Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Anlässlich der Verhaftung des mit einem Messer bewaffneten A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) am 27. Dezember 2015, 6:10 Uhr, machten zwei Beamte der Stadtpolizei Zürich, B._____ und C._____, Gebrauch von ihren Schusswaffen. Dabei wurde der Gesuchsteller erheblich verletzt (Urk. 5/1/1 S. 5 f.). Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) eröffnete in der Folge ein Strafverfahren gegen den Gesuchsteller wegen versuchter Tötung evtl. versuchter schwerer Körperverletzung (vgl. Urk. 5/1/1 S.
10) und gegen die beiden Stadtpolizisten wegen versuchter Tötung (Urk. 5).
E. 2 Mit an die Staatsanwaltschaft gerichteter Eingabe vom 19. April 2016 liess der Gesuchsteller aufgrund eines am Vortag in der Neuen Zürcher Zeitung er- schienen Artikels im Strafverfahren gegen die beiden Polizeibeamten ein Aus- standsgesuch gegen den verfahrensleitenden Staatsanwalt lic. iur. P. Gossner (nachfolgend: Staatsanwalt) stellen (Urk. 4/1). Mit Schreiben vom 22. April 2016 nahm dieser zum Ausstandsgesuch Stellung und bezeichnete sich als nicht be- fangen (Urk. 3). Mit Eingabe vom 27. April 2016 überwies die Oberstaatsanwalt- schaft das Ausstandsgesuch mit der Stellungnahme des Staatsanwaltes und den Untersuchungsakten der hiesigen Strafkammer (Urk. 2).
E. 2.1 Gemäss Art. 74 Abs. 1 StPO können die Staatsanwaltschaft und die Gerich- te sowie mit deren Einverständnis die Polizei die Öffentlichkeit unter gewissen Vo- raussetzungen (vgl. Art. 74 Abs. 1 lit. a-d StPO) über hängige Verfahren orientie- ren. Die Polizei kann ausserdem von sich aus, d.h. ohne Einverständnis von Staatsanwaltschaft oder Gericht (Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zü- rich/Basel/Genf 2014, Art. 74 N 3), die Öffentlichkeit über Unfälle und Straftaten ohne Nennung von Namen orientieren (Art. 74 Abs. 2 StPO). Im Zusammenhang mit Verfahren bei Schusswaffengebrauch durch die Polizei hält Ziff. 15.3.6.3 der Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft für das Vorverfahren (WOSTA) fest, dass das betroffene Polizeikorps eine erste sofortige Medieninformation vornehmen kann, wobei sich eine solche auf eine kurze Darstellung des objektiv erstellten Ab- laufs der Geschehnisse zu beschränken hat (abrufbar unter http://www.zh.ch/con- tent/dam/justiz_innern/stanw/PDF/Weisungen/WOSTA_130601.pdf). Eine Medi- enmitteilung als Ereignismeldung wird in Fällen wie dem vorliegenden damit in der Regel allein durch das betroffene Polizeikorps verbreitet. Die durch die Stadtpoli- zei veröffentlichte Medienmitteilung vom 27. Dezember 2015, 10:32 Uhr, erfolgte zwar unter dem Titel "Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich Gewaltdelikte und Stadtpolizei Zürich teilen mit: […]" (Urk. 4/4). Die dem Staatsanwalt am
27. Dezember 2015, 10:31 Uhr, per E-Mail zugestellte Medienmitteilung trug je- doch lediglich den Betreff "Medienmitteilung Stadtpolizei Zürich" und den Titel "Notwehrsituation führt zu polizeilicher Schussabgabe". Sie enthielt keinen Hin- weis darauf, dass die Stadtpolizei beabsichtigte, die Medienmitteilung auch im Namen der Staatsanwaltschaft zu veröffentlichen (vgl. Urk. 4/3). Bei dieser Sach- lage erscheint es ohne Weiteres glaubhaft, wenn der Staatsanwalt ausführt, er sei davon ausgegangen, die Stadtpolizei werde die ihm per E-Mail zugestellte Medi- enmitteilung - wie in Art. 74 Abs. 2 StPO und Ziff. 15.3.6.3 WOSTA vorgesehen - als Ereignismitteilung in eigenem Namen verbreiten (Urk. 3 S. 2). Dass die Medi- enmitteilung schliesslich im Namen der Stadtpolizei und der Staatsanwaltschaft verbreitet wurde, kann nicht dem Staatsanwalt angelastet werden.
E. 2.2 Der Gesuchsteller stützt seine Annahme, der Staatsanwalt habe inhaltlich Einfluss auf die Medienmitteilung genommen, auf die Ausführungen im Artikel der
- 8 - NZZ bzw. im Auszug aus dem Protokoll des Stadtrates vom 6. April 2016, wonach der Inhalt der Medienmitteilung mit dem zuständigen Staatsanwalt "abgespro- chen" gewesen sei (vgl. Urk. 4/2 und Urk. 8).
E. 2.3 Wie bereits erwähnt kann die Stadtpolizei in Fällen wie dem vorliegenden in eigener Kompetenz eine Medienmitteilung verfassen und als Ereignismeldung verbreiten (vgl. vorstehend Ziff. IV/2.1). Es erscheint bereits deshalb naheliegend, dass die Stadtpolizei die Medienmitteilung selbständig, ohne Mitwirkung des Staatsanwaltes verfasste. Aus der E-Mail des Mediendienstes der Stadtpolizei an den Staatsanwalt ergibt sich, dass diesem die Medienmitteilung am 27. Dezember 2015, 10:31 Uhr, fertig ausformuliert zugestellt wurde (Urk. 4/3). Gemäss der Dar- stellung des Staatsanwaltes erklärte er hernach telefonisch, es sei in Ordnung, wenn die Medienmitteilung so verbreitet werde (Urk. 3 S. 2). Aus den Ausführun- gen im Artikel der NZZ und im Auszug aus dem Protokoll des Stadtrates vom
E. 3 Mit Verfügung vom 9. Mai 2016 wurden die Stellungnahme des Staatsanwal- tes sowie die dazugehörigen Beilagen dem Gesuchsteller zur freigestellten Stel- lungnahme übermittelt (Urk. 6). Dessen Stellungnahme datiert vom 19. Mai 2016 (Urk. 7). Am 1. Juni 2016 verzichtete der Staatsanwalt auf eine weitere Vernehm- lassung (Urk. 12). Das vorliegende Verfahren erweist sich damit als spruchreif.
E. 3.1 Unbestritten ist, dass der Staatsanwalt gegenüber dem Vertreter der Medi- enstelle der Stadtpolizei erklärte, es sei in Ordnung, wenn eine Mitteilung aufge- setzt werde, er wolle diese aber vorgängig sehen (Urk. 3 S. 2). Entsprechend schickte die Stadtpolizei dem Staatsanwalt am 27. Dezember 2015, 10:31 Uhr, die vorbereitete Medienmitteilung (Urk. 4/3). Der Staatsanwalt erklärte in der Fol- ge telefonisch, es sei in Ordnung, wenn die Stadtpolizei diese Medienmitteilung, wie er sie per E-Mail erhalten habe, verbreite (Urk. 3 S. 2).
E. 3.2 Die Medienmitteilung der Stadtpolizei, welche dem Staatsanwalt am 27. De- zember 2015, 10:31 Uhr, übermittelt wurde, trägt die Überschrift "Notwehrsituation führt zu polizeilicher Schussabgabe". Im eigentlichen Textteil wird ausgeführt, als der Bewaffnete die Polizisten erblickt habe, sei er mit dem Messer in der Hand auf die Uniformierten losgerannt. "Aufgrund dieser Notwehrsituation" hätten zwei Po- lizisten nach mehreren Warnrufen die Schusswaffe eingesetzt. Sodann wird da- rauf hingewiesen, dass die weiteren Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft und die Kantonspolizei geführt würden (Urk. 4/3).
E. 3.3 Die amtliche Orientierung der Öffentlichkeit hat stets sachlich und objektiv zu sein. In Medienmitteilungen ist daher insbesondere von Schuldzuweisungen und voreiligen Qualifikationen des Verhaltens von Beteiligten abzusehen (Jäger, Stra- funtersuchung und Medien im Spannungsfeld der Interessen, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 582; Brüschweiler, a.a.O., Art. 74 N 4; Schmid, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 74 N 8). Die dem Staatsanwalt zugeschickte Mitteilung vom 27. Dezember 2015, 10:31 Uhr, ist kurz und verständlich formuliert, sie erscheint jedoch insofern als heikel, als darin bereits wenige Stunden nach dem Vorfall und damit ganz zu Be-
- 10 - ginn der Strafuntersuchung das Verhalten der beiden beschuldigten Polizisten rechtlich qualifiziert wird, indem von einer Notwehrsituation die Rede ist. Die Me- dieninformation war sodann auch nicht objektiv, da die Notwehrsituation als fest- stehend bzw. erwiesen dargestellt wird, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich dabei im damaligen Zeitpunkt lediglich um ein Vorbringen der beiden Polizisten handelte, welches noch nicht genauer abgeklärt wurde.
E. 3.4 Es stellt sich nun die Frage, ob dadurch, dass der abgelehnte Staatsanwalt die erwähnte Medienmitteilung vorab sehen wollte und hernach trotz der darin enthaltenen problematischen Formulierungen sein Einverständnis zur Veröffentli- chung gab, der Anschein der Befangenheit besteht. Das im vorliegenden Fall vom Staatsanwalt gewählte Vorgehen ist in Ziff. 15.3.6.3. WOSTA nicht vorgesehen und war auch gemäss Art. 74 Abs. 2 StPO nicht notwendig. Vielmehr hätte die Stadtpolizei die Medienmitteilung ohne Weiteres in eigener Kompetenz und ohne Mitwirkung des Staatsanwaltes veröf- fentlichen können und dürfen (vgl. vorstehend Ziff. IV/2.1). Mit Blick auf die weite- re Medienarbeit sollten aber wenn immer möglich in einem anlaufenden Fall auch die Medienberichte der Polizei mit dem zuständigen Staatsanwalt abgesprochen werden (Jäger, a.a.O., Rz. 260). Eine solche Absprache zwischen Polizei und Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit einer polizeilichen Medienmitteilung verfolgt damit primär das Ziel, den zuständigen Staatsanwalt über das Vorgehen der Polizei zu informieren. Die Medienmitteilung ist und bleibt eine solche der Po- lizei, welche ausschliesslich im Namen der Polizei verbreitet wird und welche grundsätzlich in der Verantwortung der Polizei liegt. Zwar lässt sich nicht von der Hand weisen, dass vorliegend der Staatsanwalt, indem er vor der Veröffentli- chung seine Zustimmung gab, den Inhalt der Medienmitteilung einer gewissen Kontrolle unterzog. Dabei fielen ihm offenbar die darin enthaltenen problemati- schen Formulierungen nicht auf. Dies mag zwar als ungeschickt betrachtet wer- den können, alleine deshalb besteht jedoch objektiv noch kein Anschein der Be- fangenheit des Staatsanwaltes. Wie gesehen durfte der Staatsanwalt davon aus- gehen, dass die Medienmitteilung alleine in der Verantwortung und im Namen der Stadtpolizei veröffentlich wird. Bei dieser Sachlage kann aber nicht angenommen
- 11 - werden, dass die polizeiliche Medienmitteilung die Meinung des Staatsanwaltes wiedergibt oder dass sich der Staatsanwalt durch Ausführungen bzw. einzelne Formulierungen in dieser Medienmitteilung irgendwie gebunden fühlen könnte. Es kann folglich bei objektiver Betrachtung nicht gesagt werden, der Staatsanwalt habe sich in einem Mass festgelegt, welches das Verfahren nicht mehr als offen erscheinen lasse. Weitere Umstände, die den Anschein der Befangenheit des Staatsanwaltes begründen könnten, sind nicht ersichtlich und werden auch vom Gesuchsteller nicht geltend gemacht.
4. Zusammenfassend besteht vorliegend aus objektiver Sicht kein Anschein einer Befangenheit des Staatsanwaltes. Das Ausstandsgesuch gegen ihn ist so- mit abzuweisen. V.
1. Ausgangsgemäss hätte vorliegend der Gesuchsteller die Kosten des Aus- standsverfahrens zu tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Mit Verfügung der Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Zürich vom 18. Februar 2016 wurde dem Gesuchsteller jedoch im Strafverfahren gegen die beiden Polizeibeamten betreffend versuchte Tötung rückwirkend per 20. Januar 2016 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihm in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 5/13/4).
2. In der Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom
18. Februar 2016 wurde die unentgeltliche Rechtspflege nicht ausdrücklich auf das Vorverfahren beschränkt (Urk. 5/13/4). Der Gesuchsteller durfte somit in gu- ten Treuen von der Weitergeltung der ihm gewährten unentgeltliche Rechtspflege, auch im vorliegenden Verfahren betreffend Ausstand, ausgehen. Gründe, das Mandat zu widerrufen, bestehen nicht. Insbesondere kann das Ausstandsgesuch, obschon es abzuweisen ist, nicht als aussichtslos erachtet werden.
3. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Verfahrenskos- ten (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO). Nebst den Gebühren für die Deckung des Auf- wands stellen insbesondere die Kosten für die amtliche Verteidigung und unent-
- 12 - geltliche Verbeiständung Verfahrenskosten dar (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Die Kosten des vorliegenden Verfahrens, inklusive derjenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Gesuchstellers, sind daher auf die Staatskasse zu nehmen. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für ihre im Beschwerde- verfahren getätigten Aufwendungen wird durch die das Strafverfahren abschlies- sende Behörde festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen:
E. 4 In seiner Stellungnahme lässt der Gesuchsteller vorbringen, gemäss Auszug aus dem Protokoll des Stadtrates von Zürich vom 6. April 2016 sei der Inhalt der fraglichen Medienmitteilung seitens der Stadtpolizei mit dem Staatsanwalt abge- sprochen gewesen. Die Medienmitteilung sei daraufhin als gemeinsames Medi- encommuniqué der Stadtpolizei und der Staatsanwaltschaft verbreitet worden. Es sei gerichtsnotorisch und entspreche der allgemeinen Vorgehensweise des Stadt- rates, dass dieser vor der Beantwortung von Anfragen eine Stellungnahme der betroffenen Person einhole und nicht ohne Abklärungen eine Antwort verfasse. Die Stellungnahme des Stadtrates widerspreche klar der Sachverhaltsdarstellung des Staatsanwaltes. Und selbst wenn der Inhalt der Medienmitteilung nicht mit dem Staatsanwalt abgesprochen gewesen sei, habe der Staatsanwalt gemäss seinen eigenen Ausführungen der Stadtpolizei mitgeteilt, es sei in Ordnung, wenn die Stadtpolizei diese Meldung verbreite. Mithin habe der Staatsanwalt den Inhalt der Medienmitteilung gebilligt und sich mit diesem Inhalt einverstanden erklärt. Durch die Billigung der Medienmitteilung erwecke der Staatsanwalt ohne Weiteres den Eindruck, dass er sich bereits zu Beginn der Strafuntersuchung gegen die beschuldigten Polizisten festgelegt habe, dass der Rechtfertigungsgrund der Not- wehr vorgelegen habe. Bei objektiver Betrachtung sei vorliegend der Ausgang des Strafverfahrens nicht mehr als offen zu bezeichnen (Urk. 7). IV.
1. Art. 56 StPO zählt verschiedene Gründe auf, die zum Ausstand von in einer Strafbehörde tätigen Personen führen. Nach Art. 56 lit. f StPO trifft dies nament- lich aus anderen (als den in lit. a-e der gleichen Bestimmung genannten) Gründen zu, insbesondere wenn die in der Strafverfolgung tätige Person wegen Freund- schaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand befangen sein könnte.
- 6 - Hinsichtlich der Staatsanwaltschaft in ihrer Funktion als Strafuntersuchungs- und Anklagebehörde konkretisiert Art. 56 StPO den in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Anspruch jeder Person auf ein faires Verfahren vor Ge- richts- und Verwaltungsinstanzen. Der Unvoreingenommenheit des Staatsanwalts kann unter gewissen Gesichtspunkten zwar eine ähnliche Bedeutung zukommen wie der richterlichen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV. Die Grundsätze von Art. 30 Abs. 1 BV dürfen jedoch nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden bzw. auf Art. 29 Abs. 1 BV übertragen werden. Von Staatsanwälten sind Sachlichkeit, Unbefangenheit und Objektivität nament- lich insofern zu erwarten, als sie sich vor Abschluss der Untersuchung grundsätz- lich nicht darauf festlegen sollen, ob dem Beschuldigten ein strafbares Verhalten zur Last zu legen oder ob ein strafbares Verhalten auszuschliessen sei. Auch ha- ben sie den entlastenden Indizien und Beweismitteln ebenso Rechnung zu tragen wie den belastenden. So können Staatsanwälte abgelehnt werden, wenn Um- stände – wie etwa strafprozessual unzulässige vorverurteilende Äusserungen oder allgemein Äusserungen, welche die gebotene Distanz zur Sache vermissen lassen – vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Dies schliesst jedoch nicht aus, die Ver- handlungsführung der Parteien kritisch zu würdigen. Auch bloss ungeschickte Äusserungen, verbale Entgleisungen oder Ungehaltenheiten genügen in der Re- gel nicht, um den Anschein der Befangenheit zu begründen (vgl. zum Ganzen: BGer vom 9. September 2015 [6B_411/2015, 6B_412/2015], E. 4.2. m.w.H.; BGer vom 8. August 2014 [1B_161/2014], E. 2.2. und 2.5.1. m.w.H.; BGer vom 1. Mai 2014 [1B_60/2014], E. 2.1. m.w.H.; Maurer, Der befangene Staatsanwalt nach Art. 56 lit. f StPO, in: Liber amicorum für Andreas Donatsch, Im Einsatz für Wis- senschaft, Lehre und Praxis, hrsg. von Cavallo et al., Zürich 2012, S. 455 ff., S. 462 f.). Entscheidendes Kriterium ist, ob bei problematischen Konstellationen der Ausgang des Verfahrens bei objektiver Betrachtungsweise noch als offen er- scheint (Boog, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweize- rische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Vor Art. 56-60 N 8 m.w.H. und Art. 56 N 38; Maurer, a.a.O., S. 461).
- 7 -
E. 6 April 2016 ergibt sich nicht zwingend etwas anderes. Die darin verwendete Formulierung, der Inhalt der Medienmitteilung sei mit dem Staatsanwalt "abge- sprochen" gewesen, ist nicht eindeutig. Sie kann zwar - wie der Gesuchsteller gel- tend machen lässt - bedeuten, der Staatsanwalt habe inhaltlich Einfluss auf die Medienmitteilung genommen bzw. habe beim Verfassen der Medienmitteilung mitgewirkt. Ebenso gut kann mit dieser Formulierung jedoch auch der vom Staatsanwalt geschilderte Ablauf umschrieben sein, nämlich dass die Stadtpolizei die Medienmitteilung selbständig formulierte, diese dem Staatsanwalt zustellte und dieser danach lediglich sein Einverständnis zur Veröffentlichung gab, ohne inhaltlich Einfluss zu nehmen. Damit besteht entgegen der Ansicht des Gesuch- stellers kein Widerspruch zwischen der Sachverhaltsdarstellung des Stadtrates und derjenigen des Staatsanwaltes, weshalb vorliegend auch offen bleiben kann, welche Abklärungen genau der Stadtrat vorgenommen hat. Aus der im Artikel der NZZ und im Auszug aus dem Protokoll des Stadtrates verwendeten Formulierung, der Inhalt der Medienmitteilung sei mit dem Staatsanwalt abgesprochen gewesen, kann nicht geschlossen werden, der Staatsanwalt habe inhaltlich Einfluss auf die Medienmitteilung genommen bzw. habe beim Verfassen der Medienmitteilung mitgewirkt.
- 9 -
3. Im Weiteren lässt der Gesuchsteller vorbringen, selbst wenn der Inhalt der Medienmitteilung nicht mit dem Staatsanwalt abgesprochen gewesen sei, habe der Staatsanwalt der Polizei mitgeteilt, es sei in Ordnung, wenn diese Meldung verbreitet werde. Damit habe der Staatsanwalt den Inhalt der Medienmitteilung gebilligt bzw. sich damit einverstanden erklärt. Er habe ohne Weiteres den Ein- druck erweckt, dass er sich bereits zu Beginn der Strafuntersuchung gegen die beiden Polizisten festgelegt habe (Urk. 7 S. 2).
Dispositiv
- Das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt lic. iur. P. Gossner in der Straf- untersuchung ref B-1/2015/10044420 wird abgewiesen.
- Die Kosten des vorliegenden Verfahrens, inklusive derjenigen der unentgelt- lichen Rechtsvertretung des Gesuchstellers, werden auf die Staatskasse genommen.
- Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach für sich und zuhanden des Gesuchstellers (per Gerichtsurkunde) − Staatsanwalt lic. iur. P. Gossner ("persönlich/vertraulich" gegen Emp- fangsschein) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, ad ref B-1/2015/ 10044420 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, ad ref B-1/2015/ 10044420 und unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 5; gegen Empfangsbestätigung)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UA160008-O/U/BEE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Hsu-Gürber Beschluss vom 15. Juli 2016 in Sachen A._____, Gesuchsteller vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Gesuchsgegnerin sowie Pascal Gossner, lic. iur., Staatsanwalt, Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zü- rich, Verfahrensbeteiligter betreffend Ausstand (Untersuchung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, B-1/2015/10044420)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Anlässlich der Verhaftung des mit einem Messer bewaffneten A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) am 27. Dezember 2015, 6:10 Uhr, machten zwei Beamte der Stadtpolizei Zürich, B._____ und C._____, Gebrauch von ihren Schusswaffen. Dabei wurde der Gesuchsteller erheblich verletzt (Urk. 5/1/1 S. 5 f.). Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) eröffnete in der Folge ein Strafverfahren gegen den Gesuchsteller wegen versuchter Tötung evtl. versuchter schwerer Körperverletzung (vgl. Urk. 5/1/1 S.
10) und gegen die beiden Stadtpolizisten wegen versuchter Tötung (Urk. 5).
2. Mit an die Staatsanwaltschaft gerichteter Eingabe vom 19. April 2016 liess der Gesuchsteller aufgrund eines am Vortag in der Neuen Zürcher Zeitung er- schienen Artikels im Strafverfahren gegen die beiden Polizeibeamten ein Aus- standsgesuch gegen den verfahrensleitenden Staatsanwalt lic. iur. P. Gossner (nachfolgend: Staatsanwalt) stellen (Urk. 4/1). Mit Schreiben vom 22. April 2016 nahm dieser zum Ausstandsgesuch Stellung und bezeichnete sich als nicht be- fangen (Urk. 3). Mit Eingabe vom 27. April 2016 überwies die Oberstaatsanwalt- schaft das Ausstandsgesuch mit der Stellungnahme des Staatsanwaltes und den Untersuchungsakten der hiesigen Strafkammer (Urk. 2).
3. Mit Verfügung vom 9. Mai 2016 wurden die Stellungnahme des Staatsanwal- tes sowie die dazugehörigen Beilagen dem Gesuchsteller zur freigestellten Stel- lungnahme übermittelt (Urk. 6). Dessen Stellungnahme datiert vom 19. Mai 2016 (Urk. 7). Am 1. Juni 2016 verzichtete der Staatsanwalt auf eine weitere Vernehm- lassung (Urk. 12). Das vorliegende Verfahren erweist sich damit als spruchreif.
4. Aufgrund der Neukonstituierung der Kammer ergeht der vorliegende Ent- scheid nicht in der den Parteien ursprünglich angekündigten Besetzung.
- 3 - II. Der Gesuchsteller beruft sich auf den Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. f StPO (Urk. 4/1 S. 2). Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder lit. f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b-e StPO abstützt, so ent- scheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Aus- standsgesuch ist einzutreten. III.
1. Dem Artikel in der NZZ vom 18. April 2016 mit dem Titel "Rüge für die Stadtpolizei" lässt sich entnehmen, dass die Stadtpolizei für eine Aussage ihres Mediendienstes vom Zürcher Stadtrat eine Rüge erhalten habe. Die Stadtpolizei habe kurz nach dem Vorfall vom 27. Dezember 2015 in einer Medienmitteilung von einer "absoluten Notwehrsituation" gesprochen. Der Inhalt dieser Medienmit- teilung sei mit dem zuständigen Staatsanwalt abgesprochen gewesen, weshalb daraufhin ein gemeinsames Communiqué von Stadtpolizei und Staatsanwalt- schaft verbreitet worden sei. Gemäss den Ausführungen des Stadtrates könne der Satz "Notwehrsituation führt zu polizeilicher Schussabgabe" als Erkenntnis der Staatsanwaltschaft interpretiert werden, was problematisch sei (Urk. 4/2).
2. Der Gesuchsteller stützt sein Ausstandsgesuch auf den oberwähnten Artikel der NZZ und führt aus, sei die Äusserung, es habe eine "absolute Notwehrsituati- on" vorgelegen, mit dem Staatsanwalt abgesprochen worden, erwecke dies ohne Weiteres den Eindruck, dieser habe sich bereits zu Beginn der Strafuntersuchung gegen die beiden Polizisten darauf festgelegt, dass der Rechtfertigungsgrund der Notwehr vorliege. Zu Beginn der Strafuntersuchung sei eine solche Festlegung jedoch noch gar nicht möglich, diene das Strafverfahren gegen die beiden Polizis- ten doch gerade auch der Abklärung, ob die Schussabgaben in einer Notwehrsi- tuation erfolgt seien oder nicht. Da sich der Staatsanwalt bereits zu Beginn der
- 4 - Strafuntersuchung auf das Vorliegen einer Notwehrsituation festgelegt habe, sei bei objektiver Betrachtungsweise der Ausgang des Strafverfahrens gegen die beiden beschuldigten Polizisten nicht mehr als offen zu bezeichnen. Der Inhalt der Mitteilung der Stadtpolizei, welcher mit dem Staatsanwalt abgesprochen gewesen sei, sei mithin geeignet, den Anschein der Befangenheit des Staatsanwaltes zu wecken (Urk. 4/1 S. 2 f.).
3. In seiner Stellungnahme führt der Staatsanwalt aus, er habe als zuständiger Brandtourinhaber gegenüber dem kurze Zeit nach dem Vorfall an den Tatort aus- gerückten Vertreter der Medienstelle der Stadtpolizei erklärt, dass es in Ordnung sei, wenn eine Mitteilung aufgesetzt werde, er wolle diese aber vorgängig sehen. Dabei sei zu beachten, dass die Polizei in solchen Fällen in eigener Kompetenz kurz nach Aufnahme der Ermittlungen eine erste Ereignismitteilung mache. Dies sei auch im vorliegenden Fall so gewesen. Die von der Stadtpolizei zur Verbrei- tung vorgesehene Medienmitteilung sei ihm am 27. Dezember 2015, 10:31 Uhr, mit dem Betreff "Medienmitteilung Stadtpolizei Zürich" zugestellt worden. Telefo- nisch habe er erklärt, es sei in Ordnung, wenn die Stadtpolizei diese Meldung verbreite. Inhaltlich habe er keinerlei Einfluss genommen. Inhaltlich sei die Mel- dung also nicht abgesprochen gewesen. Er sei davon ausgegangen, die Stadtpo- lizei werde die ihm vorgelegte Medienmitteilung als Ereignismeldung in eigenem Namen verschicken. Er sei erstaunt gewesen, dass - entgegen der ihm zugestell- ten Medienmitteilung - auch der Name der Staatsanwaltschaft als mitteilende Be- hörde genannt worden sei. Die Medienmitteilung der Stadtpolizei vom
27. Dezember 2015, 10:32 Uhr, sei ihm nicht unterbreitet worden und habe er erst nach deren Veröffentlichung zur Kenntnis nehmen können. Eine gemeinsame Medienmitteilung mit der Stadtpolizei sei von ihm nicht vorgesehen gewesen. Er habe sich nach den Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft für das Vorverfahren (WOSTA) bei Verfahren bei Schusswaffengebrauch durch Polizisten gerichtet. Er habe sich keineswegs auf das Vorliegen einer Notwehrsituation festgelegt. Die beiden Polizeibeamten hätten geschildert, der Gesuchsteller sei mit einem Mes- ser auf sie zugegangen und sie hätten aus Notwehr bzw. Notwehrhilfe auf diesen geschossen. Selbstverständlich sei nun im Strafverfahren gegen die beiden Poli- zeibeamten zu prüfen, ob die geltend gemachte Notwehrsituation gegeben gewe-
- 5 - sen sei und ob diese eine Schussabgabe auf den Gesuchsteller rechtfertige. Mit den bisher durchgeführten Untersuchungshandlungen habe er gezeigt, dass er ergebnisoffen die Untersuchungen gegen die Beteiligten führe und fähig sei, noch weiter unbefangen zu führen. Er fühle sich nicht befangen (Urk. 3).
4. In seiner Stellungnahme lässt der Gesuchsteller vorbringen, gemäss Auszug aus dem Protokoll des Stadtrates von Zürich vom 6. April 2016 sei der Inhalt der fraglichen Medienmitteilung seitens der Stadtpolizei mit dem Staatsanwalt abge- sprochen gewesen. Die Medienmitteilung sei daraufhin als gemeinsames Medi- encommuniqué der Stadtpolizei und der Staatsanwaltschaft verbreitet worden. Es sei gerichtsnotorisch und entspreche der allgemeinen Vorgehensweise des Stadt- rates, dass dieser vor der Beantwortung von Anfragen eine Stellungnahme der betroffenen Person einhole und nicht ohne Abklärungen eine Antwort verfasse. Die Stellungnahme des Stadtrates widerspreche klar der Sachverhaltsdarstellung des Staatsanwaltes. Und selbst wenn der Inhalt der Medienmitteilung nicht mit dem Staatsanwalt abgesprochen gewesen sei, habe der Staatsanwalt gemäss seinen eigenen Ausführungen der Stadtpolizei mitgeteilt, es sei in Ordnung, wenn die Stadtpolizei diese Meldung verbreite. Mithin habe der Staatsanwalt den Inhalt der Medienmitteilung gebilligt und sich mit diesem Inhalt einverstanden erklärt. Durch die Billigung der Medienmitteilung erwecke der Staatsanwalt ohne Weiteres den Eindruck, dass er sich bereits zu Beginn der Strafuntersuchung gegen die beschuldigten Polizisten festgelegt habe, dass der Rechtfertigungsgrund der Not- wehr vorgelegen habe. Bei objektiver Betrachtung sei vorliegend der Ausgang des Strafverfahrens nicht mehr als offen zu bezeichnen (Urk. 7). IV.
1. Art. 56 StPO zählt verschiedene Gründe auf, die zum Ausstand von in einer Strafbehörde tätigen Personen führen. Nach Art. 56 lit. f StPO trifft dies nament- lich aus anderen (als den in lit. a-e der gleichen Bestimmung genannten) Gründen zu, insbesondere wenn die in der Strafverfolgung tätige Person wegen Freund- schaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand befangen sein könnte.
- 6 - Hinsichtlich der Staatsanwaltschaft in ihrer Funktion als Strafuntersuchungs- und Anklagebehörde konkretisiert Art. 56 StPO den in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Anspruch jeder Person auf ein faires Verfahren vor Ge- richts- und Verwaltungsinstanzen. Der Unvoreingenommenheit des Staatsanwalts kann unter gewissen Gesichtspunkten zwar eine ähnliche Bedeutung zukommen wie der richterlichen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV. Die Grundsätze von Art. 30 Abs. 1 BV dürfen jedoch nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden bzw. auf Art. 29 Abs. 1 BV übertragen werden. Von Staatsanwälten sind Sachlichkeit, Unbefangenheit und Objektivität nament- lich insofern zu erwarten, als sie sich vor Abschluss der Untersuchung grundsätz- lich nicht darauf festlegen sollen, ob dem Beschuldigten ein strafbares Verhalten zur Last zu legen oder ob ein strafbares Verhalten auszuschliessen sei. Auch ha- ben sie den entlastenden Indizien und Beweismitteln ebenso Rechnung zu tragen wie den belastenden. So können Staatsanwälte abgelehnt werden, wenn Um- stände – wie etwa strafprozessual unzulässige vorverurteilende Äusserungen oder allgemein Äusserungen, welche die gebotene Distanz zur Sache vermissen lassen – vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Dies schliesst jedoch nicht aus, die Ver- handlungsführung der Parteien kritisch zu würdigen. Auch bloss ungeschickte Äusserungen, verbale Entgleisungen oder Ungehaltenheiten genügen in der Re- gel nicht, um den Anschein der Befangenheit zu begründen (vgl. zum Ganzen: BGer vom 9. September 2015 [6B_411/2015, 6B_412/2015], E. 4.2. m.w.H.; BGer vom 8. August 2014 [1B_161/2014], E. 2.2. und 2.5.1. m.w.H.; BGer vom 1. Mai 2014 [1B_60/2014], E. 2.1. m.w.H.; Maurer, Der befangene Staatsanwalt nach Art. 56 lit. f StPO, in: Liber amicorum für Andreas Donatsch, Im Einsatz für Wis- senschaft, Lehre und Praxis, hrsg. von Cavallo et al., Zürich 2012, S. 455 ff., S. 462 f.). Entscheidendes Kriterium ist, ob bei problematischen Konstellationen der Ausgang des Verfahrens bei objektiver Betrachtungsweise noch als offen er- scheint (Boog, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweize- rische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Vor Art. 56-60 N 8 m.w.H. und Art. 56 N 38; Maurer, a.a.O., S. 461).
- 7 - 2.1. Gemäss Art. 74 Abs. 1 StPO können die Staatsanwaltschaft und die Gerich- te sowie mit deren Einverständnis die Polizei die Öffentlichkeit unter gewissen Vo- raussetzungen (vgl. Art. 74 Abs. 1 lit. a-d StPO) über hängige Verfahren orientie- ren. Die Polizei kann ausserdem von sich aus, d.h. ohne Einverständnis von Staatsanwaltschaft oder Gericht (Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zü- rich/Basel/Genf 2014, Art. 74 N 3), die Öffentlichkeit über Unfälle und Straftaten ohne Nennung von Namen orientieren (Art. 74 Abs. 2 StPO). Im Zusammenhang mit Verfahren bei Schusswaffengebrauch durch die Polizei hält Ziff. 15.3.6.3 der Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft für das Vorverfahren (WOSTA) fest, dass das betroffene Polizeikorps eine erste sofortige Medieninformation vornehmen kann, wobei sich eine solche auf eine kurze Darstellung des objektiv erstellten Ab- laufs der Geschehnisse zu beschränken hat (abrufbar unter http://www.zh.ch/con- tent/dam/justiz_innern/stanw/PDF/Weisungen/WOSTA_130601.pdf). Eine Medi- enmitteilung als Ereignismeldung wird in Fällen wie dem vorliegenden damit in der Regel allein durch das betroffene Polizeikorps verbreitet. Die durch die Stadtpoli- zei veröffentlichte Medienmitteilung vom 27. Dezember 2015, 10:32 Uhr, erfolgte zwar unter dem Titel "Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich Gewaltdelikte und Stadtpolizei Zürich teilen mit: […]" (Urk. 4/4). Die dem Staatsanwalt am
27. Dezember 2015, 10:31 Uhr, per E-Mail zugestellte Medienmitteilung trug je- doch lediglich den Betreff "Medienmitteilung Stadtpolizei Zürich" und den Titel "Notwehrsituation führt zu polizeilicher Schussabgabe". Sie enthielt keinen Hin- weis darauf, dass die Stadtpolizei beabsichtigte, die Medienmitteilung auch im Namen der Staatsanwaltschaft zu veröffentlichen (vgl. Urk. 4/3). Bei dieser Sach- lage erscheint es ohne Weiteres glaubhaft, wenn der Staatsanwalt ausführt, er sei davon ausgegangen, die Stadtpolizei werde die ihm per E-Mail zugestellte Medi- enmitteilung - wie in Art. 74 Abs. 2 StPO und Ziff. 15.3.6.3 WOSTA vorgesehen - als Ereignismitteilung in eigenem Namen verbreiten (Urk. 3 S. 2). Dass die Medi- enmitteilung schliesslich im Namen der Stadtpolizei und der Staatsanwaltschaft verbreitet wurde, kann nicht dem Staatsanwalt angelastet werden. 2.2. Der Gesuchsteller stützt seine Annahme, der Staatsanwalt habe inhaltlich Einfluss auf die Medienmitteilung genommen, auf die Ausführungen im Artikel der
- 8 - NZZ bzw. im Auszug aus dem Protokoll des Stadtrates vom 6. April 2016, wonach der Inhalt der Medienmitteilung mit dem zuständigen Staatsanwalt "abgespro- chen" gewesen sei (vgl. Urk. 4/2 und Urk. 8). 2.3. Wie bereits erwähnt kann die Stadtpolizei in Fällen wie dem vorliegenden in eigener Kompetenz eine Medienmitteilung verfassen und als Ereignismeldung verbreiten (vgl. vorstehend Ziff. IV/2.1). Es erscheint bereits deshalb naheliegend, dass die Stadtpolizei die Medienmitteilung selbständig, ohne Mitwirkung des Staatsanwaltes verfasste. Aus der E-Mail des Mediendienstes der Stadtpolizei an den Staatsanwalt ergibt sich, dass diesem die Medienmitteilung am 27. Dezember 2015, 10:31 Uhr, fertig ausformuliert zugestellt wurde (Urk. 4/3). Gemäss der Dar- stellung des Staatsanwaltes erklärte er hernach telefonisch, es sei in Ordnung, wenn die Medienmitteilung so verbreitet werde (Urk. 3 S. 2). Aus den Ausführun- gen im Artikel der NZZ und im Auszug aus dem Protokoll des Stadtrates vom
6. April 2016 ergibt sich nicht zwingend etwas anderes. Die darin verwendete Formulierung, der Inhalt der Medienmitteilung sei mit dem Staatsanwalt "abge- sprochen" gewesen, ist nicht eindeutig. Sie kann zwar - wie der Gesuchsteller gel- tend machen lässt - bedeuten, der Staatsanwalt habe inhaltlich Einfluss auf die Medienmitteilung genommen bzw. habe beim Verfassen der Medienmitteilung mitgewirkt. Ebenso gut kann mit dieser Formulierung jedoch auch der vom Staatsanwalt geschilderte Ablauf umschrieben sein, nämlich dass die Stadtpolizei die Medienmitteilung selbständig formulierte, diese dem Staatsanwalt zustellte und dieser danach lediglich sein Einverständnis zur Veröffentlichung gab, ohne inhaltlich Einfluss zu nehmen. Damit besteht entgegen der Ansicht des Gesuch- stellers kein Widerspruch zwischen der Sachverhaltsdarstellung des Stadtrates und derjenigen des Staatsanwaltes, weshalb vorliegend auch offen bleiben kann, welche Abklärungen genau der Stadtrat vorgenommen hat. Aus der im Artikel der NZZ und im Auszug aus dem Protokoll des Stadtrates verwendeten Formulierung, der Inhalt der Medienmitteilung sei mit dem Staatsanwalt abgesprochen gewesen, kann nicht geschlossen werden, der Staatsanwalt habe inhaltlich Einfluss auf die Medienmitteilung genommen bzw. habe beim Verfassen der Medienmitteilung mitgewirkt.
- 9 -
3. Im Weiteren lässt der Gesuchsteller vorbringen, selbst wenn der Inhalt der Medienmitteilung nicht mit dem Staatsanwalt abgesprochen gewesen sei, habe der Staatsanwalt der Polizei mitgeteilt, es sei in Ordnung, wenn diese Meldung verbreitet werde. Damit habe der Staatsanwalt den Inhalt der Medienmitteilung gebilligt bzw. sich damit einverstanden erklärt. Er habe ohne Weiteres den Ein- druck erweckt, dass er sich bereits zu Beginn der Strafuntersuchung gegen die beiden Polizisten festgelegt habe (Urk. 7 S. 2). 3.1. Unbestritten ist, dass der Staatsanwalt gegenüber dem Vertreter der Medi- enstelle der Stadtpolizei erklärte, es sei in Ordnung, wenn eine Mitteilung aufge- setzt werde, er wolle diese aber vorgängig sehen (Urk. 3 S. 2). Entsprechend schickte die Stadtpolizei dem Staatsanwalt am 27. Dezember 2015, 10:31 Uhr, die vorbereitete Medienmitteilung (Urk. 4/3). Der Staatsanwalt erklärte in der Fol- ge telefonisch, es sei in Ordnung, wenn die Stadtpolizei diese Medienmitteilung, wie er sie per E-Mail erhalten habe, verbreite (Urk. 3 S. 2). 3.2. Die Medienmitteilung der Stadtpolizei, welche dem Staatsanwalt am 27. De- zember 2015, 10:31 Uhr, übermittelt wurde, trägt die Überschrift "Notwehrsituation führt zu polizeilicher Schussabgabe". Im eigentlichen Textteil wird ausgeführt, als der Bewaffnete die Polizisten erblickt habe, sei er mit dem Messer in der Hand auf die Uniformierten losgerannt. "Aufgrund dieser Notwehrsituation" hätten zwei Po- lizisten nach mehreren Warnrufen die Schusswaffe eingesetzt. Sodann wird da- rauf hingewiesen, dass die weiteren Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft und die Kantonspolizei geführt würden (Urk. 4/3). 3.3. Die amtliche Orientierung der Öffentlichkeit hat stets sachlich und objektiv zu sein. In Medienmitteilungen ist daher insbesondere von Schuldzuweisungen und voreiligen Qualifikationen des Verhaltens von Beteiligten abzusehen (Jäger, Stra- funtersuchung und Medien im Spannungsfeld der Interessen, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 582; Brüschweiler, a.a.O., Art. 74 N 4; Schmid, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 74 N 8). Die dem Staatsanwalt zugeschickte Mitteilung vom 27. Dezember 2015, 10:31 Uhr, ist kurz und verständlich formuliert, sie erscheint jedoch insofern als heikel, als darin bereits wenige Stunden nach dem Vorfall und damit ganz zu Be-
- 10 - ginn der Strafuntersuchung das Verhalten der beiden beschuldigten Polizisten rechtlich qualifiziert wird, indem von einer Notwehrsituation die Rede ist. Die Me- dieninformation war sodann auch nicht objektiv, da die Notwehrsituation als fest- stehend bzw. erwiesen dargestellt wird, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich dabei im damaligen Zeitpunkt lediglich um ein Vorbringen der beiden Polizisten handelte, welches noch nicht genauer abgeklärt wurde. 3.4. Es stellt sich nun die Frage, ob dadurch, dass der abgelehnte Staatsanwalt die erwähnte Medienmitteilung vorab sehen wollte und hernach trotz der darin enthaltenen problematischen Formulierungen sein Einverständnis zur Veröffentli- chung gab, der Anschein der Befangenheit besteht. Das im vorliegenden Fall vom Staatsanwalt gewählte Vorgehen ist in Ziff. 15.3.6.3. WOSTA nicht vorgesehen und war auch gemäss Art. 74 Abs. 2 StPO nicht notwendig. Vielmehr hätte die Stadtpolizei die Medienmitteilung ohne Weiteres in eigener Kompetenz und ohne Mitwirkung des Staatsanwaltes veröf- fentlichen können und dürfen (vgl. vorstehend Ziff. IV/2.1). Mit Blick auf die weite- re Medienarbeit sollten aber wenn immer möglich in einem anlaufenden Fall auch die Medienberichte der Polizei mit dem zuständigen Staatsanwalt abgesprochen werden (Jäger, a.a.O., Rz. 260). Eine solche Absprache zwischen Polizei und Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit einer polizeilichen Medienmitteilung verfolgt damit primär das Ziel, den zuständigen Staatsanwalt über das Vorgehen der Polizei zu informieren. Die Medienmitteilung ist und bleibt eine solche der Po- lizei, welche ausschliesslich im Namen der Polizei verbreitet wird und welche grundsätzlich in der Verantwortung der Polizei liegt. Zwar lässt sich nicht von der Hand weisen, dass vorliegend der Staatsanwalt, indem er vor der Veröffentli- chung seine Zustimmung gab, den Inhalt der Medienmitteilung einer gewissen Kontrolle unterzog. Dabei fielen ihm offenbar die darin enthaltenen problemati- schen Formulierungen nicht auf. Dies mag zwar als ungeschickt betrachtet wer- den können, alleine deshalb besteht jedoch objektiv noch kein Anschein der Be- fangenheit des Staatsanwaltes. Wie gesehen durfte der Staatsanwalt davon aus- gehen, dass die Medienmitteilung alleine in der Verantwortung und im Namen der Stadtpolizei veröffentlich wird. Bei dieser Sachlage kann aber nicht angenommen
- 11 - werden, dass die polizeiliche Medienmitteilung die Meinung des Staatsanwaltes wiedergibt oder dass sich der Staatsanwalt durch Ausführungen bzw. einzelne Formulierungen in dieser Medienmitteilung irgendwie gebunden fühlen könnte. Es kann folglich bei objektiver Betrachtung nicht gesagt werden, der Staatsanwalt habe sich in einem Mass festgelegt, welches das Verfahren nicht mehr als offen erscheinen lasse. Weitere Umstände, die den Anschein der Befangenheit des Staatsanwaltes begründen könnten, sind nicht ersichtlich und werden auch vom Gesuchsteller nicht geltend gemacht.
4. Zusammenfassend besteht vorliegend aus objektiver Sicht kein Anschein einer Befangenheit des Staatsanwaltes. Das Ausstandsgesuch gegen ihn ist so- mit abzuweisen. V.
1. Ausgangsgemäss hätte vorliegend der Gesuchsteller die Kosten des Aus- standsverfahrens zu tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Mit Verfügung der Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Zürich vom 18. Februar 2016 wurde dem Gesuchsteller jedoch im Strafverfahren gegen die beiden Polizeibeamten betreffend versuchte Tötung rückwirkend per 20. Januar 2016 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihm in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 5/13/4).
2. In der Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom
18. Februar 2016 wurde die unentgeltliche Rechtspflege nicht ausdrücklich auf das Vorverfahren beschränkt (Urk. 5/13/4). Der Gesuchsteller durfte somit in gu- ten Treuen von der Weitergeltung der ihm gewährten unentgeltliche Rechtspflege, auch im vorliegenden Verfahren betreffend Ausstand, ausgehen. Gründe, das Mandat zu widerrufen, bestehen nicht. Insbesondere kann das Ausstandsgesuch, obschon es abzuweisen ist, nicht als aussichtslos erachtet werden.
3. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Verfahrenskos- ten (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO). Nebst den Gebühren für die Deckung des Auf- wands stellen insbesondere die Kosten für die amtliche Verteidigung und unent-
- 12 - geltliche Verbeiständung Verfahrenskosten dar (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Die Kosten des vorliegenden Verfahrens, inklusive derjenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Gesuchstellers, sind daher auf die Staatskasse zu nehmen. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für ihre im Beschwerde- verfahren getätigten Aufwendungen wird durch die das Strafverfahren abschlies- sende Behörde festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen:
1. Das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt lic. iur. P. Gossner in der Straf- untersuchung ref B-1/2015/10044420 wird abgewiesen.
2. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens, inklusive derjenigen der unentgelt- lichen Rechtsvertretung des Gesuchstellers, werden auf die Staatskasse genommen.
3. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach für sich und zuhanden des Gesuchstellers (per Gerichtsurkunde) − Staatsanwalt lic. iur. P. Gossner ("persönlich/vertraulich" gegen Emp- fangsschein) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, ad ref B-1/2015/ 10044420 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, ad ref B-1/2015/ 10044420 und unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 5; gegen Empfangsbestätigung)
4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe-
- 13 - nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die wei- teren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 15. Juli 2016 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. A. Hsu-Gürber