Sachverhalt
1. Das Statthalteramt wirft der Beschuldigten gemäss Strafbefehl Nr. ST.2023.1640 vom 25. März 2024 in objektiver Hinsicht zusammengefasst vor, sie habe ihre Elternpflicht zur Gewährleistung der Schulpflicht für ihre Töchter C._____ und D._____ missachtet, da letztere dem Schulunterricht vom 20. März 2023 bis zum 9. Juni 2023 für insgesamt 10 Wochen unentschuldigt ferngeblieben seien. Zwar hätte sie im September bzw. November 2022 für die Töchter ein Dis- pensationsgesuch gestellt, um mit der ganzen Familie für mehr als zwei Schulferi- enwochen ins Ausland zu reisen und dabei den Schwager des Kindsvaters in der Dominikanischen Republik zu besuchen. Doch sei dieses Gesuch durch die Pri- marschulpflege der Gemeinde B._____ abgelehnt worden und hätten die Eltern ihre Töchter hernach per 20. März 2023 vollständig von der Schule abgemeldet. Dabei seien sie von der Schulpflege über die Voraussetzungen einer Abmeldung orientiert worden. Insbesondere sei klargestellt worden, dass eine Abmeldung erst ab einer Abwesenheit von mehr als 12 Schulwochen zur Anwendung kommen könne, die Abwesenheit der Kinder mithin mindestens bis zum 25. Juni 2023 dau- ern müsse. Mit Schreiben vom 4. Juni 2023 habe die Beschuldigte die beiden Töchter jedoch bei der zuständigen Schulleitung per 12. Juni 2023 wieder zur Schule angemeldet, mit der Begründung, dass sie aus familiären Gründen vorzei- tig aus dem Ausland zurückkehren würden.
- 8 - In subjektiver Hinsicht macht das Statthalteramt der Beschuldigten den Vor- wurf, dass die vorzeitige Rückreise nicht unvorhersehbar gewesen, sondern von Anfang an niemals ein Auslandaufenthalt von mehr als 12 Schulwochen geplant gewesen sei. Die Beschuldigte habe sich im Zusammenwirken mit dem Kindsva- ter dazu entschieden, auf dem Weg der Abmeldung für mehr als 12 Schulwochen den Ablehnungsbeschluss der Schulpflege zu umgehen (Urk. 3/25).
2. Die Beschuldigte liess diesen Vorwurf durch ihre Verteidigung bestreiten (Urk. 3/18). Sie selbst machte im Vorverfahren und vor Vorinstanz weitgehend von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 3/22 S. 1 ff. und Prot. I S. 9 ff.), gab bei ihrer Einvernahme beim Statthalteramt allerdings an, sie wolle den Grund für die verfrühte Rückkehr nennen. Sie habe einen unvorhersehbaren gesundheitlichen Vorfall erlitten, welche die beiden Kinder alleine hätten ausste- hen und organisieren müssen. Sie seien dadurch verängstigt gewesen. Zudem hätte ihre jüngere Tochter immer stärkeres Heimweh bekommen. So habe sie sich nach Rücksprache mit dem Kindsvater dazu entschlossen, die Reise zum Wohle ihrer beiden Kinder früher abzubrechen. Auf Nachfrage gab die Beschul- digte konkretisierend an, sie habe einen Kreislaufzusammenbruch mit Bewusstlo- sigkeit erlitten (Urk. 3/22 S. 6). Auch anlässlich ihres Schlusswortes vor Vorin- stanz gab die Beschuldigte an, dass sie einen Kreislaufzusammenbruch erlitten habe (Prot. I S. 14). Die Verteidigung argumentiert, dass die Kindseltern nach Ab- lehnung des Dispensationsgesuches eine grundlegende Planänderung vorge- nommen hätten. Hätten sie bei ihrem ersten Dispensationsgesuch noch vorge- habt, für fünf Wochen in die Dominikanische Republik zu reisen, hätten sie sich nach dem abschlägigen Bescheid der Schulpflege dazu entschlossen, einen 14-wöchigen Auslandaufenthalt durchzuführen. Die verfrühte Rückkehr nach 12 Wochen sei aufgrund unvorhergesehener höchstpersönlicher Umstände er- folgt. Von einer Umgehungsabsicht könne keine Rede sein (Urk. 3/18 S. 4 ff., Urk. 36 S. 3 ff., Urk. 43).
3. Die Vorinstanz erachtete den vom Statthalteramt dargelegten und von der Beschuldigten unbestrittenen objektiven Sachverhalt als erstellt (Urk. 20 S. 5). In subjektiver Hinsicht würdigte sie die gesamten Tatumstände und kam gestützt
- 9 - darauf und gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung zum Schluss, dass von einer natürlichen Vermutung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten ausgegangen werden müsse, welche nicht durch einen Beweis des Statthalteram- tes widerlegt worden sei. Sie berücksichtigte dabei insbesondere den dokumen- tierten chronologischen Ablauf des Geschehens vom ersten Ersuchen um Dispen- sation bis zur Ab- und wieder Anmeldung der Kinder in die Schule. So habe die Beschuldigte die Schulleitung zunächst um Dispensation der Kinder vom Schulun- terricht für lediglich drei Schulwochen (vor den zwei Frühlingsferienwochen) er- sucht. Nachdem das Dispensationsgesuch für C._____ abgelehnt, jenes für D._____ jedoch bewilligt worden sei, habe die Beschuldigte das für D._____ ge- stellte Gesuch mit der Begründung zurückgezogen, die Familienreise nicht wie ur- sprünglich geplant durchführen zu können. In der Folge hätten die Eltern ihre Kin- der aufgrund eines längeren Auslandsaufenthalts per 20. März 2023 von der Schule abgemeldet (Urk. 20 S. 7 ff., mit Verweis auf Urk. 3/1/2 und Urk. 3/1/6 f.). Die Vorinstanz erachtete diese Planänderung angesichts der Tatsache, dass die Beschuldigte und der Kindsvater für die Realisierung der Familienreise für beide Töchter eine von der Schule genehmigte Absenz benötigten, nachvollziehbar und verneinte eine Umgehungsabsicht der Eltern. Zudem wertete die Vorinstanz den Umstand, dass die Eltern die Kinder nach ihrer verfrühten Rückkehr wieder in der Schule angemeldet haben, als Indiz, dass es den Eltern nicht darum gegangen sei, die Kinder dem Schulunterricht zu entziehen (Urk. 20 S. 8). Schliesslich er- wog die Vorinstanz, dass die Ausführungen der Beschuldigten über den Grund der verfrühten Rückkehr sich mit denjenigen des Kindsvaters decken würden, und ging gestützt auf die genannten Indizien davon aus, dass die Beschuldigte zum Zeitpunkt der Abmeldung nicht die Absicht hatte, die Absenz ihrer schulpflichtigen Kinder unter 12 Schulwochen zu halten, mithin die Pflicht zur Einholung einer Dis- pensation nicht umgehen wollte. Vielmehr sei die vorzeitige Rückkehr eine spon- tane und unvorhersehbare Handlung gewesen, welche den obengenannten Um- ständen geschuldet gewesen sei. Damit kam sie in Würdigung sämtlicher Um- stände zum Schluss, dass die Beschuldigte nicht vorsätzlich gehandelt habe, und sprach sie folgerichtig vom Vorwurf der Missachtung von Elternpflichten im Sinne
- 10 - von § 76 Abs. 1 VSG in Verbindung mit § 57 VSG sowie § 28 Abs. 2 VSV frei (a.a.O. S. 9 ff.).
4. Im Rahmen der Berufungserklärung wandte das Statthalteramt ein, die Vor- instanz habe die Aussage der Beschuldigten willkürlich ohne jegliche Überprü- fungsmöglichkeiten als glaubhaft eingestuft. Zudem habe sie die Behauptung der Beschuldigten zur natürlichen Vermutung erhoben, indem sie von der "natürlichen Vermutung der Glaubhaftigkeit dieser Aussage" gesprochen habe, womit sie abermals in Willkür verfallen sei. Der Begriff der "natürlichen Vermutung" stelle im Rahmen der freien Beweiswürdigung eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt werde. Dabei könnten lediglich Schlussfolgerungen aus tatsächlich vorliegenden Sachbeweisen eine natürliche Vermutung begründen. Beispiels- weise begründe ein von der Post erstellter Eintrag im Tack & Trace Auszug die natürliche Vermutung, dass die Abholungseinladung am registrierten Datum tat- sächlich im Briefkasten hinterlegt worden sei (Urteil des Bundesgerichtes 2C_1059/2018 vom 18. Januar 2019 E. 2.2.2). Gleichermassen begründe der Poststempel auf einer Eingabe die natürliche Vermutung, dass das Datum des Poststempels mit demjenigen der Übergabe an die Schweizerische Post überein- stimme (BGE 142 V 389 E. 2.2). Demgegenüber könne eine Aussage, ohne jegli- che Möglichkeit zur Plausibilisierung, von Beginn weg keine natürliche Vermutung begründen, da die Aussage selbst auf deren Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen sei. Ungeachtet dessen sei es zur Widerlegung einer natürlichen Vermutung im Allgemeinen ausreichend, diese lediglich in Zweifel zu ziehen (Urteil des Bundes- gerichtes 5A_36/2023 vom 5. Juli 2023 E. 3.3.3), bzw. sei kein Nachweis des Ge- genteils erforderlich, wie die Vorinstanz dies wiedergebe (Urk. 22 S. 3 f.). Die Beschuldigte sei im Verlaufe der Untersuchung zur Sache befragt wor- den, habe jedoch weitestgehend auf eine Aussage verzichtet. Sie habe gegen- über dem Statthalteramt und vor dem Bezirksgericht einzig angegeben, die Reise aufgrund eines Nervenzusammenbruchs und wegen Heimweh der jüngeren Toch- ter früher beendet zu haben. Im Übrigen habe sie trotz expliziten Nachfragen dar- auf verzichtet, nähere Angaben zu den weiteren Umständen zu machen. Ohne
- 11 - nähere Angaben wie zum Beispiel mit welcher Fluggesellschaft geflogen worden sei oder durch wen und wie die Flugtickets gekauft worden seien, sei es schlicht- weg nicht möglich, die Aussage der Beschuldigten anhand objektiver Sachbe- weise zu plausibilisieren (Urk. 22 S. 2). Die Vorinstanz habe die bereits gegenüber der Schule vorgebrachten "famili- ären bzw. unvorhergesehenen Gründe" als verwertbare Indizien erachtet, welche für die Glaubhaftigkeit der Aussage sprechen würden. Hierbei habe die Vorin- stanz verkannt, dass ein konstantes Aussageverhalten allein noch nicht als Glaubhaftigkeit für die Aussage selbst herhalten könne. Ansonsten müsse dies gleichermassen für jede andere beharrlich vorgetragene Pauschalbehauptung gelten, selbst wenn diese noch so theoretischen Inhalts wäre (Urk. 22 S. 3). Insgesamt habe die Vorinstanz in Verletzung der Beweiswürdigungsregeln von Art. 10 Abs. 2 StPO die vorliegenden Beweise willkürlich gewürdigt, indem sie eine entlastende Behauptung der Beschuldigten, welche ohne ausreichenden De- tailgehalt keiner Glaubhaftigkeitsüberprüfung zugänglich sei, ohne ersichtlichen Grund zur natürlichen Vermutung erklärt habe, anstatt diese im Gesamtbild mit den übrigen Beweisen zu würdigen (Urk. 22 S. 5).
5. Mit diesen Ausführungen vermag das Statthalteramt nicht aufzuzeigen, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit der tatsächlichen Situation in offen- sichtlichem Widerspruch stünde. Vielmehr geht selbst das Statthalteramt vom sel- ben objektiven Sachverhalt wie die Vorinstanz aus, moniert aber das Vorgehen der Vorinstanz bei der Beweiswürdigung in Hinblick auf den subjektiven Sachver- halt. Es stellt sich auf den Standpunkt, dass belastende Beweiselemente vorgele- gen hätten, welche nach einer Erklärung der Beschuldigten gerufen hätten. So steche der vorzeitige Abbruch der Auslandreise vor dem Hintergrund der abge- lehnten Dispensationsgesuche und dem grossen persönlichen Interesse der El- tern, eine bewilligungspflichtige Familienreise durchführen zu können, ins Auge. Zwar habe die Beschuldigte diesbezüglich eine Erklärung geliefert, doch habe sie unter Ausübung ihrer gesetzlichen Möglichkeit zur Mitwirkungsverweigerung die Überprüfung ihrer Behauptung verhindert. Ein derartiges Verhalten sei rechts- missbräuchlich. Die Behauptung, wonach die Rückreise wegen einem Kreislauf-
- 12 - zusammenbruch sowie Heimweh der jüngeren Tochter verfrüht und unvorherseh- bar gewesen sei, finde in den übrigen Beweisen keine vernünftige Stütze. Sie sei daher als unglaubhaft zu werten (Urk. 22 S. 4 f. und Urk. 40).
6. Entgegen den Ausführungen des Statthalteramtes ist die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung sorgfältig und rechtskonform vorgegangen. Die Umstände, welche zur Abmeldung der Kinder von der Schule führten, sind in den Akten be- legt und wurden von der Vorinstanz umfassend gewürdigt. Dabei kam die Vor- instanz zum Schluss, dass der Beschuldigten aufgrund der grossen zeitlichen Dif- ferenz zwischen dem ursprünglichen Ersuchen um drei schulfreie Wochen und der Abmeldung für zwölf Schulwochen zum Zeitpunkt der Abmeldung der Kinder keine Umgehungsabsicht nachgewiesen werden könne. Vielmehr sei von einer Planänderung der Eltern auszugehen. Vor dem Hintergrund, dass die Ausland- reise – wenn auch verfrüht – erst nach 10 Schulwochen endete, ist diese Schluss- folgerung nicht willkürlich, sondern ohne Weiteres vertretbar. Wenn die Vorinstanz sodann die Aussagen der Beschuldigten, welche die verfrühte Rückkehr mit einem Kreislaufzusammenbruch mit Bewusstlosigkeit und mit dem Heimweh der jüngeren Tochter begründet hat (vgl. Urk. 3/22 S. 6), vor diesem Hintergrund als glaubhaft erachtet, ist das ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz würdigte hierbei, dass die Beschuldigte bereits bei der Wiederan- meldung ihrer Kinder an der Schule von familiären bzw. unvorhergesehenen Gründen gesprochen habe, die zur vorzeitigen Rückkehr geführt hätten, und dass sich die Aussagen der Beschuldigten mit denjenigen des Kindsvaters decken. Dieser gab in der Einvernahme des Statthalteramtes ebenfalls an, dass die Reise über einen Zeitraum von 14 Wochen geplant gewesen sei. Seine Lebenspartnerin habe während der Reise aber einen gesundheitlichen Vorfall erlitten. Zudem habe die jüngere Tochter an immer stärkerem Heimweg gelitten. Aufgrund der Kinder und der weiteren Umstände hätten sie sich zum Wohle aller dazu entschieden, dass seine Lebenspartnerin und die Kinder frühzeitig in die Schweiz zurückkehren würden (Urk. 3/22 S. 6 in SU240047). Wenn die Vorinstanz des Weiteren anführt, dass es nachvollziehbar sei, dass ein knapp 10-jähriges Kind nach einem fast dreimonatigem Auslandaufenthalt in einem fernen Land mit fremdem Kulturkreis
- 13 - Heimweh verspüre und auch die Aussage, einen Kreislaufzusammenbruch erlitten zu haben, nicht von vornherein als Schutzbehauptung erscheine, haftet diesen Er- wägungen ebenfalls nichts Willkürliches an. Zwar ist dem Statthalteramt zuzustim- men, dass es – wie das Bundesgericht unter Berücksichtigung der Rechtspre- chung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Sachen John Mur- ray gegen Vereinigtes Königreich (Urteil vom 8. Februar 1996, Nr. 18731/91) fest- gestellt hat – nicht ausgeschlossen ist, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Er- klärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4 [nicht publ. in BGE 147 IV 176]; 6B_289/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 7.8.1; je mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der von der Vorinstanz willkürfrei angenommenen Planänderung bzw. der willkürfrei festgestellten fehlenden Umgehungsabsicht der Eltern war die Be- weislage im vorliegenden Fall jedoch nicht derart erdrückend, als dass die Be- schuldigte gehalten gewesen wäre, ihre entlastenden Behauptungen näher zu substantiieren. Dies zumal es in Hinblick auf die Unschuldsvermutung nicht statt- haft wäre, der Beschuldigten aufgrund ihres Aussageverhaltens die Beweislast für das Heimweh ihrer Tochter oder ihren Kreislaufzusammenbruch aufzuerlegen. Vielmehr gilt in derartigen Situationen nach wie vor der Grundsatz, dass es Sache der Strafverfolgungsbehörden ist, der beschuldigten Partei ihre Täterschaft nach- zuweisen (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 StPO). Da seitens des Statthalteramtes keine Beweise für eine Umgehungsabsicht der Beschuldig- ten beigebracht werden konnten, ist das Beweisergebnis der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Ob die Vorinstanz von "einer natürlichen Vermutung der Glaubhaf- tigkeit" der Aussagen der Beschuldigten ausgehen durfte, kann unter diesen Um- ständen offen gelassen werden. Der Entscheid der Vorinstanz ist nicht willkürlich. Zusammenfassend liegt weder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts noch eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz vor. Der Anklage-
- 14 - sachverhalt lässt sich in subjektiver Hinsicht nicht erstellen. Die Beschuldigte ist demgemäss auch zweitinstanzlich vollumfänglich freizusprechen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffer 2 und 3) ist ausgangsgemäss zu bestätigen.
2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Statthalteramt un- terliegt mit seinem Antrag auf Schuldspruch vollumfänglich. Unterliegt das Statthal- teramt, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (vgl. Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, a.a.O., Art. 428 N 3). Die Gerichtsgebühr fällt deshalb aus- ser Ansatz.
3. Für das Berufungsverfahren ist der Beschuldigten ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung zuzusprechen. Die erbetene Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren der Beschuldigten und des mitbeschuldigten Kindsvaters (Parallelverfahren SU240047) insgesamt Fr. 3'209.75 (inkl. 8,1 % MWST) geltend (Urk. 28, Urk. 37 und Urk. 44), wobei sie festhielt, dass die Hälfte des Aufwands auf die Beschuldigten entfalle (Urk. 36 S. 6 und Urk. 43 S. 2). Die Aufwendungen sind ausgewiesen und erscheinen angemessen. Folglich ist der Verteidigung im vorliegenden Verfahren gestützt auf Art. 429 Abs. 3 StPO antragsgemäss eine Prozessentschädigung von Fr. 1'604.90 [50% von Fr. 3'209.75] (inkl. 8,1 % MWST) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
- 15 - Es wird erkannt:
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom
30. Juli 2024 wurde die Beschuldigte im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositives vom Vorwurf der Übertretung des Volksschulgesetzes im Sinne von § 76 VSG in Verbindung mit § 57 VSG sowie § 28 Abs. 2 VSV freigesprochen (Urk. 20 S. 11). Das Urteil wurde der Beschuldigten mündlich eröffnet (Prot. I S. 15) und dem Statthalteramt Bezirk Winterthur (nachfolgend Statthalter- amt) unter dem Datum vom 31. Juli 2024 schriftlich in unbegründeter Ausfertigung zugestellt (Urk. 12). Dagegen meldete das Statthalteramt gleichentags fristgerecht Berufung an (Urk. 13) und erstattete in der Folge mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 (Datum Poststempel) unter Einhaltung der zwanzigtägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO die schriftliche Berufungserklärung (vgl. Urk. 22, vgl. Urk. 16).
- 4 -
E. 2 Mit Präsidialverfügung vom 10. Januar 2025 wurde der Beschuldigten eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberu- fung zu erheben oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu bean- tragen (Urk. 24). Die Verteidigung der Beschuldigten verzichtete mit Eingabe vom
31. Januar 2025 auf Anschlussberufung, stellte jedoch den Antrag, es sei auf die Berufung des Statthalteramtes nicht einzutreten, da es an einem rechtsgenügen- den Strafantrag der Schulpflege B._____ fehle (Urk. 26). Zudem reichte sie für ih- ren diesbezüglichen Aufwand eine Honorarnote ein (Urk. 28). Mit Beschluss vom
E. 6 Entgegen den Ausführungen des Statthalteramtes ist die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung sorgfältig und rechtskonform vorgegangen. Die Umstände, welche zur Abmeldung der Kinder von der Schule führten, sind in den Akten be- legt und wurden von der Vorinstanz umfassend gewürdigt. Dabei kam die Vor- instanz zum Schluss, dass der Beschuldigten aufgrund der grossen zeitlichen Dif- ferenz zwischen dem ursprünglichen Ersuchen um drei schulfreie Wochen und der Abmeldung für zwölf Schulwochen zum Zeitpunkt der Abmeldung der Kinder keine Umgehungsabsicht nachgewiesen werden könne. Vielmehr sei von einer Planänderung der Eltern auszugehen. Vor dem Hintergrund, dass die Ausland- reise – wenn auch verfrüht – erst nach 10 Schulwochen endete, ist diese Schluss- folgerung nicht willkürlich, sondern ohne Weiteres vertretbar. Wenn die Vorinstanz sodann die Aussagen der Beschuldigten, welche die verfrühte Rückkehr mit einem Kreislaufzusammenbruch mit Bewusstlosigkeit und mit dem Heimweh der jüngeren Tochter begründet hat (vgl. Urk. 3/22 S. 6), vor diesem Hintergrund als glaubhaft erachtet, ist das ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz würdigte hierbei, dass die Beschuldigte bereits bei der Wiederan- meldung ihrer Kinder an der Schule von familiären bzw. unvorhergesehenen Gründen gesprochen habe, die zur vorzeitigen Rückkehr geführt hätten, und dass sich die Aussagen der Beschuldigten mit denjenigen des Kindsvaters decken. Dieser gab in der Einvernahme des Statthalteramtes ebenfalls an, dass die Reise über einen Zeitraum von 14 Wochen geplant gewesen sei. Seine Lebenspartnerin habe während der Reise aber einen gesundheitlichen Vorfall erlitten. Zudem habe die jüngere Tochter an immer stärkerem Heimweg gelitten. Aufgrund der Kinder und der weiteren Umstände hätten sie sich zum Wohle aller dazu entschieden, dass seine Lebenspartnerin und die Kinder frühzeitig in die Schweiz zurückkehren würden (Urk. 3/22 S. 6 in SU240047). Wenn die Vorinstanz des Weiteren anführt, dass es nachvollziehbar sei, dass ein knapp 10-jähriges Kind nach einem fast dreimonatigem Auslandaufenthalt in einem fernen Land mit fremdem Kulturkreis
- 13 - Heimweh verspüre und auch die Aussage, einen Kreislaufzusammenbruch erlitten zu haben, nicht von vornherein als Schutzbehauptung erscheine, haftet diesen Er- wägungen ebenfalls nichts Willkürliches an. Zwar ist dem Statthalteramt zuzustim- men, dass es – wie das Bundesgericht unter Berücksichtigung der Rechtspre- chung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Sachen John Mur- ray gegen Vereinigtes Königreich (Urteil vom 8. Februar 1996, Nr. 18731/91) fest- gestellt hat – nicht ausgeschlossen ist, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Er- klärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4 [nicht publ. in BGE 147 IV 176]; 6B_289/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 7.8.1; je mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der von der Vorinstanz willkürfrei angenommenen Planänderung bzw. der willkürfrei festgestellten fehlenden Umgehungsabsicht der Eltern war die Be- weislage im vorliegenden Fall jedoch nicht derart erdrückend, als dass die Be- schuldigte gehalten gewesen wäre, ihre entlastenden Behauptungen näher zu substantiieren. Dies zumal es in Hinblick auf die Unschuldsvermutung nicht statt- haft wäre, der Beschuldigten aufgrund ihres Aussageverhaltens die Beweislast für das Heimweh ihrer Tochter oder ihren Kreislaufzusammenbruch aufzuerlegen. Vielmehr gilt in derartigen Situationen nach wie vor der Grundsatz, dass es Sache der Strafverfolgungsbehörden ist, der beschuldigten Partei ihre Täterschaft nach- zuweisen (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 StPO). Da seitens des Statthalteramtes keine Beweise für eine Umgehungsabsicht der Beschuldig- ten beigebracht werden konnten, ist das Beweisergebnis der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Ob die Vorinstanz von "einer natürlichen Vermutung der Glaubhaf- tigkeit" der Aussagen der Beschuldigten ausgehen durfte, kann unter diesen Um- ständen offen gelassen werden. Der Entscheid der Vorinstanz ist nicht willkürlich. Zusammenfassend liegt weder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts noch eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz vor. Der Anklage-
- 14 - sachverhalt lässt sich in subjektiver Hinsicht nicht erstellen. Die Beschuldigte ist demgemäss auch zweitinstanzlich vollumfänglich freizusprechen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffer 2 und 3) ist ausgangsgemäss zu bestätigen.
2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Statthalteramt un- terliegt mit seinem Antrag auf Schuldspruch vollumfänglich. Unterliegt das Statthal- teramt, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (vgl. Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, a.a.O., Art. 428 N 3). Die Gerichtsgebühr fällt deshalb aus- ser Ansatz.
3. Für das Berufungsverfahren ist der Beschuldigten ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung zuzusprechen. Die erbetene Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren der Beschuldigten und des mitbeschuldigten Kindsvaters (Parallelverfahren SU240047) insgesamt Fr. 3'209.75 (inkl. 8,1 % MWST) geltend (Urk. 28, Urk. 37 und Urk. 44), wobei sie festhielt, dass die Hälfte des Aufwands auf die Beschuldigten entfalle (Urk. 36 S. 6 und Urk. 43 S. 2). Die Aufwendungen sind ausgewiesen und erscheinen angemessen. Folglich ist der Verteidigung im vorliegenden Verfahren gestützt auf Art. 429 Abs. 3 StPO antragsgemäss eine Prozessentschädigung von Fr. 1'604.90 [50% von Fr. 3'209.75] (inkl. 8,1 % MWST) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
- 15 - Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 2 und 3) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
- Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Aufwendungen für die Verteidi- gung der Beschuldigten im Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'604.90 (inkl. 8,1 % MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten das Statthalteramt Bezirk Winterthur die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an die Vorinstanz.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 16 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 6. Oktober 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU240048-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Ohnjec und Oberrichter lic. iur. Castrovilli sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard Urteil vom 6. Oktober 2025 in Sachen Statthalteramt Bezirk Winterthur, Untersuchungsbehörde und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____ betreffend Übertretung des Volksschulgesetzes Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 30. Juli 2024 (GC240017)
- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Winterthur vom 25. März 2024 ist die- sem Urteil beigeheftet (Urk. 3/25). Urteil der Vorinstanz:
1. Die Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf der Übertretung des Volksschulgesetzes im Sinne von § 76 VSG in Verbindung mit § 57 VSG sowie § 28 Abs. 2 VSV.
2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die Kosten des Statthalteramtes Bezirk Winterthur im Gesamtbetrag von Fr. 1'100.– (Fr. 950.– Gebühren und Auslagen für das Vorverfahren sowie Fr. 150.– nachträgliche Gebühren) verbleiben beim Statthalteramt.
3. Der Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 4'280.– für die anwaltli- che Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu- gesprochen. Berufungsanträge:
a) des Statthalteramtes Bezirk Winterthur: (Urk. 22 S. 6 und Urk. 31)
1. Die Beschuldigte sei wegen der Übertretung des Volksschulgesetzes im Sinne von § 75 VSG i.V.m. § 57 VSG sowie § 28 Abs. 2 VSV schul- dig zu sprechen.
2. Die Beschuldigte sei mit einer Busse von Fr. 2000.00 zu bestrafen.
3. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse sei eine Ersatzfreiheits- strafe von 20 Tagen festzulegen.
- 3 -
4. Die Gebühren des Statthalteramts von insgesamt Fr. 1100.00, Fr. 950.00 für den Strafbefehl und Fr. 150.00 für die nachträglichen Ge- bühren, seien der Beschuldigten aufzuerlegen.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien der Beschuldigten aufzuer- legen.
b) des Verteidigers der Beschuldigten: (Urk. 36 S. 2)
1. Die Berufung sei abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden kann.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Staatskasse. _________________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom
30. Juli 2024 wurde die Beschuldigte im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositives vom Vorwurf der Übertretung des Volksschulgesetzes im Sinne von § 76 VSG in Verbindung mit § 57 VSG sowie § 28 Abs. 2 VSV freigesprochen (Urk. 20 S. 11). Das Urteil wurde der Beschuldigten mündlich eröffnet (Prot. I S. 15) und dem Statthalteramt Bezirk Winterthur (nachfolgend Statthalter- amt) unter dem Datum vom 31. Juli 2024 schriftlich in unbegründeter Ausfertigung zugestellt (Urk. 12). Dagegen meldete das Statthalteramt gleichentags fristgerecht Berufung an (Urk. 13) und erstattete in der Folge mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 (Datum Poststempel) unter Einhaltung der zwanzigtägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO die schriftliche Berufungserklärung (vgl. Urk. 22, vgl. Urk. 16).
- 4 -
2. Mit Präsidialverfügung vom 10. Januar 2025 wurde der Beschuldigten eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberu- fung zu erheben oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu bean- tragen (Urk. 24). Die Verteidigung der Beschuldigten verzichtete mit Eingabe vom
31. Januar 2025 auf Anschlussberufung, stellte jedoch den Antrag, es sei auf die Berufung des Statthalteramtes nicht einzutreten, da es an einem rechtsgenügen- den Strafantrag der Schulpflege B._____ fehle (Urk. 26). Zudem reichte sie für ih- ren diesbezüglichen Aufwand eine Honorarnote ein (Urk. 28). Mit Beschluss vom
6. Februar 2025 wurden die Parteien informiert, dass über die Eintretensfrage zu- sammen mit dem Endentscheid befunden werde, und dem Statthalteramt Frist an- gesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen oder auf die be- reits vorliegende Berufungserklärung zu verweisen (Urk. 29). Das Statthalteramt verwies mit Eingabe vom 11. Februar 2025 vollumfänglich auf seine Berufungser- klärung und hielt an den dort gestellten Anträgen fest (Urk. 31). Mit Präsidialverfü- gung vom 14. Februar 2025 wurde die Berufungserklärung der Beschuldigten zur Erstattung der Berufungsantwort und der Vorinstanz zur freigestellten Vernehm- lassung zugestellt (Urk. 32). Letztere erklärte den Verzicht auf Vernehmlassung (Urk. 34), während die Beschuldigte innert einmal erstreckter Frist ihre Berufungs- antwort samt Honorarnote einreichte (Urk. 36 f., vgl. Urk. 35). Diese wurde dem Statthalteramt zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (Urk. 38). Mit Eingabe vom 8. April 2025 (Datum Poststempel) replizierte das Statthalteramt (Urk. 40), worauf die Beschuldigte innert Frist ihre Duplik erstattete und die dazugehörige Honorarnote einreichte (Urk. 43 f.). Mit Eingabe vom 5. Mai 2025 (Datum Post- stempel) erklärte das Statthalteramt den Verzicht auf Stellungnahme zur Duplik (Urk. 47). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif. II. Prozessuales
1. Wie erwähnt stellte die Verteidigung mit Eingabe vom 31. Januar 2025 den Antrag, auf die Berufung des Statthalteramtes sei nicht einzutreten, da es an ei- nem rechtsgenügenden Strafantrag der Schulpflege B._____ fehle. Bei § 76 Abs. 1 VSG handle es sich sowohl nach dem Wortlaut der Bestimmung als auch in An- wendung einer teleologischen Betrachtungsweise um ein Antragsdelikt. Der Straf-
- 5 - antrag müsse von der Schulpflege gestellt werden, bei welcher es sich um eine Kollegialbehörde handle. Ein Kollegialbeschluss der Schulpflege B._____ sei je- doch nicht beigebracht worden (Urk. 26 S. 2 ff.).
2. Die Vorinstanz erwog mit Hinweis auf die Lehre und die Rechtsprechung des Obergerichts, ein Antragsdelikt liege nur dann vor, wenn es sich um ein ge- ringfügiges Delikt handle und der Straftatbestand Individualrechtsgüter schütze. Durch § 76 Abs. 1 VSG werde aber die Erfüllung der Schulpflicht als Verwaltungs- rechtsgut geschützt, weshalb die Bestimmung entgegen ihrem Wortlaut nicht als Antragsdelikt im Sinne von Art. 30 ff. StGB zu betrachten sei. Die Formulierung "auf Antrag der Schulpflege" weise lediglich darauf hin, welche Behörde der Straf- verfolgungsbehörde eine mutmassliche Übertretung des Volksschulgesetzes zur Kenntnis bringen könne (Urk. 20 S. 3 f.).
3. Den vorinstanzlichen Erwägungen ist im Ergebnis beizupflichten. Ergänzend ist anzuführen, dass sich im Zürcher Volksschulgesetz (VSG, LS 412.100) keine Bestimmung findet, welche den Allgemeinen Teil des StGB für anwendbar erklärt, weshalb die Art. 30 ff. StGB vorliegend keine Geltung haben (vgl. BSK StGB-Hilf,
4. Auflage 2019, Art. 335 N 6 m.w.H.). Den Materialien zum Zürcher Volksschul- gesetz vom 7. Februar 2005 lässt sich zum Thema Strafantrag nichts entnehmen (vgl. ABl 2004, S. 927 ff. und ABl 2005, 412 ff.). Doch ist zu berücksichtigen, dass § 49 des Zürcher Volksschulgesetzes von 1899 (OS 25 S. 394-411), welches durch das heute geltende Gesetz abgelöst wurde, nicht als Antragsdelikt formu- liert war. Vielmehr wurde darin festgehalten, dass es in der Kompetenz der Schul- pflege liegt, Eltern, welche ihre Pflichten gegen Kinder in Bezug auf die Schule vernachlässigen, nach fruchtloser Mahnung mit einer Busse zu belegen oder in schweren Fällen anzuzeigen. Die Tatsache, dass Änderungen gegenüber dem zuvor geltenden Volksschulgesetz in den Materialien zum Volksschulgesetz von 2005 ausgiebig diskutiert wurden (a.a.O.), spricht – die Argumentation der Vor- instanz unterstützend – dafür, dass in Bezug auf die Einleitung eines Strafverfah- rens kein Systemwechsel beabsichtigt war. Es ist damit davon auszugehen, dass auch der neue § 76 Abs. 1 VSG lediglich regelt, dass es in der Kompetenz der
- 6 - Schulpflege liegt, durch ihren Antrag bzw. ihre Anzeige ein Strafverfahren einzu- leiten. Mangels Strafantragserfordernis ist folglich auf die Berufung des Statthalter- amtes einzutreten (Art. 403 StPO).
4. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Statthalter- amt beantragt im Berufungsverfahren einen Schuldspruch anstelle des vorin- stanzlichen Freispruchs (Urk. 22). Die Berufung richtet sich mithin gegen das ge- samte vorinstanzliche Urteil, womit keine Dispositivziffer in Rechtskraft erwachsen ist.
5. Bilden – wie im vorliegenden Fall – ausschliesslich Übertretungen Gegen- stand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur gel- tend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 398 Abs. 4 StPO). Betreffend den Sachverhalt hat das Berufungsgericht konkret nur zu prüfen, ob dieser durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, festgestellt wurde. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie na- mentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Beweislage auf der ei- nen und der Urteilsbegründung auf der anderen Seite. Weiter kommen insbeson- dere Fälle in Betracht, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen sind Konstellationen relevant, die als willkürli- che Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Jositsch/Schmid, StPO Pra- xiskommentar, 4. Auflage 2023, Art. 398 N 12 f.; BSK StGB-Bähler, 3. Auflage 2023, Art. 398 N 6; Urteil des Bundesgerichtes 6B_696/2011 vom 6. März 2012, E. 2.1.). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Ent- scheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem
- 7 - Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 147 IV 73, E. 4.1.2.; 146 IV 88, E. 1.3.1.). Weiter wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen bei der durch die Vorinstanz vorgenommenen rechtlichen Würdigung überprüft. Dabei liegt keine Einschränkung der Überprüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen, und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (Zürcher Kommentar StPO-Zimmerlin, 3. Auflage 2020, Art. 398 N 23). III. Sachverhalt
1. Das Statthalteramt wirft der Beschuldigten gemäss Strafbefehl Nr. ST.2023.1640 vom 25. März 2024 in objektiver Hinsicht zusammengefasst vor, sie habe ihre Elternpflicht zur Gewährleistung der Schulpflicht für ihre Töchter C._____ und D._____ missachtet, da letztere dem Schulunterricht vom 20. März 2023 bis zum 9. Juni 2023 für insgesamt 10 Wochen unentschuldigt ferngeblieben seien. Zwar hätte sie im September bzw. November 2022 für die Töchter ein Dis- pensationsgesuch gestellt, um mit der ganzen Familie für mehr als zwei Schulferi- enwochen ins Ausland zu reisen und dabei den Schwager des Kindsvaters in der Dominikanischen Republik zu besuchen. Doch sei dieses Gesuch durch die Pri- marschulpflege der Gemeinde B._____ abgelehnt worden und hätten die Eltern ihre Töchter hernach per 20. März 2023 vollständig von der Schule abgemeldet. Dabei seien sie von der Schulpflege über die Voraussetzungen einer Abmeldung orientiert worden. Insbesondere sei klargestellt worden, dass eine Abmeldung erst ab einer Abwesenheit von mehr als 12 Schulwochen zur Anwendung kommen könne, die Abwesenheit der Kinder mithin mindestens bis zum 25. Juni 2023 dau- ern müsse. Mit Schreiben vom 4. Juni 2023 habe die Beschuldigte die beiden Töchter jedoch bei der zuständigen Schulleitung per 12. Juni 2023 wieder zur Schule angemeldet, mit der Begründung, dass sie aus familiären Gründen vorzei- tig aus dem Ausland zurückkehren würden.
- 8 - In subjektiver Hinsicht macht das Statthalteramt der Beschuldigten den Vor- wurf, dass die vorzeitige Rückreise nicht unvorhersehbar gewesen, sondern von Anfang an niemals ein Auslandaufenthalt von mehr als 12 Schulwochen geplant gewesen sei. Die Beschuldigte habe sich im Zusammenwirken mit dem Kindsva- ter dazu entschieden, auf dem Weg der Abmeldung für mehr als 12 Schulwochen den Ablehnungsbeschluss der Schulpflege zu umgehen (Urk. 3/25).
2. Die Beschuldigte liess diesen Vorwurf durch ihre Verteidigung bestreiten (Urk. 3/18). Sie selbst machte im Vorverfahren und vor Vorinstanz weitgehend von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 3/22 S. 1 ff. und Prot. I S. 9 ff.), gab bei ihrer Einvernahme beim Statthalteramt allerdings an, sie wolle den Grund für die verfrühte Rückkehr nennen. Sie habe einen unvorhersehbaren gesundheitlichen Vorfall erlitten, welche die beiden Kinder alleine hätten ausste- hen und organisieren müssen. Sie seien dadurch verängstigt gewesen. Zudem hätte ihre jüngere Tochter immer stärkeres Heimweh bekommen. So habe sie sich nach Rücksprache mit dem Kindsvater dazu entschlossen, die Reise zum Wohle ihrer beiden Kinder früher abzubrechen. Auf Nachfrage gab die Beschul- digte konkretisierend an, sie habe einen Kreislaufzusammenbruch mit Bewusstlo- sigkeit erlitten (Urk. 3/22 S. 6). Auch anlässlich ihres Schlusswortes vor Vorin- stanz gab die Beschuldigte an, dass sie einen Kreislaufzusammenbruch erlitten habe (Prot. I S. 14). Die Verteidigung argumentiert, dass die Kindseltern nach Ab- lehnung des Dispensationsgesuches eine grundlegende Planänderung vorge- nommen hätten. Hätten sie bei ihrem ersten Dispensationsgesuch noch vorge- habt, für fünf Wochen in die Dominikanische Republik zu reisen, hätten sie sich nach dem abschlägigen Bescheid der Schulpflege dazu entschlossen, einen 14-wöchigen Auslandaufenthalt durchzuführen. Die verfrühte Rückkehr nach 12 Wochen sei aufgrund unvorhergesehener höchstpersönlicher Umstände er- folgt. Von einer Umgehungsabsicht könne keine Rede sein (Urk. 3/18 S. 4 ff., Urk. 36 S. 3 ff., Urk. 43).
3. Die Vorinstanz erachtete den vom Statthalteramt dargelegten und von der Beschuldigten unbestrittenen objektiven Sachverhalt als erstellt (Urk. 20 S. 5). In subjektiver Hinsicht würdigte sie die gesamten Tatumstände und kam gestützt
- 9 - darauf und gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung zum Schluss, dass von einer natürlichen Vermutung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten ausgegangen werden müsse, welche nicht durch einen Beweis des Statthalteram- tes widerlegt worden sei. Sie berücksichtigte dabei insbesondere den dokumen- tierten chronologischen Ablauf des Geschehens vom ersten Ersuchen um Dispen- sation bis zur Ab- und wieder Anmeldung der Kinder in die Schule. So habe die Beschuldigte die Schulleitung zunächst um Dispensation der Kinder vom Schulun- terricht für lediglich drei Schulwochen (vor den zwei Frühlingsferienwochen) er- sucht. Nachdem das Dispensationsgesuch für C._____ abgelehnt, jenes für D._____ jedoch bewilligt worden sei, habe die Beschuldigte das für D._____ ge- stellte Gesuch mit der Begründung zurückgezogen, die Familienreise nicht wie ur- sprünglich geplant durchführen zu können. In der Folge hätten die Eltern ihre Kin- der aufgrund eines längeren Auslandsaufenthalts per 20. März 2023 von der Schule abgemeldet (Urk. 20 S. 7 ff., mit Verweis auf Urk. 3/1/2 und Urk. 3/1/6 f.). Die Vorinstanz erachtete diese Planänderung angesichts der Tatsache, dass die Beschuldigte und der Kindsvater für die Realisierung der Familienreise für beide Töchter eine von der Schule genehmigte Absenz benötigten, nachvollziehbar und verneinte eine Umgehungsabsicht der Eltern. Zudem wertete die Vorinstanz den Umstand, dass die Eltern die Kinder nach ihrer verfrühten Rückkehr wieder in der Schule angemeldet haben, als Indiz, dass es den Eltern nicht darum gegangen sei, die Kinder dem Schulunterricht zu entziehen (Urk. 20 S. 8). Schliesslich er- wog die Vorinstanz, dass die Ausführungen der Beschuldigten über den Grund der verfrühten Rückkehr sich mit denjenigen des Kindsvaters decken würden, und ging gestützt auf die genannten Indizien davon aus, dass die Beschuldigte zum Zeitpunkt der Abmeldung nicht die Absicht hatte, die Absenz ihrer schulpflichtigen Kinder unter 12 Schulwochen zu halten, mithin die Pflicht zur Einholung einer Dis- pensation nicht umgehen wollte. Vielmehr sei die vorzeitige Rückkehr eine spon- tane und unvorhersehbare Handlung gewesen, welche den obengenannten Um- ständen geschuldet gewesen sei. Damit kam sie in Würdigung sämtlicher Um- stände zum Schluss, dass die Beschuldigte nicht vorsätzlich gehandelt habe, und sprach sie folgerichtig vom Vorwurf der Missachtung von Elternpflichten im Sinne
- 10 - von § 76 Abs. 1 VSG in Verbindung mit § 57 VSG sowie § 28 Abs. 2 VSV frei (a.a.O. S. 9 ff.).
4. Im Rahmen der Berufungserklärung wandte das Statthalteramt ein, die Vor- instanz habe die Aussage der Beschuldigten willkürlich ohne jegliche Überprü- fungsmöglichkeiten als glaubhaft eingestuft. Zudem habe sie die Behauptung der Beschuldigten zur natürlichen Vermutung erhoben, indem sie von der "natürlichen Vermutung der Glaubhaftigkeit dieser Aussage" gesprochen habe, womit sie abermals in Willkür verfallen sei. Der Begriff der "natürlichen Vermutung" stelle im Rahmen der freien Beweiswürdigung eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt werde. Dabei könnten lediglich Schlussfolgerungen aus tatsächlich vorliegenden Sachbeweisen eine natürliche Vermutung begründen. Beispiels- weise begründe ein von der Post erstellter Eintrag im Tack & Trace Auszug die natürliche Vermutung, dass die Abholungseinladung am registrierten Datum tat- sächlich im Briefkasten hinterlegt worden sei (Urteil des Bundesgerichtes 2C_1059/2018 vom 18. Januar 2019 E. 2.2.2). Gleichermassen begründe der Poststempel auf einer Eingabe die natürliche Vermutung, dass das Datum des Poststempels mit demjenigen der Übergabe an die Schweizerische Post überein- stimme (BGE 142 V 389 E. 2.2). Demgegenüber könne eine Aussage, ohne jegli- che Möglichkeit zur Plausibilisierung, von Beginn weg keine natürliche Vermutung begründen, da die Aussage selbst auf deren Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen sei. Ungeachtet dessen sei es zur Widerlegung einer natürlichen Vermutung im Allgemeinen ausreichend, diese lediglich in Zweifel zu ziehen (Urteil des Bundes- gerichtes 5A_36/2023 vom 5. Juli 2023 E. 3.3.3), bzw. sei kein Nachweis des Ge- genteils erforderlich, wie die Vorinstanz dies wiedergebe (Urk. 22 S. 3 f.). Die Beschuldigte sei im Verlaufe der Untersuchung zur Sache befragt wor- den, habe jedoch weitestgehend auf eine Aussage verzichtet. Sie habe gegen- über dem Statthalteramt und vor dem Bezirksgericht einzig angegeben, die Reise aufgrund eines Nervenzusammenbruchs und wegen Heimweh der jüngeren Toch- ter früher beendet zu haben. Im Übrigen habe sie trotz expliziten Nachfragen dar- auf verzichtet, nähere Angaben zu den weiteren Umständen zu machen. Ohne
- 11 - nähere Angaben wie zum Beispiel mit welcher Fluggesellschaft geflogen worden sei oder durch wen und wie die Flugtickets gekauft worden seien, sei es schlicht- weg nicht möglich, die Aussage der Beschuldigten anhand objektiver Sachbe- weise zu plausibilisieren (Urk. 22 S. 2). Die Vorinstanz habe die bereits gegenüber der Schule vorgebrachten "famili- ären bzw. unvorhergesehenen Gründe" als verwertbare Indizien erachtet, welche für die Glaubhaftigkeit der Aussage sprechen würden. Hierbei habe die Vorin- stanz verkannt, dass ein konstantes Aussageverhalten allein noch nicht als Glaubhaftigkeit für die Aussage selbst herhalten könne. Ansonsten müsse dies gleichermassen für jede andere beharrlich vorgetragene Pauschalbehauptung gelten, selbst wenn diese noch so theoretischen Inhalts wäre (Urk. 22 S. 3). Insgesamt habe die Vorinstanz in Verletzung der Beweiswürdigungsregeln von Art. 10 Abs. 2 StPO die vorliegenden Beweise willkürlich gewürdigt, indem sie eine entlastende Behauptung der Beschuldigten, welche ohne ausreichenden De- tailgehalt keiner Glaubhaftigkeitsüberprüfung zugänglich sei, ohne ersichtlichen Grund zur natürlichen Vermutung erklärt habe, anstatt diese im Gesamtbild mit den übrigen Beweisen zu würdigen (Urk. 22 S. 5).
5. Mit diesen Ausführungen vermag das Statthalteramt nicht aufzuzeigen, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit der tatsächlichen Situation in offen- sichtlichem Widerspruch stünde. Vielmehr geht selbst das Statthalteramt vom sel- ben objektiven Sachverhalt wie die Vorinstanz aus, moniert aber das Vorgehen der Vorinstanz bei der Beweiswürdigung in Hinblick auf den subjektiven Sachver- halt. Es stellt sich auf den Standpunkt, dass belastende Beweiselemente vorgele- gen hätten, welche nach einer Erklärung der Beschuldigten gerufen hätten. So steche der vorzeitige Abbruch der Auslandreise vor dem Hintergrund der abge- lehnten Dispensationsgesuche und dem grossen persönlichen Interesse der El- tern, eine bewilligungspflichtige Familienreise durchführen zu können, ins Auge. Zwar habe die Beschuldigte diesbezüglich eine Erklärung geliefert, doch habe sie unter Ausübung ihrer gesetzlichen Möglichkeit zur Mitwirkungsverweigerung die Überprüfung ihrer Behauptung verhindert. Ein derartiges Verhalten sei rechts- missbräuchlich. Die Behauptung, wonach die Rückreise wegen einem Kreislauf-
- 12 - zusammenbruch sowie Heimweh der jüngeren Tochter verfrüht und unvorherseh- bar gewesen sei, finde in den übrigen Beweisen keine vernünftige Stütze. Sie sei daher als unglaubhaft zu werten (Urk. 22 S. 4 f. und Urk. 40).
6. Entgegen den Ausführungen des Statthalteramtes ist die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung sorgfältig und rechtskonform vorgegangen. Die Umstände, welche zur Abmeldung der Kinder von der Schule führten, sind in den Akten be- legt und wurden von der Vorinstanz umfassend gewürdigt. Dabei kam die Vor- instanz zum Schluss, dass der Beschuldigten aufgrund der grossen zeitlichen Dif- ferenz zwischen dem ursprünglichen Ersuchen um drei schulfreie Wochen und der Abmeldung für zwölf Schulwochen zum Zeitpunkt der Abmeldung der Kinder keine Umgehungsabsicht nachgewiesen werden könne. Vielmehr sei von einer Planänderung der Eltern auszugehen. Vor dem Hintergrund, dass die Ausland- reise – wenn auch verfrüht – erst nach 10 Schulwochen endete, ist diese Schluss- folgerung nicht willkürlich, sondern ohne Weiteres vertretbar. Wenn die Vorinstanz sodann die Aussagen der Beschuldigten, welche die verfrühte Rückkehr mit einem Kreislaufzusammenbruch mit Bewusstlosigkeit und mit dem Heimweh der jüngeren Tochter begründet hat (vgl. Urk. 3/22 S. 6), vor diesem Hintergrund als glaubhaft erachtet, ist das ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz würdigte hierbei, dass die Beschuldigte bereits bei der Wiederan- meldung ihrer Kinder an der Schule von familiären bzw. unvorhergesehenen Gründen gesprochen habe, die zur vorzeitigen Rückkehr geführt hätten, und dass sich die Aussagen der Beschuldigten mit denjenigen des Kindsvaters decken. Dieser gab in der Einvernahme des Statthalteramtes ebenfalls an, dass die Reise über einen Zeitraum von 14 Wochen geplant gewesen sei. Seine Lebenspartnerin habe während der Reise aber einen gesundheitlichen Vorfall erlitten. Zudem habe die jüngere Tochter an immer stärkerem Heimweg gelitten. Aufgrund der Kinder und der weiteren Umstände hätten sie sich zum Wohle aller dazu entschieden, dass seine Lebenspartnerin und die Kinder frühzeitig in die Schweiz zurückkehren würden (Urk. 3/22 S. 6 in SU240047). Wenn die Vorinstanz des Weiteren anführt, dass es nachvollziehbar sei, dass ein knapp 10-jähriges Kind nach einem fast dreimonatigem Auslandaufenthalt in einem fernen Land mit fremdem Kulturkreis
- 13 - Heimweh verspüre und auch die Aussage, einen Kreislaufzusammenbruch erlitten zu haben, nicht von vornherein als Schutzbehauptung erscheine, haftet diesen Er- wägungen ebenfalls nichts Willkürliches an. Zwar ist dem Statthalteramt zuzustim- men, dass es – wie das Bundesgericht unter Berücksichtigung der Rechtspre- chung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Sachen John Mur- ray gegen Vereinigtes Königreich (Urteil vom 8. Februar 1996, Nr. 18731/91) fest- gestellt hat – nicht ausgeschlossen ist, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Er- klärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4 [nicht publ. in BGE 147 IV 176]; 6B_289/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 7.8.1; je mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der von der Vorinstanz willkürfrei angenommenen Planänderung bzw. der willkürfrei festgestellten fehlenden Umgehungsabsicht der Eltern war die Be- weislage im vorliegenden Fall jedoch nicht derart erdrückend, als dass die Be- schuldigte gehalten gewesen wäre, ihre entlastenden Behauptungen näher zu substantiieren. Dies zumal es in Hinblick auf die Unschuldsvermutung nicht statt- haft wäre, der Beschuldigten aufgrund ihres Aussageverhaltens die Beweislast für das Heimweh ihrer Tochter oder ihren Kreislaufzusammenbruch aufzuerlegen. Vielmehr gilt in derartigen Situationen nach wie vor der Grundsatz, dass es Sache der Strafverfolgungsbehörden ist, der beschuldigten Partei ihre Täterschaft nach- zuweisen (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 StPO). Da seitens des Statthalteramtes keine Beweise für eine Umgehungsabsicht der Beschuldig- ten beigebracht werden konnten, ist das Beweisergebnis der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Ob die Vorinstanz von "einer natürlichen Vermutung der Glaubhaf- tigkeit" der Aussagen der Beschuldigten ausgehen durfte, kann unter diesen Um- ständen offen gelassen werden. Der Entscheid der Vorinstanz ist nicht willkürlich. Zusammenfassend liegt weder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts noch eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz vor. Der Anklage-
- 14 - sachverhalt lässt sich in subjektiver Hinsicht nicht erstellen. Die Beschuldigte ist demgemäss auch zweitinstanzlich vollumfänglich freizusprechen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffer 2 und 3) ist ausgangsgemäss zu bestätigen.
2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Statthalteramt un- terliegt mit seinem Antrag auf Schuldspruch vollumfänglich. Unterliegt das Statthal- teramt, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (vgl. Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, a.a.O., Art. 428 N 3). Die Gerichtsgebühr fällt deshalb aus- ser Ansatz.
3. Für das Berufungsverfahren ist der Beschuldigten ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung zuzusprechen. Die erbetene Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren der Beschuldigten und des mitbeschuldigten Kindsvaters (Parallelverfahren SU240047) insgesamt Fr. 3'209.75 (inkl. 8,1 % MWST) geltend (Urk. 28, Urk. 37 und Urk. 44), wobei sie festhielt, dass die Hälfte des Aufwands auf die Beschuldigten entfalle (Urk. 36 S. 6 und Urk. 43 S. 2). Die Aufwendungen sind ausgewiesen und erscheinen angemessen. Folglich ist der Verteidigung im vorliegenden Verfahren gestützt auf Art. 429 Abs. 3 StPO antragsgemäss eine Prozessentschädigung von Fr. 1'604.90 [50% von Fr. 3'209.75] (inkl. 8,1 % MWST) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
- 15 - Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 2 und 3) wird bestätigt.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
4. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Aufwendungen für die Verteidi- gung der Beschuldigten im Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'604.90 (inkl. 8,1 % MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten das Statthalteramt Bezirk Winterthur die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an die Vorinstanz.
6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.
- 16 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 6. Oktober 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Wenker lic. iur. Leuthard