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SU250002

Verletzung der Verkehrsregeln

Zürich OG · 2025-09-17 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Im Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk Hinwil vom 13. November 2023 wird der Beschuldigten vorgeworfen, gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung verstossen zu haben, indem sie am 30. Juni 2023 um 10.36 Uhr an der B._____- str. … in C._____ fahrlässig zufolge Nichtgewähren des Vortritts beim Verlassen einer Ausfahrt mit einem korrekt geführten Personenwagen kollidiert sei, wobei Sachschaden in der Höhe von ca. Fr. 6'500.– entstanden sei (Urk. 6).

2. Die Vorinstanz erachtete diesen Sachverhalt als rechtsgenügend erstellt. Sie stützte sich dabei in erster Linie auf die Aussagen der Beschuldigten und deren schriftliche Stellungnahmen (Urk. 2/10/1; Urk. 2/10/2, Prot. I S. 7 ff.; Urk. 14) so- wie auf den Rapport (Urk. 2/1) und die Fotodokumentation der Stadtpolizei C._____ – insbesondere das Schadenbild (Urk. 2/2). Die Aussagen der Insassen des VW Golf, die am Unfallort lediglich als Auskunftspersonen befragt worden wa- ren (Urk. 2/1 S. 3), liess sie hingegen unberücksichtigt, da sie mangels Konfronta- tion und Einvernahme unter Wahrheitspflicht nicht zulasten der Beschuldigten ver- wertbar seien (vgl. Urk. 23 S. 5-12). Zusammengefasst erachtete die Vorinstanz die Aussagen der Beschuldigten zu den eingeschränkten Sichtverhältnissen als glaubhaft und nachvollziehbar. Sie erwog hierzu, die Beschuldigte habe sich zunächst korrekt verhalten, als sie sich aufgrund der vorhandenen Sträucher und Büsche beim Verlassen der Sammel-

- 7 - stelle D._____ vorsichtig auf das Trottoir "vorgetastet" habe. Insoweit habe sie ihre aus der eingeschränkten Sicht resultierende Sorgfaltspflicht gemäss Art. 26 Abs. 1 [SVG] und Art. 15 Abs. 3 VRV wahrgenommen. Für den weiteren Unfall- hergang sei jedoch entscheidend, dass die Beschuldigte, die von der Ausfahrt in die Strasse eingebogen sei und damit ihr Fahrzeug in den Verkehr eingefügt habe, grundsätzlich vortrittsbelastet gewesen sei (vgl. Art. 36 Abs. 4 SVG), wäh- rend der Personenwagen VW Golf grundsätzlich vortrittsberechtigt gewesen sei. An dieser Vortrittsberechtigung ändere grundsätzlich auch nichts, wenn der Len- ker des VW Golf – wie von der Beschuldigten geschildert – die Kurve geschnitten oder die Spur nicht korrekt eingehalten habe. Überdies spreche sowohl das Scha- denbild (Urk. 2/2) als auch der Standort der Unfallstelle weder für den von der Be- schuldigten dargestellten Unfallhergang noch für eine – wie von ihr behauptet – stark übersetzte Geschwindigkeit des Personenwagens VW Golf. Angesichts des Schadens am Heck des Personenwagens VW Golf müsse vielmehr davon ausge- gangen werden, dass die Beschuldigte ihr Fahrzeug in den auf der Strasse fah- renden Personenwagen VW Golf gelenkt habe. Gemäss Schadenbild müsse der Personenwagen VW Golf die Beschuldigte zudem bereits fast vollständig passiert haben, als es zur Kollision gekommen sei – was auch von der Beschuldigten selbst bestätigt worden sei (Urk. 2/10 F/A 16). Sie hätte den Personenwagen VW Golf spätestens in diesem Moment erkennen müssen und ihr Fahrzeug durch kurzes Antippen des Bremspedals zum Stillstand bringen können. Weiter stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschuldigte – wenn auch mit leichter Sichtbehinde- rung durch Büsche und Sträucher – stets beide Fahrspuren habe einsehen kön- nen. Vor dem Einfahren in die B._____-strasse habe sie sich jedoch zu lange auf die rechte Seite der Strasse fokussiert. Mithin habe sie es in diesem Zeitpunkt un- terlassen, mit einem letzten Blick nach links zu prüfen, ob die Strasse frei gewe- sen sei, ansonsten sie den von links talwärts fahrenden VW Golf rechtzeitig be- merkt hätte. Schlussfolgernd hielt die Vorinstanz fest, dass der Anklagesachver- halt erstellt sei und sich eine Ergänzung des Beweisverfahrens bei dieser Akten- lage nicht aufdränge (Urk. 23 S. 5-12).

3. Die Beschuldigte macht in ihrer Berufungsbegründung geltend, die Vorin- stanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig und willkürlich

- 8 - festgestellt. Sie rügt insbesondere eine unzureichende Beweisabnahme, eine un- vollständige Abklärung der Unfallumstände sowie eine willkürliche Annahme einer Vortrittsverletzung. Zudem sei ihr rechtliches Gehör verletzt und der Grundsatz in dubio pro reo missachtet worden (Urk. 35 S. 3-19). 3.1. Die Beschuldigte bringt vor, ihr Abbiegemanöver sei im Zeitpunkt der Kolli- sion bereits weitgehend abgeschlossen gewesen. Sie habe die Strassenmitte er- reicht gehabt, als der VW Golf mit übersetzter Geschwindigkeit auf der falschen Fahrspur in ihr Fahrzeug hineingefahren sei. Entgegen den Erwägungen der Vor- instanz sei sie nicht in den VW Golf hineingefahren. Sie stützt ihren Standpunkt im Wesentlichen auf das Schadenbild, welches zeige, dass der VW Golf nur mit stark übersetzter Geschwindigkeit gefahren sein könne (Urk. 35 S. 5). 3.1.1. Zur Darstellung der Beschuldigten, wonach der VW Golf in ihr Fahrzeug hineingefahren sei, erwog die Vorinstanz, dass sich aus der Fotodokumentation der Polizei – namentlich aus dem Schadenbild (Urk. 2/2) – ein anderer Unfallher- gang ergebe. So zeigten die Aufnahmen (insbesondere Fotografien Nr. 5-11), dass beim VW Golf das Heck auf der Beifahrerseite eingedrückt und die hintere Stossstange abgerissen worden sei, während die Front des Fahrzeugs der Be- schuldigten rechts lediglich vergleichsweise geringfügig beschädigt worden sei. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz aus diesem Schadenbild schloss, dass der VW Golf die Beschuldigte bereits nahezu vollständig passiert hatte, als es zur Kollision kam, sowie dass sie mit der Front ihres Fahrzeugs ins Heck des VW Golf fuhr. Das Schadensmuster spricht erheblich für eine Kollision beim Einbiegen der Beschuldigten in die B._____-strasse. Schäden dieser Art sind typisch für Einfügevorgänge, bei denen ein bereits auf der Strasse befindli- ches Fahrzeug im hinteren Seiten- und Heckbereich getroffen wird. Die Vorin- stanz setzte sich zudem mit den gegenteiligen Ausführungen der Beschuldigten auseinander (Prot. I S. 10 und Urk. 2/10/1 F/A 16) und würdigte diese nachvoll- ziehbar als nicht überzeugend. Angesichts des festgestellten Schadenbilds ist die Behauptung, der VW Golf sei in ihr Fahrzeug hineingefahren, nicht plausibel. Wäre der Unfall in dieser Weise verlaufen, wäre vielmehr ein Frontschaden am VW Golf und ein seitlicher Schaden am Fahrzeug der Beschuldigten zu erwarten

- 9 - gewesen. Das tatsächliche Schadenbild steht damit in klarem Widerspruch zu ih- rer Darstellung und fügt sich schlüssig in den von der Vorinstanz angenommenen Unfallhergang ein. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Beschuldigte ihr Fahrzeug in dasjenige des VW Golf gelenkt habe, erweist sich daher nicht als offensichtlich unhaltbar (vgl. zum Ganzen Urk. 23 S. 10 f.), sondern vielmehr als zutreffend. 3.1.2. Soweit die Beschuldigte eine überhöhte Geschwindigkeit des VW Golf be- hauptet (Urk. 35 S. 10-12), vermag dies nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass bei einer Geschwindigkeit von 60-70 km/h ein erheblich grösseres Schadenbild zu erwarten gewesen wäre. Zu berücksichti- gen ist zudem, dass Stossstangen moderner Fahrzeuge regelmässig aus Kunst- stoff bestehen und sich bereits bei verhältnismässig geringen Krafteinwirkungen aus den Verankerungen lösen können. Vorliegend ist unbestritten, dass die Be- schuldigte ihr Fahrzeug lediglich im Schritttempo bewegte. Eine tangentiale oder seitliche Kollision kann daher durchaus zu einer Ablösung der hinteren Stoss- stange führen, ohne dass hierfür eine erhebliche Geschwindigkeit des anderen Fahrzeugs erforderlich wäre. Auch der geringe Schaden am Fahrzeug der Be- schuldigten spricht gegen einen Aufprall bei stark übersetztem Tempo. Vielmehr ist das festgestellte Schadenbild mit einer Geschwindigkeit des VW Golf von rund 50 km/h vereinbar, selbst wenn die Beschuldigte ihr Fahrzeug im Schritttempo in die Strasse einfügte. Die Behauptung der Beschuldigten, das Schadenbild könne nur durch ein rasantes Fahrmanöver erklärt werden, ist folglich nicht überzeu- gend. Jedenfalls lässt sich daraus kein zwingender Rückschluss darauf ziehen, dass der Lenker des VW Golf mit einer Geschwindigkeit von mindestens 60 km/h oder – wie die Beschuldigte im Berufungsverfahren neu behauptet (Urk. 35 S. 10 f.) – sogar mehr als 70 km/h gefahren sei. Des Weiteren stellte die Vorinstanz überzeugend fest, dass auch der Kollisionsort, welcher sich lediglich rund 60 m vor der Einmündung der B._____-strasse in die vortrittsberechtigte E._____-strasse befindet, und der deshalb zu erwartende Bremsweg gegen eine massiv übersetzte Geschwindigkeit des Lenkers des VW Golf spricht. Somit ist ihr beizupflichten, wenn sie erwägt, dass es keinerlei konkreten Anhaltspunkte gebe, dass der Lenker des VW Golf die Höchstgeschwindigkeit erheblich überschritten

- 10 - hätte. Nach dem Dargelegten erweist sich die vorinstanzliche Würdigung zur Ge- schwindigkeit des Lenkers des Personenwagens VW Golf somit als nachvollzieh- bar (vgl. zum Ganzen Urk. 23 S. 10). 3.1.3. Zum Vorbringen der Beschuldigten, wonach der VW Golf die Kurve ge- schnitten habe und auf der falschen Fahrspur gefahren sei, womit er den Vortritt verwirkt habe (Urk. 35 S. 9 und 14 f.), ist festzuhalten, dass dies – selbst unter der Annahme, der Lenker des VW Golf sei tatsächlich auf der falschen Fahrspur ge- fahren – nichts daran ändert, dass die Beschuldigte als aus einer Ausfahrt Einbie- gende grundsätzlich vortrittsbelastet blieb. Indes sind die Erwägungen der Vorin- stanz zu relativieren, soweit sie annimmt, das Vortrittsrecht nach Art. 36 Abs. 4 SVG gelte nicht nur für die rechte Fahrspur, sondern im Grundsatz auf der ge- samten Strassenbreite. Das Bundesgericht hat vielmehr wiederholt festgehalten, dass das Vortrittsrecht das Rechtsfahrgebot nicht aufhebt und dass an unüber- sichtlichen Stellen die strikte Einhaltung der rechten Fahrbahnhälfte verlangt wird (vgl. BGE 129 IV 44 E. 1.2 f.). Ein allfälliges Schneiden der Kurve durch den Len- ker des VW Golf könnte somit eine Verletzung des Rechtsfahrgebots darstellen. Gleichwohl entbindet dies die Beschuldigte nicht von ihrer Pflicht, beim Einbiegen den Vortritt zu gewähren. Denn im Strafrecht gibt es keine Verschuldenskompen- sation (Urteil des Bundesgerichts 7B_458/2023 vom 25. Juni 2024 E. 5.3 m.w.H.). Insofern ändert dies nichts an der zutreffenden Feststellung der Vorinstanz, wo- nach die Beschuldigte im vorliegenden Fall vortrittsbelastet blieb (vgl. Urk. 23 S. 9). Zudem stimmt auch in diesem Zusammenhang das dokumentierte Scha- denbild nicht mit der Darstellung der Beschuldigten überein: Wäre der VW Golf auf der falschen Fahrspur in ihr Fahrzeug gefahren, wäre ein Frontschaden am VW Golf zu erwarten gewesen. Tatsächlich ist jedoch dessen Heck beschädigt, was wiederum für ein Einbiegeunfall zulasten der Beschuldigten spricht. 3.2. Sodann dringt die Rüge der Beschuldigten, sie habe ihre Kontrollblicke kor- rekt gesetzt und insbesondere zuletzt nochmals nach rechts schauen müssen (Urk. 35 S. 5 f.), ebenfalls nicht durch. Die Vorinstanz ging diesbezüglich zutref- fend davon aus, dass beim Linksabbiegen die linke Fahrspur – als zuerst zu be- fahrende – zuletzt zu kontrollieren ist. Die Beschuldigte räumte ein, während rund

- 11 - drei Sekunden nach rechts fokussiert gewesen zu sein (Prot. I S. 9). Angesichts der örtlichen Situation ist es ohne Weiteres möglich, dass sich in dieser Zeit die Verkehrslage auf der linken Fahrspur änderte und der VW Golf in ihr Sichtfeld ge- langte. Dass die Vorinstanz daraus schloss, die Beschuldigte habe ihre Kontroll- blicke unzureichend vorgenommen, ist daher nicht zu beanstanden (vgl. zum Ganzen Urk. 23 S. 11). 3.3. Schliesslich erweisen sich auch die weiteren Vorbringen der Beschuldigten als unbehelflich. Die von ihr behaupteten Sichtbehinderungen durch Büsche und Sträucher (vgl. Urk. 35 S. 7) sind durch Fotografien (Urk. 2/2 Nr. 4; Urk. 2/10/3) dokumentiert und wurden von der Vorinstanz bei ihrer Beweiswürdigung ausdrü- cklich berücksichtigt. Die Ausfahrt aus der Sammelstelle D._____ war zwar einge- schränkt, indessen nicht vollständig verdeckt. Gerade weil die Stelle unübersicht- lich war, traf die Beschuldigte im Übrigen eine gesteigerte Sorgfaltspflicht (Art. 15 Abs. 3 VRV). Die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Beschuldigte – wenn auch mit leichter Sichtbehinderung durch Büsche und Sträucher – stets beide Fahrspuren habe einsehen können (Urk. 23 S. 10), ist somit zutreffend.

4. Schlussfolgernd lässt sich gestützt auf die vorhandenen Akten – namentlich die Aussagen der Beschuldigten, den Polizeirapport und die Fotodokumentation – festhalten, dass der Unfall in erster Linie auf das Fehlverhalten der Beschuldigten zurückzuführen ist, welche den Vortritt des Personenwagens VW Golf missach- tete. Insofern erweist sich die Beweiswürdigung der Vorinstanz und die daraus gezogene Feststellung, wonach der Anklagesachverhalt erstellt sei, als weder of- fensichtlich unrichtig noch auf klaren Fehlern beruhend, sodass von Willkür keine Rede sein kann. Dass die Beschuldigte eine abweichende Interpretation des Un- fallgeschehens vorträgt, genügt nicht, um Willkür darzutun. Auch die Abweisung der durch die Beschuldigte beantragten zusätzlichen Beweise ist vor diesem Hin- tergrund nicht zu beanstanden. Die Rügen der Beschuldigten erweisen sich daher insgesamt als unbegründet. Die Vorinstanz hat sich mit ihren Vorbringen hinrei- chend auseinandergesetzt. Ihre Würdigung erweist sich als sorgfältig und nach- vollziehbar, weshalb auf die entsprechenden Erwägungen abgestellt werden kann.

- 12 - IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten der Beschuldigten als fahrlässige ein- fache Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 36 Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG und Art. 15 Abs. 3 VRV (Urk. 23 S. 12).

2. Der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rück- wärts fahren will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben den Vortritt (Art. 36 Abs. 4 SVG). Gemäss Art. 15 Abs. 3 VRV muss, wer aus Fabrik-, Hof- oder Garagenausfahrten, aus Feldwegen, Radwegen, Parkplätzen, Tankstel- len und dergleichen oder über ein Trottoir auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt, den Benützern dieser Strasse den Vortritt lassen. 2.1. Nach der Rechtsprechung obliegt dem Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen will, eine erhöhte Vorsichts- und Sorgfaltspflicht. Er hat allen auf der Strasse verkehrenden Fahrzeugen, ob sie von rechts oder links kommen, den Vortritt einzuräumen und muss daher die nach den Umständen geeigneten Mass- nahmen treffen, um zu verhindern, dass herannahende Strassenbenützer durch sein Einbiegemanöver behindert oder gar gefährdet werden. Bei der heutigen Verkehrsdichte und namentlich bei der Einfahrt in eine Strasse, auf der mit grös- seren Geschwindigkeiten gefahren werden darf, genügt im Allgemeinen nicht, dass bloss unmittelbar vor dem Anfahren beobachtet wird, ob die Strasse frei sei, sondern die Beobachtung muss auch noch während des Einbiegens fortgesetzt werden, damit vor einem überraschend auftauchenden Vortrittsberechtigten noch angehalten oder ihm durch rasche Beschleunigung die ungestörte Weiterfahrt er- möglicht werden kann (BGE 89 IV 140 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_221/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 2.3.1; vgl. auch BSK SVG-MAEDER, N 45 zu Art. 36 SVG). 2.2. Die Beschuldigte war beim Verlassen der Sammelstelle D._____ eindeutig vortrittsbelastet bzw. war sie gegenüber dem Lenker des Personenwagens VW Golf zur Vortrittsgewährung verpflichtet. Sie hätte ihr Fahrzeug nur dann in die B._____-strasse einfügen dürfen, wenn die gesamte Fahrbahn frei gewesen

- 13 - wäre. Indem sie es jedoch unterliess, sich durch einen abschliessenden Kontroll- blick zu vergewissern, dass sich kein Fahrzeug näherte, übersah sie den heran- nahenden VW Golf und missachtete dessen Vortritt. Damit verletzte sie die ihr ob- liegende erhöhte Sorgfaltspflicht nach Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 15 Abs. 3 VRV.

3. Durch die Missachtung der Vortrittsregel gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG in Ver- bindung mit Art. 15 Abs. 3 VRV beging die Beschuldigte eine Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG. Wie die Vorinstanz zutreffend aus- führte, ist dies auch bei fahrlässiger Tatbegehung strafbar (Art. 100 Abs. 1 SVG).

4. Die Beschuldigte ist somit in Bestätigung des erstinstanzlichen Schuld- spruchs der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 15 Abs. 3 VRV sowie in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung

1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen für die fahrlässige Verletzung der Ver- kehrsregeln korrekt festgelegt, wonach dieser sich auf Busse bis Fr. 10'000.– er- streckt (Urk. 23 S. 13 f.; Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG und Art. 106 Abs. 1 StGB).

2. Die Vorinstanz ging bei der Bemessung der Busse zu Recht von einem leichten Tatverschulden aus. Die Beschuldigte beantragt, gestützt auf Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG sei aufgrund des leichten Verschuldens von einer Bestrafung Umgang zu nehmen (Urk. 35 S. 19). 2.1. Gemäss der Bestimmung von Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG wird in besonders leichten Fällen von einer Bestrafung Umgang genommen. Ob ein besonders leichter Fall vorliegt, hängt von den gesamten objektiven und subjektiven Umstän- den ab, die bei der Abwägung des Verschuldens zu berücksichtigen sind. Von ei- ner Busse soll nur Umgang genommen werden, wenn eine noch so geringe Strafe, weil dem Verschulden des Täters nicht angemessen, als stossend er- schiene. Die Rechtsprechung stellt mithin an den besonders leichten Fall hohe

- 14 - Anforderungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_20/2018 vom 10. April 2018 mit Hinweisen). Die Regel ist nur anwendbar, wenn das Verhalten des Täters – ob- schon der gesetzliche Straftatbestand an sich erfüllt ist – nach den besonderen Umständen nicht strafwürdig ist. Das dürfte kaum je der Fall sein (WEISSENBER- GER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz,

2. Aufl. 2015, N 10 zu Art. 100 SVG). 2.2. Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines besonders leichten Falles zu Recht verneint. Die Beschuldigte hat durch die Missachtung des Vortritts eine elemen- tare Verkehrsregel verletzt und einen Unfall mit Sachschaden verursacht. Die Auf- erlegung einer Busse erscheint im vorliegenden Fall daher nicht stossend und das Verhalten der Beschuldigten durchaus als strafwürdig.

3. Aus dem im Rahmen des Berufungsverfahrens durch die Beschuldigte aus- gefüllten Datenerfassungsblatt geht hervor, dass sie pro Jahr Renteneinkünfte im Betrag von rund Fr. 54'300.– erhält und ein Vermögen von über Fr. 260'000.– auf- weist (Urk. 29). Die von der Vorinstanz festgesetzte Busse von Fr. 400.– erweist sich vor diesem Hintergrund auch unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Ver- hältnisse als angemessen. Sie ist zu bestätigen.

4. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens 1 Tag und höchstens 3 Monaten aus. Es erscheint ein Umwandlungssatz von 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen. Die Ersatzfrei- heitsstrafe ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – deshalb auf 4 Tage fest- zulegen. VI. Kostenfolgen

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Die Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil, Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen, vom 17. Juni 2024 der fahrlässigen einfachen Widerhand- lung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 36 Abs. 4 SVG in Ver- bindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG und Art. 15 Abs. 3 VRV schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 400.– be- straft (Urk. 23 S. 15).

E. 2 Das vorinstanzliche Urteil wurde der Beschuldigten anlässlich der Hauptver- handlung vom 17. Juni 2024 mündlich eröffnet sowie im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 14; Urk. 12) und dem Statthalteramt am 20. Juni 2024 im Dispositiv zu- gestellt (Urk. 13). Mit Eingabe vom 24. Juni 2024 meldete die Beschuldigte frist- gerecht die Berufung an (Urk. 15). Das begründete Urteil (Urk. 23) wurde dem Statthalteramt am 8. Januar 2025 und der Beschuldigten am 11. Januar 2025 zu- gestellt (Urk. 20).

E. 2.1 Gemäss der Bestimmung von Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG wird in besonders leichten Fällen von einer Bestrafung Umgang genommen. Ob ein besonders leichter Fall vorliegt, hängt von den gesamten objektiven und subjektiven Umstän- den ab, die bei der Abwägung des Verschuldens zu berücksichtigen sind. Von ei- ner Busse soll nur Umgang genommen werden, wenn eine noch so geringe Strafe, weil dem Verschulden des Täters nicht angemessen, als stossend er- schiene. Die Rechtsprechung stellt mithin an den besonders leichten Fall hohe

- 14 - Anforderungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_20/2018 vom 10. April 2018 mit Hinweisen). Die Regel ist nur anwendbar, wenn das Verhalten des Täters – ob- schon der gesetzliche Straftatbestand an sich erfüllt ist – nach den besonderen Umständen nicht strafwürdig ist. Das dürfte kaum je der Fall sein (WEISSENBER- GER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz,

2. Aufl. 2015, N 10 zu Art. 100 SVG).

E. 2.2 Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines besonders leichten Falles zu Recht verneint. Die Beschuldigte hat durch die Missachtung des Vortritts eine elemen- tare Verkehrsregel verletzt und einen Unfall mit Sachschaden verursacht. Die Auf- erlegung einer Busse erscheint im vorliegenden Fall daher nicht stossend und das Verhalten der Beschuldigten durchaus als strafwürdig.

3. Aus dem im Rahmen des Berufungsverfahrens durch die Beschuldigte aus- gefüllten Datenerfassungsblatt geht hervor, dass sie pro Jahr Renteneinkünfte im Betrag von rund Fr. 54'300.– erhält und ein Vermögen von über Fr. 260'000.– auf- weist (Urk. 29). Die von der Vorinstanz festgesetzte Busse von Fr. 400.– erweist sich vor diesem Hintergrund auch unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Ver- hältnisse als angemessen. Sie ist zu bestätigen.

E. 3 Mit Eingabe vom 31. Januar 2025 reichte die Beschuldigte fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 25). Anschlussberufung wurde nicht erhoben (Urk. 28).

E. 3.1 Die Beschuldigte bringt vor, ihr Abbiegemanöver sei im Zeitpunkt der Kolli- sion bereits weitgehend abgeschlossen gewesen. Sie habe die Strassenmitte er- reicht gehabt, als der VW Golf mit übersetzter Geschwindigkeit auf der falschen Fahrspur in ihr Fahrzeug hineingefahren sei. Entgegen den Erwägungen der Vor- instanz sei sie nicht in den VW Golf hineingefahren. Sie stützt ihren Standpunkt im Wesentlichen auf das Schadenbild, welches zeige, dass der VW Golf nur mit stark übersetzter Geschwindigkeit gefahren sein könne (Urk. 35 S. 5).

E. 3.1.1 Zur Darstellung der Beschuldigten, wonach der VW Golf in ihr Fahrzeug hineingefahren sei, erwog die Vorinstanz, dass sich aus der Fotodokumentation der Polizei – namentlich aus dem Schadenbild (Urk. 2/2) – ein anderer Unfallher- gang ergebe. So zeigten die Aufnahmen (insbesondere Fotografien Nr. 5-11), dass beim VW Golf das Heck auf der Beifahrerseite eingedrückt und die hintere Stossstange abgerissen worden sei, während die Front des Fahrzeugs der Be- schuldigten rechts lediglich vergleichsweise geringfügig beschädigt worden sei. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz aus diesem Schadenbild schloss, dass der VW Golf die Beschuldigte bereits nahezu vollständig passiert hatte, als es zur Kollision kam, sowie dass sie mit der Front ihres Fahrzeugs ins Heck des VW Golf fuhr. Das Schadensmuster spricht erheblich für eine Kollision beim Einbiegen der Beschuldigten in die B._____-strasse. Schäden dieser Art sind typisch für Einfügevorgänge, bei denen ein bereits auf der Strasse befindli- ches Fahrzeug im hinteren Seiten- und Heckbereich getroffen wird. Die Vorin- stanz setzte sich zudem mit den gegenteiligen Ausführungen der Beschuldigten auseinander (Prot. I S. 10 und Urk. 2/10/1 F/A 16) und würdigte diese nachvoll- ziehbar als nicht überzeugend. Angesichts des festgestellten Schadenbilds ist die Behauptung, der VW Golf sei in ihr Fahrzeug hineingefahren, nicht plausibel. Wäre der Unfall in dieser Weise verlaufen, wäre vielmehr ein Frontschaden am VW Golf und ein seitlicher Schaden am Fahrzeug der Beschuldigten zu erwarten

- 9 - gewesen. Das tatsächliche Schadenbild steht damit in klarem Widerspruch zu ih- rer Darstellung und fügt sich schlüssig in den von der Vorinstanz angenommenen Unfallhergang ein. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Beschuldigte ihr Fahrzeug in dasjenige des VW Golf gelenkt habe, erweist sich daher nicht als offensichtlich unhaltbar (vgl. zum Ganzen Urk. 23 S. 10 f.), sondern vielmehr als zutreffend.

E. 3.1.2 Soweit die Beschuldigte eine überhöhte Geschwindigkeit des VW Golf be- hauptet (Urk. 35 S. 10-12), vermag dies nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass bei einer Geschwindigkeit von 60-70 km/h ein erheblich grösseres Schadenbild zu erwarten gewesen wäre. Zu berücksichti- gen ist zudem, dass Stossstangen moderner Fahrzeuge regelmässig aus Kunst- stoff bestehen und sich bereits bei verhältnismässig geringen Krafteinwirkungen aus den Verankerungen lösen können. Vorliegend ist unbestritten, dass die Be- schuldigte ihr Fahrzeug lediglich im Schritttempo bewegte. Eine tangentiale oder seitliche Kollision kann daher durchaus zu einer Ablösung der hinteren Stoss- stange führen, ohne dass hierfür eine erhebliche Geschwindigkeit des anderen Fahrzeugs erforderlich wäre. Auch der geringe Schaden am Fahrzeug der Be- schuldigten spricht gegen einen Aufprall bei stark übersetztem Tempo. Vielmehr ist das festgestellte Schadenbild mit einer Geschwindigkeit des VW Golf von rund 50 km/h vereinbar, selbst wenn die Beschuldigte ihr Fahrzeug im Schritttempo in die Strasse einfügte. Die Behauptung der Beschuldigten, das Schadenbild könne nur durch ein rasantes Fahrmanöver erklärt werden, ist folglich nicht überzeu- gend. Jedenfalls lässt sich daraus kein zwingender Rückschluss darauf ziehen, dass der Lenker des VW Golf mit einer Geschwindigkeit von mindestens 60 km/h oder – wie die Beschuldigte im Berufungsverfahren neu behauptet (Urk. 35 S. 10 f.) – sogar mehr als 70 km/h gefahren sei. Des Weiteren stellte die Vorinstanz überzeugend fest, dass auch der Kollisionsort, welcher sich lediglich rund 60 m vor der Einmündung der B._____-strasse in die vortrittsberechtigte E._____-strasse befindet, und der deshalb zu erwartende Bremsweg gegen eine massiv übersetzte Geschwindigkeit des Lenkers des VW Golf spricht. Somit ist ihr beizupflichten, wenn sie erwägt, dass es keinerlei konkreten Anhaltspunkte gebe, dass der Lenker des VW Golf die Höchstgeschwindigkeit erheblich überschritten

- 10 - hätte. Nach dem Dargelegten erweist sich die vorinstanzliche Würdigung zur Ge- schwindigkeit des Lenkers des Personenwagens VW Golf somit als nachvollzieh- bar (vgl. zum Ganzen Urk. 23 S. 10).

E. 3.1.3 Zum Vorbringen der Beschuldigten, wonach der VW Golf die Kurve ge- schnitten habe und auf der falschen Fahrspur gefahren sei, womit er den Vortritt verwirkt habe (Urk. 35 S. 9 und 14 f.), ist festzuhalten, dass dies – selbst unter der Annahme, der Lenker des VW Golf sei tatsächlich auf der falschen Fahrspur ge- fahren – nichts daran ändert, dass die Beschuldigte als aus einer Ausfahrt Einbie- gende grundsätzlich vortrittsbelastet blieb. Indes sind die Erwägungen der Vorin- stanz zu relativieren, soweit sie annimmt, das Vortrittsrecht nach Art. 36 Abs. 4 SVG gelte nicht nur für die rechte Fahrspur, sondern im Grundsatz auf der ge- samten Strassenbreite. Das Bundesgericht hat vielmehr wiederholt festgehalten, dass das Vortrittsrecht das Rechtsfahrgebot nicht aufhebt und dass an unüber- sichtlichen Stellen die strikte Einhaltung der rechten Fahrbahnhälfte verlangt wird (vgl. BGE 129 IV 44 E. 1.2 f.). Ein allfälliges Schneiden der Kurve durch den Len- ker des VW Golf könnte somit eine Verletzung des Rechtsfahrgebots darstellen. Gleichwohl entbindet dies die Beschuldigte nicht von ihrer Pflicht, beim Einbiegen den Vortritt zu gewähren. Denn im Strafrecht gibt es keine Verschuldenskompen- sation (Urteil des Bundesgerichts 7B_458/2023 vom 25. Juni 2024 E. 5.3 m.w.H.). Insofern ändert dies nichts an der zutreffenden Feststellung der Vorinstanz, wo- nach die Beschuldigte im vorliegenden Fall vortrittsbelastet blieb (vgl. Urk. 23 S. 9). Zudem stimmt auch in diesem Zusammenhang das dokumentierte Scha- denbild nicht mit der Darstellung der Beschuldigten überein: Wäre der VW Golf auf der falschen Fahrspur in ihr Fahrzeug gefahren, wäre ein Frontschaden am VW Golf zu erwarten gewesen. Tatsächlich ist jedoch dessen Heck beschädigt, was wiederum für ein Einbiegeunfall zulasten der Beschuldigten spricht.

E. 3.2 Sodann dringt die Rüge der Beschuldigten, sie habe ihre Kontrollblicke kor- rekt gesetzt und insbesondere zuletzt nochmals nach rechts schauen müssen (Urk. 35 S. 5 f.), ebenfalls nicht durch. Die Vorinstanz ging diesbezüglich zutref- fend davon aus, dass beim Linksabbiegen die linke Fahrspur – als zuerst zu be- fahrende – zuletzt zu kontrollieren ist. Die Beschuldigte räumte ein, während rund

- 11 - drei Sekunden nach rechts fokussiert gewesen zu sein (Prot. I S. 9). Angesichts der örtlichen Situation ist es ohne Weiteres möglich, dass sich in dieser Zeit die Verkehrslage auf der linken Fahrspur änderte und der VW Golf in ihr Sichtfeld ge- langte. Dass die Vorinstanz daraus schloss, die Beschuldigte habe ihre Kontroll- blicke unzureichend vorgenommen, ist daher nicht zu beanstanden (vgl. zum Ganzen Urk. 23 S. 11).

E. 3.3 Schliesslich erweisen sich auch die weiteren Vorbringen der Beschuldigten als unbehelflich. Die von ihr behaupteten Sichtbehinderungen durch Büsche und Sträucher (vgl. Urk. 35 S. 7) sind durch Fotografien (Urk. 2/2 Nr. 4; Urk. 2/10/3) dokumentiert und wurden von der Vorinstanz bei ihrer Beweiswürdigung ausdrü- cklich berücksichtigt. Die Ausfahrt aus der Sammelstelle D._____ war zwar einge- schränkt, indessen nicht vollständig verdeckt. Gerade weil die Stelle unübersicht- lich war, traf die Beschuldigte im Übrigen eine gesteigerte Sorgfaltspflicht (Art. 15 Abs. 3 VRV). Die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Beschuldigte – wenn auch mit leichter Sichtbehinderung durch Büsche und Sträucher – stets beide Fahrspuren habe einsehen können (Urk. 23 S. 10), ist somit zutreffend.

E. 4 Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens 1 Tag und höchstens 3 Monaten aus. Es erscheint ein Umwandlungssatz von 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen. Die Ersatzfrei- heitsstrafe ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – deshalb auf 4 Tage fest- zulegen. VI. Kostenfolgen

Dispositiv
  1. Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 4 und 5) zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 1 StPO). - 15 -
  2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'800.– festzusetzen. Die Beschuldigte unterliegt mit ihren Anträgen, weshalb ihr die Kosten des Berufungs- verfahrens vollumfänglich aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:
  3. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 15 Abs. 3 VRV sowie in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG.
  4. Die Beschuldigte wird mit Fr. 400.– Busse bestraft.
  5. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
  6. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
  7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–.
  8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
  9. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die Beschuldigte  das Statthalteramt Bezirk Hinwil  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an die Vorinstanz  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmassah-  men, Lessingstrasse 33, 8090 Zürich (unter Hinweis auf ihre PIN 1).
  10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. - 16 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 17. September 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU250002-O/U/nk Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Oberrichter lic. iur. Hoffmann und Oberrichter lic. iur. Amsler sowie Gerichtsschreiberin MLaw Eggenberger Urteil vom 17. September 2025 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin gegen Statthalteramt Bezirk Hinwil, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen, vom 17. Juni 2024 (GC240004)

- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk Hinwil vom 13. November 2023 ist die- sem Urteil beigeheftet (Urk. 6). Urteil der Vorinstanz:

1. Die Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen einfachen Widerhandlung ge- gen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 36 Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG und Art. 15 Abs. 3 VRV.

2. Die Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 400.– bestraft.

3. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

4. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 330.– Gebühren und Auslagen des Statthalteramts, Fr. 200.– nachträgliche Gebühren des Statthalteramts. Muss der Entscheid nicht schriftlich begründet werden, ermässigt sich die Gerichtsgebühr auf zwei Drittel.

5. Die Gerichtskosten sowie die Gebühren und Auslagen des Statthalteramts werden der Beschuldigten auferlegt.

- 3 - Berufungsanträge:

a) Der Beschuldigten: (Urk. 35 S. 2)

1. Der Strafbefehl ST.2023.2132 des Statthalteramts Hinwil vom 13. No- vember 2023 einschliesslich Busse und Anordnung von Ersatzfreiheits- strafe und Kostenfolgen sei aufzuheben.

2. Dispositivziffern 1, 2, 3, 4 und 5 des Urteils GC240004-E des Einzelge- richts in Zivil- und Strafsachen des Bezirksgerichts Hinwil vom 17. Juni 2024 seien aufzuheben.

3. Die Beschuldigte sei vom Vorwurf der fahrlässigen einfachen Wider- handlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 36 Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG und Art. 15 Abs 3 VRV freizusprechen.

4. Die Bestrafung mit einer Busse von Fr. 400.– und die Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen seien aufzuheben.

5. Die Auferlegung von Gerichtskosten sowie Gebühren und Auslagen des Statthalteramts Hinwil (Dispositivziffer 5) an die Beschuldigte sei aufzuheben.

6. Eventualiter sei gestützt auf Art. 100 Abs. 2 SVG von einem besonders leichten Fall auszugehen und von einer Strafe Umgang zu nehmen.

7. Subeventualiter sei das Urteil GC240004-E aufzuheben und die Sache zur Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen und des Beweisverfah- rens im Sinne der Beweisanträge in Urk. 6 und 11 S. 1 und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

b) Des Statthalteramts Bezirk Hinwil: (Urk. 28) Verzicht auf Antragsstellung.

- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Die Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil, Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen, vom 17. Juni 2024 der fahrlässigen einfachen Widerhand- lung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 36 Abs. 4 SVG in Ver- bindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG und Art. 15 Abs. 3 VRV schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 400.– be- straft (Urk. 23 S. 15).

2. Das vorinstanzliche Urteil wurde der Beschuldigten anlässlich der Hauptver- handlung vom 17. Juni 2024 mündlich eröffnet sowie im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 14; Urk. 12) und dem Statthalteramt am 20. Juni 2024 im Dispositiv zu- gestellt (Urk. 13). Mit Eingabe vom 24. Juni 2024 meldete die Beschuldigte frist- gerecht die Berufung an (Urk. 15). Das begründete Urteil (Urk. 23) wurde dem Statthalteramt am 8. Januar 2025 und der Beschuldigten am 11. Januar 2025 zu- gestellt (Urk. 20).

3. Mit Eingabe vom 31. Januar 2025 reichte die Beschuldigte fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 25). Anschlussberufung wurde nicht erhoben (Urk. 28).

4. Mit Beschluss vom 19. Februar 2025 wurde das schriftliche Verfahren ange- ordnet und der Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufung zu begründen (Urk. 31). Nachdem die Beschuldigte innert Frist ihre Berufungsbegründung, in- klusive Beilagen, eingereicht hatte (Urk. 35; Urk. 36/1-6), wurde dem Statthalter- amt mit Präsidialverfügung vom 19. März 2025 Frist zur Berufungsantwort ange- setzt und der Vorinstanz die Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung ein- geräumt (Urk. 37). Sowohl die Vorinstanz als auch das Statthalteramt verzichteten jeweils auf Vernehmlassung bzw. auf eine Berufungsanwort (Urk. 39; Urk. 40). Das Verfahren ist spruchreif.

- 5 - II. Prozessuales

1. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Ur- teil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Be- weise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Mit der Berufung bei Übertretungen können Fehler bei der Anwendung des anwendbaren materiel- len oder formellen Rechts geltend gemacht werden, insbesondere des StGB und der StPO. Gerügt werden können sodann Überschreitungen und Missbrauch des Ermessens sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, nicht aber blosse Unangemessenheit (JOSITSCH/SCHMID, Handbuch StPO, 4. Aufl., Zürich/St. Gal- len 2023, N 1538). Soweit die Beweiswürdigung bzw. die Feststellung des (recht- mässig erhobenen) Sachverhalts gerügt wird, beschränkt sich die Überprüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit, also auf Willkür (Zürcher Kommentar StPO-ZIM- MERLIN, 3. Aufl. 2020, Art. 398 N 23). Gerügt werden können damit nur klare Feh- ler bei der Sachverhaltsermittlung, wobei zunächst an Versehen und Irrtümer, fer- ner an Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhand- lung ergebenden Beweislage und den Feststellungen im Urteil, zu denken ist. In Betracht fallen sodann Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf ei- ner Verletzung von Bundesrecht, vorab der StPO selbst beruht. Zu denken ist weiter an Fälle, in denen die an sich zur Verfügung stehenden Beweismittel offen- sichtlich ungenügend ausgeschöpft wurden, also der Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit der Grundsatz der Wahrheitsforschung von Amtes wegen missachtet wurde (JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., N 1538). Weiter wird das angefoch- tene Urteil auf Rechtsverletzungen bei der durch die Vorinstanz vorgenommenen rechtlichen Würdigung überprüft. Dabei liegt keine Einschränkung der Überprü- fungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen, und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (ZIMMERLIN, a.a.O., Art. 398 N 23).

2. Es ist sodann darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vor-

- 6 - bringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr wird dem Gericht zugestanden, sich auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien zu beschränken (BGE 138 IV 81 E. 2.2; 136 I 229 E. 5.2).

3. Die Beschuldigte beantragt mit ihrer Berufung einen vollumfänglichen Frei- spruch (Urk. 35 S. 2). Damit bildet das ganze vorinstanzliche Urteil Berufungsge- genstand, weshalb kein Punkt des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwach- sen ist (Art. 402 StPO). Es ist im Rahmen der oben erläuterten Kognition zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Ferner gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). III. Sachverhalt

1. Im Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk Hinwil vom 13. November 2023 wird der Beschuldigten vorgeworfen, gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung verstossen zu haben, indem sie am 30. Juni 2023 um 10.36 Uhr an der B._____- str. … in C._____ fahrlässig zufolge Nichtgewähren des Vortritts beim Verlassen einer Ausfahrt mit einem korrekt geführten Personenwagen kollidiert sei, wobei Sachschaden in der Höhe von ca. Fr. 6'500.– entstanden sei (Urk. 6).

2. Die Vorinstanz erachtete diesen Sachverhalt als rechtsgenügend erstellt. Sie stützte sich dabei in erster Linie auf die Aussagen der Beschuldigten und deren schriftliche Stellungnahmen (Urk. 2/10/1; Urk. 2/10/2, Prot. I S. 7 ff.; Urk. 14) so- wie auf den Rapport (Urk. 2/1) und die Fotodokumentation der Stadtpolizei C._____ – insbesondere das Schadenbild (Urk. 2/2). Die Aussagen der Insassen des VW Golf, die am Unfallort lediglich als Auskunftspersonen befragt worden wa- ren (Urk. 2/1 S. 3), liess sie hingegen unberücksichtigt, da sie mangels Konfronta- tion und Einvernahme unter Wahrheitspflicht nicht zulasten der Beschuldigten ver- wertbar seien (vgl. Urk. 23 S. 5-12). Zusammengefasst erachtete die Vorinstanz die Aussagen der Beschuldigten zu den eingeschränkten Sichtverhältnissen als glaubhaft und nachvollziehbar. Sie erwog hierzu, die Beschuldigte habe sich zunächst korrekt verhalten, als sie sich aufgrund der vorhandenen Sträucher und Büsche beim Verlassen der Sammel-

- 7 - stelle D._____ vorsichtig auf das Trottoir "vorgetastet" habe. Insoweit habe sie ihre aus der eingeschränkten Sicht resultierende Sorgfaltspflicht gemäss Art. 26 Abs. 1 [SVG] und Art. 15 Abs. 3 VRV wahrgenommen. Für den weiteren Unfall- hergang sei jedoch entscheidend, dass die Beschuldigte, die von der Ausfahrt in die Strasse eingebogen sei und damit ihr Fahrzeug in den Verkehr eingefügt habe, grundsätzlich vortrittsbelastet gewesen sei (vgl. Art. 36 Abs. 4 SVG), wäh- rend der Personenwagen VW Golf grundsätzlich vortrittsberechtigt gewesen sei. An dieser Vortrittsberechtigung ändere grundsätzlich auch nichts, wenn der Len- ker des VW Golf – wie von der Beschuldigten geschildert – die Kurve geschnitten oder die Spur nicht korrekt eingehalten habe. Überdies spreche sowohl das Scha- denbild (Urk. 2/2) als auch der Standort der Unfallstelle weder für den von der Be- schuldigten dargestellten Unfallhergang noch für eine – wie von ihr behauptet – stark übersetzte Geschwindigkeit des Personenwagens VW Golf. Angesichts des Schadens am Heck des Personenwagens VW Golf müsse vielmehr davon ausge- gangen werden, dass die Beschuldigte ihr Fahrzeug in den auf der Strasse fah- renden Personenwagen VW Golf gelenkt habe. Gemäss Schadenbild müsse der Personenwagen VW Golf die Beschuldigte zudem bereits fast vollständig passiert haben, als es zur Kollision gekommen sei – was auch von der Beschuldigten selbst bestätigt worden sei (Urk. 2/10 F/A 16). Sie hätte den Personenwagen VW Golf spätestens in diesem Moment erkennen müssen und ihr Fahrzeug durch kurzes Antippen des Bremspedals zum Stillstand bringen können. Weiter stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschuldigte – wenn auch mit leichter Sichtbehinde- rung durch Büsche und Sträucher – stets beide Fahrspuren habe einsehen kön- nen. Vor dem Einfahren in die B._____-strasse habe sie sich jedoch zu lange auf die rechte Seite der Strasse fokussiert. Mithin habe sie es in diesem Zeitpunkt un- terlassen, mit einem letzten Blick nach links zu prüfen, ob die Strasse frei gewe- sen sei, ansonsten sie den von links talwärts fahrenden VW Golf rechtzeitig be- merkt hätte. Schlussfolgernd hielt die Vorinstanz fest, dass der Anklagesachver- halt erstellt sei und sich eine Ergänzung des Beweisverfahrens bei dieser Akten- lage nicht aufdränge (Urk. 23 S. 5-12).

3. Die Beschuldigte macht in ihrer Berufungsbegründung geltend, die Vorin- stanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig und willkürlich

- 8 - festgestellt. Sie rügt insbesondere eine unzureichende Beweisabnahme, eine un- vollständige Abklärung der Unfallumstände sowie eine willkürliche Annahme einer Vortrittsverletzung. Zudem sei ihr rechtliches Gehör verletzt und der Grundsatz in dubio pro reo missachtet worden (Urk. 35 S. 3-19). 3.1. Die Beschuldigte bringt vor, ihr Abbiegemanöver sei im Zeitpunkt der Kolli- sion bereits weitgehend abgeschlossen gewesen. Sie habe die Strassenmitte er- reicht gehabt, als der VW Golf mit übersetzter Geschwindigkeit auf der falschen Fahrspur in ihr Fahrzeug hineingefahren sei. Entgegen den Erwägungen der Vor- instanz sei sie nicht in den VW Golf hineingefahren. Sie stützt ihren Standpunkt im Wesentlichen auf das Schadenbild, welches zeige, dass der VW Golf nur mit stark übersetzter Geschwindigkeit gefahren sein könne (Urk. 35 S. 5). 3.1.1. Zur Darstellung der Beschuldigten, wonach der VW Golf in ihr Fahrzeug hineingefahren sei, erwog die Vorinstanz, dass sich aus der Fotodokumentation der Polizei – namentlich aus dem Schadenbild (Urk. 2/2) – ein anderer Unfallher- gang ergebe. So zeigten die Aufnahmen (insbesondere Fotografien Nr. 5-11), dass beim VW Golf das Heck auf der Beifahrerseite eingedrückt und die hintere Stossstange abgerissen worden sei, während die Front des Fahrzeugs der Be- schuldigten rechts lediglich vergleichsweise geringfügig beschädigt worden sei. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz aus diesem Schadenbild schloss, dass der VW Golf die Beschuldigte bereits nahezu vollständig passiert hatte, als es zur Kollision kam, sowie dass sie mit der Front ihres Fahrzeugs ins Heck des VW Golf fuhr. Das Schadensmuster spricht erheblich für eine Kollision beim Einbiegen der Beschuldigten in die B._____-strasse. Schäden dieser Art sind typisch für Einfügevorgänge, bei denen ein bereits auf der Strasse befindli- ches Fahrzeug im hinteren Seiten- und Heckbereich getroffen wird. Die Vorin- stanz setzte sich zudem mit den gegenteiligen Ausführungen der Beschuldigten auseinander (Prot. I S. 10 und Urk. 2/10/1 F/A 16) und würdigte diese nachvoll- ziehbar als nicht überzeugend. Angesichts des festgestellten Schadenbilds ist die Behauptung, der VW Golf sei in ihr Fahrzeug hineingefahren, nicht plausibel. Wäre der Unfall in dieser Weise verlaufen, wäre vielmehr ein Frontschaden am VW Golf und ein seitlicher Schaden am Fahrzeug der Beschuldigten zu erwarten

- 9 - gewesen. Das tatsächliche Schadenbild steht damit in klarem Widerspruch zu ih- rer Darstellung und fügt sich schlüssig in den von der Vorinstanz angenommenen Unfallhergang ein. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Beschuldigte ihr Fahrzeug in dasjenige des VW Golf gelenkt habe, erweist sich daher nicht als offensichtlich unhaltbar (vgl. zum Ganzen Urk. 23 S. 10 f.), sondern vielmehr als zutreffend. 3.1.2. Soweit die Beschuldigte eine überhöhte Geschwindigkeit des VW Golf be- hauptet (Urk. 35 S. 10-12), vermag dies nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass bei einer Geschwindigkeit von 60-70 km/h ein erheblich grösseres Schadenbild zu erwarten gewesen wäre. Zu berücksichti- gen ist zudem, dass Stossstangen moderner Fahrzeuge regelmässig aus Kunst- stoff bestehen und sich bereits bei verhältnismässig geringen Krafteinwirkungen aus den Verankerungen lösen können. Vorliegend ist unbestritten, dass die Be- schuldigte ihr Fahrzeug lediglich im Schritttempo bewegte. Eine tangentiale oder seitliche Kollision kann daher durchaus zu einer Ablösung der hinteren Stoss- stange führen, ohne dass hierfür eine erhebliche Geschwindigkeit des anderen Fahrzeugs erforderlich wäre. Auch der geringe Schaden am Fahrzeug der Be- schuldigten spricht gegen einen Aufprall bei stark übersetztem Tempo. Vielmehr ist das festgestellte Schadenbild mit einer Geschwindigkeit des VW Golf von rund 50 km/h vereinbar, selbst wenn die Beschuldigte ihr Fahrzeug im Schritttempo in die Strasse einfügte. Die Behauptung der Beschuldigten, das Schadenbild könne nur durch ein rasantes Fahrmanöver erklärt werden, ist folglich nicht überzeu- gend. Jedenfalls lässt sich daraus kein zwingender Rückschluss darauf ziehen, dass der Lenker des VW Golf mit einer Geschwindigkeit von mindestens 60 km/h oder – wie die Beschuldigte im Berufungsverfahren neu behauptet (Urk. 35 S. 10 f.) – sogar mehr als 70 km/h gefahren sei. Des Weiteren stellte die Vorinstanz überzeugend fest, dass auch der Kollisionsort, welcher sich lediglich rund 60 m vor der Einmündung der B._____-strasse in die vortrittsberechtigte E._____-strasse befindet, und der deshalb zu erwartende Bremsweg gegen eine massiv übersetzte Geschwindigkeit des Lenkers des VW Golf spricht. Somit ist ihr beizupflichten, wenn sie erwägt, dass es keinerlei konkreten Anhaltspunkte gebe, dass der Lenker des VW Golf die Höchstgeschwindigkeit erheblich überschritten

- 10 - hätte. Nach dem Dargelegten erweist sich die vorinstanzliche Würdigung zur Ge- schwindigkeit des Lenkers des Personenwagens VW Golf somit als nachvollzieh- bar (vgl. zum Ganzen Urk. 23 S. 10). 3.1.3. Zum Vorbringen der Beschuldigten, wonach der VW Golf die Kurve ge- schnitten habe und auf der falschen Fahrspur gefahren sei, womit er den Vortritt verwirkt habe (Urk. 35 S. 9 und 14 f.), ist festzuhalten, dass dies – selbst unter der Annahme, der Lenker des VW Golf sei tatsächlich auf der falschen Fahrspur ge- fahren – nichts daran ändert, dass die Beschuldigte als aus einer Ausfahrt Einbie- gende grundsätzlich vortrittsbelastet blieb. Indes sind die Erwägungen der Vorin- stanz zu relativieren, soweit sie annimmt, das Vortrittsrecht nach Art. 36 Abs. 4 SVG gelte nicht nur für die rechte Fahrspur, sondern im Grundsatz auf der ge- samten Strassenbreite. Das Bundesgericht hat vielmehr wiederholt festgehalten, dass das Vortrittsrecht das Rechtsfahrgebot nicht aufhebt und dass an unüber- sichtlichen Stellen die strikte Einhaltung der rechten Fahrbahnhälfte verlangt wird (vgl. BGE 129 IV 44 E. 1.2 f.). Ein allfälliges Schneiden der Kurve durch den Len- ker des VW Golf könnte somit eine Verletzung des Rechtsfahrgebots darstellen. Gleichwohl entbindet dies die Beschuldigte nicht von ihrer Pflicht, beim Einbiegen den Vortritt zu gewähren. Denn im Strafrecht gibt es keine Verschuldenskompen- sation (Urteil des Bundesgerichts 7B_458/2023 vom 25. Juni 2024 E. 5.3 m.w.H.). Insofern ändert dies nichts an der zutreffenden Feststellung der Vorinstanz, wo- nach die Beschuldigte im vorliegenden Fall vortrittsbelastet blieb (vgl. Urk. 23 S. 9). Zudem stimmt auch in diesem Zusammenhang das dokumentierte Scha- denbild nicht mit der Darstellung der Beschuldigten überein: Wäre der VW Golf auf der falschen Fahrspur in ihr Fahrzeug gefahren, wäre ein Frontschaden am VW Golf zu erwarten gewesen. Tatsächlich ist jedoch dessen Heck beschädigt, was wiederum für ein Einbiegeunfall zulasten der Beschuldigten spricht. 3.2. Sodann dringt die Rüge der Beschuldigten, sie habe ihre Kontrollblicke kor- rekt gesetzt und insbesondere zuletzt nochmals nach rechts schauen müssen (Urk. 35 S. 5 f.), ebenfalls nicht durch. Die Vorinstanz ging diesbezüglich zutref- fend davon aus, dass beim Linksabbiegen die linke Fahrspur – als zuerst zu be- fahrende – zuletzt zu kontrollieren ist. Die Beschuldigte räumte ein, während rund

- 11 - drei Sekunden nach rechts fokussiert gewesen zu sein (Prot. I S. 9). Angesichts der örtlichen Situation ist es ohne Weiteres möglich, dass sich in dieser Zeit die Verkehrslage auf der linken Fahrspur änderte und der VW Golf in ihr Sichtfeld ge- langte. Dass die Vorinstanz daraus schloss, die Beschuldigte habe ihre Kontroll- blicke unzureichend vorgenommen, ist daher nicht zu beanstanden (vgl. zum Ganzen Urk. 23 S. 11). 3.3. Schliesslich erweisen sich auch die weiteren Vorbringen der Beschuldigten als unbehelflich. Die von ihr behaupteten Sichtbehinderungen durch Büsche und Sträucher (vgl. Urk. 35 S. 7) sind durch Fotografien (Urk. 2/2 Nr. 4; Urk. 2/10/3) dokumentiert und wurden von der Vorinstanz bei ihrer Beweiswürdigung ausdrü- cklich berücksichtigt. Die Ausfahrt aus der Sammelstelle D._____ war zwar einge- schränkt, indessen nicht vollständig verdeckt. Gerade weil die Stelle unübersicht- lich war, traf die Beschuldigte im Übrigen eine gesteigerte Sorgfaltspflicht (Art. 15 Abs. 3 VRV). Die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Beschuldigte – wenn auch mit leichter Sichtbehinderung durch Büsche und Sträucher – stets beide Fahrspuren habe einsehen können (Urk. 23 S. 10), ist somit zutreffend.

4. Schlussfolgernd lässt sich gestützt auf die vorhandenen Akten – namentlich die Aussagen der Beschuldigten, den Polizeirapport und die Fotodokumentation – festhalten, dass der Unfall in erster Linie auf das Fehlverhalten der Beschuldigten zurückzuführen ist, welche den Vortritt des Personenwagens VW Golf missach- tete. Insofern erweist sich die Beweiswürdigung der Vorinstanz und die daraus gezogene Feststellung, wonach der Anklagesachverhalt erstellt sei, als weder of- fensichtlich unrichtig noch auf klaren Fehlern beruhend, sodass von Willkür keine Rede sein kann. Dass die Beschuldigte eine abweichende Interpretation des Un- fallgeschehens vorträgt, genügt nicht, um Willkür darzutun. Auch die Abweisung der durch die Beschuldigte beantragten zusätzlichen Beweise ist vor diesem Hin- tergrund nicht zu beanstanden. Die Rügen der Beschuldigten erweisen sich daher insgesamt als unbegründet. Die Vorinstanz hat sich mit ihren Vorbringen hinrei- chend auseinandergesetzt. Ihre Würdigung erweist sich als sorgfältig und nach- vollziehbar, weshalb auf die entsprechenden Erwägungen abgestellt werden kann.

- 12 - IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten der Beschuldigten als fahrlässige ein- fache Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 36 Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG und Art. 15 Abs. 3 VRV (Urk. 23 S. 12).

2. Der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rück- wärts fahren will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben den Vortritt (Art. 36 Abs. 4 SVG). Gemäss Art. 15 Abs. 3 VRV muss, wer aus Fabrik-, Hof- oder Garagenausfahrten, aus Feldwegen, Radwegen, Parkplätzen, Tankstel- len und dergleichen oder über ein Trottoir auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt, den Benützern dieser Strasse den Vortritt lassen. 2.1. Nach der Rechtsprechung obliegt dem Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen will, eine erhöhte Vorsichts- und Sorgfaltspflicht. Er hat allen auf der Strasse verkehrenden Fahrzeugen, ob sie von rechts oder links kommen, den Vortritt einzuräumen und muss daher die nach den Umständen geeigneten Mass- nahmen treffen, um zu verhindern, dass herannahende Strassenbenützer durch sein Einbiegemanöver behindert oder gar gefährdet werden. Bei der heutigen Verkehrsdichte und namentlich bei der Einfahrt in eine Strasse, auf der mit grös- seren Geschwindigkeiten gefahren werden darf, genügt im Allgemeinen nicht, dass bloss unmittelbar vor dem Anfahren beobachtet wird, ob die Strasse frei sei, sondern die Beobachtung muss auch noch während des Einbiegens fortgesetzt werden, damit vor einem überraschend auftauchenden Vortrittsberechtigten noch angehalten oder ihm durch rasche Beschleunigung die ungestörte Weiterfahrt er- möglicht werden kann (BGE 89 IV 140 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_221/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 2.3.1; vgl. auch BSK SVG-MAEDER, N 45 zu Art. 36 SVG). 2.2. Die Beschuldigte war beim Verlassen der Sammelstelle D._____ eindeutig vortrittsbelastet bzw. war sie gegenüber dem Lenker des Personenwagens VW Golf zur Vortrittsgewährung verpflichtet. Sie hätte ihr Fahrzeug nur dann in die B._____-strasse einfügen dürfen, wenn die gesamte Fahrbahn frei gewesen

- 13 - wäre. Indem sie es jedoch unterliess, sich durch einen abschliessenden Kontroll- blick zu vergewissern, dass sich kein Fahrzeug näherte, übersah sie den heran- nahenden VW Golf und missachtete dessen Vortritt. Damit verletzte sie die ihr ob- liegende erhöhte Sorgfaltspflicht nach Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 15 Abs. 3 VRV.

3. Durch die Missachtung der Vortrittsregel gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG in Ver- bindung mit Art. 15 Abs. 3 VRV beging die Beschuldigte eine Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG. Wie die Vorinstanz zutreffend aus- führte, ist dies auch bei fahrlässiger Tatbegehung strafbar (Art. 100 Abs. 1 SVG).

4. Die Beschuldigte ist somit in Bestätigung des erstinstanzlichen Schuld- spruchs der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 15 Abs. 3 VRV sowie in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung

1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen für die fahrlässige Verletzung der Ver- kehrsregeln korrekt festgelegt, wonach dieser sich auf Busse bis Fr. 10'000.– er- streckt (Urk. 23 S. 13 f.; Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG und Art. 106 Abs. 1 StGB).

2. Die Vorinstanz ging bei der Bemessung der Busse zu Recht von einem leichten Tatverschulden aus. Die Beschuldigte beantragt, gestützt auf Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG sei aufgrund des leichten Verschuldens von einer Bestrafung Umgang zu nehmen (Urk. 35 S. 19). 2.1. Gemäss der Bestimmung von Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG wird in besonders leichten Fällen von einer Bestrafung Umgang genommen. Ob ein besonders leichter Fall vorliegt, hängt von den gesamten objektiven und subjektiven Umstän- den ab, die bei der Abwägung des Verschuldens zu berücksichtigen sind. Von ei- ner Busse soll nur Umgang genommen werden, wenn eine noch so geringe Strafe, weil dem Verschulden des Täters nicht angemessen, als stossend er- schiene. Die Rechtsprechung stellt mithin an den besonders leichten Fall hohe

- 14 - Anforderungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_20/2018 vom 10. April 2018 mit Hinweisen). Die Regel ist nur anwendbar, wenn das Verhalten des Täters – ob- schon der gesetzliche Straftatbestand an sich erfüllt ist – nach den besonderen Umständen nicht strafwürdig ist. Das dürfte kaum je der Fall sein (WEISSENBER- GER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz,

2. Aufl. 2015, N 10 zu Art. 100 SVG). 2.2. Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines besonders leichten Falles zu Recht verneint. Die Beschuldigte hat durch die Missachtung des Vortritts eine elemen- tare Verkehrsregel verletzt und einen Unfall mit Sachschaden verursacht. Die Auf- erlegung einer Busse erscheint im vorliegenden Fall daher nicht stossend und das Verhalten der Beschuldigten durchaus als strafwürdig.

3. Aus dem im Rahmen des Berufungsverfahrens durch die Beschuldigte aus- gefüllten Datenerfassungsblatt geht hervor, dass sie pro Jahr Renteneinkünfte im Betrag von rund Fr. 54'300.– erhält und ein Vermögen von über Fr. 260'000.– auf- weist (Urk. 29). Die von der Vorinstanz festgesetzte Busse von Fr. 400.– erweist sich vor diesem Hintergrund auch unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Ver- hältnisse als angemessen. Sie ist zu bestätigen.

4. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens 1 Tag und höchstens 3 Monaten aus. Es erscheint ein Umwandlungssatz von 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen. Die Ersatzfrei- heitsstrafe ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – deshalb auf 4 Tage fest- zulegen. VI. Kostenfolgen

1. Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 4 und 5) zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 1 StPO).

- 15 -

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'800.– festzusetzen. Die Beschuldigte unterliegt mit ihren Anträgen, weshalb ihr die Kosten des Berufungs- verfahrens vollumfänglich aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 15 Abs. 3 VRV sowie in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG.

2. Die Beschuldigte wird mit Fr. 400.– Busse bestraft.

3. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die Beschuldigte  das Statthalteramt Bezirk Hinwil  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an die Vorinstanz  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmassah-  men, Lessingstrasse 33, 8090 Zürich (unter Hinweis auf ihre PIN 1).

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden.

- 16 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 17. September 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Eggenberger