Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Staatsanwältin (StAin) lic. iur. F._____ führte für die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (Gesuchsgegnerin im vorliegenden Verfahren) eine Strafuntersuchung gegen A._____ (Gesuchsteller im vorliegenden Verfahren) wegen Nötigung etc. zum Nachteil der Privatklägerin B._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____. Mit Urteil vom 19. Dezember 2011 sprach das Einzelgericht am Be- zirksgericht Zürich A._____ der versuchten Nötigung schuldig (Urk. 17/9). Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte mit Urteil vom 11. September 2012 den erstinstanzlichen Schuldspruch und sprach A._____ überdies der mehrfachen sexuellen Belästigung schuldig. Vom Vorwurf der mehrfachen (vollendeten) Nöti- gung sprach es ihn frei (Urk. 17/10). Eine Beschwerde gegen dieses Urteil wies das Bundesgericht mit Urteil vom 13. Juni 2013 ab (Urk. 17/11). In der Folge reichte A._____ im Juli 2013 (vgl. Urk. 9 S. 2 Erw. 2) bei der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich eine Strafanzeige ein gegen B._____, ih- re Mutter C._____, ihren Lebenspartner D._____ und RA X._____ wegen falscher Anschuldigung etc. (vgl. OGer ZH, III. StrK, Geschäfts-Nr. TB130210, Beschluss vom 5. Februar 2014 Erw. I.1; Urk. 17/2).
E. 2 Mit Schreiben vom 5. Juli 2013 ersuchte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl um Übernahme des Verfahrens (Urk. 17/3). Mit Verfügung vom 9. Juli 2013 übernahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, gez. durch die ... Staatsanwältin Dr. iur. E._____ (Urk. 17/4), das Ver- fahren, und die Staatsanwaltschaft I trat das Verfahren mit Verfügung vom 10. Juli 2013 an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ab (vgl. Urk. 9 S. 2 Erw. 2).
E. 3 Mit Eingabe vom 22. Juli 2013 erhob A._____ bei der Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Zürich eine Beschwerde gegen die Übernahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. Juli 2013 (Urk. 4).
- 3 -
E. 4 Mit Verfügung vom 2. August 2013 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl, gez. durch StA lic. iur. G._____ und genehmigt durch StAin E._____, eine Strafuntersuchung gegen B._____ et al. wegen falscher Anschuldigung etc. nicht an Hand (Urk. 17/5). Dagegen erhob A._____ bei der hiesigen Kammer eine Be- schwerde. Dieses Beschwerdeverfahren ist unter der Geschäfts-Nr. UE130232 pendent.
E. 5 In einer Aktennotiz vom 19. August 2013 hielt die Oberstaatsanwaltschaft fest, dass die Beschwerde von A._____ vom 22. Juli 2013 (gegen die Übernah- meverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. Juli 2013) auch ein Ab- lehnungsbegehren gegen StAin E._____ beinhalte. Die Originalunterlagen betref- fend Beschwerde vom 22. Juli 2013 würden daher an StAin E._____ zwecks Ein- reichung beim Obergericht zurückgesandt. Der Beschwerdeentscheid der Ober- staatsanwaltschaft sei bis zum obergerichtlichen Entscheid über das Ablehnungs- begehren auszusetzen (Urk. 5).
E. 6 Am 26. August 2013 ging bei der Oberstaatsanwaltschaft eine von A._____ gegen StAin E._____, StAin F._____ und StA G._____ erhobene Straf- anzeige ein (vgl. Urk. 6). Mit Beschluss der hiesigen Kammer vom 5. Februar 2014 im Verfahren TB130210 wurde der Staatsanwaltschaft keine Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen diese Beamten erteilt. Eine Be- schwerde gegen diesen Beschluss wies das Bundesgericht mit Urteil vom 11. Ju- ni 2014 im Verfahren 1C_137/2014 ab.
E. 6.1 Den Ausstandsgrund des persönlichen Interesses im Sinne von Art. 56 lit. a StPO sieht A._____ deshalb als erfüllt, weil StAin E._____ im gegen ihn ge- führten Strafverfahren Fehler begangen habe (insbes. Amtspflichtverletzungen durch unterlassenes Vorgehen gegen B._____ et al.) und sich selber strafbar ge- macht habe (durch den im Berufungsverfahren vor Obergericht kolportierten Vor- wurf, B._____ habe wegen seines Verhaltens den Wohnort gewechselt). Deshalb sei sie daran interessiert, seine Strafanzeige gegen B._____ et al. "abzuwürgen".
a) A._____ hatte gegen StAin E._____, StAin F._____ und StA G._____ ei- ne Strafanzeige eingereicht. Mit Beschluss vom 5. Februar 2014 hat die hiesige Kammer keine Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung gegen diese Beamten erteilt, weil in keinerlei Hinsicht von einem strafrechtlich relevanten Verhalten auszugehen sei und es deshalb an einem hinreichenden Anfangsver- dacht fehle. Das Bundesgericht hat eine Beschwerde dagegen abgewiesen (vor- stehend Erw. I.6). Bezüglich der in dieser Strafanzeige erhobenen Vorwürfe be- stand somit keine Gefahr für StAin E._____ und somit auch kein Interesse ihrer- seits an der Verhinderung einer solchen Gefahr (durch "Abwürgen" der Strafan- zeige von A._____).
b) Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass StAin E._____ aus der Strafan- zeige von A._____ gegen B._____ et al. und aus allfälligen im Zusammenhang mit dieser Strafanzeige vorzunehmenden Untersuchungen ernsthaft irgendein persönlicher Nachteil drohte und sie deshalb ein persönliches Interesse an einem
- 7 - "Abwürgen" dieser Strafanzeige hätte. Insbesondere hat StAin E._____ keinen Nachteil daraus zu befürchten, dass sie mit der Vertretung der Position der Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren gegen A._____ ihre Pflicht erfüllte, selbst wenn das Obergericht ihren Anträgen und Darstellungen nicht in allen Punkten folgte. Ebensowenig hat sie einen Nachteil daraus zu befürchten, dass sie nicht quasi in Vorwegnahme der Strafanzeige von A._____ gegen B._____ et al. von Amtes wegen gegen diese Personen (oder gegen StAin F._____) vorge- gangen ist, wenn sie keinen Grund dafür sah (vgl. im Übrigen zum Inhalt der Strafanzeige von A._____ gegen B._____ et al. und der Position von StAin E._____ im Berufungsverfahren vor Obergericht nachfolgend Erw. 6.3. lit. f; vgl. insbes. auch bezüglich der unzutreffenden Behauptung von A._____, StAin E._____ habe im Berufungsverfahren daran festgehalten, dass B._____ wegen seines Verhaltens den Wohnort gewechselt habe, nachfolgend Erw. 6.3. lit. f.bb und Urk. 17/7 S. 7).
c) Zusammenfassend ist im Zusammenhang mit der Strafanzeige von A._____ gegen B._____ et al. kein persönliches Interesse von StAin E._____ im Sinne von Art. 56 lit. a StPO ersichtlich. Dieser Ausstandsgrund liegt nicht vor.
E. 6.2 Den Ausstandsgrund von Art. 56 lit. b StPO sieht A._____ deshalb als erfüllt, weil StAin E._____ als Zeugin im Strafverfahren gegen B._____ et al. in Frage komme und (sinngemäss, unter Verweisung auf das Urteil des Bundesge- richts 1B_282/2008 vom 16. Januar 2009) weil sie sich im gegen ihn geführten Strafverfahren bzw. im Berufungsverfahren bereits festgelegt habe (auf die Dar- stellung von B._____) und deshalb vorbefasst sei.
a) StAin E._____ hat im Strafverfahren gegen B._____ et al. nicht als Zeugin ausgesagt. Zwar könnte eventuell auch die Aussicht, zukünftig in diesem Verfah- ren als Zeugin aussagen zu müssen, diesen Ausstandsgrund erfüllen (Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich Ba- sel Genf 2014, N 20 zu Art. 56). Doch müsste dafür wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit ersichtlich sein. Das ist vorliegend nicht der Fall. Insbesondere rief A._____ StAin E._____ in seiner Strafanzeige vom 3. Juli 2013 gegen B._____ et al. nicht als Zeugin an und substantiierte auch in seinem Ausstands-
- 8 - gesuch vom 22. Juli 2013 nicht, zu welchen konkreten eigenen Tatsachenfeststel- lungen StAin E._____ als Zeugin in Betracht fiele. Aus der von A._____ als wahr- scheinlich geltend gemachten Zeugenstellung von StAin E._____ ergibt sich kein Ausstandsgrund.
b) Der Ausstandsgrund von Art. 56 lit. b StPO betrifft die Stellung der be- hördlichen Person in verschiedenen Funktionen in der gleichen Sache. Das Beru- fungsverfahren gegen A._____ ist nicht die gleiche Sache wie seine Strafanzeige gegen B._____ et al. Auch unter diesem Aspekt ist der Ausstandsgrund von Art. 56 lit. b StPO nicht erfüllt. Die von A._____ damit aufgeworfene Frage gehört aber zum Komplex der Befangenheit aus anderen Gründen, speziell der Vorbefassung, im Sinne von Art. 56 lit. f StPO und ist nachfolgend darunter zu prüfen (vgl. auch Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., N 16 zu Art. 56):
E. 6.3 Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person An- spruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei ob- jektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangen- heit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Vorein- genommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenom- men, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es ge- nügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken (BGE 137 I 227 E. 2.1 mit wei- teren Hinweisen). Der Unvoreingenommenheit des Staatsanwalts kann unter gewissen Ge- sichtspunkten zwar eine ähnliche Bedeutung zukommen wie der richterlichen Un- abhängigkeit und Unparteilichkeit. Die Grundsätze von Art. 30 Abs. 1 BV dürfen jedoch nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden bzw. auf Art. 29 Abs. 1 BV übertragen werden. Von Staatsanwälten sind Sachlichkeit, Unbefangenheit und
- 9 - Objektivität namentlich insofern zu erwarten, als sie sich vor Abschluss der Unter- suchung grundsätzlich nicht darauf festlegen sollen, ob dem Beschuldigten ein strafbares Verhalten zur Last zu legen oder ob ein strafbares Verhalten auszu- schliessen sei. Auch haben sie den entlastenden Indizien und Beweismitteln ebenso Rechnung zu tragen wie den belastenden. Es kann indessen vorkommen, dass sich die Untersuchungsbehörden in Erfüllung ihrer Aufgaben bereits vor Ab- schluss des Verfahrens in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht zum Gegenstand der Untersuchung zu äussern haben. Dabei kommen sie nicht umhin, die auf- grund des jeweiligen Verfahrensstandes vorläufig gebildete Meinung offenzule- gen. Diesfalls kann und muss vorausgesetzt werden, dass der Staatsanwalt in der Lage ist, seine Beurteilung des Prozessstoffs entsprechend dem jeweils neuesten Stand des Verfahrens ständig neu zu überprüfen und allenfalls zu revidieren. Un- ter diesen Umständen vermag eine auf den aktuellen Verfahrensstand abgestütz- te vorläufige Beurteilung und Bewertung keine Vorverurteilung oder Befangenheit zu begründen. In der Regel vermögen sodann allgemeine Verfahrensmassnahmen, seien sie nun richtig oder falsch, als solche keine Voreingenommenheit der verfügenden Justizperson zu begründen. Soweit konkrete Verfahrensfehler eines Staats- anwalts beanstandet werden, sind in erster Linie die entsprechenden Rechtsmittel zu ergreifen. Als Ablehnungsgrund fallen nur besonders krasse oder ungewöhn- lich häufige Versäumnisse und Mängel in Betracht, die einer schweren Amts- pflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zu Lasten einer der Prozess- parteien auswirken (OGer ZH, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UA140005, Be- schluss vom 4. Juli 2014, Erw. II.4.1 mit Verweisungen auf die Urteile des Bun- desgerichts vom 1. Mai 2014 1 B_60/2014 E. 2.1 und vom 13. Juni 2014 1B_121/2014 E. 2.1, je mit weiteren Hinweisen).
a) A._____ verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundes- gerichts vom 16. Januar 2009 im Verfahren 1B_282/2008 (= Pra 98 [2009] Nr. 94; Originaltext französisch).
- 10 - Entgegen der Stellungnahme von StAin E._____ (Urk. 11 S. 2) ist diese Verweisung durch A._____ nicht aus juristischer Sicht absurd, sondern verständ- lich:
b) Im zitierten Urteil erachtete das Bundesgericht den Anschein der Befan- genheit bei einem Vertreter der Staatsanwaltschaft als gegeben, der eine Anklage wegen Vergewaltigung gegen den dortigen Beschwerdeführer (der schliesslich von der Anklage freigesprochen worden war) vertreten hatte und in der Folge auf eine Strafanzeige dieses Beschwerdeführers wegen falscher Anschuldigung ge- gen die Person, die ihn der Vergewaltigung beschuldigt hatte, nicht eintrat (Pra 98 Nr. 94).
c) Der vom Bundesgericht beurteilte Sachverhalt ist ähnlich dem vorliegen- den, in welchem StAin E._____ im Berufungsverfahren die Anklage gegen A._____ betreffend Nötigung etc. von B._____ vertreten hatte und die Nichtan- handnahmeverfügung einer Untersuchung auf die Strafanzeige von A._____ ge- gen B._____ et al. wegen falscher Anschuldigung etc. hin genehmigte. Neben den Umständen der Anklagevertretung und der Einstellung/Nicht- anhandnahme eines Strafverfahrens wegen falscher Anschuldigung sind indes weitere Aspekte zu berücksichtigen:
d) Es ist zu prüfen, ob StAin E._____ im Verfahren betreffend Strafanzeige von A._____ gegen B._____ et al. genügend frei erscheint, die sich ihr in diesem Verfahren stellenden Fragen zu beurteilen, ohne dass deren Ausgang schon dadurch vorbestimmt bzw. StAin E._____ dadurch als unzulässig vorbefasst er- scheint, dass sie im Straf- bzw. Berufungsverfahren die Position der Anklagebe- hörde gegen A._____ vertreten (und sich dabei bereits ein Urteil über die in jenem Verfahren zu prüfenden Sachverhalte gebildet) hatte. Bei dieser Prüfung sind insbesondere die Aufgaben zu prüfen, welche die Staatsanwältin im Verfahren anlässlich ihres früheren Eingreifens (im Berufungs- verfahren gegen A._____) wahrzunehmen hatte, die nachfolgenden in jedem Sta- dium des (neuen) Verfahrens (betreffend Strafanzeige von A._____) zu prüfenden
- 11 - Fragen zu berücksichtigen und ihre Ähnlichkeit oder gegenseitige Abhängigkeit sowie den Umfang des Entscheidungsermessens der Staatsanwältin auf sie auf- zuzeigen (Pra 98 Nr. 94 Erw. 2.4).
e) Während sich StAin E._____ als Vertreterin der Anklagebehörde im Straf- verfahren gegen A._____ bzw. im Berufungsverfahren vor Obergericht eingehend mit den A._____ vorgeworfenen Sachverhalten und mit den Verhaltensweisen von A._____, B._____ und den weiteren Personen auseinandersetzen musste und sich diesbezüglich wohl eine Überzeugung bildete, waren ihre Funktionen und die sich ihr stellenden Fragen im Verfahren betreffend Strafanzeige von A._____ gegen B._____ et al. wesentlich andere: aa) Einerseits hatte StAin E._____ als ... Staatsanwältin der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl über das Ersuchen der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 5. Juli 2013 um Verfahrensübernahme (Übernahme des Verfahrens betref- fend Strafanzeige von A._____ gegen B._____ et al.) zu befinden (Urk. 17/3 und 17/4). Dabei handelte es sich um eine Prüfung der (innerkantonalen sachlichen) Zuständigkeit. Beim Entscheid darüber spielte eine Vorbefassung von StAin E._____ aus dem Strafverfahren gegen A._____ keine Rolle. Ein Ausstandsgrund liegt insoweit nicht vor. In diesem Zusammenhang zu erwähnen ist, dass auch die Behauptung von A._____ nicht zutrifft, StAin E._____ habe das Verfahren betreffend seine Straf- anzeige an sich gezogen (Urk. 8 S. 4). Demgegenüber hat StAin E._____ erst und bloss auf das Ersuchen der Staatsanwaltschaft I um Verfahrensübernahme reagiert (Urk. 17/und 17/4). bb) Andererseits hatte StAin E._____ nach der Verfahrensübernahme durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gemäss ihrer Auskunft das Verfahren einer in- ternen Abteilung zuzuteilen und teilte es einer anderen Abteilung als derjenigen von StAin F._____ zu, welche das Strafverfahren gegen A._____ geführt hatte (Urk. 2 S. 2). Auch bei diesem Entscheid bzw. bei dieser Zuteilung spielte eine Vorbefassung von StAin E._____ aus dem Strafverfahren gegen A._____ keine Rolle.
- 12 - cc) Weisungen erteilte StAin E._____ dem fallführenden Staatsanwalt ge- mäss ihrer Auskunft (für etwas Anderes gibt es keinen Anhaltspunkt) nicht (Urk.
E. 7 In einem Schreiben vom 27. August 2013 gab StAin E._____ die gewis- senhafte Erklärung ab, sich gegenüber A._____ nicht befangen zu fühlen (Urk. 2).
E. 8 In einer Eingabe vom 11. November 2013 an die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich machte A._____ u.a. ergänzende Ausführungen zu seinem Aus- standsbegehren gegen StAin E._____ (Urk. 8).
E. 9 Auf einem Umweg (vgl. dazu Urk. 9) führte das Ablehnungsbegehren von A._____ gegen StAin E._____ vom 22. Juli 2013 zur Anlage des vorliegenden Ausstandsverfahrens Geschäfts-Nr. UA130040.
- 4 -
E. 10 Mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 wurde die Eingabe von A._____ vom 11. November 2013 (Urk. 8) StAin E._____ zur Stellungnahme übermittelt (Urk. 9). Diese nahm mit Eingabe vom 4. Dezember 2013 Stellung, wobei sie grundsätzlich auf ihre Stellungnahme vom 27. August 2013 (Urk. 2) verwies (Urk. 11). Ihre Stellungnahmen (Urk. 2 und 11) wurden mit Verfügung vom 11. Dezem- ber 2013 A._____ zur freigestellten Äusserung innert 10 Tagen übermittelt (Urk. 13). Am 6. Januar 2014 reichte Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ (Urk. 14) eine Äusserung von A._____ vom 6. Januar 2014 ein (Urk. 15). II.
1. Die Verfügung vom 11. Dezember 2013 mit der Fristansetzung zur Äusse- rung zu den Stellungnahmen von StAin E._____ wurde A._____ am 13. Dezem- ber 2013 an die von ihm genannte Zustelladresse (Urk. 4; vgl. auch Urk. 15) zu- gestellt (Sendungsinformation der Post). Die angesetzte Frist zur Äusserung lief damit am Montag, 23. Dezember 2013 ab. Die Eingabe von A._____ vom 6. Ja- nuar 2014 (Urk. 15) ist verspätet und kann nicht beachtet werden. Deshalb kann auch darauf verzichtet werden, der Gesuchsgegnerin und StAin E._____ Gele- genheit zur Stellungnahme dazu zu geben. Sie sind dadurch nicht beschwert.
2. A._____ macht als Ausstandsgründe im Wesentlichen geltend, StAin E._____ sei im Strafverfahren gegen B._____ et al. (darunter nach Auffassung von A._____ auch StAin F._____) eine wahrscheinliche Zeugin. Damit könne sie aber keine verfahrensleitenden oder sonstigen Funktionen in diesem Strafverfah- ren ausüben. Nebstdem habe StAin E._____ die Anklage gegen ihn vor Oberge- richt vertreten und sei deshalb im Sinne von Art. 56 lit. b StPO schon in anderer Stellung in der gleichen Sache tätig gewesen. Ferner seien StAin E._____ alle von ihm in der Strafanzeige geschilderten Umstände bekannt gewesen. Es stelle sich deshalb die Frage, weshalb sie nicht früher tätig geworden sei, und es sei zu befürchten, dass sie versuchen werde, ihr früheres Verhalten zu rechtfertigen und seine Anzeige "abzuwürgen". Somit sei kein faires Verfahren möglich (Urk. 4 S. 2
- 4 Ziff. 2 - 5).
- 5 -
3. StAin E._____ führt in ihrer Stellungnahme zum Ausstandsgesuch aus, die Tatsache, dass eine ... Staatsanwältin einmal in einem Verfahren gegen einen Beschuldigten befasst gewesen sei, begründe nicht ohne Weiteres ihre Befan- genheit in weiteren Verfahren, in welchen der Beschuldigte Partei sei. Konkrete Gründe, welche für ihre Befangenheit sprächen, könne A._____ nicht anführen. Insbesondere begründe die Wahrnehmung strafprozessualer Rechte, konkret die Erhebung einer Anschlussberufung, noch keine Befangenheit. Sie gebe die ge- wissenhafte Erklärung ab, sich A._____ gegenüber nicht befangen zu fühlen (Urk. 2 S. 3 Ziff. 2.2).
4. In seiner Eingabe vom 11. November 2013 an die Staatsanwaltschaft er- gänzt A._____, seine Strafanzeige vom 3. Juli 2013 richte sich auch gegen Mitar- beiter der Staatsanwaltschaft. StAin F._____ zähle zum Kreis der Verdächtigen. Aus der Garantenpflicht (so A._____) ihrer Vorgesetzten StAin E._____ folge, dass ein "mit- oder nebentäterschaftlicher Amtsmissbrauch durch Unterlassen" zu prüfen wäre. StAin E._____ habe damit ein persönliches Interesse daran gehabt, die Strafuntersuchung "abzuwürgen" (Urk. 8 S. 2). Ein solches Eigeninteresse be- stehe auch im Zusammenhang mit dem falschen Vorwurf in der gegen ihn erho- benen Anklage, B._____ habe aufgrund der durch ihn hervorgerufenen Unsicher- heit ihren Wohnort gewechselt. Mit der Aufrechterhaltung dieses Vorwurfs in der Anschlussberufung habe sich StAin E._____ selber strafbar gemacht (Urk. 8 S. 3 f.). Die unterlassene Prüfung einer Strafbarkeit von B._____ et al. im Rahmen der Berufungsverhandlung sei eine schwerwiegende Amtspflichtverletzung. Die einzi- ge Möglichkeit für StAin E._____, ihren Kopf aus der Schlinge zu ziehen, habe darin bestanden, sich die Verfahrensherrschaft anzueignen, seine Strafanzeige brüsk abzulehnen und ihn mit den entsprechenden Verfügungen zu überrumpeln. Diese privaten Interessen würden aber ein unbefangenes Vorgehen von StAin E._____ ausschliessen (Urk. 8 S. 4). Gemäss dem Bundesgerichtsurteil 1B_282/2008 sei es wegen Befangenheit ausgeschlossen, dass eine Staatsan- wältin in einem Verfahren wegen falscher Anschuldigung tätig sei, wenn sie im vo- rausgehenden Verfahren selber tätig gewesen sei. Das treffe auf StAin E._____ zu (Urk. 8 S. 5 Ziff. 5).
- 6 -
5. In ihrer Stellungnahme vom 4. Dezember 2013 versichert StAin E._____, dass sie keinerlei Interesse, insbesondere kein privates Interesse habe, eine Stra- funtersuchung "abzuwürgen" oder irgendetwas zu vertuschen. Es bleibe unerfind- lich, welche Handlungen von StAin F._____ in welcher Form sie hätte sanktionie- ren sollen (Urk. 11).
6. Die Gründe, bei deren Vorliegen eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand zu treten hat, sind in Art. 56 lit. a - f StPO aufgeführt. A._____ macht sinngemäss geltend, es lägen Ausstandsgründe im Sinne von Art. 56 lit. a, lit. b und lit. f StPO vor.
E. 11 S. 1). Auch in dieser Hinsicht spielte eine Vorbefassung von StAin E._____ aus dem Strafverfahren gegen A._____ keine Rolle. dd) Schliesslich hatte StAin E._____ als ... Staatsanwältin die durch StA G._____ erlassene Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. August 2013 zu prüfen und zu genehmigen (oder die Genehmigung zu verweigern) (§ 103 Abs. 2 lit. a GOG [zürcherisches Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zi- vil- und Strafprozess, LS 211.1] i.V. mit Art. 322 Abs. 1 StPO). Auch dabei ist nicht ersichtlich, dass eine Vorbefassung von StAin E._____ aus dem Strafverfahren gegen A._____ eine wesentliche Rolle gespielt hätte oder hätte spielen können. StAin E._____ hatte weder selber den Sachverhalt zu ermit- teln oder das Verfahren zu führen oder eine Nichtanhandnahme zu verfügen. Das war die Aufgabe des fallführenden Staatsanwalts. Erliess dieser eine Nichtan- handnahmeverfügung, hatte eine Vorbefassung von StAin E._____ damit nichts zu tun. Theoretisch ist zwar denkbar, dass bei der Prüfung dieser Nichtanhandnah- meverfügung und dem Entscheid über Genehmigung oder Nichtgenehmigung eine Vorbefassung von StAin E._____ aus dem Strafverfahren gegen A._____ mitwirkte, indem die Nichtanhandnahmeverfügung von StA G._____ ihrer aus dem Strafverfahren gegen A._____ gewonnenen Überzeugung entsprach und sie deshalb möglicherweise die diese Überzeugung bestätigende Nichtanhandnah- meverfügung nicht mehr mit der gleichen Genauigkeit prüfte, wie wenn sie keine Kenntnis aus diesem Strafverfahren gehabt hätte. Diese theoretische Möglichkeit ist indes von der direkten Fallbearbeitung und von einer Auswirkung darauf so weit entfernt, dass daraus beim Fehlen anderer konkreter Anhaltspunkte aus ob- jektiver Sicht kein Anschein einer Befangenheit im Sinne von Art. 56 lit. f StPO (i.V. mit Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 30 Abs. 1 BV) anzunehmen ist; dies in Anbe- tracht des üblichen Ablaufs von Genehmigungen von Einstellungs- und Nichtan- handnahmeverfügungen gemäss Art. 322 StPO i.V. mit § 103 Abs. 2 lit. a GOG (in der Regel bloss summarische Prüfung; Verweigerung der Genehmigung nur in
- 13 - Ausnahmefällen) und insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass diese Funktion der ... Staatsanwältin erst bzw. nur dann zum Zuge kommt, wenn vor- gängig der fallführende - d.h. ein anderer - Staatsanwalt nach eigener, selbstän- diger Prüfung zur Überzeugung gelangt war, dass keine Straftat vorliegt, und deshalb die Untersuchung nicht an Hand nehmen oder einstellen will.
f) Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass ein unzulässiger Einfluss einer Vorbefassung von StAin E._____ aus dem Strafverfahren gegen A._____ auch konkret bei einem Vergleich zwischen der Strafanzeige von A._____ vom 3. Juli 2013, den rechtskräftigen gerichtlichen Entscheiden und der Position von StAin E._____ im Strafverfahren gegen A._____ bzw. im Berufungsverfahren vor Ober- gericht auszuschliessen ist: aa) A._____ machte in seiner Strafanzeige vorab geltend, B._____ und RA X._____ hätten einen Prozessbetrug begangen, indem sie im Strafverfahren ge- gen ihn falsche Beweismittel zur (nach seiner Behauptung falschen) Behauptung eingereicht hätten, B._____ habe aufgrund seines Verhaltens ab Oktober 2008 praktisch ausschliesslich im Fitness… "…" trainiert (Urk. 17/2 S. 3 - 7). Die in diesem Zusammenhang von A._____ genannten Beweismittel prüfte bereits das Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich (Urk. 17/9 S. 31 - 35), und es ging aufgrund seiner Beweiswürdigung davon aus, dass die auf B._____ re- gistrierten Besuche in den Fitness… der … sie selber betroffen hätten und nicht eine unbekannte Drittperson (Urk. 17/9 S. 35). Das Einzelgericht würdigte mithin die Beweismittel nicht als falsch. Soweit ersichtlich, führte A._____ in seiner Strafanzeige vom 3. Juli 2013 keine Beweismittel an, welche nicht bereits das Einzelgericht geprüft hatte. Das Obergericht erachtete die Erstellung des Sach- verhalts durch das Einzelgericht im Wesentlichen als zutreffend und überzeugend (Urk. 17/10 S. 9 f.). In der staatsanwaltschaftlichen Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. August 2013 wurde denn auch festgehalten, dass die diesbezüglichen Einwände von A._____ in dem gegen ihn geführten Strafverfahren vorgebracht und von den Gerichten behandelt worden seien, auf welche ohne Ergänzungen verwiesen werden könne (Urk. 17/5 S. 2 Erw. 5).
- 14 - Eine allfällige von StAin E._____ aus dem Berufungsverfahren gegen A._____ vorgefasste diesbezügliche Überzeugung (vgl. Urk. 17/7 [Plädoyer von StAin E._____ vor Obergericht] S. 7) entspricht den gerichtlichen Würdigungen und Urteilen. Ein allfälliger Einfluss einer solchen Vorbefassung auf die Prüfung der Nichtanhandnahmeverfügung durch StAin E._____ war deshalb nicht unzu- lässig. Dass sie sich wegen einer solchen Vorbefassung wirklichen neuen Be- weismitteln von A._____ verschlossen hätte, wenn er solche mit seiner Strafan- zeige vorgelegt hätte, folgt daraus nicht. bb) Weiter machte A._____ in seiner Strafanzeige geltend, im Strafverfahren hätten D._____ und C._____ fälschlicherweise behauptet, B._____ habe wegen des Verhaltens von A._____ ihren Wohnort wechseln müssen. RA X._____ habe StAin F._____ gedrängt, diesen falschen Vorwurf in die Anklageschrift aufzuneh- men (Urk. 17/2 S. 7, S. 12 - 15). Das Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich hatte unüberwindbare Zweifel, dass B._____ überhaupt ihren Wohnort gewechselt hatte, und erachtete diesen Anklagevorwurf nicht als erstellt (Urk. 17/9 S. 36). StAin E._____ liess in ihrem Plädoyer vor Obergericht explizit offen, ob B._____ ihren Wohnort gewechselt hat oder nicht (Urk. 17/7 S. 7). Im Gegensatz zu den Behauptungen von A._____ (Urk. 4 S. 4; Urk. 8 S. 3 f.) hielt StAin E._____ im Berufungsverfahren nicht an dieser Anklagebehauptung fest. Sie hatte also diesbezüglich gerade keine festge- fahrene Überzeugung. Eine Voreingenommenheit liegt nicht vor. cc) Weiter bezog sich A._____ in seiner Strafanzeige auf ein gegen ihn ver- hängtes Rayonverbot, auf diesbezügliche falsche Anschuldigungen, auf eine da- mit im Zusammenhang stehende Verhaftung seinerseits, auf eine Beschlagnahme diverser Vermögensgegenstände und auf eine behauptete Drohung von RA X._____ gegenüber RAin Y._____ (Urk. 17/2 S. 8 - 12). Es ist nicht ersichtlich, dass sich StAin E._____ im Berufungsverfahren vor Obergericht zu diesen The- men geäussert und festgelegt hätte. Eine Voreingenommenheit liegt auch diesbe- züglich nicht vor.
- 15 -
g) Im Gegensatz zum Sachverhalt, den das Bundesgericht im Verfahren 1B_282/2008 zu beurteilen hatte, ergibt sich vorliegend sowohl aus der (be- schränkten) Funktion von StAin E._____ im Verfahren betreffend Strafanzeige von A._____ als auch aus dem Vergleich ihrer Position im Strafverfahren bzw. Berufungsverfahren gegen A._____ mit den in seiner Strafanzeige aufgeworfenen Fragen, dass keine unzulässige Vorbefassung und kein Anschein einer Befan- genheit im Sinne von Art 56 lit. f StPO bei StAin E._____ vorliegt.
7. Weitere Ausstandsgründe machte A._____ in seinem Ausstandsgesuch vom 22. Juli 2013 und der Ergänzung vom 17. November 2013 nicht geltend. Das Ausstandsgesuch ist abzuweisen. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Ausstandsverfahrens dem Gesuch- steller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b - d der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) und gestützt auf § 15 lit. d GebV OG auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Ausstandsgesuch gegen die ... Staatsanwältin Dr. E._____ im Verfah- ren der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl F-1/2013/4001 (betreffend Strafan- zeige von A._____ gegen B._____ et al. wegen falscher Anschuldigung etc.) wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und dem Gesuchsteller auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Gesuchsteller (per Gerichtsurkunde) - 16 - − Staatsanwältin Dr. E._____, Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 (gegen Empfangs- schein) − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, ad AB/2013/1212, unter gleichzeitiger Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 3) (gegen Empfangsbestätigung) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad F-1/2013/4001, unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 (gegen Empfangsbestätigung)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 31. Oktober 2014 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. C. Tschurr
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UA130040-O/U/BUT Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichterin lic. iur. J. Haus Stebler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. C. Tschurr Beschluss vom 31. Oktober 2014 in Sachen A._____, Gesuchsteller gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Gesuchsgegnerin sowie E._____, Dr. iur., … Staatsanwältin, Verfahrensbeteiligte betreffend Ausstand
- 2 - Erwägungen: I.
1. Staatsanwältin (StAin) lic. iur. F._____ führte für die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (Gesuchsgegnerin im vorliegenden Verfahren) eine Strafuntersuchung gegen A._____ (Gesuchsteller im vorliegenden Verfahren) wegen Nötigung etc. zum Nachteil der Privatklägerin B._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____. Mit Urteil vom 19. Dezember 2011 sprach das Einzelgericht am Be- zirksgericht Zürich A._____ der versuchten Nötigung schuldig (Urk. 17/9). Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte mit Urteil vom 11. September 2012 den erstinstanzlichen Schuldspruch und sprach A._____ überdies der mehrfachen sexuellen Belästigung schuldig. Vom Vorwurf der mehrfachen (vollendeten) Nöti- gung sprach es ihn frei (Urk. 17/10). Eine Beschwerde gegen dieses Urteil wies das Bundesgericht mit Urteil vom 13. Juni 2013 ab (Urk. 17/11). In der Folge reichte A._____ im Juli 2013 (vgl. Urk. 9 S. 2 Erw. 2) bei der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich eine Strafanzeige ein gegen B._____, ih- re Mutter C._____, ihren Lebenspartner D._____ und RA X._____ wegen falscher Anschuldigung etc. (vgl. OGer ZH, III. StrK, Geschäfts-Nr. TB130210, Beschluss vom 5. Februar 2014 Erw. I.1; Urk. 17/2).
2. Mit Schreiben vom 5. Juli 2013 ersuchte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl um Übernahme des Verfahrens (Urk. 17/3). Mit Verfügung vom 9. Juli 2013 übernahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, gez. durch die ... Staatsanwältin Dr. iur. E._____ (Urk. 17/4), das Ver- fahren, und die Staatsanwaltschaft I trat das Verfahren mit Verfügung vom 10. Juli 2013 an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ab (vgl. Urk. 9 S. 2 Erw. 2).
3. Mit Eingabe vom 22. Juli 2013 erhob A._____ bei der Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Zürich eine Beschwerde gegen die Übernahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. Juli 2013 (Urk. 4).
- 3 -
4. Mit Verfügung vom 2. August 2013 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl, gez. durch StA lic. iur. G._____ und genehmigt durch StAin E._____, eine Strafuntersuchung gegen B._____ et al. wegen falscher Anschuldigung etc. nicht an Hand (Urk. 17/5). Dagegen erhob A._____ bei der hiesigen Kammer eine Be- schwerde. Dieses Beschwerdeverfahren ist unter der Geschäfts-Nr. UE130232 pendent.
5. In einer Aktennotiz vom 19. August 2013 hielt die Oberstaatsanwaltschaft fest, dass die Beschwerde von A._____ vom 22. Juli 2013 (gegen die Übernah- meverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. Juli 2013) auch ein Ab- lehnungsbegehren gegen StAin E._____ beinhalte. Die Originalunterlagen betref- fend Beschwerde vom 22. Juli 2013 würden daher an StAin E._____ zwecks Ein- reichung beim Obergericht zurückgesandt. Der Beschwerdeentscheid der Ober- staatsanwaltschaft sei bis zum obergerichtlichen Entscheid über das Ablehnungs- begehren auszusetzen (Urk. 5).
6. Am 26. August 2013 ging bei der Oberstaatsanwaltschaft eine von A._____ gegen StAin E._____, StAin F._____ und StA G._____ erhobene Straf- anzeige ein (vgl. Urk. 6). Mit Beschluss der hiesigen Kammer vom 5. Februar 2014 im Verfahren TB130210 wurde der Staatsanwaltschaft keine Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen diese Beamten erteilt. Eine Be- schwerde gegen diesen Beschluss wies das Bundesgericht mit Urteil vom 11. Ju- ni 2014 im Verfahren 1C_137/2014 ab.
7. In einem Schreiben vom 27. August 2013 gab StAin E._____ die gewis- senhafte Erklärung ab, sich gegenüber A._____ nicht befangen zu fühlen (Urk. 2).
8. In einer Eingabe vom 11. November 2013 an die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich machte A._____ u.a. ergänzende Ausführungen zu seinem Aus- standsbegehren gegen StAin E._____ (Urk. 8).
9. Auf einem Umweg (vgl. dazu Urk. 9) führte das Ablehnungsbegehren von A._____ gegen StAin E._____ vom 22. Juli 2013 zur Anlage des vorliegenden Ausstandsverfahrens Geschäfts-Nr. UA130040.
- 4 -
10. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 wurde die Eingabe von A._____ vom 11. November 2013 (Urk. 8) StAin E._____ zur Stellungnahme übermittelt (Urk. 9). Diese nahm mit Eingabe vom 4. Dezember 2013 Stellung, wobei sie grundsätzlich auf ihre Stellungnahme vom 27. August 2013 (Urk. 2) verwies (Urk. 11). Ihre Stellungnahmen (Urk. 2 und 11) wurden mit Verfügung vom 11. Dezem- ber 2013 A._____ zur freigestellten Äusserung innert 10 Tagen übermittelt (Urk. 13). Am 6. Januar 2014 reichte Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ (Urk. 14) eine Äusserung von A._____ vom 6. Januar 2014 ein (Urk. 15). II.
1. Die Verfügung vom 11. Dezember 2013 mit der Fristansetzung zur Äusse- rung zu den Stellungnahmen von StAin E._____ wurde A._____ am 13. Dezem- ber 2013 an die von ihm genannte Zustelladresse (Urk. 4; vgl. auch Urk. 15) zu- gestellt (Sendungsinformation der Post). Die angesetzte Frist zur Äusserung lief damit am Montag, 23. Dezember 2013 ab. Die Eingabe von A._____ vom 6. Ja- nuar 2014 (Urk. 15) ist verspätet und kann nicht beachtet werden. Deshalb kann auch darauf verzichtet werden, der Gesuchsgegnerin und StAin E._____ Gele- genheit zur Stellungnahme dazu zu geben. Sie sind dadurch nicht beschwert.
2. A._____ macht als Ausstandsgründe im Wesentlichen geltend, StAin E._____ sei im Strafverfahren gegen B._____ et al. (darunter nach Auffassung von A._____ auch StAin F._____) eine wahrscheinliche Zeugin. Damit könne sie aber keine verfahrensleitenden oder sonstigen Funktionen in diesem Strafverfah- ren ausüben. Nebstdem habe StAin E._____ die Anklage gegen ihn vor Oberge- richt vertreten und sei deshalb im Sinne von Art. 56 lit. b StPO schon in anderer Stellung in der gleichen Sache tätig gewesen. Ferner seien StAin E._____ alle von ihm in der Strafanzeige geschilderten Umstände bekannt gewesen. Es stelle sich deshalb die Frage, weshalb sie nicht früher tätig geworden sei, und es sei zu befürchten, dass sie versuchen werde, ihr früheres Verhalten zu rechtfertigen und seine Anzeige "abzuwürgen". Somit sei kein faires Verfahren möglich (Urk. 4 S. 2
- 4 Ziff. 2 - 5).
- 5 -
3. StAin E._____ führt in ihrer Stellungnahme zum Ausstandsgesuch aus, die Tatsache, dass eine ... Staatsanwältin einmal in einem Verfahren gegen einen Beschuldigten befasst gewesen sei, begründe nicht ohne Weiteres ihre Befan- genheit in weiteren Verfahren, in welchen der Beschuldigte Partei sei. Konkrete Gründe, welche für ihre Befangenheit sprächen, könne A._____ nicht anführen. Insbesondere begründe die Wahrnehmung strafprozessualer Rechte, konkret die Erhebung einer Anschlussberufung, noch keine Befangenheit. Sie gebe die ge- wissenhafte Erklärung ab, sich A._____ gegenüber nicht befangen zu fühlen (Urk. 2 S. 3 Ziff. 2.2).
4. In seiner Eingabe vom 11. November 2013 an die Staatsanwaltschaft er- gänzt A._____, seine Strafanzeige vom 3. Juli 2013 richte sich auch gegen Mitar- beiter der Staatsanwaltschaft. StAin F._____ zähle zum Kreis der Verdächtigen. Aus der Garantenpflicht (so A._____) ihrer Vorgesetzten StAin E._____ folge, dass ein "mit- oder nebentäterschaftlicher Amtsmissbrauch durch Unterlassen" zu prüfen wäre. StAin E._____ habe damit ein persönliches Interesse daran gehabt, die Strafuntersuchung "abzuwürgen" (Urk. 8 S. 2). Ein solches Eigeninteresse be- stehe auch im Zusammenhang mit dem falschen Vorwurf in der gegen ihn erho- benen Anklage, B._____ habe aufgrund der durch ihn hervorgerufenen Unsicher- heit ihren Wohnort gewechselt. Mit der Aufrechterhaltung dieses Vorwurfs in der Anschlussberufung habe sich StAin E._____ selber strafbar gemacht (Urk. 8 S. 3 f.). Die unterlassene Prüfung einer Strafbarkeit von B._____ et al. im Rahmen der Berufungsverhandlung sei eine schwerwiegende Amtspflichtverletzung. Die einzi- ge Möglichkeit für StAin E._____, ihren Kopf aus der Schlinge zu ziehen, habe darin bestanden, sich die Verfahrensherrschaft anzueignen, seine Strafanzeige brüsk abzulehnen und ihn mit den entsprechenden Verfügungen zu überrumpeln. Diese privaten Interessen würden aber ein unbefangenes Vorgehen von StAin E._____ ausschliessen (Urk. 8 S. 4). Gemäss dem Bundesgerichtsurteil 1B_282/2008 sei es wegen Befangenheit ausgeschlossen, dass eine Staatsan- wältin in einem Verfahren wegen falscher Anschuldigung tätig sei, wenn sie im vo- rausgehenden Verfahren selber tätig gewesen sei. Das treffe auf StAin E._____ zu (Urk. 8 S. 5 Ziff. 5).
- 6 -
5. In ihrer Stellungnahme vom 4. Dezember 2013 versichert StAin E._____, dass sie keinerlei Interesse, insbesondere kein privates Interesse habe, eine Stra- funtersuchung "abzuwürgen" oder irgendetwas zu vertuschen. Es bleibe unerfind- lich, welche Handlungen von StAin F._____ in welcher Form sie hätte sanktionie- ren sollen (Urk. 11).
6. Die Gründe, bei deren Vorliegen eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand zu treten hat, sind in Art. 56 lit. a - f StPO aufgeführt. A._____ macht sinngemäss geltend, es lägen Ausstandsgründe im Sinne von Art. 56 lit. a, lit. b und lit. f StPO vor. 6.1. Den Ausstandsgrund des persönlichen Interesses im Sinne von Art. 56 lit. a StPO sieht A._____ deshalb als erfüllt, weil StAin E._____ im gegen ihn ge- führten Strafverfahren Fehler begangen habe (insbes. Amtspflichtverletzungen durch unterlassenes Vorgehen gegen B._____ et al.) und sich selber strafbar ge- macht habe (durch den im Berufungsverfahren vor Obergericht kolportierten Vor- wurf, B._____ habe wegen seines Verhaltens den Wohnort gewechselt). Deshalb sei sie daran interessiert, seine Strafanzeige gegen B._____ et al. "abzuwürgen".
a) A._____ hatte gegen StAin E._____, StAin F._____ und StA G._____ ei- ne Strafanzeige eingereicht. Mit Beschluss vom 5. Februar 2014 hat die hiesige Kammer keine Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung gegen diese Beamten erteilt, weil in keinerlei Hinsicht von einem strafrechtlich relevanten Verhalten auszugehen sei und es deshalb an einem hinreichenden Anfangsver- dacht fehle. Das Bundesgericht hat eine Beschwerde dagegen abgewiesen (vor- stehend Erw. I.6). Bezüglich der in dieser Strafanzeige erhobenen Vorwürfe be- stand somit keine Gefahr für StAin E._____ und somit auch kein Interesse ihrer- seits an der Verhinderung einer solchen Gefahr (durch "Abwürgen" der Strafan- zeige von A._____).
b) Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass StAin E._____ aus der Strafan- zeige von A._____ gegen B._____ et al. und aus allfälligen im Zusammenhang mit dieser Strafanzeige vorzunehmenden Untersuchungen ernsthaft irgendein persönlicher Nachteil drohte und sie deshalb ein persönliches Interesse an einem
- 7 - "Abwürgen" dieser Strafanzeige hätte. Insbesondere hat StAin E._____ keinen Nachteil daraus zu befürchten, dass sie mit der Vertretung der Position der Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren gegen A._____ ihre Pflicht erfüllte, selbst wenn das Obergericht ihren Anträgen und Darstellungen nicht in allen Punkten folgte. Ebensowenig hat sie einen Nachteil daraus zu befürchten, dass sie nicht quasi in Vorwegnahme der Strafanzeige von A._____ gegen B._____ et al. von Amtes wegen gegen diese Personen (oder gegen StAin F._____) vorge- gangen ist, wenn sie keinen Grund dafür sah (vgl. im Übrigen zum Inhalt der Strafanzeige von A._____ gegen B._____ et al. und der Position von StAin E._____ im Berufungsverfahren vor Obergericht nachfolgend Erw. 6.3. lit. f; vgl. insbes. auch bezüglich der unzutreffenden Behauptung von A._____, StAin E._____ habe im Berufungsverfahren daran festgehalten, dass B._____ wegen seines Verhaltens den Wohnort gewechselt habe, nachfolgend Erw. 6.3. lit. f.bb und Urk. 17/7 S. 7).
c) Zusammenfassend ist im Zusammenhang mit der Strafanzeige von A._____ gegen B._____ et al. kein persönliches Interesse von StAin E._____ im Sinne von Art. 56 lit. a StPO ersichtlich. Dieser Ausstandsgrund liegt nicht vor. 6.2. Den Ausstandsgrund von Art. 56 lit. b StPO sieht A._____ deshalb als erfüllt, weil StAin E._____ als Zeugin im Strafverfahren gegen B._____ et al. in Frage komme und (sinngemäss, unter Verweisung auf das Urteil des Bundesge- richts 1B_282/2008 vom 16. Januar 2009) weil sie sich im gegen ihn geführten Strafverfahren bzw. im Berufungsverfahren bereits festgelegt habe (auf die Dar- stellung von B._____) und deshalb vorbefasst sei.
a) StAin E._____ hat im Strafverfahren gegen B._____ et al. nicht als Zeugin ausgesagt. Zwar könnte eventuell auch die Aussicht, zukünftig in diesem Verfah- ren als Zeugin aussagen zu müssen, diesen Ausstandsgrund erfüllen (Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich Ba- sel Genf 2014, N 20 zu Art. 56). Doch müsste dafür wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit ersichtlich sein. Das ist vorliegend nicht der Fall. Insbesondere rief A._____ StAin E._____ in seiner Strafanzeige vom 3. Juli 2013 gegen B._____ et al. nicht als Zeugin an und substantiierte auch in seinem Ausstands-
- 8 - gesuch vom 22. Juli 2013 nicht, zu welchen konkreten eigenen Tatsachenfeststel- lungen StAin E._____ als Zeugin in Betracht fiele. Aus der von A._____ als wahr- scheinlich geltend gemachten Zeugenstellung von StAin E._____ ergibt sich kein Ausstandsgrund.
b) Der Ausstandsgrund von Art. 56 lit. b StPO betrifft die Stellung der be- hördlichen Person in verschiedenen Funktionen in der gleichen Sache. Das Beru- fungsverfahren gegen A._____ ist nicht die gleiche Sache wie seine Strafanzeige gegen B._____ et al. Auch unter diesem Aspekt ist der Ausstandsgrund von Art. 56 lit. b StPO nicht erfüllt. Die von A._____ damit aufgeworfene Frage gehört aber zum Komplex der Befangenheit aus anderen Gründen, speziell der Vorbefassung, im Sinne von Art. 56 lit. f StPO und ist nachfolgend darunter zu prüfen (vgl. auch Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., N 16 zu Art. 56): 6.3. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person An- spruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei ob- jektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangen- heit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Vorein- genommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenom- men, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es ge- nügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken (BGE 137 I 227 E. 2.1 mit wei- teren Hinweisen). Der Unvoreingenommenheit des Staatsanwalts kann unter gewissen Ge- sichtspunkten zwar eine ähnliche Bedeutung zukommen wie der richterlichen Un- abhängigkeit und Unparteilichkeit. Die Grundsätze von Art. 30 Abs. 1 BV dürfen jedoch nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden bzw. auf Art. 29 Abs. 1 BV übertragen werden. Von Staatsanwälten sind Sachlichkeit, Unbefangenheit und
- 9 - Objektivität namentlich insofern zu erwarten, als sie sich vor Abschluss der Unter- suchung grundsätzlich nicht darauf festlegen sollen, ob dem Beschuldigten ein strafbares Verhalten zur Last zu legen oder ob ein strafbares Verhalten auszu- schliessen sei. Auch haben sie den entlastenden Indizien und Beweismitteln ebenso Rechnung zu tragen wie den belastenden. Es kann indessen vorkommen, dass sich die Untersuchungsbehörden in Erfüllung ihrer Aufgaben bereits vor Ab- schluss des Verfahrens in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht zum Gegenstand der Untersuchung zu äussern haben. Dabei kommen sie nicht umhin, die auf- grund des jeweiligen Verfahrensstandes vorläufig gebildete Meinung offenzule- gen. Diesfalls kann und muss vorausgesetzt werden, dass der Staatsanwalt in der Lage ist, seine Beurteilung des Prozessstoffs entsprechend dem jeweils neuesten Stand des Verfahrens ständig neu zu überprüfen und allenfalls zu revidieren. Un- ter diesen Umständen vermag eine auf den aktuellen Verfahrensstand abgestütz- te vorläufige Beurteilung und Bewertung keine Vorverurteilung oder Befangenheit zu begründen. In der Regel vermögen sodann allgemeine Verfahrensmassnahmen, seien sie nun richtig oder falsch, als solche keine Voreingenommenheit der verfügenden Justizperson zu begründen. Soweit konkrete Verfahrensfehler eines Staats- anwalts beanstandet werden, sind in erster Linie die entsprechenden Rechtsmittel zu ergreifen. Als Ablehnungsgrund fallen nur besonders krasse oder ungewöhn- lich häufige Versäumnisse und Mängel in Betracht, die einer schweren Amts- pflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zu Lasten einer der Prozess- parteien auswirken (OGer ZH, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UA140005, Be- schluss vom 4. Juli 2014, Erw. II.4.1 mit Verweisungen auf die Urteile des Bun- desgerichts vom 1. Mai 2014 1 B_60/2014 E. 2.1 und vom 13. Juni 2014 1B_121/2014 E. 2.1, je mit weiteren Hinweisen).
a) A._____ verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundes- gerichts vom 16. Januar 2009 im Verfahren 1B_282/2008 (= Pra 98 [2009] Nr. 94; Originaltext französisch).
- 10 - Entgegen der Stellungnahme von StAin E._____ (Urk. 11 S. 2) ist diese Verweisung durch A._____ nicht aus juristischer Sicht absurd, sondern verständ- lich:
b) Im zitierten Urteil erachtete das Bundesgericht den Anschein der Befan- genheit bei einem Vertreter der Staatsanwaltschaft als gegeben, der eine Anklage wegen Vergewaltigung gegen den dortigen Beschwerdeführer (der schliesslich von der Anklage freigesprochen worden war) vertreten hatte und in der Folge auf eine Strafanzeige dieses Beschwerdeführers wegen falscher Anschuldigung ge- gen die Person, die ihn der Vergewaltigung beschuldigt hatte, nicht eintrat (Pra 98 Nr. 94).
c) Der vom Bundesgericht beurteilte Sachverhalt ist ähnlich dem vorliegen- den, in welchem StAin E._____ im Berufungsverfahren die Anklage gegen A._____ betreffend Nötigung etc. von B._____ vertreten hatte und die Nichtan- handnahmeverfügung einer Untersuchung auf die Strafanzeige von A._____ ge- gen B._____ et al. wegen falscher Anschuldigung etc. hin genehmigte. Neben den Umständen der Anklagevertretung und der Einstellung/Nicht- anhandnahme eines Strafverfahrens wegen falscher Anschuldigung sind indes weitere Aspekte zu berücksichtigen:
d) Es ist zu prüfen, ob StAin E._____ im Verfahren betreffend Strafanzeige von A._____ gegen B._____ et al. genügend frei erscheint, die sich ihr in diesem Verfahren stellenden Fragen zu beurteilen, ohne dass deren Ausgang schon dadurch vorbestimmt bzw. StAin E._____ dadurch als unzulässig vorbefasst er- scheint, dass sie im Straf- bzw. Berufungsverfahren die Position der Anklagebe- hörde gegen A._____ vertreten (und sich dabei bereits ein Urteil über die in jenem Verfahren zu prüfenden Sachverhalte gebildet) hatte. Bei dieser Prüfung sind insbesondere die Aufgaben zu prüfen, welche die Staatsanwältin im Verfahren anlässlich ihres früheren Eingreifens (im Berufungs- verfahren gegen A._____) wahrzunehmen hatte, die nachfolgenden in jedem Sta- dium des (neuen) Verfahrens (betreffend Strafanzeige von A._____) zu prüfenden
- 11 - Fragen zu berücksichtigen und ihre Ähnlichkeit oder gegenseitige Abhängigkeit sowie den Umfang des Entscheidungsermessens der Staatsanwältin auf sie auf- zuzeigen (Pra 98 Nr. 94 Erw. 2.4).
e) Während sich StAin E._____ als Vertreterin der Anklagebehörde im Straf- verfahren gegen A._____ bzw. im Berufungsverfahren vor Obergericht eingehend mit den A._____ vorgeworfenen Sachverhalten und mit den Verhaltensweisen von A._____, B._____ und den weiteren Personen auseinandersetzen musste und sich diesbezüglich wohl eine Überzeugung bildete, waren ihre Funktionen und die sich ihr stellenden Fragen im Verfahren betreffend Strafanzeige von A._____ gegen B._____ et al. wesentlich andere: aa) Einerseits hatte StAin E._____ als ... Staatsanwältin der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl über das Ersuchen der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 5. Juli 2013 um Verfahrensübernahme (Übernahme des Verfahrens betref- fend Strafanzeige von A._____ gegen B._____ et al.) zu befinden (Urk. 17/3 und 17/4). Dabei handelte es sich um eine Prüfung der (innerkantonalen sachlichen) Zuständigkeit. Beim Entscheid darüber spielte eine Vorbefassung von StAin E._____ aus dem Strafverfahren gegen A._____ keine Rolle. Ein Ausstandsgrund liegt insoweit nicht vor. In diesem Zusammenhang zu erwähnen ist, dass auch die Behauptung von A._____ nicht zutrifft, StAin E._____ habe das Verfahren betreffend seine Straf- anzeige an sich gezogen (Urk. 8 S. 4). Demgegenüber hat StAin E._____ erst und bloss auf das Ersuchen der Staatsanwaltschaft I um Verfahrensübernahme reagiert (Urk. 17/und 17/4). bb) Andererseits hatte StAin E._____ nach der Verfahrensübernahme durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gemäss ihrer Auskunft das Verfahren einer in- ternen Abteilung zuzuteilen und teilte es einer anderen Abteilung als derjenigen von StAin F._____ zu, welche das Strafverfahren gegen A._____ geführt hatte (Urk. 2 S. 2). Auch bei diesem Entscheid bzw. bei dieser Zuteilung spielte eine Vorbefassung von StAin E._____ aus dem Strafverfahren gegen A._____ keine Rolle.
- 12 - cc) Weisungen erteilte StAin E._____ dem fallführenden Staatsanwalt ge- mäss ihrer Auskunft (für etwas Anderes gibt es keinen Anhaltspunkt) nicht (Urk. 11 S. 1). Auch in dieser Hinsicht spielte eine Vorbefassung von StAin E._____ aus dem Strafverfahren gegen A._____ keine Rolle. dd) Schliesslich hatte StAin E._____ als ... Staatsanwältin die durch StA G._____ erlassene Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. August 2013 zu prüfen und zu genehmigen (oder die Genehmigung zu verweigern) (§ 103 Abs. 2 lit. a GOG [zürcherisches Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zi- vil- und Strafprozess, LS 211.1] i.V. mit Art. 322 Abs. 1 StPO). Auch dabei ist nicht ersichtlich, dass eine Vorbefassung von StAin E._____ aus dem Strafverfahren gegen A._____ eine wesentliche Rolle gespielt hätte oder hätte spielen können. StAin E._____ hatte weder selber den Sachverhalt zu ermit- teln oder das Verfahren zu führen oder eine Nichtanhandnahme zu verfügen. Das war die Aufgabe des fallführenden Staatsanwalts. Erliess dieser eine Nichtan- handnahmeverfügung, hatte eine Vorbefassung von StAin E._____ damit nichts zu tun. Theoretisch ist zwar denkbar, dass bei der Prüfung dieser Nichtanhandnah- meverfügung und dem Entscheid über Genehmigung oder Nichtgenehmigung eine Vorbefassung von StAin E._____ aus dem Strafverfahren gegen A._____ mitwirkte, indem die Nichtanhandnahmeverfügung von StA G._____ ihrer aus dem Strafverfahren gegen A._____ gewonnenen Überzeugung entsprach und sie deshalb möglicherweise die diese Überzeugung bestätigende Nichtanhandnah- meverfügung nicht mehr mit der gleichen Genauigkeit prüfte, wie wenn sie keine Kenntnis aus diesem Strafverfahren gehabt hätte. Diese theoretische Möglichkeit ist indes von der direkten Fallbearbeitung und von einer Auswirkung darauf so weit entfernt, dass daraus beim Fehlen anderer konkreter Anhaltspunkte aus ob- jektiver Sicht kein Anschein einer Befangenheit im Sinne von Art. 56 lit. f StPO (i.V. mit Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 30 Abs. 1 BV) anzunehmen ist; dies in Anbe- tracht des üblichen Ablaufs von Genehmigungen von Einstellungs- und Nichtan- handnahmeverfügungen gemäss Art. 322 StPO i.V. mit § 103 Abs. 2 lit. a GOG (in der Regel bloss summarische Prüfung; Verweigerung der Genehmigung nur in
- 13 - Ausnahmefällen) und insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass diese Funktion der ... Staatsanwältin erst bzw. nur dann zum Zuge kommt, wenn vor- gängig der fallführende - d.h. ein anderer - Staatsanwalt nach eigener, selbstän- diger Prüfung zur Überzeugung gelangt war, dass keine Straftat vorliegt, und deshalb die Untersuchung nicht an Hand nehmen oder einstellen will.
f) Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass ein unzulässiger Einfluss einer Vorbefassung von StAin E._____ aus dem Strafverfahren gegen A._____ auch konkret bei einem Vergleich zwischen der Strafanzeige von A._____ vom 3. Juli 2013, den rechtskräftigen gerichtlichen Entscheiden und der Position von StAin E._____ im Strafverfahren gegen A._____ bzw. im Berufungsverfahren vor Ober- gericht auszuschliessen ist: aa) A._____ machte in seiner Strafanzeige vorab geltend, B._____ und RA X._____ hätten einen Prozessbetrug begangen, indem sie im Strafverfahren ge- gen ihn falsche Beweismittel zur (nach seiner Behauptung falschen) Behauptung eingereicht hätten, B._____ habe aufgrund seines Verhaltens ab Oktober 2008 praktisch ausschliesslich im Fitness… "…" trainiert (Urk. 17/2 S. 3 - 7). Die in diesem Zusammenhang von A._____ genannten Beweismittel prüfte bereits das Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich (Urk. 17/9 S. 31 - 35), und es ging aufgrund seiner Beweiswürdigung davon aus, dass die auf B._____ re- gistrierten Besuche in den Fitness… der … sie selber betroffen hätten und nicht eine unbekannte Drittperson (Urk. 17/9 S. 35). Das Einzelgericht würdigte mithin die Beweismittel nicht als falsch. Soweit ersichtlich, führte A._____ in seiner Strafanzeige vom 3. Juli 2013 keine Beweismittel an, welche nicht bereits das Einzelgericht geprüft hatte. Das Obergericht erachtete die Erstellung des Sach- verhalts durch das Einzelgericht im Wesentlichen als zutreffend und überzeugend (Urk. 17/10 S. 9 f.). In der staatsanwaltschaftlichen Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. August 2013 wurde denn auch festgehalten, dass die diesbezüglichen Einwände von A._____ in dem gegen ihn geführten Strafverfahren vorgebracht und von den Gerichten behandelt worden seien, auf welche ohne Ergänzungen verwiesen werden könne (Urk. 17/5 S. 2 Erw. 5).
- 14 - Eine allfällige von StAin E._____ aus dem Berufungsverfahren gegen A._____ vorgefasste diesbezügliche Überzeugung (vgl. Urk. 17/7 [Plädoyer von StAin E._____ vor Obergericht] S. 7) entspricht den gerichtlichen Würdigungen und Urteilen. Ein allfälliger Einfluss einer solchen Vorbefassung auf die Prüfung der Nichtanhandnahmeverfügung durch StAin E._____ war deshalb nicht unzu- lässig. Dass sie sich wegen einer solchen Vorbefassung wirklichen neuen Be- weismitteln von A._____ verschlossen hätte, wenn er solche mit seiner Strafan- zeige vorgelegt hätte, folgt daraus nicht. bb) Weiter machte A._____ in seiner Strafanzeige geltend, im Strafverfahren hätten D._____ und C._____ fälschlicherweise behauptet, B._____ habe wegen des Verhaltens von A._____ ihren Wohnort wechseln müssen. RA X._____ habe StAin F._____ gedrängt, diesen falschen Vorwurf in die Anklageschrift aufzuneh- men (Urk. 17/2 S. 7, S. 12 - 15). Das Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich hatte unüberwindbare Zweifel, dass B._____ überhaupt ihren Wohnort gewechselt hatte, und erachtete diesen Anklagevorwurf nicht als erstellt (Urk. 17/9 S. 36). StAin E._____ liess in ihrem Plädoyer vor Obergericht explizit offen, ob B._____ ihren Wohnort gewechselt hat oder nicht (Urk. 17/7 S. 7). Im Gegensatz zu den Behauptungen von A._____ (Urk. 4 S. 4; Urk. 8 S. 3 f.) hielt StAin E._____ im Berufungsverfahren nicht an dieser Anklagebehauptung fest. Sie hatte also diesbezüglich gerade keine festge- fahrene Überzeugung. Eine Voreingenommenheit liegt nicht vor. cc) Weiter bezog sich A._____ in seiner Strafanzeige auf ein gegen ihn ver- hängtes Rayonverbot, auf diesbezügliche falsche Anschuldigungen, auf eine da- mit im Zusammenhang stehende Verhaftung seinerseits, auf eine Beschlagnahme diverser Vermögensgegenstände und auf eine behauptete Drohung von RA X._____ gegenüber RAin Y._____ (Urk. 17/2 S. 8 - 12). Es ist nicht ersichtlich, dass sich StAin E._____ im Berufungsverfahren vor Obergericht zu diesen The- men geäussert und festgelegt hätte. Eine Voreingenommenheit liegt auch diesbe- züglich nicht vor.
- 15 -
g) Im Gegensatz zum Sachverhalt, den das Bundesgericht im Verfahren 1B_282/2008 zu beurteilen hatte, ergibt sich vorliegend sowohl aus der (be- schränkten) Funktion von StAin E._____ im Verfahren betreffend Strafanzeige von A._____ als auch aus dem Vergleich ihrer Position im Strafverfahren bzw. Berufungsverfahren gegen A._____ mit den in seiner Strafanzeige aufgeworfenen Fragen, dass keine unzulässige Vorbefassung und kein Anschein einer Befan- genheit im Sinne von Art 56 lit. f StPO bei StAin E._____ vorliegt.
7. Weitere Ausstandsgründe machte A._____ in seinem Ausstandsgesuch vom 22. Juli 2013 und der Ergänzung vom 17. November 2013 nicht geltend. Das Ausstandsgesuch ist abzuweisen. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Ausstandsverfahrens dem Gesuch- steller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b - d der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) und gestützt auf § 15 lit. d GebV OG auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. Es wird beschlossen:
1. Das Ausstandsgesuch gegen die ... Staatsanwältin Dr. E._____ im Verfah- ren der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl F-1/2013/4001 (betreffend Strafan- zeige von A._____ gegen B._____ et al. wegen falscher Anschuldigung etc.) wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und dem Gesuchsteller auferlegt.
3. Schriftliche Mitteilung an: − den Gesuchsteller (per Gerichtsurkunde)
- 16 - − Staatsanwältin Dr. E._____, Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 (gegen Empfangs- schein) − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, ad AB/2013/1212, unter gleichzeitiger Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 3) (gegen Empfangsbestätigung) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad F-1/2013/4001, unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 (gegen Empfangsbestätigung)
4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne
14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 31. Oktober 2014 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. C. Tschurr