Sachverhalt
1. Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, dass der Beschuldigte – wie ihm im Strafbefehl des Stadtrichteramts vom 19. März 2024 vorgeworfen wird (Urk. 28) – die Kollision seines Fahrzeugs mit einem Lieferwagen vom 8. September 2022 auf der B._____-strasse durch ungenügende Rücksichtnahme auf andere Fahrzeuge beim Wechseln des Fahrstreifens beim Schalten des Lichtsignals auf Grün verur- sacht habe und sich danach trotz Sachschadens vom Unfallort entfernt habe, ohne seinen Namen und seine Adresse bekannt zu geben oder die Polizei zu verständi- gen. Zudem habe der Beschuldigte am 3. Februar 2023 sein Fahrzeug auf einem markierten Car-Parkplatz parkiert (Urk. 42 S. 14).
- 6 -
2. Diese Sachverhaltsfeststellung basiert auf den Aussagen der Auskunfts- person C._____, welche den kollisionsbeteiligten Lieferwagen fuhr, und auf den Festellungen der Polizei hinsichtlich des Spurenbildes. Die Vorinstanz erachtete die Angaben von C._____ als in sich stimmig, nachvollziehbar und überzeugend. In seinen Aussagen fänden sich keine Übertreibungen oder sonstige Lügensignale. Er habe auch eingeräumt, wenn er etwas nicht wisse oder auf gewisse Dinge nicht geachtet habe. Die Ausführungen der Auskunftsperson C._____ seien somit insgesamt als glaubhaft zu beurteilen. Laut der ersten Instanz lassen sich überdies die glaubhaften Angaben von C._____ mit den Feststellungen der Polizei hinsichtlich des Spurenbildes in Übereinstimmung bringen, gemäss welchen die Kratzspuren am Fahrzeug des Beschuldigten nach hinten ziehend gewesen seien, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass der Beschuldigte in den Lieferwagen hineingefahren sei. Andererseits kam die Vorinstanz nach der Analyse der Aussagen des Beschuldigten und der Zeugin D._____, der Ehefrau des Beschuldigten, zum Schluss, dass deren Ausführungen, wonach der Lieferwagenfahrer mutwillig von hinten in das Fahrzeug des Beschuldigten hineingefahren sei, nicht stimmig, widersprüchlich, lebensfremd und gesamthaft unglaubhaft und entsprechend nicht geeignet seien, die glaubhaften Aussagen der Auskunftsperson C._____ in Zweifel zu ziehen. Vielmehr seien die Aussagen des Beschuldigten und der Zeugin als Schutzbehauptungen zu würdigen. Die Sachverhaltsfeststellung des Parkierens auf einem markierten Car-Parkplatz basiert sodann auf einer polizeilich erstellten Fotodokumentation (Urk. 42 S. 10 ff.).
3. Was der Beschuldigte dagegen mit seiner Berufungserklärung vorbringt, genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Er setzt sich mit den lediglich auf Willkür zu prüfenden Sachverhaltsfeststellungen der ersten Instanz (Art. 398 Abs. 4 StPO) nicht in einer den formellen Anforderungen genügenden Weise auseinander. Stattdessen beschränkt er sich darauf, seine Sicht der Dinge zu schildern und der Vorinstanz vorzuwerfen, die Beweise nicht in diesem Sinne richtig gewürdigt zu haben. Das trifft beispielsweise auf seine Behauptung zu, sein Fahrzeug habe schon zu 75% auf der Spur des Lieferwagens gestanden, als das Lichtsignal noch auf Rot gewesen sei, und dass der Lieferwagenfahrer beim Wechsel auf Grün Vollgas gegeben habe und absichtlich in ihn hineingefahren sei.
- 7 - Nach der Kollision habe er auf den Lieferwagen gewartet. Damit einhergehend beruft er sich auf seine eigenen, aus seiner Sicht glaubhaften Aussagen und auf die Angaben seiner Ehefrau und wirft der Auskunftsperson C._____ vor, die Vorwürfe frei erfunden zu haben (Urk. 37 und Urk. 43). Damit zeigt der Beschuldigte nicht ansatzweise auf, dass oder inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhalts- feststellungen, auf denen der Schuldspruch basiert, schlechterdings unhaltbar sein sollen. Seine Einwände gehen über eine appellatorische Kritik an der vorinstanz- lichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung nicht hinaus. Aus seiner Berufung ergibt sich mithin nicht, inwiefern das angefochtene Urteil willkürlich bzw. rechtsfehlerhaft sein könnte. Entsprechendes gilt, wenn der Beschuldigte moniert, dass keine Bremsspuren des Lieferwagens festgestellt worden seien (Urk. 37 und Urk. 43). Mangels entsprechender Untersuchungen kann nicht eruiert werden, ob der Lieferwagen Bremsspuren hinterliess oder nicht. Daraus lässt sich weder zugunsten noch zuungunsten des Beschuldigten etwas ableiten. Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen nachvollziehbar begründet, weshalb sie die Darstellung des Beschuldigten, dass sein Fahrzeug schon auf der Spur des Lieferwagens gestanden habe, als das Lichtsignal noch auf Rot gewesen sei und der Liefer- wagenfahrer beim Wechsel auf Grün mutwillig in ihn hineingefahren sei, als Schutzbehauptung qualifizierte (Urk. 42 S. 11 ff.). Da der Bechuldigte nicht ansatzweise darlegt, weshalb die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen rechtsfehlerhaft bzw. willkürlich sind, ist nicht weiter darauf einzugehen.
4. Nachdem die vorgebrachten Rügen des Beschuldigten zum Sachverhalt allesamt ungenügend begründet und entsprechend nicht von der Überprüfungsbe- fugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind, ist seine Berufung diesbezüglich ohne Grundlage. Der Anklagesachverhalt ist, wie das die Vorinstanz festgehalten hat, erstellt (Urk. 42 S. 14). IV. Rechtliche Würdigung
1. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch, da er den ihm vorgeworfenen Sachverhalt nicht begangen habe. Er beanstandet die rechtliche Würdigung der
- 8 - Vorinstanz des im Strafbefehl festgehaltenen Sachverhalts einzig in Bezug auf den Vorwurf des Parkierens auf einem markierten Car-Parkplatz (Urk. 37 und Urk. 43).
2. Unter Parkieren ist gemäss Art. 19 Abs. 1 VRV das Abstellen des Fahrzeugs zu verstehen, das nicht bloss dem Ein- und Aussteigenlassen von Personen oder Güterumschlag dient. Nach der eigenen Darstellung des Beschuldigten stellte er sein Fahrzeug auf den markierten Car-Parkplatz, um die Adresse des Tesla-Cen- ters nachzuschauen (Urk. 43). Dass er dies in seinem Fahrzeug sitzend tat, ändert nichts. Entscheidend ist, dass er mit seinem Fahrzeug während rund einer Minute zu einem anderen, als den im Gesetz für das blosse Anhalten umschriebenen Zweck (Ein- und Aussteigenlassen von Personen oder Güterumschlag) stehen blieb. Da es sich gemäss dem erstellten Sachverhalt um einen den Cars vorbehal- tenen Parkplatz handelte und dieser durch entsprechende Markierung gekenn- zeichnet war, was der Beschuldigte bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte erkennen müssen, hat sich der Beschuldigte durch das unerlaubte Parkieren der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 SVG, Art. 48 Abs. 4 SSV und Art. 79 Abs. 6 SVV schuldig gemacht.
3. Des Weiteren hat sich der Beschuldigte der einfachen Verkehrsregelverlet- zung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG sowie des pflichtwidriges Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG schuldig gemacht. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zutreffend und zu übernehmen (Urk. 42 S. 15 f.). Zu ergänzen ist einzig, dass im dichten Innerortsverkehr im Interesse der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs zwar eine etwas elastische Handhabung der Vortrittsregeln besteht. Ist aber ein einzelner Fahrzeugführer zu einem Spur- wechsel (beispielsweise wegen eines Hindernisses) gezwungen, so liegt grund- sätzlich keine Situation vor, welche nahelegen würde, dass der Berechtigte (wie vorliegend der Lieferwagenfahrer) auf sein Vortrittsrecht verzichten müsste (Urteil des BGer 6B_10/2011 vom 29. März 2011 E. 2.3.1). Vorliegend hat es der Beschuldigte versäumt, frühzeitig auf die linke Spur zu wechseln, um bei der Kreuzung links abzubiegen. Zum einen hätte er den Lieferwagen vorbeifahren lassen können. Zum anderen ist anzunehmen, dass er mit einer vorausschauenden
- 9 - Fahrweise die Spur frühzeitig hätte wechseln und ohne Weiteres in der Fahrzeug- kolonne hinten hätte anschliessen können. V. Sanktion Die Vorinstanz hat die massgeblichen rechtlichen Grundlagen zur Strafzumessung zutreffend dargelegt, weshalb darauf zu verweisen ist (Urk. 42 S. 17). Die Vor- instanz hat eine Busse in Höhe von Fr. 500.– ausgefällt (Urk. 42 S. 17 f.), was der Beschuldigte nicht konkret beanstandet. Da diese Sanktion angesichts des Tat- verschuldens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angemessen erscheint, ist sie ebenso wie die für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse praxisgemäss festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen zu über- nehmen. Die Busse ist zu vollziehen (Art. 105 Abs. 1 StGB). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 4 bis 6) zu bestätigen. 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). 2.2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb die Kosten des Be- rufungsverfahrens ihm aufzuerlegen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht zudem kein Anspruch auf eine Entschädigung.
- 10 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 SVG, Art. 44 Abs. 1 SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 48 Abs. 4 SSV und Art. 79 Abs. 6 SSV sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 500.–.
3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 bis 6) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an den Beschuldigten das Stadtrichteramt der Stadt Zürich die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an die Vorinstanz.
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
- 11 - Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. April 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw N. Hunziker
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 42 S. 3).
E. 1.1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstin- stanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüg- lich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Ebenfalls unter diesen Rügegrund fällt die Situation, in welcher die an sich zur Verfügung stehenden Beweismittel offensichtlich ungenügend ausgeschöpft wurden, mithin der Sachverhalt unvollständig festgestellt wurde. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 398 N 12 f.; BSK StPO-BÄHLER, 3. Aufl. 2023, Art. 398 N 6). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefoch- tene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls ver- tretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungsinstanz anstelle des
- 5 - Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Es ist somit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist.
E. 1.2 Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249; BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2).
E. 1.3 Soweit nachfolgend auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. dazu etwa BGer 6B_570/2019 vom 23. September 2019 E. 4.2, m.w.H., sowie NYDEGGER, Der Verweis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.), auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet.
E. 2 Diese Sachverhaltsfeststellung basiert auf den Aussagen der Auskunfts- person C._____, welche den kollisionsbeteiligten Lieferwagen fuhr, und auf den Festellungen der Polizei hinsichtlich des Spurenbildes. Die Vorinstanz erachtete die Angaben von C._____ als in sich stimmig, nachvollziehbar und überzeugend. In seinen Aussagen fänden sich keine Übertreibungen oder sonstige Lügensignale. Er habe auch eingeräumt, wenn er etwas nicht wisse oder auf gewisse Dinge nicht geachtet habe. Die Ausführungen der Auskunftsperson C._____ seien somit insgesamt als glaubhaft zu beurteilen. Laut der ersten Instanz lassen sich überdies die glaubhaften Angaben von C._____ mit den Feststellungen der Polizei hinsichtlich des Spurenbildes in Übereinstimmung bringen, gemäss welchen die Kratzspuren am Fahrzeug des Beschuldigten nach hinten ziehend gewesen seien, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass der Beschuldigte in den Lieferwagen hineingefahren sei. Andererseits kam die Vorinstanz nach der Analyse der Aussagen des Beschuldigten und der Zeugin D._____, der Ehefrau des Beschuldigten, zum Schluss, dass deren Ausführungen, wonach der Lieferwagenfahrer mutwillig von hinten in das Fahrzeug des Beschuldigten hineingefahren sei, nicht stimmig, widersprüchlich, lebensfremd und gesamthaft unglaubhaft und entsprechend nicht geeignet seien, die glaubhaften Aussagen der Auskunftsperson C._____ in Zweifel zu ziehen. Vielmehr seien die Aussagen des Beschuldigten und der Zeugin als Schutzbehauptungen zu würdigen. Die Sachverhaltsfeststellung des Parkierens auf einem markierten Car-Parkplatz basiert sodann auf einer polizeilich erstellten Fotodokumentation (Urk. 42 S. 10 ff.).
E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG).
E. 2.2 Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb die Kosten des Be- rufungsverfahrens ihm aufzuerlegen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht zudem kein Anspruch auf eine Entschädigung.
- 10 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 SVG, Art. 44 Abs. 1 SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 48 Abs. 4 SSV und Art. 79 Abs. 6 SSV sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 500.–.
3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
E. 3 Was der Beschuldigte dagegen mit seiner Berufungserklärung vorbringt, genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Er setzt sich mit den lediglich auf Willkür zu prüfenden Sachverhaltsfeststellungen der ersten Instanz (Art. 398 Abs. 4 StPO) nicht in einer den formellen Anforderungen genügenden Weise auseinander. Stattdessen beschränkt er sich darauf, seine Sicht der Dinge zu schildern und der Vorinstanz vorzuwerfen, die Beweise nicht in diesem Sinne richtig gewürdigt zu haben. Das trifft beispielsweise auf seine Behauptung zu, sein Fahrzeug habe schon zu 75% auf der Spur des Lieferwagens gestanden, als das Lichtsignal noch auf Rot gewesen sei, und dass der Lieferwagenfahrer beim Wechsel auf Grün Vollgas gegeben habe und absichtlich in ihn hineingefahren sei.
- 7 - Nach der Kollision habe er auf den Lieferwagen gewartet. Damit einhergehend beruft er sich auf seine eigenen, aus seiner Sicht glaubhaften Aussagen und auf die Angaben seiner Ehefrau und wirft der Auskunftsperson C._____ vor, die Vorwürfe frei erfunden zu haben (Urk. 37 und Urk. 43). Damit zeigt der Beschuldigte nicht ansatzweise auf, dass oder inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhalts- feststellungen, auf denen der Schuldspruch basiert, schlechterdings unhaltbar sein sollen. Seine Einwände gehen über eine appellatorische Kritik an der vorinstanz- lichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung nicht hinaus. Aus seiner Berufung ergibt sich mithin nicht, inwiefern das angefochtene Urteil willkürlich bzw. rechtsfehlerhaft sein könnte. Entsprechendes gilt, wenn der Beschuldigte moniert, dass keine Bremsspuren des Lieferwagens festgestellt worden seien (Urk. 37 und Urk. 43). Mangels entsprechender Untersuchungen kann nicht eruiert werden, ob der Lieferwagen Bremsspuren hinterliess oder nicht. Daraus lässt sich weder zugunsten noch zuungunsten des Beschuldigten etwas ableiten. Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen nachvollziehbar begründet, weshalb sie die Darstellung des Beschuldigten, dass sein Fahrzeug schon auf der Spur des Lieferwagens gestanden habe, als das Lichtsignal noch auf Rot gewesen sei und der Liefer- wagenfahrer beim Wechsel auf Grün mutwillig in ihn hineingefahren sei, als Schutzbehauptung qualifizierte (Urk. 42 S. 11 ff.). Da der Bechuldigte nicht ansatzweise darlegt, weshalb die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen rechtsfehlerhaft bzw. willkürlich sind, ist nicht weiter darauf einzugehen.
E. 4 Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 bis 6) wird bestätigt.
E. 5 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.
E. 6 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
E. 7 Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an den Beschuldigten das Stadtrichteramt der Stadt Zürich die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an die Vorinstanz.
E. 8 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
- 11 - Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. April 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw N. Hunziker
Dispositiv
- Der Einsprecher ist schuldig der mehrfachen einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 SVG, Art. 44 Abs. 1 SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 48 Abs. 4 SSV und Art. 79 Abs. 6 SSV sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG.
- Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 500.–.
- Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung.
- Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich im Betrag von Fr. 1'357.50 (Fr. 430.– Kosten gemäss Strafbefehl Nr. 2022-054-639 vom 19. März 2024 sowie Fr. 927.50 zusätzliche Untersuchungskosten) werden dem Einsprecher auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 500.– werden durch das Stadtrichteramt Zürich eingefordert.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)" - 3 - Berufungsanträge: a) Des Beschuldigten: (Urk. 43; sinngemäss) Freispruch b) Des Stadtrichteramts der Stadt Zürich: (Urk. 52; sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Verfahrensgang
- Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 42 S. 3).
- Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 28. Mai 2024 gemäss dem eingangs zitierten Urteilsdispositiv schuldig gesprochen (Urk. 42). Am 30. Mai 2024 meldete der Beschuldigte frist- gerecht Berufung an (Urk. 37; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Zustellung des begrün- deten Urteils (Urk. 41/2) erfolgte mit Eingabe vom 1. Oktober 2024, persönlich über- bracht am 4. Oktober 2024, rechtzeitig die Berufungserklärung (Urk. 43; Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Stadtrichteramt der Stadt Zürich (nachfolgend: Stadtrichteramt) verzichtete auf eine Anschlussberufung (Urk. 47; Art. 400 Abs. 3 StPO). Mit Beschluss vom 17. Oktober 2024 wurde die Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um seine Berufung zu begründen oder mitzuteilen, ob die begründete Berufungserklärung als vollständige Berufungsbegründung anzusehen sei (Urk. 48). Der Beschuldigte liess sich in der Folge nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2024 wurde dem Stadtrichteramt Frist angesetzt, um zur begründeten Berufungser- klärung des Beschuldigten die Berufungsantwort einzureichen (Urk. 50). Das Stadt- - 4 - richteramt verzichtete daraufhin auf eine Berufungsantwort (Urk. 52). Das Ver- fahren ist spruchreif. II. Prozessuales
- Grundsätzliches 1.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstin- stanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüg- lich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Ebenfalls unter diesen Rügegrund fällt die Situation, in welcher die an sich zur Verfügung stehenden Beweismittel offensichtlich ungenügend ausgeschöpft wurden, mithin der Sachverhalt unvollständig festgestellt wurde. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 398 N 12 f.; BSK StPO-BÄHLER, 3. Aufl. 2023, Art. 398 N 6). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefoch- tene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls ver- tretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungsinstanz anstelle des - 5 - Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Es ist somit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist. 1.2. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249; BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2). 1.3. Soweit nachfolgend auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. dazu etwa BGer 6B_570/2019 vom 23. September 2019 E. 4.2, m.w.H., sowie NYDEGGER, Der Verweis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.), auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet.
- Umfang der Berufung Nachdem der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch beantragt, ist das gesamte vorinstanzliche Urteil angefochten bzw. steht dieses unter Berücksichti- gung des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO vollumfänglich zur Disposition. Es ist im Rahmen der oben erläuterten Kognition zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). III. Sachverhalt
- Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, dass der Beschuldigte – wie ihm im Strafbefehl des Stadtrichteramts vom 19. März 2024 vorgeworfen wird (Urk. 28) – die Kollision seines Fahrzeugs mit einem Lieferwagen vom 8. September 2022 auf der B._____-strasse durch ungenügende Rücksichtnahme auf andere Fahrzeuge beim Wechseln des Fahrstreifens beim Schalten des Lichtsignals auf Grün verur- sacht habe und sich danach trotz Sachschadens vom Unfallort entfernt habe, ohne seinen Namen und seine Adresse bekannt zu geben oder die Polizei zu verständi- gen. Zudem habe der Beschuldigte am 3. Februar 2023 sein Fahrzeug auf einem markierten Car-Parkplatz parkiert (Urk. 42 S. 14). - 6 -
- Diese Sachverhaltsfeststellung basiert auf den Aussagen der Auskunfts- person C._____, welche den kollisionsbeteiligten Lieferwagen fuhr, und auf den Festellungen der Polizei hinsichtlich des Spurenbildes. Die Vorinstanz erachtete die Angaben von C._____ als in sich stimmig, nachvollziehbar und überzeugend. In seinen Aussagen fänden sich keine Übertreibungen oder sonstige Lügensignale. Er habe auch eingeräumt, wenn er etwas nicht wisse oder auf gewisse Dinge nicht geachtet habe. Die Ausführungen der Auskunftsperson C._____ seien somit insgesamt als glaubhaft zu beurteilen. Laut der ersten Instanz lassen sich überdies die glaubhaften Angaben von C._____ mit den Feststellungen der Polizei hinsichtlich des Spurenbildes in Übereinstimmung bringen, gemäss welchen die Kratzspuren am Fahrzeug des Beschuldigten nach hinten ziehend gewesen seien, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass der Beschuldigte in den Lieferwagen hineingefahren sei. Andererseits kam die Vorinstanz nach der Analyse der Aussagen des Beschuldigten und der Zeugin D._____, der Ehefrau des Beschuldigten, zum Schluss, dass deren Ausführungen, wonach der Lieferwagenfahrer mutwillig von hinten in das Fahrzeug des Beschuldigten hineingefahren sei, nicht stimmig, widersprüchlich, lebensfremd und gesamthaft unglaubhaft und entsprechend nicht geeignet seien, die glaubhaften Aussagen der Auskunftsperson C._____ in Zweifel zu ziehen. Vielmehr seien die Aussagen des Beschuldigten und der Zeugin als Schutzbehauptungen zu würdigen. Die Sachverhaltsfeststellung des Parkierens auf einem markierten Car-Parkplatz basiert sodann auf einer polizeilich erstellten Fotodokumentation (Urk. 42 S. 10 ff.).
- Was der Beschuldigte dagegen mit seiner Berufungserklärung vorbringt, genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Er setzt sich mit den lediglich auf Willkür zu prüfenden Sachverhaltsfeststellungen der ersten Instanz (Art. 398 Abs. 4 StPO) nicht in einer den formellen Anforderungen genügenden Weise auseinander. Stattdessen beschränkt er sich darauf, seine Sicht der Dinge zu schildern und der Vorinstanz vorzuwerfen, die Beweise nicht in diesem Sinne richtig gewürdigt zu haben. Das trifft beispielsweise auf seine Behauptung zu, sein Fahrzeug habe schon zu 75% auf der Spur des Lieferwagens gestanden, als das Lichtsignal noch auf Rot gewesen sei, und dass der Lieferwagenfahrer beim Wechsel auf Grün Vollgas gegeben habe und absichtlich in ihn hineingefahren sei. - 7 - Nach der Kollision habe er auf den Lieferwagen gewartet. Damit einhergehend beruft er sich auf seine eigenen, aus seiner Sicht glaubhaften Aussagen und auf die Angaben seiner Ehefrau und wirft der Auskunftsperson C._____ vor, die Vorwürfe frei erfunden zu haben (Urk. 37 und Urk. 43). Damit zeigt der Beschuldigte nicht ansatzweise auf, dass oder inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhalts- feststellungen, auf denen der Schuldspruch basiert, schlechterdings unhaltbar sein sollen. Seine Einwände gehen über eine appellatorische Kritik an der vorinstanz- lichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung nicht hinaus. Aus seiner Berufung ergibt sich mithin nicht, inwiefern das angefochtene Urteil willkürlich bzw. rechtsfehlerhaft sein könnte. Entsprechendes gilt, wenn der Beschuldigte moniert, dass keine Bremsspuren des Lieferwagens festgestellt worden seien (Urk. 37 und Urk. 43). Mangels entsprechender Untersuchungen kann nicht eruiert werden, ob der Lieferwagen Bremsspuren hinterliess oder nicht. Daraus lässt sich weder zugunsten noch zuungunsten des Beschuldigten etwas ableiten. Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen nachvollziehbar begründet, weshalb sie die Darstellung des Beschuldigten, dass sein Fahrzeug schon auf der Spur des Lieferwagens gestanden habe, als das Lichtsignal noch auf Rot gewesen sei und der Liefer- wagenfahrer beim Wechsel auf Grün mutwillig in ihn hineingefahren sei, als Schutzbehauptung qualifizierte (Urk. 42 S. 11 ff.). Da der Bechuldigte nicht ansatzweise darlegt, weshalb die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen rechtsfehlerhaft bzw. willkürlich sind, ist nicht weiter darauf einzugehen.
- Nachdem die vorgebrachten Rügen des Beschuldigten zum Sachverhalt allesamt ungenügend begründet und entsprechend nicht von der Überprüfungsbe- fugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind, ist seine Berufung diesbezüglich ohne Grundlage. Der Anklagesachverhalt ist, wie das die Vorinstanz festgehalten hat, erstellt (Urk. 42 S. 14). IV. Rechtliche Würdigung
- Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch, da er den ihm vorgeworfenen Sachverhalt nicht begangen habe. Er beanstandet die rechtliche Würdigung der - 8 - Vorinstanz des im Strafbefehl festgehaltenen Sachverhalts einzig in Bezug auf den Vorwurf des Parkierens auf einem markierten Car-Parkplatz (Urk. 37 und Urk. 43).
- Unter Parkieren ist gemäss Art. 19 Abs. 1 VRV das Abstellen des Fahrzeugs zu verstehen, das nicht bloss dem Ein- und Aussteigenlassen von Personen oder Güterumschlag dient. Nach der eigenen Darstellung des Beschuldigten stellte er sein Fahrzeug auf den markierten Car-Parkplatz, um die Adresse des Tesla-Cen- ters nachzuschauen (Urk. 43). Dass er dies in seinem Fahrzeug sitzend tat, ändert nichts. Entscheidend ist, dass er mit seinem Fahrzeug während rund einer Minute zu einem anderen, als den im Gesetz für das blosse Anhalten umschriebenen Zweck (Ein- und Aussteigenlassen von Personen oder Güterumschlag) stehen blieb. Da es sich gemäss dem erstellten Sachverhalt um einen den Cars vorbehal- tenen Parkplatz handelte und dieser durch entsprechende Markierung gekenn- zeichnet war, was der Beschuldigte bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte erkennen müssen, hat sich der Beschuldigte durch das unerlaubte Parkieren der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 SVG, Art. 48 Abs. 4 SSV und Art. 79 Abs. 6 SVV schuldig gemacht.
- Des Weiteren hat sich der Beschuldigte der einfachen Verkehrsregelverlet- zung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG sowie des pflichtwidriges Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG schuldig gemacht. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zutreffend und zu übernehmen (Urk. 42 S. 15 f.). Zu ergänzen ist einzig, dass im dichten Innerortsverkehr im Interesse der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs zwar eine etwas elastische Handhabung der Vortrittsregeln besteht. Ist aber ein einzelner Fahrzeugführer zu einem Spur- wechsel (beispielsweise wegen eines Hindernisses) gezwungen, so liegt grund- sätzlich keine Situation vor, welche nahelegen würde, dass der Berechtigte (wie vorliegend der Lieferwagenfahrer) auf sein Vortrittsrecht verzichten müsste (Urteil des BGer 6B_10/2011 vom 29. März 2011 E. 2.3.1). Vorliegend hat es der Beschuldigte versäumt, frühzeitig auf die linke Spur zu wechseln, um bei der Kreuzung links abzubiegen. Zum einen hätte er den Lieferwagen vorbeifahren lassen können. Zum anderen ist anzunehmen, dass er mit einer vorausschauenden - 9 - Fahrweise die Spur frühzeitig hätte wechseln und ohne Weiteres in der Fahrzeug- kolonne hinten hätte anschliessen können. V. Sanktion Die Vorinstanz hat die massgeblichen rechtlichen Grundlagen zur Strafzumessung zutreffend dargelegt, weshalb darauf zu verweisen ist (Urk. 42 S. 17). Die Vor- instanz hat eine Busse in Höhe von Fr. 500.– ausgefällt (Urk. 42 S. 17 f.), was der Beschuldigte nicht konkret beanstandet. Da diese Sanktion angesichts des Tat- verschuldens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angemessen erscheint, ist sie ebenso wie die für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse praxisgemäss festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen zu über- nehmen. Die Busse ist zu vollziehen (Art. 105 Abs. 1 StGB). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 4 bis 6) zu bestätigen. 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). 2.2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb die Kosten des Be- rufungsverfahrens ihm aufzuerlegen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht zudem kein Anspruch auf eine Entschädigung. - 10 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 SVG, Art. 44 Abs. 1 SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 48 Abs. 4 SSV und Art. 79 Abs. 6 SSV sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 500.–.
- Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 bis 6) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an den Beschuldigten das Stadtrichteramt der Stadt Zürich die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an die Vorinstanz.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 - 11 -
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU240040-O/U/cwo Mitwirkend: der Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. M. Knüsel und lic. iur. S. Fuchs sowie die Gerichtsschreiberin MLaw N. Hunziker Urteil vom 11. April 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger gegen Stadtrichteramt Zürich, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Übertretung von Verkehrsvorschriften Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 28. Mai 2024 (GC240035)
- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Stadtrichteramts der Stadt Zürich vom 19. März 2024 (Urk. 28) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 42 S. 18 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Einsprecher ist schuldig der mehrfachen einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 SVG, Art. 44 Abs. 1 SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 48 Abs. 4 SSV und Art. 79 Abs. 6 SSV sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG.
2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 500.–.
3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
5. Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung.
6. Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich im Betrag von Fr. 1'357.50 (Fr. 430.– Kosten gemäss Strafbefehl Nr. 2022-054-639 vom 19. März 2024 sowie Fr. 927.50 zusätzliche Untersuchungskosten) werden dem Einsprecher auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 500.– werden durch das Stadtrichteramt Zürich eingefordert.
7. (Mitteilungen)
8. (Rechtsmittel)"
- 3 - Berufungsanträge:
a) Des Beschuldigten: (Urk. 43; sinngemäss) Freispruch
b) Des Stadtrichteramts der Stadt Zürich: (Urk. 52; sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 42 S. 3).
2. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 28. Mai 2024 gemäss dem eingangs zitierten Urteilsdispositiv schuldig gesprochen (Urk. 42). Am 30. Mai 2024 meldete der Beschuldigte frist- gerecht Berufung an (Urk. 37; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Zustellung des begrün- deten Urteils (Urk. 41/2) erfolgte mit Eingabe vom 1. Oktober 2024, persönlich über- bracht am 4. Oktober 2024, rechtzeitig die Berufungserklärung (Urk. 43; Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Stadtrichteramt der Stadt Zürich (nachfolgend: Stadtrichteramt) verzichtete auf eine Anschlussberufung (Urk. 47; Art. 400 Abs. 3 StPO). Mit Beschluss vom 17. Oktober 2024 wurde die Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um seine Berufung zu begründen oder mitzuteilen, ob die begründete Berufungserklärung als vollständige Berufungsbegründung anzusehen sei (Urk. 48). Der Beschuldigte liess sich in der Folge nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2024 wurde dem Stadtrichteramt Frist angesetzt, um zur begründeten Berufungser- klärung des Beschuldigten die Berufungsantwort einzureichen (Urk. 50). Das Stadt-
- 4 - richteramt verzichtete daraufhin auf eine Berufungsantwort (Urk. 52). Das Ver- fahren ist spruchreif. II. Prozessuales
1. Grundsätzliches 1.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstin- stanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüg- lich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Ebenfalls unter diesen Rügegrund fällt die Situation, in welcher die an sich zur Verfügung stehenden Beweismittel offensichtlich ungenügend ausgeschöpft wurden, mithin der Sachverhalt unvollständig festgestellt wurde. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 398 N 12 f.; BSK StPO-BÄHLER, 3. Aufl. 2023, Art. 398 N 6). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefoch- tene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls ver- tretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungsinstanz anstelle des
- 5 - Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Es ist somit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist. 1.2. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249; BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2). 1.3. Soweit nachfolgend auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. dazu etwa BGer 6B_570/2019 vom 23. September 2019 E. 4.2, m.w.H., sowie NYDEGGER, Der Verweis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.), auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet.
2. Umfang der Berufung Nachdem der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch beantragt, ist das gesamte vorinstanzliche Urteil angefochten bzw. steht dieses unter Berücksichti- gung des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO vollumfänglich zur Disposition. Es ist im Rahmen der oben erläuterten Kognition zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). III. Sachverhalt
1. Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, dass der Beschuldigte – wie ihm im Strafbefehl des Stadtrichteramts vom 19. März 2024 vorgeworfen wird (Urk. 28) – die Kollision seines Fahrzeugs mit einem Lieferwagen vom 8. September 2022 auf der B._____-strasse durch ungenügende Rücksichtnahme auf andere Fahrzeuge beim Wechseln des Fahrstreifens beim Schalten des Lichtsignals auf Grün verur- sacht habe und sich danach trotz Sachschadens vom Unfallort entfernt habe, ohne seinen Namen und seine Adresse bekannt zu geben oder die Polizei zu verständi- gen. Zudem habe der Beschuldigte am 3. Februar 2023 sein Fahrzeug auf einem markierten Car-Parkplatz parkiert (Urk. 42 S. 14).
- 6 -
2. Diese Sachverhaltsfeststellung basiert auf den Aussagen der Auskunfts- person C._____, welche den kollisionsbeteiligten Lieferwagen fuhr, und auf den Festellungen der Polizei hinsichtlich des Spurenbildes. Die Vorinstanz erachtete die Angaben von C._____ als in sich stimmig, nachvollziehbar und überzeugend. In seinen Aussagen fänden sich keine Übertreibungen oder sonstige Lügensignale. Er habe auch eingeräumt, wenn er etwas nicht wisse oder auf gewisse Dinge nicht geachtet habe. Die Ausführungen der Auskunftsperson C._____ seien somit insgesamt als glaubhaft zu beurteilen. Laut der ersten Instanz lassen sich überdies die glaubhaften Angaben von C._____ mit den Feststellungen der Polizei hinsichtlich des Spurenbildes in Übereinstimmung bringen, gemäss welchen die Kratzspuren am Fahrzeug des Beschuldigten nach hinten ziehend gewesen seien, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass der Beschuldigte in den Lieferwagen hineingefahren sei. Andererseits kam die Vorinstanz nach der Analyse der Aussagen des Beschuldigten und der Zeugin D._____, der Ehefrau des Beschuldigten, zum Schluss, dass deren Ausführungen, wonach der Lieferwagenfahrer mutwillig von hinten in das Fahrzeug des Beschuldigten hineingefahren sei, nicht stimmig, widersprüchlich, lebensfremd und gesamthaft unglaubhaft und entsprechend nicht geeignet seien, die glaubhaften Aussagen der Auskunftsperson C._____ in Zweifel zu ziehen. Vielmehr seien die Aussagen des Beschuldigten und der Zeugin als Schutzbehauptungen zu würdigen. Die Sachverhaltsfeststellung des Parkierens auf einem markierten Car-Parkplatz basiert sodann auf einer polizeilich erstellten Fotodokumentation (Urk. 42 S. 10 ff.).
3. Was der Beschuldigte dagegen mit seiner Berufungserklärung vorbringt, genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Er setzt sich mit den lediglich auf Willkür zu prüfenden Sachverhaltsfeststellungen der ersten Instanz (Art. 398 Abs. 4 StPO) nicht in einer den formellen Anforderungen genügenden Weise auseinander. Stattdessen beschränkt er sich darauf, seine Sicht der Dinge zu schildern und der Vorinstanz vorzuwerfen, die Beweise nicht in diesem Sinne richtig gewürdigt zu haben. Das trifft beispielsweise auf seine Behauptung zu, sein Fahrzeug habe schon zu 75% auf der Spur des Lieferwagens gestanden, als das Lichtsignal noch auf Rot gewesen sei, und dass der Lieferwagenfahrer beim Wechsel auf Grün Vollgas gegeben habe und absichtlich in ihn hineingefahren sei.
- 7 - Nach der Kollision habe er auf den Lieferwagen gewartet. Damit einhergehend beruft er sich auf seine eigenen, aus seiner Sicht glaubhaften Aussagen und auf die Angaben seiner Ehefrau und wirft der Auskunftsperson C._____ vor, die Vorwürfe frei erfunden zu haben (Urk. 37 und Urk. 43). Damit zeigt der Beschuldigte nicht ansatzweise auf, dass oder inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhalts- feststellungen, auf denen der Schuldspruch basiert, schlechterdings unhaltbar sein sollen. Seine Einwände gehen über eine appellatorische Kritik an der vorinstanz- lichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung nicht hinaus. Aus seiner Berufung ergibt sich mithin nicht, inwiefern das angefochtene Urteil willkürlich bzw. rechtsfehlerhaft sein könnte. Entsprechendes gilt, wenn der Beschuldigte moniert, dass keine Bremsspuren des Lieferwagens festgestellt worden seien (Urk. 37 und Urk. 43). Mangels entsprechender Untersuchungen kann nicht eruiert werden, ob der Lieferwagen Bremsspuren hinterliess oder nicht. Daraus lässt sich weder zugunsten noch zuungunsten des Beschuldigten etwas ableiten. Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen nachvollziehbar begründet, weshalb sie die Darstellung des Beschuldigten, dass sein Fahrzeug schon auf der Spur des Lieferwagens gestanden habe, als das Lichtsignal noch auf Rot gewesen sei und der Liefer- wagenfahrer beim Wechsel auf Grün mutwillig in ihn hineingefahren sei, als Schutzbehauptung qualifizierte (Urk. 42 S. 11 ff.). Da der Bechuldigte nicht ansatzweise darlegt, weshalb die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen rechtsfehlerhaft bzw. willkürlich sind, ist nicht weiter darauf einzugehen.
4. Nachdem die vorgebrachten Rügen des Beschuldigten zum Sachverhalt allesamt ungenügend begründet und entsprechend nicht von der Überprüfungsbe- fugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind, ist seine Berufung diesbezüglich ohne Grundlage. Der Anklagesachverhalt ist, wie das die Vorinstanz festgehalten hat, erstellt (Urk. 42 S. 14). IV. Rechtliche Würdigung
1. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch, da er den ihm vorgeworfenen Sachverhalt nicht begangen habe. Er beanstandet die rechtliche Würdigung der
- 8 - Vorinstanz des im Strafbefehl festgehaltenen Sachverhalts einzig in Bezug auf den Vorwurf des Parkierens auf einem markierten Car-Parkplatz (Urk. 37 und Urk. 43).
2. Unter Parkieren ist gemäss Art. 19 Abs. 1 VRV das Abstellen des Fahrzeugs zu verstehen, das nicht bloss dem Ein- und Aussteigenlassen von Personen oder Güterumschlag dient. Nach der eigenen Darstellung des Beschuldigten stellte er sein Fahrzeug auf den markierten Car-Parkplatz, um die Adresse des Tesla-Cen- ters nachzuschauen (Urk. 43). Dass er dies in seinem Fahrzeug sitzend tat, ändert nichts. Entscheidend ist, dass er mit seinem Fahrzeug während rund einer Minute zu einem anderen, als den im Gesetz für das blosse Anhalten umschriebenen Zweck (Ein- und Aussteigenlassen von Personen oder Güterumschlag) stehen blieb. Da es sich gemäss dem erstellten Sachverhalt um einen den Cars vorbehal- tenen Parkplatz handelte und dieser durch entsprechende Markierung gekenn- zeichnet war, was der Beschuldigte bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte erkennen müssen, hat sich der Beschuldigte durch das unerlaubte Parkieren der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 SVG, Art. 48 Abs. 4 SSV und Art. 79 Abs. 6 SVV schuldig gemacht.
3. Des Weiteren hat sich der Beschuldigte der einfachen Verkehrsregelverlet- zung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG sowie des pflichtwidriges Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG schuldig gemacht. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zutreffend und zu übernehmen (Urk. 42 S. 15 f.). Zu ergänzen ist einzig, dass im dichten Innerortsverkehr im Interesse der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs zwar eine etwas elastische Handhabung der Vortrittsregeln besteht. Ist aber ein einzelner Fahrzeugführer zu einem Spur- wechsel (beispielsweise wegen eines Hindernisses) gezwungen, so liegt grund- sätzlich keine Situation vor, welche nahelegen würde, dass der Berechtigte (wie vorliegend der Lieferwagenfahrer) auf sein Vortrittsrecht verzichten müsste (Urteil des BGer 6B_10/2011 vom 29. März 2011 E. 2.3.1). Vorliegend hat es der Beschuldigte versäumt, frühzeitig auf die linke Spur zu wechseln, um bei der Kreuzung links abzubiegen. Zum einen hätte er den Lieferwagen vorbeifahren lassen können. Zum anderen ist anzunehmen, dass er mit einer vorausschauenden
- 9 - Fahrweise die Spur frühzeitig hätte wechseln und ohne Weiteres in der Fahrzeug- kolonne hinten hätte anschliessen können. V. Sanktion Die Vorinstanz hat die massgeblichen rechtlichen Grundlagen zur Strafzumessung zutreffend dargelegt, weshalb darauf zu verweisen ist (Urk. 42 S. 17). Die Vor- instanz hat eine Busse in Höhe von Fr. 500.– ausgefällt (Urk. 42 S. 17 f.), was der Beschuldigte nicht konkret beanstandet. Da diese Sanktion angesichts des Tat- verschuldens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angemessen erscheint, ist sie ebenso wie die für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse praxisgemäss festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen zu über- nehmen. Die Busse ist zu vollziehen (Art. 105 Abs. 1 StGB). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 4 bis 6) zu bestätigen. 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). 2.2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb die Kosten des Be- rufungsverfahrens ihm aufzuerlegen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht zudem kein Anspruch auf eine Entschädigung.
- 10 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 SVG, Art. 44 Abs. 1 SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 48 Abs. 4 SSV und Art. 79 Abs. 6 SSV sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 500.–.
3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 bis 6) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an den Beschuldigten das Stadtrichteramt der Stadt Zürich die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an die Vorinstanz.
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
- 11 - Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. April 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw N. Hunziker