Sachverhalt
1. Das Statthalteramt wirft dem Beschuldigten vor, am 1. Januar 2023 den Personenwagen mit Kennzeichen ZH … auf der B._____-strasse in C._____ in Richtung Bahnhof gelenkt zu haben. Als er auf der Höhe der D._____-strasse nach links in die fortlaufende B._____-strasse habe abbiegen wollen, sei er ohne abzu- bremsen oder anzuhalten über die Trottoirüberfahrt in die fortlaufende B._____- strasse gefahren. Dabei sei er einem von der B._____-strasse her kommenden und
- 6 - in die D._____-strasse in Richtung E._____ fahrenden und vortrittsberechtigten Po- lizeifahrzeug vor die Front gefahren, so dass dieses habe stark abbremsen und den Beschuldigten passieren lassen müssen, um eine Kollision zu verhindern. Der Be- schuldigte habe so dem Polizeifahrzeug den Vortritt nicht gewährt. Indem der Be- schuldigte als Vortrittsbelasteter ohne abzubremsen oder anzuhalten über die Trot- toirüberfahrt nach links abgebogen sei, obschon er das vortrittsberechtigte Polizei- fahrzeug rechtzeitig gesehen und wahrgenommen habe, dass dieses den linken Blinker gestellt hatte, habe er fahrlässig gehandelt. Dem Beschuldigten sei die Ört- lichkeit bestens bekannt gewesen, weshalb er gewusst habe, dass die Fahrzeuge, welche vom Bahnhof C._____ herannahen und nach links in die D._____-strasse abbiegen, vortrittsberechtigt seien. Er hätte seine Fahrt vor der Trottoirüberfahrt rechtzeitig verzögern oder gar anhalten müssen, als er das herannahende Polizei- fahrzeug gesehen habe. Somit hätte er es vermeiden können, dieses in der Wei- terfahrt zu behindern (vgl. Urk. 2/32). Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt als vollumfänglich erstellt (Urk. 17 S. 4).
2. Der Beschuldigte rügt in seiner Berufungsbegründung die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts als falsch und willkürlich (Urk. 27 S. 1). Die Vorin- stanz gehe in ihrem Urteil davon aus, dass der natürliche Verlauf der Fahrbahn (vom Bahnhof aus gesehen) von der B._____-strasse herkommend links auf die D._____-strasse führe, weshalb das Polizeifahrzeug bzw. dessen Lenker auch nicht zur Zeichengebung verpflichtet gewesen sei. Gemäss dem Beschuldigten sei dies sachfremd und willkürlich.
3. Hierzu ist festzuhalten, dass es die eingeschränkte Kognition des Berufungs- gerichts erforderlich macht, dass sich der Beschuldigte mit den Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil auseinandersetzt und anhand dieser Erwägungen die gel- tend gemachte Willkür begründet aufzeigt. Beim "natürlichen Verlauf einer Fahr- bahn" handelt es sich um einen vom Bundesgericht geprägten Ausdruck, um die Pflicht zum Anzeigen von Richtungsänderungen zu umschreiben (vgl. BGE 100 I 88). Wenn der Beschuldigte den falschen natürlichen Verlauf der Fahrbahn rügt, so rügt er eine falsche rechtliche Würdigung und Feststellung des Sachverhalts. So erging denn auch die diesen Ausdruck enthaltende Erwägung der Vorinstanz unter
- 7 - dem Titel der Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe und nicht der Sach- verhaltserstellung (Urk. 17 S. 8 ff.). Diese Rüge ist dementsprechend untenstehend bei der rechtlichen Würdigung zu behandeln und es ist mangels offensichtlich un- richtiger oder auf Rechtsverletzungen beruhender Feststellung des Sachverhalts auf den von der Vorinstanz erstellten Sachverhalt abzustellen (vgl. Urk. 17 S. 3 f.). IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz würdigte den erstellten Sachverhalt als fahrlässige einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 15 Abs. 3 VRV (Urk. 17 S. 5 f.).
2. Wie oben bereits erwähnt rügt der Beschuldigte, dass die Vorinstanz in ihrem Urteil fälschlicherweise davon ausgehe, dass der natürliche Verlauf der Fahrbahn vom Bahnhof auf der B._____-strasse her kommend links auf die D._____-strasse führe, weshalb das Polizeifahrzeug bzw. dessen Lenker auch nicht zur Zeichenge- bung verpflichtet gewesen sei. Gemäss dem Beschuldigten sei dies sachfremd und willkürlich. Der natürliche Verlauf der B._____-strasse ergebe sich aus dem Verlauf der B._____-strasse selbst. Auf der streitgegenständlichen Kreuzung, welche eine klassische Kreuzung mit vier Strassen jeweils im rechten Winkel darstelle, führe der natürliche Verlauf der B._____-strasse geradeaus vom Bahnhof her kommend. Jedes Fahrzeug rolle automatisch geradeaus weiter auf der B._____-strasse. Die Vorinstanz gehe zudem irrtümlicherweise davon aus, dass der Beschuldigte von der B._____-strasse links in die D._____-strasse eingebogen sei. Viel eher sei er einfach geradeaus gefahren (Urk. 17 S. 1 f.). Zusammenfassend rügt der Beschul- digte also, dass er nicht vortrittsbelastet gewesen sei, da er unter der Annahme gehandelt habe, dass das Polizeifahrzeug geradeaus fahren würde, er dement- sprechend nicht die Fahrbahn des Polizeifahrzeugs kreuzen würde und somit dem Polizeifahrzeug keinen Vortritt zu gewähren hatte.
3. Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln gemäss Strassenverkehrsgesetz oder Vollziehungsvorschriften des Bundes ver- letzt. Betreffend "Einspuren, Vortritt" führt Art. 36 Abs. 4 SVG aus, dass der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will,
- 8 - andere Strassenbenützer nicht behindern darf und dass diese anderen den Vortritt haben. Dies wird durch Art. 15 Abs. 3 VRV konkretisiert: Wer über ein Trottoir auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt, muss den Benützern dieser Strassen den Vortritt gewähren. Ist die Stelle unübersichtlich, so muss der Fahrzeugführer anhal- ten; wenn nötig muss er eine Hilfsperson beiziehen, die das Fahrmanöver über- wacht.
4. Gemäss von der Vorinstanz erstelltem Sachverhalt fuhr der Beschuldigte ohne Anzuhalten auf der B._____-strasse von der Altstadt her kommend über das Trottoir, weswegen das auf der B._____-strasse und in die D._____-strasse fah- rende Polizeifahrzeug abbremsen musste. Mit der Vorinstanz war der Beschuldigte aufgrund der Trottoirüberfahrt gegenüber dem Polizeiauto nicht vortrittsberechtigt. Da das Polizeifahrzeug abrupt abbremsen musste, wurde es durch das Nichtbe- achten des Vortrittsrechts des Beschuldigten klar an der Weiterfahrt behindert.
5. Der Beschuldigte rügt weiter, dass er nicht mit dem Fahrmanöver des Polizeifahrzeugs zu rechnen gehabt hätte, da dieses nicht bzw. zu spät eine Rich- tungsänderung nach links angezeigt habe und er sich deshalb darauf verlassen konnte, dass das Polizeifahrzeug auf der B._____-strasse weiterfahren würde (Urk. 27 S. 2).
6. Gemäss Art. 39 Abs. 1 SVG ist jede Richtungsänderung mit dem Richtungs- anzeiger bekannt zu geben. Dies gilt namentlich für Einspuren, Wechseln des Fahr- streifens und Abbiegen (lit. a); das Überholen und das Wenden (lit. b); das Einfügen eines Fahrzeuges in den Verkehr und das Anhalten am Strassenrand (lit. c). Ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei dieser Aufzählung, was unmissverständlich aus dem Wortlaut folgt, nur um Beispiele. Sie ist also keine abschliessende und lässt deshalb für andere Verhaltensweisen Raum. Aus den ge- nannten Beispielen ergibt sich, dass eine Richtungsänderung nicht notwendig ein Verlassen der benutzten Strasse voraussetzt, vielmehr auch auf dieser selber Rich- tungsänderungen möglich sind (z.B. Einspuren, Überholen usw.). Allgemein kann deshalb die Richtungsänderung als ein Abweichen vom natürlichen Verlauf einer Fahrbahn oder Fahrspur bezeichnet werden (BGE 100 IV 87 S. 88; BGE 96 IV 130).
- 9 -
7. Der Beschuldigte konstruiert aus dem Namen der B._____-strasse und der angeblich gelebten Überzeugung sämtlicher Fahrzeugführer und Fussgänger an dieser Stelle einen natürlichen Verlauf der Fahrbahn, welcher vom Bahnhof her kommend auf der B._____-strasse geradeaus in Richtung Altstadt und eben nicht auf der D._____-strasse weiterführe. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt richtiger- weise anders gewürdigt. Mit der Vorinstanz ist hervorzuheben, dass der Verlauf der B._____-strasse vom Bahnhof her kommend auf Höhe der D._____-strasse durch ein Trottoir baulich klar abgetrennt ist. Dies kann von der Weiterfahrt auf die D._____-strasse nicht behauptet werden. Es ist nicht rechtsfehlerhaft von der Vor- instanz, den Sachverhalt in dem Sinne zu würdigen, dass der natürliche Verlauf der Fahrbahn von der B._____-strasse her kommend auf Höhe der D._____-strasse auf der D._____-strasse in Richtung E._____ verläuft und eben nicht auf der B._____-strasse in Richtung Altstadt von C._____. Dies ist den im Recht liegenden Bildschirmfotos der Videoaufzeichnung des Polizeifahrzeugs vom Tatvorgang (Urk. 2/8) sowie den Bildschirmfotos der Website google.ch (Urk. 2/9/1-2) zweifels- frei zu entnehmen. Dementsprechend ist der objektive Tatbestand im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 15 Abs. 3 VRV erfüllt.
8. Betreffend subjektiver Tatbestand kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 17 S. 6 ff.). Art. 100 Ziff. 1 SVG stellt auch die fahrlässige Verletzung von Verkehrsregeln unter Strafe. Der Beschuldigte han- delte sorgfaltspflichtwidrig und damit fahrlässig, indem er bei der Trottoirüberfahrt einfach geradeaus fuhr, statt abzubremsen oder gar anzuhalten, um das heranna- hende Polizeifahrzeug passieren zu lassen, weswegen der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 15 Abs. 3 VRV erfüllt ist.
9. Mit der Vorinstanz ist zudem vorliegend nicht von einem Sachverhaltsirrtum auszugehen (vgl. Urk. 17 S. 8 ff.). Wird ein Delikt schon fahrlässig, d.h. sorgfalts- pflichtwidrig begangen, ist nicht zu prüfen, ob der Täter in der fahrlässigen Be- gehung des Delikts in einem Sachverhaltsirrtum gehandelt hat. Es wird schon be- funden, dass der Täter die notwendige Sorgfalt nicht an den Tag gelegt hat. Des- wegen wird er schuldiggesprochen. Ob er über den Sachverhalt geirrt hat oder
- 10 - nicht, ist dann irrelevant. Dementsprechend liegt kein Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 StGB vor.
10. Des Weiteren rügt der Beschuldigte, dass die Vorinstanz offengelassen habe, ob der Lenker des Polizeifahrzeugs die Richtungsänderung in die D._____- strasse angezeigt habe und dass daraus in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zu folgern sei, dass der Lenker des Polizeifahrzeuges den Richtungsan- zeiger – wenn überhaupt, dann zu spät – stellte, er somit in Missachtung von Art. 39 SVG handelte und der Beschuldigte deshalb das Vortrittsrecht nicht missachtet habe (Urk. 27 S. 3). Wie oben ausgeführt, war das Polizeifahrzeug auf der B._____- strasse vom Bahnhof her und auf der D._____-strasse fortlaufend in Richtung E._____ unterwegs. Dies entspricht dem natürlichen Verlauf der Fahrbahn. Dem- entsprechend ist irrelevant, ob und wann das Polizeifahrzeug seine Weiterfahrt mit einem Richtungsanzeiger angezeigt hat, denn es war nicht dazu verpflichtet. Somit ist auf die dahingehenden Ausführungen des Beschuldigten, dass er sein Fehlver- halten mit dem fehlenden bzw. zu späten Anzeigen des Richtungswechsels des Polizeifahrzeugs begründet, nicht weiter einzugehen (vgl. Urk. 27 S. 3).
11. Zusammenfassend ist der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen und der Beschuldigte der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 15 Abs. 3 VRV schuldig zu sprechen. V. Sanktion Die Vorinstanz hat die massgeblichen rechtlichen Grundlagen der Strafzumessung zutreffend dargelegt, weshalb darauf zu verweisen ist (Urk. 17 S. 12 f.). Die Vor- instanz hat eine Busse in Höhe von Fr. 300.– ausgefällt, was der Beschuldigte nicht konkret beanstandet. Da diese Sanktion angesichts des Tatverschuldens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten nicht zu hoch erscheint und eine Erhöhung derselben aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ausser Betracht fällt, ist sie ebenso wie die für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse praxisgemäss festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen zu übernehmen. Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB).
- 11 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 4-
5) zu bestätigen. Zu Recht beanstandet der Beschuldigte nicht, dass ihm im vor- instanzlichen Verfahren keine Entschädigung zugesprochen wurde, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 1'800.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG).
3. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb die Kosten des Beru- fungsverfahrens ihm aufzuerlegen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens be- steht zudem kein Anspruch auf eine Entschädigung. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 15 Abs. 3 VRV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse in der Höhe von Fr. 300.–.
3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an den Beschuldigten
- 12 - das Statthalteramt Bezirk Bülach die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an die Vorinstanz.
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 23. September 2025 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz MLaw R. Tettamanti
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Der Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem an- gefochtenen Entscheid (Urk. 17 S. 2 f.). Mit Urteil des Einzelgerichts des Bezirks- gerichts Bülach (nachfolgend: Vorinstanz) vom 5. November 2024 (Urk. 10; Urk. 14 = Urk. 17 [begründete Ausfertigung]) wurde der Beschuldigte der fahrlässigen ein- fachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 15 Abs. 3 VRV schuldig gespro- chen und mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Die Entscheidgebühr sowie die Gebühr für das Vorverfahren wurden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 17 S. 16 f.).
E. 2 Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2).
E. 3 Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet.
E. 4 Gemäss von der Vorinstanz erstelltem Sachverhalt fuhr der Beschuldigte ohne Anzuhalten auf der B._____-strasse von der Altstadt her kommend über das Trottoir, weswegen das auf der B._____-strasse und in die D._____-strasse fah- rende Polizeifahrzeug abbremsen musste. Mit der Vorinstanz war der Beschuldigte aufgrund der Trottoirüberfahrt gegenüber dem Polizeiauto nicht vortrittsberechtigt. Da das Polizeifahrzeug abrupt abbremsen musste, wurde es durch das Nichtbe- achten des Vortrittsrechts des Beschuldigten klar an der Weiterfahrt behindert.
E. 5 Der Beschuldigte rügt weiter, dass er nicht mit dem Fahrmanöver des Polizeifahrzeugs zu rechnen gehabt hätte, da dieses nicht bzw. zu spät eine Rich- tungsänderung nach links angezeigt habe und er sich deshalb darauf verlassen konnte, dass das Polizeifahrzeug auf der B._____-strasse weiterfahren würde (Urk. 27 S. 2).
E. 6 Gemäss Art. 39 Abs. 1 SVG ist jede Richtungsänderung mit dem Richtungs- anzeiger bekannt zu geben. Dies gilt namentlich für Einspuren, Wechseln des Fahr- streifens und Abbiegen (lit. a); das Überholen und das Wenden (lit. b); das Einfügen eines Fahrzeuges in den Verkehr und das Anhalten am Strassenrand (lit. c). Ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei dieser Aufzählung, was unmissverständlich aus dem Wortlaut folgt, nur um Beispiele. Sie ist also keine abschliessende und lässt deshalb für andere Verhaltensweisen Raum. Aus den ge- nannten Beispielen ergibt sich, dass eine Richtungsänderung nicht notwendig ein Verlassen der benutzten Strasse voraussetzt, vielmehr auch auf dieser selber Rich- tungsänderungen möglich sind (z.B. Einspuren, Überholen usw.). Allgemein kann deshalb die Richtungsänderung als ein Abweichen vom natürlichen Verlauf einer Fahrbahn oder Fahrspur bezeichnet werden (BGE 100 IV 87 S. 88; BGE 96 IV 130).
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E. 7 Der Beschuldigte konstruiert aus dem Namen der B._____-strasse und der angeblich gelebten Überzeugung sämtlicher Fahrzeugführer und Fussgänger an dieser Stelle einen natürlichen Verlauf der Fahrbahn, welcher vom Bahnhof her kommend auf der B._____-strasse geradeaus in Richtung Altstadt und eben nicht auf der D._____-strasse weiterführe. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt richtiger- weise anders gewürdigt. Mit der Vorinstanz ist hervorzuheben, dass der Verlauf der B._____-strasse vom Bahnhof her kommend auf Höhe der D._____-strasse durch ein Trottoir baulich klar abgetrennt ist. Dies kann von der Weiterfahrt auf die D._____-strasse nicht behauptet werden. Es ist nicht rechtsfehlerhaft von der Vor- instanz, den Sachverhalt in dem Sinne zu würdigen, dass der natürliche Verlauf der Fahrbahn von der B._____-strasse her kommend auf Höhe der D._____-strasse auf der D._____-strasse in Richtung E._____ verläuft und eben nicht auf der B._____-strasse in Richtung Altstadt von C._____. Dies ist den im Recht liegenden Bildschirmfotos der Videoaufzeichnung des Polizeifahrzeugs vom Tatvorgang (Urk. 2/8) sowie den Bildschirmfotos der Website google.ch (Urk. 2/9/1-2) zweifels- frei zu entnehmen. Dementsprechend ist der objektive Tatbestand im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 15 Abs. 3 VRV erfüllt.
E. 8 Betreffend subjektiver Tatbestand kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 17 S. 6 ff.). Art. 100 Ziff. 1 SVG stellt auch die fahrlässige Verletzung von Verkehrsregeln unter Strafe. Der Beschuldigte han- delte sorgfaltspflichtwidrig und damit fahrlässig, indem er bei der Trottoirüberfahrt einfach geradeaus fuhr, statt abzubremsen oder gar anzuhalten, um das heranna- hende Polizeifahrzeug passieren zu lassen, weswegen der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 15 Abs. 3 VRV erfüllt ist.
E. 9 Mit der Vorinstanz ist zudem vorliegend nicht von einem Sachverhaltsirrtum auszugehen (vgl. Urk. 17 S. 8 ff.). Wird ein Delikt schon fahrlässig, d.h. sorgfalts- pflichtwidrig begangen, ist nicht zu prüfen, ob der Täter in der fahrlässigen Be- gehung des Delikts in einem Sachverhaltsirrtum gehandelt hat. Es wird schon be- funden, dass der Täter die notwendige Sorgfalt nicht an den Tag gelegt hat. Des- wegen wird er schuldiggesprochen. Ob er über den Sachverhalt geirrt hat oder
- 10 - nicht, ist dann irrelevant. Dementsprechend liegt kein Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 StGB vor.
E. 10 Des Weiteren rügt der Beschuldigte, dass die Vorinstanz offengelassen habe, ob der Lenker des Polizeifahrzeugs die Richtungsänderung in die D._____- strasse angezeigt habe und dass daraus in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zu folgern sei, dass der Lenker des Polizeifahrzeuges den Richtungsan- zeiger – wenn überhaupt, dann zu spät – stellte, er somit in Missachtung von Art. 39 SVG handelte und der Beschuldigte deshalb das Vortrittsrecht nicht missachtet habe (Urk. 27 S. 3). Wie oben ausgeführt, war das Polizeifahrzeug auf der B._____- strasse vom Bahnhof her und auf der D._____-strasse fortlaufend in Richtung E._____ unterwegs. Dies entspricht dem natürlichen Verlauf der Fahrbahn. Dem- entsprechend ist irrelevant, ob und wann das Polizeifahrzeug seine Weiterfahrt mit einem Richtungsanzeiger angezeigt hat, denn es war nicht dazu verpflichtet. Somit ist auf die dahingehenden Ausführungen des Beschuldigten, dass er sein Fehlver- halten mit dem fehlenden bzw. zu späten Anzeigen des Richtungswechsels des Polizeifahrzeugs begründet, nicht weiter einzugehen (vgl. Urk. 27 S. 3).
E. 11 Zusammenfassend ist der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen und der Beschuldigte der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 15 Abs. 3 VRV schuldig zu sprechen. V. Sanktion Die Vorinstanz hat die massgeblichen rechtlichen Grundlagen der Strafzumessung zutreffend dargelegt, weshalb darauf zu verweisen ist (Urk. 17 S. 12 f.). Die Vor- instanz hat eine Busse in Höhe von Fr. 300.– ausgefällt, was der Beschuldigte nicht konkret beanstandet. Da diese Sanktion angesichts des Tatverschuldens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten nicht zu hoch erscheint und eine Erhöhung derselben aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ausser Betracht fällt, ist sie ebenso wie die für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse praxisgemäss festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen zu übernehmen. Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB).
- 11 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 4-
5) zu bestätigen. Zu Recht beanstandet der Beschuldigte nicht, dass ihm im vor- instanzlichen Verfahren keine Entschädigung zugesprochen wurde, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 1'800.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG).
3. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb die Kosten des Beru- fungsverfahrens ihm aufzuerlegen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens be- steht zudem kein Anspruch auf eine Entschädigung. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 15 Abs. 3 VRV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse in der Höhe von Fr. 300.–.
3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an den Beschuldigten
- 12 - das Statthalteramt Bezirk Bülach die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an die Vorinstanz.
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 23. September 2025 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz MLaw R. Tettamanti
Dispositiv
- Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 15 Abs. 3 VRV.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 300.–.
- Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 3 Tagen.
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 300.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 530.– Gebühren Vorverfahren Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheid- gebühr um einen Drittel.
- Die Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
- [Mitteilungen]
- [Rechtsmittel]" - 3 - Berufungsanträge: a) Des Beschuldigten (Urk. 19 i.V.m. Urk. 27 S. 1, sinngemäss):
- Das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 5. November 2024 sei vollumfänglich aufzuheben und der Beschuldigte vollumfänglich freizu- sprechen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staats- bzw. Gerichtskasse. b) Des Statthalteramtes Bezirk Bülach (Urk. 23 und Urk. 32, sinngemäss): Verzicht auf Antragstellung. Erwägungen: I. Verfahrensgang
- Der Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem an- gefochtenen Entscheid (Urk. 17 S. 2 f.). Mit Urteil des Einzelgerichts des Bezirks- gerichts Bülach (nachfolgend: Vorinstanz) vom 5. November 2024 (Urk. 10; Urk. 14 = Urk. 17 [begründete Ausfertigung]) wurde der Beschuldigte der fahrlässigen ein- fachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 15 Abs. 3 VRV schuldig gespro- chen und mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Die Entscheidgebühr sowie die Gebühr für das Vorverfahren wurden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 17 S. 16 f.).
- Gegen das gleichentags mündlich eröffnete Urteil meldete der Beschuldigte direkt im Anschluss an die Urteilseröffnung mündlich zu Protokoll die Berufung an (Prot. I S. 22). Dies erging form- und fristgerecht. Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 25. März 2025 zugestellt (Urk. 14 und Urk. 16). Mit Eingabe vom selben Tag reichte der Beschuldigte fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 19). Mit Präsidialverfügung vom 10. April 2025 wurde dem Statthalteramt Be- zirk Bülach (nachfolgend: Statthalteramt) das Doppel der Berufungserklärung zu- - 4 - gestellt und gleichzeitig Frist angesetzt, um schriftlich zu erklären, ob Anschlussbe- rufung erhoben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt werde (Urk. 21). Das Statthalteramt verzichtete mit Eingabe vom 30. April 2025 (Datum des Poststempels: 2. Mai 2025) auf das Erheben einer Anschlussberufung und auf Antragstellung (Urk. 23). Sodann wurde mit Beschluss vom 6. Mai 2025 die Durch- führung des schriftlichen Verfahrens angeordnet und dem Beschuldigten Frist an- gesetzt, schriftlich die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 24). Mit Eingabe vom 8. Juli 2025 reichte der Beschuldigte innert einmal erstreckter Frist (vgl. Urk. 26) die Berufungsbegründung ein (Urk. 27). Diese wurde dem Statthal- teramt sodann mit Präsidialverfügung vom 10. Juli 2025 (Urk. 29) zugestellt und es wurde dem Statthalteramt Frist zur Berufungsantwort und der Vorinstanz Frist zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt. Die Vorinstanz und das Statthalteramt verzichteten auf Berufungsantwort resp. Vernehmlassung (Urk. 31 und 32). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales
- Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüg- lich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 398 N 12 f.; BSK - 5 - StPO-BÄHLER, 3. Aufl. 2023, Art. 398 N 6). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tat- sächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die An- nahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungs- instanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Eine grund- sätzliche Neubeurteilung des Sachverhalts durch die Berufungsinstanz ist nicht zu- lässig (Urteil BGer, 6B_426/2019 vom 31. Juli 2019 E. 1.3 in SJ 2020 I 219). Es ist somit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist.
- Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2).
- Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet.
- Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an (vgl. Urk. 27). Es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). III. Sachverhalt
- Das Statthalteramt wirft dem Beschuldigten vor, am 1. Januar 2023 den Personenwagen mit Kennzeichen ZH … auf der B._____-strasse in C._____ in Richtung Bahnhof gelenkt zu haben. Als er auf der Höhe der D._____-strasse nach links in die fortlaufende B._____-strasse habe abbiegen wollen, sei er ohne abzu- bremsen oder anzuhalten über die Trottoirüberfahrt in die fortlaufende B._____- strasse gefahren. Dabei sei er einem von der B._____-strasse her kommenden und - 6 - in die D._____-strasse in Richtung E._____ fahrenden und vortrittsberechtigten Po- lizeifahrzeug vor die Front gefahren, so dass dieses habe stark abbremsen und den Beschuldigten passieren lassen müssen, um eine Kollision zu verhindern. Der Be- schuldigte habe so dem Polizeifahrzeug den Vortritt nicht gewährt. Indem der Be- schuldigte als Vortrittsbelasteter ohne abzubremsen oder anzuhalten über die Trot- toirüberfahrt nach links abgebogen sei, obschon er das vortrittsberechtigte Polizei- fahrzeug rechtzeitig gesehen und wahrgenommen habe, dass dieses den linken Blinker gestellt hatte, habe er fahrlässig gehandelt. Dem Beschuldigten sei die Ört- lichkeit bestens bekannt gewesen, weshalb er gewusst habe, dass die Fahrzeuge, welche vom Bahnhof C._____ herannahen und nach links in die D._____-strasse abbiegen, vortrittsberechtigt seien. Er hätte seine Fahrt vor der Trottoirüberfahrt rechtzeitig verzögern oder gar anhalten müssen, als er das herannahende Polizei- fahrzeug gesehen habe. Somit hätte er es vermeiden können, dieses in der Wei- terfahrt zu behindern (vgl. Urk. 2/32). Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt als vollumfänglich erstellt (Urk. 17 S. 4).
- Der Beschuldigte rügt in seiner Berufungsbegründung die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts als falsch und willkürlich (Urk. 27 S. 1). Die Vorin- stanz gehe in ihrem Urteil davon aus, dass der natürliche Verlauf der Fahrbahn (vom Bahnhof aus gesehen) von der B._____-strasse herkommend links auf die D._____-strasse führe, weshalb das Polizeifahrzeug bzw. dessen Lenker auch nicht zur Zeichengebung verpflichtet gewesen sei. Gemäss dem Beschuldigten sei dies sachfremd und willkürlich.
- Hierzu ist festzuhalten, dass es die eingeschränkte Kognition des Berufungs- gerichts erforderlich macht, dass sich der Beschuldigte mit den Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil auseinandersetzt und anhand dieser Erwägungen die gel- tend gemachte Willkür begründet aufzeigt. Beim "natürlichen Verlauf einer Fahr- bahn" handelt es sich um einen vom Bundesgericht geprägten Ausdruck, um die Pflicht zum Anzeigen von Richtungsänderungen zu umschreiben (vgl. BGE 100 I 88). Wenn der Beschuldigte den falschen natürlichen Verlauf der Fahrbahn rügt, so rügt er eine falsche rechtliche Würdigung und Feststellung des Sachverhalts. So erging denn auch die diesen Ausdruck enthaltende Erwägung der Vorinstanz unter - 7 - dem Titel der Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe und nicht der Sach- verhaltserstellung (Urk. 17 S. 8 ff.). Diese Rüge ist dementsprechend untenstehend bei der rechtlichen Würdigung zu behandeln und es ist mangels offensichtlich un- richtiger oder auf Rechtsverletzungen beruhender Feststellung des Sachverhalts auf den von der Vorinstanz erstellten Sachverhalt abzustellen (vgl. Urk. 17 S. 3 f.). IV. Rechtliche Würdigung
- Die Vorinstanz würdigte den erstellten Sachverhalt als fahrlässige einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 15 Abs. 3 VRV (Urk. 17 S. 5 f.).
- Wie oben bereits erwähnt rügt der Beschuldigte, dass die Vorinstanz in ihrem Urteil fälschlicherweise davon ausgehe, dass der natürliche Verlauf der Fahrbahn vom Bahnhof auf der B._____-strasse her kommend links auf die D._____-strasse führe, weshalb das Polizeifahrzeug bzw. dessen Lenker auch nicht zur Zeichenge- bung verpflichtet gewesen sei. Gemäss dem Beschuldigten sei dies sachfremd und willkürlich. Der natürliche Verlauf der B._____-strasse ergebe sich aus dem Verlauf der B._____-strasse selbst. Auf der streitgegenständlichen Kreuzung, welche eine klassische Kreuzung mit vier Strassen jeweils im rechten Winkel darstelle, führe der natürliche Verlauf der B._____-strasse geradeaus vom Bahnhof her kommend. Jedes Fahrzeug rolle automatisch geradeaus weiter auf der B._____-strasse. Die Vorinstanz gehe zudem irrtümlicherweise davon aus, dass der Beschuldigte von der B._____-strasse links in die D._____-strasse eingebogen sei. Viel eher sei er einfach geradeaus gefahren (Urk. 17 S. 1 f.). Zusammenfassend rügt der Beschul- digte also, dass er nicht vortrittsbelastet gewesen sei, da er unter der Annahme gehandelt habe, dass das Polizeifahrzeug geradeaus fahren würde, er dement- sprechend nicht die Fahrbahn des Polizeifahrzeugs kreuzen würde und somit dem Polizeifahrzeug keinen Vortritt zu gewähren hatte.
- Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln gemäss Strassenverkehrsgesetz oder Vollziehungsvorschriften des Bundes ver- letzt. Betreffend "Einspuren, Vortritt" führt Art. 36 Abs. 4 SVG aus, dass der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, - 8 - andere Strassenbenützer nicht behindern darf und dass diese anderen den Vortritt haben. Dies wird durch Art. 15 Abs. 3 VRV konkretisiert: Wer über ein Trottoir auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt, muss den Benützern dieser Strassen den Vortritt gewähren. Ist die Stelle unübersichtlich, so muss der Fahrzeugführer anhal- ten; wenn nötig muss er eine Hilfsperson beiziehen, die das Fahrmanöver über- wacht.
- Gemäss von der Vorinstanz erstelltem Sachverhalt fuhr der Beschuldigte ohne Anzuhalten auf der B._____-strasse von der Altstadt her kommend über das Trottoir, weswegen das auf der B._____-strasse und in die D._____-strasse fah- rende Polizeifahrzeug abbremsen musste. Mit der Vorinstanz war der Beschuldigte aufgrund der Trottoirüberfahrt gegenüber dem Polizeiauto nicht vortrittsberechtigt. Da das Polizeifahrzeug abrupt abbremsen musste, wurde es durch das Nichtbe- achten des Vortrittsrechts des Beschuldigten klar an der Weiterfahrt behindert.
- Der Beschuldigte rügt weiter, dass er nicht mit dem Fahrmanöver des Polizeifahrzeugs zu rechnen gehabt hätte, da dieses nicht bzw. zu spät eine Rich- tungsänderung nach links angezeigt habe und er sich deshalb darauf verlassen konnte, dass das Polizeifahrzeug auf der B._____-strasse weiterfahren würde (Urk. 27 S. 2).
- Gemäss Art. 39 Abs. 1 SVG ist jede Richtungsänderung mit dem Richtungs- anzeiger bekannt zu geben. Dies gilt namentlich für Einspuren, Wechseln des Fahr- streifens und Abbiegen (lit. a); das Überholen und das Wenden (lit. b); das Einfügen eines Fahrzeuges in den Verkehr und das Anhalten am Strassenrand (lit. c). Ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei dieser Aufzählung, was unmissverständlich aus dem Wortlaut folgt, nur um Beispiele. Sie ist also keine abschliessende und lässt deshalb für andere Verhaltensweisen Raum. Aus den ge- nannten Beispielen ergibt sich, dass eine Richtungsänderung nicht notwendig ein Verlassen der benutzten Strasse voraussetzt, vielmehr auch auf dieser selber Rich- tungsänderungen möglich sind (z.B. Einspuren, Überholen usw.). Allgemein kann deshalb die Richtungsänderung als ein Abweichen vom natürlichen Verlauf einer Fahrbahn oder Fahrspur bezeichnet werden (BGE 100 IV 87 S. 88; BGE 96 IV 130). - 9 -
- Der Beschuldigte konstruiert aus dem Namen der B._____-strasse und der angeblich gelebten Überzeugung sämtlicher Fahrzeugführer und Fussgänger an dieser Stelle einen natürlichen Verlauf der Fahrbahn, welcher vom Bahnhof her kommend auf der B._____-strasse geradeaus in Richtung Altstadt und eben nicht auf der D._____-strasse weiterführe. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt richtiger- weise anders gewürdigt. Mit der Vorinstanz ist hervorzuheben, dass der Verlauf der B._____-strasse vom Bahnhof her kommend auf Höhe der D._____-strasse durch ein Trottoir baulich klar abgetrennt ist. Dies kann von der Weiterfahrt auf die D._____-strasse nicht behauptet werden. Es ist nicht rechtsfehlerhaft von der Vor- instanz, den Sachverhalt in dem Sinne zu würdigen, dass der natürliche Verlauf der Fahrbahn von der B._____-strasse her kommend auf Höhe der D._____-strasse auf der D._____-strasse in Richtung E._____ verläuft und eben nicht auf der B._____-strasse in Richtung Altstadt von C._____. Dies ist den im Recht liegenden Bildschirmfotos der Videoaufzeichnung des Polizeifahrzeugs vom Tatvorgang (Urk. 2/8) sowie den Bildschirmfotos der Website google.ch (Urk. 2/9/1-2) zweifels- frei zu entnehmen. Dementsprechend ist der objektive Tatbestand im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 15 Abs. 3 VRV erfüllt.
- Betreffend subjektiver Tatbestand kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 17 S. 6 ff.). Art. 100 Ziff. 1 SVG stellt auch die fahrlässige Verletzung von Verkehrsregeln unter Strafe. Der Beschuldigte han- delte sorgfaltspflichtwidrig und damit fahrlässig, indem er bei der Trottoirüberfahrt einfach geradeaus fuhr, statt abzubremsen oder gar anzuhalten, um das heranna- hende Polizeifahrzeug passieren zu lassen, weswegen der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 15 Abs. 3 VRV erfüllt ist.
- Mit der Vorinstanz ist zudem vorliegend nicht von einem Sachverhaltsirrtum auszugehen (vgl. Urk. 17 S. 8 ff.). Wird ein Delikt schon fahrlässig, d.h. sorgfalts- pflichtwidrig begangen, ist nicht zu prüfen, ob der Täter in der fahrlässigen Be- gehung des Delikts in einem Sachverhaltsirrtum gehandelt hat. Es wird schon be- funden, dass der Täter die notwendige Sorgfalt nicht an den Tag gelegt hat. Des- wegen wird er schuldiggesprochen. Ob er über den Sachverhalt geirrt hat oder - 10 - nicht, ist dann irrelevant. Dementsprechend liegt kein Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 StGB vor.
- Des Weiteren rügt der Beschuldigte, dass die Vorinstanz offengelassen habe, ob der Lenker des Polizeifahrzeugs die Richtungsänderung in die D._____- strasse angezeigt habe und dass daraus in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zu folgern sei, dass der Lenker des Polizeifahrzeuges den Richtungsan- zeiger – wenn überhaupt, dann zu spät – stellte, er somit in Missachtung von Art. 39 SVG handelte und der Beschuldigte deshalb das Vortrittsrecht nicht missachtet habe (Urk. 27 S. 3). Wie oben ausgeführt, war das Polizeifahrzeug auf der B._____- strasse vom Bahnhof her und auf der D._____-strasse fortlaufend in Richtung E._____ unterwegs. Dies entspricht dem natürlichen Verlauf der Fahrbahn. Dem- entsprechend ist irrelevant, ob und wann das Polizeifahrzeug seine Weiterfahrt mit einem Richtungsanzeiger angezeigt hat, denn es war nicht dazu verpflichtet. Somit ist auf die dahingehenden Ausführungen des Beschuldigten, dass er sein Fehlver- halten mit dem fehlenden bzw. zu späten Anzeigen des Richtungswechsels des Polizeifahrzeugs begründet, nicht weiter einzugehen (vgl. Urk. 27 S. 3).
- Zusammenfassend ist der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen und der Beschuldigte der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 15 Abs. 3 VRV schuldig zu sprechen. V. Sanktion Die Vorinstanz hat die massgeblichen rechtlichen Grundlagen der Strafzumessung zutreffend dargelegt, weshalb darauf zu verweisen ist (Urk. 17 S. 12 f.). Die Vor- instanz hat eine Busse in Höhe von Fr. 300.– ausgefällt, was der Beschuldigte nicht konkret beanstandet. Da diese Sanktion angesichts des Tatverschuldens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten nicht zu hoch erscheint und eine Erhöhung derselben aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ausser Betracht fällt, ist sie ebenso wie die für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse praxisgemäss festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen zu übernehmen. Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). - 11 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 4- 5) zu bestätigen. Zu Recht beanstandet der Beschuldigte nicht, dass ihm im vor- instanzlichen Verfahren keine Entschädigung zugesprochen wurde, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen.
- Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 1'800.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG).
- Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb die Kosten des Beru- fungsverfahrens ihm aufzuerlegen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens be- steht zudem kein Anspruch auf eine Entschädigung. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 15 Abs. 3 VRV.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse in der Höhe von Fr. 300.–.
- Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an den Beschuldigten - 12 - das Statthalteramt Bezirk Bülach die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an die Vorinstanz.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU250014-O/U/bs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, Oberrichterin Dr. iur. E. Borla und Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs sowie der Gerichts- schreiber MLaw R. Tettamanti Urteil vom 23. September 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger gegen Statthalteramt Bezirk Bülach, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Übertretung von Verkehrsvorschriften Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 5. November 2024 (GC240039)
- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Bülach vom 13. April 2023 und die Ergänzung vom 12. September 2024 sind diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2/5 und Urk. 2/32). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 17 S. 16 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 15 Abs. 3 VRV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 300.–.
3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 3 Tagen.
4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 300.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 530.– Gebühren Vorverfahren Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheid- gebühr um einen Drittel.
5. Die Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
6. [Mitteilungen]
7. [Rechtsmittel]"
- 3 - Berufungsanträge:
a) Des Beschuldigten (Urk. 19 i.V.m. Urk. 27 S. 1, sinngemäss):
1. Das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 5. November 2024 sei vollumfänglich aufzuheben und der Beschuldigte vollumfänglich freizu- sprechen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staats- bzw. Gerichtskasse.
b) Des Statthalteramtes Bezirk Bülach (Urk. 23 und Urk. 32, sinngemäss): Verzicht auf Antragstellung. Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Der Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem an- gefochtenen Entscheid (Urk. 17 S. 2 f.). Mit Urteil des Einzelgerichts des Bezirks- gerichts Bülach (nachfolgend: Vorinstanz) vom 5. November 2024 (Urk. 10; Urk. 14 = Urk. 17 [begründete Ausfertigung]) wurde der Beschuldigte der fahrlässigen ein- fachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 15 Abs. 3 VRV schuldig gespro- chen und mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Die Entscheidgebühr sowie die Gebühr für das Vorverfahren wurden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 17 S. 16 f.).
2. Gegen das gleichentags mündlich eröffnete Urteil meldete der Beschuldigte direkt im Anschluss an die Urteilseröffnung mündlich zu Protokoll die Berufung an (Prot. I S. 22). Dies erging form- und fristgerecht. Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 25. März 2025 zugestellt (Urk. 14 und Urk. 16). Mit Eingabe vom selben Tag reichte der Beschuldigte fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 19). Mit Präsidialverfügung vom 10. April 2025 wurde dem Statthalteramt Be- zirk Bülach (nachfolgend: Statthalteramt) das Doppel der Berufungserklärung zu-
- 4 - gestellt und gleichzeitig Frist angesetzt, um schriftlich zu erklären, ob Anschlussbe- rufung erhoben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt werde (Urk. 21). Das Statthalteramt verzichtete mit Eingabe vom 30. April 2025 (Datum des Poststempels: 2. Mai 2025) auf das Erheben einer Anschlussberufung und auf Antragstellung (Urk. 23). Sodann wurde mit Beschluss vom 6. Mai 2025 die Durch- führung des schriftlichen Verfahrens angeordnet und dem Beschuldigten Frist an- gesetzt, schriftlich die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 24). Mit Eingabe vom 8. Juli 2025 reichte der Beschuldigte innert einmal erstreckter Frist (vgl. Urk. 26) die Berufungsbegründung ein (Urk. 27). Diese wurde dem Statthal- teramt sodann mit Präsidialverfügung vom 10. Juli 2025 (Urk. 29) zugestellt und es wurde dem Statthalteramt Frist zur Berufungsantwort und der Vorinstanz Frist zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt. Die Vorinstanz und das Statthalteramt verzichteten auf Berufungsantwort resp. Vernehmlassung (Urk. 31 und 32). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales
1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüg- lich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 398 N 12 f.; BSK
- 5 - StPO-BÄHLER, 3. Aufl. 2023, Art. 398 N 6). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tat- sächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die An- nahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungs- instanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Eine grund- sätzliche Neubeurteilung des Sachverhalts durch die Berufungsinstanz ist nicht zu- lässig (Urteil BGer, 6B_426/2019 vom 31. Juli 2019 E. 1.3 in SJ 2020 I 219). Es ist somit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist.
2. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2).
3. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet.
4. Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an (vgl. Urk. 27). Es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). III. Sachverhalt
1. Das Statthalteramt wirft dem Beschuldigten vor, am 1. Januar 2023 den Personenwagen mit Kennzeichen ZH … auf der B._____-strasse in C._____ in Richtung Bahnhof gelenkt zu haben. Als er auf der Höhe der D._____-strasse nach links in die fortlaufende B._____-strasse habe abbiegen wollen, sei er ohne abzu- bremsen oder anzuhalten über die Trottoirüberfahrt in die fortlaufende B._____- strasse gefahren. Dabei sei er einem von der B._____-strasse her kommenden und
- 6 - in die D._____-strasse in Richtung E._____ fahrenden und vortrittsberechtigten Po- lizeifahrzeug vor die Front gefahren, so dass dieses habe stark abbremsen und den Beschuldigten passieren lassen müssen, um eine Kollision zu verhindern. Der Be- schuldigte habe so dem Polizeifahrzeug den Vortritt nicht gewährt. Indem der Be- schuldigte als Vortrittsbelasteter ohne abzubremsen oder anzuhalten über die Trot- toirüberfahrt nach links abgebogen sei, obschon er das vortrittsberechtigte Polizei- fahrzeug rechtzeitig gesehen und wahrgenommen habe, dass dieses den linken Blinker gestellt hatte, habe er fahrlässig gehandelt. Dem Beschuldigten sei die Ört- lichkeit bestens bekannt gewesen, weshalb er gewusst habe, dass die Fahrzeuge, welche vom Bahnhof C._____ herannahen und nach links in die D._____-strasse abbiegen, vortrittsberechtigt seien. Er hätte seine Fahrt vor der Trottoirüberfahrt rechtzeitig verzögern oder gar anhalten müssen, als er das herannahende Polizei- fahrzeug gesehen habe. Somit hätte er es vermeiden können, dieses in der Wei- terfahrt zu behindern (vgl. Urk. 2/32). Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt als vollumfänglich erstellt (Urk. 17 S. 4).
2. Der Beschuldigte rügt in seiner Berufungsbegründung die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts als falsch und willkürlich (Urk. 27 S. 1). Die Vorin- stanz gehe in ihrem Urteil davon aus, dass der natürliche Verlauf der Fahrbahn (vom Bahnhof aus gesehen) von der B._____-strasse herkommend links auf die D._____-strasse führe, weshalb das Polizeifahrzeug bzw. dessen Lenker auch nicht zur Zeichengebung verpflichtet gewesen sei. Gemäss dem Beschuldigten sei dies sachfremd und willkürlich.
3. Hierzu ist festzuhalten, dass es die eingeschränkte Kognition des Berufungs- gerichts erforderlich macht, dass sich der Beschuldigte mit den Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil auseinandersetzt und anhand dieser Erwägungen die gel- tend gemachte Willkür begründet aufzeigt. Beim "natürlichen Verlauf einer Fahr- bahn" handelt es sich um einen vom Bundesgericht geprägten Ausdruck, um die Pflicht zum Anzeigen von Richtungsänderungen zu umschreiben (vgl. BGE 100 I 88). Wenn der Beschuldigte den falschen natürlichen Verlauf der Fahrbahn rügt, so rügt er eine falsche rechtliche Würdigung und Feststellung des Sachverhalts. So erging denn auch die diesen Ausdruck enthaltende Erwägung der Vorinstanz unter
- 7 - dem Titel der Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe und nicht der Sach- verhaltserstellung (Urk. 17 S. 8 ff.). Diese Rüge ist dementsprechend untenstehend bei der rechtlichen Würdigung zu behandeln und es ist mangels offensichtlich un- richtiger oder auf Rechtsverletzungen beruhender Feststellung des Sachverhalts auf den von der Vorinstanz erstellten Sachverhalt abzustellen (vgl. Urk. 17 S. 3 f.). IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz würdigte den erstellten Sachverhalt als fahrlässige einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 15 Abs. 3 VRV (Urk. 17 S. 5 f.).
2. Wie oben bereits erwähnt rügt der Beschuldigte, dass die Vorinstanz in ihrem Urteil fälschlicherweise davon ausgehe, dass der natürliche Verlauf der Fahrbahn vom Bahnhof auf der B._____-strasse her kommend links auf die D._____-strasse führe, weshalb das Polizeifahrzeug bzw. dessen Lenker auch nicht zur Zeichenge- bung verpflichtet gewesen sei. Gemäss dem Beschuldigten sei dies sachfremd und willkürlich. Der natürliche Verlauf der B._____-strasse ergebe sich aus dem Verlauf der B._____-strasse selbst. Auf der streitgegenständlichen Kreuzung, welche eine klassische Kreuzung mit vier Strassen jeweils im rechten Winkel darstelle, führe der natürliche Verlauf der B._____-strasse geradeaus vom Bahnhof her kommend. Jedes Fahrzeug rolle automatisch geradeaus weiter auf der B._____-strasse. Die Vorinstanz gehe zudem irrtümlicherweise davon aus, dass der Beschuldigte von der B._____-strasse links in die D._____-strasse eingebogen sei. Viel eher sei er einfach geradeaus gefahren (Urk. 17 S. 1 f.). Zusammenfassend rügt der Beschul- digte also, dass er nicht vortrittsbelastet gewesen sei, da er unter der Annahme gehandelt habe, dass das Polizeifahrzeug geradeaus fahren würde, er dement- sprechend nicht die Fahrbahn des Polizeifahrzeugs kreuzen würde und somit dem Polizeifahrzeug keinen Vortritt zu gewähren hatte.
3. Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln gemäss Strassenverkehrsgesetz oder Vollziehungsvorschriften des Bundes ver- letzt. Betreffend "Einspuren, Vortritt" führt Art. 36 Abs. 4 SVG aus, dass der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will,
- 8 - andere Strassenbenützer nicht behindern darf und dass diese anderen den Vortritt haben. Dies wird durch Art. 15 Abs. 3 VRV konkretisiert: Wer über ein Trottoir auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt, muss den Benützern dieser Strassen den Vortritt gewähren. Ist die Stelle unübersichtlich, so muss der Fahrzeugführer anhal- ten; wenn nötig muss er eine Hilfsperson beiziehen, die das Fahrmanöver über- wacht.
4. Gemäss von der Vorinstanz erstelltem Sachverhalt fuhr der Beschuldigte ohne Anzuhalten auf der B._____-strasse von der Altstadt her kommend über das Trottoir, weswegen das auf der B._____-strasse und in die D._____-strasse fah- rende Polizeifahrzeug abbremsen musste. Mit der Vorinstanz war der Beschuldigte aufgrund der Trottoirüberfahrt gegenüber dem Polizeiauto nicht vortrittsberechtigt. Da das Polizeifahrzeug abrupt abbremsen musste, wurde es durch das Nichtbe- achten des Vortrittsrechts des Beschuldigten klar an der Weiterfahrt behindert.
5. Der Beschuldigte rügt weiter, dass er nicht mit dem Fahrmanöver des Polizeifahrzeugs zu rechnen gehabt hätte, da dieses nicht bzw. zu spät eine Rich- tungsänderung nach links angezeigt habe und er sich deshalb darauf verlassen konnte, dass das Polizeifahrzeug auf der B._____-strasse weiterfahren würde (Urk. 27 S. 2).
6. Gemäss Art. 39 Abs. 1 SVG ist jede Richtungsänderung mit dem Richtungs- anzeiger bekannt zu geben. Dies gilt namentlich für Einspuren, Wechseln des Fahr- streifens und Abbiegen (lit. a); das Überholen und das Wenden (lit. b); das Einfügen eines Fahrzeuges in den Verkehr und das Anhalten am Strassenrand (lit. c). Ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei dieser Aufzählung, was unmissverständlich aus dem Wortlaut folgt, nur um Beispiele. Sie ist also keine abschliessende und lässt deshalb für andere Verhaltensweisen Raum. Aus den ge- nannten Beispielen ergibt sich, dass eine Richtungsänderung nicht notwendig ein Verlassen der benutzten Strasse voraussetzt, vielmehr auch auf dieser selber Rich- tungsänderungen möglich sind (z.B. Einspuren, Überholen usw.). Allgemein kann deshalb die Richtungsänderung als ein Abweichen vom natürlichen Verlauf einer Fahrbahn oder Fahrspur bezeichnet werden (BGE 100 IV 87 S. 88; BGE 96 IV 130).
- 9 -
7. Der Beschuldigte konstruiert aus dem Namen der B._____-strasse und der angeblich gelebten Überzeugung sämtlicher Fahrzeugführer und Fussgänger an dieser Stelle einen natürlichen Verlauf der Fahrbahn, welcher vom Bahnhof her kommend auf der B._____-strasse geradeaus in Richtung Altstadt und eben nicht auf der D._____-strasse weiterführe. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt richtiger- weise anders gewürdigt. Mit der Vorinstanz ist hervorzuheben, dass der Verlauf der B._____-strasse vom Bahnhof her kommend auf Höhe der D._____-strasse durch ein Trottoir baulich klar abgetrennt ist. Dies kann von der Weiterfahrt auf die D._____-strasse nicht behauptet werden. Es ist nicht rechtsfehlerhaft von der Vor- instanz, den Sachverhalt in dem Sinne zu würdigen, dass der natürliche Verlauf der Fahrbahn von der B._____-strasse her kommend auf Höhe der D._____-strasse auf der D._____-strasse in Richtung E._____ verläuft und eben nicht auf der B._____-strasse in Richtung Altstadt von C._____. Dies ist den im Recht liegenden Bildschirmfotos der Videoaufzeichnung des Polizeifahrzeugs vom Tatvorgang (Urk. 2/8) sowie den Bildschirmfotos der Website google.ch (Urk. 2/9/1-2) zweifels- frei zu entnehmen. Dementsprechend ist der objektive Tatbestand im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 15 Abs. 3 VRV erfüllt.
8. Betreffend subjektiver Tatbestand kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 17 S. 6 ff.). Art. 100 Ziff. 1 SVG stellt auch die fahrlässige Verletzung von Verkehrsregeln unter Strafe. Der Beschuldigte han- delte sorgfaltspflichtwidrig und damit fahrlässig, indem er bei der Trottoirüberfahrt einfach geradeaus fuhr, statt abzubremsen oder gar anzuhalten, um das heranna- hende Polizeifahrzeug passieren zu lassen, weswegen der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 15 Abs. 3 VRV erfüllt ist.
9. Mit der Vorinstanz ist zudem vorliegend nicht von einem Sachverhaltsirrtum auszugehen (vgl. Urk. 17 S. 8 ff.). Wird ein Delikt schon fahrlässig, d.h. sorgfalts- pflichtwidrig begangen, ist nicht zu prüfen, ob der Täter in der fahrlässigen Be- gehung des Delikts in einem Sachverhaltsirrtum gehandelt hat. Es wird schon be- funden, dass der Täter die notwendige Sorgfalt nicht an den Tag gelegt hat. Des- wegen wird er schuldiggesprochen. Ob er über den Sachverhalt geirrt hat oder
- 10 - nicht, ist dann irrelevant. Dementsprechend liegt kein Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 StGB vor.
10. Des Weiteren rügt der Beschuldigte, dass die Vorinstanz offengelassen habe, ob der Lenker des Polizeifahrzeugs die Richtungsänderung in die D._____- strasse angezeigt habe und dass daraus in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zu folgern sei, dass der Lenker des Polizeifahrzeuges den Richtungsan- zeiger – wenn überhaupt, dann zu spät – stellte, er somit in Missachtung von Art. 39 SVG handelte und der Beschuldigte deshalb das Vortrittsrecht nicht missachtet habe (Urk. 27 S. 3). Wie oben ausgeführt, war das Polizeifahrzeug auf der B._____- strasse vom Bahnhof her und auf der D._____-strasse fortlaufend in Richtung E._____ unterwegs. Dies entspricht dem natürlichen Verlauf der Fahrbahn. Dem- entsprechend ist irrelevant, ob und wann das Polizeifahrzeug seine Weiterfahrt mit einem Richtungsanzeiger angezeigt hat, denn es war nicht dazu verpflichtet. Somit ist auf die dahingehenden Ausführungen des Beschuldigten, dass er sein Fehlver- halten mit dem fehlenden bzw. zu späten Anzeigen des Richtungswechsels des Polizeifahrzeugs begründet, nicht weiter einzugehen (vgl. Urk. 27 S. 3).
11. Zusammenfassend ist der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen und der Beschuldigte der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 15 Abs. 3 VRV schuldig zu sprechen. V. Sanktion Die Vorinstanz hat die massgeblichen rechtlichen Grundlagen der Strafzumessung zutreffend dargelegt, weshalb darauf zu verweisen ist (Urk. 17 S. 12 f.). Die Vor- instanz hat eine Busse in Höhe von Fr. 300.– ausgefällt, was der Beschuldigte nicht konkret beanstandet. Da diese Sanktion angesichts des Tatverschuldens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten nicht zu hoch erscheint und eine Erhöhung derselben aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ausser Betracht fällt, ist sie ebenso wie die für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse praxisgemäss festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen zu übernehmen. Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB).
- 11 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 4-
5) zu bestätigen. Zu Recht beanstandet der Beschuldigte nicht, dass ihm im vor- instanzlichen Verfahren keine Entschädigung zugesprochen wurde, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 1'800.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG).
3. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb die Kosten des Beru- fungsverfahrens ihm aufzuerlegen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens be- steht zudem kein Anspruch auf eine Entschädigung. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 15 Abs. 3 VRV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse in der Höhe von Fr. 300.–.
3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an den Beschuldigten
- 12 - das Statthalteramt Bezirk Bülach die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an die Vorinstanz.
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 23. September 2025 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz MLaw R. Tettamanti