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SU250019

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

Zürich OG · 2025-10-31 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Zum Verfahrensverlauf bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils ist auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid zu verweisen (Urk. 25 S. 3). Mit Urteil vom 5. März 2025 sprach das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung

- Einzelgericht, den Beschuldigten der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig.

E. 2 Bilden – wie im vorliegenden Fall – ausschliesslich Übertretungen Gegen- stand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachver- haltes sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Be- hauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).

E. 2.1 Dem Polizeirapport ist zu entnehmen, dass Polizeifunktionäre anlässlich ihrer Patrouillentätigkeit den Beschuldigten an genannter Örtlichkeit kontrollierten und in seinem Rucksack mehrere Portionen Marihuana vorfanden. Der Anlass für die An- haltung und Durchsuchung ist nicht vermerkt, weshalb sich die Frage der Zulässig- keit dieses polizeilichen Vorgehens stellt.

E. 2.2 Nachdem seitens der Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren die Recht- mässigkeit der Anhaltung und der Durchsuchung des Rucksacks des Beschuldig- ten noch in Frage gestellt wurde, wird berufungshalber lediglich gerügt, es sei we- der durch die Strafverfolgungsbehörden noch die Vorinstanz dargelegt worden, in- wiefern der beim Beschuldigten vorgefundene Stoff "Marihuana" ein Betäubungs- mittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes darstelle, da Art. 2 lit. a BetmG fest- halte, dass als Betäubungsmittel unter anderem abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate des Wirkungstyps Cannabis gelten würden und das durch das Eid- genössische Departement des Innern geführte Verzeichnis gemäss Art. 2a BetmG den Begriff "Marihuana" nicht kenne, weshalb die Verurteilung des Beschuldigten über keine gesetzliche Grundlage verfüge und dieser freizusprechen sei.

E. 2.3 Die Verteidigung hat die Rechtmässigkeit der Personenkontrolle und die Ver- wertbarkeit der daraus erlangten Beweise im Berufungsverfahren nicht erneut ge- rügt. Dennoch ist nachfolgend ohne Einschränkung der Überprüfungsbefugnis auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz zurückkommen, zumal die Ver- wertbarkeit von Beweismitteln eine Rechtsfrage darstellt.

3. Urteil der Vorinstanz und Standpunkt des Beschuldigten 3.1. Die Vorinstanz gelangte unter Hinweis auf die Vorakten des Beschuldigten betreffend Besitz von Betäubungsmitteln zur Auffassung, dass die Anhaltung, Kon- trolle und Durchsuchung des Beschuldigten bzw. seines Rucksacks nicht anlassfrei erfolgt sei. Die Anhaltung und Kontrolle sei zur polizeilichen Aufgabenerfüllung not- wendig gewesen, wobei die Polizei auch berechtigt gewesen sei, dafür den über- dachten Eingangsbereich des Hotels C._____ zu betreten, was keine Durchsu- chung von Räumen darstelle, sodass die Vorschriften für eine Hausdurchsuchung

- 7 - nicht anwendbar seien. Im Ergebnis seien die sichergestellten Betäubungsmittel rechtmässig erlangt worden und als Beweismittel verwertbar (Urk. 25 S. 5 f.). 3.2. Der Beschuldigte liess im erstinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen vor- bringen, dass die Polizeibeamten nicht berechtigt gewesen seien, ihn an genannter Örtlichkeit auf privatem Grund, im Bereich des seiner Familie gehörenden Hotels C._____, ohne Hausdurchsuchungsbefehl anzuhalten und zu durchsuchen. Er werde seit Jahren von denselben beiden Polizeibeamten regelmässig angehalten und kontrolliert, welche ihm regelmässig nachstellen und an genannter Örtlichkeit auf ihn warten würden. Dieses Vorgehen sei willkürlich und laufe seinem verfas- sungsmässigen Recht auf Schutz vor diskriminierender Behandlung gemäss Art. 8 Abs. 2 BV zuwider (Urk. 3 S. 2 f., Urk. 11 S. 4 und Prot. I S. 7 ff.). Damit machte der Beschuldigte implizit die Unverwertbarkeit der durch die Anhaltung erlangten Beweismittel bzw. Sicherstellungen geltend.

4. Rechtmässigkeit der polizeilichen Anhaltung 4.1. Die Tätigkeit der Polizei im Rahmen der Strafverfolgung richtet sich nach der StPO (Art. 15 Abs. 1 StPO). Für die weiteren polizeilichen Aufgaben, insbesondere die sicherheitspolizeiliche Aufgabe der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ord- nung, kommt die Polizeigesetzgebung von Bund und Kantonen zur Anwendung. Personenkontrollen können sowohl aus sicherheitspolizeilichen Gründen (zur Ge- fahrenabwehr, Verbrechensverhütung) als auch aus strafprozessualen Gründen (im Interesse der Aufklärung einer Straftat) erfolgen. Während die Anhaltung nach kantonalem Recht sicherheitspolizeiliche Anhaltspunkte voraussetzt und ver- dachtsunabhängig erfolgt, ist für die Anwendbarkeit der StPO ein strafprozessualer Anfangsverdacht erforderlich, wobei die Übergänge fliessend sein können (Urteil des Bundesgerichts 6B_1174/2017 vom 7. März 2018 E. 4.3; BSK StPO-FABRI/IN- HELDER, 3. Aufl. 2023, Art. 215 StPO N 3 f.). 4.2. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass es sich bei der Personenkontrolle des Beschuldigten um eine solche gemäss § 21 PolG/ZH handelte (Urk. 25 S. 6). Mit der Vorinstanz und gestützt auf den Polizeirapport vom 17. Oktober 2023 (Urk. 1) ist davon auszugehen, dass die Personenkontrolle weniger auf einem strafprozes-

- 8 - sualen Anfangsverdacht als auf einer sicherheitspolizeilichen Grundlage beruhte, womit für die Prüfung der Rechtmässigkeit vorrangig die einschlägigen Bestimmun- gen des Polizeigesetzes des Kantons Zürich heranzuziehen sind. 4.3. Das Polizeigesetz des Kantons Zürich (PolG/ZH) setzt objektive Anhalts- punkte für die Personenkontrolle und polizeiliche Anhaltung voraus. Gemäss § 21 Abs. 1 PolG/ZH darf die Polizei eine Person anhalten, deren Identität feststellen und abklären, ob nach ihr oder nach Fahrzeugen, anderen Gegenständen oder Tie- ren, die sie bei sich hat, gefahndet wird, wenn es zur Erfüllung ihrer Aufgabe not- wendig ist. Für eine Anhaltung nach kantonalem Polizeigesetz genügt daher grund- sätzlich, dass die Polizei in Erfüllung ihrer Aufgaben bzw. zur Gefahrenabwehr tätig wird. Die Anhaltung darf aber – ebenso wie diejenige nach Art. 215 StPO – nicht anlassfrei erfolgen (DONATSCH, Die Anhaltung im Spannungsfeld von Strafprozess- recht und Polizeirecht, in CG - Collection genevoise, Empreinte d'une pionnière sur le droit pénal, 2021, S. 77 f.). Das Bundesgericht hat in Bezug auf § 21 Abs. 1 PolG/ZH festgehalten, die Personenidentifikation müsse zur polizeilichen Aufgabe- nerfüllung notwendig sein. Sei die Massnahme nicht notwendig, könne sie von vornherein nicht als gerechtfertigt und verhältnismässig betrachtet werden. Mit dem Begriff der Notwendigkeit werde zum Ausdruck gebracht, dass spezifische Um- stände vorliegen müssten, damit die Polizeiorgane Identitätskontrollen vornehmen dürften. Erforderlich könnten solche etwa sein, wenn sich Auffälligkeiten hinsichtlich Personen, Örtlichkeiten oder Umständen ergeben und ein entsprechendes polizei- liches Handeln gebieten. Es müssten objektive Gründe, besondere Umstände, spe- zielle Verdachtselemente dazu Anlass geben oder diese rechtfertigen. Dazu wür- den eine verworrene Situation, die Anwesenheit in der Nähe eines Tatortes, eine Ähnlichkeit mit einer gesuchten Person, Verdachtselemente hinsichtlich einer Straf- tat und dergleichen zählen. Identifikationen aus bloss vorgeschobenen Gründen, persönlicher Neugierde oder andern nichtigen Motiven seien nicht zulässig (BGE 136 I 87 E. 5.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 7B_258/2022 vom 18. Januar 2024 E. 2.1.1 und E. 2.2.1). Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich führte diesbezüglich aus, für eine Personenkontrolle gemäss § 21 Abs. 1 PolG/ZH müss- ten spezifische Umstände vorliegen. Die Feststellung solcher Umstände aufgrund von polizeilichen Erfahrungswerten könne genügen, wenn diese objektiv nachvoll-

- 9 - ziehbar seien. Im frühen Stadium des polizeilichen Handelns dürfe an die Ver- dachtslage kein allzu strenger Massstab gestellt werden (Urteil des Verwaltungs- gerichts des Kantons Zürich VB.2020.00014 vom 1. Oktober 2020 E. 2.3 und E. 5.7.1). 4.4. Im Polizeirapport vom 17. Oktober 2023 wird einleitend zur polizeilichen An- haltung lediglich festgehalten, dass der Beschuldigte anlässlich der Patrouillentä- tigkeit der Polizei an genannter Örtlichkeit kontrolliert worden sei. Ein konkreter An- lass für die Personenkontrolle wird nicht genannt. Dass der Anlass der polizeilichen Anhaltung – wie die Vorinstanz erwog (Urk. 25 S. 5) – die Vorakten des Beschul- digten bezüglich Betäubungsmittel gewesen seien, ergibt sich nicht aus dem er- wähnten Polizeirapport. Die Vorakten des Beschuldigten bezüglich Besitz, Konsum und Handel mit Betäubungsmitteln wurden im Polizeirapport lediglich im Zusam- menhang mit den an die Personenkontrolle folgenden, ergänzenden Ermittlungen erwähnt. Ansonsten ergeben sich aus dem Polizeirapport keinerlei Anzeichen auf besondere Umstände, Auffälligkeiten in Bezug auf seine Person oder spezielle Ver- dachtsmomente, welche eine Anhaltung und Durchsuchung des Beschuldigten er- forderten. Vorstrafen respektive Vorakten allein rechtfertigen nicht eine Anhaltung, ohne dass ein konkreter Anlass dafür vorliegt. Damit kann die Anhaltung und Durchsuchung des Beschuldigten nicht als gerechtfertigt und verhältnismässig be- trachtet werden. Der nachträgliche Fund des Marihuanas ändert nichts an der ex ante zu prüfenden Rechtmässigkeit der Anhaltung. Die polizeiliche Anhaltung des Beschuldigten und die Durchsuchung seines Rucksacks durch die Polizei am

19. September 2023 erweist sich somit als unrechtmässig.

5. Verwertbarkeit 5.1. Die Verwertbarkeit unrechtmässig erlangter Beweise ist in Art. 141 StPO ge- regelt. Für Beweise, die durch verbotene Beweiserhebungsmethoden erlangt wer- den, sieht Art. 141 Abs. 1 Satz 1 StPO ein absolutes Beweisverwertungsverbot vor. Dasselbe gilt, wenn das Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet (Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO). Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nach Art. 141

- 10 - Abs. 2 StPO grundsätzlich nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Die Bestimmung beinhaltet eine Interessenabwägung. Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher über- wiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse der beschuldigten Person daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt (BGE 149 IV 352 E. 1.3.3; 147 IV 9 E. 1.4.2; 146 I 11 E. 4.2; 131 I 272 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Als schwere Straftaten im Sinne des Gesetzes fallen vorab Verbre- chen in Betracht (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1; 146 I 11 E. 4.2; 137 I 218 E. 2.3.5.2). Für die Frage, ob eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegt, sind nicht generell gewisse Tatbestände und deren abstrakte Strafandrohungen, son- dern die gesamten Umstände des konkreten Falles zu berücksichtigen (BGE 147 IV 16 E. 6; 147 IV 9 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). Dabei kann auf Kriterien wie das geschützte Rechtsgut, das Ausmass dessen Gefährdung resp. Verletzung, die Vor- gehensweise und kriminelle Energie des Täters oder das Tatmotiv abgestellt wer- den (BGE 147 IV 9 E. 1.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_563/2021 vom 22. De- zember 2022 E. 3.3.1; 6B_1439/2021 vom 28. November 2022 E. 2.3.3; je mit Hin- weisen). Geregelt ist auch die Fernwirkung dieses Verwertungsverbots. So ist auch ein weiterer Beweis, der durch einen Beweis, der nach Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertet werden darf, erhoben wird, nicht verwertbar, wenn er ohne die vorherge- hende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre (Art. 141 Abs. 4 StPO). Dem- gegenüber sind Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt wor- den sind, verwertbar (Art. 141 Abs. 3 StPO). Ob im Einzelfall eine Gültigkeits- oder eine Ordnungsvorschrift vorliegt, bestimmt sich (sofern das Gesetz die Norm nicht selber als Gültigkeitsvorschrift bezeichnet) primär nach dem Schutzzweck der Norm: Hat die Verfahrensvorschrift für die Wahrung der zu schützenden Interessen der betreffenden Person eine derart erhebliche Bedeutung, dass sie ihr Ziel nur erreichen kann, wenn bei Nichtbeachtung die Verfahrenshandlung ungültig ist, liegt eine Gültigkeitsvorschrift vor (BGE 139 IV 128 E. 1.6 m.w.H.; Urteil des Bundesge- richts 7B_258/2022 vom 18. Januar 2024 E. 2.1.2). 5.2. Durch die unrechtmässige polizeiliche Anhaltung des Beschuldigten und Durchsuchung seines Rucksacks wurde eine Gültigkeitsvorschrift verletzt. Ange- sichts der dem Beschuldigten vorgeworfenen Übertretung liegen keine Gründe für

- 11 - die Annahme einer schweren Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO vor. Zu- dem liegt eine direkte Kausalität zwischen der rechtswidrigen Anhaltung und dem Beweisfund vor. In Anbetracht dessen erweisen sich die polizeiliche Anhaltung so- wie die weiteren gestützt darauf erhobenen Beweise (Polizeirapport, Einvernahmen des Beschuldigten und sichergestelltes Marihuana), welche ohne die vorherge- hende polizeiliche Anhaltung nicht hätten erhoben werden können, entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 25 S. 6) als unverwertbar (vgl. Art. 141 Abs. 4 StPO).

E. 6 Fazit Da sich der angeklagte Sachverhalt mangels verwertbarer Beweise nicht erstellen lässt, ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Übertretung des Betäubungsmittelge- setzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG freizusprechen. IV. Sicherstellungen

1. Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Per- son die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Hand- lung gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Men- schen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder ver- nichtet werden (Art. 69 StGB).

2. Bezüglich dem Einwand der Verteidigung, der sichergestellte Stoff "Marihu- ana" lasse sich nicht unter die im Strafbefehl genannten Gesetzesartikel subsumie- ren (Urk. 26 S. 3 ff.), ist anzumerken, dass das Betäubungsmittelgesetz zwar den Begriff "Cannabis" verwendet, Praxis und Lehre die Begriffe „Cannabis“, „Ha- schisch“ und „Marihuana“ allerdings als eng verwandte respektive untergeordnete Bezeichnungen desselben Wirkungstyps verwenden. Nach konstanter bundesge- richtlicher Rechtsprechung unterstehen die verschiedenen Handelsformen des Cannabis (Marihuana, Haschisch, Haschischöl usw.) dem Betäubungsmittelgesetz

- 12 - (BGE 120 IV 256 E. 2a; 117 IV 314 E. 2e; 106 IV 227 E. 3; 95 IV 179 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 6B_911/2021 vom 19. Juni 2023; 6B_1024/2023 vom 10. Juli 2024). Hierfür spricht auch – entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. Urk. 26 S. 5) – die Vielzahl der Entscheide des Bundesgerichts und der kan- tonalen Instanzen, welche "Marihuana" explizit als vom Betäubungsmittelgesetz er- fasste Form des Cannabis bezeichnen und Schuldsprüche bzw. Einziehungen auf dieser Grundlage bestätigen, auch wenn dieser Begriff von einem vorinstanzlichen Entscheid übernommen worden sein mag. Es ist somit klar, dass "Marihuana" nicht ausserhalb des Gesetzes steht, sondern eine gebräuchliche Stoffbezeichnung in- nerhalb des erwähnten Tatbestands darstellt. Damit ist die sprachliche Differenz kein Auslegungsargument gegen Strafbarkeit und es ist klar, dass es sich beim vorliegend sichergestellten "Marihuana" um den abhängigkeitserzeugenden Stoff des Wirkungstyps Cannabis im Sinne von Art. 2 lit. a und Art. 8 Abs. 1 lit. d BetmG handelt.

3. Die am 29. September 2023 beim Beschuldigten sichergestellten und unter der Lagernummer S01879-2023 aufbewahrten Betäubungsmittel (10 Minigrips mit Marihuana), namentlich 10.3 g Cannabis, sind somit gestützt auf Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB sowie Art. 24 Abs. 2 BetmG einzuziehen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides der lagernden Behörde zur Vernichtung zu überlassen. Hierbei ist anzumerken, dass die Einziehung durch die Verteidigung im Berufungsverfahren nicht gerügt wurde (vgl. Urk. 26). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes we- gen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Nachdem der Beschuldigte mit seiner Berufung vollumfänglich obsiegt, sind die Kosten der Un- tersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens (Dispositivziffer 5) definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine

- 13 - Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in wel- chem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen wer- den (Urteil des Bundesgerichts 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2. m.w.H.). Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb die Gerichts- gebühr für das Berufungsverfahren ausser Ansatz zu fallen hat.

3. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Dem Beschuldigten ist daher eine angemessene Prozessentschädigung für die anwaltliche Vertretung im Ver- fahren vor dem Stadtrichteramt sowie für die gerichtlichen Verfahren beider Instan- zen aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Die Entschädigung für die Verteidigung wird durch die oben erwähnte Gesetzesbestimmung dadurch eingeschränkt, dass nur die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte zu entschädigen ist. Die ei- nem freigesprochenen Beschuldigten zuzusprechenden Anwaltskosten richten sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Anwalts- gebührenverordnung, LS 215.3, nachstehend: AnwGebV). Diese setzt sich aus ei- ner Gebühr sowie den notwendigen Auslagen zusammen (§ 1 Abs. 2 AnwGebV). Die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses beträgt im Bereich der Zustän- digkeit des Einzelgerichts – auch im Berufungsverfahren – in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–, wobei auch zu berücksichtigen ist, ob das vorinstanzliche Urteil ganz oder nur teilweise angefochten wurde (§ 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Innerhalb dieses Rahmens wird die Grundgebühr nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen und Schwierigkeiten des Falles, bemessen (vgl. § 2 AnwGebV; BSK StPO-WEHREN- BERG/FRANK, 3. Auflage 2023, N 15 zu Art. 429).

4. Der Beschuldigte lässt für das Verfahren vor dem Stadtrichteramt, das vor- instanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren Verteidigerkosten von insge- samt Fr. 6'101.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend machen (Urk. 33), was sich als angemessen erweist. Dementsprechend ist dem Beschuldigten für das Verfah- ren vor dem Stadtrichteramt Zürich sowie für die Gerichtsverfahren beider Instan- zen eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 6'101.15 (inklusive Auslagen

- 14 - und MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Die Entschädigung steht dem erbetenen Verteidiger zu, unter Vorbehalt der Abrechnung mit dem Beschuldigten (Art. 429 Abs. 3 StPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ wird vollumfänglich freigesprochen.
  2. Die bei der Kantonspolizei Zürich unter der BM-Lagernummer S01879-2023 lagernden Betäubungsmittel werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen.
  3. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 5) wird bestätigt.
  4. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
  5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
  6. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird eine Prozessentschädigung von Fr. 6'101.15 (inkl. MwSt.) für die Untersuchung und die Gerichtsverfahren beider Instanzen aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  das Stadtrichteramt Zürich  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A, Postfach, 8010 Zürich, gemäss  Dispositivziffer 2 die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG). - 15 -
  8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 31. Oktober 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU250019-O/U/sm Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Oberrichter lic. iur. Amsler und Oberrichter Dr. iur. Rauber sowie Gerichtsschreiberin MLaw Tanner Urteil vom 31. Oktober 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Stadtrichteramt Zürich, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 5. März 2025 (GC250003)

- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Stadtrichteramt Zürich vom 16. Juli 2024 ist diesem Urteil bei- geheftet (Urk. 2). Urteil der Vorinstanz:

1. Der Einsprecher ist schuldig der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG.

2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 100.–.

3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.

4. Die bei der Polizei unter der Lagernummer S01879-2023 aufbewahrten Be- täubungsmittel werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 900.–. Allfällige weitere Ausla- gen bleiben vorbehalten.

6. Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. Die Kosten des Stadtrichteramt Zürich im Betrag von Fr. 500.– (Fr. 150.– Gebühr für das Vorverfahren gemäss Strafbefehl Nr. 2023-059-646 vom

16. Juli 2024 sowie Fr. 350.– zusätzliche Untersuchungskosten) werden dem Einsprecher auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 100.– werden durch das Stadtrichteramt Zürich eingefordert. Berufungsanträge:

a) Des Stadtrichteramt Zürich: (Urk. 29 S. 2) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 3 -

b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 26 S. 2)

1. Die beschuldigte Person sei freizusprechen.

2. Die Kosten des Strafverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.

3. Die beschuldigte Person sei angemessen zu entschädigen. ----------------------------------------------------- Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Zum Verfahrensverlauf bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils ist auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid zu verweisen (Urk. 25 S. 3). Mit Urteil vom 5. März 2025 sprach das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung

- Einzelgericht, den Beschuldigten der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig.

2. Gegen das mündlich eröffnete und schriftlich im Dispositiv mitgeteilte Urteil vom 5. März 2025 (Urk. 19) meldete die Verteidigung des Beschuldigten innert Frist Berufung an (Urk. 21). Das begründete Urteil (Urk. 22 = Urk. 25) wurde den Par- teien am 16. bzw. 17. April 2025 zugestellt (Urk. 24/1-2). Am 7. Mai 2025 reichte die Verteidigung fristgerecht die bereits mit einer Begründung versehene Beru- fungserklärung ein (Urk. 26). Mit Präsidialverfügung vom 13. Mai 2025 (Urk. 27) wurde der Berufungsbeklagten eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt sowie Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintre- ten auf die Berufung zu beantragen. Das Stadtrichteramt Zürich verzichtete mit Ein- gabe vom 19. Mai 2025 auf Anschlussberufung (Urk. 29). Mit Beschluss vom

28. Mai 2025 (Urk. 30) wurde die schriftliche Durchführung des Berufungsverfah- rens angeordnet und dem Berufungskläger Frist angesetzt, um Berufungsanträge zu stellen und zu begründen oder auf die bereits vorliegende Berufungserklärung zu verweisen, woraufhin die Verteidigung mit Eingabe vom 30. Juni 2025 (Urk. 32) auf die Anträge und die Begründung in der bereits vorliegenden Berufungserklä-

- 4 - rung verwies und ihre Honorarnote einreichte (Urk. 33 und Urk. 33A). Mit Präsidia- lverfügung vom 3. Juli 2025 (Urk. 34) wurde dem Stadtrichteramt Zürich Frist zur Erstattung der Berufungsantwort angesetzt und der Vorinstanz Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung gegeben, wobei das Stadtrichteramt mit Eingabe vom 8. Juli 2025 (Urk. 36) ausdrücklich auf eine Stellungnahme verzichtete und die Vorinstanz sich nicht verlauten liess. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Vorbemerkungen

1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Da das erstin- stanzliche Urteil durch den Berufungskläger vollumfänglich angefochten wird (vgl. Urk. 26 S. 2), erwächst keine Dispositivziffer in Rechtskraft.

2. Bilden – wie im vorliegenden Fall – ausschliesslich Übertretungen Gegen- stand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachver- haltes sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Be- hauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). 2.1. Beim (rechtmässig erhobenen) Sachverhalt hat das Berufungsgericht konkret nur zu prüfen, ob dieser durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, festgestellt wurde. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Beweislage auf der einen und der Urteilsbegründung auf der anderen Seite. Weiter kommen insbeson- dere Fälle in Betracht, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Ver- letzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen sind Konstellationen relevant, die als willkürli- che Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Praxiskom- mentar StPO, 4. Auflage 2023, N 12 f. zu Art. 398 StPO; BSK StPO-BÄHLER, 3. Auf- lage 2023, N 6 zu Art. 398 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_696/2011 vom

6. März 2012 E. 2.1). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der ange- fochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation

- 5 - in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1, je mit Hinweisen). Das Berufungsgericht darf und muss sich in Sachverhaltsfragen auf eine Willkürprüfung beschränken und hat keine er- neute Beweiswürdigung vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1066/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.2 mit Hinweisen). 2.2. Weiter wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen bei der durch die Vorinstanz vorgenommenen rechtlichen Würdigung überprüft. Dabei liegt keine Einschränkung der Überprüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen, und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch pro- zessuale (ZIMMERLIN, in: StPO Kommentar, 3. Auflage 2020, N 23 zu Art. 398 StPO). 2.3. Die Berufung wurde seitens des Berufungsklägers nicht beschränkt (Urk. 26 S. 2), weshalb das gesamte vorinstanzliche Urteil als angefochten zu gelten hat. Das Gericht muss sich jedoch nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus- einandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann es sich auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vor- bringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 m.w.H.). III. Prozessuales

1. Anklagevorwurf Gegenstand der Berufung bildet der Strafbefehl Nr. 2023-059-646 des Stadtrichter- amt Zürich vom 16. Juli 2024 (Urk. 2). Darin wirft das Stadtrichteramt dem Beschul- digten vor, er habe am 29. September 2023, um 07:00 Uhr, an der B._____- strasse … [Hausnummer] in Zürich … [Kreis], wissentlich und willentlich unbefug- terweise zum Zwecke des Eigenkonsums 10.3 g Marihuana netto in seinem Ruck- sack mit sich geführt. Dies wurde durch das Stadtrichteramt als vorsätzliche Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch unbefugten Besitz von Betäu- bungsmitteln in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. d und Art. 19a Ziff. 1 BetmG mit einer Busse von Fr. 100.– geahndet.

- 6 -

2. Ausgangslage 2.1. Dem Polizeirapport ist zu entnehmen, dass Polizeifunktionäre anlässlich ihrer Patrouillentätigkeit den Beschuldigten an genannter Örtlichkeit kontrollierten und in seinem Rucksack mehrere Portionen Marihuana vorfanden. Der Anlass für die An- haltung und Durchsuchung ist nicht vermerkt, weshalb sich die Frage der Zulässig- keit dieses polizeilichen Vorgehens stellt. 2.2. Nachdem seitens der Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren die Recht- mässigkeit der Anhaltung und der Durchsuchung des Rucksacks des Beschuldig- ten noch in Frage gestellt wurde, wird berufungshalber lediglich gerügt, es sei we- der durch die Strafverfolgungsbehörden noch die Vorinstanz dargelegt worden, in- wiefern der beim Beschuldigten vorgefundene Stoff "Marihuana" ein Betäubungs- mittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes darstelle, da Art. 2 lit. a BetmG fest- halte, dass als Betäubungsmittel unter anderem abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate des Wirkungstyps Cannabis gelten würden und das durch das Eid- genössische Departement des Innern geführte Verzeichnis gemäss Art. 2a BetmG den Begriff "Marihuana" nicht kenne, weshalb die Verurteilung des Beschuldigten über keine gesetzliche Grundlage verfüge und dieser freizusprechen sei. 2.3. Die Verteidigung hat die Rechtmässigkeit der Personenkontrolle und die Ver- wertbarkeit der daraus erlangten Beweise im Berufungsverfahren nicht erneut ge- rügt. Dennoch ist nachfolgend ohne Einschränkung der Überprüfungsbefugnis auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz zurückkommen, zumal die Ver- wertbarkeit von Beweismitteln eine Rechtsfrage darstellt.

3. Urteil der Vorinstanz und Standpunkt des Beschuldigten 3.1. Die Vorinstanz gelangte unter Hinweis auf die Vorakten des Beschuldigten betreffend Besitz von Betäubungsmitteln zur Auffassung, dass die Anhaltung, Kon- trolle und Durchsuchung des Beschuldigten bzw. seines Rucksacks nicht anlassfrei erfolgt sei. Die Anhaltung und Kontrolle sei zur polizeilichen Aufgabenerfüllung not- wendig gewesen, wobei die Polizei auch berechtigt gewesen sei, dafür den über- dachten Eingangsbereich des Hotels C._____ zu betreten, was keine Durchsu- chung von Räumen darstelle, sodass die Vorschriften für eine Hausdurchsuchung

- 7 - nicht anwendbar seien. Im Ergebnis seien die sichergestellten Betäubungsmittel rechtmässig erlangt worden und als Beweismittel verwertbar (Urk. 25 S. 5 f.). 3.2. Der Beschuldigte liess im erstinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen vor- bringen, dass die Polizeibeamten nicht berechtigt gewesen seien, ihn an genannter Örtlichkeit auf privatem Grund, im Bereich des seiner Familie gehörenden Hotels C._____, ohne Hausdurchsuchungsbefehl anzuhalten und zu durchsuchen. Er werde seit Jahren von denselben beiden Polizeibeamten regelmässig angehalten und kontrolliert, welche ihm regelmässig nachstellen und an genannter Örtlichkeit auf ihn warten würden. Dieses Vorgehen sei willkürlich und laufe seinem verfas- sungsmässigen Recht auf Schutz vor diskriminierender Behandlung gemäss Art. 8 Abs. 2 BV zuwider (Urk. 3 S. 2 f., Urk. 11 S. 4 und Prot. I S. 7 ff.). Damit machte der Beschuldigte implizit die Unverwertbarkeit der durch die Anhaltung erlangten Beweismittel bzw. Sicherstellungen geltend.

4. Rechtmässigkeit der polizeilichen Anhaltung 4.1. Die Tätigkeit der Polizei im Rahmen der Strafverfolgung richtet sich nach der StPO (Art. 15 Abs. 1 StPO). Für die weiteren polizeilichen Aufgaben, insbesondere die sicherheitspolizeiliche Aufgabe der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ord- nung, kommt die Polizeigesetzgebung von Bund und Kantonen zur Anwendung. Personenkontrollen können sowohl aus sicherheitspolizeilichen Gründen (zur Ge- fahrenabwehr, Verbrechensverhütung) als auch aus strafprozessualen Gründen (im Interesse der Aufklärung einer Straftat) erfolgen. Während die Anhaltung nach kantonalem Recht sicherheitspolizeiliche Anhaltspunkte voraussetzt und ver- dachtsunabhängig erfolgt, ist für die Anwendbarkeit der StPO ein strafprozessualer Anfangsverdacht erforderlich, wobei die Übergänge fliessend sein können (Urteil des Bundesgerichts 6B_1174/2017 vom 7. März 2018 E. 4.3; BSK StPO-FABRI/IN- HELDER, 3. Aufl. 2023, Art. 215 StPO N 3 f.). 4.2. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass es sich bei der Personenkontrolle des Beschuldigten um eine solche gemäss § 21 PolG/ZH handelte (Urk. 25 S. 6). Mit der Vorinstanz und gestützt auf den Polizeirapport vom 17. Oktober 2023 (Urk. 1) ist davon auszugehen, dass die Personenkontrolle weniger auf einem strafprozes-

- 8 - sualen Anfangsverdacht als auf einer sicherheitspolizeilichen Grundlage beruhte, womit für die Prüfung der Rechtmässigkeit vorrangig die einschlägigen Bestimmun- gen des Polizeigesetzes des Kantons Zürich heranzuziehen sind. 4.3. Das Polizeigesetz des Kantons Zürich (PolG/ZH) setzt objektive Anhalts- punkte für die Personenkontrolle und polizeiliche Anhaltung voraus. Gemäss § 21 Abs. 1 PolG/ZH darf die Polizei eine Person anhalten, deren Identität feststellen und abklären, ob nach ihr oder nach Fahrzeugen, anderen Gegenständen oder Tie- ren, die sie bei sich hat, gefahndet wird, wenn es zur Erfüllung ihrer Aufgabe not- wendig ist. Für eine Anhaltung nach kantonalem Polizeigesetz genügt daher grund- sätzlich, dass die Polizei in Erfüllung ihrer Aufgaben bzw. zur Gefahrenabwehr tätig wird. Die Anhaltung darf aber – ebenso wie diejenige nach Art. 215 StPO – nicht anlassfrei erfolgen (DONATSCH, Die Anhaltung im Spannungsfeld von Strafprozess- recht und Polizeirecht, in CG - Collection genevoise, Empreinte d'une pionnière sur le droit pénal, 2021, S. 77 f.). Das Bundesgericht hat in Bezug auf § 21 Abs. 1 PolG/ZH festgehalten, die Personenidentifikation müsse zur polizeilichen Aufgabe- nerfüllung notwendig sein. Sei die Massnahme nicht notwendig, könne sie von vornherein nicht als gerechtfertigt und verhältnismässig betrachtet werden. Mit dem Begriff der Notwendigkeit werde zum Ausdruck gebracht, dass spezifische Um- stände vorliegen müssten, damit die Polizeiorgane Identitätskontrollen vornehmen dürften. Erforderlich könnten solche etwa sein, wenn sich Auffälligkeiten hinsichtlich Personen, Örtlichkeiten oder Umständen ergeben und ein entsprechendes polizei- liches Handeln gebieten. Es müssten objektive Gründe, besondere Umstände, spe- zielle Verdachtselemente dazu Anlass geben oder diese rechtfertigen. Dazu wür- den eine verworrene Situation, die Anwesenheit in der Nähe eines Tatortes, eine Ähnlichkeit mit einer gesuchten Person, Verdachtselemente hinsichtlich einer Straf- tat und dergleichen zählen. Identifikationen aus bloss vorgeschobenen Gründen, persönlicher Neugierde oder andern nichtigen Motiven seien nicht zulässig (BGE 136 I 87 E. 5.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 7B_258/2022 vom 18. Januar 2024 E. 2.1.1 und E. 2.2.1). Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich führte diesbezüglich aus, für eine Personenkontrolle gemäss § 21 Abs. 1 PolG/ZH müss- ten spezifische Umstände vorliegen. Die Feststellung solcher Umstände aufgrund von polizeilichen Erfahrungswerten könne genügen, wenn diese objektiv nachvoll-

- 9 - ziehbar seien. Im frühen Stadium des polizeilichen Handelns dürfe an die Ver- dachtslage kein allzu strenger Massstab gestellt werden (Urteil des Verwaltungs- gerichts des Kantons Zürich VB.2020.00014 vom 1. Oktober 2020 E. 2.3 und E. 5.7.1). 4.4. Im Polizeirapport vom 17. Oktober 2023 wird einleitend zur polizeilichen An- haltung lediglich festgehalten, dass der Beschuldigte anlässlich der Patrouillentä- tigkeit der Polizei an genannter Örtlichkeit kontrolliert worden sei. Ein konkreter An- lass für die Personenkontrolle wird nicht genannt. Dass der Anlass der polizeilichen Anhaltung – wie die Vorinstanz erwog (Urk. 25 S. 5) – die Vorakten des Beschul- digten bezüglich Betäubungsmittel gewesen seien, ergibt sich nicht aus dem er- wähnten Polizeirapport. Die Vorakten des Beschuldigten bezüglich Besitz, Konsum und Handel mit Betäubungsmitteln wurden im Polizeirapport lediglich im Zusam- menhang mit den an die Personenkontrolle folgenden, ergänzenden Ermittlungen erwähnt. Ansonsten ergeben sich aus dem Polizeirapport keinerlei Anzeichen auf besondere Umstände, Auffälligkeiten in Bezug auf seine Person oder spezielle Ver- dachtsmomente, welche eine Anhaltung und Durchsuchung des Beschuldigten er- forderten. Vorstrafen respektive Vorakten allein rechtfertigen nicht eine Anhaltung, ohne dass ein konkreter Anlass dafür vorliegt. Damit kann die Anhaltung und Durchsuchung des Beschuldigten nicht als gerechtfertigt und verhältnismässig be- trachtet werden. Der nachträgliche Fund des Marihuanas ändert nichts an der ex ante zu prüfenden Rechtmässigkeit der Anhaltung. Die polizeiliche Anhaltung des Beschuldigten und die Durchsuchung seines Rucksacks durch die Polizei am

19. September 2023 erweist sich somit als unrechtmässig.

5. Verwertbarkeit 5.1. Die Verwertbarkeit unrechtmässig erlangter Beweise ist in Art. 141 StPO ge- regelt. Für Beweise, die durch verbotene Beweiserhebungsmethoden erlangt wer- den, sieht Art. 141 Abs. 1 Satz 1 StPO ein absolutes Beweisverwertungsverbot vor. Dasselbe gilt, wenn das Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet (Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO). Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nach Art. 141

- 10 - Abs. 2 StPO grundsätzlich nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Die Bestimmung beinhaltet eine Interessenabwägung. Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher über- wiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse der beschuldigten Person daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt (BGE 149 IV 352 E. 1.3.3; 147 IV 9 E. 1.4.2; 146 I 11 E. 4.2; 131 I 272 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Als schwere Straftaten im Sinne des Gesetzes fallen vorab Verbre- chen in Betracht (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1; 146 I 11 E. 4.2; 137 I 218 E. 2.3.5.2). Für die Frage, ob eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegt, sind nicht generell gewisse Tatbestände und deren abstrakte Strafandrohungen, son- dern die gesamten Umstände des konkreten Falles zu berücksichtigen (BGE 147 IV 16 E. 6; 147 IV 9 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). Dabei kann auf Kriterien wie das geschützte Rechtsgut, das Ausmass dessen Gefährdung resp. Verletzung, die Vor- gehensweise und kriminelle Energie des Täters oder das Tatmotiv abgestellt wer- den (BGE 147 IV 9 E. 1.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_563/2021 vom 22. De- zember 2022 E. 3.3.1; 6B_1439/2021 vom 28. November 2022 E. 2.3.3; je mit Hin- weisen). Geregelt ist auch die Fernwirkung dieses Verwertungsverbots. So ist auch ein weiterer Beweis, der durch einen Beweis, der nach Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertet werden darf, erhoben wird, nicht verwertbar, wenn er ohne die vorherge- hende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre (Art. 141 Abs. 4 StPO). Dem- gegenüber sind Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt wor- den sind, verwertbar (Art. 141 Abs. 3 StPO). Ob im Einzelfall eine Gültigkeits- oder eine Ordnungsvorschrift vorliegt, bestimmt sich (sofern das Gesetz die Norm nicht selber als Gültigkeitsvorschrift bezeichnet) primär nach dem Schutzzweck der Norm: Hat die Verfahrensvorschrift für die Wahrung der zu schützenden Interessen der betreffenden Person eine derart erhebliche Bedeutung, dass sie ihr Ziel nur erreichen kann, wenn bei Nichtbeachtung die Verfahrenshandlung ungültig ist, liegt eine Gültigkeitsvorschrift vor (BGE 139 IV 128 E. 1.6 m.w.H.; Urteil des Bundesge- richts 7B_258/2022 vom 18. Januar 2024 E. 2.1.2). 5.2. Durch die unrechtmässige polizeiliche Anhaltung des Beschuldigten und Durchsuchung seines Rucksacks wurde eine Gültigkeitsvorschrift verletzt. Ange- sichts der dem Beschuldigten vorgeworfenen Übertretung liegen keine Gründe für

- 11 - die Annahme einer schweren Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO vor. Zu- dem liegt eine direkte Kausalität zwischen der rechtswidrigen Anhaltung und dem Beweisfund vor. In Anbetracht dessen erweisen sich die polizeiliche Anhaltung so- wie die weiteren gestützt darauf erhobenen Beweise (Polizeirapport, Einvernahmen des Beschuldigten und sichergestelltes Marihuana), welche ohne die vorherge- hende polizeiliche Anhaltung nicht hätten erhoben werden können, entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 25 S. 6) als unverwertbar (vgl. Art. 141 Abs. 4 StPO).

6. Fazit Da sich der angeklagte Sachverhalt mangels verwertbarer Beweise nicht erstellen lässt, ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Übertretung des Betäubungsmittelge- setzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG freizusprechen. IV. Sicherstellungen

1. Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Per- son die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Hand- lung gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Men- schen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder ver- nichtet werden (Art. 69 StGB).

2. Bezüglich dem Einwand der Verteidigung, der sichergestellte Stoff "Marihu- ana" lasse sich nicht unter die im Strafbefehl genannten Gesetzesartikel subsumie- ren (Urk. 26 S. 3 ff.), ist anzumerken, dass das Betäubungsmittelgesetz zwar den Begriff "Cannabis" verwendet, Praxis und Lehre die Begriffe „Cannabis“, „Ha- schisch“ und „Marihuana“ allerdings als eng verwandte respektive untergeordnete Bezeichnungen desselben Wirkungstyps verwenden. Nach konstanter bundesge- richtlicher Rechtsprechung unterstehen die verschiedenen Handelsformen des Cannabis (Marihuana, Haschisch, Haschischöl usw.) dem Betäubungsmittelgesetz

- 12 - (BGE 120 IV 256 E. 2a; 117 IV 314 E. 2e; 106 IV 227 E. 3; 95 IV 179 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 6B_911/2021 vom 19. Juni 2023; 6B_1024/2023 vom 10. Juli 2024). Hierfür spricht auch – entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. Urk. 26 S. 5) – die Vielzahl der Entscheide des Bundesgerichts und der kan- tonalen Instanzen, welche "Marihuana" explizit als vom Betäubungsmittelgesetz er- fasste Form des Cannabis bezeichnen und Schuldsprüche bzw. Einziehungen auf dieser Grundlage bestätigen, auch wenn dieser Begriff von einem vorinstanzlichen Entscheid übernommen worden sein mag. Es ist somit klar, dass "Marihuana" nicht ausserhalb des Gesetzes steht, sondern eine gebräuchliche Stoffbezeichnung in- nerhalb des erwähnten Tatbestands darstellt. Damit ist die sprachliche Differenz kein Auslegungsargument gegen Strafbarkeit und es ist klar, dass es sich beim vorliegend sichergestellten "Marihuana" um den abhängigkeitserzeugenden Stoff des Wirkungstyps Cannabis im Sinne von Art. 2 lit. a und Art. 8 Abs. 1 lit. d BetmG handelt.

3. Die am 29. September 2023 beim Beschuldigten sichergestellten und unter der Lagernummer S01879-2023 aufbewahrten Betäubungsmittel (10 Minigrips mit Marihuana), namentlich 10.3 g Cannabis, sind somit gestützt auf Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB sowie Art. 24 Abs. 2 BetmG einzuziehen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides der lagernden Behörde zur Vernichtung zu überlassen. Hierbei ist anzumerken, dass die Einziehung durch die Verteidigung im Berufungsverfahren nicht gerügt wurde (vgl. Urk. 26). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes we- gen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Nachdem der Beschuldigte mit seiner Berufung vollumfänglich obsiegt, sind die Kosten der Un- tersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens (Dispositivziffer 5) definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine

- 13 - Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in wel- chem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen wer- den (Urteil des Bundesgerichts 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2. m.w.H.). Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb die Gerichts- gebühr für das Berufungsverfahren ausser Ansatz zu fallen hat.

3. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Dem Beschuldigten ist daher eine angemessene Prozessentschädigung für die anwaltliche Vertretung im Ver- fahren vor dem Stadtrichteramt sowie für die gerichtlichen Verfahren beider Instan- zen aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Die Entschädigung für die Verteidigung wird durch die oben erwähnte Gesetzesbestimmung dadurch eingeschränkt, dass nur die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte zu entschädigen ist. Die ei- nem freigesprochenen Beschuldigten zuzusprechenden Anwaltskosten richten sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Anwalts- gebührenverordnung, LS 215.3, nachstehend: AnwGebV). Diese setzt sich aus ei- ner Gebühr sowie den notwendigen Auslagen zusammen (§ 1 Abs. 2 AnwGebV). Die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses beträgt im Bereich der Zustän- digkeit des Einzelgerichts – auch im Berufungsverfahren – in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–, wobei auch zu berücksichtigen ist, ob das vorinstanzliche Urteil ganz oder nur teilweise angefochten wurde (§ 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Innerhalb dieses Rahmens wird die Grundgebühr nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen und Schwierigkeiten des Falles, bemessen (vgl. § 2 AnwGebV; BSK StPO-WEHREN- BERG/FRANK, 3. Auflage 2023, N 15 zu Art. 429).

4. Der Beschuldigte lässt für das Verfahren vor dem Stadtrichteramt, das vor- instanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren Verteidigerkosten von insge- samt Fr. 6'101.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend machen (Urk. 33), was sich als angemessen erweist. Dementsprechend ist dem Beschuldigten für das Verfah- ren vor dem Stadtrichteramt Zürich sowie für die Gerichtsverfahren beider Instan- zen eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 6'101.15 (inklusive Auslagen

- 14 - und MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Die Entschädigung steht dem erbetenen Verteidiger zu, unter Vorbehalt der Abrechnung mit dem Beschuldigten (Art. 429 Abs. 3 StPO). Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird vollumfänglich freigesprochen.

2. Die bei der Kantonspolizei Zürich unter der BM-Lagernummer S01879-2023 lagernden Betäubungsmittel werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen.

3. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 5) wird bestätigt.

4. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

6. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird eine Prozessentschädigung von Fr. 6'101.15 (inkl. MwSt.) für die Untersuchung und die Gerichtsverfahren beider Instanzen aus der Gerichtskasse zugesprochen.

7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  das Stadtrichteramt Zürich  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A, Postfach, 8010 Zürich, gemäss  Dispositivziffer 2 die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG).

- 15 -

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 31. Oktober 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Tanner