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UA140025

Ausstand

Zürich OG · 2015-02-06 · Deutsch ZH
Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich erhob am 2. Juli 2013 Ankla- ge gegen A._____ wegen Mordes (begangen am 7. Januar 2009) beim Bezirks- gericht B._____. Dieses führte eine Zweiteilung der Hauptverhandlung durch. Am

11. Dezember 2013 stellte das Bezirksgericht fest, A._____ habe die inkriminierte Handlung vom 7. Januar 2009 begangen. Der Spruchkörper setzte sich aus dem Gerichtspräsidenten C._____, der Bezirksrichterin D._____ und dem Ersatzrichter E._____ zusammen. Dieses Verfahren trägt beim Bezirksgericht die Verfahrens- nummer DG130010.

E. 2 Am 14. April 2014 reichte die Staatsanwaltschaft dem Bezirksgericht eine Nachtragsanklage gegen A._____ wegen Gefährdung des Lebens, Nötigung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz ein. Dieses Verfahren trägt beim Be- zirksgericht die Verfahrensnummer DG140019. Die Staatsanwaltschaft beantrag- te, die Nachtragsanklage mit dem Verfahren DG130010 zu vereinigen.

E. 2.1 Der Gesuchsteller macht geltend (Urk. 2 und Urk. 8), das Bezirksgericht ha- be zur Begründung der Vereinigung der Verfahren erwogen, dass der dem Ge- suchsteller in der Nachtragsanklage vorgeworfene Sachverhalt "in engem Zu- sammenhang" mit der ersten Anklage stehe. Für beide Anklagen sei nun die Be- setzung des Bezirksgerichts dieselbe. Es bestehe der Anschein der Befangenheit. Beim neuen Anklagevorwurf werde die Würdigung der Aussagen der Belastungs- zeugin F._____ im Zentrum stehen. Eine Würdigung, welche das Gericht bereits aufgrund des Teilurteils vom 11. Dezember 2013 zu Ungunsten des Gesuchstel- lers vorgenommen habe. Die drei Verfahrensbeteiligten dächten, dass sie in der Lage seien, der Zeugin F._____ einerseits zu glauben, einen angeblichen Mord des Gesuchstellers beobachtet zu haben. Andererseits sollen sie in der Lage sein, ohne Weiteres nicht zu glauben, dass der Gesuchsteller angeblich die per- sönliche Integrität der Zeugin angegriffen habe. So einfach lasse sich dies aber nicht trennen. Sie nähmen für sich die übermenschliche Fähigkeit in Anspruch, eigentliche mentale "chinese walls" in ihrem eigenen Verstand errichten zu kön- nen.

E. 2.2 Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen (als den in lit. a - e der gleichen Bestim- mung genannten) Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Art. 56 StPO zählt verschiedene Gründe auf, die zum Ausstand von in einer Strafbehörde tätigen Personen führen. Diese Bestimmung konkretisiert die Ver- fassungsbestimmung von Art. 30 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, un- voreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Um- stände entschieden wird. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters soll zu der für einen korrekten und regelkonformen Prozess erforderlichen Offenheit des

- 4 - Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Da die Ausstandsregelung in einem Spannungsverhältnis zum Anspruch auf den ge- setzlichen Richter (Art. 30 Abs. 1 BV) steht, muss sie eine Ausnahme bleiben, soll die Zuständigkeitsordnung nicht ausgehöhlt werden. Die Garantie des verfas- sungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegeben- heiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Vorein- genommenheit zu begründen vermögen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Gerichtsperson oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Vor- eingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 137 I 227 E. 2.1 mit Hinweisen). Bei der Anwendung von Art. 56 lit. f StPO ist entscheidendes Kriterium, ob bei objektiver Betrachtungsweise der Ausgang des Verfahrens noch als offen erscheint (Urteile 1B_312/2014 vom 26. November 2014 E. 4.1; 1B_121/2014 vom 13. Juni 2014 E. 2.1; 1B_297/2013 vom 11. Oktober 2013 E. 2.2; 1B_11/2013 vom 11. März 2013 E. 2).

E. 2.3 Der Gesuchsteller geht davon aus, dass sich das Bezirksgericht zur Be- gründung des Teilurteils vom 11. Dezember 2013 auf die Aussagen der Zeugin F._____ abstützt und ihren Aussagen geglaubt hat. Die Parteien haben anlässlich der Verhandlung vom 11. Dezember 2013 auf eine mündlich Eröffnung des Teilur- teils verzichtet (Verfahren DG130010 Prot. S. 24). Das Teilurteil wurde den Par- teien in der Folge schriftlich mitgeteilt. Es enthält keine Begründung. Dass in der Zwischenzeit eine schriftliche Begründung des Teilurteils erfolgt sei, macht der Gesuchsteller nicht geltend. Er geht zur Begründung des Ausstandsgesuch von einer unbekannten Tatsache aus. Es ist nicht bekannt, ob und wie das Bezirksge- richt die Aussagen der Zeugin F._____ verwertet und gewürdigt hat, um zum Teilurteil zu gelangen. In der Vernehmlassung haben die Verfahrensbeteiligten

- 5 - nicht ausgeführt, ob und wie sie die Aussagen der Zeugin gewertet haben (vgl. Urk. 4). Unter Würdigung dieser Umstände kann nicht beurteilt werden, ob der vom Be- schwerdeführer geltend gemachte Grund zu einem Ausstand führt. Das Aus- standsgesuch erweist sich insofern als unbegründet.

E. 2.4.1 Selbst wenn davon auszugehen ist, dass das Bezirksgericht zur Begrün- dung des Teilurteils wesentlich auf die Aussagen der Zeugin F._____ abgestellt hat, erweist sich das Ausstandsgesuch als unbegründet.

E. 2.4.2 Gemäss der Nachtragsanklage vom 14. April 2014 soll der Gesuchsteller am 7. Januar 2009 G._____ mit einem Kopfschuss getötet haben. Danach habe er in seinen Wagen steigen wollen. In diesem Moment habe die Geschädigte F._____ aus dem Wagen steigen wollen. Der Gesuchsteller habe sie zurückges- tossen und gesagt, sie solle drinnen bleiben. Er habe ihr anschliessend die durchgeladene Pistole an den Hals gehalten und ihr gesagt: "Wie ich ihn umge- bracht habe, kann ich auch dich und deine Familie umbringen". Als die Verfahrensbeteiligten am 11. Dezember 2013 beurteilten, ob der Gesuch- steller G._____ getötet hat, war ihnen die Nachtragsanklage vom 14. April 2014 nicht bekannt. Insofern ist es nicht möglich, dass sich die Verfahrensbeteiligten bereits eine Meinung darüber gebildet haben, ob der Gesuchsteller die ihm in der Nachtragsanklage vorgeworfenen Delikte begangen haben soll.

E. 2.4.3 Der Gesuchsteller verweist auf das Urteil 1P.648/2002 vom 4. März 2003 E. 3.3. Die in diesem Entscheid geäusserte Auffassung sei vorliegend analog an- zuwenden (Urk. 2 S. 1). Im erwähnten Urteil erwog das Bundesgericht, unter dem Blickwinkel von Art. 30 Abs. 1 BV sei von einer heiklen Situation auszugehen, wenn Teilnehmer einer Straftat durch dasselbe Richtergremium in verschiedenen Verfahren beurteilt würden. Ausschlaggebend dafür, ob ein Schuldvorwurf zufolge der Beurteilung eines Mitbeschuldigten in einem separaten Verfahren als nicht mehr offen be-

- 6 - zeichnet werden könne, seien indessen die konkreten Umstände (E. 3.3). Dabei lehnte es das Bundesgericht ab, in solchen Fällen generell eine unzulässige Vor- befassung anzunehmen. Entscheidend sei vielmehr, ob sich das Gericht im ers- ten Entscheid hinsichtlich der Schuldvorwürfe in dem Sinn festgelegt habe, dass eine Vorbefassung im Sinne einer Vorverurteilung bestehe (vgl. dazu auch Urteile 1P.706/2003 vom 23. Februar 2004 E. 2.8; 1P.687/2005 vom 9. Januar 2006 E. 6.1). Der vorliegende Fall unterscheidet sich vom erwähnten Bundesgerichtsentscheid. Es geht nicht um mehrere Mitbeschuldigte, denen derselbe Sachverhalt vorge- worfen wird. Vorliegend ist einzig der Gesuchsteller beschuldigte Person. Ihm werden in der Anklage vom 2. Juli 2013 und der Nachtragsanklage vom 14. April 2014 nicht dieselben Sachverhalte vorgeworfen. Die Anklagen stehen insofern in einem "engen Zusammenhang" als F._____ Zeugin des Tötungsdelikts sein soll und Geschädigte derjenigen Delikte, welche dem Gesuchsteller in der Nachtrags- anklage vorgeworfen werden. Diese Situation ist mit jener im erwähnten Bundes- gerichtsentscheid nicht vergleichbar. Es geht nicht um die Frage, ob sich ein be- stimmter Lebenssachverhalt bezüglich mehrerer Beschuldigten so abgespielt hat, wie es in den beiden Anklageschriften steht. Vielmehr sind zwei verschiedene Sachverhalte zu beurteilen. Dass bei beiden Sachverhalten dieselbe Person den Gesuchsteller belastet, lässt einen Analogieschluss nicht zu.

E. 2.4.4 Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Aussagen sind in der Regel vom urteilenden Gericht zu würdigen (BGE 137 IV 122 E. 3.3; Urteil 6B_622/2014 vom 20. Januar 2015 E. 4.1). Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Sache des Gerichts (Urteil 6B_333/2014 vom 22. Oktober 2014 E. 2.1). Nicht (oder höchstens kaum) von Bedeutung ist die allgemeine Glaubwürdigkeit der aussagenden Person (vgl. Urteile 6B_401/2012 vom 29. Januar 2013 E. 3.2; 6B_703/2012 vom 3. Juni 2013 E. 4.3; 6B_390/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 2.4.1; 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 4.2.4).

- 7 - Wie die Verfahrensbeteiligten in der Vernehmlassung zutreffend ausführen (Urk. 4 S. 4), kommt es auf die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage zum konkret vor- geworfenen Sachverhalt an. Die Aussagen könnten hinsichtlich des einen Ankla- gesachverhalts als glaubhaft betrachtet werden, hinsichtlich des anderen nicht. Die Verfahrensbeteiligten sind sich dessen bewusst. Die allgemeine Glaubwürdigkeit der Zeugin F._____ ist grundsätzlich nicht mass- gebend. Die Verfahrensbeteiligten haben bisher höchstens die Glaubhaftigkeit ih- rer Aussagen hinsichtlich des Tötungsdelikts beurteilt. Hinsichtlich der in der Nachtragsanklage zu beurteilenden Sachverhalte hatten die Verfahrensbeteiligten die Glaubhaftigkeit der Aussagen von F._____ (noch) nicht zu beurteilen. Sie ha- ben sich daher nicht bereits festgelegt. Bei objektiver Betrachtungsweise er- scheint der Ausgang des Verfahrens als offen. Da unterschiedliche Sachverhalte zu beurteilen und die Aussagen von F._____ hinsichtlich der jeweiligen Sachver- halte zu würdigen sind, besteht kein Anschein der Befangenheit. Es ist nicht aus- sergewöhnlich, die Aussage einer Person bezüglich verschiedener Sachverhalte auf ihre jeweilige Glaubhaftigkeit zu prüfen. Ob sich diese zum hinreichenden Beweis verdichtet, hängt dabei auch von dem entsprechenden zusätzlichen Be- weismitteln und Indizien ab, die durchaus eine differenzierte Würdigung zulassen können. Wenn die Verteidigung dies als "übermenschliche Fähigkeit" betrachtet, kann dem nicht gefolgt werden.

3. Die Ausstandsgesuche sind abzuweisen. Der Gesuchsteller unterliegt. Er hat die Kosten des Ausstandsverfahrens zu tragen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'600.-- festzusetzen (§ 15 lit. d GebV OG; vgl. dazu auch Urteil 1B_220/2013 vom 22. August 2013 E. 6). Infolge Unter- liegens ist dem Gesuchsteller keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 429 StPO analog; vgl. dazu auch Urteil 1B_227/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 6.2). Die all- fällige Entschädigung der amtlichen Verteidigung bleibt dem Endentscheid vorbe- halten (Art. 135 Abs. 2 StPO).

- 8 - Es wird beschlossen:

E. 3 Am 30. September 2014 vereinigte das Bezirksgericht das Verfahren DG140019 mit dem Verfahren DG130010 und führte beide Verfahren unter der Geschäftsnummer DG130010 weiter.

E. 4 A._____ stellte am 6. Oktober 2014 beim Bezirksgericht ein Ausstandsge- such gegen den Gerichtspräsidenten C._____, die Bezirksrichterin D._____ und den Ersatzrichter E._____ (Urk. 2). Diese liessen sich vernehmen und überwiesen die Angelegenheit dem Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 4). A._____ nahm Stellung und hielt an seinem Antrag fest (Urk. 8). II.

1. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder lit. f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsge- such einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b-e StPO abstützt, so entscheidet ohne

- 3 - weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdeinstanz, wenn die erstin- stanzlichen Gerichte betroffen sind (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO). Das Obergericht ist Beschwerdeinstanz (§ 49 GOG/ZH). Auf das Ausstandsgesuch ist einzutreten. 2.

Dispositiv
  1. Die Ausstandsgesuche gegen den Bezirksgerichtspräsidenten C._____, die Bezirksrichterin D._____ sowie den Ersatzrichter E._____ bezüglich der Nachtraganklage der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 14. Ap- ril 2014 gegen den Beschuldigten A._____ (Verfahrensnummern DG130010 und DG140019) werden abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Ausstandsverfahren wird auf Fr. 1'600.-- festge- setzt.
  3. Die Kosten des Ausstandsverfahrens werden dem Beschwerdeführer aufer- legt.
  4. Die allfällige Entschädigung der amtlichen Verteidigung bleibt dem Endent- scheid vorbehalten.
  5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und den Gesuchstel- ler, per Gerichtsurkunde − den Bezirksgerichtspräsidenten lic. iur. C._____, unter Beilage einer Kopie von Urk. 8, gegen Empfangsbestätigung, − die Bezirksrichterin BLaw D._____, unter Beilage einer Kopie von Urk. 8, gegen Empfangsbestätigung − den Ersatzrichter lic. iur. E._____, unter Beilage einer Kopie von Urk. 8, gegen Empfangsbestätigung − das Bezirksgericht B._____, ad DG130010 und DG140019, unter Bei- lage einer Kopie von Urk. 8 sowie unter Rücksendung der eingereich- ten Akten (Urk. 5 und Urk. 6), gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
  6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei - 9 - der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UA140025-O/U/HON Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichterin lic. iur. J. Haus Stebler und Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen Beschluss vom 6. Februar 2015 in Sachen A._____, Gesuchsteller amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Bezirksgericht B._____, Gesuchsgegnerin sowie

1. C._____, lic. iur.,

2. D._____, Bezirksrichterin,

3. E._____, lic. iur., Verfahrensbeteiligte betreffend Ausstand

- 2 - Erwägungen: I.

1. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich erhob am 2. Juli 2013 Ankla- ge gegen A._____ wegen Mordes (begangen am 7. Januar 2009) beim Bezirks- gericht B._____. Dieses führte eine Zweiteilung der Hauptverhandlung durch. Am

11. Dezember 2013 stellte das Bezirksgericht fest, A._____ habe die inkriminierte Handlung vom 7. Januar 2009 begangen. Der Spruchkörper setzte sich aus dem Gerichtspräsidenten C._____, der Bezirksrichterin D._____ und dem Ersatzrichter E._____ zusammen. Dieses Verfahren trägt beim Bezirksgericht die Verfahrens- nummer DG130010.

2. Am 14. April 2014 reichte die Staatsanwaltschaft dem Bezirksgericht eine Nachtragsanklage gegen A._____ wegen Gefährdung des Lebens, Nötigung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz ein. Dieses Verfahren trägt beim Be- zirksgericht die Verfahrensnummer DG140019. Die Staatsanwaltschaft beantrag- te, die Nachtragsanklage mit dem Verfahren DG130010 zu vereinigen.

3. Am 30. September 2014 vereinigte das Bezirksgericht das Verfahren DG140019 mit dem Verfahren DG130010 und führte beide Verfahren unter der Geschäftsnummer DG130010 weiter.

4. A._____ stellte am 6. Oktober 2014 beim Bezirksgericht ein Ausstandsge- such gegen den Gerichtspräsidenten C._____, die Bezirksrichterin D._____ und den Ersatzrichter E._____ (Urk. 2). Diese liessen sich vernehmen und überwiesen die Angelegenheit dem Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 4). A._____ nahm Stellung und hielt an seinem Antrag fest (Urk. 8). II.

1. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder lit. f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsge- such einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b-e StPO abstützt, so entscheidet ohne

- 3 - weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdeinstanz, wenn die erstin- stanzlichen Gerichte betroffen sind (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO). Das Obergericht ist Beschwerdeinstanz (§ 49 GOG/ZH). Auf das Ausstandsgesuch ist einzutreten. 2. 2.1 Der Gesuchsteller macht geltend (Urk. 2 und Urk. 8), das Bezirksgericht ha- be zur Begründung der Vereinigung der Verfahren erwogen, dass der dem Ge- suchsteller in der Nachtragsanklage vorgeworfene Sachverhalt "in engem Zu- sammenhang" mit der ersten Anklage stehe. Für beide Anklagen sei nun die Be- setzung des Bezirksgerichts dieselbe. Es bestehe der Anschein der Befangenheit. Beim neuen Anklagevorwurf werde die Würdigung der Aussagen der Belastungs- zeugin F._____ im Zentrum stehen. Eine Würdigung, welche das Gericht bereits aufgrund des Teilurteils vom 11. Dezember 2013 zu Ungunsten des Gesuchstel- lers vorgenommen habe. Die drei Verfahrensbeteiligten dächten, dass sie in der Lage seien, der Zeugin F._____ einerseits zu glauben, einen angeblichen Mord des Gesuchstellers beobachtet zu haben. Andererseits sollen sie in der Lage sein, ohne Weiteres nicht zu glauben, dass der Gesuchsteller angeblich die per- sönliche Integrität der Zeugin angegriffen habe. So einfach lasse sich dies aber nicht trennen. Sie nähmen für sich die übermenschliche Fähigkeit in Anspruch, eigentliche mentale "chinese walls" in ihrem eigenen Verstand errichten zu kön- nen. 2.2 Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen (als den in lit. a - e der gleichen Bestim- mung genannten) Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Art. 56 StPO zählt verschiedene Gründe auf, die zum Ausstand von in einer Strafbehörde tätigen Personen führen. Diese Bestimmung konkretisiert die Ver- fassungsbestimmung von Art. 30 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, un- voreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Um- stände entschieden wird. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters soll zu der für einen korrekten und regelkonformen Prozess erforderlichen Offenheit des

- 4 - Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Da die Ausstandsregelung in einem Spannungsverhältnis zum Anspruch auf den ge- setzlichen Richter (Art. 30 Abs. 1 BV) steht, muss sie eine Ausnahme bleiben, soll die Zuständigkeitsordnung nicht ausgehöhlt werden. Die Garantie des verfas- sungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegeben- heiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Vorein- genommenheit zu begründen vermögen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Gerichtsperson oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Vor- eingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 137 I 227 E. 2.1 mit Hinweisen). Bei der Anwendung von Art. 56 lit. f StPO ist entscheidendes Kriterium, ob bei objektiver Betrachtungsweise der Ausgang des Verfahrens noch als offen erscheint (Urteile 1B_312/2014 vom 26. November 2014 E. 4.1; 1B_121/2014 vom 13. Juni 2014 E. 2.1; 1B_297/2013 vom 11. Oktober 2013 E. 2.2; 1B_11/2013 vom 11. März 2013 E. 2). 2.3 Der Gesuchsteller geht davon aus, dass sich das Bezirksgericht zur Be- gründung des Teilurteils vom 11. Dezember 2013 auf die Aussagen der Zeugin F._____ abstützt und ihren Aussagen geglaubt hat. Die Parteien haben anlässlich der Verhandlung vom 11. Dezember 2013 auf eine mündlich Eröffnung des Teilur- teils verzichtet (Verfahren DG130010 Prot. S. 24). Das Teilurteil wurde den Par- teien in der Folge schriftlich mitgeteilt. Es enthält keine Begründung. Dass in der Zwischenzeit eine schriftliche Begründung des Teilurteils erfolgt sei, macht der Gesuchsteller nicht geltend. Er geht zur Begründung des Ausstandsgesuch von einer unbekannten Tatsache aus. Es ist nicht bekannt, ob und wie das Bezirksge- richt die Aussagen der Zeugin F._____ verwertet und gewürdigt hat, um zum Teilurteil zu gelangen. In der Vernehmlassung haben die Verfahrensbeteiligten

- 5 - nicht ausgeführt, ob und wie sie die Aussagen der Zeugin gewertet haben (vgl. Urk. 4). Unter Würdigung dieser Umstände kann nicht beurteilt werden, ob der vom Be- schwerdeführer geltend gemachte Grund zu einem Ausstand führt. Das Aus- standsgesuch erweist sich insofern als unbegründet. 2.4 2.4.1 Selbst wenn davon auszugehen ist, dass das Bezirksgericht zur Begrün- dung des Teilurteils wesentlich auf die Aussagen der Zeugin F._____ abgestellt hat, erweist sich das Ausstandsgesuch als unbegründet. 2.4.2 Gemäss der Nachtragsanklage vom 14. April 2014 soll der Gesuchsteller am 7. Januar 2009 G._____ mit einem Kopfschuss getötet haben. Danach habe er in seinen Wagen steigen wollen. In diesem Moment habe die Geschädigte F._____ aus dem Wagen steigen wollen. Der Gesuchsteller habe sie zurückges- tossen und gesagt, sie solle drinnen bleiben. Er habe ihr anschliessend die durchgeladene Pistole an den Hals gehalten und ihr gesagt: "Wie ich ihn umge- bracht habe, kann ich auch dich und deine Familie umbringen". Als die Verfahrensbeteiligten am 11. Dezember 2013 beurteilten, ob der Gesuch- steller G._____ getötet hat, war ihnen die Nachtragsanklage vom 14. April 2014 nicht bekannt. Insofern ist es nicht möglich, dass sich die Verfahrensbeteiligten bereits eine Meinung darüber gebildet haben, ob der Gesuchsteller die ihm in der Nachtragsanklage vorgeworfenen Delikte begangen haben soll. 2.4.3 Der Gesuchsteller verweist auf das Urteil 1P.648/2002 vom 4. März 2003 E. 3.3. Die in diesem Entscheid geäusserte Auffassung sei vorliegend analog an- zuwenden (Urk. 2 S. 1). Im erwähnten Urteil erwog das Bundesgericht, unter dem Blickwinkel von Art. 30 Abs. 1 BV sei von einer heiklen Situation auszugehen, wenn Teilnehmer einer Straftat durch dasselbe Richtergremium in verschiedenen Verfahren beurteilt würden. Ausschlaggebend dafür, ob ein Schuldvorwurf zufolge der Beurteilung eines Mitbeschuldigten in einem separaten Verfahren als nicht mehr offen be-

- 6 - zeichnet werden könne, seien indessen die konkreten Umstände (E. 3.3). Dabei lehnte es das Bundesgericht ab, in solchen Fällen generell eine unzulässige Vor- befassung anzunehmen. Entscheidend sei vielmehr, ob sich das Gericht im ers- ten Entscheid hinsichtlich der Schuldvorwürfe in dem Sinn festgelegt habe, dass eine Vorbefassung im Sinne einer Vorverurteilung bestehe (vgl. dazu auch Urteile 1P.706/2003 vom 23. Februar 2004 E. 2.8; 1P.687/2005 vom 9. Januar 2006 E. 6.1). Der vorliegende Fall unterscheidet sich vom erwähnten Bundesgerichtsentscheid. Es geht nicht um mehrere Mitbeschuldigte, denen derselbe Sachverhalt vorge- worfen wird. Vorliegend ist einzig der Gesuchsteller beschuldigte Person. Ihm werden in der Anklage vom 2. Juli 2013 und der Nachtragsanklage vom 14. April 2014 nicht dieselben Sachverhalte vorgeworfen. Die Anklagen stehen insofern in einem "engen Zusammenhang" als F._____ Zeugin des Tötungsdelikts sein soll und Geschädigte derjenigen Delikte, welche dem Gesuchsteller in der Nachtrags- anklage vorgeworfen werden. Diese Situation ist mit jener im erwähnten Bundes- gerichtsentscheid nicht vergleichbar. Es geht nicht um die Frage, ob sich ein be- stimmter Lebenssachverhalt bezüglich mehrerer Beschuldigten so abgespielt hat, wie es in den beiden Anklageschriften steht. Vielmehr sind zwei verschiedene Sachverhalte zu beurteilen. Dass bei beiden Sachverhalten dieselbe Person den Gesuchsteller belastet, lässt einen Analogieschluss nicht zu. 2.4.4 Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Aussagen sind in der Regel vom urteilenden Gericht zu würdigen (BGE 137 IV 122 E. 3.3; Urteil 6B_622/2014 vom 20. Januar 2015 E. 4.1). Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Sache des Gerichts (Urteil 6B_333/2014 vom 22. Oktober 2014 E. 2.1). Nicht (oder höchstens kaum) von Bedeutung ist die allgemeine Glaubwürdigkeit der aussagenden Person (vgl. Urteile 6B_401/2012 vom 29. Januar 2013 E. 3.2; 6B_703/2012 vom 3. Juni 2013 E. 4.3; 6B_390/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 2.4.1; 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 4.2.4).

- 7 - Wie die Verfahrensbeteiligten in der Vernehmlassung zutreffend ausführen (Urk. 4 S. 4), kommt es auf die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage zum konkret vor- geworfenen Sachverhalt an. Die Aussagen könnten hinsichtlich des einen Ankla- gesachverhalts als glaubhaft betrachtet werden, hinsichtlich des anderen nicht. Die Verfahrensbeteiligten sind sich dessen bewusst. Die allgemeine Glaubwürdigkeit der Zeugin F._____ ist grundsätzlich nicht mass- gebend. Die Verfahrensbeteiligten haben bisher höchstens die Glaubhaftigkeit ih- rer Aussagen hinsichtlich des Tötungsdelikts beurteilt. Hinsichtlich der in der Nachtragsanklage zu beurteilenden Sachverhalte hatten die Verfahrensbeteiligten die Glaubhaftigkeit der Aussagen von F._____ (noch) nicht zu beurteilen. Sie ha- ben sich daher nicht bereits festgelegt. Bei objektiver Betrachtungsweise er- scheint der Ausgang des Verfahrens als offen. Da unterschiedliche Sachverhalte zu beurteilen und die Aussagen von F._____ hinsichtlich der jeweiligen Sachver- halte zu würdigen sind, besteht kein Anschein der Befangenheit. Es ist nicht aus- sergewöhnlich, die Aussage einer Person bezüglich verschiedener Sachverhalte auf ihre jeweilige Glaubhaftigkeit zu prüfen. Ob sich diese zum hinreichenden Beweis verdichtet, hängt dabei auch von dem entsprechenden zusätzlichen Be- weismitteln und Indizien ab, die durchaus eine differenzierte Würdigung zulassen können. Wenn die Verteidigung dies als "übermenschliche Fähigkeit" betrachtet, kann dem nicht gefolgt werden.

3. Die Ausstandsgesuche sind abzuweisen. Der Gesuchsteller unterliegt. Er hat die Kosten des Ausstandsverfahrens zu tragen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'600.-- festzusetzen (§ 15 lit. d GebV OG; vgl. dazu auch Urteil 1B_220/2013 vom 22. August 2013 E. 6). Infolge Unter- liegens ist dem Gesuchsteller keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 429 StPO analog; vgl. dazu auch Urteil 1B_227/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 6.2). Die all- fällige Entschädigung der amtlichen Verteidigung bleibt dem Endentscheid vorbe- halten (Art. 135 Abs. 2 StPO).

- 8 - Es wird beschlossen:

1. Die Ausstandsgesuche gegen den Bezirksgerichtspräsidenten C._____, die Bezirksrichterin D._____ sowie den Ersatzrichter E._____ bezüglich der Nachtraganklage der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 14. Ap- ril 2014 gegen den Beschuldigten A._____ (Verfahrensnummern DG130010 und DG140019) werden abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Ausstandsverfahren wird auf Fr. 1'600.-- festge- setzt.

3. Die Kosten des Ausstandsverfahrens werden dem Beschwerdeführer aufer- legt.

4. Die allfällige Entschädigung der amtlichen Verteidigung bleibt dem Endent- scheid vorbehalten.

5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und den Gesuchstel- ler, per Gerichtsurkunde − den Bezirksgerichtspräsidenten lic. iur. C._____, unter Beilage einer Kopie von Urk. 8, gegen Empfangsbestätigung, − die Bezirksrichterin BLaw D._____, unter Beilage einer Kopie von Urk. 8, gegen Empfangsbestätigung − den Ersatzrichter lic. iur. E._____, unter Beilage einer Kopie von Urk. 8, gegen Empfangsbestätigung − das Bezirksgericht B._____, ad DG130010 und DG140019, unter Bei- lage einer Kopie von Urk. 8 sowie unter Rücksendung der eingereich- ten Akten (Urk. 5 und Urk. 6), gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei

- 9 - der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die wei- teren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 6. Februar 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. S. Christen