezu üblich und unter Befangenheitsgesichts- punkten unproblematisch sei, wenn der für die erste Anzeige zuständige Staats- anwalt auch für die Gegenanzeige fallführend bleibe, ist schliesslich das Folgende festzuhalten: Es kann und darf (auch unter Berücksichtigung der Ausstandsvor- schriften) grundsätzlich vorkommen, dass verschiedene Strafanzeigen zwischen denselben Parteien eingereicht und durch denselben Staatsanwalt bearbeitet werden. Von einer allgemein geltenden Praxis für alle denkbaren Fallkonstellatio- nen kann jedoch keine Rede sein. Im vorliegenden Fall war bzw. ist jedenfalls entscheidend, dass sich beide Verfahren auf den identischen Lebenssachverhalt mit den nämlichen Parteien in umgekehrten Funktionen bezogen haben, und sich der Verfahrensbeteiligte im vorausgegangen Strafverfahren eine abschliessende Meinung über die Aussagenqualität der einen Seite gebildet und dies auch explizit zum Ausdruck gebracht hat, wobei hinzu kommt, dass er das gegenteilige Straf- verfahren wegen falscher Anschuldigung etc. von Amtes wegen eingeleitet hat. 10.2 Nach dem Gesagten ist das Ausstandsgesuch betreffend das gegen die Ge- suchstellerin geführte Verfahren gutzuheissen. 10.3 Der Verfahrensbeteiligte hat in den Ausstand zu treten und das Strafverfah- ren gegen die Gesuchstellerin ist durch einen anderen Vertreter der Gesuchsgeg- nerin weiterzuführen. 11.1 Ausgangsgemäss sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 59 Abs. 4 StPO). 11.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre im vorliegenden Ver- fahren getätigten Aufwendungen wird durch die Strafbehörde am Ende des Straf- verfahrens festzusetzen sein (vgl. Art. 135 Abs. 2 StPO).
- 11 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Ausstandsgesuch der Gesuchstellerin gegen den Verfahrensbeteiligten im Verfahren 2016/10024396 der Staatsanwaltschaft See/Oberland wird gutgeheissen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre im vorliegenden Ver- fahren getätigten Aufwendungen wird dem Endentscheid vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung an: − Advokat Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und die Gesuchstellerin, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad B-1/2016/10024396, unter Rücksendung der Untersuchungsakten (Urk. 3), (gegen Empfangs- bestätigung) − den Staatsanwalt lic. iur. B._____ (persönlich/vertraulich, gegen Empfangsbestätigung)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 12 - Zürich, 16. Dezember 2016 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. L. Künzli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UA160019-O/U/PRI Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiber lic. iur. L. Künzli Beschluss vom 16. Dezember 2016 in Sachen A._____, Gesuchstellerin amtlich verteidigt durch Advokat Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Gesuchsgegnerin sowie B._____, Verfahrensbeteiligter betreffend Ausstand
- 2 - Erwägungen: 1.1 a) Die Armeeangehörige A._____ (vorliegend: Gesuchstellerin) erschien wäh- rend ihrer Dienstpflicht als sog. Durchdienerin am 29. März 2016 auf dem Posten der Kantonspolizei Zürich in C._____. Sie wurde von ihrer damaligen Vorgesetz- ten, Oberstleutnant D._____, begleitet. Gegenüber dem Polizeibeamten erklärte die Gesuchstellerin, dass sie tags zuvor am 28. März 2016 beim Wiedereinrücken zu ihrer Einheit nach C._____ in die E._____ Kaserne beim Umsteigen im Haupt- bahnhof Zürich (kurz: HB) von zwei unbekannten, maskierten Personen tätlich angegangen worden sei. Dabei habe sie sich an der rechten Wange eine grösse- re rundliche Schürfung und an der Stirn eine Prellung zugezogen (Urk. 3/12/1 S. 2 f.; Urk. 3/12/14/1 S. 3-5).
b) Im Anschluss an die Anzeigeerstattung forderte die Kantonspolizei Zürich von der SBB Transportpolizei die Aufzeichnungen von den Überwachungskameras der fraglichen Örtlichkeiten (im fraglichen Zeitraum) an (Urk. 3/12/2). Die Auswer- tung der Videos ergab keine Hinweise auf einen tätlichen Übergriff (vgl. Urk. 3/12/ 3 und 3/12/4).
c) Konfrontiert mit diesen Ermittlungsergebnissen erklärte die Gesuchstellerin anlässlich der polizeilichen Befragung vom 7. April 2016, dass ihre zuvor (am
31. März 2016 zu Protokoll) gegebenen Aussagen (Urk. 3/12/14/1) nicht stimmen würden. Sie habe grosse Angst vor Repressionen gehabt und habe die Geschich- te (mit den unbekannten, maskierten Personen im HB) erzählt (Urk. 3/12/14/2 S. 2). Tatsächlich sei sie – so die Gesuchstellerin weiter – am 28. März 2016, um ca. 22.00 Uhr, in C._____ auf dem Weg in die E._____ Kaserne von den Armee- angehörigen F._____, G._____ und H._____ (Beschuldigte) beschimpft und tät- lich angegriffen worden. Die Beschuldigten hätten ihr gedroht, dass sie den Vorfall niemandem erzählen dürfe bzw. sie solle "die Geschichte mit dem Bahnhof" er- zählen ("Wänn du das öperem seisch chunsch drunder") (vgl. a.a.O., S. 1/2 und 3).
- 3 -
d) Bei den Beschuldigten handelt es sich um ehemalige Dienstkameraden der Gesuchstellerin. Sie diente mit ihnen zusammen in der Kaserne I._____, bevor sie – die Gesuchstellerin – in die Kaserne C._____ versetzt worden war. Die Be- schuldigten leisteten ihre Dienstpflicht als Durchdiener im Zeitpunkt der angezeig- ten Vorfälle in der Kaserne I._____ (vgl. etwa: Urk. 3/12/14/2 S. 3 f.). 1.2 Am 13. April 2016, um 7.20 Uhr, wurden die Beschuldigten von der Militärpoli- zei in der Kaserne I._____ verhaftet und (infolge der Zuständigkeit der zivilen Strafbehörden nach Vorliegen der erforderlichen Ermächtigungsentscheide des Oberauditorats) noch am selben Morgen durch die Kantonspolizei Zürich zur Sa- che befragt. Alle drei wiesen die Vorwürfe von sich bzw. gaben an, zur fraglichen Zeit gar nicht in C._____, sondern in der Kaserne I._____ gewesen zu sein (Urk. 3/12/11/1, 3/12/12/1 und 3/12/13/1). 1.3 Aufgrund dieser Umstände wurde die Gesuchstellerin noch am 13. April 2016 ein weiteres Mal polizeilich befragt (Urk. 3/12/14/3). Dabei hielt sie an ihren bishe- rigen Aussagen fest. Auch stellte sie zusätzlich Strafantrag wegen Beschimpfung, Tätlichkeiten und Drohung, nachdem sie sich hierzu anfänglich noch Bedenkzeit ausbedungen hatte (Urk. 3/12/14/2 S. 4 bzw. 3/12/14/3 S. 3). 1.4 Die Beschuldigten wurden angesichts der gegenteiligen Aussagen der Ge- suchstellerin vorläufig in (Polizei-)Haft behalten und am Folgetag (14. April 2016) der Staatsanwaltschaft See/Oberland (vorliegend: Gesuchsgegnerin), handelnd durch Staatsanwalt lic. iur. B._____ (vorliegend: Verfahrensbeteiligter), zugeführt. Nach Durchführung der jeweiligen staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahmen wurden die drei am 14. April 2016 auf freien Fuss gesetzt (Urk. 3/12/11/ 2, 3/12/12/2 und 3/12/13/2). 2.1 Gestützt auf die gewonnenen Erkenntnisse eröffnete die Gesuchsgegnerin, wiederum handelnd durch den Verfahrensbeteiligten, von Amtes wegen (d.h. ohne Vorliegen einer Gegenanzeige seitens der drei Beschuldigten) am 22. Juli 2016 eine Strafuntersuchung gegen die Gesuchstellerin wegen falscher Anschul- digung etc. (Urk. 3/3). Der Verfahrensbeteiligte warf ihr vor, gegenüber der Kan- tonspolizei Zürich wahrheitswidrig zu Protokoll erklärt (und unterschriftlich bestä-
- 4 - tigt) zu haben, dass sie von den Beschuldigten am 28. März 2016 beschimpft und tätlich angegriffen worden sei (vgl. Urk. 3/1-5). 2.2 Konfrontiert mit diesem Vorwurf zeigte sich die Gesuchstellerin (nunmehr als beschuldigte Person) anlässlich der polizeilichen Befragung vom 28. Juli 2016 nach anfänglichem Leugnen bzw. Zögern geständig. Sie gab als Motiv Wut und Hass an. Sie sei während ihrer gemeinsamen Dienstzeit in der Kaserne I._____ insbesondere von ihnen gemobbt worden und sie habe sich nicht anders zu hel- fen gewusst (vgl. Urk. 3/4 S. 2-5 und 3/5).
3. Am 29. Juli 2016 informierte der Verfahrensbeteiligte in Nachachtung von Art. 318 Abs. 1 StPO die Parteien im zuerst eingeleiteten Strafuntersuchungsver- fahren über den bevorstehenden Verfahrensabschluss. Dabei erklärte der Verfah- rensbeteiligte, aufgrund "der Tatsache", dass die Gesuchstellerin die Vorwürfe "frei erfunden" habe und den beschuldigten Armeeangehörigen strafrechtlich nichts mehr vorgeworfen werde, ergehe eine Einstellungsverfügung (Urk. 3/12/23/1-6).
4. Die Gesuchstellerin liess ihr Geständnis am 8. September 2016 durch ihren in der gegen sie geführten Strafuntersuchung (am 29. August 2016 [Urk. 3/9/13]) bestellten amtlichen Verteidiger wiederrufen (Urk. 3/10/1 S. 2). Letzterer führte zur Begründung an, dass die Gesuchstellerin anlässlich der polizeilichen Befragung vom 28. Juli 2016 von der befragenden Sachbearbeiterin der Kantonspolizei Zürich ausserprotokollarisch und ohne Beisein eines Verteidigers massiv unter Druck gesetzt worden sei (a.a.O., S. 2).
5. Im Rahmen des vorgenannten Schreibens vom 8. September 2016 liess die Gesuchstellerin überdies den Antrag stellen, der Verfahrensbeteiligte habe in den Ausstand zu treten (Urk. 3/10/1=Urk. 2A).
6. Am 12. September 2016 stellte der Verfahrensbeteiligte wie angekündigt das Strafverfahren gegen die drei beschuldigten Armeeangehörigen wegen Angriffs etc. mit separaten Verfügungen ein (Urk. 3/12/25-27).
- 5 - 7.1 Am 13. September 2016 nahm der Verfahrensbeteiligte zum vorerwähnten Ausstandsgesuch in Nachachtung von Art. 58 Abs. 2 StPO Stellung. Die entspre- chende Stellungnahme (Urk. 2) übermittelte er zusammen mit dem Ausstandsbe- gehren (Urk. 2A) und den Untersuchungsakten (Urk. 3) der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zur weiteren Behandlung. Der Verfahrensbetei- ligte erklärte sich darin vorab (im Sinne einer gewissenhaften Erklärung) als nicht befangen und beantragt die Abweisung des Ausstandsgesuchs (Urk. 2 S. 1). Der Gesuchstellerin wurde hierauf mit Verfügung vom 23. September 2016 Gelegen- heit gegeben, sich zur Stellungnahme des Verfahrensbeteiligten zu äussern (Urk. 6). Mit Eingabe vom 24. Oktober 2016 liess die Gesuchstellerin (innert er- streckter Frist) eine Stellungnahme unter Aufrechterhaltung des Ausstandsge- suchs einreichen (Urk. 9). Am 23. November 2016 wurde dem Verfahrensbeteilig- ten Gelegenheit gegeben, sich zur Eingabe der Gesuchstellerin vom 24. Oktober 2016 zu äussern (Urk. 11). Der Verfahrensbeteiligte reichte mit Eingabe vom
2. Dezember 2016 eine ergänzende Stellungnahme ein, unter Aufrechterhaltung seines bisherigen Standpunktes (Urk. 13). 7.2 Der Fall erweist sich als spruchreif. 7.3 Anzumerken ist, dass die Gesuchstellerin gegen die drei Einstellungsver- fügungen mit Eingabe vom 26. September 2016 Beschwerde bei der hiesigen Kammer einlegen liess und deren Aufhebung sowie die Fortführung der Straf- untersuchung gegen die drei Armeeangehörigen verlangte. Das entsprechend eingeleitete Beschwerdeverfahren ist unter der Geschäftsnummer UE160252 an- hängig. Über die Beschwerde in jenem Verfahren wird gleichzeitig und in gleicher Besetzung wie im vorliegenden Ausstandsverfahren entschieden. 8.1 a) Die Gesuchstellerin leitet die Befangenheit des Verfahrensbeteiligten hauptsächlich aus der Tatsache ab, dass Letzterer in der vorausgegangenen Strafuntersuchung gegen die drei Armeeangehörigen als fallführender Staats- anwalt tätig gewesen sei und er sich dahingehend festgelegt habe, dass die Ge- suchstellerin nicht die Wahrheit gesagt habe bzw. die Angaben der Beschuldigten zutreffen würden. Das Strafverfahren gegen die Gesuchstellerin wegen falscher Anschuldigung etc. erscheine daher nicht mehr offen (Urk. 2A S. 1, Urk. 9 S. 1-2).
- 6 -
b) Der Verfahrensbeteiligte wendet dagegen zusammengefasst das Folgende ein: Der Umstand, dass er aufgrund der in der zuerst geführten Strafuntersuchung gewonnenen Erkenntnisse ein Strafverfahren gegen die Gesuchstellerin wegen falscher Anschuldigung etc. eingeleitet habe, könne nicht zu einer Befangenheit führen. Sein Verhalten sei völlig gesetzeskonform und gehöre zu seinen gesetzli- chen Aufgaben und zu einer konsequenten Strafverfolgung (Urk. 2 S. 1-2, Urk. 13 S. 1). Im Kanton Zürich sei es geradezu üblich, dass der für die erste Anzeige zu- ständige Staatsanwalt auch für die Gegenanzeige fallführend bzw. zuständig blei- be. Soweit ersichtlich sei diese im Kanton Zürich gängige und bekannte Praxis bislang vom Obergericht des Kantons Zürich noch nie beanstandet worden, ge- schweige denn, dass hieraus je eine Befangenheit hergeleitet worden sei (Urk. 13 S. 1). 8.2 a) Wird wie vorliegend ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO geltend gemacht, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Be- schwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO). Das Obergericht bzw. die hiesige Kammer ist Beschwerdeinstanz (§ 49 GOG/ZH).
b) Der amtlicher Verteidiger der Gesuchstellerin hat nach seiner am 29. August 2016 erfolgten Ernennung/Bestellung mit Eingabe vom 8. September 2016, also nach rund 10 Tagen, den Ausstand des Verfahrensbeteiligten verlangt (vorste- hend E. 4. f.). Mithin kann gerade noch von einem "ohne Verzug" im Sinne von Art. 58 Abs. 1 StPO und infolgedessen rechtzeitig gestellten Gesuch ausgegan- gen werden (etwa: BOOG, BSK StPO, 2. Auflage, Basel u.a. 2014, N 5 zu Art. 58 StPO m.H.), zumal es zu berücksichtigen gilt, dass er sich nach Annahme des amtlichen Mandats anhand der Akten zunächst einen Überblick über das Verfah- ren verschaffen musste und mit der Gesuchstellerin das weitere Vorgehen zu be- sprechen hatte (vgl. Urk. 2A S. 1). 9.1 Beim Verfahrensbeteiligten handelt es sich um einen Vertreter der Staatsan- waltschaft. Die Ansprüche an die Unparteilichkeit sind daher grundsätzlich nicht dieselben wie diejenigen, die für die richterlichen Behörden im eigentlichen Sinne gelten. Denn weder Art. 29 und 30 BV noch Art. 6 Abs. 1 EMRK gewähren dem
- 7 - Angeklagten einen besonderen Schutz dem Staatsanwalt gegenüber, dessen we- sentliche Rolle es ist, in der Eigenschaft als Partei des Verfahrens im Verlauf der Untersuchung und vor den Strafgerichten die Anklage zu vertreten. Anders verhält es sich indessen, wenn der Staatsanwalt aus seiner Rolle des öffentlichen Anklä- gers hinaustritt, um rechtsprechende (richterliche) Funktionen zu übernehmen. Dies gilt namentlich dort, wo er das Strafverfahren zum Abschluss bringt, sei es mittels Erlass eines Strafbefehls, sei es dadurch, dass er eine Einstellungsverfü- gung erlässt (BuGer 1B_282/2008, Urteil vom 16. Januar 2009, E. 2.3 = Pra 98 [2009] Nr. 94; BuGer 1B_417/2014, Urteil vom 20. Mai 2015, E. 2.2). 9.2 a) Der Verfahrensbeteiligte war im vorausgegangenen, mittlerweile eingestell- ten Strafverfahren wie auch im laufenden Strafverfahren gegen die Gesuchstelle- rin betreffend falsche Anschuldigung als fallführender Staatsanwalt tätig. Die bei- den gegenteiligen Strafverfahren knüpfen unbestreitbar an den identischen Le- benssachverhalt an, wobei die nämlichen Parteien in umgekehrter Funktion betei- ligt waren bzw. noch sind. Eine solche Konstellation kann im Rahmen des Ausstandesgrundes nach Art. 56 lit. f StPO ("aus anderen Gründen…") relevant werden (vgl. BOOG, BSK StPO,
2. Auflage, Basel 2014, N 28 zu Art. 56 StPO m.H. in Fn 100; vgl. auch BuGer 1B_417/2014, a.a.O., E. 3). Dies gilt namentlich dann, wenn zu erwarten ist, dass der Ausgang des Verfahrens (aufgrund der vorangegangenen Tätigkeit des Abge- lehnten) bei objektiver Betrachtungsweise sowohl in Bezug auf die Feststellung des Sachverhaltes als auch die Lösung der Rechtsfragen nicht mehr als offen er- scheint (BOOG, BSK StPO, a.a.O., N 28 und 61 zu Art. 56 StPO, insb. Fn 100 zu N 28 m.H. auf BuGer 1B_282/2008, Urteil vom 16. Januar 2009, E. 2.4 bzw. Pra 98 [2009] Nr. 94 E. 2.4).
b) Im eben genannten Entscheid bejahte das Bundesgericht in Bezug auf einen Staatsanwalt den Anschein einer Befangenheit. Dabei ging es um einen Staats- anwalt, der zunächst vor Gericht eine Anklage wegen Vergewaltigung vertrat. Das Strafverfahren endete mit einem Freispruch. Der freigesprochene Angeklagte strengte hierauf ein Verfahren wegen falscher Anschuldigung gegen das (ehema- lige) Opfer an. Der gleiche Staatsanwalt behandelte auch die Gegenanzeige, wo-
- 8 - bei er in der Folge darauf mangels strafrechtlich relevanter Anhaltspunkte und aus Gründen der Opportunität nicht eingetreten war. Das Bundesgericht erwog, dass die in den zwei Verfahren zur Anzeige gebrachten Sachverhalte in einem engen Zusammenhang stünden. So zeige sich, dass im Prozess wegen Vergewaltigung der Staatsanwalt in seiner Eigenschaft als Verfahrenspartei klar und ständig die Meinung verteidigt habe, die Anschuldigungen des (ehemaligen) Opfers seien glaubhaft. Dies impliziere bei ihm (dem Staatsanwalt) namentlich die Überzeu- gung, dass es (das Opfer) nicht im Wissen gehandelt habe, der Freigesprochene sei unschuldig gewesen. Der Freigesprochene habe daher zu Recht die Un- parteilichkeit des Staatsanwaltes beim Entscheid über die in seiner Strafanzeige aufgeworfenen Tat- und Rechtsfragen in Zweifel ziehen können. Dieser Anschein der Befangenheit genüge zur Begründung des Ablehnungsgesuches, ohne dass es erforderlich sei, im Entscheid nach Indizien für eine tatsächliche Befangenheit zu suchen (a.a.O., E. 2.5; vgl. auch BuGer 1B_417/2014, a.a.O., E. 3). 10.1 a) Im vorliegenden Fall liegt eine vergleichbare Konstellation vor: Zwischen den jeweiligen Sachverhalten besteht ein enger, wechselseitiger Zu- sammenhang. Der Verfahrensbeteiligte hatte im Verfahren gegen die Armeean- gehörigen mit Blick auf den Abschluss des Verfahrens eine Prüfung der behaup- teten Tatbegehung vorgenommen. Dabei hat er in den jeweiligen Einstellungsver- fügungen klar die Auffassung vertreten, dass die Aussagen der Beschuldigten glaubhaft seien (Urk. 3/12/25-27 je S. 4), mithin hat er sich zur Frage der Aussa- genqualität der Beschuldigten zumindest vorläufig eine feste Meinung gebildet. Auch gelangte er nach durchgeführter Untersuchung zum Ergebnis, dass ausser den belastenden Aussagen der Gesuchstellerin bislang nichts auf eine Täter- schaft der Beschuldigten hingewiesen habe (a.a.O.). Bereits in den Informations- schreiben vom 29. Juli 2016 erklärte der Verfahrensbeteiligte, die Gesuchstellerin habe die Vorwürfe "frei erfunden" (vorstehend E. 3), und in den jeweiligen Einstel- lungsverfügungen führte er an, dass die gewonnenen Erkenntnisse ihn dazu be- wogen hätten (d.h. von Amtes wegen und nicht auf Strafanzeige der Gegenseite hin), am 21. Juli 2016 (recte: 22. Juli 2016 [Urk. 3/3]) ein Strafverfahren gegen die Gesuchstellerin wegen falscher Anschuldigung etc. zu eröffnen (a.a.O., je S. 5).
- 9 - Die wechselseitige Abhängigkeit der Aussagenqualität und damit einhergehend der Schuldfrage in den beiden Verfahren ist offenkundig. Diese Überlegungen erwecken bei objektiver Betrachtungsweise klar den An- schein, der Verfahrensbeteiligte habe am 22. Juli 2016 bei der Eröffnung des Strafverfahrens gegen die Gesuchstellerin wegen falscher Anschuldigung etc. im Umkehrschluss bereits eine gewisse Überzeugung gewonnen gehabt, dass sie ih- re Aussagen im Wissen um die Unschuld der Beschuldigten gemacht und auch eine dahingehende Schädigungsabsicht gehabt haben könnte. Die Befürchtung der Gesuchstellerin, er werde das Untersuchungsverfahren gegen sie wegen fal- scher Anschuldigung etc. nicht mit der nötigen Offenheit führen, erscheint bereits vor diesem Hintergrund als begründet.
b) Folglich erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren Vorbringen der Gesuch- stellerin im Zusammenhang mit der Frage der Rechtmässigkeit der Einstellungs- verfügungen und der Kritik an der Verfahrensführung des Verfahrensbeteiligten (vgl. Urk. 2A S. 1-3 und Urk. 9 S. 1-6). Erwähnt sei lediglich, dass materielle oder prozessuale Rechtsfehler für die Ausstandsfrage nur wesentlich sind, wenn sie besonders krass sind und wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amts- pflichtverletzung gleichkommen, sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken sowie eine auf fehlender Distanz und Neutralität beruhende Haltung offenbaren; andernfalls begründen sie keinen hinreichenden Anschein der Be- fangenheit und sind im jeweiligen Strafverfahren bzw. Rechtsmittelverfahren sel- ber geltend zu machen (etwa: BOOG, BSK StPO, a.a.O., N 59 zu Art. 56 StPO m.w.H.). Letzteres hat die Gesuchstellerin denn auch getan, indem sie wie vorer- wähnt gegen die drei Einstellungsverfügungen Beschwerde bei der hiesigen Kammer eingelegt hat (E. 7.3).
c) Ferner vermag die in der Stellungnahme zum Ausstandsbegehren abgegebene gewissenhafte Erklärung des Verfahrensbeteiligten, nicht befangen zu sein (Urk. 2 S. 1), am Ausgang des vorliegenden Ausstandsverfahrens nichts zu än- dern (vgl. BuGer 1B_417/2014, a.a.O., E. 3). Für die Ablehnung wird nicht ver- langt, dass der Abgelehnte tatsächlich voreingenommen ist; wie gezeigt genügt es, wenn die Gegebenheiten den Anschein zu begründen vermögen, der Verfah-
- 10 - rensbeteiligte sei für eine Strafuntersuchung gegen die Gesuchstellerin wegen falscher Anschuldigung nicht mehr frei, sondern habe sich diesbezüglich bereits eine abschliessende Meinung gebildet.
d) Was die vom Verfahrensbeteiligten angeführte (angebliche) Praxis im Kanton Zürich anbetrifft, wonach es geradezu üblich und unter Befangenheitsgesichts- punkten unproblematisch sei, wenn der für die erste Anzeige zuständige Staats- anwalt auch für die Gegenanzeige fallführend bleibe, ist schliesslich das Folgende festzuhalten: Es kann und darf (auch unter Berücksichtigung der Ausstandsvor- schriften) grundsätzlich vorkommen, dass verschiedene Strafanzeigen zwischen denselben Parteien eingereicht und durch denselben Staatsanwalt bearbeitet werden. Von einer allgemein geltenden Praxis für alle denkbaren Fallkonstellatio- nen kann jedoch keine Rede sein. Im vorliegenden Fall war bzw. ist jedenfalls entscheidend, dass sich beide Verfahren auf den identischen Lebenssachverhalt mit den nämlichen Parteien in umgekehrten Funktionen bezogen haben, und sich der Verfahrensbeteiligte im vorausgegangen Strafverfahren eine abschliessende Meinung über die Aussagenqualität der einen Seite gebildet und dies auch explizit zum Ausdruck gebracht hat, wobei hinzu kommt, dass er das gegenteilige Straf- verfahren wegen falscher Anschuldigung etc. von Amtes wegen eingeleitet hat. 10.2 Nach dem Gesagten ist das Ausstandsgesuch betreffend das gegen die Ge- suchstellerin geführte Verfahren gutzuheissen. 10.3 Der Verfahrensbeteiligte hat in den Ausstand zu treten und das Strafverfah- ren gegen die Gesuchstellerin ist durch einen anderen Vertreter der Gesuchsgeg- nerin weiterzuführen. 11.1 Ausgangsgemäss sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 59 Abs. 4 StPO). 11.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre im vorliegenden Ver- fahren getätigten Aufwendungen wird durch die Strafbehörde am Ende des Straf- verfahrens festzusetzen sein (vgl. Art. 135 Abs. 2 StPO).
- 11 - Es wird beschlossen:
1. Das Ausstandsgesuch der Gesuchstellerin gegen den Verfahrensbeteiligten im Verfahren 2016/10024396 der Staatsanwaltschaft See/Oberland wird gutgeheissen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre im vorliegenden Ver- fahren getätigten Aufwendungen wird dem Endentscheid vorbehalten.
4. Schriftliche Mitteilung an: − Advokat Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und die Gesuchstellerin, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad B-1/2016/10024396, unter Rücksendung der Untersuchungsakten (Urk. 3), (gegen Empfangs- bestätigung) − den Staatsanwalt lic. iur. B._____ (persönlich/vertraulich, gegen Empfangsbestätigung)
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne
14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 12 - Zürich, 16. Dezember 2016 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. L. Künzli