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SU250029

Übertretung von Verkehrsvorschriften

Zürich OG · 2025-12-02 · Deutsch ZH
Sachverhalt

gemäss Strafbefehl) davon ausging, die Beschuldigte sei im Rahmen ihres Über- holmanövers nicht nur auf den zweiten, sondern unmittelbar darauf auf den dritten Überholstreifen gewechselt. Dabei sei sie auf ein schneebedecktes Strassenstück geraten, habe aufgrund der den Strassenverhältnissen nicht angepassten Geschwindigkeit die Kontrolle über ihr Fahrzeug verloren und sei mit der Leitplanke kollidiert (vgl. Urk. 24 S. 13 E. III.2.1.2.). Den Spurwechsel vom ersten auf den zweiten Überholstreifen und unmittelbar danach auf den dritten Überholstreifen hatte die Beschuldigte im Rahmen ihrer Einvernahme beim Statthalteramt (Urk. 9 F/A 6 ff.) und auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung so vorge- tragen (Prot. I S. 8 ff.; vgl. auch Urk. 16 S. 2). Auch in ihrer Berufungsbegründung macht die Beschuldigte geltend, sie sei nicht nur vom ersten auf den zweiten, son- dern auch vom zweiten auf den dritten Überholstreifen gewechselt (Urk. 32 S. 2 f.). Es ist daher betreffend Fahrspurwechsel – in Übereinstimmung mit der Beschuldig- ten – von demjenigen Sachverhalt auszugehen, welchen die Vorinstanz ihrer recht- lichen Würdigung zugrunde gelegt hat. Des Weiteren hat die Vorinstanz in tatsäch- licher Hinsicht festgestellt, dass die Beschuldigte gemäss eigenen Angaben bereits vor dem Überholmanöver den Schnee auf dem (äussersten) linken Fahrstreifen ge- sehen habe (Urk. 24 S. 10 E. II.5.5.2. f.). Schliesslich hat die Vorinstanz festge- stellt, dass nicht nur auf dem dritten, sondern auch auf dem zweiten Überholstreifen

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– wenn auch in geringerem Ausmass – Schnee gelegen habe (Urk. 24 S. 11 E. II.5.5.3.). 2.2. Die Beschuldigte rügt, die Vorinstanz gehe von einem falschen Sachverhalt aus, nämlich, dass sie aufgrund eines mit einem Überholmanöver verbundenen Spurwechsels ins Rutschen geraten sei. Die Beschuldigte habe den Spurwechsel aber bereits beendet gehabt, als sie ins Schleudern geraten sei. Aus dem Foto Nr. 2 könne entnommen werden, dass sich die Spuren des Fahrzeuges parallel zur Leitplanke befinden würden. Das lasse darauf schliessen, dass die Beschuldigte sich bereits auf dem dritten Überholstreifen befunden habe, den Spurwechsel also abgeschlossen gehabt habe, und nicht aufgrund dessen ins Schleudern geraten sei. Dies habe die Beschuldigte auch anlässlich ihrer Einvernahme ausgesagt. Sodann widerspreche die Feststellung, dass die zweite Überholspur teils schnee- bedeckt gewesen sei, der Fotodokumentation (Foto Nr. 3). Schliesslich habe sie die plötzlich schneebedeckte Fahrspur (dritte Überholspur) nicht rechtzeitig sehen können, da sie sich vor dem Spurwechsel auf dem zweiten Überholstreifen befunden habe und vor ihr ebenfalls Fahrzeuge gewesen seien, auf welche sie sich konzentriert habe (Urk. 32 S. 2 f.). 2.3. Die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz sind nicht willkürlich, auch wenn dazu nicht auf die im Polizeirapport sinngemäss wiedergegebenen Äus- serungen der Beschuldigten abzustellen ist. Dass die Beschuldigte im Zuge ihres Wechsels vom zweiten auf den dritten Überholstreifen auf ein schneebedecktes Strassenstück geraten war und aufgrund der Strassenverhältnisse (schnee- bedeckt) die Kontrolle über ihr Fahrzeug verloren hatte, ergibt sich insbesondere aus den Aussagen der Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptver- handlung: "Aufgrund des Fahrzeugs, welches vor mir einspurte, wollte ich auf den

3. Überholstreifen wechseln, als plötzlich der Schnee kam. Ich bin demnach auf den Schnee gefahren und kam ins Rutschen." (Prot. I S. 10). Ob die Beschuldigte den Spurwechsel bereits abgeschlossen hatte, als sie ins Schleudern geraten war, ist unerheblich. Jedenfalls ist klar, dass sie beim oder kurz nach dem Spurwechsel aufgrund der teilweise schneebedeckten Fahrbahn ins Schleudern geriet. Anhand der Fotodokumentation ergibt sich sodann, dass zum Unfallzeitpunkt nicht uner-

- 8 - hebliche Schneemengen auf der Autobahn, vor allem auf dem 3. Überholstreifen, in geringerer Menge aber auch auf dem 2. Überholstreifen, lagen (vgl. Urk. 2). Ob die Beschuldigte bei ihrem Spurwechsel mit Schnee auf der äussersten linken Fahr- bahn rechnen musste, ist eine Frage der rechtlichen Würdigung und daher nach- folgend zu beurteilen.

3. Rechtliche Würdigung 3.1. Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat der Lenker sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss jeder- zeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzu- wirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren (BGE 76 IV 55 E. 1; BGer 6B_1157/2016 vom 28. März 2017 E. 4.4; BGer 6P.68/2006 vom

6. September 2006 E. 3.2). Zu diesen Pflichten gehört, dass er die Geschwindigkeit stets den Umständen anpasst, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen (Art. 32 Abs. 1 SVG). Der Fahrzeuglenker darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der über- blickbaren Strecke anhalten kann (Art. 4 Abs. 1 VRV). "Fahren auf Sicht" ist eine der wichtigsten und grundlegendsten Vorschriften im Strassenverkehr überhaupt. Die frei überblickbare Strecke richtet sich vorab nach der Lage und Linienführung der Strasse und dann nach den Sichtverhältnissen. Winterglätte stellt normaler- weise keine höhere Gefahr dar und ist weder ein unvorhersehbares noch ein aussergewöhnliches Ereignis. Wer sieht, dass die Strasse teilweise trocken, teilweise aber eben nicht trocken ist, und weiss, dass die Temperaturen um den Gefrierpunkt liegen, muss die Geschwindigkeit mässigen. In jedem Fall richtet sich die angemessene Geschwindigkeit nach den im unmittelbaren Umfeld herrschen- den Verkehrsverhältnissen (BSK SVG-ROTH, 2014, Art. 32 N 3, 12, 15). 3.2. Fahrlässig begeht eine Straftat, wer die Folge seines Verhaltens aus pflicht- widriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflicht- widrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (BGE 135 IV 56 E. 2). Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der

- 9 - zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 143 IV 138 E. 2.1). Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeuglenker verlangt wird, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahren- quellen (BGE 127 II 302 E. 3.c). 3.3. Die Beschuldigte macht kurz zusammengefasst und sinngemäss geltend, sie habe auf der dritten Spur der vierspurigen Autobahn wegen dem vorausfahren- den Fahrzeug, das auf ihre Spur ausgeschwenkt sei und wodurch der Sicherheits- abstand nicht mehr gegeben gewesen sei, ihrerseits auf die äusserte, vierte Spur ausweichen müssen. Dort sei sie von der schneebedeckten Fahrbahn überrascht worden, weshalb sie ins Schleudern geraten sei. Sie habe den plötzlich auftauchen- den Schnee bzw. die Glätte auf dieser äussersten Spur nicht vorher erkennen können (Urk. 32 S. 2 f.; Urk. 16 S. 1 ff.). 3.4. Die Vorinstanz erwog zum objektiven Tatbestand, indem die Beschuldigte bei winterlichen Strassenverhältnissen ein Überholmanöver ausgeführt und ihre Geschwindigkeit nicht in dem durch Lage, Sicht und Witterung gebotenen Mass reduziert habe, habe sie nicht auf die durch eingeschränkte Sicht und teilweise Schnee bedingte Gefahrenlage reagiert. Sie sei beim Spurwechsel auf eine schneebedeckte Fahrbahn geraten und habe die Kontrolle über ihr Fahrzeug verloren, was auf eine mangelnde Beherrschung desselben hindeute. Zudem habe sie ihre Geschwindigkeit nicht den konkreten Strassenverhältnissen angepasst, obwohl bei teilweise schneebedeckten Spuren eine besondere Vorsichtspflicht bestanden habe (Urk. 24 S. 14 E. III.2.1.3). Subjektiv wären der Beschuldigten, wenn sie das allgemein geforderte Mass an Aufmerksamkeit hätte walten lassen, die Strassenverhältnisse – der Schnee – auf der zweiten und dritten Überholspur aufgefallen und hätte sie die Geschwindigkeit dementsprechend reduziert, wodurch es zu keinem Rutschen und leichter Kollision mit der Leitplanke gekommen wäre (Urk. 24 S. 15 E. III.2.2.3). 3.5. Den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ist zuzustimmen und es kann vollumfänglich auf diese verwiesen werden. Wie erwähnt, ist Fahren auf Sicht einer der wichtigsten Grundsätze im Strassenverkehr. Mit ihren Ausführungen gibt

- 10 - die Beschuldigte letztlich selbst zu, dass sie vor dem Spurwechsel auf den dritten Überholstreifen (4. Spur) keine genügende Sicht hatte und dementsprechend die Strassenverhältnisse (teilweise Schneebedeckung), welche eine Anpassung der Geschwindigkeit erforderlich gemacht hätten, nicht genügend überblicken konnte. Mit solchen Strassenverhältnissen war am Unfalltag, dem 16. Dezember 2022, um 21 Uhr abends, sodann zu rechnen, wie die im Recht liegenden, kurz nach dem Unfall erstellten Fotos zeigen, worauf nicht unerhebliche Schneemengen auf und neben der Autobahn zu erkennen sind (vgl. Urk. 2). Des Weiteren ist im dichten Strassenverkehr grundsätzlich mit einem Unterschreiten des Sicherheitsabstands durch ein Fahrmanöver eines anderen Verkehrsteilnehmers zu rechnen. Der nach- folgende Fahrzeugführer ist in solchen Fällen verpflichtet, den Sicherheitsabstand durch Verlangsamung der Fahrt bzw. durch kontrolliertes Bremsen wieder herzu- stellen (vgl. BGer 6B_1157/2016 vom 28. März 2017 E. 4.5). Die Beschuldigte hätte in dieser Situation daher den Spurwechsel nicht, jedenfalls nicht mit dieser Geschwindigkeit und ohne genügende Sicht, ausführen dürfen, sondern kontrolliert abbremsen müssen, um den Sicherheitsabstand zum vorderen Fahrzeug wieder herzustellen. Durch ihren mit ungenügender Sicht ausgeführten Spurwechsel auf einen teilweise schneebedeckten Strassenabschnitt ist die Beschuldigte aufgrund einer nicht den konkreten Strassenverhältnissen angepassten Geschwindigkeit ins Schleudern geraten und schliesslich mit der Leitplanke kollidiert. Dabei hat sie pflichtwidrig unvorsichtig und somit fahrlässig gehandelt. Damit ist der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 SVG sowie Art. 4 Abs. 1 VRV erfüllt.

4. Fazit Der Anklagesachverhalt ist mit der durch die Vorinstanz vorgenommenen Ergän- zung bzw. Erweiterung erstellt. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist eben- falls zutreffend. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist daher zu bestätigen und die Beschuldigte der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 SVG sowie Art. 4 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen, wobei festzuhalten ist, dass es sich um eine fahrlässige Tatbegehung handelt.

- 11 - IV. Sanktion

1. Strafe 1.1. Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte mit einer Busse von Fr. 250.–. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse legte sie eine Ersatzfreiheits- strafe von 3 Tagen fest (Urk. 24 S. 18 f.). Die Beschuldigte beantragt einen vollum- fänglichen Freispruch und stellt keinen Eventualantrag bezüglich der Strafzu- messung (vgl. Urk. 32). 1.2. Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Der Strafrahmen liegt somit bei einer Busse von Fr. 1.– bis Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG). Das Gericht bemisst den Betrag der Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). 1.3. Mit der Vorinstanz (Urk. 24 S. 17 f.) wiegt das Verschulden der Beschuldig- ten sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht leicht (bis sehr leicht), da andere Verkehrsteilnehmer durch das Verhalten der Beschuldigten zwar nicht unmittelbar in Gefahr geraten sind, das Risiko einer Kollision bei einem rutschen- den Fahrzeug auf einer Autobahn bei Dunkelheit aber dennoch erhöht war und die Beschuldigte fahrlässig handelte. Des Weiteren sind die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten als knapp zu bezeichnen (vgl. dazu Urk. 24 S. 18 E. IV.3.3.1). Die durch die Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 250.– erweist sich unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände als angemessen und die Beschul- digte ist entsprechend zu bestrafen.

2. Vollzug und Ersatzfreiheitsstrafe 2.1. Die Busse ist von Gesetzes wegen zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). 2.2. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatz- freiheitsstrafe auszufällen (Art. 106 Abs. 2 StGB). In ständiger Praxis erscheint ein Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als

- 12 - angemessen. Im vorliegenden Fall ist deshalb eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen auszufällen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 4 und 5) zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 1'800.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG).

3. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt mit ihren Berufungsanträgen vollumfänglich, weshalb ihr die Kosten des Berufungs- verfahrens aufzuerlegen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht zudem kein Anspruch auf eine Entschädigung.

- 13 - Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 SVG sowie Art. 4 Abs. 1 VRV.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 250.–.

3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten  das Statthalteramt B._____  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an die Vorinstanz  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ-  massnahmen (Halter-Nr. …).

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.

- 14 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 2. Dezember 2025 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut MLaw F. Herren

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Das Statthalteramt B._____ (fortan: Statthalteramt) erliess am 12. März 2024 einen Strafbefehl (Nr. ST.2023.123) gegen die Beschuldigte (Urk. 3). Dagegen er- hob diese fristgerecht Einsprache (Urk. 4). Nach Durchführung einer Einvernahme der Beschuldigten (Urk. 9) entschied das Statthalteramt, am Strafbefehl festzuhal- ten (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO), und überwies diesen samt Akten (Urk. 1–9) mit Eingabe vom 11. Februar 2025 an das Bezirksgericht Zürich (Urk. 10). Der Straf- befehl vom 12. März 2024 gilt somit als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Die vorinstanzliche Hauptverhandlung fand am 14. April 2025 statt (Prot. I S. 5 ff.). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet und im Dispositiv an die Parteien übergeben bzw. versandt (Urk. 17; Prot. I S. 11 ff.). Mit Schreiben vom 17. April 2025 meldete die Beschuldigte fristgerecht Berufung gegen das vor- instanzliche Urteil an (Urk. 18). Das begründete Urteil wurde den Parteien am 9. bzw. 11. Juli 2025 zugestellt (Urk. 21; Urk. 23/1-2). Am 28. Juli 2025 erfolgte frist- und formgerecht die Berufungserklärung der Beschuldigten (Urk. 26).

E. 1.1 Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte mit einer Busse von Fr. 250.–. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse legte sie eine Ersatzfreiheits- strafe von 3 Tagen fest (Urk. 24 S. 18 f.). Die Beschuldigte beantragt einen vollum- fänglichen Freispruch und stellt keinen Eventualantrag bezüglich der Strafzu- messung (vgl. Urk. 32).

E. 1.2 Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Der Strafrahmen liegt somit bei einer Busse von Fr. 1.– bis Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG). Das Gericht bemisst den Betrag der Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB).

E. 1.3 Mit der Vorinstanz (Urk. 24 S. 17 f.) wiegt das Verschulden der Beschuldig- ten sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht leicht (bis sehr leicht), da andere Verkehrsteilnehmer durch das Verhalten der Beschuldigten zwar nicht unmittelbar in Gefahr geraten sind, das Risiko einer Kollision bei einem rutschen- den Fahrzeug auf einer Autobahn bei Dunkelheit aber dennoch erhöht war und die Beschuldigte fahrlässig handelte. Des Weiteren sind die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten als knapp zu bezeichnen (vgl. dazu Urk. 24 S. 18 E. IV.3.3.1). Die durch die Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 250.– erweist sich unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände als angemessen und die Beschul- digte ist entsprechend zu bestrafen.

2. Vollzug und Ersatzfreiheitsstrafe

E. 2 Von der Vorinstanz festgestellter Sachverhalt und Rügen der Beschuldigten

E. 2.1 Die Busse ist von Gesetzes wegen zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB).

E. 2.2 Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatz- freiheitsstrafe auszufällen (Art. 106 Abs. 2 StGB). In ständiger Praxis erscheint ein Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als

- 12 - angemessen. Im vorliegenden Fall ist deshalb eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen auszufällen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 4 und 5) zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 1'800.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG).

3. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt mit ihren Berufungsanträgen vollumfänglich, weshalb ihr die Kosten des Berufungs- verfahrens aufzuerlegen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht zudem kein Anspruch auf eine Entschädigung.

- 13 - Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 SVG sowie Art. 4 Abs. 1 VRV.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 250.–.

3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–.

E. 2.3 Die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz sind nicht willkürlich, auch wenn dazu nicht auf die im Polizeirapport sinngemäss wiedergegebenen Äus- serungen der Beschuldigten abzustellen ist. Dass die Beschuldigte im Zuge ihres Wechsels vom zweiten auf den dritten Überholstreifen auf ein schneebedecktes Strassenstück geraten war und aufgrund der Strassenverhältnisse (schnee- bedeckt) die Kontrolle über ihr Fahrzeug verloren hatte, ergibt sich insbesondere aus den Aussagen der Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptver- handlung: "Aufgrund des Fahrzeugs, welches vor mir einspurte, wollte ich auf den

E. 3 Rechtliche Würdigung

E. 3.1 Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat der Lenker sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss jeder- zeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzu- wirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren (BGE 76 IV 55 E. 1; BGer 6B_1157/2016 vom 28. März 2017 E. 4.4; BGer 6P.68/2006 vom

E. 3.2 Fahrlässig begeht eine Straftat, wer die Folge seines Verhaltens aus pflicht- widriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflicht- widrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (BGE 135 IV 56 E. 2). Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der

- 9 - zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 143 IV 138 E. 2.1). Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeuglenker verlangt wird, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahren- quellen (BGE 127 II 302 E. 3.c).

E. 3.3 Die Beschuldigte macht kurz zusammengefasst und sinngemäss geltend, sie habe auf der dritten Spur der vierspurigen Autobahn wegen dem vorausfahren- den Fahrzeug, das auf ihre Spur ausgeschwenkt sei und wodurch der Sicherheits- abstand nicht mehr gegeben gewesen sei, ihrerseits auf die äusserte, vierte Spur ausweichen müssen. Dort sei sie von der schneebedeckten Fahrbahn überrascht worden, weshalb sie ins Schleudern geraten sei. Sie habe den plötzlich auftauchen- den Schnee bzw. die Glätte auf dieser äussersten Spur nicht vorher erkennen können (Urk. 32 S. 2 f.; Urk. 16 S. 1 ff.).

E. 3.4 Die Vorinstanz erwog zum objektiven Tatbestand, indem die Beschuldigte bei winterlichen Strassenverhältnissen ein Überholmanöver ausgeführt und ihre Geschwindigkeit nicht in dem durch Lage, Sicht und Witterung gebotenen Mass reduziert habe, habe sie nicht auf die durch eingeschränkte Sicht und teilweise Schnee bedingte Gefahrenlage reagiert. Sie sei beim Spurwechsel auf eine schneebedeckte Fahrbahn geraten und habe die Kontrolle über ihr Fahrzeug verloren, was auf eine mangelnde Beherrschung desselben hindeute. Zudem habe sie ihre Geschwindigkeit nicht den konkreten Strassenverhältnissen angepasst, obwohl bei teilweise schneebedeckten Spuren eine besondere Vorsichtspflicht bestanden habe (Urk. 24 S. 14 E. III.2.1.3). Subjektiv wären der Beschuldigten, wenn sie das allgemein geforderte Mass an Aufmerksamkeit hätte walten lassen, die Strassenverhältnisse – der Schnee – auf der zweiten und dritten Überholspur aufgefallen und hätte sie die Geschwindigkeit dementsprechend reduziert, wodurch es zu keinem Rutschen und leichter Kollision mit der Leitplanke gekommen wäre (Urk. 24 S. 15 E. III.2.2.3).

E. 3.5 Den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ist zuzustimmen und es kann vollumfänglich auf diese verwiesen werden. Wie erwähnt, ist Fahren auf Sicht einer der wichtigsten Grundsätze im Strassenverkehr. Mit ihren Ausführungen gibt

- 10 - die Beschuldigte letztlich selbst zu, dass sie vor dem Spurwechsel auf den dritten Überholstreifen (4. Spur) keine genügende Sicht hatte und dementsprechend die Strassenverhältnisse (teilweise Schneebedeckung), welche eine Anpassung der Geschwindigkeit erforderlich gemacht hätten, nicht genügend überblicken konnte. Mit solchen Strassenverhältnissen war am Unfalltag, dem 16. Dezember 2022, um 21 Uhr abends, sodann zu rechnen, wie die im Recht liegenden, kurz nach dem Unfall erstellten Fotos zeigen, worauf nicht unerhebliche Schneemengen auf und neben der Autobahn zu erkennen sind (vgl. Urk. 2). Des Weiteren ist im dichten Strassenverkehr grundsätzlich mit einem Unterschreiten des Sicherheitsabstands durch ein Fahrmanöver eines anderen Verkehrsteilnehmers zu rechnen. Der nach- folgende Fahrzeugführer ist in solchen Fällen verpflichtet, den Sicherheitsabstand durch Verlangsamung der Fahrt bzw. durch kontrolliertes Bremsen wieder herzu- stellen (vgl. BGer 6B_1157/2016 vom 28. März 2017 E. 4.5). Die Beschuldigte hätte in dieser Situation daher den Spurwechsel nicht, jedenfalls nicht mit dieser Geschwindigkeit und ohne genügende Sicht, ausführen dürfen, sondern kontrolliert abbremsen müssen, um den Sicherheitsabstand zum vorderen Fahrzeug wieder herzustellen. Durch ihren mit ungenügender Sicht ausgeführten Spurwechsel auf einen teilweise schneebedeckten Strassenabschnitt ist die Beschuldigte aufgrund einer nicht den konkreten Strassenverhältnissen angepassten Geschwindigkeit ins Schleudern geraten und schliesslich mit der Leitplanke kollidiert. Dabei hat sie pflichtwidrig unvorsichtig und somit fahrlässig gehandelt. Damit ist der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 SVG sowie Art. 4 Abs. 1 VRV erfüllt.

4. Fazit Der Anklagesachverhalt ist mit der durch die Vorinstanz vorgenommenen Ergän- zung bzw. Erweiterung erstellt. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist eben- falls zutreffend. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist daher zu bestätigen und die Beschuldigte der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 SVG sowie Art. 4 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen, wobei festzuhalten ist, dass es sich um eine fahrlässige Tatbegehung handelt.

- 11 - IV. Sanktion

1. Strafe

E. 6 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

E. 7 Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten  das Statthalteramt B._____  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an die Vorinstanz  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ-  massnahmen (Halter-Nr. …).

E. 8 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.

- 14 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 2. Dezember 2025 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut MLaw F. Herren

Dispositiv
  1. Die Einsprecherin A._____ ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 SVG sowie Art. 4 Abs. 1 VRV.
  2. Die Einsprecherin wird bestraft mit einer Busse von Fr. 250.–.
  3. Bezahlt die Einsprecherin die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
  4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  5. Die Gerichtskosten werden der Einsprecherin auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. Die Kosten des Statthalteramtes B._____ im Betrag von Fr. 500.– (Fr. 250.– Kosten gemäss Strafbefehl Nr. ST.2023.123/FN vom 12. März 2024 sowie Fr. 250.– Wei- sungsgebühr) werden der Einsprecherin auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 250.– werden durch das Statthalteramt B._____ eingefordert.
  6. (Mitteilungen)
  7. (Rechtsmittel)" - 3 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 32 S. 1)
  8. Die Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.
  9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. b) Des Statthalteramts B._____: (Urk. 35 S. 2 f., sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Verfahrensgang
  10. Das Statthalteramt B._____ (fortan: Statthalteramt) erliess am 12. März 2024 einen Strafbefehl (Nr. ST.2023.123) gegen die Beschuldigte (Urk. 3). Dagegen er- hob diese fristgerecht Einsprache (Urk. 4). Nach Durchführung einer Einvernahme der Beschuldigten (Urk. 9) entschied das Statthalteramt, am Strafbefehl festzuhal- ten (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO), und überwies diesen samt Akten (Urk. 1–9) mit Eingabe vom 11. Februar 2025 an das Bezirksgericht Zürich (Urk. 10). Der Straf- befehl vom 12. März 2024 gilt somit als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Die vorinstanzliche Hauptverhandlung fand am 14. April 2025 statt (Prot. I S. 5 ff.). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet und im Dispositiv an die Parteien übergeben bzw. versandt (Urk. 17; Prot. I S. 11 ff.). Mit Schreiben vom 17. April 2025 meldete die Beschuldigte fristgerecht Berufung gegen das vor- instanzliche Urteil an (Urk. 18). Das begründete Urteil wurde den Parteien am 9. bzw. 11. Juli 2025 zugestellt (Urk. 21; Urk. 23/1-2). Am 28. Juli 2025 erfolgte frist- und formgerecht die Berufungserklärung der Beschuldigten (Urk. 26).
  11. Mit Präsidialverfügung vom 30. Juli 2025 wurde dem Statthalteramt die Beru- fungserklärung der Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um schriftlich zu - 4 - erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 27). Das Statthalteramt verzichtete mit Eingabe vom 6. August 2025 auf eine Anschlussberufung (Urk. 29). In der Folge wurde mit Beschluss vom 13. August 2025 die schriftliche Durchführung des Verfahrens beschlossen sowie der Beschuldigten Frist angesetzt, um schriftlich im Doppel die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 30). Am
  12. September 2025 reichte die Beschuldigte fristgerecht ihre Berufungsanträge sowie die Berufungsbegründung ein (Urk. 32). Mit Präsidialverfügung vom
  13. September 2025 wurde die Berufungsbegründung der Beschuldigten dem Statthalteramt sowie der Vorinstanz zugestellt und je Frist zur Einreichung der Berufungsantwort bzw. zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt (Urk. 33). Mit Eingabe vom 18. September 2025 reichte das Statthalteramt seine Berufungsant- wort ein (Urk. 35). Die Vorinstanz liess sich nicht vernehmen. Die Berufungsantwort des Statthalteramts wurde der Beschuldigten zugestellt. Weitere Stellungnahmen erfolgten nicht. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales
  14. Kognition des Berufungsgerichts 1.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüg- lich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der - 5 - StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 398 N 12 f.; BSK StPO-BÄHLER, 3. Aufl. 2023, Art. 398 N 6). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Es ist somit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist. 1.2. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249; BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2).
  15. Umfang der Berufung Die Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch, weshalb das vorinstanzliche Urteil als in allen Punkten angefochten gilt. Folglich steht der vorinstanzliche Entscheid – unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO – vollumfänglich zur Disposition. Er ist im Rahmen der oben erläuterten Kognition zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
  16. Sachverhalt gemäss Strafbefehl Im zur Anklage gebrachten Strafbefehl vom 12. März 2024 wird der Beschuldigten vorgeworfen, am 16. Dezember 2022, um 21.05 Uhr, als Lenkerin des Personen- wagens mit den Kontrollschildern … in C._____ auf der A1 in Richtung D._____ auf dem 1. Überholstreifen gefahren zu sein. Beim Spurwechsel auf den 2. Über- - 6 - holstreifen, dessen Fahrbahn teilweise schneebedeckt gewesen sei, sei sie ins Schleudern gekommen, wobei sie auf den 3. Überholstreifen geraten und schliess- lich mit der Leitplanke kollidiert sei. Dabei habe sie es aus pflichtwidriger Unvor- sichtigkeit unterlassen, ihre Geschwindigkeit den Strassenverhältnissen anzupassen. An ihrem Fahrzeug sei Sachschaden entstanden (Urk. 3).
  17. Von der Vorinstanz festgestellter Sachverhalt und Rügen der Beschuldigten 2.1. Die Vorinstanz kam gestützt auf den Polizeirapport vom 24. Dezember 2022 (Urk. 1) und die dazugehörige Fotodokumentation vom 16. Dezember 2022 (Urk. 2) sowie die Einvernahmen der Beschuldigten (Urk. 9 und Prot. I S. 6 ff.) zum Schluss, dass sich der äussere Sachverhalt des Strafbefehls erstellen lasse (Urk. 24 S. 4 ff.), wobei sie bei der rechtlichen Würdigung (in Abweichung vom Sachverhalt gemäss Strafbefehl) davon ausging, die Beschuldigte sei im Rahmen ihres Über- holmanövers nicht nur auf den zweiten, sondern unmittelbar darauf auf den dritten Überholstreifen gewechselt. Dabei sei sie auf ein schneebedecktes Strassenstück geraten, habe aufgrund der den Strassenverhältnissen nicht angepassten Geschwindigkeit die Kontrolle über ihr Fahrzeug verloren und sei mit der Leitplanke kollidiert (vgl. Urk. 24 S. 13 E. III.2.1.2.). Den Spurwechsel vom ersten auf den zweiten Überholstreifen und unmittelbar danach auf den dritten Überholstreifen hatte die Beschuldigte im Rahmen ihrer Einvernahme beim Statthalteramt (Urk. 9 F/A 6 ff.) und auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung so vorge- tragen (Prot. I S. 8 ff.; vgl. auch Urk. 16 S. 2). Auch in ihrer Berufungsbegründung macht die Beschuldigte geltend, sie sei nicht nur vom ersten auf den zweiten, son- dern auch vom zweiten auf den dritten Überholstreifen gewechselt (Urk. 32 S. 2 f.). Es ist daher betreffend Fahrspurwechsel – in Übereinstimmung mit der Beschuldig- ten – von demjenigen Sachverhalt auszugehen, welchen die Vorinstanz ihrer recht- lichen Würdigung zugrunde gelegt hat. Des Weiteren hat die Vorinstanz in tatsäch- licher Hinsicht festgestellt, dass die Beschuldigte gemäss eigenen Angaben bereits vor dem Überholmanöver den Schnee auf dem (äussersten) linken Fahrstreifen ge- sehen habe (Urk. 24 S. 10 E. II.5.5.2. f.). Schliesslich hat die Vorinstanz festge- stellt, dass nicht nur auf dem dritten, sondern auch auf dem zweiten Überholstreifen - 7 - – wenn auch in geringerem Ausmass – Schnee gelegen habe (Urk. 24 S. 11 E. II.5.5.3.). 2.2. Die Beschuldigte rügt, die Vorinstanz gehe von einem falschen Sachverhalt aus, nämlich, dass sie aufgrund eines mit einem Überholmanöver verbundenen Spurwechsels ins Rutschen geraten sei. Die Beschuldigte habe den Spurwechsel aber bereits beendet gehabt, als sie ins Schleudern geraten sei. Aus dem Foto Nr. 2 könne entnommen werden, dass sich die Spuren des Fahrzeuges parallel zur Leitplanke befinden würden. Das lasse darauf schliessen, dass die Beschuldigte sich bereits auf dem dritten Überholstreifen befunden habe, den Spurwechsel also abgeschlossen gehabt habe, und nicht aufgrund dessen ins Schleudern geraten sei. Dies habe die Beschuldigte auch anlässlich ihrer Einvernahme ausgesagt. Sodann widerspreche die Feststellung, dass die zweite Überholspur teils schnee- bedeckt gewesen sei, der Fotodokumentation (Foto Nr. 3). Schliesslich habe sie die plötzlich schneebedeckte Fahrspur (dritte Überholspur) nicht rechtzeitig sehen können, da sie sich vor dem Spurwechsel auf dem zweiten Überholstreifen befunden habe und vor ihr ebenfalls Fahrzeuge gewesen seien, auf welche sie sich konzentriert habe (Urk. 32 S. 2 f.). 2.3. Die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz sind nicht willkürlich, auch wenn dazu nicht auf die im Polizeirapport sinngemäss wiedergegebenen Äus- serungen der Beschuldigten abzustellen ist. Dass die Beschuldigte im Zuge ihres Wechsels vom zweiten auf den dritten Überholstreifen auf ein schneebedecktes Strassenstück geraten war und aufgrund der Strassenverhältnisse (schnee- bedeckt) die Kontrolle über ihr Fahrzeug verloren hatte, ergibt sich insbesondere aus den Aussagen der Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptver- handlung: "Aufgrund des Fahrzeugs, welches vor mir einspurte, wollte ich auf den
  18. Überholstreifen wechseln, als plötzlich der Schnee kam. Ich bin demnach auf den Schnee gefahren und kam ins Rutschen." (Prot. I S. 10). Ob die Beschuldigte den Spurwechsel bereits abgeschlossen hatte, als sie ins Schleudern geraten war, ist unerheblich. Jedenfalls ist klar, dass sie beim oder kurz nach dem Spurwechsel aufgrund der teilweise schneebedeckten Fahrbahn ins Schleudern geriet. Anhand der Fotodokumentation ergibt sich sodann, dass zum Unfallzeitpunkt nicht uner- - 8 - hebliche Schneemengen auf der Autobahn, vor allem auf dem 3. Überholstreifen, in geringerer Menge aber auch auf dem 2. Überholstreifen, lagen (vgl. Urk. 2). Ob die Beschuldigte bei ihrem Spurwechsel mit Schnee auf der äussersten linken Fahr- bahn rechnen musste, ist eine Frage der rechtlichen Würdigung und daher nach- folgend zu beurteilen.
  19. Rechtliche Würdigung 3.1. Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat der Lenker sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss jeder- zeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzu- wirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren (BGE 76 IV 55 E. 1; BGer 6B_1157/2016 vom 28. März 2017 E. 4.4; BGer 6P.68/2006 vom
  20. September 2006 E. 3.2). Zu diesen Pflichten gehört, dass er die Geschwindigkeit stets den Umständen anpasst, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen (Art. 32 Abs. 1 SVG). Der Fahrzeuglenker darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der über- blickbaren Strecke anhalten kann (Art. 4 Abs. 1 VRV). "Fahren auf Sicht" ist eine der wichtigsten und grundlegendsten Vorschriften im Strassenverkehr überhaupt. Die frei überblickbare Strecke richtet sich vorab nach der Lage und Linienführung der Strasse und dann nach den Sichtverhältnissen. Winterglätte stellt normaler- weise keine höhere Gefahr dar und ist weder ein unvorhersehbares noch ein aussergewöhnliches Ereignis. Wer sieht, dass die Strasse teilweise trocken, teilweise aber eben nicht trocken ist, und weiss, dass die Temperaturen um den Gefrierpunkt liegen, muss die Geschwindigkeit mässigen. In jedem Fall richtet sich die angemessene Geschwindigkeit nach den im unmittelbaren Umfeld herrschen- den Verkehrsverhältnissen (BSK SVG-ROTH, 2014, Art. 32 N 3, 12, 15). 3.2. Fahrlässig begeht eine Straftat, wer die Folge seines Verhaltens aus pflicht- widriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflicht- widrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (BGE 135 IV 56 E. 2). Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der - 9 - zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 143 IV 138 E. 2.1). Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeuglenker verlangt wird, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahren- quellen (BGE 127 II 302 E. 3.c). 3.3. Die Beschuldigte macht kurz zusammengefasst und sinngemäss geltend, sie habe auf der dritten Spur der vierspurigen Autobahn wegen dem vorausfahren- den Fahrzeug, das auf ihre Spur ausgeschwenkt sei und wodurch der Sicherheits- abstand nicht mehr gegeben gewesen sei, ihrerseits auf die äusserte, vierte Spur ausweichen müssen. Dort sei sie von der schneebedeckten Fahrbahn überrascht worden, weshalb sie ins Schleudern geraten sei. Sie habe den plötzlich auftauchen- den Schnee bzw. die Glätte auf dieser äussersten Spur nicht vorher erkennen können (Urk. 32 S. 2 f.; Urk. 16 S. 1 ff.). 3.4. Die Vorinstanz erwog zum objektiven Tatbestand, indem die Beschuldigte bei winterlichen Strassenverhältnissen ein Überholmanöver ausgeführt und ihre Geschwindigkeit nicht in dem durch Lage, Sicht und Witterung gebotenen Mass reduziert habe, habe sie nicht auf die durch eingeschränkte Sicht und teilweise Schnee bedingte Gefahrenlage reagiert. Sie sei beim Spurwechsel auf eine schneebedeckte Fahrbahn geraten und habe die Kontrolle über ihr Fahrzeug verloren, was auf eine mangelnde Beherrschung desselben hindeute. Zudem habe sie ihre Geschwindigkeit nicht den konkreten Strassenverhältnissen angepasst, obwohl bei teilweise schneebedeckten Spuren eine besondere Vorsichtspflicht bestanden habe (Urk. 24 S. 14 E. III.2.1.3). Subjektiv wären der Beschuldigten, wenn sie das allgemein geforderte Mass an Aufmerksamkeit hätte walten lassen, die Strassenverhältnisse – der Schnee – auf der zweiten und dritten Überholspur aufgefallen und hätte sie die Geschwindigkeit dementsprechend reduziert, wodurch es zu keinem Rutschen und leichter Kollision mit der Leitplanke gekommen wäre (Urk. 24 S. 15 E. III.2.2.3). 3.5. Den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ist zuzustimmen und es kann vollumfänglich auf diese verwiesen werden. Wie erwähnt, ist Fahren auf Sicht einer der wichtigsten Grundsätze im Strassenverkehr. Mit ihren Ausführungen gibt - 10 - die Beschuldigte letztlich selbst zu, dass sie vor dem Spurwechsel auf den dritten Überholstreifen (4. Spur) keine genügende Sicht hatte und dementsprechend die Strassenverhältnisse (teilweise Schneebedeckung), welche eine Anpassung der Geschwindigkeit erforderlich gemacht hätten, nicht genügend überblicken konnte. Mit solchen Strassenverhältnissen war am Unfalltag, dem 16. Dezember 2022, um 21 Uhr abends, sodann zu rechnen, wie die im Recht liegenden, kurz nach dem Unfall erstellten Fotos zeigen, worauf nicht unerhebliche Schneemengen auf und neben der Autobahn zu erkennen sind (vgl. Urk. 2). Des Weiteren ist im dichten Strassenverkehr grundsätzlich mit einem Unterschreiten des Sicherheitsabstands durch ein Fahrmanöver eines anderen Verkehrsteilnehmers zu rechnen. Der nach- folgende Fahrzeugführer ist in solchen Fällen verpflichtet, den Sicherheitsabstand durch Verlangsamung der Fahrt bzw. durch kontrolliertes Bremsen wieder herzu- stellen (vgl. BGer 6B_1157/2016 vom 28. März 2017 E. 4.5). Die Beschuldigte hätte in dieser Situation daher den Spurwechsel nicht, jedenfalls nicht mit dieser Geschwindigkeit und ohne genügende Sicht, ausführen dürfen, sondern kontrolliert abbremsen müssen, um den Sicherheitsabstand zum vorderen Fahrzeug wieder herzustellen. Durch ihren mit ungenügender Sicht ausgeführten Spurwechsel auf einen teilweise schneebedeckten Strassenabschnitt ist die Beschuldigte aufgrund einer nicht den konkreten Strassenverhältnissen angepassten Geschwindigkeit ins Schleudern geraten und schliesslich mit der Leitplanke kollidiert. Dabei hat sie pflichtwidrig unvorsichtig und somit fahrlässig gehandelt. Damit ist der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 SVG sowie Art. 4 Abs. 1 VRV erfüllt.
  21. Fazit Der Anklagesachverhalt ist mit der durch die Vorinstanz vorgenommenen Ergän- zung bzw. Erweiterung erstellt. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist eben- falls zutreffend. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist daher zu bestätigen und die Beschuldigte der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 SVG sowie Art. 4 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen, wobei festzuhalten ist, dass es sich um eine fahrlässige Tatbegehung handelt. - 11 - IV. Sanktion
  22. Strafe 1.1. Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte mit einer Busse von Fr. 250.–. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse legte sie eine Ersatzfreiheits- strafe von 3 Tagen fest (Urk. 24 S. 18 f.). Die Beschuldigte beantragt einen vollum- fänglichen Freispruch und stellt keinen Eventualantrag bezüglich der Strafzu- messung (vgl. Urk. 32). 1.2. Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Der Strafrahmen liegt somit bei einer Busse von Fr. 1.– bis Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG). Das Gericht bemisst den Betrag der Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). 1.3. Mit der Vorinstanz (Urk. 24 S. 17 f.) wiegt das Verschulden der Beschuldig- ten sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht leicht (bis sehr leicht), da andere Verkehrsteilnehmer durch das Verhalten der Beschuldigten zwar nicht unmittelbar in Gefahr geraten sind, das Risiko einer Kollision bei einem rutschen- den Fahrzeug auf einer Autobahn bei Dunkelheit aber dennoch erhöht war und die Beschuldigte fahrlässig handelte. Des Weiteren sind die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten als knapp zu bezeichnen (vgl. dazu Urk. 24 S. 18 E. IV.3.3.1). Die durch die Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 250.– erweist sich unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände als angemessen und die Beschul- digte ist entsprechend zu bestrafen.
  23. Vollzug und Ersatzfreiheitsstrafe 2.1. Die Busse ist von Gesetzes wegen zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). 2.2. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatz- freiheitsstrafe auszufällen (Art. 106 Abs. 2 StGB). In ständiger Praxis erscheint ein Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als - 12 - angemessen. Im vorliegenden Fall ist deshalb eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen auszufällen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  24. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 4 und 5) zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 1 StPO).
  25. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 1'800.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG).
  26. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt mit ihren Berufungsanträgen vollumfänglich, weshalb ihr die Kosten des Berufungs- verfahrens aufzuerlegen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht zudem kein Anspruch auf eine Entschädigung. - 13 - Es wird erkannt:
  27. Die Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 SVG sowie Art. 4 Abs. 1 VRV.
  28. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 250.–.
  29. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
  30. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
  31. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–.
  32. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
  33. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten  das Statthalteramt B._____  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an die Vorinstanz  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ-  massnahmen (Halter-Nr. …).
  34. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU250029-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. S. Volken und Ersatzoberrichter PD Dr. S. Zogg sowie Gerichtsschreiber MLaw F. Herren Urteil vom 2. Dezember 2025 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen Statthalteramt B._____, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Übertretung von Verkehrsvorschriften Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 14. April 2025 (GC250029)

- 2 - Strafbefehl: (Urk. 3) Der Strafbefehl des Statthalteramts B._____ vom 12. März 2024 (Urk. 3) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 24 S. 18 ff.) "Es wird erkannt:

1. Die Einsprecherin A._____ ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 SVG sowie Art. 4 Abs. 1 VRV.

2. Die Einsprecherin wird bestraft mit einer Busse von Fr. 250.–.

3. Bezahlt die Einsprecherin die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

5. Die Gerichtskosten werden der Einsprecherin auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. Die Kosten des Statthalteramtes B._____ im Betrag von Fr. 500.– (Fr. 250.– Kosten gemäss Strafbefehl Nr. ST.2023.123/FN vom 12. März 2024 sowie Fr. 250.– Wei- sungsgebühr) werden der Einsprecherin auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 250.– werden durch das Statthalteramt B._____ eingefordert.

6. (Mitteilungen)

7. (Rechtsmittel)"

- 3 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 32 S. 1)

1. Die Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

b) Des Statthalteramts B._____: (Urk. 35 S. 2 f., sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Das Statthalteramt B._____ (fortan: Statthalteramt) erliess am 12. März 2024 einen Strafbefehl (Nr. ST.2023.123) gegen die Beschuldigte (Urk. 3). Dagegen er- hob diese fristgerecht Einsprache (Urk. 4). Nach Durchführung einer Einvernahme der Beschuldigten (Urk. 9) entschied das Statthalteramt, am Strafbefehl festzuhal- ten (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO), und überwies diesen samt Akten (Urk. 1–9) mit Eingabe vom 11. Februar 2025 an das Bezirksgericht Zürich (Urk. 10). Der Straf- befehl vom 12. März 2024 gilt somit als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Die vorinstanzliche Hauptverhandlung fand am 14. April 2025 statt (Prot. I S. 5 ff.). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet und im Dispositiv an die Parteien übergeben bzw. versandt (Urk. 17; Prot. I S. 11 ff.). Mit Schreiben vom 17. April 2025 meldete die Beschuldigte fristgerecht Berufung gegen das vor- instanzliche Urteil an (Urk. 18). Das begründete Urteil wurde den Parteien am 9. bzw. 11. Juli 2025 zugestellt (Urk. 21; Urk. 23/1-2). Am 28. Juli 2025 erfolgte frist- und formgerecht die Berufungserklärung der Beschuldigten (Urk. 26).

2. Mit Präsidialverfügung vom 30. Juli 2025 wurde dem Statthalteramt die Beru- fungserklärung der Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um schriftlich zu

- 4 - erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 27). Das Statthalteramt verzichtete mit Eingabe vom 6. August 2025 auf eine Anschlussberufung (Urk. 29). In der Folge wurde mit Beschluss vom 13. August 2025 die schriftliche Durchführung des Verfahrens beschlossen sowie der Beschuldigten Frist angesetzt, um schriftlich im Doppel die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 30). Am

1. September 2025 reichte die Beschuldigte fristgerecht ihre Berufungsanträge sowie die Berufungsbegründung ein (Urk. 32). Mit Präsidialverfügung vom

2. September 2025 wurde die Berufungsbegründung der Beschuldigten dem Statthalteramt sowie der Vorinstanz zugestellt und je Frist zur Einreichung der Berufungsantwort bzw. zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt (Urk. 33). Mit Eingabe vom 18. September 2025 reichte das Statthalteramt seine Berufungsant- wort ein (Urk. 35). Die Vorinstanz liess sich nicht vernehmen. Die Berufungsantwort des Statthalteramts wurde der Beschuldigten zugestellt. Weitere Stellungnahmen erfolgten nicht. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales

1. Kognition des Berufungsgerichts 1.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüg- lich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der

- 5 - StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 398 N 12 f.; BSK StPO-BÄHLER, 3. Aufl. 2023, Art. 398 N 6). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Es ist somit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist. 1.2. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249; BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2).

2. Umfang der Berufung Die Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch, weshalb das vorinstanzliche Urteil als in allen Punkten angefochten gilt. Folglich steht der vorinstanzliche Entscheid – unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO – vollumfänglich zur Disposition. Er ist im Rahmen der oben erläuterten Kognition zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Sachverhalt gemäss Strafbefehl Im zur Anklage gebrachten Strafbefehl vom 12. März 2024 wird der Beschuldigten vorgeworfen, am 16. Dezember 2022, um 21.05 Uhr, als Lenkerin des Personen- wagens mit den Kontrollschildern … in C._____ auf der A1 in Richtung D._____ auf dem 1. Überholstreifen gefahren zu sein. Beim Spurwechsel auf den 2. Über-

- 6 - holstreifen, dessen Fahrbahn teilweise schneebedeckt gewesen sei, sei sie ins Schleudern gekommen, wobei sie auf den 3. Überholstreifen geraten und schliess- lich mit der Leitplanke kollidiert sei. Dabei habe sie es aus pflichtwidriger Unvor- sichtigkeit unterlassen, ihre Geschwindigkeit den Strassenverhältnissen anzupassen. An ihrem Fahrzeug sei Sachschaden entstanden (Urk. 3).

2. Von der Vorinstanz festgestellter Sachverhalt und Rügen der Beschuldigten 2.1. Die Vorinstanz kam gestützt auf den Polizeirapport vom 24. Dezember 2022 (Urk. 1) und die dazugehörige Fotodokumentation vom 16. Dezember 2022 (Urk. 2) sowie die Einvernahmen der Beschuldigten (Urk. 9 und Prot. I S. 6 ff.) zum Schluss, dass sich der äussere Sachverhalt des Strafbefehls erstellen lasse (Urk. 24 S. 4 ff.), wobei sie bei der rechtlichen Würdigung (in Abweichung vom Sachverhalt gemäss Strafbefehl) davon ausging, die Beschuldigte sei im Rahmen ihres Über- holmanövers nicht nur auf den zweiten, sondern unmittelbar darauf auf den dritten Überholstreifen gewechselt. Dabei sei sie auf ein schneebedecktes Strassenstück geraten, habe aufgrund der den Strassenverhältnissen nicht angepassten Geschwindigkeit die Kontrolle über ihr Fahrzeug verloren und sei mit der Leitplanke kollidiert (vgl. Urk. 24 S. 13 E. III.2.1.2.). Den Spurwechsel vom ersten auf den zweiten Überholstreifen und unmittelbar danach auf den dritten Überholstreifen hatte die Beschuldigte im Rahmen ihrer Einvernahme beim Statthalteramt (Urk. 9 F/A 6 ff.) und auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung so vorge- tragen (Prot. I S. 8 ff.; vgl. auch Urk. 16 S. 2). Auch in ihrer Berufungsbegründung macht die Beschuldigte geltend, sie sei nicht nur vom ersten auf den zweiten, son- dern auch vom zweiten auf den dritten Überholstreifen gewechselt (Urk. 32 S. 2 f.). Es ist daher betreffend Fahrspurwechsel – in Übereinstimmung mit der Beschuldig- ten – von demjenigen Sachverhalt auszugehen, welchen die Vorinstanz ihrer recht- lichen Würdigung zugrunde gelegt hat. Des Weiteren hat die Vorinstanz in tatsäch- licher Hinsicht festgestellt, dass die Beschuldigte gemäss eigenen Angaben bereits vor dem Überholmanöver den Schnee auf dem (äussersten) linken Fahrstreifen ge- sehen habe (Urk. 24 S. 10 E. II.5.5.2. f.). Schliesslich hat die Vorinstanz festge- stellt, dass nicht nur auf dem dritten, sondern auch auf dem zweiten Überholstreifen

- 7 -

– wenn auch in geringerem Ausmass – Schnee gelegen habe (Urk. 24 S. 11 E. II.5.5.3.). 2.2. Die Beschuldigte rügt, die Vorinstanz gehe von einem falschen Sachverhalt aus, nämlich, dass sie aufgrund eines mit einem Überholmanöver verbundenen Spurwechsels ins Rutschen geraten sei. Die Beschuldigte habe den Spurwechsel aber bereits beendet gehabt, als sie ins Schleudern geraten sei. Aus dem Foto Nr. 2 könne entnommen werden, dass sich die Spuren des Fahrzeuges parallel zur Leitplanke befinden würden. Das lasse darauf schliessen, dass die Beschuldigte sich bereits auf dem dritten Überholstreifen befunden habe, den Spurwechsel also abgeschlossen gehabt habe, und nicht aufgrund dessen ins Schleudern geraten sei. Dies habe die Beschuldigte auch anlässlich ihrer Einvernahme ausgesagt. Sodann widerspreche die Feststellung, dass die zweite Überholspur teils schnee- bedeckt gewesen sei, der Fotodokumentation (Foto Nr. 3). Schliesslich habe sie die plötzlich schneebedeckte Fahrspur (dritte Überholspur) nicht rechtzeitig sehen können, da sie sich vor dem Spurwechsel auf dem zweiten Überholstreifen befunden habe und vor ihr ebenfalls Fahrzeuge gewesen seien, auf welche sie sich konzentriert habe (Urk. 32 S. 2 f.). 2.3. Die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz sind nicht willkürlich, auch wenn dazu nicht auf die im Polizeirapport sinngemäss wiedergegebenen Äus- serungen der Beschuldigten abzustellen ist. Dass die Beschuldigte im Zuge ihres Wechsels vom zweiten auf den dritten Überholstreifen auf ein schneebedecktes Strassenstück geraten war und aufgrund der Strassenverhältnisse (schnee- bedeckt) die Kontrolle über ihr Fahrzeug verloren hatte, ergibt sich insbesondere aus den Aussagen der Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptver- handlung: "Aufgrund des Fahrzeugs, welches vor mir einspurte, wollte ich auf den

3. Überholstreifen wechseln, als plötzlich der Schnee kam. Ich bin demnach auf den Schnee gefahren und kam ins Rutschen." (Prot. I S. 10). Ob die Beschuldigte den Spurwechsel bereits abgeschlossen hatte, als sie ins Schleudern geraten war, ist unerheblich. Jedenfalls ist klar, dass sie beim oder kurz nach dem Spurwechsel aufgrund der teilweise schneebedeckten Fahrbahn ins Schleudern geriet. Anhand der Fotodokumentation ergibt sich sodann, dass zum Unfallzeitpunkt nicht uner-

- 8 - hebliche Schneemengen auf der Autobahn, vor allem auf dem 3. Überholstreifen, in geringerer Menge aber auch auf dem 2. Überholstreifen, lagen (vgl. Urk. 2). Ob die Beschuldigte bei ihrem Spurwechsel mit Schnee auf der äussersten linken Fahr- bahn rechnen musste, ist eine Frage der rechtlichen Würdigung und daher nach- folgend zu beurteilen.

3. Rechtliche Würdigung 3.1. Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat der Lenker sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss jeder- zeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzu- wirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren (BGE 76 IV 55 E. 1; BGer 6B_1157/2016 vom 28. März 2017 E. 4.4; BGer 6P.68/2006 vom

6. September 2006 E. 3.2). Zu diesen Pflichten gehört, dass er die Geschwindigkeit stets den Umständen anpasst, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen (Art. 32 Abs. 1 SVG). Der Fahrzeuglenker darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der über- blickbaren Strecke anhalten kann (Art. 4 Abs. 1 VRV). "Fahren auf Sicht" ist eine der wichtigsten und grundlegendsten Vorschriften im Strassenverkehr überhaupt. Die frei überblickbare Strecke richtet sich vorab nach der Lage und Linienführung der Strasse und dann nach den Sichtverhältnissen. Winterglätte stellt normaler- weise keine höhere Gefahr dar und ist weder ein unvorhersehbares noch ein aussergewöhnliches Ereignis. Wer sieht, dass die Strasse teilweise trocken, teilweise aber eben nicht trocken ist, und weiss, dass die Temperaturen um den Gefrierpunkt liegen, muss die Geschwindigkeit mässigen. In jedem Fall richtet sich die angemessene Geschwindigkeit nach den im unmittelbaren Umfeld herrschen- den Verkehrsverhältnissen (BSK SVG-ROTH, 2014, Art. 32 N 3, 12, 15). 3.2. Fahrlässig begeht eine Straftat, wer die Folge seines Verhaltens aus pflicht- widriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflicht- widrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (BGE 135 IV 56 E. 2). Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der

- 9 - zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 143 IV 138 E. 2.1). Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeuglenker verlangt wird, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahren- quellen (BGE 127 II 302 E. 3.c). 3.3. Die Beschuldigte macht kurz zusammengefasst und sinngemäss geltend, sie habe auf der dritten Spur der vierspurigen Autobahn wegen dem vorausfahren- den Fahrzeug, das auf ihre Spur ausgeschwenkt sei und wodurch der Sicherheits- abstand nicht mehr gegeben gewesen sei, ihrerseits auf die äusserte, vierte Spur ausweichen müssen. Dort sei sie von der schneebedeckten Fahrbahn überrascht worden, weshalb sie ins Schleudern geraten sei. Sie habe den plötzlich auftauchen- den Schnee bzw. die Glätte auf dieser äussersten Spur nicht vorher erkennen können (Urk. 32 S. 2 f.; Urk. 16 S. 1 ff.). 3.4. Die Vorinstanz erwog zum objektiven Tatbestand, indem die Beschuldigte bei winterlichen Strassenverhältnissen ein Überholmanöver ausgeführt und ihre Geschwindigkeit nicht in dem durch Lage, Sicht und Witterung gebotenen Mass reduziert habe, habe sie nicht auf die durch eingeschränkte Sicht und teilweise Schnee bedingte Gefahrenlage reagiert. Sie sei beim Spurwechsel auf eine schneebedeckte Fahrbahn geraten und habe die Kontrolle über ihr Fahrzeug verloren, was auf eine mangelnde Beherrschung desselben hindeute. Zudem habe sie ihre Geschwindigkeit nicht den konkreten Strassenverhältnissen angepasst, obwohl bei teilweise schneebedeckten Spuren eine besondere Vorsichtspflicht bestanden habe (Urk. 24 S. 14 E. III.2.1.3). Subjektiv wären der Beschuldigten, wenn sie das allgemein geforderte Mass an Aufmerksamkeit hätte walten lassen, die Strassenverhältnisse – der Schnee – auf der zweiten und dritten Überholspur aufgefallen und hätte sie die Geschwindigkeit dementsprechend reduziert, wodurch es zu keinem Rutschen und leichter Kollision mit der Leitplanke gekommen wäre (Urk. 24 S. 15 E. III.2.2.3). 3.5. Den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ist zuzustimmen und es kann vollumfänglich auf diese verwiesen werden. Wie erwähnt, ist Fahren auf Sicht einer der wichtigsten Grundsätze im Strassenverkehr. Mit ihren Ausführungen gibt

- 10 - die Beschuldigte letztlich selbst zu, dass sie vor dem Spurwechsel auf den dritten Überholstreifen (4. Spur) keine genügende Sicht hatte und dementsprechend die Strassenverhältnisse (teilweise Schneebedeckung), welche eine Anpassung der Geschwindigkeit erforderlich gemacht hätten, nicht genügend überblicken konnte. Mit solchen Strassenverhältnissen war am Unfalltag, dem 16. Dezember 2022, um 21 Uhr abends, sodann zu rechnen, wie die im Recht liegenden, kurz nach dem Unfall erstellten Fotos zeigen, worauf nicht unerhebliche Schneemengen auf und neben der Autobahn zu erkennen sind (vgl. Urk. 2). Des Weiteren ist im dichten Strassenverkehr grundsätzlich mit einem Unterschreiten des Sicherheitsabstands durch ein Fahrmanöver eines anderen Verkehrsteilnehmers zu rechnen. Der nach- folgende Fahrzeugführer ist in solchen Fällen verpflichtet, den Sicherheitsabstand durch Verlangsamung der Fahrt bzw. durch kontrolliertes Bremsen wieder herzu- stellen (vgl. BGer 6B_1157/2016 vom 28. März 2017 E. 4.5). Die Beschuldigte hätte in dieser Situation daher den Spurwechsel nicht, jedenfalls nicht mit dieser Geschwindigkeit und ohne genügende Sicht, ausführen dürfen, sondern kontrolliert abbremsen müssen, um den Sicherheitsabstand zum vorderen Fahrzeug wieder herzustellen. Durch ihren mit ungenügender Sicht ausgeführten Spurwechsel auf einen teilweise schneebedeckten Strassenabschnitt ist die Beschuldigte aufgrund einer nicht den konkreten Strassenverhältnissen angepassten Geschwindigkeit ins Schleudern geraten und schliesslich mit der Leitplanke kollidiert. Dabei hat sie pflichtwidrig unvorsichtig und somit fahrlässig gehandelt. Damit ist der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 SVG sowie Art. 4 Abs. 1 VRV erfüllt.

4. Fazit Der Anklagesachverhalt ist mit der durch die Vorinstanz vorgenommenen Ergän- zung bzw. Erweiterung erstellt. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist eben- falls zutreffend. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist daher zu bestätigen und die Beschuldigte der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 SVG sowie Art. 4 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen, wobei festzuhalten ist, dass es sich um eine fahrlässige Tatbegehung handelt.

- 11 - IV. Sanktion

1. Strafe 1.1. Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte mit einer Busse von Fr. 250.–. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse legte sie eine Ersatzfreiheits- strafe von 3 Tagen fest (Urk. 24 S. 18 f.). Die Beschuldigte beantragt einen vollum- fänglichen Freispruch und stellt keinen Eventualantrag bezüglich der Strafzu- messung (vgl. Urk. 32). 1.2. Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Der Strafrahmen liegt somit bei einer Busse von Fr. 1.– bis Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG). Das Gericht bemisst den Betrag der Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). 1.3. Mit der Vorinstanz (Urk. 24 S. 17 f.) wiegt das Verschulden der Beschuldig- ten sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht leicht (bis sehr leicht), da andere Verkehrsteilnehmer durch das Verhalten der Beschuldigten zwar nicht unmittelbar in Gefahr geraten sind, das Risiko einer Kollision bei einem rutschen- den Fahrzeug auf einer Autobahn bei Dunkelheit aber dennoch erhöht war und die Beschuldigte fahrlässig handelte. Des Weiteren sind die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten als knapp zu bezeichnen (vgl. dazu Urk. 24 S. 18 E. IV.3.3.1). Die durch die Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 250.– erweist sich unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände als angemessen und die Beschul- digte ist entsprechend zu bestrafen.

2. Vollzug und Ersatzfreiheitsstrafe 2.1. Die Busse ist von Gesetzes wegen zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). 2.2. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatz- freiheitsstrafe auszufällen (Art. 106 Abs. 2 StGB). In ständiger Praxis erscheint ein Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als

- 12 - angemessen. Im vorliegenden Fall ist deshalb eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen auszufällen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 4 und 5) zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 1'800.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG).

3. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt mit ihren Berufungsanträgen vollumfänglich, weshalb ihr die Kosten des Berufungs- verfahrens aufzuerlegen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht zudem kein Anspruch auf eine Entschädigung.

- 13 - Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 SVG sowie Art. 4 Abs. 1 VRV.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 250.–.

3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten  das Statthalteramt B._____  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an die Vorinstanz  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ-  massnahmen (Halter-Nr. …).

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.

- 14 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 2. Dezember 2025 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut MLaw F. Herren