Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Gemäss einem Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 29. Juni 2013 wurde A._____ anlässlich einer Intervention durch die Stadtpolizei Zürich in der Nacht vom 17. auf den 18. Juni 2013 im Hotel B._____ an der C._____-Strasse … in D._____ zu Boden gedrückt und arretiert. Dabei erlitt er eine Schnittwunde an seinem linken Unterarm. Die Kantonspolizei sandte der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Sihl (nachfolgend nur noch bezeichnet als Staatsanwaltschaft) einen Rapport "betreffend Verletzung von A._____ im Zuge einer Arretierung durch die Polizei" (Urk. 3/1). Die Staatsanwaltschaft überwies darauf die Akten gestützt auf Art. 7 Abs. 2 StPO sowie § 148 GOG auf dem Dienstweg - via Leitung der Staatsan- waltschaft und Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - der hiesigen Kam- mer mit dem Antrag, über die Erteilung bzw. Nichterteilung einer Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung zu entscheiden, da sich die Anzeige gegen einen Beamten im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB oder gegen Behörden- mitglieder richte und sich auf Handlungen im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit beziehe. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Ermächtigung zur Durch- führung einer Strafuntersuchung sei nicht zu erteilen, weil nach summarischer Prüfung kein deliktsrelevanter Verdacht vorliege (Urk. 2).
E. 2 Im Ermächtigungsverfahren im Sinne von § 148 GOG ist nicht über die Frage zu entscheiden, ob eine Strafuntersuchung gegen Beamte zu eröffnen ist. Vielmehr ist aufgrund einer eher summarischen, ausschliesslich strafrechtliche Aspekte berücksichtigenden Prüfung zu beurteilen, ob der Staatsanwaltschaft eine Ermächtigung zum Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. die Nichtanhandnahme des Verfahrens zu erteilen ist (vgl. BGE 137 IV 269 E. 2.3 ff.; Urteil 1C_96/2013 vom 17. Juni 2013 E. 3). Die Ermächtigung ist zu verweigern, wenn die Strafanzeige eindeutig unbegründet erscheint und nicht von einem An- fangstatverdacht ausgegangen werden kann (vgl. z.B. OGer ZH, III. Strafkammer, TB130146, Beschluss vom 5. September 2013 Erw. 3). Die Ermächtigung ist auch bezüglich Antragsdelikten zu verweigern, wenn bzw. solange kein Strafantrag ge- stellt worden ist, da es an einer Prozessvoraussetzung mangelt (vgl. Art. 303 StPO; BSK StPO-Riedo/Falkner, N 10 zu Art. 303; vgl. etwa OGer ZH, III. Straf-
- 3 - kammer, TB110086, Beschluss vom 2. Dezember 2011 Erw. 4; TB120197, Be- schluss vom 4. Oktober 2012 Erw. II.2; TB130019, Beschluss vom 24. Mai 2013 Erw. 5).
E. 3 Die staatsanwaltschaftliche Überweisungsverfügung vom 27. September 2013 und der dieser zugrundeliegende Polizeirapport vom 29. Juni 2013 betreffen eine von A._____ im Zusammenhang mit einer polizeilichen Arretierung in der Nacht vom 17. auf den 18. Juni 2013 erlittene Verletzung am linken Unterarm (vgl. Urk. 3/1 S. 2 unter dem Titel Sachverhalt). Diese Körperverletzung ist nach den Feststellungen im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) vom 23. Juli 2013 zur körperlichen Untersuchung von A._____ vom
18. Juni 2013 (Urk. 3/11/3 S. 3 f.) keine schwere im Sinne von Art. 122 StGB. Ein- fache Körperverletzungen und Tätlichkeiten sind Antragsdelikte (Art. 123 Ziff. 1, Art. 125 Abs. 1 und Art. 126 Abs. 1 StGB). A._____ bestätigte am 18. Juni 2013 unterschriftlich, auf das Strafantragsrecht aufmerksam gemacht worden zu sein (Urk. 3/2). Einen Strafantrag reichte er bis dato nicht ein. Es fehlt damit von vorn- herein klar an einer Voraussetzung zur Verfolgung des Deliktes, für welches um Entscheid über Erteilung oder Nichterteilung einer Ermächtigung ersucht wird. Die Einleitung des Ermächtigungsverfahrens ist in solchen Fällen ein administrativer Leerlauf. Die Ermächtigung ist jedenfalls nicht zu erteilen.
E. 4 Im Ermächtigungsverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Pro- zessentschädigungen ausgerichtet. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Der Staatsanwaltschaft wird die Ermächtigung zur Strafverfolgung der Ge- suchsgegner nicht erteilt.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Schriftliche Mitteilung an: - 4 - − die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl, ad E-1/2013/147 (gegen Empfangs- bestätigung) − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, ad VBM 2013/1623, im Doppel, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 3), gegen Empfangsbestätigung
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Be- schwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des BGG. Zürich, 24. Oktober 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. C. Tschurr
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: TB130186-O/U/br Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und der Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. C. Tschurr Beschluss vom 24. Oktober 2013 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Gesuchstellerin gegen Beamte der Stadtpolizei Zürich, Gesuchsgegner betreffend Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung
- 2 - Erwägungen:
1. Gemäss einem Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 29. Juni 2013 wurde A._____ anlässlich einer Intervention durch die Stadtpolizei Zürich in der Nacht vom 17. auf den 18. Juni 2013 im Hotel B._____ an der C._____-Strasse … in D._____ zu Boden gedrückt und arretiert. Dabei erlitt er eine Schnittwunde an seinem linken Unterarm. Die Kantonspolizei sandte der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Sihl (nachfolgend nur noch bezeichnet als Staatsanwaltschaft) einen Rapport "betreffend Verletzung von A._____ im Zuge einer Arretierung durch die Polizei" (Urk. 3/1). Die Staatsanwaltschaft überwies darauf die Akten gestützt auf Art. 7 Abs. 2 StPO sowie § 148 GOG auf dem Dienstweg - via Leitung der Staatsan- waltschaft und Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - der hiesigen Kam- mer mit dem Antrag, über die Erteilung bzw. Nichterteilung einer Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung zu entscheiden, da sich die Anzeige gegen einen Beamten im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB oder gegen Behörden- mitglieder richte und sich auf Handlungen im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit beziehe. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Ermächtigung zur Durch- führung einer Strafuntersuchung sei nicht zu erteilen, weil nach summarischer Prüfung kein deliktsrelevanter Verdacht vorliege (Urk. 2).
2. Im Ermächtigungsverfahren im Sinne von § 148 GOG ist nicht über die Frage zu entscheiden, ob eine Strafuntersuchung gegen Beamte zu eröffnen ist. Vielmehr ist aufgrund einer eher summarischen, ausschliesslich strafrechtliche Aspekte berücksichtigenden Prüfung zu beurteilen, ob der Staatsanwaltschaft eine Ermächtigung zum Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. die Nichtanhandnahme des Verfahrens zu erteilen ist (vgl. BGE 137 IV 269 E. 2.3 ff.; Urteil 1C_96/2013 vom 17. Juni 2013 E. 3). Die Ermächtigung ist zu verweigern, wenn die Strafanzeige eindeutig unbegründet erscheint und nicht von einem An- fangstatverdacht ausgegangen werden kann (vgl. z.B. OGer ZH, III. Strafkammer, TB130146, Beschluss vom 5. September 2013 Erw. 3). Die Ermächtigung ist auch bezüglich Antragsdelikten zu verweigern, wenn bzw. solange kein Strafantrag ge- stellt worden ist, da es an einer Prozessvoraussetzung mangelt (vgl. Art. 303 StPO; BSK StPO-Riedo/Falkner, N 10 zu Art. 303; vgl. etwa OGer ZH, III. Straf-
- 3 - kammer, TB110086, Beschluss vom 2. Dezember 2011 Erw. 4; TB120197, Be- schluss vom 4. Oktober 2012 Erw. II.2; TB130019, Beschluss vom 24. Mai 2013 Erw. 5).
3. Die staatsanwaltschaftliche Überweisungsverfügung vom 27. September 2013 und der dieser zugrundeliegende Polizeirapport vom 29. Juni 2013 betreffen eine von A._____ im Zusammenhang mit einer polizeilichen Arretierung in der Nacht vom 17. auf den 18. Juni 2013 erlittene Verletzung am linken Unterarm (vgl. Urk. 3/1 S. 2 unter dem Titel Sachverhalt). Diese Körperverletzung ist nach den Feststellungen im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) vom 23. Juli 2013 zur körperlichen Untersuchung von A._____ vom
18. Juni 2013 (Urk. 3/11/3 S. 3 f.) keine schwere im Sinne von Art. 122 StGB. Ein- fache Körperverletzungen und Tätlichkeiten sind Antragsdelikte (Art. 123 Ziff. 1, Art. 125 Abs. 1 und Art. 126 Abs. 1 StGB). A._____ bestätigte am 18. Juni 2013 unterschriftlich, auf das Strafantragsrecht aufmerksam gemacht worden zu sein (Urk. 3/2). Einen Strafantrag reichte er bis dato nicht ein. Es fehlt damit von vorn- herein klar an einer Voraussetzung zur Verfolgung des Deliktes, für welches um Entscheid über Erteilung oder Nichterteilung einer Ermächtigung ersucht wird. Die Einleitung des Ermächtigungsverfahrens ist in solchen Fällen ein administrativer Leerlauf. Die Ermächtigung ist jedenfalls nicht zu erteilen.
4. Im Ermächtigungsverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Pro- zessentschädigungen ausgerichtet. Es wird beschlossen:
1. Der Staatsanwaltschaft wird die Ermächtigung zur Strafverfolgung der Ge- suchsgegner nicht erteilt.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Schriftliche Mitteilung an:
- 4 - − die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl, ad E-1/2013/147 (gegen Empfangs- bestätigung) − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, ad VBM 2013/1623, im Doppel, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 3), gegen Empfangsbestätigung
4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Be- schwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des BGG. Zürich, 24. Oktober 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. C. Tschurr