Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 und 2 ab (Urk. 4/2/1 mit Prozessgeschichte S. 2 - 7). Dagegen erhob die Ge- suchstellerin 2 Beschwerde beim Bundesgericht. Am 22. Februar 2016 wurde der bereits seit geraumer Zeit in tierärztlicher Be- handlung stehende Hund D._____ in einer Kleintierklinik einer Untersuchung un- ter Narkose unterzogen und sodann, nach Rücksprache mit dem Veterinäramt, insbesondere Dr. med. vet. C._____ (Gesuchsgegnerin), während noch anhalten- der Narkose euthanasiert. Mit Urteil vom 26. September 2016 hiess das Bundesgericht, offensichtlich ohne Wissen um den Tod des Hundes, die Beschwerde gegen das verwaltungsgericht- liche Urteil vom 22. Oktober 2015 gut und wies die Sache zu neuem Entscheid an das Verwaltungsgericht zurück (Urk. 4/2/5). Dieses hiess in der Folge die Be- schwerden der beiden Gesuchstellerinnen gegen die Verfügungen des Veteri- näramtes vom 20. Mai 2014 und der Gesundheitsdirektion vom 3. Februar 2016 [recte: 2015] teilweise gut und wies die Sache zur Prüfung der Frage und zu neu- er Entscheidung darüber, ob der Hund D._____ einer Drittperson herausgegeben
- 3 - werden könne, an das Veterinäramt zurück (Urk. 4/6). Offensichtlich war auch dem Verwaltungsgericht nicht bekannt, dass der Hund nicht mehr lebte. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2016 an den Rechtsvertreter der Gesuchstelle- rinnen 1 und 2 orientierte das Veterinäramt über die Krankheitsgeschichte des Hundes D._____. Es stellte eine Verfügung in Aussicht, wonach festgestellt wer- de, dass der Hund D._____ am 22. Februar 2016 euthanasiert worden sei und der Antrag auf Herausgabe des Hundes an eine Drittperson als gegenstandslos geworden abgeschrieben werde. Dazu wurde den Gesuchstellerinnen 1 und 2 zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs Frist zur Stellungnahme angesetzt. Die- ses Schreiben wurde von der Gesuchsgegnerin unterzeichnet (Urk. 4/2/3).
E. 2 Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 9. April 2018 erhoben die Gesuchstel- lerinnen 1 und 2 bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Strafanzeige gegen die Gesuchsgegnerin betreffend Amtsmissbrauch (Urk. 4/1). Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten mit Verfügung vom 18. April 2018 an die III. Strafkammer des Obergerichts zum Entscheid über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung und beantragte, die Ermächtigung zu erteilen (Urk. 2). Die Gesuchsgegnerin beantrag- te mit Eingabe vom 4. Mai 2018, die Ermächtigung nicht zu erteilen (Urk. 7). Die Gesuchstellerinnen 1 und 2 beantragten mit Eingabe vom 7. Juni 2018, die Er- mächtigung zu erteilen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnah- me zur Eingabe der Gesuchsgegnerin (Urk. 13). Mit Eingabe vom 8. Juni 2018 (Fax Urk. 18, Post Urk. 19) ersuchte Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ in Vertretung seines Bürokollegen Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ (Rechtsvertreter der Gesuchstellerinnen 1 und 2) um Erstreckung der Frist für die Stellungnahme zur Eingabe der Gesuchsgegnerin, da Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ sich in Spitalpflege befindet. Diese Fristerstreckung wurde am
8. Juni 2018 bis und mit 28. Juni 2018 gewährt (Urk. 18). Am 11. Juni 2018 ging bei der III. Strafkammer die vom 7. Juni 2018 datierte und von Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ unterzeichnete Stellungnahme ein (Urk. 21). Damit wurde die gewährte Fristerstreckung gegenstandslos. Die Sache ist spruchreif.
- 4 -
E. 3 Nach § 148 GOG hat das Obergericht über die Ermächtigung zur Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen Beamte zu befinden. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es sich dabei um ein Ermächtigungsverfahren. Zweck dieses Ermächtigungserfordernisses und damit des Ermächtigungsverfahrens ist es, Staatsbedienstete vor mutwilliger Strafver- folgung zu schützen. Das Strafverfahren ist erst durchzuführen, wenn eine Behör- de ihre Zustimmung erteilt hat. Alsdann obliegt der förmliche Entscheid über die Eröffnung einer Strafuntersuchung oder die Nichtanhandnahme der Staatsanwalt- schaft. Das Obergericht amtet als blosse Ermächtigungsbehörde, wobei es nicht über die Frage zu entscheiden hat, ob eine Strafuntersuchung gegen Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB tatsächlich zu eröffnen sei. Es ist aufgrund einer summarischen, ausschliesslich strafrechtliche Aspekte berücksichtigenden Prü- fung zu beurteilen, ob eine Ermächtigung zu erteilen sei (Urteil 1B_77/2011 vom
15. Juli 2011 Erw. 2.3; so auch der Regierungsrat in der Weisung vom 1. Juli 2009 bezüglich der kantonalen Regelung im Gerichtsorganisationsgesetz, vgl. Amtsblatt des Kantons Zürich 2009, S. 1632). Die Gesuchsgegnerin ist amtliche Tierärztin beim Veterinäramt des Kantons Zü- rich und handelte im vorliegenden Fall in dienstlicher Tätigkeit. Sie ist damit Be- amtin im Sinne von § 148 GOG und Art. 110 Abs. 3 StGB.
E. 4 a) Des Amtsmissbrauchs schuldig machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen un- rechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufü- gen (Art. 312 StGB). Der Missbrauch der Amtsgewalt setzt voraus, dass der Täter von der ihm von Am- tes wegen zustehenden hoheitlichen Gewalt Gebrauch macht, dass er kraft ho- heitlicher Gewalt verfügt oder zwingt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 101 IV 410 E. 1a; BGE 127 IV 211 E. 1a/aa; Stefan Trechsel / Hans Vest, in: Trech- sel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 3 zu Art. 312 StGB).
- 5 -
b) Das Verwaltungsgericht hielt in seinem Urteil vom 22. Oktober 2015 fest - und darauf verweisen die Gesuchstellerinnen 1 und 2 in ihrer Strafanzeige (Urk. 4/1 S. 3 Rz 5) -, dass die definitive Beschlagnahme nicht bedeute, das Veterinäramt könne den Hund D._____ ohne weiteres einschläfern lassen, wie dies von der Gesuchstellerin 2 befürchtet werde. Vielmehr bleibe die Eigentümer- bzw. Halter- schaft bestehen. Die Euthanasie des Hundes D._____ als weitere Massnahme gemäss § 18 Abs. 1 des kantonalen Hundegesetzes (HuG, LS 554.5), die mit se- parater Verfügung anzuordnen wäre, könnte von den Gesuchstellerinnen ange- fochten werden (Urk. 4/2/1 S. 22 Erw. 5.4.). Das Einschläfern eines Hundes kann von der (Gesundheits-)Direktion als erforderliche Massnahme "im Hinblick auf die Sicherheit von Mensch und Tier" angeordnet werden (§ 18 Abs. 1 lit. m HuG). Gemäss Darstellung der Gesuchsgegnerin erfolgte die Euthanasierung des Hun- des D._____ jedoch aufgrund seines Gesundheitszustandes und seines Leidens gestützt auf Art. 24 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes (TSchG, SR 455) (Urk 7 S. 2 Ziff. 2 d). Sie wurde also nicht als "im Hinblick auf die Sicherheit von Mensch und Tier" erfolgt begründet. Soweit aus den vorliegenden Akten ersichtlich, erfolgte weder vor der Anordnung der Untersuchung des Hundes unter Narkose, noch vor der Euthanasierung auf- grund des Befundes der Untersuchung eine Rücksprache mit den Gesuchstelle- rinnen 1 und 2 und wurde auch nicht versucht, die Gesuchstellerinnen 1 und 2 zu erreichen. Die Gesuchstellerinnen 1 und 2 wurden auch nicht innert angemesse- ner Frist nach der notfallmässig erfolgten Euthanasierung orientiert. Obwohl zu jenem Zeitpunkt ein Verfahren vor Bundesgericht bezüglich der definitiven Be- schlagnahmung des Hundes D._____ hängig war und das Veterinäramt Partei in jenem Verfahren war, sah sich das Veterinäramt nicht veranlasst, den Tod des Hundes dem Bundesgericht anzuzeigen. Selbst nachdem das Bundesgericht die Beschwerde der Gesuchstellerin 2 mit Urteil vom 26. September 2016 gutgeheis- sen und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen hatte (Urk. 4/2/5), sah das Veterinäramt davon ab, das Verwaltungsgericht zu orientieren und liess es zu, dass das Verwaltungsgericht ein neues Urteil im Unwissen darüber fällte, dass der Prozessgegenstand bildende Hund D._____ nicht mehr lebte (Urteil vom
27. Oktober 2016, Urk. 4/2/6). Erst mit Schreiben vom 6. Dezember 2016, rund
- 6 - 9½ Monate nach dem Geschehen vom 22. Februar 2016, teilte die Gesuchsgeg- nerin namens des Veterinäramtes dem Rechtsvertreter der Gesuchstellerinnen 1 und 2 die Euthanasierung mit. Die Gesuchsgegnerin macht geltend, der Entscheid zur Euthanasierung des Hun- des D._____ sei nicht durch sie allein, sondern durch ein Team, welchem sie an- gehört habe, gefällt worden. Der Entscheid habe innert weniger Minuten getroffen werden müssen (Urk. 7 S. 1 f. Ziff. 2a und e). Dem widersprechen die Gesuchstel- lerinnen 1 und 2. Aus dem Sektionsbericht des Instituts für Veterinärpathologie der Universität Zürich vom 22. Februar 2016 gehe hervor, dass aufgrund der Röntgenbefunde von diesem Tag abzuklären gewesen wäre, ob ein Hüftgelen- kersatz D._____s Leiden wie vor allem seine Schmerzen beseitigt bzw. gelindert hätte. Eine Tötung D._____s wegen seiner Hüftprobleme sei somit gemäss den Röntgenbefunden vom 22. Februar 2016 tiermedizinisch nicht indiziert gewesen (Urk. 21 S. 2). In den Akten befindet sich ein vom 18. März 2016 datierter Bericht des Instituts für Veterinärpathologie über die Sektion vom 22. Februar 2016. Als durchgeführte Untersuchungen werden Vollsektion und Histologie genannt. Von Röntgenauf- nahmen ist im gesamten Bericht nicht die Rede. Was die Gelenke von D._____ betrifft, hält der Bericht unter dem Titel "Makroskopische Befunde" fest: "Die Knorpeloberflächen beider Hüftgelenke an den Femurköpfen waren uneben und leicht ausgefranst, die Knorpeloberfläche des linken Acetabulums war ebenfalls uneben und aufgeraut." (Urk. 8/2 S. 1). Es wurde eine Hüftgelenkarthrose beid- seits diagnostiziert (S. 2). Im Kommentar hält der Bericht fest, es fänden sich in den untersuchten Gehirnproben keine Hinweise für eine neoplastische Verände- rung, eine entzündliche Reaktion oder ein infektiöses Geschehen. Makroskopisch seien alle inneren Organe unauffällig gewesen. Die Augen seien histologisch un- tersucht worden und es habe sich kein Melanom gefunden, sondern nur eine stark pigmentierte Iris sowie Ziliarkörper (S. 3). Beim Vorbringen der Gesuchstel- lerinnen 1 und 2, aus dem Bericht gehe hervor, dass aufgrund der Röntgenbefun- de abzuklären gewesen wäre, ob ein Hüftgelenkersatz D._____s Leiden wie vor
- 7 - allem seine Schmerzen beseitigt bzw. gelindert hätte, handelt es sich somit um eine Interpretation der Ausführungen des Berichtes. Das Vorgehen des Veterinäramtes war mit Bezug das nicht offene Kommunizie- ren gegenüber den Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 und den mit dem Fall befassten Gerichten sowie der um ¾ Jahre verzögerten Mitteilung der Euthanasierung prob- lematisch (siehe auch den diesbezüglichen Ausschnitt aus dem Tätigkeitsbericht des kantonalen Ombudsmanns, Urk. 4/8). Auch wenn der Entscheid, D._____ noch während anhaltender Narkose zu euthanasieren innert kürzester Zeit gefällt wurde, handelt es sich bei der Verschlechterung des Gesundheitszustandes, ins- besondere der Hüftgelenke, um einen sich über längere Zeit erstreckenden Ver- lauf. Bereits mit E-Mail vom 22. Juli 2014 orientierte die Gesuchsgegnerin die Rechtsvertreter der Gesuchstellerinnen 1 und 2 über "gesundheitliche Probleme mit der Hüfte hinten rechts" und die Verabreichung von Schmerzmitteln (Urk. 8/21). Gemäss Telefonnotiz von "C'._____" (Gesuchsgegnerin C._____) teil- te F._____ vom Tierheim ihr am 18. Januar 2016 mit, es sei zu einem neuen Bissvorfall mit einer Tierpflegerin gekommen. D._____/G._____ gehe es nicht gut. Er könne kaum mehr gehen trotz Dauertherapie mit Schmerzmitteln. Die Tierärz- tin habe zudem ein Irismelanom festgestellt. Im Blut sei das Kalium, Phosphor und CK erhöht. Es bestehe Verdacht auf Morbus Addison oder beginnende Nie- reninsuffizienz. Die Gesuchstellerin erteilte den Auftrag für "umfassendes Rönt- gen" so schnell wie möglich und ersuchte um einen Telefonanruf, wenn der Hund in Narkose und der Röntgenbefund erstellt seien. Danach werde entschieden, wie es weitergehen soll (Urk. 8/5). Die Gesuchsgegnerin ("C'._____") erstellte am 22. Februar 2016 (Montag) eine weitere Aktennotiz über ein Telefongespräch mit "H._____": Jener berichtete, D._____ habe über das Wochenende kaum mehr gehen können trotz Schmerzmittel. Er sei jetzt beim Tierarzt und noch in Narkose. Die Tierärztin sage, dass die beiden Hüftgelenke derart schlecht seien, dass beidseitig ein künstliches Hüftgelenk gemacht werden müsste, was einen sehr grossen und belastenden Eingriff darstelle, vor allem auch angesichts der ande- ren Beschwerden am Bewegungsapparat. Das Irismelanom sei nach wie vor vor- handen und brauche weitere Abklärung. Auch die erhöhten Blutwerte müssten weiter abgeklärt werden. Es bestehe der dringende Verdacht, dass die Bissvorfäl-
- 8 - le in Zusammenhang mit Schmerzen gestanden seien. Die Gesuchsgegnerin ord- nete nach Rücksprache mit dem Team und den Vorgesetzten an, dass der Hund noch in Narkose zu euthanasieren und hernach in die Pathologie zu verbringen sei (Urk. 8/4). Mit E-Mail desselben Tages, 11:07 Uhr, an I._____ vom Tierret- tungsdienst bestätigte die Gesuchsgegnerin die Anordnung umgehend euthana- sieren zu lassen (Urk. 8/3). Noch am 22. Februar 2016 erfolgte die Sektion des Hundes durch das Institut für Veterinärpathologie der Universität Zürich (Urk. 8/2). Die Vorgänge rund um die Euthanasierung von D._____ sind gut dokumentiert. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Gesuchsgegnerin etwas zu vertu- schen versuchte. Nachdem D._____ den Gesuchstellerinnen weggenommen worden war, lag die Verantwortung für diesen beim Veterinäramt, was auch den Entscheid umfasste, ob und wann der Hund von seinem offensichtlichen Leiden zu erlösen sei bzw. ob ihm durch allfällige weitere medizinische Eingriffe entste- hendes Leiden zu ersparen sei. Dabei ist den mit dem Hund D._____ befassten Fachpersonen des Veterinäramtes ein gewissenhaft auszuübendes Ermessen einzuräumen. Die sofortige Euthanasierung von D._____ während noch anhal- tender Narkose war jedenfalls nicht abwegig. Selbst wenn allenfalls ein mit der Betreuung von D._____ nicht befasster veterinärmedizinischer Gutachter nach- träglich zu einer anderen Einschätzung des gebotenen Vorgehens gelangen sollte als die Gesuchsgegnerin, die weiteren Mitarbeiter des Veterinäramtes und die den Hund zuletzt unter Narkose untersuchende Tierärztin, ergäben sich daraus keine Anhaltspunkte für ein bewusst und vorsätzlich fehlerhaftes Verhalten der Gesuchstellerin oder anderer Personen. Ebenfalls nicht ersichtlich sind Anhalts- punkte für die Absicht der Gesuchsgegnerin, sich durch die Anordnung der Tö- tung des Hundes einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder anderen, konkret den Gesuchstellerinnen 1 und 2, einen unrechtmässigen Nachteil zuzufü- gen. Ein Amtsmissbrauch der Gesuchsgegnerin im Zusammenhang mit der Euthana- sierung des Hundes D._____ ist somit auszuschliessen, weshalb die Ermächti- gung für eine diesbezügliche Strafuntersuchung nicht zu erteilen ist.
- 9 -
E. 5 Soweit die Gesuchstellerinnen 1 und 2 in der Anzeige vermuten, dass im Rah- men der Strafuntersuchung weitere Straftaten gegen das Tierschutzgesetz ent- deckt würden, handelt es sich dabei um eine Spekulation. Namentlich bestehen keine Anhaltspunkte für ihre pauschale Vermutung. D._____ sei jahrelang in einer zu kleinen Hundebox unbetreut geblieben und habe keinen ausreichenden tägli- chen Auslauf erhalten (Urk. 4/1 S.7). Auch bezüglich dieser Vorwürfe ist die Er- mächtigung mangels konkreten Anhaltspunkte für einen Verstoss gegen das Tier- schutzgesetz nicht zu erteilen.
E. 6 Im Ermächtigungsverfahren werden weder Kosten erhoben noch Prozessent- schädigungen ausgerichtet. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Zürich wird die Ermächtigung zur Strafverfolgung (Untersuchungseröffnung / Nichtanhandnahme) von C._____ nicht erteilt.
- Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen ausgerichtet.
- Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, dreifach für sich und die Gesuchstellerinnen 1 und 2 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad B-3/20178/10012334 (gegen Empfangsbestätigung) − die Gesuchsgegnerin ("persönlich/vertraulich", gegen Empfangsschein) − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ad B-3/20178/ 10012334 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ad B-3/20178/ 10012334, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 4) (gegen Empfangsbestätigung) - 10 -
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 14. Juni 2018 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. J. Hürlimann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: TB180036-O/U/BEE Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier, Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely und Gerichtsschreiber Dr. iur. J. Hürlimann Beschluss vom 14. Juni 2018 in Sachen
1. A._____,
2. B._____,
3. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Gesuchstellerinnen 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ gegen C._____, Gesuchsgegnerin betreffend Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung
- 2 - Erwägungen:
1. A._____ und B._____ (Gesuchstellerin 1 und 2) waren Halterinnen des Schä- ferhund-Labrador-Mischlings D._____, geboren am 29. November 2007. Als Hal- terin war ab 3. Oktober 2011 die in Deutschland wohnhafte Gesuchstellerin 2 re- gistriert. Am 5. November 2012 erliess das Veterinäramt des Kantons Zürich ge- genüber der in E._____ wohnhaften Gesuchstellerin 1 ein Verbot, den Hund D._____ zu halten, zu beaufsichtigen und zu betreuen. Wegen Verstosses gegen dieses Verbots beschlagnahmte das Veterinäramt den Hund mit Verfügung vom
9. Januar 2014 vorsorglich. Mit Verfügung vom 20. Mai 2014 wies das Veteri- näramt ein Gesuch der Gesuchstellerin 1 um Wiedererwägung der Verfügung vom 5. November 2012 ab und beschlagnahmte zugleich definitiv den Hund D._____. Die Rekurse der Gesuchstellerinnen 1 und 2 gegen die Verfügung vom
20. Mai 2014 wurden von der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich mit Verfü- gung vom 3. Februar 2015 abgewiesen. Mit Urteil vom 22. Oktober 2015 wies das Verwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde der Gesuchstellerinnen 1 und 2 ab (Urk. 4/2/1 mit Prozessgeschichte S. 2 - 7). Dagegen erhob die Ge- suchstellerin 2 Beschwerde beim Bundesgericht. Am 22. Februar 2016 wurde der bereits seit geraumer Zeit in tierärztlicher Be- handlung stehende Hund D._____ in einer Kleintierklinik einer Untersuchung un- ter Narkose unterzogen und sodann, nach Rücksprache mit dem Veterinäramt, insbesondere Dr. med. vet. C._____ (Gesuchsgegnerin), während noch anhalten- der Narkose euthanasiert. Mit Urteil vom 26. September 2016 hiess das Bundesgericht, offensichtlich ohne Wissen um den Tod des Hundes, die Beschwerde gegen das verwaltungsgericht- liche Urteil vom 22. Oktober 2015 gut und wies die Sache zu neuem Entscheid an das Verwaltungsgericht zurück (Urk. 4/2/5). Dieses hiess in der Folge die Be- schwerden der beiden Gesuchstellerinnen gegen die Verfügungen des Veteri- näramtes vom 20. Mai 2014 und der Gesundheitsdirektion vom 3. Februar 2016 [recte: 2015] teilweise gut und wies die Sache zur Prüfung der Frage und zu neu- er Entscheidung darüber, ob der Hund D._____ einer Drittperson herausgegeben
- 3 - werden könne, an das Veterinäramt zurück (Urk. 4/6). Offensichtlich war auch dem Verwaltungsgericht nicht bekannt, dass der Hund nicht mehr lebte. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2016 an den Rechtsvertreter der Gesuchstelle- rinnen 1 und 2 orientierte das Veterinäramt über die Krankheitsgeschichte des Hundes D._____. Es stellte eine Verfügung in Aussicht, wonach festgestellt wer- de, dass der Hund D._____ am 22. Februar 2016 euthanasiert worden sei und der Antrag auf Herausgabe des Hundes an eine Drittperson als gegenstandslos geworden abgeschrieben werde. Dazu wurde den Gesuchstellerinnen 1 und 2 zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs Frist zur Stellungnahme angesetzt. Die- ses Schreiben wurde von der Gesuchsgegnerin unterzeichnet (Urk. 4/2/3).
2. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 9. April 2018 erhoben die Gesuchstel- lerinnen 1 und 2 bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Strafanzeige gegen die Gesuchsgegnerin betreffend Amtsmissbrauch (Urk. 4/1). Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten mit Verfügung vom 18. April 2018 an die III. Strafkammer des Obergerichts zum Entscheid über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung und beantragte, die Ermächtigung zu erteilen (Urk. 2). Die Gesuchsgegnerin beantrag- te mit Eingabe vom 4. Mai 2018, die Ermächtigung nicht zu erteilen (Urk. 7). Die Gesuchstellerinnen 1 und 2 beantragten mit Eingabe vom 7. Juni 2018, die Er- mächtigung zu erteilen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnah- me zur Eingabe der Gesuchsgegnerin (Urk. 13). Mit Eingabe vom 8. Juni 2018 (Fax Urk. 18, Post Urk. 19) ersuchte Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ in Vertretung seines Bürokollegen Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ (Rechtsvertreter der Gesuchstellerinnen 1 und 2) um Erstreckung der Frist für die Stellungnahme zur Eingabe der Gesuchsgegnerin, da Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ sich in Spitalpflege befindet. Diese Fristerstreckung wurde am
8. Juni 2018 bis und mit 28. Juni 2018 gewährt (Urk. 18). Am 11. Juni 2018 ging bei der III. Strafkammer die vom 7. Juni 2018 datierte und von Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ unterzeichnete Stellungnahme ein (Urk. 21). Damit wurde die gewährte Fristerstreckung gegenstandslos. Die Sache ist spruchreif.
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3. Nach § 148 GOG hat das Obergericht über die Ermächtigung zur Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen Beamte zu befinden. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es sich dabei um ein Ermächtigungsverfahren. Zweck dieses Ermächtigungserfordernisses und damit des Ermächtigungsverfahrens ist es, Staatsbedienstete vor mutwilliger Strafver- folgung zu schützen. Das Strafverfahren ist erst durchzuführen, wenn eine Behör- de ihre Zustimmung erteilt hat. Alsdann obliegt der förmliche Entscheid über die Eröffnung einer Strafuntersuchung oder die Nichtanhandnahme der Staatsanwalt- schaft. Das Obergericht amtet als blosse Ermächtigungsbehörde, wobei es nicht über die Frage zu entscheiden hat, ob eine Strafuntersuchung gegen Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB tatsächlich zu eröffnen sei. Es ist aufgrund einer summarischen, ausschliesslich strafrechtliche Aspekte berücksichtigenden Prü- fung zu beurteilen, ob eine Ermächtigung zu erteilen sei (Urteil 1B_77/2011 vom
15. Juli 2011 Erw. 2.3; so auch der Regierungsrat in der Weisung vom 1. Juli 2009 bezüglich der kantonalen Regelung im Gerichtsorganisationsgesetz, vgl. Amtsblatt des Kantons Zürich 2009, S. 1632). Die Gesuchsgegnerin ist amtliche Tierärztin beim Veterinäramt des Kantons Zü- rich und handelte im vorliegenden Fall in dienstlicher Tätigkeit. Sie ist damit Be- amtin im Sinne von § 148 GOG und Art. 110 Abs. 3 StGB.
4. a) Des Amtsmissbrauchs schuldig machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen un- rechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufü- gen (Art. 312 StGB). Der Missbrauch der Amtsgewalt setzt voraus, dass der Täter von der ihm von Am- tes wegen zustehenden hoheitlichen Gewalt Gebrauch macht, dass er kraft ho- heitlicher Gewalt verfügt oder zwingt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 101 IV 410 E. 1a; BGE 127 IV 211 E. 1a/aa; Stefan Trechsel / Hans Vest, in: Trech- sel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 3 zu Art. 312 StGB).
- 5 -
b) Das Verwaltungsgericht hielt in seinem Urteil vom 22. Oktober 2015 fest - und darauf verweisen die Gesuchstellerinnen 1 und 2 in ihrer Strafanzeige (Urk. 4/1 S. 3 Rz 5) -, dass die definitive Beschlagnahme nicht bedeute, das Veterinäramt könne den Hund D._____ ohne weiteres einschläfern lassen, wie dies von der Gesuchstellerin 2 befürchtet werde. Vielmehr bleibe die Eigentümer- bzw. Halter- schaft bestehen. Die Euthanasie des Hundes D._____ als weitere Massnahme gemäss § 18 Abs. 1 des kantonalen Hundegesetzes (HuG, LS 554.5), die mit se- parater Verfügung anzuordnen wäre, könnte von den Gesuchstellerinnen ange- fochten werden (Urk. 4/2/1 S. 22 Erw. 5.4.). Das Einschläfern eines Hundes kann von der (Gesundheits-)Direktion als erforderliche Massnahme "im Hinblick auf die Sicherheit von Mensch und Tier" angeordnet werden (§ 18 Abs. 1 lit. m HuG). Gemäss Darstellung der Gesuchsgegnerin erfolgte die Euthanasierung des Hun- des D._____ jedoch aufgrund seines Gesundheitszustandes und seines Leidens gestützt auf Art. 24 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes (TSchG, SR 455) (Urk 7 S. 2 Ziff. 2 d). Sie wurde also nicht als "im Hinblick auf die Sicherheit von Mensch und Tier" erfolgt begründet. Soweit aus den vorliegenden Akten ersichtlich, erfolgte weder vor der Anordnung der Untersuchung des Hundes unter Narkose, noch vor der Euthanasierung auf- grund des Befundes der Untersuchung eine Rücksprache mit den Gesuchstelle- rinnen 1 und 2 und wurde auch nicht versucht, die Gesuchstellerinnen 1 und 2 zu erreichen. Die Gesuchstellerinnen 1 und 2 wurden auch nicht innert angemesse- ner Frist nach der notfallmässig erfolgten Euthanasierung orientiert. Obwohl zu jenem Zeitpunkt ein Verfahren vor Bundesgericht bezüglich der definitiven Be- schlagnahmung des Hundes D._____ hängig war und das Veterinäramt Partei in jenem Verfahren war, sah sich das Veterinäramt nicht veranlasst, den Tod des Hundes dem Bundesgericht anzuzeigen. Selbst nachdem das Bundesgericht die Beschwerde der Gesuchstellerin 2 mit Urteil vom 26. September 2016 gutgeheis- sen und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen hatte (Urk. 4/2/5), sah das Veterinäramt davon ab, das Verwaltungsgericht zu orientieren und liess es zu, dass das Verwaltungsgericht ein neues Urteil im Unwissen darüber fällte, dass der Prozessgegenstand bildende Hund D._____ nicht mehr lebte (Urteil vom
27. Oktober 2016, Urk. 4/2/6). Erst mit Schreiben vom 6. Dezember 2016, rund
- 6 - 9½ Monate nach dem Geschehen vom 22. Februar 2016, teilte die Gesuchsgeg- nerin namens des Veterinäramtes dem Rechtsvertreter der Gesuchstellerinnen 1 und 2 die Euthanasierung mit. Die Gesuchsgegnerin macht geltend, der Entscheid zur Euthanasierung des Hun- des D._____ sei nicht durch sie allein, sondern durch ein Team, welchem sie an- gehört habe, gefällt worden. Der Entscheid habe innert weniger Minuten getroffen werden müssen (Urk. 7 S. 1 f. Ziff. 2a und e). Dem widersprechen die Gesuchstel- lerinnen 1 und 2. Aus dem Sektionsbericht des Instituts für Veterinärpathologie der Universität Zürich vom 22. Februar 2016 gehe hervor, dass aufgrund der Röntgenbefunde von diesem Tag abzuklären gewesen wäre, ob ein Hüftgelen- kersatz D._____s Leiden wie vor allem seine Schmerzen beseitigt bzw. gelindert hätte. Eine Tötung D._____s wegen seiner Hüftprobleme sei somit gemäss den Röntgenbefunden vom 22. Februar 2016 tiermedizinisch nicht indiziert gewesen (Urk. 21 S. 2). In den Akten befindet sich ein vom 18. März 2016 datierter Bericht des Instituts für Veterinärpathologie über die Sektion vom 22. Februar 2016. Als durchgeführte Untersuchungen werden Vollsektion und Histologie genannt. Von Röntgenauf- nahmen ist im gesamten Bericht nicht die Rede. Was die Gelenke von D._____ betrifft, hält der Bericht unter dem Titel "Makroskopische Befunde" fest: "Die Knorpeloberflächen beider Hüftgelenke an den Femurköpfen waren uneben und leicht ausgefranst, die Knorpeloberfläche des linken Acetabulums war ebenfalls uneben und aufgeraut." (Urk. 8/2 S. 1). Es wurde eine Hüftgelenkarthrose beid- seits diagnostiziert (S. 2). Im Kommentar hält der Bericht fest, es fänden sich in den untersuchten Gehirnproben keine Hinweise für eine neoplastische Verände- rung, eine entzündliche Reaktion oder ein infektiöses Geschehen. Makroskopisch seien alle inneren Organe unauffällig gewesen. Die Augen seien histologisch un- tersucht worden und es habe sich kein Melanom gefunden, sondern nur eine stark pigmentierte Iris sowie Ziliarkörper (S. 3). Beim Vorbringen der Gesuchstel- lerinnen 1 und 2, aus dem Bericht gehe hervor, dass aufgrund der Röntgenbefun- de abzuklären gewesen wäre, ob ein Hüftgelenkersatz D._____s Leiden wie vor
- 7 - allem seine Schmerzen beseitigt bzw. gelindert hätte, handelt es sich somit um eine Interpretation der Ausführungen des Berichtes. Das Vorgehen des Veterinäramtes war mit Bezug das nicht offene Kommunizie- ren gegenüber den Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 und den mit dem Fall befassten Gerichten sowie der um ¾ Jahre verzögerten Mitteilung der Euthanasierung prob- lematisch (siehe auch den diesbezüglichen Ausschnitt aus dem Tätigkeitsbericht des kantonalen Ombudsmanns, Urk. 4/8). Auch wenn der Entscheid, D._____ noch während anhaltender Narkose zu euthanasieren innert kürzester Zeit gefällt wurde, handelt es sich bei der Verschlechterung des Gesundheitszustandes, ins- besondere der Hüftgelenke, um einen sich über längere Zeit erstreckenden Ver- lauf. Bereits mit E-Mail vom 22. Juli 2014 orientierte die Gesuchsgegnerin die Rechtsvertreter der Gesuchstellerinnen 1 und 2 über "gesundheitliche Probleme mit der Hüfte hinten rechts" und die Verabreichung von Schmerzmitteln (Urk. 8/21). Gemäss Telefonnotiz von "C'._____" (Gesuchsgegnerin C._____) teil- te F._____ vom Tierheim ihr am 18. Januar 2016 mit, es sei zu einem neuen Bissvorfall mit einer Tierpflegerin gekommen. D._____/G._____ gehe es nicht gut. Er könne kaum mehr gehen trotz Dauertherapie mit Schmerzmitteln. Die Tierärz- tin habe zudem ein Irismelanom festgestellt. Im Blut sei das Kalium, Phosphor und CK erhöht. Es bestehe Verdacht auf Morbus Addison oder beginnende Nie- reninsuffizienz. Die Gesuchstellerin erteilte den Auftrag für "umfassendes Rönt- gen" so schnell wie möglich und ersuchte um einen Telefonanruf, wenn der Hund in Narkose und der Röntgenbefund erstellt seien. Danach werde entschieden, wie es weitergehen soll (Urk. 8/5). Die Gesuchsgegnerin ("C'._____") erstellte am 22. Februar 2016 (Montag) eine weitere Aktennotiz über ein Telefongespräch mit "H._____": Jener berichtete, D._____ habe über das Wochenende kaum mehr gehen können trotz Schmerzmittel. Er sei jetzt beim Tierarzt und noch in Narkose. Die Tierärztin sage, dass die beiden Hüftgelenke derart schlecht seien, dass beidseitig ein künstliches Hüftgelenk gemacht werden müsste, was einen sehr grossen und belastenden Eingriff darstelle, vor allem auch angesichts der ande- ren Beschwerden am Bewegungsapparat. Das Irismelanom sei nach wie vor vor- handen und brauche weitere Abklärung. Auch die erhöhten Blutwerte müssten weiter abgeklärt werden. Es bestehe der dringende Verdacht, dass die Bissvorfäl-
- 8 - le in Zusammenhang mit Schmerzen gestanden seien. Die Gesuchsgegnerin ord- nete nach Rücksprache mit dem Team und den Vorgesetzten an, dass der Hund noch in Narkose zu euthanasieren und hernach in die Pathologie zu verbringen sei (Urk. 8/4). Mit E-Mail desselben Tages, 11:07 Uhr, an I._____ vom Tierret- tungsdienst bestätigte die Gesuchsgegnerin die Anordnung umgehend euthana- sieren zu lassen (Urk. 8/3). Noch am 22. Februar 2016 erfolgte die Sektion des Hundes durch das Institut für Veterinärpathologie der Universität Zürich (Urk. 8/2). Die Vorgänge rund um die Euthanasierung von D._____ sind gut dokumentiert. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Gesuchsgegnerin etwas zu vertu- schen versuchte. Nachdem D._____ den Gesuchstellerinnen weggenommen worden war, lag die Verantwortung für diesen beim Veterinäramt, was auch den Entscheid umfasste, ob und wann der Hund von seinem offensichtlichen Leiden zu erlösen sei bzw. ob ihm durch allfällige weitere medizinische Eingriffe entste- hendes Leiden zu ersparen sei. Dabei ist den mit dem Hund D._____ befassten Fachpersonen des Veterinäramtes ein gewissenhaft auszuübendes Ermessen einzuräumen. Die sofortige Euthanasierung von D._____ während noch anhal- tender Narkose war jedenfalls nicht abwegig. Selbst wenn allenfalls ein mit der Betreuung von D._____ nicht befasster veterinärmedizinischer Gutachter nach- träglich zu einer anderen Einschätzung des gebotenen Vorgehens gelangen sollte als die Gesuchsgegnerin, die weiteren Mitarbeiter des Veterinäramtes und die den Hund zuletzt unter Narkose untersuchende Tierärztin, ergäben sich daraus keine Anhaltspunkte für ein bewusst und vorsätzlich fehlerhaftes Verhalten der Gesuchstellerin oder anderer Personen. Ebenfalls nicht ersichtlich sind Anhalts- punkte für die Absicht der Gesuchsgegnerin, sich durch die Anordnung der Tö- tung des Hundes einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder anderen, konkret den Gesuchstellerinnen 1 und 2, einen unrechtmässigen Nachteil zuzufü- gen. Ein Amtsmissbrauch der Gesuchsgegnerin im Zusammenhang mit der Euthana- sierung des Hundes D._____ ist somit auszuschliessen, weshalb die Ermächti- gung für eine diesbezügliche Strafuntersuchung nicht zu erteilen ist.
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5. Soweit die Gesuchstellerinnen 1 und 2 in der Anzeige vermuten, dass im Rah- men der Strafuntersuchung weitere Straftaten gegen das Tierschutzgesetz ent- deckt würden, handelt es sich dabei um eine Spekulation. Namentlich bestehen keine Anhaltspunkte für ihre pauschale Vermutung. D._____ sei jahrelang in einer zu kleinen Hundebox unbetreut geblieben und habe keinen ausreichenden tägli- chen Auslauf erhalten (Urk. 4/1 S.7). Auch bezüglich dieser Vorwürfe ist die Er- mächtigung mangels konkreten Anhaltspunkte für einen Verstoss gegen das Tier- schutzgesetz nicht zu erteilen.
6. Im Ermächtigungsverfahren werden weder Kosten erhoben noch Prozessent- schädigungen ausgerichtet. Es wird beschlossen:
1. Der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Zürich wird die Ermächtigung zur Strafverfolgung (Untersuchungseröffnung / Nichtanhandnahme) von C._____ nicht erteilt.
2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen ausgerichtet.
3. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, dreifach für sich und die Gesuchstellerinnen 1 und 2 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad B-3/20178/10012334 (gegen Empfangsbestätigung) − die Gesuchsgegnerin ("persönlich/vertraulich", gegen Empfangsschein) − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ad B-3/20178/ 10012334 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ad B-3/20178/ 10012334, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 4) (gegen Empfangsbestätigung)
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4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne
14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 14. Juni 2018 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. J. Hürlimann