Sachverhalt
1.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, als Lenker eines Reisecars am
14. August 2019, um 17.28 Uhr, in B._____ beim C._____-platz, in Richtung D._____ fahrend, auf Höhe der Verzweigung mit der E._____-strasse, infolge pflichtwidriger Unvorsichtigkeit das dortige Lichtsignal missachtet zu haben, wel- ches bereits seit 0.70 Sekunden Rot anzeigte (Urk. 3). 1.2. Der Beschuldigte bestritt, das Lichtsignal bei Rot passiert zu haben. Er machte geltend, dass das Lichtsignal Grün für seine Fahrtrichtung angezeigt habe, als er auf die Kreuzung zugefahren sei, wobei er jedoch kurz vor der Haltelinie habe anhalten müssen, da von rechts und links durch den Querverkehr noch ein Rückstau bestanden habe. Als er erkannt habe, dass sich der Rückstau aufzulösen begonnen habe, habe er sich langsam in Bewegung gesetzt. Zum Zeitpunkt, als er seine Fahrt fortgesetzt habe, habe das Lichtsignal noch Grün an- gezeigt (Urk. 16). 1.3. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt, wie er im Strafbefehl umschrie- ben ist, als vollumfänglich erstellt (Urk. 75 S. 21 f.). 1.4. Der Beschuldigte rügte die vorinstanzliche Beweiswürdigung als offensicht- lich unrichtig im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass das vom Beschuldigten vorgelegte Privatgutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zum Schluss komme, dass dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden könne, die Lichtzei- chenanlage bei Rotlicht überquert zu haben. Die Vorinstanz habe jedoch dieses Gutachten nicht berücksichtigt, sondern eigene Erwägungen angestellt. Damit habe sie sich eine Kenntnis in technischen Dingen angemasst, die ihr nicht zu- stehe, da die entsprechende Sachkenntnis fehle. Dabei werde nicht verkannt, dass einem sogenannten Privatgutachten nicht der gleiche Beweiswert zukom-
- 7 - men könne, wie dies bei einem vom Gericht eingeholten Sachverständigengut- achten der Fäll sei. Allerdings habe die Vorinstanz den vom Beschuldigten ge- stellten Antrag auf Einholung eines solchen Sachverständigengutachtens abge- lehnt, womit sie gegen den dem Beschuldigten zustehenden Anspruch auf Ge- währung des rechtlichen Gehörs verstossen habe. Das Urteil der Vorinstanz sei daher aufzuheben und der Beschuldigte freizusprechen, gegebenenfalls möge das Berufungsgericht das Verfahren an die Vorinstanz zurückweisen (Urk. 87 S. 1 f.).
2. Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Würdigung des Sachverhaltes die allge- meinen Grundsätze der Beweiswürdigung korrekt zusammengefasst (Urk. 75 S. 15 ff.). Ferner wurden die relevanten Beweismittel zutreffend referenziert und die Aussagen des Beschuldigten widergegeben (Urk. 75 S. 8 ff.). Es kann in An- wendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vorab auf die entsprechenden Erwägungen ver- wiesen werden. Im Sinne einer Ergänzung bzw. punktueller Hervorhebung sei auf Folgendes verwiesen: Die Vorinstanz hat die im Recht liegende Fotodokumentation mit insgesamt vier Bildaufnahmen inklusive Zeit- und Geschwindigkeitsangaben des vom Be- schuldigten gelenkten Reisecars korrekt verschriftlicht, worauf zu verweisen ist (Urk. 75 S. 8 f.). Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass aus dieser Fotodoku- mentation hervorgeht, dass sich der vom Beschuldigten gelenkte Reisecar im Zeitpunkt, als das Lichtsignal seit 0.975 Sekunden Rot angezeigt hat, bereits im Bereich nach der weissen Haltelinie der Fahrspuren für den motorisierten Ver- kehr, etwa auf Höhe der gelben Haltelinie für die Fahrradspur, befunden und er folglich das Lichtsignal bei Rot passiert hat, ist ebenfalls zutreffend (Urk. 75 S. 17; Urk. 1/1). Ergänzend anzumerken ist, dass sich weder dem Eichzertifikat noch dem Zustandsbericht entnehmen lässt, dass das Messmittel nicht die gesetzli- chen Anforderungen erfüllt hätte (Urk. 2 und Urk. 11/2-4), und die Vorinstanz so- mit zu Recht zum Schluss kommt, dass sich der Reisecar zum Zeitpunkt, als das Lichtsignal von Gelb auf Rot schaltete, rund drei Meter vor der Haltelinie befunden und damit der Beschuldigte das Lichtsignal unweigerlich bei Rot überfahren hat (vgl. Urk. 75 S. 20 Ziffer III.5.11.).
- 8 - Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der vom Beschuldigten geltend ge- machte Standpunkt (vgl. Ziffer III.1.2.; Urk. 16) nicht von vornherein als unglaub- haft und unplausibel erscheint, dieser jedoch aufgrund des objektiv vorhandenen Beweismittels – konkret der Fotodokumentation inklusive Zeit- und Geschwindig- keitsangaben – wie oben ausgeführt, widerlegt wird. Diesbezüglich ist darauf hin- zuweisen, dass es im vorliegenden Fall darum geht, ob das Lichtsignal im Zeit- punkt des konkreten Überfahrens der Haltelinie Rot oder Grün respektive Gelb angezeigt hat. Hinsichtlich der eingereichten schriftlichen "Zeugenaussagen" (Urk. 29/1-2) ist mit der Vorinstanz hervorzuheben, dass sich beide Personen lediglich dahinge- hend äusserten, dass das fragliche Lichtsignal beim Los- bzw. Weiterfahren des Reisecars Grün angezeigt habe, was jedoch das objektive Beweismittel nicht zu entkräften vermag, sondern vielmehr dieses die "Zeugenaussagen" widerlegt (vgl. Urk. 75 S. 20 Ziffer III.5.11.). Die Vorinstanz hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung bezüglich der Privatgutachten zutreffend und ausführlich wiedergegeben, worauf zwecks Ver- meidung von Wiederholungen zu verweisen ist (Urk. 75 S. 17 f.). Ergänzend ist festzuhalten, dass ein Privatgutachten unter Umständen immerhin aber geeignet sein kann, Zweifel an der Schlüssigkeit eines Gerichtsgutachtens oder die Not- wendigkeit eines zusätzlichen Gutachten zu begründen (vgl. BGer 6B_729/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 2.7.3; BGE 141 IV 369 E. 6.2; BGer 6B_748/2016 vom
22. August 2016 E. 2.4.4; 6B_215/2013 vom 27. Januar 2014 E. 1.2; je mit Hin- weisen). Ein Gutachten stellt eine begründete Stellungnahme einer sachverstän- digen Person zu formulierten Fragen dar, die zumeist wissenschaftlich, aber unter Umständen auch durch ein anderes Spezialwissen begründbar ist. Grundsätzlich dienen Gutachten der Ermittlung eines spezifisch fachlichen Sachverhalts. In den häufigsten Fällen beurteilt die sachverständige Person bereits feststehende Tat- sachen, soweit dies einer besonderen Sachkunde bedarf. Es geht um Schlussfol- gerungen aus selbst gewonnenen oder den von Strafverfolgungsbehörden bereits ermittelten Tatsachen (HEER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [kurz: BSK StPO], 3. Aufl., Ba- sel 2023, Art. 182 N 2). Entgegen der Meinung der Verteidigung ist nicht zu bean-
- 9 - standen, wenn die Vorinstanz das Privatgutachten bemängelt, da dieses von fal- schen – konkret tatsachenwidrigen – Annahmen ausgeht (vgl. Urk. 75 S. 18 ff.; Urk. 44 S. 13 f.). Dabei geht es nicht um fachliche Schlussfolgerungen, sondern um Tatsachen, die einem Gutachter als Teil des Sachverhalts zur Erstellung eines Gutachtens zur Verfügung gestellt werden. So gehen die Gutachter im Privatgut- achten beispielsweise entgegen der ausgewiesenen tatsächlichen Geschwindig- keit von (abgerundet) 26 km/h von einer konstanten Geschwindigkeit des Reise- cars von 24.1 km/h aus (Urk. 44 S. 14; Urk. 1/1; vg. auch Urk. 75 S. 19). Weiter trifft mit der Vorinstanz die im Privatgutachten getroffene Annahme, wonach für die Berechnung der vom Reisecar zurückgelegten Distanz zwischen der Haltelinie und den entsprechenden Positionen auf den verschiedenen Fotografien, der Be- ginn der Haltelinie massgebend sei, nicht zu (Urk. 44 S. 13). Gestützt auf Art. 75 SSV ist für die Berechnung der zurückgelegten Distanz des Reisecars nicht der Beginn, sondern das Ende der Haltelinie massgebend. Zudem erscheint auch die Rekonstruktion der Fahrzeugpositionen im Privatgutachten zu Gunsten des Be- schuldigten ausgelegt worden zu sein. Mit der Vorinstanz ist auf dem ersten Foto erkennbar, dass sich der Reisecar etwa auf der Höhe der im Vergleich zur Fahr- bahn für den motorisierten Strassenverkehr etwas vorgeschobenen gelben Haltelinie für Fahrräder befindet (Urk. 1/1). Im Privatgutachten erscheint die Posi- tion des Reisecars in der entsprechenden Anlage VII aus der Vogelperspektive je- doch im Vergleich zur tatsächlichen Position deutlich vorgerückt, die Front des Reisecars befindet sich nicht auf derselben Höhe wie die gelbe Haltelinie für Fahr- räder (vgl. Urk. 44 Anhang VII). Vor diesem Hintergrund ist somit auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz kein eigenes Gutachten in Auftrag gegeben hat, zumal das Privatgutachten – ausgehend von tatsachenwidrigen Annahmen – von vornherein nicht geeignet ist, die Notwendigkeit eines gerichtlichen Gutach- tens zu begründen. Wenn die Vorinstanz somit – ungeachtet dessen, dass ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einem Privatgutachten ohnehin nicht der gleiche Stellenwert zukommt wie einem Gutachten, das von der Untersu- chungsbehörde oder vom Gericht eingeholt wurde – nicht auf das Privatgutachten abstellt, verfällt sie nicht in Willkür.
- 10 -
3. Mit der Vorinstanz lässt sich gestützt auf die Fotodokumentation mit Zeit- und Geschwindigkeitsangaben (Urk. 1/1) der im Strafbefehl umschriebene Sach- verhalt erstellen. Eine offensichtlich unrichtige oder auf Rechtsverletzung basie- rende Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz liegt jedenfalls nicht vor. IV. Rechtliche Würdigung Die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung ist zutreffend und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Es kann deshalb vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (Urk. 75 S. 22 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte hat zu Recht nicht vorgebracht, dass die rechtli- che Würdigung der Vorinstanz für den Fall, dass sich der angeklagte Sachverhalt rechtsgenügend erstellen lasse, unzutreffend sei. Der Beschuldigte ist daher des fahrlässigen Missachtens eines Lichtsignals im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 SSV schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung
1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 250.–. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse legte sie eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 3 Tagen fest (Urk. 75 S. 24 f.). Der Beschuldigte hat die Strafzu- messung der Vorinstanz für den Eventualfall eines Schuldspruchs nicht beanstan- det. Nachdem einzig er Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben hat, fällt aufgrund des Verschlechterungsverbotes eine strengere Bestrafung von vorn- herein ausser Betracht (Art. 391 Abs. 2 StPO).
2. Mit der Vorinstanz ist die objektive und subjektive Tatschwere als leicht zu werten, zumal sich aus den Akten keine Besonderheiten entnehmen lassen, die auf eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer schliessen lassen. Diesbezüglich hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass auf den Fotografien keine Fussgänger oder Verkehrsteilnehmer aus der Querstrasse auf der Fahrbahn er- sichtlich gewesen sind. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist ergänzend zu
- 11 - berücksichtigen, dass der Beschuldigte lediglich fahrlässig handelte, wobei insge- samt das Verschulden als leicht zu werten ist.
3. Hinsichtlich der Täterkomponente ist festzuhalten, dass zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten nichts bekannt ist und er keine aktenkundige Vorstrafen aufweist. Mit der Vorinstanz erscheint es vor diesem Hin- tergrund als angemessen, den Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 250.– wie vom Stadtrichteramt beantragt und von der Vorinstanz verhängt – zu bestrafen.
4. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. Angesichts des Verschuldens er- weist sich eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen mit der Vorinstanz somit als an- gemessen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 8. Juli 2024 meldete der Be- schuldigte rechtzeitig Berufung an (Urk. 73) und liess mit Eingabe vom 18. Sep- tember 2024 (eingegangen am: 23. September 2024) fristgerecht die Berufungs- erklärung durch Rechtsanwalt X._____ einreichen (Urk. 76).
E. 1.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, als Lenker eines Reisecars am
14. August 2019, um 17.28 Uhr, in B._____ beim C._____-platz, in Richtung D._____ fahrend, auf Höhe der Verzweigung mit der E._____-strasse, infolge pflichtwidriger Unvorsichtigkeit das dortige Lichtsignal missachtet zu haben, wel- ches bereits seit 0.70 Sekunden Rot anzeigte (Urk. 3).
E. 1.2 Der Beschuldigte bestritt, das Lichtsignal bei Rot passiert zu haben. Er machte geltend, dass das Lichtsignal Grün für seine Fahrtrichtung angezeigt habe, als er auf die Kreuzung zugefahren sei, wobei er jedoch kurz vor der Haltelinie habe anhalten müssen, da von rechts und links durch den Querverkehr noch ein Rückstau bestanden habe. Als er erkannt habe, dass sich der Rückstau aufzulösen begonnen habe, habe er sich langsam in Bewegung gesetzt. Zum Zeitpunkt, als er seine Fahrt fortgesetzt habe, habe das Lichtsignal noch Grün an- gezeigt (Urk. 16).
E. 1.3 Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt, wie er im Strafbefehl umschrie- ben ist, als vollumfänglich erstellt (Urk. 75 S. 21 f.).
E. 1.4 Der Beschuldigte rügte die vorinstanzliche Beweiswürdigung als offensicht- lich unrichtig im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass das vom Beschuldigten vorgelegte Privatgutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zum Schluss komme, dass dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden könne, die Lichtzei- chenanlage bei Rotlicht überquert zu haben. Die Vorinstanz habe jedoch dieses Gutachten nicht berücksichtigt, sondern eigene Erwägungen angestellt. Damit habe sie sich eine Kenntnis in technischen Dingen angemasst, die ihr nicht zu- stehe, da die entsprechende Sachkenntnis fehle. Dabei werde nicht verkannt, dass einem sogenannten Privatgutachten nicht der gleiche Beweiswert zukom-
- 7 - men könne, wie dies bei einem vom Gericht eingeholten Sachverständigengut- achten der Fäll sei. Allerdings habe die Vorinstanz den vom Beschuldigten ge- stellten Antrag auf Einholung eines solchen Sachverständigengutachtens abge- lehnt, womit sie gegen den dem Beschuldigten zustehenden Anspruch auf Ge- währung des rechtlichen Gehörs verstossen habe. Das Urteil der Vorinstanz sei daher aufzuheben und der Beschuldigte freizusprechen, gegebenenfalls möge das Berufungsgericht das Verfahren an die Vorinstanz zurückweisen (Urk. 87 S. 1 f.).
2. Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Würdigung des Sachverhaltes die allge- meinen Grundsätze der Beweiswürdigung korrekt zusammengefasst (Urk. 75 S. 15 ff.). Ferner wurden die relevanten Beweismittel zutreffend referenziert und die Aussagen des Beschuldigten widergegeben (Urk. 75 S. 8 ff.). Es kann in An- wendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vorab auf die entsprechenden Erwägungen ver- wiesen werden. Im Sinne einer Ergänzung bzw. punktueller Hervorhebung sei auf Folgendes verwiesen: Die Vorinstanz hat die im Recht liegende Fotodokumentation mit insgesamt vier Bildaufnahmen inklusive Zeit- und Geschwindigkeitsangaben des vom Be- schuldigten gelenkten Reisecars korrekt verschriftlicht, worauf zu verweisen ist (Urk. 75 S. 8 f.). Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass aus dieser Fotodoku- mentation hervorgeht, dass sich der vom Beschuldigten gelenkte Reisecar im Zeitpunkt, als das Lichtsignal seit 0.975 Sekunden Rot angezeigt hat, bereits im Bereich nach der weissen Haltelinie der Fahrspuren für den motorisierten Ver- kehr, etwa auf Höhe der gelben Haltelinie für die Fahrradspur, befunden und er folglich das Lichtsignal bei Rot passiert hat, ist ebenfalls zutreffend (Urk. 75 S. 17; Urk. 1/1). Ergänzend anzumerken ist, dass sich weder dem Eichzertifikat noch dem Zustandsbericht entnehmen lässt, dass das Messmittel nicht die gesetzli- chen Anforderungen erfüllt hätte (Urk. 2 und Urk. 11/2-4), und die Vorinstanz so- mit zu Recht zum Schluss kommt, dass sich der Reisecar zum Zeitpunkt, als das Lichtsignal von Gelb auf Rot schaltete, rund drei Meter vor der Haltelinie befunden und damit der Beschuldigte das Lichtsignal unweigerlich bei Rot überfahren hat (vgl. Urk. 75 S. 20 Ziffer III.5.11.).
- 8 - Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der vom Beschuldigten geltend ge- machte Standpunkt (vgl. Ziffer III.1.2.; Urk. 16) nicht von vornherein als unglaub- haft und unplausibel erscheint, dieser jedoch aufgrund des objektiv vorhandenen Beweismittels – konkret der Fotodokumentation inklusive Zeit- und Geschwindig- keitsangaben – wie oben ausgeführt, widerlegt wird. Diesbezüglich ist darauf hin- zuweisen, dass es im vorliegenden Fall darum geht, ob das Lichtsignal im Zeit- punkt des konkreten Überfahrens der Haltelinie Rot oder Grün respektive Gelb angezeigt hat. Hinsichtlich der eingereichten schriftlichen "Zeugenaussagen" (Urk. 29/1-2) ist mit der Vorinstanz hervorzuheben, dass sich beide Personen lediglich dahinge- hend äusserten, dass das fragliche Lichtsignal beim Los- bzw. Weiterfahren des Reisecars Grün angezeigt habe, was jedoch das objektive Beweismittel nicht zu entkräften vermag, sondern vielmehr dieses die "Zeugenaussagen" widerlegt (vgl. Urk. 75 S. 20 Ziffer III.5.11.). Die Vorinstanz hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung bezüglich der Privatgutachten zutreffend und ausführlich wiedergegeben, worauf zwecks Ver- meidung von Wiederholungen zu verweisen ist (Urk. 75 S. 17 f.). Ergänzend ist festzuhalten, dass ein Privatgutachten unter Umständen immerhin aber geeignet sein kann, Zweifel an der Schlüssigkeit eines Gerichtsgutachtens oder die Not- wendigkeit eines zusätzlichen Gutachten zu begründen (vgl. BGer 6B_729/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 2.7.3; BGE 141 IV 369 E. 6.2; BGer 6B_748/2016 vom
22. August 2016 E. 2.4.4; 6B_215/2013 vom 27. Januar 2014 E. 1.2; je mit Hin- weisen). Ein Gutachten stellt eine begründete Stellungnahme einer sachverstän- digen Person zu formulierten Fragen dar, die zumeist wissenschaftlich, aber unter Umständen auch durch ein anderes Spezialwissen begründbar ist. Grundsätzlich dienen Gutachten der Ermittlung eines spezifisch fachlichen Sachverhalts. In den häufigsten Fällen beurteilt die sachverständige Person bereits feststehende Tat- sachen, soweit dies einer besonderen Sachkunde bedarf. Es geht um Schlussfol- gerungen aus selbst gewonnenen oder den von Strafverfolgungsbehörden bereits ermittelten Tatsachen (HEER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [kurz: BSK StPO], 3. Aufl., Ba- sel 2023, Art. 182 N 2). Entgegen der Meinung der Verteidigung ist nicht zu bean-
- 9 - standen, wenn die Vorinstanz das Privatgutachten bemängelt, da dieses von fal- schen – konkret tatsachenwidrigen – Annahmen ausgeht (vgl. Urk. 75 S. 18 ff.; Urk. 44 S. 13 f.). Dabei geht es nicht um fachliche Schlussfolgerungen, sondern um Tatsachen, die einem Gutachter als Teil des Sachverhalts zur Erstellung eines Gutachtens zur Verfügung gestellt werden. So gehen die Gutachter im Privatgut- achten beispielsweise entgegen der ausgewiesenen tatsächlichen Geschwindig- keit von (abgerundet) 26 km/h von einer konstanten Geschwindigkeit des Reise- cars von 24.1 km/h aus (Urk. 44 S. 14; Urk. 1/1; vg. auch Urk. 75 S. 19). Weiter trifft mit der Vorinstanz die im Privatgutachten getroffene Annahme, wonach für die Berechnung der vom Reisecar zurückgelegten Distanz zwischen der Haltelinie und den entsprechenden Positionen auf den verschiedenen Fotografien, der Be- ginn der Haltelinie massgebend sei, nicht zu (Urk. 44 S. 13). Gestützt auf Art. 75 SSV ist für die Berechnung der zurückgelegten Distanz des Reisecars nicht der Beginn, sondern das Ende der Haltelinie massgebend. Zudem erscheint auch die Rekonstruktion der Fahrzeugpositionen im Privatgutachten zu Gunsten des Be- schuldigten ausgelegt worden zu sein. Mit der Vorinstanz ist auf dem ersten Foto erkennbar, dass sich der Reisecar etwa auf der Höhe der im Vergleich zur Fahr- bahn für den motorisierten Strassenverkehr etwas vorgeschobenen gelben Haltelinie für Fahrräder befindet (Urk. 1/1). Im Privatgutachten erscheint die Posi- tion des Reisecars in der entsprechenden Anlage VII aus der Vogelperspektive je- doch im Vergleich zur tatsächlichen Position deutlich vorgerückt, die Front des Reisecars befindet sich nicht auf derselben Höhe wie die gelbe Haltelinie für Fahr- räder (vgl. Urk. 44 Anhang VII). Vor diesem Hintergrund ist somit auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz kein eigenes Gutachten in Auftrag gegeben hat, zumal das Privatgutachten – ausgehend von tatsachenwidrigen Annahmen – von vornherein nicht geeignet ist, die Notwendigkeit eines gerichtlichen Gutach- tens zu begründen. Wenn die Vorinstanz somit – ungeachtet dessen, dass ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einem Privatgutachten ohnehin nicht der gleiche Stellenwert zukommt wie einem Gutachten, das von der Untersu- chungsbehörde oder vom Gericht eingeholt wurde – nicht auf das Privatgutachten abstellt, verfällt sie nicht in Willkür.
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3. Mit der Vorinstanz lässt sich gestützt auf die Fotodokumentation mit Zeit- und Geschwindigkeitsangaben (Urk. 1/1) der im Strafbefehl umschriebene Sach- verhalt erstellen. Eine offensichtlich unrichtige oder auf Rechtsverletzung basie- rende Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz liegt jedenfalls nicht vor. IV. Rechtliche Würdigung Die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung ist zutreffend und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Es kann deshalb vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (Urk. 75 S. 22 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte hat zu Recht nicht vorgebracht, dass die rechtli- che Würdigung der Vorinstanz für den Fall, dass sich der angeklagte Sachverhalt rechtsgenügend erstellen lasse, unzutreffend sei. Der Beschuldigte ist daher des fahrlässigen Missachtens eines Lichtsignals im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 SSV schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung
1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 250.–. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse legte sie eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 3 Tagen fest (Urk. 75 S. 24 f.). Der Beschuldigte hat die Strafzu- messung der Vorinstanz für den Eventualfall eines Schuldspruchs nicht beanstan- det. Nachdem einzig er Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben hat, fällt aufgrund des Verschlechterungsverbotes eine strengere Bestrafung von vorn- herein ausser Betracht (Art. 391 Abs. 2 StPO).
2. Mit der Vorinstanz ist die objektive und subjektive Tatschwere als leicht zu werten, zumal sich aus den Akten keine Besonderheiten entnehmen lassen, die auf eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer schliessen lassen. Diesbezüglich hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass auf den Fotografien keine Fussgänger oder Verkehrsteilnehmer aus der Querstrasse auf der Fahrbahn er- sichtlich gewesen sind. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist ergänzend zu
- 11 - berücksichtigen, dass der Beschuldigte lediglich fahrlässig handelte, wobei insge- samt das Verschulden als leicht zu werten ist.
3. Hinsichtlich der Täterkomponente ist festzuhalten, dass zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten nichts bekannt ist und er keine aktenkundige Vorstrafen aufweist. Mit der Vorinstanz erscheint es vor diesem Hin- tergrund als angemessen, den Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 250.– wie vom Stadtrichteramt beantragt und von der Vorinstanz verhängt – zu bestrafen.
4. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. Angesichts des Verschuldens er- weist sich eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen mit der Vorinstanz somit als an- gemessen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 2 Mit Präsidialverfügung vom 8. Oktober 2024 wurde Rechtsanwalt X._____ Frist angesetzt, um zur Frage Stellung zu nehmen, ob er zur Tätigkeit im Mono- polbereich berechtigt ist (Urk. 77). Mit Eingabe vom 16. Oktober 2024 teilte dieser mit, dass er über keine Berechtigung zur Tätigkeit im Monopolbereich verfüge, je- doch weiterhin als Zustellungsempfänger des Beschuldigten fungieren wolle (Urk. 79), weshalb er nicht als Verteidiger des Beschuldigten im Berufungsverfah- ren auftreten kann und aus dem Rubrum gelöscht wurde (vgl. Urk. 80).
E. 3 Mit Präsidialverfügung vom 23. Oktober 2024 wurde dem Stadtrichteramt Zürich (nachfolgend: Stadtrichteramt) Frist angesetzt, um zu erklären, ob An- schlussberufung erhoben oder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschul- digten beantragt werde (Urk. 80). Mit Eingabe vom 1. November 2024 erklärte das Stadtrichteramt, dass auf Anschlussberufung verzichtet werde (Urk. 82).
E. 4 Am 12. November 2024 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens beschlossen und dem Beschuldigten
- 4 - Frist angesetzt, um schriftlich die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 83).
E. 5 Die Berufungsbegründung liess der Beschuldigte durch Rechtsanwalt X._____ einreichen (Urk. 85). Da dieser – wie oben erwähnt – nicht als Verteidi- ger auftreten kann, wurde er darauf hingewiesen, eine rechtsgültige Eingabe des Beschuldigten, welche von diesem persönlich unterzeichnet wurde, einzureichen (Urk. 86). Der Beschuldigte erklärte sich im Übrigen damit einverstanden, dass Rechtsanwalt X._____ weiterhin als sein Zustellungsempfänger fungiert (Urk. 88).
E. 6 Nachdem die Berufungsbegründung vom Beschuldigten persönlich unter- zeichnet und innert Frist eingereicht wurde (Urk. 87), wurde sie dem Stadtrichter- amt sowie der Vorinstanz mit Präsidialverfügung vom 27. November 2024 zuge- stellt, unter Ansetzung einer Frist zur Einreichung der Berufungsantwort bzw. zur freigestellten Stellungnahme (Urk. 89). Das Stadtrichteramt verzichtete mit Ein- gabe vom 10. Dezember 2024 auf eine Berufungsantwort (Urk. 91), während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtete (Urk. 92). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales A. Umfang der Berufung Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Berufungsge- richt überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wendet sich mit seiner Berufung gegen den Schuldspruch (Dispositivziffer 1), die Bestrafung (Dispositivziffern 2 und 3) sowie die Kostenauflage (Dispositivziffern 5 und 6; Urk. 87 S. 1). Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 8. Juli 2024 bezüglich der Dispositivziffer 4 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwach- sen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist. Nachdem das Stadtrichteramt kein Rechtsmittel ergriffen hat, steht das vorinstanzliche Urteil bezüglich der Dispositiv-
- 5 - ziffern 1, 2, 3, 5 und 6 unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) zur Disposition. B. Kognition
1. Bilden – wie im vorliegenden Fall – ausschliesslich Übertretungen Gegen- stand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur gel- tend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).
2. Bei der Überprüfung des Sachverhalts ist die Kognition des Berufungsge- richts auf offensichtlich unrichtige oder auf einer Rechtsverletzung basierende Feststellungen der Vorinstanz beschränkt. Offensichtlich unrichtig ist die Sachver- haltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt nach ständiger Rechtspre- chung nur vor, wenn die Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Vorinstanz in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tat- sächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; BGE 141 IV 369 E. 6.3; BGE 141 IV 305 E. 1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis will- kürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; BGE 144 V 50 E. 4.2; BGE 143 IV 500 E. 1.1; BGer 6B_596/2021 vom 30. Januar 2023 E. 3.3.1; je mit Hinweisen).
3. In Bezug auf die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung unterliegt das Berufungsgericht hingegen keiner Beschränkung seiner Überprü- fungsbefugnis. Vielmehr hat es sämtliche Rechtsfragen mit freier Kognition zu be- urteilen (ZIMMERLIN, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 398 N 23).
- 6 -
4. Das Gericht muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausein- andersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann es sich auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit weiteren Hin- weisen). III. Sachverhalt
Dispositiv
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 5 und 6) zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 1 StPO).
- Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte un- terliegt mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von Fr. 1'800.– aufzuerlegen sind.
- Ausgangsgemäss entfällt eine Entschädigung des Beschuldigten für seine Aufwendungen in der Untersuchung sowie in den beiden gerichtlichen Verfahren. Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abtei- lung - Einzelgericht, vom 8. Juli 2024 bezüglich der Dispositivziffer 4 (Kos- tenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 12 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des fahrlässigen Missachtens eines Lichtsignals im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 SSV.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 250.–.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 5 und 6) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an den Beschuldigten das Stadtrichteramt Zürich die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an das Migrationsamt des Kantons Zürich die Vorinstanz
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 13 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 19. Mai 2025 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Hug-Schiltknecht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU240038-O/U/nk Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichterin lic. iur. Ohn- jec und Oberrichter Dr. iur. Rauber sowie Gerichtsschreiberin MLaw Hug-Schiltknecht Urteil vom 19. Mai 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger gegen Stadtrichteramt Zürich, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 8. Juli 2024 (GC240011)
- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 4. Dezember 2020 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 3). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 71 S. 25 ff.)
1. Der Einsprecher ist schuldig des fahrlässigen Missachtens eines Lichtsi- gnals im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 SSV.
2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 250.–.
3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–. Allfällige weitere Aus- lagen bleiben vorbehalten.
5. Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung.
6. Die Kosten des Stadtrichteramts Zürich im Betrag von Fr. 550.– (Fr. 250.– Kosten gemäss Strafbefehl Nr. 2020-015-161 vom 4. Dezember 2020 sowie Fr. 300.– zusätzliche Untersuchungskosten) werden dem Einsprecher aufer- legt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 250.– werden durch das Stadt- richteramt Zürich eingefordert. Berufungsanträge: Des Beschuldigten: (Urk. 87 S. 1)
1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht, vom 8. Juli 2024 (GC240011) sei aufzuheben.
- 3 -
2. Der Beschuldigte sei freizusprechen.
3. Die Kosten des Verfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen. ___________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 8. Juli 2024 meldete der Be- schuldigte rechtzeitig Berufung an (Urk. 73) und liess mit Eingabe vom 18. Sep- tember 2024 (eingegangen am: 23. September 2024) fristgerecht die Berufungs- erklärung durch Rechtsanwalt X._____ einreichen (Urk. 76).
2. Mit Präsidialverfügung vom 8. Oktober 2024 wurde Rechtsanwalt X._____ Frist angesetzt, um zur Frage Stellung zu nehmen, ob er zur Tätigkeit im Mono- polbereich berechtigt ist (Urk. 77). Mit Eingabe vom 16. Oktober 2024 teilte dieser mit, dass er über keine Berechtigung zur Tätigkeit im Monopolbereich verfüge, je- doch weiterhin als Zustellungsempfänger des Beschuldigten fungieren wolle (Urk. 79), weshalb er nicht als Verteidiger des Beschuldigten im Berufungsverfah- ren auftreten kann und aus dem Rubrum gelöscht wurde (vgl. Urk. 80).
3. Mit Präsidialverfügung vom 23. Oktober 2024 wurde dem Stadtrichteramt Zürich (nachfolgend: Stadtrichteramt) Frist angesetzt, um zu erklären, ob An- schlussberufung erhoben oder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschul- digten beantragt werde (Urk. 80). Mit Eingabe vom 1. November 2024 erklärte das Stadtrichteramt, dass auf Anschlussberufung verzichtet werde (Urk. 82).
4. Am 12. November 2024 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens beschlossen und dem Beschuldigten
- 4 - Frist angesetzt, um schriftlich die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 83).
5. Die Berufungsbegründung liess der Beschuldigte durch Rechtsanwalt X._____ einreichen (Urk. 85). Da dieser – wie oben erwähnt – nicht als Verteidi- ger auftreten kann, wurde er darauf hingewiesen, eine rechtsgültige Eingabe des Beschuldigten, welche von diesem persönlich unterzeichnet wurde, einzureichen (Urk. 86). Der Beschuldigte erklärte sich im Übrigen damit einverstanden, dass Rechtsanwalt X._____ weiterhin als sein Zustellungsempfänger fungiert (Urk. 88).
6. Nachdem die Berufungsbegründung vom Beschuldigten persönlich unter- zeichnet und innert Frist eingereicht wurde (Urk. 87), wurde sie dem Stadtrichter- amt sowie der Vorinstanz mit Präsidialverfügung vom 27. November 2024 zuge- stellt, unter Ansetzung einer Frist zur Einreichung der Berufungsantwort bzw. zur freigestellten Stellungnahme (Urk. 89). Das Stadtrichteramt verzichtete mit Ein- gabe vom 10. Dezember 2024 auf eine Berufungsantwort (Urk. 91), während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtete (Urk. 92). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales A. Umfang der Berufung Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Berufungsge- richt überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wendet sich mit seiner Berufung gegen den Schuldspruch (Dispositivziffer 1), die Bestrafung (Dispositivziffern 2 und 3) sowie die Kostenauflage (Dispositivziffern 5 und 6; Urk. 87 S. 1). Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 8. Juli 2024 bezüglich der Dispositivziffer 4 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwach- sen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist. Nachdem das Stadtrichteramt kein Rechtsmittel ergriffen hat, steht das vorinstanzliche Urteil bezüglich der Dispositiv-
- 5 - ziffern 1, 2, 3, 5 und 6 unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) zur Disposition. B. Kognition
1. Bilden – wie im vorliegenden Fall – ausschliesslich Übertretungen Gegen- stand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur gel- tend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).
2. Bei der Überprüfung des Sachverhalts ist die Kognition des Berufungsge- richts auf offensichtlich unrichtige oder auf einer Rechtsverletzung basierende Feststellungen der Vorinstanz beschränkt. Offensichtlich unrichtig ist die Sachver- haltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt nach ständiger Rechtspre- chung nur vor, wenn die Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Vorinstanz in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tat- sächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; BGE 141 IV 369 E. 6.3; BGE 141 IV 305 E. 1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis will- kürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; BGE 144 V 50 E. 4.2; BGE 143 IV 500 E. 1.1; BGer 6B_596/2021 vom 30. Januar 2023 E. 3.3.1; je mit Hinweisen).
3. In Bezug auf die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung unterliegt das Berufungsgericht hingegen keiner Beschränkung seiner Überprü- fungsbefugnis. Vielmehr hat es sämtliche Rechtsfragen mit freier Kognition zu be- urteilen (ZIMMERLIN, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 398 N 23).
- 6 -
4. Das Gericht muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausein- andersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann es sich auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit weiteren Hin- weisen). III. Sachverhalt 1.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, als Lenker eines Reisecars am
14. August 2019, um 17.28 Uhr, in B._____ beim C._____-platz, in Richtung D._____ fahrend, auf Höhe der Verzweigung mit der E._____-strasse, infolge pflichtwidriger Unvorsichtigkeit das dortige Lichtsignal missachtet zu haben, wel- ches bereits seit 0.70 Sekunden Rot anzeigte (Urk. 3). 1.2. Der Beschuldigte bestritt, das Lichtsignal bei Rot passiert zu haben. Er machte geltend, dass das Lichtsignal Grün für seine Fahrtrichtung angezeigt habe, als er auf die Kreuzung zugefahren sei, wobei er jedoch kurz vor der Haltelinie habe anhalten müssen, da von rechts und links durch den Querverkehr noch ein Rückstau bestanden habe. Als er erkannt habe, dass sich der Rückstau aufzulösen begonnen habe, habe er sich langsam in Bewegung gesetzt. Zum Zeitpunkt, als er seine Fahrt fortgesetzt habe, habe das Lichtsignal noch Grün an- gezeigt (Urk. 16). 1.3. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt, wie er im Strafbefehl umschrie- ben ist, als vollumfänglich erstellt (Urk. 75 S. 21 f.). 1.4. Der Beschuldigte rügte die vorinstanzliche Beweiswürdigung als offensicht- lich unrichtig im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass das vom Beschuldigten vorgelegte Privatgutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zum Schluss komme, dass dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden könne, die Lichtzei- chenanlage bei Rotlicht überquert zu haben. Die Vorinstanz habe jedoch dieses Gutachten nicht berücksichtigt, sondern eigene Erwägungen angestellt. Damit habe sie sich eine Kenntnis in technischen Dingen angemasst, die ihr nicht zu- stehe, da die entsprechende Sachkenntnis fehle. Dabei werde nicht verkannt, dass einem sogenannten Privatgutachten nicht der gleiche Beweiswert zukom-
- 7 - men könne, wie dies bei einem vom Gericht eingeholten Sachverständigengut- achten der Fäll sei. Allerdings habe die Vorinstanz den vom Beschuldigten ge- stellten Antrag auf Einholung eines solchen Sachverständigengutachtens abge- lehnt, womit sie gegen den dem Beschuldigten zustehenden Anspruch auf Ge- währung des rechtlichen Gehörs verstossen habe. Das Urteil der Vorinstanz sei daher aufzuheben und der Beschuldigte freizusprechen, gegebenenfalls möge das Berufungsgericht das Verfahren an die Vorinstanz zurückweisen (Urk. 87 S. 1 f.).
2. Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Würdigung des Sachverhaltes die allge- meinen Grundsätze der Beweiswürdigung korrekt zusammengefasst (Urk. 75 S. 15 ff.). Ferner wurden die relevanten Beweismittel zutreffend referenziert und die Aussagen des Beschuldigten widergegeben (Urk. 75 S. 8 ff.). Es kann in An- wendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vorab auf die entsprechenden Erwägungen ver- wiesen werden. Im Sinne einer Ergänzung bzw. punktueller Hervorhebung sei auf Folgendes verwiesen: Die Vorinstanz hat die im Recht liegende Fotodokumentation mit insgesamt vier Bildaufnahmen inklusive Zeit- und Geschwindigkeitsangaben des vom Be- schuldigten gelenkten Reisecars korrekt verschriftlicht, worauf zu verweisen ist (Urk. 75 S. 8 f.). Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass aus dieser Fotodoku- mentation hervorgeht, dass sich der vom Beschuldigten gelenkte Reisecar im Zeitpunkt, als das Lichtsignal seit 0.975 Sekunden Rot angezeigt hat, bereits im Bereich nach der weissen Haltelinie der Fahrspuren für den motorisierten Ver- kehr, etwa auf Höhe der gelben Haltelinie für die Fahrradspur, befunden und er folglich das Lichtsignal bei Rot passiert hat, ist ebenfalls zutreffend (Urk. 75 S. 17; Urk. 1/1). Ergänzend anzumerken ist, dass sich weder dem Eichzertifikat noch dem Zustandsbericht entnehmen lässt, dass das Messmittel nicht die gesetzli- chen Anforderungen erfüllt hätte (Urk. 2 und Urk. 11/2-4), und die Vorinstanz so- mit zu Recht zum Schluss kommt, dass sich der Reisecar zum Zeitpunkt, als das Lichtsignal von Gelb auf Rot schaltete, rund drei Meter vor der Haltelinie befunden und damit der Beschuldigte das Lichtsignal unweigerlich bei Rot überfahren hat (vgl. Urk. 75 S. 20 Ziffer III.5.11.).
- 8 - Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der vom Beschuldigten geltend ge- machte Standpunkt (vgl. Ziffer III.1.2.; Urk. 16) nicht von vornherein als unglaub- haft und unplausibel erscheint, dieser jedoch aufgrund des objektiv vorhandenen Beweismittels – konkret der Fotodokumentation inklusive Zeit- und Geschwindig- keitsangaben – wie oben ausgeführt, widerlegt wird. Diesbezüglich ist darauf hin- zuweisen, dass es im vorliegenden Fall darum geht, ob das Lichtsignal im Zeit- punkt des konkreten Überfahrens der Haltelinie Rot oder Grün respektive Gelb angezeigt hat. Hinsichtlich der eingereichten schriftlichen "Zeugenaussagen" (Urk. 29/1-2) ist mit der Vorinstanz hervorzuheben, dass sich beide Personen lediglich dahinge- hend äusserten, dass das fragliche Lichtsignal beim Los- bzw. Weiterfahren des Reisecars Grün angezeigt habe, was jedoch das objektive Beweismittel nicht zu entkräften vermag, sondern vielmehr dieses die "Zeugenaussagen" widerlegt (vgl. Urk. 75 S. 20 Ziffer III.5.11.). Die Vorinstanz hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung bezüglich der Privatgutachten zutreffend und ausführlich wiedergegeben, worauf zwecks Ver- meidung von Wiederholungen zu verweisen ist (Urk. 75 S. 17 f.). Ergänzend ist festzuhalten, dass ein Privatgutachten unter Umständen immerhin aber geeignet sein kann, Zweifel an der Schlüssigkeit eines Gerichtsgutachtens oder die Not- wendigkeit eines zusätzlichen Gutachten zu begründen (vgl. BGer 6B_729/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 2.7.3; BGE 141 IV 369 E. 6.2; BGer 6B_748/2016 vom
22. August 2016 E. 2.4.4; 6B_215/2013 vom 27. Januar 2014 E. 1.2; je mit Hin- weisen). Ein Gutachten stellt eine begründete Stellungnahme einer sachverstän- digen Person zu formulierten Fragen dar, die zumeist wissenschaftlich, aber unter Umständen auch durch ein anderes Spezialwissen begründbar ist. Grundsätzlich dienen Gutachten der Ermittlung eines spezifisch fachlichen Sachverhalts. In den häufigsten Fällen beurteilt die sachverständige Person bereits feststehende Tat- sachen, soweit dies einer besonderen Sachkunde bedarf. Es geht um Schlussfol- gerungen aus selbst gewonnenen oder den von Strafverfolgungsbehörden bereits ermittelten Tatsachen (HEER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [kurz: BSK StPO], 3. Aufl., Ba- sel 2023, Art. 182 N 2). Entgegen der Meinung der Verteidigung ist nicht zu bean-
- 9 - standen, wenn die Vorinstanz das Privatgutachten bemängelt, da dieses von fal- schen – konkret tatsachenwidrigen – Annahmen ausgeht (vgl. Urk. 75 S. 18 ff.; Urk. 44 S. 13 f.). Dabei geht es nicht um fachliche Schlussfolgerungen, sondern um Tatsachen, die einem Gutachter als Teil des Sachverhalts zur Erstellung eines Gutachtens zur Verfügung gestellt werden. So gehen die Gutachter im Privatgut- achten beispielsweise entgegen der ausgewiesenen tatsächlichen Geschwindig- keit von (abgerundet) 26 km/h von einer konstanten Geschwindigkeit des Reise- cars von 24.1 km/h aus (Urk. 44 S. 14; Urk. 1/1; vg. auch Urk. 75 S. 19). Weiter trifft mit der Vorinstanz die im Privatgutachten getroffene Annahme, wonach für die Berechnung der vom Reisecar zurückgelegten Distanz zwischen der Haltelinie und den entsprechenden Positionen auf den verschiedenen Fotografien, der Be- ginn der Haltelinie massgebend sei, nicht zu (Urk. 44 S. 13). Gestützt auf Art. 75 SSV ist für die Berechnung der zurückgelegten Distanz des Reisecars nicht der Beginn, sondern das Ende der Haltelinie massgebend. Zudem erscheint auch die Rekonstruktion der Fahrzeugpositionen im Privatgutachten zu Gunsten des Be- schuldigten ausgelegt worden zu sein. Mit der Vorinstanz ist auf dem ersten Foto erkennbar, dass sich der Reisecar etwa auf der Höhe der im Vergleich zur Fahr- bahn für den motorisierten Strassenverkehr etwas vorgeschobenen gelben Haltelinie für Fahrräder befindet (Urk. 1/1). Im Privatgutachten erscheint die Posi- tion des Reisecars in der entsprechenden Anlage VII aus der Vogelperspektive je- doch im Vergleich zur tatsächlichen Position deutlich vorgerückt, die Front des Reisecars befindet sich nicht auf derselben Höhe wie die gelbe Haltelinie für Fahr- räder (vgl. Urk. 44 Anhang VII). Vor diesem Hintergrund ist somit auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz kein eigenes Gutachten in Auftrag gegeben hat, zumal das Privatgutachten – ausgehend von tatsachenwidrigen Annahmen – von vornherein nicht geeignet ist, die Notwendigkeit eines gerichtlichen Gutach- tens zu begründen. Wenn die Vorinstanz somit – ungeachtet dessen, dass ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einem Privatgutachten ohnehin nicht der gleiche Stellenwert zukommt wie einem Gutachten, das von der Untersu- chungsbehörde oder vom Gericht eingeholt wurde – nicht auf das Privatgutachten abstellt, verfällt sie nicht in Willkür.
- 10 -
3. Mit der Vorinstanz lässt sich gestützt auf die Fotodokumentation mit Zeit- und Geschwindigkeitsangaben (Urk. 1/1) der im Strafbefehl umschriebene Sach- verhalt erstellen. Eine offensichtlich unrichtige oder auf Rechtsverletzung basie- rende Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz liegt jedenfalls nicht vor. IV. Rechtliche Würdigung Die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung ist zutreffend und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Es kann deshalb vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (Urk. 75 S. 22 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte hat zu Recht nicht vorgebracht, dass die rechtli- che Würdigung der Vorinstanz für den Fall, dass sich der angeklagte Sachverhalt rechtsgenügend erstellen lasse, unzutreffend sei. Der Beschuldigte ist daher des fahrlässigen Missachtens eines Lichtsignals im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 SSV schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung
1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 250.–. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse legte sie eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 3 Tagen fest (Urk. 75 S. 24 f.). Der Beschuldigte hat die Strafzu- messung der Vorinstanz für den Eventualfall eines Schuldspruchs nicht beanstan- det. Nachdem einzig er Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben hat, fällt aufgrund des Verschlechterungsverbotes eine strengere Bestrafung von vorn- herein ausser Betracht (Art. 391 Abs. 2 StPO).
2. Mit der Vorinstanz ist die objektive und subjektive Tatschwere als leicht zu werten, zumal sich aus den Akten keine Besonderheiten entnehmen lassen, die auf eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer schliessen lassen. Diesbezüglich hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass auf den Fotografien keine Fussgänger oder Verkehrsteilnehmer aus der Querstrasse auf der Fahrbahn er- sichtlich gewesen sind. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist ergänzend zu
- 11 - berücksichtigen, dass der Beschuldigte lediglich fahrlässig handelte, wobei insge- samt das Verschulden als leicht zu werten ist.
3. Hinsichtlich der Täterkomponente ist festzuhalten, dass zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten nichts bekannt ist und er keine aktenkundige Vorstrafen aufweist. Mit der Vorinstanz erscheint es vor diesem Hin- tergrund als angemessen, den Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 250.– wie vom Stadtrichteramt beantragt und von der Vorinstanz verhängt – zu bestrafen.
4. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. Angesichts des Verschuldens er- weist sich eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen mit der Vorinstanz somit als an- gemessen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 5 und 6) zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte un- terliegt mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von Fr. 1'800.– aufzuerlegen sind.
3. Ausgangsgemäss entfällt eine Entschädigung des Beschuldigten für seine Aufwendungen in der Untersuchung sowie in den beiden gerichtlichen Verfahren. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abtei- lung - Einzelgericht, vom 8. Juli 2024 bezüglich der Dispositivziffer 4 (Kos- tenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 12 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des fahrlässigen Missachtens eines Lichtsignals im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 SSV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 250.–.
3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 5 und 6) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an den Beschuldigten das Stadtrichteramt Zürich die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an das Migrationsamt des Kantons Zürich die Vorinstanz
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 13 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 19. Mai 2025 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Hug-Schiltknecht