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SU240039

Fahrlässige einfache Verletzung der Verkehrsregeln

Zürich OG · 2025-02-28 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1.1. In Bezug auf die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung sowie die Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen und die Glaubhaftigkeit derer Aussagen kann auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 28 S. 4 ff. und S. 8 f.). 1.2. Die Vorinstanz sah den Sachverhalt gestützt auf die Aussagen des Beschul- digten und des Geschädigten, die Fotodokumentation sowie die Videoaufnahmen

- 7 - als erstellt an (Urk. 28 S. 17). Es kann vorab auf die von ihr zutreffend zitierten Beweismittel und insbesondere die Aussagen der Beteiligten verwiesen werden (Urk. 28 S. 6 und S. 10-12; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.3. Die Verteidigung rügt eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts dahingehend, dass die Videoaufnahmen des Tesla des Geschädigten von der Vorinstanz aktenwidrig beurteilt worden seien sowie eine einseitige Beweiswürdi- gung zulasten des Beschuldigten stattgefunden habe (Urk. 37 S. 7 ff.). 1.4. Die Vorinstanz erwog gestützt auf die Videoaufnahmen, dass der Beschuldigte den Blinker zwar vor dem Ausscheren gesetzt habe, jedoch nicht ersichtlich sei, wann er diesen gesetzt habe. Ferner gehe – so die Vorinstanz – aus den Aufnahmen hervor, dass der Sattelschlepper zum Kollisionszeitpunkt noch nicht vollständig auf der linken Spur eingespurt gewesen sei. Der Beschuldigte habe sich mit dem Sattelschlepperende kaum mehr als in der Mitte der beiden Fahrspuren und mit der Front nicht auf der Höhe des Hecks des vor ihm fahrenden Lastwagens befunden (Urk. 28 S. 16). Wie bereits eingangs erwähnt, sind die Videoaufnahmen nur verwertbar, sofern sie den Beschuldigten entlasten. Mit der Verteidigung lässt sich den Videoaufnahmen zu Gunsten des Beschuldigten entnehmen, dass er mit seinem Lastwagen inklusive Sattelschlepper fast voll- ständig auf der linken Spur eingespurt war, als es zur Kollision kam. So weist die Verteidigung zu Recht darauf hin, dass sich aus der Filmsequenz "Right Pillar" ergibt, dass lediglich noch das hintere rechte Rad des Anhängers nicht ganz auf der linken Fahrspur eingespurt war (Urk. 37 S. 9). Ferner kann mit der Verteidigung nicht – wie dies die Vorinstanz tut – ausgeschlossen werden, dass sich der Beschuldigte mit dem Cockpit seines Lastwagens bereits auf der Höhe des Lastwagenendes des vor ihm fahrenden Lastwagens befand (Urk. 28 S. 13). Vielmehr ist der Verteidigung zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass die Per- spektiven in den Videoaufnahmen eine solche Einschätzung schlicht nicht – mit genügender Sicherheit – erlauben (Urk. 37 S. 8). Die diesbezügliche Sachverhalts- feststellung durch die Vorinstanz erweist sich vor diesem Hintergrund als tatsachenwidrig.

- 8 - 1.5. Hinsichtlich des Zeitpunkts des Blinkersetzens lässt sich beispielhaft in den Videoaufnahmen "Main" und "Fisheye" zu Beginn bzw. ab dem ersten Bild ab Sekunde zwei der linke Blinker des Beschuldigten erkennen (Urk. 2/7, "Main" und "Fisheye" ab Minute 00:02). Auch ohne weiter zurückliegende Filmaufnahmen, welche allenfalls eine noch längere Blinkzeit bewiesen hätten (vgl. Urk. 37 S. 8 f.), kann bereits gestützt auf die vorliegenden Filmsequenzen gesagt werden, dass der Beschuldigte den Blinker mindestens drei Sekunden laufen liess, bevor er auf die linke Fahrbahn ausscherte (Urk. 2/7, "Main" und "Fisheye" Minute 00:02-00:05). Zu Beginn der Filmsequenz befand sich der Geschädigte einige Meter hinter dem Sattelschlepper, welcher hint er dem Beschuldigten fuhr (Urk. 2/7, "Main" und "Fisheye", Minute 00:02). Schliesslich war der Geschädigte – entgegen seiner Behauptung (Urk. 2/15 S. 2 f.) – im Zeitpunkt des Ausschwenkens durch den Beschuldigten nicht bereits auf Höhe des Hecks dessen Lastwagens, wie dies im Übrigen auch die Vorinstanz korrekt festgehalten hat (Urk. 28 S. 14). 1.6. Letztlich zu Lasten des Beschuldigten liess die Vorinstanz jedoch unberück- sichtigt, dass sich in keiner der Filmsequenzen – ebenfalls entgegen den Behaup- tungen des Geschädigten (Urk. 2/15 S. 3) – eine relevante Bremsung bzw. Ver- langsamung der Geschwindigkeit seitens des Geschädigten erkennen lässt. Der Geschädigte fuhr vielmehr in gleichbleibendem Tempo bzw. ungebremst in das Heck des Lastwagens des Beschuldigten. Dies deckt sich im Übrigen auch mit den Feststellungen im Polizeirapport vom 29. September 2021, wonach keinerlei Brems- und/oder Blockierspuren auf der Fahrbahn sichtbar gewesen seien (Urk. 2/1 S. 3). s 1.7. Hinsichtlich des Abstands zwischen dem Lastwagenende des Beschuldigten und des Tesla des Geschädigten erwog die Vorinstanz, dass sich aus den Aus- sagen des Beschuldigten nichts dazu ableiten lasse, ob der Abstand zum Ge- schädigten für ein Überholmanöver und insbesondere ein Ausscheren mit dem gesamten Lastwagen auf die Überholspur genügend gross gewesen sei, sodass er beim Spurwechsel Vortritt gegenüber dem Geschädigten gehabt hätte (Urk. 28 S. 13 f.). Letztlich ging die Vorinstanz aufgrund der Kollision von einem unge- nügenden Abstand aus (Urk. 28 S. 25). Mit der Verteidigung wurden die Abstände

- 9 - zwischen den beiden Fahrzeugen nie konkret beurteilt (vgl. Urk. 37 S. 10). Allein aus dem Umstand, dass es zu einer Kollision kam, kann jedoch nicht zu Ungunsten des Beschuldigten von einem unzureichenden Abstand ausgegangen werden. Der Beschuldigte gab konstant an, dass er – als noch ein anderer PKW neben ihm gewesen sei – eine Lücke gesehen und den Blinker gesetzt habe. Er habe die Lücke wahrgenommen, habe beschleunigt und sei rausgefahren. Er habe gesehen, dass die Lücke gross genug sei, dass er ausscheren könne, um zu überholen. Vor dem Ausscheren habe er in den Rückspiegel geschaut. Er habe den Geschädigten wahrgenommen, dieser sei aber sehr weit hinten gewesen (Urk. 2/13 S. 2; Urk. 13 S. 4 ff.). Auch wenn Distanzschätzungen im Verkehrsgeschehen schwierig sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_104/2015 vom 20. August 2015 E. 2.5), stützen auch die Videoaufnahmen – einmal mehr – die Version des Beschuldigten. Der Geschädigte, welcher mit 129 km/h unterwegs war (Urk. 2/6), befand sich – wie bereits erwähnt – erst einige Meter hinter dem Sattelschlepper, welcher hinter dem Beschuldigten fuhr, als der Blinker bereits die Absicht des Ausscherens anzeigte. Der Blinker war gut erkennbar, herrschten doch gute Sichtverhältnisse, und der Geschädigte hätte aufgrund seiner Position genügend Zeit gehabt, sich auf den Spurwechsel des Beschuldigten vorzubereiten. Ferner befand sich der Beschul- digte im Zeitpunkt der Kollision – wie eingangs erwähnt – fast vollständig auf der linken Spur. Lediglich das hintere rechte Rad stand noch teilweise auf der rechten Fahrspur. Auch aufgrund dieses Umstands kann entgegen der Vorinstanz nicht pauschal davon gesprochen werden, dass die Lücke zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten für ein Überholmanöver nicht ausreichte (vgl. auch nachstehende Erwägungen, E. 2.5). 1.8. Schliesslich lassen die Aussagen des Geschädigten aufhorchen, erklärte dieser doch – ohne jegliche Stütze in den Videoaufnahmen –, dass der Beschul- digte keinen Blinker gesetzt bzw. er keinen wahrgenommen habe, dass das Heck des Lastwagens des Beschuldigten bereits auf Höhe der Front des Tesla gewesen sei, als der Beschuldigte ausgeschwenkt habe, und dass er (der Geschädigte) eine Vollbremsung durchgeführt habe. Schliesslich erklärte der Geschädigte, dass er mit dem Autopiloten gefahren sei und den Sattelzug des Beschuldigten erst wahr-

- 10 - genommen habe, als letzterer auf seine Spur (des Geschädigten) eingespurt habe (Urk. 2/15 S. 2 f.). 1.9. Nach dem Gesagten ist gestützt auf die Videoaufnahmen zu Gunsten des Beschuldigten erwiesen, dass dieser den Blinker mindestens drei Sekunden lang gesetzt hat, bevor er ausscherte. Sodann war der Geschädigte im Zeitpunkt des Ausscherens nicht bereits auf Höhe des Hecks des Anhängers. Ferner verlang- samte der Geschädigte zu keinem Zeitpunkt seine Fahrt, sondern fuhr vielmehr ungebremst in den Anhänger des Beschuldigten. Schliesslich befand sich der Beschuldigte im Zeitpunkt der Kollision, mit Ausnahme des hinteren rechten Rades seines Anhängers, – und damit fast vollständig – auf der linken Überholspur.

2. Rechtliche Würdigung 2.1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten als fahrlässige ein- fache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG. 2.2. Gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG hat ein Fahrzeugführer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstrei- fens, auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. Auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahr- streifen unterteilt sind, darf ein Fahrzeugführer seinen Streifen nur verlassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet (Art. 44 Abs. 1 SVG). Art. 44 SVG ist eine Vortrittsregel. Im Strassenverkehr gilt die Grundregel, dass der Verkehr, der seine Richtung beibehält, vor demjenigen, der sie ändert, Vorrang hat. Das Bundesgericht legt Art. 44 Abs. 1 SVG so aus, dass dem seinen Streifen oder seine Kolonne beibehaltenden Fahrzeugführer der Anspruch auf unbehinderte Fort- setzung seiner Fahrt zustehe. Eine Behinderung wird nach neuerer bundesgericht- licher Rechtsprechung unter Bezugnahme auf Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 14 Abs. 1 VRV dann angenommen, wenn der Vortrittsberechtigte seine Fahrweise brüsk ändern muss, d.h. zu brüskem Bremsen, Beschleunigen oder Ausweichen gezwungen wird. Allerdings darf dies nicht zu einer Entwertung des Vortrittsrechts führen, weshalb eine erhebliche Behinderung unter dem Gesichtspunkt von Art. 14

- 11 - Abs. 1 VRV nur ausnahmsweise zu verneinen ist. Die Erheblichkeit einer Behinde- rung hängt nicht davon ab, ob der Vortrittsberechtigte diese erwartet und sich auf deren Verwirklichung einstellt. Er darf grundsätzlich davon ausgehen, dass sein Vortrittsrecht beachtet wird und muss das zur Abwendung der Gefahr Zumutbare erst vorkehren, wenn er konkrete Anhaltspunkte für das künftige Fehlverhalten des anderen Verkehrsteilnehmers hat (BSK SVG-RINDLISBACHER, Art. 44 N 8 und N 12 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2012 vom 19. Februar 2013, E. 2.2.2 mit Verweis auf BGE 114 IV 146, 148). 2.3. Die Verteidigung macht eine rechtsfehlerhafte Auslegung von Art. 44 Abs. 1 SVG durch die Vorinstanz geltend. Ferner habe auch der Geschädigte als Vortritts- berechtigter aufmerksam zu sein und könne sich nicht auf den Vertrauensgrund- satz berufen, wenn er sich selbst nicht verkehrsregelkonform verhalte (Urk. 37 S. 2 f.). 2.4. Der Beschuldigte galt im Sinne von Art. 44 SVG grundsätzlich als vortrittsbe- lastet, da er seine Spur vom rechten auf den linken Fahrstreifen ändern und der Geschädigte auf der linken Spur weiterfahren wollte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung durfte der Beschuldigte seine Fahrspur nur verlassen und auf die linke Fahrspur wechseln, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdete bzw. den Geschädigten in seiner Weiterfahrt nicht behinderte. 2.5. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 28 S. 19), darf jedoch auch der Vortrittsberechtigte nicht unbekümmert um die gegebenen Verkehrsver- hältnisse auf sein Recht beharren (BGE 85 IV 146 E. 3). Vielmehr ist auch dieser angehalten, aufmerksam zu sein und hat das zur Abwendung der Gefahr Zumut- bare vorzukehren, wenn konkrete Anhaltspunkte erkennen lassen, dass der andere Verkehrsteilnehmer sich nicht richtig verhalten wird (BGE 114 IV 146 S. 148). Die Videoaufnahmen zum Unfallhergang belegen zu Gunsten des Beschuldigten, dass dieser den Blinker frühzeitig gesetzt hat. Eine Richtungsänderung ist gemäss Art. 39 Abs. 1 SVG rechtzeitig bekannt zu geben. Dies muss so frühzeitig getan werden, dass die anderen Verkehrsteilnehmer in der Lage sind, darauf zweckmäs- sig zu reagieren und sich der neuen Verkehrslage anzupassen (BGE 85 IV 50 E. 2).

- 12 - Der Geschädigte befand sich in jenem Zeitpunkt einige Meter hinter dem Auflieger des Sattelschleppers, welcher hinter dem Beschuldigten fuhr. Dies lässt sich ins- besondere der Filmaufnahme "Fisheye" gut entnehmen (Urk. 2/7, "Fisheye" Minute 00:02). Nachdem der Geschädigte an jenem Lastwagen vorbeigefahren war, ver- gingen bis zur Kollision mit dem Beschuldigten wiederum rund zwei Sekunden (Urk. 2/7, "Right Pillar", Minute 00:05-00:07). Wie gesagt war der Blinker des Be- schuldigten gut erkennbar. Zwar darf eine Richtungsänderung bzw. ein Spurwech- sel nicht mittels Blinker erzwungen werden und entbindet auch das Blinkersetzen nicht von der gebotenen Vorsicht (Art. 39 Abs. 2 SVG). Der Beschuldigte gab je- doch konstant an, vor dem Ausschwenken nochmals in den Rückspiegel geschaut und den Abstand – auch aufgrund der geschätzten Geschwindigkeit des Geschä- digten – für ausreichend empfunden zu haben. Der Geschädigte fuhr mit einer Ge- schwindigkeit von 129 km/h (Urk. 2/6) und der Beschuldigte mit knapp 80 km/h bzw. beschleunigte gemäss eigenen Angaben auf 90 km/h, als er zum Überholen ansetzte (Urk. 13 S. 7 und S. 10). Der Beschuldigte durfte gestützt auf den Vertrau- ensgrundsatz nach Art. 26 SVG davon ausgehen, dass der Geschädigte mit einer den Verhältnissen und dem Temporegime zulässigen Geschwindigkeit heranfahren und ihn wahrnehmen würde. Dass der Geschädigte letztlich mit einer erhöhten Ge- schwindigkeit unterwegs war, ändert daran nichts, war diese doch mit der Verteidi- gung nicht derart gross, dass der Beschuldigte nicht damit rechnen musste (vgl. Urk. 37 S. 9). Hingegen durfte der Geschädigte nicht einfach darauf vertrauen, auf der Überholspur in unverändertem Tempo weiterfahren zu können. Wie auch die Verteidigung zu Recht vorbringt, befand sich auf der linken Spur vor dem Geschä- digten ein weiteres Auto, welches erkennbar mit einer deutlich geringeren Ge- schwindigkeit unterwegs war (vgl. Urk. 37 S. 10). Sodann bestanden zu einem frühen Zeitpunkt konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte auf die Fahrbahn des Geschädigten wechseln wollte. Entgegen der Vorinstanz und gestützt auf die Videoaufnahmen scherte der Beschuldigte nicht einfach unvermittelt auf die Fahr- bahn des Geschädigten aus – der Geschädigte war in diesem Moment nicht bereits auf Höhe des Hecks des Lastwagenendes des Beschuldigten – und letzterer hätte seine Fahrweise nicht brüsk abändern oder einen Vollstopp vollziehen müssen, um eine Kollision zu verhindern (so die Vorinstanz, Urk. 28 S. 23). Dass nämlich objek-

- 13 - tiv von einem genügenden Abstand für das Überholmanöver ausgegangen werden kann, zeigt auch der Umstand, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Kollision fast vollständig auf der linken Fahrspur eingespurt war. Wäre die Lücke offensichtlich zu klein gewesen, wäre der Beschuldigte bei der Kollision viel weiter rechts gestan- den. Die Videoaufnahmen zeigen deutlich, dass es zur Vermeidung einer Kollision bereits gereicht hätte, wenn der Geschädigte seine Geschwindigkeit reduziert bzw. nur schon das Gas vom Fusspedal genommen und den Autopiloten ausgestellt hätte. Dies muss – auch wenn mit der Vorinstanz und gestützt auf die bundes- gerichtliche Rechtsprechung die Rechtssicherheit gross zu gewichten ist und das Vortrittsrecht insbesondere auf Autobahnen, wo die Fahrzeuge regelmässig mit 80km/h und mehr unterwegs sind, in grossem Ausmass der Verkehrssicherheit dient (vgl. BGE 105 IV 341 E. 3a; Urk. 28 S. 20 und S. 22) – auch im dichten par- allelen Kolonnenverkehr auf der Autobahn verlangt werden können, ohne bereits eine verkehrsregelwidrige Behinderung anzunehmen. Gerade in solchen Verkehrs- situationen kann es angezeigt sein, dass der überholende Verkehr seine Fahrt zu- mindest verlangsamt, solange nicht ein brüskes Bremsmanöver erzwungen wird. Davon wäre der Geschädigte, wie bereits erwähnt, weit entfernt gewesen. Vielmehr nahm der Geschädigte zu keinem Zeitpunkt eine erkennbare Verlangsamung sei- ner Fahrt vor, sondern fuhr in unverändertem Tempo in das Heck des Anhängers des Beschuldigten. Auch gab er an, keinen Blinker gesehen bzw. den Beschuldig- ten erst bemerkt zu haben, als dieser ausgeschwenkt sei. All dies lässt annehmen, dass der Geschädigte selbst nicht die genügende Aufmerksamkeit walten liess bzw. auf den Autopiloten vertraute. Bei Autopiloten handelt es sich um ein techni- sches Hilfsmittel, jedoch verbleibt die Verantwortung für das Fahrzeug beim Lenker (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1037/2020 vom 20. Dezember 2021 E. 1.4. [im Zusammenhang mit (Assistenz-) Systemen zur Distanzregulierung]). Daher kann auch dahingestellt bleiben, ob das System des Tesla des Geschädigten versagte oder zu spät reagierte. Auf der Überholspur besteht bei dichtem Kolonnenverkehr kein Recht, stets mit gleichbleibender Geschwindigkeit fahren zu dürfen. 2.6. Insgesamt kann dem Beschuldigten kein verkehrsregelwidriges Verhalten vorgeworfen werden. Der Beschuldigte hatte vielmehr bei seinem Überholmanöver

- 14 - die notwendige Sorgfalt walten lassen und den Geschädigten in seiner Fahrt nicht in erheblichem Masse behindert. Der Beschuldigte ist somit vom Vorwurf der fahr- lässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG freizusprechen. III. Regelung betreffend Depositum Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschuldigten das bei ihm sicherge- stellte Depositum in der Höhe von Fr. 930.– bei Eintritt der Rechtskraft des Urteils herauszugeben. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Infolge des Freispruchs sind die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario).

2. Ausgangsgemäss kann die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ausser Ansatz fallen.

3. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung voll- umfänglich, weshalb die Kosten dieses Verfahrens auf die Gerichtskasse zu neh- men sind.

4. Schliesslich ist dem Beschuldigten für die anwaltliche Vertretung eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Der von der Verteidigung (Urk. 43A) für das gesamte Verfahren geltend gemachte Aufwand von Fr. 9'587.55 (exkl. MWST) erscheint angemessen. Folglich ist der Verteidigung gestützt auf Art. 429 Abs. 3 StPO antragsgemäss eine Prozessentschädigung von Fr. 9'587.55 (exkl. MWST) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

- 15 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Das vom Beschuldigten geleistete Depositum in der Höhe Fr. 930.– wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils herausgegeben.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

4. Die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sowie die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

5. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen für die Verteidi- gung des Beschuldigten im erstinstanzlichen- sowie Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 9'587.55 (exkl. MWST) aus der Ge- richtskasse zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  das Statthalteramt des Bezirks Affoltern  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an die Vorinstanz  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG) Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmassnahmen,  Lessingstrasse 33, 8090 Zürich (Halter Nr. ...).

- 16 -

7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 28. Februar 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw A. Jacomet

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 In Bezug auf die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung sowie die Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen und die Glaubhaftigkeit derer Aussagen kann auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 28 S. 4 ff. und S. 8 f.).

E. 1.2 Die Vorinstanz sah den Sachverhalt gestützt auf die Aussagen des Beschul- digten und des Geschädigten, die Fotodokumentation sowie die Videoaufnahmen

- 7 - als erstellt an (Urk. 28 S. 17). Es kann vorab auf die von ihr zutreffend zitierten Beweismittel und insbesondere die Aussagen der Beteiligten verwiesen werden (Urk. 28 S. 6 und S. 10-12; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 1.3 Die Verteidigung rügt eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts dahingehend, dass die Videoaufnahmen des Tesla des Geschädigten von der Vorinstanz aktenwidrig beurteilt worden seien sowie eine einseitige Beweiswürdi- gung zulasten des Beschuldigten stattgefunden habe (Urk. 37 S. 7 ff.).

E. 1.4 Die Vorinstanz erwog gestützt auf die Videoaufnahmen, dass der Beschuldigte den Blinker zwar vor dem Ausscheren gesetzt habe, jedoch nicht ersichtlich sei, wann er diesen gesetzt habe. Ferner gehe – so die Vorinstanz – aus den Aufnahmen hervor, dass der Sattelschlepper zum Kollisionszeitpunkt noch nicht vollständig auf der linken Spur eingespurt gewesen sei. Der Beschuldigte habe sich mit dem Sattelschlepperende kaum mehr als in der Mitte der beiden Fahrspuren und mit der Front nicht auf der Höhe des Hecks des vor ihm fahrenden Lastwagens befunden (Urk. 28 S. 16). Wie bereits eingangs erwähnt, sind die Videoaufnahmen nur verwertbar, sofern sie den Beschuldigten entlasten. Mit der Verteidigung lässt sich den Videoaufnahmen zu Gunsten des Beschuldigten entnehmen, dass er mit seinem Lastwagen inklusive Sattelschlepper fast voll- ständig auf der linken Spur eingespurt war, als es zur Kollision kam. So weist die Verteidigung zu Recht darauf hin, dass sich aus der Filmsequenz "Right Pillar" ergibt, dass lediglich noch das hintere rechte Rad des Anhängers nicht ganz auf der linken Fahrspur eingespurt war (Urk. 37 S. 9). Ferner kann mit der Verteidigung nicht – wie dies die Vorinstanz tut – ausgeschlossen werden, dass sich der Beschuldigte mit dem Cockpit seines Lastwagens bereits auf der Höhe des Lastwagenendes des vor ihm fahrenden Lastwagens befand (Urk. 28 S. 13). Vielmehr ist der Verteidigung zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass die Per- spektiven in den Videoaufnahmen eine solche Einschätzung schlicht nicht – mit genügender Sicherheit – erlauben (Urk. 37 S. 8). Die diesbezügliche Sachverhalts- feststellung durch die Vorinstanz erweist sich vor diesem Hintergrund als tatsachenwidrig.

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E. 1.5 Hinsichtlich des Zeitpunkts des Blinkersetzens lässt sich beispielhaft in den Videoaufnahmen "Main" und "Fisheye" zu Beginn bzw. ab dem ersten Bild ab Sekunde zwei der linke Blinker des Beschuldigten erkennen (Urk. 2/7, "Main" und "Fisheye" ab Minute 00:02). Auch ohne weiter zurückliegende Filmaufnahmen, welche allenfalls eine noch längere Blinkzeit bewiesen hätten (vgl. Urk. 37 S. 8 f.), kann bereits gestützt auf die vorliegenden Filmsequenzen gesagt werden, dass der Beschuldigte den Blinker mindestens drei Sekunden laufen liess, bevor er auf die linke Fahrbahn ausscherte (Urk. 2/7, "Main" und "Fisheye" Minute 00:02-00:05). Zu Beginn der Filmsequenz befand sich der Geschädigte einige Meter hinter dem Sattelschlepper, welcher hint er dem Beschuldigten fuhr (Urk. 2/7, "Main" und "Fisheye", Minute 00:02). Schliesslich war der Geschädigte – entgegen seiner Behauptung (Urk. 2/15 S. 2 f.) – im Zeitpunkt des Ausschwenkens durch den Beschuldigten nicht bereits auf Höhe des Hecks dessen Lastwagens, wie dies im Übrigen auch die Vorinstanz korrekt festgehalten hat (Urk. 28 S. 14).

E. 1.6 Letztlich zu Lasten des Beschuldigten liess die Vorinstanz jedoch unberück- sichtigt, dass sich in keiner der Filmsequenzen – ebenfalls entgegen den Behaup- tungen des Geschädigten (Urk. 2/15 S. 3) – eine relevante Bremsung bzw. Ver- langsamung der Geschwindigkeit seitens des Geschädigten erkennen lässt. Der Geschädigte fuhr vielmehr in gleichbleibendem Tempo bzw. ungebremst in das Heck des Lastwagens des Beschuldigten. Dies deckt sich im Übrigen auch mit den Feststellungen im Polizeirapport vom 29. September 2021, wonach keinerlei Brems- und/oder Blockierspuren auf der Fahrbahn sichtbar gewesen seien (Urk. 2/1 S. 3). s

E. 1.7 Hinsichtlich des Abstands zwischen dem Lastwagenende des Beschuldigten und des Tesla des Geschädigten erwog die Vorinstanz, dass sich aus den Aus- sagen des Beschuldigten nichts dazu ableiten lasse, ob der Abstand zum Ge- schädigten für ein Überholmanöver und insbesondere ein Ausscheren mit dem gesamten Lastwagen auf die Überholspur genügend gross gewesen sei, sodass er beim Spurwechsel Vortritt gegenüber dem Geschädigten gehabt hätte (Urk. 28 S. 13 f.). Letztlich ging die Vorinstanz aufgrund der Kollision von einem unge- nügenden Abstand aus (Urk. 28 S. 25). Mit der Verteidigung wurden die Abstände

- 9 - zwischen den beiden Fahrzeugen nie konkret beurteilt (vgl. Urk. 37 S. 10). Allein aus dem Umstand, dass es zu einer Kollision kam, kann jedoch nicht zu Ungunsten des Beschuldigten von einem unzureichenden Abstand ausgegangen werden. Der Beschuldigte gab konstant an, dass er – als noch ein anderer PKW neben ihm gewesen sei – eine Lücke gesehen und den Blinker gesetzt habe. Er habe die Lücke wahrgenommen, habe beschleunigt und sei rausgefahren. Er habe gesehen, dass die Lücke gross genug sei, dass er ausscheren könne, um zu überholen. Vor dem Ausscheren habe er in den Rückspiegel geschaut. Er habe den Geschädigten wahrgenommen, dieser sei aber sehr weit hinten gewesen (Urk. 2/13 S. 2; Urk. 13 S. 4 ff.). Auch wenn Distanzschätzungen im Verkehrsgeschehen schwierig sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_104/2015 vom 20. August 2015 E. 2.5), stützen auch die Videoaufnahmen – einmal mehr – die Version des Beschuldigten. Der Geschädigte, welcher mit 129 km/h unterwegs war (Urk. 2/6), befand sich – wie bereits erwähnt – erst einige Meter hinter dem Sattelschlepper, welcher hinter dem Beschuldigten fuhr, als der Blinker bereits die Absicht des Ausscherens anzeigte. Der Blinker war gut erkennbar, herrschten doch gute Sichtverhältnisse, und der Geschädigte hätte aufgrund seiner Position genügend Zeit gehabt, sich auf den Spurwechsel des Beschuldigten vorzubereiten. Ferner befand sich der Beschul- digte im Zeitpunkt der Kollision – wie eingangs erwähnt – fast vollständig auf der linken Spur. Lediglich das hintere rechte Rad stand noch teilweise auf der rechten Fahrspur. Auch aufgrund dieses Umstands kann entgegen der Vorinstanz nicht pauschal davon gesprochen werden, dass die Lücke zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten für ein Überholmanöver nicht ausreichte (vgl. auch nachstehende Erwägungen, E. 2.5).

E. 1.8 Schliesslich lassen die Aussagen des Geschädigten aufhorchen, erklärte dieser doch – ohne jegliche Stütze in den Videoaufnahmen –, dass der Beschul- digte keinen Blinker gesetzt bzw. er keinen wahrgenommen habe, dass das Heck des Lastwagens des Beschuldigten bereits auf Höhe der Front des Tesla gewesen sei, als der Beschuldigte ausgeschwenkt habe, und dass er (der Geschädigte) eine Vollbremsung durchgeführt habe. Schliesslich erklärte der Geschädigte, dass er mit dem Autopiloten gefahren sei und den Sattelzug des Beschuldigten erst wahr-

- 10 - genommen habe, als letzterer auf seine Spur (des Geschädigten) eingespurt habe (Urk. 2/15 S. 2 f.).

E. 1.9 Nach dem Gesagten ist gestützt auf die Videoaufnahmen zu Gunsten des Beschuldigten erwiesen, dass dieser den Blinker mindestens drei Sekunden lang gesetzt hat, bevor er ausscherte. Sodann war der Geschädigte im Zeitpunkt des Ausscherens nicht bereits auf Höhe des Hecks des Anhängers. Ferner verlang- samte der Geschädigte zu keinem Zeitpunkt seine Fahrt, sondern fuhr vielmehr ungebremst in den Anhänger des Beschuldigten. Schliesslich befand sich der Beschuldigte im Zeitpunkt der Kollision, mit Ausnahme des hinteren rechten Rades seines Anhängers, – und damit fast vollständig – auf der linken Überholspur.

2. Rechtliche Würdigung

E. 2 Kognition des Berufungsgerichts

E. 2.1 Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten als fahrlässige ein- fache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG.

E. 2.2 Gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG hat ein Fahrzeugführer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstrei- fens, auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. Auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahr- streifen unterteilt sind, darf ein Fahrzeugführer seinen Streifen nur verlassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet (Art. 44 Abs. 1 SVG). Art. 44 SVG ist eine Vortrittsregel. Im Strassenverkehr gilt die Grundregel, dass der Verkehr, der seine Richtung beibehält, vor demjenigen, der sie ändert, Vorrang hat. Das Bundesgericht legt Art. 44 Abs. 1 SVG so aus, dass dem seinen Streifen oder seine Kolonne beibehaltenden Fahrzeugführer der Anspruch auf unbehinderte Fort- setzung seiner Fahrt zustehe. Eine Behinderung wird nach neuerer bundesgericht- licher Rechtsprechung unter Bezugnahme auf Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 14 Abs. 1 VRV dann angenommen, wenn der Vortrittsberechtigte seine Fahrweise brüsk ändern muss, d.h. zu brüskem Bremsen, Beschleunigen oder Ausweichen gezwungen wird. Allerdings darf dies nicht zu einer Entwertung des Vortrittsrechts führen, weshalb eine erhebliche Behinderung unter dem Gesichtspunkt von Art. 14

- 11 - Abs. 1 VRV nur ausnahmsweise zu verneinen ist. Die Erheblichkeit einer Behinde- rung hängt nicht davon ab, ob der Vortrittsberechtigte diese erwartet und sich auf deren Verwirklichung einstellt. Er darf grundsätzlich davon ausgehen, dass sein Vortrittsrecht beachtet wird und muss das zur Abwendung der Gefahr Zumutbare erst vorkehren, wenn er konkrete Anhaltspunkte für das künftige Fehlverhalten des anderen Verkehrsteilnehmers hat (BSK SVG-RINDLISBACHER, Art. 44 N 8 und N 12 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2012 vom 19. Februar 2013, E. 2.2.2 mit Verweis auf BGE 114 IV 146, 148).

E. 2.3 Die Verteidigung macht eine rechtsfehlerhafte Auslegung von Art. 44 Abs. 1 SVG durch die Vorinstanz geltend. Ferner habe auch der Geschädigte als Vortritts- berechtigter aufmerksam zu sein und könne sich nicht auf den Vertrauensgrund- satz berufen, wenn er sich selbst nicht verkehrsregelkonform verhalte (Urk. 37 S. 2 f.).

E. 2.4 Der Beschuldigte galt im Sinne von Art. 44 SVG grundsätzlich als vortrittsbe- lastet, da er seine Spur vom rechten auf den linken Fahrstreifen ändern und der Geschädigte auf der linken Spur weiterfahren wollte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung durfte der Beschuldigte seine Fahrspur nur verlassen und auf die linke Fahrspur wechseln, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdete bzw. den Geschädigten in seiner Weiterfahrt nicht behinderte.

E. 2.5 Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 28 S. 19), darf jedoch auch der Vortrittsberechtigte nicht unbekümmert um die gegebenen Verkehrsver- hältnisse auf sein Recht beharren (BGE 85 IV 146 E. 3). Vielmehr ist auch dieser angehalten, aufmerksam zu sein und hat das zur Abwendung der Gefahr Zumut- bare vorzukehren, wenn konkrete Anhaltspunkte erkennen lassen, dass der andere Verkehrsteilnehmer sich nicht richtig verhalten wird (BGE 114 IV 146 S. 148). Die Videoaufnahmen zum Unfallhergang belegen zu Gunsten des Beschuldigten, dass dieser den Blinker frühzeitig gesetzt hat. Eine Richtungsänderung ist gemäss Art. 39 Abs. 1 SVG rechtzeitig bekannt zu geben. Dies muss so frühzeitig getan werden, dass die anderen Verkehrsteilnehmer in der Lage sind, darauf zweckmäs- sig zu reagieren und sich der neuen Verkehrslage anzupassen (BGE 85 IV 50 E. 2).

- 12 - Der Geschädigte befand sich in jenem Zeitpunkt einige Meter hinter dem Auflieger des Sattelschleppers, welcher hinter dem Beschuldigten fuhr. Dies lässt sich ins- besondere der Filmaufnahme "Fisheye" gut entnehmen (Urk. 2/7, "Fisheye" Minute 00:02). Nachdem der Geschädigte an jenem Lastwagen vorbeigefahren war, ver- gingen bis zur Kollision mit dem Beschuldigten wiederum rund zwei Sekunden (Urk. 2/7, "Right Pillar", Minute 00:05-00:07). Wie gesagt war der Blinker des Be- schuldigten gut erkennbar. Zwar darf eine Richtungsänderung bzw. ein Spurwech- sel nicht mittels Blinker erzwungen werden und entbindet auch das Blinkersetzen nicht von der gebotenen Vorsicht (Art. 39 Abs. 2 SVG). Der Beschuldigte gab je- doch konstant an, vor dem Ausschwenken nochmals in den Rückspiegel geschaut und den Abstand – auch aufgrund der geschätzten Geschwindigkeit des Geschä- digten – für ausreichend empfunden zu haben. Der Geschädigte fuhr mit einer Ge- schwindigkeit von 129 km/h (Urk. 2/6) und der Beschuldigte mit knapp 80 km/h bzw. beschleunigte gemäss eigenen Angaben auf 90 km/h, als er zum Überholen ansetzte (Urk. 13 S. 7 und S. 10). Der Beschuldigte durfte gestützt auf den Vertrau- ensgrundsatz nach Art. 26 SVG davon ausgehen, dass der Geschädigte mit einer den Verhältnissen und dem Temporegime zulässigen Geschwindigkeit heranfahren und ihn wahrnehmen würde. Dass der Geschädigte letztlich mit einer erhöhten Ge- schwindigkeit unterwegs war, ändert daran nichts, war diese doch mit der Verteidi- gung nicht derart gross, dass der Beschuldigte nicht damit rechnen musste (vgl. Urk. 37 S. 9). Hingegen durfte der Geschädigte nicht einfach darauf vertrauen, auf der Überholspur in unverändertem Tempo weiterfahren zu können. Wie auch die Verteidigung zu Recht vorbringt, befand sich auf der linken Spur vor dem Geschä- digten ein weiteres Auto, welches erkennbar mit einer deutlich geringeren Ge- schwindigkeit unterwegs war (vgl. Urk. 37 S. 10). Sodann bestanden zu einem frühen Zeitpunkt konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte auf die Fahrbahn des Geschädigten wechseln wollte. Entgegen der Vorinstanz und gestützt auf die Videoaufnahmen scherte der Beschuldigte nicht einfach unvermittelt auf die Fahr- bahn des Geschädigten aus – der Geschädigte war in diesem Moment nicht bereits auf Höhe des Hecks des Lastwagenendes des Beschuldigten – und letzterer hätte seine Fahrweise nicht brüsk abändern oder einen Vollstopp vollziehen müssen, um eine Kollision zu verhindern (so die Vorinstanz, Urk. 28 S. 23). Dass nämlich objek-

- 13 - tiv von einem genügenden Abstand für das Überholmanöver ausgegangen werden kann, zeigt auch der Umstand, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Kollision fast vollständig auf der linken Fahrspur eingespurt war. Wäre die Lücke offensichtlich zu klein gewesen, wäre der Beschuldigte bei der Kollision viel weiter rechts gestan- den. Die Videoaufnahmen zeigen deutlich, dass es zur Vermeidung einer Kollision bereits gereicht hätte, wenn der Geschädigte seine Geschwindigkeit reduziert bzw. nur schon das Gas vom Fusspedal genommen und den Autopiloten ausgestellt hätte. Dies muss – auch wenn mit der Vorinstanz und gestützt auf die bundes- gerichtliche Rechtsprechung die Rechtssicherheit gross zu gewichten ist und das Vortrittsrecht insbesondere auf Autobahnen, wo die Fahrzeuge regelmässig mit 80km/h und mehr unterwegs sind, in grossem Ausmass der Verkehrssicherheit dient (vgl. BGE 105 IV 341 E. 3a; Urk. 28 S. 20 und S. 22) – auch im dichten par- allelen Kolonnenverkehr auf der Autobahn verlangt werden können, ohne bereits eine verkehrsregelwidrige Behinderung anzunehmen. Gerade in solchen Verkehrs- situationen kann es angezeigt sein, dass der überholende Verkehr seine Fahrt zu- mindest verlangsamt, solange nicht ein brüskes Bremsmanöver erzwungen wird. Davon wäre der Geschädigte, wie bereits erwähnt, weit entfernt gewesen. Vielmehr nahm der Geschädigte zu keinem Zeitpunkt eine erkennbare Verlangsamung sei- ner Fahrt vor, sondern fuhr in unverändertem Tempo in das Heck des Anhängers des Beschuldigten. Auch gab er an, keinen Blinker gesehen bzw. den Beschuldig- ten erst bemerkt zu haben, als dieser ausgeschwenkt sei. All dies lässt annehmen, dass der Geschädigte selbst nicht die genügende Aufmerksamkeit walten liess bzw. auf den Autopiloten vertraute. Bei Autopiloten handelt es sich um ein techni- sches Hilfsmittel, jedoch verbleibt die Verantwortung für das Fahrzeug beim Lenker (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1037/2020 vom 20. Dezember 2021 E. 1.4. [im Zusammenhang mit (Assistenz-) Systemen zur Distanzregulierung]). Daher kann auch dahingestellt bleiben, ob das System des Tesla des Geschädigten versagte oder zu spät reagierte. Auf der Überholspur besteht bei dichtem Kolonnenverkehr kein Recht, stets mit gleichbleibender Geschwindigkeit fahren zu dürfen.

E. 2.6 Insgesamt kann dem Beschuldigten kein verkehrsregelwidriges Verhalten vorgeworfen werden. Der Beschuldigte hatte vielmehr bei seinem Überholmanöver

- 14 - die notwendige Sorgfalt walten lassen und den Geschädigten in seiner Fahrt nicht in erheblichem Masse behindert. Der Beschuldigte ist somit vom Vorwurf der fahr- lässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG freizusprechen. III. Regelung betreffend Depositum Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschuldigten das bei ihm sicherge- stellte Depositum in der Höhe von Fr. 930.– bei Eintritt der Rechtskraft des Urteils herauszugeben. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Infolge des Freispruchs sind die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario).

2. Ausgangsgemäss kann die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ausser Ansatz fallen.

3. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung voll- umfänglich, weshalb die Kosten dieses Verfahrens auf die Gerichtskasse zu neh- men sind.

4. Schliesslich ist dem Beschuldigten für die anwaltliche Vertretung eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Der von der Verteidigung (Urk. 43A) für das gesamte Verfahren geltend gemachte Aufwand von Fr. 9'587.55 (exkl. MWST) erscheint angemessen. Folglich ist der Verteidigung gestützt auf Art. 429 Abs. 3 StPO antragsgemäss eine Prozessentschädigung von Fr. 9'587.55 (exkl. MWST) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

- 15 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Das vom Beschuldigten geleistete Depositum in der Höhe Fr. 930.– wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils herausgegeben.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

4. Die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sowie die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

E. 3 Anwendbares Recht Am 1. Januar 2024 traten die revidierten Bestimmungen der StPO in Kraft (AS 2023 468; BBl 2019 6697). Da der angefochtene Entscheid am 5. April 2024 erging, ist

- 6 - für das vorliegende Berufungsverfahren das neue Prozessrecht massgebend (Art. 448 Abs. 1 StPO; Art. 453 Abs. 1 StPO e contrario).

E. 4 Umfang der Berufung Nachdem der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch beantragt, ist das gesamte vorinstanzliche Urteil angefochten (Urk. 29 S. 2; Urk. 37 S. 11). Es ist im Rahmen der oben erläuterten Kognition zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Ferner gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).

E. 5 Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen für die Verteidi- gung des Beschuldigten im erstinstanzlichen- sowie Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 9'587.55 (exkl. MWST) aus der Ge- richtskasse zugesprochen.

E. 5.1 Die Vorinstanz hat sich zur Verwertbarkeit der im Recht liegenden Videoauf- nahmen des Fahrzeuges des Geschädigten (Tesla, Model X 100 X P) geäussert und deren vollumfängliche Verwertbarkeit aufgrund der Einwilligung des Beschul- digten bejaht (Urk. 28 S. 6 ff.). Die Verteidigung und der Beschuldigte erklärten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, dass die Videoaufnahmen in gänzlicher Fülle als verwertbarer Beweis zu werten und zuzulassen seien (Prot. I S. 5 f.). Bei der Beweiswürdigung zieht die Verteidigung die Videoaufnahmen je- doch als entlastendes Beweismittel heran (vgl. Urk. 11; vgl. Urk. 37).

E. 5.2 Im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Videoaufnah- men zu Gunsten des Beschuldigten, jedoch nicht zu seinen Lasten, verwertbar (BGE 146 IV 226 E. 2.1, E. 3 und E. 4). II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Sachverhalt

E. 6 Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  das Statthalteramt des Bezirks Affoltern  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an die Vorinstanz  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG) Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmassnahmen,  Lessingstrasse 33, 8090 Zürich (Halter Nr. ...).

- 16 -

E. 7 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 28. Februar 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw A. Jacomet

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsreglung [recte: Verkehrsregeln] im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbin- dung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 600.–. Die Busse ist zu bezahlen.
  3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.
  4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 600.00 die weiteren Kosten betragen: Fr. 330.00 Gebühr gemäss Strafbefehl vom 13. September 2022 Fr. 400.00 nachträgliche Untersuchungskosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  5. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer 4 werden dem Beschuldigten auferlegt und im Umfang von Fr. 930.– aus dem von ihm geleisteten Depositum von Fr. 930.– be- zogen. Der Mehrbetrag wird beim Beschuldigten nachgefordert.
  6. (Mitteilungen)
  7. (Rechtsmittel)" - 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 5) a) Des Beschuldigten: (Urk. 37 S. 11)
  8. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
  9. Es sei ihm eine Parteientschädigung zuzüglich MWST zuzusprechen.
  10. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und das Deposi- tum über Fr. 930.– sei dem Beschuldigten zurückzuerstatten. b) Des Statthalteramtes Bezirk Affoltern (Urk. 34) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessuales
  11. Verfahrensgang 1.1. Der Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 28 S. 3). 1.2. Mit Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Affoltern (nachfolgend: Vor- instanz) vom 5. April 2024 wurde der Beschuldigte der fahrlässigen einfachen Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 600.– bestraft. Die Entscheidgebühr in der Höhe von Fr. 600.– sowie die weiteren Kosten wurden dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 28 S. 30 f.). 1.3. Gegen das gleichentags mündlich eröffnete Urteil liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 12. April 2024 innert Frist Berufung anmelden (Urk. 16). Das begrün- dete Urteil wurde dem erbetenen Verteidiger am 9. September 2024 zugestellt - 4 - (Urk. 26) und am 25. September 2024 reichte dieser fristgerecht die Berufungs- erklärung ein (Urk. 29). Mit Präsidialverfügung vom 7. Oktober 2024 wurde dem Statthalteramt Bezirk Affoltern (nachfolgend: Statthalteramt) eine Kopie der Beru- fungserklärung zugestellt und gleichzeitig wurde Frist angesetzt, um schriftlich zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 31). Mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 erklärte das Statthalteramt, dass es weder eine Anschlussberufung erhebe noch ein Nichteintreten auf die Berufung beantrage (Urk. 34). Mit Beschluss vom
  12. Oktober 2024 wurde die schriftliche Durchführung des Verfahrens beschlossen sowie dem Beschuldigten Frist angesetzt, um schriftlich im Doppel die Berufungs- anträge zu stellen und zu begründen (Urk. 35). Mit Eingabe vom 28. Oktober 2024 reichte der Beschuldigte fristgerecht seine Berufungsbegründung ein (Urk. 37). Mit Präsidialverfügung vom 29. Oktober 2024 wurde dem Statthalteramt bzw. der Vorinstanz Frist angesetzt, um schriftlich im Doppel die Berufungsantwort einzu- reichen bzw. eine freigestellte Vernehmlassung abzugeben (Urk. 38). Das Statt- halteramt verzichtete mit Eingabe vom 4. November 2024 auf eine Be- rufungsantwort und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 41). Die Vorinstanz verzichtete sodann auf eine Vernehmlassung (Urk. 40). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
  13. Kognition des Berufungsgerichts 2.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid be- züglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in - 5 - Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. JOSITSCH/SCHMID, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 398 N 12f.; BSK StPO-BÄHLER, 3. Aufl. 2023, Art. 398 N 6). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tat- sächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen; ZIMMERLIN in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 398 N 23). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Die Berufungsinstanz hat zu überprüfen, ob die von Berufungsklägern vorgebrach- ten Rügen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. Im allenfalls über die Überprüfungsbefugnis hinausgehenden Umfang hat das Gericht auf die Berufung nicht einzutreten. 2.2. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249; BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2). 2.3. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet.
  14. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2024 traten die revidierten Bestimmungen der StPO in Kraft (AS 2023 468; BBl 2019 6697). Da der angefochtene Entscheid am 5. April 2024 erging, ist - 6 - für das vorliegende Berufungsverfahren das neue Prozessrecht massgebend (Art. 448 Abs. 1 StPO; Art. 453 Abs. 1 StPO e contrario).
  15. Umfang der Berufung Nachdem der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch beantragt, ist das gesamte vorinstanzliche Urteil angefochten (Urk. 29 S. 2; Urk. 37 S. 11). Es ist im Rahmen der oben erläuterten Kognition zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Ferner gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).
  16. Verwertbarkeit der Videoaufnahmen 5.1. Die Vorinstanz hat sich zur Verwertbarkeit der im Recht liegenden Videoauf- nahmen des Fahrzeuges des Geschädigten (Tesla, Model X 100 X P) geäussert und deren vollumfängliche Verwertbarkeit aufgrund der Einwilligung des Beschul- digten bejaht (Urk. 28 S. 6 ff.). Die Verteidigung und der Beschuldigte erklärten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, dass die Videoaufnahmen in gänzlicher Fülle als verwertbarer Beweis zu werten und zuzulassen seien (Prot. I S. 5 f.). Bei der Beweiswürdigung zieht die Verteidigung die Videoaufnahmen je- doch als entlastendes Beweismittel heran (vgl. Urk. 11; vgl. Urk. 37). 5.2. Im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Videoaufnah- men zu Gunsten des Beschuldigten, jedoch nicht zu seinen Lasten, verwertbar (BGE 146 IV 226 E. 2.1, E. 3 und E. 4). II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
  17. Sachverhalt 1.1. In Bezug auf die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung sowie die Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen und die Glaubhaftigkeit derer Aussagen kann auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 28 S. 4 ff. und S. 8 f.). 1.2. Die Vorinstanz sah den Sachverhalt gestützt auf die Aussagen des Beschul- digten und des Geschädigten, die Fotodokumentation sowie die Videoaufnahmen - 7 - als erstellt an (Urk. 28 S. 17). Es kann vorab auf die von ihr zutreffend zitierten Beweismittel und insbesondere die Aussagen der Beteiligten verwiesen werden (Urk. 28 S. 6 und S. 10-12; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.3. Die Verteidigung rügt eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts dahingehend, dass die Videoaufnahmen des Tesla des Geschädigten von der Vorinstanz aktenwidrig beurteilt worden seien sowie eine einseitige Beweiswürdi- gung zulasten des Beschuldigten stattgefunden habe (Urk. 37 S. 7 ff.). 1.4. Die Vorinstanz erwog gestützt auf die Videoaufnahmen, dass der Beschuldigte den Blinker zwar vor dem Ausscheren gesetzt habe, jedoch nicht ersichtlich sei, wann er diesen gesetzt habe. Ferner gehe – so die Vorinstanz – aus den Aufnahmen hervor, dass der Sattelschlepper zum Kollisionszeitpunkt noch nicht vollständig auf der linken Spur eingespurt gewesen sei. Der Beschuldigte habe sich mit dem Sattelschlepperende kaum mehr als in der Mitte der beiden Fahrspuren und mit der Front nicht auf der Höhe des Hecks des vor ihm fahrenden Lastwagens befunden (Urk. 28 S. 16). Wie bereits eingangs erwähnt, sind die Videoaufnahmen nur verwertbar, sofern sie den Beschuldigten entlasten. Mit der Verteidigung lässt sich den Videoaufnahmen zu Gunsten des Beschuldigten entnehmen, dass er mit seinem Lastwagen inklusive Sattelschlepper fast voll- ständig auf der linken Spur eingespurt war, als es zur Kollision kam. So weist die Verteidigung zu Recht darauf hin, dass sich aus der Filmsequenz "Right Pillar" ergibt, dass lediglich noch das hintere rechte Rad des Anhängers nicht ganz auf der linken Fahrspur eingespurt war (Urk. 37 S. 9). Ferner kann mit der Verteidigung nicht – wie dies die Vorinstanz tut – ausgeschlossen werden, dass sich der Beschuldigte mit dem Cockpit seines Lastwagens bereits auf der Höhe des Lastwagenendes des vor ihm fahrenden Lastwagens befand (Urk. 28 S. 13). Vielmehr ist der Verteidigung zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass die Per- spektiven in den Videoaufnahmen eine solche Einschätzung schlicht nicht – mit genügender Sicherheit – erlauben (Urk. 37 S. 8). Die diesbezügliche Sachverhalts- feststellung durch die Vorinstanz erweist sich vor diesem Hintergrund als tatsachenwidrig. - 8 - 1.5. Hinsichtlich des Zeitpunkts des Blinkersetzens lässt sich beispielhaft in den Videoaufnahmen "Main" und "Fisheye" zu Beginn bzw. ab dem ersten Bild ab Sekunde zwei der linke Blinker des Beschuldigten erkennen (Urk. 2/7, "Main" und "Fisheye" ab Minute 00:02). Auch ohne weiter zurückliegende Filmaufnahmen, welche allenfalls eine noch längere Blinkzeit bewiesen hätten (vgl. Urk. 37 S. 8 f.), kann bereits gestützt auf die vorliegenden Filmsequenzen gesagt werden, dass der Beschuldigte den Blinker mindestens drei Sekunden laufen liess, bevor er auf die linke Fahrbahn ausscherte (Urk. 2/7, "Main" und "Fisheye" Minute 00:02-00:05). Zu Beginn der Filmsequenz befand sich der Geschädigte einige Meter hinter dem Sattelschlepper, welcher hint er dem Beschuldigten fuhr (Urk. 2/7, "Main" und "Fisheye", Minute 00:02). Schliesslich war der Geschädigte – entgegen seiner Behauptung (Urk. 2/15 S. 2 f.) – im Zeitpunkt des Ausschwenkens durch den Beschuldigten nicht bereits auf Höhe des Hecks dessen Lastwagens, wie dies im Übrigen auch die Vorinstanz korrekt festgehalten hat (Urk. 28 S. 14). 1.6. Letztlich zu Lasten des Beschuldigten liess die Vorinstanz jedoch unberück- sichtigt, dass sich in keiner der Filmsequenzen – ebenfalls entgegen den Behaup- tungen des Geschädigten (Urk. 2/15 S. 3) – eine relevante Bremsung bzw. Ver- langsamung der Geschwindigkeit seitens des Geschädigten erkennen lässt. Der Geschädigte fuhr vielmehr in gleichbleibendem Tempo bzw. ungebremst in das Heck des Lastwagens des Beschuldigten. Dies deckt sich im Übrigen auch mit den Feststellungen im Polizeirapport vom 29. September 2021, wonach keinerlei Brems- und/oder Blockierspuren auf der Fahrbahn sichtbar gewesen seien (Urk. 2/1 S. 3). s 1.7. Hinsichtlich des Abstands zwischen dem Lastwagenende des Beschuldigten und des Tesla des Geschädigten erwog die Vorinstanz, dass sich aus den Aus- sagen des Beschuldigten nichts dazu ableiten lasse, ob der Abstand zum Ge- schädigten für ein Überholmanöver und insbesondere ein Ausscheren mit dem gesamten Lastwagen auf die Überholspur genügend gross gewesen sei, sodass er beim Spurwechsel Vortritt gegenüber dem Geschädigten gehabt hätte (Urk. 28 S. 13 f.). Letztlich ging die Vorinstanz aufgrund der Kollision von einem unge- nügenden Abstand aus (Urk. 28 S. 25). Mit der Verteidigung wurden die Abstände - 9 - zwischen den beiden Fahrzeugen nie konkret beurteilt (vgl. Urk. 37 S. 10). Allein aus dem Umstand, dass es zu einer Kollision kam, kann jedoch nicht zu Ungunsten des Beschuldigten von einem unzureichenden Abstand ausgegangen werden. Der Beschuldigte gab konstant an, dass er – als noch ein anderer PKW neben ihm gewesen sei – eine Lücke gesehen und den Blinker gesetzt habe. Er habe die Lücke wahrgenommen, habe beschleunigt und sei rausgefahren. Er habe gesehen, dass die Lücke gross genug sei, dass er ausscheren könne, um zu überholen. Vor dem Ausscheren habe er in den Rückspiegel geschaut. Er habe den Geschädigten wahrgenommen, dieser sei aber sehr weit hinten gewesen (Urk. 2/13 S. 2; Urk. 13 S. 4 ff.). Auch wenn Distanzschätzungen im Verkehrsgeschehen schwierig sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_104/2015 vom 20. August 2015 E. 2.5), stützen auch die Videoaufnahmen – einmal mehr – die Version des Beschuldigten. Der Geschädigte, welcher mit 129 km/h unterwegs war (Urk. 2/6), befand sich – wie bereits erwähnt – erst einige Meter hinter dem Sattelschlepper, welcher hinter dem Beschuldigten fuhr, als der Blinker bereits die Absicht des Ausscherens anzeigte. Der Blinker war gut erkennbar, herrschten doch gute Sichtverhältnisse, und der Geschädigte hätte aufgrund seiner Position genügend Zeit gehabt, sich auf den Spurwechsel des Beschuldigten vorzubereiten. Ferner befand sich der Beschul- digte im Zeitpunkt der Kollision – wie eingangs erwähnt – fast vollständig auf der linken Spur. Lediglich das hintere rechte Rad stand noch teilweise auf der rechten Fahrspur. Auch aufgrund dieses Umstands kann entgegen der Vorinstanz nicht pauschal davon gesprochen werden, dass die Lücke zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten für ein Überholmanöver nicht ausreichte (vgl. auch nachstehende Erwägungen, E. 2.5). 1.8. Schliesslich lassen die Aussagen des Geschädigten aufhorchen, erklärte dieser doch – ohne jegliche Stütze in den Videoaufnahmen –, dass der Beschul- digte keinen Blinker gesetzt bzw. er keinen wahrgenommen habe, dass das Heck des Lastwagens des Beschuldigten bereits auf Höhe der Front des Tesla gewesen sei, als der Beschuldigte ausgeschwenkt habe, und dass er (der Geschädigte) eine Vollbremsung durchgeführt habe. Schliesslich erklärte der Geschädigte, dass er mit dem Autopiloten gefahren sei und den Sattelzug des Beschuldigten erst wahr- - 10 - genommen habe, als letzterer auf seine Spur (des Geschädigten) eingespurt habe (Urk. 2/15 S. 2 f.). 1.9. Nach dem Gesagten ist gestützt auf die Videoaufnahmen zu Gunsten des Beschuldigten erwiesen, dass dieser den Blinker mindestens drei Sekunden lang gesetzt hat, bevor er ausscherte. Sodann war der Geschädigte im Zeitpunkt des Ausscherens nicht bereits auf Höhe des Hecks des Anhängers. Ferner verlang- samte der Geschädigte zu keinem Zeitpunkt seine Fahrt, sondern fuhr vielmehr ungebremst in den Anhänger des Beschuldigten. Schliesslich befand sich der Beschuldigte im Zeitpunkt der Kollision, mit Ausnahme des hinteren rechten Rades seines Anhängers, – und damit fast vollständig – auf der linken Überholspur.
  18. Rechtliche Würdigung 2.1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten als fahrlässige ein- fache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG. 2.2. Gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG hat ein Fahrzeugführer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstrei- fens, auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. Auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahr- streifen unterteilt sind, darf ein Fahrzeugführer seinen Streifen nur verlassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet (Art. 44 Abs. 1 SVG). Art. 44 SVG ist eine Vortrittsregel. Im Strassenverkehr gilt die Grundregel, dass der Verkehr, der seine Richtung beibehält, vor demjenigen, der sie ändert, Vorrang hat. Das Bundesgericht legt Art. 44 Abs. 1 SVG so aus, dass dem seinen Streifen oder seine Kolonne beibehaltenden Fahrzeugführer der Anspruch auf unbehinderte Fort- setzung seiner Fahrt zustehe. Eine Behinderung wird nach neuerer bundesgericht- licher Rechtsprechung unter Bezugnahme auf Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 14 Abs. 1 VRV dann angenommen, wenn der Vortrittsberechtigte seine Fahrweise brüsk ändern muss, d.h. zu brüskem Bremsen, Beschleunigen oder Ausweichen gezwungen wird. Allerdings darf dies nicht zu einer Entwertung des Vortrittsrechts führen, weshalb eine erhebliche Behinderung unter dem Gesichtspunkt von Art. 14 - 11 - Abs. 1 VRV nur ausnahmsweise zu verneinen ist. Die Erheblichkeit einer Behinde- rung hängt nicht davon ab, ob der Vortrittsberechtigte diese erwartet und sich auf deren Verwirklichung einstellt. Er darf grundsätzlich davon ausgehen, dass sein Vortrittsrecht beachtet wird und muss das zur Abwendung der Gefahr Zumutbare erst vorkehren, wenn er konkrete Anhaltspunkte für das künftige Fehlverhalten des anderen Verkehrsteilnehmers hat (BSK SVG-RINDLISBACHER, Art. 44 N 8 und N 12 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2012 vom 19. Februar 2013, E. 2.2.2 mit Verweis auf BGE 114 IV 146, 148). 2.3. Die Verteidigung macht eine rechtsfehlerhafte Auslegung von Art. 44 Abs. 1 SVG durch die Vorinstanz geltend. Ferner habe auch der Geschädigte als Vortritts- berechtigter aufmerksam zu sein und könne sich nicht auf den Vertrauensgrund- satz berufen, wenn er sich selbst nicht verkehrsregelkonform verhalte (Urk. 37 S. 2 f.). 2.4. Der Beschuldigte galt im Sinne von Art. 44 SVG grundsätzlich als vortrittsbe- lastet, da er seine Spur vom rechten auf den linken Fahrstreifen ändern und der Geschädigte auf der linken Spur weiterfahren wollte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung durfte der Beschuldigte seine Fahrspur nur verlassen und auf die linke Fahrspur wechseln, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdete bzw. den Geschädigten in seiner Weiterfahrt nicht behinderte. 2.5. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 28 S. 19), darf jedoch auch der Vortrittsberechtigte nicht unbekümmert um die gegebenen Verkehrsver- hältnisse auf sein Recht beharren (BGE 85 IV 146 E. 3). Vielmehr ist auch dieser angehalten, aufmerksam zu sein und hat das zur Abwendung der Gefahr Zumut- bare vorzukehren, wenn konkrete Anhaltspunkte erkennen lassen, dass der andere Verkehrsteilnehmer sich nicht richtig verhalten wird (BGE 114 IV 146 S. 148). Die Videoaufnahmen zum Unfallhergang belegen zu Gunsten des Beschuldigten, dass dieser den Blinker frühzeitig gesetzt hat. Eine Richtungsänderung ist gemäss Art. 39 Abs. 1 SVG rechtzeitig bekannt zu geben. Dies muss so frühzeitig getan werden, dass die anderen Verkehrsteilnehmer in der Lage sind, darauf zweckmäs- sig zu reagieren und sich der neuen Verkehrslage anzupassen (BGE 85 IV 50 E. 2). - 12 - Der Geschädigte befand sich in jenem Zeitpunkt einige Meter hinter dem Auflieger des Sattelschleppers, welcher hinter dem Beschuldigten fuhr. Dies lässt sich ins- besondere der Filmaufnahme "Fisheye" gut entnehmen (Urk. 2/7, "Fisheye" Minute 00:02). Nachdem der Geschädigte an jenem Lastwagen vorbeigefahren war, ver- gingen bis zur Kollision mit dem Beschuldigten wiederum rund zwei Sekunden (Urk. 2/7, "Right Pillar", Minute 00:05-00:07). Wie gesagt war der Blinker des Be- schuldigten gut erkennbar. Zwar darf eine Richtungsänderung bzw. ein Spurwech- sel nicht mittels Blinker erzwungen werden und entbindet auch das Blinkersetzen nicht von der gebotenen Vorsicht (Art. 39 Abs. 2 SVG). Der Beschuldigte gab je- doch konstant an, vor dem Ausschwenken nochmals in den Rückspiegel geschaut und den Abstand – auch aufgrund der geschätzten Geschwindigkeit des Geschä- digten – für ausreichend empfunden zu haben. Der Geschädigte fuhr mit einer Ge- schwindigkeit von 129 km/h (Urk. 2/6) und der Beschuldigte mit knapp 80 km/h bzw. beschleunigte gemäss eigenen Angaben auf 90 km/h, als er zum Überholen ansetzte (Urk. 13 S. 7 und S. 10). Der Beschuldigte durfte gestützt auf den Vertrau- ensgrundsatz nach Art. 26 SVG davon ausgehen, dass der Geschädigte mit einer den Verhältnissen und dem Temporegime zulässigen Geschwindigkeit heranfahren und ihn wahrnehmen würde. Dass der Geschädigte letztlich mit einer erhöhten Ge- schwindigkeit unterwegs war, ändert daran nichts, war diese doch mit der Verteidi- gung nicht derart gross, dass der Beschuldigte nicht damit rechnen musste (vgl. Urk. 37 S. 9). Hingegen durfte der Geschädigte nicht einfach darauf vertrauen, auf der Überholspur in unverändertem Tempo weiterfahren zu können. Wie auch die Verteidigung zu Recht vorbringt, befand sich auf der linken Spur vor dem Geschä- digten ein weiteres Auto, welches erkennbar mit einer deutlich geringeren Ge- schwindigkeit unterwegs war (vgl. Urk. 37 S. 10). Sodann bestanden zu einem frühen Zeitpunkt konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte auf die Fahrbahn des Geschädigten wechseln wollte. Entgegen der Vorinstanz und gestützt auf die Videoaufnahmen scherte der Beschuldigte nicht einfach unvermittelt auf die Fahr- bahn des Geschädigten aus – der Geschädigte war in diesem Moment nicht bereits auf Höhe des Hecks des Lastwagenendes des Beschuldigten – und letzterer hätte seine Fahrweise nicht brüsk abändern oder einen Vollstopp vollziehen müssen, um eine Kollision zu verhindern (so die Vorinstanz, Urk. 28 S. 23). Dass nämlich objek- - 13 - tiv von einem genügenden Abstand für das Überholmanöver ausgegangen werden kann, zeigt auch der Umstand, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Kollision fast vollständig auf der linken Fahrspur eingespurt war. Wäre die Lücke offensichtlich zu klein gewesen, wäre der Beschuldigte bei der Kollision viel weiter rechts gestan- den. Die Videoaufnahmen zeigen deutlich, dass es zur Vermeidung einer Kollision bereits gereicht hätte, wenn der Geschädigte seine Geschwindigkeit reduziert bzw. nur schon das Gas vom Fusspedal genommen und den Autopiloten ausgestellt hätte. Dies muss – auch wenn mit der Vorinstanz und gestützt auf die bundes- gerichtliche Rechtsprechung die Rechtssicherheit gross zu gewichten ist und das Vortrittsrecht insbesondere auf Autobahnen, wo die Fahrzeuge regelmässig mit 80km/h und mehr unterwegs sind, in grossem Ausmass der Verkehrssicherheit dient (vgl. BGE 105 IV 341 E. 3a; Urk. 28 S. 20 und S. 22) – auch im dichten par- allelen Kolonnenverkehr auf der Autobahn verlangt werden können, ohne bereits eine verkehrsregelwidrige Behinderung anzunehmen. Gerade in solchen Verkehrs- situationen kann es angezeigt sein, dass der überholende Verkehr seine Fahrt zu- mindest verlangsamt, solange nicht ein brüskes Bremsmanöver erzwungen wird. Davon wäre der Geschädigte, wie bereits erwähnt, weit entfernt gewesen. Vielmehr nahm der Geschädigte zu keinem Zeitpunkt eine erkennbare Verlangsamung sei- ner Fahrt vor, sondern fuhr in unverändertem Tempo in das Heck des Anhängers des Beschuldigten. Auch gab er an, keinen Blinker gesehen bzw. den Beschuldig- ten erst bemerkt zu haben, als dieser ausgeschwenkt sei. All dies lässt annehmen, dass der Geschädigte selbst nicht die genügende Aufmerksamkeit walten liess bzw. auf den Autopiloten vertraute. Bei Autopiloten handelt es sich um ein techni- sches Hilfsmittel, jedoch verbleibt die Verantwortung für das Fahrzeug beim Lenker (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1037/2020 vom 20. Dezember 2021 E. 1.4. [im Zusammenhang mit (Assistenz-) Systemen zur Distanzregulierung]). Daher kann auch dahingestellt bleiben, ob das System des Tesla des Geschädigten versagte oder zu spät reagierte. Auf der Überholspur besteht bei dichtem Kolonnenverkehr kein Recht, stets mit gleichbleibender Geschwindigkeit fahren zu dürfen. 2.6. Insgesamt kann dem Beschuldigten kein verkehrsregelwidriges Verhalten vorgeworfen werden. Der Beschuldigte hatte vielmehr bei seinem Überholmanöver - 14 - die notwendige Sorgfalt walten lassen und den Geschädigten in seiner Fahrt nicht in erheblichem Masse behindert. Der Beschuldigte ist somit vom Vorwurf der fahr- lässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG freizusprechen. III. Regelung betreffend Depositum Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschuldigten das bei ihm sicherge- stellte Depositum in der Höhe von Fr. 930.– bei Eintritt der Rechtskraft des Urteils herauszugeben. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  19. Infolge des Freispruchs sind die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario).
  20. Ausgangsgemäss kann die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ausser Ansatz fallen.
  21. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung voll- umfänglich, weshalb die Kosten dieses Verfahrens auf die Gerichtskasse zu neh- men sind.
  22. Schliesslich ist dem Beschuldigten für die anwaltliche Vertretung eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Der von der Verteidigung (Urk. 43A) für das gesamte Verfahren geltend gemachte Aufwand von Fr. 9'587.55 (exkl. MWST) erscheint angemessen. Folglich ist der Verteidigung gestützt auf Art. 429 Abs. 3 StPO antragsgemäss eine Prozessentschädigung von Fr. 9'587.55 (exkl. MWST) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. - 15 - Es wird erkannt:
  23. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
  24. Das vom Beschuldigten geleistete Depositum in der Höhe Fr. 930.– wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils herausgegeben.
  25. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
  26. Die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sowie die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
  27. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen für die Verteidi- gung des Beschuldigten im erstinstanzlichen- sowie Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 9'587.55 (exkl. MWST) aus der Ge- richtskasse zugesprochen.
  28. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  das Statthalteramt des Bezirks Affoltern  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an die Vorinstanz  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG) Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmassnahmen,  Lessingstrasse 33, 8090 Zürich (Halter Nr. ...). - 16 -
  29. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU240039-O/U/bs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel und Oberrichter lic. iur. B. Amacker sowie Gerichtsschreiberin MLaw A. Jacomet Urteil vom 28. Februar 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Fürsprecher lic. iur. X._____, gegen Statthalteramt Bezirk Affoltern, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend fahrlässige einfache Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Affoltern, Einzelgericht, vom 5. April 2024 (GB230009)

- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Affoltern vom 13. September 2022 (Urk. 2/9) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 28 S. 30 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsreglung [recte: Verkehrsregeln] im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbin- dung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 600.–. Die Busse ist zu bezahlen.

3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.

4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 600.00 die weiteren Kosten betragen: Fr. 330.00 Gebühr gemäss Strafbefehl vom 13. September 2022 Fr. 400.00 nachträgliche Untersuchungskosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

5. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer 4 werden dem Beschuldigten auferlegt und im Umfang von Fr. 930.– aus dem von ihm geleisteten Depositum von Fr. 930.– be- zogen. Der Mehrbetrag wird beim Beschuldigten nachgefordert.

6. (Mitteilungen)

7. (Rechtsmittel)"

- 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 5)

a) Des Beschuldigten: (Urk. 37 S. 11)

1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Es sei ihm eine Parteientschädigung zuzüglich MWST zuzusprechen.

3. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und das Deposi- tum über Fr. 930.– sei dem Beschuldigten zurückzuerstatten.

b) Des Statthalteramtes Bezirk Affoltern (Urk. 34) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. Der Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 28 S. 3). 1.2. Mit Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Affoltern (nachfolgend: Vor- instanz) vom 5. April 2024 wurde der Beschuldigte der fahrlässigen einfachen Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 600.– bestraft. Die Entscheidgebühr in der Höhe von Fr. 600.– sowie die weiteren Kosten wurden dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 28 S. 30 f.). 1.3. Gegen das gleichentags mündlich eröffnete Urteil liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 12. April 2024 innert Frist Berufung anmelden (Urk. 16). Das begrün- dete Urteil wurde dem erbetenen Verteidiger am 9. September 2024 zugestellt

- 4 - (Urk. 26) und am 25. September 2024 reichte dieser fristgerecht die Berufungs- erklärung ein (Urk. 29). Mit Präsidialverfügung vom 7. Oktober 2024 wurde dem Statthalteramt Bezirk Affoltern (nachfolgend: Statthalteramt) eine Kopie der Beru- fungserklärung zugestellt und gleichzeitig wurde Frist angesetzt, um schriftlich zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 31). Mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 erklärte das Statthalteramt, dass es weder eine Anschlussberufung erhebe noch ein Nichteintreten auf die Berufung beantrage (Urk. 34). Mit Beschluss vom

17. Oktober 2024 wurde die schriftliche Durchführung des Verfahrens beschlossen sowie dem Beschuldigten Frist angesetzt, um schriftlich im Doppel die Berufungs- anträge zu stellen und zu begründen (Urk. 35). Mit Eingabe vom 28. Oktober 2024 reichte der Beschuldigte fristgerecht seine Berufungsbegründung ein (Urk. 37). Mit Präsidialverfügung vom 29. Oktober 2024 wurde dem Statthalteramt bzw. der Vorinstanz Frist angesetzt, um schriftlich im Doppel die Berufungsantwort einzu- reichen bzw. eine freigestellte Vernehmlassung abzugeben (Urk. 38). Das Statt- halteramt verzichtete mit Eingabe vom 4. November 2024 auf eine Be- rufungsantwort und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 41). Die Vorinstanz verzichtete sodann auf eine Vernehmlassung (Urk. 40). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2. Kognition des Berufungsgerichts 2.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid be- züglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in

- 5 - Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. JOSITSCH/SCHMID, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 398 N 12f.; BSK StPO-BÄHLER, 3. Aufl. 2023, Art. 398 N 6). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tat- sächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen; ZIMMERLIN in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 398 N 23). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Die Berufungsinstanz hat zu überprüfen, ob die von Berufungsklägern vorgebrach- ten Rügen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. Im allenfalls über die Überprüfungsbefugnis hinausgehenden Umfang hat das Gericht auf die Berufung nicht einzutreten. 2.2. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249; BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2). 2.3. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet.

3. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2024 traten die revidierten Bestimmungen der StPO in Kraft (AS 2023 468; BBl 2019 6697). Da der angefochtene Entscheid am 5. April 2024 erging, ist

- 6 - für das vorliegende Berufungsverfahren das neue Prozessrecht massgebend (Art. 448 Abs. 1 StPO; Art. 453 Abs. 1 StPO e contrario).

4. Umfang der Berufung Nachdem der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch beantragt, ist das gesamte vorinstanzliche Urteil angefochten (Urk. 29 S. 2; Urk. 37 S. 11). Es ist im Rahmen der oben erläuterten Kognition zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Ferner gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).

5. Verwertbarkeit der Videoaufnahmen 5.1. Die Vorinstanz hat sich zur Verwertbarkeit der im Recht liegenden Videoauf- nahmen des Fahrzeuges des Geschädigten (Tesla, Model X 100 X P) geäussert und deren vollumfängliche Verwertbarkeit aufgrund der Einwilligung des Beschul- digten bejaht (Urk. 28 S. 6 ff.). Die Verteidigung und der Beschuldigte erklärten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, dass die Videoaufnahmen in gänzlicher Fülle als verwertbarer Beweis zu werten und zuzulassen seien (Prot. I S. 5 f.). Bei der Beweiswürdigung zieht die Verteidigung die Videoaufnahmen je- doch als entlastendes Beweismittel heran (vgl. Urk. 11; vgl. Urk. 37). 5.2. Im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Videoaufnah- men zu Gunsten des Beschuldigten, jedoch nicht zu seinen Lasten, verwertbar (BGE 146 IV 226 E. 2.1, E. 3 und E. 4). II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Sachverhalt 1.1. In Bezug auf die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung sowie die Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen und die Glaubhaftigkeit derer Aussagen kann auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 28 S. 4 ff. und S. 8 f.). 1.2. Die Vorinstanz sah den Sachverhalt gestützt auf die Aussagen des Beschul- digten und des Geschädigten, die Fotodokumentation sowie die Videoaufnahmen

- 7 - als erstellt an (Urk. 28 S. 17). Es kann vorab auf die von ihr zutreffend zitierten Beweismittel und insbesondere die Aussagen der Beteiligten verwiesen werden (Urk. 28 S. 6 und S. 10-12; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.3. Die Verteidigung rügt eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts dahingehend, dass die Videoaufnahmen des Tesla des Geschädigten von der Vorinstanz aktenwidrig beurteilt worden seien sowie eine einseitige Beweiswürdi- gung zulasten des Beschuldigten stattgefunden habe (Urk. 37 S. 7 ff.). 1.4. Die Vorinstanz erwog gestützt auf die Videoaufnahmen, dass der Beschuldigte den Blinker zwar vor dem Ausscheren gesetzt habe, jedoch nicht ersichtlich sei, wann er diesen gesetzt habe. Ferner gehe – so die Vorinstanz – aus den Aufnahmen hervor, dass der Sattelschlepper zum Kollisionszeitpunkt noch nicht vollständig auf der linken Spur eingespurt gewesen sei. Der Beschuldigte habe sich mit dem Sattelschlepperende kaum mehr als in der Mitte der beiden Fahrspuren und mit der Front nicht auf der Höhe des Hecks des vor ihm fahrenden Lastwagens befunden (Urk. 28 S. 16). Wie bereits eingangs erwähnt, sind die Videoaufnahmen nur verwertbar, sofern sie den Beschuldigten entlasten. Mit der Verteidigung lässt sich den Videoaufnahmen zu Gunsten des Beschuldigten entnehmen, dass er mit seinem Lastwagen inklusive Sattelschlepper fast voll- ständig auf der linken Spur eingespurt war, als es zur Kollision kam. So weist die Verteidigung zu Recht darauf hin, dass sich aus der Filmsequenz "Right Pillar" ergibt, dass lediglich noch das hintere rechte Rad des Anhängers nicht ganz auf der linken Fahrspur eingespurt war (Urk. 37 S. 9). Ferner kann mit der Verteidigung nicht – wie dies die Vorinstanz tut – ausgeschlossen werden, dass sich der Beschuldigte mit dem Cockpit seines Lastwagens bereits auf der Höhe des Lastwagenendes des vor ihm fahrenden Lastwagens befand (Urk. 28 S. 13). Vielmehr ist der Verteidigung zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass die Per- spektiven in den Videoaufnahmen eine solche Einschätzung schlicht nicht – mit genügender Sicherheit – erlauben (Urk. 37 S. 8). Die diesbezügliche Sachverhalts- feststellung durch die Vorinstanz erweist sich vor diesem Hintergrund als tatsachenwidrig.

- 8 - 1.5. Hinsichtlich des Zeitpunkts des Blinkersetzens lässt sich beispielhaft in den Videoaufnahmen "Main" und "Fisheye" zu Beginn bzw. ab dem ersten Bild ab Sekunde zwei der linke Blinker des Beschuldigten erkennen (Urk. 2/7, "Main" und "Fisheye" ab Minute 00:02). Auch ohne weiter zurückliegende Filmaufnahmen, welche allenfalls eine noch längere Blinkzeit bewiesen hätten (vgl. Urk. 37 S. 8 f.), kann bereits gestützt auf die vorliegenden Filmsequenzen gesagt werden, dass der Beschuldigte den Blinker mindestens drei Sekunden laufen liess, bevor er auf die linke Fahrbahn ausscherte (Urk. 2/7, "Main" und "Fisheye" Minute 00:02-00:05). Zu Beginn der Filmsequenz befand sich der Geschädigte einige Meter hinter dem Sattelschlepper, welcher hint er dem Beschuldigten fuhr (Urk. 2/7, "Main" und "Fisheye", Minute 00:02). Schliesslich war der Geschädigte – entgegen seiner Behauptung (Urk. 2/15 S. 2 f.) – im Zeitpunkt des Ausschwenkens durch den Beschuldigten nicht bereits auf Höhe des Hecks dessen Lastwagens, wie dies im Übrigen auch die Vorinstanz korrekt festgehalten hat (Urk. 28 S. 14). 1.6. Letztlich zu Lasten des Beschuldigten liess die Vorinstanz jedoch unberück- sichtigt, dass sich in keiner der Filmsequenzen – ebenfalls entgegen den Behaup- tungen des Geschädigten (Urk. 2/15 S. 3) – eine relevante Bremsung bzw. Ver- langsamung der Geschwindigkeit seitens des Geschädigten erkennen lässt. Der Geschädigte fuhr vielmehr in gleichbleibendem Tempo bzw. ungebremst in das Heck des Lastwagens des Beschuldigten. Dies deckt sich im Übrigen auch mit den Feststellungen im Polizeirapport vom 29. September 2021, wonach keinerlei Brems- und/oder Blockierspuren auf der Fahrbahn sichtbar gewesen seien (Urk. 2/1 S. 3). s 1.7. Hinsichtlich des Abstands zwischen dem Lastwagenende des Beschuldigten und des Tesla des Geschädigten erwog die Vorinstanz, dass sich aus den Aus- sagen des Beschuldigten nichts dazu ableiten lasse, ob der Abstand zum Ge- schädigten für ein Überholmanöver und insbesondere ein Ausscheren mit dem gesamten Lastwagen auf die Überholspur genügend gross gewesen sei, sodass er beim Spurwechsel Vortritt gegenüber dem Geschädigten gehabt hätte (Urk. 28 S. 13 f.). Letztlich ging die Vorinstanz aufgrund der Kollision von einem unge- nügenden Abstand aus (Urk. 28 S. 25). Mit der Verteidigung wurden die Abstände

- 9 - zwischen den beiden Fahrzeugen nie konkret beurteilt (vgl. Urk. 37 S. 10). Allein aus dem Umstand, dass es zu einer Kollision kam, kann jedoch nicht zu Ungunsten des Beschuldigten von einem unzureichenden Abstand ausgegangen werden. Der Beschuldigte gab konstant an, dass er – als noch ein anderer PKW neben ihm gewesen sei – eine Lücke gesehen und den Blinker gesetzt habe. Er habe die Lücke wahrgenommen, habe beschleunigt und sei rausgefahren. Er habe gesehen, dass die Lücke gross genug sei, dass er ausscheren könne, um zu überholen. Vor dem Ausscheren habe er in den Rückspiegel geschaut. Er habe den Geschädigten wahrgenommen, dieser sei aber sehr weit hinten gewesen (Urk. 2/13 S. 2; Urk. 13 S. 4 ff.). Auch wenn Distanzschätzungen im Verkehrsgeschehen schwierig sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_104/2015 vom 20. August 2015 E. 2.5), stützen auch die Videoaufnahmen – einmal mehr – die Version des Beschuldigten. Der Geschädigte, welcher mit 129 km/h unterwegs war (Urk. 2/6), befand sich – wie bereits erwähnt – erst einige Meter hinter dem Sattelschlepper, welcher hinter dem Beschuldigten fuhr, als der Blinker bereits die Absicht des Ausscherens anzeigte. Der Blinker war gut erkennbar, herrschten doch gute Sichtverhältnisse, und der Geschädigte hätte aufgrund seiner Position genügend Zeit gehabt, sich auf den Spurwechsel des Beschuldigten vorzubereiten. Ferner befand sich der Beschul- digte im Zeitpunkt der Kollision – wie eingangs erwähnt – fast vollständig auf der linken Spur. Lediglich das hintere rechte Rad stand noch teilweise auf der rechten Fahrspur. Auch aufgrund dieses Umstands kann entgegen der Vorinstanz nicht pauschal davon gesprochen werden, dass die Lücke zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten für ein Überholmanöver nicht ausreichte (vgl. auch nachstehende Erwägungen, E. 2.5). 1.8. Schliesslich lassen die Aussagen des Geschädigten aufhorchen, erklärte dieser doch – ohne jegliche Stütze in den Videoaufnahmen –, dass der Beschul- digte keinen Blinker gesetzt bzw. er keinen wahrgenommen habe, dass das Heck des Lastwagens des Beschuldigten bereits auf Höhe der Front des Tesla gewesen sei, als der Beschuldigte ausgeschwenkt habe, und dass er (der Geschädigte) eine Vollbremsung durchgeführt habe. Schliesslich erklärte der Geschädigte, dass er mit dem Autopiloten gefahren sei und den Sattelzug des Beschuldigten erst wahr-

- 10 - genommen habe, als letzterer auf seine Spur (des Geschädigten) eingespurt habe (Urk. 2/15 S. 2 f.). 1.9. Nach dem Gesagten ist gestützt auf die Videoaufnahmen zu Gunsten des Beschuldigten erwiesen, dass dieser den Blinker mindestens drei Sekunden lang gesetzt hat, bevor er ausscherte. Sodann war der Geschädigte im Zeitpunkt des Ausscherens nicht bereits auf Höhe des Hecks des Anhängers. Ferner verlang- samte der Geschädigte zu keinem Zeitpunkt seine Fahrt, sondern fuhr vielmehr ungebremst in den Anhänger des Beschuldigten. Schliesslich befand sich der Beschuldigte im Zeitpunkt der Kollision, mit Ausnahme des hinteren rechten Rades seines Anhängers, – und damit fast vollständig – auf der linken Überholspur.

2. Rechtliche Würdigung 2.1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten als fahrlässige ein- fache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG. 2.2. Gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG hat ein Fahrzeugführer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstrei- fens, auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. Auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahr- streifen unterteilt sind, darf ein Fahrzeugführer seinen Streifen nur verlassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet (Art. 44 Abs. 1 SVG). Art. 44 SVG ist eine Vortrittsregel. Im Strassenverkehr gilt die Grundregel, dass der Verkehr, der seine Richtung beibehält, vor demjenigen, der sie ändert, Vorrang hat. Das Bundesgericht legt Art. 44 Abs. 1 SVG so aus, dass dem seinen Streifen oder seine Kolonne beibehaltenden Fahrzeugführer der Anspruch auf unbehinderte Fort- setzung seiner Fahrt zustehe. Eine Behinderung wird nach neuerer bundesgericht- licher Rechtsprechung unter Bezugnahme auf Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 14 Abs. 1 VRV dann angenommen, wenn der Vortrittsberechtigte seine Fahrweise brüsk ändern muss, d.h. zu brüskem Bremsen, Beschleunigen oder Ausweichen gezwungen wird. Allerdings darf dies nicht zu einer Entwertung des Vortrittsrechts führen, weshalb eine erhebliche Behinderung unter dem Gesichtspunkt von Art. 14

- 11 - Abs. 1 VRV nur ausnahmsweise zu verneinen ist. Die Erheblichkeit einer Behinde- rung hängt nicht davon ab, ob der Vortrittsberechtigte diese erwartet und sich auf deren Verwirklichung einstellt. Er darf grundsätzlich davon ausgehen, dass sein Vortrittsrecht beachtet wird und muss das zur Abwendung der Gefahr Zumutbare erst vorkehren, wenn er konkrete Anhaltspunkte für das künftige Fehlverhalten des anderen Verkehrsteilnehmers hat (BSK SVG-RINDLISBACHER, Art. 44 N 8 und N 12 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2012 vom 19. Februar 2013, E. 2.2.2 mit Verweis auf BGE 114 IV 146, 148). 2.3. Die Verteidigung macht eine rechtsfehlerhafte Auslegung von Art. 44 Abs. 1 SVG durch die Vorinstanz geltend. Ferner habe auch der Geschädigte als Vortritts- berechtigter aufmerksam zu sein und könne sich nicht auf den Vertrauensgrund- satz berufen, wenn er sich selbst nicht verkehrsregelkonform verhalte (Urk. 37 S. 2 f.). 2.4. Der Beschuldigte galt im Sinne von Art. 44 SVG grundsätzlich als vortrittsbe- lastet, da er seine Spur vom rechten auf den linken Fahrstreifen ändern und der Geschädigte auf der linken Spur weiterfahren wollte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung durfte der Beschuldigte seine Fahrspur nur verlassen und auf die linke Fahrspur wechseln, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdete bzw. den Geschädigten in seiner Weiterfahrt nicht behinderte. 2.5. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 28 S. 19), darf jedoch auch der Vortrittsberechtigte nicht unbekümmert um die gegebenen Verkehrsver- hältnisse auf sein Recht beharren (BGE 85 IV 146 E. 3). Vielmehr ist auch dieser angehalten, aufmerksam zu sein und hat das zur Abwendung der Gefahr Zumut- bare vorzukehren, wenn konkrete Anhaltspunkte erkennen lassen, dass der andere Verkehrsteilnehmer sich nicht richtig verhalten wird (BGE 114 IV 146 S. 148). Die Videoaufnahmen zum Unfallhergang belegen zu Gunsten des Beschuldigten, dass dieser den Blinker frühzeitig gesetzt hat. Eine Richtungsänderung ist gemäss Art. 39 Abs. 1 SVG rechtzeitig bekannt zu geben. Dies muss so frühzeitig getan werden, dass die anderen Verkehrsteilnehmer in der Lage sind, darauf zweckmäs- sig zu reagieren und sich der neuen Verkehrslage anzupassen (BGE 85 IV 50 E. 2).

- 12 - Der Geschädigte befand sich in jenem Zeitpunkt einige Meter hinter dem Auflieger des Sattelschleppers, welcher hinter dem Beschuldigten fuhr. Dies lässt sich ins- besondere der Filmaufnahme "Fisheye" gut entnehmen (Urk. 2/7, "Fisheye" Minute 00:02). Nachdem der Geschädigte an jenem Lastwagen vorbeigefahren war, ver- gingen bis zur Kollision mit dem Beschuldigten wiederum rund zwei Sekunden (Urk. 2/7, "Right Pillar", Minute 00:05-00:07). Wie gesagt war der Blinker des Be- schuldigten gut erkennbar. Zwar darf eine Richtungsänderung bzw. ein Spurwech- sel nicht mittels Blinker erzwungen werden und entbindet auch das Blinkersetzen nicht von der gebotenen Vorsicht (Art. 39 Abs. 2 SVG). Der Beschuldigte gab je- doch konstant an, vor dem Ausschwenken nochmals in den Rückspiegel geschaut und den Abstand – auch aufgrund der geschätzten Geschwindigkeit des Geschä- digten – für ausreichend empfunden zu haben. Der Geschädigte fuhr mit einer Ge- schwindigkeit von 129 km/h (Urk. 2/6) und der Beschuldigte mit knapp 80 km/h bzw. beschleunigte gemäss eigenen Angaben auf 90 km/h, als er zum Überholen ansetzte (Urk. 13 S. 7 und S. 10). Der Beschuldigte durfte gestützt auf den Vertrau- ensgrundsatz nach Art. 26 SVG davon ausgehen, dass der Geschädigte mit einer den Verhältnissen und dem Temporegime zulässigen Geschwindigkeit heranfahren und ihn wahrnehmen würde. Dass der Geschädigte letztlich mit einer erhöhten Ge- schwindigkeit unterwegs war, ändert daran nichts, war diese doch mit der Verteidi- gung nicht derart gross, dass der Beschuldigte nicht damit rechnen musste (vgl. Urk. 37 S. 9). Hingegen durfte der Geschädigte nicht einfach darauf vertrauen, auf der Überholspur in unverändertem Tempo weiterfahren zu können. Wie auch die Verteidigung zu Recht vorbringt, befand sich auf der linken Spur vor dem Geschä- digten ein weiteres Auto, welches erkennbar mit einer deutlich geringeren Ge- schwindigkeit unterwegs war (vgl. Urk. 37 S. 10). Sodann bestanden zu einem frühen Zeitpunkt konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte auf die Fahrbahn des Geschädigten wechseln wollte. Entgegen der Vorinstanz und gestützt auf die Videoaufnahmen scherte der Beschuldigte nicht einfach unvermittelt auf die Fahr- bahn des Geschädigten aus – der Geschädigte war in diesem Moment nicht bereits auf Höhe des Hecks des Lastwagenendes des Beschuldigten – und letzterer hätte seine Fahrweise nicht brüsk abändern oder einen Vollstopp vollziehen müssen, um eine Kollision zu verhindern (so die Vorinstanz, Urk. 28 S. 23). Dass nämlich objek-

- 13 - tiv von einem genügenden Abstand für das Überholmanöver ausgegangen werden kann, zeigt auch der Umstand, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Kollision fast vollständig auf der linken Fahrspur eingespurt war. Wäre die Lücke offensichtlich zu klein gewesen, wäre der Beschuldigte bei der Kollision viel weiter rechts gestan- den. Die Videoaufnahmen zeigen deutlich, dass es zur Vermeidung einer Kollision bereits gereicht hätte, wenn der Geschädigte seine Geschwindigkeit reduziert bzw. nur schon das Gas vom Fusspedal genommen und den Autopiloten ausgestellt hätte. Dies muss – auch wenn mit der Vorinstanz und gestützt auf die bundes- gerichtliche Rechtsprechung die Rechtssicherheit gross zu gewichten ist und das Vortrittsrecht insbesondere auf Autobahnen, wo die Fahrzeuge regelmässig mit 80km/h und mehr unterwegs sind, in grossem Ausmass der Verkehrssicherheit dient (vgl. BGE 105 IV 341 E. 3a; Urk. 28 S. 20 und S. 22) – auch im dichten par- allelen Kolonnenverkehr auf der Autobahn verlangt werden können, ohne bereits eine verkehrsregelwidrige Behinderung anzunehmen. Gerade in solchen Verkehrs- situationen kann es angezeigt sein, dass der überholende Verkehr seine Fahrt zu- mindest verlangsamt, solange nicht ein brüskes Bremsmanöver erzwungen wird. Davon wäre der Geschädigte, wie bereits erwähnt, weit entfernt gewesen. Vielmehr nahm der Geschädigte zu keinem Zeitpunkt eine erkennbare Verlangsamung sei- ner Fahrt vor, sondern fuhr in unverändertem Tempo in das Heck des Anhängers des Beschuldigten. Auch gab er an, keinen Blinker gesehen bzw. den Beschuldig- ten erst bemerkt zu haben, als dieser ausgeschwenkt sei. All dies lässt annehmen, dass der Geschädigte selbst nicht die genügende Aufmerksamkeit walten liess bzw. auf den Autopiloten vertraute. Bei Autopiloten handelt es sich um ein techni- sches Hilfsmittel, jedoch verbleibt die Verantwortung für das Fahrzeug beim Lenker (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1037/2020 vom 20. Dezember 2021 E. 1.4. [im Zusammenhang mit (Assistenz-) Systemen zur Distanzregulierung]). Daher kann auch dahingestellt bleiben, ob das System des Tesla des Geschädigten versagte oder zu spät reagierte. Auf der Überholspur besteht bei dichtem Kolonnenverkehr kein Recht, stets mit gleichbleibender Geschwindigkeit fahren zu dürfen. 2.6. Insgesamt kann dem Beschuldigten kein verkehrsregelwidriges Verhalten vorgeworfen werden. Der Beschuldigte hatte vielmehr bei seinem Überholmanöver

- 14 - die notwendige Sorgfalt walten lassen und den Geschädigten in seiner Fahrt nicht in erheblichem Masse behindert. Der Beschuldigte ist somit vom Vorwurf der fahr- lässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG freizusprechen. III. Regelung betreffend Depositum Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschuldigten das bei ihm sicherge- stellte Depositum in der Höhe von Fr. 930.– bei Eintritt der Rechtskraft des Urteils herauszugeben. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Infolge des Freispruchs sind die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario).

2. Ausgangsgemäss kann die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ausser Ansatz fallen.

3. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung voll- umfänglich, weshalb die Kosten dieses Verfahrens auf die Gerichtskasse zu neh- men sind.

4. Schliesslich ist dem Beschuldigten für die anwaltliche Vertretung eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Der von der Verteidigung (Urk. 43A) für das gesamte Verfahren geltend gemachte Aufwand von Fr. 9'587.55 (exkl. MWST) erscheint angemessen. Folglich ist der Verteidigung gestützt auf Art. 429 Abs. 3 StPO antragsgemäss eine Prozessentschädigung von Fr. 9'587.55 (exkl. MWST) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

- 15 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Das vom Beschuldigten geleistete Depositum in der Höhe Fr. 930.– wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils herausgegeben.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

4. Die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sowie die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

5. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen für die Verteidi- gung des Beschuldigten im erstinstanzlichen- sowie Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 9'587.55 (exkl. MWST) aus der Ge- richtskasse zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  das Statthalteramt des Bezirks Affoltern  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an die Vorinstanz  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG) Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmassnahmen,  Lessingstrasse 33, 8090 Zürich (Halter Nr. ...).

- 16 -

7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 28. Februar 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw A. Jacomet