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SU240043

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

Zürich OG · 2025-05-16 · Deutsch ZH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Die Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung - Einzelgericht, vom 21. August 2024 der Übertretung des Betäubungsmittel- gesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 1'800.– bestraft (Urk. 53 S. 13). Das vorinstanzliche Urteil wurde der Verteidigung der Beschuldigten anläss- lich der Hauptverhandlung vom 21. August 2024 mündlich eröffnet und im Dispo- sitiv übergeben (Prot. I S. 18; Urk. 45) und dem Statthalteramt am 22. August 2024 im Dispositiv zugestellt (Urk. 49). Mit Eingabe vom 30. August 2024 meldete die Beschuldigte fristgerecht die Berufung an (Urk. 47). Das begründete Urteil (Urk. 53) wurde der Beschuldigten am 13. November 2024 und dem Statthalter- amt am 14. November 2024 zugestellt (Urk. 52/1-2).

E. 2 Bereits vor Vorinstanz machte die Verteidigung geltend, dass die am

E. 2.1 Die Verteidigung führt in ihrer Berufungsbegründung zusammenfas- send aus, die Vorinstanz habe im angefochtenen Urteil festgehalten, dass es sich bei der Personenkontrolle der Beschuldigten vom 4. September 2022 um eine sol- che gemäss § 21 PolG/ZH gehandelt habe. Gemäss Rechtsprechung dürfe eine solche Kontrolle nicht anlassfrei durchgeführt werden. Vielmehr setze auch eine Personenkontrolle nach kantonalem Polizeigesetz sachliche Gründe voraus. Es müssten objektive Gründe, besondere Umstände oder spezielle Verdachtsmo- mente dazu Anlass geben oder diese rechtfertigen. Dem Polizeirapport vom

E. 2.2 Das Statthalteramt führt in seiner Berufungsantwort zusammenfassend aus, der Verteidiger mache geltend, dass erst die Personenkontrolle der Beschul- digten dazu Anlass gegeben habe, ihre Umhängetasche einer eingehenderen Kontrolle zu unterziehen und es sich nicht aus dem Nachtragsrapport vom 28. Mai 2024 erschliesse, weshalb die Beschuldigte einer Personenkontrolle unterzogen worden sei, bevor ein Verdacht bestanden habe. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass aus dem Hauptrapport vom 4. September 2022 sowie aus dem Nachtrags- rapport vom 28. Mai 2024 hervorgehe, dass es sich um eine allgemeine Fahr- zeug- sowie Personenkontrolle gehandelt habe. Der erste Kontakt sei aufgrund ei- ner Kontrolle nach SKV erfolgt. Die Schilderungen im Nachtragsrapport müssten gesamthaft betrachtet werden, wobei den Erfahrungswerten der Polizei ein be- sonderes Gewicht zukomme. Aus dem Nachtragsrapport gehe zum einen hervor,

- 9 - dass sämtliche Fahrzeuge kontrolliert worden seien, die vom Stadtkreis … her- kommend stadtauswärts gefahren seien. Bei der Kontrollörtlichkeit handle es sich um eine besondere Örtlichkeit, da der Betäubungsmittelhandel und -konsum im C._____-quartier bekannterweise weit verbreitet sei. Zum anderen gehe daraus hervor, dass die Beschuldigte sich äusserst nervös verhalten habe, da sie ihre Personalien anfänglich nur widerwillig habe bekannt geben wollen. Sodann sei auch bekannt, dass die Mehrheit der Betäubungsmittelhändler Taxis verwenden würden, um ihren Geschäften nachzugehen. Damit beantworte der Nachtragsrap- port die Fragestellung der Vorinstanz, wie die Beschuldigte aufgefallen sei. Es habe folglich mehrere Tatsachen gegeben, welche zur Kontrolle der Beschuldig- ten geführt hätten, mithin habe die Polizei spezifische Umstände aufgrund der po- lizeilichen Erfahrungswerte festgestellt, welche objektiv nachvollziehbar seien, weshalb die Personenidentifikation zur Aufgabenfüllung zwingend notwendig ge- wesen sei. Die Personenkontrolle der Beschuldigten sei also nicht anlassfrei er- folgt, sondern aufgrund des Verhaltens der Beschuldigten während der Kontrolle sowie aufgrund von polizeilichen Erfahrungswerten. Es seien also die für eine zu- lässige Kontrolle verlangten spezifischen und objektiv nachvollziehbaren Um- stände vorgelegen. Da im Rahmen der rechtens erfolgten Personenkontrolle in Erfahrung gebracht worden sei, dass die Beschuldigte etliche Male als Betäu- bungsmittelhändlerin sowie Betäubungsmittelkonsumentin in Erscheinung getre- ten war, sowie das nervöse Verhalten der Beschuldigten festgestellt worden sei, sei die nachfolgende eingehende Kontrolle der Umhängetasche aufgrund der Ge- samtumstände ebenso gerechtfertigt gewesen. Die Ergebnisse der Kontrolle seien somit verwertbar (Urk. 65).

E. 2.3 Die Verteidigung macht mit ihrer Berufungsantwort geltend, die Stras- senkontrollverordnung (SKV) regle die Verkehrskontrollen und die damit zusam- menhängenden Massnahmen, Meldungen und statistischen Erhebungen. Ver- kehrskontrollen dienten der Kontrolle des Verkehrs. Der entsprechenden Verord- nung könne denn auch entnommen werden, dass eine Verkehrskontrolle die Kon- trolle der Fahrzeugführerinnen und -führer und die Kontrolle der Fahrzeuge be- zwecke. Die Personenkontrolle von Beifahrern oder von Taxifahrgästen sei mithin nicht Gegenstand der SKV. Für die Durchführung einer Personenkontrolle seien

- 10 - die Bestimmungen der Strafprozessordnung sowie des Polizeigesetzes anwend- bar. Die Voraussetzungen zur Durchführung einer Personenkontrolle der Beschul- digten seien nicht gegeben gewesen, zumal den Akten nicht entnommen werden könne, was konkret Anlass für eine Kontrolle hätte geben sollen. Da es sich um eine Strassenverkehrskontrolle gehandelt habe, könne nicht ernsthaft behauptet werden, die Polizisten hätten nach Drogenhändlern gesucht, wie dies suggeriert werde (Urk. 69).

E. 2.4 Die Tätigkeit der Polizei im Rahmen der Strafverfolgung richtet sich nach der StPO (Art. 15 Abs. 1 StPO). Für die weiteren polizeilichen Aufgaben, insbesondere der sicherheitspolizeilichen Aufgabe der Aufrechterhaltung von Si- cherheit und Ordnung, kommt die Polizeigesetzgebung von Bund und Kantonen zur Anwendung. Personenkontrollen können sowohl aus sicherheitspolizeilichen Gründen (zur Gefahrenabwehr, Verbrechensverhütung) als auch aus strafprozes- sualen Gründen (im Interesse der Aufklärung einer Straftat) erfolgen. Während die Anhaltung nach kantonalem Recht sicherheitspolizeiliche Anhaltspunkte vor- aussetzt und verdachtsunabhängig erfolgt, ist für die Anwendbarkeit der StPO ein strafprozessualer Anfangsverdacht erforderlich, wobei die Übergänge fliessend sein können (Urteil des Bundesgerichts 6B_1174/2017 vom 7. März 2018 E. 4.3; BSK StPO-Fabri/Inhelder, 3. Aufl. 2023, Art. 215 StPO N 3 f.). Die Vorinstanz kam – in Übereinstimmung mit der Verteidigung – zum Schluss, dass es sich bei der Personenkontrolle der Beschuldigten um eine sol- che gemäss § 21 PolG/ZH handelte (Urk. 53 S. 8). Mit der Vorinstanz und ge- stützt auf den Polizeirapport vom 4. September 2022 (Urk. 1) und der Ergänzung des Polizeirapports vom 28. Mai 2024 (Urk. 24) ist davon auszugehen, dass die Anhaltung weniger auf einem strafprozessualen Anfangsverdacht als auf einer si- cherheitspolizeilichen Grundlage beruhte, womit vorliegend kantonales Polizei- recht zur Anwendung gelangt. Das Polizeigesetz des Kantons Zürich vom

23. April 2007 (PolG/ZH) setzt objektive Anhaltspunkte für die Personenkontrolle und polizeiliche Anhaltung voraus. Gemäss § 21 Abs. 1 PolG/ZH darf die Polizei eine Person anhalten, deren Identität feststellen und abklären, ob nach ihr oder nach Fahrzeugen, anderen Gegenständen oder Tieren, die sie bei sich hat, ge-

- 11 - fahndet wird, wenn es zur Erfüllung ihrer Aufgabe notwendig ist. Für eine Kon- trolle nach kantonalem Polizeigesetz genügt daher grundsätzlich, dass die Polizei in Erfüllung ihrer Aufgaben bzw. zur Gefahrenabwehr tätig wird. Die Kontrolle darf aber – ebenso wie diejenige nach Art. 215 StPO – nicht anlassfrei erfolgen (Do- natsch, Die Anhaltung im Spannungsfeld von Strafprozessrecht und Polizeirecht, in CG - Collection genevoise, Empreinte d'une pionnière sur le droit pénal, 2021, S. 77 f.). Das Bundesgericht hat in Bezug auf § 21 Abs. 1 PolG/ZH festgehalten, die Personenidentifikation müsse zur polizeilichen Aufgabenerfüllung notwendig sein. Sei die Massnahme nicht notwendig, könne sie von vornherein nicht als ge- rechtfertigt und verhältnismässig betrachtet werden. Mit dem Begriff der Notwen- digkeit werde zum Ausdruck gebracht, dass spezifische Umstände vorliegen müssten, damit die Polizeiorgane Identitätskontrollen vornehmen dürften. Die Kontrolle dürfe nicht anlassfrei erfolgen. Erforderlich könnten solche etwa sein, wenn sich Auffälligkeiten hinsichtlich von Personen, Örtlichkeiten oder Umständen ergeben und ein entsprechendes polizeiliches Handeln gebieten. Es müssten ob- jektive Gründe, besondere Umstände, spezielle Verdachtselemente dazu Anlass geben oder diese rechtfertigen. Dazu würden eine verworrene Situation, die An- wesenheit in der Nähe eines Tatortes, eine Ähnlichkeit mit einer gesuchten Per- son, Verdachtselemente hinsichtlich einer Straftat und dergleichen zählen. Identi- fikationen aus bloss vorgeschobenen Gründen, persönlicher Neugierde oder an- deren nichtigen Motiven seien nicht zulässig (BGE 136 I 87 E. 5.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 7B_258/2022 vom 18. Januar 2024 E. 2.1.1 und 2.2.1). Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich führte diesbezüglich aus, für eine Perso- nenkontrolle gemäss § 21 Abs. 1 PolG/ZH müssten spezifische Umstände vorlie- gen. Die Feststellung solcher Umstände aufgrund von polizeilichen Erfahrungs- werten könne genügen, wenn diese objektiv nachvollziehbar seien. Im frühen Sta- dium des polizeilichen Handelns dürfe an die Verdachtslage kein allzu strenger Massstab gestellt werden (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2020.00014 vom 1. Oktober 2020 E. 2.3 und 5.7.1). Im Polizeirapport vom 4. September 2022 wurde festgehalten, dass der Poli- zei anlässlich einer allgemeinen Fahrzeug- sowie Personenkontrolle ein Taxi mit einem Fahrgast (Beifahrerin) aufgefallen sei (Urk. 1). Aus der Ergänzung zum Po-

- 12 - lizeirapport vom 28. Mai 2024 ergibt sich, dass die Polizei anlässlich ihrer Pa- trouillentätigkeit eine stehende Kontrolle (allgemeine Fahrzeug- sowie Personen- kontrolle) durchgeführt hatte. Dabei habe die Polizei sämtliche Fahrzeuge, die vom Stadtkreis … herkommend stadtauswärts gefahren seien, kontrolliert. Unter den kontrollierten Fahrzeugen habe sich auch das im Hauptrapport erwähnte Taxi befunden. Die Personalien des Fahrers sowie dessen Beifahrerin (Fahrgast) seien überprüft worden. Aus der polizeilichen Datenbank sei zu entnehmen gewe- sen, dass die Beifahrerin von 2012 bis 2021 etliche Male als Betäubungsmittel- händlerin sowie Betäubungsmittelkonsumentin in Erscheinung getreten sei. Zu- dem habe sie sich äusserst nervös verhalten, da sie ihre Personalien nur wider- willig habe bekannt geben wollen. Es sei auch bekannt, dass die Mehrheit der Be- täubungsmittelhändler Taxis verwendeten, um ihren Geschäften nachzugehen (Urk. 24). Aufgrund des äusserst nervösen Verhaltens der Beschuldigten und der polizeilichen Erfahrung, wonach die Mehrheit der Betäubungsmittelhändler Taxis verwenden, um ihren Geschäften nachzugehen, wobei das Taxi vom Stadtkreis …, wo bekanntlich immer wieder Drogengeschäfte abgewickelt werden, stadtaus- wärts fuhr, lagen durchaus objektive Gründe vor, die Anlass für eine Personen- kontrolle boten. Sowohl die Auffälligkeiten hinsichtlich der Beschuldigten als auch die Örtlichkeit geboten aufgrund von polizeilichen Erfahrungswerten ein polizeili- ches Handeln. Wie bereits ausgeführt, darf dabei an die Verdachtslage kein allzu strenger Massstab gestellt werden. Die Polizei muss Personenkontrollen durch- führen können, um strafbares Verhalten zu ahnden und zu verhindern, was durch allzu formalistische Vorschriften verhindert werden würde. Vorliegend erfolgte die Kontrolle der Beschuldigten durch die Polizei nicht anlassfrei und war angesichts des geringen Eingriffs in die Freiheitsrechte der Beschuldigten verhältnismässig. Insgesamt erweist sich die Personenkontrolle als rechtmässig. Nachdem die Polizei anlässlich der Personenkontrolle der polizeilichen Da- tenbank entnahm, dass die Beschuldigte etliche Male als Betäubungsmittelhänd- lerin sowie -konsumentin in Erscheinung getreten war und aufgrund der bereits genannten Umstände, die zur Personenkontrolle geführt hatten, lag sodann ein hinreichender Tatverdacht betreffend die Durchsuchung der Umhängetasche der

- 13 - Beschuldigten vor, weshalb auch die strafprozessuale Durchsuchung rechtmässig war. Zusammenfassend hat die Vorinstanz die aus der Personenkontrolle und der Durchsuchung der Umhängetasche der Beschuldigten gewonnenen Beweise zu Recht als verwertbar erachtet. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung Der Sachverhalt, wonach die Beschuldigte am 4. September 2022 um 07:30 Uhr an der D._____ in … Zürich unbefugt im Besitz von Betäubungsmitteln, namentlich 7.5 Gramm Methamphetamin, 1.7 Gramm Ecstasy sowie einer Ta- blette Ecstasy, für den Eigenkonsum gewesen sei (Urk. 10), und dessen Erstel- lung durch die Vorinstanz (Urk. 53 S. 10 f.) werden von der Verteidigung nicht be- stritten bzw. gerügt (vgl. Urk. 61). Auch die rechtliche Würdigung durch die Vorin- stanz (Urk. 53 S. 11 f.) ist zutreffend und wird von der Verteidigung nicht bean- standet (vgl. Urk. 61). Die Beschuldigte ist deshalb der Übertretung des Betäu- bungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung

1. Gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist die Beschuldigte mit einer Busse zu bestrafen. Das Gericht bemisst die Busse nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 26 BetmG i.V.m. Art. 106 Abs. 3 StGB).

2. Die Vorinstanz auferlegte der Beschuldigten eine Busse in der Höhe von Fr. 1'800.– (Urk. 53 S. 12 f.). Das Statthalteramt macht mit seiner Anschluss- berufung dazu zusammenfassend geltend, dass die Strafzumessung der Vorinstanz, mit welcher diese zum Schluss gekommen war, dass sich die durch das Statthalteramt auferlegte Busse von Fr. 4'500.– als zu hoch erweise, und die Busse auf Fr. 1'800.– festsetzte, aufgrund der knappen Ausführungen nicht nach- vollziehbar und letztlich willkürlich sei. Dies gelte umso mehr, als dass das Statt-

- 14 - halteramt bereits im Rahmen des Schreibens vom 27. August 2024 betreffend die verlangte Begründung des Urteils darauf hingewiesen habe, dass die ausgefällte Busse trotz Schuldspruch massiv vom ursprünglichen Antrag abweiche, weshalb das Statthalteramt auf eine detaillierte Darlegung der diesbezüglichen Erwägun- gen zur Überprüfung der Praxis im Zusammenhang mit der Festsetzung der Bus- senhöhe bei Betäubungsmitteln angewiesen sei. Konkrete Erwägungen zur Fest- setzung der Bussenhöhe fänden sich in der Urteilsbegründung nicht. Es ergebe sich nicht, weshalb die Busse schliesslich auf Fr. 1'800.–, mithin um 60 % vom ur- sprünglichen Antrag des hiesigen Statthalteramts reduziert, festgesetzt worden sei. Sodann sei auch nicht dargelegt worden, weshalb mitberücksichtigt worden sei, dass die Busse nicht höher ausfalle als bei einer Geldstrafe wegen Handels bzw. weshalb dies als Vergleich herangezogen worden sei, sei doch bei Übertre- tungen des Betäubungsmittelgesetzes eine Busse von bis zur Fr. 10'000.– mög- lich. Ebenso wenig sei ausgeführt worden, wie diese Geldstrafe bemessen wor- den wäre. Die durch die Vorinstanz ausgesprochene Busse liege deutlich unter der durch das Statthalteramt ausgesprochenen Busse, weshalb eine besonders einlässliche Begründung der Strafzumessung erforderlich gewesen wäre, um das Strafmass plausibel zu machen. Die Vorinstanz sei mit den rudimentären Ausfüh- rungen zur Strafzumessung den Vorschriften bzw. Anforderungen an die Begrün- dung des Urteils nicht nachgekommen (Urk. 65 S. 3 ff.). Weiter führt das Statthal- teramt aus, die Beschuldigte habe sich bei einem antragsgemässen Schuldspruch der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig ge- macht, weshalb im Rahmen der Festsetzung einer Gesamtstrafe die Höhe der Einsatzstrafe im Urteil ausdrücklich zu beziffern sei. Dem Entscheid müsse ent- nommen werden können, welche Straftaten wie gewichtet worden seien. Beim Konsum und Besitz von Betäubungsmitteln handle es sich beim Statthalteramt so- dann um ein Massengeschäft, weshalb zur Vereinheitlichung der Sanktionen ent- sprechende Bussenrichtlinien für den Konsum und Besitz der einzelnen/verschie- denen Betäubungsmittel und deren Mengen festgesetzt worden seien, wobei die jeweilige Wirkungsweise berücksichtigt worden sei. Die Bussenhöhe werde also anhand der internen Richtlinien festgesetzt. Bei Drogendelikten spielten die Men- gen der Betäubungsmittel für die Beurteilung der objektiven Tatschwere eine

- 15 - wichtige Rolle, wobei vorliegend insbesondere die mitgeführte, relativ hohe Menge von 7.5 Gramm netto der harten Droge Methamphetamin verschuldenser- höhend zu berücksichtigen sei. Aufgrund der Aussageverweigerung der Beschul- digten seien bezüglich der subjektiven Tatschwere keine diese beeinflussende Gründe bekannt, weshalb die objektive und die subjektive Tatschwere gleichbe- deutend seien. Das Verschulden hinsichtlich des Besitzes von Methamphetamin sei als mittelschwer einzustufen. Unter diesen Umständen und in Anlehnung an die Bussenrichtlinien, welche für diese hohe Menge keine Bussenhöhe festlege, erscheine eine hypothetische Einsatzstrafe in Form einer Busse von Fr. 6'000.– als angemessen. Hinsichtlich des Besitzes von Ecstasy sei das Verschulden ebenso als mittelschwer einzustufen und es wäre deshalb entsprechend den Bus- senrichtlinien eine Busse von Fr. 400.– festzusetzen. Hingegen falle dieses Delikt aufgrund des engen Bezugs zum schwereren Delikt weniger ins Gewicht, weshalb es angemessen erscheine, aufgrund der bereits hohen Einsatzstrafe keine Aspe- ration vorzunehmen. Keine Besonderheiten ergäben sich in Bezug auf das Vorle- ben und die Wirkung der Strafe auf das Leben der Beschuldigten. Hingegen seien die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten zu berücksichtigen. Namentlich sei anhand der Angaben im Rapport ersichtlich, dass sie Hausfrau sei und entspre- chend (derzeit) über kein Einkommen verfüge, weshalb sich eine Reduktion um rund einen Viertel rechtfertige. Nach dem Gesagten erweise sich eine Busse von Fr. 4'500.– als dem Verschulden und den Verhältnissen der Beschuldigten ange- messen, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe auf 45 Tage festzusetzen sei. Zusammen- fassend sei das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft, indem die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sei und im Rahmen der Strafzumes- sung ihr Ermessen missbraucht habe, da sie die Beschuldigte mit lediglich einer Busse von Fr. 1'800.– anstelle der beantragten Busse von Fr. 4'500.– bestraft habe (Urk. 65 S. 5 ff.).

3. Die Verteidigung macht in ihrer Anschlussberufungsantwort geltend, die vom Statthalteramt in dessen Strafbefehl – welcher mit Überweisung an das Gericht zur Anklageschrift geworden sei – ausgesprochene Busse könne nicht als Massstab herangezogen werden, weil deren Festsetzung durch das Statthalter- amt in willkürlicher Weise erfolgt sei. So habe das Statthalteramt die Busse fest-

- 16 - gesetzt, ohne die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten zu kennen. Im Wei- teren habe die Vorinstanz in angemessener Weise dargelegt, wie sie auf die Bus- senhöhe von Fr. 1'800.– komme. Die Strafzumessung der Vorinstanz sei mithin nicht zu beanstanden (Urk. 69 S. 2).

E. 4 Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest (Art. 50 StGB). Das Gericht hat die wesentlichen Punkte, die zu der ausge- sprochenen Strafhöhe geführt haben, bekannt zu geben. Es muss im Urteil die wesentlichen schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten so erörtern, dass fest- gestellt werden kann, ob alle rechtlich massgebenden Gesichtspunkte Berück- sichtigung fanden und wie sie gewichtet wurden, das heisst, ob und in welchem Grade sie strafmindernd oder straferhöhend in die Waagschale fielen. Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde er- scheint. Trotz der Begründungspflicht bleibt dem kantonalen Gericht ein weites Ermessen (PK StGB-Trechsel/Seelmann, 4. Auflage 2021, Art. 50 N 2 f.). Ge- mäss Art. 104 StGB gilt die Begründungspflicht auch für Übertretungen. Allerdings ergibt sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip, dass im eigentlichen Bagatell- bereich (z.B. geringfügige Bussen) geringere Anforderungen an die Begründung als z.B. bei Freiheitsstrafen gestellt werden können (BSK StGB-Wiprächti- ger/Echle, 4. Aufl. 2019, Art. 50 N 19; BSK StGB-Heimgartner, a.a.O., Art.106 N 23). Im Unterscheid zu Geldstrafen erfordert das Gesetz bei Bussen nicht, dass der Richter ausweist, wie stark das Verschulden und die persönlichen Verhält- nisse bei der Bussenbemessung gewichtet wurden. Da das Gesetz dem Richter ein grosses Ermessen einräumt und die Busse wegen der begrenzten Höhe einen weniger weitgehenden Grundrechtseingriff beinhaltet wie die Geldstrafe, sind die Anforderungen an die Würdigung der finanziellen Verhältnisse geringer (BSK StGB-Heimgartner, a.a.O., Art. 106 N 19 und N 24).

E. 5 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz – entgegen der Auffassung des Statthalteramts – keine Einsatzstrafe für den Besitz von Methamphetamin zu beziffern und diese aufgrund des Besitzes von Ecstasy zu erhöhen hatte, denn es

- 17 - liegt keine mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vor (und wurde im Übrigen vom Statthalteramt gemäss Strafbefehl auch nicht so bean- tragt). Der gleichzeitige Besitz verschiedenartiger Betäubungsmittel ist nur als eine einzige Tathandlung zu qualifizieren (Hug-Beeli, BetmG-Komm, Art. 19 N 604), weshalb zu Recht kein Schuldspruch wegen einer mehrfachen Tatbege- hung erfolgte. Die Vorinstanz hat im Urteil die wesentlichen schuldrelevanten Tatkompo- nenten, sprich die relativ hohe Menge an verschiedenen Betäubungsmitteln und die Qualifizierung von Methamphetamin als harte Droge mit abhängigkeitserzeu- gender und grosser gesundheitsschädlicher Wirkung, erörtert. Weitere für die ob- jektive Tatschwere massgebende Kriterien sind nicht ersichtlich. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere gab es nichts auszuführen, räumte doch selbst das Statt- halteramt ein, dass aufgrund der Aussageverweigerung der Beschuldigten bezüg- lich der subjektiven Tatschwere keine diese beeinflussende Gründe bekannt seien. Ausserdem ergibt sich das Motiv der Beschuldigten, nämlich der Eigenkon- sum, bereits aus dem von der Beschuldigten erfüllten Tatbestand. Was die Täter- komponente betrifft, so ergab sich aus der Befragung der Beschuldigten zur Per- son anlässlich der Hauptverhandlung (vgl. Prot. I S. 5 f.) nichts für die Strafzu- messung Relevantes, was auch das Statthalteramt so ausführte. Die Vorinstanz hat das Tatverschulden zwar nicht benannt/eingestuft, welche Gesichtspunkte bei der Prüfung des Verschuldens Berücksichtigung fanden, ist aber ersichtlich und nachvollziehbar. Ebenso ergibt sich aus der Begründung der Vorinstanz, dass der Strafminderungsgrund des (anfänglichen) Geständnisses leicht strafmindernd be- rücksichtigt wurde. Da keine Straferhöhungsgründe vorlagen, gab es auch keine solche zu erwähnen. Schliesslich machte die Vorinstanz Ausführungen zu den für die Bussenhöhe relevanten finanziellen Verhältnissen der Beschuldigten. So hielt sie das aktuelle Einkommen der Beschuldigten von Fr. 3'800.– brutto pro Monat fest und erwähnte, dass diese Schulden in der Höhe von ca. Fr. 17'000.– und kein Vermögen habe. Zusammenfassend hat die Vorinstanz in ihrer Begründung die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid gestützt hat. Wie erwähnt, werden bei Übertretungen an die Begründung der Sanktion keine hohen Anforderungen gestellt, weshalb keine

- 18 - noch ausführlichere Begründung erforderlich war. Im Rahmen der Strafzumes- sung erachtete die Vorinstanz die vom Statthalteramt beantragte Busse als zu hoch und musste die Höhe der beantragten Strafe nicht ausdrücklicher widerle- gen. Die Vorinstanz durfte die Höhe der Busse nach Ermessen festlegen und war dabei nicht an die vom Statthalteramt beantragte Bussenhöhe und die dabei zu Grunde gelegten Bussenrichtlinien gebunden. Sodann ist der Hinweis der Vorinstanz, wonach die Busse für den Besitz von Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum nicht höher ausfallen sollte, als wenn die Beschuldigte diese Betäubungsmittel zum Zwecke des Handels besessen hätte, nachvollziehbar, wollte der Gesetzgeber Verhaltensweisen rund um den Eigen- konsum doch privilegieren. Dazu musste die Vorinstanz nicht ausführen, wie hoch die Geldstrafe wegen Handels ausgefallen wäre. Geht man von der maximal mög- lichen Anzahl Tagessätze, d.h. 180 Tagessätzen, bei einem Tagessatz von Fr. 30.– aus, was eine Geldstrafe von Fr. 5'400.– für den Handel ergeben würde, zeigt sich bereits, dass die vom Statthalteramt eingesetzte hypothetische Einsatz- strafe in Form einer Busse von Fr. 6'000.– für den Besitz zum Eigenkonsum im Vergleich dazu nicht verhältnismässig ist. Im Ergebnis genügt das angefochtene Urteil den Anforderungen an die Ur- teilsbegründung im Sinne von Art. 50 StGB und eine Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens im Rahmen der Strafzumessung ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist die von der Vorinstanz festgesetzte Busse in der Höhe von Fr. 1'800.– und eine entsprechende Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse zu bestätigen. V. Einziehung Ausgangsgemäss ist die durch die Vorinstanz angeordnete Einziehung und Vernichtung der von der Polizei sichergestellten und unter der Lagernummer S01614-2022 aufbewahrten Betäubungsmittel zu bestätigen (vgl. Urk. 53 S. 13), zumal dies in der Berufungsbegründung der Beschuldigten nicht gerügt wurde (vgl. Urk. 61).

- 19 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Vorinstanz reduzierte die Kosten des Statthalteramts gemäss Straf- befehl in der Höhe von Fr. 1'200.– infolge der Bussenreduktion auf Fr. 800.– (Urk. 53 S. 13). Das Statthalteramt macht mit seiner Anschlussberufung geltend, entsprechend den Richtlinien betreffend die Gebührenansätze der Übertretungs- strafbehörden seien bei einer Busse von Fr. 4'500.– Gebühren von Fr. 1'200.– festzusetzen (Urk. 65 S. 7 und Urk. 66/2). Nachdem die Busse vorliegend nicht auf Fr. 4'500.– erhöht wurde, sondern bei Fr. 1'800.– blieb, ist an den von der Vorinstanz festgesetzten Kosten des Statthalteramts in der Höhe von Fr. 800.– nichts zu bemängeln. Ausgangsgemäss ist damit das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5-8) zu bestätigen.

2. In Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte un- terliegt mit ihrem Antrag auf einen Freispruch und das Statthalteramt unterliegt mit seinen Anträgen auf Erhöhung der Busse und der Kosten des Statthalteramts. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind deshalb der Beschuldigten und dem Statt- halteramt je zur Hälfte aufzuerlegen, wobei der Kostenanteil des Statthalteramts auf die Staatskasse zu nehmen ist (Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO,

4. Auflage 2023, Art. 428 N 3). Dem erbetenen Verteidiger ist dementsprechend eine um die Hälfte redu- zierte Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren zu- zusprechen. Es erscheint angemessen und entspricht den geltend gemachten Aufwendungen der Verteidigung (Urk. 72), diese auf Fr. 973.65 (inkl. 8.1 % MWST) festzusetzen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschuldigte ist schuldig der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG. - 20 -
  2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 1'800.–. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen.
  3. Die bei der Polizei unter der Lagernummer S01614-2022 aufbewahrten Be- täubungsmittel werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
  4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5-8) wird bestätigt.
  5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–.
  6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zur Hälfte der Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.
  7. Dem erbetenen Verteidiger wird für die anwaltliche Verteidigung im Beru- fungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 973.65 (inkl. 8.1 % MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an den Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten  das Statthalteramt Zürich  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  - 21 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an die Vorinstanz  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Postfach, 8010 Zürich, gemäss  Dispositivziffer 3.
  9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 16. Mai 2025 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi lic. iur. Schwarzenbach-Oswald
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU240043-O/U/sm Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichter Dr. iur. Bezgovsek und Oberrichter lic. iur. Weder sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Schwarzenbach-Oswald Urteil vom 16. Mai 2025 in Sachen A._____, Beschuldigte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen Statthalteramt Bezirk Zürich, Untersuchungsbehörde, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 21. August 2024 (GC240018)

- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk Zürich vom 2. November 2023 ist die- sem Urteil beigeheftet (Urk. 10). Urteil der Vorinstanz:

1. Die Einsprecherin ist schuldig der Übertretung des Betäubungsmittelge- setzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG.

2. Die Einsprecherin wird bestraft mit einer Busse von Fr. 1'800.–.

3. Bezahlt die Einsprecherin die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen.

4. Die bei der Polizei unter der Lagernummer S01614-2022 aufbewahrten Be- täubungsmittel werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf Fr. 1'200.–. Allfällige weitere Ausla- gen bleiben vorbehalten.

6. Die Gerichtskosten werden der Einsprecherin auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung.

7. Die Kosten des Statthalteramtes Zürich gemäss Strafbefehl Nr. ST.2023.1814 vom 2. November 2023 werden festgesetzt auf Fr. 800.–.

8. Die Kosten des Statthalteramtes Zürich im Gesamtbetrag von Fr. 1'100.– (Fr. 800.– Kosten gemäss Strafbefehl Nr. ST.2023.1814 vom 2. Novem- ber 2023 sowie Fr. 300.– nachträgliche Gebühren) werden der Einspreche- rin auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 1'800.– werden durch das Statthalteramt Zürich eingefordert.

- 3 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 61 S. 1)

1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 21. August 2024 sei aufzu- heben.

2. Die Beschuldigte sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizuspre- chen.

3. Es sei der Beschuldigten für die Untersuchung und das Verfahren vor Vorinstanz eine Parteientschädigung gemäss eingereichter Honorar- note zuzusprechen.

4. Die Kosten der Untersuchung sowie des vorinstanzlichen Gerichtsver- fahrens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten der Staatskasse.

b) Des Statthalteramts Bezirk Zürich: (Urk. 58 S. 2)

1. Dispositiv Ziff. 1 und 4 des Urteils vom 21. August 2024 des Bezirksge- richts Zürich (GC240018) seien zu bestätigen.

2. Dispositiv Ziff. 2 und 3 des Urteils vom 21. August 2024 des Bezirksge- richts Zürich seien aufzuheben und die Beschuldigte und Berufungsklä- gerin sei im Sinne des Strafbefehls ST.2023.1814 vom 2. November 2023 mit einer Busse in der Höhe von Fr. 4'500.– zu bestrafen und es sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Tagen festzusetzen.

3. Dispositiv Ziff. 7 und 8 des Urteils vom 21. August 2024 des Bezirksge- richts Zürich seien aufzuheben und die Kosten des Statthalteramts Zü- rich gemäss Strafbefehl ST.2023.1814 vom 2. November 2023 im Um-

- 4 - fang von Fr. 1'200.– und die nachträglichen Gebühren gemäss Wei- sung im Umfang von Fr. 300.– seien zu bestätigen.

4. Der Beschuldigten und Berufungsklägerin seien die Strafbefehlskosten und die entstandenen Untersuchungskosten nach Einsprache sowie die gerichtlichen Kosten vollumfänglich aufzuerlegen. ----------------------------------------------------- Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Die Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung - Einzelgericht, vom 21. August 2024 der Übertretung des Betäubungsmittel- gesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 1'800.– bestraft (Urk. 53 S. 13). Das vorinstanzliche Urteil wurde der Verteidigung der Beschuldigten anläss- lich der Hauptverhandlung vom 21. August 2024 mündlich eröffnet und im Dispo- sitiv übergeben (Prot. I S. 18; Urk. 45) und dem Statthalteramt am 22. August 2024 im Dispositiv zugestellt (Urk. 49). Mit Eingabe vom 30. August 2024 meldete die Beschuldigte fristgerecht die Berufung an (Urk. 47). Das begründete Urteil (Urk. 53) wurde der Beschuldigten am 13. November 2024 und dem Statthalter- amt am 14. November 2024 zugestellt (Urk. 52/1-2).

2. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 reichte die Beschuldigte fristge- recht die Berufungserklärung ein (Urk. 55). Das Statthalteramt erhob mit Schrei- ben vom 18. Dezember 2024 Anschlussberufung (Urk. 58). Mit Beschluss vom 20. Dezember 2024 wurde das schriftliche Verfahren an- geordnet und der Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufung zu begründen (Urk. 59). Die Berufungsbegründung der Beschuldigten erfolgte mit Eingabe vom

13. Januar 2025 (Urk. 61). Mit Präsidialverfügung vom 15. Januar 2025 wurde

- 5 - dem Statthalteramt Frist zur Berufungsantwort und zur Begründung der An- schlussberufung angesetzt und der Vorinstanz die Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung zur Berufung eingeräumt (Urk. 63). Die Berufungsantwort und Anschlussberufungsbegründung des Statthalteramts erfolgte mit Eingabe vom

24. Januar 2025 (Urk. 65). Mit Präsidialverfügung vom 10. Februar 2025 wurden die Berufungsantwort und die Anschlussberufungsbegründung der Beschuldigten zur freigestellten Stellungnahme bzw. Beantwortung zugestellt (Urk. 67). Diese er- folgte mit Schreiben der Beschuldigten vom 6. März 2025 (Urk. 69). Die Stellung- nahme resp. Anschlussberufungsantwort wurde dem Statthalteramt mit Präsidial- verfügung vom 10. März 2025 zur freigestellten Stellungnahme zugestellt und der Vorinstanz dabei Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung eingeräumt (Urk. 70). Innert Frist erfolgten keine weiteren Eingaben. Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales

1. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzli- chen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offen- sichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Mit der Berufung bei Übertretungen können Fehler bei der Anwendung des anwendbaren materiellen oder formellen Rechts geltend gemacht werden, insbesondere des StGB und der StPO. Gerügt werden können sodann Überschreitungen und Miss- brauch des Ermessens sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, nicht aber blosse Unangemessenheit (Jositsch/Schmid, Handbuch StPO, 4. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2023, N 1538). Soweit die Beweiswürdigung bzw. die Feststellung des (rechtmässig erhobenen) Sachverhalts gerügt wird, beschränkt sich die Über- prüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit, also auf Willkür (Zürcher Kommentar StPO-Zimmerlin, 3. Aufl. 2020, Art. 398 N 23). Gerügt werden können damit nur klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wobei zunächst an Versehen und Irr- tümer, ferner an Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Haupt- verhandlung ergebenden Beweislage und den Feststellungen im Urteil zu denken

- 6 - ist. In Betracht fallen sodann Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, vorab der StPO selbst beruht. Zu denken ist weiter an Fälle, in denen die an sich zur Verfügung stehenden Beweismittel of- fensichtlich ungenügend ausgeschöpft wurden, also der Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit der Grundsatz der Wahrheitsforschung von Amtes wegen missachtet wurde (Jositsch/Schmid, a.a.O., N 1538). Weiter wird das angefoch- tene Urteil auf Rechtsverletzungen bei der durch die Vorinstanz vorgenommenen rechtlichen Würdigung überprüft. Dabei liegt keine Einschränkung der Überprü- fungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen, und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (Zimmerlin, a.a.O., Art. 398 N 23).

2. Bereits vor Vorinstanz machte die Verteidigung geltend, dass die am

4. September 2022 durch die Polizei erfolgte Personenkontrolle der Beschuldigten und die folgende Durchsuchung ihrer Umhängetasche rechtswidrig gewesen und daher alle Beweise, die dadurch erhoben worden seien, unverwertbar seien. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass sowohl die Personenkontrolle als auch die fol- gende Durchsuchung der Umhängetasche der Beschuldigten rechtmässig erfolgt seien, womit auch die dadurch gewonnenen Beweise verwertbar seien (Urk. 53 S. 4-9). Dies wird von der Verteidigung im Berufungsverfahren gerügt. 2.1. Die Verteidigung führt in ihrer Berufungsbegründung zusammenfas- send aus, die Vorinstanz habe im angefochtenen Urteil festgehalten, dass es sich bei der Personenkontrolle der Beschuldigten vom 4. September 2022 um eine sol- che gemäss § 21 PolG/ZH gehandelt habe. Gemäss Rechtsprechung dürfe eine solche Kontrolle nicht anlassfrei durchgeführt werden. Vielmehr setze auch eine Personenkontrolle nach kantonalem Polizeigesetz sachliche Gründe voraus. Es müssten objektive Gründe, besondere Umstände oder spezielle Verdachtsmo- mente dazu Anlass geben oder diese rechtfertigen. Dem Polizeirapport vom

4. September 2022 könne entnommen werden, dass den Polizisten anlässlich ei- ner allgemeinen Fahrzeug- sowie Personenkontrolle ein Taxi mit einem Fahrgast aufgefallen sei. Bei der anschliessenden Personenkontrolle der Beschuldigten hätten diverse Betäubungsmittel aus deren mitgeführter Umhängetasche sicher-

- 7 - gestellt werden können. Ein Hinweis, weshalb die Beschuldigte einer Personen- kontrolle unterzogen worden und weshalb ihre Umhängetasche durch die Polizis- ten durchsucht worden sei, habe sich in den Akten nicht finden lassen. Im von der Vorinstanz eingeforderten Nachtrag zum Polizeirapport vom 28. Mai 2024 habe der Polizist B._____, der die am 4. September 2022 erfolgte Kontrolle durchge- führt hatte, festgehalten, dass eine stehende Kontrolle (allgemeine Fahrzeug- und Personenkontrolle) durchgeführt worden sei. Dabei seien sämtliche Fahrzeuge, die vom Stadtkreis … stadtauswärts gefahren seien, kontrolliert worden. Unter den kontrollierten Fahrzeugen habe sich auch das im Hauptrapport erwähnte Taxi befunden. Es seien die Personalien des Fahrers sowie dessen Beifahrerin (Fahr- gast) kontrolliert worden. Aus der polizeilichen Datenbank sei zu entnehmen ge- wesen, dass die Beifahrerin etliche Male als Betäubungsmittelhändlerin sowie Be- täubungsmittelkonsumentin in Erscheinung getreten sei. Zudem habe sie sich äusserst nervös verhalten, da sie ihre Personalien anfänglich nur widerwillig habe bekannt geben wollen. Es sei auch bekannt, dass die Mehrheit der Betäubungs- mittelhändler Taxis verwendeten, um ihren Geschäften nachzugehen. Aufgrund dieser Tatsachen sei die eingehendere Kontrolle der Umhängetasche aus polizei- licher Sicht gerechtfertigt gewesen. Diesen Ausführungen könne entnommen wer- den, dass erst die Personenkontrolle der Beschuldigten dazu Anlass gegeben habe, ihre Umhängetasche einer eingehenderen Kontrolle zu unterziehen. Wes- halb die Beschuldigte aber einer Personenkontrolle unterzogen worden sei, bevor ein Verdacht bestanden habe, erschliesse sich auch aus dem Nachtragsrapport nicht. Es werde mithin kein Grund genannt, der Anlass gegeben hätte, die Be- schuldigte einer Personenkontrolle zu unterziehen. Die Vor-instanz wolle aus der Behauptung des Polizisten, es sei bekannt, dass die Mehrheit der Betäubungsmit- telhändler Taxis verwendeten, um ihren Geschäften nachzugehen, einen zulässi- gen Anlass für eine Personenkontrolle erblicken. Im Umkehrschluss würde dies bedeuten, dass jede Person, die ein Taxi benutze, dem Verdacht unterliege, mit Drogen zu handeln. Dies sei offensichtlich willkürlich. Daran ändere auch die In- terpretation der Vorinstanz nichts, dass die Personenkontrolle um 07:30 Uhr an einem Sonntag stattgefunden habe und das Taxi vom Stadtkreis … stadtauswärts gefahren sei, womit der Kreis der potentiell zu kontrollierenden Taxifahrgäste

- 8 - durch die von der Polizei bewusst gewählte Örtlichkeit stark eingeschränkt wor- den sei. Vielmehr müsse aufgrund der Akten davon ausgegangen werden, dass die Polizei mit ihrer Kontrolle beabsichtigt habe, Fahrzeugführer einer allgemeinen Verkehrskontrolle zu unterziehen. Mit dem generellen Argument, jeder Taxifahr- gast sei ein potentieller Drogenhändler, würden die vom Bundesgericht sowie vom Obergericht des Kantons Zürich aufgestellten Regeln, wonach eine Perso- nenkontrolle nicht anlassfrei durchgeführt werden dürfe, jedenfalls offensichtlich umgangen. Eine Personenkontrolle setze einen konkreten Anlass voraus. Perso- nenkontrollen aus bloss vorgeschobenen Gründen, persönlicher Neugierde oder anderen nichtigen Motiven dürften nicht vorgenommen werden, was aber vorlie- gend gerade der Fall sei. Allein das Benutzen eines Taxis stelle keinen Anlass für die Durchführung einer Personenkontrolle dar. Es sei offensichtlich, dass kein ob- jektiver Anlass für die Durchführung einer Personenkontrolle der Beschuldigten vorgelegen habe, weshalb die Behauptung, als Fahrgast eines Taxis sei sie ver- dächtig gewesen, vorgeschoben werde, um die Kontrolle nachträglich doch noch zu rechtfertigen. Zusammenfassend sei die Personenkontrolle der Beschuldigten und damit auch die anschliessende Durchsuchung ihrer Umhängetasche anlass- frei und daher rechtswidrig erfolgt. Die durch die rechtswidrige Personenkontrolle der Beschuldigten erhobenen Beweise seien deshalb nicht verwertbar, weshalb die Beschuldigte freizusprechen sei (Urk. 61). 2.2. Das Statthalteramt führt in seiner Berufungsantwort zusammenfassend aus, der Verteidiger mache geltend, dass erst die Personenkontrolle der Beschul- digten dazu Anlass gegeben habe, ihre Umhängetasche einer eingehenderen Kontrolle zu unterziehen und es sich nicht aus dem Nachtragsrapport vom 28. Mai 2024 erschliesse, weshalb die Beschuldigte einer Personenkontrolle unterzogen worden sei, bevor ein Verdacht bestanden habe. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass aus dem Hauptrapport vom 4. September 2022 sowie aus dem Nachtrags- rapport vom 28. Mai 2024 hervorgehe, dass es sich um eine allgemeine Fahr- zeug- sowie Personenkontrolle gehandelt habe. Der erste Kontakt sei aufgrund ei- ner Kontrolle nach SKV erfolgt. Die Schilderungen im Nachtragsrapport müssten gesamthaft betrachtet werden, wobei den Erfahrungswerten der Polizei ein be- sonderes Gewicht zukomme. Aus dem Nachtragsrapport gehe zum einen hervor,

- 9 - dass sämtliche Fahrzeuge kontrolliert worden seien, die vom Stadtkreis … her- kommend stadtauswärts gefahren seien. Bei der Kontrollörtlichkeit handle es sich um eine besondere Örtlichkeit, da der Betäubungsmittelhandel und -konsum im C._____-quartier bekannterweise weit verbreitet sei. Zum anderen gehe daraus hervor, dass die Beschuldigte sich äusserst nervös verhalten habe, da sie ihre Personalien anfänglich nur widerwillig habe bekannt geben wollen. Sodann sei auch bekannt, dass die Mehrheit der Betäubungsmittelhändler Taxis verwenden würden, um ihren Geschäften nachzugehen. Damit beantworte der Nachtragsrap- port die Fragestellung der Vorinstanz, wie die Beschuldigte aufgefallen sei. Es habe folglich mehrere Tatsachen gegeben, welche zur Kontrolle der Beschuldig- ten geführt hätten, mithin habe die Polizei spezifische Umstände aufgrund der po- lizeilichen Erfahrungswerte festgestellt, welche objektiv nachvollziehbar seien, weshalb die Personenidentifikation zur Aufgabenfüllung zwingend notwendig ge- wesen sei. Die Personenkontrolle der Beschuldigten sei also nicht anlassfrei er- folgt, sondern aufgrund des Verhaltens der Beschuldigten während der Kontrolle sowie aufgrund von polizeilichen Erfahrungswerten. Es seien also die für eine zu- lässige Kontrolle verlangten spezifischen und objektiv nachvollziehbaren Um- stände vorgelegen. Da im Rahmen der rechtens erfolgten Personenkontrolle in Erfahrung gebracht worden sei, dass die Beschuldigte etliche Male als Betäu- bungsmittelhändlerin sowie Betäubungsmittelkonsumentin in Erscheinung getre- ten war, sowie das nervöse Verhalten der Beschuldigten festgestellt worden sei, sei die nachfolgende eingehende Kontrolle der Umhängetasche aufgrund der Ge- samtumstände ebenso gerechtfertigt gewesen. Die Ergebnisse der Kontrolle seien somit verwertbar (Urk. 65). 2.3. Die Verteidigung macht mit ihrer Berufungsantwort geltend, die Stras- senkontrollverordnung (SKV) regle die Verkehrskontrollen und die damit zusam- menhängenden Massnahmen, Meldungen und statistischen Erhebungen. Ver- kehrskontrollen dienten der Kontrolle des Verkehrs. Der entsprechenden Verord- nung könne denn auch entnommen werden, dass eine Verkehrskontrolle die Kon- trolle der Fahrzeugführerinnen und -führer und die Kontrolle der Fahrzeuge be- zwecke. Die Personenkontrolle von Beifahrern oder von Taxifahrgästen sei mithin nicht Gegenstand der SKV. Für die Durchführung einer Personenkontrolle seien

- 10 - die Bestimmungen der Strafprozessordnung sowie des Polizeigesetzes anwend- bar. Die Voraussetzungen zur Durchführung einer Personenkontrolle der Beschul- digten seien nicht gegeben gewesen, zumal den Akten nicht entnommen werden könne, was konkret Anlass für eine Kontrolle hätte geben sollen. Da es sich um eine Strassenverkehrskontrolle gehandelt habe, könne nicht ernsthaft behauptet werden, die Polizisten hätten nach Drogenhändlern gesucht, wie dies suggeriert werde (Urk. 69). 2.4. Die Tätigkeit der Polizei im Rahmen der Strafverfolgung richtet sich nach der StPO (Art. 15 Abs. 1 StPO). Für die weiteren polizeilichen Aufgaben, insbesondere der sicherheitspolizeilichen Aufgabe der Aufrechterhaltung von Si- cherheit und Ordnung, kommt die Polizeigesetzgebung von Bund und Kantonen zur Anwendung. Personenkontrollen können sowohl aus sicherheitspolizeilichen Gründen (zur Gefahrenabwehr, Verbrechensverhütung) als auch aus strafprozes- sualen Gründen (im Interesse der Aufklärung einer Straftat) erfolgen. Während die Anhaltung nach kantonalem Recht sicherheitspolizeiliche Anhaltspunkte vor- aussetzt und verdachtsunabhängig erfolgt, ist für die Anwendbarkeit der StPO ein strafprozessualer Anfangsverdacht erforderlich, wobei die Übergänge fliessend sein können (Urteil des Bundesgerichts 6B_1174/2017 vom 7. März 2018 E. 4.3; BSK StPO-Fabri/Inhelder, 3. Aufl. 2023, Art. 215 StPO N 3 f.). Die Vorinstanz kam – in Übereinstimmung mit der Verteidigung – zum Schluss, dass es sich bei der Personenkontrolle der Beschuldigten um eine sol- che gemäss § 21 PolG/ZH handelte (Urk. 53 S. 8). Mit der Vorinstanz und ge- stützt auf den Polizeirapport vom 4. September 2022 (Urk. 1) und der Ergänzung des Polizeirapports vom 28. Mai 2024 (Urk. 24) ist davon auszugehen, dass die Anhaltung weniger auf einem strafprozessualen Anfangsverdacht als auf einer si- cherheitspolizeilichen Grundlage beruhte, womit vorliegend kantonales Polizei- recht zur Anwendung gelangt. Das Polizeigesetz des Kantons Zürich vom

23. April 2007 (PolG/ZH) setzt objektive Anhaltspunkte für die Personenkontrolle und polizeiliche Anhaltung voraus. Gemäss § 21 Abs. 1 PolG/ZH darf die Polizei eine Person anhalten, deren Identität feststellen und abklären, ob nach ihr oder nach Fahrzeugen, anderen Gegenständen oder Tieren, die sie bei sich hat, ge-

- 11 - fahndet wird, wenn es zur Erfüllung ihrer Aufgabe notwendig ist. Für eine Kon- trolle nach kantonalem Polizeigesetz genügt daher grundsätzlich, dass die Polizei in Erfüllung ihrer Aufgaben bzw. zur Gefahrenabwehr tätig wird. Die Kontrolle darf aber – ebenso wie diejenige nach Art. 215 StPO – nicht anlassfrei erfolgen (Do- natsch, Die Anhaltung im Spannungsfeld von Strafprozessrecht und Polizeirecht, in CG - Collection genevoise, Empreinte d'une pionnière sur le droit pénal, 2021, S. 77 f.). Das Bundesgericht hat in Bezug auf § 21 Abs. 1 PolG/ZH festgehalten, die Personenidentifikation müsse zur polizeilichen Aufgabenerfüllung notwendig sein. Sei die Massnahme nicht notwendig, könne sie von vornherein nicht als ge- rechtfertigt und verhältnismässig betrachtet werden. Mit dem Begriff der Notwen- digkeit werde zum Ausdruck gebracht, dass spezifische Umstände vorliegen müssten, damit die Polizeiorgane Identitätskontrollen vornehmen dürften. Die Kontrolle dürfe nicht anlassfrei erfolgen. Erforderlich könnten solche etwa sein, wenn sich Auffälligkeiten hinsichtlich von Personen, Örtlichkeiten oder Umständen ergeben und ein entsprechendes polizeiliches Handeln gebieten. Es müssten ob- jektive Gründe, besondere Umstände, spezielle Verdachtselemente dazu Anlass geben oder diese rechtfertigen. Dazu würden eine verworrene Situation, die An- wesenheit in der Nähe eines Tatortes, eine Ähnlichkeit mit einer gesuchten Per- son, Verdachtselemente hinsichtlich einer Straftat und dergleichen zählen. Identi- fikationen aus bloss vorgeschobenen Gründen, persönlicher Neugierde oder an- deren nichtigen Motiven seien nicht zulässig (BGE 136 I 87 E. 5.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 7B_258/2022 vom 18. Januar 2024 E. 2.1.1 und 2.2.1). Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich führte diesbezüglich aus, für eine Perso- nenkontrolle gemäss § 21 Abs. 1 PolG/ZH müssten spezifische Umstände vorlie- gen. Die Feststellung solcher Umstände aufgrund von polizeilichen Erfahrungs- werten könne genügen, wenn diese objektiv nachvollziehbar seien. Im frühen Sta- dium des polizeilichen Handelns dürfe an die Verdachtslage kein allzu strenger Massstab gestellt werden (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2020.00014 vom 1. Oktober 2020 E. 2.3 und 5.7.1). Im Polizeirapport vom 4. September 2022 wurde festgehalten, dass der Poli- zei anlässlich einer allgemeinen Fahrzeug- sowie Personenkontrolle ein Taxi mit einem Fahrgast (Beifahrerin) aufgefallen sei (Urk. 1). Aus der Ergänzung zum Po-

- 12 - lizeirapport vom 28. Mai 2024 ergibt sich, dass die Polizei anlässlich ihrer Pa- trouillentätigkeit eine stehende Kontrolle (allgemeine Fahrzeug- sowie Personen- kontrolle) durchgeführt hatte. Dabei habe die Polizei sämtliche Fahrzeuge, die vom Stadtkreis … herkommend stadtauswärts gefahren seien, kontrolliert. Unter den kontrollierten Fahrzeugen habe sich auch das im Hauptrapport erwähnte Taxi befunden. Die Personalien des Fahrers sowie dessen Beifahrerin (Fahrgast) seien überprüft worden. Aus der polizeilichen Datenbank sei zu entnehmen gewe- sen, dass die Beifahrerin von 2012 bis 2021 etliche Male als Betäubungsmittel- händlerin sowie Betäubungsmittelkonsumentin in Erscheinung getreten sei. Zu- dem habe sie sich äusserst nervös verhalten, da sie ihre Personalien nur wider- willig habe bekannt geben wollen. Es sei auch bekannt, dass die Mehrheit der Be- täubungsmittelhändler Taxis verwendeten, um ihren Geschäften nachzugehen (Urk. 24). Aufgrund des äusserst nervösen Verhaltens der Beschuldigten und der polizeilichen Erfahrung, wonach die Mehrheit der Betäubungsmittelhändler Taxis verwenden, um ihren Geschäften nachzugehen, wobei das Taxi vom Stadtkreis …, wo bekanntlich immer wieder Drogengeschäfte abgewickelt werden, stadtaus- wärts fuhr, lagen durchaus objektive Gründe vor, die Anlass für eine Personen- kontrolle boten. Sowohl die Auffälligkeiten hinsichtlich der Beschuldigten als auch die Örtlichkeit geboten aufgrund von polizeilichen Erfahrungswerten ein polizeili- ches Handeln. Wie bereits ausgeführt, darf dabei an die Verdachtslage kein allzu strenger Massstab gestellt werden. Die Polizei muss Personenkontrollen durch- führen können, um strafbares Verhalten zu ahnden und zu verhindern, was durch allzu formalistische Vorschriften verhindert werden würde. Vorliegend erfolgte die Kontrolle der Beschuldigten durch die Polizei nicht anlassfrei und war angesichts des geringen Eingriffs in die Freiheitsrechte der Beschuldigten verhältnismässig. Insgesamt erweist sich die Personenkontrolle als rechtmässig. Nachdem die Polizei anlässlich der Personenkontrolle der polizeilichen Da- tenbank entnahm, dass die Beschuldigte etliche Male als Betäubungsmittelhänd- lerin sowie -konsumentin in Erscheinung getreten war und aufgrund der bereits genannten Umstände, die zur Personenkontrolle geführt hatten, lag sodann ein hinreichender Tatverdacht betreffend die Durchsuchung der Umhängetasche der

- 13 - Beschuldigten vor, weshalb auch die strafprozessuale Durchsuchung rechtmässig war. Zusammenfassend hat die Vorinstanz die aus der Personenkontrolle und der Durchsuchung der Umhängetasche der Beschuldigten gewonnenen Beweise zu Recht als verwertbar erachtet. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung Der Sachverhalt, wonach die Beschuldigte am 4. September 2022 um 07:30 Uhr an der D._____ in … Zürich unbefugt im Besitz von Betäubungsmitteln, namentlich 7.5 Gramm Methamphetamin, 1.7 Gramm Ecstasy sowie einer Ta- blette Ecstasy, für den Eigenkonsum gewesen sei (Urk. 10), und dessen Erstel- lung durch die Vorinstanz (Urk. 53 S. 10 f.) werden von der Verteidigung nicht be- stritten bzw. gerügt (vgl. Urk. 61). Auch die rechtliche Würdigung durch die Vorin- stanz (Urk. 53 S. 11 f.) ist zutreffend und wird von der Verteidigung nicht bean- standet (vgl. Urk. 61). Die Beschuldigte ist deshalb der Übertretung des Betäu- bungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung

1. Gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist die Beschuldigte mit einer Busse zu bestrafen. Das Gericht bemisst die Busse nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 26 BetmG i.V.m. Art. 106 Abs. 3 StGB).

2. Die Vorinstanz auferlegte der Beschuldigten eine Busse in der Höhe von Fr. 1'800.– (Urk. 53 S. 12 f.). Das Statthalteramt macht mit seiner Anschluss- berufung dazu zusammenfassend geltend, dass die Strafzumessung der Vorinstanz, mit welcher diese zum Schluss gekommen war, dass sich die durch das Statthalteramt auferlegte Busse von Fr. 4'500.– als zu hoch erweise, und die Busse auf Fr. 1'800.– festsetzte, aufgrund der knappen Ausführungen nicht nach- vollziehbar und letztlich willkürlich sei. Dies gelte umso mehr, als dass das Statt-

- 14 - halteramt bereits im Rahmen des Schreibens vom 27. August 2024 betreffend die verlangte Begründung des Urteils darauf hingewiesen habe, dass die ausgefällte Busse trotz Schuldspruch massiv vom ursprünglichen Antrag abweiche, weshalb das Statthalteramt auf eine detaillierte Darlegung der diesbezüglichen Erwägun- gen zur Überprüfung der Praxis im Zusammenhang mit der Festsetzung der Bus- senhöhe bei Betäubungsmitteln angewiesen sei. Konkrete Erwägungen zur Fest- setzung der Bussenhöhe fänden sich in der Urteilsbegründung nicht. Es ergebe sich nicht, weshalb die Busse schliesslich auf Fr. 1'800.–, mithin um 60 % vom ur- sprünglichen Antrag des hiesigen Statthalteramts reduziert, festgesetzt worden sei. Sodann sei auch nicht dargelegt worden, weshalb mitberücksichtigt worden sei, dass die Busse nicht höher ausfalle als bei einer Geldstrafe wegen Handels bzw. weshalb dies als Vergleich herangezogen worden sei, sei doch bei Übertre- tungen des Betäubungsmittelgesetzes eine Busse von bis zur Fr. 10'000.– mög- lich. Ebenso wenig sei ausgeführt worden, wie diese Geldstrafe bemessen wor- den wäre. Die durch die Vorinstanz ausgesprochene Busse liege deutlich unter der durch das Statthalteramt ausgesprochenen Busse, weshalb eine besonders einlässliche Begründung der Strafzumessung erforderlich gewesen wäre, um das Strafmass plausibel zu machen. Die Vorinstanz sei mit den rudimentären Ausfüh- rungen zur Strafzumessung den Vorschriften bzw. Anforderungen an die Begrün- dung des Urteils nicht nachgekommen (Urk. 65 S. 3 ff.). Weiter führt das Statthal- teramt aus, die Beschuldigte habe sich bei einem antragsgemässen Schuldspruch der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig ge- macht, weshalb im Rahmen der Festsetzung einer Gesamtstrafe die Höhe der Einsatzstrafe im Urteil ausdrücklich zu beziffern sei. Dem Entscheid müsse ent- nommen werden können, welche Straftaten wie gewichtet worden seien. Beim Konsum und Besitz von Betäubungsmitteln handle es sich beim Statthalteramt so- dann um ein Massengeschäft, weshalb zur Vereinheitlichung der Sanktionen ent- sprechende Bussenrichtlinien für den Konsum und Besitz der einzelnen/verschie- denen Betäubungsmittel und deren Mengen festgesetzt worden seien, wobei die jeweilige Wirkungsweise berücksichtigt worden sei. Die Bussenhöhe werde also anhand der internen Richtlinien festgesetzt. Bei Drogendelikten spielten die Men- gen der Betäubungsmittel für die Beurteilung der objektiven Tatschwere eine

- 15 - wichtige Rolle, wobei vorliegend insbesondere die mitgeführte, relativ hohe Menge von 7.5 Gramm netto der harten Droge Methamphetamin verschuldenser- höhend zu berücksichtigen sei. Aufgrund der Aussageverweigerung der Beschul- digten seien bezüglich der subjektiven Tatschwere keine diese beeinflussende Gründe bekannt, weshalb die objektive und die subjektive Tatschwere gleichbe- deutend seien. Das Verschulden hinsichtlich des Besitzes von Methamphetamin sei als mittelschwer einzustufen. Unter diesen Umständen und in Anlehnung an die Bussenrichtlinien, welche für diese hohe Menge keine Bussenhöhe festlege, erscheine eine hypothetische Einsatzstrafe in Form einer Busse von Fr. 6'000.– als angemessen. Hinsichtlich des Besitzes von Ecstasy sei das Verschulden ebenso als mittelschwer einzustufen und es wäre deshalb entsprechend den Bus- senrichtlinien eine Busse von Fr. 400.– festzusetzen. Hingegen falle dieses Delikt aufgrund des engen Bezugs zum schwereren Delikt weniger ins Gewicht, weshalb es angemessen erscheine, aufgrund der bereits hohen Einsatzstrafe keine Aspe- ration vorzunehmen. Keine Besonderheiten ergäben sich in Bezug auf das Vorle- ben und die Wirkung der Strafe auf das Leben der Beschuldigten. Hingegen seien die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten zu berücksichtigen. Namentlich sei anhand der Angaben im Rapport ersichtlich, dass sie Hausfrau sei und entspre- chend (derzeit) über kein Einkommen verfüge, weshalb sich eine Reduktion um rund einen Viertel rechtfertige. Nach dem Gesagten erweise sich eine Busse von Fr. 4'500.– als dem Verschulden und den Verhältnissen der Beschuldigten ange- messen, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe auf 45 Tage festzusetzen sei. Zusammen- fassend sei das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft, indem die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sei und im Rahmen der Strafzumes- sung ihr Ermessen missbraucht habe, da sie die Beschuldigte mit lediglich einer Busse von Fr. 1'800.– anstelle der beantragten Busse von Fr. 4'500.– bestraft habe (Urk. 65 S. 5 ff.).

3. Die Verteidigung macht in ihrer Anschlussberufungsantwort geltend, die vom Statthalteramt in dessen Strafbefehl – welcher mit Überweisung an das Gericht zur Anklageschrift geworden sei – ausgesprochene Busse könne nicht als Massstab herangezogen werden, weil deren Festsetzung durch das Statthalter- amt in willkürlicher Weise erfolgt sei. So habe das Statthalteramt die Busse fest-

- 16 - gesetzt, ohne die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten zu kennen. Im Wei- teren habe die Vorinstanz in angemessener Weise dargelegt, wie sie auf die Bus- senhöhe von Fr. 1'800.– komme. Die Strafzumessung der Vorinstanz sei mithin nicht zu beanstanden (Urk. 69 S. 2).

4. Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest (Art. 50 StGB). Das Gericht hat die wesentlichen Punkte, die zu der ausge- sprochenen Strafhöhe geführt haben, bekannt zu geben. Es muss im Urteil die wesentlichen schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten so erörtern, dass fest- gestellt werden kann, ob alle rechtlich massgebenden Gesichtspunkte Berück- sichtigung fanden und wie sie gewichtet wurden, das heisst, ob und in welchem Grade sie strafmindernd oder straferhöhend in die Waagschale fielen. Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde er- scheint. Trotz der Begründungspflicht bleibt dem kantonalen Gericht ein weites Ermessen (PK StGB-Trechsel/Seelmann, 4. Auflage 2021, Art. 50 N 2 f.). Ge- mäss Art. 104 StGB gilt die Begründungspflicht auch für Übertretungen. Allerdings ergibt sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip, dass im eigentlichen Bagatell- bereich (z.B. geringfügige Bussen) geringere Anforderungen an die Begründung als z.B. bei Freiheitsstrafen gestellt werden können (BSK StGB-Wiprächti- ger/Echle, 4. Aufl. 2019, Art. 50 N 19; BSK StGB-Heimgartner, a.a.O., Art.106 N 23). Im Unterscheid zu Geldstrafen erfordert das Gesetz bei Bussen nicht, dass der Richter ausweist, wie stark das Verschulden und die persönlichen Verhält- nisse bei der Bussenbemessung gewichtet wurden. Da das Gesetz dem Richter ein grosses Ermessen einräumt und die Busse wegen der begrenzten Höhe einen weniger weitgehenden Grundrechtseingriff beinhaltet wie die Geldstrafe, sind die Anforderungen an die Würdigung der finanziellen Verhältnisse geringer (BSK StGB-Heimgartner, a.a.O., Art. 106 N 19 und N 24).

5. Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz – entgegen der Auffassung des Statthalteramts – keine Einsatzstrafe für den Besitz von Methamphetamin zu beziffern und diese aufgrund des Besitzes von Ecstasy zu erhöhen hatte, denn es

- 17 - liegt keine mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vor (und wurde im Übrigen vom Statthalteramt gemäss Strafbefehl auch nicht so bean- tragt). Der gleichzeitige Besitz verschiedenartiger Betäubungsmittel ist nur als eine einzige Tathandlung zu qualifizieren (Hug-Beeli, BetmG-Komm, Art. 19 N 604), weshalb zu Recht kein Schuldspruch wegen einer mehrfachen Tatbege- hung erfolgte. Die Vorinstanz hat im Urteil die wesentlichen schuldrelevanten Tatkompo- nenten, sprich die relativ hohe Menge an verschiedenen Betäubungsmitteln und die Qualifizierung von Methamphetamin als harte Droge mit abhängigkeitserzeu- gender und grosser gesundheitsschädlicher Wirkung, erörtert. Weitere für die ob- jektive Tatschwere massgebende Kriterien sind nicht ersichtlich. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere gab es nichts auszuführen, räumte doch selbst das Statt- halteramt ein, dass aufgrund der Aussageverweigerung der Beschuldigten bezüg- lich der subjektiven Tatschwere keine diese beeinflussende Gründe bekannt seien. Ausserdem ergibt sich das Motiv der Beschuldigten, nämlich der Eigenkon- sum, bereits aus dem von der Beschuldigten erfüllten Tatbestand. Was die Täter- komponente betrifft, so ergab sich aus der Befragung der Beschuldigten zur Per- son anlässlich der Hauptverhandlung (vgl. Prot. I S. 5 f.) nichts für die Strafzu- messung Relevantes, was auch das Statthalteramt so ausführte. Die Vorinstanz hat das Tatverschulden zwar nicht benannt/eingestuft, welche Gesichtspunkte bei der Prüfung des Verschuldens Berücksichtigung fanden, ist aber ersichtlich und nachvollziehbar. Ebenso ergibt sich aus der Begründung der Vorinstanz, dass der Strafminderungsgrund des (anfänglichen) Geständnisses leicht strafmindernd be- rücksichtigt wurde. Da keine Straferhöhungsgründe vorlagen, gab es auch keine solche zu erwähnen. Schliesslich machte die Vorinstanz Ausführungen zu den für die Bussenhöhe relevanten finanziellen Verhältnissen der Beschuldigten. So hielt sie das aktuelle Einkommen der Beschuldigten von Fr. 3'800.– brutto pro Monat fest und erwähnte, dass diese Schulden in der Höhe von ca. Fr. 17'000.– und kein Vermögen habe. Zusammenfassend hat die Vorinstanz in ihrer Begründung die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid gestützt hat. Wie erwähnt, werden bei Übertretungen an die Begründung der Sanktion keine hohen Anforderungen gestellt, weshalb keine

- 18 - noch ausführlichere Begründung erforderlich war. Im Rahmen der Strafzumes- sung erachtete die Vorinstanz die vom Statthalteramt beantragte Busse als zu hoch und musste die Höhe der beantragten Strafe nicht ausdrücklicher widerle- gen. Die Vorinstanz durfte die Höhe der Busse nach Ermessen festlegen und war dabei nicht an die vom Statthalteramt beantragte Bussenhöhe und die dabei zu Grunde gelegten Bussenrichtlinien gebunden. Sodann ist der Hinweis der Vorinstanz, wonach die Busse für den Besitz von Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum nicht höher ausfallen sollte, als wenn die Beschuldigte diese Betäubungsmittel zum Zwecke des Handels besessen hätte, nachvollziehbar, wollte der Gesetzgeber Verhaltensweisen rund um den Eigen- konsum doch privilegieren. Dazu musste die Vorinstanz nicht ausführen, wie hoch die Geldstrafe wegen Handels ausgefallen wäre. Geht man von der maximal mög- lichen Anzahl Tagessätze, d.h. 180 Tagessätzen, bei einem Tagessatz von Fr. 30.– aus, was eine Geldstrafe von Fr. 5'400.– für den Handel ergeben würde, zeigt sich bereits, dass die vom Statthalteramt eingesetzte hypothetische Einsatz- strafe in Form einer Busse von Fr. 6'000.– für den Besitz zum Eigenkonsum im Vergleich dazu nicht verhältnismässig ist. Im Ergebnis genügt das angefochtene Urteil den Anforderungen an die Ur- teilsbegründung im Sinne von Art. 50 StGB und eine Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens im Rahmen der Strafzumessung ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist die von der Vorinstanz festgesetzte Busse in der Höhe von Fr. 1'800.– und eine entsprechende Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse zu bestätigen. V. Einziehung Ausgangsgemäss ist die durch die Vorinstanz angeordnete Einziehung und Vernichtung der von der Polizei sichergestellten und unter der Lagernummer S01614-2022 aufbewahrten Betäubungsmittel zu bestätigen (vgl. Urk. 53 S. 13), zumal dies in der Berufungsbegründung der Beschuldigten nicht gerügt wurde (vgl. Urk. 61).

- 19 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Vorinstanz reduzierte die Kosten des Statthalteramts gemäss Straf- befehl in der Höhe von Fr. 1'200.– infolge der Bussenreduktion auf Fr. 800.– (Urk. 53 S. 13). Das Statthalteramt macht mit seiner Anschlussberufung geltend, entsprechend den Richtlinien betreffend die Gebührenansätze der Übertretungs- strafbehörden seien bei einer Busse von Fr. 4'500.– Gebühren von Fr. 1'200.– festzusetzen (Urk. 65 S. 7 und Urk. 66/2). Nachdem die Busse vorliegend nicht auf Fr. 4'500.– erhöht wurde, sondern bei Fr. 1'800.– blieb, ist an den von der Vorinstanz festgesetzten Kosten des Statthalteramts in der Höhe von Fr. 800.– nichts zu bemängeln. Ausgangsgemäss ist damit das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5-8) zu bestätigen.

2. In Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte un- terliegt mit ihrem Antrag auf einen Freispruch und das Statthalteramt unterliegt mit seinen Anträgen auf Erhöhung der Busse und der Kosten des Statthalteramts. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind deshalb der Beschuldigten und dem Statt- halteramt je zur Hälfte aufzuerlegen, wobei der Kostenanteil des Statthalteramts auf die Staatskasse zu nehmen ist (Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO,

4. Auflage 2023, Art. 428 N 3). Dem erbetenen Verteidiger ist dementsprechend eine um die Hälfte redu- zierte Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren zu- zusprechen. Es erscheint angemessen und entspricht den geltend gemachten Aufwendungen der Verteidigung (Urk. 72), diese auf Fr. 973.65 (inkl. 8.1 % MWST) festzusetzen. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte ist schuldig der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG.

- 20 -

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 1'800.–. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen.

3. Die bei der Polizei unter der Lagernummer S01614-2022 aufbewahrten Be- täubungsmittel werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5-8) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zur Hälfte der Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.

7. Dem erbetenen Verteidiger wird für die anwaltliche Verteidigung im Beru- fungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 973.65 (inkl. 8.1 % MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an den Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten  das Statthalteramt Zürich  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich 

- 21 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an die Vorinstanz  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Postfach, 8010 Zürich, gemäss  Dispositivziffer 3.

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 16. Mai 2025 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi lic. iur. Schwarzenbach-Oswald