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SU250006

Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung

Zürich OG · 2025-09-30 · Deutsch ZH
Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Der Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, sie habe als Ge- schäftsführerin der B._____ AG anlässlich von Polizeikontrollen am 27. September 2021, am 6. Oktober 2021, am 1. November 2021 und am 1. Dezember 2021 ins- gesamt 16 Personen ohne Covid-Zertifikat in Gruppenkursen sowie beim individu- ellen Krafttraining trainieren lassen. Die Ausnahmeregelung von der Zertifikats- pflicht (abgetrennte Räumlichkeit mit beständigen Gruppen von höchstens 30 Per- sonen) sei ebenfalls nicht erfüllt gewesen. Aufgrund dessen, dass insgesamt 16 nichtzertifizierte Personen (ab 16 Jahren) im B._____ [Fitnesscenter] angetroffen worden seien, habe die Beschuldigte die Zertifikatspflicht wissentlich und willentlich missachtet bzw. ignoriert. Für die konkreten Einzelheiten der Vorwürfe kann auf den angefügten Strafbefehl des Statthalteramtes vom 18. August 2022 verwiesen werden (Urk. 35).

E. 1.2 Die Vorinstanz kam in ihren Erwägungen in tatsächlicher Hinsicht zusam- mengefasst zum Schluss, dass sich aus den im Recht liegenden Beweismitteln in Abweichung zum Anklagesachverhalt die Anwesenheit von insgesamt 15 und nicht

- 7 - 16 Personen ohne gültiges Covid-Zertifikat anlässlich der vier Polizeikontrollen im B._____ erstellen liesse. Dass anlässlich der vier Kontrollzeitpunkten insgesamt 56 Teilnehmer das Krafttraining besucht hätten, wobei 5 Personen an drei, 9 Personen an zwei und 42 nur an einem von vier Trainings teilgenommen hätten, sei anklage- gemäss erstellt. Wenn man zwischen der Gruppe am Montag und Mittwoch unter- scheide, seien es bei den Kontrollen an den Montagen (27. September 2021 und

1. November) insgesamt 29 Personen und an den Mittwochen (6. Oktober 2021 und 1. Dezember 201) insgesamt 37 Personen gewesen. Ob es sich dabei um eine (oder mehrere) beständige Gruppe [im Sinne einer Ausnahmeregelung] gehandelt habe, sei eine Rechtsfrage. Die Aussagen der Beschuldigten zu den Eintrittskon- trollen der Covid-Zertifikate seien konsistent und weitgehend widerspruchsfrei. Ihre Aussagen würden sich auch mit den im Recht liegenden Bildern und Unterlagen betreffend die ausgehängten Schilder mit den geltenden Corona-Regeln und dem eingereichten Schutzkonzept decken. Es lasse sich daher nicht erstellen, dass gar keine Zutrittskontrollen der Covid-Zertifikate stattgefunden haben sollen. Vielmehr hätten teilweise, aber nicht immer, Zutrittskontrollen stattgefunden. Die Aussagen der Beschuldigten, dass sie nach der ersten polizeilichen Kontrolle (vom 27. Sep- tember 2021) Plastik- und Plexiglasscheiben angebracht habe, um die Räume des B._____ zu trennen, seien ebenfalls glaubhaft. Dies ergebe sich auch aus dem Polizeirapport vom 27. September 2021 bzw. der Polizeikontrolle vom 6. Oktober

2021. Die Vorrichtungen hätten dabei gemäss Fotodokumentation nicht zur Decke gereicht und seien in den Horizontalen nicht durchgehend gewesen. Die Plexiglas- scheiben hätten Lücken aufgewiesen und es habe Durchgänge bei den Plastik- folien gegeben. Ob es sich dabei um abgetrennte Räumlichkeiten [im Sinne einer Ausnahmeregelung] gehandelt habe, sei wiederum eine Rechtsfrage. Dass zum damaligen Zeitpunkt eine besondere Lage bzw. eine Covid-19-Epidemie bestanden habe, sei als gerichtsnotorisch zu betrachten (Urk. 76 S. 9 ff.). In rechtlicher Hinsicht hielt die Vorinstanz sodann zusammengefasst fest, dass nach dem damals in Kraft gewesenen Art. 28 lit. a der Covid-VO mit Busse bestraft werde, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Betreiber oder Organisation namentlich seine Verpflichtungen nach Art. 20 Covid-VO nicht erfüllt habe. Die unterschiedli- chen Fassungen der Covid-VO zu den Kontrollzeitpunkten würden Art. 20 und

- 8 - Art. 28 der Covid-VO nicht tangieren, weshalb die Vorinstanz von Differenzieren der jeweils anwendbaren Fassung absah. Vor der ersten polizeilichen Kontrolle habe die Beschuldigte die Voraussetzungen der abgetrennten Räumlichkeiten im Sinne der Ausnahmebestimmung in der Covid-VO nicht erfüllt. Die danach ange- brachten Plexiglas- und Plastikvorrichtungen seien nicht bis zur Decke gegangen und in der Horizontalen nicht durchgehend gewesen. Sie hätten Lücken zwischen den Plexiglasständen und Durchgängen in der Plastikfolie gehabt, weshalb sie die Zirkulation von Luft und Aerosolen nicht in einem Ausmass verhindert hätten, dass von abgetrennten Räumlichkeiten im Kraftraum oder in der Galerie ausgegangen werden könne. Die im Krafttraum durchgeführten Trainings seien zudem nicht in beständigen Gruppen von maximal 30 Gruppen durchgeführt worden, da an den beiden Montagsterminen nur knapp 80% der Teilnehmer an einem der beiden Kontrolltermine anwesend gewesen seien bzw. an den Mittwochen nur 92%. Das B._____ habe aber zu den Kontrollzeitpunkten über eine angemessene Lüftung verfügt. Die Vorinstanz sah im Ergebnis Art. 28 lit. a i.V.m. Art. 20 lit. d Covid-VO in objektiver Hinsicht als erfüllt an, da die Zertifikatspflicht nicht eingehalten bzw. die Ausnahmeregelung nicht erfüllt worden sei (Urk. 76 S. 25 ff.). In subjektiver Hinsicht wies die Vorinstanz zunächst darauf hin, dass das Statthal- teramt der Beschuldigten lediglich die direktvorsätzliche Tatbegehung vorwerfe. Daran sei das Gericht grundsätzlich gebunden. Sofern das Gericht eine eventual- vorsätzliche oder fahrlässige Tatbegehung als erfüllt erachten würde, sei aufgrund der sehr langen Verfahrensdauer respektive des Beschleunigungsgebots von einer Rückweisung abzusehen (Urk. 76 S. 33 f.). Betreffend die polizeiliche Kontrolle vom 27. September 2021 hielt die Vorinstanz sodann fest, dass die Beschuldigte die Mitarbeitende angewiesen habe, die Besu- cher des B._____ auf das Covid-Zertifikat zu kontrollieren. Die Tatsache, dass die Beschuldigte die Zertifikatspflicht vorgesehen habe und diese auch (teilweise) durchgesetzt habe, schliesse bereits aus, dass sie wissentlich und willentlich gegen die Zertifikatspflicht habe verstossen wollen. Daran ändere auch nichts, dass der Empfang nicht immer besetzt gewesen sei, da die entsprechenden Mitarbeitenden auch andere Aufgaben gehabt hätten. Es könne im Grundsatz bejaht werden, dass

- 9 - die Beschuldigte dadurch ihre Pflichten nicht mit gebührenden Sorgfalt eingehalten habe. Eine fahrlässige oder eventualvorsätzliche Verletzung ihrer Pflichten sei je- doch nicht von der Anklage umfasst. Das Ziel der Beschuldigten sei nicht gewesen, gegen die Covid-VO zu verstossen, sondern den Betrieb des B._____ aufrechtzu- erhalten. Da anlässlich der [ersten] polizeilichen Kontrolle keine Vorrichtungen an- gebracht worden seien, welche die verschiedenen Bereiche der Lokalität in abge- trennte Räumlichkeiten trennen würden, und die Beschuldigte von den geltenden Massnahmen gewusst habe, habe sie sich jedoch wissentlich und willentlich gegen die Voraussetzung "abgetrennte Räumlichkeiten" hinweggesetzt. Ferner habe die Beschuldigte darauf vertraut, dass die Teilnehmer aufgrund ihrer Planung immer zur selben Zeit in denselben Kurs kommen würden und es unterlassen, eine effek- tive Kontrolle zu implementieren, welche die geforderte Regelung gemäss Covid- VO rigoros umzusetzen vermocht habe. Die Einhaltung der Anforderungen an die Beständigkeit der Gruppen habe sie nicht oder nur nachlässig wahrgenommen. Ob sie durch ihr Verhalten billigend in Kauf genommen habe, dass in nicht beständigen Gruppen trainiert werde, könne offen gelassen werden, da dies vom Anklagesach- verhalt nicht umfasst sei. Ein (direkter) Vorsatz könne ihr diesbezüglich nicht vor- geworfen werden. Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte deshalb vom Vorwurf des Verstosses gegen Art. 28 lit. a i.V.m. Art. 20 lit. d Covid-VO betreffend die polizeiliche Kontrolle vom 27. September 2021 frei (Urk. 76 S. 35 ff.). Hinsichtlich der polizeilichen Kontrollen vom 6. Oktober 2021, 1. November 2021 und 1. Dezember 2021 hielt die Vorinstanz zusammengefasst fest, dass die Beschuldigte zwischen dem 27. September 2021 und dem 6. Oktober 2021 gewisse Bereiche des B._____ mittels Plexiglasscheiben und Plastikfolie unterteilt respektive umzäunt habe, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass sie beabsichtigt habe, auch Personen ohne Covid-Zertifikat im B._____ trainieren zu lassen. Somit habe sie ab der Kontrolle vom 6. Oktober 2021 wissentlich und willentlich – mithin direktvorsätzlich – Personen ohne Zertifikat im B._____ trainieren lassen (Urk. 76 S. 39 f.). Die anlässlich der Kontrollen angebrachten Plastik- und Plexiglasvorrichtungen hätten den Anforderungen an die "abgetrennten Räumlichkeiten" nicht genügt. Das Verhalten der Beschuldigten lasse aber darauf schliessen, dass sie zumindest versucht habe, die Massnahmen

- 10 - einzuhalten. Dass sie ihren Pflichten hinsichtlich der abgetrennten Räumlichkeiten durch ihre Massnahmen auf fahrlässige – oder möglicherweise gar eventual- vorsätzliche – Weise nicht nachgekommen sei, sei nicht vom Anklagesachverhalt erfasst und nicht rechtlich zu würdigen. Ein wissentlicher und willentlicher Verstoss gegen die geltenden Anforderungen an die getrennten Räumlichkeiten könne ihr im Ergebnis nicht angelastet werden. Betreffend den Vorsatz hinsichtlich der Beständigkeit der trainierenden Gruppen verwies die Vorinstanz auf die Erwä- gungen zur Kontrolle vom 27. September 2021 und hielt fest, dass der Beschul- digten auch kein wissentlicher und willentlicher Verstoss gegen die Voraussetzung "beständige Gruppe" vorgeworfen werden könne. Die Beschuldigte sei demnach im Zusammenhang mit den polizeilichen Kontrollen vom 6. Oktober 2021,

1. November 2021 und 1. Dezember 2021 mangels Vorsatz vom Vorwurf des Verstosses gegen Art. 28 lit. a i.V.m. Art. 20 lit. d Covid-VO freizusprechen (Urk. 76 S. 40 f.).

2. Rügen des Statthalteramtes

E. 1.3 Mit Präsidialverfügung vom 28. Februar 2025 wurde auf die Berufungen der Beschuldigten und des Statthalteramtes Bezirk Dietikon (nachfolgend: Statthalter- amt) nicht eingetreten (Urk. 81). Mit Eingabe vom 13. März 2025 stellte das Statt- halteramt ein Wiedererwägungsgesuch (Urk. 84), welches mit Präsidialverfügung vom 3. April 2025 gutgeheissen wurde (Urk. 86). Zugleich wurde der Beschuldigten Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung des Statthalteramtes zu beantragen (Urk. 86). Die Beschuldigte verzich- tete stillschweigend auf eine Anschlussberufung (Urk. 87).

E. 1.4 Mit Beschluss vom 9. Mai 2025 wurde das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet und dem Statthalteramt Frist angesetzt, um die Berufungsbegründung zu erstatten (Urk. 90). Mit Eingabe vom 22. Mai 2025 ging die Berufungsbegrün- dung fristgerecht ein (Urk. 92). Unterm 23. Juni 2025 ging ebenfalls innert Frist die Berufungsantwort der Beschuldigten ein (Urk. 96). Die Vorinstanz verzichtete aus- drücklich auf eine Stellungnahme (Urk. 95).

- 5 -

E. 2 Prozessuales / Formelles / Umfang der Berufung

E. 2.1 Das Statthalteramt bringt vor, dass das vorinstanzliche Urteil auf einer offen- sichtlich unrichtigen bzw. unvollständigen Feststellung des massgeblichen Sach- verhaltes berufe und sich als rechtsfehlerhaft (unzutreffende rechtliche Würdigung bezüglich des subjektiven Tatbestandes) erweise (Urk. 77 S. 2). Die Vorinstanz habe einzig auf Aussagen der Beschuldigten sowie auf von ihrer Verteidigung ein- gereichte Beilagen abgestellt. Die entsprechenden Belege zu den Polizeirapporten seien nicht erwähnt worden, obwohl diese im offensichtlichen Widerspruch zur Darstellung der Beschuldigten stehen würden. Im Polizeirapport zu den Kontrollen vom 27. September 2021 und 6. Oktober 2021 werde festgehalten, dass sich am Eingang des B._____ in beiden Kontrollzeitpunkten ein Schild mit dem Hinweis be- funden habe, wonach jedermann herzlich willkommen sei, egal ob […] geimpft, (nicht) getestet, gesund, genesen […]. Auf der Homepage habe sich zu jenem Zeit- punkt sodann kein Hinweis auf eine Zertifikatspflicht befunden. Dass die Beschul- digte die Besucher des B._____ am Eingang auf die Zertifikatspflicht hingewiesen habe, erscheine vor diesem Hintergrund wenig glaubhaft bzw. widersprüchlich. Es sei nicht erstellt, dass die entsprechenden Schilder (Urk. 14, Urk. 23/1-2) anlässlich

- 11 - der ersten beiden Kontrollen am Eingang gestanden hätten, diese seien in den Po- lizeirapporten weder erwähnt noch dokumentiert. Die Vorinstanz habe sich mit die- sen Widersprüchlichkeiten nicht auseinandergesetzt. Die Beschuldigte sei zudem anlässlich der Betriebskontrolle des AWA vom 17. September 2021 schriftlich dar- auf hingewiesen worden, dass sie die gesetzlichen Vorschriften zur Zertifikatspflicht bzw. dessen Ausnahmebestimmungen nicht eingehalten habe. Ihre Antwort darauf sei nicht – wie vom AWA verlangt – die Einreichung eines angepassten Schutzkon- zeptes gewesen, sondern ihre persönliche Stellungnahme, wonach sie die gefor- derten Covid-Massnahmen als ungesetzlich erachten würde. Die Beschuldigte sei ferner mit Verfügung der Gesundheitsdirektion, Kantonsärztlicher Dienst, vom 13. Oktober 2021, zur Einhaltung der fraglichen Bestimmungen ermahnt und ihr die superprovisorische Schliessung des B._____ angedroht worden für den Fall einer nochmaligen Zuwiderhandlung (Urk. 17, Beilage). Dass die Beschuldigte das "Best- möglichste resp. Menschenmögliche" getan habe, um die Vorgaben betreffend die Corona-Massnahmen einzuhalten, erscheine vor diesem Hintergrund nicht glaub- haft (Urk. 77 S. 2 f.; Urk. 92 S. 2 f.). Nach Ansicht des Statthalteramtes sei die Anklage derart umschrieben, dass die Vorwürfe an die Beschuldigte sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht beurteilt werden könnten. Die Anklage sei nicht auf den direkten Vorsatz beschränkt, sondern auch auf Eventualvorsatz oder Fahrlässigkeit. Die Anklage dürfe sich auf Tatsächliches beschränken. Abgrenzungsfragen beim subjektiven Tatbestand würden sich vorwiegend in rechtlicher Hinsicht stellen. Nur der Satz "Aufgrund dessen, dass im fraglichen Zeitraum insgesamt 16 nichtzertifizierte Per- sonen (ab 16 Jahren) im B._____ angetroffen wurden, missachtete bzw. ignorierte die Beschuldigte wissentlich und willentlich die Zertifikatspflicht." stelle eine rechtliche Würdigung der vorangegangenen tatsächlichen Ausführungen dar. Es erscheine überspitzt formalistisch bzw. willkürlich, wenn die Vorinstanz unter diesem Umständen weder einen Eventualvorsatz noch eine Fahrlässigkeit von der Anklage mitumfasst sehen wolle. Inwiefern sich vorliegend komplexe – tat- sächliche – Abgrenzungsfragen zwischen eventualvorsätzlicher und fahrlässiger Tatbegehung stellen würden, lege die Vorinstanz nicht dar. Für diesen Fall hätte die Vorinstanz die Anklage sodann von Amtes wegen vor der Urteilsfällung zur

- 12 - Ergänzung zurückweisen müssen, zumal sich die Anklage auf Tatsächliches beschränke dürfe. Inwiefern dies aufgrund der langen Verfahrensdauer respektive angesichts des Beschleunigungsgebotes nicht gerechtfertigt (gewesen) wäre, werde weder begründet noch sei dies nachvollziehbar, zumal das Statthalteramt das Verfahren zeitlich nie verzögert habe. Eine Ergänzung der Anklage werde ausdrücklich vorgesehen etwa bei einer nach Ansicht des Gerichts unvollständigen Darstellung des Sachverhaltes in subjektiver Hinsicht (Urk. 77 S. 3; Urk. 92 S. 3). Aus Sicht des Statthalteramtes stehe fest, dass der Beschuldigten bekannt und bewusst gewesen sei, was von ihr verlangt worden sei. Als Verantwortliche eines Fitness-Centers sei sie verpflichtet, sich entsprechend über die geltenden Covid- Bestimmungen zu informieren, zumal sie von den Behörden zur Einhaltung dieser Verpflichtung aufgefordert worden sei. Bei Unklarheiten hätte sie bei den entspre- chenden Behörden nachfragen können bzw. müssen. Andernfalls habe sie es offensichtlich zumindest in Kauf genommen, gegen die fraglichen Covid-Bestim- mungen (zumindest teilweise) zu verstossen (Urk. 92 S. 3). Die Beschuldigte sei klar der Ansicht gewesen, dass die Besucher des B._____ keiner Zertifikatspflicht unterlegen seien, dies gelte zumindest für die Kontrollen vom 27. September 2021 und vom 6. Oktober 2021. Vielmehr habe sie jedermann willkommen geheissen (Schilder) und als verantwortliche Gym-Inhaberin auf durchgehende, wirksame Zu- trittskontrollen verzichtet. Es sei unbestritten, dass keine generellen Zutrittskontrol- len im B._____ durchgeführt worden seien. Wenn teilweise Zutrittskontrollen statt- gefunden hätten, habe dies den klaren Corona-Bestimmungen nicht genügt (Urk. 92 S. 4). Die Erwägungen der Vorinstanz zur Ausnahmebestimmung beständiger Gruppen würden einen Eventualvorsatz begründen. Die Beschuldigte habe bezüg- lich beständiger Gruppen keinerlei Bemühungen unternommen hinsichtlich Anzahl, Zusammensetzung und korrekter Dokumentation der Gruppenkurse, zumal sie sich überhaupt nur um diejenigen Personen gekümmert habe, welche ihren Gruppen- kurs besuchten. Die "Beständigkeit" der anderen Gruppenkurse habe sie komplett ignoriert, obwohl sie als Inhaber des B._____ für alle Gruppen bzw. Teilnehmenden verantwortlich gewesen sei. Damit habe sie mindestens eventualvorsätzlich gegen die Covid-Ausnahmebestimmung bezüglich beständiger Gruppen verstossen (Urk. 92 S. 5). Die anlässlich der Kontrolle vom 6. Oktober 2021 aufgestellten Plexiglas-

- 13 - wände hätten die gesetzlichen Anforderungen an die Ausnahmebestimmung be- züglich abgetrennter Räumlichkeiten nicht zu genügen vermocht, was der Beschul- digten mit Zugang der Verfügung der Gesundheitsdirektion auch bekannt gewesen sei (Beilage Urk. 17, Ziff. 2 und 3). Somit sei der Beschuldigten auch hier bewusst gewesen, dass die von ihrer getroffenen Massnahmen unzureichend gewesen seien, was sie zumindest in Kauf genommen habe. Damit habe sie mindestens eventualvorsätzlich gegen die Covid-Ausnahmebestimmung bezüglich abgetrenn- ter Räumlichkeiten verstossen (Urk. 92 S. 5).

E. 2.2 Die urteilende Instanz muss sich zudem nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249; BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2).

- 6 -

E. 2.3 Das Statthalteramt beantragt mit seiner Berufung einen anklagegemässen Schuldspruch (Urk. 77 und Urk. 92), weshalb das vorinstanzliche Urteil im Rahmen der eingeschränkten Kognition vollumfänglich zur Disposition steht bzw. in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist.

E. 2.4 Auf die Berufung der Beschuldigten ist mangels Einreichung einer Beru- fungserklärung nicht einzutreten. Der mit der Berufungsantwort vom 23. Juni 2025 erklärte Berufungsrückzug (Urk. 96) ist damit gegenstandslos.

E. 3 Würdigung

E. 3.1 Die Rüge des Statthalteramtes, wonach die Vorinstanz nur auf die Aussagen der Beschuldigten sowie auf die von der Verteidigung eingereichten Beilagen ab- gestellt habe, ist nicht zutreffend. Die Vorinstanz hielt zunächst fest, dass die Rap- porte der Kantonspolizei zu den jeweiligen Kontrollen des B._____ (Urk. 1; Urk. 16-

18) als Beweismittel im Recht liegen und stützte in der Folge auch auf die genann- ten Polizeirapporte ab (Urk. 76 S. 8, S. 11). Dass die Vorinstanz hernach nach Würdigung der Aussagen der Beschuldigten und den von der Verteidigung einge- reichten Unterlagen, wie einleitend dargelegt, zum Schluss kam, dass es glaubhaft sei, dass die Beschuldigte – zumindest teilweise – Zutrittskontrollen durchgeführt habe, macht die vorinstanzliche Beweiswürdigung entgegen der Auffassung des Statthalteramtes nicht willkürlich. Die Beschuldigte stellte nie in Abrede, dass bei den ersten beiden Kontrollen ein Schild vor Ort gewesen sei, dass jedermann herz- lich willkommen sei. Es sei ihre Einstellung gewesen, dass niemand diskriminiert werden solle (Urk. 28/1 F/A 16 und 19). Die Beschuldigte hielt jedoch auch fest, dass Zutrittskontrollen stattgefunden hätten und man gemäss Ausnahmeregelung auch in Gruppen habe trainieren dürfen (Urk. 28/1 F/A 23 ff.). Bereits mit der Ein- sprache gegen den Strafbefehl vom 29. November 2021 liess die Beschuldigte zu- dem u.a. ein Foto als Beweismittel einreichen (Urk. 3). Darauf ist ein Schild mit folgendem Text festgehalten: "Bitte hier am Empfang das COVID Zertifikat vorwei- sen (gilt nicht für Kursbesucher) Zertifikate können auch per Mail an covid19@B._____.ch geschickt werden. Danke! Gilt ab Montag, 13.9.2021". Dass dieses Schild in den Polizeirapporten nicht erwähnt wurde, führt entgegen der Auf-

- 14 - fassung des Statthalteramtes nicht dazu, dass es nicht dagewesen sein muss bzw. erst nachträglich angebracht wurde. Hierbei handelt es sich vielmehr um eine blosse Mutmassung des Statthalteramtes, was die vorinstanzliche Beweiswürdi- gung nicht als unhaltbar erscheinen lässt. Das Statthalteramt bringt weiter vor, dass die Beschuldigte beim AWA trotz Aufforderung kein Schutzkonzept eingereicht habe, sondern lediglich festgehalten habe, dass sie die geforderten Covid-Mass- nahmen als ungesetzlich erachten würde. Dabei unterlässt es das Statthalteramt, die Stellungnahme der Beschuldigten vollständig wiederzugeben. Die Beschuldigte hielt in ihrer Stellungnahme zunächst fest, dass das Krafttraining in fixen Gruppen stattfinde, welche nie mehr als 29 Personen gross seien. Sodann erwähnte sie das Anbringen von Plexiglaswänden. Lediglich am Schluss ihrer Stellungnahme wies sie schliesslich darauf hin, dass sie der Auffassung sei, dass die Anordnungen des Bundesrates nicht auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen würden (Urk. 1 Beilage). Überdies wird der Beschuldigten im Strafbefehl des Statt- halteramtes nirgends zum Vorwurf gemacht, dass sie weder der Aufforderung des AWA vom 17. September 2021 nachgekommen sei noch bereits mit Verfügung der Gesundheitsdirektion, Kantonsärztlicher Dienst, vom 13. Oktober 2021 betreffend ihre Pflichten ermahnt worden sei. Dass die Beschuldigte zumindest versucht habe, die Vorgaben bestmöglich einzuhalten, ist mithin entgegen der Argumentation des Statthalteramtes nicht haltlos. Die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Beschuldigte zumindest teilweise versucht habe, die Vorgaben einzuhalten, sind vielmehr schlüssig und decken sich mit der Beweislage. Das Statthalteramt vermag nach dem Gesagten nicht aufzuzeigen, dass die vorinstanzlichen Sachverhaltsfest- stellung unhaltbar bzw. willkürlich sind. Es ist hierbei in Erinnerung zu rufen, dass lediglich der Umstand, dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar erscheint, keine Willkür begründet. Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz liegt folglich nicht vor.

E. 3.2 Unzutreffend ist ferner die Rüge des Statthalteramtes, dass sich der Straf- befehl bzw. die Anklageschrift nicht nur auf ein direktvorsätzliches Handeln der Be- schuldigten beschränke, sondern auch Eventualvorsatz und Fahrlässigkeit mitum- fasst seien. Die Vorinstanz wies diesbezüglich zu Recht auf den Satz "Aufgrund dessen, dass im fraglichen Zeitraum insgesamt 16 nichtzertifizierte Personen (ab

- 15 - 16 Jahren) im B._____ angetroffen wurden, missachtete bzw. ignorierte die Be- schuldigte wissentlich und willentlich die Zertifikatspflicht" hin. Ansonsten mangelt es im Strafbefehl an der Umschreibung des inneren Sachverhaltes. Richtig ist, dass die Übertretung der Covid-19-Verordnung besondere Lage vorsätzlich oder fahr- lässig begangen werden kann. Nach langjähriger bundesgerichtlicher Rechtspre- chung muss in einer solchen Konstellation deshalb klar sein, ob der beschuldigten Person Fahrlässigkeit oder vorsätzliche Begehung vorgeworfen wird, zumal beide Varianten ein unterschiedliches Vorgehen der Verteidigung verlangen und eine wirksame Verteidigung ermöglicht sein muss (BGE 120 IV 348 E. 3c; Urteil 7B_286/2022 vom 22. Oktober 2024 E. 2.4.1). Bei Fahrlässigkeitsdelikten sind ins- besondere die tatsächlichen Umstände anzuführen, aus denen sich die Pflichtwid- rigkeit des vorgeworfenen Verhaltens sowie die Voraussehbarkeit und die Vermeid- barkeit ergeben sollen und inwiefern die Beschuldigte die gebotene Vorsicht nicht beachtet hat (Urteil 7B_1345/2024 vom 11. April 2025 E. 2.2). In der vorliegenden Formulierung des Strafbefehls kann keine alternative Anklage auf Fahrlässigkeit erblickt werden. Ein Schuldspruch für eine fahrlässige Widerhandlung aufgrund des Strafbefehls würde den Anklagegrundsatz verletzen. Dem Statthalteramt ist indes- sen insofern beizupflichten, dass das Gericht nach Art. 333 Abs. 1 StPO der Ankla- gebehörde Gelegenheit zu geben hat, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen anderen Straftatbestand erfüllten könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforde- rungen nicht entspricht. Ein Beispiel für diese Konstellation ist, wenn neben der vorsätzlichen Begehung auch die fahrlässige Handlung unter Strafe steht und das Gericht allenfalls eine andere rechtliche Würdigung des subjektiven Tatbestandes vornehmen könnte. Die Erwägungen der Vorinstanz, wonach im Grundsatz bejaht werden könne, dass die Beschuldigte ihre Pflichten nicht mit gebotener Sorgfalt wahrgenommen habe, lassen den Schluss zu, dass die Vorinstanz eine fahrlässige oder gar eventualvorsätzliche Begehung in Betracht zog und diese nicht vom An- klagesachverhalt umfasst sah. Die Vorinstanz wäre daher in Übereinstimmung mit dem Statthalteramt gehalten gewesen, die Anklage ans Statthalteramt zur Möglich- keit einer Ergänzung zurückweisen. Der Argumentation der Vorinstanz, aus Grün- den des Beschleunigungsgebotes bzw. der sehr langen Verfahrensdauer von vorn-

- 16 - herein darauf zu verzichten, kann nicht gefolgt werden. Da es sich im vorliegenden Fall um eine Übertretung handelt, deren Strafverfolgung nach drei Jahren verjährt (Art. 109 StGB), kommt eine Rückweisung ans Statthalteramt zum jetzigen Zeit- punkt jedoch einem formalistischen Leerlauf gleich. Das Statthalteramt hätte das Verfahren nämlich infolge Verjährungseintritt einzustellen, weshalb von einer Rückweisung abzusehen ist. Vielmehr ist das Strafverfahren gegen die Beschul- digte bereits durch das Berufungsgericht einzustellen.

E. 4 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genom- men.

E. 5 Der Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 3'248.40 zuge- sprochen.

E. 6 Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung der Beschuldigten im Doppel  das Statthalteramt Bezirk Dietikon  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an die Vorinstanz  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, Postfach, 8021 Zürich, mit separa-  tem Schreiben gem. § 54a Abs. 1 PolG.

- 19 -

E. 7 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 30. September 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw T. Künzle

Dispositiv
  1. Die Beschuldigte ist einer strafbaren Handlung nicht schuldig und wird freige- sprochen.
  2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
  3. Die Gebühren des Strafbefehls Nr. ST.2021.4672 vom 18. August 2022 von Fr. 1'200.00 werden dem Statthalteramt des Bezirks Dietikon zur Abschreibung be- lassen.
  4. Der Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von pauschal Fr. 12'000.– (inkl. 7.7 % bzw. 8.1 % MwSt.) für die anwaltliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  5. (Mitteilungen)
  6. (Rechtsmittel)" - 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 7 ff.) a) Des Statthalteramtes Bezirk Dietikon: (Urk. 92)
  7. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts vom 3. September 2024 im angefochte- nen Umfang aufzuheben.
  8. Es sei A._____ der Widerhandlung gegen Art. 20 lit. d i.V.m. Art. 28 lit. a der COVID-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 Epidemiegesetz schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
  9. Es seien die Verfahrenskosten A._____ aufzuerlegen.
  10. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht zurückzuweisen, allenfalls verbunden mit der vorgängigen Rückweisung der Anklage zur Ergänzung i.S.v. Art. 329 Abs. 2 StPO an das Statthalteramt Dietikon. b) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 96)
  11. Vom Rückzug der selbständigen Berufung der Berufungsbeklagten sei Vor- merk zu nehmen.
  12. Es sei die Berufung der Berufungsklägerin abzuweisen und das erstinstanzli- che Urteil zu bestätigen.
  13. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
  14. Der Berufungsbeklagten sei für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF 5'536.53 (inkl. MWST, inkl. Auslagen) zuzusprechen. - 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte / Prozessuales
  15. Verfahrensgang 1.1. Bezüglich des Verfahrensgangs bis zum Vorliegen des Urteils der Vor- instanz vom 3. September 2024 kann auf die Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 76 S. 3 ff.). 1.2. Mit eingangs im Dispositiv wiedergegebenem Urteil der Vorinstanz wurde die Beschuldigte von den Vorwürfen der Widerhandlung gegen die COVID-19-Ver- ordnung (Fassungen vom 20. September 2021, 4. Oktober 2021, 25. Oktober 2021 und 30. November 2021) durch Missachtung der Zertifikationspflicht im Fitnesscen- ter freigesprochen (Urk. 76 S. 46 ff.). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 28. Februar 2025 wurde auf die Berufungen der Beschuldigten und des Statthalteramtes Bezirk Dietikon (nachfolgend: Statthalter- amt) nicht eingetreten (Urk. 81). Mit Eingabe vom 13. März 2025 stellte das Statt- halteramt ein Wiedererwägungsgesuch (Urk. 84), welches mit Präsidialverfügung vom 3. April 2025 gutgeheissen wurde (Urk. 86). Zugleich wurde der Beschuldigten Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung des Statthalteramtes zu beantragen (Urk. 86). Die Beschuldigte verzich- tete stillschweigend auf eine Anschlussberufung (Urk. 87). 1.4. Mit Beschluss vom 9. Mai 2025 wurde das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet und dem Statthalteramt Frist angesetzt, um die Berufungsbegründung zu erstatten (Urk. 90). Mit Eingabe vom 22. Mai 2025 ging die Berufungsbegrün- dung fristgerecht ein (Urk. 92). Unterm 23. Juni 2025 ging ebenfalls innert Frist die Berufungsantwort der Beschuldigten ein (Urk. 96). Die Vorinstanz verzichtete aus- drücklich auf eine Stellungnahme (Urk. 95). - 5 -
  16. Prozessuales / Formelles / Umfang der Berufung 2.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüg- lich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kogni- tion der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil ledig- lich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Rele- vant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 398 N 12 f.; BSK StPO-BÄHLER, 3. Aufl. 2023, Art. 398 N 6). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tat- sächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die An- nahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Es ist somit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist. 2.2. Die urteilende Instanz muss sich zudem nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249; BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2). - 6 - 2.3. Das Statthalteramt beantragt mit seiner Berufung einen anklagegemässen Schuldspruch (Urk. 77 und Urk. 92), weshalb das vorinstanzliche Urteil im Rahmen der eingeschränkten Kognition vollumfänglich zur Disposition steht bzw. in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist. 2.4. Auf die Berufung der Beschuldigten ist mangels Einreichung einer Beru- fungserklärung nicht einzutreten. Der mit der Berufungsantwort vom 23. Juni 2025 erklärte Berufungsrückzug (Urk. 96) ist damit gegenstandslos.
  17. Anwendbares Recht Bezüglich des anwendbaren Rechts kann vollumfänglich auf die zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz (Urk. 76 S. 6 f.) und des Beschlusses des Obergerichtes, I. Strafkammer, vom 12. Januar 2024 (Urk. 51 S. 3 ff.) verwiesen werden. II. Schuldpunkt
  18. Ausgangslage 1.1. Der Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, sie habe als Ge- schäftsführerin der B._____ AG anlässlich von Polizeikontrollen am 27. September 2021, am 6. Oktober 2021, am 1. November 2021 und am 1. Dezember 2021 ins- gesamt 16 Personen ohne Covid-Zertifikat in Gruppenkursen sowie beim individu- ellen Krafttraining trainieren lassen. Die Ausnahmeregelung von der Zertifikats- pflicht (abgetrennte Räumlichkeit mit beständigen Gruppen von höchstens 30 Per- sonen) sei ebenfalls nicht erfüllt gewesen. Aufgrund dessen, dass insgesamt 16 nichtzertifizierte Personen (ab 16 Jahren) im B._____ [Fitnesscenter] angetroffen worden seien, habe die Beschuldigte die Zertifikatspflicht wissentlich und willentlich missachtet bzw. ignoriert. Für die konkreten Einzelheiten der Vorwürfe kann auf den angefügten Strafbefehl des Statthalteramtes vom 18. August 2022 verwiesen werden (Urk. 35). 1.2. Die Vorinstanz kam in ihren Erwägungen in tatsächlicher Hinsicht zusam- mengefasst zum Schluss, dass sich aus den im Recht liegenden Beweismitteln in Abweichung zum Anklagesachverhalt die Anwesenheit von insgesamt 15 und nicht - 7 - 16 Personen ohne gültiges Covid-Zertifikat anlässlich der vier Polizeikontrollen im B._____ erstellen liesse. Dass anlässlich der vier Kontrollzeitpunkten insgesamt 56 Teilnehmer das Krafttraining besucht hätten, wobei 5 Personen an drei, 9 Personen an zwei und 42 nur an einem von vier Trainings teilgenommen hätten, sei anklage- gemäss erstellt. Wenn man zwischen der Gruppe am Montag und Mittwoch unter- scheide, seien es bei den Kontrollen an den Montagen (27. September 2021 und
  19. November) insgesamt 29 Personen und an den Mittwochen (6. Oktober 2021 und 1. Dezember 201) insgesamt 37 Personen gewesen. Ob es sich dabei um eine (oder mehrere) beständige Gruppe [im Sinne einer Ausnahmeregelung] gehandelt habe, sei eine Rechtsfrage. Die Aussagen der Beschuldigten zu den Eintrittskon- trollen der Covid-Zertifikate seien konsistent und weitgehend widerspruchsfrei. Ihre Aussagen würden sich auch mit den im Recht liegenden Bildern und Unterlagen betreffend die ausgehängten Schilder mit den geltenden Corona-Regeln und dem eingereichten Schutzkonzept decken. Es lasse sich daher nicht erstellen, dass gar keine Zutrittskontrollen der Covid-Zertifikate stattgefunden haben sollen. Vielmehr hätten teilweise, aber nicht immer, Zutrittskontrollen stattgefunden. Die Aussagen der Beschuldigten, dass sie nach der ersten polizeilichen Kontrolle (vom 27. Sep- tember 2021) Plastik- und Plexiglasscheiben angebracht habe, um die Räume des B._____ zu trennen, seien ebenfalls glaubhaft. Dies ergebe sich auch aus dem Polizeirapport vom 27. September 2021 bzw. der Polizeikontrolle vom 6. Oktober
  20. Die Vorrichtungen hätten dabei gemäss Fotodokumentation nicht zur Decke gereicht und seien in den Horizontalen nicht durchgehend gewesen. Die Plexiglas- scheiben hätten Lücken aufgewiesen und es habe Durchgänge bei den Plastik- folien gegeben. Ob es sich dabei um abgetrennte Räumlichkeiten [im Sinne einer Ausnahmeregelung] gehandelt habe, sei wiederum eine Rechtsfrage. Dass zum damaligen Zeitpunkt eine besondere Lage bzw. eine Covid-19-Epidemie bestanden habe, sei als gerichtsnotorisch zu betrachten (Urk. 76 S. 9 ff.). In rechtlicher Hinsicht hielt die Vorinstanz sodann zusammengefasst fest, dass nach dem damals in Kraft gewesenen Art. 28 lit. a der Covid-VO mit Busse bestraft werde, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Betreiber oder Organisation namentlich seine Verpflichtungen nach Art. 20 Covid-VO nicht erfüllt habe. Die unterschiedli- chen Fassungen der Covid-VO zu den Kontrollzeitpunkten würden Art. 20 und - 8 - Art. 28 der Covid-VO nicht tangieren, weshalb die Vorinstanz von Differenzieren der jeweils anwendbaren Fassung absah. Vor der ersten polizeilichen Kontrolle habe die Beschuldigte die Voraussetzungen der abgetrennten Räumlichkeiten im Sinne der Ausnahmebestimmung in der Covid-VO nicht erfüllt. Die danach ange- brachten Plexiglas- und Plastikvorrichtungen seien nicht bis zur Decke gegangen und in der Horizontalen nicht durchgehend gewesen. Sie hätten Lücken zwischen den Plexiglasständen und Durchgängen in der Plastikfolie gehabt, weshalb sie die Zirkulation von Luft und Aerosolen nicht in einem Ausmass verhindert hätten, dass von abgetrennten Räumlichkeiten im Kraftraum oder in der Galerie ausgegangen werden könne. Die im Krafttraum durchgeführten Trainings seien zudem nicht in beständigen Gruppen von maximal 30 Gruppen durchgeführt worden, da an den beiden Montagsterminen nur knapp 80% der Teilnehmer an einem der beiden Kontrolltermine anwesend gewesen seien bzw. an den Mittwochen nur 92%. Das B._____ habe aber zu den Kontrollzeitpunkten über eine angemessene Lüftung verfügt. Die Vorinstanz sah im Ergebnis Art. 28 lit. a i.V.m. Art. 20 lit. d Covid-VO in objektiver Hinsicht als erfüllt an, da die Zertifikatspflicht nicht eingehalten bzw. die Ausnahmeregelung nicht erfüllt worden sei (Urk. 76 S. 25 ff.). In subjektiver Hinsicht wies die Vorinstanz zunächst darauf hin, dass das Statthal- teramt der Beschuldigten lediglich die direktvorsätzliche Tatbegehung vorwerfe. Daran sei das Gericht grundsätzlich gebunden. Sofern das Gericht eine eventual- vorsätzliche oder fahrlässige Tatbegehung als erfüllt erachten würde, sei aufgrund der sehr langen Verfahrensdauer respektive des Beschleunigungsgebots von einer Rückweisung abzusehen (Urk. 76 S. 33 f.). Betreffend die polizeiliche Kontrolle vom 27. September 2021 hielt die Vorinstanz sodann fest, dass die Beschuldigte die Mitarbeitende angewiesen habe, die Besu- cher des B._____ auf das Covid-Zertifikat zu kontrollieren. Die Tatsache, dass die Beschuldigte die Zertifikatspflicht vorgesehen habe und diese auch (teilweise) durchgesetzt habe, schliesse bereits aus, dass sie wissentlich und willentlich gegen die Zertifikatspflicht habe verstossen wollen. Daran ändere auch nichts, dass der Empfang nicht immer besetzt gewesen sei, da die entsprechenden Mitarbeitenden auch andere Aufgaben gehabt hätten. Es könne im Grundsatz bejaht werden, dass - 9 - die Beschuldigte dadurch ihre Pflichten nicht mit gebührenden Sorgfalt eingehalten habe. Eine fahrlässige oder eventualvorsätzliche Verletzung ihrer Pflichten sei je- doch nicht von der Anklage umfasst. Das Ziel der Beschuldigten sei nicht gewesen, gegen die Covid-VO zu verstossen, sondern den Betrieb des B._____ aufrechtzu- erhalten. Da anlässlich der [ersten] polizeilichen Kontrolle keine Vorrichtungen an- gebracht worden seien, welche die verschiedenen Bereiche der Lokalität in abge- trennte Räumlichkeiten trennen würden, und die Beschuldigte von den geltenden Massnahmen gewusst habe, habe sie sich jedoch wissentlich und willentlich gegen die Voraussetzung "abgetrennte Räumlichkeiten" hinweggesetzt. Ferner habe die Beschuldigte darauf vertraut, dass die Teilnehmer aufgrund ihrer Planung immer zur selben Zeit in denselben Kurs kommen würden und es unterlassen, eine effek- tive Kontrolle zu implementieren, welche die geforderte Regelung gemäss Covid- VO rigoros umzusetzen vermocht habe. Die Einhaltung der Anforderungen an die Beständigkeit der Gruppen habe sie nicht oder nur nachlässig wahrgenommen. Ob sie durch ihr Verhalten billigend in Kauf genommen habe, dass in nicht beständigen Gruppen trainiert werde, könne offen gelassen werden, da dies vom Anklagesach- verhalt nicht umfasst sei. Ein (direkter) Vorsatz könne ihr diesbezüglich nicht vor- geworfen werden. Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte deshalb vom Vorwurf des Verstosses gegen Art. 28 lit. a i.V.m. Art. 20 lit. d Covid-VO betreffend die polizeiliche Kontrolle vom 27. September 2021 frei (Urk. 76 S. 35 ff.). Hinsichtlich der polizeilichen Kontrollen vom 6. Oktober 2021, 1. November 2021 und 1. Dezember 2021 hielt die Vorinstanz zusammengefasst fest, dass die Beschuldigte zwischen dem 27. September 2021 und dem 6. Oktober 2021 gewisse Bereiche des B._____ mittels Plexiglasscheiben und Plastikfolie unterteilt respektive umzäunt habe, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass sie beabsichtigt habe, auch Personen ohne Covid-Zertifikat im B._____ trainieren zu lassen. Somit habe sie ab der Kontrolle vom 6. Oktober 2021 wissentlich und willentlich – mithin direktvorsätzlich – Personen ohne Zertifikat im B._____ trainieren lassen (Urk. 76 S. 39 f.). Die anlässlich der Kontrollen angebrachten Plastik- und Plexiglasvorrichtungen hätten den Anforderungen an die "abgetrennten Räumlichkeiten" nicht genügt. Das Verhalten der Beschuldigten lasse aber darauf schliessen, dass sie zumindest versucht habe, die Massnahmen - 10 - einzuhalten. Dass sie ihren Pflichten hinsichtlich der abgetrennten Räumlichkeiten durch ihre Massnahmen auf fahrlässige – oder möglicherweise gar eventual- vorsätzliche – Weise nicht nachgekommen sei, sei nicht vom Anklagesachverhalt erfasst und nicht rechtlich zu würdigen. Ein wissentlicher und willentlicher Verstoss gegen die geltenden Anforderungen an die getrennten Räumlichkeiten könne ihr im Ergebnis nicht angelastet werden. Betreffend den Vorsatz hinsichtlich der Beständigkeit der trainierenden Gruppen verwies die Vorinstanz auf die Erwä- gungen zur Kontrolle vom 27. September 2021 und hielt fest, dass der Beschul- digten auch kein wissentlicher und willentlicher Verstoss gegen die Voraussetzung "beständige Gruppe" vorgeworfen werden könne. Die Beschuldigte sei demnach im Zusammenhang mit den polizeilichen Kontrollen vom 6. Oktober 2021,
  21. November 2021 und 1. Dezember 2021 mangels Vorsatz vom Vorwurf des Verstosses gegen Art. 28 lit. a i.V.m. Art. 20 lit. d Covid-VO freizusprechen (Urk. 76 S. 40 f.).
  22. Rügen des Statthalteramtes 2.1. Das Statthalteramt bringt vor, dass das vorinstanzliche Urteil auf einer offen- sichtlich unrichtigen bzw. unvollständigen Feststellung des massgeblichen Sach- verhaltes berufe und sich als rechtsfehlerhaft (unzutreffende rechtliche Würdigung bezüglich des subjektiven Tatbestandes) erweise (Urk. 77 S. 2). Die Vorinstanz habe einzig auf Aussagen der Beschuldigten sowie auf von ihrer Verteidigung ein- gereichte Beilagen abgestellt. Die entsprechenden Belege zu den Polizeirapporten seien nicht erwähnt worden, obwohl diese im offensichtlichen Widerspruch zur Darstellung der Beschuldigten stehen würden. Im Polizeirapport zu den Kontrollen vom 27. September 2021 und 6. Oktober 2021 werde festgehalten, dass sich am Eingang des B._____ in beiden Kontrollzeitpunkten ein Schild mit dem Hinweis be- funden habe, wonach jedermann herzlich willkommen sei, egal ob […] geimpft, (nicht) getestet, gesund, genesen […]. Auf der Homepage habe sich zu jenem Zeit- punkt sodann kein Hinweis auf eine Zertifikatspflicht befunden. Dass die Beschul- digte die Besucher des B._____ am Eingang auf die Zertifikatspflicht hingewiesen habe, erscheine vor diesem Hintergrund wenig glaubhaft bzw. widersprüchlich. Es sei nicht erstellt, dass die entsprechenden Schilder (Urk. 14, Urk. 23/1-2) anlässlich - 11 - der ersten beiden Kontrollen am Eingang gestanden hätten, diese seien in den Po- lizeirapporten weder erwähnt noch dokumentiert. Die Vorinstanz habe sich mit die- sen Widersprüchlichkeiten nicht auseinandergesetzt. Die Beschuldigte sei zudem anlässlich der Betriebskontrolle des AWA vom 17. September 2021 schriftlich dar- auf hingewiesen worden, dass sie die gesetzlichen Vorschriften zur Zertifikatspflicht bzw. dessen Ausnahmebestimmungen nicht eingehalten habe. Ihre Antwort darauf sei nicht – wie vom AWA verlangt – die Einreichung eines angepassten Schutzkon- zeptes gewesen, sondern ihre persönliche Stellungnahme, wonach sie die gefor- derten Covid-Massnahmen als ungesetzlich erachten würde. Die Beschuldigte sei ferner mit Verfügung der Gesundheitsdirektion, Kantonsärztlicher Dienst, vom 13. Oktober 2021, zur Einhaltung der fraglichen Bestimmungen ermahnt und ihr die superprovisorische Schliessung des B._____ angedroht worden für den Fall einer nochmaligen Zuwiderhandlung (Urk. 17, Beilage). Dass die Beschuldigte das "Best- möglichste resp. Menschenmögliche" getan habe, um die Vorgaben betreffend die Corona-Massnahmen einzuhalten, erscheine vor diesem Hintergrund nicht glaub- haft (Urk. 77 S. 2 f.; Urk. 92 S. 2 f.). Nach Ansicht des Statthalteramtes sei die Anklage derart umschrieben, dass die Vorwürfe an die Beschuldigte sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht beurteilt werden könnten. Die Anklage sei nicht auf den direkten Vorsatz beschränkt, sondern auch auf Eventualvorsatz oder Fahrlässigkeit. Die Anklage dürfe sich auf Tatsächliches beschränken. Abgrenzungsfragen beim subjektiven Tatbestand würden sich vorwiegend in rechtlicher Hinsicht stellen. Nur der Satz "Aufgrund dessen, dass im fraglichen Zeitraum insgesamt 16 nichtzertifizierte Per- sonen (ab 16 Jahren) im B._____ angetroffen wurden, missachtete bzw. ignorierte die Beschuldigte wissentlich und willentlich die Zertifikatspflicht." stelle eine rechtliche Würdigung der vorangegangenen tatsächlichen Ausführungen dar. Es erscheine überspitzt formalistisch bzw. willkürlich, wenn die Vorinstanz unter diesem Umständen weder einen Eventualvorsatz noch eine Fahrlässigkeit von der Anklage mitumfasst sehen wolle. Inwiefern sich vorliegend komplexe – tat- sächliche – Abgrenzungsfragen zwischen eventualvorsätzlicher und fahrlässiger Tatbegehung stellen würden, lege die Vorinstanz nicht dar. Für diesen Fall hätte die Vorinstanz die Anklage sodann von Amtes wegen vor der Urteilsfällung zur - 12 - Ergänzung zurückweisen müssen, zumal sich die Anklage auf Tatsächliches beschränke dürfe. Inwiefern dies aufgrund der langen Verfahrensdauer respektive angesichts des Beschleunigungsgebotes nicht gerechtfertigt (gewesen) wäre, werde weder begründet noch sei dies nachvollziehbar, zumal das Statthalteramt das Verfahren zeitlich nie verzögert habe. Eine Ergänzung der Anklage werde ausdrücklich vorgesehen etwa bei einer nach Ansicht des Gerichts unvollständigen Darstellung des Sachverhaltes in subjektiver Hinsicht (Urk. 77 S. 3; Urk. 92 S. 3). Aus Sicht des Statthalteramtes stehe fest, dass der Beschuldigten bekannt und bewusst gewesen sei, was von ihr verlangt worden sei. Als Verantwortliche eines Fitness-Centers sei sie verpflichtet, sich entsprechend über die geltenden Covid- Bestimmungen zu informieren, zumal sie von den Behörden zur Einhaltung dieser Verpflichtung aufgefordert worden sei. Bei Unklarheiten hätte sie bei den entspre- chenden Behörden nachfragen können bzw. müssen. Andernfalls habe sie es offensichtlich zumindest in Kauf genommen, gegen die fraglichen Covid-Bestim- mungen (zumindest teilweise) zu verstossen (Urk. 92 S. 3). Die Beschuldigte sei klar der Ansicht gewesen, dass die Besucher des B._____ keiner Zertifikatspflicht unterlegen seien, dies gelte zumindest für die Kontrollen vom 27. September 2021 und vom 6. Oktober 2021. Vielmehr habe sie jedermann willkommen geheissen (Schilder) und als verantwortliche Gym-Inhaberin auf durchgehende, wirksame Zu- trittskontrollen verzichtet. Es sei unbestritten, dass keine generellen Zutrittskontrol- len im B._____ durchgeführt worden seien. Wenn teilweise Zutrittskontrollen statt- gefunden hätten, habe dies den klaren Corona-Bestimmungen nicht genügt (Urk. 92 S. 4). Die Erwägungen der Vorinstanz zur Ausnahmebestimmung beständiger Gruppen würden einen Eventualvorsatz begründen. Die Beschuldigte habe bezüg- lich beständiger Gruppen keinerlei Bemühungen unternommen hinsichtlich Anzahl, Zusammensetzung und korrekter Dokumentation der Gruppenkurse, zumal sie sich überhaupt nur um diejenigen Personen gekümmert habe, welche ihren Gruppen- kurs besuchten. Die "Beständigkeit" der anderen Gruppenkurse habe sie komplett ignoriert, obwohl sie als Inhaber des B._____ für alle Gruppen bzw. Teilnehmenden verantwortlich gewesen sei. Damit habe sie mindestens eventualvorsätzlich gegen die Covid-Ausnahmebestimmung bezüglich beständiger Gruppen verstossen (Urk. 92 S. 5). Die anlässlich der Kontrolle vom 6. Oktober 2021 aufgestellten Plexiglas- - 13 - wände hätten die gesetzlichen Anforderungen an die Ausnahmebestimmung be- züglich abgetrennter Räumlichkeiten nicht zu genügen vermocht, was der Beschul- digten mit Zugang der Verfügung der Gesundheitsdirektion auch bekannt gewesen sei (Beilage Urk. 17, Ziff. 2 und 3). Somit sei der Beschuldigten auch hier bewusst gewesen, dass die von ihrer getroffenen Massnahmen unzureichend gewesen seien, was sie zumindest in Kauf genommen habe. Damit habe sie mindestens eventualvorsätzlich gegen die Covid-Ausnahmebestimmung bezüglich abgetrenn- ter Räumlichkeiten verstossen (Urk. 92 S. 5).
  23. Würdigung 3.1. Die Rüge des Statthalteramtes, wonach die Vorinstanz nur auf die Aussagen der Beschuldigten sowie auf die von der Verteidigung eingereichten Beilagen ab- gestellt habe, ist nicht zutreffend. Die Vorinstanz hielt zunächst fest, dass die Rap- porte der Kantonspolizei zu den jeweiligen Kontrollen des B._____ (Urk. 1; Urk. 16- 18) als Beweismittel im Recht liegen und stützte in der Folge auch auf die genann- ten Polizeirapporte ab (Urk. 76 S. 8, S. 11). Dass die Vorinstanz hernach nach Würdigung der Aussagen der Beschuldigten und den von der Verteidigung einge- reichten Unterlagen, wie einleitend dargelegt, zum Schluss kam, dass es glaubhaft sei, dass die Beschuldigte – zumindest teilweise – Zutrittskontrollen durchgeführt habe, macht die vorinstanzliche Beweiswürdigung entgegen der Auffassung des Statthalteramtes nicht willkürlich. Die Beschuldigte stellte nie in Abrede, dass bei den ersten beiden Kontrollen ein Schild vor Ort gewesen sei, dass jedermann herz- lich willkommen sei. Es sei ihre Einstellung gewesen, dass niemand diskriminiert werden solle (Urk. 28/1 F/A 16 und 19). Die Beschuldigte hielt jedoch auch fest, dass Zutrittskontrollen stattgefunden hätten und man gemäss Ausnahmeregelung auch in Gruppen habe trainieren dürfen (Urk. 28/1 F/A 23 ff.). Bereits mit der Ein- sprache gegen den Strafbefehl vom 29. November 2021 liess die Beschuldigte zu- dem u.a. ein Foto als Beweismittel einreichen (Urk. 3). Darauf ist ein Schild mit folgendem Text festgehalten: "Bitte hier am Empfang das COVID Zertifikat vorwei- sen (gilt nicht für Kursbesucher) Zertifikate können auch per Mail an covid19@B._____.ch geschickt werden. Danke! Gilt ab Montag, 13.9.2021". Dass dieses Schild in den Polizeirapporten nicht erwähnt wurde, führt entgegen der Auf- - 14 - fassung des Statthalteramtes nicht dazu, dass es nicht dagewesen sein muss bzw. erst nachträglich angebracht wurde. Hierbei handelt es sich vielmehr um eine blosse Mutmassung des Statthalteramtes, was die vorinstanzliche Beweiswürdi- gung nicht als unhaltbar erscheinen lässt. Das Statthalteramt bringt weiter vor, dass die Beschuldigte beim AWA trotz Aufforderung kein Schutzkonzept eingereicht habe, sondern lediglich festgehalten habe, dass sie die geforderten Covid-Mass- nahmen als ungesetzlich erachten würde. Dabei unterlässt es das Statthalteramt, die Stellungnahme der Beschuldigten vollständig wiederzugeben. Die Beschuldigte hielt in ihrer Stellungnahme zunächst fest, dass das Krafttraining in fixen Gruppen stattfinde, welche nie mehr als 29 Personen gross seien. Sodann erwähnte sie das Anbringen von Plexiglaswänden. Lediglich am Schluss ihrer Stellungnahme wies sie schliesslich darauf hin, dass sie der Auffassung sei, dass die Anordnungen des Bundesrates nicht auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen würden (Urk. 1 Beilage). Überdies wird der Beschuldigten im Strafbefehl des Statt- halteramtes nirgends zum Vorwurf gemacht, dass sie weder der Aufforderung des AWA vom 17. September 2021 nachgekommen sei noch bereits mit Verfügung der Gesundheitsdirektion, Kantonsärztlicher Dienst, vom 13. Oktober 2021 betreffend ihre Pflichten ermahnt worden sei. Dass die Beschuldigte zumindest versucht habe, die Vorgaben bestmöglich einzuhalten, ist mithin entgegen der Argumentation des Statthalteramtes nicht haltlos. Die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Beschuldigte zumindest teilweise versucht habe, die Vorgaben einzuhalten, sind vielmehr schlüssig und decken sich mit der Beweislage. Das Statthalteramt vermag nach dem Gesagten nicht aufzuzeigen, dass die vorinstanzlichen Sachverhaltsfest- stellung unhaltbar bzw. willkürlich sind. Es ist hierbei in Erinnerung zu rufen, dass lediglich der Umstand, dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar erscheint, keine Willkür begründet. Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz liegt folglich nicht vor. 3.2. Unzutreffend ist ferner die Rüge des Statthalteramtes, dass sich der Straf- befehl bzw. die Anklageschrift nicht nur auf ein direktvorsätzliches Handeln der Be- schuldigten beschränke, sondern auch Eventualvorsatz und Fahrlässigkeit mitum- fasst seien. Die Vorinstanz wies diesbezüglich zu Recht auf den Satz "Aufgrund dessen, dass im fraglichen Zeitraum insgesamt 16 nichtzertifizierte Personen (ab - 15 - 16 Jahren) im B._____ angetroffen wurden, missachtete bzw. ignorierte die Be- schuldigte wissentlich und willentlich die Zertifikatspflicht" hin. Ansonsten mangelt es im Strafbefehl an der Umschreibung des inneren Sachverhaltes. Richtig ist, dass die Übertretung der Covid-19-Verordnung besondere Lage vorsätzlich oder fahr- lässig begangen werden kann. Nach langjähriger bundesgerichtlicher Rechtspre- chung muss in einer solchen Konstellation deshalb klar sein, ob der beschuldigten Person Fahrlässigkeit oder vorsätzliche Begehung vorgeworfen wird, zumal beide Varianten ein unterschiedliches Vorgehen der Verteidigung verlangen und eine wirksame Verteidigung ermöglicht sein muss (BGE 120 IV 348 E. 3c; Urteil 7B_286/2022 vom 22. Oktober 2024 E. 2.4.1). Bei Fahrlässigkeitsdelikten sind ins- besondere die tatsächlichen Umstände anzuführen, aus denen sich die Pflichtwid- rigkeit des vorgeworfenen Verhaltens sowie die Voraussehbarkeit und die Vermeid- barkeit ergeben sollen und inwiefern die Beschuldigte die gebotene Vorsicht nicht beachtet hat (Urteil 7B_1345/2024 vom 11. April 2025 E. 2.2). In der vorliegenden Formulierung des Strafbefehls kann keine alternative Anklage auf Fahrlässigkeit erblickt werden. Ein Schuldspruch für eine fahrlässige Widerhandlung aufgrund des Strafbefehls würde den Anklagegrundsatz verletzen. Dem Statthalteramt ist indes- sen insofern beizupflichten, dass das Gericht nach Art. 333 Abs. 1 StPO der Ankla- gebehörde Gelegenheit zu geben hat, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen anderen Straftatbestand erfüllten könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforde- rungen nicht entspricht. Ein Beispiel für diese Konstellation ist, wenn neben der vorsätzlichen Begehung auch die fahrlässige Handlung unter Strafe steht und das Gericht allenfalls eine andere rechtliche Würdigung des subjektiven Tatbestandes vornehmen könnte. Die Erwägungen der Vorinstanz, wonach im Grundsatz bejaht werden könne, dass die Beschuldigte ihre Pflichten nicht mit gebotener Sorgfalt wahrgenommen habe, lassen den Schluss zu, dass die Vorinstanz eine fahrlässige oder gar eventualvorsätzliche Begehung in Betracht zog und diese nicht vom An- klagesachverhalt umfasst sah. Die Vorinstanz wäre daher in Übereinstimmung mit dem Statthalteramt gehalten gewesen, die Anklage ans Statthalteramt zur Möglich- keit einer Ergänzung zurückweisen. Der Argumentation der Vorinstanz, aus Grün- den des Beschleunigungsgebotes bzw. der sehr langen Verfahrensdauer von vorn- - 16 - herein darauf zu verzichten, kann nicht gefolgt werden. Da es sich im vorliegenden Fall um eine Übertretung handelt, deren Strafverfolgung nach drei Jahren verjährt (Art. 109 StGB), kommt eine Rückweisung ans Statthalteramt zum jetzigen Zeit- punkt jedoch einem formalistischen Leerlauf gleich. Das Statthalteramt hätte das Verfahren nämlich infolge Verjährungseintritt einzustellen, weshalb von einer Rückweisung abzusehen ist. Vielmehr ist das Strafverfahren gegen die Beschul- digte bereits durch das Berufungsgericht einzustellen.
  24. Fazit Nach dem Gesagten ist das Verfahren betreffend den Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 20 lit. d i.V.m. Art. 28 lit. a der COVID-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 Epidemiegesetz gegen die Beschul- digte einzustellen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  25. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzli- chen Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen, weshalb das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 3 und 4) im Ergebnis zu bestätigen ist.
  26. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz. Die Be- schuldigte hat zudem aufgrund der Einstellung Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei diese nach dem Anwaltstarif festzulegen ist (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO). Die Vertei- digung der Beschuldigten macht für das Berufungsverfahren ein Honorar von Fr. 5'536.53 geltend (Urk. 98). Dieser Betrag ist zwar ausgewiesen, aber deutlich zu hoch, zumal kein Aufwandshonorar geschuldet ist. Gemäss Praxis ist bei der Festsetzung des Honorars des Verteidigers bei sogenannten einfachen Standard- verfahren von den in der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Anwaltsgebührenverordnung, LS 215.3, nachstehend: AnwGebV) angeführ- ten Ansätzen auszugehen. Gemäss § 1 Abs. 2 AnwGebV setzt sich die Ent- schädigung aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses (einschliesslich Vorbereitung des - 17 - Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung) beträgt im Bereich der Zuständigkeit des Einzelgerichtes – auch grundsätzlich im Berufungsverfahren – in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–, wobei auch zu berücksichtigen ist, ob das vorinstanzliche Urteil ganz oder nur teilweise angefochten wurde (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Innerhalb dieses Rahmens wird die Grund- gebühr nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen und Schwierigkeiten des Falles, bemessen (vgl. § 2 AnwGebV).
  27. Der Aktenumfang ist vorliegend – für ein Berufungsverfahren – als sehr gering zu bezeichnen. Die zu beurteilenden Sachverhalte sind zeitlich, örtlich und perso- nell eng umgrenzt. Die Anzahl der erhobenen Beweismittel, insbesondere die Ein- vernahmen, ist überschaubar. Das Berufungsverfahren wurde zudem schriftlich ge- führt. Die sich im Rahmen der Berufung stellenden Fragen waren – für einen Rechtsanwalt – insgesamt wenig komplex. Insgesamt erscheint es angemessen, die Entschädigungsgebühr auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Hinzu kommen die Aus- lagen von insgesamt Fr. 5.– und die Mehrwertsteuer von 8.1%, weshalb der Beschuldigten eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 3'248.40 für die an- waltliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Dr. X._____ aus der Gerichtskasse zu- zusprechen ist. - 18 - Es wird beschlossen:
  28. Auf die Berufung der Beschuldigten wird nicht eingetreten.
  29. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  30. Das Verfahren bezüglich des Vorwurfs der Widerhandlung gegen Art. 20 lit. d i.V.m. Art. 28 lit. a der COVID-19-Verordnung besondere Lage vom
  31. Juni 2021 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 Epidemiegesetz wird eingestellt.
  32. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 3 und 4) wird bestätigt.
  33. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
  34. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genom- men.
  35. Der Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 3'248.40 zuge- sprochen.
  36. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung der Beschuldigten im Doppel  das Statthalteramt Bezirk Dietikon  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an die Vorinstanz  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, Postfach, 8021 Zürich, mit separa-  tem Schreiben gem. § 54a Abs. 1 PolG. - 19 -
  37. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU250006-O/U/bs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. S. Volken und Ersatzoberrichterin lic. iur. V. Seiler sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle Beschluss und Urteil vom 30. September 2025 in Sachen A._____, Beschuldigte und I. Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen Statthalteramt Bezirk Dietikon, Verwaltungsbehörde und II. Berufungsklägerin betreffend Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht, vom 3. September 2024 (GC240005)

- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Dietikon vom 18. August 2022 (Urk. 35) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 76 S. 46 ff.) "Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte ist einer strafbaren Handlung nicht schuldig und wird freige- sprochen.

2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.

3. Die Gebühren des Strafbefehls Nr. ST.2021.4672 vom 18. August 2022 von Fr. 1'200.00 werden dem Statthalteramt des Bezirks Dietikon zur Abschreibung be- lassen.

4. Der Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von pauschal Fr. 12'000.– (inkl. 7.7 % bzw. 8.1 % MwSt.) für die anwaltliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ aus der Gerichtskasse zugesprochen.

5. (Mitteilungen)

6. (Rechtsmittel)"

- 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 7 ff.)

a) Des Statthalteramtes Bezirk Dietikon: (Urk. 92)

1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts vom 3. September 2024 im angefochte- nen Umfang aufzuheben.

2. Es sei A._____ der Widerhandlung gegen Art. 20 lit. d i.V.m. Art. 28 lit. a der COVID-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 Epidemiegesetz schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

3. Es seien die Verfahrenskosten A._____ aufzuerlegen.

4. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht zurückzuweisen, allenfalls verbunden mit der vorgängigen Rückweisung der Anklage zur Ergänzung i.S.v. Art. 329 Abs. 2 StPO an das Statthalteramt Dietikon.

b) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 96)

1. Vom Rückzug der selbständigen Berufung der Berufungsbeklagten sei Vor- merk zu nehmen.

2. Es sei die Berufung der Berufungsklägerin abzuweisen und das erstinstanzli- che Urteil zu bestätigen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.

4. Der Berufungsbeklagten sei für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF 5'536.53 (inkl. MWST, inkl. Auslagen) zuzusprechen.

- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte / Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. Bezüglich des Verfahrensgangs bis zum Vorliegen des Urteils der Vor- instanz vom 3. September 2024 kann auf die Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 76 S. 3 ff.). 1.2. Mit eingangs im Dispositiv wiedergegebenem Urteil der Vorinstanz wurde die Beschuldigte von den Vorwürfen der Widerhandlung gegen die COVID-19-Ver- ordnung (Fassungen vom 20. September 2021, 4. Oktober 2021, 25. Oktober 2021 und 30. November 2021) durch Missachtung der Zertifikationspflicht im Fitnesscen- ter freigesprochen (Urk. 76 S. 46 ff.). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 28. Februar 2025 wurde auf die Berufungen der Beschuldigten und des Statthalteramtes Bezirk Dietikon (nachfolgend: Statthalter- amt) nicht eingetreten (Urk. 81). Mit Eingabe vom 13. März 2025 stellte das Statt- halteramt ein Wiedererwägungsgesuch (Urk. 84), welches mit Präsidialverfügung vom 3. April 2025 gutgeheissen wurde (Urk. 86). Zugleich wurde der Beschuldigten Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung des Statthalteramtes zu beantragen (Urk. 86). Die Beschuldigte verzich- tete stillschweigend auf eine Anschlussberufung (Urk. 87). 1.4. Mit Beschluss vom 9. Mai 2025 wurde das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet und dem Statthalteramt Frist angesetzt, um die Berufungsbegründung zu erstatten (Urk. 90). Mit Eingabe vom 22. Mai 2025 ging die Berufungsbegrün- dung fristgerecht ein (Urk. 92). Unterm 23. Juni 2025 ging ebenfalls innert Frist die Berufungsantwort der Beschuldigten ein (Urk. 96). Die Vorinstanz verzichtete aus- drücklich auf eine Stellungnahme (Urk. 95).

- 5 -

2. Prozessuales / Formelles / Umfang der Berufung 2.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüg- lich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kogni- tion der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil ledig- lich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Rele- vant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 398 N 12 f.; BSK StPO-BÄHLER, 3. Aufl. 2023, Art. 398 N 6). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tat- sächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die An- nahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Es ist somit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist. 2.2. Die urteilende Instanz muss sich zudem nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249; BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2).

- 6 - 2.3. Das Statthalteramt beantragt mit seiner Berufung einen anklagegemässen Schuldspruch (Urk. 77 und Urk. 92), weshalb das vorinstanzliche Urteil im Rahmen der eingeschränkten Kognition vollumfänglich zur Disposition steht bzw. in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist. 2.4. Auf die Berufung der Beschuldigten ist mangels Einreichung einer Beru- fungserklärung nicht einzutreten. Der mit der Berufungsantwort vom 23. Juni 2025 erklärte Berufungsrückzug (Urk. 96) ist damit gegenstandslos.

3. Anwendbares Recht Bezüglich des anwendbaren Rechts kann vollumfänglich auf die zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz (Urk. 76 S. 6 f.) und des Beschlusses des Obergerichtes, I. Strafkammer, vom 12. Januar 2024 (Urk. 51 S. 3 ff.) verwiesen werden. II. Schuldpunkt

1. Ausgangslage 1.1. Der Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, sie habe als Ge- schäftsführerin der B._____ AG anlässlich von Polizeikontrollen am 27. September 2021, am 6. Oktober 2021, am 1. November 2021 und am 1. Dezember 2021 ins- gesamt 16 Personen ohne Covid-Zertifikat in Gruppenkursen sowie beim individu- ellen Krafttraining trainieren lassen. Die Ausnahmeregelung von der Zertifikats- pflicht (abgetrennte Räumlichkeit mit beständigen Gruppen von höchstens 30 Per- sonen) sei ebenfalls nicht erfüllt gewesen. Aufgrund dessen, dass insgesamt 16 nichtzertifizierte Personen (ab 16 Jahren) im B._____ [Fitnesscenter] angetroffen worden seien, habe die Beschuldigte die Zertifikatspflicht wissentlich und willentlich missachtet bzw. ignoriert. Für die konkreten Einzelheiten der Vorwürfe kann auf den angefügten Strafbefehl des Statthalteramtes vom 18. August 2022 verwiesen werden (Urk. 35). 1.2. Die Vorinstanz kam in ihren Erwägungen in tatsächlicher Hinsicht zusam- mengefasst zum Schluss, dass sich aus den im Recht liegenden Beweismitteln in Abweichung zum Anklagesachverhalt die Anwesenheit von insgesamt 15 und nicht

- 7 - 16 Personen ohne gültiges Covid-Zertifikat anlässlich der vier Polizeikontrollen im B._____ erstellen liesse. Dass anlässlich der vier Kontrollzeitpunkten insgesamt 56 Teilnehmer das Krafttraining besucht hätten, wobei 5 Personen an drei, 9 Personen an zwei und 42 nur an einem von vier Trainings teilgenommen hätten, sei anklage- gemäss erstellt. Wenn man zwischen der Gruppe am Montag und Mittwoch unter- scheide, seien es bei den Kontrollen an den Montagen (27. September 2021 und

1. November) insgesamt 29 Personen und an den Mittwochen (6. Oktober 2021 und 1. Dezember 201) insgesamt 37 Personen gewesen. Ob es sich dabei um eine (oder mehrere) beständige Gruppe [im Sinne einer Ausnahmeregelung] gehandelt habe, sei eine Rechtsfrage. Die Aussagen der Beschuldigten zu den Eintrittskon- trollen der Covid-Zertifikate seien konsistent und weitgehend widerspruchsfrei. Ihre Aussagen würden sich auch mit den im Recht liegenden Bildern und Unterlagen betreffend die ausgehängten Schilder mit den geltenden Corona-Regeln und dem eingereichten Schutzkonzept decken. Es lasse sich daher nicht erstellen, dass gar keine Zutrittskontrollen der Covid-Zertifikate stattgefunden haben sollen. Vielmehr hätten teilweise, aber nicht immer, Zutrittskontrollen stattgefunden. Die Aussagen der Beschuldigten, dass sie nach der ersten polizeilichen Kontrolle (vom 27. Sep- tember 2021) Plastik- und Plexiglasscheiben angebracht habe, um die Räume des B._____ zu trennen, seien ebenfalls glaubhaft. Dies ergebe sich auch aus dem Polizeirapport vom 27. September 2021 bzw. der Polizeikontrolle vom 6. Oktober

2021. Die Vorrichtungen hätten dabei gemäss Fotodokumentation nicht zur Decke gereicht und seien in den Horizontalen nicht durchgehend gewesen. Die Plexiglas- scheiben hätten Lücken aufgewiesen und es habe Durchgänge bei den Plastik- folien gegeben. Ob es sich dabei um abgetrennte Räumlichkeiten [im Sinne einer Ausnahmeregelung] gehandelt habe, sei wiederum eine Rechtsfrage. Dass zum damaligen Zeitpunkt eine besondere Lage bzw. eine Covid-19-Epidemie bestanden habe, sei als gerichtsnotorisch zu betrachten (Urk. 76 S. 9 ff.). In rechtlicher Hinsicht hielt die Vorinstanz sodann zusammengefasst fest, dass nach dem damals in Kraft gewesenen Art. 28 lit. a der Covid-VO mit Busse bestraft werde, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Betreiber oder Organisation namentlich seine Verpflichtungen nach Art. 20 Covid-VO nicht erfüllt habe. Die unterschiedli- chen Fassungen der Covid-VO zu den Kontrollzeitpunkten würden Art. 20 und

- 8 - Art. 28 der Covid-VO nicht tangieren, weshalb die Vorinstanz von Differenzieren der jeweils anwendbaren Fassung absah. Vor der ersten polizeilichen Kontrolle habe die Beschuldigte die Voraussetzungen der abgetrennten Räumlichkeiten im Sinne der Ausnahmebestimmung in der Covid-VO nicht erfüllt. Die danach ange- brachten Plexiglas- und Plastikvorrichtungen seien nicht bis zur Decke gegangen und in der Horizontalen nicht durchgehend gewesen. Sie hätten Lücken zwischen den Plexiglasständen und Durchgängen in der Plastikfolie gehabt, weshalb sie die Zirkulation von Luft und Aerosolen nicht in einem Ausmass verhindert hätten, dass von abgetrennten Räumlichkeiten im Kraftraum oder in der Galerie ausgegangen werden könne. Die im Krafttraum durchgeführten Trainings seien zudem nicht in beständigen Gruppen von maximal 30 Gruppen durchgeführt worden, da an den beiden Montagsterminen nur knapp 80% der Teilnehmer an einem der beiden Kontrolltermine anwesend gewesen seien bzw. an den Mittwochen nur 92%. Das B._____ habe aber zu den Kontrollzeitpunkten über eine angemessene Lüftung verfügt. Die Vorinstanz sah im Ergebnis Art. 28 lit. a i.V.m. Art. 20 lit. d Covid-VO in objektiver Hinsicht als erfüllt an, da die Zertifikatspflicht nicht eingehalten bzw. die Ausnahmeregelung nicht erfüllt worden sei (Urk. 76 S. 25 ff.). In subjektiver Hinsicht wies die Vorinstanz zunächst darauf hin, dass das Statthal- teramt der Beschuldigten lediglich die direktvorsätzliche Tatbegehung vorwerfe. Daran sei das Gericht grundsätzlich gebunden. Sofern das Gericht eine eventual- vorsätzliche oder fahrlässige Tatbegehung als erfüllt erachten würde, sei aufgrund der sehr langen Verfahrensdauer respektive des Beschleunigungsgebots von einer Rückweisung abzusehen (Urk. 76 S. 33 f.). Betreffend die polizeiliche Kontrolle vom 27. September 2021 hielt die Vorinstanz sodann fest, dass die Beschuldigte die Mitarbeitende angewiesen habe, die Besu- cher des B._____ auf das Covid-Zertifikat zu kontrollieren. Die Tatsache, dass die Beschuldigte die Zertifikatspflicht vorgesehen habe und diese auch (teilweise) durchgesetzt habe, schliesse bereits aus, dass sie wissentlich und willentlich gegen die Zertifikatspflicht habe verstossen wollen. Daran ändere auch nichts, dass der Empfang nicht immer besetzt gewesen sei, da die entsprechenden Mitarbeitenden auch andere Aufgaben gehabt hätten. Es könne im Grundsatz bejaht werden, dass

- 9 - die Beschuldigte dadurch ihre Pflichten nicht mit gebührenden Sorgfalt eingehalten habe. Eine fahrlässige oder eventualvorsätzliche Verletzung ihrer Pflichten sei je- doch nicht von der Anklage umfasst. Das Ziel der Beschuldigten sei nicht gewesen, gegen die Covid-VO zu verstossen, sondern den Betrieb des B._____ aufrechtzu- erhalten. Da anlässlich der [ersten] polizeilichen Kontrolle keine Vorrichtungen an- gebracht worden seien, welche die verschiedenen Bereiche der Lokalität in abge- trennte Räumlichkeiten trennen würden, und die Beschuldigte von den geltenden Massnahmen gewusst habe, habe sie sich jedoch wissentlich und willentlich gegen die Voraussetzung "abgetrennte Räumlichkeiten" hinweggesetzt. Ferner habe die Beschuldigte darauf vertraut, dass die Teilnehmer aufgrund ihrer Planung immer zur selben Zeit in denselben Kurs kommen würden und es unterlassen, eine effek- tive Kontrolle zu implementieren, welche die geforderte Regelung gemäss Covid- VO rigoros umzusetzen vermocht habe. Die Einhaltung der Anforderungen an die Beständigkeit der Gruppen habe sie nicht oder nur nachlässig wahrgenommen. Ob sie durch ihr Verhalten billigend in Kauf genommen habe, dass in nicht beständigen Gruppen trainiert werde, könne offen gelassen werden, da dies vom Anklagesach- verhalt nicht umfasst sei. Ein (direkter) Vorsatz könne ihr diesbezüglich nicht vor- geworfen werden. Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte deshalb vom Vorwurf des Verstosses gegen Art. 28 lit. a i.V.m. Art. 20 lit. d Covid-VO betreffend die polizeiliche Kontrolle vom 27. September 2021 frei (Urk. 76 S. 35 ff.). Hinsichtlich der polizeilichen Kontrollen vom 6. Oktober 2021, 1. November 2021 und 1. Dezember 2021 hielt die Vorinstanz zusammengefasst fest, dass die Beschuldigte zwischen dem 27. September 2021 und dem 6. Oktober 2021 gewisse Bereiche des B._____ mittels Plexiglasscheiben und Plastikfolie unterteilt respektive umzäunt habe, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass sie beabsichtigt habe, auch Personen ohne Covid-Zertifikat im B._____ trainieren zu lassen. Somit habe sie ab der Kontrolle vom 6. Oktober 2021 wissentlich und willentlich – mithin direktvorsätzlich – Personen ohne Zertifikat im B._____ trainieren lassen (Urk. 76 S. 39 f.). Die anlässlich der Kontrollen angebrachten Plastik- und Plexiglasvorrichtungen hätten den Anforderungen an die "abgetrennten Räumlichkeiten" nicht genügt. Das Verhalten der Beschuldigten lasse aber darauf schliessen, dass sie zumindest versucht habe, die Massnahmen

- 10 - einzuhalten. Dass sie ihren Pflichten hinsichtlich der abgetrennten Räumlichkeiten durch ihre Massnahmen auf fahrlässige – oder möglicherweise gar eventual- vorsätzliche – Weise nicht nachgekommen sei, sei nicht vom Anklagesachverhalt erfasst und nicht rechtlich zu würdigen. Ein wissentlicher und willentlicher Verstoss gegen die geltenden Anforderungen an die getrennten Räumlichkeiten könne ihr im Ergebnis nicht angelastet werden. Betreffend den Vorsatz hinsichtlich der Beständigkeit der trainierenden Gruppen verwies die Vorinstanz auf die Erwä- gungen zur Kontrolle vom 27. September 2021 und hielt fest, dass der Beschul- digten auch kein wissentlicher und willentlicher Verstoss gegen die Voraussetzung "beständige Gruppe" vorgeworfen werden könne. Die Beschuldigte sei demnach im Zusammenhang mit den polizeilichen Kontrollen vom 6. Oktober 2021,

1. November 2021 und 1. Dezember 2021 mangels Vorsatz vom Vorwurf des Verstosses gegen Art. 28 lit. a i.V.m. Art. 20 lit. d Covid-VO freizusprechen (Urk. 76 S. 40 f.).

2. Rügen des Statthalteramtes 2.1. Das Statthalteramt bringt vor, dass das vorinstanzliche Urteil auf einer offen- sichtlich unrichtigen bzw. unvollständigen Feststellung des massgeblichen Sach- verhaltes berufe und sich als rechtsfehlerhaft (unzutreffende rechtliche Würdigung bezüglich des subjektiven Tatbestandes) erweise (Urk. 77 S. 2). Die Vorinstanz habe einzig auf Aussagen der Beschuldigten sowie auf von ihrer Verteidigung ein- gereichte Beilagen abgestellt. Die entsprechenden Belege zu den Polizeirapporten seien nicht erwähnt worden, obwohl diese im offensichtlichen Widerspruch zur Darstellung der Beschuldigten stehen würden. Im Polizeirapport zu den Kontrollen vom 27. September 2021 und 6. Oktober 2021 werde festgehalten, dass sich am Eingang des B._____ in beiden Kontrollzeitpunkten ein Schild mit dem Hinweis be- funden habe, wonach jedermann herzlich willkommen sei, egal ob […] geimpft, (nicht) getestet, gesund, genesen […]. Auf der Homepage habe sich zu jenem Zeit- punkt sodann kein Hinweis auf eine Zertifikatspflicht befunden. Dass die Beschul- digte die Besucher des B._____ am Eingang auf die Zertifikatspflicht hingewiesen habe, erscheine vor diesem Hintergrund wenig glaubhaft bzw. widersprüchlich. Es sei nicht erstellt, dass die entsprechenden Schilder (Urk. 14, Urk. 23/1-2) anlässlich

- 11 - der ersten beiden Kontrollen am Eingang gestanden hätten, diese seien in den Po- lizeirapporten weder erwähnt noch dokumentiert. Die Vorinstanz habe sich mit die- sen Widersprüchlichkeiten nicht auseinandergesetzt. Die Beschuldigte sei zudem anlässlich der Betriebskontrolle des AWA vom 17. September 2021 schriftlich dar- auf hingewiesen worden, dass sie die gesetzlichen Vorschriften zur Zertifikatspflicht bzw. dessen Ausnahmebestimmungen nicht eingehalten habe. Ihre Antwort darauf sei nicht – wie vom AWA verlangt – die Einreichung eines angepassten Schutzkon- zeptes gewesen, sondern ihre persönliche Stellungnahme, wonach sie die gefor- derten Covid-Massnahmen als ungesetzlich erachten würde. Die Beschuldigte sei ferner mit Verfügung der Gesundheitsdirektion, Kantonsärztlicher Dienst, vom 13. Oktober 2021, zur Einhaltung der fraglichen Bestimmungen ermahnt und ihr die superprovisorische Schliessung des B._____ angedroht worden für den Fall einer nochmaligen Zuwiderhandlung (Urk. 17, Beilage). Dass die Beschuldigte das "Best- möglichste resp. Menschenmögliche" getan habe, um die Vorgaben betreffend die Corona-Massnahmen einzuhalten, erscheine vor diesem Hintergrund nicht glaub- haft (Urk. 77 S. 2 f.; Urk. 92 S. 2 f.). Nach Ansicht des Statthalteramtes sei die Anklage derart umschrieben, dass die Vorwürfe an die Beschuldigte sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht beurteilt werden könnten. Die Anklage sei nicht auf den direkten Vorsatz beschränkt, sondern auch auf Eventualvorsatz oder Fahrlässigkeit. Die Anklage dürfe sich auf Tatsächliches beschränken. Abgrenzungsfragen beim subjektiven Tatbestand würden sich vorwiegend in rechtlicher Hinsicht stellen. Nur der Satz "Aufgrund dessen, dass im fraglichen Zeitraum insgesamt 16 nichtzertifizierte Per- sonen (ab 16 Jahren) im B._____ angetroffen wurden, missachtete bzw. ignorierte die Beschuldigte wissentlich und willentlich die Zertifikatspflicht." stelle eine rechtliche Würdigung der vorangegangenen tatsächlichen Ausführungen dar. Es erscheine überspitzt formalistisch bzw. willkürlich, wenn die Vorinstanz unter diesem Umständen weder einen Eventualvorsatz noch eine Fahrlässigkeit von der Anklage mitumfasst sehen wolle. Inwiefern sich vorliegend komplexe – tat- sächliche – Abgrenzungsfragen zwischen eventualvorsätzlicher und fahrlässiger Tatbegehung stellen würden, lege die Vorinstanz nicht dar. Für diesen Fall hätte die Vorinstanz die Anklage sodann von Amtes wegen vor der Urteilsfällung zur

- 12 - Ergänzung zurückweisen müssen, zumal sich die Anklage auf Tatsächliches beschränke dürfe. Inwiefern dies aufgrund der langen Verfahrensdauer respektive angesichts des Beschleunigungsgebotes nicht gerechtfertigt (gewesen) wäre, werde weder begründet noch sei dies nachvollziehbar, zumal das Statthalteramt das Verfahren zeitlich nie verzögert habe. Eine Ergänzung der Anklage werde ausdrücklich vorgesehen etwa bei einer nach Ansicht des Gerichts unvollständigen Darstellung des Sachverhaltes in subjektiver Hinsicht (Urk. 77 S. 3; Urk. 92 S. 3). Aus Sicht des Statthalteramtes stehe fest, dass der Beschuldigten bekannt und bewusst gewesen sei, was von ihr verlangt worden sei. Als Verantwortliche eines Fitness-Centers sei sie verpflichtet, sich entsprechend über die geltenden Covid- Bestimmungen zu informieren, zumal sie von den Behörden zur Einhaltung dieser Verpflichtung aufgefordert worden sei. Bei Unklarheiten hätte sie bei den entspre- chenden Behörden nachfragen können bzw. müssen. Andernfalls habe sie es offensichtlich zumindest in Kauf genommen, gegen die fraglichen Covid-Bestim- mungen (zumindest teilweise) zu verstossen (Urk. 92 S. 3). Die Beschuldigte sei klar der Ansicht gewesen, dass die Besucher des B._____ keiner Zertifikatspflicht unterlegen seien, dies gelte zumindest für die Kontrollen vom 27. September 2021 und vom 6. Oktober 2021. Vielmehr habe sie jedermann willkommen geheissen (Schilder) und als verantwortliche Gym-Inhaberin auf durchgehende, wirksame Zu- trittskontrollen verzichtet. Es sei unbestritten, dass keine generellen Zutrittskontrol- len im B._____ durchgeführt worden seien. Wenn teilweise Zutrittskontrollen statt- gefunden hätten, habe dies den klaren Corona-Bestimmungen nicht genügt (Urk. 92 S. 4). Die Erwägungen der Vorinstanz zur Ausnahmebestimmung beständiger Gruppen würden einen Eventualvorsatz begründen. Die Beschuldigte habe bezüg- lich beständiger Gruppen keinerlei Bemühungen unternommen hinsichtlich Anzahl, Zusammensetzung und korrekter Dokumentation der Gruppenkurse, zumal sie sich überhaupt nur um diejenigen Personen gekümmert habe, welche ihren Gruppen- kurs besuchten. Die "Beständigkeit" der anderen Gruppenkurse habe sie komplett ignoriert, obwohl sie als Inhaber des B._____ für alle Gruppen bzw. Teilnehmenden verantwortlich gewesen sei. Damit habe sie mindestens eventualvorsätzlich gegen die Covid-Ausnahmebestimmung bezüglich beständiger Gruppen verstossen (Urk. 92 S. 5). Die anlässlich der Kontrolle vom 6. Oktober 2021 aufgestellten Plexiglas-

- 13 - wände hätten die gesetzlichen Anforderungen an die Ausnahmebestimmung be- züglich abgetrennter Räumlichkeiten nicht zu genügen vermocht, was der Beschul- digten mit Zugang der Verfügung der Gesundheitsdirektion auch bekannt gewesen sei (Beilage Urk. 17, Ziff. 2 und 3). Somit sei der Beschuldigten auch hier bewusst gewesen, dass die von ihrer getroffenen Massnahmen unzureichend gewesen seien, was sie zumindest in Kauf genommen habe. Damit habe sie mindestens eventualvorsätzlich gegen die Covid-Ausnahmebestimmung bezüglich abgetrenn- ter Räumlichkeiten verstossen (Urk. 92 S. 5).

3. Würdigung 3.1. Die Rüge des Statthalteramtes, wonach die Vorinstanz nur auf die Aussagen der Beschuldigten sowie auf die von der Verteidigung eingereichten Beilagen ab- gestellt habe, ist nicht zutreffend. Die Vorinstanz hielt zunächst fest, dass die Rap- porte der Kantonspolizei zu den jeweiligen Kontrollen des B._____ (Urk. 1; Urk. 16-

18) als Beweismittel im Recht liegen und stützte in der Folge auch auf die genann- ten Polizeirapporte ab (Urk. 76 S. 8, S. 11). Dass die Vorinstanz hernach nach Würdigung der Aussagen der Beschuldigten und den von der Verteidigung einge- reichten Unterlagen, wie einleitend dargelegt, zum Schluss kam, dass es glaubhaft sei, dass die Beschuldigte – zumindest teilweise – Zutrittskontrollen durchgeführt habe, macht die vorinstanzliche Beweiswürdigung entgegen der Auffassung des Statthalteramtes nicht willkürlich. Die Beschuldigte stellte nie in Abrede, dass bei den ersten beiden Kontrollen ein Schild vor Ort gewesen sei, dass jedermann herz- lich willkommen sei. Es sei ihre Einstellung gewesen, dass niemand diskriminiert werden solle (Urk. 28/1 F/A 16 und 19). Die Beschuldigte hielt jedoch auch fest, dass Zutrittskontrollen stattgefunden hätten und man gemäss Ausnahmeregelung auch in Gruppen habe trainieren dürfen (Urk. 28/1 F/A 23 ff.). Bereits mit der Ein- sprache gegen den Strafbefehl vom 29. November 2021 liess die Beschuldigte zu- dem u.a. ein Foto als Beweismittel einreichen (Urk. 3). Darauf ist ein Schild mit folgendem Text festgehalten: "Bitte hier am Empfang das COVID Zertifikat vorwei- sen (gilt nicht für Kursbesucher) Zertifikate können auch per Mail an covid19@B._____.ch geschickt werden. Danke! Gilt ab Montag, 13.9.2021". Dass dieses Schild in den Polizeirapporten nicht erwähnt wurde, führt entgegen der Auf-

- 14 - fassung des Statthalteramtes nicht dazu, dass es nicht dagewesen sein muss bzw. erst nachträglich angebracht wurde. Hierbei handelt es sich vielmehr um eine blosse Mutmassung des Statthalteramtes, was die vorinstanzliche Beweiswürdi- gung nicht als unhaltbar erscheinen lässt. Das Statthalteramt bringt weiter vor, dass die Beschuldigte beim AWA trotz Aufforderung kein Schutzkonzept eingereicht habe, sondern lediglich festgehalten habe, dass sie die geforderten Covid-Mass- nahmen als ungesetzlich erachten würde. Dabei unterlässt es das Statthalteramt, die Stellungnahme der Beschuldigten vollständig wiederzugeben. Die Beschuldigte hielt in ihrer Stellungnahme zunächst fest, dass das Krafttraining in fixen Gruppen stattfinde, welche nie mehr als 29 Personen gross seien. Sodann erwähnte sie das Anbringen von Plexiglaswänden. Lediglich am Schluss ihrer Stellungnahme wies sie schliesslich darauf hin, dass sie der Auffassung sei, dass die Anordnungen des Bundesrates nicht auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen würden (Urk. 1 Beilage). Überdies wird der Beschuldigten im Strafbefehl des Statt- halteramtes nirgends zum Vorwurf gemacht, dass sie weder der Aufforderung des AWA vom 17. September 2021 nachgekommen sei noch bereits mit Verfügung der Gesundheitsdirektion, Kantonsärztlicher Dienst, vom 13. Oktober 2021 betreffend ihre Pflichten ermahnt worden sei. Dass die Beschuldigte zumindest versucht habe, die Vorgaben bestmöglich einzuhalten, ist mithin entgegen der Argumentation des Statthalteramtes nicht haltlos. Die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Beschuldigte zumindest teilweise versucht habe, die Vorgaben einzuhalten, sind vielmehr schlüssig und decken sich mit der Beweislage. Das Statthalteramt vermag nach dem Gesagten nicht aufzuzeigen, dass die vorinstanzlichen Sachverhaltsfest- stellung unhaltbar bzw. willkürlich sind. Es ist hierbei in Erinnerung zu rufen, dass lediglich der Umstand, dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar erscheint, keine Willkür begründet. Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz liegt folglich nicht vor. 3.2. Unzutreffend ist ferner die Rüge des Statthalteramtes, dass sich der Straf- befehl bzw. die Anklageschrift nicht nur auf ein direktvorsätzliches Handeln der Be- schuldigten beschränke, sondern auch Eventualvorsatz und Fahrlässigkeit mitum- fasst seien. Die Vorinstanz wies diesbezüglich zu Recht auf den Satz "Aufgrund dessen, dass im fraglichen Zeitraum insgesamt 16 nichtzertifizierte Personen (ab

- 15 - 16 Jahren) im B._____ angetroffen wurden, missachtete bzw. ignorierte die Be- schuldigte wissentlich und willentlich die Zertifikatspflicht" hin. Ansonsten mangelt es im Strafbefehl an der Umschreibung des inneren Sachverhaltes. Richtig ist, dass die Übertretung der Covid-19-Verordnung besondere Lage vorsätzlich oder fahr- lässig begangen werden kann. Nach langjähriger bundesgerichtlicher Rechtspre- chung muss in einer solchen Konstellation deshalb klar sein, ob der beschuldigten Person Fahrlässigkeit oder vorsätzliche Begehung vorgeworfen wird, zumal beide Varianten ein unterschiedliches Vorgehen der Verteidigung verlangen und eine wirksame Verteidigung ermöglicht sein muss (BGE 120 IV 348 E. 3c; Urteil 7B_286/2022 vom 22. Oktober 2024 E. 2.4.1). Bei Fahrlässigkeitsdelikten sind ins- besondere die tatsächlichen Umstände anzuführen, aus denen sich die Pflichtwid- rigkeit des vorgeworfenen Verhaltens sowie die Voraussehbarkeit und die Vermeid- barkeit ergeben sollen und inwiefern die Beschuldigte die gebotene Vorsicht nicht beachtet hat (Urteil 7B_1345/2024 vom 11. April 2025 E. 2.2). In der vorliegenden Formulierung des Strafbefehls kann keine alternative Anklage auf Fahrlässigkeit erblickt werden. Ein Schuldspruch für eine fahrlässige Widerhandlung aufgrund des Strafbefehls würde den Anklagegrundsatz verletzen. Dem Statthalteramt ist indes- sen insofern beizupflichten, dass das Gericht nach Art. 333 Abs. 1 StPO der Ankla- gebehörde Gelegenheit zu geben hat, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen anderen Straftatbestand erfüllten könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforde- rungen nicht entspricht. Ein Beispiel für diese Konstellation ist, wenn neben der vorsätzlichen Begehung auch die fahrlässige Handlung unter Strafe steht und das Gericht allenfalls eine andere rechtliche Würdigung des subjektiven Tatbestandes vornehmen könnte. Die Erwägungen der Vorinstanz, wonach im Grundsatz bejaht werden könne, dass die Beschuldigte ihre Pflichten nicht mit gebotener Sorgfalt wahrgenommen habe, lassen den Schluss zu, dass die Vorinstanz eine fahrlässige oder gar eventualvorsätzliche Begehung in Betracht zog und diese nicht vom An- klagesachverhalt umfasst sah. Die Vorinstanz wäre daher in Übereinstimmung mit dem Statthalteramt gehalten gewesen, die Anklage ans Statthalteramt zur Möglich- keit einer Ergänzung zurückweisen. Der Argumentation der Vorinstanz, aus Grün- den des Beschleunigungsgebotes bzw. der sehr langen Verfahrensdauer von vorn-

- 16 - herein darauf zu verzichten, kann nicht gefolgt werden. Da es sich im vorliegenden Fall um eine Übertretung handelt, deren Strafverfolgung nach drei Jahren verjährt (Art. 109 StGB), kommt eine Rückweisung ans Statthalteramt zum jetzigen Zeit- punkt jedoch einem formalistischen Leerlauf gleich. Das Statthalteramt hätte das Verfahren nämlich infolge Verjährungseintritt einzustellen, weshalb von einer Rückweisung abzusehen ist. Vielmehr ist das Strafverfahren gegen die Beschul- digte bereits durch das Berufungsgericht einzustellen.

4. Fazit Nach dem Gesagten ist das Verfahren betreffend den Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 20 lit. d i.V.m. Art. 28 lit. a der COVID-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 Epidemiegesetz gegen die Beschul- digte einzustellen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzli- chen Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen, weshalb das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 3 und 4) im Ergebnis zu bestätigen ist.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz. Die Be- schuldigte hat zudem aufgrund der Einstellung Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei diese nach dem Anwaltstarif festzulegen ist (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO). Die Vertei- digung der Beschuldigten macht für das Berufungsverfahren ein Honorar von Fr. 5'536.53 geltend (Urk. 98). Dieser Betrag ist zwar ausgewiesen, aber deutlich zu hoch, zumal kein Aufwandshonorar geschuldet ist. Gemäss Praxis ist bei der Festsetzung des Honorars des Verteidigers bei sogenannten einfachen Standard- verfahren von den in der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Anwaltsgebührenverordnung, LS 215.3, nachstehend: AnwGebV) angeführ- ten Ansätzen auszugehen. Gemäss § 1 Abs. 2 AnwGebV setzt sich die Ent- schädigung aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses (einschliesslich Vorbereitung des

- 17 - Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung) beträgt im Bereich der Zuständigkeit des Einzelgerichtes – auch grundsätzlich im Berufungsverfahren – in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–, wobei auch zu berücksichtigen ist, ob das vorinstanzliche Urteil ganz oder nur teilweise angefochten wurde (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Innerhalb dieses Rahmens wird die Grund- gebühr nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen und Schwierigkeiten des Falles, bemessen (vgl. § 2 AnwGebV).

3. Der Aktenumfang ist vorliegend – für ein Berufungsverfahren – als sehr gering zu bezeichnen. Die zu beurteilenden Sachverhalte sind zeitlich, örtlich und perso- nell eng umgrenzt. Die Anzahl der erhobenen Beweismittel, insbesondere die Ein- vernahmen, ist überschaubar. Das Berufungsverfahren wurde zudem schriftlich ge- führt. Die sich im Rahmen der Berufung stellenden Fragen waren – für einen Rechtsanwalt – insgesamt wenig komplex. Insgesamt erscheint es angemessen, die Entschädigungsgebühr auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Hinzu kommen die Aus- lagen von insgesamt Fr. 5.– und die Mehrwertsteuer von 8.1%, weshalb der Beschuldigten eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 3'248.40 für die an- waltliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Dr. X._____ aus der Gerichtskasse zu- zusprechen ist.

- 18 - Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung der Beschuldigten wird nicht eingetreten.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Das Verfahren bezüglich des Vorwurfs der Widerhandlung gegen Art. 20 lit. d i.V.m. Art. 28 lit. a der COVID-19-Verordnung besondere Lage vom

23. Juni 2021 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 Epidemiegesetz wird eingestellt.

2. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 3 und 4) wird bestätigt.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genom- men.

5. Der Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 3'248.40 zuge- sprochen.

6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung der Beschuldigten im Doppel  das Statthalteramt Bezirk Dietikon  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an die Vorinstanz  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, Postfach, 8021 Zürich, mit separa-  tem Schreiben gem. § 54a Abs. 1 PolG.

- 19 -

7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 30. September 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw T. Künzle