Sachverhalt
2.1. Die Vorinstanz sah den Anklagesachverhalt als erstellt an. Sie handelte den subjektiven Teil des Anklagesachverhaltes – in Anbetracht der engen Verknüpfung zur sich hinsichtlich Vorsatz bzw. Fahrlässigkeit stellenden Rechtsfrage – im Rahmen der rechtlichen Würdigung ab (vgl. Urk. 43 E. II.2.2. S. 5 f.). 2.2. Hinsichtlich der vom Beschuldigten – wenn auch nur im Rahmen der Begründung seines Antrags auf Nichteintreten – angeführten Zweifel an der Geschwindigkeitsmessung bzw. dem eingesetzten Messgerät (Urk. 47), kann ohne weiteres auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 E. II.4.2.1-4.2.2. S. 7 f.). Diese bedürfen keinerlei Ergänzungen. Es beste- hen vorliegend keine Zweifel an der Korrektheit der vorgenommenen Geschwindig- keitsmessung. Demgemäss ist der objektive Sachverhalt im Sinne der vorinstanz- lichen Erwägungen erstellt. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte 69 km/h gefahren ist. Der Vorinstanz folgend ist der subjektive Sachverhalt sodann unter dem Titel der rechtlichen Würdigung abzuhandeln.
3. Rechtliche Würdigung 3.1. Das Statthalteramt macht in seiner Berufungsbegründung geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. Hierzu führte es aus, diese habe festgestellt, dass die Geschwindigkeitsdaten von TESLA keine Rolle spielen würden. Aufgrund dessen und der einwandfreien Laser-Geschwindig- keitsmessung der Kantonspolizei Zürich, könne nicht auf eine fahrlässige Tatbe- gehung geschlossen werden. Die technischen Möglichkeiten des Tempomaten und Autopiloten seien sodann nicht ausreichend gewürdigt worden. Diese Systeme seien nicht narrensicher und unterlägen bestimmten Limitierungen, insbesondere in Bezug auf die Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit. Die alleinige Abstützung auf diese Systeme ohne zusätzliche Kontrolle zeige eine Missachtung der grund- legenden Pflichten eines Teilnehmers im motorisierten Individualverkehr und unter- stütze den Vorwurf des Eventualvorsatzes (Urk. 44 S. 11). 3.2. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die
- 8 - festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweisen). 3.3. Das Statthalteramt begründet nicht, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht davon ausging, dass die Daten von Tesla zur Erstellung des Tatbestands nicht relevant seien, sondern kritisiert den hieraus gezogenen Schluss. Dieser betrifft die rechtliche Würdigung und nicht die Sachverhaltserstellung. Unter dem Titel der Sachverhaltserstellung hatte die Vorinstanz lediglich festzustellen, ob der Beschul- digte zum eingeklagten Zeitpunkt, am eingeklagten Ort die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um netto 19 km/h überschritten hat. Sodann stellte sich unter diesem Titel die Frage, was der Beschuldigte hierbei wollte und in Kauf nahm. Inwiefern die Vorinstanz diesbezüglich den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hat, vermag das Statthalteramt nicht aufzuzeigen und ist auch nicht ersichtlich. Auch die Frage, ob der Beschuldigte sich auf den Tempomaten verlassen durfte bzw. ob dies eine Missachtung der grundlegenden Pflichten eines Teilnehmers im motori- sierten Individualverkehr darstellt und zur Annahme von Vorsatz führt, stellt eine Rechtsfrage dar. 3.4. Das Statthalteramt machte im Wesentlichen geltend, der Beschuldigte habe auf seinen adaptiven TESLA-Tempomaten vertraut und zusätzlich einen eigenen Toleranzzuschlag von 10 km/h hinzugefügt. Damit habe er bezüglich dieser Geschwindigkeitsüberschreitung vorsätzlich gehandelt. Da sowohl der Tempomat als auch der Autopilot nicht immer exakt arbeiten würden, habe er auch mit einer möglichen zusätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung rechnen müssen. Da er trotzdem auf das System vertraut habe, habe er eine weitere Geschwindigkeits- überschreitung in Kauf genommen, was auf Eventualvorsatz hinsichtlich der 19 km/h schliessen lasse. Mithin habe er vorsätzlich eine Geschwindigkeitsüber- schreitung von 10 km/h begangen und eventualvorsätzlich eine solche von 19 km/h. Sodann habe er trotz der ihm bekannten örtlichen Gegebenheiten während der Fahrt die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs nicht überprüft. Dadurch habe er zumindest billigend in Kauf genommen, dass er die signalisierte Höchstge- schwindigkeit überschreite (Urk. 44 S. 10).
- 9 - 3.5. Fahrlässig handelt, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinem persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 SVG, vgl. auch BSK SVG-KESHELAVA/DANGUBIC, Art. 100 N 3). Vorsätzlich handelt hingegen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt, wobei es bereits genügt, die Verwirklichung der Tat für möglich zu halten und diese in Kauf zu nehmen (Art. 12 Abs. 2 StGB). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht – bei Fehlen eines Geständnisses der beschul- digten Person – aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathand- lung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolge- rung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereit- schaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 133 IV 222 E. 5.3. mit Verweisen). 3.6. Der Beschuldigte stellte seinen eigenen Angaben zufolge den Tempomaten auf 60 km/h ein (Urk. 8 F/A 5), wobei unklar bleibt, auf welchem Streckenabschnitt dies geschah. Im Zweifel zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er dies tat, als die Maximalgeschwindigkeit noch 60 km/h betrug, was sich auch bereits deshalb aufdrängt, weil er bereits nach 135 Metern in der 50er Zone geblitzt und angehalten wurde (vgl. Urk. 8 F/A 9). Damit hat der Beschuldigte seinen Tempomaten nicht in der 50er Zone und damit vorsätzlich um 10 km/h zu schnell eingestellt. 3.7. Der Beschuldigte machte geltend, die Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h nicht gesehen zu haben. Sein Tempomat passe sich dieser jedoch automatisch an (Urk. 8 F/A 6). Es habe sich um eine Strecke gehandelt, bei der kurz zuvor die zugelassene Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h auf 50 km/h
- 10 - reduziert und kurz später wieder auf 80 km/h angehoben worden sei (Urk. 14 S. 4). Er kenne die Strecke gut und fahre diese oft, da er dort seinen Tesla laden gehe (Urk. 14 S. 3). Auf den Tacho habe er nicht geschaut (Prot. I S. 15). 3.8. Der Beschuldigte machte zwar geltend, die Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h nicht wahrgenommen zu haben (Urk. 8 F/A 6). Dies ist jedoch als reine Schutzbehauptung zu werten, schliesslich kannte er die auf der von ihm befahrenen Strecke jeweils erlaubten Höchstgeschwindigkeiten gemäss eigenen Angaben sehr wohl und befuhr diese auch regelmässig, kannte sie mithin gut (Urk. 14 S. 4). Damit ist davon auszugehen, dass er genau wusste, dass auf dem infrage stehenden Streckenabschnitt eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gilt. 3.9. Zur Zuverlässigkeit von Tempomaten und Autopiloten hat sich die Vorinstanz lediglich dahingehend geäussert, dass diese kein Garant dafür seien, dass die signalisierte Höchstgeschwindigkeit eingehalten werde (Urk. 43 E. II.4.2.3. S. 8). Dem ist zuzustimmen. Wie das Statthalteramt richtigerweise ausführte, arbeiten diese nicht immer ganz exakt und ein einwandfreies Funktionieren ist nicht jederzeit gewährleistet, wovor die Hersteller auch warnen und was als gerichts- notorisch zu gelten hat. So kann es beispielsweise auch ohne das Vorliegen eines technischen Defekts vorkommen, dass die erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung falsch ist (z.B. durch das Auslesen eines zu einer Ausfahrt oder zu einem mit Höchstgeschwindigkeitsangabe ausgestatteten Fahrzeug gehörenden Signals). Gemäss Angaben des Beschuldigten bedarf der Tempomat sodann möglicher- weise einiger Zeit, um die Geschwindigkeit zu ändern (Prot. I S. 13). Die Höchst- geschwindigkeit ist jedoch bereits ab Höhe der Signaltafel einzuhalten. 3.10. Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Diese Verantwortung kann nicht an ein Assistenzsystem wie einen Tempomaten oder Autopiloten abgegeben werden. Der Beschuldigte stellte seinen Tempomaten auf 60 km/h ein und kontrollierte das Funktionieren der automatischen Anpassung im Wissen um die sich ändernden Geschwindigkeitsbegrenzungen auf der von ihm befahrenen Strecke nicht. Damit hat der Beschuldigte eine elementare Sorgfaltspflicht verletzt. Er gibt selbst an, ein geübter Autofahrer zu sein, welcher einen Geschwindigkeitsunterschied von
- 11 - 50 km/h gegenüber 70 km/h ohne weiteres am Fahrgefühl erkennt (Prot. I S. 16 f.). Der Beschuldigte verzichtete vorliegend nicht nur darauf, die von ihm gefahrene Geschwindigkeit mittels Blick auf den Tacho zu kontrollieren, sondern muss (im Wissen um die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h) auch gespürt haben, dass er schneller fährt als erlaubt, was für einen geübten Autofahrer wie den Beschuldigten, der die Strecke gut kennt, denn auch ohne weiteres möglich ist. Er fuhr sodann nicht nur 60 km/h sondern ganze 69 km/h. Dennoch entschied er sich gegen einen kontrollierenden Blick auf den Tacho und eine Verlangsamung seines Fahrzeugs. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Geschwindig- keitsüberschreitung mindestens in Kauf genommen und die Tat damit eventualvor- sätzlich begangen hat. III. Strafe
1. Vorbringen des Statthalteramtes Das Statthalteramt machte geltend, die Geschwindigkeitsüberschreitung könne nicht im Rahmen des Ordnungsbussenverfahrens abgewickelt werden, daher erscheine die vorinstanzliche Bussenbemessung nicht angemessen und entspre- che nicht dem Tatbestand. 2021 habe er ein steuerbares Einkommen von Fr. 137'500.– und 2022 ein solches von Fr. 159'000.– aufgewiesen. Damit sei eine Busse von Fr. 410.– adäquat (Urk. 44 S. 14 f.).
2. Strafzumessung 2.1. Wie die Vorinstanz richtig erkannte wird eine Verletzung von Art. 90 Abs. 1 SVG mit einer Busse bestraft, wobei der Strafrahmen Fr. 1.– bis Fr. 10'000.– beträgt (Art. 106 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG). Auf die Ausführungen zu den Strafzumessungsregeln der Vorinstanz kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 43 E. IV.1.2. S. 12 f.). 2.2. Wie soeben ausgeführt, hat der Beschuldigte die maximal erlaubte Höchst- geschwindigkeit von 50 km/h innerorts auf einer ihm gut bekannten Strecke um 19 km/h überschritten. Hierbei kam es weder zu einem Personen- noch zu einem Sachschaden. Eine hohe kriminelle Energie ist nicht erkennbar. Es wären sodann
- 12 - schwerere einfache Verkehrsregelverletzungen denkbar. Das objektive Verschul- den ist unter diesen Umständen als noch leicht zu qualifizieren. Wenngleich vor- liegend – wie das Statthalteramt zurecht festhält – keine Ordnungsbusse ausge- sprochen wird, ist es zulässig sich vor Augen zu führen, dass die Schweizerische Staatsanwaltschaftskonferenz (SSK) als Strafmassempfehlung bei einer Tempo- überschreitung von 16-20 km/h bei einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h eine Busse von Fr. 400.– vorsieht (Schweizerische Staatsanwaltschafts- konferenz SSK, Strafmassempfehlung SVG, S.1, abrufbar unter: www.ssk-cmp.ch Dienstleistungen Empfehlungen der SSK Strafzumessung Strafmass- empfehlungen SVG, zuletzt abgerufen am: 14. November 2024). 2.3. In subjektiver Hinsicht liegt eventualvorsätzliches Handeln vor. Dies vermag das objektive Verschulden leicht zu relativieren. Weitere Anhaltspunkte, welche das objektive Verschulden relativieren würden, sind in den Akten nicht ersichtlich. Damit liegt ein leichtes Verschulden vor. 2.4. Der Beschuldigte hat keine Kinder und lebt alleine in seinem Eigenheim. Seit September 2023 ist er auf Arbeitssuche und erhält Taggelder von ungefähr Fr. 7'000.– im Monat. Unter Abzug der Hypothek verfügt er über ein Vermögen von Fr. 600'000.– (Prot. I S. 11). Damit befindet sich der Beschuldigte trotz seiner derzeitigen Arbeitslosigkeit in guten aber nicht ausserordentlichen finanziellen Ver- hältnissen. Die Tatsache, dass er nicht vorbestraft ist wirkt sich strafzumessungs- neutral aus. Der Beschuldigte zeigte in der Tat weder Einsicht noch Reue. Damit rechtfertigt sich zwar keine Reduktion der Strafe, jedoch auch keine Erhöhung. Schliesslich stellte sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, sich auf den Tempo- maten verlassen zu haben, weshalb er es nicht für möglich erachte, 72 km/h gefahren zu sein. Eine ausserordentliche Uneinsichtigkeit, welche eine Erhöhung der Strafe rechtfertigen würde, ist darin nicht zu erblicken. Eine solche ist sodann auch weder aus seiner generellen Korrespondenz mit dem Statthalteramt noch seinem Antrag, die Geschwindigkeitsdaten seines Fahrzeugs zu edieren, ersicht- lich. Schliesslich hat der Beschuldigte das Recht – auch mehrfach – Beweisanträge zu stellen (Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO). Die Ausübung dieses Rechts darf ihm nicht angelastet werden.
- 13 - 2.5. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungskomponenten recht- fertigt es sich dem Beschuldigten eine Busse von Fr. 400.– aufzuerlegen.
3. Vollzug und Ersatzfreiheitsstrafe Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Für den Fall, dass der Beschul- digte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist sodann eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 StGB). IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsauflage 1.1. Das Statthalteramt beantragt, dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Kosten (samt Kosten für das Untersuchungsverfahren) vollumfänglich aufzuerlegen (Urk. 44 S. 15). 1.2. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten die Gerichtskosten zu zwei Dritteln und die Kosten des Statthalteramtes vollumfänglich auferlegt (Dispositivziffer 5). Dies mit der Begründung, dass er nur wegen fahrlässiger Begehung schuldig zu sprechen sei (Urk. 43 E. VI.1. S. 15). Nachdem der Beschuldigte nunmehr wegen vorsätzlicher Tatbegehung und zu einer höheren Strafe verurteilt wird, sind dem Beschuldigten sämtliche Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens samt Kosten der Untersuchung aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 1'800.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). 2.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Statthalteramt obsiegt mit seinen Berufungsanträgen praktisch vollumfänglich, während der Beschuldigte mit seinem Begehren um Nichteintreten auf die Berufung unterlag. Es
- 14 - rechtfertigt sich daher dem Beschuldigten die Kosten für das Berufungsverfahren vollumfänglich aufzuerlegen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelge- richt Strafsachen, vom 16. Februar 2024, wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. […]
2. […]
3. […]
4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–. Allfällige weitere Aus- lagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung verzichtete, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
5. […]
6. [Mitteilungen]
7. [Rechtsmittel]"
2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Urteil.
- 15 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV.
2. Der Beschuldigte wird mit Fr. 400.– Busse bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
3. Die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sowie des Untersu- chungsverfahrens (Fr. 430.– Gebühren und Auslagen sowie Fr. 80.– nach- trägliche Gebühren) werden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt. Über die Kosten für das Gerichtsverfahren stellt die Gerichtskasse Rech- nung. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens sowie die Busse werden durch das Statthalteramt des Bezirkes Pfäffikon eingefordert.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an den Beschuldigten das Statthalteramt Bezirk Pfäffikon die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen (Halter-Nr. 1) die Vorinstanz.
7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 16 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 17. Dezember 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw A. Blaser
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Das Statthalteramt beantragt, dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Kosten (samt Kosten für das Untersuchungsverfahren) vollumfänglich aufzuerlegen (Urk. 44 S. 15).
E. 1.2 Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten die Gerichtskosten zu zwei Dritteln und die Kosten des Statthalteramtes vollumfänglich auferlegt (Dispositivziffer 5). Dies mit der Begründung, dass er nur wegen fahrlässiger Begehung schuldig zu sprechen sei (Urk. 43 E. VI.1. S. 15). Nachdem der Beschuldigte nunmehr wegen vorsätzlicher Tatbegehung und zu einer höheren Strafe verurteilt wird, sind dem Beschuldigten sämtliche Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens samt Kosten der Untersuchung aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 1.3 Gegen das gleichentags mündlich eröffnete und dem Statthalteramt Bezirk Pfäffikon (nachfolgend: Statthalteramt) am 20. Februar 2024 zugestellte Urteil (Urk. 39) erhob das Statthalteramt fristgerecht Berufung (Urk. 35). Der Beschul- digte wiederum erklärte mit Schreiben vom 19. Februar 2024 auf eine schriftliche Begründung zu verzichten, sich jedoch die Einleitung eines Revisionsverfahrens vorzubehalten (Urk. 36). Das begründete Urteil wurde dem Statthalteramt am
10. Mai 2024 zugestellt (Urk. 42/1) und am 21. Mai 2024 reichte dieses fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 44). Mit Präsidialverfügung vom 28. Mai 2024 wurde dem Beschuldigten eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben oder ob begründet ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt wird (Urk. 45). Mit Eingabe vom 18. Juni 2024 beantragte dieser innert Frist ein Nichteintreten auf die Berufung (Urk. 46 i.V.m. Urk. 47).
E. 1.4 Mit Beschluss vom 24. Juni 2024 wurde auf die Berufung eingetreten und den Parteien mitgeteilt, dass das Berufungsverfahren schriftlich durchgeführt wird. Dem Statthalteramt wurde sodann Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen oder mitzuteilen, ob die Eingabe vom 21. Mai 2024 als vollständige Berufungsbegründung anzusehen sei (Urk. 49). Der Beschuldigte er- klärte mit Schreiben vom 8. Juli 2024, das Eintreten auf die Berufung zur Kenntnis zu nehmen und machte diverse Ausführungen zur Sache (Urk. 51). Das Statt- halteramt erklärte sodann mit Eingabe vom 15. Juli 2024 fristgerecht, die Eingabe vom 21. Mai 2024 sei als vollständige Berufungsbegründung anzusehen (Urk. 50 i.V.m. Urk. 53). Mit Präsidialverfügung vom 18. Juli 2024 wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufungsantwort einzureichen, unter der Androhung, dass Säumnis als Verzicht gelte und diesfalls aufgrund der Akten entschieden werde. Sodann wurde der Vorinstanz Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung ge- geben (Urk. 54). Innert Frist erklärte die Vorinstanz Verzicht auf Vernehmlassung.
- 5 - Der Beschuldigte liess sich hingegen nicht vernehmen (Urk. 55 i.V.m. Urk. 56), weswegen androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden ist.
E. 2 Kognition des Berufungsgerichts
E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 1'800.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG).
E. 2.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Statthalteramt obsiegt mit seinen Berufungsanträgen praktisch vollumfänglich, während der Beschuldigte mit seinem Begehren um Nichteintreten auf die Berufung unterlag. Es
- 14 - rechtfertigt sich daher dem Beschuldigten die Kosten für das Berufungsverfahren vollumfänglich aufzuerlegen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelge- richt Strafsachen, vom 16. Februar 2024, wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. […]
2. […]
3. […]
E. 2.3 In subjektiver Hinsicht liegt eventualvorsätzliches Handeln vor. Dies vermag das objektive Verschulden leicht zu relativieren. Weitere Anhaltspunkte, welche das objektive Verschulden relativieren würden, sind in den Akten nicht ersichtlich. Damit liegt ein leichtes Verschulden vor.
E. 2.4 Der Beschuldigte hat keine Kinder und lebt alleine in seinem Eigenheim. Seit September 2023 ist er auf Arbeitssuche und erhält Taggelder von ungefähr Fr. 7'000.– im Monat. Unter Abzug der Hypothek verfügt er über ein Vermögen von Fr. 600'000.– (Prot. I S. 11). Damit befindet sich der Beschuldigte trotz seiner derzeitigen Arbeitslosigkeit in guten aber nicht ausserordentlichen finanziellen Ver- hältnissen. Die Tatsache, dass er nicht vorbestraft ist wirkt sich strafzumessungs- neutral aus. Der Beschuldigte zeigte in der Tat weder Einsicht noch Reue. Damit rechtfertigt sich zwar keine Reduktion der Strafe, jedoch auch keine Erhöhung. Schliesslich stellte sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, sich auf den Tempo- maten verlassen zu haben, weshalb er es nicht für möglich erachte, 72 km/h gefahren zu sein. Eine ausserordentliche Uneinsichtigkeit, welche eine Erhöhung der Strafe rechtfertigen würde, ist darin nicht zu erblicken. Eine solche ist sodann auch weder aus seiner generellen Korrespondenz mit dem Statthalteramt noch seinem Antrag, die Geschwindigkeitsdaten seines Fahrzeugs zu edieren, ersicht- lich. Schliesslich hat der Beschuldigte das Recht – auch mehrfach – Beweisanträge zu stellen (Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO). Die Ausübung dieses Rechts darf ihm nicht angelastet werden.
- 13 -
E. 2.5 Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungskomponenten recht- fertigt es sich dem Beschuldigten eine Busse von Fr. 400.– aufzuerlegen.
E. 3 Vollzug und Ersatzfreiheitsstrafe Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Für den Fall, dass der Beschul- digte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist sodann eine Ersatzfreiheitsstrafe von
E. 3.1 Das Statthalteramt macht in seiner Berufungsbegründung geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. Hierzu führte es aus, diese habe festgestellt, dass die Geschwindigkeitsdaten von TESLA keine Rolle spielen würden. Aufgrund dessen und der einwandfreien Laser-Geschwindig- keitsmessung der Kantonspolizei Zürich, könne nicht auf eine fahrlässige Tatbe- gehung geschlossen werden. Die technischen Möglichkeiten des Tempomaten und Autopiloten seien sodann nicht ausreichend gewürdigt worden. Diese Systeme seien nicht narrensicher und unterlägen bestimmten Limitierungen, insbesondere in Bezug auf die Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit. Die alleinige Abstützung auf diese Systeme ohne zusätzliche Kontrolle zeige eine Missachtung der grund- legenden Pflichten eines Teilnehmers im motorisierten Individualverkehr und unter- stütze den Vorwurf des Eventualvorsatzes (Urk. 44 S. 11).
E. 3.2 Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die
- 8 - festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweisen).
E. 3.3 Das Statthalteramt begründet nicht, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht davon ausging, dass die Daten von Tesla zur Erstellung des Tatbestands nicht relevant seien, sondern kritisiert den hieraus gezogenen Schluss. Dieser betrifft die rechtliche Würdigung und nicht die Sachverhaltserstellung. Unter dem Titel der Sachverhaltserstellung hatte die Vorinstanz lediglich festzustellen, ob der Beschul- digte zum eingeklagten Zeitpunkt, am eingeklagten Ort die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um netto 19 km/h überschritten hat. Sodann stellte sich unter diesem Titel die Frage, was der Beschuldigte hierbei wollte und in Kauf nahm. Inwiefern die Vorinstanz diesbezüglich den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hat, vermag das Statthalteramt nicht aufzuzeigen und ist auch nicht ersichtlich. Auch die Frage, ob der Beschuldigte sich auf den Tempomaten verlassen durfte bzw. ob dies eine Missachtung der grundlegenden Pflichten eines Teilnehmers im motori- sierten Individualverkehr darstellt und zur Annahme von Vorsatz führt, stellt eine Rechtsfrage dar.
E. 3.4 Das Statthalteramt machte im Wesentlichen geltend, der Beschuldigte habe auf seinen adaptiven TESLA-Tempomaten vertraut und zusätzlich einen eigenen Toleranzzuschlag von 10 km/h hinzugefügt. Damit habe er bezüglich dieser Geschwindigkeitsüberschreitung vorsätzlich gehandelt. Da sowohl der Tempomat als auch der Autopilot nicht immer exakt arbeiten würden, habe er auch mit einer möglichen zusätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung rechnen müssen. Da er trotzdem auf das System vertraut habe, habe er eine weitere Geschwindigkeits- überschreitung in Kauf genommen, was auf Eventualvorsatz hinsichtlich der 19 km/h schliessen lasse. Mithin habe er vorsätzlich eine Geschwindigkeitsüber- schreitung von 10 km/h begangen und eventualvorsätzlich eine solche von 19 km/h. Sodann habe er trotz der ihm bekannten örtlichen Gegebenheiten während der Fahrt die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs nicht überprüft. Dadurch habe er zumindest billigend in Kauf genommen, dass er die signalisierte Höchstge- schwindigkeit überschreite (Urk. 44 S. 10).
- 9 -
E. 3.5 Fahrlässig handelt, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinem persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 SVG, vgl. auch BSK SVG-KESHELAVA/DANGUBIC, Art. 100 N 3). Vorsätzlich handelt hingegen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt, wobei es bereits genügt, die Verwirklichung der Tat für möglich zu halten und diese in Kauf zu nehmen (Art. 12 Abs. 2 StGB). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht – bei Fehlen eines Geständnisses der beschul- digten Person – aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathand- lung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolge- rung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereit- schaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 133 IV 222 E. 5.3. mit Verweisen).
E. 3.6 Der Beschuldigte stellte seinen eigenen Angaben zufolge den Tempomaten auf 60 km/h ein (Urk. 8 F/A 5), wobei unklar bleibt, auf welchem Streckenabschnitt dies geschah. Im Zweifel zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er dies tat, als die Maximalgeschwindigkeit noch 60 km/h betrug, was sich auch bereits deshalb aufdrängt, weil er bereits nach 135 Metern in der 50er Zone geblitzt und angehalten wurde (vgl. Urk. 8 F/A 9). Damit hat der Beschuldigte seinen Tempomaten nicht in der 50er Zone und damit vorsätzlich um 10 km/h zu schnell eingestellt.
E. 3.7 Der Beschuldigte machte geltend, die Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h nicht gesehen zu haben. Sein Tempomat passe sich dieser jedoch automatisch an (Urk. 8 F/A 6). Es habe sich um eine Strecke gehandelt, bei der kurz zuvor die zugelassene Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h auf 50 km/h
- 10 - reduziert und kurz später wieder auf 80 km/h angehoben worden sei (Urk. 14 S. 4). Er kenne die Strecke gut und fahre diese oft, da er dort seinen Tesla laden gehe (Urk. 14 S. 3). Auf den Tacho habe er nicht geschaut (Prot. I S. 15).
E. 3.8 Der Beschuldigte machte zwar geltend, die Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h nicht wahrgenommen zu haben (Urk. 8 F/A 6). Dies ist jedoch als reine Schutzbehauptung zu werten, schliesslich kannte er die auf der von ihm befahrenen Strecke jeweils erlaubten Höchstgeschwindigkeiten gemäss eigenen Angaben sehr wohl und befuhr diese auch regelmässig, kannte sie mithin gut (Urk. 14 S. 4). Damit ist davon auszugehen, dass er genau wusste, dass auf dem infrage stehenden Streckenabschnitt eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gilt.
E. 3.9 Zur Zuverlässigkeit von Tempomaten und Autopiloten hat sich die Vorinstanz lediglich dahingehend geäussert, dass diese kein Garant dafür seien, dass die signalisierte Höchstgeschwindigkeit eingehalten werde (Urk. 43 E. II.4.2.3. S. 8). Dem ist zuzustimmen. Wie das Statthalteramt richtigerweise ausführte, arbeiten diese nicht immer ganz exakt und ein einwandfreies Funktionieren ist nicht jederzeit gewährleistet, wovor die Hersteller auch warnen und was als gerichts- notorisch zu gelten hat. So kann es beispielsweise auch ohne das Vorliegen eines technischen Defekts vorkommen, dass die erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung falsch ist (z.B. durch das Auslesen eines zu einer Ausfahrt oder zu einem mit Höchstgeschwindigkeitsangabe ausgestatteten Fahrzeug gehörenden Signals). Gemäss Angaben des Beschuldigten bedarf der Tempomat sodann möglicher- weise einiger Zeit, um die Geschwindigkeit zu ändern (Prot. I S. 13). Die Höchst- geschwindigkeit ist jedoch bereits ab Höhe der Signaltafel einzuhalten.
E. 3.10 Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Diese Verantwortung kann nicht an ein Assistenzsystem wie einen Tempomaten oder Autopiloten abgegeben werden. Der Beschuldigte stellte seinen Tempomaten auf 60 km/h ein und kontrollierte das Funktionieren der automatischen Anpassung im Wissen um die sich ändernden Geschwindigkeitsbegrenzungen auf der von ihm befahrenen Strecke nicht. Damit hat der Beschuldigte eine elementare Sorgfaltspflicht verletzt. Er gibt selbst an, ein geübter Autofahrer zu sein, welcher einen Geschwindigkeitsunterschied von
- 11 - 50 km/h gegenüber 70 km/h ohne weiteres am Fahrgefühl erkennt (Prot. I S. 16 f.). Der Beschuldigte verzichtete vorliegend nicht nur darauf, die von ihm gefahrene Geschwindigkeit mittels Blick auf den Tacho zu kontrollieren, sondern muss (im Wissen um die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h) auch gespürt haben, dass er schneller fährt als erlaubt, was für einen geübten Autofahrer wie den Beschuldigten, der die Strecke gut kennt, denn auch ohne weiteres möglich ist. Er fuhr sodann nicht nur 60 km/h sondern ganze 69 km/h. Dennoch entschied er sich gegen einen kontrollierenden Blick auf den Tacho und eine Verlangsamung seines Fahrzeugs. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Geschwindig- keitsüberschreitung mindestens in Kauf genommen und die Tat damit eventualvor- sätzlich begangen hat. III. Strafe
1. Vorbringen des Statthalteramtes Das Statthalteramt machte geltend, die Geschwindigkeitsüberschreitung könne nicht im Rahmen des Ordnungsbussenverfahrens abgewickelt werden, daher erscheine die vorinstanzliche Bussenbemessung nicht angemessen und entspre- che nicht dem Tatbestand. 2021 habe er ein steuerbares Einkommen von Fr. 137'500.– und 2022 ein solches von Fr. 159'000.– aufgewiesen. Damit sei eine Busse von Fr. 410.– adäquat (Urk. 44 S. 14 f.).
2. Strafzumessung
E. 4 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–. Allfällige weitere Aus- lagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung verzichtete, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
E. 5 […]
E. 6 [Mitteilungen]
E. 7 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 16 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 17. Dezember 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw A. Blaser
Dispositiv
- Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen Überschreitung der Höchstgeschwin- digkeit i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Abs. 1 SVG sowie i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 240.–.
- Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–. Allfällige weitere Auslagen blei- ben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
- Die Gerichtskosten werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. Im Restbetrag werden die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten des Statthalteramtes des Bezirkes Pfäffikon im Betrag von Fr. 510.– (Fr. 430.– Gebühren und Auslagen sowie Fr. 80.– nachträgliche Gebühren) werden dem Beschuldigten auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 240.– werden durch das Statthalteramt des Bezirkes Pfäffikon eingefordert.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)" - 3 - Berufungsanträge: a) Des Statthalteramtes Bezirk Pfäffikon: (Urk. 44 S. 2)
- Das Urteil der Vorinstanz sei in Bezug auf die rechtliche Würdigung des subjektiven Tatbestands und die Beweiswürdigung und die Bemessung der Busse aufzuheben.
- Der Beschuldigte sei der vorsätzlichen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV schuldig zu sprechen.
- Die Strafe sei entsprechend der vorsätzlichen Tatbestandsmässigkeit neu zu bemessen.
- Unter Kostenfolge des Untersuchungs-, erst- und zweitinstanzlichen Verfah- rens zulasten des Beschuldigten. b) Des Beschuldigten: (Urk. 47) Nichteintreten auf die Berufung. Erwägungen: I. Prozessgeschichte / Prozessuales
- Verfahrensgang 1.1. Der Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem an- gefochtenen Entscheid (Urk. 43 S. 3 f.). 1.2. Mit Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Pfäffikon (nachfolgend: Vorinstanz) vom 16. Februar 2024 wurde der Beschuldigte der fahrlässigen Über- schreitung der Höchstgeschwindigkeit i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Abs. 1 SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV - 4 - schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 240.– bestraft. Die Entscheid- gebühr in der Höhe von Fr. 1'500.– wurde dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auf- erlegt. Die weiteren Kosten im Umfang von Fr. 510.– wurden dem Beschuldigten hingegen vollumfänglich auferlegt (Urk. 43 S. 15 f.). 1.3. Gegen das gleichentags mündlich eröffnete und dem Statthalteramt Bezirk Pfäffikon (nachfolgend: Statthalteramt) am 20. Februar 2024 zugestellte Urteil (Urk. 39) erhob das Statthalteramt fristgerecht Berufung (Urk. 35). Der Beschul- digte wiederum erklärte mit Schreiben vom 19. Februar 2024 auf eine schriftliche Begründung zu verzichten, sich jedoch die Einleitung eines Revisionsverfahrens vorzubehalten (Urk. 36). Das begründete Urteil wurde dem Statthalteramt am
- Mai 2024 zugestellt (Urk. 42/1) und am 21. Mai 2024 reichte dieses fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 44). Mit Präsidialverfügung vom 28. Mai 2024 wurde dem Beschuldigten eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben oder ob begründet ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt wird (Urk. 45). Mit Eingabe vom 18. Juni 2024 beantragte dieser innert Frist ein Nichteintreten auf die Berufung (Urk. 46 i.V.m. Urk. 47). 1.4. Mit Beschluss vom 24. Juni 2024 wurde auf die Berufung eingetreten und den Parteien mitgeteilt, dass das Berufungsverfahren schriftlich durchgeführt wird. Dem Statthalteramt wurde sodann Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen oder mitzuteilen, ob die Eingabe vom 21. Mai 2024 als vollständige Berufungsbegründung anzusehen sei (Urk. 49). Der Beschuldigte er- klärte mit Schreiben vom 8. Juli 2024, das Eintreten auf die Berufung zur Kenntnis zu nehmen und machte diverse Ausführungen zur Sache (Urk. 51). Das Statt- halteramt erklärte sodann mit Eingabe vom 15. Juli 2024 fristgerecht, die Eingabe vom 21. Mai 2024 sei als vollständige Berufungsbegründung anzusehen (Urk. 50 i.V.m. Urk. 53). Mit Präsidialverfügung vom 18. Juli 2024 wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufungsantwort einzureichen, unter der Androhung, dass Säumnis als Verzicht gelte und diesfalls aufgrund der Akten entschieden werde. Sodann wurde der Vorinstanz Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung ge- geben (Urk. 54). Innert Frist erklärte die Vorinstanz Verzicht auf Vernehmlassung. - 5 - Der Beschuldigte liess sich hingegen nicht vernehmen (Urk. 55 i.V.m. Urk. 56), weswegen androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden ist.
- Kognition des Berufungsgerichts 2.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüg- lich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegen- stand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 398 N 12 f.; BSK StPO-BÄHLER, 3. Aufl. 2023, Art. 398 N 6). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungs- instanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Es ist somit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist. 2.2. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und - 6 - massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249; BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2).
- Umfang der Berufung Gemäss Art. 402 StPO i.V.m. Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochte- nen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Statthalteramt beschränkte die Berufung auf den Schuldpunkt (Dispositivziffer 1) und die Bemessung der Strafe (Dispositivziffern 2-3). Gleichzeitig beantragte es jedoch hinsichtlich der Kosten- folgen bezüglich des statthalteramtlichen, bezirks- und obergerichtlichen Verfah- rens sei zulasten des Beschuldigten zu entscheiden (Urk. 44 S. 2). Damit ist implizit auch die Kostenauflage (Dispositivziffer 5) angefochten. Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen ist damit lediglich Dispositivziffer 4 (Festsetzung Entscheid- gebühr), was vorab festzustellen ist. II. Schuldpunkt
- Ausgangslage Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl des Statthalteramtes vom 16. März 2023 zusammengefasst vorgeworfen, am 15. Februar 2023, um 20.35 Uhr, in seinem Tesla auf der B._____-strasse in Fahrtrichtung C._____ die erlaubte Höchstge- schwindigkeit von 50 km/h – unter Abzug der Toleranz – um 19 km/h überschritten zu haben (Urk. 2). Der Beschuldigte gab zu, zum Tatzeitpunkt mit seinem Auto auf der B._____-strasse unterwegs gewesen zu sein, bestritt jedoch, mit einer über- höhten Geschwindigkeit von 69 km/h (72 km/h abzüglich 3 km/h Toleranz) gefahren zu sein. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschuldigte zum Tatzeit- punkt am Tatort mit einer Geschwindigkeit von 69 km/h (72 km/h abzüglich 3 km/h Toleranz) gefahren und damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 19 km/h überschritten habe. Damit habe er sich der fahrlässigen Überschrei- tung der Höchstgeschwindigkeit i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Abs. 1 SVG sowie i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig gemacht (Urk. 43). - 7 -
- Sachverhalt 2.1. Die Vorinstanz sah den Anklagesachverhalt als erstellt an. Sie handelte den subjektiven Teil des Anklagesachverhaltes – in Anbetracht der engen Verknüpfung zur sich hinsichtlich Vorsatz bzw. Fahrlässigkeit stellenden Rechtsfrage – im Rahmen der rechtlichen Würdigung ab (vgl. Urk. 43 E. II.2.2. S. 5 f.). 2.2. Hinsichtlich der vom Beschuldigten – wenn auch nur im Rahmen der Begründung seines Antrags auf Nichteintreten – angeführten Zweifel an der Geschwindigkeitsmessung bzw. dem eingesetzten Messgerät (Urk. 47), kann ohne weiteres auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 E. II.4.2.1-4.2.2. S. 7 f.). Diese bedürfen keinerlei Ergänzungen. Es beste- hen vorliegend keine Zweifel an der Korrektheit der vorgenommenen Geschwindig- keitsmessung. Demgemäss ist der objektive Sachverhalt im Sinne der vorinstanz- lichen Erwägungen erstellt. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte 69 km/h gefahren ist. Der Vorinstanz folgend ist der subjektive Sachverhalt sodann unter dem Titel der rechtlichen Würdigung abzuhandeln.
- Rechtliche Würdigung 3.1. Das Statthalteramt macht in seiner Berufungsbegründung geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. Hierzu führte es aus, diese habe festgestellt, dass die Geschwindigkeitsdaten von TESLA keine Rolle spielen würden. Aufgrund dessen und der einwandfreien Laser-Geschwindig- keitsmessung der Kantonspolizei Zürich, könne nicht auf eine fahrlässige Tatbe- gehung geschlossen werden. Die technischen Möglichkeiten des Tempomaten und Autopiloten seien sodann nicht ausreichend gewürdigt worden. Diese Systeme seien nicht narrensicher und unterlägen bestimmten Limitierungen, insbesondere in Bezug auf die Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit. Die alleinige Abstützung auf diese Systeme ohne zusätzliche Kontrolle zeige eine Missachtung der grund- legenden Pflichten eines Teilnehmers im motorisierten Individualverkehr und unter- stütze den Vorwurf des Eventualvorsatzes (Urk. 44 S. 11). 3.2. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die - 8 - festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweisen). 3.3. Das Statthalteramt begründet nicht, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht davon ausging, dass die Daten von Tesla zur Erstellung des Tatbestands nicht relevant seien, sondern kritisiert den hieraus gezogenen Schluss. Dieser betrifft die rechtliche Würdigung und nicht die Sachverhaltserstellung. Unter dem Titel der Sachverhaltserstellung hatte die Vorinstanz lediglich festzustellen, ob der Beschul- digte zum eingeklagten Zeitpunkt, am eingeklagten Ort die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um netto 19 km/h überschritten hat. Sodann stellte sich unter diesem Titel die Frage, was der Beschuldigte hierbei wollte und in Kauf nahm. Inwiefern die Vorinstanz diesbezüglich den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hat, vermag das Statthalteramt nicht aufzuzeigen und ist auch nicht ersichtlich. Auch die Frage, ob der Beschuldigte sich auf den Tempomaten verlassen durfte bzw. ob dies eine Missachtung der grundlegenden Pflichten eines Teilnehmers im motori- sierten Individualverkehr darstellt und zur Annahme von Vorsatz führt, stellt eine Rechtsfrage dar. 3.4. Das Statthalteramt machte im Wesentlichen geltend, der Beschuldigte habe auf seinen adaptiven TESLA-Tempomaten vertraut und zusätzlich einen eigenen Toleranzzuschlag von 10 km/h hinzugefügt. Damit habe er bezüglich dieser Geschwindigkeitsüberschreitung vorsätzlich gehandelt. Da sowohl der Tempomat als auch der Autopilot nicht immer exakt arbeiten würden, habe er auch mit einer möglichen zusätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung rechnen müssen. Da er trotzdem auf das System vertraut habe, habe er eine weitere Geschwindigkeits- überschreitung in Kauf genommen, was auf Eventualvorsatz hinsichtlich der 19 km/h schliessen lasse. Mithin habe er vorsätzlich eine Geschwindigkeitsüber- schreitung von 10 km/h begangen und eventualvorsätzlich eine solche von 19 km/h. Sodann habe er trotz der ihm bekannten örtlichen Gegebenheiten während der Fahrt die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs nicht überprüft. Dadurch habe er zumindest billigend in Kauf genommen, dass er die signalisierte Höchstge- schwindigkeit überschreite (Urk. 44 S. 10). - 9 - 3.5. Fahrlässig handelt, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinem persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 SVG, vgl. auch BSK SVG-KESHELAVA/DANGUBIC, Art. 100 N 3). Vorsätzlich handelt hingegen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt, wobei es bereits genügt, die Verwirklichung der Tat für möglich zu halten und diese in Kauf zu nehmen (Art. 12 Abs. 2 StGB). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht – bei Fehlen eines Geständnisses der beschul- digten Person – aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathand- lung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolge- rung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereit- schaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 133 IV 222 E. 5.3. mit Verweisen). 3.6. Der Beschuldigte stellte seinen eigenen Angaben zufolge den Tempomaten auf 60 km/h ein (Urk. 8 F/A 5), wobei unklar bleibt, auf welchem Streckenabschnitt dies geschah. Im Zweifel zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er dies tat, als die Maximalgeschwindigkeit noch 60 km/h betrug, was sich auch bereits deshalb aufdrängt, weil er bereits nach 135 Metern in der 50er Zone geblitzt und angehalten wurde (vgl. Urk. 8 F/A 9). Damit hat der Beschuldigte seinen Tempomaten nicht in der 50er Zone und damit vorsätzlich um 10 km/h zu schnell eingestellt. 3.7. Der Beschuldigte machte geltend, die Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h nicht gesehen zu haben. Sein Tempomat passe sich dieser jedoch automatisch an (Urk. 8 F/A 6). Es habe sich um eine Strecke gehandelt, bei der kurz zuvor die zugelassene Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h auf 50 km/h - 10 - reduziert und kurz später wieder auf 80 km/h angehoben worden sei (Urk. 14 S. 4). Er kenne die Strecke gut und fahre diese oft, da er dort seinen Tesla laden gehe (Urk. 14 S. 3). Auf den Tacho habe er nicht geschaut (Prot. I S. 15). 3.8. Der Beschuldigte machte zwar geltend, die Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h nicht wahrgenommen zu haben (Urk. 8 F/A 6). Dies ist jedoch als reine Schutzbehauptung zu werten, schliesslich kannte er die auf der von ihm befahrenen Strecke jeweils erlaubten Höchstgeschwindigkeiten gemäss eigenen Angaben sehr wohl und befuhr diese auch regelmässig, kannte sie mithin gut (Urk. 14 S. 4). Damit ist davon auszugehen, dass er genau wusste, dass auf dem infrage stehenden Streckenabschnitt eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gilt. 3.9. Zur Zuverlässigkeit von Tempomaten und Autopiloten hat sich die Vorinstanz lediglich dahingehend geäussert, dass diese kein Garant dafür seien, dass die signalisierte Höchstgeschwindigkeit eingehalten werde (Urk. 43 E. II.4.2.3. S. 8). Dem ist zuzustimmen. Wie das Statthalteramt richtigerweise ausführte, arbeiten diese nicht immer ganz exakt und ein einwandfreies Funktionieren ist nicht jederzeit gewährleistet, wovor die Hersteller auch warnen und was als gerichts- notorisch zu gelten hat. So kann es beispielsweise auch ohne das Vorliegen eines technischen Defekts vorkommen, dass die erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung falsch ist (z.B. durch das Auslesen eines zu einer Ausfahrt oder zu einem mit Höchstgeschwindigkeitsangabe ausgestatteten Fahrzeug gehörenden Signals). Gemäss Angaben des Beschuldigten bedarf der Tempomat sodann möglicher- weise einiger Zeit, um die Geschwindigkeit zu ändern (Prot. I S. 13). Die Höchst- geschwindigkeit ist jedoch bereits ab Höhe der Signaltafel einzuhalten. 3.10. Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Diese Verantwortung kann nicht an ein Assistenzsystem wie einen Tempomaten oder Autopiloten abgegeben werden. Der Beschuldigte stellte seinen Tempomaten auf 60 km/h ein und kontrollierte das Funktionieren der automatischen Anpassung im Wissen um die sich ändernden Geschwindigkeitsbegrenzungen auf der von ihm befahrenen Strecke nicht. Damit hat der Beschuldigte eine elementare Sorgfaltspflicht verletzt. Er gibt selbst an, ein geübter Autofahrer zu sein, welcher einen Geschwindigkeitsunterschied von - 11 - 50 km/h gegenüber 70 km/h ohne weiteres am Fahrgefühl erkennt (Prot. I S. 16 f.). Der Beschuldigte verzichtete vorliegend nicht nur darauf, die von ihm gefahrene Geschwindigkeit mittels Blick auf den Tacho zu kontrollieren, sondern muss (im Wissen um die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h) auch gespürt haben, dass er schneller fährt als erlaubt, was für einen geübten Autofahrer wie den Beschuldigten, der die Strecke gut kennt, denn auch ohne weiteres möglich ist. Er fuhr sodann nicht nur 60 km/h sondern ganze 69 km/h. Dennoch entschied er sich gegen einen kontrollierenden Blick auf den Tacho und eine Verlangsamung seines Fahrzeugs. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Geschwindig- keitsüberschreitung mindestens in Kauf genommen und die Tat damit eventualvor- sätzlich begangen hat. III. Strafe
- Vorbringen des Statthalteramtes Das Statthalteramt machte geltend, die Geschwindigkeitsüberschreitung könne nicht im Rahmen des Ordnungsbussenverfahrens abgewickelt werden, daher erscheine die vorinstanzliche Bussenbemessung nicht angemessen und entspre- che nicht dem Tatbestand. 2021 habe er ein steuerbares Einkommen von Fr. 137'500.– und 2022 ein solches von Fr. 159'000.– aufgewiesen. Damit sei eine Busse von Fr. 410.– adäquat (Urk. 44 S. 14 f.).
- Strafzumessung 2.1. Wie die Vorinstanz richtig erkannte wird eine Verletzung von Art. 90 Abs. 1 SVG mit einer Busse bestraft, wobei der Strafrahmen Fr. 1.– bis Fr. 10'000.– beträgt (Art. 106 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG). Auf die Ausführungen zu den Strafzumessungsregeln der Vorinstanz kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 43 E. IV.1.2. S. 12 f.). 2.2. Wie soeben ausgeführt, hat der Beschuldigte die maximal erlaubte Höchst- geschwindigkeit von 50 km/h innerorts auf einer ihm gut bekannten Strecke um 19 km/h überschritten. Hierbei kam es weder zu einem Personen- noch zu einem Sachschaden. Eine hohe kriminelle Energie ist nicht erkennbar. Es wären sodann - 12 - schwerere einfache Verkehrsregelverletzungen denkbar. Das objektive Verschul- den ist unter diesen Umständen als noch leicht zu qualifizieren. Wenngleich vor- liegend – wie das Statthalteramt zurecht festhält – keine Ordnungsbusse ausge- sprochen wird, ist es zulässig sich vor Augen zu führen, dass die Schweizerische Staatsanwaltschaftskonferenz (SSK) als Strafmassempfehlung bei einer Tempo- überschreitung von 16-20 km/h bei einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h eine Busse von Fr. 400.– vorsieht (Schweizerische Staatsanwaltschafts- konferenz SSK, Strafmassempfehlung SVG, S.1, abrufbar unter: www.ssk-cmp.ch Dienstleistungen Empfehlungen der SSK Strafzumessung Strafmass- empfehlungen SVG, zuletzt abgerufen am: 14. November 2024). 2.3. In subjektiver Hinsicht liegt eventualvorsätzliches Handeln vor. Dies vermag das objektive Verschulden leicht zu relativieren. Weitere Anhaltspunkte, welche das objektive Verschulden relativieren würden, sind in den Akten nicht ersichtlich. Damit liegt ein leichtes Verschulden vor. 2.4. Der Beschuldigte hat keine Kinder und lebt alleine in seinem Eigenheim. Seit September 2023 ist er auf Arbeitssuche und erhält Taggelder von ungefähr Fr. 7'000.– im Monat. Unter Abzug der Hypothek verfügt er über ein Vermögen von Fr. 600'000.– (Prot. I S. 11). Damit befindet sich der Beschuldigte trotz seiner derzeitigen Arbeitslosigkeit in guten aber nicht ausserordentlichen finanziellen Ver- hältnissen. Die Tatsache, dass er nicht vorbestraft ist wirkt sich strafzumessungs- neutral aus. Der Beschuldigte zeigte in der Tat weder Einsicht noch Reue. Damit rechtfertigt sich zwar keine Reduktion der Strafe, jedoch auch keine Erhöhung. Schliesslich stellte sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, sich auf den Tempo- maten verlassen zu haben, weshalb er es nicht für möglich erachte, 72 km/h gefahren zu sein. Eine ausserordentliche Uneinsichtigkeit, welche eine Erhöhung der Strafe rechtfertigen würde, ist darin nicht zu erblicken. Eine solche ist sodann auch weder aus seiner generellen Korrespondenz mit dem Statthalteramt noch seinem Antrag, die Geschwindigkeitsdaten seines Fahrzeugs zu edieren, ersicht- lich. Schliesslich hat der Beschuldigte das Recht – auch mehrfach – Beweisanträge zu stellen (Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO). Die Ausübung dieses Rechts darf ihm nicht angelastet werden. - 13 - 2.5. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungskomponenten recht- fertigt es sich dem Beschuldigten eine Busse von Fr. 400.– aufzuerlegen.
- Vollzug und Ersatzfreiheitsstrafe Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Für den Fall, dass der Beschul- digte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist sodann eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 StGB). IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsauflage 1.1. Das Statthalteramt beantragt, dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Kosten (samt Kosten für das Untersuchungsverfahren) vollumfänglich aufzuerlegen (Urk. 44 S. 15). 1.2. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten die Gerichtskosten zu zwei Dritteln und die Kosten des Statthalteramtes vollumfänglich auferlegt (Dispositivziffer 5). Dies mit der Begründung, dass er nur wegen fahrlässiger Begehung schuldig zu sprechen sei (Urk. 43 E. VI.1. S. 15). Nachdem der Beschuldigte nunmehr wegen vorsätzlicher Tatbegehung und zu einer höheren Strafe verurteilt wird, sind dem Beschuldigten sämtliche Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens samt Kosten der Untersuchung aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
- Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 1'800.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). 2.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Statthalteramt obsiegt mit seinen Berufungsanträgen praktisch vollumfänglich, während der Beschuldigte mit seinem Begehren um Nichteintreten auf die Berufung unterlag. Es - 14 - rechtfertigt sich daher dem Beschuldigten die Kosten für das Berufungsverfahren vollumfänglich aufzuerlegen. Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelge- richt Strafsachen, vom 16. Februar 2024, wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
- […]
- […]
- […]
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–. Allfällige weitere Aus- lagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung verzichtete, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
- […]
- [Mitteilungen]
- [Rechtsmittel]"
- Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Urteil. - 15 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV.
- Der Beschuldigte wird mit Fr. 400.– Busse bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
- Die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sowie des Untersu- chungsverfahrens (Fr. 430.– Gebühren und Auslagen sowie Fr. 80.– nach- trägliche Gebühren) werden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt. Über die Kosten für das Gerichtsverfahren stellt die Gerichtskasse Rech- nung. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens sowie die Busse werden durch das Statthalteramt des Bezirkes Pfäffikon eingefordert.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an den Beschuldigten das Statthalteramt Bezirk Pfäffikon die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen (Halter-Nr. 1) die Vorinstanz.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 16 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU240027-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, Oberrichterin Dr. iur. E. Borla und Oberrichterin lic. iur. V. Keller sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Blaser Urteil vom 17. Dezember 2024 in Sachen Statthalteramt Bezirk Pfäffikon, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter betreffend Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelgericht, vom 16. Februar 2024 (GC230002)
- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Pfäffikon vom 16. März 2023 (Urk. 2) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 43 S. 15 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen Überschreitung der Höchstgeschwin- digkeit i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Abs. 1 SVG sowie i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 240.–.
3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–. Allfällige weitere Auslagen blei- ben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
5. Die Gerichtskosten werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. Im Restbetrag werden die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten des Statthalteramtes des Bezirkes Pfäffikon im Betrag von Fr. 510.– (Fr. 430.– Gebühren und Auslagen sowie Fr. 80.– nachträgliche Gebühren) werden dem Beschuldigten auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 240.– werden durch das Statthalteramt des Bezirkes Pfäffikon eingefordert.
6. (Mitteilungen)
7. (Rechtsmittel)"
- 3 - Berufungsanträge:
a) Des Statthalteramtes Bezirk Pfäffikon: (Urk. 44 S. 2)
1. Das Urteil der Vorinstanz sei in Bezug auf die rechtliche Würdigung des subjektiven Tatbestands und die Beweiswürdigung und die Bemessung der Busse aufzuheben.
2. Der Beschuldigte sei der vorsätzlichen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV schuldig zu sprechen.
3. Die Strafe sei entsprechend der vorsätzlichen Tatbestandsmässigkeit neu zu bemessen.
4. Unter Kostenfolge des Untersuchungs-, erst- und zweitinstanzlichen Verfah- rens zulasten des Beschuldigten.
b) Des Beschuldigten: (Urk. 47) Nichteintreten auf die Berufung. Erwägungen: I. Prozessgeschichte / Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1. Der Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem an- gefochtenen Entscheid (Urk. 43 S. 3 f.). 1.2. Mit Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Pfäffikon (nachfolgend: Vorinstanz) vom 16. Februar 2024 wurde der Beschuldigte der fahrlässigen Über- schreitung der Höchstgeschwindigkeit i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Abs. 1 SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV
- 4 - schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 240.– bestraft. Die Entscheid- gebühr in der Höhe von Fr. 1'500.– wurde dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auf- erlegt. Die weiteren Kosten im Umfang von Fr. 510.– wurden dem Beschuldigten hingegen vollumfänglich auferlegt (Urk. 43 S. 15 f.). 1.3. Gegen das gleichentags mündlich eröffnete und dem Statthalteramt Bezirk Pfäffikon (nachfolgend: Statthalteramt) am 20. Februar 2024 zugestellte Urteil (Urk. 39) erhob das Statthalteramt fristgerecht Berufung (Urk. 35). Der Beschul- digte wiederum erklärte mit Schreiben vom 19. Februar 2024 auf eine schriftliche Begründung zu verzichten, sich jedoch die Einleitung eines Revisionsverfahrens vorzubehalten (Urk. 36). Das begründete Urteil wurde dem Statthalteramt am
10. Mai 2024 zugestellt (Urk. 42/1) und am 21. Mai 2024 reichte dieses fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 44). Mit Präsidialverfügung vom 28. Mai 2024 wurde dem Beschuldigten eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben oder ob begründet ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt wird (Urk. 45). Mit Eingabe vom 18. Juni 2024 beantragte dieser innert Frist ein Nichteintreten auf die Berufung (Urk. 46 i.V.m. Urk. 47). 1.4. Mit Beschluss vom 24. Juni 2024 wurde auf die Berufung eingetreten und den Parteien mitgeteilt, dass das Berufungsverfahren schriftlich durchgeführt wird. Dem Statthalteramt wurde sodann Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen oder mitzuteilen, ob die Eingabe vom 21. Mai 2024 als vollständige Berufungsbegründung anzusehen sei (Urk. 49). Der Beschuldigte er- klärte mit Schreiben vom 8. Juli 2024, das Eintreten auf die Berufung zur Kenntnis zu nehmen und machte diverse Ausführungen zur Sache (Urk. 51). Das Statt- halteramt erklärte sodann mit Eingabe vom 15. Juli 2024 fristgerecht, die Eingabe vom 21. Mai 2024 sei als vollständige Berufungsbegründung anzusehen (Urk. 50 i.V.m. Urk. 53). Mit Präsidialverfügung vom 18. Juli 2024 wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufungsantwort einzureichen, unter der Androhung, dass Säumnis als Verzicht gelte und diesfalls aufgrund der Akten entschieden werde. Sodann wurde der Vorinstanz Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung ge- geben (Urk. 54). Innert Frist erklärte die Vorinstanz Verzicht auf Vernehmlassung.
- 5 - Der Beschuldigte liess sich hingegen nicht vernehmen (Urk. 55 i.V.m. Urk. 56), weswegen androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden ist.
2. Kognition des Berufungsgerichts 2.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüg- lich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegen- stand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 398 N 12 f.; BSK StPO-BÄHLER, 3. Aufl. 2023, Art. 398 N 6). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungs- instanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Es ist somit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist. 2.2. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und
- 6 - massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249; BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2).
3. Umfang der Berufung Gemäss Art. 402 StPO i.V.m. Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochte- nen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Statthalteramt beschränkte die Berufung auf den Schuldpunkt (Dispositivziffer 1) und die Bemessung der Strafe (Dispositivziffern 2-3). Gleichzeitig beantragte es jedoch hinsichtlich der Kosten- folgen bezüglich des statthalteramtlichen, bezirks- und obergerichtlichen Verfah- rens sei zulasten des Beschuldigten zu entscheiden (Urk. 44 S. 2). Damit ist implizit auch die Kostenauflage (Dispositivziffer 5) angefochten. Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen ist damit lediglich Dispositivziffer 4 (Festsetzung Entscheid- gebühr), was vorab festzustellen ist. II. Schuldpunkt
1. Ausgangslage Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl des Statthalteramtes vom 16. März 2023 zusammengefasst vorgeworfen, am 15. Februar 2023, um 20.35 Uhr, in seinem Tesla auf der B._____-strasse in Fahrtrichtung C._____ die erlaubte Höchstge- schwindigkeit von 50 km/h – unter Abzug der Toleranz – um 19 km/h überschritten zu haben (Urk. 2). Der Beschuldigte gab zu, zum Tatzeitpunkt mit seinem Auto auf der B._____-strasse unterwegs gewesen zu sein, bestritt jedoch, mit einer über- höhten Geschwindigkeit von 69 km/h (72 km/h abzüglich 3 km/h Toleranz) gefahren zu sein. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschuldigte zum Tatzeit- punkt am Tatort mit einer Geschwindigkeit von 69 km/h (72 km/h abzüglich 3 km/h Toleranz) gefahren und damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 19 km/h überschritten habe. Damit habe er sich der fahrlässigen Überschrei- tung der Höchstgeschwindigkeit i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Abs. 1 SVG sowie i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig gemacht (Urk. 43).
- 7 -
2. Sachverhalt 2.1. Die Vorinstanz sah den Anklagesachverhalt als erstellt an. Sie handelte den subjektiven Teil des Anklagesachverhaltes – in Anbetracht der engen Verknüpfung zur sich hinsichtlich Vorsatz bzw. Fahrlässigkeit stellenden Rechtsfrage – im Rahmen der rechtlichen Würdigung ab (vgl. Urk. 43 E. II.2.2. S. 5 f.). 2.2. Hinsichtlich der vom Beschuldigten – wenn auch nur im Rahmen der Begründung seines Antrags auf Nichteintreten – angeführten Zweifel an der Geschwindigkeitsmessung bzw. dem eingesetzten Messgerät (Urk. 47), kann ohne weiteres auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 E. II.4.2.1-4.2.2. S. 7 f.). Diese bedürfen keinerlei Ergänzungen. Es beste- hen vorliegend keine Zweifel an der Korrektheit der vorgenommenen Geschwindig- keitsmessung. Demgemäss ist der objektive Sachverhalt im Sinne der vorinstanz- lichen Erwägungen erstellt. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte 69 km/h gefahren ist. Der Vorinstanz folgend ist der subjektive Sachverhalt sodann unter dem Titel der rechtlichen Würdigung abzuhandeln.
3. Rechtliche Würdigung 3.1. Das Statthalteramt macht in seiner Berufungsbegründung geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. Hierzu führte es aus, diese habe festgestellt, dass die Geschwindigkeitsdaten von TESLA keine Rolle spielen würden. Aufgrund dessen und der einwandfreien Laser-Geschwindig- keitsmessung der Kantonspolizei Zürich, könne nicht auf eine fahrlässige Tatbe- gehung geschlossen werden. Die technischen Möglichkeiten des Tempomaten und Autopiloten seien sodann nicht ausreichend gewürdigt worden. Diese Systeme seien nicht narrensicher und unterlägen bestimmten Limitierungen, insbesondere in Bezug auf die Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit. Die alleinige Abstützung auf diese Systeme ohne zusätzliche Kontrolle zeige eine Missachtung der grund- legenden Pflichten eines Teilnehmers im motorisierten Individualverkehr und unter- stütze den Vorwurf des Eventualvorsatzes (Urk. 44 S. 11). 3.2. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die
- 8 - festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweisen). 3.3. Das Statthalteramt begründet nicht, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht davon ausging, dass die Daten von Tesla zur Erstellung des Tatbestands nicht relevant seien, sondern kritisiert den hieraus gezogenen Schluss. Dieser betrifft die rechtliche Würdigung und nicht die Sachverhaltserstellung. Unter dem Titel der Sachverhaltserstellung hatte die Vorinstanz lediglich festzustellen, ob der Beschul- digte zum eingeklagten Zeitpunkt, am eingeklagten Ort die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um netto 19 km/h überschritten hat. Sodann stellte sich unter diesem Titel die Frage, was der Beschuldigte hierbei wollte und in Kauf nahm. Inwiefern die Vorinstanz diesbezüglich den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hat, vermag das Statthalteramt nicht aufzuzeigen und ist auch nicht ersichtlich. Auch die Frage, ob der Beschuldigte sich auf den Tempomaten verlassen durfte bzw. ob dies eine Missachtung der grundlegenden Pflichten eines Teilnehmers im motori- sierten Individualverkehr darstellt und zur Annahme von Vorsatz führt, stellt eine Rechtsfrage dar. 3.4. Das Statthalteramt machte im Wesentlichen geltend, der Beschuldigte habe auf seinen adaptiven TESLA-Tempomaten vertraut und zusätzlich einen eigenen Toleranzzuschlag von 10 km/h hinzugefügt. Damit habe er bezüglich dieser Geschwindigkeitsüberschreitung vorsätzlich gehandelt. Da sowohl der Tempomat als auch der Autopilot nicht immer exakt arbeiten würden, habe er auch mit einer möglichen zusätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung rechnen müssen. Da er trotzdem auf das System vertraut habe, habe er eine weitere Geschwindigkeits- überschreitung in Kauf genommen, was auf Eventualvorsatz hinsichtlich der 19 km/h schliessen lasse. Mithin habe er vorsätzlich eine Geschwindigkeitsüber- schreitung von 10 km/h begangen und eventualvorsätzlich eine solche von 19 km/h. Sodann habe er trotz der ihm bekannten örtlichen Gegebenheiten während der Fahrt die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs nicht überprüft. Dadurch habe er zumindest billigend in Kauf genommen, dass er die signalisierte Höchstge- schwindigkeit überschreite (Urk. 44 S. 10).
- 9 - 3.5. Fahrlässig handelt, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinem persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 SVG, vgl. auch BSK SVG-KESHELAVA/DANGUBIC, Art. 100 N 3). Vorsätzlich handelt hingegen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt, wobei es bereits genügt, die Verwirklichung der Tat für möglich zu halten und diese in Kauf zu nehmen (Art. 12 Abs. 2 StGB). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht – bei Fehlen eines Geständnisses der beschul- digten Person – aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathand- lung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolge- rung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereit- schaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 133 IV 222 E. 5.3. mit Verweisen). 3.6. Der Beschuldigte stellte seinen eigenen Angaben zufolge den Tempomaten auf 60 km/h ein (Urk. 8 F/A 5), wobei unklar bleibt, auf welchem Streckenabschnitt dies geschah. Im Zweifel zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er dies tat, als die Maximalgeschwindigkeit noch 60 km/h betrug, was sich auch bereits deshalb aufdrängt, weil er bereits nach 135 Metern in der 50er Zone geblitzt und angehalten wurde (vgl. Urk. 8 F/A 9). Damit hat der Beschuldigte seinen Tempomaten nicht in der 50er Zone und damit vorsätzlich um 10 km/h zu schnell eingestellt. 3.7. Der Beschuldigte machte geltend, die Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h nicht gesehen zu haben. Sein Tempomat passe sich dieser jedoch automatisch an (Urk. 8 F/A 6). Es habe sich um eine Strecke gehandelt, bei der kurz zuvor die zugelassene Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h auf 50 km/h
- 10 - reduziert und kurz später wieder auf 80 km/h angehoben worden sei (Urk. 14 S. 4). Er kenne die Strecke gut und fahre diese oft, da er dort seinen Tesla laden gehe (Urk. 14 S. 3). Auf den Tacho habe er nicht geschaut (Prot. I S. 15). 3.8. Der Beschuldigte machte zwar geltend, die Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h nicht wahrgenommen zu haben (Urk. 8 F/A 6). Dies ist jedoch als reine Schutzbehauptung zu werten, schliesslich kannte er die auf der von ihm befahrenen Strecke jeweils erlaubten Höchstgeschwindigkeiten gemäss eigenen Angaben sehr wohl und befuhr diese auch regelmässig, kannte sie mithin gut (Urk. 14 S. 4). Damit ist davon auszugehen, dass er genau wusste, dass auf dem infrage stehenden Streckenabschnitt eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gilt. 3.9. Zur Zuverlässigkeit von Tempomaten und Autopiloten hat sich die Vorinstanz lediglich dahingehend geäussert, dass diese kein Garant dafür seien, dass die signalisierte Höchstgeschwindigkeit eingehalten werde (Urk. 43 E. II.4.2.3. S. 8). Dem ist zuzustimmen. Wie das Statthalteramt richtigerweise ausführte, arbeiten diese nicht immer ganz exakt und ein einwandfreies Funktionieren ist nicht jederzeit gewährleistet, wovor die Hersteller auch warnen und was als gerichts- notorisch zu gelten hat. So kann es beispielsweise auch ohne das Vorliegen eines technischen Defekts vorkommen, dass die erfasste Geschwindigkeitsbegrenzung falsch ist (z.B. durch das Auslesen eines zu einer Ausfahrt oder zu einem mit Höchstgeschwindigkeitsangabe ausgestatteten Fahrzeug gehörenden Signals). Gemäss Angaben des Beschuldigten bedarf der Tempomat sodann möglicher- weise einiger Zeit, um die Geschwindigkeit zu ändern (Prot. I S. 13). Die Höchst- geschwindigkeit ist jedoch bereits ab Höhe der Signaltafel einzuhalten. 3.10. Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Diese Verantwortung kann nicht an ein Assistenzsystem wie einen Tempomaten oder Autopiloten abgegeben werden. Der Beschuldigte stellte seinen Tempomaten auf 60 km/h ein und kontrollierte das Funktionieren der automatischen Anpassung im Wissen um die sich ändernden Geschwindigkeitsbegrenzungen auf der von ihm befahrenen Strecke nicht. Damit hat der Beschuldigte eine elementare Sorgfaltspflicht verletzt. Er gibt selbst an, ein geübter Autofahrer zu sein, welcher einen Geschwindigkeitsunterschied von
- 11 - 50 km/h gegenüber 70 km/h ohne weiteres am Fahrgefühl erkennt (Prot. I S. 16 f.). Der Beschuldigte verzichtete vorliegend nicht nur darauf, die von ihm gefahrene Geschwindigkeit mittels Blick auf den Tacho zu kontrollieren, sondern muss (im Wissen um die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h) auch gespürt haben, dass er schneller fährt als erlaubt, was für einen geübten Autofahrer wie den Beschuldigten, der die Strecke gut kennt, denn auch ohne weiteres möglich ist. Er fuhr sodann nicht nur 60 km/h sondern ganze 69 km/h. Dennoch entschied er sich gegen einen kontrollierenden Blick auf den Tacho und eine Verlangsamung seines Fahrzeugs. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Geschwindig- keitsüberschreitung mindestens in Kauf genommen und die Tat damit eventualvor- sätzlich begangen hat. III. Strafe
1. Vorbringen des Statthalteramtes Das Statthalteramt machte geltend, die Geschwindigkeitsüberschreitung könne nicht im Rahmen des Ordnungsbussenverfahrens abgewickelt werden, daher erscheine die vorinstanzliche Bussenbemessung nicht angemessen und entspre- che nicht dem Tatbestand. 2021 habe er ein steuerbares Einkommen von Fr. 137'500.– und 2022 ein solches von Fr. 159'000.– aufgewiesen. Damit sei eine Busse von Fr. 410.– adäquat (Urk. 44 S. 14 f.).
2. Strafzumessung 2.1. Wie die Vorinstanz richtig erkannte wird eine Verletzung von Art. 90 Abs. 1 SVG mit einer Busse bestraft, wobei der Strafrahmen Fr. 1.– bis Fr. 10'000.– beträgt (Art. 106 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG). Auf die Ausführungen zu den Strafzumessungsregeln der Vorinstanz kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 43 E. IV.1.2. S. 12 f.). 2.2. Wie soeben ausgeführt, hat der Beschuldigte die maximal erlaubte Höchst- geschwindigkeit von 50 km/h innerorts auf einer ihm gut bekannten Strecke um 19 km/h überschritten. Hierbei kam es weder zu einem Personen- noch zu einem Sachschaden. Eine hohe kriminelle Energie ist nicht erkennbar. Es wären sodann
- 12 - schwerere einfache Verkehrsregelverletzungen denkbar. Das objektive Verschul- den ist unter diesen Umständen als noch leicht zu qualifizieren. Wenngleich vor- liegend – wie das Statthalteramt zurecht festhält – keine Ordnungsbusse ausge- sprochen wird, ist es zulässig sich vor Augen zu führen, dass die Schweizerische Staatsanwaltschaftskonferenz (SSK) als Strafmassempfehlung bei einer Tempo- überschreitung von 16-20 km/h bei einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h eine Busse von Fr. 400.– vorsieht (Schweizerische Staatsanwaltschafts- konferenz SSK, Strafmassempfehlung SVG, S.1, abrufbar unter: www.ssk-cmp.ch Dienstleistungen Empfehlungen der SSK Strafzumessung Strafmass- empfehlungen SVG, zuletzt abgerufen am: 14. November 2024). 2.3. In subjektiver Hinsicht liegt eventualvorsätzliches Handeln vor. Dies vermag das objektive Verschulden leicht zu relativieren. Weitere Anhaltspunkte, welche das objektive Verschulden relativieren würden, sind in den Akten nicht ersichtlich. Damit liegt ein leichtes Verschulden vor. 2.4. Der Beschuldigte hat keine Kinder und lebt alleine in seinem Eigenheim. Seit September 2023 ist er auf Arbeitssuche und erhält Taggelder von ungefähr Fr. 7'000.– im Monat. Unter Abzug der Hypothek verfügt er über ein Vermögen von Fr. 600'000.– (Prot. I S. 11). Damit befindet sich der Beschuldigte trotz seiner derzeitigen Arbeitslosigkeit in guten aber nicht ausserordentlichen finanziellen Ver- hältnissen. Die Tatsache, dass er nicht vorbestraft ist wirkt sich strafzumessungs- neutral aus. Der Beschuldigte zeigte in der Tat weder Einsicht noch Reue. Damit rechtfertigt sich zwar keine Reduktion der Strafe, jedoch auch keine Erhöhung. Schliesslich stellte sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, sich auf den Tempo- maten verlassen zu haben, weshalb er es nicht für möglich erachte, 72 km/h gefahren zu sein. Eine ausserordentliche Uneinsichtigkeit, welche eine Erhöhung der Strafe rechtfertigen würde, ist darin nicht zu erblicken. Eine solche ist sodann auch weder aus seiner generellen Korrespondenz mit dem Statthalteramt noch seinem Antrag, die Geschwindigkeitsdaten seines Fahrzeugs zu edieren, ersicht- lich. Schliesslich hat der Beschuldigte das Recht – auch mehrfach – Beweisanträge zu stellen (Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO). Die Ausübung dieses Rechts darf ihm nicht angelastet werden.
- 13 - 2.5. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungskomponenten recht- fertigt es sich dem Beschuldigten eine Busse von Fr. 400.– aufzuerlegen.
3. Vollzug und Ersatzfreiheitsstrafe Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Für den Fall, dass der Beschul- digte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist sodann eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 StGB). IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsauflage 1.1. Das Statthalteramt beantragt, dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Kosten (samt Kosten für das Untersuchungsverfahren) vollumfänglich aufzuerlegen (Urk. 44 S. 15). 1.2. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten die Gerichtskosten zu zwei Dritteln und die Kosten des Statthalteramtes vollumfänglich auferlegt (Dispositivziffer 5). Dies mit der Begründung, dass er nur wegen fahrlässiger Begehung schuldig zu sprechen sei (Urk. 43 E. VI.1. S. 15). Nachdem der Beschuldigte nunmehr wegen vorsätzlicher Tatbegehung und zu einer höheren Strafe verurteilt wird, sind dem Beschuldigten sämtliche Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens samt Kosten der Untersuchung aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 1'800.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). 2.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Statthalteramt obsiegt mit seinen Berufungsanträgen praktisch vollumfänglich, während der Beschuldigte mit seinem Begehren um Nichteintreten auf die Berufung unterlag. Es
- 14 - rechtfertigt sich daher dem Beschuldigten die Kosten für das Berufungsverfahren vollumfänglich aufzuerlegen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelge- richt Strafsachen, vom 16. Februar 2024, wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. […]
2. […]
3. […]
4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–. Allfällige weitere Aus- lagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung verzichtete, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
5. […]
6. [Mitteilungen]
7. [Rechtsmittel]"
2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Urteil.
- 15 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV.
2. Der Beschuldigte wird mit Fr. 400.– Busse bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
3. Die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sowie des Untersu- chungsverfahrens (Fr. 430.– Gebühren und Auslagen sowie Fr. 80.– nach- trägliche Gebühren) werden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt. Über die Kosten für das Gerichtsverfahren stellt die Gerichtskasse Rech- nung. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens sowie die Busse werden durch das Statthalteramt des Bezirkes Pfäffikon eingefordert.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an den Beschuldigten das Statthalteramt Bezirk Pfäffikon die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen (Halter-Nr. 1) die Vorinstanz.
7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 16 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 17. Dezember 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw A. Blaser