Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Bezüglich des Verfahrensgangs bis zum Vorliegen des Urteils der Vorinstanz vom 10. Dezember 2024 kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 57 S. 3 ff.).
E. 2 Mit eingangs im Dispositiv wiedergegebenem Urteil der Vorinstanz wurde der Beschuldigte der mehrfachen einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 48 Abs. 3 SSV und Art. 74 Abs. 2 SSV schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 210.– bestraft (Urk. 57 S. 12 ff.).
E. 3 Dagegen meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 frist- gerecht Berufung an und erstattete am 19. Mai 2025 ebenfalls innert Frist die Be- rufungserklärung (Urk. 52, Urk. 56/2 und Urk. 58). Das Stadtrichteramt verzichtete ausdrücklich auf eine Anschlussberufung (Urk. 62).
E. 4 Mit Beschluss vom 4. Juni 2025 wurde das schriftliche Berufungsverfahren an- geordnet und dem Beschuldigten Frist zur Berufungsbegründung angesetzt. Dies verbunden mit dem Hinweis, dass die Eingabe des Beschuldigten vom 19. Mai 2025 als Berufungsbegründung gilt, sofern innert Frist keine (weitere) schriftliche Eingabe des Beschuldigten eingeht (Urk. 63). Der Beschuldigte liess die Frist un- genutzt verstreichen (vgl. Urk. 64).
E. 5 Mit Eingabe vom 10. Juli 2025 verzichtete das Stadtrichteramt ausdrücklich auf die Erstattung einer Berufungsantwort (Urk. 67). Die Vorinstanz verzichtete still- schweigend auf eine Vernehmlassung (vgl. Urk. 66).
E. 6 Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstin- stanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Der Beschuldigte beantragt die Einstellung des Strafverfahrens bzw. eventualiter die Rückweisung des Strafverfahrens an das Stadtrichteramt Zürich (Urk. 58), weshalb das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich zur Disposition steht bzw. in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist.
- 5 - II. Gültigkeit der Strafbefehle
1. Der Beschuldigte beanstandet in der Hauptsache die Gültigkeit der gegen ihn erlassenen Strafbefehle des Stadtrichteramtes Zürich (nachfolgend: Stadtrichter- amt) Nr. 2022-046-573 vom 29. August 2022, Nr. 2023-071-914 vom 5. Januar 2024 und Nr. 2022-034-977 vom 12. Juli 2022 (Urk. 36, Urk. 40/18 und Urk. 42/20). Es sei nicht zulässig, dass die Vorinstanz nachträglich die von ihr selbst als ungültig erklärten Strafbefehle akzeptiere (Urk. 58 S. 1).
2. Der Einwand des Beschuldigten ist begründet. Die Vorinstanz hob die vorge- nannten Strafbefehle Nr. 2022-046-573, Nr. 2023-071-914 und Nr. 2022-034-977 mit Verfügungen vom 19. August 2024 auf, da es an der persönlichen handschrift- lichen Unterschrift mangelte und diese folglich ungültig waren. Sie wies die drei Strafverfahren zu Durchführung eines neuen Vorverfahrens an das Stadtrichteramt zurück (Urk. 32; Urk. 40/14; Urk. 42/16). Das Stadtrichteramt versah in der Folge die genannten Strafbefehle jeweils zusätzlich mit einer handschriftlichen Unter- schrift (Urk. 36, Urk. 40/18 und Urk. 42/20), stellte diese Exemplare dem Beschul- digten mit Schreiben vom 18. September 2024 zu und wies den Beschuldigten gleichzeitig in allen drei Verfahren auf den bevorstehenden Abschluss der Unter- suchung(en) sowie darauf hin, dass es sich inhaltlich um dieselben Strafbefehle handle, weshalb der Beschuldigte, sollte er damit weiterhin nicht einverstanden sein, nicht erneut Einsprache erheben müsse (Urk. 37, Urk. 40/19 und Urk. 42/21).
3. Mit Urteil vom 30. April 2025 hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung gemäss BGE 148 IV 445 zur Gültigkeit von Strafbefehlen mit Faksimile-Stempeln bestätigt und präzisiert. Es bestätigte, dass eine fotokopierte oder faksimilierte Un- terschrift auf Entscheiden den Formerfordernissen von Art. 80 Abs. 2 StPO nicht genüge. Mit der handschriftlichen Unterzeichnung des Strafbefehles werde kennt- lich gemacht, wer Aussteller desselben ist, wer also über Schuld und Strafe ent- schieden habe. Wie bei Gerichtsentscheiden werde mit der handschriftlichen Un- terzeichnung sodann die formelle Richtigkeit der Ausfertigung und deren Überein- stimmung mit dem gefassten Entscheid bezeugt. Die persönliche handschriftliche Unterschrift stelle auch beim Erlass eines Strafbefehls ein formelles Gültigkeitser- fordernis im Sinne der Rechtssicherheit dar. Das Bundesgericht verneinte weiter-
- 6 - gehend die Frage, ob ein von der zuständigen Staatsanwältin nachträglich eigen- händig unterzeichneter Strafbefehl den Formmangel geheilt habe. Das Bundes- gericht erwog, dass nur dann von einer Heilung des Formmangels ausgegangen werden könne, wenn die durch die zuständige Staatsanwältin erforderliche hand- schriftliche Unterzeichnung nicht bewusst, sondern versehentlich unterblieben sei. Sei darauf hingegen bewusst im Sinne einer eigentlichen Praxis verzichtet worden, könne die nachträgliche Unterschrift den Formmangel nicht heilen. Mit der nach- träglichen, eigenhändigen Unterzeichnung des Strafbefehls durch die zuständige Staatsanwältin sei der Bedeutung der Rechtssicherheit im Zusammenhang mit der verletzten Gültigkeitsvoraussetzung nicht Genüge getan worden (BGer 6B_9/2024 vom 30. April 2025, E. 1.3. und 1.4. mit Hinweisen).
4. So verhält es sich auch vorliegend. Es handelte sich bei der ursprünglich feh- lenden eigenhändigen Unterzeichnung der Strafbefehle gegen den Beschuldigten nicht um ein Versehen, sondern um eine eigentliche Praxis. Das Stadtrichteramt wies in den Schreiben vom 18. September an den Beschuldigten darauf hin, der Strafbefehl sei mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen worden, wobei dem Beschuldigten die elektronische Originaldatei nicht zugestellt worden sei und der Beschuldigte deshalb in der Beilage je ein handschriftliches Exemplar des Strafbefehls erhalte (Urk. 37; Urk. 40/19 und Urk. 42/21). In der vorliegenden Situation mit der Aufhebung der Strafbefehle Nr. 2022-046-573, Nr. 2023-071-914 sowie Nr. 2022-034-977 durch die Verfügungen der Vorinstanz vom 19. August 2024 und Rückweisung des Verfahrens zur Durchführung eines neuen Vorverfah- rens an das Stadtrichteramt musste ein neuer, formeller Abschluss des Vorverfah- rens erfolgen. Wie die Vorinstanz (Urk. 57 S. 6) richtig festgestellt hat, hätte das Stadtrichteramt bei Festhalten an den betreffenden Vorwürfen neue, insbesondere neu datierte und handschriftlich unterzeichnete Strafbefehle erlassen müssen, an- statt die ungültigen, aufgehobenen Strafbefehle bloss mit einer handschriftlichen Unterschrift zu versehen. Dem Schluss der Vorinstanz, dass dieses Versäumnis der Gültigkeit der Strafbefehle nicht entgegensteht, kann im Ergebnis nicht gefolgt werden. Die nachträgliche, handschriftliche Unterzeichnung und Zustellung dersel- ben Strafbefehle an den Beschuldigten konnte den Formmangel im Lichte der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht heilen bzw. aus den die
- 7 - Gültigkeitsvoraussetzung im Sinne einer eigentlichen Praxis verletzenden Strafbe- fehlen keine gültigen Strafbefehle machen. Dies gilt umso mehr, als die Strafbe- fehle gegen den Beschuldigten, anders als im genannten Entscheid des Bundes- gerichts, mangels Unterschrift bereits aufgehoben worden waren. Dass das unter- schriebene Exemplar vorliegend nicht nur dem erstinstanzlichen Gericht einge- reicht, sondern dem Beschuldigten zugestellt wurde, ändert daran nichts. Da somit nach wie vor keine gültigen Strafbefehle vorliegen, ist das vorinstanzliche Urteil aufzuheben. Das Verfahren ist grundsätzlich erneut zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an das Stadtrichteramt zurückzuweisen.
5. Da es sich bei den dem Beschuldigten vorgeworfenen Widerhandlungen um Übertretungen handelt, deren Strafverfolgung nach drei Jahren verjährt (Art. 109 StGB), kommt eine Rückweisung hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Widerhand- lung gegen die Einspurordnung durch Missachten des markierten Richtungspfeils vom 7. März 2022 (Urk. 36) und wegen Überschreitens der zulässigen Parkzeit vom
E. 10 Dezember 2024 wird aufgehoben.
2. Das Verfahren wird bezüglich des Vorwurfs der Widerhandlung gegen die Einspurordnung durch Missachten des markierten Richtungspfeils an der …- strasse/…-strasse in Zürich … am 7. März 2022 gemäss Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich Nr. 2022-046-573 vom 29. August 2022 eingestellt.
3. Das Verfahren wird bezüglich des Vorwurfs des Überschreitens der zulässi- gen Parkzeit auf einem gebührenpflichtigen Parkfeld an der …-strasse … in Zürich … am 10. Januar 2022 gemäss Strafbefehl Nr. 2022-034-977 vom
E. 12 Juli 2022 eingestellt.
4. Hinsichtlich des Vorwurfs des Überschreitens der zulässigen Parkzeit in der blauen Zone an der …-strasse … in Zürich … am 1. Juli 2023 gemäss Straf- befehl Nr. 2023-071-914 vom 5. Januar 2024 wird das Verfahren zur Durch- führung eines neuen Vorverfahrens im Sinne der Erwägungen an das Stadt- richteramt Zürich zurückgewiesen.
5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an den Beschuldigten das Stadtrichteramt Zürich die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
- 10 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an die Vorinstanz das Stadtrichteramt Zürich (unter Rücksendung der Akten) betr. Ziffer 4
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 26. November 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw T. Künzle
Dispositiv
- Der Einsprecher ist schuldig der mehrfachen einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 48 Abs. 3 SSV und Art. 74 Abs. 2 SSV.
- Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 210.–.
- Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 3 Tagen.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung.
- Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich im Betrag von Fr. 680.– (Fr. 150.– Kosten gemäss Strafbefehl Nr. 2022-046-573, Fr. 90.– Kosten gemäss Strafbefehl Nr. 2023-071-914, Fr. 90.– Kosten gemäss Strafbefehl Nr. 2022-034-977 sowie 350.– [Fr. 118.–, 116.– und 116.–] zusätzliche Untersuchungskosten) werden dem Einsprecher auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr.210.– werden durch das Stadtrichteramt Zürich eingefordert.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)" - 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 5) a) Des Beschuldigten: (Urk. 58, sinngemäss) Einstellung des Strafverfahrens eventualiter: Aufhebung des Urteils vom 10. Dezember 2024 und Rück- weisung an das Stadtrichteramt Kostenfolge zulasten des Staates, Entschädigung und Genugtuung. b) Des Stadtrichteramtes Zürich: (Urk. 62 und 67) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. - 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang / Umfang der Berufung
- Bezüglich des Verfahrensgangs bis zum Vorliegen des Urteils der Vorinstanz vom 10. Dezember 2024 kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 57 S. 3 ff.).
- Mit eingangs im Dispositiv wiedergegebenem Urteil der Vorinstanz wurde der Beschuldigte der mehrfachen einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 48 Abs. 3 SSV und Art. 74 Abs. 2 SSV schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 210.– bestraft (Urk. 57 S. 12 ff.).
- Dagegen meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 frist- gerecht Berufung an und erstattete am 19. Mai 2025 ebenfalls innert Frist die Be- rufungserklärung (Urk. 52, Urk. 56/2 und Urk. 58). Das Stadtrichteramt verzichtete ausdrücklich auf eine Anschlussberufung (Urk. 62).
- Mit Beschluss vom 4. Juni 2025 wurde das schriftliche Berufungsverfahren an- geordnet und dem Beschuldigten Frist zur Berufungsbegründung angesetzt. Dies verbunden mit dem Hinweis, dass die Eingabe des Beschuldigten vom 19. Mai 2025 als Berufungsbegründung gilt, sofern innert Frist keine (weitere) schriftliche Eingabe des Beschuldigten eingeht (Urk. 63). Der Beschuldigte liess die Frist un- genutzt verstreichen (vgl. Urk. 64).
- Mit Eingabe vom 10. Juli 2025 verzichtete das Stadtrichteramt ausdrücklich auf die Erstattung einer Berufungsantwort (Urk. 67). Die Vorinstanz verzichtete still- schweigend auf eine Vernehmlassung (vgl. Urk. 66).
- Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstin- stanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Der Beschuldigte beantragt die Einstellung des Strafverfahrens bzw. eventualiter die Rückweisung des Strafverfahrens an das Stadtrichteramt Zürich (Urk. 58), weshalb das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich zur Disposition steht bzw. in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist. - 5 - II. Gültigkeit der Strafbefehle
- Der Beschuldigte beanstandet in der Hauptsache die Gültigkeit der gegen ihn erlassenen Strafbefehle des Stadtrichteramtes Zürich (nachfolgend: Stadtrichter- amt) Nr. 2022-046-573 vom 29. August 2022, Nr. 2023-071-914 vom 5. Januar 2024 und Nr. 2022-034-977 vom 12. Juli 2022 (Urk. 36, Urk. 40/18 und Urk. 42/20). Es sei nicht zulässig, dass die Vorinstanz nachträglich die von ihr selbst als ungültig erklärten Strafbefehle akzeptiere (Urk. 58 S. 1).
- Der Einwand des Beschuldigten ist begründet. Die Vorinstanz hob die vorge- nannten Strafbefehle Nr. 2022-046-573, Nr. 2023-071-914 und Nr. 2022-034-977 mit Verfügungen vom 19. August 2024 auf, da es an der persönlichen handschrift- lichen Unterschrift mangelte und diese folglich ungültig waren. Sie wies die drei Strafverfahren zu Durchführung eines neuen Vorverfahrens an das Stadtrichteramt zurück (Urk. 32; Urk. 40/14; Urk. 42/16). Das Stadtrichteramt versah in der Folge die genannten Strafbefehle jeweils zusätzlich mit einer handschriftlichen Unter- schrift (Urk. 36, Urk. 40/18 und Urk. 42/20), stellte diese Exemplare dem Beschul- digten mit Schreiben vom 18. September 2024 zu und wies den Beschuldigten gleichzeitig in allen drei Verfahren auf den bevorstehenden Abschluss der Unter- suchung(en) sowie darauf hin, dass es sich inhaltlich um dieselben Strafbefehle handle, weshalb der Beschuldigte, sollte er damit weiterhin nicht einverstanden sein, nicht erneut Einsprache erheben müsse (Urk. 37, Urk. 40/19 und Urk. 42/21).
- Mit Urteil vom 30. April 2025 hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung gemäss BGE 148 IV 445 zur Gültigkeit von Strafbefehlen mit Faksimile-Stempeln bestätigt und präzisiert. Es bestätigte, dass eine fotokopierte oder faksimilierte Un- terschrift auf Entscheiden den Formerfordernissen von Art. 80 Abs. 2 StPO nicht genüge. Mit der handschriftlichen Unterzeichnung des Strafbefehles werde kennt- lich gemacht, wer Aussteller desselben ist, wer also über Schuld und Strafe ent- schieden habe. Wie bei Gerichtsentscheiden werde mit der handschriftlichen Un- terzeichnung sodann die formelle Richtigkeit der Ausfertigung und deren Überein- stimmung mit dem gefassten Entscheid bezeugt. Die persönliche handschriftliche Unterschrift stelle auch beim Erlass eines Strafbefehls ein formelles Gültigkeitser- fordernis im Sinne der Rechtssicherheit dar. Das Bundesgericht verneinte weiter- - 6 - gehend die Frage, ob ein von der zuständigen Staatsanwältin nachträglich eigen- händig unterzeichneter Strafbefehl den Formmangel geheilt habe. Das Bundes- gericht erwog, dass nur dann von einer Heilung des Formmangels ausgegangen werden könne, wenn die durch die zuständige Staatsanwältin erforderliche hand- schriftliche Unterzeichnung nicht bewusst, sondern versehentlich unterblieben sei. Sei darauf hingegen bewusst im Sinne einer eigentlichen Praxis verzichtet worden, könne die nachträgliche Unterschrift den Formmangel nicht heilen. Mit der nach- träglichen, eigenhändigen Unterzeichnung des Strafbefehls durch die zuständige Staatsanwältin sei der Bedeutung der Rechtssicherheit im Zusammenhang mit der verletzten Gültigkeitsvoraussetzung nicht Genüge getan worden (BGer 6B_9/2024 vom 30. April 2025, E. 1.3. und 1.4. mit Hinweisen).
- So verhält es sich auch vorliegend. Es handelte sich bei der ursprünglich feh- lenden eigenhändigen Unterzeichnung der Strafbefehle gegen den Beschuldigten nicht um ein Versehen, sondern um eine eigentliche Praxis. Das Stadtrichteramt wies in den Schreiben vom 18. September an den Beschuldigten darauf hin, der Strafbefehl sei mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen worden, wobei dem Beschuldigten die elektronische Originaldatei nicht zugestellt worden sei und der Beschuldigte deshalb in der Beilage je ein handschriftliches Exemplar des Strafbefehls erhalte (Urk. 37; Urk. 40/19 und Urk. 42/21). In der vorliegenden Situation mit der Aufhebung der Strafbefehle Nr. 2022-046-573, Nr. 2023-071-914 sowie Nr. 2022-034-977 durch die Verfügungen der Vorinstanz vom 19. August 2024 und Rückweisung des Verfahrens zur Durchführung eines neuen Vorverfah- rens an das Stadtrichteramt musste ein neuer, formeller Abschluss des Vorverfah- rens erfolgen. Wie die Vorinstanz (Urk. 57 S. 6) richtig festgestellt hat, hätte das Stadtrichteramt bei Festhalten an den betreffenden Vorwürfen neue, insbesondere neu datierte und handschriftlich unterzeichnete Strafbefehle erlassen müssen, an- statt die ungültigen, aufgehobenen Strafbefehle bloss mit einer handschriftlichen Unterschrift zu versehen. Dem Schluss der Vorinstanz, dass dieses Versäumnis der Gültigkeit der Strafbefehle nicht entgegensteht, kann im Ergebnis nicht gefolgt werden. Die nachträgliche, handschriftliche Unterzeichnung und Zustellung dersel- ben Strafbefehle an den Beschuldigten konnte den Formmangel im Lichte der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht heilen bzw. aus den die - 7 - Gültigkeitsvoraussetzung im Sinne einer eigentlichen Praxis verletzenden Strafbe- fehlen keine gültigen Strafbefehle machen. Dies gilt umso mehr, als die Strafbe- fehle gegen den Beschuldigten, anders als im genannten Entscheid des Bundes- gerichts, mangels Unterschrift bereits aufgehoben worden waren. Dass das unter- schriebene Exemplar vorliegend nicht nur dem erstinstanzlichen Gericht einge- reicht, sondern dem Beschuldigten zugestellt wurde, ändert daran nichts. Da somit nach wie vor keine gültigen Strafbefehle vorliegen, ist das vorinstanzliche Urteil aufzuheben. Das Verfahren ist grundsätzlich erneut zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an das Stadtrichteramt zurückzuweisen.
- Da es sich bei den dem Beschuldigten vorgeworfenen Widerhandlungen um Übertretungen handelt, deren Strafverfolgung nach drei Jahren verjährt (Art. 109 StGB), kommt eine Rückweisung hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Widerhand- lung gegen die Einspurordnung durch Missachten des markierten Richtungspfeils vom 7. März 2022 (Urk. 36) und wegen Überschreitens der zulässigen Parkzeit vom
- Januar 2022 (Urk. 42/20) an das Stadtrichteramt zum jetzigen Zeitpunkt einem formalistischen Leerlauf gleich. Das Stadtrichteramt hätte das Verfahren diesbe- züglich nämlich infolge Verjährungseintritt einzustellen, weshalb insoweit von einer Rückweisung abzusehen und das Strafverfahren gegen den Beschuldigten in Bezug auf diese Vorwürfe durch das Berufungsgericht einzustellen ist.
- Was den Vorwurf des Überschreitens der zulässigen Parkzeit in der blauen Zone am 1. Juli 2023 gemäss Strafbefehl Nr. 2023-071-914 vom 5. Januar 2024 angeht, ist das Verfahren zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens im Sinne der Erwägungen an das Stadtrichteramt zurückzuweisen.
- Bei diesem Ausgang erübrigt es sich, die weiteren (formellen) Rügen des Beschuldigten zu prüfen. III. Aufsichtsbeschwerden Der Beschuldigte erhebt in seiner Berufung zusätzlich Aufsichtsbeschwerden ge- gen das Stadtrichteramt und die Vorinstanz. Das Obergericht amtet nicht als Auf- sichtsbehörde über das Stadtrichteramt, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Die - 8 - Aufsichtsbeschwerde gegen die Vorinstanz beinhaltet Kritik am Urteil der Vorin- stanz mit den zuvor behandelten (und weiteren) formellen Rügen, wogegen die ebenfalls erhobene Berufung das korrekte Rechtsmittel ist. Die Aufsichtsbe- schwerde gegen die Vorinstanz ist deshalb als gegenstandslos abzuschreiben. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz (Art. 428 Abs. 1 StPO).
- Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie (unter anderem) Anspruch auf Entschä- digung für die wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Die Strafbehörde kann die Entschädigung unter anderem verweigern, wenn die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind (Art. 430 Abs. 1 lit c StPO). Das Verfahren gegen den Beschuldigten wird hinsichtlich zweier von drei Vorwürfen wegen Ver- jährung eingestellt. Der Beschuldigte bezifferte die von ihm vor Vorinstanz geltend gemachten Auslagen auf zwei Bahntickets à je Fr. 14.– und zwischen 10 und 20 Briefe à Fr. 5.30 (vgl. Prot. I S. 11). Im Berufungsverfahren sind dem Beschul- digten lediglich einmalige Portokosten, keine Reisekosten angefallen. Dem Be- schuldigten ist daher wegen Geringfügigkeit keine Entschädigung hinsichtlich der teilweisen Einstellung des Verfahrens zuzusprechen. Für eine Genugtuung fehlt es an der besonders schweren Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Es wird vorab beschlossen:
- Auf die Aufsichtsbeschwerde gegen das Stadtrichteramt Zürich wird nicht eingetreten. - 9 -
- Die Aufsichtsbeschwerde gegen das Bezirksgericht Zürich wird als gegen- standslos abgeschrieben.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom
- Dezember 2024 wird aufgehoben.
- Das Verfahren wird bezüglich des Vorwurfs der Widerhandlung gegen die Einspurordnung durch Missachten des markierten Richtungspfeils an der …- strasse/…-strasse in Zürich … am 7. März 2022 gemäss Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich Nr. 2022-046-573 vom 29. August 2022 eingestellt.
- Das Verfahren wird bezüglich des Vorwurfs des Überschreitens der zulässi- gen Parkzeit auf einem gebührenpflichtigen Parkfeld an der …-strasse … in Zürich … am 10. Januar 2022 gemäss Strafbefehl Nr. 2022-034-977 vom
- Juli 2022 eingestellt.
- Hinsichtlich des Vorwurfs des Überschreitens der zulässigen Parkzeit in der blauen Zone an der …-strasse … in Zürich … am 1. Juli 2023 gemäss Straf- befehl Nr. 2023-071-914 vom 5. Januar 2024 wird das Verfahren zur Durch- führung eines neuen Vorverfahrens im Sinne der Erwägungen an das Stadt- richteramt Zürich zurückgewiesen.
- Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an den Beschuldigten das Stadtrichteramt Zürich die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - 10 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an die Vorinstanz das Stadtrichteramt Zürich (unter Rücksendung der Akten) betr. Ziffer 4
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU250023-O/U/bs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, Oberrichterin Dr. iur. E. Borla und Ersatzoberrichterin lic. iur. V. Seiler sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle Urteil vom 26. November 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger gegen Stadtrichteramt Zürich, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache einfache Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 10. Dezember 2024 (GC240114)
- 2 - Strafbefehle: Die Strafbefehle Nr. 2022-046-573 vom 29. August 2022, Nr. 2023-071-914 vom
5. Januar 2024 und Nr. 2022-034-977 vom 12. Juli 2022 des Stadtrichteramtes Zürich (Urk. 36, Urk. 40/18 und Urk. 42/20) sind diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 57 S. 12 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Einsprecher ist schuldig der mehrfachen einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 48 Abs. 3 SSV und Art. 74 Abs. 2 SSV.
2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 210.–.
3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 3 Tagen.
4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
5. Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung.
6. Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich im Betrag von Fr. 680.– (Fr. 150.– Kosten gemäss Strafbefehl Nr. 2022-046-573, Fr. 90.– Kosten gemäss Strafbefehl Nr. 2023-071-914, Fr. 90.– Kosten gemäss Strafbefehl Nr. 2022-034-977 sowie 350.– [Fr. 118.–, 116.– und 116.–] zusätzliche Untersuchungskosten) werden dem Einsprecher auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr.210.– werden durch das Stadtrichteramt Zürich eingefordert.
7. (Mitteilungen)
8. (Rechtsmittel)"
- 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 5)
a) Des Beschuldigten: (Urk. 58, sinngemäss) Einstellung des Strafverfahrens eventualiter: Aufhebung des Urteils vom 10. Dezember 2024 und Rück- weisung an das Stadtrichteramt Kostenfolge zulasten des Staates, Entschädigung und Genugtuung.
b) Des Stadtrichteramtes Zürich: (Urk. 62 und 67) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang / Umfang der Berufung
1. Bezüglich des Verfahrensgangs bis zum Vorliegen des Urteils der Vorinstanz vom 10. Dezember 2024 kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 57 S. 3 ff.).
2. Mit eingangs im Dispositiv wiedergegebenem Urteil der Vorinstanz wurde der Beschuldigte der mehrfachen einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 48 Abs. 3 SSV und Art. 74 Abs. 2 SSV schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 210.– bestraft (Urk. 57 S. 12 ff.).
3. Dagegen meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 frist- gerecht Berufung an und erstattete am 19. Mai 2025 ebenfalls innert Frist die Be- rufungserklärung (Urk. 52, Urk. 56/2 und Urk. 58). Das Stadtrichteramt verzichtete ausdrücklich auf eine Anschlussberufung (Urk. 62).
4. Mit Beschluss vom 4. Juni 2025 wurde das schriftliche Berufungsverfahren an- geordnet und dem Beschuldigten Frist zur Berufungsbegründung angesetzt. Dies verbunden mit dem Hinweis, dass die Eingabe des Beschuldigten vom 19. Mai 2025 als Berufungsbegründung gilt, sofern innert Frist keine (weitere) schriftliche Eingabe des Beschuldigten eingeht (Urk. 63). Der Beschuldigte liess die Frist un- genutzt verstreichen (vgl. Urk. 64).
5. Mit Eingabe vom 10. Juli 2025 verzichtete das Stadtrichteramt ausdrücklich auf die Erstattung einer Berufungsantwort (Urk. 67). Die Vorinstanz verzichtete still- schweigend auf eine Vernehmlassung (vgl. Urk. 66).
6. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstin- stanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Der Beschuldigte beantragt die Einstellung des Strafverfahrens bzw. eventualiter die Rückweisung des Strafverfahrens an das Stadtrichteramt Zürich (Urk. 58), weshalb das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich zur Disposition steht bzw. in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist.
- 5 - II. Gültigkeit der Strafbefehle
1. Der Beschuldigte beanstandet in der Hauptsache die Gültigkeit der gegen ihn erlassenen Strafbefehle des Stadtrichteramtes Zürich (nachfolgend: Stadtrichter- amt) Nr. 2022-046-573 vom 29. August 2022, Nr. 2023-071-914 vom 5. Januar 2024 und Nr. 2022-034-977 vom 12. Juli 2022 (Urk. 36, Urk. 40/18 und Urk. 42/20). Es sei nicht zulässig, dass die Vorinstanz nachträglich die von ihr selbst als ungültig erklärten Strafbefehle akzeptiere (Urk. 58 S. 1).
2. Der Einwand des Beschuldigten ist begründet. Die Vorinstanz hob die vorge- nannten Strafbefehle Nr. 2022-046-573, Nr. 2023-071-914 und Nr. 2022-034-977 mit Verfügungen vom 19. August 2024 auf, da es an der persönlichen handschrift- lichen Unterschrift mangelte und diese folglich ungültig waren. Sie wies die drei Strafverfahren zu Durchführung eines neuen Vorverfahrens an das Stadtrichteramt zurück (Urk. 32; Urk. 40/14; Urk. 42/16). Das Stadtrichteramt versah in der Folge die genannten Strafbefehle jeweils zusätzlich mit einer handschriftlichen Unter- schrift (Urk. 36, Urk. 40/18 und Urk. 42/20), stellte diese Exemplare dem Beschul- digten mit Schreiben vom 18. September 2024 zu und wies den Beschuldigten gleichzeitig in allen drei Verfahren auf den bevorstehenden Abschluss der Unter- suchung(en) sowie darauf hin, dass es sich inhaltlich um dieselben Strafbefehle handle, weshalb der Beschuldigte, sollte er damit weiterhin nicht einverstanden sein, nicht erneut Einsprache erheben müsse (Urk. 37, Urk. 40/19 und Urk. 42/21).
3. Mit Urteil vom 30. April 2025 hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung gemäss BGE 148 IV 445 zur Gültigkeit von Strafbefehlen mit Faksimile-Stempeln bestätigt und präzisiert. Es bestätigte, dass eine fotokopierte oder faksimilierte Un- terschrift auf Entscheiden den Formerfordernissen von Art. 80 Abs. 2 StPO nicht genüge. Mit der handschriftlichen Unterzeichnung des Strafbefehles werde kennt- lich gemacht, wer Aussteller desselben ist, wer also über Schuld und Strafe ent- schieden habe. Wie bei Gerichtsentscheiden werde mit der handschriftlichen Un- terzeichnung sodann die formelle Richtigkeit der Ausfertigung und deren Überein- stimmung mit dem gefassten Entscheid bezeugt. Die persönliche handschriftliche Unterschrift stelle auch beim Erlass eines Strafbefehls ein formelles Gültigkeitser- fordernis im Sinne der Rechtssicherheit dar. Das Bundesgericht verneinte weiter-
- 6 - gehend die Frage, ob ein von der zuständigen Staatsanwältin nachträglich eigen- händig unterzeichneter Strafbefehl den Formmangel geheilt habe. Das Bundes- gericht erwog, dass nur dann von einer Heilung des Formmangels ausgegangen werden könne, wenn die durch die zuständige Staatsanwältin erforderliche hand- schriftliche Unterzeichnung nicht bewusst, sondern versehentlich unterblieben sei. Sei darauf hingegen bewusst im Sinne einer eigentlichen Praxis verzichtet worden, könne die nachträgliche Unterschrift den Formmangel nicht heilen. Mit der nach- träglichen, eigenhändigen Unterzeichnung des Strafbefehls durch die zuständige Staatsanwältin sei der Bedeutung der Rechtssicherheit im Zusammenhang mit der verletzten Gültigkeitsvoraussetzung nicht Genüge getan worden (BGer 6B_9/2024 vom 30. April 2025, E. 1.3. und 1.4. mit Hinweisen).
4. So verhält es sich auch vorliegend. Es handelte sich bei der ursprünglich feh- lenden eigenhändigen Unterzeichnung der Strafbefehle gegen den Beschuldigten nicht um ein Versehen, sondern um eine eigentliche Praxis. Das Stadtrichteramt wies in den Schreiben vom 18. September an den Beschuldigten darauf hin, der Strafbefehl sei mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen worden, wobei dem Beschuldigten die elektronische Originaldatei nicht zugestellt worden sei und der Beschuldigte deshalb in der Beilage je ein handschriftliches Exemplar des Strafbefehls erhalte (Urk. 37; Urk. 40/19 und Urk. 42/21). In der vorliegenden Situation mit der Aufhebung der Strafbefehle Nr. 2022-046-573, Nr. 2023-071-914 sowie Nr. 2022-034-977 durch die Verfügungen der Vorinstanz vom 19. August 2024 und Rückweisung des Verfahrens zur Durchführung eines neuen Vorverfah- rens an das Stadtrichteramt musste ein neuer, formeller Abschluss des Vorverfah- rens erfolgen. Wie die Vorinstanz (Urk. 57 S. 6) richtig festgestellt hat, hätte das Stadtrichteramt bei Festhalten an den betreffenden Vorwürfen neue, insbesondere neu datierte und handschriftlich unterzeichnete Strafbefehle erlassen müssen, an- statt die ungültigen, aufgehobenen Strafbefehle bloss mit einer handschriftlichen Unterschrift zu versehen. Dem Schluss der Vorinstanz, dass dieses Versäumnis der Gültigkeit der Strafbefehle nicht entgegensteht, kann im Ergebnis nicht gefolgt werden. Die nachträgliche, handschriftliche Unterzeichnung und Zustellung dersel- ben Strafbefehle an den Beschuldigten konnte den Formmangel im Lichte der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht heilen bzw. aus den die
- 7 - Gültigkeitsvoraussetzung im Sinne einer eigentlichen Praxis verletzenden Strafbe- fehlen keine gültigen Strafbefehle machen. Dies gilt umso mehr, als die Strafbe- fehle gegen den Beschuldigten, anders als im genannten Entscheid des Bundes- gerichts, mangels Unterschrift bereits aufgehoben worden waren. Dass das unter- schriebene Exemplar vorliegend nicht nur dem erstinstanzlichen Gericht einge- reicht, sondern dem Beschuldigten zugestellt wurde, ändert daran nichts. Da somit nach wie vor keine gültigen Strafbefehle vorliegen, ist das vorinstanzliche Urteil aufzuheben. Das Verfahren ist grundsätzlich erneut zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an das Stadtrichteramt zurückzuweisen.
5. Da es sich bei den dem Beschuldigten vorgeworfenen Widerhandlungen um Übertretungen handelt, deren Strafverfolgung nach drei Jahren verjährt (Art. 109 StGB), kommt eine Rückweisung hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Widerhand- lung gegen die Einspurordnung durch Missachten des markierten Richtungspfeils vom 7. März 2022 (Urk. 36) und wegen Überschreitens der zulässigen Parkzeit vom
10. Januar 2022 (Urk. 42/20) an das Stadtrichteramt zum jetzigen Zeitpunkt einem formalistischen Leerlauf gleich. Das Stadtrichteramt hätte das Verfahren diesbe- züglich nämlich infolge Verjährungseintritt einzustellen, weshalb insoweit von einer Rückweisung abzusehen und das Strafverfahren gegen den Beschuldigten in Bezug auf diese Vorwürfe durch das Berufungsgericht einzustellen ist.
6. Was den Vorwurf des Überschreitens der zulässigen Parkzeit in der blauen Zone am 1. Juli 2023 gemäss Strafbefehl Nr. 2023-071-914 vom 5. Januar 2024 angeht, ist das Verfahren zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens im Sinne der Erwägungen an das Stadtrichteramt zurückzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang erübrigt es sich, die weiteren (formellen) Rügen des Beschuldigten zu prüfen. III. Aufsichtsbeschwerden Der Beschuldigte erhebt in seiner Berufung zusätzlich Aufsichtsbeschwerden ge- gen das Stadtrichteramt und die Vorinstanz. Das Obergericht amtet nicht als Auf- sichtsbehörde über das Stadtrichteramt, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Die
- 8 - Aufsichtsbeschwerde gegen die Vorinstanz beinhaltet Kritik am Urteil der Vorin- stanz mit den zuvor behandelten (und weiteren) formellen Rügen, wogegen die ebenfalls erhobene Berufung das korrekte Rechtsmittel ist. Die Aufsichtsbe- schwerde gegen die Vorinstanz ist deshalb als gegenstandslos abzuschreiben. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz (Art. 428 Abs. 1 StPO).
2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie (unter anderem) Anspruch auf Entschä- digung für die wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Die Strafbehörde kann die Entschädigung unter anderem verweigern, wenn die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind (Art. 430 Abs. 1 lit c StPO). Das Verfahren gegen den Beschuldigten wird hinsichtlich zweier von drei Vorwürfen wegen Ver- jährung eingestellt. Der Beschuldigte bezifferte die von ihm vor Vorinstanz geltend gemachten Auslagen auf zwei Bahntickets à je Fr. 14.– und zwischen 10 und 20 Briefe à Fr. 5.30 (vgl. Prot. I S. 11). Im Berufungsverfahren sind dem Beschul- digten lediglich einmalige Portokosten, keine Reisekosten angefallen. Dem Be- schuldigten ist daher wegen Geringfügigkeit keine Entschädigung hinsichtlich der teilweisen Einstellung des Verfahrens zuzusprechen. Für eine Genugtuung fehlt es an der besonders schweren Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Es wird vorab beschlossen:
1. Auf die Aufsichtsbeschwerde gegen das Stadtrichteramt Zürich wird nicht eingetreten.
- 9 -
2. Die Aufsichtsbeschwerde gegen das Bezirksgericht Zürich wird als gegen- standslos abgeschrieben.
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom
10. Dezember 2024 wird aufgehoben.
2. Das Verfahren wird bezüglich des Vorwurfs der Widerhandlung gegen die Einspurordnung durch Missachten des markierten Richtungspfeils an der …- strasse/…-strasse in Zürich … am 7. März 2022 gemäss Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich Nr. 2022-046-573 vom 29. August 2022 eingestellt.
3. Das Verfahren wird bezüglich des Vorwurfs des Überschreitens der zulässi- gen Parkzeit auf einem gebührenpflichtigen Parkfeld an der …-strasse … in Zürich … am 10. Januar 2022 gemäss Strafbefehl Nr. 2022-034-977 vom
12. Juli 2022 eingestellt.
4. Hinsichtlich des Vorwurfs des Überschreitens der zulässigen Parkzeit in der blauen Zone an der …-strasse … in Zürich … am 1. Juli 2023 gemäss Straf- befehl Nr. 2023-071-914 vom 5. Januar 2024 wird das Verfahren zur Durch- führung eines neuen Vorverfahrens im Sinne der Erwägungen an das Stadt- richteramt Zürich zurückgewiesen.
5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an den Beschuldigten das Stadtrichteramt Zürich die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
- 10 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an die Vorinstanz das Stadtrichteramt Zürich (unter Rücksendung der Akten) betr. Ziffer 4
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 26. November 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw T. Künzle