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SU240025

Übertretung von Verkehrsvorschriften

Zürich OG · 2024-11-28 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Das Statthalteramt wirft der Beschuldigten vor, am 19. Januar 2022, um 18.10 Uhr, an der B._____-strasse …, C._____, beim Einparken des Personenwagens Porsche D (Panamera), ZH 1, in ein blaues Parkfeld mit dem Heck das in einem anderen Parkfeld bereits korrekt parkierte Fahrzeug touchiert und beschädigt zu haben und hernach die Unfallörtlichkeit verlassen zu haben, ohne ihren gesetzlichen Pflichten nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden nachgekom- men zu sein. Durch dieses Verhalten habe sie sich des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 VRV

- 6 - und des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG und Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG strafbar gemacht (Urk. 3). 2.1. Unbestritten ist, dass die Beschuldigte am fraglichen Abend den Porsche D (Panamera) mit dem Kontrollschild ZH 1 am besagten Ort in ein blaues Parkfeld einparkte und hernach nicht überprüfte, ob infolge ihres Parkmanövers am bereits parkierten Fahrzeug (nachfolgend: BMW) ein Sachschaden entstanden ist (Prot. I S. 10 und 14; act. 5A F/A 15 f.). 2.2. Die Beschuldigte stellt sich indessen auf den Standpunkt, sie habe den BMW nicht touchiert bzw. sie habe nichts bemerkt. Sodann bestreitet sie, dass infolge ihres Parkmanövers am BMW ein Sachschaden entstanden ist (Prot. I S. 10 ff.; act. 5A F/A 18). 3.1. Die Vorinstanz ist betreffend den bestrittenen Sachverhalt zum Schluss gekommen, dass die Beschuldigte, wie sie bemerkte, beim Einparken mit dem Heck ihres Fahrzeuges den hinter ihrem Fahrzeug bereits geparkten BMW touchierte und sich dieser dabei etwas nach hinten bewegte. Hingegen erachtete die Vorinstanz als nicht erstellt, dass infolge des Parkmanövers der Beschuldigten am BMW ein Sachschaden entstanden ist (Urk. 28 S. 10). 3.2. Diese Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz beruht in erster Linie auf den Aussagen der Zeugin D._____, welche in einem Schaufenster unmittelbar neben den Parkfeldern arbeitete und das Einparkmanöver der Beschuldigten aus nächster Nähe beobachtete. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, schilderte die Zeu- gin D._____ widerspruchsfrei, nachvollziehbar, anschaulich und gesamthaft glaub- haft, wie das Fahrzeug der Beschuldigten den BMW während des Einparkmanö- vers touchierte und sich dieser dadurch etwas nach hinten bewegte. In ihren Aus- sagen sind keine Übertreibungstendenzen auszumachen und deren Glaubhaftig- keit wird durch den Umstand untermauert, dass die Zeugin D._____ anschliessend Fotos von den beiden Fahrzeugen machte und unter der Windschutzscheibe des BMW einen Zettel mit ihrer Telefonnummer deponierte, worin sie die Kollision schil- derte. Der Vorinstanz folgend sind keine Gründe ersichtlich, weswegen die Zeugin

- 7 - D._____ falsche Angaben machen sollte, und vermögen die wenig glaubhaften Ausführungen der Beschuldigten und die Vorbringen der Verteidigung die überzeu- genden Aussagen der Zeugin nicht in Zweifel zu ziehen. Wie die Vorinstanz sodann mit überzeugender Begründung erwogen hat, lässt sich indes nicht erstellen, dass infolge der Kollision ein Sachschaden am BMW entstanden ist (Urk. 28 S. 9 f.). 3.3. Die Beschuldigte stellt die Beweiswürdigung der Vorinstanz bloss deshalb in Frage, weil nach der fraglichen Kollision weder ihr Porsche noch der BMW einen Sachschaden bzw. ein entsprechendes Spurenbild aufgezeigt hätten (Urk. 37 S. 7 f.). Damit vermag sie keine Willkür in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung darzulegen, zumal die Fahrzeuge unmittelbar nach der Kollision nicht untersucht wurden und dementsprechend keine verlässlichen Informationen zu den Folgen der Fahrzeugberührung vorliegen. Zumindest wies das Heck des Fahrzeugs der Beschuldigten, entgegen ihrer Darstellung (Prot. I S. 17), aber unmittelbar danach Spuren in der Farbe des BMW auf (Urk. 6/2), die bis zur polizeilichen Vorstellung der Beschuldigten entfernt wurden (Urk. 1 S.4). Damit können Spuren nicht ausge- schlossen werden. Und selbst wenn es tatsächlich keine sichtbaren Spuren gab, erscheint die Kollision im Rahmen des Möglichen, zumal diese gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Zeugin D._____ von eher geringer Intensität sein musste, da sich der BMW infolge der Berührung nur etwas, sprich nicht stark, bewegte (Urk. 5A F/A 7). Die vorinstanzlichen Erwägungen erweisen sich somit in allen Teilen als zutreffend und sind zu übernehmen. 3.4. Die Beschuldigte moniert weiter, dass nicht untersucht worden sei, wo und wie genau sich die beiden Fahrzeuge angeblich berührt haben sollen bzw. hätten berühren können. Wäre es zu einer Berührung gekommen, hätten zudem Farbspu- ren am jeweils anderen Fahrzeug festgestellt werden müssen. Da die Vorinstanz es unterlassen habe, den entsprechenden Beweisanträgen der Beschuldigten Folge zu leisten, könne sie auch keine Hypothesen dazu aufstellen (Urk. 37 S. 9). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz basiert – wie gesehen – auf den glaub- haften Aussagen der Zeugin D._____ und nicht auf Spuren an den Fahrzeugen (vgl. Ziff. II.3.2.). Wie ausgeführt, sind aufgrund der eher geringen Intensität der Kollision Spuren an den Fahrzeugen nicht zwingend zu erwarten (vgl. Ziff. II.3.3.),

- 8 - weshalb die von der Beschuldigten vor Vorinstanz beantragten Beweiserhebungen (vgl. Urk. 17; Prot. I S. 7 und 20) nicht zielführend sind. Kommt hinzu, dass die Fahrzeuge unmittelbar nach der Kollision nicht untersucht und die Spuren am Heck des Fahrzeugs der Beschuldigten in der Farbe des BMW bis zur polizeilichen Vor- stellung der Beschuldigten entfernt wurden (vgl. Ziff. II.3.3.), weshalb nicht davon auszugehen ist, dass aus den von der Beschuldigten vor Vorinstanz beantragten Beweiserhebungen neue Erkenntnisse hervorgegangen wären. Auch mit diesem Argument vermag die Beschuldigte somit keine Rechtsfehlerhaftigkeit bzw. Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung darzulegen. 3.5. Betreffend den inneren Sachverhalt hat die Vorinstanz in erster Linie zutref- fend erwogen, dass gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung sowie die dies- bezüglichen Zugaben der Beschuldigten davon auszugehen ist, dass der Lenker eines Fahrzeugs, der ein anderes Fahrzeug beim Einparken touchiert, sodass sich dieses bewegt, dies bemerkt (Urk. 28 S. 10). Soweit die Beschuldigte in diesem Zusammenhang vorbringt, sie habe ein piepsendes, aber kein durchgezogenes Warnsignal ihres Fahrzeugs wahrgenommen (Urk. 37 S. 10), ist dieser Einwand unbehelflich. Insbesondere geht die Beschuldigte abweichend vom erstellten Sach- verhalt davon aus, dass sich der BMW nicht bewegt hat. Darauf ist folglich nicht weiter einzugehen.

4. Zusammenfassend ist der Anklagesachverhalt mit der erwähnten Einschrän- kung mit der Vorinstanz demnach erstellt. III. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz würdigte den erstellten Sachverhalt als Nichtbeherrschen des Fahr- zeugs im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG im Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV und pflichtwidriges Verhalten bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 SVG (Urk. 28 S. 11 ff.). Diese rechtliche Würdigung wird von der Beschuldigten – zu Recht nicht in Abrede gestellt und ist zu übernehmen.

- 9 - IV. Sanktion Die Vorinstanz hat die massgeblichen rechtlichen Grundlagen der Strafzumessung zutreffend dargelegt, weshalb darauf zu verweisen ist (Urk. 28 S. 15 f.). Die Vorinstanz hat eine Busse in Höhe von Fr. 350.00 ausgefällt, was die Beschuldigte nicht konkret beanstandet. Da diese Sanktion angesichts des Tatverschuldens und der persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten nicht zu hoch erscheint und eine Erhöhung derselben aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ausser Betracht fällt, ist sie ebenso wie die für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse praxisgemäss festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen zu übernehmen. Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungs- regelung (Dispositivziffern 5 - 8) zu bestätigen. Zu Recht beanstandet die Beschul- digte nicht, dass ihr im vorinstanzlichen Verfahren keine Entschädigung zuge- sprochen wurde, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen. 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 1'500.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). 2.2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt mit ihren Anträgen vollumfänglich, weshalb die Kosten des Berufungs- verfahrens ihr aufzuerlegen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht zudem kein Anspruch auf eine Entschädigung. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 4. Okto- ber 2023 bzw. die mit Verfügung vom 27. März 2024 erfolgte Berichtigung wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

- 10 - "Das Einzelgericht erkennt:

1. […]

2. Die Beschuldigte A._____ ist des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall mit Sachschaden im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG nicht schuldig und wird von diesem Vorwurf freigesprochen. 3.-8. […]

9. (Mitteilungen)

10. (Rechtsmittel)"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des Nichtbeherrschens des Fahr- zeugs im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 SVG.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 350.00.

3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 5 - 8) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.00.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und die Beschuldigte  das Statthalteramt Bezirk Meilen  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich 

- 11 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an die Vorinstanz. 

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 28. November 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw N. Hunziker

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Die Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 4. Oktober 2023 bzw. der mit Verfügung vom 27. März 2024 erfolgten Berichtigung gemäss dem eingangs zitierten Urteilsdispositiv schuldig gesprochen (Urk. 28). Mit Eingabe vom 13. Oktober 2023 meldete die Beschuldigte fristgerecht Berufung an (Urk. 26; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 42/2) erfolgte am 24. April 2024 rechtzeitig die Berufungserklärung (Urk. 30; Art. 399 Abs. 3

- 4 - StPO). Das Statthalteramt verzichtete auf eine Anschlussberufung (Urk. 33; Art. 400 Abs. 3 StPO). Mit Beschluss vom 3. Mai 2024 wurde die Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens angeordnet und der Beschuldigten Frist angesetzt, um ihre Berufung zu begründen (Urk. 34). Die Beschuldigte reichte ihre Berufungsbegründung mit Eingabe vom 17. Juni 2024 innert einmal erstreckter Frist ein (Urk. 37). Sowohl die Vorinstanz als auch das Statthalteramt verzichteten daraufhin auf eine Berufungsantwort bzw. eine Stellungnahme (Urk. 38 - 40). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstin- stanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüg- lich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Ebenfalls unter diesen Rügegrund fällt die Situation, in welcher die an sich zur Verfügung stehenden Beweismittel offensichtlich ungenügend ausgeschöpft wurden, mithin der Sachverhalt unvollständig festgestellt wurde. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 398 N 12 f.; BSK StPO-BÄHLER, 3. Aufl. 2023, Art. 398 N 6). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefoch- tene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls ver- tretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher

- 5 - auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Es ist somit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist. 2.2. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249; BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2). 2.3. Soweit nachfolgend auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. dazu etwa BGer 6B_570/2019 vom 23. September 2019 E. 4.2, m.w.H., sowie NYDEGGER, Der Verweis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.), auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet.

E. 3 Die Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch (vgl. Urk. 37 S. 2), weshalb das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Dispositivziffer 2 (Teil- freispruch) als in allen Punkten angefochten gilt. Dispositivziffer 2 erwuchs in Rechtskraft, was mit Beschluss festzuhalten ist. Im übrigen Umfang steht der vorinstanzliche Entscheid – unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO – zur Disposition. II. Sachverhalt

1. Das Statthalteramt wirft der Beschuldigten vor, am 19. Januar 2022, um 18.10 Uhr, an der B._____-strasse …, C._____, beim Einparken des Personenwagens Porsche D (Panamera), ZH 1, in ein blaues Parkfeld mit dem Heck das in einem anderen Parkfeld bereits korrekt parkierte Fahrzeug touchiert und beschädigt zu haben und hernach die Unfallörtlichkeit verlassen zu haben, ohne ihren gesetzlichen Pflichten nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden nachgekom- men zu sein. Durch dieses Verhalten habe sie sich des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 VRV

- 6 - und des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG und Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG strafbar gemacht (Urk. 3). 2.1. Unbestritten ist, dass die Beschuldigte am fraglichen Abend den Porsche D (Panamera) mit dem Kontrollschild ZH 1 am besagten Ort in ein blaues Parkfeld einparkte und hernach nicht überprüfte, ob infolge ihres Parkmanövers am bereits parkierten Fahrzeug (nachfolgend: BMW) ein Sachschaden entstanden ist (Prot. I S. 10 und 14; act. 5A F/A 15 f.). 2.2. Die Beschuldigte stellt sich indessen auf den Standpunkt, sie habe den BMW nicht touchiert bzw. sie habe nichts bemerkt. Sodann bestreitet sie, dass infolge ihres Parkmanövers am BMW ein Sachschaden entstanden ist (Prot. I S. 10 ff.; act. 5A F/A 18).

E. 3.1 Die Vorinstanz ist betreffend den bestrittenen Sachverhalt zum Schluss gekommen, dass die Beschuldigte, wie sie bemerkte, beim Einparken mit dem Heck ihres Fahrzeuges den hinter ihrem Fahrzeug bereits geparkten BMW touchierte und sich dieser dabei etwas nach hinten bewegte. Hingegen erachtete die Vorinstanz als nicht erstellt, dass infolge des Parkmanövers der Beschuldigten am BMW ein Sachschaden entstanden ist (Urk. 28 S. 10).

E. 3.2 Diese Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz beruht in erster Linie auf den Aussagen der Zeugin D._____, welche in einem Schaufenster unmittelbar neben den Parkfeldern arbeitete und das Einparkmanöver der Beschuldigten aus nächster Nähe beobachtete. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, schilderte die Zeu- gin D._____ widerspruchsfrei, nachvollziehbar, anschaulich und gesamthaft glaub- haft, wie das Fahrzeug der Beschuldigten den BMW während des Einparkmanö- vers touchierte und sich dieser dadurch etwas nach hinten bewegte. In ihren Aus- sagen sind keine Übertreibungstendenzen auszumachen und deren Glaubhaftig- keit wird durch den Umstand untermauert, dass die Zeugin D._____ anschliessend Fotos von den beiden Fahrzeugen machte und unter der Windschutzscheibe des BMW einen Zettel mit ihrer Telefonnummer deponierte, worin sie die Kollision schil- derte. Der Vorinstanz folgend sind keine Gründe ersichtlich, weswegen die Zeugin

- 7 - D._____ falsche Angaben machen sollte, und vermögen die wenig glaubhaften Ausführungen der Beschuldigten und die Vorbringen der Verteidigung die überzeu- genden Aussagen der Zeugin nicht in Zweifel zu ziehen. Wie die Vorinstanz sodann mit überzeugender Begründung erwogen hat, lässt sich indes nicht erstellen, dass infolge der Kollision ein Sachschaden am BMW entstanden ist (Urk. 28 S. 9 f.).

E. 3.3 Die Beschuldigte stellt die Beweiswürdigung der Vorinstanz bloss deshalb in Frage, weil nach der fraglichen Kollision weder ihr Porsche noch der BMW einen Sachschaden bzw. ein entsprechendes Spurenbild aufgezeigt hätten (Urk. 37 S. 7 f.). Damit vermag sie keine Willkür in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung darzulegen, zumal die Fahrzeuge unmittelbar nach der Kollision nicht untersucht wurden und dementsprechend keine verlässlichen Informationen zu den Folgen der Fahrzeugberührung vorliegen. Zumindest wies das Heck des Fahrzeugs der Beschuldigten, entgegen ihrer Darstellung (Prot. I S. 17), aber unmittelbar danach Spuren in der Farbe des BMW auf (Urk. 6/2), die bis zur polizeilichen Vorstellung der Beschuldigten entfernt wurden (Urk. 1 S.4). Damit können Spuren nicht ausge- schlossen werden. Und selbst wenn es tatsächlich keine sichtbaren Spuren gab, erscheint die Kollision im Rahmen des Möglichen, zumal diese gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Zeugin D._____ von eher geringer Intensität sein musste, da sich der BMW infolge der Berührung nur etwas, sprich nicht stark, bewegte (Urk. 5A F/A 7). Die vorinstanzlichen Erwägungen erweisen sich somit in allen Teilen als zutreffend und sind zu übernehmen.

E. 3.4 Die Beschuldigte moniert weiter, dass nicht untersucht worden sei, wo und wie genau sich die beiden Fahrzeuge angeblich berührt haben sollen bzw. hätten berühren können. Wäre es zu einer Berührung gekommen, hätten zudem Farbspu- ren am jeweils anderen Fahrzeug festgestellt werden müssen. Da die Vorinstanz es unterlassen habe, den entsprechenden Beweisanträgen der Beschuldigten Folge zu leisten, könne sie auch keine Hypothesen dazu aufstellen (Urk. 37 S. 9). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz basiert – wie gesehen – auf den glaub- haften Aussagen der Zeugin D._____ und nicht auf Spuren an den Fahrzeugen (vgl. Ziff. II.3.2.). Wie ausgeführt, sind aufgrund der eher geringen Intensität der Kollision Spuren an den Fahrzeugen nicht zwingend zu erwarten (vgl. Ziff. II.3.3.),

- 8 - weshalb die von der Beschuldigten vor Vorinstanz beantragten Beweiserhebungen (vgl. Urk. 17; Prot. I S. 7 und 20) nicht zielführend sind. Kommt hinzu, dass die Fahrzeuge unmittelbar nach der Kollision nicht untersucht und die Spuren am Heck des Fahrzeugs der Beschuldigten in der Farbe des BMW bis zur polizeilichen Vor- stellung der Beschuldigten entfernt wurden (vgl. Ziff. II.3.3.), weshalb nicht davon auszugehen ist, dass aus den von der Beschuldigten vor Vorinstanz beantragten Beweiserhebungen neue Erkenntnisse hervorgegangen wären. Auch mit diesem Argument vermag die Beschuldigte somit keine Rechtsfehlerhaftigkeit bzw. Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung darzulegen.

E. 3.5 Betreffend den inneren Sachverhalt hat die Vorinstanz in erster Linie zutref- fend erwogen, dass gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung sowie die dies- bezüglichen Zugaben der Beschuldigten davon auszugehen ist, dass der Lenker eines Fahrzeugs, der ein anderes Fahrzeug beim Einparken touchiert, sodass sich dieses bewegt, dies bemerkt (Urk. 28 S. 10). Soweit die Beschuldigte in diesem Zusammenhang vorbringt, sie habe ein piepsendes, aber kein durchgezogenes Warnsignal ihres Fahrzeugs wahrgenommen (Urk. 37 S. 10), ist dieser Einwand unbehelflich. Insbesondere geht die Beschuldigte abweichend vom erstellten Sach- verhalt davon aus, dass sich der BMW nicht bewegt hat. Darauf ist folglich nicht weiter einzugehen.

E. 4 Tagen zu übernehmen. Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungs- regelung (Dispositivziffern 5 - 8) zu bestätigen. Zu Recht beanstandet die Beschul- digte nicht, dass ihr im vorinstanzlichen Verfahren keine Entschädigung zuge- sprochen wurde, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen. 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 1'500.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). 2.2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt mit ihren Anträgen vollumfänglich, weshalb die Kosten des Berufungs- verfahrens ihr aufzuerlegen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht zudem kein Anspruch auf eine Entschädigung. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 4. Okto- ber 2023 bzw. die mit Verfügung vom 27. März 2024 erfolgte Berichtigung wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

- 10 - "Das Einzelgericht erkennt:

1. […]

2. Die Beschuldigte A._____ ist des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall mit Sachschaden im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG nicht schuldig und wird von diesem Vorwurf freigesprochen. 3.-8. […]

E. 9 (Mitteilungen)

E. 10 (Rechtsmittel)"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des Nichtbeherrschens des Fahr- zeugs im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 SVG.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 350.00.

3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 5 - 8) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.00.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und die Beschuldigte  das Statthalteramt Bezirk Meilen  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich 

- 11 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an die Vorinstanz. 

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 28. November 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw N. Hunziker

Dispositiv
  1. Dispositiv Ziffern 1 und 2 werden im Sinne der Erwägungen berichtigt und den Parteien mit nachfolgendem Erkenntnis eröffnet.
  2. Für diese Verfügung werden keine Kosten erhoben.
  3. (Rechtsmittel) Das Einzelgericht erkennt:
  4. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV sowie des pflichtwidri- gen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 SVG.
  5. Die Beschuldigte A._____ ist des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall mit Sachschaden im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG nicht schuldig und wird von diesem Vorwurf freigesprochen.
  6. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von CHF 350.–.
  7. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
  8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 1'200.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 430.– Gebühren für das Vorverfahren CHF 1'630.– Kosten total.
  9. Die Kosten des Vorverfahrens (CHF 430.–) sowie des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. - 3 -
  10. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens stellt die Gerichtskasse in Rechnung. Über die Kosten des Vorverfahrens und die Busse stellt die Kasse des Statthalteramts Bezirk Meilen Rechnung.
  11. Der Beschuldigten wird für ihre Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfah- rensrechte keine Entschädigung zugesprochen.
  12. (Mitteilungen)
  13. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten (Urk. 37 S. 2):
  14. Es sei das Urteil des BG Meilen vom 4. Oktober 2023, Geschäfts-Nr.: GC230013, vollumfänglich aufzuheben;
  15. es sei die Beschuldigte und Berufungsklägerin von Schuld und Strafe freizu- sprechen;
  16. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten des Staates. b) Des Statthalteramtes Bezirk Meilen: Verzicht auf Anträge Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales
  17. Die Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 4. Oktober 2023 bzw. der mit Verfügung vom 27. März 2024 erfolgten Berichtigung gemäss dem eingangs zitierten Urteilsdispositiv schuldig gesprochen (Urk. 28). Mit Eingabe vom 13. Oktober 2023 meldete die Beschuldigte fristgerecht Berufung an (Urk. 26; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 42/2) erfolgte am 24. April 2024 rechtzeitig die Berufungserklärung (Urk. 30; Art. 399 Abs. 3 - 4 - StPO). Das Statthalteramt verzichtete auf eine Anschlussberufung (Urk. 33; Art. 400 Abs. 3 StPO). Mit Beschluss vom 3. Mai 2024 wurde die Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens angeordnet und der Beschuldigten Frist angesetzt, um ihre Berufung zu begründen (Urk. 34). Die Beschuldigte reichte ihre Berufungsbegründung mit Eingabe vom 17. Juni 2024 innert einmal erstreckter Frist ein (Urk. 37). Sowohl die Vorinstanz als auch das Statthalteramt verzichteten daraufhin auf eine Berufungsantwort bzw. eine Stellungnahme (Urk. 38 - 40). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstin- stanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüg- lich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Ebenfalls unter diesen Rügegrund fällt die Situation, in welcher die an sich zur Verfügung stehenden Beweismittel offensichtlich ungenügend ausgeschöpft wurden, mithin der Sachverhalt unvollständig festgestellt wurde. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 398 N 12 f.; BSK StPO-BÄHLER, 3. Aufl. 2023, Art. 398 N 6). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefoch- tene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls ver- tretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher - 5 - auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Es ist somit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist. 2.2. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249; BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2). 2.3. Soweit nachfolgend auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. dazu etwa BGer 6B_570/2019 vom 23. September 2019 E. 4.2, m.w.H., sowie NYDEGGER, Der Verweis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.), auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet.
  18. Die Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch (vgl. Urk. 37 S. 2), weshalb das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Dispositivziffer 2 (Teil- freispruch) als in allen Punkten angefochten gilt. Dispositivziffer 2 erwuchs in Rechtskraft, was mit Beschluss festzuhalten ist. Im übrigen Umfang steht der vorinstanzliche Entscheid – unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO – zur Disposition. II. Sachverhalt
  19. Das Statthalteramt wirft der Beschuldigten vor, am 19. Januar 2022, um 18.10 Uhr, an der B._____-strasse …, C._____, beim Einparken des Personenwagens Porsche D (Panamera), ZH 1, in ein blaues Parkfeld mit dem Heck das in einem anderen Parkfeld bereits korrekt parkierte Fahrzeug touchiert und beschädigt zu haben und hernach die Unfallörtlichkeit verlassen zu haben, ohne ihren gesetzlichen Pflichten nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden nachgekom- men zu sein. Durch dieses Verhalten habe sie sich des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 VRV - 6 - und des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG und Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG strafbar gemacht (Urk. 3). 2.1. Unbestritten ist, dass die Beschuldigte am fraglichen Abend den Porsche D (Panamera) mit dem Kontrollschild ZH 1 am besagten Ort in ein blaues Parkfeld einparkte und hernach nicht überprüfte, ob infolge ihres Parkmanövers am bereits parkierten Fahrzeug (nachfolgend: BMW) ein Sachschaden entstanden ist (Prot. I S. 10 und 14; act. 5A F/A 15 f.). 2.2. Die Beschuldigte stellt sich indessen auf den Standpunkt, sie habe den BMW nicht touchiert bzw. sie habe nichts bemerkt. Sodann bestreitet sie, dass infolge ihres Parkmanövers am BMW ein Sachschaden entstanden ist (Prot. I S. 10 ff.; act. 5A F/A 18). 3.1. Die Vorinstanz ist betreffend den bestrittenen Sachverhalt zum Schluss gekommen, dass die Beschuldigte, wie sie bemerkte, beim Einparken mit dem Heck ihres Fahrzeuges den hinter ihrem Fahrzeug bereits geparkten BMW touchierte und sich dieser dabei etwas nach hinten bewegte. Hingegen erachtete die Vorinstanz als nicht erstellt, dass infolge des Parkmanövers der Beschuldigten am BMW ein Sachschaden entstanden ist (Urk. 28 S. 10). 3.2. Diese Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz beruht in erster Linie auf den Aussagen der Zeugin D._____, welche in einem Schaufenster unmittelbar neben den Parkfeldern arbeitete und das Einparkmanöver der Beschuldigten aus nächster Nähe beobachtete. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, schilderte die Zeu- gin D._____ widerspruchsfrei, nachvollziehbar, anschaulich und gesamthaft glaub- haft, wie das Fahrzeug der Beschuldigten den BMW während des Einparkmanö- vers touchierte und sich dieser dadurch etwas nach hinten bewegte. In ihren Aus- sagen sind keine Übertreibungstendenzen auszumachen und deren Glaubhaftig- keit wird durch den Umstand untermauert, dass die Zeugin D._____ anschliessend Fotos von den beiden Fahrzeugen machte und unter der Windschutzscheibe des BMW einen Zettel mit ihrer Telefonnummer deponierte, worin sie die Kollision schil- derte. Der Vorinstanz folgend sind keine Gründe ersichtlich, weswegen die Zeugin - 7 - D._____ falsche Angaben machen sollte, und vermögen die wenig glaubhaften Ausführungen der Beschuldigten und die Vorbringen der Verteidigung die überzeu- genden Aussagen der Zeugin nicht in Zweifel zu ziehen. Wie die Vorinstanz sodann mit überzeugender Begründung erwogen hat, lässt sich indes nicht erstellen, dass infolge der Kollision ein Sachschaden am BMW entstanden ist (Urk. 28 S. 9 f.). 3.3. Die Beschuldigte stellt die Beweiswürdigung der Vorinstanz bloss deshalb in Frage, weil nach der fraglichen Kollision weder ihr Porsche noch der BMW einen Sachschaden bzw. ein entsprechendes Spurenbild aufgezeigt hätten (Urk. 37 S. 7 f.). Damit vermag sie keine Willkür in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung darzulegen, zumal die Fahrzeuge unmittelbar nach der Kollision nicht untersucht wurden und dementsprechend keine verlässlichen Informationen zu den Folgen der Fahrzeugberührung vorliegen. Zumindest wies das Heck des Fahrzeugs der Beschuldigten, entgegen ihrer Darstellung (Prot. I S. 17), aber unmittelbar danach Spuren in der Farbe des BMW auf (Urk. 6/2), die bis zur polizeilichen Vorstellung der Beschuldigten entfernt wurden (Urk. 1 S.4). Damit können Spuren nicht ausge- schlossen werden. Und selbst wenn es tatsächlich keine sichtbaren Spuren gab, erscheint die Kollision im Rahmen des Möglichen, zumal diese gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Zeugin D._____ von eher geringer Intensität sein musste, da sich der BMW infolge der Berührung nur etwas, sprich nicht stark, bewegte (Urk. 5A F/A 7). Die vorinstanzlichen Erwägungen erweisen sich somit in allen Teilen als zutreffend und sind zu übernehmen. 3.4. Die Beschuldigte moniert weiter, dass nicht untersucht worden sei, wo und wie genau sich die beiden Fahrzeuge angeblich berührt haben sollen bzw. hätten berühren können. Wäre es zu einer Berührung gekommen, hätten zudem Farbspu- ren am jeweils anderen Fahrzeug festgestellt werden müssen. Da die Vorinstanz es unterlassen habe, den entsprechenden Beweisanträgen der Beschuldigten Folge zu leisten, könne sie auch keine Hypothesen dazu aufstellen (Urk. 37 S. 9). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz basiert – wie gesehen – auf den glaub- haften Aussagen der Zeugin D._____ und nicht auf Spuren an den Fahrzeugen (vgl. Ziff. II.3.2.). Wie ausgeführt, sind aufgrund der eher geringen Intensität der Kollision Spuren an den Fahrzeugen nicht zwingend zu erwarten (vgl. Ziff. II.3.3.), - 8 - weshalb die von der Beschuldigten vor Vorinstanz beantragten Beweiserhebungen (vgl. Urk. 17; Prot. I S. 7 und 20) nicht zielführend sind. Kommt hinzu, dass die Fahrzeuge unmittelbar nach der Kollision nicht untersucht und die Spuren am Heck des Fahrzeugs der Beschuldigten in der Farbe des BMW bis zur polizeilichen Vor- stellung der Beschuldigten entfernt wurden (vgl. Ziff. II.3.3.), weshalb nicht davon auszugehen ist, dass aus den von der Beschuldigten vor Vorinstanz beantragten Beweiserhebungen neue Erkenntnisse hervorgegangen wären. Auch mit diesem Argument vermag die Beschuldigte somit keine Rechtsfehlerhaftigkeit bzw. Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung darzulegen. 3.5. Betreffend den inneren Sachverhalt hat die Vorinstanz in erster Linie zutref- fend erwogen, dass gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung sowie die dies- bezüglichen Zugaben der Beschuldigten davon auszugehen ist, dass der Lenker eines Fahrzeugs, der ein anderes Fahrzeug beim Einparken touchiert, sodass sich dieses bewegt, dies bemerkt (Urk. 28 S. 10). Soweit die Beschuldigte in diesem Zusammenhang vorbringt, sie habe ein piepsendes, aber kein durchgezogenes Warnsignal ihres Fahrzeugs wahrgenommen (Urk. 37 S. 10), ist dieser Einwand unbehelflich. Insbesondere geht die Beschuldigte abweichend vom erstellten Sach- verhalt davon aus, dass sich der BMW nicht bewegt hat. Darauf ist folglich nicht weiter einzugehen.
  20. Zusammenfassend ist der Anklagesachverhalt mit der erwähnten Einschrän- kung mit der Vorinstanz demnach erstellt. III. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz würdigte den erstellten Sachverhalt als Nichtbeherrschen des Fahr- zeugs im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG im Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV und pflichtwidriges Verhalten bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 SVG (Urk. 28 S. 11 ff.). Diese rechtliche Würdigung wird von der Beschuldigten – zu Recht nicht in Abrede gestellt und ist zu übernehmen. - 9 - IV. Sanktion Die Vorinstanz hat die massgeblichen rechtlichen Grundlagen der Strafzumessung zutreffend dargelegt, weshalb darauf zu verweisen ist (Urk. 28 S. 15 f.). Die Vorinstanz hat eine Busse in Höhe von Fr. 350.00 ausgefällt, was die Beschuldigte nicht konkret beanstandet. Da diese Sanktion angesichts des Tatverschuldens und der persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten nicht zu hoch erscheint und eine Erhöhung derselben aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ausser Betracht fällt, ist sie ebenso wie die für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse praxisgemäss festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen zu übernehmen. Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  21. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungs- regelung (Dispositivziffern 5 - 8) zu bestätigen. Zu Recht beanstandet die Beschul- digte nicht, dass ihr im vorinstanzlichen Verfahren keine Entschädigung zuge- sprochen wurde, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen. 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 1'500.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). 2.2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt mit ihren Anträgen vollumfänglich, weshalb die Kosten des Berufungs- verfahrens ihr aufzuerlegen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht zudem kein Anspruch auf eine Entschädigung. Es wird beschlossen:
  22. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 4. Okto- ber 2023 bzw. die mit Verfügung vom 27. März 2024 erfolgte Berichtigung wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: - 10 - "Das Einzelgericht erkennt:
  23. […]
  24. Die Beschuldigte A._____ ist des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall mit Sachschaden im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG nicht schuldig und wird von diesem Vorwurf freigesprochen. 3.-8. […]
  25. (Mitteilungen)
  26. (Rechtsmittel)"
  27. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  28. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des Nichtbeherrschens des Fahr- zeugs im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 SVG.
  29. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 350.00.
  30. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
  31. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 5 - 8) wird bestätigt.
  32. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.00.
  33. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
  34. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und die Beschuldigte  das Statthalteramt Bezirk Meilen  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  - 11 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an die Vorinstanz. 
  35. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU240025-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs und Oberrichterin Dr. iur. E. Borla sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Hunziker Urteil vom 28. November 2024 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Statthalteramt Bezirk Meilen, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Übertretung von Verkehrsvorschriften Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht, vom 4. Oktober 2023 (GC230013)

- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk Meilen vom 7. November 2022 (Urk. 3) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 28 S. 18 ff.) "Das Einzelgericht verfügt:

1. Dispositiv Ziffern 1 und 2 werden im Sinne der Erwägungen berichtigt und den Parteien mit nachfolgendem Erkenntnis eröffnet.

2. Für diese Verfügung werden keine Kosten erhoben.

3. (Rechtsmittel) Das Einzelgericht erkennt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV sowie des pflichtwidri- gen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 SVG.

2. Die Beschuldigte A._____ ist des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall mit Sachschaden im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG nicht schuldig und wird von diesem Vorwurf freigesprochen.

3. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von CHF 350.–.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 1'200.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 430.– Gebühren für das Vorverfahren CHF 1'630.– Kosten total.

6. Die Kosten des Vorverfahrens (CHF 430.–) sowie des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

- 3 -

7. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens stellt die Gerichtskasse in Rechnung. Über die Kosten des Vorverfahrens und die Busse stellt die Kasse des Statthalteramts Bezirk Meilen Rechnung.

8. Der Beschuldigten wird für ihre Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfah- rensrechte keine Entschädigung zugesprochen.

9. (Mitteilungen)

10. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung der Beschuldigten (Urk. 37 S. 2):

1. Es sei das Urteil des BG Meilen vom 4. Oktober 2023, Geschäfts-Nr.: GC230013, vollumfänglich aufzuheben;

2. es sei die Beschuldigte und Berufungsklägerin von Schuld und Strafe freizu- sprechen;

3. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten des Staates.

b) Des Statthalteramtes Bezirk Meilen: Verzicht auf Anträge Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales

1. Die Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 4. Oktober 2023 bzw. der mit Verfügung vom 27. März 2024 erfolgten Berichtigung gemäss dem eingangs zitierten Urteilsdispositiv schuldig gesprochen (Urk. 28). Mit Eingabe vom 13. Oktober 2023 meldete die Beschuldigte fristgerecht Berufung an (Urk. 26; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 42/2) erfolgte am 24. April 2024 rechtzeitig die Berufungserklärung (Urk. 30; Art. 399 Abs. 3

- 4 - StPO). Das Statthalteramt verzichtete auf eine Anschlussberufung (Urk. 33; Art. 400 Abs. 3 StPO). Mit Beschluss vom 3. Mai 2024 wurde die Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens angeordnet und der Beschuldigten Frist angesetzt, um ihre Berufung zu begründen (Urk. 34). Die Beschuldigte reichte ihre Berufungsbegründung mit Eingabe vom 17. Juni 2024 innert einmal erstreckter Frist ein (Urk. 37). Sowohl die Vorinstanz als auch das Statthalteramt verzichteten daraufhin auf eine Berufungsantwort bzw. eine Stellungnahme (Urk. 38 - 40). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstin- stanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüg- lich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Ebenfalls unter diesen Rügegrund fällt die Situation, in welcher die an sich zur Verfügung stehenden Beweismittel offensichtlich ungenügend ausgeschöpft wurden, mithin der Sachverhalt unvollständig festgestellt wurde. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 398 N 12 f.; BSK StPO-BÄHLER, 3. Aufl. 2023, Art. 398 N 6). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefoch- tene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls ver- tretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher

- 5 - auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Es ist somit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist. 2.2. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249; BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2). 2.3. Soweit nachfolgend auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. dazu etwa BGer 6B_570/2019 vom 23. September 2019 E. 4.2, m.w.H., sowie NYDEGGER, Der Verweis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.), auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet.

3. Die Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch (vgl. Urk. 37 S. 2), weshalb das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Dispositivziffer 2 (Teil- freispruch) als in allen Punkten angefochten gilt. Dispositivziffer 2 erwuchs in Rechtskraft, was mit Beschluss festzuhalten ist. Im übrigen Umfang steht der vorinstanzliche Entscheid – unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO – zur Disposition. II. Sachverhalt

1. Das Statthalteramt wirft der Beschuldigten vor, am 19. Januar 2022, um 18.10 Uhr, an der B._____-strasse …, C._____, beim Einparken des Personenwagens Porsche D (Panamera), ZH 1, in ein blaues Parkfeld mit dem Heck das in einem anderen Parkfeld bereits korrekt parkierte Fahrzeug touchiert und beschädigt zu haben und hernach die Unfallörtlichkeit verlassen zu haben, ohne ihren gesetzlichen Pflichten nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden nachgekom- men zu sein. Durch dieses Verhalten habe sie sich des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 VRV

- 6 - und des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG und Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG strafbar gemacht (Urk. 3). 2.1. Unbestritten ist, dass die Beschuldigte am fraglichen Abend den Porsche D (Panamera) mit dem Kontrollschild ZH 1 am besagten Ort in ein blaues Parkfeld einparkte und hernach nicht überprüfte, ob infolge ihres Parkmanövers am bereits parkierten Fahrzeug (nachfolgend: BMW) ein Sachschaden entstanden ist (Prot. I S. 10 und 14; act. 5A F/A 15 f.). 2.2. Die Beschuldigte stellt sich indessen auf den Standpunkt, sie habe den BMW nicht touchiert bzw. sie habe nichts bemerkt. Sodann bestreitet sie, dass infolge ihres Parkmanövers am BMW ein Sachschaden entstanden ist (Prot. I S. 10 ff.; act. 5A F/A 18). 3.1. Die Vorinstanz ist betreffend den bestrittenen Sachverhalt zum Schluss gekommen, dass die Beschuldigte, wie sie bemerkte, beim Einparken mit dem Heck ihres Fahrzeuges den hinter ihrem Fahrzeug bereits geparkten BMW touchierte und sich dieser dabei etwas nach hinten bewegte. Hingegen erachtete die Vorinstanz als nicht erstellt, dass infolge des Parkmanövers der Beschuldigten am BMW ein Sachschaden entstanden ist (Urk. 28 S. 10). 3.2. Diese Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz beruht in erster Linie auf den Aussagen der Zeugin D._____, welche in einem Schaufenster unmittelbar neben den Parkfeldern arbeitete und das Einparkmanöver der Beschuldigten aus nächster Nähe beobachtete. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, schilderte die Zeu- gin D._____ widerspruchsfrei, nachvollziehbar, anschaulich und gesamthaft glaub- haft, wie das Fahrzeug der Beschuldigten den BMW während des Einparkmanö- vers touchierte und sich dieser dadurch etwas nach hinten bewegte. In ihren Aus- sagen sind keine Übertreibungstendenzen auszumachen und deren Glaubhaftig- keit wird durch den Umstand untermauert, dass die Zeugin D._____ anschliessend Fotos von den beiden Fahrzeugen machte und unter der Windschutzscheibe des BMW einen Zettel mit ihrer Telefonnummer deponierte, worin sie die Kollision schil- derte. Der Vorinstanz folgend sind keine Gründe ersichtlich, weswegen die Zeugin

- 7 - D._____ falsche Angaben machen sollte, und vermögen die wenig glaubhaften Ausführungen der Beschuldigten und die Vorbringen der Verteidigung die überzeu- genden Aussagen der Zeugin nicht in Zweifel zu ziehen. Wie die Vorinstanz sodann mit überzeugender Begründung erwogen hat, lässt sich indes nicht erstellen, dass infolge der Kollision ein Sachschaden am BMW entstanden ist (Urk. 28 S. 9 f.). 3.3. Die Beschuldigte stellt die Beweiswürdigung der Vorinstanz bloss deshalb in Frage, weil nach der fraglichen Kollision weder ihr Porsche noch der BMW einen Sachschaden bzw. ein entsprechendes Spurenbild aufgezeigt hätten (Urk. 37 S. 7 f.). Damit vermag sie keine Willkür in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung darzulegen, zumal die Fahrzeuge unmittelbar nach der Kollision nicht untersucht wurden und dementsprechend keine verlässlichen Informationen zu den Folgen der Fahrzeugberührung vorliegen. Zumindest wies das Heck des Fahrzeugs der Beschuldigten, entgegen ihrer Darstellung (Prot. I S. 17), aber unmittelbar danach Spuren in der Farbe des BMW auf (Urk. 6/2), die bis zur polizeilichen Vorstellung der Beschuldigten entfernt wurden (Urk. 1 S.4). Damit können Spuren nicht ausge- schlossen werden. Und selbst wenn es tatsächlich keine sichtbaren Spuren gab, erscheint die Kollision im Rahmen des Möglichen, zumal diese gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Zeugin D._____ von eher geringer Intensität sein musste, da sich der BMW infolge der Berührung nur etwas, sprich nicht stark, bewegte (Urk. 5A F/A 7). Die vorinstanzlichen Erwägungen erweisen sich somit in allen Teilen als zutreffend und sind zu übernehmen. 3.4. Die Beschuldigte moniert weiter, dass nicht untersucht worden sei, wo und wie genau sich die beiden Fahrzeuge angeblich berührt haben sollen bzw. hätten berühren können. Wäre es zu einer Berührung gekommen, hätten zudem Farbspu- ren am jeweils anderen Fahrzeug festgestellt werden müssen. Da die Vorinstanz es unterlassen habe, den entsprechenden Beweisanträgen der Beschuldigten Folge zu leisten, könne sie auch keine Hypothesen dazu aufstellen (Urk. 37 S. 9). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz basiert – wie gesehen – auf den glaub- haften Aussagen der Zeugin D._____ und nicht auf Spuren an den Fahrzeugen (vgl. Ziff. II.3.2.). Wie ausgeführt, sind aufgrund der eher geringen Intensität der Kollision Spuren an den Fahrzeugen nicht zwingend zu erwarten (vgl. Ziff. II.3.3.),

- 8 - weshalb die von der Beschuldigten vor Vorinstanz beantragten Beweiserhebungen (vgl. Urk. 17; Prot. I S. 7 und 20) nicht zielführend sind. Kommt hinzu, dass die Fahrzeuge unmittelbar nach der Kollision nicht untersucht und die Spuren am Heck des Fahrzeugs der Beschuldigten in der Farbe des BMW bis zur polizeilichen Vor- stellung der Beschuldigten entfernt wurden (vgl. Ziff. II.3.3.), weshalb nicht davon auszugehen ist, dass aus den von der Beschuldigten vor Vorinstanz beantragten Beweiserhebungen neue Erkenntnisse hervorgegangen wären. Auch mit diesem Argument vermag die Beschuldigte somit keine Rechtsfehlerhaftigkeit bzw. Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung darzulegen. 3.5. Betreffend den inneren Sachverhalt hat die Vorinstanz in erster Linie zutref- fend erwogen, dass gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung sowie die dies- bezüglichen Zugaben der Beschuldigten davon auszugehen ist, dass der Lenker eines Fahrzeugs, der ein anderes Fahrzeug beim Einparken touchiert, sodass sich dieses bewegt, dies bemerkt (Urk. 28 S. 10). Soweit die Beschuldigte in diesem Zusammenhang vorbringt, sie habe ein piepsendes, aber kein durchgezogenes Warnsignal ihres Fahrzeugs wahrgenommen (Urk. 37 S. 10), ist dieser Einwand unbehelflich. Insbesondere geht die Beschuldigte abweichend vom erstellten Sach- verhalt davon aus, dass sich der BMW nicht bewegt hat. Darauf ist folglich nicht weiter einzugehen.

4. Zusammenfassend ist der Anklagesachverhalt mit der erwähnten Einschrän- kung mit der Vorinstanz demnach erstellt. III. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz würdigte den erstellten Sachverhalt als Nichtbeherrschen des Fahr- zeugs im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG im Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV und pflichtwidriges Verhalten bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 SVG (Urk. 28 S. 11 ff.). Diese rechtliche Würdigung wird von der Beschuldigten – zu Recht nicht in Abrede gestellt und ist zu übernehmen.

- 9 - IV. Sanktion Die Vorinstanz hat die massgeblichen rechtlichen Grundlagen der Strafzumessung zutreffend dargelegt, weshalb darauf zu verweisen ist (Urk. 28 S. 15 f.). Die Vorinstanz hat eine Busse in Höhe von Fr. 350.00 ausgefällt, was die Beschuldigte nicht konkret beanstandet. Da diese Sanktion angesichts des Tatverschuldens und der persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten nicht zu hoch erscheint und eine Erhöhung derselben aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ausser Betracht fällt, ist sie ebenso wie die für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse praxisgemäss festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen zu übernehmen. Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungs- regelung (Dispositivziffern 5 - 8) zu bestätigen. Zu Recht beanstandet die Beschul- digte nicht, dass ihr im vorinstanzlichen Verfahren keine Entschädigung zuge- sprochen wurde, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen. 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 1'500.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). 2.2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt mit ihren Anträgen vollumfänglich, weshalb die Kosten des Berufungs- verfahrens ihr aufzuerlegen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht zudem kein Anspruch auf eine Entschädigung. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 4. Okto- ber 2023 bzw. die mit Verfügung vom 27. März 2024 erfolgte Berichtigung wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

- 10 - "Das Einzelgericht erkennt:

1. […]

2. Die Beschuldigte A._____ ist des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall mit Sachschaden im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG nicht schuldig und wird von diesem Vorwurf freigesprochen. 3.-8. […]

9. (Mitteilungen)

10. (Rechtsmittel)"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des Nichtbeherrschens des Fahr- zeugs im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 SVG.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 350.00.

3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 5 - 8) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.00.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und die Beschuldigte  das Statthalteramt Bezirk Meilen  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich 

- 11 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an die Vorinstanz. 

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 28. November 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw N. Hunziker