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SU240026

Verletzung der Verkehrsregeln

Zürich OG · 2024-11-22 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Der Beschuldigten wird vorgeworfen, am 1. November 2022 um 13:40 Uhr in B._____ mit ihrem Personenwagen von der C._____-strasse her- kommend in Richtung des Kreisverkehrsplatzes C._____-strasse/D._____- strasse/E._____-strasse gefahren zu sein. Beim Heranfahren an den Kreisver- kehrsplatz habe sie ihr Fahrzeug verlangsamt und nach links geschaut, ob von dieser Seite her ein Fahrzeug herannahe. Zufolge mangelnder Aufmerksamkeit habe sie dabei jedoch einen von Zürich herkommenden, auf der E._____-strasse bereits im Kreisverkehrsplatz fahrenden und damit vortrittsberechtigten Roller, der beabsichtigt habe, den Kreisverkehrsplatz an der für ihn zweiten Ausfahrt (Rich- tung F._____) zu verlassen, um in der Folge nach F._____ zu fahren, übersehen. Da sie den Roller übersehen habe, sei die Beschuldigte in der Folge mit ihrem Fahrzeug in den Kreisverkehrsplatz hineingefahren, wodurch sie dem vortrittsbe- rechtigten Roller den Vortritt genommen habe und es zur Kollision der beiden Fahrzeuge gekommen sei. An beiden beteiligten Fahrzeugen sei Sachschaden entstanden (Urk. 4).

2. Die Beschuldigte führt in ihrer Berufungsbegründung aus, die Vorin- stanz habe in ihrem Urteil Folgendes erwogen: Es sei unbestritten, dass die Be- schuldigte ihr Fahrzeug vor dem Kreisverkehrsplatz verlangsamt und nach links geschaut habe, um zu prüfen, ob ein Fahrzeug herannahe. Nach Würdigung der Beweise müsse aber davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte in jeder denkbaren Konstellation den Rollerfahrer hätte sehen müssen, diesen zufolge mangelnder Aufmerksamkeit übersehen habe und ihm beim Hineinfahren in den Kreisverkehrsplatz den Vortritt nicht gewährt habe. Sie habe eine Pflichtverlet- zung begangen, welche sich nicht damit rechtfertigen lasse, der Rollerfahrer habe zu spät geblinkt, da sie nicht die verlangte Aufmerksamkeit an den Tag gelegt habe. Mit gehöriger Aufmerksamkeit hätte die Beschuldigte den Rollerfahrer wahrgenommen und rechtzeitig abbremsen können (Urk. 40 S. 3 Rz. 4). Die Be-

- 7 - schuldigte macht zusammenfassend geltend, diesen Konklusionen könne nicht gefolgt werden. Bereits gegenüber der Polizei habe die Beschuldigte vor Ort (sinngemäss) ausgesagt, dass sie vor dem Kreisel verlangsamt und nach links geschaut habe. Sie habe im Kreisel kein Fahrzeug gesehen, dann sei sie in den Kreisel hineingefahren und plötzlich sei ein Motorrad von links gekommen. Dieser Schilderung folgend habe sie sich korrekt verhalten: Auf das Sichten von Ver- kehrsteilnehmern sei das Hineinfahren gefolgt und der Roller sei angefahren ge- kommen. Bei der Darstellung der Beschuldigten handle es sich mitnichten um eine Schutzbehauptung (wie die Vorinstanz auf Seite 11 behaupte), sondern sie habe den genauen Hergang in einer Mail an ihren Rechtvertreter schon am

22. Januar 2023 festgehalten. Ihre damals gemachte Aussage habe die Beschul- digte in schlüssiger Weise auch bei der Einvernahme beim Statthalteramt bekräf- tigt, wonach sie aufmerksam gewesen sei und es nicht zutreffe, dass sie keinen Vortritt gewährt habe. Sie sei einzig nicht stehen geblieben, da zu Beginn nie- mand im Kreisel gewesen sei. Das Ganze werde gestützt durch die Eingabe der Beschuldigten vom 21. September 2023 beim Statthalteramt, worin sie ausgeführt habe, dass sie kein Fahrzeug wahrgenommen habe, welches beabsichtigt habe, nach rechts abzubiegen. Sie habe gar keine Möglichkeit gehabt, auf das plötzli- che Rechtsabbiegen des Rollers zu reagieren. Hätte sich der Rollerfahrer an die Verkehrsregeln gehalten, so hätte sich die Beschuldigte hinter ihm einreihen kön- nen. Gleiches habe sie vor Vorinstanz ausgesagt, wonach sie sich hinter den Rol- lerfahrer habe einreihen wollen, der Rollerfahrer aber nicht rechtzeitig geblinkt habe. Dieser sei dann plötzlich nach rechts gefahren und das innert Sekunden. Im Weiteren sei die ganz wesentliche Aussage des Rollerfahrers bei der Polizei ent- scheidend. So habe Herr G._____ ausgesagt, dass er den Kreisel an der zweiten Ausfahrt verlassen habe und erst als er den Kreisel verlassen habe, habe er ge- blinkt. Es zeige sich bereits anhand dieser Aussage, dass der Rollerfahrer sein Fahrmanöver nicht korrekt ausgeführt habe, sondern in den Kreisverkehr gefah- ren, daraus abgebogen sei und währenddessen beziehungsweise dann geblinkt habe. Die Vorinstanz interpretiere diese Aussage von Herrn G._____ dahinge- hend, dass er den Kreisel nach vorherigem Blinken verlassen habe. Diese An- nahme sei aktenwidrig und verdrehe die Sachlage zu Lasten der Beschuldigten in

- 8 - unzulässiger Weise. Es sei beim Roller einzig folgender Ablauf korrekt: Fahren im Kreisel, Verlassen des Kreisels und dann Beginn des Blinkens. Im Weiteren könne der Auffassung der Vorinstanz klarerweise nicht gefolgt werden, dass die Beschuldigte wenig überzeugend, inkonsistent und widersprüchlich geschildert habe. Diese Konklusion werde als offensichtlich unrichtige Würdigung des Sach- verhalts gerügt. Zudem stelle es eine unzulässige Verdrehung der Unschuldsver- mutung dar, wenn die Vorinstanz folgere, die Beschuldigte habe als Beschuldigte per se ein Interesse daran, sich und den Sachverhalt in einem möglichst günsti- gen Licht darzustellen, und sie sei damit (sinngemäss) unglaubwürdig. Die Vorinstanz habe erwogen, dass die Beschuldigte im Hinblick auf den Zeitpunkt des Wahrnehmens des Rollers im Kreisel unterschiedlich ausgesagt habe. Diese habe aber von Beginn weg klargestellt, dass sie sich hinter dem Roller im Stras- senverkehr habe einreihen wollen, dieser dann plötzlich aus dem Kreisel gefahren sei und das ohne vorhergehendes Blinksignal. Und in diesem entscheidenden Punkt gebe es keine Widersprüche. Völlig sekundär sei vor diesem Hintergrund, ob der Roller beim Hineinfahren oder erst beim Kreiselfahren selbst gesehen wor- den sei. Umgekehrt erkläre die Vorinstanz den offensichtlichen Widerspruch in der Aussage des Rollerfahrers (unterschiedliche Herkunftsstrassen) damit, dass die Aussagen des Rollerfahrers mehr als zehn Monate auseinanderliegen wür- den. Dass es sich bei den Aussagen der Beschuldigten ebenso verhalten habe, übergehe die Vorinstanz tendenziös, was ebenfalls als offensichtlich fehlerhafte Würdigung der Sachlage gerügt werde. Die Folgerung der Vorinstanz, dass in je- der denkbaren Konstellation davon ausgegangen werden müsse, die Beschul- digte habe den Rollerfahrer sehen müssen, sei damit offensichtlich fehlerhaft. Es sei einzig der Aussage und den Darlegungen der Beschuldigten zu folgen, wo- nach der Rollerfahrer zu spät geblinkt habe und es ihr dadurch verunmöglicht ge- wesen sei, sein Verlassen des Kreisels vorauszusehen. Diese Sachlage habe die Beschuldigte wiederholt auch mittels Fotografie aufgezeigt (Urk. 40 S. 3-10 Rz. 5- 24).

3. Das Statthalteramt macht mit seiner Berufungsantwort geltend, der fragliche Kreisel (sog. E._____-kreisel) verfüge über insgesamt 10 Ein- resp. Aus- fahrten. Diese würden sehr nahe beieinanderliegen, was es nicht ganz einfach

- 9 - mache, rechtzeitig zu blinken, ohne bei zu frühem Blinken Missverständnisse her- vorzurufen. Die Beschuldigte sei unbestrittenermassen vom See her die C._____- strasse raufgefahren. Der Rollerfahrer G._____ habe gegenüber der Polizei zu- nächst angegeben, auf der E._____-strasse von Zürich kommend in den Kreisel gefahren zu sein. In der Konfrontationseinvernahme beim Statthalteramt habe er ausgeführt, dass er auf der H._____-strasse kommend auf den Kreisel zugefah- ren sei. Diesbezüglich stimmten die Aussagen des Zeugen zwar nicht überein, dies ändere jedoch nichts an der Tatsache, dass er aus Sicht der Beschuldigten von links in den Kreisel eingefahren und vortrittsberechtigt gewesen sei. Hätte der Rollerfahrer seinen Blinker zu früh gestellt, hätte die Beschuldigte davon ausge- hen können, dass er nach rechts in die C._____-strasse habe abbiegen wollen. Der Rollerfahrer habe seinen Blinker frühestens kurz vor bzw. Höhe Ausfahrt C._____-strasse stellen können. Wenig später sei es jedoch bereits zur Kollision mit der Beschuldigten gekommen. Die Sachverhaltsvariante des Verteidigers, dass sich die Beschuldigte hinter dem Rollerfahrer habe in den Kreisel eingliedern wollen und dieser unvermittelt, ohne Blinkzeichen zu geben, nach rechts abgebo- gen sei, greife nicht. Aufgrund der Strassenführung im Kreisel zeige sich, dass der Rollerfahrer keinesfalls scharf nach rechts habe abbiegen müssen, um in die H._____-strasse zu fahren, sondern lediglich leicht nach rechts habe fahren müs- sen. Da die Beschuldigte von der C._____-strasse her zu fahren gekommen sei, hätte sie sich gar nicht hinter dem Rollerfahrer in den Kreisverkehr einfügen kön- nen, da die Ausfahrt in die H._____-strasse kurz nach der Einfahrt C._____- strasse liege. Hinsichtlich der Frage, ob sich die Beschuldigte der Nichtgewäh- rung des Vortritts schuldig gemacht habe, spiele es keine Rolle, ob der Rollerfah- rer geblinkt habe oder nicht. Fakt sei, dass die Beschuldigte angebe, den Roller- fahrer gar nicht gesehen zu haben. Folglich hätte sie auch gar nicht gesehen, wenn dieser geblinkt hätte oder nicht. Die Schadensbilder am Roller zeigten, dass die Kollision wohl eher in der Mitte bzw. im hinteren Teil des Rollers erfolgt sei, mithin, als sich der Roller vor der Beschuldigten befunden habe und folglich vor- trittsberechtigt gewesen sei. Gemäss den Aussagen der Beschuldigten anlässlich der Konfrontationseinvernahme habe sie das Motorrad in der Mitte getroffen. Das heisse, dass sich der Rollerfahrer bereits im Kreisel befunden habe (Urk. 44).

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4. Wie bereits vor Vorinstanz ist umstritten, ob die Beschuldigte zufolge mangelnder Aufmerksamkeit den von Zürich herkommenden, auf der E._____- strasse bereits im Kreisverkehrsplatz fahrenden und damit vortrittsberechtigten Roller, der beabsichtigte, den Kreisverkehrsplatz an der für ihn zweiten Ausfahrt (Richtung F._____) zu verlassen, um in der Folge nach F._____ zu fahren, über- sehen hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 30 S. 4-15; Art. 82 Abs. 4 StPO). Vorab ist festzuhalten, dass es keine "unzulässige Verdrehung der Unschuldsver- mutung" darstellt, wenn die Vorinstanz folgert, die Beschuldigte habe als Beschul- digte per se ein Interesse daran, sich und den Sachverhalt in einem möglichst günstigen Licht darzustellen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung hielt sie damit nicht (sinngemäss) fest, dass die Beschuldigte unglaubwürdig sei. Dass die Beschuldigte als vom Strafverfahren direkt Betroffene ein unmittelbares eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens hat und deshalb ein Interesse daran hat, die Geschehnisse in einem für sie günstigen Licht darzustellen, ist zwar mitzube- rücksichtigen. Es handelt sich dabei aber um ein legitimes Interesse und die Be- schuldigte ist auch nicht zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet, weshalb der Beschuldigten nicht schon deswegen die Glaubwürdigkeit abgesprochen wurde und wird. Ausserdem ist primär die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussa- gen massgebend, worauf die Vorinstanz auch verwiesen hat. Die Vorinstanz kam sodann zu Recht zum Schluss, dass die Aussagen der Beschuldigten wider- sprüchlich und nicht konstant sind. In der Konfrontationseinvernahme beim Statt- halteramt führte sie auf die Frage, ob sie, als sie nach links geschaut habe, kein Motorrad im Kreisverkehr oder in den Kreisverkehr hineinfahren gesehen habe, aus: "Nein das habe ich nicht gesehen" (Urk. 8 F/A 9). Später in der Einvernahme führte sie aus, sie sei (vor dem Kreisel) nicht stehen geblieben, da niemand im Kreisel gewesen sei (Urk. 8 F/A 14). Sie habe nach links geschaut, da sei nie- mand gewesen. Sie habe dann nach rechts geschaut und da sei auch niemand gewesen (Urk. 8 F/A 15). In der Konfrontationseinvernahme erwähnte sie mit kei- nem Wort, dass sie den Roller wahrgenommen habe, dieser aber nicht rechtzeitig geblinkt habe. Der Auffassung der Beschuldigten, wonach die Statthalterin sie an-

- 11 - ders befragt hätte, wenn ihr ihre E-Mail an ihren Verteidiger vom 23. Januar 2023 und ihre Fotografie/Skizze des Kreisels bekannt gewesen wäre, mit welchen sie geltend machte, der Roller habe zu spät geblinkt (vgl. Urk. 9), kann nicht gefolgt werden. Fragte die Statthalterin die Beschuldigte doch, ob sie das Motorrad gese- hen habe, was diese klar verneinte. Die Beschuldigte hätte die Möglichkeit ge- habt, auszuführen, dass sie den Roller wahrgenommen habe und dass dieser ih- rer Auffassung nach zu spät geblinkt habe. Vielmehr machte sie aber mehrfach und unmissverständlich geltend, es sei niemand im Kreisel gewesen. Erst anläss- lich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz führte sie aus, dass sich der Roller be- reits im Kreisverkehrsplatz befunden habe, als sie in diesen hineingefahren sei, und dass sie ihn erstmals wahrgenommen habe, als sie in den Kreisel eingefah- ren sei (Prot. I S. 10 und S. 13). Er habe nicht rechtzeitig geblinkt und deshalb habe sie gedacht, dass er Richtung D._____ fahre. So könne man sich automa- tisch hinter ihm einreihen, aber er sei dann plötzlich nach rechts gefahren und das innert Sekunden (Prot. I S. 11). Sie habe niemanden gesehen, der habe nach rechts abbiegen wollen (Prot. I S. 12 f.). In der selben Befragung führte sie aber auch mehrfach aus, den Roller nicht gesehen zu haben. So führte sie aus, sie sei langsam in den Kreisel gefahren und habe niemanden wahrgenommen. Wenn Herr G._____ geblinkt hätte, hätte sie ihn wahrgenommen, aber er habe nicht ge- blinkt. Sie habe ein sehr gutes peripheres Sehvermögen und sie hätte ihn wahr- genommen (Prot. I S. 9). Weil sie ihn nicht gesehen habe, habe sie ihn nicht wahrgenommen. Auf jeden Fall habe sie ihn nicht wahrgenommen (Prot. I S. 11). Nachdem die Beschuldigte in beiden Einvernahmen mehrfach ausführte, es sei niemand im Kreisel gewesen und sie habe den Roller nicht wahrgenommen, sind die Ausfrührungen, wonach sie den Roller wahrgenommen habe, dieser aber zu spät geblinkt habe bzw. dass sie sich hinter ihm habe einreihen wollen, nicht glaubhaft. Vielmehr scheint es sich dabei um eine Schutzbehauptung zu handeln, ausgelöst durch die Stelle im Polizeirapport, wo die sinngemässe Aussage von Herrn G._____ lautet: "Als ich den Kreisel verliess habe ich geblinkt" (vgl. Urk. 1 S. 2), wobei sich im Übrigen gestützt auf diese Stelle nicht erstellen lässt, dass Herr G._____ tatsächlich zu spät geblinkt hat. Tatsache ist, dass sich der Roller bereits im Kreisverkehrsplatz befunden hat, als die Beschuldigte hineingefahren

- 12 - ist, und sie diesen bei der in dieser Verkehrssituation geforderten Aufmerksamkeit hätte sehen müssen. Dass sie ihn übersah, ist demzufolge ihrer mangelnden Auf- merksamkeit zuzuschreiben. Selbst wenn sie ihn gesehen hätte, hätte die gebo- tene Aufmerksamkeit gefordert, dass sie sich so weit hinter ihm einreiht, dass er vor ihr abbiegen kann, unabhängig davon, wann er blinkt. Bei 10 Ein- resp. Aus- fahrten musste sie damit rechnen, dass Herr G._____ erst kurz vor der Ausfahrt blinkt, damit nicht der Anschein erweckt wird, dass er schon bei der C._____- strasse hinausfahren will. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz und die daraus folgende Feststellung, wonach der Anklagesachverhalt erstellt sei, ist damit weder offensichtlich unrichtig noch sind klare Fehler ersichtlich, weshalb keine Willkür vorliegt. Im Gegenteil sind die Ausführungen der Vorinstanz vollkommen richtig. IV. Rechtliche Würdigung

1. Das Statthalteramt und die Vorinstanz würdigten das Verhalten der Be- schuldigten als Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes, der Verkehrsregeln- verordnung und der Signalisationsverordnung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 41b Abs. 1 VRV und Art. 24 Abs. 4 SSV sowie im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV (Urk. 4 S. 1, Urk. 30 S. 15 ff.). Dass auch die fahrlässige Handlung strafbar ist, ergibt sich aus Art. 100 Ziff. 1 Satz 1 SVG.

2. In rechtlicher Hinsicht macht die Beschuldigte geltend, der Rollerfahrer habe durch das verspätete Blinken Art. 41b Abs. 2 VRV verletzt und der Beschul- digten völlig unvorhersehbar den Weg abgeschnitten. Dem Vertrauensgrundsatz folgend bedeute dies, dass die Beschuldigte darauf habe vertrauen dürfen, dass sich der Rollerfahrer verkehrsregelkonform verhalte und sie weder behindere noch gefährde. Sie dürfe sich auf diesen Grundsatz berufen, weil sie sich selbst verkehrsregelkonform verhalten habe. Sie habe vor dem Kreisel angehalten, mög- liche Verkehrsteilnehmer beachtet und versucht, sich hinter dem Rollerfahrer in den Verkehr einzuordnen. Die Beschuldigte habe damit pflichtgemäss gehandelt und es könne ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie hätte mit dem plötzli-

- 13 - chen Ausscheren des Rollerfahrers rechnen müssen. Die Kollision sei nicht we- gen Befahrens des Kreisels durch die Beschuldigte erfolgt, sondern, als sich diese im Kreisel befand, wegen dem nicht vorschriftgemässen Verlassen des Kreisels durch den Roller. Das Verhalten der Beschuldigten sei in rechtlicher Hin- sicht mangels irgendeiner Sorgfaltspflichtverletzung nicht tatbestandsmässig. Sie könne somit auch in rechtlicher Hinsicht nicht verurteilt werden (Urk. 40 S. 11 f.).

3. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die relevanten Ge- setzesbestimmungen korrekt dargelegt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 30 S. 15 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Verkehr muss sich jedermann so verhalten, dass er andere in der ord- nungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet (Art. 26 Abs. 1 SVG). Jeder Strassenbenützer, der sich selbst verkehrsgerecht verhält, darf darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ord- nungsgemäss verhalten (Vertrauensgrundsatz; vgl. BGE 129 IV 282 E. 2.2.1; BGE 125 IV 83 E. 2.b; BGE 120 IV 252 E. 2d/aa). Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich indes nur berufen, wer sich selbst regelkonform verhalten hat. Wer ge- gen die Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Ver- kehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen (BGE 125 IV 83 E. 2.b). Dadurch, dass die Beschuldigte den im Kreisverkehr herannahenden Roller nicht sah und damit die Aufmerksamkeit nicht genügend dem Verkehr zuwandte, beging sie eine Sorgfaltspflichtverletzung. Sie war nicht in der Lage, ihr Fahrzeug so zu beherrschen, dass sie rechtzeitig bremsen bzw. dem Rollerfahrer den Vor- tritt gewähren konnte, weshalb sie gegen Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV verstiess. Ausserdem beging sie auch dadurch, dass sie dem von links herannahenden Roller den Vortritt nicht liess und damit die entspre- chende Signalisierung nicht befolgte, eine Sorgfaltspflichtverletzung und verstiess gegen Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 41b Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 24 Abs. 4 SSV. Dadurch, dass sich die Beschuldigte nicht regelkonform verhielt, kann sie sich nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Im Übrigen gibt

- 14 - es, wie bereits erwähnt, ohnehin keine Anhaltspunkte, dass Herr G._____ eine Verkehrsregelverletzung begangen hat. Die Beschuldigte ist somit der fahrlässigen einfachen Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 41b Abs. 1 VRV und Art. 24 Abs. 4 SSV sowie in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung

1. Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG ist die Beschuldigte mit einer Busse zu be- strafen. Das Gericht bemisst die Busse nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 103 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 106 Abs. 3 StGB).

2. Die Vorinstanz auferlegte der Beschuldigten eine Busse in der Höhe von Fr. 400.– (Urk. 30 S. 19). Die Beschuldigte macht dazu geltend, dass es sich, selbst der Ansicht der Vorinstanz folgend, um einen besonders leichten Fall han- deln würde, bei dem von Strafe Umgang zu nehmen wäre. Zudem wäre bei der Bestimmung der Bussenhöhe das Verschulden des Rollerfahrers mitzuberück- sichtigen, wonach dieser nicht regelkonform geblinkt habe. Unter Berücksichti- gung des Mitverschuldens des Rollerfahrers wäre die ausgesprochene Busse auf höchsten Fr. 250.– zu reduzieren, was eventualiter geltend gemacht werde (Urk. 40 S. 12).

3. In besonders leichten Fällen kann gemäss Art. 100 Ziff. 1 Satz 2 SVG von einer Strafe Umgang genommen werden. Wie die Vorinstanz bereits ausge- führt hat, stellt die Missachtung des Vortritts in einem Kreisverkehrsplatz gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen solchen besonders leichten Fall dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_1051/2008 vom 23. März 2009 E. 4.4). Da es zu einer Kollision kam, liegt vorliegend erst recht kein besonders leichter Fall vor.

4. Die Beschuldigte schuf durch ihre mangelnde Aufmerksamkeit und das Nichtgewähren des Vortritts vorliegend eine erhöhte Gefahr für die anderen Ver- kehrsteilnehmer. Diese Gefahr realisierte sich in der verfahrensgegenständlichen

- 15 - Kollision, bei welcher jedoch weder ein Personen- noch ein beträchtlicher Sach- schaden entstand. Insgesamt wiegt das objektive Tatverschulden daher gerade noch leicht. In subjektiver Hinsicht ist das Tatverschulden als sehr leicht zu qualifi- zieren, zumal die Beschuldigte fahrlässig handelte. Was die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten betrifft, so führte sie vor Vorinstanz aus, dass ihr monatliches Nettoerwerbseinkommen etwa Fr. 5'000.– betrage. Zudem verfüge sie über eine Eigentumswohnung im Wert von ca. Fr. 1'200'000.– und habe Schulden bei Verwandten in der Höhe von etwa Fr. 800'000.– (Prot. I S. 7 f.). Ein Mitverschulden des Rollerfahrers, das mitzuberücksichtigen wäre, liegt wie gesagt nicht vor. Angesichts dieser finanziellen Verhältnisse sowie unter Berücksichtigung des Verschuldens der Beschuldigten erweist sich eine Busse von Fr. 400.– als angemessen. Die Beschuldigte ist folglich mit einer Busse von Fr. 400.– zu be- strafen.

5. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitstrafe von min- destens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. In ständiger Praxis er- scheint ein Umwandlungssatz von 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist deshalb auf vier Tage festzulegen. VI. Kostenfolgen

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelge- richt in Strafsachen, vom 27. Februar 2024 der Übertretung des Strassenver- kehrsgesetzes, der Verkehrsregelnverordnung und der Signalisationsverordnung im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 41b Abs. 1 VRV und Art. 24 Abs. 4 SSV sowie im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 400.– bestraft (Urk. 30 S. 20). Das vorinstanzliche Urteil wurde der Beschuldigten anlässlich der Hauptver- handlung vom 27. Februar 2024 mündlich eröffnet und als unbegründetes Urteil übergeben (Prot. I S. 20; Urk. 23) und dem Statthalteramt am 28. Februar 2024 in unbegründeter Form zugestellt (Urk. 23B). Mit Eingabe vom 6. März 2024 mel- dete die Beschuldigte fristgerecht die Berufung an (Urk. 24). Das begründete Ur- teil (Urk. 30) wurde dem Statthalteramt am 25. April 2024 und der Beschuldigten am 29. April 2024 zugestellt (Urk. 27/1-2).

E. 2 Mit Eingabe vom 21. Mai 2024 reichte die Beschuldigte fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 33). Anschlussberufung wurde nicht erhoben (Urk. 36). Mit Beschluss vom 10. Juni 2024 wurde das schriftliche Verfahren angeord- net und der Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufung zu begründen (Urk. 37). Mit Eingabe vom 22. Juli 2024 reichte die Beschuldigte die Berufungs- begründung ein (Urk. 40). Mit Präsidialverfügung vom 23. Juli 2024 wurde dem Statthalteramt Frist zur Berufungsantwort angesetzt und der Vorinstanz die Gele- genheit zur freigestellten Vernehmlassung eingeräumt (Urk. 42). Die Berufungs- antwort des Statthalteramts erfolgte mit Schreiben vom 6. August 2024 (Urk. 44). Die Vorinstanz liess sich innert Frist nicht vernehmen (Urk. 43/2). Mit Präsidialver- fügung vom 5. September 2024 wurde die Berufungsantwort der Beschuldigten zur freigestellten Stellungnahme übermittelt (Urk. 46). Die Stellungnahme der Be-

- 5 - schuldigten erfolgte mit Eingabe vom 21. Oktober 2024 (Urk. 49). Mit Präsidialver- fügung vom 23. Oktober 2024 wurde diese dem Statthalteramt zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (Urk. 50). Das Statthalteramt verzichtete mit Schreiben vom 29. Oktober 2024 auf Stellungnahme (Urk. 52). Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Ur- teil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Be- weise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Mit der Berufung bei Übertretungen können Fehler bei der Anwendung des anwendbaren materiel- len oder formellen Rechts geltend gemacht werden, insbesondere des StGB und der StPO. Gerügt werden können sodann Überschreitungen und Missbrauch des Ermessens sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, nicht aber blosse Unangemessenheit (Jositsch/Schmid, Handbuch StPO, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, N 1538). Soweit die Beweiswürdigung bzw. die Feststellung des (rechtmäs- sig erhobenen) Sachverhalts gerügt wird, beschränkt sich die Überprüfung auf of- fensichtliche Unrichtigkeit, also auf Willkür (Zürcher Kommentar StPO-Zimmerlin,

E. 3 Das Statthalteramt macht mit seiner Berufungsantwort geltend, der fragliche Kreisel (sog. E._____-kreisel) verfüge über insgesamt 10 Ein- resp. Aus- fahrten. Diese würden sehr nahe beieinanderliegen, was es nicht ganz einfach

- 9 - mache, rechtzeitig zu blinken, ohne bei zu frühem Blinken Missverständnisse her- vorzurufen. Die Beschuldigte sei unbestrittenermassen vom See her die C._____- strasse raufgefahren. Der Rollerfahrer G._____ habe gegenüber der Polizei zu- nächst angegeben, auf der E._____-strasse von Zürich kommend in den Kreisel gefahren zu sein. In der Konfrontationseinvernahme beim Statthalteramt habe er ausgeführt, dass er auf der H._____-strasse kommend auf den Kreisel zugefah- ren sei. Diesbezüglich stimmten die Aussagen des Zeugen zwar nicht überein, dies ändere jedoch nichts an der Tatsache, dass er aus Sicht der Beschuldigten von links in den Kreisel eingefahren und vortrittsberechtigt gewesen sei. Hätte der Rollerfahrer seinen Blinker zu früh gestellt, hätte die Beschuldigte davon ausge- hen können, dass er nach rechts in die C._____-strasse habe abbiegen wollen. Der Rollerfahrer habe seinen Blinker frühestens kurz vor bzw. Höhe Ausfahrt C._____-strasse stellen können. Wenig später sei es jedoch bereits zur Kollision mit der Beschuldigten gekommen. Die Sachverhaltsvariante des Verteidigers, dass sich die Beschuldigte hinter dem Rollerfahrer habe in den Kreisel eingliedern wollen und dieser unvermittelt, ohne Blinkzeichen zu geben, nach rechts abgebo- gen sei, greife nicht. Aufgrund der Strassenführung im Kreisel zeige sich, dass der Rollerfahrer keinesfalls scharf nach rechts habe abbiegen müssen, um in die H._____-strasse zu fahren, sondern lediglich leicht nach rechts habe fahren müs- sen. Da die Beschuldigte von der C._____-strasse her zu fahren gekommen sei, hätte sie sich gar nicht hinter dem Rollerfahrer in den Kreisverkehr einfügen kön- nen, da die Ausfahrt in die H._____-strasse kurz nach der Einfahrt C._____- strasse liege. Hinsichtlich der Frage, ob sich die Beschuldigte der Nichtgewäh- rung des Vortritts schuldig gemacht habe, spiele es keine Rolle, ob der Rollerfah- rer geblinkt habe oder nicht. Fakt sei, dass die Beschuldigte angebe, den Roller- fahrer gar nicht gesehen zu haben. Folglich hätte sie auch gar nicht gesehen, wenn dieser geblinkt hätte oder nicht. Die Schadensbilder am Roller zeigten, dass die Kollision wohl eher in der Mitte bzw. im hinteren Teil des Rollers erfolgt sei, mithin, als sich der Roller vor der Beschuldigten befunden habe und folglich vor- trittsberechtigt gewesen sei. Gemäss den Aussagen der Beschuldigten anlässlich der Konfrontationseinvernahme habe sie das Motorrad in der Mitte getroffen. Das heisse, dass sich der Rollerfahrer bereits im Kreisel befunden habe (Urk. 44).

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E. 4 Die Beschuldigte schuf durch ihre mangelnde Aufmerksamkeit und das Nichtgewähren des Vortritts vorliegend eine erhöhte Gefahr für die anderen Ver- kehrsteilnehmer. Diese Gefahr realisierte sich in der verfahrensgegenständlichen

- 15 - Kollision, bei welcher jedoch weder ein Personen- noch ein beträchtlicher Sach- schaden entstand. Insgesamt wiegt das objektive Tatverschulden daher gerade noch leicht. In subjektiver Hinsicht ist das Tatverschulden als sehr leicht zu qualifi- zieren, zumal die Beschuldigte fahrlässig handelte. Was die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten betrifft, so führte sie vor Vorinstanz aus, dass ihr monatliches Nettoerwerbseinkommen etwa Fr. 5'000.– betrage. Zudem verfüge sie über eine Eigentumswohnung im Wert von ca. Fr. 1'200'000.– und habe Schulden bei Verwandten in der Höhe von etwa Fr. 800'000.– (Prot. I S. 7 f.). Ein Mitverschulden des Rollerfahrers, das mitzuberücksichtigen wäre, liegt wie gesagt nicht vor. Angesichts dieser finanziellen Verhältnisse sowie unter Berücksichtigung des Verschuldens der Beschuldigten erweist sich eine Busse von Fr. 400.– als angemessen. Die Beschuldigte ist folglich mit einer Busse von Fr. 400.– zu be- strafen.

E. 5 Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitstrafe von min- destens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. In ständiger Praxis er- scheint ein Umwandlungssatz von 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist deshalb auf vier Tage festzulegen. VI. Kostenfolgen

Dispositiv
  1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4-6) zu bestätigen.
  2. In Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte un- terliegt mit ihrem Antrag auf einen Freispruch. Es sind ihr daher die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. - 16 - Es wird erkannt:
  3. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 41b Abs. 1 VRV und Art. 24 Abs. 4 SSV sowie in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV.
  4. Die Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 400.– bestraft. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
  5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4-6) wird bestätigt.
  6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–.
  7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
  8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an den Verteidiger der Beschuldigten im Doppel für sich und zuhanden  der Beschuldigten das Statthalteramt Bezirk Meilen  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ-  massnahmen, 8090 Zürich die Vorinstanz. 
  9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 17 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 22. November 2024 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi lic. iur. Schwarzenbach-Oswald
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU240026-O/U/sm Mitwirkend: die Oberrichterinnen lic. iur. Bertschi, Präsidentin, und lic. iur. Ohnjec, Oberrichter lic. iur. Amsler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Schwarzenbach-Oswald Urteil vom 22. November 2024 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Statthalteramt Bezirk Meilen, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 27. Februar 2024 (GC230022)

- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk Meilen vom 10. März 2023 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 4). Urteil der Vorinstanz:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der Übertretung des Strassenver- kehrsgesetzes, der Verkehrsregelnverordnung und der Signalisationsverord- nung im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 41b Abs. 1 VRV und Art. 24 Abs. 4 SSV sowie im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von CHF 400.–.

3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 900.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 330.– Gebühr für das Vorverfahren; CHF 210.– nachträgliche Gebühren; CHF 1'440.– Kosten total.

5. Die Kosten und Auslagen des Vorverfahrens sowie des gerichtlichen Verfah- rens werden der Beschuldigten auferlegt.

6. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens von CHF 900.– stellt die Gerichts- kasse in Rechnung. Die Kosten der Strafuntersuchung im Betrag von CHF 540.– (CHF 330.– Gebühr für das Vorverfahren und CHF 210.– nach- trägliche Gebühren) sowie die Busse von CHF 400.– stellt die Kasse des Statthalteramtes in Rechnung.

- 3 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung: (Urk. 40 S. 1 f.)

1) Es seien Dispositiv-Ziffern 1., 2. und 3. aufzuheben und A._____ sei vollumfänglich freizusprechen.

2) Eventualiter sei die ausgesprochene Busse in der Höhe von CHF 400.– angemessen zu reduzieren und auf höchstens CHF 250.– festzuset- zen.

3) Es seien Dispositiv-Ziffern 4., 5. und 6. aufzuheben und A._____ sei nicht zu verpflichten, die Kosten und Auslagen des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens zu bezahlen.

4) Es sei A._____ für die Kosten ihrer Verteidigung gemäss beiliegender Kostenaufstellung angemessen zu entschädigen (zzgl. MwSt.).

5) Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.).

b) Des Statthalteramts: (Urk. 44 S. 3) Es seien sämtliche Anträge der Beschuldigten und Berufungsklägerin abzu- weisen und das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 27. Februar 2024 sei zu bestätigen.

- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Die Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelge- richt in Strafsachen, vom 27. Februar 2024 der Übertretung des Strassenver- kehrsgesetzes, der Verkehrsregelnverordnung und der Signalisationsverordnung im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 41b Abs. 1 VRV und Art. 24 Abs. 4 SSV sowie im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 400.– bestraft (Urk. 30 S. 20). Das vorinstanzliche Urteil wurde der Beschuldigten anlässlich der Hauptver- handlung vom 27. Februar 2024 mündlich eröffnet und als unbegründetes Urteil übergeben (Prot. I S. 20; Urk. 23) und dem Statthalteramt am 28. Februar 2024 in unbegründeter Form zugestellt (Urk. 23B). Mit Eingabe vom 6. März 2024 mel- dete die Beschuldigte fristgerecht die Berufung an (Urk. 24). Das begründete Ur- teil (Urk. 30) wurde dem Statthalteramt am 25. April 2024 und der Beschuldigten am 29. April 2024 zugestellt (Urk. 27/1-2).

2. Mit Eingabe vom 21. Mai 2024 reichte die Beschuldigte fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 33). Anschlussberufung wurde nicht erhoben (Urk. 36). Mit Beschluss vom 10. Juni 2024 wurde das schriftliche Verfahren angeord- net und der Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufung zu begründen (Urk. 37). Mit Eingabe vom 22. Juli 2024 reichte die Beschuldigte die Berufungs- begründung ein (Urk. 40). Mit Präsidialverfügung vom 23. Juli 2024 wurde dem Statthalteramt Frist zur Berufungsantwort angesetzt und der Vorinstanz die Gele- genheit zur freigestellten Vernehmlassung eingeräumt (Urk. 42). Die Berufungs- antwort des Statthalteramts erfolgte mit Schreiben vom 6. August 2024 (Urk. 44). Die Vorinstanz liess sich innert Frist nicht vernehmen (Urk. 43/2). Mit Präsidialver- fügung vom 5. September 2024 wurde die Berufungsantwort der Beschuldigten zur freigestellten Stellungnahme übermittelt (Urk. 46). Die Stellungnahme der Be-

- 5 - schuldigten erfolgte mit Eingabe vom 21. Oktober 2024 (Urk. 49). Mit Präsidialver- fügung vom 23. Oktober 2024 wurde diese dem Statthalteramt zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (Urk. 50). Das Statthalteramt verzichtete mit Schreiben vom 29. Oktober 2024 auf Stellungnahme (Urk. 52). Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Ur- teil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Be- weise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Mit der Berufung bei Übertretungen können Fehler bei der Anwendung des anwendbaren materiel- len oder formellen Rechts geltend gemacht werden, insbesondere des StGB und der StPO. Gerügt werden können sodann Überschreitungen und Missbrauch des Ermessens sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, nicht aber blosse Unangemessenheit (Jositsch/Schmid, Handbuch StPO, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, N 1538). Soweit die Beweiswürdigung bzw. die Feststellung des (rechtmäs- sig erhobenen) Sachverhalts gerügt wird, beschränkt sich die Überprüfung auf of- fensichtliche Unrichtigkeit, also auf Willkür (Zürcher Kommentar StPO-Zimmerlin,

3. Aufl. 2020, Art. 398 N 23). Gerügt werden können damit nur klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wobei zunächst an Versehen und Irrtümer, ferner an Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung er- gebenden Beweislage und den Feststellungen im Urteil, zu denken ist. In Betracht fallen sodann Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Ver- letzung von Bundesrecht, vorab der StPO selbst beruht. Zu denken ist weiter an Fälle, in denen die an sich zur Verfügung stehenden Beweismittel offensichtlich ungenügend ausgeschöpft wurden, also der Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit der Grundsatz der Wahrheitsforschung von Amtes wegen missachtet wurde (Jositsch/Schmid, a.a.O., N 1538). Weiter wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen bei der durch die Vorinstanz vorgenommenen rechtlichen Würdigung überprüft. Dabei liegt keine Einschränkung der Überprüfungsbefugnis

- 6 - vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen, und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (Zimmerlin, a.a.O., Art. 398 N 23). III. Sachverhalt

1. Der Beschuldigten wird vorgeworfen, am 1. November 2022 um 13:40 Uhr in B._____ mit ihrem Personenwagen von der C._____-strasse her- kommend in Richtung des Kreisverkehrsplatzes C._____-strasse/D._____- strasse/E._____-strasse gefahren zu sein. Beim Heranfahren an den Kreisver- kehrsplatz habe sie ihr Fahrzeug verlangsamt und nach links geschaut, ob von dieser Seite her ein Fahrzeug herannahe. Zufolge mangelnder Aufmerksamkeit habe sie dabei jedoch einen von Zürich herkommenden, auf der E._____-strasse bereits im Kreisverkehrsplatz fahrenden und damit vortrittsberechtigten Roller, der beabsichtigt habe, den Kreisverkehrsplatz an der für ihn zweiten Ausfahrt (Rich- tung F._____) zu verlassen, um in der Folge nach F._____ zu fahren, übersehen. Da sie den Roller übersehen habe, sei die Beschuldigte in der Folge mit ihrem Fahrzeug in den Kreisverkehrsplatz hineingefahren, wodurch sie dem vortrittsbe- rechtigten Roller den Vortritt genommen habe und es zur Kollision der beiden Fahrzeuge gekommen sei. An beiden beteiligten Fahrzeugen sei Sachschaden entstanden (Urk. 4).

2. Die Beschuldigte führt in ihrer Berufungsbegründung aus, die Vorin- stanz habe in ihrem Urteil Folgendes erwogen: Es sei unbestritten, dass die Be- schuldigte ihr Fahrzeug vor dem Kreisverkehrsplatz verlangsamt und nach links geschaut habe, um zu prüfen, ob ein Fahrzeug herannahe. Nach Würdigung der Beweise müsse aber davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte in jeder denkbaren Konstellation den Rollerfahrer hätte sehen müssen, diesen zufolge mangelnder Aufmerksamkeit übersehen habe und ihm beim Hineinfahren in den Kreisverkehrsplatz den Vortritt nicht gewährt habe. Sie habe eine Pflichtverlet- zung begangen, welche sich nicht damit rechtfertigen lasse, der Rollerfahrer habe zu spät geblinkt, da sie nicht die verlangte Aufmerksamkeit an den Tag gelegt habe. Mit gehöriger Aufmerksamkeit hätte die Beschuldigte den Rollerfahrer wahrgenommen und rechtzeitig abbremsen können (Urk. 40 S. 3 Rz. 4). Die Be-

- 7 - schuldigte macht zusammenfassend geltend, diesen Konklusionen könne nicht gefolgt werden. Bereits gegenüber der Polizei habe die Beschuldigte vor Ort (sinngemäss) ausgesagt, dass sie vor dem Kreisel verlangsamt und nach links geschaut habe. Sie habe im Kreisel kein Fahrzeug gesehen, dann sei sie in den Kreisel hineingefahren und plötzlich sei ein Motorrad von links gekommen. Dieser Schilderung folgend habe sie sich korrekt verhalten: Auf das Sichten von Ver- kehrsteilnehmern sei das Hineinfahren gefolgt und der Roller sei angefahren ge- kommen. Bei der Darstellung der Beschuldigten handle es sich mitnichten um eine Schutzbehauptung (wie die Vorinstanz auf Seite 11 behaupte), sondern sie habe den genauen Hergang in einer Mail an ihren Rechtvertreter schon am

22. Januar 2023 festgehalten. Ihre damals gemachte Aussage habe die Beschul- digte in schlüssiger Weise auch bei der Einvernahme beim Statthalteramt bekräf- tigt, wonach sie aufmerksam gewesen sei und es nicht zutreffe, dass sie keinen Vortritt gewährt habe. Sie sei einzig nicht stehen geblieben, da zu Beginn nie- mand im Kreisel gewesen sei. Das Ganze werde gestützt durch die Eingabe der Beschuldigten vom 21. September 2023 beim Statthalteramt, worin sie ausgeführt habe, dass sie kein Fahrzeug wahrgenommen habe, welches beabsichtigt habe, nach rechts abzubiegen. Sie habe gar keine Möglichkeit gehabt, auf das plötzli- che Rechtsabbiegen des Rollers zu reagieren. Hätte sich der Rollerfahrer an die Verkehrsregeln gehalten, so hätte sich die Beschuldigte hinter ihm einreihen kön- nen. Gleiches habe sie vor Vorinstanz ausgesagt, wonach sie sich hinter den Rol- lerfahrer habe einreihen wollen, der Rollerfahrer aber nicht rechtzeitig geblinkt habe. Dieser sei dann plötzlich nach rechts gefahren und das innert Sekunden. Im Weiteren sei die ganz wesentliche Aussage des Rollerfahrers bei der Polizei ent- scheidend. So habe Herr G._____ ausgesagt, dass er den Kreisel an der zweiten Ausfahrt verlassen habe und erst als er den Kreisel verlassen habe, habe er ge- blinkt. Es zeige sich bereits anhand dieser Aussage, dass der Rollerfahrer sein Fahrmanöver nicht korrekt ausgeführt habe, sondern in den Kreisverkehr gefah- ren, daraus abgebogen sei und währenddessen beziehungsweise dann geblinkt habe. Die Vorinstanz interpretiere diese Aussage von Herrn G._____ dahinge- hend, dass er den Kreisel nach vorherigem Blinken verlassen habe. Diese An- nahme sei aktenwidrig und verdrehe die Sachlage zu Lasten der Beschuldigten in

- 8 - unzulässiger Weise. Es sei beim Roller einzig folgender Ablauf korrekt: Fahren im Kreisel, Verlassen des Kreisels und dann Beginn des Blinkens. Im Weiteren könne der Auffassung der Vorinstanz klarerweise nicht gefolgt werden, dass die Beschuldigte wenig überzeugend, inkonsistent und widersprüchlich geschildert habe. Diese Konklusion werde als offensichtlich unrichtige Würdigung des Sach- verhalts gerügt. Zudem stelle es eine unzulässige Verdrehung der Unschuldsver- mutung dar, wenn die Vorinstanz folgere, die Beschuldigte habe als Beschuldigte per se ein Interesse daran, sich und den Sachverhalt in einem möglichst günsti- gen Licht darzustellen, und sie sei damit (sinngemäss) unglaubwürdig. Die Vorinstanz habe erwogen, dass die Beschuldigte im Hinblick auf den Zeitpunkt des Wahrnehmens des Rollers im Kreisel unterschiedlich ausgesagt habe. Diese habe aber von Beginn weg klargestellt, dass sie sich hinter dem Roller im Stras- senverkehr habe einreihen wollen, dieser dann plötzlich aus dem Kreisel gefahren sei und das ohne vorhergehendes Blinksignal. Und in diesem entscheidenden Punkt gebe es keine Widersprüche. Völlig sekundär sei vor diesem Hintergrund, ob der Roller beim Hineinfahren oder erst beim Kreiselfahren selbst gesehen wor- den sei. Umgekehrt erkläre die Vorinstanz den offensichtlichen Widerspruch in der Aussage des Rollerfahrers (unterschiedliche Herkunftsstrassen) damit, dass die Aussagen des Rollerfahrers mehr als zehn Monate auseinanderliegen wür- den. Dass es sich bei den Aussagen der Beschuldigten ebenso verhalten habe, übergehe die Vorinstanz tendenziös, was ebenfalls als offensichtlich fehlerhafte Würdigung der Sachlage gerügt werde. Die Folgerung der Vorinstanz, dass in je- der denkbaren Konstellation davon ausgegangen werden müsse, die Beschul- digte habe den Rollerfahrer sehen müssen, sei damit offensichtlich fehlerhaft. Es sei einzig der Aussage und den Darlegungen der Beschuldigten zu folgen, wo- nach der Rollerfahrer zu spät geblinkt habe und es ihr dadurch verunmöglicht ge- wesen sei, sein Verlassen des Kreisels vorauszusehen. Diese Sachlage habe die Beschuldigte wiederholt auch mittels Fotografie aufgezeigt (Urk. 40 S. 3-10 Rz. 5- 24).

3. Das Statthalteramt macht mit seiner Berufungsantwort geltend, der fragliche Kreisel (sog. E._____-kreisel) verfüge über insgesamt 10 Ein- resp. Aus- fahrten. Diese würden sehr nahe beieinanderliegen, was es nicht ganz einfach

- 9 - mache, rechtzeitig zu blinken, ohne bei zu frühem Blinken Missverständnisse her- vorzurufen. Die Beschuldigte sei unbestrittenermassen vom See her die C._____- strasse raufgefahren. Der Rollerfahrer G._____ habe gegenüber der Polizei zu- nächst angegeben, auf der E._____-strasse von Zürich kommend in den Kreisel gefahren zu sein. In der Konfrontationseinvernahme beim Statthalteramt habe er ausgeführt, dass er auf der H._____-strasse kommend auf den Kreisel zugefah- ren sei. Diesbezüglich stimmten die Aussagen des Zeugen zwar nicht überein, dies ändere jedoch nichts an der Tatsache, dass er aus Sicht der Beschuldigten von links in den Kreisel eingefahren und vortrittsberechtigt gewesen sei. Hätte der Rollerfahrer seinen Blinker zu früh gestellt, hätte die Beschuldigte davon ausge- hen können, dass er nach rechts in die C._____-strasse habe abbiegen wollen. Der Rollerfahrer habe seinen Blinker frühestens kurz vor bzw. Höhe Ausfahrt C._____-strasse stellen können. Wenig später sei es jedoch bereits zur Kollision mit der Beschuldigten gekommen. Die Sachverhaltsvariante des Verteidigers, dass sich die Beschuldigte hinter dem Rollerfahrer habe in den Kreisel eingliedern wollen und dieser unvermittelt, ohne Blinkzeichen zu geben, nach rechts abgebo- gen sei, greife nicht. Aufgrund der Strassenführung im Kreisel zeige sich, dass der Rollerfahrer keinesfalls scharf nach rechts habe abbiegen müssen, um in die H._____-strasse zu fahren, sondern lediglich leicht nach rechts habe fahren müs- sen. Da die Beschuldigte von der C._____-strasse her zu fahren gekommen sei, hätte sie sich gar nicht hinter dem Rollerfahrer in den Kreisverkehr einfügen kön- nen, da die Ausfahrt in die H._____-strasse kurz nach der Einfahrt C._____- strasse liege. Hinsichtlich der Frage, ob sich die Beschuldigte der Nichtgewäh- rung des Vortritts schuldig gemacht habe, spiele es keine Rolle, ob der Rollerfah- rer geblinkt habe oder nicht. Fakt sei, dass die Beschuldigte angebe, den Roller- fahrer gar nicht gesehen zu haben. Folglich hätte sie auch gar nicht gesehen, wenn dieser geblinkt hätte oder nicht. Die Schadensbilder am Roller zeigten, dass die Kollision wohl eher in der Mitte bzw. im hinteren Teil des Rollers erfolgt sei, mithin, als sich der Roller vor der Beschuldigten befunden habe und folglich vor- trittsberechtigt gewesen sei. Gemäss den Aussagen der Beschuldigten anlässlich der Konfrontationseinvernahme habe sie das Motorrad in der Mitte getroffen. Das heisse, dass sich der Rollerfahrer bereits im Kreisel befunden habe (Urk. 44).

- 10 -

4. Wie bereits vor Vorinstanz ist umstritten, ob die Beschuldigte zufolge mangelnder Aufmerksamkeit den von Zürich herkommenden, auf der E._____- strasse bereits im Kreisverkehrsplatz fahrenden und damit vortrittsberechtigten Roller, der beabsichtigte, den Kreisverkehrsplatz an der für ihn zweiten Ausfahrt (Richtung F._____) zu verlassen, um in der Folge nach F._____ zu fahren, über- sehen hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 30 S. 4-15; Art. 82 Abs. 4 StPO). Vorab ist festzuhalten, dass es keine "unzulässige Verdrehung der Unschuldsver- mutung" darstellt, wenn die Vorinstanz folgert, die Beschuldigte habe als Beschul- digte per se ein Interesse daran, sich und den Sachverhalt in einem möglichst günstigen Licht darzustellen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung hielt sie damit nicht (sinngemäss) fest, dass die Beschuldigte unglaubwürdig sei. Dass die Beschuldigte als vom Strafverfahren direkt Betroffene ein unmittelbares eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens hat und deshalb ein Interesse daran hat, die Geschehnisse in einem für sie günstigen Licht darzustellen, ist zwar mitzube- rücksichtigen. Es handelt sich dabei aber um ein legitimes Interesse und die Be- schuldigte ist auch nicht zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet, weshalb der Beschuldigten nicht schon deswegen die Glaubwürdigkeit abgesprochen wurde und wird. Ausserdem ist primär die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussa- gen massgebend, worauf die Vorinstanz auch verwiesen hat. Die Vorinstanz kam sodann zu Recht zum Schluss, dass die Aussagen der Beschuldigten wider- sprüchlich und nicht konstant sind. In der Konfrontationseinvernahme beim Statt- halteramt führte sie auf die Frage, ob sie, als sie nach links geschaut habe, kein Motorrad im Kreisverkehr oder in den Kreisverkehr hineinfahren gesehen habe, aus: "Nein das habe ich nicht gesehen" (Urk. 8 F/A 9). Später in der Einvernahme führte sie aus, sie sei (vor dem Kreisel) nicht stehen geblieben, da niemand im Kreisel gewesen sei (Urk. 8 F/A 14). Sie habe nach links geschaut, da sei nie- mand gewesen. Sie habe dann nach rechts geschaut und da sei auch niemand gewesen (Urk. 8 F/A 15). In der Konfrontationseinvernahme erwähnte sie mit kei- nem Wort, dass sie den Roller wahrgenommen habe, dieser aber nicht rechtzeitig geblinkt habe. Der Auffassung der Beschuldigten, wonach die Statthalterin sie an-

- 11 - ders befragt hätte, wenn ihr ihre E-Mail an ihren Verteidiger vom 23. Januar 2023 und ihre Fotografie/Skizze des Kreisels bekannt gewesen wäre, mit welchen sie geltend machte, der Roller habe zu spät geblinkt (vgl. Urk. 9), kann nicht gefolgt werden. Fragte die Statthalterin die Beschuldigte doch, ob sie das Motorrad gese- hen habe, was diese klar verneinte. Die Beschuldigte hätte die Möglichkeit ge- habt, auszuführen, dass sie den Roller wahrgenommen habe und dass dieser ih- rer Auffassung nach zu spät geblinkt habe. Vielmehr machte sie aber mehrfach und unmissverständlich geltend, es sei niemand im Kreisel gewesen. Erst anläss- lich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz führte sie aus, dass sich der Roller be- reits im Kreisverkehrsplatz befunden habe, als sie in diesen hineingefahren sei, und dass sie ihn erstmals wahrgenommen habe, als sie in den Kreisel eingefah- ren sei (Prot. I S. 10 und S. 13). Er habe nicht rechtzeitig geblinkt und deshalb habe sie gedacht, dass er Richtung D._____ fahre. So könne man sich automa- tisch hinter ihm einreihen, aber er sei dann plötzlich nach rechts gefahren und das innert Sekunden (Prot. I S. 11). Sie habe niemanden gesehen, der habe nach rechts abbiegen wollen (Prot. I S. 12 f.). In der selben Befragung führte sie aber auch mehrfach aus, den Roller nicht gesehen zu haben. So führte sie aus, sie sei langsam in den Kreisel gefahren und habe niemanden wahrgenommen. Wenn Herr G._____ geblinkt hätte, hätte sie ihn wahrgenommen, aber er habe nicht ge- blinkt. Sie habe ein sehr gutes peripheres Sehvermögen und sie hätte ihn wahr- genommen (Prot. I S. 9). Weil sie ihn nicht gesehen habe, habe sie ihn nicht wahrgenommen. Auf jeden Fall habe sie ihn nicht wahrgenommen (Prot. I S. 11). Nachdem die Beschuldigte in beiden Einvernahmen mehrfach ausführte, es sei niemand im Kreisel gewesen und sie habe den Roller nicht wahrgenommen, sind die Ausfrührungen, wonach sie den Roller wahrgenommen habe, dieser aber zu spät geblinkt habe bzw. dass sie sich hinter ihm habe einreihen wollen, nicht glaubhaft. Vielmehr scheint es sich dabei um eine Schutzbehauptung zu handeln, ausgelöst durch die Stelle im Polizeirapport, wo die sinngemässe Aussage von Herrn G._____ lautet: "Als ich den Kreisel verliess habe ich geblinkt" (vgl. Urk. 1 S. 2), wobei sich im Übrigen gestützt auf diese Stelle nicht erstellen lässt, dass Herr G._____ tatsächlich zu spät geblinkt hat. Tatsache ist, dass sich der Roller bereits im Kreisverkehrsplatz befunden hat, als die Beschuldigte hineingefahren

- 12 - ist, und sie diesen bei der in dieser Verkehrssituation geforderten Aufmerksamkeit hätte sehen müssen. Dass sie ihn übersah, ist demzufolge ihrer mangelnden Auf- merksamkeit zuzuschreiben. Selbst wenn sie ihn gesehen hätte, hätte die gebo- tene Aufmerksamkeit gefordert, dass sie sich so weit hinter ihm einreiht, dass er vor ihr abbiegen kann, unabhängig davon, wann er blinkt. Bei 10 Ein- resp. Aus- fahrten musste sie damit rechnen, dass Herr G._____ erst kurz vor der Ausfahrt blinkt, damit nicht der Anschein erweckt wird, dass er schon bei der C._____- strasse hinausfahren will. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz und die daraus folgende Feststellung, wonach der Anklagesachverhalt erstellt sei, ist damit weder offensichtlich unrichtig noch sind klare Fehler ersichtlich, weshalb keine Willkür vorliegt. Im Gegenteil sind die Ausführungen der Vorinstanz vollkommen richtig. IV. Rechtliche Würdigung

1. Das Statthalteramt und die Vorinstanz würdigten das Verhalten der Be- schuldigten als Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes, der Verkehrsregeln- verordnung und der Signalisationsverordnung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 41b Abs. 1 VRV und Art. 24 Abs. 4 SSV sowie im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV (Urk. 4 S. 1, Urk. 30 S. 15 ff.). Dass auch die fahrlässige Handlung strafbar ist, ergibt sich aus Art. 100 Ziff. 1 Satz 1 SVG.

2. In rechtlicher Hinsicht macht die Beschuldigte geltend, der Rollerfahrer habe durch das verspätete Blinken Art. 41b Abs. 2 VRV verletzt und der Beschul- digten völlig unvorhersehbar den Weg abgeschnitten. Dem Vertrauensgrundsatz folgend bedeute dies, dass die Beschuldigte darauf habe vertrauen dürfen, dass sich der Rollerfahrer verkehrsregelkonform verhalte und sie weder behindere noch gefährde. Sie dürfe sich auf diesen Grundsatz berufen, weil sie sich selbst verkehrsregelkonform verhalten habe. Sie habe vor dem Kreisel angehalten, mög- liche Verkehrsteilnehmer beachtet und versucht, sich hinter dem Rollerfahrer in den Verkehr einzuordnen. Die Beschuldigte habe damit pflichtgemäss gehandelt und es könne ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie hätte mit dem plötzli-

- 13 - chen Ausscheren des Rollerfahrers rechnen müssen. Die Kollision sei nicht we- gen Befahrens des Kreisels durch die Beschuldigte erfolgt, sondern, als sich diese im Kreisel befand, wegen dem nicht vorschriftgemässen Verlassen des Kreisels durch den Roller. Das Verhalten der Beschuldigten sei in rechtlicher Hin- sicht mangels irgendeiner Sorgfaltspflichtverletzung nicht tatbestandsmässig. Sie könne somit auch in rechtlicher Hinsicht nicht verurteilt werden (Urk. 40 S. 11 f.).

3. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die relevanten Ge- setzesbestimmungen korrekt dargelegt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 30 S. 15 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Verkehr muss sich jedermann so verhalten, dass er andere in der ord- nungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet (Art. 26 Abs. 1 SVG). Jeder Strassenbenützer, der sich selbst verkehrsgerecht verhält, darf darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ord- nungsgemäss verhalten (Vertrauensgrundsatz; vgl. BGE 129 IV 282 E. 2.2.1; BGE 125 IV 83 E. 2.b; BGE 120 IV 252 E. 2d/aa). Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich indes nur berufen, wer sich selbst regelkonform verhalten hat. Wer ge- gen die Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Ver- kehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen (BGE 125 IV 83 E. 2.b). Dadurch, dass die Beschuldigte den im Kreisverkehr herannahenden Roller nicht sah und damit die Aufmerksamkeit nicht genügend dem Verkehr zuwandte, beging sie eine Sorgfaltspflichtverletzung. Sie war nicht in der Lage, ihr Fahrzeug so zu beherrschen, dass sie rechtzeitig bremsen bzw. dem Rollerfahrer den Vor- tritt gewähren konnte, weshalb sie gegen Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV verstiess. Ausserdem beging sie auch dadurch, dass sie dem von links herannahenden Roller den Vortritt nicht liess und damit die entspre- chende Signalisierung nicht befolgte, eine Sorgfaltspflichtverletzung und verstiess gegen Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 41b Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 24 Abs. 4 SSV. Dadurch, dass sich die Beschuldigte nicht regelkonform verhielt, kann sie sich nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Im Übrigen gibt

- 14 - es, wie bereits erwähnt, ohnehin keine Anhaltspunkte, dass Herr G._____ eine Verkehrsregelverletzung begangen hat. Die Beschuldigte ist somit der fahrlässigen einfachen Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 41b Abs. 1 VRV und Art. 24 Abs. 4 SSV sowie in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung

1. Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG ist die Beschuldigte mit einer Busse zu be- strafen. Das Gericht bemisst die Busse nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 103 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 106 Abs. 3 StGB).

2. Die Vorinstanz auferlegte der Beschuldigten eine Busse in der Höhe von Fr. 400.– (Urk. 30 S. 19). Die Beschuldigte macht dazu geltend, dass es sich, selbst der Ansicht der Vorinstanz folgend, um einen besonders leichten Fall han- deln würde, bei dem von Strafe Umgang zu nehmen wäre. Zudem wäre bei der Bestimmung der Bussenhöhe das Verschulden des Rollerfahrers mitzuberück- sichtigen, wonach dieser nicht regelkonform geblinkt habe. Unter Berücksichti- gung des Mitverschuldens des Rollerfahrers wäre die ausgesprochene Busse auf höchsten Fr. 250.– zu reduzieren, was eventualiter geltend gemacht werde (Urk. 40 S. 12).

3. In besonders leichten Fällen kann gemäss Art. 100 Ziff. 1 Satz 2 SVG von einer Strafe Umgang genommen werden. Wie die Vorinstanz bereits ausge- führt hat, stellt die Missachtung des Vortritts in einem Kreisverkehrsplatz gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen solchen besonders leichten Fall dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_1051/2008 vom 23. März 2009 E. 4.4). Da es zu einer Kollision kam, liegt vorliegend erst recht kein besonders leichter Fall vor.

4. Die Beschuldigte schuf durch ihre mangelnde Aufmerksamkeit und das Nichtgewähren des Vortritts vorliegend eine erhöhte Gefahr für die anderen Ver- kehrsteilnehmer. Diese Gefahr realisierte sich in der verfahrensgegenständlichen

- 15 - Kollision, bei welcher jedoch weder ein Personen- noch ein beträchtlicher Sach- schaden entstand. Insgesamt wiegt das objektive Tatverschulden daher gerade noch leicht. In subjektiver Hinsicht ist das Tatverschulden als sehr leicht zu qualifi- zieren, zumal die Beschuldigte fahrlässig handelte. Was die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten betrifft, so führte sie vor Vorinstanz aus, dass ihr monatliches Nettoerwerbseinkommen etwa Fr. 5'000.– betrage. Zudem verfüge sie über eine Eigentumswohnung im Wert von ca. Fr. 1'200'000.– und habe Schulden bei Verwandten in der Höhe von etwa Fr. 800'000.– (Prot. I S. 7 f.). Ein Mitverschulden des Rollerfahrers, das mitzuberücksichtigen wäre, liegt wie gesagt nicht vor. Angesichts dieser finanziellen Verhältnisse sowie unter Berücksichtigung des Verschuldens der Beschuldigten erweist sich eine Busse von Fr. 400.– als angemessen. Die Beschuldigte ist folglich mit einer Busse von Fr. 400.– zu be- strafen.

5. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitstrafe von min- destens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. In ständiger Praxis er- scheint ein Umwandlungssatz von 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist deshalb auf vier Tage festzulegen. VI. Kostenfolgen

1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4-6) zu bestätigen.

2. In Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte un- terliegt mit ihrem Antrag auf einen Freispruch. Es sind ihr daher die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.

- 16 - Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 41b Abs. 1 VRV und Art. 24 Abs. 4 SSV sowie in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV.

2. Die Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 400.– bestraft. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4-6) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an den Verteidiger der Beschuldigten im Doppel für sich und zuhanden  der Beschuldigten das Statthalteramt Bezirk Meilen  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ-  massnahmen, 8090 Zürich die Vorinstanz. 

7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 17 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 22. November 2024 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi lic. iur. Schwarzenbach-Oswald