Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Der Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem an- gefochtenen Entscheid, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (Urk. 36 S. 3 f.).
E. 1.2 Mit eingangs im Dispositiv zitiertem Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 6. Juni 2024 wurde die Beschuldigte der fahr- lässigen Übertretung des Bundesgesetzes über den Post- und Fernmeldeverkehr im Sinne von Art. 39 Abs. 1 lit. c BÜPF i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. a, d und e BÜPF und Art. 20 Abs. 1, 2 lit. c und 4 lit. c VÜPF schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 2'000.– bestraft (Urk. 36 S. 19). Nachdem der begründete Entscheid der Beschuldigten am 5. Juli 2024 zugestellt worden war (Urk. 34/3; keine Mittei- lung im Dispositiv), erhob jene die Berufung mit Einreichen der Berufungserklärung vom 24. Juli 2024 innert der Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO (Urk. 35 = Urk. 37).
E. 1.3 Mit Präsidialverfügung vom 14. August 2024 wurde dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement, Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr ÜPF, (im Folgenden EJPD genannt), sowie der Oberstaatsanwaltschaft eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um schriftlich im Doppel zu erklären, ob Anschluss- berufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 39). Das EJPD verzichtete auf Anschlussberufung (Urk. 41), die Oberstaatsanwaltschaft liess sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. Urk. 40). Mit Beschluss vom 17. September 2024 wurde die schriftliche Durchführung des vorliegenden Verfahrens angeordnet und der Beschuldigten Frist angesetzt, die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 42). Innert zwei Mal er- streckter (Urk. 44; Urk. 45) Frist reichte die Beschuldigte ihre Berufungsbegrün- dung vom 25. November 2024 ein (Urk. 46), worauf mit Präsidialverfügung vom
29. November 2024 dem EJPD und der Oberstaatsanwaltschaft eine zwanzig- tägige Frist angesetzt wurde, eine Berufungsantwort einzureichen (Urk. 48). Die Vorinstanz erhielt dieselbe Frist zur freigestellten Vernehmlassung (a.a.O.), ver- zichtete jedoch mit Zuschrift vom 2. Dezember 2024 auf das Einreichen einer Stel-
- 3 - lungnahme (Urk. 50). Das EJPD erstattete am 18. Dezember 2024 seine Beru- fungsantwort (Urk. 51). Seitens der Oberstaatsanwaltschaft ging keine Berufungs- antwort ein. Der Schriftenwechsel erweist sich damit als abgeschlossen.
E. 2 Gültigkeit des Strafbescheids vom 19. April 2023
E. 2.1 Die Beschuldigte beantragt im Hauptstandpunkt eine Verfahrenseinstellung wegen Verjährung und eventualiter die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Rückweisung des Verfahrens an das EJPD. Sie macht geltend, der postalisch per Einschreiben zugestellte Strafbescheid vom 19. April 2023 sei nicht hand- schriftlich unterzeichnet gewesen, sondern digital signiert. Nach der obergerichtli- chen Rechtsprechung habe ein per Post zugestellter Strafbefehl eine persönliche Unterschrift zu enthalten, ansonsten dieser formungültig sei (Urk. 46).
E. 2.2 Das EJPD führt zur Gültigkeit des Strafbescheids zusammengefasst an, Art. 352 ff. i.V.m. Art. 110 StPO finde im vorliegenden Fall keine Anwendung, da Strafbescheide in Art. 64 ff. i.V.m. Art. 31a VStrR abschliessend geregelt seien. Falls man zum gegenteiligen Schluss komme, habe die Rechtsprechung allfällig offene Fragen geklärt, nachdem die bisherige rechtskräftige Rechtsprechung des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, die Rechtsgültigkeit von digital signierten und per Post zugestellten Strafverfügungen bzw. Strafbescheiden des Dienstes ÜPF anerkannt habe. Das EJPD habe auf die Rechtmässigkeit dieser Praxis vertraut und sie fortgesetzt. Im Sinne der Rechtssicherheit sei nicht ersichtlich, weshalb eine langjährige Praxis, die sich etabliert und von den beteiligten Parteien nie in Frage gestellt worden sei, als nicht rechtmässig qualifiziert werden solle, dies käme überspitztem Formalismus gleich. Sodann sei im vorliegenden Verfahren keine Faksimile-Unterschrift, sondern eine digitale Signatur mit Zeitstempel verwendet worden, deren Verifizierbarkeit nicht mit der Faksimile-Unterschrift gleichzusetzen sei. Subsidiär sei zu beachten, dass es genüge, wenn für den Adressaten ersicht- lich und verifizierbar sei, dass der Strafbescheid bzw. die Strafverfügung von der zuständigen Verwaltungseinheit erlassen worden sei. Zudem sei der Strafbescheid vom 19. April 2023 grundsätzlich deckungsgleich mit dem Schlussprotokoll vom
22. Februar 2023, das eine persönliche handschriftliche Unterschrift enthalte. Die digital der Beschuldigten zugestellte Editionsverfügung vom 15. Februar 2023 sei
- 4 - mit der gleichen digitalen Signatur unterschrieben worden und die sonstige posta- lische Korrespondenz sei von der gleichen Verwaltungseinheit und von der glei- chen Adresse per Einschreiben versandt worden, was einen weiteren Nachweis für die Identität der Herstellerin sei. Ein allfälliger Formmangel erweise sich schliesslich nicht als so schwerwiegend, dass es angesichts der besonderen Bedeutung der Rechtssicherheit im Strafrecht gerechtfertigt wäre, dem Strafbescheid im vorliegen- den Fall jegliche Rechtswirkung abzusprechen (Urk. 51).
E. 2.3 Der Strafbescheid vom 19. April 2023 wurde der Beschuldigten postalisch per Einschreiben in Papierform zugestellt. Er war nicht handschriftlich unter- zeichnet, sondern lediglich mit dem Abdruck eines Hinweises, wonach der (Original-)Entscheid mit digitaler Signatur validiert worden sei (Urk. 1/21 ff. S. 8). Dies ist unbestritten und stimmt mit den Akten bzw. dem fraglichen Strafbescheid überein (Urk. 1/21 ff.).
E. 2.4 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VStrR ist der Strafbescheid schriftlich zu erlassen. Art. 31a Abs. 1 VStrR hält – in allgemeinerer Weise – fest, dass Mitteilungen in Schriftform erfolgen, sofern dieses Gesetz (d.h. das VStrR) nichts Abweichendes bestimme. Weitere Ausführungen oder andere Bestimmungen zur Frage, was unter "Schriftlichkeit" zu verstehen ist, fehlen im VStrR. Das VStrR verweist – wie dies Art. 2 VStrR für das materielle Recht tut – für die Regelung des verwaltungsstraf- rechtlichen Verfahrens grundsätzlich nicht auf die StPO. Damit ist das Verhältnis zwischen den Verfahrensbestimmungen des VStrR (Art. 19-103) und der seit 2011 eidgenössischen Regelung des ordentlichen Strafprozesses nicht abschliessend und restlos geklärt. Nur schon angesichts der Tatsache, dass die Verfahrens- bestimmungen des VStrR einen wesentlich geringeren Umfang aufweisen als die Bestimmungen der StPO, wird aber deutlich, dass in der verwaltungsstrafrecht- lichen Praxis für den «Blick über den Tellerrand des VStrR hinaus» vielfach ein hohes Bedürfnis besteht. Angesichts dieser unterschiedlichen Regelungsdichte liegt es auf der Hand, dass bestimmte prozessuale Institute, die in der StPO eine Regelung erfahren haben, im Verwaltungsstrafverfahren nur rudimentär oder über- haupt nicht geregelt sind, Letzteres also lückenhaft ist (BSK VStrR-ACHER- MANN/FRANK, Art. 2 N 64 f.). Im ordentlichen Strafprozess und im Verwaltungs-
- 5 - strafverfahren abweichende Regelungen (und ein «Verbot» des analogen Heran- ziehens von StPO-Bestimmungen) lassen sich sachlich eigentlich nur dann recht- fertigen, wo dies mit der Besonderheit der verwaltungsstrafrechtlichen Materie ge- rechtfertigt worden ist oder gerechtfertigt werden kann (BSK VStrR-ACHER- MANN/FRANK, Art. 2 N 79). Das Bundesgericht kam demgemäss denn auch zum Schluss, dass die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar sind, soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt (BGE 139 IV 246 E. 1.2; bestätigt mit Urteilen des Bundesgerichtes 1B_71/2019 vom 6. Februar 2019 E. 2.1, 1B_437/2018 vom 21. März 2018 E. 1.1, 1B_433/2017 vom 23. Okto- ber 2017 E. 1.1, 1B_210/2017 vom 4. August 2016 E. 1.1).
E. 2.5 Wie bereits erwähnt, führt das VStrR bloss aus, dass Strafbescheide "schrift- lich" zu ergehen haben. Was unter "Schriftlichkeit" zu verstehen ist, wird nicht be- stimmt. Diesbezügliche Ausführungen fehlen im VStrR. Entgegen der Ansicht des EJPD werden die Strafbescheide daher im VStrR nicht abschliessend geregelt. Die Bestimmungen zur Schriftlichkeit der StPO sind daher analog heranzuziehen, zu- mal die Besonderheit der verwaltungsstrafrechtlichen Materie in Bezug auf die Schriftlichkeit respektive die Schriftlichkeit von Strafbescheiden oder -verfügungen keine vom ordentlichen Strafprozess abweichende Regelungen erheischen.
E. 2.6 Ein Strafbefehl – auch im Übertretungsstrafverfahren – enthält die Unter- schrift der ausstellenden Person (Art. 353 Abs. 1 lit. k StPO i.V.m. Art. 357 Abs. 2 StPO). Mit der Unterschrift auf dem Strafbefehl wird kenntlich gemacht, wer Aus- steller desselben ist, wer diesen mithin erlassen und damit einhergehend über Schuld und Strafe entschieden hat. Die eigenhändige Unterschrift bezeugt, dass der Strafbefehl dem tatsächlichen Willen des ausstellenden Staatsanwaltes ent- spricht. Mithin erklärt der Unterzeichner eines Strafbefehls die Übereinstimmung von dessen Inhalt mit dem von ihm gefassten Entscheid und zugleich die formelle Richtigkeit der Ausfertigung. In diesem Sinne stellt die persönliche handschriftliche Unterschrift beim Erlass eines Strafbefehls ein formelles Gültigkeitserfordernis im Interesse der Rechtssicherheit dar (BGE 148 IV 445 E. 1.4.1). Gemäss Art. 86 Abs. 1 StPO können Mitteilungen seitens der Behörden auch elektronisch zuge- stellt werden. Diesfalls sind sie mit einer elektronischen Signatur zu versehen und
- 6 - benötigen das Einverständnis der betroffenen Parteien (Art. 86 Abs. 1 StPO). Der vorliegend zu beurteilende Strafbescheid vom 19. April 2023 wurde der Beschul- digten – unbestrittenermassen – nicht elektronisch zugestellt, sondern die Zustel- lung erfolgte postalisch. Die Bestimmung von Art. 86 StPO ist deswegen nicht an- zuwenden. Es liegt ein nicht elektronischer Strafbescheid vor, der gemäss Art. 353 Abs. 1 lit. k StPO i.V.m. Art. 357 Abs. 2 StPO der persönlichen handschriftlichen Unterschrift des Erstellers bedarf. Wenn der Strafbefehl ausgedruckt per Post zugestellt wird, kann eine qualifizierte elektronische Signatur eine eigenhändige Unterschrift nicht ersetzen, sondern sie würde nur Gültigkeit entfalten, wenn der Strafbefehl elektronisch (gemäss Art. 86 StPO) zugestellt würde, was hier aber gerade nicht der Fall war. So wenig eine elektronisch gesendete Email mit einer eigenhändigen handschriftlichen Unterschrift versehen werden kann, so wenig kann ein Papierdokument mit einer digitalen Unterschrift versehen werden. Physi- kalisch unterschiedliche Medien verlangen eine unterschiedliche, mediums- konforme Unterzeichnung. Eine Vermischung ist nicht möglich und würde dem qualifizierten Authentizitätsnachweis seines Sinnes – die erhöhte Rechtssicher- heit – berauben. Das ist keine Frage des anwendbaren Prozessrechts, sondern geht auch aus dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur hervor (SR 943.03). Nach dessen Artikel Art. 2 lit. a können nur elektronische Daten mit einer elektronischen Signatur versehen werden. Der (papierene) Ausdruck einer elektronischen Signatur erfüllt das Gültigkeitserfordernis nicht (so auch Urteil des Obergerichtes Zürich SU240016 vom 9. Juli 2024 E. 5). Der der Beschuldigten postalisch in Papierform zugestellte, mit einer elektronischen Signatur versehene Strafbescheid vom 19. April 2023 ist daher formungültig.
E. 2.7 Mit – eigenhändig unterzeichnetem – Schreiben vom 31. Mai 2023 ersuchte das EJPD die Oberstaatsanwaltschaft Zürich um Überweisung an das zuständige kantonale Gericht (Urk. 2), welchem Ansinnen die Oberstaatsanwaltschaft mit Überweisung an die Vorinstanz vom 7. Juni 2023 nachkam (Urk. 3). Dadurch wurde der Formmangel nicht geheilt. Der Erlass eines gültigen Strafbefehls bildet nämlich die Voraussetzung der materiellen Beurteilung der Rechtssache durch das Gericht. Die Überweisung an das Gericht ersetzt weder den Strafbefehl, noch heilt sie den Formmangel, was zumindest in jenen Konstellationen gelten muss, in denen auf
- 7 - die eigenhändige Unterschrift des Strafbefehls bewusst im Sinne einer eigentlichen Praxis verzichtet worden ist (BGE 148 IV 445 E. 1.5.1 f.). Vorliegend macht das EJPD nicht geltend, die eigenhändige Unterschrift sei versehentlich unterblieben, sondern – gemäss ihren eigenen Ausführungen (Urk. 51 S. 2) – entspricht es ihrer Praxis, Strafverfügungen bzw. Strafbescheide digital zu signieren und per Post zu- zustellen (sie zitiert ausdrücklich drei Entscheide, die auf solchen Strafbescheiden basieren). Offenbar verzichtet das EJPD im Sinne einer eigentlichen Praxis be- wusst auf die eigenhändige Unterschrift auf Strafbescheiden. Die hier erfolgte Überweisung des Strafbescheids vom 19. April 2023 ersetzt infolgedessen weder den Strafbefehl noch heilt sie den Formmangel.
E. 2.8 Selbst wenn der Beschuldigten "aus präventiven Gründen" der Strafbe- scheid vom 19. April 2023 am 11. Dezember 2024 mit persönlicher Handunter- schrift nochmals zugestellt worden ist (vgl. Urk. 51 S. 3; was nicht belegt ist), würde dies die Formungültigkeit des ursprünglichen Strafbefehls nicht heilen. Der damals versandte Strafbefehl mit dem Abdruck eines Hinweises, wonach das Original elek- tronisch signiert worden sei, bildet Basis des vorliegenden Strafverfahrens. Das Verfahren kann im jetzigen Zeitpunkt, basierend auf einem neuen Strafbefehl, nicht mehr erneut ins Rollen gebracht werden. Wenn seitens des EJPD ferner angeführt wird, der Formmangel erweise sich angesichts der besonderen Bedeutung der Rechtssicherheit im Strafrecht nicht als so schwerwiegend, dass es gerechtfertigt wäre, dem Strafbescheid jegliche Rechtswirkung abzusprechen, führt dies zu keiner anderen Beurteilung, sondern lediglich dazu, dass der Strafbescheid bloss formungültig und nicht nichtig ist (vgl. BGE 148 IV 445 E. 1.4.2; BGE 145 IV 197 E. 1.3.2). Das EJPD verweist schliesslich auf seine langjährige Praxis, auf welche es vertraut habe (vgl. vorne Ziff. 2.2), und verweist auf drei Entscheide von Juni 2023 und Juni 2024 (Urk. 51 S. 2). Von einer langjährigen Praxis kann angesichts dessen noch nicht ausgegangen werden.
E. 3 Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils / Rückweisung
E. 3.1 Nach Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das Berufungsgericht bei wesentlichen, im Berufungsverfahren nicht heilbaren Mängeln das angefochtene Urteil ausnahms- weise auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung
- 8 - und zur Fällung eines neuen Urteils an die Vorinstanz zurück. Dabei bestimmt das Berufungsgericht, welche Verfahrenshandlungen zu wiederholen oder nachzu- holen sind (Abs. 2). Das erstinstanzliche Gericht ist an die vom Berufungsgericht im Rückweisungsbeschluss vertretenen Rechtsauffassungen und an die Weisun- gen gemäss Art. 409 Abs. 2 StPO gebunden (Abs. 3). Art. 409 StPO erwähnt die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft respektive an die Untersuchungsbehörde demzufolge nicht ausdrücklich. Hingegen ist Art. 356 Abs. 5 StPO in Verbindung mit Art. 357 Abs. 1 und Abs. 2 StPO zu entnehmen, dass das (erstinstanzliche) Gericht den ungültigen Strafbefehl aufzuheben und den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Übertretungsstrafbehörde zurückzuweisen hat.
E. 3.2 Das Urteil der Vorinstanz vom 6. Juni 2024 ist demnach aufzuheben. Da eine Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Rückweisung ans EJPD einem prozessualen Leerlauf gleichkäme (vgl. BSK StPO-NIGGLI/HEIMGARTNER, Art. 9 N 63b), ist der Fall zur Berichtigung des Strafbefehls respektive zur korrekten Zustellung an die Beschuldigte mit neuem Rechtsmittelfristenlauf an das EJPD zurückzuweisen. Auch in Nachachtung des Beschleunigungsgebots erscheint die direkte Rückweisung an das EJPD als geboten.
E. 3.3 Die Einstellung des Verfahrens zufolge Verjährung drängt sich – entgegen der Ansicht der Beschuldigten – nicht auf (vgl. Urk. 46). Im Zeitpunkt der strafbaren Handlung, dem 16. Mai 2022, wie auch im Zeitpunkt des Strafbescheids vom
19. April 2023 war zwar in alt Art. 11 Abs. 1 VStrR zu lesen, Übertretungen würden innert zweier Jahre verjähren. Diese Bestimmung wurde jedoch durch die per
1. Januar 2007 in Kraft getretenen Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetz- buches «übersteuert», indem alt Art. 333 Abs. 6 lit. b StGB statuierte, dass die Ver- jährung für Übertretungen in anderen Bundesgesetzen um die ordentliche Dauer verlängert werde, bis die anderen Bundesgesetze entsprechend angepasst werden. Der alte Art. 11 Abs. 1 VStrR wurde dann im Rahmen des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Strafrahmen per 1. Juli 2023 angepasst und die Verjährung für Übertretungen auf vier Jahre festgelegt, womit aArt. 333 Abs. 6 StGB obsolet und gleichzeitig aufgehoben wurde. Insofern galt seit der Revision des Allgemeinen Teils des Strafrechts seit 2007 durchgehend die vierjährige
- 9 - Verjährungsfrist. In Bezug auf die Verjährung ist das neue Recht somit gleich bzw. nicht milder, weshalb das alte Recht, d.h. aArt. 333 Abs. 6 lit. b aStGB i.V.m. aArt. 11 Abs. 1 VStrR anzuwenden ist (Art. 2 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 2 VStrR).
E. 4 Kosten- und Entschädigungen
E. 4.1 Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechts- mittelinstanz, jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Ausgangsgemäss fallen die Gerichtsgebühren für das vorliegende Berufungsverfahren ausser Ansatz. Da das Verfahren direkt an das EJPD zurückzuweisen ist, sind auch die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Über die Kosten des EJPD in der Höhe von Fr. 390.–, bestehend aus Fr. 300.– Spruchgebühr sowie Fr. 90.– Schreibgebühr (Urk. 1/21 ff. S. 7), wird das EJPD zu befinden haben.
E. 4.2 Die Parteien haben bei einer Aufhebung eines Entscheides gemäss Art. 409 StPO Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 436 Abs. 3 StPO). Der Verteidiger der Beschuldigten macht für das gesamte vorliegende Verfahren einen Aufwand von insgesamt Fr. 3'294.52 inkl. Mehrwert- steuer geltend (Urk. 47). Dieser Aufwand ist ausgewiesen und erscheint angemes- sen. Der Beschuldigten ist daher in besagter Höhe eine Prozessentschädigung für die anwaltliche Verteidigung zuzusprechen.
E. 5 Rechtsmittel
E. 5.1 Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Nach Art. 93 BGG ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b). Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss rechtlicher Natur sein.
- 10 -
E. 5.2 Das Bundesgericht hat seine bisherige Rechtsprechung hinsichtlich der An- fechtbarkeit von letztinstanzlichen kantonalen Rückweisungsentscheiden präzisiert und dabei festgehalten, dass gegen Rückweisungsbeschlüsse nach Art. 409 StPO das Rechtsmittel der Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 lit a BGG nicht zur Ver- fügung steht, es sei denn, die beschwerdeführende Partei rüge mit hinreichender Begründung eine Rechtsverweigerung. Letztere liege aber namentlich nur vor, wenn ein Berufungsgericht wiederholt, mithin im Sinne einer eigentlichen Praxis, systematisch Rückweisungsbeschlüsse wegen eines Verfahrensmangels erlasse, welcher entgegen der gefestigten bundesgerichtlichen Praxis gar nicht als schwer- wiegend bzw. heilbar zu qualifizieren sei (BGE 148 IV 155 E. 2.1 ff. und E. 2.5).
E. 5.3 Der vorliegende Beschluss ist damit aus Sicht des Obergerichts nicht anfechtbar. Gleichwohl ist der Beschluss mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen, zumal der Entscheid, ob ein anfechtbarer Beschluss gegeben ist, dem Bundesgericht als Rechtsmittelinstanz obliegt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1014/2019 vom 22. Juni 2020 E. 2.3).
- 11 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom
- Juni 2024 wird aufgehoben und das Verfahren wird im Sinne der Er- wägungen an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr ÜPF, zurückgewiesen.
- Das Berufungsverfahren wird als dadurch erledigt abgeschrieben.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
- Die Kosten des erst- und des zweitinstanzlichen Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Der Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädi- gung von Fr. 3'294.50 (inkl. MwSt) für anwaltliche Verteidigung durch Rechts- anwalt lic. iur. X._____ aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, Dienst Über- wachung Post- und Fernmeldeverkehr ÜPF die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an die Vorinstanz (mit dem Ersuchen, die Akten dem Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, Dienst Überwachung Post- und Fern- meldeverkehr ÜPF, weiterzuleiten).
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- - 12 - sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. Februar 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU240033-O/U/bs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, Oberrichter lic. iur. C. Maira und Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 3. Februar 2025 in Sachen A._____ AG, Beschuldigte und Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
2. Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Verwaltungsbehörden und Berufungsbeklagte betreffend fahrlässige Übertretung des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 6. Juni 2024 (GA230006)
- 2 - Erwägungen:
1. Prozessgeschichte 1.1. Der Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem an- gefochtenen Entscheid, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (Urk. 36 S. 3 f.). 1.2. Mit eingangs im Dispositiv zitiertem Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 6. Juni 2024 wurde die Beschuldigte der fahr- lässigen Übertretung des Bundesgesetzes über den Post- und Fernmeldeverkehr im Sinne von Art. 39 Abs. 1 lit. c BÜPF i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. a, d und e BÜPF und Art. 20 Abs. 1, 2 lit. c und 4 lit. c VÜPF schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 2'000.– bestraft (Urk. 36 S. 19). Nachdem der begründete Entscheid der Beschuldigten am 5. Juli 2024 zugestellt worden war (Urk. 34/3; keine Mittei- lung im Dispositiv), erhob jene die Berufung mit Einreichen der Berufungserklärung vom 24. Juli 2024 innert der Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO (Urk. 35 = Urk. 37). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 14. August 2024 wurde dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement, Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr ÜPF, (im Folgenden EJPD genannt), sowie der Oberstaatsanwaltschaft eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um schriftlich im Doppel zu erklären, ob Anschluss- berufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 39). Das EJPD verzichtete auf Anschlussberufung (Urk. 41), die Oberstaatsanwaltschaft liess sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. Urk. 40). Mit Beschluss vom 17. September 2024 wurde die schriftliche Durchführung des vorliegenden Verfahrens angeordnet und der Beschuldigten Frist angesetzt, die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 42). Innert zwei Mal er- streckter (Urk. 44; Urk. 45) Frist reichte die Beschuldigte ihre Berufungsbegrün- dung vom 25. November 2024 ein (Urk. 46), worauf mit Präsidialverfügung vom
29. November 2024 dem EJPD und der Oberstaatsanwaltschaft eine zwanzig- tägige Frist angesetzt wurde, eine Berufungsantwort einzureichen (Urk. 48). Die Vorinstanz erhielt dieselbe Frist zur freigestellten Vernehmlassung (a.a.O.), ver- zichtete jedoch mit Zuschrift vom 2. Dezember 2024 auf das Einreichen einer Stel-
- 3 - lungnahme (Urk. 50). Das EJPD erstattete am 18. Dezember 2024 seine Beru- fungsantwort (Urk. 51). Seitens der Oberstaatsanwaltschaft ging keine Berufungs- antwort ein. Der Schriftenwechsel erweist sich damit als abgeschlossen.
2. Gültigkeit des Strafbescheids vom 19. April 2023 2.1. Die Beschuldigte beantragt im Hauptstandpunkt eine Verfahrenseinstellung wegen Verjährung und eventualiter die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Rückweisung des Verfahrens an das EJPD. Sie macht geltend, der postalisch per Einschreiben zugestellte Strafbescheid vom 19. April 2023 sei nicht hand- schriftlich unterzeichnet gewesen, sondern digital signiert. Nach der obergerichtli- chen Rechtsprechung habe ein per Post zugestellter Strafbefehl eine persönliche Unterschrift zu enthalten, ansonsten dieser formungültig sei (Urk. 46). 2.2. Das EJPD führt zur Gültigkeit des Strafbescheids zusammengefasst an, Art. 352 ff. i.V.m. Art. 110 StPO finde im vorliegenden Fall keine Anwendung, da Strafbescheide in Art. 64 ff. i.V.m. Art. 31a VStrR abschliessend geregelt seien. Falls man zum gegenteiligen Schluss komme, habe die Rechtsprechung allfällig offene Fragen geklärt, nachdem die bisherige rechtskräftige Rechtsprechung des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, die Rechtsgültigkeit von digital signierten und per Post zugestellten Strafverfügungen bzw. Strafbescheiden des Dienstes ÜPF anerkannt habe. Das EJPD habe auf die Rechtmässigkeit dieser Praxis vertraut und sie fortgesetzt. Im Sinne der Rechtssicherheit sei nicht ersichtlich, weshalb eine langjährige Praxis, die sich etabliert und von den beteiligten Parteien nie in Frage gestellt worden sei, als nicht rechtmässig qualifiziert werden solle, dies käme überspitztem Formalismus gleich. Sodann sei im vorliegenden Verfahren keine Faksimile-Unterschrift, sondern eine digitale Signatur mit Zeitstempel verwendet worden, deren Verifizierbarkeit nicht mit der Faksimile-Unterschrift gleichzusetzen sei. Subsidiär sei zu beachten, dass es genüge, wenn für den Adressaten ersicht- lich und verifizierbar sei, dass der Strafbescheid bzw. die Strafverfügung von der zuständigen Verwaltungseinheit erlassen worden sei. Zudem sei der Strafbescheid vom 19. April 2023 grundsätzlich deckungsgleich mit dem Schlussprotokoll vom
22. Februar 2023, das eine persönliche handschriftliche Unterschrift enthalte. Die digital der Beschuldigten zugestellte Editionsverfügung vom 15. Februar 2023 sei
- 4 - mit der gleichen digitalen Signatur unterschrieben worden und die sonstige posta- lische Korrespondenz sei von der gleichen Verwaltungseinheit und von der glei- chen Adresse per Einschreiben versandt worden, was einen weiteren Nachweis für die Identität der Herstellerin sei. Ein allfälliger Formmangel erweise sich schliesslich nicht als so schwerwiegend, dass es angesichts der besonderen Bedeutung der Rechtssicherheit im Strafrecht gerechtfertigt wäre, dem Strafbescheid im vorliegen- den Fall jegliche Rechtswirkung abzusprechen (Urk. 51). 2.3. Der Strafbescheid vom 19. April 2023 wurde der Beschuldigten postalisch per Einschreiben in Papierform zugestellt. Er war nicht handschriftlich unter- zeichnet, sondern lediglich mit dem Abdruck eines Hinweises, wonach der (Original-)Entscheid mit digitaler Signatur validiert worden sei (Urk. 1/21 ff. S. 8). Dies ist unbestritten und stimmt mit den Akten bzw. dem fraglichen Strafbescheid überein (Urk. 1/21 ff.). 2.4. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VStrR ist der Strafbescheid schriftlich zu erlassen. Art. 31a Abs. 1 VStrR hält – in allgemeinerer Weise – fest, dass Mitteilungen in Schriftform erfolgen, sofern dieses Gesetz (d.h. das VStrR) nichts Abweichendes bestimme. Weitere Ausführungen oder andere Bestimmungen zur Frage, was unter "Schriftlichkeit" zu verstehen ist, fehlen im VStrR. Das VStrR verweist – wie dies Art. 2 VStrR für das materielle Recht tut – für die Regelung des verwaltungsstraf- rechtlichen Verfahrens grundsätzlich nicht auf die StPO. Damit ist das Verhältnis zwischen den Verfahrensbestimmungen des VStrR (Art. 19-103) und der seit 2011 eidgenössischen Regelung des ordentlichen Strafprozesses nicht abschliessend und restlos geklärt. Nur schon angesichts der Tatsache, dass die Verfahrens- bestimmungen des VStrR einen wesentlich geringeren Umfang aufweisen als die Bestimmungen der StPO, wird aber deutlich, dass in der verwaltungsstrafrecht- lichen Praxis für den «Blick über den Tellerrand des VStrR hinaus» vielfach ein hohes Bedürfnis besteht. Angesichts dieser unterschiedlichen Regelungsdichte liegt es auf der Hand, dass bestimmte prozessuale Institute, die in der StPO eine Regelung erfahren haben, im Verwaltungsstrafverfahren nur rudimentär oder über- haupt nicht geregelt sind, Letzteres also lückenhaft ist (BSK VStrR-ACHER- MANN/FRANK, Art. 2 N 64 f.). Im ordentlichen Strafprozess und im Verwaltungs-
- 5 - strafverfahren abweichende Regelungen (und ein «Verbot» des analogen Heran- ziehens von StPO-Bestimmungen) lassen sich sachlich eigentlich nur dann recht- fertigen, wo dies mit der Besonderheit der verwaltungsstrafrechtlichen Materie ge- rechtfertigt worden ist oder gerechtfertigt werden kann (BSK VStrR-ACHER- MANN/FRANK, Art. 2 N 79). Das Bundesgericht kam demgemäss denn auch zum Schluss, dass die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar sind, soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt (BGE 139 IV 246 E. 1.2; bestätigt mit Urteilen des Bundesgerichtes 1B_71/2019 vom 6. Februar 2019 E. 2.1, 1B_437/2018 vom 21. März 2018 E. 1.1, 1B_433/2017 vom 23. Okto- ber 2017 E. 1.1, 1B_210/2017 vom 4. August 2016 E. 1.1). 2.5. Wie bereits erwähnt, führt das VStrR bloss aus, dass Strafbescheide "schrift- lich" zu ergehen haben. Was unter "Schriftlichkeit" zu verstehen ist, wird nicht be- stimmt. Diesbezügliche Ausführungen fehlen im VStrR. Entgegen der Ansicht des EJPD werden die Strafbescheide daher im VStrR nicht abschliessend geregelt. Die Bestimmungen zur Schriftlichkeit der StPO sind daher analog heranzuziehen, zu- mal die Besonderheit der verwaltungsstrafrechtlichen Materie in Bezug auf die Schriftlichkeit respektive die Schriftlichkeit von Strafbescheiden oder -verfügungen keine vom ordentlichen Strafprozess abweichende Regelungen erheischen. 2.6. Ein Strafbefehl – auch im Übertretungsstrafverfahren – enthält die Unter- schrift der ausstellenden Person (Art. 353 Abs. 1 lit. k StPO i.V.m. Art. 357 Abs. 2 StPO). Mit der Unterschrift auf dem Strafbefehl wird kenntlich gemacht, wer Aus- steller desselben ist, wer diesen mithin erlassen und damit einhergehend über Schuld und Strafe entschieden hat. Die eigenhändige Unterschrift bezeugt, dass der Strafbefehl dem tatsächlichen Willen des ausstellenden Staatsanwaltes ent- spricht. Mithin erklärt der Unterzeichner eines Strafbefehls die Übereinstimmung von dessen Inhalt mit dem von ihm gefassten Entscheid und zugleich die formelle Richtigkeit der Ausfertigung. In diesem Sinne stellt die persönliche handschriftliche Unterschrift beim Erlass eines Strafbefehls ein formelles Gültigkeitserfordernis im Interesse der Rechtssicherheit dar (BGE 148 IV 445 E. 1.4.1). Gemäss Art. 86 Abs. 1 StPO können Mitteilungen seitens der Behörden auch elektronisch zuge- stellt werden. Diesfalls sind sie mit einer elektronischen Signatur zu versehen und
- 6 - benötigen das Einverständnis der betroffenen Parteien (Art. 86 Abs. 1 StPO). Der vorliegend zu beurteilende Strafbescheid vom 19. April 2023 wurde der Beschul- digten – unbestrittenermassen – nicht elektronisch zugestellt, sondern die Zustel- lung erfolgte postalisch. Die Bestimmung von Art. 86 StPO ist deswegen nicht an- zuwenden. Es liegt ein nicht elektronischer Strafbescheid vor, der gemäss Art. 353 Abs. 1 lit. k StPO i.V.m. Art. 357 Abs. 2 StPO der persönlichen handschriftlichen Unterschrift des Erstellers bedarf. Wenn der Strafbefehl ausgedruckt per Post zugestellt wird, kann eine qualifizierte elektronische Signatur eine eigenhändige Unterschrift nicht ersetzen, sondern sie würde nur Gültigkeit entfalten, wenn der Strafbefehl elektronisch (gemäss Art. 86 StPO) zugestellt würde, was hier aber gerade nicht der Fall war. So wenig eine elektronisch gesendete Email mit einer eigenhändigen handschriftlichen Unterschrift versehen werden kann, so wenig kann ein Papierdokument mit einer digitalen Unterschrift versehen werden. Physi- kalisch unterschiedliche Medien verlangen eine unterschiedliche, mediums- konforme Unterzeichnung. Eine Vermischung ist nicht möglich und würde dem qualifizierten Authentizitätsnachweis seines Sinnes – die erhöhte Rechtssicher- heit – berauben. Das ist keine Frage des anwendbaren Prozessrechts, sondern geht auch aus dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur hervor (SR 943.03). Nach dessen Artikel Art. 2 lit. a können nur elektronische Daten mit einer elektronischen Signatur versehen werden. Der (papierene) Ausdruck einer elektronischen Signatur erfüllt das Gültigkeitserfordernis nicht (so auch Urteil des Obergerichtes Zürich SU240016 vom 9. Juli 2024 E. 5). Der der Beschuldigten postalisch in Papierform zugestellte, mit einer elektronischen Signatur versehene Strafbescheid vom 19. April 2023 ist daher formungültig. 2.7. Mit – eigenhändig unterzeichnetem – Schreiben vom 31. Mai 2023 ersuchte das EJPD die Oberstaatsanwaltschaft Zürich um Überweisung an das zuständige kantonale Gericht (Urk. 2), welchem Ansinnen die Oberstaatsanwaltschaft mit Überweisung an die Vorinstanz vom 7. Juni 2023 nachkam (Urk. 3). Dadurch wurde der Formmangel nicht geheilt. Der Erlass eines gültigen Strafbefehls bildet nämlich die Voraussetzung der materiellen Beurteilung der Rechtssache durch das Gericht. Die Überweisung an das Gericht ersetzt weder den Strafbefehl, noch heilt sie den Formmangel, was zumindest in jenen Konstellationen gelten muss, in denen auf
- 7 - die eigenhändige Unterschrift des Strafbefehls bewusst im Sinne einer eigentlichen Praxis verzichtet worden ist (BGE 148 IV 445 E. 1.5.1 f.). Vorliegend macht das EJPD nicht geltend, die eigenhändige Unterschrift sei versehentlich unterblieben, sondern – gemäss ihren eigenen Ausführungen (Urk. 51 S. 2) – entspricht es ihrer Praxis, Strafverfügungen bzw. Strafbescheide digital zu signieren und per Post zu- zustellen (sie zitiert ausdrücklich drei Entscheide, die auf solchen Strafbescheiden basieren). Offenbar verzichtet das EJPD im Sinne einer eigentlichen Praxis be- wusst auf die eigenhändige Unterschrift auf Strafbescheiden. Die hier erfolgte Überweisung des Strafbescheids vom 19. April 2023 ersetzt infolgedessen weder den Strafbefehl noch heilt sie den Formmangel. 2.8. Selbst wenn der Beschuldigten "aus präventiven Gründen" der Strafbe- scheid vom 19. April 2023 am 11. Dezember 2024 mit persönlicher Handunter- schrift nochmals zugestellt worden ist (vgl. Urk. 51 S. 3; was nicht belegt ist), würde dies die Formungültigkeit des ursprünglichen Strafbefehls nicht heilen. Der damals versandte Strafbefehl mit dem Abdruck eines Hinweises, wonach das Original elek- tronisch signiert worden sei, bildet Basis des vorliegenden Strafverfahrens. Das Verfahren kann im jetzigen Zeitpunkt, basierend auf einem neuen Strafbefehl, nicht mehr erneut ins Rollen gebracht werden. Wenn seitens des EJPD ferner angeführt wird, der Formmangel erweise sich angesichts der besonderen Bedeutung der Rechtssicherheit im Strafrecht nicht als so schwerwiegend, dass es gerechtfertigt wäre, dem Strafbescheid jegliche Rechtswirkung abzusprechen, führt dies zu keiner anderen Beurteilung, sondern lediglich dazu, dass der Strafbescheid bloss formungültig und nicht nichtig ist (vgl. BGE 148 IV 445 E. 1.4.2; BGE 145 IV 197 E. 1.3.2). Das EJPD verweist schliesslich auf seine langjährige Praxis, auf welche es vertraut habe (vgl. vorne Ziff. 2.2), und verweist auf drei Entscheide von Juni 2023 und Juni 2024 (Urk. 51 S. 2). Von einer langjährigen Praxis kann angesichts dessen noch nicht ausgegangen werden.
3. Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils / Rückweisung 3.1. Nach Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das Berufungsgericht bei wesentlichen, im Berufungsverfahren nicht heilbaren Mängeln das angefochtene Urteil ausnahms- weise auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung
- 8 - und zur Fällung eines neuen Urteils an die Vorinstanz zurück. Dabei bestimmt das Berufungsgericht, welche Verfahrenshandlungen zu wiederholen oder nachzu- holen sind (Abs. 2). Das erstinstanzliche Gericht ist an die vom Berufungsgericht im Rückweisungsbeschluss vertretenen Rechtsauffassungen und an die Weisun- gen gemäss Art. 409 Abs. 2 StPO gebunden (Abs. 3). Art. 409 StPO erwähnt die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft respektive an die Untersuchungsbehörde demzufolge nicht ausdrücklich. Hingegen ist Art. 356 Abs. 5 StPO in Verbindung mit Art. 357 Abs. 1 und Abs. 2 StPO zu entnehmen, dass das (erstinstanzliche) Gericht den ungültigen Strafbefehl aufzuheben und den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Übertretungsstrafbehörde zurückzuweisen hat. 3.2. Das Urteil der Vorinstanz vom 6. Juni 2024 ist demnach aufzuheben. Da eine Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Rückweisung ans EJPD einem prozessualen Leerlauf gleichkäme (vgl. BSK StPO-NIGGLI/HEIMGARTNER, Art. 9 N 63b), ist der Fall zur Berichtigung des Strafbefehls respektive zur korrekten Zustellung an die Beschuldigte mit neuem Rechtsmittelfristenlauf an das EJPD zurückzuweisen. Auch in Nachachtung des Beschleunigungsgebots erscheint die direkte Rückweisung an das EJPD als geboten. 3.3. Die Einstellung des Verfahrens zufolge Verjährung drängt sich – entgegen der Ansicht der Beschuldigten – nicht auf (vgl. Urk. 46). Im Zeitpunkt der strafbaren Handlung, dem 16. Mai 2022, wie auch im Zeitpunkt des Strafbescheids vom
19. April 2023 war zwar in alt Art. 11 Abs. 1 VStrR zu lesen, Übertretungen würden innert zweier Jahre verjähren. Diese Bestimmung wurde jedoch durch die per
1. Januar 2007 in Kraft getretenen Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetz- buches «übersteuert», indem alt Art. 333 Abs. 6 lit. b StGB statuierte, dass die Ver- jährung für Übertretungen in anderen Bundesgesetzen um die ordentliche Dauer verlängert werde, bis die anderen Bundesgesetze entsprechend angepasst werden. Der alte Art. 11 Abs. 1 VStrR wurde dann im Rahmen des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Strafrahmen per 1. Juli 2023 angepasst und die Verjährung für Übertretungen auf vier Jahre festgelegt, womit aArt. 333 Abs. 6 StGB obsolet und gleichzeitig aufgehoben wurde. Insofern galt seit der Revision des Allgemeinen Teils des Strafrechts seit 2007 durchgehend die vierjährige
- 9 - Verjährungsfrist. In Bezug auf die Verjährung ist das neue Recht somit gleich bzw. nicht milder, weshalb das alte Recht, d.h. aArt. 333 Abs. 6 lit. b aStGB i.V.m. aArt. 11 Abs. 1 VStrR anzuwenden ist (Art. 2 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 2 VStrR).
4. Kosten- und Entschädigungen 4.1. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechts- mittelinstanz, jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Ausgangsgemäss fallen die Gerichtsgebühren für das vorliegende Berufungsverfahren ausser Ansatz. Da das Verfahren direkt an das EJPD zurückzuweisen ist, sind auch die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Über die Kosten des EJPD in der Höhe von Fr. 390.–, bestehend aus Fr. 300.– Spruchgebühr sowie Fr. 90.– Schreibgebühr (Urk. 1/21 ff. S. 7), wird das EJPD zu befinden haben. 4.2. Die Parteien haben bei einer Aufhebung eines Entscheides gemäss Art. 409 StPO Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 436 Abs. 3 StPO). Der Verteidiger der Beschuldigten macht für das gesamte vorliegende Verfahren einen Aufwand von insgesamt Fr. 3'294.52 inkl. Mehrwert- steuer geltend (Urk. 47). Dieser Aufwand ist ausgewiesen und erscheint angemes- sen. Der Beschuldigten ist daher in besagter Höhe eine Prozessentschädigung für die anwaltliche Verteidigung zuzusprechen.
5. Rechtsmittel 5.1. Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Nach Art. 93 BGG ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b). Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss rechtlicher Natur sein.
- 10 - 5.2. Das Bundesgericht hat seine bisherige Rechtsprechung hinsichtlich der An- fechtbarkeit von letztinstanzlichen kantonalen Rückweisungsentscheiden präzisiert und dabei festgehalten, dass gegen Rückweisungsbeschlüsse nach Art. 409 StPO das Rechtsmittel der Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 lit a BGG nicht zur Ver- fügung steht, es sei denn, die beschwerdeführende Partei rüge mit hinreichender Begründung eine Rechtsverweigerung. Letztere liege aber namentlich nur vor, wenn ein Berufungsgericht wiederholt, mithin im Sinne einer eigentlichen Praxis, systematisch Rückweisungsbeschlüsse wegen eines Verfahrensmangels erlasse, welcher entgegen der gefestigten bundesgerichtlichen Praxis gar nicht als schwer- wiegend bzw. heilbar zu qualifizieren sei (BGE 148 IV 155 E. 2.1 ff. und E. 2.5). 5.3. Der vorliegende Beschluss ist damit aus Sicht des Obergerichts nicht anfechtbar. Gleichwohl ist der Beschluss mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen, zumal der Entscheid, ob ein anfechtbarer Beschluss gegeben ist, dem Bundesgericht als Rechtsmittelinstanz obliegt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1014/2019 vom 22. Juni 2020 E. 2.3).
- 11 - Es wird beschlossen:
1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom
6. Juni 2024 wird aufgehoben und das Verfahren wird im Sinne der Er- wägungen an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr ÜPF, zurückgewiesen.
2. Das Berufungsverfahren wird als dadurch erledigt abgeschrieben.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
4. Die Kosten des erst- und des zweitinstanzlichen Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
5. Der Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädi- gung von Fr. 3'294.50 (inkl. MwSt) für anwaltliche Verteidigung durch Rechts- anwalt lic. iur. X._____ aus der Gerichtskasse zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, Dienst Über- wachung Post- und Fernmeldeverkehr ÜPF die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an die Vorinstanz (mit dem Ersuchen, die Akten dem Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, Dienst Überwachung Post- und Fern- meldeverkehr ÜPF, weiterzuleiten).
7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau-
- 12 - sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. Februar 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut lic. iur. S. Maurer