Sachverhalt
1. Gegenstand der Berufung bildet der Strafbefehl Nr. ST.2022.1746 des Statt- halteramtes Bezirk Zürich vom 23. August 2023 (Urk. HD6). Darin wirft das Statt- halteramt der Beschuldigten vor, sie habe als Patentinhaberin des Restaurants "B._____" im Zeitraum vom 19. November 2021 bis 1. Dezember 2021 wissentlich und willentlich Bestimmungen der Covid-19-VO missachtet, indem sie für das Re- staurant kein Schutzkonzept erarbeitet und den Zugang zum Innenbereich des Re- staurants nicht auf Personen mit einem Impf- oder Genesungszertifikat beschränkt habe. Dies wurde durch das Statthalteramt als Widerhandlung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 lit. a Covid-19-VO (SR 818.101.26) mit einer Busse von Fr. 5'000.– geahndet. Der Beschuldigten wur- den ferner Kosten und Gebühren in der Höhe von Fr. 1'500.– auferlegt.
2. Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil die diesbezüglich relevanten Beweise kor- rekt dargelegt und in der Folge auch den massgebenden Inhalt der besagten Be- weismittel umfassend wiedergegeben (Urk. 33 S. 5 ff.). Sie hat sodann auch die Grundsätze der Beweiswürdigung zutreffend zusammengefasst (Urk. 33 S. 5 ff.). Es ist den entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid nichts hinzu- zufügen und es kann infolgedessen in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollum- fänglich darauf verwiesen werden.
- 8 -
3. Dem erstinstanzlichen Urteil ist beizupflichten, dass gestützt auf die Aussagen der Beschuldigten und die im Recht liegenden Polizeirapporte ohne Weiteres als erstellt gilt, dass der Innenbereich des Restaurants "B._____" nicht auf Personen mit einem Impf- und Genesungszertifikat beschränkt wurde. Das wurde von Seiten der Beschuldigten auch berufungshalber nicht bestritten (Urk. 57 S. 2 ff.). Sie liess diesbezüglich lediglich einwenden, sie habe die Personalien ihrer Gäste durch Re- gistrierung mittels eines QR-Codes erfasst (Urk. 57 S. 2), was allerdings nicht dem Umstand entgegenzuhalten vermag, dass keine Zertifikatskontrollen vorgenom- men wurden. Darüber hinaus bringt die Verteidigung zur Darlegung einer offen- sichtlich falschen Sachverhaltsfeststellung im Wesentlichen vor, dass die Beschul- digte ein Schutzkonzept erarbeitet habe und sich die Vorinstanz nicht ausreichend damit auseinandergesetzt habe (Urk. 57 S. 3). Dabei verkennt die Verteidigung, dass die Vorinstanz sich ausdrücklich damit auseinandersetzte und den Vorwurf hinsichtlich des fehlenden Schutzkonzeptes als nicht erstellt erachtete. Die Vor- instanz erwog, dass die Beschuldigte zwei Schutzkonzepte zu den Akten gereicht (Urk. HD/20 und Urk. 26/1-2) und geltend gemacht habe, diese seien zum inkrimi- nierten Tatzeitpunkt bereits vorhanden gewesen und umgesetzt worden. Gegentei- liges könne ihr nicht nachgewiesen werden (Urk. 33 S. 8 f.). Nachdem sich dieser Vorwurf gemäss Auffassung der Vorinstanz nicht erstellen lässt, greift der von der Beschuldigten geltend gemachte Einwand, wonach ein Schutzkonzept erstellt wor- den sei und die Vorinstanz sich nicht ausreichend mit diesem auseinandergesetzt habe, gänzlich ins Leere. Insofern ist vor diesem Hintergrund auch nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz zu dieser Frage weitere Beweise hätte abnehmen müssen (vgl. Urk. 57 Rz. 1.6) und sich im Berufungsverfahren eine Stellungnahme des Un- ternehmens C._____ LLC bzw. eine Befragung von Verantwortlichen dieses Unter- nehmens (vgl. Urk. 34 S. 2) im Sinne eines Entlastungsbeweises als notwendig erweist. Auch vor dem Hintergrund, dass die Innenbereiche sämtlicher Restaurati- onsbetriebe mit der Verordnungsänderung vom 8. September 2021 per 13. Sep- tember 2021 auf Personen mit gültigem Zertifikat beschränkt wurden und die Zerti- fikatspflicht damit eine zwingende Zugangsvoraussetzung darstellte, die nicht (mehr) durch ein Schutzkonzept ersetzt werden konnte (vgl. Art. 12 Abs. 1 Covid- 19-VO, Stand 26. Juni 2021 und 13. September 2021 im Vergleich [SR
- 9 - 818.101.26]), erübrigen sich weitere Ausführungen zum Schutzkonzept der Be- schuldigten sowie entsprechende Beweiserhebungen.
4. Im Übrigen beschränkt sich die Verteidigung grösstenteils darauf, die Sach- verhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz als offensichtlich falsch zu taxieren und ihre Sicht der Dinge darzulegen, ohne sich jedoch mit den Erwä- gungen der Vorinstanz in genügender Weise auseinanderzusetzen und darzule- gen, weshalb ihre Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar sei. Eine offensicht- lich unrichtige oder auf einer Rechtsverletzung basierende Sachverhaltsfeststel- lung wurde damit nicht rechtsgenügend dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Auch auf die allgemein gehaltenen Rügen der Verteidigung hinsichtlich der Verlet- zung von Treu und Glauben im Rechtsverkehr, der Verletzung eines fairen Verfah- rens sowie der Verletzung des Anspruchs auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht (vgl. Urk. 57 Rz. 1.6 f.) ist nicht weiter einzugehen, nachdem nicht ersicht- lich ist, auf welche Erwägungen bzw. welches konkretes Vorgehen der Vorinstanz sich diese beziehen.
5. Insgesamt erweisen sich die Rügen der Beschuldigten somit als unbegründet, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Der Anklagesachverhalt ist daher mit der Vorinstanz hinsichtlich der unterlassenen Zertifikatskontrollen als erstellt zu be- trachten, während sich der Vorwurf betreffend das fehlende Schutzkonzept nicht erstellen lässt. V. Rechtliches
1. Sowohl das Statthalteramt als auch die Vorinstanz würdigen das Verhalten der Beschuldigten als Widerhandlung gegen die zum Tatzeitpunkt geltende Covid- 19-Verordnung besondere Lage im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 lit. a Covid-19-VO (Stand 16. und 30. November 2021 [SR 818.101.26]). Die Beschuldigte liess sich zur rechtlichen Würdigung der Vorinstanz nicht konkret verlauten, sondern warf ihr im Allgemeinen eine falsche Rechtsan- wendung vor (vgl. Urk. 57 S. 3 ff.).
- 10 -
2. Hinsichtlich der Beurteilung der Gesetz- und Verfassungsmässigkeit der Co- vid-19-VO kann im Sinne von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Ausführun- gen der Vorinstanz (Urk. 33 S. 9 ff.) sowie auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung verwiesen werden, wonach im Sinne einer vorfrageweisen Normenkontrolle die Gesetz- und Verfassungsmässigkeit von Art. 12 Abs. 1 lit. a Covid-19-VO (Stand Herbst 2021) bzw. der Zertifikatspflicht für Restaurants (Innenräume) bestä- tigt wurden (Urteil des Bundesgericht 2C_740/2022 vom 1. Mai 2023 E. 6.3 ff.).
3. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz erweist sich als zutreffend und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass (Urk. 33 S. 20 f.). Es steht ohne Weiteres fest, dass sich die Beschuldigte der Widerhandlung gegen die Covid-19-Verord- nung besondere Lage im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 lit. a Covid-19-VO strafbar gemacht hat, indem sie als Betreiberin des Re- staurants "B._____" wissentlich und willentlich den Zugang zu dessen Innenbereich nicht auf Personen mit einem Zertifikat beschränkt hat bzw. beschränken liess.
4. Die Beschuldigte ist demzufolge der Widerhandlung gegen Art. 28 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 lit. a Covid-19-VO schuldig zu sprechen. Von der Widerhandlung gegen Art. 28 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 Covid- 19-VO ist die Beschuldigte freizusprechen. Dies ist in Korrektur des vorinstanzli- chen Entscheids ausdrücklich im Dispositiv festzuhalten. VI. Sanktion
1. Mit Blick auf die Strafart ist vorweg festzuhalten, dass Art. 28 Abs. 1 lit. a Co- vid-19-VO als Übertretung ausgestaltet ist und als Sanktion mithin einzig eine Busse vorsieht. Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB bemisst das Gericht die Busse nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Ver- schulden angemessen ist (vgl. ferner Urk. 33 S.13). Gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB beträgt der Strafrahmen somit Busse bis Fr. 10'000.–. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB).
- 11 -
2. Bei der objektiven Tatschwere ist mit der Vorinstanz (Urk. 33 S. 14) zu be- rücksichtigen, dass die Beschuldigte sich über einen längeren Zeitraum konse- quent weigerte, ihr Lokal auf Personen mit gültigem Genesungs- und Impfzertifikat zu beschränken, obwohl sie wiederholt dazu angehalten wurde. Es handelt sich somit nicht um ein punktuelles Versäumnis, sondern um eine auf Dauer angelegte Missachtung einer damals geltenden Massnahme, um die Ausbreitung des Coro- navirus zu verhindern und zu bekämpfen. Konkrete gesundheitliche Folgen dieser Missachtung sind allerdings nicht nachgewiesen. In subjektiver Hinsicht ist zu be- rücksichtigen, dass die Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Ihr Verhalten offenbart eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber geltenden Vorschriften und be- hördlichen Anweisungen. Insgesamt ist das Tatverschulden als noch leicht zu be- zeichnen und somit im oberen Bereich des unteren Strafrahmendrittels anzusie- deln.
3. Hinsichtlich der Täterkomponente ist festzuhalten, dass die Beschuldigte über keine Vorstrafen verfügt, was sich strafzumessungsneutral auswirkt. Über die per- sönlichen und finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten ist wenig bekannt, nach- dem sie vor Vorinstanz nur äusserst rudimentäre (Prot. I S. 6 f.) und im Berufungs- verfahren keine Angaben (Urk. 57) zu ihren persönlichen Verhältnissen machte. Bekannt ist einzig, dass sie vier Kinder hat, mit deren Vater zusammenlebt und das Restaurant "B._____" betreibt, wobei sie im Jahr 2022 einen negativen Erfolg er- wirtschaftet und deshalb Schulden habe (Prot. I S. 7). Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung sämtlicher tat- und täterbezogenen Umstände erscheint dem erstinstanzlichen Urteil folgend eine Busse von Fr. 3'500.– angemessen und ist entsprechend zu übernehmen.
4. Dementsprechend ist bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse praxisge- mäss die Ersatzfreiheitsstrafe auf 35 Tage festzulegen (Art. 106 Abs. 2 StGB). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3
- 12 - StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanz- lichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird die beschuldigte Person nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten lediglich anteils- mässig aufzuerlegen, es hat eine quotenmässige Aufteilung zu erfolgen. Soweit allerdings die der beschuldigten Person zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungs- und Verfah- renshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren, können ihr die gesamten Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfah- rens auferlegt werden. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage mithin nur abzuweichen, wenn die Stra- funtersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat. Für die Kos- tenauflage gemäss Art. 426 StPO ist nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Sachverhalt massgebend (zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 6B_1346/2023 vom
28. Oktober 2024 E. 7.3.1; 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.2; 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3; je mit Hinweisen).
2. Vorliegend bilden beide Vorwürfe einen einheitlichen Sachverhaltskomplex, bei dem die Untersuchungs- und Verfahrenshandlungen untrennbar miteinander verbunden waren. Der Vorwurf des fehlenden Schutzkonzepts betrifft sodann le- diglich einen untergeordneten Teilaspekt der angeklagten Vorwürfe, der im Verhält- nis zum Gesamtverfahrensaufwand nicht ins Gewicht fällt. Das Verfahren hat im freisprechenden Punkt zu keinen nennenswerten Mehrkosten geführt. Eine künst- liche Aufsplittung der Kosten nach rein formalen Gesichtspunkten würde dem Grundsatz widersprechen, wonach die Kosten trägt, wer sie durch sein Verhalten verursacht hat. Die Auferlegung der gesamten Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens an die Beschuldigte ist gerechtfertigt. Das erstinstanz- liche Kostendispositiv (Ziffern 4 bis 6) ist somit zu bestätigen.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 GebV OG unter Berücksichti- gung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Ge- richts für dieses Verfahren auf Fr. 1'800.– festzusetzen. Die Beschuldigte unterliegt
- 13 - mit sämtlichen Anträgen, weshalb ihr die Kosten des Berufungsverfahrens vollum- fänglich aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung an die er- betene Verteidigung der Beschuldigten ist bei diesem Ausgang des Verfahrens staatlicherseits nicht geschuldet. Es wird erkannt:
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht, vom
27. Februar 2024 wurde die Beschuldigte im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositivs schuldig gesprochen (Urk. 27). Gegen das der Beschuldigten am
27. Februar 2024 übergebene bzw. dem Statthalteramt Bezirk Zürich (nachfolgend: Statthalteramt) am 28. Februar 2024 schriftlich zugestellte Urteilsdispositiv
- 4 - (Urk. 28) liess die Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung fristgerecht Beru- fung anmelden (Prot. I S. 17 und Urk. 30). Nach Erhalt des begründeten Urteils (Urk. 29 = Urk. 33) liess die Beschuldigte unter Einhaltung der 20-tägigen Frist ge- mäss Art. 399 Abs. 3 StPO mit Eingabe vom 13. April 2024 ihre schriftliche Beru- fungserklärung einreichen (Urk. 31/2; Urk. 34).
E. 2 Mit Präsidialverfügung vom 19. April 2024 wurde dem Statthalteramt eine Ko- pie der Berufungserklärung der Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder um begründet ein Nichteintreten auf die Beru- fung zu beantragen (Urk. 35). Das Statthalteramt liess sich nicht dazu verlauten.
E. 3 Bei der Überprüfung des Sachverhalts ist die Kognition des Berufungsge- richts auf offensichtlich unrichtige oder auf einer Rechtsverletzung basierende Fest- stellungen der Vorinstanz beschränkt. Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhalts- feststellung, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Vorinstanz in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beru- hen. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 500 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_596/2021 vom 30. Januar 2023 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung oder Würdigung eben- falls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Das Berufungsgericht ist an den erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden, soweit sie diesen nicht als will- kürlich beurteilt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1066/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.2).
E. 4 In Bezug auf die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung un- terliegt das Berufungsgericht hingegen keiner Beschränkung seiner Überprüfungs- befugnis. Vielmehr hat es sämtliche Rechtsfragen mit freier Kognition zu beurteilen (ZIMMERLIN, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO,
3. Auflage 2020, Art. 398 N 23).
E. 5 Insgesamt erweisen sich die Rügen der Beschuldigten somit als unbegründet, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Der Anklagesachverhalt ist daher mit der Vorinstanz hinsichtlich der unterlassenen Zertifikatskontrollen als erstellt zu be- trachten, während sich der Vorwurf betreffend das fehlende Schutzkonzept nicht erstellen lässt. V. Rechtliches
1. Sowohl das Statthalteramt als auch die Vorinstanz würdigen das Verhalten der Beschuldigten als Widerhandlung gegen die zum Tatzeitpunkt geltende Covid- 19-Verordnung besondere Lage im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 lit. a Covid-19-VO (Stand 16. und 30. November 2021 [SR 818.101.26]). Die Beschuldigte liess sich zur rechtlichen Würdigung der Vorinstanz nicht konkret verlauten, sondern warf ihr im Allgemeinen eine falsche Rechtsan- wendung vor (vgl. Urk. 57 S. 3 ff.).
- 10 -
2. Hinsichtlich der Beurteilung der Gesetz- und Verfassungsmässigkeit der Co- vid-19-VO kann im Sinne von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Ausführun- gen der Vorinstanz (Urk. 33 S. 9 ff.) sowie auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung verwiesen werden, wonach im Sinne einer vorfrageweisen Normenkontrolle die Gesetz- und Verfassungsmässigkeit von Art. 12 Abs. 1 lit. a Covid-19-VO (Stand Herbst 2021) bzw. der Zertifikatspflicht für Restaurants (Innenräume) bestä- tigt wurden (Urteil des Bundesgericht 2C_740/2022 vom 1. Mai 2023 E. 6.3 ff.).
3. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz erweist sich als zutreffend und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass (Urk. 33 S. 20 f.). Es steht ohne Weiteres fest, dass sich die Beschuldigte der Widerhandlung gegen die Covid-19-Verord- nung besondere Lage im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 lit. a Covid-19-VO strafbar gemacht hat, indem sie als Betreiberin des Re- staurants "B._____" wissentlich und willentlich den Zugang zu dessen Innenbereich nicht auf Personen mit einem Zertifikat beschränkt hat bzw. beschränken liess.
4. Die Beschuldigte ist demzufolge der Widerhandlung gegen Art. 28 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 lit. a Covid-19-VO schuldig zu sprechen. Von der Widerhandlung gegen Art. 28 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 Covid- 19-VO ist die Beschuldigte freizusprechen. Dies ist in Korrektur des vorinstanzli- chen Entscheids ausdrücklich im Dispositiv festzuhalten. VI. Sanktion
1. Mit Blick auf die Strafart ist vorweg festzuhalten, dass Art. 28 Abs. 1 lit. a Co- vid-19-VO als Übertretung ausgestaltet ist und als Sanktion mithin einzig eine Busse vorsieht. Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB bemisst das Gericht die Busse nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Ver- schulden angemessen ist (vgl. ferner Urk. 33 S.13). Gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB beträgt der Strafrahmen somit Busse bis Fr. 10'000.–. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB).
- 11 -
2. Bei der objektiven Tatschwere ist mit der Vorinstanz (Urk. 33 S. 14) zu be- rücksichtigen, dass die Beschuldigte sich über einen längeren Zeitraum konse- quent weigerte, ihr Lokal auf Personen mit gültigem Genesungs- und Impfzertifikat zu beschränken, obwohl sie wiederholt dazu angehalten wurde. Es handelt sich somit nicht um ein punktuelles Versäumnis, sondern um eine auf Dauer angelegte Missachtung einer damals geltenden Massnahme, um die Ausbreitung des Coro- navirus zu verhindern und zu bekämpfen. Konkrete gesundheitliche Folgen dieser Missachtung sind allerdings nicht nachgewiesen. In subjektiver Hinsicht ist zu be- rücksichtigen, dass die Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Ihr Verhalten offenbart eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber geltenden Vorschriften und be- hördlichen Anweisungen. Insgesamt ist das Tatverschulden als noch leicht zu be- zeichnen und somit im oberen Bereich des unteren Strafrahmendrittels anzusie- deln.
3. Hinsichtlich der Täterkomponente ist festzuhalten, dass die Beschuldigte über keine Vorstrafen verfügt, was sich strafzumessungsneutral auswirkt. Über die per- sönlichen und finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten ist wenig bekannt, nach- dem sie vor Vorinstanz nur äusserst rudimentäre (Prot. I S. 6 f.) und im Berufungs- verfahren keine Angaben (Urk. 57) zu ihren persönlichen Verhältnissen machte. Bekannt ist einzig, dass sie vier Kinder hat, mit deren Vater zusammenlebt und das Restaurant "B._____" betreibt, wobei sie im Jahr 2022 einen negativen Erfolg er- wirtschaftet und deshalb Schulden habe (Prot. I S. 7). Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung sämtlicher tat- und täterbezogenen Umstände erscheint dem erstinstanzlichen Urteil folgend eine Busse von Fr. 3'500.– angemessen und ist entsprechend zu übernehmen.
4. Dementsprechend ist bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse praxisge- mäss die Ersatzfreiheitsstrafe auf 35 Tage festzulegen (Art. 106 Abs. 2 StGB). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3
- 12 - StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanz- lichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird die beschuldigte Person nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten lediglich anteils- mässig aufzuerlegen, es hat eine quotenmässige Aufteilung zu erfolgen. Soweit allerdings die der beschuldigten Person zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungs- und Verfah- renshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren, können ihr die gesamten Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfah- rens auferlegt werden. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage mithin nur abzuweichen, wenn die Stra- funtersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat. Für die Kos- tenauflage gemäss Art. 426 StPO ist nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Sachverhalt massgebend (zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 6B_1346/2023 vom
28. Oktober 2024 E. 7.3.1; 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.2; 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3; je mit Hinweisen).
2. Vorliegend bilden beide Vorwürfe einen einheitlichen Sachverhaltskomplex, bei dem die Untersuchungs- und Verfahrenshandlungen untrennbar miteinander verbunden waren. Der Vorwurf des fehlenden Schutzkonzepts betrifft sodann le- diglich einen untergeordneten Teilaspekt der angeklagten Vorwürfe, der im Verhält- nis zum Gesamtverfahrensaufwand nicht ins Gewicht fällt. Das Verfahren hat im freisprechenden Punkt zu keinen nennenswerten Mehrkosten geführt. Eine künst- liche Aufsplittung der Kosten nach rein formalen Gesichtspunkten würde dem Grundsatz widersprechen, wonach die Kosten trägt, wer sie durch sein Verhalten verursacht hat. Die Auferlegung der gesamten Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens an die Beschuldigte ist gerechtfertigt. Das erstinstanz- liche Kostendispositiv (Ziffern 4 bis 6) ist somit zu bestätigen.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 GebV OG unter Berücksichti- gung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Ge- richts für dieses Verfahren auf Fr. 1'800.– festzusetzen. Die Beschuldigte unterliegt
- 13 - mit sämtlichen Anträgen, weshalb ihr die Kosten des Berufungsverfahrens vollum- fänglich aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung an die er- betene Verteidigung der Beschuldigten ist bei diesem Ausgang des Verfahrens staatlicherseits nicht geschuldet. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschuldigte ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 28 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 lit. a der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19- Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26; Stand 16. November 2021 und 30. November 2021).
- Von der Widerhandlung gegen Art. 28 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Be- kämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26; Stand 16. November 2021 und 30. November 2021) wird die Beschuldigte freigesprochen.
- Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 3'500.–.
- Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 35 Tagen.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 bis 6) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten das Statthalteramt Bezirk Zürich die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich das Bundesamt für Gesundheit (BAG) - 14 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an die Vorinstanz die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 4. Mai 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU240024-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Oberrichter lic. iur. Weder und Oberrichter lic. iur. Hoffmann sowie Gerichtsschreiberin MLaw Tanner Urteil vom 4. Mai 2026 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Statthalteramt Bezirk Zürich, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 27. Februar 2024 (GC240001)
- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl Nr. ST.2022.1746 des Statthalteramtes des Bezirkes Zürich vom
23. August 2023 (act. HD/6) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Die Einsprecherin ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 28 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 lit. a der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (COVID-19- Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26; Stand 16. November 2021 und 30. November 2021).
2. Die Einsprecherin wird bestraft mit einer Busse von Fr. 3'500.–.
3. Bezahlt die Einsprecherin die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 35 Tagen.
4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.–. Allfällige weitere Aus- lagen bleiben vorbehalten.
5. Die Gerichtskosten werden der Einsprecherin auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung.
6. Die Kosten des Statthalteramtes des Bezirkes Zürich im Betrag von insgesamt Fr. 1'700.– (Fr. 1'500.– Kosten gemäss Strafbefehl Nr. ST.2022.1746 vom 23. August 2023 sowie Fr. 200.– nachträgliche Ge- bühren) werden der Einsprecherin auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 3'500.– werden durch das Statthalteramt des Bezirkes Zürich eingefordert. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 57 S. 2)
- 3 -
1. Die Beschuldigte sei bezüglich der Anschuldigung hinsichtlich Wider- handlung gegen die Covid-19-Verordnung von Schuld und Strafe frei- zusprechen.
2. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht,
10. Abteilung, vom 27. Februar 2024 aufzuheben und zur Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Es seien die Vorakten beizuziehen, mit einer Erklärung der Vollständig- keit und Richtigkeit.
4. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien gemäss Gesetz zu veran- schlagen.
b) Des Statthalteramtes Bezirk Zürich: (Urk. 64 S. 2)
1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und das Urteil vom 27. Fe- bruar 2024 des Bezirksgerichts Zürich, Geschäfts-Nr. GC240001, sei vollumfänglich zu bestätigen.
2. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien gemäss gesetzlichen Vorgaben zu veranschlagen. Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht, vom
27. Februar 2024 wurde die Beschuldigte im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositivs schuldig gesprochen (Urk. 27). Gegen das der Beschuldigten am
27. Februar 2024 übergebene bzw. dem Statthalteramt Bezirk Zürich (nachfolgend: Statthalteramt) am 28. Februar 2024 schriftlich zugestellte Urteilsdispositiv
- 4 - (Urk. 28) liess die Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung fristgerecht Beru- fung anmelden (Prot. I S. 17 und Urk. 30). Nach Erhalt des begründeten Urteils (Urk. 29 = Urk. 33) liess die Beschuldigte unter Einhaltung der 20-tägigen Frist ge- mäss Art. 399 Abs. 3 StPO mit Eingabe vom 13. April 2024 ihre schriftliche Beru- fungserklärung einreichen (Urk. 31/2; Urk. 34).
2. Mit Präsidialverfügung vom 19. April 2024 wurde dem Statthalteramt eine Ko- pie der Berufungserklärung der Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder um begründet ein Nichteintreten auf die Beru- fung zu beantragen (Urk. 35). Das Statthalteramt liess sich nicht dazu verlauten.
3. Nachdem mit Beschluss vom 28. Mai 2024 das schriftliche Verfahren ange- ordnet worden war (Urk. 37), liess die Beschuldigte mit Eingabe vom 21. Septem- ber 2025 innert mehrmals erstreckter Frist die Berufungsbegründung samt Beilage einreichen (Urk. 57 und Urk. 58), welche anschliessend samt nachträglich einge- reichter Honorarnote der Verteidigung (Urk. 60 und Urk. 61) mit Präsidialverfügung vom 24. Oktober 2025 dem Statthalteramt zur Erstattung der Berufungsantwort und der Vorinstanz zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt wurde (Urk. 62). Die Vorinstanz liess sich nicht verlauten, während das Statthalteramt mit Eingabe vom
6. November 2025 fristgerecht seine Berufungsantwort erstattete (Urk. 64), welche der Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 1. Dezember 2025 zur freigestellten Stellungnahme übermittelt wurde (Urk. 65). Mit Eingabe vom 14. Januar 2026 liess die Beschuldigte diesbezüglich ein Fristerstreckungs- respektive Fristwiederher- stellungsgesuch stellen, welches mit Präsidialverfügung vom 15. Januar 2026 ab- gewiesen wurde. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Vorbemerkungen
1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Da das erstin- stanzliche Urteil von der Beschuldigten vollumfänglich angefochten wird (Urk. 34 S. 2 und Urk. 57 S. 2), erwächst keine Dispositivziffer in Rechtskraft.
- 5 -
2. Bildeten – wie im vorliegenden Fall – ausschliesslich Übertretungen Gegen- stand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachver- halts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Be- hauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).
3. Bei der Überprüfung des Sachverhalts ist die Kognition des Berufungsge- richts auf offensichtlich unrichtige oder auf einer Rechtsverletzung basierende Fest- stellungen der Vorinstanz beschränkt. Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhalts- feststellung, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Vorinstanz in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beru- hen. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 500 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_596/2021 vom 30. Januar 2023 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung oder Würdigung eben- falls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Das Berufungsgericht ist an den erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden, soweit sie diesen nicht als will- kürlich beurteilt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1066/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.2).
4. In Bezug auf die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung un- terliegt das Berufungsgericht hingegen keiner Beschränkung seiner Überprüfungs- befugnis. Vielmehr hat es sämtliche Rechtsfragen mit freier Kognition zu beurteilen (ZIMMERLIN, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO,
3. Auflage 2020, Art. 398 N 23).
5. Das Gericht muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausein- andersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann es sich auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vor- bringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1, mit weiteren Hinwei- sen).
- 6 - III. Prozessuales
1. Die Verteidigung macht auch berufungshalber eine Verletzung des Anklage- prinzips geltend, da in der Anklageschrift nicht erwähnt werde, welche Verstösse die Beschuldigte gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage (nachfolgend: Covid-19-VO) begangen haben soll. Konkrete Rechtsverletzungen seien aus der Anklage nicht ersichtlich (Urk. 57 Rz. 1.2 ff.).
2. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitäts- prinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in ob- jektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Der Anklagegrund- satz bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Per- son und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; je mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen kön- nen, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkre- ten Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, da- mit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_240/2022 vom 1. Februar 2024 E. 3.2; 6B_594/2022 vom 9. August 2023 E. 4.2.2; 6B_1416/2020 vom 30. Juni 2021 E. 1.3; je mit Hinweisen).
3. Anklageschrift ist vorliegend der Strafbefehl vom 23. August 2023 (Urk. HD6). Die Vorwürfe werden darin in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht präzise umschrieben. So wird der Beschuldigten für den Zeitraum vom 19. November 2021 bis 1. Dezember 2021 eine wissentliche und willentliche Widerhandlung gegen die zum inkriminierten Zeitpunkt geltende Covid-19-VO aufgrund eines nicht erarbeite- ten Schutzkonzeptes und der unterlassenen Zugangsbeschränkung zum Innenbe-
- 7 - reich des Restaurants "B._____" auf Personen mit einem Impf- oder Genesungs- zertifikat unter Nennung der übertretenen Bestimmungen – namentlich Art. 10 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 lit. a sowie Art. 28 Abs. 1 lit. a Covid-19-VO – vorgeworfen. Damit ist der Strafbefehl genügend konkret formuliert, sodass die Beschuldigte er- sehen konnte, welcher konkreten Handlung sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird. Demnach vermochte sie ihre Verteidigungsrechte unein- geschränkt auszuüben. Entgegen der Ansicht der Verteidigung und der Auffassung der Vorinstanz folgend (Urk. 33 S. 3 f.) ist eine Verletzung des Anklageprinzips vor- liegend zu verneinen. IV. Sachverhalt
1. Gegenstand der Berufung bildet der Strafbefehl Nr. ST.2022.1746 des Statt- halteramtes Bezirk Zürich vom 23. August 2023 (Urk. HD6). Darin wirft das Statt- halteramt der Beschuldigten vor, sie habe als Patentinhaberin des Restaurants "B._____" im Zeitraum vom 19. November 2021 bis 1. Dezember 2021 wissentlich und willentlich Bestimmungen der Covid-19-VO missachtet, indem sie für das Re- staurant kein Schutzkonzept erarbeitet und den Zugang zum Innenbereich des Re- staurants nicht auf Personen mit einem Impf- oder Genesungszertifikat beschränkt habe. Dies wurde durch das Statthalteramt als Widerhandlung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 lit. a Covid-19-VO (SR 818.101.26) mit einer Busse von Fr. 5'000.– geahndet. Der Beschuldigten wur- den ferner Kosten und Gebühren in der Höhe von Fr. 1'500.– auferlegt.
2. Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil die diesbezüglich relevanten Beweise kor- rekt dargelegt und in der Folge auch den massgebenden Inhalt der besagten Be- weismittel umfassend wiedergegeben (Urk. 33 S. 5 ff.). Sie hat sodann auch die Grundsätze der Beweiswürdigung zutreffend zusammengefasst (Urk. 33 S. 5 ff.). Es ist den entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid nichts hinzu- zufügen und es kann infolgedessen in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollum- fänglich darauf verwiesen werden.
- 8 -
3. Dem erstinstanzlichen Urteil ist beizupflichten, dass gestützt auf die Aussagen der Beschuldigten und die im Recht liegenden Polizeirapporte ohne Weiteres als erstellt gilt, dass der Innenbereich des Restaurants "B._____" nicht auf Personen mit einem Impf- und Genesungszertifikat beschränkt wurde. Das wurde von Seiten der Beschuldigten auch berufungshalber nicht bestritten (Urk. 57 S. 2 ff.). Sie liess diesbezüglich lediglich einwenden, sie habe die Personalien ihrer Gäste durch Re- gistrierung mittels eines QR-Codes erfasst (Urk. 57 S. 2), was allerdings nicht dem Umstand entgegenzuhalten vermag, dass keine Zertifikatskontrollen vorgenom- men wurden. Darüber hinaus bringt die Verteidigung zur Darlegung einer offen- sichtlich falschen Sachverhaltsfeststellung im Wesentlichen vor, dass die Beschul- digte ein Schutzkonzept erarbeitet habe und sich die Vorinstanz nicht ausreichend damit auseinandergesetzt habe (Urk. 57 S. 3). Dabei verkennt die Verteidigung, dass die Vorinstanz sich ausdrücklich damit auseinandersetzte und den Vorwurf hinsichtlich des fehlenden Schutzkonzeptes als nicht erstellt erachtete. Die Vor- instanz erwog, dass die Beschuldigte zwei Schutzkonzepte zu den Akten gereicht (Urk. HD/20 und Urk. 26/1-2) und geltend gemacht habe, diese seien zum inkrimi- nierten Tatzeitpunkt bereits vorhanden gewesen und umgesetzt worden. Gegentei- liges könne ihr nicht nachgewiesen werden (Urk. 33 S. 8 f.). Nachdem sich dieser Vorwurf gemäss Auffassung der Vorinstanz nicht erstellen lässt, greift der von der Beschuldigten geltend gemachte Einwand, wonach ein Schutzkonzept erstellt wor- den sei und die Vorinstanz sich nicht ausreichend mit diesem auseinandergesetzt habe, gänzlich ins Leere. Insofern ist vor diesem Hintergrund auch nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz zu dieser Frage weitere Beweise hätte abnehmen müssen (vgl. Urk. 57 Rz. 1.6) und sich im Berufungsverfahren eine Stellungnahme des Un- ternehmens C._____ LLC bzw. eine Befragung von Verantwortlichen dieses Unter- nehmens (vgl. Urk. 34 S. 2) im Sinne eines Entlastungsbeweises als notwendig erweist. Auch vor dem Hintergrund, dass die Innenbereiche sämtlicher Restaurati- onsbetriebe mit der Verordnungsänderung vom 8. September 2021 per 13. Sep- tember 2021 auf Personen mit gültigem Zertifikat beschränkt wurden und die Zerti- fikatspflicht damit eine zwingende Zugangsvoraussetzung darstellte, die nicht (mehr) durch ein Schutzkonzept ersetzt werden konnte (vgl. Art. 12 Abs. 1 Covid- 19-VO, Stand 26. Juni 2021 und 13. September 2021 im Vergleich [SR
- 9 - 818.101.26]), erübrigen sich weitere Ausführungen zum Schutzkonzept der Be- schuldigten sowie entsprechende Beweiserhebungen.
4. Im Übrigen beschränkt sich die Verteidigung grösstenteils darauf, die Sach- verhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz als offensichtlich falsch zu taxieren und ihre Sicht der Dinge darzulegen, ohne sich jedoch mit den Erwä- gungen der Vorinstanz in genügender Weise auseinanderzusetzen und darzule- gen, weshalb ihre Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar sei. Eine offensicht- lich unrichtige oder auf einer Rechtsverletzung basierende Sachverhaltsfeststel- lung wurde damit nicht rechtsgenügend dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Auch auf die allgemein gehaltenen Rügen der Verteidigung hinsichtlich der Verlet- zung von Treu und Glauben im Rechtsverkehr, der Verletzung eines fairen Verfah- rens sowie der Verletzung des Anspruchs auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht (vgl. Urk. 57 Rz. 1.6 f.) ist nicht weiter einzugehen, nachdem nicht ersicht- lich ist, auf welche Erwägungen bzw. welches konkretes Vorgehen der Vorinstanz sich diese beziehen.
5. Insgesamt erweisen sich die Rügen der Beschuldigten somit als unbegründet, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Der Anklagesachverhalt ist daher mit der Vorinstanz hinsichtlich der unterlassenen Zertifikatskontrollen als erstellt zu be- trachten, während sich der Vorwurf betreffend das fehlende Schutzkonzept nicht erstellen lässt. V. Rechtliches
1. Sowohl das Statthalteramt als auch die Vorinstanz würdigen das Verhalten der Beschuldigten als Widerhandlung gegen die zum Tatzeitpunkt geltende Covid- 19-Verordnung besondere Lage im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 lit. a Covid-19-VO (Stand 16. und 30. November 2021 [SR 818.101.26]). Die Beschuldigte liess sich zur rechtlichen Würdigung der Vorinstanz nicht konkret verlauten, sondern warf ihr im Allgemeinen eine falsche Rechtsan- wendung vor (vgl. Urk. 57 S. 3 ff.).
- 10 -
2. Hinsichtlich der Beurteilung der Gesetz- und Verfassungsmässigkeit der Co- vid-19-VO kann im Sinne von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Ausführun- gen der Vorinstanz (Urk. 33 S. 9 ff.) sowie auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung verwiesen werden, wonach im Sinne einer vorfrageweisen Normenkontrolle die Gesetz- und Verfassungsmässigkeit von Art. 12 Abs. 1 lit. a Covid-19-VO (Stand Herbst 2021) bzw. der Zertifikatspflicht für Restaurants (Innenräume) bestä- tigt wurden (Urteil des Bundesgericht 2C_740/2022 vom 1. Mai 2023 E. 6.3 ff.).
3. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz erweist sich als zutreffend und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass (Urk. 33 S. 20 f.). Es steht ohne Weiteres fest, dass sich die Beschuldigte der Widerhandlung gegen die Covid-19-Verord- nung besondere Lage im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 lit. a Covid-19-VO strafbar gemacht hat, indem sie als Betreiberin des Re- staurants "B._____" wissentlich und willentlich den Zugang zu dessen Innenbereich nicht auf Personen mit einem Zertifikat beschränkt hat bzw. beschränken liess.
4. Die Beschuldigte ist demzufolge der Widerhandlung gegen Art. 28 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 lit. a Covid-19-VO schuldig zu sprechen. Von der Widerhandlung gegen Art. 28 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 Covid- 19-VO ist die Beschuldigte freizusprechen. Dies ist in Korrektur des vorinstanzli- chen Entscheids ausdrücklich im Dispositiv festzuhalten. VI. Sanktion
1. Mit Blick auf die Strafart ist vorweg festzuhalten, dass Art. 28 Abs. 1 lit. a Co- vid-19-VO als Übertretung ausgestaltet ist und als Sanktion mithin einzig eine Busse vorsieht. Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB bemisst das Gericht die Busse nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Ver- schulden angemessen ist (vgl. ferner Urk. 33 S.13). Gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB beträgt der Strafrahmen somit Busse bis Fr. 10'000.–. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB).
- 11 -
2. Bei der objektiven Tatschwere ist mit der Vorinstanz (Urk. 33 S. 14) zu be- rücksichtigen, dass die Beschuldigte sich über einen längeren Zeitraum konse- quent weigerte, ihr Lokal auf Personen mit gültigem Genesungs- und Impfzertifikat zu beschränken, obwohl sie wiederholt dazu angehalten wurde. Es handelt sich somit nicht um ein punktuelles Versäumnis, sondern um eine auf Dauer angelegte Missachtung einer damals geltenden Massnahme, um die Ausbreitung des Coro- navirus zu verhindern und zu bekämpfen. Konkrete gesundheitliche Folgen dieser Missachtung sind allerdings nicht nachgewiesen. In subjektiver Hinsicht ist zu be- rücksichtigen, dass die Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Ihr Verhalten offenbart eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber geltenden Vorschriften und be- hördlichen Anweisungen. Insgesamt ist das Tatverschulden als noch leicht zu be- zeichnen und somit im oberen Bereich des unteren Strafrahmendrittels anzusie- deln.
3. Hinsichtlich der Täterkomponente ist festzuhalten, dass die Beschuldigte über keine Vorstrafen verfügt, was sich strafzumessungsneutral auswirkt. Über die per- sönlichen und finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten ist wenig bekannt, nach- dem sie vor Vorinstanz nur äusserst rudimentäre (Prot. I S. 6 f.) und im Berufungs- verfahren keine Angaben (Urk. 57) zu ihren persönlichen Verhältnissen machte. Bekannt ist einzig, dass sie vier Kinder hat, mit deren Vater zusammenlebt und das Restaurant "B._____" betreibt, wobei sie im Jahr 2022 einen negativen Erfolg er- wirtschaftet und deshalb Schulden habe (Prot. I S. 7). Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung sämtlicher tat- und täterbezogenen Umstände erscheint dem erstinstanzlichen Urteil folgend eine Busse von Fr. 3'500.– angemessen und ist entsprechend zu übernehmen.
4. Dementsprechend ist bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse praxisge- mäss die Ersatzfreiheitsstrafe auf 35 Tage festzulegen (Art. 106 Abs. 2 StGB). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3
- 12 - StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanz- lichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird die beschuldigte Person nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten lediglich anteils- mässig aufzuerlegen, es hat eine quotenmässige Aufteilung zu erfolgen. Soweit allerdings die der beschuldigten Person zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungs- und Verfah- renshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren, können ihr die gesamten Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfah- rens auferlegt werden. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage mithin nur abzuweichen, wenn die Stra- funtersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat. Für die Kos- tenauflage gemäss Art. 426 StPO ist nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Sachverhalt massgebend (zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 6B_1346/2023 vom
28. Oktober 2024 E. 7.3.1; 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.2; 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3; je mit Hinweisen).
2. Vorliegend bilden beide Vorwürfe einen einheitlichen Sachverhaltskomplex, bei dem die Untersuchungs- und Verfahrenshandlungen untrennbar miteinander verbunden waren. Der Vorwurf des fehlenden Schutzkonzepts betrifft sodann le- diglich einen untergeordneten Teilaspekt der angeklagten Vorwürfe, der im Verhält- nis zum Gesamtverfahrensaufwand nicht ins Gewicht fällt. Das Verfahren hat im freisprechenden Punkt zu keinen nennenswerten Mehrkosten geführt. Eine künst- liche Aufsplittung der Kosten nach rein formalen Gesichtspunkten würde dem Grundsatz widersprechen, wonach die Kosten trägt, wer sie durch sein Verhalten verursacht hat. Die Auferlegung der gesamten Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens an die Beschuldigte ist gerechtfertigt. Das erstinstanz- liche Kostendispositiv (Ziffern 4 bis 6) ist somit zu bestätigen.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 GebV OG unter Berücksichti- gung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Ge- richts für dieses Verfahren auf Fr. 1'800.– festzusetzen. Die Beschuldigte unterliegt
- 13 - mit sämtlichen Anträgen, weshalb ihr die Kosten des Berufungsverfahrens vollum- fänglich aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung an die er- betene Verteidigung der Beschuldigten ist bei diesem Ausgang des Verfahrens staatlicherseits nicht geschuldet. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 28 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 lit. a der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19- Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26; Stand 16. November 2021 und 30. November 2021).
2. Von der Widerhandlung gegen Art. 28 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Be- kämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26; Stand 16. November 2021 und 30. November 2021) wird die Beschuldigte freigesprochen.
3. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 3'500.–.
4. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 35 Tagen.
5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 bis 6) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten das Statthalteramt Bezirk Zürich die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich das Bundesamt für Gesundheit (BAG)
- 14 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an die Vorinstanz die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 4. Mai 2026 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Tanner