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SU240041

Geringfügige Sachbeschädigung etc.

Zürich OG · 2025-03-24 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 12. März 2024 zusammenge- fasst vorgeworfen, er habe am 25. April 2023 um ca. 10.53 Uhr beim B._____ an der C._____-strasse 1 in D._____ eine geringfügige Sachbeschädigung began- gen, indem er mit seinem Personenwagen ZH… von der Tiefgarage der B._____ D._____ in Richtung Ausfahrt Nr. 2 gefahren sei und dort mit seinem Ticket die Schranke habe bedienen wollen. Da der Automat sein Ticket nicht akzeptiert habe, habe der Beschuldigte zur Ausfahrt Nr. 3 gewechselt und sei anschliessend einem anderen Fahrzeug unmittelbar nachgefahren. Dabei habe er die sich wie- der senkende Schranke durchbrochen und einen Sachschaden in der Höhe von Fr. 300.– verursacht. Zudem soll der Beschuldigte bei der Fahrt die Sicherheits- gurten nicht getragen haben (Urk. 2/10).

2. Der Beschuldigte hat den ihm vorgeworfenen Sachverhalt nicht anerkannt und bestritt wiederholt, dass die Videoaufnahmen der in der Tiefgarage postierten Überwachungskamera resp. die ab diesen Aufnahmen erstellten Fotos, den tat- sächlichen Tathergang wiederspiegeln würden (Urk. 2/9 F/A 20; Prot. I S. 6 f.).

- 7 - Beim Videomaterial handle es sich um eine Fälschung bzw. einen konstruierten Trickfilm (Prot. I S. 6 f.). In seiner Berufungserklärung (Urk. 21) sowie Berufungs- begründung (Urk. 28) wiederholte er sodann, dass es sich um eine "konstruierte Filmszene" handle und dass es diesen Vorfall nie gegeben habe. Der Beschul- digte stellte jedoch weder vor dem Statthalteramt noch vor Vorinstanz in Abrede, dass er bei der B._____ D._____ durch die Schranke gefahren und dass diese dabei beschädigt worden sei (act. 2/9 F/A 7 ff.; Prot. I S. 6, S. 9). Er bestätigte zu- dem, dass es sich auf den Bildern der Überwachungskamera um seinen Perso- nenwagen handle (Prot. I S. 7). Die Frage, ob er die Sicherheitsgurten getragen habe, bestritt der Beschuldigte beim Statthalteramt nicht (Urk. 2/9 F/A 23). Vor Vorinstanz erklärte er, dass er nicht darauf bestehe, dass er sie getragen habe, er tue dies aber sowieso erst, wenn er "draussen" sei (Prot. I S. 9).

3. Hauptbeweismittel im vorliegenden Fall bilden die von der Überwachungska- mera bei der Ausfahrt der Tiefgarage der B._____ D._____ getätigten und polizei- lich sichergestellten Videobilder und die daraus erstellten Fotoaufnahmen des Fahrmanövers des Beschuldigten (Urk. 2/3 f.). Mit der Verwertbarkeit dieses Bild- materials hat sich bis anhin niemand auseinandergesetzt. 3.1. Das Erstellen von Aufnahmen im öffentlichen Raum, auf denen Personen oder Autokennzeichen erkennbar sind, stellt ein Bearbeiten von Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. a und lit. e des zum Tatzeitpunkt anwendbaren Bundesge- setzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (aDSG) dar. Gemäss Art. 4 Abs. 4 aDSG muss die Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung für die betroffene Person erkennbar sein. Die Missach- tung dieses Grundsatzes stellt nach Art. 12 Abs. 1 aDSG eine Persönlichkeitsver- letzung dar (BGE 147 IV 9 E. 1.3.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_92/2022 vom

5. Juni 2024 E. 1.3.2; 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.1.2). Von Privaten unter Verletzung von Art. 12 aDSG erlangte Beweismittel gelten als illegal erho- ben, es sei denn, es liege ein Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 13 aDSG vor, d.h. wenn der Verletzte eingewilligt hat, wenn ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse zu bejahen ist oder wenn eine gesetzliche Grundlage besteht. Beim Verstoss gegen einen Grundsatz von Art. 4 aDSG dürfen Rechtfer-

- 8 - tigungsgründe nur mit grosser Zurückhaltung bejaht werden. Ob der Datenbear- beiter ein schützenswertes Interesse verfolgt, hängt vom Zweck der Massnahme ab. Die Bearbeitung von Daten zur eigenen Sicherheit oder zur Verhinderung von Straftaten kann ein schützenswertes Interesse darstellen. Als Sicherheitszweck kommt insbesondere auch der Schutz von Personen und/oder Sachen in Betracht (BGE 147 IV 16 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1133/2021 vom 1. Fe- bruar 2023 E. 2.3.2; 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.1.2). Wird die Rechts- widrigkeit der Datenbearbeitung durch einen der genannten Rechtfertigungs- gründe aufgehoben, ist der Beweis strafprozessual uneingeschränkt verwertbar (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichtes 7B_797/2023 vom 18. September 2024 E. 4 m.w.H.). 3.2. Zwar ist aus den Akten nicht ersichtlich, ob es für den Beschuldigten erkenn- bar war, dass die Ausfahrt bei der B._____ D._____ videoüberwacht ist. Dies kann letztlich allerdings offengelassen werden, nachdem die Videoaufzeichnung im unmittelbaren Umfeld der Garagenausfahrt der B._____ D._____ offensichtlich aus Sicherheitsgründen erfolgt und der Verhinderung bzw. Aufklärung von rechts- widrigen Handlungen im Bereich der Ausfahrt, welche durch eine Schranke geöff- net und geschlossen wird, dient. Damit erweist sich die diesbezügliche Datenbe- arbeitung als rechtmässig, überwiegt doch das Sicherheitsinteresse der B._____ AG ohne weiteres eine allfällige Nichteinhaltung der Anforderungen gemäss Art. 4 Abs. 4 aDSG. Die bei den Akten liegenden Aufzeichnungen der Videoüberwa- chung der B._____ D._____ sind demnach verwertbar und können zur Sachver- haltserstellung herangezogen werden.

4. Wie die Vorinstanz richtig und willkürfrei festgestellt hat, bestehen keinerlei Anhaltspunkte, welche an der Echtheit der Videoaufnahme der Überwachungska- mera zu Zweifeln Anlass geben. Darauf ist klar ersichtlich, dass der Lenker – in casu erkennbar der keine Sicherheitsgurten tragende Beschuldigte – erfolglos sein Ausfahrticket an der mittleren Ausfahrt (Nr. 2) zu entwerten versucht, dies misslingt, er anschliessend den Personenwagen zurücksetzt und in die daneben liegende Ausfahrt (Nr. 3) hinter einem anderen Personenwagen einfährt, wo er seinen Personenwagen gegen die sich senkende Schranke drückt, bis diese sich

- 9 - verbiegt (Urk. 19 S. 4 f.). Der Sachverhalt ist folglich im Sinne des Strafbefehls vom 12. März 2024 erstellt. IV. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen geringfügiger Sachbeschädi- gung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB sowie Nichttragens der Sicherheitsgurten im Sinne von Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 57 Abs. 5 lit. a SVG und Art. 3a Abs. 1 VRV. Diese rechtliche Würdigung ist einwandfrei, zumal sich der Beschuldigte gar nie über die strafrechtliche Ein- ordnung seiner Handlungen geäussert hat. Auf die ausführlichen und zutreffenden rechtlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid, die auch keiner Ergänzung bedürfen, kann daher vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 19 S. 5 f.). V. Sanktion

1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 360.– bestraft (Urk. 19 S. 7). Einhergehend mit ihr ist das objektive und subjektive Tatverschul- den des Beschuldigten hinsichtlich der geringfügigen Sachbeschädigung als leicht einzustufen, auch wenn festgehalten werden muss, dass die Schadenssumme für ihn aufgrund seiner Vorgehensweise letztlich nicht kalkulierbar war und auch weitaus höher hätte ausfallen können. Zudem wird im angefochtenen Entscheid zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte nur über ein vergleichsweise geringes Einkommen von monatlich Fr. 2'117.– verfügt. Wenn die Vorinstanz bei dieser Sachlage für die geringfügige Sachbeschädigung einen Bussenbetrag von Fr. 300.– festgelegt hat, den sie für das Nichttragen der Sicherheitsgurten in Anwendung des Asperationsgrundsatzes um Fr. 60.– erhöht hat, ist das deshalb angemessen und ohne weiteres so zu belassen.

2. Richtigerweise hat die Vorinstanz sodann erkannt, dass bei Bussen bereits aus gesetzlichen Gründen einzig ein unbedingter Strafvollzug in Betracht fällt (Art. 105 Abs. 1 StGB). Hinzuweisen ist lediglich darauf, dass der Umwandlungs- satz bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe im Bereich der allgemeinen

- 10 - Übertretungsbussen (Art. 106 Abs. 2 StGB) von ihr zwar korrekt mit 1 Tag pro Fr. 100.– angegeben wird (Urk. 19 S. 6), sie aber übersehen hat, dass angebro- chene Beträge praxisgemäss aufgerundet werden (so auch Strafmassempfehlun- gen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 23. November 2023), weshalb an sich eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen angezeigt gewesen wäre. In Nachachtung des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es je- doch bei der erstinstanzlich bemessenen Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen sein Bewenden. VI. Kostenfolgen

1. Weil es bei den erstinstanzlichen Schuldsprüchen bleibt, ist die Kostenrege- lung im angefochtenen Entscheid (Ziff. 4 und 5 des erstinstanzlichen Urteilsdispo- sitiv) unverändert zu übernehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 500.– festzuset- zen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 GebV OG). 2.2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem der Be- schuldigte mit seiner Appellation nicht durchdringt, sind ihm auch die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich aufzuerlegen. Es wird erkannt:

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Mit mündlich eröffnetem Urteil (Prot. I S. 13 ff.) des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 17. Juli 2024 wurde der Beschuldigte im Sinne des eingangs wiedergegebenen Dispositivs schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 360.– bestraft (Urk. 19). Dagegen erhob der Beschuldigte am 23. Juli 2024 Berufung (Urk. 10). Die Berufungsanmeldung erfolgte zwar telefonisch, wurde von der Vorinstanz indes ohne Weiterungen akzeptiert, weshalb von einer gültigen und fristgerechten Berufungsanmeldung auszugehen ist. Anschliessend reichte der Beschuldigte der erkennenden Kammer mit Eingabe vom 23. Oktober 2024 (Poststempel) rechtzeitig seine schriftliche Berufungserklärung ein (Urk. 21).

E. 2 Dezember 2024 teilte das Statthalteramt mit, auf eine Anschlussberufung zu verzichten (Urk. 25). Weder der Beschuldigte noch die Privatklägerin liessen sich vernehmen.

E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 500.– festzuset- zen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 GebV OG).

E. 2.2 Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem der Be- schuldigte mit seiner Appellation nicht durchdringt, sind ihm auch die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich aufzuerlegen. Es wird erkannt:

E. 2.3 Wird die Feststellung des Sachverhalts als offensichtlich unrichtig oder rechtsverletzend gerügt, hat das Berufungsgericht das angefochtene Urteil ledig- lich auf Willkür zu überprüfen. Dabei handelt es sich um klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung er- gebenden Beweislage auf der einen und der Urteilsbegründung auf der anderen Seite. Weiter kommen insbesondere Fälle in Betracht, in denen die gerügte Sach-

- 6 - verhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Ver- fahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen sind Konstellati- onen relevant, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind. Das Berufungsgericht hat sich auf die Willkürprüfung zu beschränken und nimmt keine erneute Beweiswürdigung vor (Urteile des Bundesgerichtes 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 5.2; 6B_696/2011 vom 6. März 2012 E. 2.1; JOSITSCH/ SCHMID, a.a.O., N 13 zu Art. 398 StPO; BÄHLER, in: Basler Kommentar, Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2023, N 6 zu Art. 398 StPO).

E. 3 Hauptbeweismittel im vorliegenden Fall bilden die von der Überwachungska- mera bei der Ausfahrt der Tiefgarage der B._____ D._____ getätigten und polizei- lich sichergestellten Videobilder und die daraus erstellten Fotoaufnahmen des Fahrmanövers des Beschuldigten (Urk. 2/3 f.). Mit der Verwertbarkeit dieses Bild- materials hat sich bis anhin niemand auseinandergesetzt.

E. 3.1 Das Erstellen von Aufnahmen im öffentlichen Raum, auf denen Personen oder Autokennzeichen erkennbar sind, stellt ein Bearbeiten von Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. a und lit. e des zum Tatzeitpunkt anwendbaren Bundesge- setzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (aDSG) dar. Gemäss Art. 4 Abs. 4 aDSG muss die Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung für die betroffene Person erkennbar sein. Die Missach- tung dieses Grundsatzes stellt nach Art. 12 Abs. 1 aDSG eine Persönlichkeitsver- letzung dar (BGE 147 IV 9 E. 1.3.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_92/2022 vom

E. 3.2 Zwar ist aus den Akten nicht ersichtlich, ob es für den Beschuldigten erkenn- bar war, dass die Ausfahrt bei der B._____ D._____ videoüberwacht ist. Dies kann letztlich allerdings offengelassen werden, nachdem die Videoaufzeichnung im unmittelbaren Umfeld der Garagenausfahrt der B._____ D._____ offensichtlich aus Sicherheitsgründen erfolgt und der Verhinderung bzw. Aufklärung von rechts- widrigen Handlungen im Bereich der Ausfahrt, welche durch eine Schranke geöff- net und geschlossen wird, dient. Damit erweist sich die diesbezügliche Datenbe- arbeitung als rechtmässig, überwiegt doch das Sicherheitsinteresse der B._____ AG ohne weiteres eine allfällige Nichteinhaltung der Anforderungen gemäss Art. 4 Abs. 4 aDSG. Die bei den Akten liegenden Aufzeichnungen der Videoüberwa- chung der B._____ D._____ sind demnach verwertbar und können zur Sachver- haltserstellung herangezogen werden.

4. Wie die Vorinstanz richtig und willkürfrei festgestellt hat, bestehen keinerlei Anhaltspunkte, welche an der Echtheit der Videoaufnahme der Überwachungska- mera zu Zweifeln Anlass geben. Darauf ist klar ersichtlich, dass der Lenker – in casu erkennbar der keine Sicherheitsgurten tragende Beschuldigte – erfolglos sein Ausfahrticket an der mittleren Ausfahrt (Nr. 2) zu entwerten versucht, dies misslingt, er anschliessend den Personenwagen zurücksetzt und in die daneben liegende Ausfahrt (Nr. 3) hinter einem anderen Personenwagen einfährt, wo er seinen Personenwagen gegen die sich senkende Schranke drückt, bis diese sich

- 9 - verbiegt (Urk. 19 S. 4 f.). Der Sachverhalt ist folglich im Sinne des Strafbefehls vom 12. März 2024 erstellt. IV. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen geringfügiger Sachbeschädi- gung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB sowie Nichttragens der Sicherheitsgurten im Sinne von Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 57 Abs. 5 lit. a SVG und Art. 3a Abs. 1 VRV. Diese rechtliche Würdigung ist einwandfrei, zumal sich der Beschuldigte gar nie über die strafrechtliche Ein- ordnung seiner Handlungen geäussert hat. Auf die ausführlichen und zutreffenden rechtlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid, die auch keiner Ergänzung bedürfen, kann daher vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 19 S. 5 f.). V. Sanktion

1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 360.– bestraft (Urk. 19 S. 7). Einhergehend mit ihr ist das objektive und subjektive Tatverschul- den des Beschuldigten hinsichtlich der geringfügigen Sachbeschädigung als leicht einzustufen, auch wenn festgehalten werden muss, dass die Schadenssumme für ihn aufgrund seiner Vorgehensweise letztlich nicht kalkulierbar war und auch weitaus höher hätte ausfallen können. Zudem wird im angefochtenen Entscheid zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte nur über ein vergleichsweise geringes Einkommen von monatlich Fr. 2'117.– verfügt. Wenn die Vorinstanz bei dieser Sachlage für die geringfügige Sachbeschädigung einen Bussenbetrag von Fr. 300.– festgelegt hat, den sie für das Nichttragen der Sicherheitsgurten in Anwendung des Asperationsgrundsatzes um Fr. 60.– erhöht hat, ist das deshalb angemessen und ohne weiteres so zu belassen.

2. Richtigerweise hat die Vorinstanz sodann erkannt, dass bei Bussen bereits aus gesetzlichen Gründen einzig ein unbedingter Strafvollzug in Betracht fällt (Art. 105 Abs. 1 StGB). Hinzuweisen ist lediglich darauf, dass der Umwandlungs- satz bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe im Bereich der allgemeinen

- 10 - Übertretungsbussen (Art. 106 Abs. 2 StGB) von ihr zwar korrekt mit 1 Tag pro Fr. 100.– angegeben wird (Urk. 19 S. 6), sie aber übersehen hat, dass angebro- chene Beträge praxisgemäss aufgerundet werden (so auch Strafmassempfehlun- gen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 23. November 2023), weshalb an sich eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen angezeigt gewesen wäre. In Nachachtung des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es je- doch bei der erstinstanzlich bemessenen Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen sein Bewenden. VI. Kostenfolgen

1. Weil es bei den erstinstanzlichen Schuldsprüchen bleibt, ist die Kostenrege- lung im angefochtenen Entscheid (Ziff. 4 und 5 des erstinstanzlichen Urteilsdispo- sitiv) unverändert zu übernehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

E. 5 Juni 2024 E. 1.3.2; 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.1.2). Von Privaten unter Verletzung von Art. 12 aDSG erlangte Beweismittel gelten als illegal erho- ben, es sei denn, es liege ein Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 13 aDSG vor, d.h. wenn der Verletzte eingewilligt hat, wenn ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse zu bejahen ist oder wenn eine gesetzliche Grundlage besteht. Beim Verstoss gegen einen Grundsatz von Art. 4 aDSG dürfen Rechtfer-

- 8 - tigungsgründe nur mit grosser Zurückhaltung bejaht werden. Ob der Datenbear- beiter ein schützenswertes Interesse verfolgt, hängt vom Zweck der Massnahme ab. Die Bearbeitung von Daten zur eigenen Sicherheit oder zur Verhinderung von Straftaten kann ein schützenswertes Interesse darstellen. Als Sicherheitszweck kommt insbesondere auch der Schutz von Personen und/oder Sachen in Betracht (BGE 147 IV 16 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1133/2021 vom 1. Fe- bruar 2023 E. 2.3.2; 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.1.2). Wird die Rechts- widrigkeit der Datenbearbeitung durch einen der genannten Rechtfertigungs- gründe aufgehoben, ist der Beweis strafprozessual uneingeschränkt verwertbar (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichtes 7B_797/2023 vom 18. September 2024 E. 4 m.w.H.).

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB sowie des Nichttragens der Sicherheitsgurten im Sinne von Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 57 Abs. 5 lit. a SVG und Art. 3a Abs. 1 VRV.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 360.–.
  3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. - 11 -
  4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) ist zu bestätigen.
  5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–.
  6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  7. Schriftliche Mittelung als begründetes Urteil an den Beschuldigten  das Statthalteramt Bezirk Bülach  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  die Privatklägerin B._____ AG  sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an die Vorinstanz. 
  8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 12 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 24. März 2025 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Matic
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU240041-O/U/hb Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Cas- trovilli und Oberrichter lic. iur. Hoffmann sowie Gerichtsschreiberin MLaw Matic Urteil vom 24. März 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger gegen Statthalteramt Bezirk Bülach, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend geringfügige Sachbeschädigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom

17. Juli 2024 (GC240013)

- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Statthalteramtes des Bezirkes Bülach vom 12. März 2024 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2/10). Urteil der Vorinstanz: Urk. 19 S. 7 f.

1. Der Beschuldigte ist schuldig der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144  Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB sowie des Nichttragens der Sicherheitsgurten im Sinne von Art. 96 VRV  i.V.m. Art. 57 Abs. 5 lit. a SVG i.V.m. Art. 3a Abs. 1 VRV.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 360.–.

3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 400.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 430.– Gebühren und Auslagen des Statthalteramtes Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

5. Die Gerichtskosten im Betrag von Fr. 400.– und die Gebühren des Statthal- teramtes im Betrag von Fr. 330.– werden der Beschuldigten auferlegt. Die Gebühren des Statthalteramtes im Betrag von Fr. 100.– werden dem Statt- halteramt Bülach zur Abschreibung überlassen.

- 3 - Berufungsanträge:

a) Des Beschuldigten (sinngemäss): (Urk. 21; 28) Das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und der Beschuldigte vollumfänglich frei- zusprechen.

b) Des Statthalteramtes Bezirk Bülach: (Urk. 25) Verzicht auf Antragsstellung.

- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Mit mündlich eröffnetem Urteil (Prot. I S. 13 ff.) des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 17. Juli 2024 wurde der Beschuldigte im Sinne des eingangs wiedergegebenen Dispositivs schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 360.– bestraft (Urk. 19). Dagegen erhob der Beschuldigte am 23. Juli 2024 Berufung (Urk. 10). Die Berufungsanmeldung erfolgte zwar telefonisch, wurde von der Vorinstanz indes ohne Weiterungen akzeptiert, weshalb von einer gültigen und fristgerechten Berufungsanmeldung auszugehen ist. Anschliessend reichte der Beschuldigte der erkennenden Kammer mit Eingabe vom 23. Oktober 2024 (Poststempel) rechtzeitig seine schriftliche Berufungserklärung ein (Urk. 21).

2. Am 19. November 2024 wurde dem Statthalteramt des Bezirkes Bülach (nachfolgend: Statthalteramt) sowie der Privatklägerin eine Kopie der Berufungs- erklärung zugestellt und präsidialiter Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte aufgefordert, das beiliegende Datenerfas- sungsblatt über seine aktuellen persönlichen und finanziellen Verhältnisse auszu- füllen sowie um entsprechende Belege einzureichen (Urk. 23). Mit Eingabe vom

2. Dezember 2024 teilte das Statthalteramt mit, auf eine Anschlussberufung zu verzichten (Urk. 25). Weder der Beschuldigte noch die Privatklägerin liessen sich vernehmen.

3. Mit Beschluss vom 13. Dezember 2024 wurde das schriftliche Verfahren an- geordnet (Urk. 26). Hierauf reichte der Beschuldigte unter dem 19. Dezember 2024 fristgerecht ein Schreiben ein, welches als Berufungsbegründung entgegen- genommen wurde (Urk. 28). In der Folge verzichtete das Statthalteramt auf eine Berufungsantwort (Urk. 33); ebenso sah die Vorinstanz von einer Vernehmlas- sung ab (Urk. 32). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif.

- 5 - II. Prozessuales

1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschul- digte beantragt im Berufungsverfahren sinngemäss einen Freispruch (Urk. 21; Urk. 28). Seine Appellation richtet sich mithin gegen das gesamte vorinstanzliche Urteil, womit keine Dispositivziffer in Rechtskraft erwachsen ist. Nachdem das Statthalteramt kein Rechtsmittel ergriffen hat, kann das vorinstanzliche Urteil auf- grund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert werden. 2.1. Bilden – wie im vorliegenden Fall – ausschliesslich Übertretungen Gegen- stand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur gel- tend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). 2.2. Das Berufungsgericht überprüft das angefochtene Urteil auf Rechtsverlet- zungen bei der durch die Vorinstanz vorgenommenen rechtlichen Würdigung. Rechtsverletzungen stellen insbesondere Verletzungen des Bundesrechts, wie der StPO oder des StGB, dar. Gerügt werden können ferner die Überschreitung und der Missbrauch des Ermessens sowie Rechtsverweigerung oder -verzöge- rung. Nicht gerügt werden kann die Unangemessenheit des angefochtenen Urteils (vgl. Art. 398 Abs. 4 StPO; JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, N 12 zu Art. 398 StPO). 2.3. Wird die Feststellung des Sachverhalts als offensichtlich unrichtig oder rechtsverletzend gerügt, hat das Berufungsgericht das angefochtene Urteil ledig- lich auf Willkür zu überprüfen. Dabei handelt es sich um klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung er- gebenden Beweislage auf der einen und der Urteilsbegründung auf der anderen Seite. Weiter kommen insbesondere Fälle in Betracht, in denen die gerügte Sach-

- 6 - verhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Ver- fahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen sind Konstellati- onen relevant, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind. Das Berufungsgericht hat sich auf die Willkürprüfung zu beschränken und nimmt keine erneute Beweiswürdigung vor (Urteile des Bundesgerichtes 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 5.2; 6B_696/2011 vom 6. März 2012 E. 2.1; JOSITSCH/ SCHMID, a.a.O., N 13 zu Art. 398 StPO; BÄHLER, in: Basler Kommentar, Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2023, N 6 zu Art. 398 StPO).

3. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 m.w.H.). III. Sachverhalt

1. Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 12. März 2024 zusammenge- fasst vorgeworfen, er habe am 25. April 2023 um ca. 10.53 Uhr beim B._____ an der C._____-strasse 1 in D._____ eine geringfügige Sachbeschädigung began- gen, indem er mit seinem Personenwagen ZH… von der Tiefgarage der B._____ D._____ in Richtung Ausfahrt Nr. 2 gefahren sei und dort mit seinem Ticket die Schranke habe bedienen wollen. Da der Automat sein Ticket nicht akzeptiert habe, habe der Beschuldigte zur Ausfahrt Nr. 3 gewechselt und sei anschliessend einem anderen Fahrzeug unmittelbar nachgefahren. Dabei habe er die sich wie- der senkende Schranke durchbrochen und einen Sachschaden in der Höhe von Fr. 300.– verursacht. Zudem soll der Beschuldigte bei der Fahrt die Sicherheits- gurten nicht getragen haben (Urk. 2/10).

2. Der Beschuldigte hat den ihm vorgeworfenen Sachverhalt nicht anerkannt und bestritt wiederholt, dass die Videoaufnahmen der in der Tiefgarage postierten Überwachungskamera resp. die ab diesen Aufnahmen erstellten Fotos, den tat- sächlichen Tathergang wiederspiegeln würden (Urk. 2/9 F/A 20; Prot. I S. 6 f.).

- 7 - Beim Videomaterial handle es sich um eine Fälschung bzw. einen konstruierten Trickfilm (Prot. I S. 6 f.). In seiner Berufungserklärung (Urk. 21) sowie Berufungs- begründung (Urk. 28) wiederholte er sodann, dass es sich um eine "konstruierte Filmszene" handle und dass es diesen Vorfall nie gegeben habe. Der Beschul- digte stellte jedoch weder vor dem Statthalteramt noch vor Vorinstanz in Abrede, dass er bei der B._____ D._____ durch die Schranke gefahren und dass diese dabei beschädigt worden sei (act. 2/9 F/A 7 ff.; Prot. I S. 6, S. 9). Er bestätigte zu- dem, dass es sich auf den Bildern der Überwachungskamera um seinen Perso- nenwagen handle (Prot. I S. 7). Die Frage, ob er die Sicherheitsgurten getragen habe, bestritt der Beschuldigte beim Statthalteramt nicht (Urk. 2/9 F/A 23). Vor Vorinstanz erklärte er, dass er nicht darauf bestehe, dass er sie getragen habe, er tue dies aber sowieso erst, wenn er "draussen" sei (Prot. I S. 9).

3. Hauptbeweismittel im vorliegenden Fall bilden die von der Überwachungska- mera bei der Ausfahrt der Tiefgarage der B._____ D._____ getätigten und polizei- lich sichergestellten Videobilder und die daraus erstellten Fotoaufnahmen des Fahrmanövers des Beschuldigten (Urk. 2/3 f.). Mit der Verwertbarkeit dieses Bild- materials hat sich bis anhin niemand auseinandergesetzt. 3.1. Das Erstellen von Aufnahmen im öffentlichen Raum, auf denen Personen oder Autokennzeichen erkennbar sind, stellt ein Bearbeiten von Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. a und lit. e des zum Tatzeitpunkt anwendbaren Bundesge- setzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (aDSG) dar. Gemäss Art. 4 Abs. 4 aDSG muss die Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung für die betroffene Person erkennbar sein. Die Missach- tung dieses Grundsatzes stellt nach Art. 12 Abs. 1 aDSG eine Persönlichkeitsver- letzung dar (BGE 147 IV 9 E. 1.3.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_92/2022 vom

5. Juni 2024 E. 1.3.2; 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.1.2). Von Privaten unter Verletzung von Art. 12 aDSG erlangte Beweismittel gelten als illegal erho- ben, es sei denn, es liege ein Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 13 aDSG vor, d.h. wenn der Verletzte eingewilligt hat, wenn ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse zu bejahen ist oder wenn eine gesetzliche Grundlage besteht. Beim Verstoss gegen einen Grundsatz von Art. 4 aDSG dürfen Rechtfer-

- 8 - tigungsgründe nur mit grosser Zurückhaltung bejaht werden. Ob der Datenbear- beiter ein schützenswertes Interesse verfolgt, hängt vom Zweck der Massnahme ab. Die Bearbeitung von Daten zur eigenen Sicherheit oder zur Verhinderung von Straftaten kann ein schützenswertes Interesse darstellen. Als Sicherheitszweck kommt insbesondere auch der Schutz von Personen und/oder Sachen in Betracht (BGE 147 IV 16 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1133/2021 vom 1. Fe- bruar 2023 E. 2.3.2; 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.1.2). Wird die Rechts- widrigkeit der Datenbearbeitung durch einen der genannten Rechtfertigungs- gründe aufgehoben, ist der Beweis strafprozessual uneingeschränkt verwertbar (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichtes 7B_797/2023 vom 18. September 2024 E. 4 m.w.H.). 3.2. Zwar ist aus den Akten nicht ersichtlich, ob es für den Beschuldigten erkenn- bar war, dass die Ausfahrt bei der B._____ D._____ videoüberwacht ist. Dies kann letztlich allerdings offengelassen werden, nachdem die Videoaufzeichnung im unmittelbaren Umfeld der Garagenausfahrt der B._____ D._____ offensichtlich aus Sicherheitsgründen erfolgt und der Verhinderung bzw. Aufklärung von rechts- widrigen Handlungen im Bereich der Ausfahrt, welche durch eine Schranke geöff- net und geschlossen wird, dient. Damit erweist sich die diesbezügliche Datenbe- arbeitung als rechtmässig, überwiegt doch das Sicherheitsinteresse der B._____ AG ohne weiteres eine allfällige Nichteinhaltung der Anforderungen gemäss Art. 4 Abs. 4 aDSG. Die bei den Akten liegenden Aufzeichnungen der Videoüberwa- chung der B._____ D._____ sind demnach verwertbar und können zur Sachver- haltserstellung herangezogen werden.

4. Wie die Vorinstanz richtig und willkürfrei festgestellt hat, bestehen keinerlei Anhaltspunkte, welche an der Echtheit der Videoaufnahme der Überwachungska- mera zu Zweifeln Anlass geben. Darauf ist klar ersichtlich, dass der Lenker – in casu erkennbar der keine Sicherheitsgurten tragende Beschuldigte – erfolglos sein Ausfahrticket an der mittleren Ausfahrt (Nr. 2) zu entwerten versucht, dies misslingt, er anschliessend den Personenwagen zurücksetzt und in die daneben liegende Ausfahrt (Nr. 3) hinter einem anderen Personenwagen einfährt, wo er seinen Personenwagen gegen die sich senkende Schranke drückt, bis diese sich

- 9 - verbiegt (Urk. 19 S. 4 f.). Der Sachverhalt ist folglich im Sinne des Strafbefehls vom 12. März 2024 erstellt. IV. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen geringfügiger Sachbeschädi- gung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB sowie Nichttragens der Sicherheitsgurten im Sinne von Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 57 Abs. 5 lit. a SVG und Art. 3a Abs. 1 VRV. Diese rechtliche Würdigung ist einwandfrei, zumal sich der Beschuldigte gar nie über die strafrechtliche Ein- ordnung seiner Handlungen geäussert hat. Auf die ausführlichen und zutreffenden rechtlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid, die auch keiner Ergänzung bedürfen, kann daher vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 19 S. 5 f.). V. Sanktion

1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 360.– bestraft (Urk. 19 S. 7). Einhergehend mit ihr ist das objektive und subjektive Tatverschul- den des Beschuldigten hinsichtlich der geringfügigen Sachbeschädigung als leicht einzustufen, auch wenn festgehalten werden muss, dass die Schadenssumme für ihn aufgrund seiner Vorgehensweise letztlich nicht kalkulierbar war und auch weitaus höher hätte ausfallen können. Zudem wird im angefochtenen Entscheid zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte nur über ein vergleichsweise geringes Einkommen von monatlich Fr. 2'117.– verfügt. Wenn die Vorinstanz bei dieser Sachlage für die geringfügige Sachbeschädigung einen Bussenbetrag von Fr. 300.– festgelegt hat, den sie für das Nichttragen der Sicherheitsgurten in Anwendung des Asperationsgrundsatzes um Fr. 60.– erhöht hat, ist das deshalb angemessen und ohne weiteres so zu belassen.

2. Richtigerweise hat die Vorinstanz sodann erkannt, dass bei Bussen bereits aus gesetzlichen Gründen einzig ein unbedingter Strafvollzug in Betracht fällt (Art. 105 Abs. 1 StGB). Hinzuweisen ist lediglich darauf, dass der Umwandlungs- satz bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe im Bereich der allgemeinen

- 10 - Übertretungsbussen (Art. 106 Abs. 2 StGB) von ihr zwar korrekt mit 1 Tag pro Fr. 100.– angegeben wird (Urk. 19 S. 6), sie aber übersehen hat, dass angebro- chene Beträge praxisgemäss aufgerundet werden (so auch Strafmassempfehlun- gen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 23. November 2023), weshalb an sich eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen angezeigt gewesen wäre. In Nachachtung des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es je- doch bei der erstinstanzlich bemessenen Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen sein Bewenden. VI. Kostenfolgen

1. Weil es bei den erstinstanzlichen Schuldsprüchen bleibt, ist die Kostenrege- lung im angefochtenen Entscheid (Ziff. 4 und 5 des erstinstanzlichen Urteilsdispo- sitiv) unverändert zu übernehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 500.– festzuset- zen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 GebV OG). 2.2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem der Be- schuldigte mit seiner Appellation nicht durchdringt, sind ihm auch die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich aufzuerlegen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB sowie des Nichttragens der Sicherheitsgurten im Sinne von Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 57 Abs. 5 lit. a SVG und Art. 3a Abs. 1 VRV.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 360.–.

3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

- 11 -

4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) ist zu bestätigen.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. Schriftliche Mittelung als begründetes Urteil an den Beschuldigten  das Statthalteramt Bezirk Bülach  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  die Privatklägerin B._____ AG  sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an die Vorinstanz. 

8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

- 12 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 24. März 2025 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Matic