opencaselaw.ch

SU250046

Übertretung von Verkehrsvorschriften

Zürich OG · 2026-06-04 · Deutsch ZH
Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Mit dem angefochtenen Entscheid wurden der Berufungsklägerin die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie diejenigen des Stadtrichteramtes (Kosten gemäss Strafbefehl: Fr. 150.– sowie zusätzliche Untersuchungskosten: Fr. 300.–) vollumfänglich auferlegt (Urk. 21 S. 6). Die Berufung richtet sich auch gegen diesen Kostenentscheid (Urk. 22 S. 2). Das Stadtrichteramt beantragte hingegen, der Be- rufungsklägerin die Kosten aufzuerlegen (Urk. 35 S. 2).

E. 1.2 Gemäss Art. 12 OBG werden im Ordnungsbussenverfahren keine Kosten erhoben. Dies liegt daran, dass mit diesem Verfahren Übertretungen mit wenig Ver- waltungsaufwand und unter Vermeidung eines ordentlichen Justizverfahrens schnell und definitiv erledigt werden können. Im ordentlichen Verfahren, in dem

- 11 - ebenfalls eine Ordnungsbusse ausgefällt werden kann (vgl. Art. 14 OBG), ist das Prinzip der Kostenfreiheit nur anzuwenden, wenn das ordentliche Verfahren ohne sachlichen Grund eingeleitet worden ist (BGE 121 IV 375 E. 1c). Nachdem das ordentliche Verfahren zu Recht eingeleitet wurde, besteht kein Anlass, das Prinzip der Kostenfreiheit vorliegend zur Anwendung zu bringen.

E. 1.3 Gemäss Art. 422 StPO setzen sich die Verfahrenskosten aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen. Die Vorinstanz hat die Gerichtsgebühren in Anwendung von § 2 lit. b-d GebV OG i.V.m. § 14 lit. a GebV OG auf Fr. 750.– festgesetzt (Urk. 21 S. 6 E. 4.). Die durch die Vorinstanz festgesetzte Gerichtsgebühr von Fr. 750.– liegt im nach § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG zulässigen Rahmen und erscheint angemessen. Die Kosten des Stadtrichteramtes C._____ betragen Fr. 150.– (Kosten Strafbefehl Nr. … [Urk. 7]) und die zusätzlichen Untersuchungskosten Fr. 300.– (Urk. 11). Diese sind ausge- wiesen.

E. 1.4 Der Umstand, dass – entgegen dem vorinstanzlichen Urteil – kein Schuld- spruch ergehen kann, vermag an der Kostenauflage nichts zu ändern. Massgebend ist, dass die Berufungsklägerin kraft ihrer Haltereigenschaft für die Geschwindig- keitsüberschreitung verantwortlich erklärt wird und die Ordnungsbusse zu bezahlen hat, was mit einer Verurteilung zumindest vergleichbar ist (Entscheid des Ober- gerichtes des Kantons Zürich SU160069 vom 2. Mai 2017 E. 6.1.). Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind somit der damaligen Einsprecherin – also vorlie- gend der Berufungsklägerin – aufzuerlegen. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 3-5) ist folglich zu bestätigen.

2. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 2 Kognition des Berufungsgerichts

E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 1'800.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG).

E. 2.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Erwirkt eine Partei, die

- 12 - ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten dennoch auferlegt werden, wenn der angefochtene Ent- scheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO).

E. 2.3 Die Berufungsklägerin beantragt mit ihrer Berufung das Urteil aufzuheben und die Berufungsklägerin von Schuld und Strafe freizusprechen (Urk. 22 S. 2). Da- mit unterliegt sie vollumfänglich, weshalb ihr die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Dass die Berufungsklägerin im Berufungsverfahren – anders als noch vor erster Instanz – nicht schuldig gesprochen wird, sondern für die Verkehrs- regelübertretung verantwortlich erklärt wird, ändert nichts daran. Damit geht nur eine unwesentliche Abänderung des vorinstanzlichen Urteils einher, zumal mit ei- ner Verurteilung wegen einer Übertretung ohnehin kein Strafregistereintrag verbun- den gewesen wäre. Sowohl die der Berufungsklägerin auferlegte Busse als auch die erstinstanzliche Kostenauflage werden im Berufungsverfahren bestätigt. Im Er- gebnis rechtfertigt es sich deshalb, der Berufungsklägerin die gesamten Kosten aufzuerlegen (Entscheid des Obergerichtes des Kantons Zürich SU160069 vom

2. Mai 2017 E. 6.2.). Es wird erkannt:

1. Die Berufungsklägerin A._____ AG ist als Halterin des Fahrzeugs mit dem Kontrollschild AI … im Sinne von Art. 7 Abs. 1 und Abs. 5 OBG verantwortlich für die einfache Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 5 VRV, Art. 22 Abs. 1 SSV.

2. Die Berufungsklägerin wird verpflichtet, die Busse von Fr. 120.– zu bezahlen.

E. 2.4 Aus den vorgenannten Umständen schloss die Vorinstanz, die Einspreche- rin habe die ihr obliegenden Pflichten gemäss Art. 7 Abs. 4 OBG nicht erfüllt. Dass das Fahrzeug gegen deren Willen benutzt worden sei, sei sodann weder ersichtlich noch behauptet worden. Demnach scheide auch eine Exkulpation nach Art. 7 Abs. 5 OBG aus. Damit sei ihr die Geschwindigkeitsüberschreitung als Halterin des Fahrzeugs zuzurechnen und ihr auch die Busse aufzuerlegen (Urk. 21 S. 5 E. 2.6. f.).

E. 2.5 Entgegen den Ausführungen der Berufungsklägerin erwog das Bundes- gericht bereits mehrfach und auch im von ihr erwähnten Entscheid, dass die Halterin nicht nur Name, sondern auch die Adresse des Lenkers vollständig be- kannt geben muss, um sich der Pflicht die Busse zu bezahlen, entziehen zu können (vgl. BGE 144 I 242 E. 1.3.1.; BGer 6B_432/2017 vom 22. November 2017 E. 2.2.; BGer 6B_1007/2016 vom 10. Mai 2017 E. 1.5.). Wie die Berufungsklägerin selbst ausführte, erwog das Bundesgericht im von ihr zitierten Entscheid "Auch muss Name und Adresse des Fahrzeugführers vollständig sein, d.h. der Halter muss genügend Angaben zur Identität des Fahrzeugführers machen, so dass dieser individualisierbar ist." Mit anderen Worten erachtet das Bundesgericht die Angaben

- 9 - zur Identität des Fahrzeugführers dann als genügend (so dass dieser individuali- sierbar ist), wenn dessen Name und Adresse vollständig angegeben werden. Es führte denn auch explizit aus, dass das Einreichen des Mietvertrags an die Behörden lediglich dann genügt, wenn nur eine Person fahrberechtigt ist und aus dem Mietvertrag deren Name und Adresse vollständig hervorgehen (BGer 6B_1007/2016 vom 10. Mai 2017 E. 1.5.). Somit genügt das Einreichen des Mietvertrages eben gerade nicht, wenn die vollständigen Angaben zu Name und Adresse des Lenkers – wie vorliegend – nicht vorhanden sind. Wäre die Ermittlung der Adresse des Lenkers über die Kontaktaufnahme mit einer Drittperson oder ausländische Behörden Sache der Strafbehörde, würde dies dem Zweck der Bestimmung – einer raschen Erledigung von massenhaft vorkommenden Übertretungen mit Bagatellcharakter – zuwiderlaufen. Ein socher Aufwand ist für die Behörden unverhältnismässig.

E. 2.6 Die Berufungsklägerin zeigt denn – wie bereits die Vorinstanz ausführte – auch nicht auf und es ist nicht ersichtlich, weshalb die Nennung des Fahrzeug- führers mit dessen Adresse für sie konkret unzumutbar oder objektiv unmöglich gewesen sein soll. Das Bundesgericht stellte denn auch ganz generell fest, die Bekanntgabe des Fahrzeugführers sei für die Fahrzeughalterin (auch für juristische Personen) grundsätzlich nicht mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden. Ihr sei zuzumuten, die Identität dessen zu kennen, dem sie ihr Fahrzeug anvertraue (BGE 144 I 242 E. 1.3.1). Dem ist auch im konkreten Fall beizupflichten. Die Berufungsklägerin hätte die Adressdaten problemlos in den Mietvertrag aufnehmen können. Auch eine nachträgliche Ermittlung wäre ihr sodann ohne weiteres möglich gewesen, machte sie doch vor Vorinstanz selbst geltend, dies sei ohne unver- hältnismässigen Aufwand möglich.

E. 2.7 Weder die vorinstanzlichen Feststellungen noch der daraus gezogene Schluss, der Berufungsklägerin sei die Busse aufzuerlegen, sind damit willkürlich oder rechtsfehlerhaft. Hingegen verstösst die Formulierung in Urteilsdispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils – die Einsprecherin sei der Verkehrsregelverletzung schuldig – gegen Bundesrecht. Die Fahrzeughalterin kann lediglich zur Bezahlung der Busse verpflichtet werden, sofern eine einfache Verkehrsregelverletzung be-

- 10 - gangen wurde, die keiner bestimmten Person zugerechnet werden kann. Sie kann jedoch der festgestellten Widerhandlung nicht schuldig gesprochen werden (vgl. BGE 151 IV 237 E. 3.6.4.).

E. 2.8 Es gilt damit festzuhalten, dass die A._____ AG als Halterin des Fahrzeugs mit dem Kontrollschild AI … im Sinne von Art. 7 Abs. 1 und Abs. 5 OBG für die einfache Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 5 VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV verantwortlich ist, womit ihr die entsprechende Ordnungsbusse aufzu- erlegen ist. III. Strafe Die Berufungsklägerin hat den Umfang der Ordnungsbusse nicht angefochten (Urk. 22). Auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz hierzu kann damit ohne Weiteres verwiesen werden (Urk. 21 S. 5 E. 3.1.-3.2.). Die Berufungsklägerin ist somit auch im ordentlichen Verfahren zu verpflichten, die festgesetzte Ordnungs- busse von Fr. 120.– zu bezahlen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 3 Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 3-5) wird bestätigt.

E. 4 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–.

- 13 -

E. 5 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Berufungsklägerin auferlegt.

E. 6 Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die Berufungsklägerin  das Stadtrichteramt C._____  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an die Vorinstanz. 

E. 7 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. Juni 2026 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Maira MLaw A. Blaser

Dispositiv
  1. Die Einsprecherin ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 5 VRV, Art. 22 Abs. 1 SSV sowie Art. 7 Abs. 1 und 5 OBG (Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts um 6-10 km/h).
  2. Die Einsprecherin wird bestraft mit einer Busse von Fr. 120.–.
  3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 750.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  4. Die Gerichtskosten werden der Einsprecherin auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung.
  5. Die Kosten des Stadtrichteramtes C._____ im Betrag von insgesamt Fr. 450.– (Fr. 150.– Kosten gemäss Strafbefehl Nr. … vom 9. Dezember 2024 sowie Fr. 300.– zusätzliche Untersuchungskosten) werden der Einsprecherin auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 120.– werden durch das Stadtrichteramt C._____ eingefordert.
  6. (Mitteilungen)
  7. (Rechtsmittel)" - 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 6) a) Der Berufungsklägerin: (Urk. 22 S. 2) "1. Es sei das Urteil aufzuheben und die Berufungsklägerin von Schuld und Strafe freizusprechen.
  8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse." b) Des Stadtrichteramtes C._____: (Urk. 35 S. 2) "1. Die gestellten Berufungsanträge seien abzuweisen.
  9. Die Kosten seien der Berufungsklägerin aufzuerlegen." Erwägungen: I. Prozessgeschichte / Prozessuales
  10. Verfahrensgang 1.1. Der Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 21 S. 2 f. E. 1). 1.2. Mit Urteil des Einzelgerichts der 10. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 16. Oktober 2025 wurde die Einsprecherin (Berufungsklägerin) der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 5 VRV, Art. 22 Abs. 1 SSV sowie Art. 7 Abs. 1 und 5 OBG (Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts um 6-10 km/h) schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 120.– bestraft. Die Entscheidgebühr in der Höhe von Fr. 750.– sowie die weiteren Kosten im Umfang von Fr. 450.– wurden vollumfänglich der Berufungsklägerin auferlegt (Urk. 21 S. 6). - 4 - 1.3. Gegen das gleichentags mündlich eröffnete und dem Stadtrichteramt C._____ (nachfolgend: Stadtrichteramt) am 20. Oktober 2025 zugestellte Urteil (Prot. I S. 9 i.V.m. Urk. 15 und Urk. 16) erhob die Berufungsklägerin fristgerecht Berufung (Urk. 17). Das begründete Urteil wurde ihr am 10. November 2025 zuge- stellt (Urk. 18 i.V.m. Urk. 20/2) und am 25. November 2025 reichte die Berufungs- klägerin fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 22). Mit Präsidialverfügung vom 2. Dezember 2025 wurde dem Stadtrichteramt eine Kopie der Berufungserklä- rung zugestellt und Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben oder ob begründet ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt wird (Urk. 24). Mit Eingabe vom 9. Dezember 2025 erklärte dieses innert Frist Verzicht auf Anschluss- berufung (Urk. 25 i.V.m. Urk. 26). 1.4. Mit Beschluss vom 11. Dezember 2025 wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Berufungsverfahren schriftlich durchgeführt wird. Der Berufungsklägerin wurde sodann Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 27). Innert Frist ging hierorts keine Eingabe ein. Der Berufungsklägerin wurde daher mit Präsidialverfügung vom 14. Januar 2026 Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie die Berufung vom 21. Oktober 2025 zurückzieht oder auf die Begründung in der Berufungserklärung vom 25. November 2025 beschränkt (Urk. 29). Mit Eingabe vom 16. Januar 2026 (Datum Poststempel) reichte die Berufungsklägerin verspätet ihre Berufungsbegründung ein (Urk. 28 i.V.m. Urk. 31). Mit Schreiben vom
  11. Januar 2026 erklärte sie sodann innert der mit Präsidialverfügung vom
  12. Januar 2026 angesetzten Frist, an der Begründung vom 25. November 2025 festzuhalten (Urk. 30 i.V.m. Urk. 34). Mit Präsidialverfügung vom 20. Januar 2026 wurde dem Stadtrichteramt sowie der Vorinstanz je eine Kopie der Berufungser- klärung vom 25. November 2025 zugestellt. Dem Stadtrichteramt wurde Frist angesetzt, um die Berufungsantwort einzureichen, unter der Androhung, dass Säumnis als Verzicht gelte und diesfalls aufgrund der Akten entschieden werde. Sodann wurde der Vorinstanz Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung gegeben (Urk. 32). Innert Frist reichte das Stadtrichteramt die Berufungsantwort ein, wobei mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen und die Akten die Ab- weisung der Berufung beantragt wurde (Urk. 33 i.V.m. Urk. 35). Die Vorinstanz liess sich innert Frist nicht vernehmen. - 5 -
  13. Kognition des Berufungsgerichts 2.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abge- schlossen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefoch- tene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz ge- geben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfest- stellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrens- vorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifi- zieren sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 398 N 12 f.; BSK StPO-BÄHLER, 3. Aufl. 2023, Art. 398 N 6). Willkür bei der Beweis- würdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, ge- nügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Es ist somit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist. 2.2. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249; BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2). - 6 -
  14. Umfang der Berufung Gemäss Art. 402 StPO i.V.m. Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des ange- fochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Die Berufungsklägerin beantragte, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und sie unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse von Schuld und Strafe freizusprechen (Urk. 22 S. 2). Damit wurde das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten. II. Schuldpunkt
  15. 1.1. Die Berufungsklägerin wird im Strafbefehl des Stadtrichteramtes vom
  16. Dezember 2024 als Halterin des Personenwagens mit dem Kennzeichen AI … dazu verpflichtet, eine Busse im Umfang von Fr. 120.– wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um 10 km/h nach Abzug der vor- geschriebenen Geräte- und Messtoleranz zu bezahlen. Ebengenannter Personen- wagen sei auf der D._____-strasse … in C._____ in Fahrtrichtung stadtauswärts am 17. November 2023, um 09.39 Uhr, bei erlaubter Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h mit 43 km/h unterwegs gewesen (Urk. 7). Diese Begebenheiten werden von der Berufungsklägerin nicht bestritten (Prot. I S. 6 i.V.m. Urk. 22). Ohne Weiteres erstellt ist damit der Sachverhalt insoweit, als das Fahrzeug mit dem ge- nannten Kennzeichen zur besagten Zeit am besagten Ort mit um 10 km/h pro Stunde übersetzter Geschwindigkeit unterwegs war (vgl. auch Urk. 1/1). 1.2. Ebenfalls nicht bestritten ist der Umstand, dass die Berufungsklägerin als Halterin dieses Fahrzeugs eingetragen ist. Sie stellt sich indessen auf den Stand- punkt, ihren Pflichten gemäss Art. 7 Abs. 4 OBG nachgekommen zu sein (Urk. 22 S. 3 Rz. 10). Anstelle von Name und Adresse des Fahrzeugführers könne die Halterin auch genügend Angaben zu der Identität des tatsächlichen Fahrzeug- führers machen, was aus der Botschaft sowie der Erwägung 1.4. im Entscheid des Bundesgerichts 6B_1007/2016 vom 10. Mai 2017 hervorgehe (Urk. 22 S. 3 Rz. 6 f.). Sie habe das Fahrzeug vermietet und daher dem Stadtrichteramt den Mietvertrag über den Personenwagen übermittelt. Damit habe sie die Adressdaten der Mieterin, Frau E._____, sowie die Führerausweisnummer der zweiten Person, - 7 - Herrn F._____, bekanntgegeben (Urk. 22 S. 2 Rz. 4 i.V.m. S. 3 Rz. 8). Der Lenker des Fahrzeugs sei somit hinreichend individualisierbar. Es wäre daher mit verhält- nismässigem Aufwand möglich gewesen, über die Mieterin oder brasilianische Be- hörden Kontakt mit dem fehlbaren Lenker herzustellen und diesem den Strafbefehl zuzustellen (Urk. 22 S. 3 Rz. 8).
  17. 2.1. Ist im Ordnungsbussenverfahren nicht bekannt, wer eine Widerhandlung begangen hat, so wird die Busse dem im Fahrzeugausweis eingetragenen Fahr- zeughalter auferlegt (Art. 7 Abs. 1 OBG). Dem Halter wird die Busse schriftlich eröffnet. Er kann sie innert 30 Tagen bezahlen (Art. 7 Abs. 2 OBG). Bezahlt er die Busse nicht fristgerecht, so wird das ordentliche Strafverfahren eingeleitet (Art. 7 Abs. 3 OBG). Nennt der Halter Name und Adresse des Fahrzeugführers, der zum Zeitpunkt der Widerhandlung das Fahrzeug geführt hat, so wird gegen diesen das Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 eingeleitet (Art. 7 Abs. 4 OBG). Kann mit verhältnismässigem Aufwand nicht festgestellt werden, wer der Fahrzeugführer ist, so ist die Busse vom Halter zu bezahlen, es sei denn, er macht im ordentlichen Strafverfahren glaubhaft, dass das Fahrzeug gegen seinen Willen benutzt wurde und er dies trotz entsprechender Sorgfalt nicht verhindern konnte (Art. 7 Abs. 5 OBG). 2.2. Das Ordnungsbussenverfahren dient der raschen und definitiven Erledigung der im Strassenverkehr massenhaft vorkommenden Übertretungen mit Bagatell- charakter mit möglichst geringem Verwaltungsaufwand (BGer 6B_722/2019 vom
  18. Januar 2020 E. 1.3.1.). Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, die Ver- antwortung des Fahrzeughalters zu stärken und die Behörden von aufwändiger, unverhältnismässiger Ermittlungsarbeit im Bereich ausgesprochener Bagatell- delikte, wie sie im Ordnungsbussenverfahren beurteilt werden, zu entlasten (BGE 144 I 242 E. 1.3.1. mit Verweis). 2.3. Die Vorinstanz erwog, die Einsprecherin habe zunächst angegeben, die Fahrzeugmieterin Frau E._____ habe das Fahrzeug gelenkt, und habe den dazugehörenden Mietvertrag eingereicht. Aus letzterem gehe jedoch hervor, dass - 8 - die Mieterin des Fahrzeugs nicht berechtigt gewesen sei, das Fahrzeug zu lenken. Hierzu sei lediglich der im Mietvertrag eingetragene Fahrer berechtigt gewesen, dessen Adresse dem eingereichten Vertrag nicht zu entnehmen sei. Auf den in den Akten liegenden Radarbildern sei denn auch zu sehen, dass eine männliche Person das Fahrzeug zur Tatzeit gelenkt habe, womit die Mieterin als Lenkerin ausgeschlossen werden könne (Urk. 21 S. 4 E. 2.4.). Der erneuten Aufforderung des Stadthalteramtes, die Adresse des mutmasslichen Lenkers bekanntzugeben, sei die Einsprecherin ebenfalls nicht nachgekommen. Weshalb ihr dies nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sei, sei nicht ersichtlich. Schliesslich habe die Einsprecherin anlässlich der Hauptverhandlung ausführen lassen, dass man die Adresse mit den vorliegenden Informationen mit verhältnismässigem Aufwand ermitteln könne (Urk. 21 S. 5 E. 2.5.). Diese vorinstanzlichen Feststellungen ergeben sich ohne weiters aus den Akten (vgl. Urk. 1/1 i.V.m. Urk. 3, Urk. 3/1 und Prot. I S. 7) und werden von der Berufungsklägerin nicht bestritten. 2.4. Aus den vorgenannten Umständen schloss die Vorinstanz, die Einspreche- rin habe die ihr obliegenden Pflichten gemäss Art. 7 Abs. 4 OBG nicht erfüllt. Dass das Fahrzeug gegen deren Willen benutzt worden sei, sei sodann weder ersichtlich noch behauptet worden. Demnach scheide auch eine Exkulpation nach Art. 7 Abs. 5 OBG aus. Damit sei ihr die Geschwindigkeitsüberschreitung als Halterin des Fahrzeugs zuzurechnen und ihr auch die Busse aufzuerlegen (Urk. 21 S. 5 E. 2.6. f.). 2.5. Entgegen den Ausführungen der Berufungsklägerin erwog das Bundes- gericht bereits mehrfach und auch im von ihr erwähnten Entscheid, dass die Halterin nicht nur Name, sondern auch die Adresse des Lenkers vollständig be- kannt geben muss, um sich der Pflicht die Busse zu bezahlen, entziehen zu können (vgl. BGE 144 I 242 E. 1.3.1.; BGer 6B_432/2017 vom 22. November 2017 E. 2.2.; BGer 6B_1007/2016 vom 10. Mai 2017 E. 1.5.). Wie die Berufungsklägerin selbst ausführte, erwog das Bundesgericht im von ihr zitierten Entscheid "Auch muss Name und Adresse des Fahrzeugführers vollständig sein, d.h. der Halter muss genügend Angaben zur Identität des Fahrzeugführers machen, so dass dieser individualisierbar ist." Mit anderen Worten erachtet das Bundesgericht die Angaben - 9 - zur Identität des Fahrzeugführers dann als genügend (so dass dieser individuali- sierbar ist), wenn dessen Name und Adresse vollständig angegeben werden. Es führte denn auch explizit aus, dass das Einreichen des Mietvertrags an die Behörden lediglich dann genügt, wenn nur eine Person fahrberechtigt ist und aus dem Mietvertrag deren Name und Adresse vollständig hervorgehen (BGer 6B_1007/2016 vom 10. Mai 2017 E. 1.5.). Somit genügt das Einreichen des Mietvertrages eben gerade nicht, wenn die vollständigen Angaben zu Name und Adresse des Lenkers – wie vorliegend – nicht vorhanden sind. Wäre die Ermittlung der Adresse des Lenkers über die Kontaktaufnahme mit einer Drittperson oder ausländische Behörden Sache der Strafbehörde, würde dies dem Zweck der Bestimmung – einer raschen Erledigung von massenhaft vorkommenden Übertretungen mit Bagatellcharakter – zuwiderlaufen. Ein socher Aufwand ist für die Behörden unverhältnismässig. 2.6. Die Berufungsklägerin zeigt denn – wie bereits die Vorinstanz ausführte – auch nicht auf und es ist nicht ersichtlich, weshalb die Nennung des Fahrzeug- führers mit dessen Adresse für sie konkret unzumutbar oder objektiv unmöglich gewesen sein soll. Das Bundesgericht stellte denn auch ganz generell fest, die Bekanntgabe des Fahrzeugführers sei für die Fahrzeughalterin (auch für juristische Personen) grundsätzlich nicht mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden. Ihr sei zuzumuten, die Identität dessen zu kennen, dem sie ihr Fahrzeug anvertraue (BGE 144 I 242 E. 1.3.1). Dem ist auch im konkreten Fall beizupflichten. Die Berufungsklägerin hätte die Adressdaten problemlos in den Mietvertrag aufnehmen können. Auch eine nachträgliche Ermittlung wäre ihr sodann ohne weiteres möglich gewesen, machte sie doch vor Vorinstanz selbst geltend, dies sei ohne unver- hältnismässigen Aufwand möglich. 2.7. Weder die vorinstanzlichen Feststellungen noch der daraus gezogene Schluss, der Berufungsklägerin sei die Busse aufzuerlegen, sind damit willkürlich oder rechtsfehlerhaft. Hingegen verstösst die Formulierung in Urteilsdispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils – die Einsprecherin sei der Verkehrsregelverletzung schuldig – gegen Bundesrecht. Die Fahrzeughalterin kann lediglich zur Bezahlung der Busse verpflichtet werden, sofern eine einfache Verkehrsregelverletzung be- - 10 - gangen wurde, die keiner bestimmten Person zugerechnet werden kann. Sie kann jedoch der festgestellten Widerhandlung nicht schuldig gesprochen werden (vgl. BGE 151 IV 237 E. 3.6.4.). 2.8. Es gilt damit festzuhalten, dass die A._____ AG als Halterin des Fahrzeugs mit dem Kontrollschild AI … im Sinne von Art. 7 Abs. 1 und Abs. 5 OBG für die einfache Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 5 VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV verantwortlich ist, womit ihr die entsprechende Ordnungsbusse aufzu- erlegen ist. III. Strafe Die Berufungsklägerin hat den Umfang der Ordnungsbusse nicht angefochten (Urk. 22). Auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz hierzu kann damit ohne Weiteres verwiesen werden (Urk. 21 S. 5 E. 3.1.-3.2.). Die Berufungsklägerin ist somit auch im ordentlichen Verfahren zu verpflichten, die festgesetzte Ordnungs- busse von Fr. 120.– zu bezahlen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  19. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Mit dem angefochtenen Entscheid wurden der Berufungsklägerin die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie diejenigen des Stadtrichteramtes (Kosten gemäss Strafbefehl: Fr. 150.– sowie zusätzliche Untersuchungskosten: Fr. 300.–) vollumfänglich auferlegt (Urk. 21 S. 6). Die Berufung richtet sich auch gegen diesen Kostenentscheid (Urk. 22 S. 2). Das Stadtrichteramt beantragte hingegen, der Be- rufungsklägerin die Kosten aufzuerlegen (Urk. 35 S. 2). 1.2. Gemäss Art. 12 OBG werden im Ordnungsbussenverfahren keine Kosten erhoben. Dies liegt daran, dass mit diesem Verfahren Übertretungen mit wenig Ver- waltungsaufwand und unter Vermeidung eines ordentlichen Justizverfahrens schnell und definitiv erledigt werden können. Im ordentlichen Verfahren, in dem - 11 - ebenfalls eine Ordnungsbusse ausgefällt werden kann (vgl. Art. 14 OBG), ist das Prinzip der Kostenfreiheit nur anzuwenden, wenn das ordentliche Verfahren ohne sachlichen Grund eingeleitet worden ist (BGE 121 IV 375 E. 1c). Nachdem das ordentliche Verfahren zu Recht eingeleitet wurde, besteht kein Anlass, das Prinzip der Kostenfreiheit vorliegend zur Anwendung zu bringen. 1.3. Gemäss Art. 422 StPO setzen sich die Verfahrenskosten aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen. Die Vorinstanz hat die Gerichtsgebühren in Anwendung von § 2 lit. b-d GebV OG i.V.m. § 14 lit. a GebV OG auf Fr. 750.– festgesetzt (Urk. 21 S. 6 E. 4.). Die durch die Vorinstanz festgesetzte Gerichtsgebühr von Fr. 750.– liegt im nach § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG zulässigen Rahmen und erscheint angemessen. Die Kosten des Stadtrichteramtes C._____ betragen Fr. 150.– (Kosten Strafbefehl Nr. … [Urk. 7]) und die zusätzlichen Untersuchungskosten Fr. 300.– (Urk. 11). Diese sind ausge- wiesen. 1.4. Der Umstand, dass – entgegen dem vorinstanzlichen Urteil – kein Schuld- spruch ergehen kann, vermag an der Kostenauflage nichts zu ändern. Massgebend ist, dass die Berufungsklägerin kraft ihrer Haltereigenschaft für die Geschwindig- keitsüberschreitung verantwortlich erklärt wird und die Ordnungsbusse zu bezahlen hat, was mit einer Verurteilung zumindest vergleichbar ist (Entscheid des Ober- gerichtes des Kantons Zürich SU160069 vom 2. Mai 2017 E. 6.1.). Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind somit der damaligen Einsprecherin – also vorlie- gend der Berufungsklägerin – aufzuerlegen. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 3-5) ist folglich zu bestätigen.
  20. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 1'800.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). 2.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Erwirkt eine Partei, die - 12 - ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten dennoch auferlegt werden, wenn der angefochtene Ent- scheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). 2.3. Die Berufungsklägerin beantragt mit ihrer Berufung das Urteil aufzuheben und die Berufungsklägerin von Schuld und Strafe freizusprechen (Urk. 22 S. 2). Da- mit unterliegt sie vollumfänglich, weshalb ihr die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Dass die Berufungsklägerin im Berufungsverfahren – anders als noch vor erster Instanz – nicht schuldig gesprochen wird, sondern für die Verkehrs- regelübertretung verantwortlich erklärt wird, ändert nichts daran. Damit geht nur eine unwesentliche Abänderung des vorinstanzlichen Urteils einher, zumal mit ei- ner Verurteilung wegen einer Übertretung ohnehin kein Strafregistereintrag verbun- den gewesen wäre. Sowohl die der Berufungsklägerin auferlegte Busse als auch die erstinstanzliche Kostenauflage werden im Berufungsverfahren bestätigt. Im Er- gebnis rechtfertigt es sich deshalb, der Berufungsklägerin die gesamten Kosten aufzuerlegen (Entscheid des Obergerichtes des Kantons Zürich SU160069 vom
  21. Mai 2017 E. 6.2.). Es wird erkannt:
  22. Die Berufungsklägerin A._____ AG ist als Halterin des Fahrzeugs mit dem Kontrollschild AI … im Sinne von Art. 7 Abs. 1 und Abs. 5 OBG verantwortlich für die einfache Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 5 VRV, Art. 22 Abs. 1 SSV.
  23. Die Berufungsklägerin wird verpflichtet, die Busse von Fr. 120.– zu bezahlen.
  24. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 3-5) wird bestätigt.
  25. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–. - 13 -
  26. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Berufungsklägerin auferlegt.
  27. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die Berufungsklägerin  das Stadtrichteramt C._____  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an die Vorinstanz. 
  28. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU250046-O/U/bs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. C. Maira, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Blaser Urteil vom 4. Juni 2026 in Sachen A._____ AG, Beschuldigte und Berufungsklägerin vertreten durch B._____ gegen Stadtrichteramt C._____, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Übertretung von Verkehrsvorschriften Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, vom 16. Oktober 2025 (GC250080)

- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Stadtrichteramtes C._____ vom 9. Dezember 2024 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 7). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 21 S. 6 f.) "Es wird erkannt:

1. Die Einsprecherin ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 5 VRV, Art. 22 Abs. 1 SSV sowie Art. 7 Abs. 1 und 5 OBG (Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts um 6-10 km/h).

2. Die Einsprecherin wird bestraft mit einer Busse von Fr. 120.–.

3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 750.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

4. Die Gerichtskosten werden der Einsprecherin auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung.

5. Die Kosten des Stadtrichteramtes C._____ im Betrag von insgesamt Fr. 450.– (Fr. 150.– Kosten gemäss Strafbefehl Nr. … vom 9. Dezember 2024 sowie Fr. 300.– zusätzliche Untersuchungskosten) werden der Einsprecherin auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 120.– werden durch das Stadtrichteramt C._____ eingefordert.

6. (Mitteilungen)

7. (Rechtsmittel)"

- 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 6)

a) Der Berufungsklägerin: (Urk. 22 S. 2) "1. Es sei das Urteil aufzuheben und die Berufungsklägerin von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse."

b) Des Stadtrichteramtes C._____: (Urk. 35 S. 2) "1. Die gestellten Berufungsanträge seien abzuweisen.

2. Die Kosten seien der Berufungsklägerin aufzuerlegen." Erwägungen: I. Prozessgeschichte / Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. Der Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 21 S. 2 f. E. 1). 1.2. Mit Urteil des Einzelgerichts der 10. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 16. Oktober 2025 wurde die Einsprecherin (Berufungsklägerin) der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 5 VRV, Art. 22 Abs. 1 SSV sowie Art. 7 Abs. 1 und 5 OBG (Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts um 6-10 km/h) schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 120.– bestraft. Die Entscheidgebühr in der Höhe von Fr. 750.– sowie die weiteren Kosten im Umfang von Fr. 450.– wurden vollumfänglich der Berufungsklägerin auferlegt (Urk. 21 S. 6).

- 4 - 1.3. Gegen das gleichentags mündlich eröffnete und dem Stadtrichteramt C._____ (nachfolgend: Stadtrichteramt) am 20. Oktober 2025 zugestellte Urteil (Prot. I S. 9 i.V.m. Urk. 15 und Urk. 16) erhob die Berufungsklägerin fristgerecht Berufung (Urk. 17). Das begründete Urteil wurde ihr am 10. November 2025 zuge- stellt (Urk. 18 i.V.m. Urk. 20/2) und am 25. November 2025 reichte die Berufungs- klägerin fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 22). Mit Präsidialverfügung vom 2. Dezember 2025 wurde dem Stadtrichteramt eine Kopie der Berufungserklä- rung zugestellt und Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben oder ob begründet ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt wird (Urk. 24). Mit Eingabe vom 9. Dezember 2025 erklärte dieses innert Frist Verzicht auf Anschluss- berufung (Urk. 25 i.V.m. Urk. 26). 1.4. Mit Beschluss vom 11. Dezember 2025 wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Berufungsverfahren schriftlich durchgeführt wird. Der Berufungsklägerin wurde sodann Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 27). Innert Frist ging hierorts keine Eingabe ein. Der Berufungsklägerin wurde daher mit Präsidialverfügung vom 14. Januar 2026 Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie die Berufung vom 21. Oktober 2025 zurückzieht oder auf die Begründung in der Berufungserklärung vom 25. November 2025 beschränkt (Urk. 29). Mit Eingabe vom 16. Januar 2026 (Datum Poststempel) reichte die Berufungsklägerin verspätet ihre Berufungsbegründung ein (Urk. 28 i.V.m. Urk. 31). Mit Schreiben vom

19. Januar 2026 erklärte sie sodann innert der mit Präsidialverfügung vom

14. Januar 2026 angesetzten Frist, an der Begründung vom 25. November 2025 festzuhalten (Urk. 30 i.V.m. Urk. 34). Mit Präsidialverfügung vom 20. Januar 2026 wurde dem Stadtrichteramt sowie der Vorinstanz je eine Kopie der Berufungser- klärung vom 25. November 2025 zugestellt. Dem Stadtrichteramt wurde Frist angesetzt, um die Berufungsantwort einzureichen, unter der Androhung, dass Säumnis als Verzicht gelte und diesfalls aufgrund der Akten entschieden werde. Sodann wurde der Vorinstanz Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung gegeben (Urk. 32). Innert Frist reichte das Stadtrichteramt die Berufungsantwort ein, wobei mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen und die Akten die Ab- weisung der Berufung beantragt wurde (Urk. 33 i.V.m. Urk. 35). Die Vorinstanz liess sich innert Frist nicht vernehmen.

- 5 -

2. Kognition des Berufungsgerichts 2.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abge- schlossen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefoch- tene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz ge- geben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfest- stellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrens- vorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifi- zieren sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 398 N 12 f.; BSK StPO-BÄHLER, 3. Aufl. 2023, Art. 398 N 6). Willkür bei der Beweis- würdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, ge- nügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Es ist somit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist. 2.2. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249; BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2).

- 6 -

3. Umfang der Berufung Gemäss Art. 402 StPO i.V.m. Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des ange- fochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Die Berufungsklägerin beantragte, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und sie unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse von Schuld und Strafe freizusprechen (Urk. 22 S. 2). Damit wurde das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten. II. Schuldpunkt 1. 1.1. Die Berufungsklägerin wird im Strafbefehl des Stadtrichteramtes vom

9. Dezember 2024 als Halterin des Personenwagens mit dem Kennzeichen AI … dazu verpflichtet, eine Busse im Umfang von Fr. 120.– wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um 10 km/h nach Abzug der vor- geschriebenen Geräte- und Messtoleranz zu bezahlen. Ebengenannter Personen- wagen sei auf der D._____-strasse … in C._____ in Fahrtrichtung stadtauswärts am 17. November 2023, um 09.39 Uhr, bei erlaubter Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h mit 43 km/h unterwegs gewesen (Urk. 7). Diese Begebenheiten werden von der Berufungsklägerin nicht bestritten (Prot. I S. 6 i.V.m. Urk. 22). Ohne Weiteres erstellt ist damit der Sachverhalt insoweit, als das Fahrzeug mit dem ge- nannten Kennzeichen zur besagten Zeit am besagten Ort mit um 10 km/h pro Stunde übersetzter Geschwindigkeit unterwegs war (vgl. auch Urk. 1/1). 1.2. Ebenfalls nicht bestritten ist der Umstand, dass die Berufungsklägerin als Halterin dieses Fahrzeugs eingetragen ist. Sie stellt sich indessen auf den Stand- punkt, ihren Pflichten gemäss Art. 7 Abs. 4 OBG nachgekommen zu sein (Urk. 22 S. 3 Rz. 10). Anstelle von Name und Adresse des Fahrzeugführers könne die Halterin auch genügend Angaben zu der Identität des tatsächlichen Fahrzeug- führers machen, was aus der Botschaft sowie der Erwägung 1.4. im Entscheid des Bundesgerichts 6B_1007/2016 vom 10. Mai 2017 hervorgehe (Urk. 22 S. 3 Rz. 6 f.). Sie habe das Fahrzeug vermietet und daher dem Stadtrichteramt den Mietvertrag über den Personenwagen übermittelt. Damit habe sie die Adressdaten der Mieterin, Frau E._____, sowie die Führerausweisnummer der zweiten Person,

- 7 - Herrn F._____, bekanntgegeben (Urk. 22 S. 2 Rz. 4 i.V.m. S. 3 Rz. 8). Der Lenker des Fahrzeugs sei somit hinreichend individualisierbar. Es wäre daher mit verhält- nismässigem Aufwand möglich gewesen, über die Mieterin oder brasilianische Be- hörden Kontakt mit dem fehlbaren Lenker herzustellen und diesem den Strafbefehl zuzustellen (Urk. 22 S. 3 Rz. 8). 2. 2.1. Ist im Ordnungsbussenverfahren nicht bekannt, wer eine Widerhandlung begangen hat, so wird die Busse dem im Fahrzeugausweis eingetragenen Fahr- zeughalter auferlegt (Art. 7 Abs. 1 OBG). Dem Halter wird die Busse schriftlich eröffnet. Er kann sie innert 30 Tagen bezahlen (Art. 7 Abs. 2 OBG). Bezahlt er die Busse nicht fristgerecht, so wird das ordentliche Strafverfahren eingeleitet (Art. 7 Abs. 3 OBG). Nennt der Halter Name und Adresse des Fahrzeugführers, der zum Zeitpunkt der Widerhandlung das Fahrzeug geführt hat, so wird gegen diesen das Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 eingeleitet (Art. 7 Abs. 4 OBG). Kann mit verhältnismässigem Aufwand nicht festgestellt werden, wer der Fahrzeugführer ist, so ist die Busse vom Halter zu bezahlen, es sei denn, er macht im ordentlichen Strafverfahren glaubhaft, dass das Fahrzeug gegen seinen Willen benutzt wurde und er dies trotz entsprechender Sorgfalt nicht verhindern konnte (Art. 7 Abs. 5 OBG). 2.2. Das Ordnungsbussenverfahren dient der raschen und definitiven Erledigung der im Strassenverkehr massenhaft vorkommenden Übertretungen mit Bagatell- charakter mit möglichst geringem Verwaltungsaufwand (BGer 6B_722/2019 vom

23. Januar 2020 E. 1.3.1.). Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, die Ver- antwortung des Fahrzeughalters zu stärken und die Behörden von aufwändiger, unverhältnismässiger Ermittlungsarbeit im Bereich ausgesprochener Bagatell- delikte, wie sie im Ordnungsbussenverfahren beurteilt werden, zu entlasten (BGE 144 I 242 E. 1.3.1. mit Verweis). 2.3. Die Vorinstanz erwog, die Einsprecherin habe zunächst angegeben, die Fahrzeugmieterin Frau E._____ habe das Fahrzeug gelenkt, und habe den dazugehörenden Mietvertrag eingereicht. Aus letzterem gehe jedoch hervor, dass

- 8 - die Mieterin des Fahrzeugs nicht berechtigt gewesen sei, das Fahrzeug zu lenken. Hierzu sei lediglich der im Mietvertrag eingetragene Fahrer berechtigt gewesen, dessen Adresse dem eingereichten Vertrag nicht zu entnehmen sei. Auf den in den Akten liegenden Radarbildern sei denn auch zu sehen, dass eine männliche Person das Fahrzeug zur Tatzeit gelenkt habe, womit die Mieterin als Lenkerin ausgeschlossen werden könne (Urk. 21 S. 4 E. 2.4.). Der erneuten Aufforderung des Stadthalteramtes, die Adresse des mutmasslichen Lenkers bekanntzugeben, sei die Einsprecherin ebenfalls nicht nachgekommen. Weshalb ihr dies nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sei, sei nicht ersichtlich. Schliesslich habe die Einsprecherin anlässlich der Hauptverhandlung ausführen lassen, dass man die Adresse mit den vorliegenden Informationen mit verhältnismässigem Aufwand ermitteln könne (Urk. 21 S. 5 E. 2.5.). Diese vorinstanzlichen Feststellungen ergeben sich ohne weiters aus den Akten (vgl. Urk. 1/1 i.V.m. Urk. 3, Urk. 3/1 und Prot. I S. 7) und werden von der Berufungsklägerin nicht bestritten. 2.4. Aus den vorgenannten Umständen schloss die Vorinstanz, die Einspreche- rin habe die ihr obliegenden Pflichten gemäss Art. 7 Abs. 4 OBG nicht erfüllt. Dass das Fahrzeug gegen deren Willen benutzt worden sei, sei sodann weder ersichtlich noch behauptet worden. Demnach scheide auch eine Exkulpation nach Art. 7 Abs. 5 OBG aus. Damit sei ihr die Geschwindigkeitsüberschreitung als Halterin des Fahrzeugs zuzurechnen und ihr auch die Busse aufzuerlegen (Urk. 21 S. 5 E. 2.6. f.). 2.5. Entgegen den Ausführungen der Berufungsklägerin erwog das Bundes- gericht bereits mehrfach und auch im von ihr erwähnten Entscheid, dass die Halterin nicht nur Name, sondern auch die Adresse des Lenkers vollständig be- kannt geben muss, um sich der Pflicht die Busse zu bezahlen, entziehen zu können (vgl. BGE 144 I 242 E. 1.3.1.; BGer 6B_432/2017 vom 22. November 2017 E. 2.2.; BGer 6B_1007/2016 vom 10. Mai 2017 E. 1.5.). Wie die Berufungsklägerin selbst ausführte, erwog das Bundesgericht im von ihr zitierten Entscheid "Auch muss Name und Adresse des Fahrzeugführers vollständig sein, d.h. der Halter muss genügend Angaben zur Identität des Fahrzeugführers machen, so dass dieser individualisierbar ist." Mit anderen Worten erachtet das Bundesgericht die Angaben

- 9 - zur Identität des Fahrzeugführers dann als genügend (so dass dieser individuali- sierbar ist), wenn dessen Name und Adresse vollständig angegeben werden. Es führte denn auch explizit aus, dass das Einreichen des Mietvertrags an die Behörden lediglich dann genügt, wenn nur eine Person fahrberechtigt ist und aus dem Mietvertrag deren Name und Adresse vollständig hervorgehen (BGer 6B_1007/2016 vom 10. Mai 2017 E. 1.5.). Somit genügt das Einreichen des Mietvertrages eben gerade nicht, wenn die vollständigen Angaben zu Name und Adresse des Lenkers – wie vorliegend – nicht vorhanden sind. Wäre die Ermittlung der Adresse des Lenkers über die Kontaktaufnahme mit einer Drittperson oder ausländische Behörden Sache der Strafbehörde, würde dies dem Zweck der Bestimmung – einer raschen Erledigung von massenhaft vorkommenden Übertretungen mit Bagatellcharakter – zuwiderlaufen. Ein socher Aufwand ist für die Behörden unverhältnismässig. 2.6. Die Berufungsklägerin zeigt denn – wie bereits die Vorinstanz ausführte – auch nicht auf und es ist nicht ersichtlich, weshalb die Nennung des Fahrzeug- führers mit dessen Adresse für sie konkret unzumutbar oder objektiv unmöglich gewesen sein soll. Das Bundesgericht stellte denn auch ganz generell fest, die Bekanntgabe des Fahrzeugführers sei für die Fahrzeughalterin (auch für juristische Personen) grundsätzlich nicht mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden. Ihr sei zuzumuten, die Identität dessen zu kennen, dem sie ihr Fahrzeug anvertraue (BGE 144 I 242 E. 1.3.1). Dem ist auch im konkreten Fall beizupflichten. Die Berufungsklägerin hätte die Adressdaten problemlos in den Mietvertrag aufnehmen können. Auch eine nachträgliche Ermittlung wäre ihr sodann ohne weiteres möglich gewesen, machte sie doch vor Vorinstanz selbst geltend, dies sei ohne unver- hältnismässigen Aufwand möglich. 2.7. Weder die vorinstanzlichen Feststellungen noch der daraus gezogene Schluss, der Berufungsklägerin sei die Busse aufzuerlegen, sind damit willkürlich oder rechtsfehlerhaft. Hingegen verstösst die Formulierung in Urteilsdispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils – die Einsprecherin sei der Verkehrsregelverletzung schuldig – gegen Bundesrecht. Die Fahrzeughalterin kann lediglich zur Bezahlung der Busse verpflichtet werden, sofern eine einfache Verkehrsregelverletzung be-

- 10 - gangen wurde, die keiner bestimmten Person zugerechnet werden kann. Sie kann jedoch der festgestellten Widerhandlung nicht schuldig gesprochen werden (vgl. BGE 151 IV 237 E. 3.6.4.). 2.8. Es gilt damit festzuhalten, dass die A._____ AG als Halterin des Fahrzeugs mit dem Kontrollschild AI … im Sinne von Art. 7 Abs. 1 und Abs. 5 OBG für die einfache Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 5 VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV verantwortlich ist, womit ihr die entsprechende Ordnungsbusse aufzu- erlegen ist. III. Strafe Die Berufungsklägerin hat den Umfang der Ordnungsbusse nicht angefochten (Urk. 22). Auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz hierzu kann damit ohne Weiteres verwiesen werden (Urk. 21 S. 5 E. 3.1.-3.2.). Die Berufungsklägerin ist somit auch im ordentlichen Verfahren zu verpflichten, die festgesetzte Ordnungs- busse von Fr. 120.– zu bezahlen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Mit dem angefochtenen Entscheid wurden der Berufungsklägerin die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie diejenigen des Stadtrichteramtes (Kosten gemäss Strafbefehl: Fr. 150.– sowie zusätzliche Untersuchungskosten: Fr. 300.–) vollumfänglich auferlegt (Urk. 21 S. 6). Die Berufung richtet sich auch gegen diesen Kostenentscheid (Urk. 22 S. 2). Das Stadtrichteramt beantragte hingegen, der Be- rufungsklägerin die Kosten aufzuerlegen (Urk. 35 S. 2). 1.2. Gemäss Art. 12 OBG werden im Ordnungsbussenverfahren keine Kosten erhoben. Dies liegt daran, dass mit diesem Verfahren Übertretungen mit wenig Ver- waltungsaufwand und unter Vermeidung eines ordentlichen Justizverfahrens schnell und definitiv erledigt werden können. Im ordentlichen Verfahren, in dem

- 11 - ebenfalls eine Ordnungsbusse ausgefällt werden kann (vgl. Art. 14 OBG), ist das Prinzip der Kostenfreiheit nur anzuwenden, wenn das ordentliche Verfahren ohne sachlichen Grund eingeleitet worden ist (BGE 121 IV 375 E. 1c). Nachdem das ordentliche Verfahren zu Recht eingeleitet wurde, besteht kein Anlass, das Prinzip der Kostenfreiheit vorliegend zur Anwendung zu bringen. 1.3. Gemäss Art. 422 StPO setzen sich die Verfahrenskosten aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen. Die Vorinstanz hat die Gerichtsgebühren in Anwendung von § 2 lit. b-d GebV OG i.V.m. § 14 lit. a GebV OG auf Fr. 750.– festgesetzt (Urk. 21 S. 6 E. 4.). Die durch die Vorinstanz festgesetzte Gerichtsgebühr von Fr. 750.– liegt im nach § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG zulässigen Rahmen und erscheint angemessen. Die Kosten des Stadtrichteramtes C._____ betragen Fr. 150.– (Kosten Strafbefehl Nr. … [Urk. 7]) und die zusätzlichen Untersuchungskosten Fr. 300.– (Urk. 11). Diese sind ausge- wiesen. 1.4. Der Umstand, dass – entgegen dem vorinstanzlichen Urteil – kein Schuld- spruch ergehen kann, vermag an der Kostenauflage nichts zu ändern. Massgebend ist, dass die Berufungsklägerin kraft ihrer Haltereigenschaft für die Geschwindig- keitsüberschreitung verantwortlich erklärt wird und die Ordnungsbusse zu bezahlen hat, was mit einer Verurteilung zumindest vergleichbar ist (Entscheid des Ober- gerichtes des Kantons Zürich SU160069 vom 2. Mai 2017 E. 6.1.). Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind somit der damaligen Einsprecherin – also vorlie- gend der Berufungsklägerin – aufzuerlegen. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 3-5) ist folglich zu bestätigen.

2. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 1'800.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). 2.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Erwirkt eine Partei, die

- 12 - ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten dennoch auferlegt werden, wenn der angefochtene Ent- scheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). 2.3. Die Berufungsklägerin beantragt mit ihrer Berufung das Urteil aufzuheben und die Berufungsklägerin von Schuld und Strafe freizusprechen (Urk. 22 S. 2). Da- mit unterliegt sie vollumfänglich, weshalb ihr die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Dass die Berufungsklägerin im Berufungsverfahren – anders als noch vor erster Instanz – nicht schuldig gesprochen wird, sondern für die Verkehrs- regelübertretung verantwortlich erklärt wird, ändert nichts daran. Damit geht nur eine unwesentliche Abänderung des vorinstanzlichen Urteils einher, zumal mit ei- ner Verurteilung wegen einer Übertretung ohnehin kein Strafregistereintrag verbun- den gewesen wäre. Sowohl die der Berufungsklägerin auferlegte Busse als auch die erstinstanzliche Kostenauflage werden im Berufungsverfahren bestätigt. Im Er- gebnis rechtfertigt es sich deshalb, der Berufungsklägerin die gesamten Kosten aufzuerlegen (Entscheid des Obergerichtes des Kantons Zürich SU160069 vom

2. Mai 2017 E. 6.2.). Es wird erkannt:

1. Die Berufungsklägerin A._____ AG ist als Halterin des Fahrzeugs mit dem Kontrollschild AI … im Sinne von Art. 7 Abs. 1 und Abs. 5 OBG verantwortlich für die einfache Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 5 VRV, Art. 22 Abs. 1 SSV.

2. Die Berufungsklägerin wird verpflichtet, die Busse von Fr. 120.– zu bezahlen.

3. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 3-5) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–.

- 13 -

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Berufungsklägerin auferlegt.

6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die Berufungsklägerin  das Stadtrichteramt C._____  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an die Vorinstanz. 

7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. Juni 2026 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Maira MLaw A. Blaser